Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 7/18/6-7) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber der 1964 geborenen X.___ rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 2 4. September 1987 ( Urk. 7/18/3) setzte die Ausgleichskasse die Rente per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab. Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30). 1.2
Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/56) hob sie die Ver fügung vom 2 4. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsent scheide wiedererwägu ngsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , a m 1 6. Juli 2010 Beschwerde ( Urk. 7/67/8-25), welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) in dem Sinne gut hiess, dass es die Verfügung vom 1 4. Juni 2010 zufolge Verletzung des rechtli chen Gehörs aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren Nr.
IV.2010.00686). 1.3
Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom 8. Juli 2010 ( Urk. 7/61) hatte die Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2010 ersucht und gleich zeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zum Erlass des Vorbescheids beantragt ( Urk. 7/61 S. 1 unten).
Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 ( Urk. 7/79) wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ab. Die von der Versicherten dagegen am 2 6. September 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/81/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/93) teilweise gut mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1 6. November 2010 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat (Verfahren Nr. IV.2011.01050). 1.4
Nach Ergehen des Urteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) hatte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/75) eingeholt und eine Haushaltab klärung veranlasst, welche am 1 0. August 2011 durchgeführt wurde ( Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk. 7/107, Urk. 7/119, Urk. 7/127 und Urk. 7/131) hob sie mit Ver fügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/135) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein. 1.5
Am 2 8. Mai 2013 liess Rechtsanwalt X.___ der IV-Stelle zwei Hono rar noten (Nr. 1456 und Nr. 1650) betreffend seine Aufwendungen als unent geltlicher Rechtsvertreter für die Zeit ab dem 1 6. November 2010 zukommen ( Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/139 = Urk.
2) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt X.___ mit Wirkung ab 1 6. November 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2013 zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Versicherten und sprach ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in den Honorar noten geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Ent schädigung von Fr. 3‘269.25 zu. 2.
Rechtsanwalt X.___ erhob am 1 5. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei in dem Sinne abzuändern, dass ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Ent schädigung von Fr. 4‘564.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ge sprochen werde ( Urk. 1 S. 2 unten).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2013 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 1 1. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kos ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstü cken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Tele fonspesen ( lit . b) sowie die Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art. 10 Abs. 1 VGKE). 2.2
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemach te Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts beistandes grund sätz lich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus reichend zu begrün den, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerich ts 9C_284/2012 vom 1 8. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 2.3
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver wal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen). 3. 3.1
Der B eschwerdeführer machte mit den Honorarn oten Nr. 1456 und Nr. 1650 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden und 35 Minuten bei einem Stun den ansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 109.50 für Foto kopien, Porti und Telefona te/Telefaxe geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % , was gesamthaft Fr. 4‘564.30 ergab ( Urk. 7/136/4 ff. = Urk. 3/3-4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin entschädigte den Beschwerdeführer in der angefochte nen Verfügung ( Urk.
2) für einen Aufwand von 14 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.50, zuzüg lich Mehrwertsteuer von 8 % , mit insgesamt Fr. 3‘269.2 5. Die vorgenommene Kürzung der Honorar noten begründete sie damit, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung weder üblich noch notwendig und daher der für die Teilnahme an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten nich t zu entschädigen sei. Der mit Honorar note Nr. 1456 für die Zeit vom 6. April bis 2 2. Dezember 2011 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden 50 Minuten sei somit auf 3 Stunden 35 Minuten zu kürzen. Was den mit Honorar note Nr. 1650 für die Zeit vom 9. Januar 2012 bis 2 5. April 2013 geltend g emachten Aufwand von 15 Stun den 30 (statt 45) Minuten anbelange, erweise sich insbesondere ein Auf wand von insgesamt neun Stunden für das Abf assen der Einwände als über höht. In der Regel würden hierfür maximal vier Stunden vergütet. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend zwei Vorbescheide zu beurteilen und ebenso zwei - inhaltlich allerdings teils identische - Einwände abzufassen gewesen seien, werde ein (überdurchschnittlicher) Gesamtau fwand von elf Stunden akzeptiert. Die Kürzung werde im Weiteren damit begründet, dass d er Be schwer deführer die Versicherte bereits in frü heren Verfahren vertreten habe und er daher mit dem Fall bestens v e r traut gewesen sei ( Urk. 2). Im Vergleich zu Verfahren ähnlicher Komplexität und ähnlichen Umfangs sowie unter Berück sichtigung der Vorkenntnisse und den bereits in den vorgelagerten Verfahren entschädigten anwaltlichen Aufwendungen sei die zugesprochene Entschädi gung von mehr als 14.5 Stunden immer noch im obersten Bereich ( Urk. 6 Ziff. 4). 3.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, da die Versicherte bereits 2009 ein Haushalts-Abklärungsverfahren über sich habe ergehen lassen müssen, bei dem sie sich von der Abklärungsperson nicht ernst genommen gefühlt habe und bei welchem es zu Missverständnissen gekommen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass ihr die Rente bereits per 1. August 2010 ohne nachvollziehbaren Grund entzogen worden sei, sei die Anwesenhei t des Rechtsvertreters anlässlich der Haushaltabklärung aus Grün den der Waffengleichheit geboten gewesen (S. 7 unten) , zumal aus Sicht der Versicherten eine Haushaltabklärung gar nicht notwendig gewesen sei . Nur so sei eine zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche zu bewerkstelligen gewesen (S. 8 oben). Was die Kürzung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Ein wänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens anbelange, so verkenne die Be schwerdegegnerin , dass drei - und nicht nur zwei - Vorbescheide zu beurteilen gewesen und bei sämtlichen Einwänden jeweils die Akten, zumindest ein Teil davon , inklusive dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“, zu studieren und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen seien. Zwi schen dem Einwand gegen den ersten und dem Einwand gegen den zweiten Vorbescheid habe es keine Synergien gegeben. Abgesehen davon handle es sich um einen sehr komplexen Fall, bei welchem eine lege artis vorgenommene Ver tretung nicht allein auf dem Vorwissen habe basieren können (S. 9 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Ge hör verletzt, da sie es unterlassen habe, die einzelnen Posten der Honorar note Nr. 1650 zu überprüfen und genau zu bezeichnen und zu begründen, welche Posten sie für nicht oder nur teilweise entschädigungspflichtig erachte. Statt dessen habe sie die Entschädigung unzulässigerweise anhand pauschaler zeitli cher Ri chtwerte bemessen (S. 10 oben). 4. 4.1
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam menhang mit der Kürzung der Honorar note Nr. 1650 ( Urk. 3/4)
geltend machte mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei von einem unzulässigen Pau schalansatz ausgegangen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Be schwer degegnerin hat zwar festgehalten, dass das Verfassen eines Einwands im Vor bescheidverfahren grundsätzlich mit maximal vier Stunden vergütet werde. In Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Falles legte sie dann allerdings dar, dass ein Aufwand von mehr als vier Stunden gerechtfertigt sei, da z wei Vorbescheide zu beurteilen gewesen seien und es sich um ein Re vi sionsverfahren gehandelt habe.
D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von 15 St unden und 30 (richtig : 45 , vgl. Urk. 3/4 S. 3 oben) Minuten
könnten unter den konkreten Umständen aber nicht als angemessen erachtet werden, da insbesondere die mit neun Stunden Aufwand zu Buche schla genden Einwände teils identisch en Inhalts gewesen seien und vom Be schwer deführer aufgrund der vorangehenden Verfahren überdies bereits Akten kenntnis habe vorausgesetzt werden dürfen.
Auch wenn sich diese Begründung als eher knapp erweist, legte die Beschwer de gegnerin
immerhin die grundsätzlichen Beweggründe dar, von denen sie sich leiten liess .
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gespro chen werden, auch wenn sich
die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Position der Honorarnote Nr. 1650 auseinandersetzt e. Dem Beschwer deführer war es denn auch möglich, die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 (auch) betreffend die Kürzung der Honorarnote Nr. 1650 sachgerecht anzufechten, wovon seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbesondere
Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9 ) zeugen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte z u treffend geltend , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verkannte , dass nach Ergehen des Rückwei sungsurteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) drei und nicht nur zwei Vor bescheide zu beurteilen waren - nämlich die Vorbescheide vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88), vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Okto ber 2012 ( Urk. 7/127) - und dass er für das Verfassen der Einwände einen Aufwand von elf Stunden 55 Minuten (zwei Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012, zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) und nicht von lediglich
neun Stunden ausgewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte und S. 10 Mitte).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des vom Beschwer deführer geltend gemachten Aufwands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden auf 14 Stunden 35 Minuten erscheint allerdings auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drei Vorbescheide ergingen, nicht als un an gemessen , dies aus folgenden Gründen: 4.3
Der Beschwerdeführer wurde von der Versicherten am 7. Mai 2010 mit der Wah rung ihrer Interessen betraut ( Urk. 7/46) und hat die Versicherte im Ver fahren IV.2010.00686, in welchem am 1 6. November 2010 aus formellen Grün den ein Rückweisungsurteil erging ( Urk. 7/72) , vertreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten waren ihm somit bekannt.
Nach Ergehen des Rückweisungsurteils wurden die Akten im Wesentlichen lediglich um einen auf einer halben Seite beschriebenen Arztbericht ( Urk. 7/75/5), den Haushaltabklä r ungs bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 7/82) und ein dreiseitiges Feststel lungsblatt ( Urk. 7/86) ergänzt. Am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) erging ein erster Vorbescheid ( Urk. 7/88) , worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2011 ein
( abzüglich Briefkopf und Adressfeld) eine Seite umfassende s Schreiben ( Urk. 7/91) und - n ach Ein sicht in die aufgrund des vorangehenden Verfahrens grösstenteils als bekannt vorauszusetzenden Akten (vgl.
Urk. 7/92 )
- am 1. Februar 2012 einen
rund drei Seiten umfassende n Einwand ( Urk. 7/95) ver fasste . Für das Verfassen der genannten Schriftstücke inklusive Studium des Vorbescheids und der Akten machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt drei Stunden 35 Minuten (40 Minuten am 2 2. Dezember 2011 und 2 Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012) geltend, was als angemessen gewertet werden kann. 4.4
Als nicht mehr angemessen gelten kann jedoch der
vom Beschwerdeführer gel tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Vorbescheiden vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/127) , darunter ins besondere ein Aufwand von insgesamt neun Stunden (zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) für das Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119)
und vom 2. Novemb er 2012 ( Urk. 7/131).
Dies zum einen daher, da nach Ergehen des ersten Vorbescheids vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) - mit Ausnahme von drei wenig umfangreichen
F eststellungsblät ter n ( Urk. 7/105, Urk. 7/125 und Urk. 7/134) s owie einer Stel lungnahme des Rec htsdie n stes der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/128) , welche eins zu eins zum (dritten) Vorbescheid ( Urk. 7/127) erhoben wurde - keine im Hinblick auf das hä ngige Revisionsverfahren relevanten Akten mehr hinzu kamen.
Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand aber vor allem des halb als überhöht, da die Ausführungen in den Einwände n vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119) und vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131) in weiten Teilen aus früheren Eingaben übernommen wurden .
So entsprechen d ie
Ausführungen im rund acht einhalb seitigen
Einwand vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119 ) in weiten Teilen
wörtlich den Ausführungen gemäss der vom Beschwerdeführer im Ver fahren IV.2010.00686 verfassten Beschwerd eschrift vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 7/67/8 ff.). N eu redigierte Vorbringen finden sich lediglich auf rund vier Seiten ( Urk. 7/119 S. 2 f. und S. 7 ff. Ziff. 3.2-4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Verfassen des Einwands vom 1 5. Mai 2012 geltend ge machte Aufwand von sechs Stunden 40 Minuten als nicht angemessen, zumal das Verfassen der aus der Beschwerdeschrift vom 1 6. Juli 2010 übernommenen Zeilen bereits im Rahmen der im Verfahren IV.2010.00686 zugesprochenen Pro zessentschädigung in der Höhe von 2‘100.-- (vgl. Urk. 7/72) vergütet wurde. Vergleichsweise festgehalten
sei an dieser Stelle , dass das hiesige Gericht bei der Bemessung von Prozessentschädigungen in sozialversicherungsrechtlichen Be schwerdeverfahren für das Verfassen einer zwei bis fünf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift
- worunter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2012 angesichts der vier Seiten umfassenden (neuen) Vorbringen zu subsumie ren wäre - von einem notwendigen Zeitaufwand von rund zwei Stunden aus geht .
D ie Ausführungen im
rund achtseitigen Einwand vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131 ) sind sodann weitestgehend ( Urk. 7/131 S. 6 ff. E. 4.1-4) oder gar vollkommen ( Urk. 7/131 S. 2 ff. Ziff. 2-3) identisch mit den Ausführungen im Einwand vom 1 5. Mai 2012
( Urk. 7/119), sodass sich der für das Redigieren des Einwands geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden 20 Minuten in dieser Höhe offensichtlich nicht rechtfertigen lässt. 4.5
D er im Zusammenhang mit dem Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 und vom 2. November 2012 geltend gemachte Aufwan d von neun Stunden erweist sich nach dem Gesagten als deutlich überhöht . Bereits de shalb
erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Auf wands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden als angemes sen und ist sie daher nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon werden in der Honorarnote Nr. 1456 ( Urk. 3/3) nicht zuletzt a uch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (fünf Minuten am 8. August 2011 und 15 Minuten am 9. August 2011) ausgewiesen (vgl. dazu Urk. 7/77-78) , welche jedoch bereits durch die mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 im Ver fahren IV.2011.01050 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- als ent schädigt zu gelten haben . 4.6
Vor diesem Hintergrund kann l e tzt lich offen gelassen werden , ob eine Teil nahme des Beschwerdeführer s an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 erforderlich war beziehungsweise
der in diesem Zusammenhang geltend ge machte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten vergütungspflichtig ist.
Angemerkt sei
in diesem Zusammenhang immerhin, dass eine Vergütungs pflicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche
Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung zumindest fraglich erscheint. In BGE 132 V 443 verneinte das Bun desgericht einen solchen Anspruch . Es erwog im Wesentlichen , dass ver fahrensrechtlich zu differenz ieren sei zwischen einer Verhandl ung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung du rch einen Experten andererseits, insbesondere dann, wenn eine Partei in einem Verfahren selber Gegen stand einer Beweismassnahme sei, sie name ntlich selber begutach tet werde.
Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei dem Zweck der Begut ach tung, bei welcher es darum gehe, dem medizinischen Begutachter eine mög lichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, nicht dienlich (BGE 132 V 443 E.
3.5).
Auch bei einer Haushaltabklärung ist die versicherte Person Gegenstand einer Beweismassnahme; es geht darum, abzuklären, wie sich ihr Gesundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirkt und wie es sich mit ihrem Status ver hält . Die Abklärung erfolgt durc h eine entsprechend geschulte, sachverstän dige Person und sollte - gleich wie eine medizinische Begutachtung – mög lichst objektiv erfolgen können. Zwar mag d ie Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung aus Sicht der versicherten Person unter Umständen wünschenswert sein . Einer solchen steht - das Einverständnis der Abklä rungs per son vorausgesetzt - denn grundsätzlich auch nichts entgegen. Ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer Haushaltabklärung erscheint
ana log der dargelegten Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung
- aber fraglich , womit auch eine Vergütung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung
nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre . Diese Frage kann jedoch, wie bereits erwähnt , angesichts des geltend gemachten überhöhten Aufwands für die Einwände letztlich offen gelassen werden. 4.7
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die B e schwerdege g n erin den
mit Honorar noten Nr. 1456 und 1650 geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers bei der Festsetzung seines Honorars zu Recht nur teilweise als entschädigungs pflichtig erachte t
u nd den zu vergütenden Zeit aufwand auf 14 Stunden 35 Minu ten festgelegt hat.
Weder hat sie die einschlägigen Bemessungsvorschriften verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt ( vgl. BGE 131 V 153 E.
6.2).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 109.50 schliesslich sind
mit der von der Beschwerdegegnerin zu gesprochene n Entschädigung für Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.5 0 (vgl. Urk. 2 S. 2) a bgedeckt .
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 7/18/6-7) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber der 1964 geborenen X.___ rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 2 4. September 1987 ( Urk. 7/18/3) setzte die Ausgleichskasse die Rente per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab. Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30).
E. 1.2 Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/56) hob sie die Ver fügung vom 2 4. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsent scheide wiedererwägu ngsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , a m 1 6. Juli 2010 Beschwerde ( Urk. 7/67/8-25), welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) in dem Sinne gut hiess, dass es die Verfügung vom 1 4. Juni 2010 zufolge Verletzung des rechtli chen Gehörs aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren Nr.
IV.2010.00686).
E. 1.3 Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom 8. Juli 2010 ( Urk. 7/61) hatte die Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2010 ersucht und gleich zeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zum Erlass des Vorbescheids beantragt ( Urk. 7/61 S. 1 unten).
Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 ( Urk. 7/79) wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ab. Die von der Versicherten dagegen am 2 6. September 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/81/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/93) teilweise gut mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1 6. November 2010 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat (Verfahren Nr. IV.2011.01050).
E. 1.4 Nach Ergehen des Urteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) hatte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/75) eingeholt und eine Haushaltab klärung veranlasst, welche am 1 0. August 2011 durchgeführt wurde ( Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk. 7/107, Urk. 7/119, Urk. 7/127 und Urk. 7/131) hob sie mit Ver fügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/135) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein.
E. 1.5 Am 2 8. Mai 2013 liess Rechtsanwalt X.___ der IV-Stelle zwei Hono rar noten (Nr. 1456 und Nr. 1650) betreffend seine Aufwendungen als unent geltlicher Rechtsvertreter für die Zeit ab dem 1 6. November 2010 zukommen ( Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/139 = Urk.
2) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt X.___ mit Wirkung ab 1 6. November 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2013 zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Versicherten und sprach ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in den Honorar noten geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Ent schädigung von Fr. 3‘269.25 zu.
E. 2 Rechtsanwalt X.___ erhob am 1 5. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei in dem Sinne abzuändern, dass ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Ent schädigung von Fr. 4‘564.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ge sprochen werde ( Urk. 1 S. 2 unten).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2013 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs.
E. 2.2 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemach te Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts beistandes grund sätz lich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus reichend zu begrün den, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerich ts 9C_284/2012 vom 1 8. Mai 2012 E. 5.3 und 6).
E. 2.3 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver wal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen). 3. 3.1
Der B eschwerdeführer machte mit den Honorarn oten Nr. 1456 und Nr. 1650 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden und 35 Minuten bei einem Stun den ansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 109.50 für Foto kopien, Porti und Telefona te/Telefaxe geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % , was gesamthaft Fr. 4‘564.30 ergab ( Urk. 7/136/4 ff. = Urk. 3/3-4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin entschädigte den Beschwerdeführer in der angefochte nen Verfügung ( Urk.
2) für einen Aufwand von 14 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.50, zuzüg lich Mehrwertsteuer von 8 % , mit insgesamt Fr. 3‘269.2 5. Die vorgenommene Kürzung der Honorar noten begründete sie damit, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung weder üblich noch notwendig und daher der für die Teilnahme an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten nich t zu entschädigen sei. Der mit Honorar note Nr. 1456 für die Zeit vom 6. April bis 2 2. Dezember 2011 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden 50 Minuten sei somit auf 3 Stunden 35 Minuten zu kürzen. Was den mit Honorar note Nr. 1650 für die Zeit vom 9. Januar 2012 bis 2 5. April 2013 geltend g emachten Aufwand von 15 Stun den 30 (statt 45) Minuten anbelange, erweise sich insbesondere ein Auf wand von insgesamt neun Stunden für das Abf assen der Einwände als über höht. In der Regel würden hierfür maximal vier Stunden vergütet. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend zwei Vorbescheide zu beurteilen und ebenso zwei - inhaltlich allerdings teils identische - Einwände abzufassen gewesen seien, werde ein (überdurchschnittlicher) Gesamtau fwand von elf Stunden akzeptiert. Die Kürzung werde im Weiteren damit begründet, dass d er Be schwer deführer die Versicherte bereits in frü heren Verfahren vertreten habe und er daher mit dem Fall bestens v e r traut gewesen sei ( Urk. 2). Im Vergleich zu Verfahren ähnlicher Komplexität und ähnlichen Umfangs sowie unter Berück sichtigung der Vorkenntnisse und den bereits in den vorgelagerten Verfahren entschädigten anwaltlichen Aufwendungen sei die zugesprochene Entschädi gung von mehr als 14.5 Stunden immer noch im obersten Bereich ( Urk. 6 Ziff. 4). 3.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, da die Versicherte bereits 2009 ein Haushalts-Abklärungsverfahren über sich habe ergehen lassen müssen, bei dem sie sich von der Abklärungsperson nicht ernst genommen gefühlt habe und bei welchem es zu Missverständnissen gekommen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass ihr die Rente bereits per 1. August 2010 ohne nachvollziehbaren Grund entzogen worden sei, sei die Anwesenhei t des Rechtsvertreters anlässlich der Haushaltabklärung aus Grün den der Waffengleichheit geboten gewesen (S. 7 unten) , zumal aus Sicht der Versicherten eine Haushaltabklärung gar nicht notwendig gewesen sei . Nur so sei eine zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche zu bewerkstelligen gewesen (S. 8 oben). Was die Kürzung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Ein wänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens anbelange, so verkenne die Be schwerdegegnerin , dass drei - und nicht nur zwei - Vorbescheide zu beurteilen gewesen und bei sämtlichen Einwänden jeweils die Akten, zumindest ein Teil davon , inklusive dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“, zu studieren und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen seien. Zwi schen dem Einwand gegen den ersten und dem Einwand gegen den zweiten Vorbescheid habe es keine Synergien gegeben. Abgesehen davon handle es sich um einen sehr komplexen Fall, bei welchem eine lege artis vorgenommene Ver tretung nicht allein auf dem Vorwissen habe basieren können (S. 9 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Ge hör verletzt, da sie es unterlassen habe, die einzelnen Posten der Honorar note Nr. 1650 zu überprüfen und genau zu bezeichnen und zu begründen, welche Posten sie für nicht oder nur teilweise entschädigungspflichtig erachte. Statt dessen habe sie die Entschädigung unzulässigerweise anhand pauschaler zeitli cher Ri chtwerte bemessen (S. 10 oben). 4.
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 1 1. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kos ten der Vertretung umfassen gemäss Art.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam menhang mit der Kürzung der Honorar note Nr. 1650 ( Urk. 3/4)
geltend machte mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei von einem unzulässigen Pau schalansatz ausgegangen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Be schwer degegnerin hat zwar festgehalten, dass das Verfassen eines Einwands im Vor bescheidverfahren grundsätzlich mit maximal vier Stunden vergütet werde. In Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Falles legte sie dann allerdings dar, dass ein Aufwand von mehr als vier Stunden gerechtfertigt sei, da z wei Vorbescheide zu beurteilen gewesen seien und es sich um ein Re vi sionsverfahren gehandelt habe.
D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von 15 St unden und 30 (richtig : 45 , vgl. Urk. 3/4 S. 3 oben) Minuten
könnten unter den konkreten Umständen aber nicht als angemessen erachtet werden, da insbesondere die mit neun Stunden Aufwand zu Buche schla genden Einwände teils identisch en Inhalts gewesen seien und vom Be schwer deführer aufgrund der vorangehenden Verfahren überdies bereits Akten kenntnis habe vorausgesetzt werden dürfen.
Auch wenn sich diese Begründung als eher knapp erweist, legte die Beschwer de gegnerin
immerhin die grundsätzlichen Beweggründe dar, von denen sie sich leiten liess .
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gespro chen werden, auch wenn sich
die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Position der Honorarnote Nr. 1650 auseinandersetzt e. Dem Beschwer deführer war es denn auch möglich, die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 (auch) betreffend die Kürzung der Honorarnote Nr. 1650 sachgerecht anzufechten, wovon seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbesondere
Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9 ) zeugen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte z u treffend geltend , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verkannte , dass nach Ergehen des Rückwei sungsurteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) drei und nicht nur zwei Vor bescheide zu beurteilen waren - nämlich die Vorbescheide vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88), vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Okto ber 2012 ( Urk. 7/127) - und dass er für das Verfassen der Einwände einen Aufwand von elf Stunden 55 Minuten (zwei Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012, zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) und nicht von lediglich
neun Stunden ausgewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte und S.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Versicherten am 7. Mai 2010 mit der Wah rung ihrer Interessen betraut ( Urk. 7/46) und hat die Versicherte im Ver fahren IV.2010.00686, in welchem am 1 6. November 2010 aus formellen Grün den ein Rückweisungsurteil erging ( Urk. 7/72) , vertreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten waren ihm somit bekannt.
Nach Ergehen des Rückweisungsurteils wurden die Akten im Wesentlichen lediglich um einen auf einer halben Seite beschriebenen Arztbericht ( Urk. 7/75/5), den Haushaltabklä r ungs bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 7/82) und ein dreiseitiges Feststel lungsblatt ( Urk. 7/86) ergänzt. Am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) erging ein erster Vorbescheid ( Urk. 7/88) , worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2011 ein
( abzüglich Briefkopf und Adressfeld) eine Seite umfassende s Schreiben ( Urk. 7/91) und - n ach Ein sicht in die aufgrund des vorangehenden Verfahrens grösstenteils als bekannt vorauszusetzenden Akten (vgl.
Urk. 7/92 )
- am 1. Februar 2012 einen
rund drei Seiten umfassende n Einwand ( Urk. 7/95) ver fasste . Für das Verfassen der genannten Schriftstücke inklusive Studium des Vorbescheids und der Akten machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt drei Stunden 35 Minuten (40 Minuten am 2 2. Dezember 2011 und 2 Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012) geltend, was als angemessen gewertet werden kann.
E. 4.4 Als nicht mehr angemessen gelten kann jedoch der
vom Beschwerdeführer gel tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Vorbescheiden vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/127) , darunter ins besondere ein Aufwand von insgesamt neun Stunden (zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) für das Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119)
und vom 2. Novemb er 2012 ( Urk. 7/131).
Dies zum einen daher, da nach Ergehen des ersten Vorbescheids vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) - mit Ausnahme von drei wenig umfangreichen
F eststellungsblät ter n ( Urk. 7/105, Urk. 7/125 und Urk. 7/134) s owie einer Stel lungnahme des Rec htsdie n stes der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/128) , welche eins zu eins zum (dritten) Vorbescheid ( Urk. 7/127) erhoben wurde - keine im Hinblick auf das hä ngige Revisionsverfahren relevanten Akten mehr hinzu kamen.
Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand aber vor allem des halb als überhöht, da die Ausführungen in den Einwände n vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119) und vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131) in weiten Teilen aus früheren Eingaben übernommen wurden .
So entsprechen d ie
Ausführungen im rund acht einhalb seitigen
Einwand vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119 ) in weiten Teilen
wörtlich den Ausführungen gemäss der vom Beschwerdeführer im Ver fahren IV.2010.00686 verfassten Beschwerd eschrift vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 7/67/8 ff.). N eu redigierte Vorbringen finden sich lediglich auf rund vier Seiten ( Urk. 7/119 S. 2 f. und S. 7 ff. Ziff. 3.2-4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Verfassen des Einwands vom 1 5. Mai 2012 geltend ge machte Aufwand von sechs Stunden 40 Minuten als nicht angemessen, zumal das Verfassen der aus der Beschwerdeschrift vom 1 6. Juli 2010 übernommenen Zeilen bereits im Rahmen der im Verfahren IV.2010.00686 zugesprochenen Pro zessentschädigung in der Höhe von 2‘100.-- (vgl. Urk. 7/72) vergütet wurde. Vergleichsweise festgehalten
sei an dieser Stelle , dass das hiesige Gericht bei der Bemessung von Prozessentschädigungen in sozialversicherungsrechtlichen Be schwerdeverfahren für das Verfassen einer zwei bis fünf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift
- worunter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2012 angesichts der vier Seiten umfassenden (neuen) Vorbringen zu subsumie ren wäre - von einem notwendigen Zeitaufwand von rund zwei Stunden aus geht .
D ie Ausführungen im
rund achtseitigen Einwand vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131 ) sind sodann weitestgehend ( Urk. 7/131 S. 6 ff. E. 4.1-4) oder gar vollkommen ( Urk. 7/131 S. 2 ff. Ziff. 2-3) identisch mit den Ausführungen im Einwand vom 1 5. Mai 2012
( Urk. 7/119), sodass sich der für das Redigieren des Einwands geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden 20 Minuten in dieser Höhe offensichtlich nicht rechtfertigen lässt.
E. 4.5 D er im Zusammenhang mit dem Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 und vom 2. November 2012 geltend gemachte Aufwan d von neun Stunden erweist sich nach dem Gesagten als deutlich überhöht . Bereits de shalb
erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Auf wands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden als angemes sen und ist sie daher nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon werden in der Honorarnote Nr. 1456 ( Urk. 3/3) nicht zuletzt a uch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (fünf Minuten am 8. August 2011 und 15 Minuten am 9. August 2011) ausgewiesen (vgl. dazu Urk. 7/77-78) , welche jedoch bereits durch die mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 im Ver fahren IV.2011.01050 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- als ent schädigt zu gelten haben .
E. 4.6 Vor diesem Hintergrund kann l e tzt lich offen gelassen werden , ob eine Teil nahme des Beschwerdeführer s an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 erforderlich war beziehungsweise
der in diesem Zusammenhang geltend ge machte Aufwand von einer Stunde
E. 4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die B e schwerdege g n erin den
mit Honorar noten Nr. 1456 und 1650 geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers bei der Festsetzung seines Honorars zu Recht nur teilweise als entschädigungs pflichtig erachte t
u nd den zu vergütenden Zeit aufwand auf 14 Stunden 35 Minu ten festgelegt hat.
Weder hat sie die einschlägigen Bemessungsvorschriften verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt ( vgl. BGE 131 V 153 E.
6.2).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 109.50 schliesslich sind
mit der von der Beschwerdegegnerin zu gesprochene n Entschädigung für Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.5 0 (vgl. Urk. 2 S. 2) a bgedeckt .
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf
E. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstü cken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Tele fonspesen ( lit . b) sowie die Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art.
E. 10 Mitte).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des vom Beschwer deführer geltend gemachten Aufwands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden auf 14 Stunden 35 Minuten erscheint allerdings auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drei Vorbescheide ergingen, nicht als un an gemessen , dies aus folgenden Gründen:
E. 15 Minuten vergütungspflichtig ist.
Angemerkt sei
in diesem Zusammenhang immerhin, dass eine Vergütungs pflicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche
Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung zumindest fraglich erscheint. In BGE 132 V 443 verneinte das Bun desgericht einen solchen Anspruch . Es erwog im Wesentlichen , dass ver fahrensrechtlich zu differenz ieren sei zwischen einer Verhandl ung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung du rch einen Experten andererseits, insbesondere dann, wenn eine Partei in einem Verfahren selber Gegen stand einer Beweismassnahme sei, sie name ntlich selber begutach tet werde.
Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei dem Zweck der Begut ach tung, bei welcher es darum gehe, dem medizinischen Begutachter eine mög lichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, nicht dienlich (BGE 132 V 443 E.
3.5).
Auch bei einer Haushaltabklärung ist die versicherte Person Gegenstand einer Beweismassnahme; es geht darum, abzuklären, wie sich ihr Gesundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirkt und wie es sich mit ihrem Status ver hält . Die Abklärung erfolgt durc h eine entsprechend geschulte, sachverstän dige Person und sollte - gleich wie eine medizinische Begutachtung – mög lichst objektiv erfolgen können. Zwar mag d ie Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung aus Sicht der versicherten Person unter Umständen wünschenswert sein . Einer solchen steht - das Einverständnis der Abklä rungs per son vorausgesetzt - denn grundsätzlich auch nichts entgegen. Ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer Haushaltabklärung erscheint
ana log der dargelegten Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung
- aber fraglich , womit auch eine Vergütung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung
nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre . Diese Frage kann jedoch, wie bereits erwähnt , angesichts des geltend gemachten überhöhten Aufwands für die Einwände letztlich offen gelassen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00687 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
31. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 7/18/6-7) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber der 1964 geborenen X.___ rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 2 4. September 1987 ( Urk. 7/18/3) setzte die Ausgleichskasse die Rente per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab. Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 7/21, Urk. 7/23, Urk. 7/30). 1.2
Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 7/56) hob sie die Ver fügung vom 2 4. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsent scheide wiedererwägu ngsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , a m 1 6. Juli 2010 Beschwerde ( Urk. 7/67/8-25), welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) in dem Sinne gut hiess, dass es die Verfügung vom 1 4. Juni 2010 zufolge Verletzung des rechtli chen Gehörs aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren Nr.
IV.2010.00686). 1.3
Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom 8. Juli 2010 ( Urk. 7/61) hatte die Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt X.___ , die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2010 ersucht und gleich zeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis zum Erlass des Vorbescheids beantragt ( Urk. 7/61 S. 1 unten).
Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 ( Urk. 7/79) wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ab. Die von der Versicherten dagegen am 2 6. September 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/81/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/93) teilweise gut mit der Feststellung, dass die Versicherte ab dem 1 6. November 2010 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat (Verfahren Nr. IV.2011.01050). 1.4
Nach Ergehen des Urteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) hatte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/75) eingeholt und eine Haushaltab klärung veranlasst, welche am 1 0. August 2011 durchgeführt wurde ( Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk. 7/107, Urk. 7/119, Urk. 7/127 und Urk. 7/131) hob sie mit Ver fügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 7/135) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein. 1.5
Am 2 8. Mai 2013 liess Rechtsanwalt X.___ der IV-Stelle zwei Hono rar noten (Nr. 1456 und Nr. 1650) betreffend seine Aufwendungen als unent geltlicher Rechtsvertreter für die Zeit ab dem 1 6. November 2010 zukommen ( Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 7/139 = Urk.
2) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt X.___ mit Wirkung ab 1 6. November 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 2 4. April 2013 zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Versicherten und sprach ihm für seine Bemü hungen nach Kürzung des in den Honorar noten geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Ent schädigung von Fr. 3‘269.25 zu. 2.
Rechtsanwalt X.___ erhob am 1 5. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei in dem Sinne abzuändern, dass ihm für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Ent schädigung von Fr. 4‘564.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ge sprochen werde ( Urk. 1 S. 2 unten).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2013 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 1 1. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun desverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kos ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstü cken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Tele fonspesen ( lit . b) sowie die Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes sen ( Art. 10 Abs. 1 VGKE). 2.2
Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtig keit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleis tung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entspre chend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der gel tend gemach te Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts beistandes grund sätz lich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch aus reichend zu begrün den, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzi pien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entschei dungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerich ts 9C_284/2012 vom 1 8. Mai 2012 E. 5.3 und 6). 2.3
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Ver wal tungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 1 1. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord nung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialver sicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer ).
Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Ent scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegen der erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungs weise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei sen). 3. 3.1
Der B eschwerdeführer machte mit den Honorarn oten Nr. 1456 und Nr. 1650 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden und 35 Minuten bei einem Stun den ansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 109.50 für Foto kopien, Porti und Telefona te/Telefaxe geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % , was gesamthaft Fr. 4‘564.30 ergab ( Urk. 7/136/4 ff. = Urk. 3/3-4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin entschädigte den Beschwerdeführer in der angefochte nen Verfügung ( Urk.
2) für einen Aufwand von 14 Stunden und 35 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 110.50, zuzüg lich Mehrwertsteuer von 8 % , mit insgesamt Fr. 3‘269.2 5. Die vorgenommene Kürzung der Honorar noten begründete sie damit, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung weder üblich noch notwendig und daher der für die Teilnahme an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten nich t zu entschädigen sei. Der mit Honorar note Nr. 1456 für die Zeit vom 6. April bis 2 2. Dezember 2011 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden 50 Minuten sei somit auf 3 Stunden 35 Minuten zu kürzen. Was den mit Honorar note Nr. 1650 für die Zeit vom 9. Januar 2012 bis 2 5. April 2013 geltend g emachten Aufwand von 15 Stun den 30 (statt 45) Minuten anbelange, erweise sich insbesondere ein Auf wand von insgesamt neun Stunden für das Abf assen der Einwände als über höht. In der Regel würden hierfür maximal vier Stunden vergütet. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend zwei Vorbescheide zu beurteilen und ebenso zwei - inhaltlich allerdings teils identische - Einwände abzufassen gewesen seien, werde ein (überdurchschnittlicher) Gesamtau fwand von elf Stunden akzeptiert. Die Kürzung werde im Weiteren damit begründet, dass d er Be schwer deführer die Versicherte bereits in frü heren Verfahren vertreten habe und er daher mit dem Fall bestens v e r traut gewesen sei ( Urk. 2). Im Vergleich zu Verfahren ähnlicher Komplexität und ähnlichen Umfangs sowie unter Berück sichtigung der Vorkenntnisse und den bereits in den vorgelagerten Verfahren entschädigten anwaltlichen Aufwendungen sei die zugesprochene Entschädi gung von mehr als 14.5 Stunden immer noch im obersten Bereich ( Urk. 6 Ziff. 4). 3.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, da die Versicherte bereits 2009 ein Haushalts-Abklärungsverfahren über sich habe ergehen lassen müssen, bei dem sie sich von der Abklärungsperson nicht ernst genommen gefühlt habe und bei welchem es zu Missverständnissen gekommen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass ihr die Rente bereits per 1. August 2010 ohne nachvollziehbaren Grund entzogen worden sei, sei die Anwesenhei t des Rechtsvertreters anlässlich der Haushaltabklärung aus Grün den der Waffengleichheit geboten gewesen (S. 7 unten) , zumal aus Sicht der Versicherten eine Haushaltabklärung gar nicht notwendig gewesen sei . Nur so sei eine zweckdienliche Wahrung ihrer Ansprüche zu bewerkstelligen gewesen (S. 8 oben). Was die Kürzung des Aufwandes im Zusammenhang mit den Ein wänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens anbelange, so verkenne die Be schwerdegegnerin , dass drei - und nicht nur zwei - Vorbescheide zu beurteilen gewesen und bei sämtlichen Einwänden jeweils die Akten, zumindest ein Teil davon , inklusive dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“, zu studieren und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen seien. Zwi schen dem Einwand gegen den ersten und dem Einwand gegen den zweiten Vorbescheid habe es keine Synergien gegeben. Abgesehen davon handle es sich um einen sehr komplexen Fall, bei welchem eine lege artis vorgenommene Ver tretung nicht allein auf dem Vorwissen habe basieren können (S. 9 unten). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Ge hör verletzt, da sie es unterlassen habe, die einzelnen Posten der Honorar note Nr. 1650 zu überprüfen und genau zu bezeichnen und zu begründen, welche Posten sie für nicht oder nur teilweise entschädigungspflichtig erachte. Statt dessen habe sie die Entschädigung unzulässigerweise anhand pauschaler zeitli cher Ri chtwerte bemessen (S. 10 oben). 4. 4.1
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusam menhang mit der Kürzung der Honorar note Nr. 1650 ( Urk. 3/4)
geltend machte mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei von einem unzulässigen Pau schalansatz ausgegangen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Be schwer degegnerin hat zwar festgehalten, dass das Verfassen eines Einwands im Vor bescheidverfahren grundsätzlich mit maximal vier Stunden vergütet werde. In Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Falles legte sie dann allerdings dar, dass ein Aufwand von mehr als vier Stunden gerechtfertigt sei, da z wei Vorbescheide zu beurteilen gewesen seien und es sich um ein Re vi sionsverfahren gehandelt habe.
D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von 15 St unden und 30 (richtig : 45 , vgl. Urk. 3/4 S. 3 oben) Minuten
könnten unter den konkreten Umständen aber nicht als angemessen erachtet werden, da insbesondere die mit neun Stunden Aufwand zu Buche schla genden Einwände teils identisch en Inhalts gewesen seien und vom Be schwer deführer aufgrund der vorangehenden Verfahren überdies bereits Akten kenntnis habe vorausgesetzt werden dürfen.
Auch wenn sich diese Begründung als eher knapp erweist, legte die Beschwer de gegnerin
immerhin die grundsätzlichen Beweggründe dar, von denen sie sich leiten liess .
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gespro chen werden, auch wenn sich
die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Position der Honorarnote Nr. 1650 auseinandersetzt e. Dem Beschwer deführer war es denn auch möglich, die Verfügung vom 1 2. Juni 2013 (auch) betreffend die Kürzung der Honorarnote Nr. 1650 sachgerecht anzufechten, wovon seine Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbesondere
Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9 ) zeugen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte z u treffend geltend , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verkannte , dass nach Ergehen des Rückwei sungsurteils vom 1 6. November 2010 ( Urk. 7/72) drei und nicht nur zwei Vor bescheide zu beurteilen waren - nämlich die Vorbescheide vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88), vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Okto ber 2012 ( Urk. 7/127) - und dass er für das Verfassen der Einwände einen Aufwand von elf Stunden 55 Minuten (zwei Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012, zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) und nicht von lediglich
neun Stunden ausgewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte und S. 10 Mitte).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des vom Beschwer deführer geltend gemachten Aufwands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden auf 14 Stunden 35 Minuten erscheint allerdings auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drei Vorbescheide ergingen, nicht als un an gemessen , dies aus folgenden Gründen: 4.3
Der Beschwerdeführer wurde von der Versicherten am 7. Mai 2010 mit der Wah rung ihrer Interessen betraut ( Urk. 7/46) und hat die Versicherte im Ver fahren IV.2010.00686, in welchem am 1 6. November 2010 aus formellen Grün den ein Rückweisungsurteil erging ( Urk. 7/72) , vertreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten waren ihm somit bekannt.
Nach Ergehen des Rückweisungsurteils wurden die Akten im Wesentlichen lediglich um einen auf einer halben Seite beschriebenen Arztbericht ( Urk. 7/75/5), den Haushaltabklä r ungs bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 7/82) und ein dreiseitiges Feststel lungsblatt ( Urk. 7/86) ergänzt. Am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) erging ein erster Vorbescheid ( Urk. 7/88) , worauf der Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2011 ein
( abzüglich Briefkopf und Adressfeld) eine Seite umfassende s Schreiben ( Urk. 7/91) und - n ach Ein sicht in die aufgrund des vorangehenden Verfahrens grösstenteils als bekannt vorauszusetzenden Akten (vgl.
Urk. 7/92 )
- am 1. Februar 2012 einen
rund drei Seiten umfassende n Einwand ( Urk. 7/95) ver fasste . Für das Verfassen der genannten Schriftstücke inklusive Studium des Vorbescheids und der Akten machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von insgesamt drei Stunden 35 Minuten (40 Minuten am 2 2. Dezember 2011 und 2 Stunden 55 Minuten am 1. Februar 2012) geltend, was als angemessen gewertet werden kann. 4.4
Als nicht mehr angemessen gelten kann jedoch der
vom Beschwerdeführer gel tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit den Vorbescheiden vom 2. April 2012 ( Urk. 7/107) und vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/127) , darunter ins besondere ein Aufwand von insgesamt neun Stunden (zwei Stunden zehn Minuten am 1 4. Mai 2012, vier Stunden 30 Minuten am 1 5. Mai 2012 und zwei Stunden 20 Minuten am 2. November 2012) für das Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119)
und vom 2. Novemb er 2012 ( Urk. 7/131).
Dies zum einen daher, da nach Ergehen des ersten Vorbescheids vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 7/88) - mit Ausnahme von drei wenig umfangreichen
F eststellungsblät ter n ( Urk. 7/105, Urk. 7/125 und Urk. 7/134) s owie einer Stel lungnahme des Rec htsdie n stes der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/128) , welche eins zu eins zum (dritten) Vorbescheid ( Urk. 7/127) erhoben wurde - keine im Hinblick auf das hä ngige Revisionsverfahren relevanten Akten mehr hinzu kamen.
Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand aber vor allem des halb als überhöht, da die Ausführungen in den Einwände n vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119) und vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131) in weiten Teilen aus früheren Eingaben übernommen wurden .
So entsprechen d ie
Ausführungen im rund acht einhalb seitigen
Einwand vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/119 ) in weiten Teilen
wörtlich den Ausführungen gemäss der vom Beschwerdeführer im Ver fahren IV.2010.00686 verfassten Beschwerd eschrift vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 7/67/8 ff.). N eu redigierte Vorbringen finden sich lediglich auf rund vier Seiten ( Urk. 7/119 S. 2 f. und S. 7 ff. Ziff. 3.2-4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Verfassen des Einwands vom 1 5. Mai 2012 geltend ge machte Aufwand von sechs Stunden 40 Minuten als nicht angemessen, zumal das Verfassen der aus der Beschwerdeschrift vom 1 6. Juli 2010 übernommenen Zeilen bereits im Rahmen der im Verfahren IV.2010.00686 zugesprochenen Pro zessentschädigung in der Höhe von 2‘100.-- (vgl. Urk. 7/72) vergütet wurde. Vergleichsweise festgehalten
sei an dieser Stelle , dass das hiesige Gericht bei der Bemessung von Prozessentschädigungen in sozialversicherungsrechtlichen Be schwerdeverfahren für das Verfassen einer zwei bis fünf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift
- worunter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2012 angesichts der vier Seiten umfassenden (neuen) Vorbringen zu subsumie ren wäre - von einem notwendigen Zeitaufwand von rund zwei Stunden aus geht .
D ie Ausführungen im
rund achtseitigen Einwand vom 2. November 2012 ( Urk. 7/131 ) sind sodann weitestgehend ( Urk. 7/131 S. 6 ff. E. 4.1-4) oder gar vollkommen ( Urk. 7/131 S. 2 ff. Ziff. 2-3) identisch mit den Ausführungen im Einwand vom 1 5. Mai 2012
( Urk. 7/119), sodass sich der für das Redigieren des Einwands geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden 20 Minuten in dieser Höhe offensichtlich nicht rechtfertigen lässt. 4.5
D er im Zusammenhang mit dem Verfassen der Einwände vom 1 5. Mai 2012 und vom 2. November 2012 geltend gemachte Aufwan d von neun Stunden erweist sich nach dem Gesagten als deutlich überhöht . Bereits de shalb
erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Auf wands von insgesamt 20 Stunden 35 Minuten um sechs Stunden als angemes sen und ist sie daher nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon werden in der Honorarnote Nr. 1456 ( Urk. 3/3) nicht zuletzt a uch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (fünf Minuten am 8. August 2011 und 15 Minuten am 9. August 2011) ausgewiesen (vgl. dazu Urk. 7/77-78) , welche jedoch bereits durch die mit Urteil vom 2 0. Dezember 2011 im Ver fahren IV.2011.01050 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- als ent schädigt zu gelten haben . 4.6
Vor diesem Hintergrund kann l e tzt lich offen gelassen werden , ob eine Teil nahme des Beschwerdeführer s an der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011 erforderlich war beziehungsweise
der in diesem Zusammenhang geltend ge machte Aufwand von einer Stunde 15 Minuten vergütungspflichtig ist.
Angemerkt sei
in diesem Zusammenhang immerhin, dass eine Vergütungs pflicht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche
Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung zumindest fraglich erscheint. In BGE 132 V 443 verneinte das Bun desgericht einen solchen Anspruch . Es erwog im Wesentlichen , dass ver fahrensrechtlich zu differenz ieren sei zwischen einer Verhandl ung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung du rch einen Experten andererseits, insbesondere dann, wenn eine Partei in einem Verfahren selber Gegen stand einer Beweismassnahme sei, sie name ntlich selber begutach tet werde.
Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei dem Zweck der Begut ach tung, bei welcher es darum gehe, dem medizinischen Begutachter eine mög lichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, nicht dienlich (BGE 132 V 443 E.
3.5).
Auch bei einer Haushaltabklärung ist die versicherte Person Gegenstand einer Beweismassnahme; es geht darum, abzuklären, wie sich ihr Gesundheitszustand auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirkt und wie es sich mit ihrem Status ver hält . Die Abklärung erfolgt durc h eine entsprechend geschulte, sachverstän dige Person und sollte - gleich wie eine medizinische Begutachtung – mög lichst objektiv erfolgen können. Zwar mag d ie Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltabklärung aus Sicht der versicherten Person unter Umständen wünschenswert sein . Einer solchen steht - das Einverständnis der Abklä rungs per son vorausgesetzt - denn grundsätzlich auch nichts entgegen. Ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer Haushaltabklärung erscheint
ana log der dargelegten Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung
- aber fraglich , womit auch eine Vergütung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver tretung
nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre . Diese Frage kann jedoch, wie bereits erwähnt , angesichts des geltend gemachten überhöhten Aufwands für die Einwände letztlich offen gelassen werden. 4.7
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die B e schwerdege g n erin den
mit Honorar noten Nr. 1456 und 1650 geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers bei der Festsetzung seines Honorars zu Recht nur teilweise als entschädigungs pflichtig erachte t
u nd den zu vergütenden Zeit aufwand auf 14 Stunden 35 Minu ten festgelegt hat.
Weder hat sie die einschlägigen Bemessungsvorschriften verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt ( vgl. BGE 131 V 153 E.
6.2).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 109.50 schliesslich sind
mit der von der Beschwerdegegnerin zu gesprochene n Entschädigung für Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.5 0 (vgl. Urk. 2 S. 2) a bgedeckt .
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen strit tig ist, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf