Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom
23. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Übernahme der Kosten der Umschulung des Lehrgangs „Technischer Sterilisationsassistent“ (Lehrgang für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassisten ten SGSV / H+ Fachkunde I [vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6];
Urk. 8/75 = 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. August 2013
Beschwerde (Urk. 1), mit dem Antrag auf Übernah me der Kosten der Umschulung des Lehrgangs
„ Tech nischer Sterilisatio nsassistent “ .
Die Beschwerdegegnerin schloss am
2. September 2013 auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben An spru ch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erha lten oder zu verbessern, und die Vorausset zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung [IVG]). Z u den Ein gliederungsmassnahmen im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art gehört die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
R echtsprechungsgemäss
setzt der An spruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von rund 20 % voraus (BGE 130 V 4 88 E. 4.2 mit Hinweisen; 124 V 110 E. 2b f.). 1.2
B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. D azu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geword en wäre (sog. Valideneinkommen).
D er Einkommensvergleich hat in der Regel in der We ise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 13 0 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bean tragte Umschulung. 2.1
I n medizinischer Hinsicht ist
der Be schwerdeführer unbestrittener- und erstelltermassen aufgrund therapieresistenter Schulters chmerzen rechts seit
3. Dezember 2010
in seiner bisherigen
und aktuellen (Urk. 8/36, 8/63/5) Tätigkeit als Bauarbeiter und Schaler zu 50 % arbeitsunfähig, dagegen
in angepasster
Tätigkeit voll arbeitsfähig (Belastungsprofil: leich te bis mittel schwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine län geren Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, kein Steigen auf Leitern und Gerüste;
vgl. Stell ungnahmen von Z.___ -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
12. Juni 2012 [Urk. 8/ 51/3-4] und vom 6. Oktober 2012 [Urk. 8/60/2]; vgl. auch Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. August 2012 [ Urk. 8/55/3 Ziff. 4 ]) . A uch gemäss
den eingereichten Stellungnahmen zur Ar beitsfähigkeit von Dr. med.
C.___,
Arzt für Allgemeine Medizin,
besteht eine volle Arbeitsfähigk eit in angepasster, leichter Tätigkeit (vgl. Urk. 3/2, 3/3) . 2.2
V orliegend begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf die (einzig) beantragte Umschulung
zunächst damit, dass der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1); demnach ist der Einkommensvergleich zu prüfen.
D er Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als im Gesundheitsfall Voller we rbs tätiger zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der allge meinen Methode des Einko mmensvergleichs zu erfolgen hat. F ür die Festset zung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein kommens
(Invalideneinkommen)
ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ve rsicherte Per son konkret steht . W enn
– wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer seine ihm ver blie bene volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) nicht voll aus schöpft
- kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist,
kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zo gen wer den (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . F ür
die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) auszugehen ist . De r monat liche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sek tor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2010 betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901. -- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). D ies ergibt
bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 [ Noga -Abschnitt A S]) Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr .
W enn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen .
E in Abzug soll aber nicht automat isch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
V orliegend sind unmittelbar leidensbezogene Nachteile bereits in den oben ge nannten Referenztätigkeiten berü cksi chtigt
und weitere Nachteile beim in ange passter Tätigkeit voll arbeitsfähigen, 1977 geborenen, seit 2006 in der Schweiz erwerbstätigen, über gute mündliche Deutschkenntniss e (vgl. Sprachkurs-Be richt vom 20. November 2011 [Urk. 8/33], Lebenslauf [Urk. 8/36]; siehe auch Bericht von Dr. med. B.___, vom 9. Juli 2011 [Urk. 8/17/6 Ziff. 1.4]), eine Ober stufen-Schulbildung sowie eine „Grunda usbildung“ als Schreiner verfügenden (vgl. Urk. 8/63) Versicherten nicht zu ersehen.
P er 2012
ist demna ch von einem nominallohnentwicklungsbereinigten Invali den einkommen von Fr. 62'245.55
auszugehen (Fr. 61'164.50 : 2150 Pkte . x 2188
Pkte .
[ Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3 ]) . D as im Ge sund heits fall mutmasslich erzielte
Einkommen (Valideneinkommen) würde
– aus gehend vom erzielte n Verdienst gemäss IK-Auszug vom 25. Januar 2013 von Fr. 69'776.-- im Jahr 2010 (Urk. 8/40 /2)
–
nominallohnent wicklungsbereinigt
per 2012 Fr. 71'009.25
betragen (Fr. 69'776.-- : 2150 Pkte . x 2188
Pkte . [Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3]) .
D em nach resultiert
bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 71'009.25 und Fr. 62'245.55
eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'763.70 resp ek tive ein Invaliditätsgrad von (ab -) gerundet 12 %, womit der rechtsprechungs gemäss vorausgesetzte Invaliditätsgrad von rund 20 % nicht erreicht ist .
Z udem fehlt dem Beschwerdeführer
die vorausgesetzte
Praxiserfahrung
in der Aufbereitung von Medizin-Produkten
für den (einzig) beantragten Lehrgang (für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassistenten)
(vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6), womit er auch deshalb die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulung nicht erfüllt (vgl. auch
Verlaufsprotokoll e Eingliederungsberatung vom 11. Februar 2013
[Urk. 8/ 69/ 5 Mitte] und vom 23. Juli 2013 [Urk. 8/76/1-3 ]). 3.
D ie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende G erichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen .
D as Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Intervision Finance & Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MTversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
23. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Übernahme der Kosten der Umschulung des Lehrgangs „Technischer Sterilisationsassistent“ (Lehrgang für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassisten ten SGSV / H+ Fachkunde I [vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6];
Urk. 8/75 = 2).
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben An spru ch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erha lten oder zu verbessern, und die Vorausset zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung [IVG]). Z u den Ein gliederungsmassnahmen im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art gehört die Umschulung (Art. 8 Abs.
E. 1.2 B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. D azu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geword en wäre (sog. Valideneinkommen).
D er Einkommensvergleich hat in der Regel in der We ise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 13 0 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bean tragte Umschulung.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
15. August 2013
Beschwerde (Urk. 1), mit dem Antrag auf Übernah me der Kosten der Umschulung des Lehrgangs
„ Tech nischer Sterilisatio nsassistent “ .
Die Beschwerdegegnerin schloss am
2. September 2013 auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 I n medizinischer Hinsicht ist
der Be schwerdeführer unbestrittener- und erstelltermassen aufgrund therapieresistenter Schulters chmerzen rechts seit
3. Dezember 2010
in seiner bisherigen
und aktuellen (Urk. 8/36, 8/63/5) Tätigkeit als Bauarbeiter und Schaler zu 50 % arbeitsunfähig, dagegen
in angepasster
Tätigkeit voll arbeitsfähig (Belastungsprofil: leich te bis mittel schwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine län geren Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, kein Steigen auf Leitern und Gerüste;
vgl. Stell ungnahmen von Z.___ -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
12. Juni 2012 [Urk. 8/ 51/3-4] und vom 6. Oktober 2012 [Urk. 8/60/2]; vgl. auch Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. August 2012 [ Urk. 8/55/3 Ziff. 4 ]) . A uch gemäss
den eingereichten Stellungnahmen zur Ar beitsfähigkeit von Dr. med.
C.___,
Arzt für Allgemeine Medizin,
besteht eine volle Arbeitsfähigk eit in angepasster, leichter Tätigkeit (vgl. Urk. 3/2, 3/3) .
E. 2.2 V orliegend begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf die (einzig) beantragte Umschulung
zunächst damit, dass der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1); demnach ist der Einkommensvergleich zu prüfen.
D er Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als im Gesundheitsfall Voller we rbs tätiger zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der allge meinen Methode des Einko mmensvergleichs zu erfolgen hat. F ür die Festset zung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein kommens
(Invalideneinkommen)
ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ve rsicherte Per son konkret steht . W enn
– wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer seine ihm ver blie bene volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) nicht voll aus schöpft
- kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist,
kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zo gen wer den (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . F ür
die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) auszugehen ist . De r monat liche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sek tor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2010 betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901. -- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). D ies ergibt
bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,
E. 3 lit . b IVG).
R echtsprechungsgemäss
setzt der An spruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von rund 20 % voraus (BGE 130 V 4 88 E. 4.2 mit Hinweisen; 124 V 110 E. 2b f.).
E. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 [ Noga -Abschnitt A S]) Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr .
W enn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen .
E in Abzug soll aber nicht automat isch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
V orliegend sind unmittelbar leidensbezogene Nachteile bereits in den oben ge nannten Referenztätigkeiten berü cksi chtigt
und weitere Nachteile beim in ange passter Tätigkeit voll arbeitsfähigen, 1977 geborenen, seit 2006 in der Schweiz erwerbstätigen, über gute mündliche Deutschkenntniss e (vgl. Sprachkurs-Be richt vom 20. November 2011 [Urk. 8/33], Lebenslauf [Urk. 8/36]; siehe auch Bericht von Dr. med. B.___, vom 9. Juli 2011 [Urk. 8/17/6 Ziff. 1.4]), eine Ober stufen-Schulbildung sowie eine „Grunda usbildung“ als Schreiner verfügenden (vgl. Urk. 8/63) Versicherten nicht zu ersehen.
P er 2012
ist demna ch von einem nominallohnentwicklungsbereinigten Invali den einkommen von Fr. 62'245.55
auszugehen (Fr. 61'164.50 : 2150 Pkte . x 2188
Pkte .
[ Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3 ]) . D as im Ge sund heits fall mutmasslich erzielte
Einkommen (Valideneinkommen) würde
– aus gehend vom erzielte n Verdienst gemäss IK-Auszug vom 25. Januar 2013 von Fr. 69'776.-- im Jahr 2010 (Urk. 8/40 /2)
–
nominallohnent wicklungsbereinigt
per 2012 Fr. 71'009.25
betragen (Fr. 69'776.-- : 2150 Pkte . x 2188
Pkte . [Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3]) .
D em nach resultiert
bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 71'009.25 und Fr. 62'245.55
eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'763.70 resp ek tive ein Invaliditätsgrad von (ab -) gerundet 12 %, womit der rechtsprechungs gemäss vorausgesetzte Invaliditätsgrad von rund 20 % nicht erreicht ist .
Z udem fehlt dem Beschwerdeführer
die vorausgesetzte
Praxiserfahrung
in der Aufbereitung von Medizin-Produkten
für den (einzig) beantragten Lehrgang (für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassistenten)
(vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6), womit er auch deshalb die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulung nicht erfüllt (vgl. auch
Verlaufsprotokoll e Eingliederungsberatung vom 11. Februar 2013
[Urk. 8/ 69/ 5 Mitte] und vom 23. Juli 2013 [Urk. 8/76/1-3 ]). 3.
D ie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende G erichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen .
D as Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Intervision Finance & Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00689 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Intervision Finance & Services AG Y.___ Dubsstrasse 47, 8003 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom
23. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Übernahme der Kosten der Umschulung des Lehrgangs „Technischer Sterilisationsassistent“ (Lehrgang für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassisten ten SGSV / H+ Fachkunde I [vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6];
Urk. 8/75 = 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. August 2013
Beschwerde (Urk. 1), mit dem Antrag auf Übernah me der Kosten der Umschulung des Lehrgangs
„ Tech nischer Sterilisatio nsassistent “ .
Die Beschwerdegegnerin schloss am
2. September 2013 auf Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben An spru ch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erha lten oder zu verbessern, und die Vorausset zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d ie Invalidenversicherung [IVG]). Z u den Ein gliederungsmassnahmen im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art gehört die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
R echtsprechungsgemäss
setzt der An spruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von rund 20 % voraus (BGE 130 V 4 88 E. 4.2 mit Hinweisen; 124 V 110 E. 2b f.). 1.2
B ei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ei nkommensvergleichs zu bestimmen. D azu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geword en wäre (sog. Valideneinkommen).
D er Einkommensvergleich hat in der Regel in der We ise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 13 0 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bean tragte Umschulung. 2.1
I n medizinischer Hinsicht ist
der Be schwerdeführer unbestrittener- und erstelltermassen aufgrund therapieresistenter Schulters chmerzen rechts seit
3. Dezember 2010
in seiner bisherigen
und aktuellen (Urk. 8/36, 8/63/5) Tätigkeit als Bauarbeiter und Schaler zu 50 % arbeitsunfähig, dagegen
in angepasster
Tätigkeit voll arbeitsfähig (Belastungsprofil: leich te bis mittel schwere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine län geren Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, kein Steigen auf Leitern und Gerüste;
vgl. Stell ungnahmen von Z.___ -Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
12. Juni 2012 [Urk. 8/ 51/3-4] und vom 6. Oktober 2012 [Urk. 8/60/2]; vgl. auch Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. August 2012 [ Urk. 8/55/3 Ziff. 4 ]) . A uch gemäss
den eingereichten Stellungnahmen zur Ar beitsfähigkeit von Dr. med.
C.___,
Arzt für Allgemeine Medizin,
besteht eine volle Arbeitsfähigk eit in angepasster, leichter Tätigkeit (vgl. Urk. 3/2, 3/3) . 2.2
V orliegend begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf die (einzig) beantragte Umschulung
zunächst damit, dass der vorausgesetzte Invaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1); demnach ist der Einkommensvergleich zu prüfen.
D er Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als im Gesundheitsfall Voller we rbs tätiger zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der allge meinen Methode des Einko mmensvergleichs zu erfolgen hat. F ür die Festset zung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Ein kommens
(Invalideneinkommen)
ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ve rsicherte Per son konkret steht . W enn
– wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer seine ihm ver blie bene volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) nicht voll aus schöpft
- kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist,
kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zo gen wer den (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1) . F ür
die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zent ralwert (Median) auszugehen ist . De r monat liche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sek tor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2010 betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901. -- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). D ies ergibt
bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 [ Noga -Abschnitt A S]) Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr .
W enn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen .
E in Abzug soll aber nicht automat isch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
V orliegend sind unmittelbar leidensbezogene Nachteile bereits in den oben ge nannten Referenztätigkeiten berü cksi chtigt
und weitere Nachteile beim in ange passter Tätigkeit voll arbeitsfähigen, 1977 geborenen, seit 2006 in der Schweiz erwerbstätigen, über gute mündliche Deutschkenntniss e (vgl. Sprachkurs-Be richt vom 20. November 2011 [Urk. 8/33], Lebenslauf [Urk. 8/36]; siehe auch Bericht von Dr. med. B.___, vom 9. Juli 2011 [Urk. 8/17/6 Ziff. 1.4]), eine Ober stufen-Schulbildung sowie eine „Grunda usbildung“ als Schreiner verfügenden (vgl. Urk. 8/63) Versicherten nicht zu ersehen.
P er 2012
ist demna ch von einem nominallohnentwicklungsbereinigten Invali den einkommen von Fr. 62'245.55
auszugehen (Fr. 61'164.50 : 2150 Pkte . x 2188
Pkte .
[ Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3 ]) . D as im Ge sund heits fall mutmasslich erzielte
Einkommen (Valideneinkommen) würde
– aus gehend vom erzielte n Verdienst gemäss IK-Auszug vom 25. Januar 2013 von Fr. 69'776.-- im Jahr 2010 (Urk. 8/40 /2)
–
nominallohnent wicklungsbereinigt
per 2012 Fr. 71'009.25
betragen (Fr. 69'776.-- : 2150 Pkte . x 2188
Pkte . [Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3]) .
D em nach resultiert
bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 71'009.25 und Fr. 62'245.55
eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'763.70 resp ek tive ein Invaliditätsgrad von (ab -) gerundet 12 %, womit der rechtsprechungs gemäss vorausgesetzte Invaliditätsgrad von rund 20 % nicht erreicht ist .
Z udem fehlt dem Beschwerdeführer
die vorausgesetzte
Praxiserfahrung
in der Aufbereitung von Medizin-Produkten
für den (einzig) beantragten Lehrgang (für Sterilisationspersonal und Sterilisationsassistenten)
(vgl. Urk. 8/64/3 = 3/6), womit er auch deshalb die Voraussetzungen für die gewünschte Umschulung nicht erfüllt (vgl. auch
Verlaufsprotokoll e Eingliederungsberatung vom 11. Februar 2013
[Urk. 8/ 69/ 5 Mitte] und vom 23. Juli 2013 [Urk. 8/76/1-3 ]). 3.
D ie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende G erichtskostenpau schale ist auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen .
D as Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Intervision Finance & Services AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/MTversandt