Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1961, war von Mai 1986 bis Ende Oktober 2005 als Maurer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/9). Der 15. Februar 2005 war sein letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 7/9). Am 6. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver sicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/74-75) ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente, befristet bis zum
31. Oktober 2007, sowie ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente zu. Die dage gen erhobene Beschwerde zog der Versicherte – nach dem das hiesige Gericht eine reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte – zurück (vgl. Urk. 7/79/3-15; Urk. 7/83-84).
Im Rahmen einer Rentenrevision im Februar 2011 holte die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/95-97). M it Verfügung vom
25. April 2012 hob sie den Rentenanspruch des Versicherten
wiederer - wägungsweise auf (Urk. 7/114). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 24. April 2013 stellte der Versicherte ein „Revisionsgesuch“ (Urk. 7/120) und reichte zwei aktuelle Berichte ein (Urk. 7/119). Er machte gel tend, die Verfügung vom 25. April 2012 sei in Revision zu ziehen, da sich sein Gesundheitszustand seither massiv verschlechtert habe (Urk. 7/120 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/123; Urk. 7/132) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/135 = Urk. 2). 2.
A m
23. Juli 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom
8. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch vom 25. (rich tig: 24) April 2013 einzutreten (S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom
2. September 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8) einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9) ins Recht. Die genannten Ein gaben wurden der jeweiligen Gegenpartei
am
21. Oktober 2013 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver - wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom
24. April 2013 erfüllt sind . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, d er Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom
25. Ap ril 2012 wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsverfügung könne nicht als Referenzzeitpunkt her angezogen werden. Durch die Wiedererwägungsverfügung sei der Zustand her gestellt worden, wie wenn dieser in der korrekten Form bereits beim ersten Mal, das heisst am 26. Februar 2009, erlassen worden wäre . Vor Erlass der Wieder erwägungsverfügung sei der Sachverhalt nicht neu abgeklärt worden (S. 7).
Von den nun neu geltend gemachten nachgewiesenen Krankheiten, nämlich massive und exzessive Tagesschläfrigkeit sowie Narkolepsie, sei im vorangegangenen IV-Verfahren mit keinem Wort die Rede gewesen; sie seien dementsprechend auch nicht im einzig vorhandenen Gutachten vom 12. November 2007 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden (S. 8). 3.
Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war das Gutachten der Ärzte der MEDAS Z.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/45) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen eine
leicht gradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (S. 19) . Die Gutachter führten aus, die resultierenden Beeinträchtigun gen würden gesamthaft zu einer 50%igen Einschränkung der A rbeitsfähigkeit für alle Arten von Tätigkeiten führen. Für die angestammte Tätigkeit bestünden auch somatische Gründe (Veränderungen am oberen Sprunggelenk rechts, vgl. S. 26) für eine Leistungsminderung, die bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt seien (S. 28).
4. 4.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2
Aus dem Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Sprechstunde für Schlafstörungen, vom
16. März 2011 (Urk. 7/ 96) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - exzessive Tagesschläfrigkeit seit 2005 bei chronischer Depression mit/bei - chronischem Schmerzsyndrom der Extremitäten (Differentialdiagnose : Fibromyalgie) - r estless - l egs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei bekannter exzessiver Tagesschläfrigkeit aufgeboten worden sei. Anamnestisch leide er weiterhin an Müdigkeit sowie Schmerzen am ganzen Körper. Zur Objektivierung der Tagesschläfrigkeit seien ein multipler Schlaflatenztest (MSLT) sowie ein Maintenance of
Wakefulness -Test (MWT) durchgeführt worden. Beide Tests hätten eine stark erhöhte Einschlafneigung aufgezeigt. Die Ursache der exzessiven Tagesschläfrigkeit sei wahrscheinlich multifaktoriell (S. 2). 4.3
Dr. med.
B.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2
9. März 2011 (Urk. 7/93 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - exzessive Tagesschläfrigkeit
- chronisc hes Schmerzsyndrom Extremitäten
- restless - legs -like Beschwerde n - depressive Verstimmung
Dr. B.___
gab an, es bestehe weiterhin eine stark eingeschränkte Leistungs - fähig keit wegen Tagesschläfrigkeit. Die Fahreignung sei dem Be schwerdeführer deswegen entzogen worden (Ziff. 1.4). Aufgrund der nicht be herrschbaren Schmerzen sei keine körperliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Auf dem Beiblatt führte Dr. B.___ am 30. März 2011 aus, mit den frustranen
Medi kationsversuchen der Neurologen des A.___ zur Beeinflussung der Schmerzen und der Schläfrigkeit sowie der unklaren Ätiologie sei für ihn ein
sinnvolles Ar beitsprofil nicht vorstellbar . Durch den langwierigen Verlauf der Krankheit so wie der Krankheit der Ehefrau sei auch die Depression aggraviert worden (Urk. 7/93 / 5) . 4. 4
Dem Bericht der Oberärztin des C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/97) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differentialdiagnose: undif - feren zierte
Somatisierungsstörung) - exzessive Tagesmüdigkeit seit 2005
Des Weiteren wurde ausgeführt, der psychopathologische Befund sei seit dem letzten Bericht weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 1.4). Zur aktuellen Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit und Prognose könnten keine Angaben gemacht werden (S. 5). 4.5
Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114)
eine
w iedererwägung sweise Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2009, da die Rentenzusprache
– infolge unrichtiger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Überwindbarkeitspraxis – of fensichtlich unrichtig gewesen sei . Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine erhebliche Komorbidität bestanden und daher hätte nicht auf eine
Un ü berwindbarkeit ge schlossen werden dürfen (S. 3; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/ 108 S. 5 f.).
5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 24. April 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2
Mit
Bericht der Klinik D.___
vom 1. März 2012 (Urk. 7/119/7) wurde ein Rezidiv einer Strecksehnensynovialitis am dorsalseitigen rechten Handgelenk diagnostiziert. Nach einer Strecksehnensynovektomie vor mehr als einem Jahr sei es lange Zeit gut gegangen. Jetzt habe sich ein erneutes Rezidiv gezeigt. Daneben bestünden jedoch Beschwerden an sämtlichen oberen Extre mitäten beidseits, die auf eine Fibromyalgie hinweisen würden.
5.3
I m Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
10. April 2013 (Urk. 7/119/3-5) w u rden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: bei unklarem familiärem Symptomkomplex; Differentialdiagnose: Nar kolepsie ohne Kataplexie) - restless - legs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2005 unter einer exzessiven Tagesschläfrigkeit, welche trotz multimodaler Abklärun gen weiterhin von unklarer Ätiologie
bleibe . Aktuell sei eine neuerliche schlaf medizinische Abklärung durchgeführt worden. Die Polysomnographie habe ei nen vergleichbaren Befund zu 2008 gezeigt. Im MSLT und im MWT hätten sich vereinbar mit den Vorbefunden weiterhin hochpathologische Werte in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit gezeigt. Die Befunde seien prinzipiell vereinbar mit einer Narkolepsie ohne Kataplexie. Differentialdiagnostisch sei die familiäre Häufung eines Symptomkomplexes mit Schläfrigkeit, Depression, Schmerzen (5 von 9 Geschwistern) von Relevanz. Es liege zudem eine chronische Depres - sion vor, jedoch erscheine dies als alleiniger Faktor bei zudem mangelndem Benefit von Antidepressiva sowie der psychiatrischen Betreuung wenig plau - sibel (S. 2). 5. 4
Mit Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
14. Juni 2013 (Urk. 7/128) wurde festgehalten, dass sich k eine Besserung der Ta gesschläfrigkeit ergeben habe. Es werde empfohlen, den Therapieversuch mit Ritalin sowie Modasomil zu stoppen. Aufgrund der Familienanamnese mit ähn lichem Beschwerdebild bei drei Brüdern und einer Schwester müsse von einer autosomal-dominanten Krankheit ausgegangen werden. Eine g enetische Tes tung w erde erwogen (S. 3) .
5.5
Der Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
25. September 2013 (Urk. 9) fällt für die Beurteilung der Eintretensfrage
ausser Be tracht.
D as Datum der angefochtenen Verfügung vom
8. Juli 2013 bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2, BGE 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungs zeitpunkt vorliegenden medi zinischen Berichte zu berücksichtigen sind. 6. 6.1
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex
nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistun gen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des An spruchs ergeben (Urteil d es Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3). 6.2
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Wiedererwägungsverfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) zwar nicht näher zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin vor dem Entscheid über die Wiedererwägung aktuelle medizinische Berichte beim Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 7/ 93/1-5), bei der Klinik für Neurologie des A.___
(vgl. Urk. 7/95) sowie beim C.___ (Urk. 7/97; Urk. 7/105) einholte. Seitens der Klinik für Neurologie des A.___ wurde jedoch auf den Bericht vom 16. März 2011 verwiesen (Urk. 7/95) und d ie Oberärztin des C.___ konnte keine Angaben zum aktuellen Ge sundheitszustand machen, da der Beschwerdeführer seit Mai 2010 nicht mehr bei ihnen in Behandlung war (Urk. 7/105/6) .
Im Feststellungsblatt führte die Beschwerdegegnerin zum
(damals) aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, auch mit der aktualisierten Aktenlage bestünden keine Hinweise für neue medizinische Tatsachen oder Be funde. Der Beschwerdeführer befinde sich offensichtlich nicht mehr in psychi atrischer Behandlung (Urk. 7/108 S. 7).
Damit ergibt sich, dass der (damals) ak tuelle medizinische Sachverhalt durchaus geprüft wurde, wenn auch eher ober flächlich .
D ie V erfügung vom 25. April 2012 wurde aber jedenfalls nicht ange fochten. 6.3
Nach dem Gesagten bildet das Datum der Wiedererwägungsv erfügung, mithin der
25. April 2012, den Vergleichszeitpunkt.
Wie sich aus den unter Erwägung 4 zitierten Berichten ergibt, war das Problem der Tagesschläfrigkeit damals schon bekannt (vgl.
auch Feststellungsblatt, Urk. 7/108 S. 2 unten). So besteht die ex zessive Tagesschläfrigkeit seit 2005, wie seitens der Ärzte des A.___
festgehalten wurde.
In den aktuellen Berichten des A.___ vom April und Juni 2013 (vgl. E. 5.3 und E. 5.4) finden sich zwar neue Erkenntnisse zur Tagesschläfrigkeit; so wird mittlerweile eine genetische Ursache vermutet. Die schlafmedizinischen Abklä rungen ergaben indessen im Wesentlichen
unveränderte Befunde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wurden – nach wie vor – nicht festgestellt. Bezüg lich Tagesschläfrigkeit ist somit seit April 2012 keine Veränderung ersichtlich. Auch sonst ergeben sich angesichts der vorliegenden Akten keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .
Betreffend Handgelenkbeschwerden bestehen aufgrund des Berichtes der Klinik D.___ (vgl. E. 5.2) keine Anhaltspunkte, dass deswegen eine wesentliche und dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Dies wurde denn im Rahmen der Beschwerde auch nicht
(mehr) geltend gemacht. Nach dem Gesag ten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass sich sein Ge sundheitszustand seit der letzten
Verfügung vom
25. April 2012
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiedererwägungsv erfügung vom
25. April 2012
den Vergleichszeitpunkt bildet. Da keine anspruchserheblichen Ver ä nderungen des Gesundheitszustandes seit April 2012
gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver - wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.
E. 2 A m
23. Juli 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom
8. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch vom 25. (rich tig: 24) April 2013 einzutreten (S.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom
24. April 2013 erfüllt sind .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, d er Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom
25. Ap ril 2012 wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1 Mitte).
E. 2.3 ). 6.2
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Wiedererwägungsverfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) zwar nicht näher zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin vor dem Entscheid über die Wiedererwägung aktuelle medizinische Berichte beim Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 7/ 93/1-5), bei der Klinik für Neurologie des A.___
(vgl. Urk. 7/95) sowie beim C.___ (Urk. 7/97; Urk. 7/105) einholte. Seitens der Klinik für Neurologie des A.___ wurde jedoch auf den Bericht vom 16. März 2011 verwiesen (Urk. 7/95) und d ie Oberärztin des C.___ konnte keine Angaben zum aktuellen Ge sundheitszustand machen, da der Beschwerdeführer seit Mai 2010 nicht mehr bei ihnen in Behandlung war (Urk. 7/105/6) .
Im Feststellungsblatt führte die Beschwerdegegnerin zum
(damals) aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, auch mit der aktualisierten Aktenlage bestünden keine Hinweise für neue medizinische Tatsachen oder Be funde. Der Beschwerdeführer befinde sich offensichtlich nicht mehr in psychi atrischer Behandlung (Urk. 7/108 S. 7).
Damit ergibt sich, dass der (damals) ak tuelle medizinische Sachverhalt durchaus geprüft wurde, wenn auch eher ober flächlich .
D ie V erfügung vom 25. April 2012 wurde aber jedenfalls nicht ange fochten. 6.3
Nach dem Gesagten bildet das Datum der Wiedererwägungsv erfügung, mithin der
25. April 2012, den Vergleichszeitpunkt.
Wie sich aus den unter Erwägung 4 zitierten Berichten ergibt, war das Problem der Tagesschläfrigkeit damals schon bekannt (vgl.
auch Feststellungsblatt, Urk. 7/108 S. 2 unten). So besteht die ex zessive Tagesschläfrigkeit seit 2005, wie seitens der Ärzte des A.___
festgehalten wurde.
In den aktuellen Berichten des A.___ vom April und Juni 2013 (vgl. E. 5.3 und E. 5.4) finden sich zwar neue Erkenntnisse zur Tagesschläfrigkeit; so wird mittlerweile eine genetische Ursache vermutet. Die schlafmedizinischen Abklä rungen ergaben indessen im Wesentlichen
unveränderte Befunde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wurden – nach wie vor – nicht festgestellt. Bezüg lich Tagesschläfrigkeit ist somit seit April 2012 keine Veränderung ersichtlich. Auch sonst ergeben sich angesichts der vorliegenden Akten keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .
Betreffend Handgelenkbeschwerden bestehen aufgrund des Berichtes der Klinik D.___ (vgl. E. 5.2) keine Anhaltspunkte, dass deswegen eine wesentliche und dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Dies wurde denn im Rahmen der Beschwerde auch nicht
(mehr) geltend gemacht. Nach dem Gesag ten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass sich sein Ge sundheitszustand seit der letzten
Verfügung vom
25. April 2012
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiedererwägungsv erfügung vom
25. April 2012
den Vergleichszeitpunkt bildet. Da keine anspruchserheblichen Ver ä nderungen des Gesundheitszustandes seit April 2012
gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 3 Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war das Gutachten der Ärzte der MEDAS Z.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/45) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen eine
leicht gradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (S. 19) . Die Gutachter führten aus, die resultierenden Beeinträchtigun gen würden gesamthaft zu einer 50%igen Einschränkung der A rbeitsfähigkeit für alle Arten von Tätigkeiten führen. Für die angestammte Tätigkeit bestünden auch somatische Gründe (Veränderungen am oberen Sprunggelenk rechts, vgl. S. 26) für eine Leistungsminderung, die bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt seien (S. 28).
E. 4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 4.2 Aus dem Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Sprechstunde für Schlafstörungen, vom
16. März 2011 (Urk. 7/ 96) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - exzessive Tagesschläfrigkeit seit 2005 bei chronischer Depression mit/bei - chronischem Schmerzsyndrom der Extremitäten (Differentialdiagnose : Fibromyalgie) - r estless - l egs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei bekannter exzessiver Tagesschläfrigkeit aufgeboten worden sei. Anamnestisch leide er weiterhin an Müdigkeit sowie Schmerzen am ganzen Körper. Zur Objektivierung der Tagesschläfrigkeit seien ein multipler Schlaflatenztest (MSLT) sowie ein Maintenance of
Wakefulness -Test (MWT) durchgeführt worden. Beide Tests hätten eine stark erhöhte Einschlafneigung aufgezeigt. Die Ursache der exzessiven Tagesschläfrigkeit sei wahrscheinlich multifaktoriell (S. 2).
E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.
E. 4.3 Dr. med.
B.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114)
eine
w iedererwägung sweise Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2009, da die Rentenzusprache
– infolge unrichtiger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Überwindbarkeitspraxis – of fensichtlich unrichtig gewesen sei . Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine erhebliche Komorbidität bestanden und daher hätte nicht auf eine
Un ü berwindbarkeit ge schlossen werden dürfen (S. 3; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/ 108 S. 5 f.).
5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 24. April 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2
Mit
Bericht der Klinik D.___
vom 1. März 2012 (Urk. 7/119/7) wurde ein Rezidiv einer Strecksehnensynovialitis am dorsalseitigen rechten Handgelenk diagnostiziert. Nach einer Strecksehnensynovektomie vor mehr als einem Jahr sei es lange Zeit gut gegangen. Jetzt habe sich ein erneutes Rezidiv gezeigt. Daneben bestünden jedoch Beschwerden an sämtlichen oberen Extre mitäten beidseits, die auf eine Fibromyalgie hinweisen würden.
5.3
I m Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
E. 9 März 2011 (Urk. 7/93 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - exzessive Tagesschläfrigkeit
- chronisc hes Schmerzsyndrom Extremitäten
- restless - legs -like Beschwerde n - depressive Verstimmung
Dr. B.___
gab an, es bestehe weiterhin eine stark eingeschränkte Leistungs - fähig keit wegen Tagesschläfrigkeit. Die Fahreignung sei dem Be schwerdeführer deswegen entzogen worden (Ziff. 1.4). Aufgrund der nicht be herrschbaren Schmerzen sei keine körperliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Auf dem Beiblatt führte Dr. B.___ am 30. März 2011 aus, mit den frustranen
Medi kationsversuchen der Neurologen des A.___ zur Beeinflussung der Schmerzen und der Schläfrigkeit sowie der unklaren Ätiologie sei für ihn ein
sinnvolles Ar beitsprofil nicht vorstellbar . Durch den langwierigen Verlauf der Krankheit so wie der Krankheit der Ehefrau sei auch die Depression aggraviert worden (Urk. 7/93 / 5) . 4. 4
Dem Bericht der Oberärztin des C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/97) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differentialdiagnose: undif - feren zierte
Somatisierungsstörung) - exzessive Tagesmüdigkeit seit 2005
Des Weiteren wurde ausgeführt, der psychopathologische Befund sei seit dem letzten Bericht weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 1.4). Zur aktuellen Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit und Prognose könnten keine Angaben gemacht werden (S. 5).
E. 10 April 2013 (Urk. 7/119/3-5) w u rden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: bei unklarem familiärem Symptomkomplex; Differentialdiagnose: Nar kolepsie ohne Kataplexie) - restless - legs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2005 unter einer exzessiven Tagesschläfrigkeit, welche trotz multimodaler Abklärun gen weiterhin von unklarer Ätiologie
bleibe . Aktuell sei eine neuerliche schlaf medizinische Abklärung durchgeführt worden. Die Polysomnographie habe ei nen vergleichbaren Befund zu 2008 gezeigt. Im MSLT und im MWT hätten sich vereinbar mit den Vorbefunden weiterhin hochpathologische Werte in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit gezeigt. Die Befunde seien prinzipiell vereinbar mit einer Narkolepsie ohne Kataplexie. Differentialdiagnostisch sei die familiäre Häufung eines Symptomkomplexes mit Schläfrigkeit, Depression, Schmerzen (5 von 9 Geschwistern) von Relevanz. Es liege zudem eine chronische Depres - sion vor, jedoch erscheine dies als alleiniger Faktor bei zudem mangelndem Benefit von Antidepressiva sowie der psychiatrischen Betreuung wenig plau - sibel (S. 2). 5. 4
Mit Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
E. 14 Juni 2013 (Urk. 7/128) wurde festgehalten, dass sich k eine Besserung der Ta gesschläfrigkeit ergeben habe. Es werde empfohlen, den Therapieversuch mit Ritalin sowie Modasomil zu stoppen. Aufgrund der Familienanamnese mit ähn lichem Beschwerdebild bei drei Brüdern und einer Schwester müsse von einer autosomal-dominanten Krankheit ausgegangen werden. Eine g enetische Tes tung w erde erwogen (S. 3) .
5.5
Der Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
25. September 2013 (Urk. 9) fällt für die Beurteilung der Eintretensfrage
ausser Be tracht.
D as Datum der angefochtenen Verfügung vom
8. Juli 2013 bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2, BGE 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungs zeitpunkt vorliegenden medi zinischen Berichte zu berücksichtigen sind. 6. 6.1
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex
nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistun gen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des An spruchs ergeben (Urteil d es Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00669 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1961, war von Mai 1986 bis Ende Oktober 2005 als Maurer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/9). Der 15. Februar 2005 war sein letzter effektiver Arbeitstag (Urk. 7/9). Am 6. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver sicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/74-75) ab dem 1. Februar 2006 eine ganze Rente, befristet bis zum
31. Oktober 2007, sowie ab dem 1. November 2007 eine halbe Rente zu. Die dage gen erhobene Beschwerde zog der Versicherte – nach dem das hiesige Gericht eine reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte – zurück (vgl. Urk. 7/79/3-15; Urk. 7/83-84).
Im Rahmen einer Rentenrevision im Februar 2011 holte die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte ein (vgl. Urk. 7/93; Urk. 7/95-97). M it Verfügung vom
25. April 2012 hob sie den Rentenanspruch des Versicherten
wiederer - wägungsweise auf (Urk. 7/114). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 24. April 2013 stellte der Versicherte ein „Revisionsgesuch“ (Urk. 7/120) und reichte zwei aktuelle Berichte ein (Urk. 7/119). Er machte gel tend, die Verfügung vom 25. April 2012 sei in Revision zu ziehen, da sich sein Gesundheitszustand seither massiv verschlechtert habe (Urk. 7/120 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/123; Urk. 7/132) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/135 = Urk. 2). 2.
A m
23. Juli 2013 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfü gung vom
8. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs gesuch vom 25. (rich tig: 24) April 2013 einzutreten (S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom
2. September 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8) einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 9) ins Recht. Die genannten Ein gaben wurden der jeweiligen Gegenpartei
am
21. Oktober 2013 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver - wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver änderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom
24. April 2013 erfüllt sind . 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, d er Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom
25. Ap ril 2012 wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsverfügung könne nicht als Referenzzeitpunkt her angezogen werden. Durch die Wiedererwägungsverfügung sei der Zustand her gestellt worden, wie wenn dieser in der korrekten Form bereits beim ersten Mal, das heisst am 26. Februar 2009, erlassen worden wäre . Vor Erlass der Wieder erwägungsverfügung sei der Sachverhalt nicht neu abgeklärt worden (S. 7).
Von den nun neu geltend gemachten nachgewiesenen Krankheiten, nämlich massive und exzessive Tagesschläfrigkeit sowie Narkolepsie, sei im vorangegangenen IV-Verfahren mit keinem Wort die Rede gewesen; sie seien dementsprechend auch nicht im einzig vorhandenen Gutachten vom 12. November 2007 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden (S. 8). 3.
Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war das Gutachten der Ärzte der MEDAS Z.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/45) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen eine
leicht gradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (S. 19) . Die Gutachter führten aus, die resultierenden Beeinträchtigun gen würden gesamthaft zu einer 50%igen Einschränkung der A rbeitsfähigkeit für alle Arten von Tätigkeiten führen. Für die angestammte Tätigkeit bestünden auch somatische Gründe (Veränderungen am oberen Sprunggelenk rechts, vgl. S. 26) für eine Leistungsminderung, die bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt seien (S. 28).
4. 4.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2
Aus dem Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Sprechstunde für Schlafstörungen, vom
16. März 2011 (Urk. 7/ 96) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - exzessive Tagesschläfrigkeit seit 2005 bei chronischer Depression mit/bei - chronischem Schmerzsyndrom der Extremitäten (Differentialdiagnose : Fibromyalgie) - r estless - l egs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei bekannter exzessiver Tagesschläfrigkeit aufgeboten worden sei. Anamnestisch leide er weiterhin an Müdigkeit sowie Schmerzen am ganzen Körper. Zur Objektivierung der Tagesschläfrigkeit seien ein multipler Schlaflatenztest (MSLT) sowie ein Maintenance of
Wakefulness -Test (MWT) durchgeführt worden. Beide Tests hätten eine stark erhöhte Einschlafneigung aufgezeigt. Die Ursache der exzessiven Tagesschläfrigkeit sei wahrscheinlich multifaktoriell (S. 2). 4.3
Dr. med.
B.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2
9. März 2011 (Urk. 7/93 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - exzessive Tagesschläfrigkeit
- chronisc hes Schmerzsyndrom Extremitäten
- restless - legs -like Beschwerde n - depressive Verstimmung
Dr. B.___
gab an, es bestehe weiterhin eine stark eingeschränkte Leistungs - fähig keit wegen Tagesschläfrigkeit. Die Fahreignung sei dem Be schwerdeführer deswegen entzogen worden (Ziff. 1.4). Aufgrund der nicht be herrschbaren Schmerzen sei keine körperliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Auf dem Beiblatt führte Dr. B.___ am 30. März 2011 aus, mit den frustranen
Medi kationsversuchen der Neurologen des A.___ zur Beeinflussung der Schmerzen und der Schläfrigkeit sowie der unklaren Ätiologie sei für ihn ein
sinnvolles Ar beitsprofil nicht vorstellbar . Durch den langwierigen Verlauf der Krankheit so wie der Krankheit der Ehefrau sei auch die Depression aggraviert worden (Urk. 7/93 / 5) . 4. 4
Dem Bericht der Oberärztin des C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/97) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differentialdiagnose: undif - feren zierte
Somatisierungsstörung) - exzessive Tagesmüdigkeit seit 2005
Des Weiteren wurde ausgeführt, der psychopathologische Befund sei seit dem letzten Bericht weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine ausgeprägte Müdigkeit (Ziff. 1.4). Zur aktuellen Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit und Prognose könnten keine Angaben gemacht werden (S. 5). 4.5
Vor diesem Hintergrund erfolgte mit Verfügung vom
25. April 2012
(Urk. 7/114)
eine
w iedererwägung sweise Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2009, da die Rentenzusprache
– infolge unrichtiger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Überwindbarkeitspraxis – of fensichtlich unrichtig gewesen sei . Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe keine erhebliche Komorbidität bestanden und daher hätte nicht auf eine
Un ü berwindbarkeit ge schlossen werden dürfen (S. 3; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/ 108 S. 5 f.).
5. 5.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 24. April 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig: 5.2
Mit
Bericht der Klinik D.___
vom 1. März 2012 (Urk. 7/119/7) wurde ein Rezidiv einer Strecksehnensynovialitis am dorsalseitigen rechten Handgelenk diagnostiziert. Nach einer Strecksehnensynovektomie vor mehr als einem Jahr sei es lange Zeit gut gegangen. Jetzt habe sich ein erneutes Rezidiv gezeigt. Daneben bestünden jedoch Beschwerden an sämtlichen oberen Extre mitäten beidseits, die auf eine Fibromyalgie hinweisen würden.
5.3
I m Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
10. April 2013 (Urk. 7/119/3-5) w u rden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: bei unklarem familiärem Symptomkomplex; Differentialdiagnose: Nar kolepsie ohne Kataplexie) - restless - legs -like Beschwerden / periodische Beinbewegungen im Schlaf
Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2005 unter einer exzessiven Tagesschläfrigkeit, welche trotz multimodaler Abklärun gen weiterhin von unklarer Ätiologie
bleibe . Aktuell sei eine neuerliche schlaf medizinische Abklärung durchgeführt worden. Die Polysomnographie habe ei nen vergleichbaren Befund zu 2008 gezeigt. Im MSLT und im MWT hätten sich vereinbar mit den Vorbefunden weiterhin hochpathologische Werte in Bezug auf die Tagesschläfrigkeit gezeigt. Die Befunde seien prinzipiell vereinbar mit einer Narkolepsie ohne Kataplexie. Differentialdiagnostisch sei die familiäre Häufung eines Symptomkomplexes mit Schläfrigkeit, Depression, Schmerzen (5 von 9 Geschwistern) von Relevanz. Es liege zudem eine chronische Depres - sion vor, jedoch erscheine dies als alleiniger Faktor bei zudem mangelndem Benefit von Antidepressiva sowie der psychiatrischen Betreuung wenig plau - sibel (S. 2). 5. 4
Mit Bericht der Ärzte der Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
14. Juni 2013 (Urk. 7/128) wurde festgehalten, dass sich k eine Besserung der Ta gesschläfrigkeit ergeben habe. Es werde empfohlen, den Therapieversuch mit Ritalin sowie Modasomil zu stoppen. Aufgrund der Familienanamnese mit ähn lichem Beschwerdebild bei drei Brüdern und einer Schwester müsse von einer autosomal-dominanten Krankheit ausgegangen werden. Eine g enetische Tes tung w erde erwogen (S. 3) .
5.5
Der Bericht der Ärzte der
Sprechstunde für Schlafstörungen des A.___ vom
25. September 2013 (Urk. 9) fällt für die Beurteilung der Eintretensfrage
ausser Be tracht.
D as Datum der angefochtenen Verfügung vom
8. Juli 2013 bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 131 V 9 E. 1, BGE 130 V 445 E. 1.2, BGE 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungs zeitpunkt vorliegenden medi zinischen Berichte zu berücksichtigen sind. 6. 6.1
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex
nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistun gen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des An spruchs ergeben (Urteil d es Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3). 6.2
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Wiedererwägungsverfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/114) zwar nicht näher zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwer degegnerin vor dem Entscheid über die Wiedererwägung aktuelle medizinische Berichte beim Hausarzt Dr. B.___ (Urk. 7/ 93/1-5), bei der Klinik für Neurologie des A.___
(vgl. Urk. 7/95) sowie beim C.___ (Urk. 7/97; Urk. 7/105) einholte. Seitens der Klinik für Neurologie des A.___ wurde jedoch auf den Bericht vom 16. März 2011 verwiesen (Urk. 7/95) und d ie Oberärztin des C.___ konnte keine Angaben zum aktuellen Ge sundheitszustand machen, da der Beschwerdeführer seit Mai 2010 nicht mehr bei ihnen in Behandlung war (Urk. 7/105/6) .
Im Feststellungsblatt führte die Beschwerdegegnerin zum
(damals) aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, auch mit der aktualisierten Aktenlage bestünden keine Hinweise für neue medizinische Tatsachen oder Be funde. Der Beschwerdeführer befinde sich offensichtlich nicht mehr in psychi atrischer Behandlung (Urk. 7/108 S. 7).
Damit ergibt sich, dass der (damals) ak tuelle medizinische Sachverhalt durchaus geprüft wurde, wenn auch eher ober flächlich .
D ie V erfügung vom 25. April 2012 wurde aber jedenfalls nicht ange fochten. 6.3
Nach dem Gesagten bildet das Datum der Wiedererwägungsv erfügung, mithin der
25. April 2012, den Vergleichszeitpunkt.
Wie sich aus den unter Erwägung 4 zitierten Berichten ergibt, war das Problem der Tagesschläfrigkeit damals schon bekannt (vgl.
auch Feststellungsblatt, Urk. 7/108 S. 2 unten). So besteht die ex zessive Tagesschläfrigkeit seit 2005, wie seitens der Ärzte des A.___
festgehalten wurde.
In den aktuellen Berichten des A.___ vom April und Juni 2013 (vgl. E. 5.3 und E. 5.4) finden sich zwar neue Erkenntnisse zur Tagesschläfrigkeit; so wird mittlerweile eine genetische Ursache vermutet. Die schlafmedizinischen Abklä rungen ergaben indessen im Wesentlichen
unveränderte Befunde. Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit wurden – nach wie vor – nicht festgestellt. Bezüg lich Tagesschläfrigkeit ist somit seit April 2012 keine Veränderung ersichtlich. Auch sonst ergeben sich angesichts der vorliegenden Akten keine erheblichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .
Betreffend Handgelenkbeschwerden bestehen aufgrund des Berichtes der Klinik D.___ (vgl. E. 5.2) keine Anhaltspunkte, dass deswegen eine wesentliche und dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Dies wurde denn im Rahmen der Beschwerde auch nicht
(mehr) geltend gemacht. Nach dem Gesag ten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass sich sein Ge sundheitszustand seit der letzten
Verfügung vom
25. April 2012
in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiedererwägungsv erfügung vom
25. April 2012
den Vergleichszeitpunkt bildet. Da keine anspruchserheblichen Ver ä nderungen des Gesundheitszustandes seit April 2012
gemacht wurden, erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves
Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni