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IV.2013.00657

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 2 5. September 2003

insbesondere wegen einer Urininkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug

an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bejahte mit den Verfügung en vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/11)

und 2 7. De zember 2004 (Urk. 8/16 und Urk. 8/17) einen Anspruch der Versicherten auf medizini sche Massnahmen und erteilte ihr Kostengutsprache n für die Behandlung en der Geburtsgebrechen Nr. 152, Nr. 274 und Nr. 381 .

Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 meldete Dr. me d. Y.___, FMH für Kin derchirurgie, die Versicherte bei der Invali denversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/13). Mit Verfüg ung vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/23) und Ein spracheentsche id vom 2 9. November 2005 (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschw erde, welche mit Urteil vom 11. Januar 2007 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2006.00002,

Urk. 8/37). 1.2

Am 5. August 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

wegen einer bipolaren Störung

bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/40). Die IV-S telle holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. August 2011 (Urk. 8/46) ein und stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV- Leistungen zu, das diese am 30. August 2011 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. September 2011, Urk. 8/58), holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 0. S eptember 2011 (Urk. 8/60) ein und teilte der Versicher ten a m 2 0. Oktober 2011 (Urk. 8/62) mit, dass keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien, da sich die Entwicklung ihres Gesundheits zustand s anhand der vorliegenden Unterlagen

noch nicht ausreich end beurtei len lasse . Im Weiteren nahm die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Firma A.___ vom 1 0. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 8/65), den Verlaufs b ericht von Dr. Z.___ vom 12. April 2012 (Urk. 8/66 /1-7) und das von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar [Krankentaggeld - versicherung]) veranlasste

Assessment der

Begutachtungsstelle B.___ vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten

die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/69), wogegen diese

am 1 9. November 2012 Einwand erhob (Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/72 und Urk. 8/77) . Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellung nahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 ein (Urk. 8/93), zu welcher sich die Versicherte am 1 3. März 2013 vernehmen liess (Urk. 8/97). Schliesslich ver neinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013

mit der Begründung, dass deren

Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen, in s besondere berufliche Massn ahmen und eine Rente, auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 8. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er - werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 0. September 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode (ICD- 10 F31.4). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) Status nach schädlichem Gebrau ch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und (2) Status nach schädlichem G ebrauch von Kokain (ICD-10 F14 .1). Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit der Pubertät wegen „Traumatisierungen“ und „Depressionen“ mehrfach bei Psychiatern und Psychologen in Behandlung gewesen sei. Die Therapien habe sie häufig abgebrochen. Von Oktober 2009 bis Mai 2010 sei dann eine de pressive Episode aufgetreten, und im Sommer 2010 sei sie „überdreht happy“ gewesen, wobei sie eine solche Phase früher noch nie erlebt habe. Seit dem 2 7. September 2010 werde sie nun von ihm behandelt. Im Mai/Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin in einer manischen Episode gewesen, in der sie auch Kokain und Cannabis konsumiert habe . In dieser Phase sei sie etwa mit stark überhöhter Geschwindigkeit Auto gefahren, habe unkontrolliert Geld ausgegeben und Streitigkeiten mit ihrer Familie und ihrem Ehemann gehabt – bis hin zur Anzeigeerstattung bei der Polizei. Zudem habe sie am Arbeitsplatz geschäftsschädigende Verhaltensweisen gezeigt, was zur Kündi gung seitens der Arbeitgeberin (per Ende Mai 2011)

geführt habe (seit März 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum als Verkäuferin bei der Firma C.___ in D.___, vgl. Urk. 8/66/10 und Urk. 8/58/1) . Ab etwa Mitte Juli 2011 habe sich aus dem manischen Zustand eine gemischte Symptomatik von Manie und Depression und ab etwa Mitte August 2011 eine zunehmend stärker werdende depressive Symptomatik entwickelt. Seit dem 25. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin

für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig . Nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands sollte aus heutiger Sicht innerhalb von fünf bis sechs Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein (Urk. 8/60/5-9). 2.2

Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, von der Begutachtungsstelle B.___

legten im an die Mobi liar gerichteten Assessment vom 24. Oktober 2011 dar, dass die bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 diagnostizierte bipolare Störung ohne Weiteres nachvollzogen werden könne. Inzwischen müsse aber davon ausgegangen werden, dass das bipolare Zustandsbild vollständig remittiert sei. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch weder ein depressives noch ein manisches Zustandsbild gezeigt. Eine gewisse subjektiv vorhandene, aber nicht klinisch relevante Restsymptomatik lasse sich im Übrigen mit einer mangelnden Medikamenten-Compliance erklären, die sich im Medikamenten spiegel, der unterhalb des Referenzbereiches liege, zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei es ratsam, dass zur Rückfallverhütung in eine manische oder depres sive Phase ein Wechsel auf ein klassisches phasenprohylaktisches Medikament wie beispielsweise Lithium stattfinde. Zudem wäre es auch sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Psychoedukationsgruppe lernen würde, mit ihrer Krankheit optimal umzugehen, zum Beispiel im Sinne einer Früh warnzeichenerkennung und einer Anleitung zu einer gesunden eher stressfreien Lebensf ührung. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (aktuell) zu 100 % arbeitsfähig sei . Falls sie die Medikamente regelmässig einnehme, müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne

(Urk. 8/66/10-13). 2.3

Dr. Z.___

legte im Verlaufsb ericht vom 1 2. April 2012 dar, dass er die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___

– auch im Oktober 2011 als depressiv erlebt habe (Beck-Depressions-Inventar vom 24. Oktober 2011 = 44 Punkte; Hamilton-Skala vom 2 4. Oktober 2011 = 31 Punkte) . Sie habe ihm ausserdem über andrängende Suizidimpulse berichtet (zum Beispiel Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock; Wunsch, sich mit einem Messer die Pulsadern aufzuschneiden). Etwa ab November 2011 habe sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin

verbessert. Ab etwa Mitte Januar 2012 sei erneut e ine manische Phase aufgetreten, deren bis heute vor liegende Symptome u nter Anpassung der psychopharmakologischen Behand lung (Stopp Cymbalta, Erhöhung von Abilify auf 10 mg) hätten reduziert wer den können. Aus psychiatrischer Sicht halte er ein 50 % -Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ab April 2012 für zumutbar (Urk. 8/66/5-7). 2.4

Im Bericht vom 2 0. September 2012 erklärte Dr. Z.___, dass die bipolare Störung der Beschwerdeführerin gegenwärtig remittiert sei. Der momentane Gesundheitszustand erfülle die Kriterien für eine manische oder depressive Episode nicht. Es handle sich jedoch um eine chronische psychiatrische Erkran kung, und es sei für die Zukunft mit weiteren depressiven beziehungsweise manischen Episoden zu rechnen. Mit der antidepres siven und antimanischen Pharmako therapie würden sich diese Episoden auch in Zukunft nicht vollkom men verhindern lassen. Infolge d er Erkrankung mit Schwankungen der Stim mungslage und damit auch der Leistung könne eine nachhaltige Leistungsfä higkeit über die Jahre nicht gewährleistet werden. Zudem sei aufgrund der bipolaren Störung die allgemeine Stressresistenz der Beschwerdef ührerin trotz der Psychopharmako therapie vermindert. Aus den genannten Gründen halte er die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum nicht als durchgängig und nachhaltig belastbar. Zur Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit erachte er ein 50%-Pensum im zuletzt ausgeübten Verkaufsberuf für angemessen (Urk. 8/79). 2.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F.___ von der Begutachtungsstelle B.___ führten in der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 aus, dass sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ im Attest vom 2 0. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin trotz remit tierter Störung im zuletzt ausgeübten Beruf allenfalls langfristig lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, auf der Basis der Aktenlage und der hier erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lasse. P sychische Störungen und hier insbeson dere die affektive n Störungen würden zwar im Verlauf nicht selten eine Eigen dynamik mit gelegentlichen Exazerbationen zeigen. In solchen Situationen könne vorübergehend auch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Zusammen fassend sei aber festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und Attesten keine (von der Beurteilung vom 2 4. Oktober 2011) abweichende Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 8/93/2-3). 2.6

Dr. Z.___

gab im Bericht vom 2 1. Mai 2013 an, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zu Jahresbe ginn habe sie einen Versuch der Selbst integration bei ihrer früheren Arbeitge ber in Firma C.___

unternom men und dort ab dem 2. Januar 2013 in einem 50 %-Pensum

als Verkä uferin gearbeitet. Aufgrund einer neuerlichen manischen Episode, welche seit etwa Februar 2013 bestehe und noch weiter anhalt e, sei sie für ihre Arbeitgeberin jedoch nicht mehr tragbar gewesen. Schliesslich sei ihr auf den 3 1. Mai 2013 gekündigt worden. Positiv sei, dass sie mehr und mehr kra nkheitseinsichtig sei und sich einverstanden erklärt habe, sich stationär behandeln zu lassen . Am 8. Mai 2013 sei sie in das Psychiatriezentrum H.___

eingetreten. Nach einer Woche sei sie in die Klinik I.___

verlegt worden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. April 2013 (Zeit punkt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin) für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/98/1-2). 2.7

Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___

diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 3. Juni 2013

(1) eine bipolare affektive Störung, gege nwärtig manische Episode ohne psychotisc he Symptome und (2) ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 1 5. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie habe unter anderem angegeben, seit Januar 2013 infolge einer Glücksspielsucht Fr. 40‘000. -- verspielt zu haben (Urk. 3/6/1). 2.8

Die Ärzte der

Klinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Juni 2013 zuhanden des Psychiatriezentrums

H.___

die Diagnose eine r bipolare n affektive n Störung, gegenwärtig hypomanische Episode. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. bis zum 2 3. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 3/7/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Oktober 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Verkäuferin) wieder arbeitsfähig gewesen sei und dass sich für die Zeit danach auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeits unfähigkeit nachvollz iehen lasse

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/93) . 3.2

B eim Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 4. Oktober 2011, das zuhanden der Krankentaggeldversicherung Mobil iar erstellt wurde,

handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG . Ausweislich der Akten konnte die Beschwerdeführerin weder allfällige Ableh n ungsgründe

gegen die betreffenden Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ geltend machen noch Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG) noch wurde ihr das Recht gewährt, sich vorgängig zu den Fragen an die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ zu äussern (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass dem Assessment der Begutachtungsstelle B.___ grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen wäre . Unter den gegebenen Umständen ist es aber

- wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrachte (Urk. 1 Rz . 49 ff.) - sachge recht, an die Beweiskraft d es Assessments der Begutachtungsstelle B.___

die gleichen Anforderun gen zu stellen, wie sie etwa

bei Berichten von versicherungsinternen Ärzten gelten. Danach ist zu prüfen, ob das Assessment

schlüssig erscheint, nachvoll ziehbar begründet sow ie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit der Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

ist im Übrigen

ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).

Die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

bestätigten im Assessment vom 2 4. Oktober 2011 zunächst die vom behandelnden Dr. Z.___

gestellte Diagnose einer bipola ren affektive n Störung (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Anders als Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin in den Berichten vom 2 0. September 2011 und 12. April 2012 seit dem 2 5. Mai 2011

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 2.1 und E. 2.3), konnten sie aufgrund d ieses psychi schen Leidens jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen . Zudem gaben die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne, sofern die Beschwerdeführerin die Medikamente regel mässig einnehme (vgl. E. 2.2) . Eingehend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt haben sich die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ indes nicht. A ngesichts dessen, dass sich deren Beurteilung des manisch-depressiven Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin, das typischerweise einen schwanken den Verlauf zeigt, im Wesentlichen also einzig auf die Untersuchung bezie hungsweise die

„Momentaufnahme“ in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011 stützt, vermag das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 nicht zu überzeugen. 3.3

Des Weiteren nahmen die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ am 7. Februar 2013, das heisst mehr als ein Jahr und drei Monate nach der Untersuchung in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011, im Auftrag der Beschwerdegegnerin noch

eine soge nannte Aktenbeurteilung vor (vgl. E. 2.5) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

I n der

Stell ungnahme vom 7. Februar 2013 erklärten die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

zusammengefasst, dass sich auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lasse (vgl. E. 2.5) . Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin

zum Schluss, d ass seit der Un ter suchung vom 2 0. Oktober 2011 keine neue n medizinischen Tatsachen, Befunde oder Funktionseinschränkungen vorliegen würden (Urk. 8/103/3). Auch in die sem Zusammenhang liegen jedoch anderslautende Einschätzung en betreffend Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vor, der die Beschwerdeführerin in der Zwi schenzeit im Gegensat z zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___ auch (erneut)

untersucht hatte. Dabei erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Mai 2013

eine neuerli che, im Februa r 2013 aufgetretene manische Episode, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei . Per 3 1. Mai 2013 sei ihr diese Stelle, die sie in einem 50%-Pensum ausgeübt habe, daher gekündigt worden (vgl. E. 2.6) . Unter diesem Umständen

vermag auch diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin

nicht zu überzeugen. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Berichte von Dr. Z.___, die im Übrigen die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 1.5) ebenfalls nicht erfül len, zumindest Indizien gegeben sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Beur teilungen der Begutachtungsstelle B.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde

damit

ungenügend abgeklärt. 4.

Da sich anhand der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicher ungsrechtlich relevanter Gesund h eitsschaden vorliegt, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll sämtliche Bericht e der behandelnden Ärzte einholen und den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsi cht gutachterlich abklären lassen . Der Gut achter

oder die Gutachterin soll

in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte darlegen, welche Diagnosen sich

ab dem 2 5. Mai 2011 i n welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch au f eine Prozessentschä digung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 0. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 8/65), den Verlaufs b ericht von Dr. Z.___ vom 12. April 2012 (Urk. 8/66 /1-7) und das von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar [Krankentaggeld - versicherung]) veranlasste

Assessment der

Begutachtungsstelle B.___ vom

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen, in s besondere berufliche Massn ahmen und eine Rente, auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 8. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 und E. 2.3), konnten sie aufgrund d ieses psychi schen Leidens jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen . Zudem gaben die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne, sofern die Beschwerdeführerin die Medikamente regel mässig einnehme (vgl. E. 2.2) . Eingehend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt haben sich die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ indes nicht. A ngesichts dessen, dass sich deren Beurteilung des manisch-depressiven Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin, das typischerweise einen schwanken den Verlauf zeigt, im Wesentlichen also einzig auf die Untersuchung bezie hungsweise die

„Momentaufnahme“ in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011 stützt, vermag das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 nicht zu überzeugen.

E. 2.2 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, von der Begutachtungsstelle B.___

legten im an die Mobi liar gerichteten Assessment vom 24. Oktober 2011 dar, dass die bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 diagnostizierte bipolare Störung ohne Weiteres nachvollzogen werden könne. Inzwischen müsse aber davon ausgegangen werden, dass das bipolare Zustandsbild vollständig remittiert sei. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch weder ein depressives noch ein manisches Zustandsbild gezeigt. Eine gewisse subjektiv vorhandene, aber nicht klinisch relevante Restsymptomatik lasse sich im Übrigen mit einer mangelnden Medikamenten-Compliance erklären, die sich im Medikamenten spiegel, der unterhalb des Referenzbereiches liege, zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei es ratsam, dass zur Rückfallverhütung in eine manische oder depres sive Phase ein Wechsel auf ein klassisches phasenprohylaktisches Medikament wie beispielsweise Lithium stattfinde. Zudem wäre es auch sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Psychoedukationsgruppe lernen würde, mit ihrer Krankheit optimal umzugehen, zum Beispiel im Sinne einer Früh warnzeichenerkennung und einer Anleitung zu einer gesunden eher stressfreien Lebensf ührung. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (aktuell) zu 100 % arbeitsfähig sei . Falls sie die Medikamente regelmässig einnehme, müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne

(Urk. 8/66/10-13).

E. 2.3 Dr. Z.___

legte im Verlaufsb ericht vom 1 2. April 2012 dar, dass er die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___

– auch im Oktober 2011 als depressiv erlebt habe (Beck-Depressions-Inventar vom 24. Oktober 2011 = 44 Punkte; Hamilton-Skala vom 2 4. Oktober 2011 = 31 Punkte) . Sie habe ihm ausserdem über andrängende Suizidimpulse berichtet (zum Beispiel Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock; Wunsch, sich mit einem Messer die Pulsadern aufzuschneiden). Etwa ab November 2011 habe sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin

verbessert. Ab etwa Mitte Januar 2012 sei erneut e ine manische Phase aufgetreten, deren bis heute vor liegende Symptome u nter Anpassung der psychopharmakologischen Behand lung (Stopp Cymbalta, Erhöhung von Abilify auf 10 mg) hätten reduziert wer den können. Aus psychiatrischer Sicht halte er ein 50 % -Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ab April 2012 für zumutbar (Urk. 8/66/5-7).

E. 2.4 Im Bericht vom 2 0. September 2012 erklärte Dr. Z.___, dass die bipolare Störung der Beschwerdeführerin gegenwärtig remittiert sei. Der momentane Gesundheitszustand erfülle die Kriterien für eine manische oder depressive Episode nicht. Es handle sich jedoch um eine chronische psychiatrische Erkran kung, und es sei für die Zukunft mit weiteren depressiven beziehungsweise manischen Episoden zu rechnen. Mit der antidepres siven und antimanischen Pharmako therapie würden sich diese Episoden auch in Zukunft nicht vollkom men verhindern lassen. Infolge d er Erkrankung mit Schwankungen der Stim mungslage und damit auch der Leistung könne eine nachhaltige Leistungsfä higkeit über die Jahre nicht gewährleistet werden. Zudem sei aufgrund der bipolaren Störung die allgemeine Stressresistenz der Beschwerdef ührerin trotz der Psychopharmako therapie vermindert. Aus den genannten Gründen halte er die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum nicht als durchgängig und nachhaltig belastbar. Zur Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit erachte er ein 50%-Pensum im zuletzt ausgeübten Verkaufsberuf für angemessen (Urk. 8/79).

E. 2.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F.___ von der Begutachtungsstelle B.___ führten in der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 aus, dass sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ im Attest vom 2 0. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin trotz remit tierter Störung im zuletzt ausgeübten Beruf allenfalls langfristig lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, auf der Basis der Aktenlage und der hier erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lasse. P sychische Störungen und hier insbeson dere die affektive n Störungen würden zwar im Verlauf nicht selten eine Eigen dynamik mit gelegentlichen Exazerbationen zeigen. In solchen Situationen könne vorübergehend auch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Zusammen fassend sei aber festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und Attesten keine (von der Beurteilung vom 2 4. Oktober 2011) abweichende Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 8/93/2-3).

E. 2.6 Dr. Z.___

gab im Bericht vom 2 1. Mai 2013 an, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zu Jahresbe ginn habe sie einen Versuch der Selbst integration bei ihrer früheren Arbeitge ber in Firma C.___

unternom men und dort ab dem 2. Januar 2013 in einem 50 %-Pensum

als Verkä uferin gearbeitet. Aufgrund einer neuerlichen manischen Episode, welche seit etwa Februar 2013 bestehe und noch weiter anhalt e, sei sie für ihre Arbeitgeberin jedoch nicht mehr tragbar gewesen. Schliesslich sei ihr auf den 3 1. Mai 2013 gekündigt worden. Positiv sei, dass sie mehr und mehr kra nkheitseinsichtig sei und sich einverstanden erklärt habe, sich stationär behandeln zu lassen . Am 8. Mai 2013 sei sie in das Psychiatriezentrum H.___

eingetreten. Nach einer Woche sei sie in die Klinik I.___

verlegt worden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. April 2013 (Zeit punkt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin) für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/98/1-2).

E. 2.7 Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___

diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 3. Juni 2013

(1) eine bipolare affektive Störung, gege nwärtig manische Episode ohne psychotisc he Symptome und (2) ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 1 5. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie habe unter anderem angegeben, seit Januar 2013 infolge einer Glücksspielsucht Fr. 40‘000. -- verspielt zu haben (Urk. 3/6/1).

E. 2.8 Die Ärzte der

Klinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Juni 2013 zuhanden des Psychiatriezentrums

H.___

die Diagnose eine r bipolare n affektive n Störung, gegenwärtig hypomanische Episode. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. bis zum 2 3. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 3/7/1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Oktober 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Verkäuferin) wieder arbeitsfähig gewesen sei und dass sich für die Zeit danach auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeits unfähigkeit nachvollz iehen lasse

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/93) .

E. 3.2 B eim Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 4. Oktober 2011, das zuhanden der Krankentaggeldversicherung Mobil iar erstellt wurde,

handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG . Ausweislich der Akten konnte die Beschwerdeführerin weder allfällige Ableh n ungsgründe

gegen die betreffenden Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ geltend machen noch Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG) noch wurde ihr das Recht gewährt, sich vorgängig zu den Fragen an die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ zu äussern (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass dem Assessment der Begutachtungsstelle B.___ grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen wäre . Unter den gegebenen Umständen ist es aber

- wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrachte (Urk. 1 Rz . 49 ff.) - sachge recht, an die Beweiskraft d es Assessments der Begutachtungsstelle B.___

die gleichen Anforderun gen zu stellen, wie sie etwa

bei Berichten von versicherungsinternen Ärzten gelten. Danach ist zu prüfen, ob das Assessment

schlüssig erscheint, nachvoll ziehbar begründet sow ie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit der Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

ist im Übrigen

ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).

Die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

bestätigten im Assessment vom 2 4. Oktober 2011 zunächst die vom behandelnden Dr. Z.___

gestellte Diagnose einer bipola ren affektive n Störung (vgl. E.

E. 3.3 Des Weiteren nahmen die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ am 7. Februar 2013, das heisst mehr als ein Jahr und drei Monate nach der Untersuchung in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011, im Auftrag der Beschwerdegegnerin noch

eine soge nannte Aktenbeurteilung vor (vgl. E. 2.5) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

I n der

Stell ungnahme vom 7. Februar 2013 erklärten die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

zusammengefasst, dass sich auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lasse (vgl. E. 2.5) . Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin

zum Schluss, d ass seit der Un ter suchung vom 2 0. Oktober 2011 keine neue n medizinischen Tatsachen, Befunde oder Funktionseinschränkungen vorliegen würden (Urk. 8/103/3). Auch in die sem Zusammenhang liegen jedoch anderslautende Einschätzung en betreffend Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vor, der die Beschwerdeführerin in der Zwi schenzeit im Gegensat z zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___ auch (erneut)

untersucht hatte. Dabei erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Mai 2013

eine neuerli che, im Februa r 2013 aufgetretene manische Episode, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei . Per 3 1. Mai 2013 sei ihr diese Stelle, die sie in einem 50%-Pensum ausgeübt habe, daher gekündigt worden (vgl. E. 2.6) . Unter diesem Umständen

vermag auch diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin

nicht zu überzeugen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Berichte von Dr. Z.___, die im Übrigen die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 1.5) ebenfalls nicht erfül len, zumindest Indizien gegeben sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Beur teilungen der Begutachtungsstelle B.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde

damit

ungenügend abgeklärt. 4.

Da sich anhand der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicher ungsrechtlich relevanter Gesund h eitsschaden vorliegt, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll sämtliche Bericht e der behandelnden Ärzte einholen und den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsi cht gutachterlich abklären lassen . Der Gut achter

oder die Gutachterin soll

in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte darlegen, welche Diagnosen sich

ab dem 2 5. Mai 2011 i n welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch au f eine Prozessentschä digung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F31.4). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) Status nach schädlichem Gebrau ch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und (2) Status nach schädlichem G ebrauch von Kokain (ICD-10 F14 .1). Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit der Pubertät wegen „Traumatisierungen“ und „Depressionen“ mehrfach bei Psychiatern und Psychologen in Behandlung gewesen sei. Die Therapien habe sie häufig abgebrochen. Von Oktober 2009 bis Mai 2010 sei dann eine de pressive Episode aufgetreten, und im Sommer 2010 sei sie „überdreht happy“ gewesen, wobei sie eine solche Phase früher noch nie erlebt habe. Seit dem 2 7. September 2010 werde sie nun von ihm behandelt. Im Mai/Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin in einer manischen Episode gewesen, in der sie auch Kokain und Cannabis konsumiert habe . In dieser Phase sei sie etwa mit stark überhöhter Geschwindigkeit Auto gefahren, habe unkontrolliert Geld ausgegeben und Streitigkeiten mit ihrer Familie und ihrem Ehemann gehabt – bis hin zur Anzeigeerstattung bei der Polizei. Zudem habe sie am Arbeitsplatz geschäftsschädigende Verhaltensweisen gezeigt, was zur Kündi gung seitens der Arbeitgeberin (per Ende Mai 2011)

geführt habe (seit März 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum als Verkäuferin bei der Firma C.___ in D.___, vgl. Urk. 8/66/10 und Urk. 8/58/1) . Ab etwa Mitte Juli 2011 habe sich aus dem manischen Zustand eine gemischte Symptomatik von Manie und Depression und ab etwa Mitte August 2011 eine zunehmend stärker werdende depressive Symptomatik entwickelt. Seit dem 25. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin

für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig . Nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands sollte aus heutiger Sicht innerhalb von fünf bis sechs Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein (Urk. 8/60/5-9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00657 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 2 5. September 2003

insbesondere wegen einer Urininkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug

an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bejahte mit den Verfügung en vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/11)

und 2 7. De zember 2004 (Urk. 8/16 und Urk. 8/17) einen Anspruch der Versicherten auf medizini sche Massnahmen und erteilte ihr Kostengutsprache n für die Behandlung en der Geburtsgebrechen Nr. 152, Nr. 274 und Nr. 381 .

Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 meldete Dr. me d. Y.___, FMH für Kin derchirurgie, die Versicherte bei der Invali denversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/13). Mit Verfüg ung vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/23) und Ein spracheentsche id vom 2 9. November 2005 (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschw erde, welche mit Urteil vom 11. Januar 2007 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2006.00002,

Urk. 8/37). 1.2

Am 5. August 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

wegen einer bipolaren Störung

bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/40). Die IV-S telle holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. August 2011 (Urk. 8/46) ein und stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV- Leistungen zu, das diese am 30. August 2011 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. September 2011, Urk. 8/58), holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 0. S eptember 2011 (Urk. 8/60) ein und teilte der Versicher ten a m 2 0. Oktober 2011 (Urk. 8/62) mit, dass keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien, da sich die Entwicklung ihres Gesundheits zustand s anhand der vorliegenden Unterlagen

noch nicht ausreich end beurtei len lasse . Im Weiteren nahm die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Firma A.___ vom 1 0. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 8/65), den Verlaufs b ericht von Dr. Z.___ vom 12. April 2012 (Urk. 8/66 /1-7) und das von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar [Krankentaggeld - versicherung]) veranlasste

Assessment der

Begutachtungsstelle B.___ vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten

die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/69), wogegen diese

am 1 9. November 2012 Einwand erhob (Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/72 und Urk. 8/77) . Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellung nahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 ein (Urk. 8/93), zu welcher sich die Versicherte am 1 3. März 2013 vernehmen liess (Urk. 8/97). Schliesslich ver neinte die IV-Stelle einen Rentena nspruch der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013

mit der Begründung, dass deren

Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen, in s besondere berufliche Massn ahmen und eine Rente, auszu richten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 1 8. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er - werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 0. September 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode (ICD- 10 F31.4). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) Status nach schädlichem Gebrau ch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und (2) Status nach schädlichem G ebrauch von Kokain (ICD-10 F14 .1). Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit der Pubertät wegen „Traumatisierungen“ und „Depressionen“ mehrfach bei Psychiatern und Psychologen in Behandlung gewesen sei. Die Therapien habe sie häufig abgebrochen. Von Oktober 2009 bis Mai 2010 sei dann eine de pressive Episode aufgetreten, und im Sommer 2010 sei sie „überdreht happy“ gewesen, wobei sie eine solche Phase früher noch nie erlebt habe. Seit dem 2 7. September 2010 werde sie nun von ihm behandelt. Im Mai/Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin in einer manischen Episode gewesen, in der sie auch Kokain und Cannabis konsumiert habe . In dieser Phase sei sie etwa mit stark überhöhter Geschwindigkeit Auto gefahren, habe unkontrolliert Geld ausgegeben und Streitigkeiten mit ihrer Familie und ihrem Ehemann gehabt – bis hin zur Anzeigeerstattung bei der Polizei. Zudem habe sie am Arbeitsplatz geschäftsschädigende Verhaltensweisen gezeigt, was zur Kündi gung seitens der Arbeitgeberin (per Ende Mai 2011)

geführt habe (seit März 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum als Verkäuferin bei der Firma C.___ in D.___, vgl. Urk. 8/66/10 und Urk. 8/58/1) . Ab etwa Mitte Juli 2011 habe sich aus dem manischen Zustand eine gemischte Symptomatik von Manie und Depression und ab etwa Mitte August 2011 eine zunehmend stärker werdende depressive Symptomatik entwickelt. Seit dem 25. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin

für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig . Nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands sollte aus heutiger Sicht innerhalb von fünf bis sechs Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein (Urk. 8/60/5-9). 2.2

Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, von der Begutachtungsstelle B.___

legten im an die Mobi liar gerichteten Assessment vom 24. Oktober 2011 dar, dass die bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 diagnostizierte bipolare Störung ohne Weiteres nachvollzogen werden könne. Inzwischen müsse aber davon ausgegangen werden, dass das bipolare Zustandsbild vollständig remittiert sei. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch weder ein depressives noch ein manisches Zustandsbild gezeigt. Eine gewisse subjektiv vorhandene, aber nicht klinisch relevante Restsymptomatik lasse sich im Übrigen mit einer mangelnden Medikamenten-Compliance erklären, die sich im Medikamenten spiegel, der unterhalb des Referenzbereiches liege, zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei es ratsam, dass zur Rückfallverhütung in eine manische oder depres sive Phase ein Wechsel auf ein klassisches phasenprohylaktisches Medikament wie beispielsweise Lithium stattfinde. Zudem wäre es auch sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Psychoedukationsgruppe lernen würde, mit ihrer Krankheit optimal umzugehen, zum Beispiel im Sinne einer Früh warnzeichenerkennung und einer Anleitung zu einer gesunden eher stressfreien Lebensf ührung. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (aktuell) zu 100 % arbeitsfähig sei . Falls sie die Medikamente regelmässig einnehme, müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne

(Urk. 8/66/10-13). 2.3

Dr. Z.___

legte im Verlaufsb ericht vom 1 2. April 2012 dar, dass er die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___

– auch im Oktober 2011 als depressiv erlebt habe (Beck-Depressions-Inventar vom 24. Oktober 2011 = 44 Punkte; Hamilton-Skala vom 2 4. Oktober 2011 = 31 Punkte) . Sie habe ihm ausserdem über andrängende Suizidimpulse berichtet (zum Beispiel Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock; Wunsch, sich mit einem Messer die Pulsadern aufzuschneiden). Etwa ab November 2011 habe sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin

verbessert. Ab etwa Mitte Januar 2012 sei erneut e ine manische Phase aufgetreten, deren bis heute vor liegende Symptome u nter Anpassung der psychopharmakologischen Behand lung (Stopp Cymbalta, Erhöhung von Abilify auf 10 mg) hätten reduziert wer den können. Aus psychiatrischer Sicht halte er ein 50 % -Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ab April 2012 für zumutbar (Urk. 8/66/5-7). 2.4

Im Bericht vom 2 0. September 2012 erklärte Dr. Z.___, dass die bipolare Störung der Beschwerdeführerin gegenwärtig remittiert sei. Der momentane Gesundheitszustand erfülle die Kriterien für eine manische oder depressive Episode nicht. Es handle sich jedoch um eine chronische psychiatrische Erkran kung, und es sei für die Zukunft mit weiteren depressiven beziehungsweise manischen Episoden zu rechnen. Mit der antidepres siven und antimanischen Pharmako therapie würden sich diese Episoden auch in Zukunft nicht vollkom men verhindern lassen. Infolge d er Erkrankung mit Schwankungen der Stim mungslage und damit auch der Leistung könne eine nachhaltige Leistungsfä higkeit über die Jahre nicht gewährleistet werden. Zudem sei aufgrund der bipolaren Störung die allgemeine Stressresistenz der Beschwerdef ührerin trotz der Psychopharmako therapie vermindert. Aus den genannten Gründen halte er die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum nicht als durchgängig und nachhaltig belastbar. Zur Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit erachte er ein 50%-Pensum im zuletzt ausgeübten Verkaufsberuf für angemessen (Urk. 8/79). 2.5

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F.___ von der Begutachtungsstelle B.___ führten in der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 aus, dass sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ im Attest vom 2 0. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin trotz remit tierter Störung im zuletzt ausgeübten Beruf allenfalls langfristig lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, auf der Basis der Aktenlage und der hier erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lasse. P sychische Störungen und hier insbeson dere die affektive n Störungen würden zwar im Verlauf nicht selten eine Eigen dynamik mit gelegentlichen Exazerbationen zeigen. In solchen Situationen könne vorübergehend auch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Zusammen fassend sei aber festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und Attesten keine (von der Beurteilung vom 2 4. Oktober 2011) abweichende Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 8/93/2-3). 2.6

Dr. Z.___

gab im Bericht vom 2 1. Mai 2013 an, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zu Jahresbe ginn habe sie einen Versuch der Selbst integration bei ihrer früheren Arbeitge ber in Firma C.___

unternom men und dort ab dem 2. Januar 2013 in einem 50 %-Pensum

als Verkä uferin gearbeitet. Aufgrund einer neuerlichen manischen Episode, welche seit etwa Februar 2013 bestehe und noch weiter anhalt e, sei sie für ihre Arbeitgeberin jedoch nicht mehr tragbar gewesen. Schliesslich sei ihr auf den 3 1. Mai 2013 gekündigt worden. Positiv sei, dass sie mehr und mehr kra nkheitseinsichtig sei und sich einverstanden erklärt habe, sich stationär behandeln zu lassen . Am 8. Mai 2013 sei sie in das Psychiatriezentrum H.___

eingetreten. Nach einer Woche sei sie in die Klinik I.___

verlegt worden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. April 2013 (Zeit punkt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin) für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/98/1-2). 2.7

Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___

diagnostizierten im Austrittsbe richt vom 1 3. Juni 2013

(1) eine bipolare affektive Störung, gege nwärtig manische Episode ohne psychotisc he Symptome und (2) ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 1 5. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie habe unter anderem angegeben, seit Januar 2013 infolge einer Glücksspielsucht Fr. 40‘000. -- verspielt zu haben (Urk. 3/6/1). 2.8

Die Ärzte der

Klinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Juni 2013 zuhanden des Psychiatriezentrums

H.___

die Diagnose eine r bipolare n affektive n Störung, gegenwärtig hypomanische Episode. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. bis zum 2 3. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 3/7/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 2 0. Oktober 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Verkäuferin) wieder arbeitsfähig gewesen sei und dass sich für die Zeit danach auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeits unfähigkeit nachvollz iehen lasse

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/93) . 3.2

B eim Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 4. Oktober 2011, das zuhanden der Krankentaggeldversicherung Mobil iar erstellt wurde,

handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG . Ausweislich der Akten konnte die Beschwerdeführerin weder allfällige Ableh n ungsgründe

gegen die betreffenden Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ geltend machen noch Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG) noch wurde ihr das Recht gewährt, sich vorgängig zu den Fragen an die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ zu äussern (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass dem Assessment der Begutachtungsstelle B.___ grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen wäre . Unter den gegebenen Umständen ist es aber

- wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrachte (Urk. 1 Rz . 49 ff.) - sachge recht, an die Beweiskraft d es Assessments der Begutachtungsstelle B.___

die gleichen Anforderun gen zu stellen, wie sie etwa

bei Berichten von versicherungsinternen Ärzten gelten. Danach ist zu prüfen, ob das Assessment

schlüssig erscheint, nachvoll ziehbar begründet sow ie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit der Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

ist im Übrigen

ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).

Die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

bestätigten im Assessment vom 2 4. Oktober 2011 zunächst die vom behandelnden Dr. Z.___

gestellte Diagnose einer bipola ren affektive n Störung (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Anders als Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin in den Berichten vom 2 0. September 2011 und 12. April 2012 seit dem 2 5. Mai 2011

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 2.1 und E. 2.3), konnten sie aufgrund d ieses psychi schen Leidens jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen . Zudem gaben die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne, sofern die Beschwerdeführerin die Medikamente regel mässig einnehme (vgl. E. 2.2) . Eingehend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt haben sich die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ indes nicht. A ngesichts dessen, dass sich deren Beurteilung des manisch-depressiven Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin, das typischerweise einen schwanken den Verlauf zeigt, im Wesentlichen also einzig auf die Untersuchung bezie hungsweise die

„Momentaufnahme“ in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011 stützt, vermag das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 nicht zu überzeugen. 3.3

Des Weiteren nahmen die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ am 7. Februar 2013, das heisst mehr als ein Jahr und drei Monate nach der Untersuchung in der Begutachtungsstelle B.___ vom 2 0. Oktober 2011, im Auftrag der Beschwerdegegnerin noch

eine soge nannte Aktenbeurteilung vor (vgl. E. 2.5) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

I n der

Stell ungnahme vom 7. Februar 2013 erklärten die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___

zusammengefasst, dass sich auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lasse (vgl. E. 2.5) . Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin

zum Schluss, d ass seit der Un ter suchung vom 2 0. Oktober 2011 keine neue n medizinischen Tatsachen, Befunde oder Funktionseinschränkungen vorliegen würden (Urk. 8/103/3). Auch in die sem Zusammenhang liegen jedoch anderslautende Einschätzung en betreffend Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vor, der die Beschwerdeführerin in der Zwi schenzeit im Gegensat z zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___ auch (erneut)

untersucht hatte. Dabei erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Mai 2013

eine neuerli che, im Februa r 2013 aufgetretene manische Episode, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei . Per 3 1. Mai 2013 sei ihr diese Stelle, die sie in einem 50%-Pensum ausgeübt habe, daher gekündigt worden (vgl. E. 2.6) . Unter diesem Umständen

vermag auch diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin

nicht zu überzeugen. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Berichte von Dr. Z.___, die im Übrigen die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 1.5) ebenfalls nicht erfül len, zumindest Indizien gegeben sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Beur teilungen der Begutachtungsstelle B.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde

damit

ungenügend abgeklärt. 4.

Da sich anhand der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicher ungsrechtlich relevanter Gesund h eitsschaden vorliegt, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll sämtliche Bericht e der behandelnden Ärzte einholen und den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsi cht gutachterlich abklären lassen . Der Gut achter

oder die Gutachterin soll

in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte darlegen, welche Diagnosen sich

ab dem 2 5. Mai 2011 i n welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch au f eine Prozessentschä digung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl