Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit, nach dem erfolgrei chen Abschluss der Umschulung zum Energieberater Gebäude seien weitere Massnahmen beruflicher Art nicht angezeigt; er sei rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 5/38 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen werde (Urk. 4 S. 2).
Mit Schreiben vom 8 . Oktober 2013 nahm der Versicherte innert mit Ver fügung vom 16. September 2013 (Urk. 6) angesetzter Frist Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt sei . Es sei nicht klar, ob sich der Gesundheitszustand seit der Anmel dung verschlimmert habe. Im Weiteren sei die Prüfung der dem Leiden ange passten Tätigkeiten unterlassen worden. Es werde daher im Sinne einer teilwei sen Gutheissung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Durch führung des Vorbescheidverfahrens beantragt (Urk. 4 S. 2).
Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 5. August 2013 aus, er sei auf keinen Fall rentenausschliessend eingegliedert. Durch die starke Arthrose im rechten Handgelenk habe er massive Schmerzen. Manuelle Arbeiten seien mit der rechten Hand so gut wie unmöglich. Auch Arbeiten am Computer oder Schreiben seien mit Schmerzen verbunden, so dass er maximal einen halben Tag Büroarbeiten verrichten könne (Urk. 1). In seiner Stellung nahme vom 8. Oktober 2013 erklärte er sich sodann mit der Durchführung wei terer Abklärungen sowie erneuter Prüfung des Antrages auf Zusprache einer In validenrente einverstanden (Urk. 8). 2.2
Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszu gehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medi zinischen Sachverhaltes sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein - spracheent scheid vom
15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig KI/JK/BSversandt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit, nach dem erfolgrei chen Abschluss der Umschulung zum Energieberater Gebäude seien weitere Massnahmen beruflicher Art nicht angezeigt; er sei rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 5/38 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
E. 2 Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen werde (Urk. 4 S. 2).
Mit Schreiben vom 8 . Oktober 2013 nahm der Versicherte innert mit Ver fügung vom 16. September 2013 (Urk. 6) angesetzter Frist Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt sei . Es sei nicht klar, ob sich der Gesundheitszustand seit der Anmel dung verschlimmert habe. Im Weiteren sei die Prüfung der dem Leiden ange passten Tätigkeiten unterlassen worden. Es werde daher im Sinne einer teilwei sen Gutheissung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Durch führung des Vorbescheidverfahrens beantragt (Urk. 4 S. 2).
Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 5. August 2013 aus, er sei auf keinen Fall rentenausschliessend eingegliedert. Durch die starke Arthrose im rechten Handgelenk habe er massive Schmerzen. Manuelle Arbeiten seien mit der rechten Hand so gut wie unmöglich. Auch Arbeiten am Computer oder Schreiben seien mit Schmerzen verbunden, so dass er maximal einen halben Tag Büroarbeiten verrichten könne (Urk. 1). In seiner Stellung nahme vom 8. Oktober 2013 erklärte er sich sodann mit der Durchführung wei terer Abklärungen sowie erneuter Prüfung des Antrages auf Zusprache einer In validenrente einverstanden (Urk. 8).
E. 2.2 Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszu gehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medi zinischen Sachverhaltes sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide.
E. 3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig KI/JK/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00676 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten X.___ mit, nach dem erfolgrei chen Abschluss der Umschulung zum Energieberater Gebäude seien weitere Massnahmen beruflicher Art nicht angezeigt; er sei rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 5/38 = Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen werde (Urk. 4 S. 2).
Mit Schreiben vom 8 . Oktober 2013 nahm der Versicherte innert mit Ver fügung vom 16. September 2013 (Urk. 6) angesetzter Frist Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 gelangte die Be schwerdegegnerin zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt sei . Es sei nicht klar, ob sich der Gesundheitszustand seit der Anmel dung verschlimmert habe. Im Weiteren sei die Prüfung der dem Leiden ange passten Tätigkeiten unterlassen worden. Es werde daher im Sinne einer teilwei sen Gutheissung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei sung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Durch führung des Vorbescheidverfahrens beantragt (Urk. 4 S. 2).
Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 5. August 2013 aus, er sei auf keinen Fall rentenausschliessend eingegliedert. Durch die starke Arthrose im rechten Handgelenk habe er massive Schmerzen. Manuelle Arbeiten seien mit der rechten Hand so gut wie unmöglich. Auch Arbeiten am Computer oder Schreiben seien mit Schmerzen verbunden, so dass er maximal einen halben Tag Büroarbeiten verrichten könne (Urk. 1). In seiner Stellung nahme vom 8. Oktober 2013 erklärte er sich sodann mit der Durchführung wei terer Abklärungen sowie erneuter Prüfung des Antrages auf Zusprache einer In validenrente einverstanden (Urk. 8). 2.2
Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist davon auszu gehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medi zinischen Sachverhaltes sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein - spracheent scheid vom
15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig KI/JK/BSversandt