Sachverhalt
1.
Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 23. September 2002 unter Hinweis auf Angstzustände bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/9) . Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Uri tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und ver neinte , ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit, mit Verfügung vom
10. Dezember 2003 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/27).
In der Folge war die Versicherte lediglich sporadisch Teilzeit erwerbstätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/40). S eit dem 1. November 2012 bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 11/46) .
Am 13. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer postpsychotischen Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/35). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 15. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/39). Sie liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/40 ) , holte medizinische Bericht e ein (Urk. 11/ 41 und Urk. 11/43) und veranlasste eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 2013, Urk. 11/51). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 11/55-75) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2013 zu , wobei sie davon ausging, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre ( Urk. 11/80-83 und Urk. 11/76 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
30. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
3. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contra rio
IVG ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV ) . Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde führerin sei seit Januar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % ein geschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass s ie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Sie sei in den letzten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen. Sie sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen. Gemäss ihren Angaben vor Ort würde sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 50 bis 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erstaussage vor Ort sei als verbindlich anzusehen. I m Haus haltsbereich
sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber
im Wesentlichen geltend , dass s ie bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig wäre. I hre Angaben gegenüber der Sachbearbeiterin für die Haushaltsabklärung stellten nic ht ihre Erstaussagen dar . I n ihrem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 10. Januar 2011 habe sie angegeben, dass sie eine Anstellung im Umfang von 80 % suche ( Urk. 1 S. 7) . Sie habe zwar nie längere Zeit als Vollerwerbstätige gearbeitet ( Urk. 1 S. 8) . Die Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1995 (richtig: 1996 [ Urk. 11/57]) habe die finanzielle Notwendigkeit mi t sich gebracht, eine Voll zeit - Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe auch Vollzeit - Erwerbstätigkeiten gesucht und teilweise auch gefunden, habe diese aber jeweils bereits nach wenigen Monaten wieder verloren. Gemäss Arztberichten bestünden seit 1999 Anzeichen für Verfolgungswahn und Depression en . Der jeweils rasche Verlust der Arbeitsstellen deute auf einen eventuell weiter zurückliegenden Krankheits beginn hin. Da ihr zweiter Ehemann, den sie im Jahr 2000 geheiratet habe, voll zeitlich erwerbstätig gewesen sei, habe sie es sich wieder leisten können, nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen ( Urk. 1 S. 5) . Es stehe fest, dass s ie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre
(Urk. 1). 3.
3.1
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige im Wesentlichen auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 2013, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre
(Urk. 11/51/ 4). Die Beschwerdeführerin war von 1975 bis 1996 ein erstes Mal verheiratet (Urk. 11/10 und Urk. 11/57 ). Aus dieser Ehe gingen drei Kinder mit den Jahrgängen 1975, 1976 und 1982 hervor . Am 9. Juni 2000 heiratete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Ehemann (Urk. 11/5). Von diesem lebte sie seit dem 1. Mai 2010 getrennt (Urk. 3/9). Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 30. Mai 2011 wurde auch die zweite Ehe geschieden (Urk. 11/31). Die Beschwerdeführerin lebt seither alleine in ihrer Zweizimmerwohnung und hat keine Betreuungs pflichten mehr wahrzunehmen ( Urk. 11/51/4-5) . Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , zumal ein Einpersonenhaushalt in der Regel kein solches Pensum erfordert und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Im Übrigen werden alleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.2). Bei dieser Sachlage besteht zum vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode. Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich ist daher nicht näher einzugehen. 3. 2
3.2.1
Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall
einer Erwerbstätigkeit nachginge . 3. 2.2
Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.5) , ist die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangs läufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen kein e unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. vorne E. 1.4). 3. 2.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
20. Februar 2013 gab die Beschwerde - füh rerin
zwar an, sie würde ohne Behinderung weiterhin im selben Pensum von 50 bis 60 % erwerbstätig sein (Urk. 11/51 S. 4).
Das für die Beant wortung der entsprechenden Frage erforderliche Mass an Abstraktions- und Vorstellungs - vermögen kann jedoch nach der Rechtsprechung unter gewissen Umstän den herabgesetzt sein (vgl. zum Beispiel Urteile des Bundesgerichtes 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4, 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 und 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.3). In solchen Fällen sind in Bezug auf die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig wäre, die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre höher zu gewichten als die im Rahmen der Haushalt sabklärung erhobenen Angaben.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei in den letz ten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen, sondern sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen (Urk. 2). Es trifft zwar zu, dass die Bes chwerdeführerin zuletzt als Betreuerin in einem Pensum von 50 bis 60 % tätig war und auch vorher mehrheitlich teilzeit erwerbstätig war. In dieser Zeit lebte sie jedoch noch mit ihrem Vollzeit erwerbstätigen Ehemann zusammen und es bestand für sie keine finanzielle Notwendigkeit, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Als geschiedene Person hat sich nun aber ihre finanzielle Situation geändert . Dies insbesondere auch , da sie seit Oktober 2012 keine Unterhaltsbeiträge mehr erhält ( vgl. Urk. 11/34 ) . In Anbetracht des niedrigen Einkommens von rund Fr. 20 .-- pro Stunde, das sie gemäss eigenen Angaben als Betreuerin erzielte (vgl. Urk. 11/51/ 3) , ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein höheres Pensum angewiesen gewesen wäre.
Im Zeitraum zwischen der ersten Scheidung (199 6 ) und
der zweiten Eheschliessung (2000) war sie zumindest vorübergehend Vollzeit erwerbstätig ( Urk. 11/40 und Urk. 11/24/2) . In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Januar 2011 hat sie sodann angegeben , dass sie bereit wäre, ein Pensum von 80 % zu versehen (Urk. 11/73).
Angesichts der gesamten Umstände ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu
mindestens 80 % erwerbstätig wäre. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2012, worin dieser die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) , sowie die Differenzialdiagnose Verdacht auf ( V.a. ) postpsychotische Depression (F20.4) stellte (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD, Urk. 11/53/2]) . Dr. Z.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin hätten seit 2000 rezidivierende depressive Episoden bestanden, die ambulant behandelt worden seien. 2010 habe eine erste stationär-psychiatrische Behand lung in der psychiatrischen Klinik A.___ stattgefunden. Eintrittsgrund sei damals eine depressive Episode mit Angstzuständen aufgrund von Konflikten in der zweiten Ehe gewesen. Des W eit e ren seien damals Verfolgungsängste sowie Gedankeneingabe und Gedankenentzug aufgetreten, s o dass die Diagnose einer akuten polymorph psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD 10: F23.0) und die Differenzialdiagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden seien. Im Januar 2012 habe sich die Beschwerdeführerin zu einem erneuten Klinikeintritt in das B.___ entschlossen, weil sich ihr psychischer Zustand stark verschlechtert habe (stark gedrückte Stimmung, Sui zidgedanken , Ängste, Einsamkeit). Im Austrittsbericht des B.___
vom 2. April 2012 ( Urk. 11/41/6-8) werde die D ia gnose V.a. pos tpsychoti sche Depression (F20.4) gestellt. Im Bericht fänden sich jedoch lediglich Hin weise, aus denen eine depressive Episode abgeleitet werden könne. Hinweise auf psychotisches Erleben seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Nach Austritt aus dem B.___ habe die Beschwerdeführerin die Austrittsmedikation mit Seroquel und Solian abgesetzt. Zum Zeitpunkt des Beginns der ambulanten Behandlung habe sie zunächst ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild gezeigt. Es hätten keine Hinweise auf psychotisches Erleben oder paranoide Ängste vorgelegen. Im Affekt sei jedoch eine deutliche Verflachung vorhanden gewesen. Aufgrund der zunehmend gedrückten Stimmung, starker innerer Unruhe und Ängsten, Antriebs- und Motivationsverlust sowie Schlafstörungen sei die Beschwerdeführerin am 6. August 2012 zur stationär-psychiatrischen Behandlung in das C.___ eingetreten. Seit dem Beginn d er ambulanten Behandlung in seiner Praxis am 14. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Art und Schwere der Er krankung sowie des langjährigen
chronifizierten Verlaufes sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zu rechnen (Urk. 11/43). 4.2
Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliegt. Ob die gestellte Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine derart hohe Arbeits unfähigkeit von 100 % zur Folge hat, ist indessen fraglich, kann jedoch
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Dass eine höhere Arbeitsfähig keit bestehen könnte , als sie vom behandelnden Psychiater festgestellt wurde, wird im Übrigen von keiner Partei geltend gemacht . 4.3
Würden weitere medizinische Abklärungen angeordnet, wäre die (im Oktober 1952 geborene) Beschwerdeführerin im laut Bundesgericht für die Beantwor tung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs -tä tigkeit (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) voraussichtlich mindestens 62 ½ Jahre alt. Es stellt sich daher die Frage, ob das fortgeschrittene Alter es ihr dannzumal verunmöglichen würde, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch zu verwerten. 4.4
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwer bsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 13 8 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, ihrer psychi schen Erkrankung, die bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte ( Urk. 11/41 und Urk. 11/43) , und ihrer Erwerbsbiographie, die in den letzten Jahren von zahlreichen Stellenverlusten und Arbeitslosigkeit geprägt war, ist davon auszugehen, dass im massgebendem Zeitpunkt eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwert bar wäre. Aufgrund der wohl weiterhin eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit (vgl. Urk. 11/43/ 2) dürften ihr die Tätigkeiten als Verkäuferin sowie als Betreuerin nicht mehr zumutbar sein . Auch d ie Begleitung von Eltern in der Schwangerschaft, wofür sie im Jahr 2011 eine Ausbildung absolviert hat, käme voraussichtlich
aus diesen Gründen sowie mangels praktischer Erfahrung nicht in Frage. Selbst wenn die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsfähig wäre, wäre
es ihr somit unter den gegebenen Umständen
im massgebenden Zeitpunkt nicht zuzumuten, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten , weshalb sie als voll ständig arbeitsunfähig zu gelten hätte . Auf weitere medizinische Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipier te Beweiswürdigung BGE 137 V 64
E. 5.2) . 5. 5.1
Sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalidenein kommens
ist vorliegend auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen und es ist von densel ben Zentralwerten auszugehen , weshalb im Sinne eines Prozentvergleichs bei einem Einkommen ohne Behinderung von 80 % und einem Einkommen mit Behinde rung von 0 % eine
vollständige Erwerbs einbusse und damit ein IV-Grad von 100 % resultiert (BGE 137 V 334 E. 7.1) . Die Beschwerdeführerin hat somi t Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 5.2
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde a ufzu h eben und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin ab
1. Janua r 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urk. 11/53/3) . 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. 6 .3
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege vom 30. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 23. September 2002 unter Hinweis auf Angstzustände bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/9) . Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Uri tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und ver neinte , ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit, mit Verfügung vom
10. Dezember 2003 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/27).
In der Folge war die Versicherte lediglich sporadisch Teilzeit erwerbstätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/40). S eit dem 1. November 2012 bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 11/46) .
Am 13. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer postpsychotischen Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/35). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 15. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/39). Sie liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/40 ) , holte medizinische Bericht e ein (Urk. 11/ 41 und Urk. 11/43) und veranlasste eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 2013, Urk. 11/51). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 11/55-75) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2013 zu , wobei sie davon ausging, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre ( Urk. 11/80-83 und Urk. 11/76 = Urk. 2).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contra rio
IVG ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV ) . Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
30. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
3. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde führerin sei seit Januar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % ein geschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass s ie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Sie sei in den letzten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen. Sie sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen. Gemäss ihren Angaben vor Ort würde sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 50 bis 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erstaussage vor Ort sei als verbindlich anzusehen. I m Haus haltsbereich
sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber
im Wesentlichen geltend , dass s ie bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig wäre. I hre Angaben gegenüber der Sachbearbeiterin für die Haushaltsabklärung stellten nic ht ihre Erstaussagen dar . I n ihrem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 10. Januar 2011 habe sie angegeben, dass sie eine Anstellung im Umfang von 80 % suche ( Urk. 1 S. 7) . Sie habe zwar nie längere Zeit als Vollerwerbstätige gearbeitet ( Urk. 1 S. 8) . Die Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1995 (richtig: 1996 [ Urk. 11/57]) habe die finanzielle Notwendigkeit mi t sich gebracht, eine Voll zeit - Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe auch Vollzeit - Erwerbstätigkeiten gesucht und teilweise auch gefunden, habe diese aber jeweils bereits nach wenigen Monaten wieder verloren. Gemäss Arztberichten bestünden seit 1999 Anzeichen für Verfolgungswahn und Depression en . Der jeweils rasche Verlust der Arbeitsstellen deute auf einen eventuell weiter zurückliegenden Krankheits beginn hin. Da ihr zweiter Ehemann, den sie im Jahr 2000 geheiratet habe, voll zeitlich erwerbstätig gewesen sei, habe sie es sich wieder leisten können, nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen ( Urk. 1 S. 5) . Es stehe fest, dass s ie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre
(Urk. 1). 3.
E. 2.2 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.5) , ist die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangs läufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen kein e unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. vorne E. 1.4). 3.
E. 2.3 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
20. Februar 2013 gab die Beschwerde - füh rerin
zwar an, sie würde ohne Behinderung weiterhin im selben Pensum von 50 bis 60 % erwerbstätig sein (Urk. 11/51 S. 4).
Das für die Beant wortung der entsprechenden Frage erforderliche Mass an Abstraktions- und Vorstellungs - vermögen kann jedoch nach der Rechtsprechung unter gewissen Umstän den herabgesetzt sein (vgl. zum Beispiel Urteile des Bundesgerichtes 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4, 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 und 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.3). In solchen Fällen sind in Bezug auf die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig wäre, die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre höher zu gewichten als die im Rahmen der Haushalt sabklärung erhobenen Angaben.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei in den letz ten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen, sondern sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen (Urk. 2). Es trifft zwar zu, dass die Bes chwerdeführerin zuletzt als Betreuerin in einem Pensum von 50 bis 60 % tätig war und auch vorher mehrheitlich teilzeit erwerbstätig war. In dieser Zeit lebte sie jedoch noch mit ihrem Vollzeit erwerbstätigen Ehemann zusammen und es bestand für sie keine finanzielle Notwendigkeit, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Als geschiedene Person hat sich nun aber ihre finanzielle Situation geändert . Dies insbesondere auch , da sie seit Oktober 2012 keine Unterhaltsbeiträge mehr erhält ( vgl. Urk. 11/34 ) . In Anbetracht des niedrigen Einkommens von rund Fr. 20 .-- pro Stunde, das sie gemäss eigenen Angaben als Betreuerin erzielte (vgl. Urk. 11/51/ 3) , ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein höheres Pensum angewiesen gewesen wäre.
Im Zeitraum zwischen der ersten Scheidung (199 6 ) und
der zweiten Eheschliessung (2000) war sie zumindest vorübergehend Vollzeit erwerbstätig ( Urk. 11/40 und Urk. 11/24/2) . In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Januar 2011 hat sie sodann angegeben , dass sie bereit wäre, ein Pensum von 80 % zu versehen (Urk. 11/73).
Angesichts der gesamten Umstände ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu
mindestens 80 % erwerbstätig wäre. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2012, worin dieser die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) , sowie die Differenzialdiagnose Verdacht auf ( V.a. ) postpsychotische Depression (F20.4) stellte (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD, Urk. 11/53/2]) . Dr. Z.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin hätten seit 2000 rezidivierende depressive Episoden bestanden, die ambulant behandelt worden seien. 2010 habe eine erste stationär-psychiatrische Behand lung in der psychiatrischen Klinik A.___ stattgefunden. Eintrittsgrund sei damals eine depressive Episode mit Angstzuständen aufgrund von Konflikten in der zweiten Ehe gewesen. Des W eit e ren seien damals Verfolgungsängste sowie Gedankeneingabe und Gedankenentzug aufgetreten, s o dass die Diagnose einer akuten polymorph psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD 10: F23.0) und die Differenzialdiagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden seien. Im Januar 2012 habe sich die Beschwerdeführerin zu einem erneuten Klinikeintritt in das B.___ entschlossen, weil sich ihr psychischer Zustand stark verschlechtert habe (stark gedrückte Stimmung, Sui zidgedanken , Ängste, Einsamkeit). Im Austrittsbericht des B.___
vom 2. April 2012 ( Urk. 11/41/6-8) werde die D ia gnose V.a. pos tpsychoti sche Depression (F20.4) gestellt. Im Bericht fänden sich jedoch lediglich Hin weise, aus denen eine depressive Episode abgeleitet werden könne. Hinweise auf psychotisches Erleben seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Nach Austritt aus dem B.___ habe die Beschwerdeführerin die Austrittsmedikation mit Seroquel und Solian abgesetzt. Zum Zeitpunkt des Beginns der ambulanten Behandlung habe sie zunächst ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild gezeigt. Es hätten keine Hinweise auf psychotisches Erleben oder paranoide Ängste vorgelegen. Im Affekt sei jedoch eine deutliche Verflachung vorhanden gewesen. Aufgrund der zunehmend gedrückten Stimmung, starker innerer Unruhe und Ängsten, Antriebs- und Motivationsverlust sowie Schlafstörungen sei die Beschwerdeführerin am 6. August 2012 zur stationär-psychiatrischen Behandlung in das C.___ eingetreten. Seit dem Beginn d er ambulanten Behandlung in seiner Praxis am 14. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Art und Schwere der Er krankung sowie des langjährigen
chronifizierten Verlaufes sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zu rechnen (Urk. 11/43). 4.2
Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliegt. Ob die gestellte Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine derart hohe Arbeits unfähigkeit von 100 % zur Folge hat, ist indessen fraglich, kann jedoch
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Dass eine höhere Arbeitsfähig keit bestehen könnte , als sie vom behandelnden Psychiater festgestellt wurde, wird im Übrigen von keiner Partei geltend gemacht . 4.3
Würden weitere medizinische Abklärungen angeordnet, wäre die (im Oktober 1952 geborene) Beschwerdeführerin im laut Bundesgericht für die Beantwor tung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs -tä tigkeit (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) voraussichtlich mindestens 62 ½ Jahre alt. Es stellt sich daher die Frage, ob das fortgeschrittene Alter es ihr dannzumal verunmöglichen würde, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch zu verwerten. 4.4
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwer bsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 13
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, ihrer psychi schen Erkrankung, die bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte ( Urk. 11/41 und Urk. 11/43) , und ihrer Erwerbsbiographie, die in den letzten Jahren von zahlreichen Stellenverlusten und Arbeitslosigkeit geprägt war, ist davon auszugehen, dass im massgebendem Zeitpunkt eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwert bar wäre. Aufgrund der wohl weiterhin eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit (vgl. Urk. 11/43/ 2) dürften ihr die Tätigkeiten als Verkäuferin sowie als Betreuerin nicht mehr zumutbar sein . Auch d ie Begleitung von Eltern in der Schwangerschaft, wofür sie im Jahr 2011 eine Ausbildung absolviert hat, käme voraussichtlich
aus diesen Gründen sowie mangels praktischer Erfahrung nicht in Frage. Selbst wenn die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsfähig wäre, wäre
es ihr somit unter den gegebenen Umständen
im massgebenden Zeitpunkt nicht zuzumuten, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten , weshalb sie als voll ständig arbeitsunfähig zu gelten hätte . Auf weitere medizinische Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipier te Beweiswürdigung BGE 137 V 64
E. 5.2) . 5. 5.1
Sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalidenein kommens
ist vorliegend auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen und es ist von densel ben Zentralwerten auszugehen , weshalb im Sinne eines Prozentvergleichs bei einem Einkommen ohne Behinderung von 80 % und einem Einkommen mit Behinde rung von 0 % eine
vollständige Erwerbs einbusse und damit ein IV-Grad von 100 % resultiert (BGE 137 V 334 E. 7.1) . Die Beschwerdeführerin hat somi t Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 5.2
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde a ufzu h eben und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin ab
1. Janua r 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urk. 11/53/3) . 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. 6 .3
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege vom 30. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 2.
E. 8 V 457 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00673 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
13. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 23. September 2002 unter Hinweis auf Angstzustände bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/9) . Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Uri tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und ver neinte , ausgehend von einer 100%igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit, mit Verfügung vom
10. Dezember 2003 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/27).
In der Folge war die Versicherte lediglich sporadisch Teilzeit erwerbstätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/40). S eit dem 1. November 2012 bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 11/46) .
Am 13. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer postpsychotischen Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/35). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 15. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/39). Sie liess daraufhin einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/40 ) , holte medizinische Bericht e ein (Urk. 11/ 41 und Urk. 11/43) und veranlasste eine "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 2013, Urk. 11/51). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 11/55-75) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2013 zu , wobei sie davon ausging, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre ( Urk. 11/80-83 und Urk. 11/76 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
30. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
3. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Be einträchtigung teiler werbstätig , ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a
Abs. 3 e contra rio
IVG ) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV ) . Das Validenein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde führerin sei seit Januar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % ein geschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass s ie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Sie sei in den letzten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen. Sie sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen. Gemäss ihren Angaben vor Ort würde sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 50 bis 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erstaussage vor Ort sei als verbindlich anzusehen. I m Haus haltsbereich
sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber
im Wesentlichen geltend , dass s ie bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig wäre. I hre Angaben gegenüber der Sachbearbeiterin für die Haushaltsabklärung stellten nic ht ihre Erstaussagen dar . I n ihrem Antrag auf Arbeitslosen entschädigung vom 10. Januar 2011 habe sie angegeben, dass sie eine Anstellung im Umfang von 80 % suche ( Urk. 1 S. 7) . Sie habe zwar nie längere Zeit als Vollerwerbstätige gearbeitet ( Urk. 1 S. 8) . Die Scheidung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1995 (richtig: 1996 [ Urk. 11/57]) habe die finanzielle Notwendigkeit mi t sich gebracht, eine Voll zeit - Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe auch Vollzeit - Erwerbstätigkeiten gesucht und teilweise auch gefunden, habe diese aber jeweils bereits nach wenigen Monaten wieder verloren. Gemäss Arztberichten bestünden seit 1999 Anzeichen für Verfolgungswahn und Depression en . Der jeweils rasche Verlust der Arbeitsstellen deute auf einen eventuell weiter zurückliegenden Krankheits beginn hin. Da ihr zweiter Ehemann, den sie im Jahr 2000 geheiratet habe, voll zeitlich erwerbstätig gewesen sei, habe sie es sich wieder leisten können, nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen ( Urk. 1 S. 5) . Es stehe fest, dass s ie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre
(Urk. 1). 3.
3.1
Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige im Wesentlichen auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Februar 2013, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre
(Urk. 11/51/ 4). Die Beschwerdeführerin war von 1975 bis 1996 ein erstes Mal verheiratet (Urk. 11/10 und Urk. 11/57 ). Aus dieser Ehe gingen drei Kinder mit den Jahrgängen 1975, 1976 und 1982 hervor . Am 9. Juni 2000 heiratete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Ehemann (Urk. 11/5). Von diesem lebte sie seit dem 1. Mai 2010 getrennt (Urk. 3/9). Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 30. Mai 2011 wurde auch die zweite Ehe geschieden (Urk. 11/31). Die Beschwerdeführerin lebt seither alleine in ihrer Zweizimmerwohnung und hat keine Betreuungs pflichten mehr wahrzunehmen ( Urk. 11/51/4-5) . Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , zumal ein Einpersonenhaushalt in der Regel kein solches Pensum erfordert und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Im Übrigen werden alleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.2). Bei dieser Sachlage besteht zum vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode. Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich ist daher nicht näher einzugehen. 3. 2
3.2.1
Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall
einer Erwerbstätigkeit nachginge . 3. 2.2
Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.5) , ist die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangs läufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist den von der versicherten Per son im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). Diese Rechtsprechung statuiert indessen kein e unabänderliche Regel der Beweiswürdigung in dem Sinne, dass solche Angaben zwingend verbindlich wären, was dem obersten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwiderliefe (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vielmehr sind die gesamten Umstände und die Vorbringen der versicherten Person gesamthaft nach Massgabe der allgemei nen Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. vorne E. 1.4). 3. 2.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
20. Februar 2013 gab die Beschwerde - füh rerin
zwar an, sie würde ohne Behinderung weiterhin im selben Pensum von 50 bis 60 % erwerbstätig sein (Urk. 11/51 S. 4).
Das für die Beant wortung der entsprechenden Frage erforderliche Mass an Abstraktions- und Vorstellungs - vermögen kann jedoch nach der Rechtsprechung unter gewissen Umstän den herabgesetzt sein (vgl. zum Beispiel Urteile des Bundesgerichtes 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4, 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 und 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.3). In solchen Fällen sind in Bezug auf die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig wäre, die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre höher zu gewichten als die im Rahmen der Haushalt sabklärung erhobenen Angaben.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei in den letz ten Jahren nie in einem Vollzeitpensum tätig gewesen, sondern sei vorwiegend einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % nachgegangen (Urk. 2). Es trifft zwar zu, dass die Bes chwerdeführerin zuletzt als Betreuerin in einem Pensum von 50 bis 60 % tätig war und auch vorher mehrheitlich teilzeit erwerbstätig war. In dieser Zeit lebte sie jedoch noch mit ihrem Vollzeit erwerbstätigen Ehemann zusammen und es bestand für sie keine finanzielle Notwendigkeit, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen . Als geschiedene Person hat sich nun aber ihre finanzielle Situation geändert . Dies insbesondere auch , da sie seit Oktober 2012 keine Unterhaltsbeiträge mehr erhält ( vgl. Urk. 11/34 ) . In Anbetracht des niedrigen Einkommens von rund Fr. 20 .-- pro Stunde, das sie gemäss eigenen Angaben als Betreuerin erzielte (vgl. Urk. 11/51/ 3) , ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein höheres Pensum angewiesen gewesen wäre.
Im Zeitraum zwischen der ersten Scheidung (199 6 ) und
der zweiten Eheschliessung (2000) war sie zumindest vorübergehend Vollzeit erwerbstätig ( Urk. 11/40 und Urk. 11/24/2) . In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Januar 2011 hat sie sodann angegeben , dass sie bereit wäre, ein Pensum von 80 % zu versehen (Urk. 11/73).
Angesichts der gesamten Umstände ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu
mindestens 80 % erwerbstätig wäre. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2012, worin dieser die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) , sowie die Differenzialdiagnose Verdacht auf ( V.a. ) postpsychotische Depression (F20.4) stellte (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD, Urk. 11/53/2]) . Dr. Z.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin hätten seit 2000 rezidivierende depressive Episoden bestanden, die ambulant behandelt worden seien. 2010 habe eine erste stationär-psychiatrische Behand lung in der psychiatrischen Klinik A.___ stattgefunden. Eintrittsgrund sei damals eine depressive Episode mit Angstzuständen aufgrund von Konflikten in der zweiten Ehe gewesen. Des W eit e ren seien damals Verfolgungsängste sowie Gedankeneingabe und Gedankenentzug aufgetreten, s o dass die Diagnose einer akuten polymorph psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD 10: F23.0) und die Differenzialdiagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden seien. Im Januar 2012 habe sich die Beschwerdeführerin zu einem erneuten Klinikeintritt in das B.___ entschlossen, weil sich ihr psychischer Zustand stark verschlechtert habe (stark gedrückte Stimmung, Sui zidgedanken , Ängste, Einsamkeit). Im Austrittsbericht des B.___
vom 2. April 2012 ( Urk. 11/41/6-8) werde die D ia gnose V.a. pos tpsychoti sche Depression (F20.4) gestellt. Im Bericht fänden sich jedoch lediglich Hin weise, aus denen eine depressive Episode abgeleitet werden könne. Hinweise auf psychotisches Erleben seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Nach Austritt aus dem B.___ habe die Beschwerdeführerin die Austrittsmedikation mit Seroquel und Solian abgesetzt. Zum Zeitpunkt des Beginns der ambulanten Behandlung habe sie zunächst ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustands bild gezeigt. Es hätten keine Hinweise auf psychotisches Erleben oder paranoide Ängste vorgelegen. Im Affekt sei jedoch eine deutliche Verflachung vorhanden gewesen. Aufgrund der zunehmend gedrückten Stimmung, starker innerer Unruhe und Ängsten, Antriebs- und Motivationsverlust sowie Schlafstörungen sei die Beschwerdeführerin am 6. August 2012 zur stationär-psychiatrischen Behandlung in das C.___ eingetreten. Seit dem Beginn d er ambulanten Behandlung in seiner Praxis am 14. Mai 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Art und Schwere der Er krankung sowie des langjährigen
chronifizierten Verlaufes sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht zu rechnen (Urk. 11/43). 4.2
Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliegt. Ob die gestellte Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine derart hohe Arbeits unfähigkeit von 100 % zur Folge hat, ist indessen fraglich, kann jedoch
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Dass eine höhere Arbeitsfähig keit bestehen könnte , als sie vom behandelnden Psychiater festgestellt wurde, wird im Übrigen von keiner Partei geltend gemacht . 4.3
Würden weitere medizinische Abklärungen angeordnet, wäre die (im Oktober 1952 geborene) Beschwerdeführerin im laut Bundesgericht für die Beantwor tung der Frage nach der Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs -tä tigkeit (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) voraussichtlich mindestens 62 ½ Jahre alt. Es stellt sich daher die Frage, ob das fortgeschrittene Alter es ihr dannzumal verunmöglichen würde, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch zu verwerten. 4.4
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwer bsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 13 8 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.5
Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, ihrer psychi schen Erkrankung, die bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte ( Urk. 11/41 und Urk. 11/43) , und ihrer Erwerbsbiographie, die in den letzten Jahren von zahlreichen Stellenverlusten und Arbeitslosigkeit geprägt war, ist davon auszugehen, dass im massgebendem Zeitpunkt eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwert bar wäre. Aufgrund der wohl weiterhin eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit (vgl. Urk. 11/43/ 2) dürften ihr die Tätigkeiten als Verkäuferin sowie als Betreuerin nicht mehr zumutbar sein . Auch d ie Begleitung von Eltern in der Schwangerschaft, wofür sie im Jahr 2011 eine Ausbildung absolviert hat, käme voraussichtlich
aus diesen Gründen sowie mangels praktischer Erfahrung nicht in Frage. Selbst wenn die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsfähig wäre, wäre
es ihr somit unter den gegebenen Umständen
im massgebenden Zeitpunkt nicht zuzumuten, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten , weshalb sie als voll ständig arbeitsunfähig zu gelten hätte . Auf weitere medizinische Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipier te Beweiswürdigung BGE 137 V 64
E. 5.2) . 5. 5.1
Sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalidenein kommens
ist vorliegend auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen und es ist von densel ben Zentralwerten auszugehen , weshalb im Sinne eines Prozentvergleichs bei einem Einkommen ohne Behinderung von 80 % und einem Einkommen mit Behinde rung von 0 % eine
vollständige Erwerbs einbusse und damit ein IV-Grad von 100 % resultiert (BGE 137 V 334 E. 7.1) . Die Beschwerdeführerin hat somi t Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 5.2
Demnach ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde a ufzu h eben und es ist festzustellen , dass die Beschwerdeführerin ab
1. Janua r 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urk. 11/53/3) . 6 .
6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 6 .2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. 6 .3
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege vom 30. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
28. Juni 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht