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IV.2013.00679

Erstanmeldung, Einkommensvergleich

Zürich SozVersG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, ge boren 1953, arbeitete zuletzt von M ärz bis November 2011 als Maler bei der Z.___

(Urk. 7/7, Urk. 7/ 13). Da nach bezog er zeitweise

Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1 3, Urk. 7/ 23). Am 21 . August 201 2 (Urk. 7 / 7) meldete er sich bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13), verschie dene medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie Auskünfte der Arbeits losenversicherung (Urk. 7 / 22-23) ein. So dann veranlasste sie eine persönliche Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/30) . Mit Vor bescheid vom

23. April 2013 (Urk. 7 / 29) stellte die IV - Stelle dem Versicher ten die Abweisung des Leistungs begehren in Aussicht. Nach Prüfung der Ein wände vom

14. Mai respektive 13. Juni 2013 (Urk. 7/31, Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am

18. September 2013

(Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) zur Haupt sache gestützt auf d e n RAD-Untersuchungsbericht dafür, der Beschwer de führer

sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollstä ndig arbeitsunfähig, hin gegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumut bar. M it tels Einkom mensvergleichs errechnete sie unter Beizug von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) so wohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen einen renten aus schlies senden In validitäts grad von 38 %. 2.2

Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein zu niedriges Validen einkommen (Fr. 71‘054.20 statt Fr. 73‘832.--) abgestellt und keinen leidensbedingte n Abzug gewährt. 3. 3.1

Was die medizinische Seite angeht, diagnostizierten Dr. med. A.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. B.___, Oberarzt, des C.___, Neuro chirurgische Klinik, im Bericht vom 28. Juli 1998 (Urk. 7/16/13-14) ein Rezidiv eines Akustikneurinoms rechts bei einem Status nach Exstripation eines solchen am 4. Mai 1993. 3.2

Prof. Dr. med. D.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, F.___, diagnostizierten am 15. Januar 2007 (Urk. 7/18/17-18) eine Humerus kopf nekrose rechts bei einem Status nach Oste osynthese einer proximalen Humerus fraktur am 9. August 2005 (Spital G.___) . Als Neben diagnosen nannten sie einen Status nach Acusticus-Neurinom mit zweimaliger Ex stirpation 1980 und 1994 (C.___) und einen Status nach nicht dislozierter intra artikulärer distaler Radiusfrakur rechts im August 2005. 3. 3

Dr. med. H.___, Chefarzt Neurologie, der I.___,

stellte am 24. September 2012 (Urk. 7/16/1-6, vgl. dazu auch Urk. 7/16/7-9, Urk. 7/16/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles Hemi syn drom recht s und andere neurologische Defizite nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors im rechten Kleinhirnbrückenwinkel vor Jahren (Operationen am 5. Mai 1993 und 1. Juli 1998) und attestierte eine 40-50%ige Arbeits unfähigkeit als Maler seit 1. Mai 1998 bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein e distal-symmetrische (diabetische) Poly neuro pathie sowie eine Hyp ert o n ie auf.

Für den Beschwerdeführer sei besonders störend, dass die rechte (dominante) obere Extremität eingeschränkt sei und eine Stand- und Gangunsicherheit vor liege. Der Beschwerdeführer könne somit kaum bimanuell arbeiten, habe Schwierig keiten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie beim Treppen Hinunter gehen. Er könne nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden und sei ver lang samt und ungenau bei der Ausführung. 3. 4

Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 7/18/5-9) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ein residuelles Hemisyndrom rechts nach einer Exstirpation eines Akustikneurinoms rechts im Mai 1993 und eines Rezidivs eines Akustik neuri n oms im Juli 1998, einen Diabetes mellitus II (Erstdiagnose Juli 2012), e ine die betische Polyneuropathie, eine Humerus-Fraktur rechts (Spital G.___) im August 2005 und eine Schulterprothese rechts (F.___) wegen Humerus kopf nekrose im Januar 2007 . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit führte er eine arterielle Hypertonie auf.

Dr . J.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Maler eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit zirka Oktober 2011. Die Feinmotorik im rechten (domi nanten) Arm und die Schulterbeweglichkeit rechts (Prothese) sowie der Visus rechts seien eingeschränkt. Ferner bestehe eine Stand- und Gang un sicher heit aufgrund des rechtseitigen Hemisyndroms. Differentialdiagnostisch sei eine Ver letzung des Gleichgewicht s nerves in Erwägung zu ziehen. 3. 5

Am

23. April 2013 (Urk. 7/30) erstattete der RAD-Arzt med. pract. K.___, Fach arzt für Neurologie FMH, ge stützt auf die Akten und die eigene Untersu chung des Beschwerdeführer s vom 2 . April 2013 einen neurologischen Unter su chungs bericht. Als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte

med. pract.

K.___ (S. 5 Ziff. 10) einen Status nach Akustikneurinom rechts (Operation 1993 mit Rezidiv-Operation 1998; D33.3) und eine Schulter prothese rechts. Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Tabletten-geführten Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Knie- und Hand fraktur (ohne zeitliche Angabe, S. 4 Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract. K.___ fest (S. 5 Ziff. 10), anhand der neurologischen RAD-Untersuchung sei deutlich ge worden, dass Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten in bisheriger Tätig keit als Maler aufgrund von Beeinträchtigungen der körperlichen Gesund heit über wiegend wahrscheinlich seien. Es bestünden Funktions störungen in Form einer Hemi ataxie rechts mit Beeinträchtigung der Fein motorik der rechten Ge brauchshand und leichte Unsicherheiten beim Gehen, einer Bewegungs ein schränkung des rechten Armes mit Beein trächtigungen für Arbeiten über Kopf höhe sowie einer Seh störung rechts, die gut kompensiert scheine.

Aufgrund der Funktionsstörungen sei er in der bisherige n Tätigkeit als Maler erheblich ein ge schränkt, da praktisch nur noch grobmotorische Arbeiten und Hilfs arbeiten möglich seien. Für feinmotorische Arbeiten benötige der Be schwerde führer einen derart erheblichen Z eitbedarf, dass die Erledigung von Aufträgen in einem übliche n Zeitfenster kaum möglich sei . Da wesentliche Kern tätig keiten betroffen seien, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Das zeige auch die zurückliegende Auftragslage. Der Beschwerde führer sei auf grund der Defizite nicht mehr über das Temporärbüro vermittelt worden.

Bezüglich angepasster Arbeit hielt med. pract. K.___ fest, dass leichtere hand werkliche Tätig keiten für eine Dauer von einigen Stun den durchaus möglich seien, sofern fein motorische Tätigkeiten, häufiges Arbeiten über Kopfhöhe, schweres Tragen und Arbeiten in Gefahrenbereichen wie Arbeiten an gefährli chen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Ähnliches ausge schlossen würden . Gehen und Stehen sei in wechse lbelastender Tätigkeit mög lich. Es sollten auch keine Arbeiten anfallen, die ein Binokularsehen erforder ten. Es wäre beispiels weise eine Tätigkeit in einem Lager als Hilfskraft oder eine beratende Tätigkeit in einem Malergeschäft beziehungsweise Baumarkt oder Ähnlichem vorstellbar. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % . 4.

Strittig ist, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Rente der In validen ver sicherung hat. Unbestritten ist hingegen, dass die Arbeits fähigkeit in einer be hinderungs angepassten Tätigkeit gestützt auf die Ergebnisse der neuro logische n Untersuchung durch den RAD -Arzt

med. pract. K.___

70 % beträgt.

So ergibt sich denn auch, dass der

neurologische

RAD-B ericht vo m 23. April 2013 (E. 3.5 hievor) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend ist

und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh t . D e r Bericht

berücksichtig t die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und wurde in Kenntnis der Vor akten er stattet. I n der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge leuchtet er ein und die ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Er erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruf lichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168

S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Renten beginns

abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222,).

Nachdem sich die unregelmässige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s nicht (nur) auf die gesundheitliche n Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Operationen im Jahr 1993 und 1998 zurückführen lässt und

er ge mäss ei genen Angaben auch fünf Jahre als Koch in einem Restaurant (Urk. 7/30 S. 2 f. Ziff. 5) sowie in den letzten Jahren vor der Anmeldung wieder temporär auf seinem angestammten Beruf als Maler gearbeitet hat, sind für die Ermittlung des Validen einkommens grundsätzlich Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen .

Die sbezüglich ging die Beschwerdegegnerin vom arithmetischen Mittel ("Durch schnittswert“) aus den beiden im Baugewerbe von Männern erzielten LSE-Me dianwerten des Anforderungsniveaus 3 und 4 aus. Ob dieses - vom Beschwer deführer beanstandete

- Vorgehen mit Blick auf die Rechtsprechung (Bundesge richtsurteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7, wo [mit Bezug auf die Er mittlung des Invalideneinkommens] festgehalten wurde, dass die Berücksichti gung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 mangels sta tistisch zuverlässiger Aussagekraft Bundesrecht verletze) zulässig ist, kann da hin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der vom Be schwerdeführer in der Vergangenheit erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) die Annahm e eines Validen ein kommens, das den von der IV-Stelle angenommenen Wert von Fr. 71‘054.20 übersteigt, nicht gerechtfertigt. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkei ten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2014, S. 88, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 3-2014 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2188, bezogen auf die letzten bekannten Zahlen im Jahr 2012) für ein dem Beschwerdeführer zumutbares 70%-Pensum (E . 3. 5 hiervor) ein Jahres einkommen von Fr. 43'676.60.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2150 x

2188 x 0.7) . 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund seiner gesundheitlich en Beeinträchtigungen können dem Be schwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/30 S. 5 Ziff.

10) in einem Pensum von 70 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin - ein leidensbedingter Abzug von (jedenfalls) 5 % angemessen.

Entspre chend resultier t ein Invaliden ein kom men von Fr. 41‘492.80 (Fr. 43‘676.60 x 0. 9 5). 5.5

Bei einem Validen einkommen von Fr. 71‘054.20 ergibt sich im Ver g l eich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘492.80 ein Invaliditätsgrad von rund 4 2 % (BGE 130 V 121 E. 3.2) . Damit hat d er Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invaliden versicherung, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___, Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, ge boren 1953, arbeitete zuletzt von M ärz bis November 2011 als Maler bei der Z.___

(Urk. 7/7, Urk. 7/ 13). Da nach bezog er zeitweise

Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) zur Haupt sache gestützt auf d e n RAD-Untersuchungsbericht dafür, der Beschwer de führer

sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollstä ndig arbeitsunfähig, hin gegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumut bar. M it tels Einkom mensvergleichs errechnete sie unter Beizug von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) so wohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen einen renten aus schlies senden In validitäts grad von 38 %. 2.2

Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein zu niedriges Validen einkommen (Fr. 71‘054.20 statt Fr. 73‘832.--) abgestellt und keinen leidensbedingte n Abzug gewährt. 3.

E. 3 , Urk. 7/ 23). Am 21 . August 201 2 (Urk.

E. 3.1 Was die medizinische Seite angeht, diagnostizierten Dr. med. A.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. B.___, Oberarzt, des C.___, Neuro chirurgische Klinik, im Bericht vom 28. Juli 1998 (Urk. 7/16/13-14) ein Rezidiv eines Akustikneurinoms rechts bei einem Status nach Exstripation eines solchen am 4. Mai 1993.

E. 3.2 Prof. Dr. med. D.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, F.___, diagnostizierten am 15. Januar 2007 (Urk. 7/18/17-18) eine Humerus kopf nekrose rechts bei einem Status nach Oste osynthese einer proximalen Humerus fraktur am 9. August 2005 (Spital G.___) . Als Neben diagnosen nannten sie einen Status nach Acusticus-Neurinom mit zweimaliger Ex stirpation 1980 und 1994 (C.___) und einen Status nach nicht dislozierter intra artikulärer distaler Radiusfrakur rechts im August 2005. 3. 3

Dr. med. H.___, Chefarzt Neurologie, der I.___,

stellte am 24. September 2012 (Urk. 7/16/1-6, vgl. dazu auch Urk. 7/16/7-9, Urk. 7/16/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles Hemi syn drom recht s und andere neurologische Defizite nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors im rechten Kleinhirnbrückenwinkel vor Jahren (Operationen am 5. Mai 1993 und 1. Juli 1998) und attestierte eine 40-50%ige Arbeits unfähigkeit als Maler seit 1. Mai 1998 bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein e distal-symmetrische (diabetische) Poly neuro pathie sowie eine Hyp ert o n ie auf.

Für den Beschwerdeführer sei besonders störend, dass die rechte (dominante) obere Extremität eingeschränkt sei und eine Stand- und Gangunsicherheit vor liege. Der Beschwerdeführer könne somit kaum bimanuell arbeiten, habe Schwierig keiten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie beim Treppen Hinunter gehen. Er könne nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden und sei ver lang samt und ungenau bei der Ausführung. 3. 4

Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 7/18/5-9) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ein residuelles Hemisyndrom rechts nach einer Exstirpation eines Akustikneurinoms rechts im Mai 1993 und eines Rezidivs eines Akustik neuri n oms im Juli 1998, einen Diabetes mellitus II (Erstdiagnose Juli 2012), e ine die betische Polyneuropathie, eine Humerus-Fraktur rechts (Spital G.___) im August 2005 und eine Schulterprothese rechts (F.___) wegen Humerus kopf nekrose im Januar 2007 . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit führte er eine arterielle Hypertonie auf.

Dr . J.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Maler eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit zirka Oktober 2011. Die Feinmotorik im rechten (domi nanten) Arm und die Schulterbeweglichkeit rechts (Prothese) sowie der Visus rechts seien eingeschränkt. Ferner bestehe eine Stand- und Gang un sicher heit aufgrund des rechtseitigen Hemisyndroms. Differentialdiagnostisch sei eine Ver letzung des Gleichgewicht s nerves in Erwägung zu ziehen. 3. 5

Am

23. April 2013 (Urk. 7/30) erstattete der RAD-Arzt med. pract. K.___, Fach arzt für Neurologie FMH, ge stützt auf die Akten und die eigene Untersu chung des Beschwerdeführer s vom 2 . April 2013 einen neurologischen Unter su chungs bericht. Als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte

med. pract.

K.___ (S. 5 Ziff.

E. 7 / 29) stellte die IV - Stelle dem Versicher ten die Abweisung des Leistungs begehren in Aussicht. Nach Prüfung der Ein wände vom

14. Mai respektive 13. Juni 2013 (Urk. 7/31, Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am

18. September 2013

(Urk.

E. 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 ) einen Status nach Akustikneurinom rechts (Operation 1993 mit Rezidiv-Operation 1998; D33.3) und eine Schulter prothese rechts. Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Tabletten-geführten Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Knie- und Hand fraktur (ohne zeitliche Angabe, S. 4 Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract. K.___ fest (S. 5 Ziff. 10), anhand der neurologischen RAD-Untersuchung sei deutlich ge worden, dass Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten in bisheriger Tätig keit als Maler aufgrund von Beeinträchtigungen der körperlichen Gesund heit über wiegend wahrscheinlich seien. Es bestünden Funktions störungen in Form einer Hemi ataxie rechts mit Beeinträchtigung der Fein motorik der rechten Ge brauchshand und leichte Unsicherheiten beim Gehen, einer Bewegungs ein schränkung des rechten Armes mit Beein trächtigungen für Arbeiten über Kopf höhe sowie einer Seh störung rechts, die gut kompensiert scheine.

Aufgrund der Funktionsstörungen sei er in der bisherige n Tätigkeit als Maler erheblich ein ge schränkt, da praktisch nur noch grobmotorische Arbeiten und Hilfs arbeiten möglich seien. Für feinmotorische Arbeiten benötige der Be schwerde führer einen derart erheblichen Z eitbedarf, dass die Erledigung von Aufträgen in einem übliche n Zeitfenster kaum möglich sei . Da wesentliche Kern tätig keiten betroffen seien, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Das zeige auch die zurückliegende Auftragslage. Der Beschwerde führer sei auf grund der Defizite nicht mehr über das Temporärbüro vermittelt worden.

Bezüglich angepasster Arbeit hielt med. pract. K.___ fest, dass leichtere hand werkliche Tätig keiten für eine Dauer von einigen Stun den durchaus möglich seien, sofern fein motorische Tätigkeiten, häufiges Arbeiten über Kopfhöhe, schweres Tragen und Arbeiten in Gefahrenbereichen wie Arbeiten an gefährli chen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Ähnliches ausge schlossen würden . Gehen und Stehen sei in wechse lbelastender Tätigkeit mög lich. Es sollten auch keine Arbeiten anfallen, die ein Binokularsehen erforder ten. Es wäre beispiels weise eine Tätigkeit in einem Lager als Hilfskraft oder eine beratende Tätigkeit in einem Malergeschäft beziehungsweise Baumarkt oder Ähnlichem vorstellbar. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % . 4.

Strittig ist, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Rente der In validen ver sicherung hat. Unbestritten ist hingegen, dass die Arbeits fähigkeit in einer be hinderungs angepassten Tätigkeit gestützt auf die Ergebnisse der neuro logische n Untersuchung durch den RAD -Arzt

med. pract. K.___

70 % beträgt.

So ergibt sich denn auch, dass der

neurologische

RAD-B ericht vo m 23. April 2013 (E. 3.5 hievor) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend ist

und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh t . D e r Bericht

berücksichtig t die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und wurde in Kenntnis der Vor akten er stattet. I n der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge leuchtet er ein und die ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Er erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruf lichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168

S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Renten beginns

abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222,).

Nachdem sich die unregelmässige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s nicht (nur) auf die gesundheitliche n Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Operationen im Jahr 1993 und 1998 zurückführen lässt und

er ge mäss ei genen Angaben auch fünf Jahre als Koch in einem Restaurant (Urk. 7/30 S. 2 f. Ziff. 5) sowie in den letzten Jahren vor der Anmeldung wieder temporär auf seinem angestammten Beruf als Maler gearbeitet hat, sind für die Ermittlung des Validen einkommens grundsätzlich Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen .

Die sbezüglich ging die Beschwerdegegnerin vom arithmetischen Mittel ("Durch schnittswert“) aus den beiden im Baugewerbe von Männern erzielten LSE-Me dianwerten des Anforderungsniveaus 3 und 4 aus. Ob dieses - vom Beschwer deführer beanstandete

- Vorgehen mit Blick auf die Rechtsprechung (Bundesge richtsurteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7, wo [mit Bezug auf die Er mittlung des Invalideneinkommens] festgehalten wurde, dass die Berücksichti gung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 mangels sta tistisch zuverlässiger Aussagekraft Bundesrecht verletze) zulässig ist, kann da hin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der vom Be schwerdeführer in der Vergangenheit erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) die Annahm e eines Validen ein kommens, das den von der IV-Stelle angenommenen Wert von Fr. 71‘054.20 übersteigt, nicht gerechtfertigt. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkei ten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2014, S. 88, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 3-2014 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2188, bezogen auf die letzten bekannten Zahlen im Jahr 2012) für ein dem Beschwerdeführer zumutbares 70%-Pensum (E . 3. 5 hiervor) ein Jahres einkommen von Fr. 43'676.60.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2150 x

2188 x 0.7) . 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund seiner gesundheitlich en Beeinträchtigungen können dem Be schwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/30 S. 5 Ziff.

10) in einem Pensum von 70 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin - ein leidensbedingter Abzug von (jedenfalls) 5 % angemessen.

Entspre chend resultier t ein Invaliden ein kom men von Fr. 41‘492.80 (Fr. 43‘676.60 x 0. 9 5). 5.5

Bei einem Validen einkommen von Fr. 71‘054.20 ergibt sich im Ver g l eich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘492.80 ein Invaliditätsgrad von rund 4 2 % (BGE 130 V 121 E. 3.2) . Damit hat d er Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invaliden versicherung, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___, Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00679 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, ge boren 1953, arbeitete zuletzt von M ärz bis November 2011 als Maler bei der Z.___

(Urk. 7/7, Urk. 7/ 13). Da nach bezog er zeitweise

Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1 3, Urk. 7/ 23). Am 21 . August 201 2 (Urk. 7 / 7) meldete er sich bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13), verschie dene medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie Auskünfte der Arbeits losenversicherung (Urk. 7 / 22-23) ein. So dann veranlasste sie eine persönliche Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/30) . Mit Vor bescheid vom

23. April 2013 (Urk. 7 / 29) stellte die IV - Stelle dem Versicher ten die Abweisung des Leistungs begehren in Aussicht. Nach Prüfung der Ein wände vom

14. Mai respektive 13. Juni 2013 (Urk. 7/31, Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2)

einen Rentenanspruch . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 2 2. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Mit Beschwerdeantwort vom 16 . September 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am

18. September 2013

(Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 2) zur Haupt sache gestützt auf d e n RAD-Untersuchungsbericht dafür, der Beschwer de führer

sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollstä ndig arbeitsunfähig, hin gegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumut bar. M it tels Einkom mensvergleichs errechnete sie unter Beizug von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) so wohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen einen renten aus schlies senden In validitäts grad von 38 %. 2.2

Demgegenüber stellte sich d er Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein zu niedriges Validen einkommen (Fr. 71‘054.20 statt Fr. 73‘832.--) abgestellt und keinen leidensbedingte n Abzug gewährt. 3. 3.1

Was die medizinische Seite angeht, diagnostizierten Dr. med. A.___, Assistenz ärztin, und Dr. med. B.___, Oberarzt, des C.___, Neuro chirurgische Klinik, im Bericht vom 28. Juli 1998 (Urk. 7/16/13-14) ein Rezidiv eines Akustikneurinoms rechts bei einem Status nach Exstripation eines solchen am 4. Mai 1993. 3.2

Prof. Dr. med. D.___, Ärztlicher Direktor, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, F.___, diagnostizierten am 15. Januar 2007 (Urk. 7/18/17-18) eine Humerus kopf nekrose rechts bei einem Status nach Oste osynthese einer proximalen Humerus fraktur am 9. August 2005 (Spital G.___) . Als Neben diagnosen nannten sie einen Status nach Acusticus-Neurinom mit zweimaliger Ex stirpation 1980 und 1994 (C.___) und einen Status nach nicht dislozierter intra artikulärer distaler Radiusfrakur rechts im August 2005. 3. 3

Dr. med. H.___, Chefarzt Neurologie, der I.___,

stellte am 24. September 2012 (Urk. 7/16/1-6, vgl. dazu auch Urk. 7/16/7-9, Urk. 7/16/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles Hemi syn drom recht s und andere neurologische Defizite nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors im rechten Kleinhirnbrückenwinkel vor Jahren (Operationen am 5. Mai 1993 und 1. Juli 1998) und attestierte eine 40-50%ige Arbeits unfähigkeit als Maler seit 1. Mai 1998 bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein e distal-symmetrische (diabetische) Poly neuro pathie sowie eine Hyp ert o n ie auf.

Für den Beschwerdeführer sei besonders störend, dass die rechte (dominante) obere Extremität eingeschränkt sei und eine Stand- und Gangunsicherheit vor liege. Der Beschwerdeführer könne somit kaum bimanuell arbeiten, habe Schwierig keiten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie beim Treppen Hinunter gehen. Er könne nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden und sei ver lang samt und ungenau bei der Ausführung. 3. 4

Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 6.

November 2012 (Urk. 7/18/5-9) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ein residuelles Hemisyndrom rechts nach einer Exstirpation eines Akustikneurinoms rechts im Mai 1993 und eines Rezidivs eines Akustik neuri n oms im Juli 1998, einen Diabetes mellitus II (Erstdiagnose Juli 2012), e ine die betische Polyneuropathie, eine Humerus-Fraktur rechts (Spital G.___) im August 2005 und eine Schulterprothese rechts (F.___) wegen Humerus kopf nekrose im Januar 2007 . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit führte er eine arterielle Hypertonie auf.

Dr . J.___ attestierte dem Beschwerdeführer als Maler eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit zirka Oktober 2011. Die Feinmotorik im rechten (domi nanten) Arm und die Schulterbeweglichkeit rechts (Prothese) sowie der Visus rechts seien eingeschränkt. Ferner bestehe eine Stand- und Gang un sicher heit aufgrund des rechtseitigen Hemisyndroms. Differentialdiagnostisch sei eine Ver letzung des Gleichgewicht s nerves in Erwägung zu ziehen. 3. 5

Am

23. April 2013 (Urk. 7/30) erstattete der RAD-Arzt med. pract. K.___, Fach arzt für Neurologie FMH, ge stützt auf die Akten und die eigene Untersu chung des Beschwerdeführer s vom 2 . April 2013 einen neurologischen Unter su chungs bericht. Als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte

med. pract.

K.___ (S. 5 Ziff. 10) einen Status nach Akustikneurinom rechts (Operation 1993 mit Rezidiv-Operation 1998; D33.3) und eine Schulter prothese rechts. Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine n Tabletten-geführten Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Knie- und Hand fraktur (ohne zeitliche Angabe, S. 4 Ziff. 8).

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract. K.___ fest (S. 5 Ziff. 10), anhand der neurologischen RAD-Untersuchung sei deutlich ge worden, dass Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten in bisheriger Tätig keit als Maler aufgrund von Beeinträchtigungen der körperlichen Gesund heit über wiegend wahrscheinlich seien. Es bestünden Funktions störungen in Form einer Hemi ataxie rechts mit Beeinträchtigung der Fein motorik der rechten Ge brauchshand und leichte Unsicherheiten beim Gehen, einer Bewegungs ein schränkung des rechten Armes mit Beein trächtigungen für Arbeiten über Kopf höhe sowie einer Seh störung rechts, die gut kompensiert scheine.

Aufgrund der Funktionsstörungen sei er in der bisherige n Tätigkeit als Maler erheblich ein ge schränkt, da praktisch nur noch grobmotorische Arbeiten und Hilfs arbeiten möglich seien. Für feinmotorische Arbeiten benötige der Be schwerde führer einen derart erheblichen Z eitbedarf, dass die Erledigung von Aufträgen in einem übliche n Zeitfenster kaum möglich sei . Da wesentliche Kern tätig keiten betroffen seien, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Das zeige auch die zurückliegende Auftragslage. Der Beschwerde führer sei auf grund der Defizite nicht mehr über das Temporärbüro vermittelt worden.

Bezüglich angepasster Arbeit hielt med. pract. K.___ fest, dass leichtere hand werkliche Tätig keiten für eine Dauer von einigen Stun den durchaus möglich seien, sofern fein motorische Tätigkeiten, häufiges Arbeiten über Kopfhöhe, schweres Tragen und Arbeiten in Gefahrenbereichen wie Arbeiten an gefährli chen Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Ähnliches ausge schlossen würden . Gehen und Stehen sei in wechse lbelastender Tätigkeit mög lich. Es sollten auch keine Arbeiten anfallen, die ein Binokularsehen erforder ten. Es wäre beispiels weise eine Tätigkeit in einem Lager als Hilfskraft oder eine beratende Tätigkeit in einem Malergeschäft beziehungsweise Baumarkt oder Ähnlichem vorstellbar. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % . 4.

Strittig ist, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Rente der In validen ver sicherung hat. Unbestritten ist hingegen, dass die Arbeits fähigkeit in einer be hinderungs angepassten Tätigkeit gestützt auf die Ergebnisse der neuro logische n Untersuchung durch den RAD -Arzt

med. pract. K.___

70 % beträgt.

So ergibt sich denn auch, dass der

neurologische

RAD-B ericht vo m 23. April 2013 (E. 3.5 hievor) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend ist

und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh t . D e r Bericht

berücksichtig t die ge klagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und wurde in Kenntnis der Vor akten er stattet. I n der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge leuchtet er ein und die ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Er erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Vali den einkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruf lichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168

S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Renten beginns

abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222,).

Nachdem sich die unregelmässige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s nicht (nur) auf die gesundheitliche n Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Operationen im Jahr 1993 und 1998 zurückführen lässt und

er ge mäss ei genen Angaben auch fünf Jahre als Koch in einem Restaurant (Urk. 7/30 S. 2 f. Ziff. 5) sowie in den letzten Jahren vor der Anmeldung wieder temporär auf seinem angestammten Beruf als Maler gearbeitet hat, sind für die Ermittlung des Validen einkommens grundsätzlich Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen .

Die sbezüglich ging die Beschwerdegegnerin vom arithmetischen Mittel ("Durch schnittswert“) aus den beiden im Baugewerbe von Männern erzielten LSE-Me dianwerten des Anforderungsniveaus 3 und 4 aus. Ob dieses - vom Beschwer deführer beanstandete

- Vorgehen mit Blick auf die Rechtsprechung (Bundesge richtsurteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7, wo [mit Bezug auf die Er mittlung des Invalideneinkommens] festgehalten wurde, dass die Berücksichti gung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 mangels sta tistisch zuverlässiger Aussagekraft Bundesrecht verletze) zulässig ist, kann da hin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der vom Be schwerdeführer in der Vergangenheit erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) die Annahm e eines Validen ein kommens, das den von der IV-Stelle angenommenen Wert von Fr. 71‘054.20 übersteigt, nicht gerechtfertigt. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkei ten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2014, S. 88, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 3-2014 S. 89 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2188, bezogen auf die letzten bekannten Zahlen im Jahr 2012) für ein dem Beschwerdeführer zumutbares 70%-Pensum (E . 3. 5 hiervor) ein Jahres einkommen von Fr. 43'676.60.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2150 x

2188 x 0.7) . 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um stände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Aufgrund seiner gesundheitlich en Beeinträchtigungen können dem Be schwerde führer nur noch leichte Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/30 S. 5 Ziff.

10) in einem Pensum von 70 % zugemutet wer den. Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hintergrund erscheint

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin - ein leidensbedingter Abzug von (jedenfalls) 5 % angemessen.

Entspre chend resultier t ein Invaliden ein kom men von Fr. 41‘492.80 (Fr. 43‘676.60 x 0. 9 5). 5.5

Bei einem Validen einkommen von Fr. 71‘054.20 ergibt sich im Ver g l eich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘492.80 ein Invaliditätsgrad von rund 4 2 % (BGE 130 V 121 E. 3.2) . Damit hat d er Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invaliden versicherung, was zur Gutheissung der Be schwerde führt. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___, Pensionskasse - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich