Sachverhalt
1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ war in seinem gelernten Beruf als Maurer tätig , als er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie am 1 5. Juli 1992 erstmals bei der Invalidenversicherung anmeldete und Antrag stellte auf Berufsberatung und Umschulung ( Urk. 8/1). Die von der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zugesprochene Ausbildung zum Vorarbeiter/Polier Hochbau ( Urk. 8/7) wurde nach Besuch des Grundkurses mangels Eignung abgebrochen. Der Versicherte konnte sodann an seinem Arbeitsplatz weitgehend rückenschonende Tätigkeiten verrichten ( Urk. 8/9-10). Immer noch in seinem angestammten Beruf tätig, ersuchte er die Invalidenversicherung im Hinblick auf einen möglichen Berufs wechsel am 3. März 2003 abermals um Unterstützung ( Urk. 8/12), welches Gesuch um berufliche Massnahmen die IV-Stelle am 24. Juni 2003 abwies ( Urk. 8/19).
Am 1 2. Juli 2004 meldete er sich wegen Rückenschmerzen erneut zum Leistungs bezug (Berufsberatung/Umschulung/Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/22). Im Lauf e der Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ ( Gutachten vom 14.
November 2006,
Urk. 8/61) . Mit Verfügung vom 23.
April 2008 wurde X.___ vom 1. März 2005 bis 31.
August 2006 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Verfügungszeitpunkt war der Versicherte in einer Teilzeitan stellung als Bademeister und Hauswart tätig ( Urk. 8/87, Verfügungsteil 2, S. 2 ; vgl. Urk. 8/69, Urk. 8/77 ). 1.2
Im Rahmen eines im April 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand geltend ( Urk. 8/93/1-4). Zusammen mit dem Revisionsfragebogen stellte er der IV-Stelle
die letzten zwei Lohnabrechnungen seiner beiden Arbeitgeber, der Z.___ sowie der A.___ ,
zu ( Urk. 8/93/5- 8). Die IV-Stellte holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/94) , Arbeitgeber auskünfte
( Urk. 8/95, Urk. 8/97 und Urk. 8/98) und einen Arztbericht ( Urk. 8/96/1-8) ein. Mit Vorbescheid vom 20.
Oktober 2009 ( Urk. 8/101) stellte sie dem Versicherten
gestützt auf eine Ein kommensverbesserung
die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 8/102) erstellte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich ( Urk. 8/
104) und verfügte am 2 7. Mai 2010 einen unverän derten Anspruch auf eine Viertelsrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 41
%; Urk. 8/106). 1.3
Anfang 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Am 23.
Mai 2012 retournierte der Versicherte den mit einem Arztbericht ergänzten Revisi onsfragebogen ( Urk. 8/115 ) . Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/122 S.
2
f.), Arbeitgeberberichte ( Urk. 8/116 und 8/117) und einen IK-Auszug (Urk.
8/118) ein . Mit Vorbescheid vom 17. September 2012 stellte sie dem Versicherten in Anbetracht des aktuel len Jahreseinkommens die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/124). Der Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 8/125), worauf die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 8/
127) und eine Stellungnahme ihre s Rechtsdienst s einholte ( Urk. 8/132). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2013 erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei festzustellen, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In Ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5.
September 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen ). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 3 1. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Verfügung vom 2 5. Juni 2013 die seit der letzten Revision erzielte Einkommensverbesserung und errechnete einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Inva liditäts grad von 32 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beanstandete die in der Verfügung herangezogenen Ein kommenszahlen und verwies - was das Invalideneinkommen betrifft - auf seine Steuererklärung für das Jahr 201 2. In Bezug auf das Valideneinkommen w andte er ein, dass anlässlich der Rentenrevision im 2010 ein höheres
Einkommen ohne Behinderung berücksichtigt worden sei . Z udem wies er auf
zwei A nfang 2013 stattgefundene Rückenoperationen und entsprechende Arztberichte hin und fügte an, zurzeit sei sein Gesundheitszustand mehr oder weniger stabil , eine erneute Operation mit Versteifung der Wirbel könne aber nicht ausgeschlossen werden . Des Weiteren
machte er mit Hinweis auf seine im Sommer 2010 abge schlossene Ausbildung zu m diplomierten Hauswart mit Fachausweis geltend , i n diesem Beruf wäre es ihm bei guter Gesundheit möglich, ein Jahreseinkommen von zirka Fr. 88‘000.-- zu erzielen, weshalb ein entsprechend höheres Validen einkommen anzurechnen sei ( Urk. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 auf den B ericht von Dr . B.___
vom 3 1. Mai 2013, wonach der Versi cherte seine Arbeit als Hauswart zu 100 % wieder aufnehmen könne , sowie auf aktenkundige Stellungnahmen ihres RAD und Rechtsdienstes. Sie machte gel tend , was das Valideneinkommen betreffe,
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Baugewerbe tätig wäre . Beim Invalideneinkommen seien jeweils die Bruttolöhne zu berücksichtigen, währen d dessen in der Steuererklärung Nettolöhne zu deklarieren seien ( Urk. 7). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete ihre Rentenaufhebung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern mit einer wesentliche n Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen ( Urk. 2) . 3.2
Was den medizinischen Sach verhalt betrifft, leidet der Beschwerdeführer seit L ängerem an Rückenbeschwerden. Im Y.___ - Gutachten vom 1 4. November 2006 ( Urk. 8/61) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte ein chroni sches Lumbovertebral s yndrom bei degenerativen
Lendenwirbelsäulen verände rung en , leichter Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise - fehlform sowie einem Status nach einer Diskushernienoperation
( Hemilaminektomie und Dis kektomie ) L4/5 rechts am 8. Juli 1992 und einer Revisionsoperation ( Hemila minektomie L4, Luxatentfernung und Diskektomie) L4/5 rechts am 29.
Juli 2004 (S. 15) . In der angestammten Tätigkeit als Mau rer erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer seit März 2004 als nicht mehr arbeitsfähig. Eine rücken adaptierte Tätigkeit war ihm laut damaliger Einschätzung mit einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 17) . 3.3
Dr.
med. C.___ , Facharzt Neurochirurgie, Oberarzt an
der D.___ , diagnostizierte im anlässlich des letzten Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 7. Mai 2009 ein chronisches Lumbalsyndrom mit Ver dacht auf Facettensyndrom L4/5 und führte aus , a ufgrund von rezidivierenden Kreu zschmerzen seien mehrfach Facetteninfiltrationen durchgeführt worden, die immer wieder eine Rückbildung der Kreuzschmerzen erzielt hätten (Urk. 8/96/7). 3.4
Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahren s stellte
der Hausarzt Dr.
med .
E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 15.
Juni 2012 ( Urk. 8/115 /4 ) dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 7. Mai 200 9. Er erklärte , er sehe den Beschwerdeführer gelegentlich wegen Rückenschmerzen und dann in Zusammenarbeit mit der D.___ , wo er letztmals am 1 1. März 2011 eine Sakralinfiltration erhalten habe. Der Beschwer deführer arbeite morgens vier Stunden als H aus wart und nachmittags zu 20 % als Fahrer eines Schulbusses. Dieses Pensum könne kaum überschritten werden.
A uch in den neusten medizinischen Unterlagen gibt es keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer das im Verfügungszeitpunkt aus geübte Arbeitspensum bestehend aus eine m 50% - Pensum als Hauswart sowie einer T ätigkeit als Schul buschauffeur nicht (mehr) zumutbar wäre. Dies gilt zum einen für den Bericht des Oberarztes Dr.
F.___
der D.___ vom 22 .
Januar 2013 ( Urk. 8/127) betreffend eine Infiltration vom 21.
Dezember 2012 ,
z um andere n auch für die Berichte
von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, vo m 1.
März 2013 ( Urk. 3/4) und 3 1. Mai 2013 (Urk. 3/9) betreffend eine
endoskopische Dekompression L5/S1
links am 11.
Februar 2013 bei S1-Radi kulopathie links bei mediolateraler Diskushernie sowie eine
endoskopische Re Dekompression L5/S1 links am 8. Mai 2013 bei S1-Radikulopathie .
Laut dem Attest des Operateur s
Dr.
B.___ konnte der Beschwerdeführer nach dem ersten Eingriff im Februar 2013
seine Tätigkeit als Schulbusfahrer A nfang März 2013 wieder ausführen ( Urk. 3/4). In Bezug auf die Hauswart s tätigkeit bescheinigte ihm Dr. B.___
damals noch für eine Woche e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem zweiten Eingriff am 8. Mai 2013 berichtete Dr. B.___ am 3 1. Mai 2013 von einem guten Verlauf mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Hauswart zu 100 %
– gemeint ist offensichtlich im Umfang des bisherigen Pensums (vgl. Urk.
10) – wieder aufnehmen ( Urk. 3/9). 3.5
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine wesentliche Veränderung der Gesundheitszustandes verneint und weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweistätigkeit angenom men.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die erwerblichen Verhältnisse massgeblich verbessert haben. 4. 4.1
Vergleichsbasis für die Rentenrevision bildet die Verfügung vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/106). 4.2
Der Beschwerdeführer erzielte damals ein Invalideneinkommen von Fr.
49‘ 2 81 .5 0. Diesem legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 42‘258.45 ( Fr. 3‘250.65 x 13) für die Hauswartstätigkeit im Pensum von 50 % ( Urk. 8/93/5, Urk. 8/93/7) zu Grunde und Fr. 7‘023.-- für die im Stunden lohn abgerechnete Tätigkeit als Buschauffeur (vgl. Urk. 8/98/1-10, Urk. 8/99/2), wobei diese unregelmässig ausgeübte Tätigkeit prospektiv beurteilt werden musste. Aus der im aktuellen Revisionsverfahren vom Arbeitgeber aufgelegten zusammenfassenden Lohnabrechnung geht hervor, dass der effektive Lohn im Jahr 2010 nicht bloss Fr. 7‘023.--, sondern Fr. 8‘632.10 betrug ( Urk. 8/116/9), was jedoch ohne Belang blieb für den Rentenanspruch: Unter Berücksichtigung der privilegierten Anrechnung der Erwerbseinkommen nach Art. 31 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung wäre das effektive Einkommen von Fr. 50‘890.-- (Fr. 42‘258.45 + Fr. 8‘632.10) in der Höhe von Fr. 46‘540.-- (Fr. 50‘890.-- ./. Fr.
1‘500.-- ./. Fr. 2‘850.-- [= 1/3 der Einkommensverbesserung von Fr.
8‘549.60 von bisher Fr. 40‘840.40, Urk. 8/106/2 ] ) als Invalideneinkommen anzurechnen gewesen. Aus der Gegen überstellung des Valideneinkommens von Fr. 77‘139.-- hätte diesfalls eine Ein kommenseinbusse von Fr. 30‘599.-- und somit immer noch ein Invaliditätsgrad von 39.7 % beziehungsweise gerundet von 40 % resultiert, so dass die damalige Rentenzusprache nicht unrichtig war.
Im Revisionszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer unverändert die Stellen als Hauswart zu 50 % und als Buschauffeur inne. Im Jahr 2012 verdiente er laut den Arbeitgeberberichten insgesamt Fr. 50‘810.50; als Hauswart erzielte er ein Einkommen von Fr. 43‘940.50 (Urk. 8/117/2 Ziff. 2.10; vgl. auch Lohnab rechnungen Urk. 8/117/8-13) und als Schulbuschauffeur von Fr. 6‘870. ( Urk. 8/116/2 Ziff. 2.10), wobei letztere Tätigkeit weiterhin unregelmässig im Stundenlohn ausgeübt wurde, weshalb der Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2012 (wiederum) lediglich eine prospektive Beurteilung darstellt. Den Akten sind indes kein e Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der seit August 2011 aus gerichtete Lohn als Buschauffeur im Jahr 2012 oder auf den Verfügungszeit punkt hin erhöht worden wäre. Ebenso wenig ist eine Verbesserung des Ein kommens als Hauswart aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Ent gegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin, welche diese tatsächlichen Löhne der Nominallohnentwicklung anpasste ( Urk. 8/121), fällt dies – anders als bei Tabellenlöhnen – bei den hier fraglichen effektiven Löhnen ausser Acht.
Auch ausgehend vom Lohn von Fr. 50‘810.50 ergibt sich eine Einkommensver besserung von über Fr. 1‘500.-- gegenüber dem Einkommen von Fr. 49‘281.50 , welches dem früheren Entscheid zu Grunde lag. Damit ist die in Art. 31 IVG statuierte Voraussetzung erfüllt, um die Rente im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG zu revidieren. Bei gegebener Revisionsvoraussetzung steht einer umfas senden Prüfung des Rentenanspruches und somit auch des Validen einkommens nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22.
Oktober 2013 E. 3.5).
Der in der Steuererklärung 2012 deklarierte Lohn ist demgegenüber
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – nicht massgebend (vgl. Urk. 3/5) . Für die Steuerbehörden ist der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn relevant
( das heisst
der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Pers onalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberuf sunfallversicherung) . Beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter ( Art. 1 6 ATSG) werden indessen die Bruttolöhne verglichen. 4.3
Nicht vollends zu überzeugen vermag das seinerzeit in der Revisionsverfügung vom 27.
Oktober 2010 ( Urk. 8/106) berücksichtigte
Valideneinkommen . Die IV Stelle zog offenbar damals – in Abweichung zum Vorgehen bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 3. April 2006 , wo
das Valideneinkom men
gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/26; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/28) ermittelt wurde (vgl. Feststellungsbla tt vom 2 8. März 2007 Urk. 8/71) – die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerisch en Lohnstrukturerhebung (LSE) heran ( Feststellungsblatt vom 2 7. Mai 2010 Urk.
8/104) und ermittelte so zugunsten des Versicherten ein höheres Valideneinkommen , ohne dies allerdings in der Verfügung offen zu legen (Urk. 8/106) und auch mit einer wenig nachvollziehbaren
B er echnungs weise .
Auf diesen Wert kann nicht abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz, dass das
Valideneinkommen
bei Eintritt der Invalidität und somit per 1. März 2005 hypothetisch festgesetzt wurde und eine spätere Änderung des Validenein kommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist ; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportler karrieren ) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) .
Im Ergebnis spielt es aber keine Rolle, o b bei der hier strittigen Revision wieder vom ursprünglichen ,
gestützt auf die Angaben des ehe maligen Arbeitgebers ermittelten
Valideneinkommen
ausgegangen oder ob auf den im 2010 ermittel ten Wert von Fr. 77‘138.80 abgestellt wird .
Ausgehen d vom zuletzt erzielten Verdienst im Betrag von Fr.
67‘120.-- im Jahr 200 3 , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft
4-2010 , B10.3 S. 91 und Die Volkswirtschaft 9-20 14 , B10.3 S.
85;
Fr. 67‘ 120 .- - / 1958 x 2188) , errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 004.3 5. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘8 10 . 5 0 resultiert ein e Einkommenseinbusse von Fr. 24‘1 94 . --
und ein Invaliditätsgrad von 3 2 % .
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘138.80 im Jahr 2010 , ange passt an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirt schaft 9-2014 ,
B10.3 S. 85, Fr. 77‘138.80 / 2150 x 2188) , ergibt sich ein Vali deneinkommen von Fr. 78‘502.2 0. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘8 10 . 5 0 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr.
2 7 ‘ 6 92 . -- und ein Invaliditätsgrad von 35 % .
Es resultiert somit in beiden Fällen ein Invaliditätsgrad, der unter der
rentenbe gründende Schwelle von 40 %
( Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt.
Nicht massgebend sein kann demgegenüber, was für ein Einkommen der Beschwerdeführer als diplomierter Hau s wart FA
mutmasslich erzielen könnte . Denn es bestehen keine Hinweise , wonach der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit die Aus bildung zum Hauswart absolviert hätte , zumal er in seiner Beschwerde selber ausführte, er hab e diese in Angriff genommen, da für ihn keine Chance mehr bestehe, wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können ( Urk. 1) . 4.4
Schliesslich
ist zu erwähnen, dass die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlechterung n icht berücksichtigt werden kann . Es bleibt
dem Beschwerde führer jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein e
Neuanmeldung einzureichen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen seines
Gesundheits schadens
oder dieser selbst erheblich verändern sollten.
Zusammenfassend erweist sich die gestützt auf eine Einkommensverbesserung verfügte Rentenaufhebung als korrekt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen ). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.
E. 1.2 Im Rahmen eines im April 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand geltend ( Urk. 8/93/1-4). Zusammen mit dem Revisionsfragebogen stellte er der IV-Stelle
die letzten zwei Lohnabrechnungen seiner beiden Arbeitgeber, der Z.___ sowie der A.___ ,
zu ( Urk. 8/93/5- 8). Die IV-Stellte holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/94) , Arbeitgeber auskünfte
( Urk. 8/95, Urk. 8/97 und Urk. 8/98) und einen Arztbericht ( Urk. 8/96/1-8) ein. Mit Vorbescheid vom 20.
Oktober 2009 ( Urk. 8/101) stellte sie dem Versicherten
gestützt auf eine Ein kommensverbesserung
die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 8/102) erstellte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich ( Urk. 8/
104) und verfügte am 2 7. Mai 2010 einen unverän derten Anspruch auf eine Viertelsrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 41
%; Urk. 8/106).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Verfügung vom 2 5. Juni 2013 die seit der letzten Revision erzielte Einkommensverbesserung und errechnete einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Inva liditäts grad von 32 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete die in der Verfügung herangezogenen Ein kommenszahlen und verwies - was das Invalideneinkommen betrifft - auf seine Steuererklärung für das Jahr 201 2. In Bezug auf das Valideneinkommen w andte er ein, dass anlässlich der Rentenrevision im 2010 ein höheres
Einkommen ohne Behinderung berücksichtigt worden sei . Z udem wies er auf
zwei A nfang 2013 stattgefundene Rückenoperationen und entsprechende Arztberichte hin und fügte an, zurzeit sei sein Gesundheitszustand mehr oder weniger stabil , eine erneute Operation mit Versteifung der Wirbel könne aber nicht ausgeschlossen werden . Des Weiteren
machte er mit Hinweis auf seine im Sommer 2010 abge schlossene Ausbildung zu m diplomierten Hauswart mit Fachausweis geltend , i n diesem Beruf wäre es ihm bei guter Gesundheit möglich, ein Jahreseinkommen von zirka Fr. 88‘000.-- zu erzielen, weshalb ein entsprechend höheres Validen einkommen anzurechnen sei ( Urk. 1) .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 auf den B ericht von Dr . B.___
vom 3 1. Mai 2013, wonach der Versi cherte seine Arbeit als Hauswart zu 100 % wieder aufnehmen könne , sowie auf aktenkundige Stellungnahmen ihres RAD und Rechtsdienstes. Sie machte gel tend , was das Valideneinkommen betreffe,
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Baugewerbe tätig wäre . Beim Invalideneinkommen seien jeweils die Bruttolöhne zu berücksichtigen, währen d dessen in der Steuererklärung Nettolöhne zu deklarieren seien ( Urk. 7).
E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihre Rentenaufhebung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern mit einer wesentliche n Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen ( Urk. 2) .
E. 3.2 Was den medizinischen Sach verhalt betrifft, leidet der Beschwerdeführer seit L ängerem an Rückenbeschwerden. Im Y.___ - Gutachten vom 1 4. November 2006 ( Urk. 8/61) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte ein chroni sches Lumbovertebral s yndrom bei degenerativen
Lendenwirbelsäulen verände rung en , leichter Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise - fehlform sowie einem Status nach einer Diskushernienoperation
( Hemilaminektomie und Dis kektomie ) L4/5 rechts am 8. Juli 1992 und einer Revisionsoperation ( Hemila minektomie L4, Luxatentfernung und Diskektomie) L4/5 rechts am 29.
Juli 2004 (S. 15) . In der angestammten Tätigkeit als Mau rer erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer seit März 2004 als nicht mehr arbeitsfähig. Eine rücken adaptierte Tätigkeit war ihm laut damaliger Einschätzung mit einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 17) .
E. 3.3 Dr.
med. C.___ , Facharzt Neurochirurgie, Oberarzt an
der D.___ , diagnostizierte im anlässlich des letzten Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 7. Mai 2009 ein chronisches Lumbalsyndrom mit Ver dacht auf Facettensyndrom L4/5 und führte aus , a ufgrund von rezidivierenden Kreu zschmerzen seien mehrfach Facetteninfiltrationen durchgeführt worden, die immer wieder eine Rückbildung der Kreuzschmerzen erzielt hätten (Urk. 8/96/7).
E. 3.4 Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahren s stellte
der Hausarzt Dr.
med .
E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 15.
Juni 2012 ( Urk. 8/115 /4 ) dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 7. Mai 200 9. Er erklärte , er sehe den Beschwerdeführer gelegentlich wegen Rückenschmerzen und dann in Zusammenarbeit mit der D.___ , wo er letztmals am 1 1. März 2011 eine Sakralinfiltration erhalten habe. Der Beschwer deführer arbeite morgens vier Stunden als H aus wart und nachmittags zu 20 % als Fahrer eines Schulbusses. Dieses Pensum könne kaum überschritten werden.
A uch in den neusten medizinischen Unterlagen gibt es keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer das im Verfügungszeitpunkt aus geübte Arbeitspensum bestehend aus eine m 50% - Pensum als Hauswart sowie einer T ätigkeit als Schul buschauffeur nicht (mehr) zumutbar wäre. Dies gilt zum einen für den Bericht des Oberarztes Dr.
F.___
der D.___ vom 22 .
Januar 2013 ( Urk. 8/127) betreffend eine Infiltration vom 21.
Dezember 2012 ,
z um andere n auch für die Berichte
von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, vo m 1.
März 2013 ( Urk. 3/4) und 3 1. Mai 2013 (Urk. 3/9) betreffend eine
endoskopische Dekompression L5/S1
links am 11.
Februar 2013 bei S1-Radi kulopathie links bei mediolateraler Diskushernie sowie eine
endoskopische Re Dekompression L5/S1 links am 8. Mai 2013 bei S1-Radikulopathie .
Laut dem Attest des Operateur s
Dr.
B.___ konnte der Beschwerdeführer nach dem ersten Eingriff im Februar 2013
seine Tätigkeit als Schulbusfahrer A nfang März 2013 wieder ausführen ( Urk. 3/4). In Bezug auf die Hauswart s tätigkeit bescheinigte ihm Dr. B.___
damals noch für eine Woche e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem zweiten Eingriff am 8. Mai 2013 berichtete Dr. B.___ am 3 1. Mai 2013 von einem guten Verlauf mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Hauswart zu 100 %
– gemeint ist offensichtlich im Umfang des bisherigen Pensums (vgl. Urk.
10) – wieder aufnehmen ( Urk. 3/9).
E. 3.5 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine wesentliche Veränderung der Gesundheitszustandes verneint und weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweistätigkeit angenom men.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die erwerblichen Verhältnisse massgeblich verbessert haben.
E. 4.1 Vergleichsbasis für die Rentenrevision bildet die Verfügung vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/106).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erzielte damals ein Invalideneinkommen von Fr.
49‘ 2 81 .5 0. Diesem legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 42‘258.45 ( Fr. 3‘250.65 x 13) für die Hauswartstätigkeit im Pensum von 50 % ( Urk. 8/93/5, Urk. 8/93/7) zu Grunde und Fr. 7‘023.-- für die im Stunden lohn abgerechnete Tätigkeit als Buschauffeur (vgl. Urk. 8/98/1-10, Urk. 8/99/2), wobei diese unregelmässig ausgeübte Tätigkeit prospektiv beurteilt werden musste. Aus der im aktuellen Revisionsverfahren vom Arbeitgeber aufgelegten zusammenfassenden Lohnabrechnung geht hervor, dass der effektive Lohn im Jahr 2010 nicht bloss Fr. 7‘023.--, sondern Fr. 8‘632.10 betrug ( Urk. 8/116/9), was jedoch ohne Belang blieb für den Rentenanspruch: Unter Berücksichtigung der privilegierten Anrechnung der Erwerbseinkommen nach Art. 31 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung wäre das effektive Einkommen von Fr. 50‘890.-- (Fr. 42‘258.45 + Fr. 8‘632.10) in der Höhe von Fr. 46‘540.-- (Fr. 50‘890.-- ./. Fr.
1‘500.-- ./. Fr. 2‘850.-- [= 1/3 der Einkommensverbesserung von Fr.
8‘549.60 von bisher Fr. 40‘840.40, Urk. 8/106/2 ] ) als Invalideneinkommen anzurechnen gewesen. Aus der Gegen überstellung des Valideneinkommens von Fr. 77‘139.-- hätte diesfalls eine Ein kommenseinbusse von Fr. 30‘599.-- und somit immer noch ein Invaliditätsgrad von 39.7 % beziehungsweise gerundet von 40 % resultiert, so dass die damalige Rentenzusprache nicht unrichtig war.
Im Revisionszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer unverändert die Stellen als Hauswart zu 50 % und als Buschauffeur inne. Im Jahr 2012 verdiente er laut den Arbeitgeberberichten insgesamt Fr. 50‘810.50; als Hauswart erzielte er ein Einkommen von Fr. 43‘940.50 (Urk. 8/117/2 Ziff. 2.10; vgl. auch Lohnab rechnungen Urk. 8/117/8-13) und als Schulbuschauffeur von Fr. 6‘870. ( Urk. 8/116/2 Ziff. 2.10), wobei letztere Tätigkeit weiterhin unregelmässig im Stundenlohn ausgeübt wurde, weshalb der Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2012 (wiederum) lediglich eine prospektive Beurteilung darstellt. Den Akten sind indes kein e Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der seit August 2011 aus gerichtete Lohn als Buschauffeur im Jahr 2012 oder auf den Verfügungszeit punkt hin erhöht worden wäre. Ebenso wenig ist eine Verbesserung des Ein kommens als Hauswart aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Ent gegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin, welche diese tatsächlichen Löhne der Nominallohnentwicklung anpasste ( Urk. 8/121), fällt dies – anders als bei Tabellenlöhnen – bei den hier fraglichen effektiven Löhnen ausser Acht.
Auch ausgehend vom Lohn von Fr. 50‘810.50 ergibt sich eine Einkommensver besserung von über Fr. 1‘500.-- gegenüber dem Einkommen von Fr. 49‘281.50 , welches dem früheren Entscheid zu Grunde lag. Damit ist die in Art. 31 IVG statuierte Voraussetzung erfüllt, um die Rente im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG zu revidieren. Bei gegebener Revisionsvoraussetzung steht einer umfas senden Prüfung des Rentenanspruches und somit auch des Validen einkommens nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22.
Oktober 2013 E. 3.5).
Der in der Steuererklärung 2012 deklarierte Lohn ist demgegenüber
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – nicht massgebend (vgl. Urk. 3/5) . Für die Steuerbehörden ist der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn relevant
( das heisst
der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Pers onalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberuf sunfallversicherung) . Beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter ( Art. 1
E. 4.3 Nicht vollends zu überzeugen vermag das seinerzeit in der Revisionsverfügung vom 27.
Oktober 2010 ( Urk. 8/106) berücksichtigte
Valideneinkommen . Die IV Stelle zog offenbar damals – in Abweichung zum Vorgehen bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 3. April 2006 , wo
das Valideneinkom men
gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/26; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/28) ermittelt wurde (vgl. Feststellungsbla tt vom 2 8. März 2007 Urk. 8/71) – die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerisch en Lohnstrukturerhebung (LSE) heran ( Feststellungsblatt vom 2 7. Mai 2010 Urk.
8/104) und ermittelte so zugunsten des Versicherten ein höheres Valideneinkommen , ohne dies allerdings in der Verfügung offen zu legen (Urk. 8/106) und auch mit einer wenig nachvollziehbaren
B er echnungs weise .
Auf diesen Wert kann nicht abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz, dass das
Valideneinkommen
bei Eintritt der Invalidität und somit per 1. März 2005 hypothetisch festgesetzt wurde und eine spätere Änderung des Validenein kommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist ; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportler karrieren ) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) .
Im Ergebnis spielt es aber keine Rolle, o b bei der hier strittigen Revision wieder vom ursprünglichen ,
gestützt auf die Angaben des ehe maligen Arbeitgebers ermittelten
Valideneinkommen
ausgegangen oder ob auf den im 2010 ermittel ten Wert von Fr. 77‘138.80 abgestellt wird .
Ausgehen d vom zuletzt erzielten Verdienst im Betrag von Fr.
67‘120.-- im Jahr 200 3 , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft
4-2010 , B10.3 S. 91 und Die Volkswirtschaft 9-20 14 , B10.3 S.
85;
Fr. 67‘ 120 .- - / 1958 x 2188) , errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 004.3 5. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘8
E. 4.4 Schliesslich
ist zu erwähnen, dass die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlechterung n icht berücksichtigt werden kann . Es bleibt
dem Beschwerde führer jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein e
Neuanmeldung einzureichen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen seines
Gesundheits schadens
oder dieser selbst erheblich verändern sollten.
Zusammenfassend erweist sich die gestützt auf eine Einkommensverbesserung verfügte Rentenaufhebung als korrekt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 6 ATSG) werden indessen die Bruttolöhne verglichen.
E. 10 . 5 0 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr.
2 7 ‘ 6 92 . -- und ein Invaliditätsgrad von 35 % .
Es resultiert somit in beiden Fällen ein Invaliditätsgrad, der unter der
rentenbe gründende Schwelle von 40 %
( Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt.
Nicht massgebend sein kann demgegenüber, was für ein Einkommen der Beschwerdeführer als diplomierter Hau s wart FA
mutmasslich erzielen könnte . Denn es bestehen keine Hinweise , wonach der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit die Aus bildung zum Hauswart absolviert hätte , zumal er in seiner Beschwerde selber ausführte, er hab e diese in Angriff genommen, da für ihn keine Chance mehr bestehe, wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können ( Urk. 1) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00664 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ war in seinem gelernten Beruf als Maurer tätig , als er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie am 1 5. Juli 1992 erstmals bei der Invalidenversicherung anmeldete und Antrag stellte auf Berufsberatung und Umschulung ( Urk. 8/1). Die von der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zugesprochene Ausbildung zum Vorarbeiter/Polier Hochbau ( Urk. 8/7) wurde nach Besuch des Grundkurses mangels Eignung abgebrochen. Der Versicherte konnte sodann an seinem Arbeitsplatz weitgehend rückenschonende Tätigkeiten verrichten ( Urk. 8/9-10). Immer noch in seinem angestammten Beruf tätig, ersuchte er die Invalidenversicherung im Hinblick auf einen möglichen Berufs wechsel am 3. März 2003 abermals um Unterstützung ( Urk. 8/12), welches Gesuch um berufliche Massnahmen die IV-Stelle am 24. Juni 2003 abwies ( Urk. 8/19).
Am 1 2. Juli 2004 meldete er sich wegen Rückenschmerzen erneut zum Leistungs bezug (Berufsberatung/Umschulung/Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/22). Im Lauf e der Abklärungen veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ ( Gutachten vom 14.
November 2006,
Urk. 8/61) . Mit Verfügung vom 23.
April 2008 wurde X.___ vom 1. März 2005 bis 31.
August 2006 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Verfügungszeitpunkt war der Versicherte in einer Teilzeitan stellung als Bademeister und Hauswart tätig ( Urk. 8/87, Verfügungsteil 2, S. 2 ; vgl. Urk. 8/69, Urk. 8/77 ). 1.2
Im Rahmen eines im April 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte X.___ einen unveränderten Gesundheitszustand geltend ( Urk. 8/93/1-4). Zusammen mit dem Revisionsfragebogen stellte er der IV-Stelle
die letzten zwei Lohnabrechnungen seiner beiden Arbeitgeber, der Z.___ sowie der A.___ ,
zu ( Urk. 8/93/5- 8). Die IV-Stellte holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/94) , Arbeitgeber auskünfte
( Urk. 8/95, Urk. 8/97 und Urk. 8/98) und einen Arztbericht ( Urk. 8/96/1-8) ein. Mit Vorbescheid vom 20.
Oktober 2009 ( Urk. 8/101) stellte sie dem Versicherten
gestützt auf eine Ein kommensverbesserung
die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 8/102) erstellte die IV-Stelle einen neuen Ein kommensvergleich ( Urk. 8/
104) und verfügte am 2 7. Mai 2010 einen unverän derten Anspruch auf eine Viertelsrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 41
%; Urk. 8/106). 1.3
Anfang 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Am 23.
Mai 2012 retournierte der Versicherte den mit einem Arztbericht ergänzten Revisi onsfragebogen ( Urk. 8/115 ) . Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/122 S.
2
f.), Arbeitgeberberichte ( Urk. 8/116 und 8/117) und einen IK-Auszug (Urk.
8/118) ein . Mit Vorbescheid vom 17. September 2012 stellte sie dem Versicherten in Anbetracht des aktuel len Jahreseinkommens die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/124). Der Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 8/125), worauf die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ( Urk. 8/
127) und eine Stellungnahme ihre s Rechtsdienst s einholte ( Urk. 8/132). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2013 erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei festzustellen, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In Ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 7) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5.
September 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen ). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former
Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 3 1. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Verfügung vom 2 5. Juni 2013 die seit der letzten Revision erzielte Einkommensverbesserung und errechnete einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Inva liditäts grad von 32 % ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beanstandete die in der Verfügung herangezogenen Ein kommenszahlen und verwies - was das Invalideneinkommen betrifft - auf seine Steuererklärung für das Jahr 201 2. In Bezug auf das Valideneinkommen w andte er ein, dass anlässlich der Rentenrevision im 2010 ein höheres
Einkommen ohne Behinderung berücksichtigt worden sei . Z udem wies er auf
zwei A nfang 2013 stattgefundene Rückenoperationen und entsprechende Arztberichte hin und fügte an, zurzeit sei sein Gesundheitszustand mehr oder weniger stabil , eine erneute Operation mit Versteifung der Wirbel könne aber nicht ausgeschlossen werden . Des Weiteren
machte er mit Hinweis auf seine im Sommer 2010 abge schlossene Ausbildung zu m diplomierten Hauswart mit Fachausweis geltend , i n diesem Beruf wäre es ihm bei guter Gesundheit möglich, ein Jahreseinkommen von zirka Fr. 88‘000.-- zu erzielen, weshalb ein entsprechend höheres Validen einkommen anzurechnen sei ( Urk. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 auf den B ericht von Dr . B.___
vom 3 1. Mai 2013, wonach der Versi cherte seine Arbeit als Hauswart zu 100 % wieder aufnehmen könne , sowie auf aktenkundige Stellungnahmen ihres RAD und Rechtsdienstes. Sie machte gel tend , was das Valideneinkommen betreffe,
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Baugewerbe tätig wäre . Beim Invalideneinkommen seien jeweils die Bruttolöhne zu berücksichtigen, währen d dessen in der Steuererklärung Nettolöhne zu deklarieren seien ( Urk. 7). 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete ihre Rentenaufhebung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern mit einer wesentliche n Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen ( Urk. 2) . 3.2
Was den medizinischen Sach verhalt betrifft, leidet der Beschwerdeführer seit L ängerem an Rückenbeschwerden. Im Y.___ - Gutachten vom 1 4. November 2006 ( Urk. 8/61) diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte ein chroni sches Lumbovertebral s yndrom bei degenerativen
Lendenwirbelsäulen verände rung en , leichter Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise - fehlform sowie einem Status nach einer Diskushernienoperation
( Hemilaminektomie und Dis kektomie ) L4/5 rechts am 8. Juli 1992 und einer Revisionsoperation ( Hemila minektomie L4, Luxatentfernung und Diskektomie) L4/5 rechts am 29.
Juli 2004 (S. 15) . In der angestammten Tätigkeit als Mau rer erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer seit März 2004 als nicht mehr arbeitsfähig. Eine rücken adaptierte Tätigkeit war ihm laut damaliger Einschätzung mit einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 17) . 3.3
Dr.
med. C.___ , Facharzt Neurochirurgie, Oberarzt an
der D.___ , diagnostizierte im anlässlich des letzten Rentenrevisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 7. Mai 2009 ein chronisches Lumbalsyndrom mit Ver dacht auf Facettensyndrom L4/5 und führte aus , a ufgrund von rezidivierenden Kreu zschmerzen seien mehrfach Facetteninfiltrationen durchgeführt worden, die immer wieder eine Rückbildung der Kreuzschmerzen erzielt hätten (Urk. 8/96/7). 3.4
Im Rahmen des hier strittigen Revisionsverfahren s stellte
der Hausarzt Dr.
med .
E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 15.
Juni 2012 ( Urk. 8/115 /4 ) dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 7. Mai 200 9. Er erklärte , er sehe den Beschwerdeführer gelegentlich wegen Rückenschmerzen und dann in Zusammenarbeit mit der D.___ , wo er letztmals am 1 1. März 2011 eine Sakralinfiltration erhalten habe. Der Beschwer deführer arbeite morgens vier Stunden als H aus wart und nachmittags zu 20 % als Fahrer eines Schulbusses. Dieses Pensum könne kaum überschritten werden.
A uch in den neusten medizinischen Unterlagen gibt es keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer das im Verfügungszeitpunkt aus geübte Arbeitspensum bestehend aus eine m 50% - Pensum als Hauswart sowie einer T ätigkeit als Schul buschauffeur nicht (mehr) zumutbar wäre. Dies gilt zum einen für den Bericht des Oberarztes Dr.
F.___
der D.___ vom 22 .
Januar 2013 ( Urk. 8/127) betreffend eine Infiltration vom 21.
Dezember 2012 ,
z um andere n auch für die Berichte
von Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, vo m 1.
März 2013 ( Urk. 3/4) und 3 1. Mai 2013 (Urk. 3/9) betreffend eine
endoskopische Dekompression L5/S1
links am 11.
Februar 2013 bei S1-Radi kulopathie links bei mediolateraler Diskushernie sowie eine
endoskopische Re Dekompression L5/S1 links am 8. Mai 2013 bei S1-Radikulopathie .
Laut dem Attest des Operateur s
Dr.
B.___ konnte der Beschwerdeführer nach dem ersten Eingriff im Februar 2013
seine Tätigkeit als Schulbusfahrer A nfang März 2013 wieder ausführen ( Urk. 3/4). In Bezug auf die Hauswart s tätigkeit bescheinigte ihm Dr. B.___
damals noch für eine Woche e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach dem zweiten Eingriff am 8. Mai 2013 berichtete Dr. B.___ am 3 1. Mai 2013 von einem guten Verlauf mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als Hauswart zu 100 %
– gemeint ist offensichtlich im Umfang des bisherigen Pensums (vgl. Urk.
10) – wieder aufnehmen ( Urk. 3/9). 3.5
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine wesentliche Veränderung der Gesundheitszustandes verneint und weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweistätigkeit angenom men.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die erwerblichen Verhältnisse massgeblich verbessert haben. 4. 4.1
Vergleichsbasis für die Rentenrevision bildet die Verfügung vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/106). 4.2
Der Beschwerdeführer erzielte damals ein Invalideneinkommen von Fr.
49‘ 2 81 .5 0. Diesem legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 42‘258.45 ( Fr. 3‘250.65 x 13) für die Hauswartstätigkeit im Pensum von 50 % ( Urk. 8/93/5, Urk. 8/93/7) zu Grunde und Fr. 7‘023.-- für die im Stunden lohn abgerechnete Tätigkeit als Buschauffeur (vgl. Urk. 8/98/1-10, Urk. 8/99/2), wobei diese unregelmässig ausgeübte Tätigkeit prospektiv beurteilt werden musste. Aus der im aktuellen Revisionsverfahren vom Arbeitgeber aufgelegten zusammenfassenden Lohnabrechnung geht hervor, dass der effektive Lohn im Jahr 2010 nicht bloss Fr. 7‘023.--, sondern Fr. 8‘632.10 betrug ( Urk. 8/116/9), was jedoch ohne Belang blieb für den Rentenanspruch: Unter Berücksichtigung der privilegierten Anrechnung der Erwerbseinkommen nach Art. 31 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung wäre das effektive Einkommen von Fr. 50‘890.-- (Fr. 42‘258.45 + Fr. 8‘632.10) in der Höhe von Fr. 46‘540.-- (Fr. 50‘890.-- ./. Fr.
1‘500.-- ./. Fr. 2‘850.-- [= 1/3 der Einkommensverbesserung von Fr.
8‘549.60 von bisher Fr. 40‘840.40, Urk. 8/106/2 ] ) als Invalideneinkommen anzurechnen gewesen. Aus der Gegen überstellung des Valideneinkommens von Fr. 77‘139.-- hätte diesfalls eine Ein kommenseinbusse von Fr. 30‘599.-- und somit immer noch ein Invaliditätsgrad von 39.7 % beziehungsweise gerundet von 40 % resultiert, so dass die damalige Rentenzusprache nicht unrichtig war.
Im Revisionszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer unverändert die Stellen als Hauswart zu 50 % und als Buschauffeur inne. Im Jahr 2012 verdiente er laut den Arbeitgeberberichten insgesamt Fr. 50‘810.50; als Hauswart erzielte er ein Einkommen von Fr. 43‘940.50 (Urk. 8/117/2 Ziff. 2.10; vgl. auch Lohnab rechnungen Urk. 8/117/8-13) und als Schulbuschauffeur von Fr. 6‘870. ( Urk. 8/116/2 Ziff. 2.10), wobei letztere Tätigkeit weiterhin unregelmässig im Stundenlohn ausgeübt wurde, weshalb der Arbeitgeberbericht vom 2 9. Juni 2012 (wiederum) lediglich eine prospektive Beurteilung darstellt. Den Akten sind indes kein e Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der seit August 2011 aus gerichtete Lohn als Buschauffeur im Jahr 2012 oder auf den Verfügungszeit punkt hin erhöht worden wäre. Ebenso wenig ist eine Verbesserung des Ein kommens als Hauswart aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Ent gegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin, welche diese tatsächlichen Löhne der Nominallohnentwicklung anpasste ( Urk. 8/121), fällt dies – anders als bei Tabellenlöhnen – bei den hier fraglichen effektiven Löhnen ausser Acht.
Auch ausgehend vom Lohn von Fr. 50‘810.50 ergibt sich eine Einkommensver besserung von über Fr. 1‘500.-- gegenüber dem Einkommen von Fr. 49‘281.50 , welches dem früheren Entscheid zu Grunde lag. Damit ist die in Art. 31 IVG statuierte Voraussetzung erfüllt, um die Rente im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG zu revidieren. Bei gegebener Revisionsvoraussetzung steht einer umfas senden Prüfung des Rentenanspruches und somit auch des Validen einkommens nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22.
Oktober 2013 E. 3.5).
Der in der Steuererklärung 2012 deklarierte Lohn ist demgegenüber
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – nicht massgebend (vgl. Urk. 3/5) . Für die Steuerbehörden ist der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn relevant
( das heisst
der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Pers onalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberuf sunfallversicherung) . Beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter ( Art. 1 6 ATSG) werden indessen die Bruttolöhne verglichen. 4.3
Nicht vollends zu überzeugen vermag das seinerzeit in der Revisionsverfügung vom 27.
Oktober 2010 ( Urk. 8/106) berücksichtigte
Valideneinkommen . Die IV Stelle zog offenbar damals – in Abweichung zum Vorgehen bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 3. April 2006 , wo
das Valideneinkom men
gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/26; vgl. auch IK-Auszug Urk. 8/28) ermittelt wurde (vgl. Feststellungsbla tt vom 2 8. März 2007 Urk. 8/71) – die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerisch en Lohnstrukturerhebung (LSE) heran ( Feststellungsblatt vom 2 7. Mai 2010 Urk.
8/104) und ermittelte so zugunsten des Versicherten ein höheres Valideneinkommen , ohne dies allerdings in der Verfügung offen zu legen (Urk. 8/106) und auch mit einer wenig nachvollziehbaren
B er echnungs weise .
Auf diesen Wert kann nicht abgestellt werden. Es gilt der Grundsatz, dass das
Valideneinkommen
bei Eintritt der Invalidität und somit per 1. März 2005 hypothetisch festgesetzt wurde und eine spätere Änderung des Validenein kommens nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen ist ; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportler karrieren ) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) .
Im Ergebnis spielt es aber keine Rolle, o b bei der hier strittigen Revision wieder vom ursprünglichen ,
gestützt auf die Angaben des ehe maligen Arbeitgebers ermittelten
Valideneinkommen
ausgegangen oder ob auf den im 2010 ermittel ten Wert von Fr. 77‘138.80 abgestellt wird .
Ausgehen d vom zuletzt erzielten Verdienst im Betrag von Fr.
67‘120.-- im Jahr 200 3 , angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft
4-2010 , B10.3 S. 91 und Die Volkswirtschaft 9-20 14 , B10.3 S.
85;
Fr. 67‘ 120 .- - / 1958 x 2188) , errechnet sich ein Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 004.3 5. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘8 10 . 5 0 resultiert ein e Einkommenseinbusse von Fr. 24‘1 94 . --
und ein Invaliditätsgrad von 3 2 % .
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘138.80 im Jahr 2010 , ange passt an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (Die Volkswirt schaft 9-2014 ,
B10.3 S. 85, Fr. 77‘138.80 / 2150 x 2188) , ergibt sich ein Vali deneinkommen von Fr. 78‘502.2 0. Beim Vergleich mit dem aktuellen Verdienst von Fr. 50‘8 10 . 5 0 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr.
2 7 ‘ 6 92 . -- und ein Invaliditätsgrad von 35 % .
Es resultiert somit in beiden Fällen ein Invaliditätsgrad, der unter der
rentenbe gründende Schwelle von 40 %
( Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt.
Nicht massgebend sein kann demgegenüber, was für ein Einkommen der Beschwerdeführer als diplomierter Hau s wart FA
mutmasslich erzielen könnte . Denn es bestehen keine Hinweise , wonach der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit die Aus bildung zum Hauswart absolviert hätte , zumal er in seiner Beschwerde selber ausführte, er hab e diese in Angriff genommen, da für ihn keine Chance mehr bestehe, wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können ( Urk. 1) . 4.4
Schliesslich
ist zu erwähnen, dass die
vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Möglichkeit einer zukünftigen Ver schlechterung n icht berücksichtigt werden kann . Es bleibt
dem Beschwerde führer jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein e
Neuanmeldung einzureichen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen seines
Gesundheits schadens
oder dieser selbst erheblich verändern sollten.
Zusammenfassend erweist sich die gestützt auf eine Einkommensverbesserung verfügte Rentenaufhebung als korrekt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli