Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1954, selbständigerwerbend er Metallbauschlosser und Y.___, meldet sich am
20. Mai 2011 unter Hinweis auf Rückenprob leme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/12, Urk. 13/15 und Urk. 13/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus de n individuellen Kont i de s Versicherten zusammenrufen
(IK-Auszug vom 7. Juni 2011; Urk. 13/19), erkun digte sich bei den Z.___ nach dem Arbeitsverhält nis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2012, Ur
k. 13/26) z og
medizinische Berichte (Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/28, Urk. 13/37) bei und holte beim Versicherten die Geschäftsabschlüsse (Urk. 13/17, Urk. 1 3 /32) ein. Ferner veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende (A bklärungs bericht vom 17. Dezember 2010; Urk. 13/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/42-47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
24. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/55 = Urk. 2), nachdem sie ih n mit Schreiben vom 8. April 2013 mit Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht aufgefordert hatte, sich einer re gelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und internistischen Weiterbe handlung zu unterziehen (Urk. 13/41). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhob X.___ mit Einga ben vom 14. August 2013 (Urk. 1) und 9. September 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente über den 3 1. Dezember 2012 hinaus und reichte dem Gericht Operationsberichte (Urk. 7 und Urk. 11/1) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 11/2) ein. In der Beschwerde antwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teil weiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht, reichte aber einen weiteren Operationsbericht (Urk. 17) ein. Davon wurde die IV-Stelle am 7. November 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 2.1
Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, B.___, vom 30. Juni 2011 (Urk. 13/20) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Revisions- und Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule vom 21. Dezember 201 0. Seit 21. Dezember 2010 bis voraussichtlich Spätherbst 2011 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 2.2
Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, diag nostizierte im Arztbericht vom
16. September 2011 (Urk. 13/24/1-4) ein chronisches L umbovertebral syn drom / lum bopondylogenes Syndrom bei Status nach Nucleotomie L5/S1, Re Operation 2010 und Spondylodes e 2011, das sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Daneben diagn o s t izierte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Äth ylabusus, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit 24. August 2010 bis 31. August 2011 zu 100 % und seit 1. September 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 zu 75 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar, da die Wirbelsäule nur noch vermindert belastbar sei, was zu Einschränkungen beim Heben, Tragen und Bücken führe. Leichtere Tätigkeiten seien denkbar, jedoch könne der Umfang der Arbeitsfähig keit in einer solchen Tätigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. 2.3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Operationsbericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 13/28/5-6) erneut von Dr. A.___ operiert und zwar wurde folgender Eingriff vorgenommen: - Revisionsfusion Osteosynthesematerial -Entfernung einseitig L3 bis S1 - Verlängerungsfusion na ch L3 - Neusetzen der Schraube in L3 sowie Entfernen des Cages und Impakta tion eines grösseren GSS 10 mm Cages von links - komplette Neurolyse - Foraminotomie des Duralsackes auf Höhe L3/L4
Am 30. Januar 2012 schrieb Dr. A.___ (Urk. 13/28/8), nach doppelter Ausfall-Symptomatik L3/L4 und L4/L5 müsse sich der Beschwerdeführer mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Im angestammten selbständigen Beruf komme eine Arbeitstätigkeit wegen weiteren massiven Degenerationen und Scheuermann nicht mehr in Frage. 2.4
Vom 17. November bis 18. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Deren Dr. hum. b i o l . E.___ und Dr. med. F.___
stellten im undatierten Arztbericht folgende Diagnosen (Urk. 13/38): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (F10.1) - a rterielle Hypertonie (I10.0) - s onographische Zeichen einer Lebersteatose (5. Dezember 2012) a.e . alko holtoxisch bedingt (Labor: erhöhte Leberfunktionsparameter; K71.9) - Status nach. zweimalig e r tiefer Beinvenenthrombose (I 80.9) - Status nach sechsmaliger Bandscheibenoperation und Status nach Knie operation (M51.9)
Aufgrund der A namnese liege eine reduzierte Belastbarkeit vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung, chronis cher lumbosak raler
Schmerzen bei Status nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, die bereits mehrfach operativ versorgt worden seien, einer arteriellen Hypertonie sowie chronischen Kniebeschw e rden bei Status nach Knieoperation und Status nach Beinvenenthrombose vor. Berufsbedingter Stress wirke sich negativ auf den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung mit dem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Episode aus. Eine ho he körperliche Belastung sei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik ebenfalls nicht zumutbar. Bezüglich der depressiven Symptomatik bestehe eine reduzierte Ar beitsfähigkeit von 50 % für sechs Monate. 3. 3.1
A ufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schlosser nicht mehr
oder nur noch in geringem Ausmass - arbeitsfähig ist. Darin stimmen die ärztli chen Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 2.1 und E. 2.3) und Dr. C.___ (E.
2.2) überein, wenn auch Dr. C.___ in widersprüchlicher Weise ab 1. Sep tember 2011 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, die bisherige Tätigkeit indessen als nicht mehr zumutbar erachtete .
Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, stellte Dr. C.___ (E. 2.2) eine Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten in Aussicht, wobei er dazu im Zeitpunkt der Berichterstattung eine definitive Aussage als noch verfrüht erachtete.
Am 20. Januar 2012 musste sich der Beschwerdeführer erneut einer Rückenope ration unterziehen, nach welcher Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdefüh r er müsse sich mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Vorerst aber müsse der Verlauf der nächsten sechs bis acht Monate abgewartet werden.
Vom 17. November 2012 bis 18. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der D.___ (vgl. E. 2.4), was zumindest für den Zeitraum des Aufenthalts in der D.___ eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nach sich zog, auch wenn dies im Bericht der D.___ nicht explizit erwähnt wurde .
Angesichts der me dizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Dezember 2012 sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu mindestens 75 % einge schränkt war. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden. 3.2
Was den Zeitraum nach Dezember 2012 betrifft, wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 aus der stationären psych iatrischen Behandlung entlas sen. Im Austrittszeitpunkt attestierten die Ärzte unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Was die somatischen Beschwerden betrifft, sind in den medizinischen Akten – ausser den vom Beschwerdeführer eingereichten Operationsberichten, die eine Rückenoperation am 5. und
26. September 2013 (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/1) und eine Schulter ope ration am 24. Oktober 2013 (vgl. Urk. 17) und damit den vorliegend nicht relevan ten Zeitraum nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) betref fen
keine Arztberichte vorhanden. Ob diesbezüglich eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden, wenn auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Y.___ im Oktober 2012 darauf hindeu tet, dass dem Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zumindest teilweise eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen trifft, die eine Antwort darauf geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung arbeitsfähig war, und hernach über den Rentenanspr uch ab Januar 2013 neu verfüge. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Rentenanspruch ab
1. Januar 2013 verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1954, selbständigerwerbend er Metallbauschlosser und Y.___, meldet sich am
20. Mai 2011 unter Hinweis auf Rückenprob leme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/12, Urk. 13/15 und Urk. 13/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus de n individuellen Kont i de s Versicherten zusammenrufen
(IK-Auszug vom 7. Juni 2011; Urk. 13/19), erkun digte sich bei den Z.___ nach dem Arbeitsverhält nis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2012, Ur
k. 13/26) z og
medizinische Berichte (Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/28, Urk. 13/37) bei und holte beim Versicherten die Geschäftsabschlüsse (Urk. 13/17, Urk. 1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 2.1
Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, B.___, vom 30. Juni 2011 (Urk. 13/20) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Revisions- und Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule vom 21. Dezember 201 0. Seit 21. Dezember 2010 bis voraussichtlich Spätherbst 2011 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 2.2
Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, diag nostizierte im Arztbericht vom
16. September 2011 (Urk. 13/24/1-4) ein chronisches L umbovertebral syn drom / lum bopondylogenes Syndrom bei Status nach Nucleotomie L5/S1, Re Operation 2010 und Spondylodes e 2011, das sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Daneben diagn o s t izierte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Äth ylabusus, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit 24. August 2010 bis 31. August 2011 zu 100 % und seit 1. September 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 zu 75 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar, da die Wirbelsäule nur noch vermindert belastbar sei, was zu Einschränkungen beim Heben, Tragen und Bücken führe. Leichtere Tätigkeiten seien denkbar, jedoch könne der Umfang der Arbeitsfähig keit in einer solchen Tätigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. 2.3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Operationsbericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 13/28/5-6) erneut von Dr. A.___ operiert und zwar wurde folgender Eingriff vorgenommen: - Revisionsfusion Osteosynthesematerial -Entfernung einseitig L3 bis S1 - Verlängerungsfusion na ch L3 - Neusetzen der Schraube in L3 sowie Entfernen des Cages und Impakta tion eines grösseren GSS 10 mm Cages von links - komplette Neurolyse - Foraminotomie des Duralsackes auf Höhe L3/L4
Am 30. Januar 2012 schrieb Dr. A.___ (Urk. 13/28/8), nach doppelter Ausfall-Symptomatik L3/L4 und L4/L5 müsse sich der Beschwerdeführer mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Im angestammten selbständigen Beruf komme eine Arbeitstätigkeit wegen weiteren massiven Degenerationen und Scheuermann nicht mehr in Frage. 2.4
Vom 17. November bis 18. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Deren Dr. hum. b i o l . E.___ und Dr. med. F.___
stellten im undatierten Arztbericht folgende Diagnosen (Urk. 13/38): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (F10.1) - a rterielle Hypertonie (I10.0) - s onographische Zeichen einer Lebersteatose (5. Dezember 2012) a.e . alko holtoxisch bedingt (Labor: erhöhte Leberfunktionsparameter; K71.9) - Status nach. zweimalig e r tiefer Beinvenenthrombose (I 80.9) - Status nach sechsmaliger Bandscheibenoperation und Status nach Knie operation (M51.9)
Aufgrund der A namnese liege eine reduzierte Belastbarkeit vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung, chronis cher lumbosak raler
Schmerzen bei Status nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, die bereits mehrfach operativ versorgt worden seien, einer arteriellen Hypertonie sowie chronischen Kniebeschw e rden bei Status nach Knieoperation und Status nach Beinvenenthrombose vor. Berufsbedingter Stress wirke sich negativ auf den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung mit dem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Episode aus. Eine ho he körperliche Belastung sei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik ebenfalls nicht zumutbar. Bezüglich der depressiven Symptomatik bestehe eine reduzierte Ar beitsfähigkeit von 50 % für sechs Monate. 3.
E. 3 /32) ein. Ferner veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende (A bklärungs bericht vom 17. Dezember 2010; Urk. 13/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/42-47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
24. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/55 = Urk. 2), nachdem sie ih n mit Schreiben vom 8. April 2013 mit Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht aufgefordert hatte, sich einer re gelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und internistischen Weiterbe handlung zu unterziehen (Urk. 13/41). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhob X.___ mit Einga ben vom 14. August 2013 (Urk. 1) und 9. September 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente über den 3 1. Dezember 2012 hinaus und reichte dem Gericht Operationsberichte (Urk. 7 und Urk. 11/1) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 11/2) ein. In der Beschwerde antwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teil weiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht, reichte aber einen weiteren Operationsbericht (Urk. 17) ein. Davon wurde die IV-Stelle am 7. November 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 A ufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schlosser nicht mehr
oder nur noch in geringem Ausmass - arbeitsfähig ist. Darin stimmen die ärztli chen Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 2.1 und E. 2.3) und Dr. C.___ (E.
2.2) überein, wenn auch Dr. C.___ in widersprüchlicher Weise ab 1. Sep tember 2011 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, die bisherige Tätigkeit indessen als nicht mehr zumutbar erachtete .
Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, stellte Dr. C.___ (E. 2.2) eine Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten in Aussicht, wobei er dazu im Zeitpunkt der Berichterstattung eine definitive Aussage als noch verfrüht erachtete.
Am 20. Januar 2012 musste sich der Beschwerdeführer erneut einer Rückenope ration unterziehen, nach welcher Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdefüh r er müsse sich mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Vorerst aber müsse der Verlauf der nächsten sechs bis acht Monate abgewartet werden.
Vom 17. November 2012 bis 18. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der D.___ (vgl. E. 2.4), was zumindest für den Zeitraum des Aufenthalts in der D.___ eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nach sich zog, auch wenn dies im Bericht der D.___ nicht explizit erwähnt wurde .
Angesichts der me dizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Dezember 2012 sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu mindestens 75 % einge schränkt war. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3.2 Was den Zeitraum nach Dezember 2012 betrifft, wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 aus der stationären psych iatrischen Behandlung entlas sen. Im Austrittszeitpunkt attestierten die Ärzte unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Was die somatischen Beschwerden betrifft, sind in den medizinischen Akten – ausser den vom Beschwerdeführer eingereichten Operationsberichten, die eine Rückenoperation am 5. und
26. September 2013 (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/1) und eine Schulter ope ration am 24. Oktober 2013 (vgl. Urk. 17) und damit den vorliegend nicht relevan ten Zeitraum nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) betref fen
keine Arztberichte vorhanden. Ob diesbezüglich eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden, wenn auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Y.___ im Oktober 2012 darauf hindeu tet, dass dem Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zumindest teilweise eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen trifft, die eine Antwort darauf geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung arbeitsfähig war, und hernach über den Rentenanspr uch ab Januar 2013 neu verfüge. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Rentenanspruch ab
1. Januar 2013 verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00684 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1954, selbständigerwerbend er Metallbauschlosser und Y.___, meldet sich am
20. Mai 2011 unter Hinweis auf Rückenprob leme zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/12, Urk. 13/15 und Urk. 13/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus de n individuellen Kont i de s Versicherten zusammenrufen
(IK-Auszug vom 7. Juni 2011; Urk. 13/19), erkun digte sich bei den Z.___ nach dem Arbeitsverhält nis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2012, Ur
k. 13/26) z og
medizinische Berichte (Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/28, Urk. 13/37) bei und holte beim Versicherten die Geschäftsabschlüsse (Urk. 13/17, Urk. 1 3 /32) ein. Ferner veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende (A bklärungs bericht vom 17. Dezember 2010; Urk. 13/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/42-47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
24. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/55 = Urk. 2), nachdem sie ih n mit Schreiben vom 8. April 2013 mit Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht aufgefordert hatte, sich einer re gelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und internistischen Weiterbe handlung zu unterziehen (Urk. 13/41). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2013 erhob X.___ mit Einga ben vom 14. August 2013 (Urk. 1) und 9. September 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente über den 3 1. Dezember 2012 hinaus und reichte dem Gericht Operationsberichte (Urk. 7 und Urk. 11/1) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 11/2) ein. In der Beschwerde antwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teil weiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzu weisen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht, reichte aber einen weiteren Operationsbericht (Urk. 17) ein. Davon wurde die IV-Stelle am 7. November 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 2.1
Laut Arztbericht von Dr. med. A.___, B.___, vom 30. Juni 2011 (Urk. 13/20) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Revisions- und Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule vom 21. Dezember 201 0. Seit 21. Dezember 2010 bis voraussichtlich Spätherbst 2011 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 2.2
Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, diag nostizierte im Arztbericht vom
16. September 2011 (Urk. 13/24/1-4) ein chronisches L umbovertebral syn drom / lum bopondylogenes Syndrom bei Status nach Nucleotomie L5/S1, Re Operation 2010 und Spondylodes e 2011, das sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Daneben diagn o s t izierte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Äth ylabusus, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit 24. August 2010 bis 31. August 2011 zu 100 % und seit 1. September 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2011 zu 75 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar, da die Wirbelsäule nur noch vermindert belastbar sei, was zu Einschränkungen beim Heben, Tragen und Bücken führe. Leichtere Tätigkeiten seien denkbar, jedoch könne der Umfang der Arbeitsfähig keit in einer solchen Tätigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. 2.3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Operationsbericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 13/28/5-6) erneut von Dr. A.___ operiert und zwar wurde folgender Eingriff vorgenommen: - Revisionsfusion Osteosynthesematerial -Entfernung einseitig L3 bis S1 - Verlängerungsfusion na ch L3 - Neusetzen der Schraube in L3 sowie Entfernen des Cages und Impakta tion eines grösseren GSS 10 mm Cages von links - komplette Neurolyse - Foraminotomie des Duralsackes auf Höhe L3/L4
Am 30. Januar 2012 schrieb Dr. A.___ (Urk. 13/28/8), nach doppelter Ausfall-Symptomatik L3/L4 und L4/L5 müsse sich der Beschwerdeführer mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Im angestammten selbständigen Beruf komme eine Arbeitstätigkeit wegen weiteren massiven Degenerationen und Scheuermann nicht mehr in Frage. 2.4
Vom 17. November bis 18. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Deren Dr. hum. b i o l . E.___ und Dr. med. F.___
stellten im undatierten Arztbericht folgende Diagnosen (Urk. 13/38): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.11) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge brauch (F10.1) - a rterielle Hypertonie (I10.0) - s onographische Zeichen einer Lebersteatose (5. Dezember 2012) a.e . alko holtoxisch bedingt (Labor: erhöhte Leberfunktionsparameter; K71.9) - Status nach. zweimalig e r tiefer Beinvenenthrombose (I 80.9) - Status nach sechsmaliger Bandscheibenoperation und Status nach Knie operation (M51.9)
Aufgrund der A namnese liege eine reduzierte Belastbarkeit vor dem Hinter grund einer rezidivierenden depressiven Störung, chronis cher lumbosak raler
Schmerzen bei Status nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen, die bereits mehrfach operativ versorgt worden seien, einer arteriellen Hypertonie sowie chronischen Kniebeschw e rden bei Status nach Knieoperation und Status nach Beinvenenthrombose vor. Berufsbedingter Stress wirke sich negativ auf den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung mit dem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Episode aus. Eine ho he körperliche Belastung sei dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik ebenfalls nicht zumutbar. Bezüglich der depressiven Symptomatik bestehe eine reduzierte Ar beitsfähigkeit von 50 % für sechs Monate. 3. 3.1
A ufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schlosser nicht mehr
oder nur noch in geringem Ausmass - arbeitsfähig ist. Darin stimmen die ärztli chen Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 2.1 und E. 2.3) und Dr. C.___ (E.
2.2) überein, wenn auch Dr. C.___ in widersprüchlicher Weise ab 1. Sep tember 2011 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, die bisherige Tätigkeit indessen als nicht mehr zumutbar erachtete .
Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, stellte Dr. C.___ (E. 2.2) eine Teilarbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten in Aussicht, wobei er dazu im Zeitpunkt der Berichterstattung eine definitive Aussage als noch verfrüht erachtete.
Am 20. Januar 2012 musste sich der Beschwerdeführer erneut einer Rückenope ration unterziehen, nach welcher Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdefüh r er müsse sich mit Sicherheit für ein Jahr stark schonen. Vorerst aber müsse der Verlauf der nächsten sechs bis acht Monate abgewartet werden.
Vom 17. November 2012 bis 18. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der D.___ (vgl. E. 2.4), was zumindest für den Zeitraum des Aufenthalts in der D.___ eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit nach sich zog, auch wenn dies im Bericht der D.___ nicht explizit erwähnt wurde .
Angesichts der me dizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Dezember 2012 sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit durchgehend zu mindestens 75 % einge schränkt war. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden. 3.2
Was den Zeitraum nach Dezember 2012 betrifft, wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 aus der stationären psych iatrischen Behandlung entlas sen. Im Austrittszeitpunkt attestierten die Ärzte unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Was die somatischen Beschwerden betrifft, sind in den medizinischen Akten – ausser den vom Beschwerdeführer eingereichten Operationsberichten, die eine Rückenoperation am 5. und
26. September 2013 (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/1) und eine Schulter ope ration am 24. Oktober 2013 (vgl. Urk. 17) und damit den vorliegend nicht relevan ten Zeitraum nach Verfügungserlass (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) betref fen
keine Arztberichte vorhanden. Ob diesbezüglich eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, kann daher nicht beurteilt werden, wenn auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Y.___ im Oktober 2012 darauf hindeu tet, dass dem Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zumindest teilweise eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen trifft, die eine Antwort darauf geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung arbeitsfähig war, und hernach über den Rentenanspr uch ab Januar 2013 neu verfüge. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Rentenanspruch ab
1. Januar 2013 verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher