Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, ohne Berufsbildung, reiste 1991 in die Schweiz ein und
arbeitete seit 1. November 2006 als Lagermitarbeiter bei der Y.___
(Urk. 10 /10, Urk. 10 /26 /1). Am 23 . Juli 2009 (Urk. 10/26 /10) wurde ihm aus disziplinarischen Gründe n
per 3 0. September 2009
gekündigt . Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10 / 15).
Im Jahr 2010 bis 2011 arbeitete er zudem bei der Z.___
als Lagerist sowie bei der A.___
als Chauffeur, Lagerist und Monteur (Urk. 10/51, Urk. 10/64/31 Ziff. 7.2.2).
Am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/39, vgl. dazu auch Urk. 10/9/1, Urk. 10/9/3) erlitt der Be schwerde führer einen Unfall, als er während des Duschens infolge einer erlittenen Bewusstlosigkeit zu Boden stürzte. Dabei zog er sich Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüftgelenksbereich rechts und am Kopf rechts, sowie eine leichte commotio cerebri zu . Davor hatte
er schon diverse Unfälle erlitten : am 2 2. November 2000 (Sp r iess auf den Kopf gefallen, Urk. 10/60/ 6, vgl. dazu auch Unfall mel dung vom 2 2. November 2000, Urk. 10/60/8), Sturz vom Gerüst am
2 2. Februar 2001 (Urk . 10/60/ 1-3, Urk. 10/60/ 5) zusammengeschlagen am
1 6. Juni 2004 (Urk. 10/21) sowie Sturz vom Sofa am 2 7. Juli 2004 . 1.2
Am 1 6 . Januar 2011 (Urk. 10/10) meldete sich d e r Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Le i stungsbezug an . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e Auskünfte der Arbeitslosenver s i cherung (Urk. 10/ 15), einen medizinische n Bericht (Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/26) sowie eine n Ausz u g aus dem individuellen Konto (Urk. 10/32) ein . Mit Vor bescheid vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/35) stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/37) beziehungsweise 27. August 2012 (Urk. 10/39) veranlasste sie eine poly disziplinäre Be gutachtung bei der MEDAS B.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/53, Urk. 10/58; vgl. dazu Gutachten vom 2 6. März 2013, Urk. 10/64). Am 3 0. April 20 13 (Urk. 10/66) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/68) hob die IV-Stelle die Ver fügung vom 3 0. April 2013 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist wieder er wägungs we ise auf mit der Begründung, dass dem Versicherten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei . Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/69) wurde dem Versicherten das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 6. März 2013 zur Stellung nahme zugestellt. Nach Prüfung der Stellungnahme des Versicherten vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 10/70)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung des Versicherten. 2.
A m 9. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der Versi cherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom
10. Juni 2013 und be antragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mittels Arbeitsvermittlung eine leichte, angepasste Tätigkeit zuzuführen und es sei ihm nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10 . September 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 8/1) fest, dass beim Beschwerdeführer zwar vom 2 2. Mai 2012 (richtig 2011, vgl. dazu Urk. 8/1) bis 21. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestanden habe, er indes
in seiner bisherigen Tätigkeit a b 1. November 2011 wieder zu 100 % arbeits fähig ge wesen sei, so dass keine Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich mindestens 40 % (während eines Jahres) vorgelegen habe und der Beschwerdeführer somit keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführ e r unter ver schiedenen Aspekten rügen (Urk. 1) . Insbesondere
äusserte er diverse Kritikpunkte gegen das M EDAS -Gutachten vom 2 6. März 2013 . 3. 3.1
Dr. med. C.___, Assistenzarzt, D.___), Chirurgischer Not fall, führte am 8. Dezember 2000 (Urk. 10/60/7, vgl. dazu auch Unfall mel dung vom 2 2. November 2000, Urk. 10/60/8) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Dunkeln mit dem Kopf gegen ein Garagentor gelaufen. Dabei sei er nicht be wusst los geworden.
Dr. C.___ schilderte
fünf Riss quetschwunden am Kopf und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 10 0 % vom 22.
bis 2 4. November 200 0. Für eine weitere Beurteilung ver wies er auf den Hausarzt. 3.2
Am 1 0. Januar 200 1 (Urk. 10/60/6) nannte Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose fünf Rissquetschwunden, davon drei o kzipital und zwei am Hinterkopf . Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 23. Dezember 2000 vorgesehen. 3. 3
Mit ärztlichem Zwischenbericht vo m 2 5. September 2001 (Urk. 10/60/3) diagnostizierte Dr. E.___ eine Daumendistorsion links. Ferner führte er aus, dass eine Wieder auf nahme der Arbeit zu 100 % auf 1. April 2001 vorgesehen sei (vgl. dazu Unfallmeldung vom 2 8. Februar 2001 betreffend Sturz vom Gerüst, Urk. 10/60/5). 3. 4
Dr. med . F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, H.___, diagnostizierte n am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/9/1) eine Synkope sowie einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 200 4.
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 amb ulant auf dem Notfall behandelt, der
ihnen via Sanität nach stattgefundener Synkope zugewiesen worden sei . Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Er habe aber über Nacken schmerzen, die jedoch vorher bereits bestanden hätten und sich bei Druck auf den musculus trapezius als muskulo-skelettaler Genese hätten identi fizieren las sen, geklagt . Laut Be schwerde führer sei dies seine vierte Synkope nach einem S chädel-Hirn-Trauma im Jahr 2004 . 3. 5
Im ärztlichen Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/9 /3)
diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, einen Status nach Sturz infolge Synkope mit c ommotio cerebri am 2 2. Mai 2011 .
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, die Ursache der am 2 2. Mai 2011 während des Duschens erlittenen Bewusstlosi gkeit mit Sturz zu Boden sei am ehesten eine vago-vasal ausgelöste Synkope gewesen. Beim Sturz zu Boden sei es zu Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüft gegelenks be reich rechts und am Kopf rech ts mit wahrscheinlich leichter c om motio cerebri ge kommen. Die Beschwerden im Hüftgelenksbereich rechts und in der Kreuz region seien bis heute teilweise zurückgegangen, wogegen die Nacken- und Kopf schmerzen einen eher progredienten Verlauf gezeigt hätten. Im Status be stehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der H alswirbelsäule (HWS), so dass der Be schwerde führer zusätzlich auc h eine gewisse Überdehnung der HWS erlitten haben müsse. Neurologisch seien die Befunde unauffällig ge wesen, so dass eine Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. 3. 6
Mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/18) nannte Dr. J.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine vasovagale Synkope und eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seit 2 2. Mai 2011 und attestierte ihm vom 2 2. Mai bis zum 3 1. Oktober 2011 als Lagerist/Cha u ffeur eine Arbeits un fähigkeit von 100
%.
Dr. J.___ berichtete, dem Beschwerdeführer sei am 2 1. Mai 2011 fristlos gekün digt worden. Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen am Bewe gungs ap parat beklagt. Gegenwärtig sei keine Behandlung mehr nötig respektive ledig lich eine nieder frequente Psychotherapie zur Erhaltung der Arbeits fähig keit. Aktuell be stünden keine körperlichen, geistigen und psy chischen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit mehr und die se sei dem Be schwerde führer wieder zu 100 % und zwar seit dem 1.
November 2011 zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar. Die Pro gnose sei gut.
3.7
Die Fachpersonen der MEDAS
B.___
nannten
im Gutachten vom 2 6. März 2013 (Urk. 10/64) nach einer neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 8. 1. f.) :
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus (ICD-10 Z73.1) - Mittelschwere neuropsychologische Defizite, am ehesten im Rahmen eines etwas eingeschränkten prämorbiden Funktionsniveau s (ICD-10 F09) - Rezidivierend e vasovagale Synkopen (ICD-10 R55)
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Thoraxschmerz wahrscheinlich muskuloskelettal ausgelöst (keine Hin weise auf kardiale Genese) - Verdacht auf trockenes Integument mit/bei rezidivierendem Pruritus - Verdacht auf Interdigitalmykose Füsse beidseits - Status nach anamnestisch Duodenalulkus, aktuell keine Beschwerden - Adipositas, Body-Mass-Index 33.5 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat ohne erklärbare Ur sache (ICD-10 M54.5) - Be ginnende Osteochondrose L3/4 (ICD-10 M51.3) - Chronische Kopfschmerzen, Verdacht auf posttraumatischer Kopf schmerz (IHS 5.2.2, ICD-10 G44.31)
In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 35 ff. Ziff. 8.2.1 ff.), insgesamt müsse festgestellt wer den, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft seien, auch die vor liegenden Akten würden nur wenige medizinische Sachverhalte dokumentieren . Ins be sondere sei es schwierig, vom Beschwerdeführer klare zeitliche Angaben zu er halten. Einerseits gebe er an, dass er erst seit dem Sturz in der Du sche vom Mai 2011 Kopfschmerzen habe, an anderer Stelle werde jedoch festgehalten, dass er auch bereits nach Arbeitsunfällen im Jahr 2001 an Kopfschmerzen ge lit ten habe.
Aus orthopädischer und internistischer Sicht be stün den keine relevanten Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit ein schränken wür den . Aus psy chiatri scher Sicht liege eine Dysthymie vor, die jedoch die Arbeits fähig keit nicht wesent lich einschränke. Ob die Kriterien für einen post traumatischen Kopf schmerz erfüllt seien, sei aufgrund der Erinnerungs lücken des Versicherten nicht klar. Die Kopf schmer zen müssten binnen sieben Tagen nach dem Unfall begonnen haben, damit diese Diagnose gestellt werden könne . Eine relevante Einschränkung der Arbeits fähig keit resultiere aus den Kopfschmerzen aber nicht (S. 36 Ziff. 8.2.2) . Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem qualitative Ein schränkungen, in dem Sinne, dass Arbeitsplätze mit vielen zwischen mensch lichen Kontakten gemieden werden sollten, da der Be schwerde führer offen sicht lich zu einer gewissen Impulsivität neige. Aus dem gleichen Grund sei der Beschwerde führer auch für eine Tätigkeit als Chauffeur nicht einsetz bar. Die neuro psychologischen Defizite schränkten auch kognitiv an spruchs volle Tätig keiten ein. Aufgrund der Synkopen-Neigung, welche aus neuro logischer Sicht ein deutig keine epi leptischen Anfälle seien (kein Zungen biss, kein Urin abgang, unauffäll ige craniale Magnettomographie [cMRT] und Elektro enze phalo grafie [EEG], rasche Reorientierung, vorgängiges Schwarz-werden-vor-Augen respek tive Schwindel oder Unwohlsein), sollte das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern et cetera sowie das Hantieren mit gefährlichen Maschinen ver mieden werden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Beschwer de führer in vollem zeitlichem Umfang voll arbeitsfähig. Aus neuro psycho logischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die diversen Stürze und Synko pen respektive Arbeitsunfälle keine struk t urelle Hirnläsion hinter las sen hätten. Die geklagten neuropsychologischen Defizite seien somit nicht als Folge einer strukturellen Hirnschädigung erklärbar, sondern lägen offensichtlich be reits prämorbid vor und hätten sich durch die Dysthymie verstärkt. Das Vor liegen einer relevanten psychiatrischen Erkrankung wie zum Beispiel eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung werde von psy chiatri scher Seite verneint (S. 36 f. Ziff. 8.2.3) .
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist be ziehungsweise Chauffeur führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 37 Ziff. 9.1.1 ff.), das positive Leistungsbild des Beschwerdeführers werde eingeschränkt auf grund einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung mit aggressiven Ten denzen, die vor allem im zwischenmenschlichen Bereich zu Problemen ge führt hätten und auch weiterhin führen könnten. Ausserdem bestünden auch mittel schwere bis teils schwere neuropsychologische Defizite, die aber nicht hirn organisch bedingt seien (wiederholt unauffälliges cMRT), sondern offen sicht lich bei unklarer Ätiologie vorbestehend gewesen seien. Eine Tätig keit als Chauf feur sollte aufgrund dieser Fähigkeitsabnormität nicht durch geführt wer den. Zusätzlich sprächen auch die rezidivierenden vasovagalen Syn kopen gegen eine (zumindest berufsmässige) Teilnahme am Strassenverkehr. Ge gebenen falls müsste eine verkehrsmedizinische Untersuchung die Fahr eignung überprüfen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe beim Be schwerde führer aus psy chi atrischen und neuropsychologischen Gründen eine vol le Arbeits un fähig keit.
Der Be ginn dieser Einschränkung könne nicht genau bestimmt werden, die Ein schränkungen bestünden aber sicherlich ab dem 9. Januar 2013 (S. 38 Ziff. 10, vgl. dazu auch S. 39 Ziff. 5).
In einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten quali tativen Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 37 Ziff. 9. 2.1) . Es sollte auf das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern respektive mit gefährlichen Maschinen aufgrund der Synkopen-Neigung verzichtet werden . Ferner sei aufgrund der impulsiven Persönlichkeitszüge von einer Tätigkeit mit intensiven zwischenmenschlichen Kontakten Abstand zu nehmen. Ausserdem bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine Chauffeurtätigkeit. Schliesslich seien auch kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich (S. 37 f. Ziff. 9.2.2).
In ihrer prognostischen Einschätzung erläuterten sie schliesslich (S. 38 Ziff. 9.4), insgesamt sei die Prognose eher schlecht, da es sich um subjektiv ver festigte Krankheitsvorstellungen handle. Der Beschwerdeführer selbst s e he keine realistische Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben. Negativ wirke sich sicher lich die geringe Berufsausbildung aus, prognostisch günstig sei en je doch die familiäre Situation mit einer offensichtlich stabilen Partnerschaft und zwei kleinen Kindern sowie die relativ gute Integration und die recht guten Sprach kennt nisse. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom 2 6. März 2013 (E. 3.7) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.4 hievor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht beein flus senden psy chischen Patho logie sowie der geklagten somatischen Beschwerden.
Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen
Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung . Ins besondere setzten sie sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters
Dr. J.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/64 S. 17 Ziff. 5.4.2)
und dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 10/64 S. 32 Ziff. 7.4.2) sowie von Dr. I.___ vom
1. Juni 2011 (Urk. 10/64 S. 38 Ziff. 10) auseinander.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer
zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeits unfähig, in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten qualitativen Einschränkungen
(vgl. dazu Urk. 10/64 S. 37 Ziff. 9.1.1) indes zu 100 % arbeitsfähig ist .
Schliess lich bestätigte auch der behandelnde
Dr. J.___, dass dem Beschwer deführer eine be hinderungs angepasste Tätigkeit zu acht Stunden pro Tag zu mut bar sei (E. 3.6) . 4.2
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen
vermögen den Be weis wert des MEDAS -Guta chtens vom 2 6. März 2013 (E. 3.7 hiervor) nicht zu schmälern.
Weder
Dr. F.___ und Dr. G.___
noc h Dr. I.___ äusserten sich abweichend vom MEDAS-Gutachten,
hielten sie
in ihren Berichten vom 2 2. Mai 2011 (E. 3.4 und E. 3.5 hievor) doch
weder funktionelle Ein schränkungen fest noch machten sie Angaben zur Arbeits fähig keit in bisheriger oder in adaptiert er Tätigkeit.
4.3
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern :
4.3.1
D er Beschwerdeführer macht
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-9), dass die Aus führungen in der Verfügung betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens
und umgekehrt
die dies bezüg lichen Aus führungen der MEDAS nicht zum Verlauf der Arbeits un fähig keit
passten . Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in be hin de rungs angepasste r Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen. 4.3.2
Der Beschwerdeführer br ingt weiter vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11), dass die dia gnostizierte emotional in stabile Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus (ICD-10 Z73.1) derart sei, dass sie auch in be hinderungs ange passter Tätig keit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe . Dies be züglich ist festzuhalten, dass es an ge sichts der je unterschiedlichen Bean spruchung nicht als wider sprüch lich erscheint, dass er zwar im Beruf als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur arbeits unfähig ist, er je doch einer behinderungs an ge passter Tätig keit unter den vorgegebenen Be dingungen vollzeitlich nach gehen kann.
4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft erachtet, weil es keine Antwort auf die Genese der Synkopen und die neuropsychologischen Defizite gibt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht es gerade für die Qualität des Gutachtens, dass die offenbar nicht geklärte Frage offengelassen wurde. Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist ohnehin weder die Diagnose noch die Genese, sondern vielmehr die medi zinische-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Und diese ist hin länglich und nachvollziehbar beantwortet.
Worauf der Beschwerdeführer sodann mit seinem Verweis auf eine nicht zulässige Abhandlung der Förster Kriterien hinzielt, ist nicht erkennbar, findet doch eine solche (an der von ihm zitierten Stelle im Zusammenhang mit den Synkopen) gerade nicht statt (Urk. 10/64/38 Ziff. 10 lit. b Abs. 2). Die ent sprechende Abhandlung des psychiatrischen Facharztes (Urk. 10/64/18 f. Ziff. 5.4.3) steht sodann im Zusammenhang mit der diagnostizierten Dysthymie und ist ohne Relevanz. 4.3. 4
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch bei einer diagnostizierten Syn kope keine angepasste Tätigkeit mehr möglich sei (S. 6 Ziff. 16), zielt ins Leere, handelt es sich dabei doch
um eine lediglich vorübergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3. 5
D er Beschwerdeführer bring t ferner vor, dass die adaptierte Tätigkeit derart spezifiziert sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17), dass eine solche Tätigkeit realistischer W eise im ersten Arbeits markt kaum vorhanden sei .
E r macht demnach geltend, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den anerkannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei.
Dies bezüglich ist festzuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S.
290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs sigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem durch die MEDAS-Gutachter zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 10/64 S. 37 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1, Ziff. 9.2.2). 4.3.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellung, wonach die ge klagten Kopfschmerzen, bei welchen es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um posttraumatische Kopfschmerzen handle, keine wesentli che Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten, unzutreffend sei (Urk. 1 S.
6 Ziff. 18) . Dem Be schwerde führer ist insofern zuzustimmen, als der begut ach tende Neurologe Dr. K.___
im MEDAS-Gutachten einzig den n eu ro lo gischen Status erhob en hat (vgl. dazu Urk. 10/64 S. 10 Ziff. 4), ohne eine ent sprechende Diagnose zu stellen beziehungsweise eine entsprechende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Indem er aber bei der poly dis zipli nären
Be sprechung vom 1 0. Januar 2013 mitgewirkt hat, gilt dieser Mangel als geheilt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einzig einen unauffälligen Neuro status als Befund erhoben hatte .
4.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 6. März 2013 erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem d e r Beschwerdeführ seit Ende September 2009 keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi tätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im MEDAS- Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Ab zug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fal lenden Merk male auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Um stände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kom men mit verant wort liche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohn abzuges von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, hat die Be schwerde geg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung zu Recht verneint . 5.6
Zusammenfassend führt dies zur
Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt . 6.
6.1
Zu prüfen ist ferner, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsver mit t lung besteht. 6.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Anspruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, S . 205). Die se per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG enthält im Vergleich zur früheren geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung. Der Anspruch steht neu schon – ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde – dem arbeitsunfähigen Versicherten zu, mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. dazu wiederum Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 204 ff) . 6. 3
Da dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aufgrund der ge nannten Diagno sen einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus und der mittelschweren neurologischen Defizite sowie der rezi di vierenden vasovagalen Synkopen und den damit verbundenen Ein schränkungen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur attestiert wurde, ist der Beschwerdeführer als arbeits unfähig im Sinne von Art. 6 ATSG zu qualifizieren. Schliesslich
ist auch die Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers, namentlich die objektive Möglichkeit sowie die subjektive Bereitschaft des Be schwerdeführers, zu bejahen . Indem der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin schon vor Ver fügungs erlass am 1 0. Juni 2013 um Arbeitsvermittlung ersucht hatte und an diesem Antrag auch beschwer deweise fest gehalten hat, tat er seine sub jektive Bereitschaft kund, sich ein gliedern zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich anläss lich der Begutachtung durch die MEDAS subjektiv noch als arbeitsunfähig erachtet hatte. 6.4
Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Be schwerde gegnerin. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juni 2013
insoweit abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mitt lung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu 3/4
dem Beschwerdeführer
und zu 1/4
der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 600.-- (inkl. Bara u slagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 8/1) fest, dass beim Beschwerdeführer zwar vom 2 2. Mai 2012 (richtig 2011, vgl. dazu Urk. 8/1) bis 21. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestanden habe, er indes
in seiner bisherigen Tätigkeit a b 1. November 2011 wieder zu 100 % arbeits fähig ge wesen sei, so dass keine Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich mindestens 40 % (während eines Jahres) vorgelegen habe und der Beschwerdeführer somit keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführ e r unter ver schiedenen Aspekten rügen (Urk. 1) . Insbesondere
äusserte er diverse Kritikpunkte gegen das M EDAS -Gutachten vom 2 6. März 2013 . 3.
E. 3 0. September 2009
gekündigt . Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10 / 15).
Im Jahr 2010 bis 2011 arbeitete er zudem bei der Z.___
als Lagerist sowie bei der A.___
als Chauffeur, Lagerist und Monteur (Urk. 10/51, Urk. 10/64/31 Ziff. 7.2.2).
Am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/39, vgl. dazu auch Urk. 10/9/1, Urk. 10/9/3) erlitt der Be schwerde führer einen Unfall, als er während des Duschens infolge einer erlittenen Bewusstlosigkeit zu Boden stürzte. Dabei zog er sich Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüftgelenksbereich rechts und am Kopf rechts, sowie eine leichte commotio cerebri zu . Davor hatte
er schon diverse Unfälle erlitten : am 2 2. November 2000 (Sp r iess auf den Kopf gefallen, Urk. 10/60/
E. 3.1 Dr. med. C.___, Assistenzarzt, D.___), Chirurgischer Not fall, führte am 8. Dezember 2000 (Urk. 10/60/7, vgl. dazu auch Unfall mel dung vom 2 2. November 2000, Urk. 10/60/8) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Dunkeln mit dem Kopf gegen ein Garagentor gelaufen. Dabei sei er nicht be wusst los geworden.
Dr. C.___ schilderte
fünf Riss quetschwunden am Kopf und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 10 0 % vom 22.
bis 2 4. November 200 0. Für eine weitere Beurteilung ver wies er auf den Hausarzt.
E. 3.2 Am 1 0. Januar 200 1 (Urk. 10/60/6) nannte Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose fünf Rissquetschwunden, davon drei o kzipital und zwei am Hinterkopf . Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 23. Dezember 2000 vorgesehen. 3. 3
Mit ärztlichem Zwischenbericht vo m 2 5. September 2001 (Urk. 10/60/3) diagnostizierte Dr. E.___ eine Daumendistorsion links. Ferner führte er aus, dass eine Wieder auf nahme der Arbeit zu 100 % auf 1. April 2001 vorgesehen sei (vgl. dazu Unfallmeldung vom 2 8. Februar 2001 betreffend Sturz vom Gerüst, Urk. 10/60/5). 3. 4
Dr. med . F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, H.___, diagnostizierte n am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/9/1) eine Synkope sowie einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 200 4.
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 amb ulant auf dem Notfall behandelt, der
ihnen via Sanität nach stattgefundener Synkope zugewiesen worden sei . Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Er habe aber über Nacken schmerzen, die jedoch vorher bereits bestanden hätten und sich bei Druck auf den musculus trapezius als muskulo-skelettaler Genese hätten identi fizieren las sen, geklagt . Laut Be schwerde führer sei dies seine vierte Synkope nach einem S chädel-Hirn-Trauma im Jahr 2004 . 3. 5
Im ärztlichen Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/9 /3)
diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, einen Status nach Sturz infolge Synkope mit c ommotio cerebri am 2 2. Mai 2011 .
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, die Ursache der am 2 2. Mai 2011 während des Duschens erlittenen Bewusstlosi gkeit mit Sturz zu Boden sei am ehesten eine vago-vasal ausgelöste Synkope gewesen. Beim Sturz zu Boden sei es zu Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüft gegelenks be reich rechts und am Kopf rech ts mit wahrscheinlich leichter c om motio cerebri ge kommen. Die Beschwerden im Hüftgelenksbereich rechts und in der Kreuz region seien bis heute teilweise zurückgegangen, wogegen die Nacken- und Kopf schmerzen einen eher progredienten Verlauf gezeigt hätten. Im Status be stehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der H alswirbelsäule (HWS), so dass der Be schwerde führer zusätzlich auc h eine gewisse Überdehnung der HWS erlitten haben müsse. Neurologisch seien die Befunde unauffällig ge wesen, so dass eine Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. 3. 6
Mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/18) nannte Dr. J.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine vasovagale Synkope und eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seit 2 2. Mai 2011 und attestierte ihm vom 2 2. Mai bis zum 3 1. Oktober 2011 als Lagerist/Cha u ffeur eine Arbeits un fähigkeit von 100
%.
Dr. J.___ berichtete, dem Beschwerdeführer sei am 2 1. Mai 2011 fristlos gekün digt worden. Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen am Bewe gungs ap parat beklagt. Gegenwärtig sei keine Behandlung mehr nötig respektive ledig lich eine nieder frequente Psychotherapie zur Erhaltung der Arbeits fähig keit. Aktuell be stünden keine körperlichen, geistigen und psy chischen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit mehr und die se sei dem Be schwerde führer wieder zu 100 % und zwar seit dem 1.
November 2011 zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar. Die Pro gnose sei gut.
E. 3.6 ) . 4.2
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen
vermögen den Be weis wert des MEDAS -Guta chtens vom 2 6. März 2013 (E. 3.7 hiervor) nicht zu schmälern.
Weder
Dr. F.___ und Dr. G.___
noc h Dr. I.___ äusserten sich abweichend vom MEDAS-Gutachten,
hielten sie
in ihren Berichten vom 2 2. Mai 2011 (E. 3.4 und E. 3.5 hievor) doch
weder funktionelle Ein schränkungen fest noch machten sie Angaben zur Arbeits fähig keit in bisheriger oder in adaptiert er Tätigkeit.
4.3
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern :
4.3.1
D er Beschwerdeführer macht
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-9), dass die Aus führungen in der Verfügung betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens
und umgekehrt
die dies bezüg lichen Aus führungen der MEDAS nicht zum Verlauf der Arbeits un fähig keit
passten . Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in be hin de rungs angepasste r Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen. 4.3.2
Der Beschwerdeführer br ingt weiter vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11), dass die dia gnostizierte emotional in stabile Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus (ICD-10 Z73.1) derart sei, dass sie auch in be hinderungs ange passter Tätig keit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe . Dies be züglich ist festzuhalten, dass es an ge sichts der je unterschiedlichen Bean spruchung nicht als wider sprüch lich erscheint, dass er zwar im Beruf als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur arbeits unfähig ist, er je doch einer behinderungs an ge passter Tätig keit unter den vorgegebenen Be dingungen vollzeitlich nach gehen kann.
4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft erachtet, weil es keine Antwort auf die Genese der Synkopen und die neuropsychologischen Defizite gibt (Urk. 1 S. 5 Ziff.
E. 3.7 Die Fachpersonen der MEDAS
B.___
nannten
im Gutachten vom 2 6. März 2013 (Urk. 10/64) nach einer neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 8. 1. f.) :
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus (ICD-10 Z73.1) - Mittelschwere neuropsychologische Defizite, am ehesten im Rahmen eines etwas eingeschränkten prämorbiden Funktionsniveau s (ICD-10 F09) - Rezidivierend e vasovagale Synkopen (ICD-10 R55)
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Thoraxschmerz wahrscheinlich muskuloskelettal ausgelöst (keine Hin weise auf kardiale Genese) - Verdacht auf trockenes Integument mit/bei rezidivierendem Pruritus - Verdacht auf Interdigitalmykose Füsse beidseits - Status nach anamnestisch Duodenalulkus, aktuell keine Beschwerden - Adipositas, Body-Mass-Index 33.5 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat ohne erklärbare Ur sache (ICD-10 M54.5) - Be ginnende Osteochondrose L3/4 (ICD-10 M51.3) - Chronische Kopfschmerzen, Verdacht auf posttraumatischer Kopf schmerz (IHS 5.2.2, ICD-10 G44.31)
In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 35 ff. Ziff. 8.2.1 ff.), insgesamt müsse festgestellt wer den, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft seien, auch die vor liegenden Akten würden nur wenige medizinische Sachverhalte dokumentieren . Ins be sondere sei es schwierig, vom Beschwerdeführer klare zeitliche Angaben zu er halten. Einerseits gebe er an, dass er erst seit dem Sturz in der Du sche vom Mai 2011 Kopfschmerzen habe, an anderer Stelle werde jedoch festgehalten, dass er auch bereits nach Arbeitsunfällen im Jahr 2001 an Kopfschmerzen ge lit ten habe.
Aus orthopädischer und internistischer Sicht be stün den keine relevanten Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit ein schränken wür den . Aus psy chiatri scher Sicht liege eine Dysthymie vor, die jedoch die Arbeits fähig keit nicht wesent lich einschränke. Ob die Kriterien für einen post traumatischen Kopf schmerz erfüllt seien, sei aufgrund der Erinnerungs lücken des Versicherten nicht klar. Die Kopf schmer zen müssten binnen sieben Tagen nach dem Unfall begonnen haben, damit diese Diagnose gestellt werden könne . Eine relevante Einschränkung der Arbeits fähig keit resultiere aus den Kopfschmerzen aber nicht (S. 36 Ziff. 8.2.2) . Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem qualitative Ein schränkungen, in dem Sinne, dass Arbeitsplätze mit vielen zwischen mensch lichen Kontakten gemieden werden sollten, da der Be schwerde führer offen sicht lich zu einer gewissen Impulsivität neige. Aus dem gleichen Grund sei der Beschwerde führer auch für eine Tätigkeit als Chauffeur nicht einsetz bar. Die neuro psychologischen Defizite schränkten auch kognitiv an spruchs volle Tätig keiten ein. Aufgrund der Synkopen-Neigung, welche aus neuro logischer Sicht ein deutig keine epi leptischen Anfälle seien (kein Zungen biss, kein Urin abgang, unauffäll ige craniale Magnettomographie [cMRT] und Elektro enze phalo grafie [EEG], rasche Reorientierung, vorgängiges Schwarz-werden-vor-Augen respek tive Schwindel oder Unwohlsein), sollte das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern et cetera sowie das Hantieren mit gefährlichen Maschinen ver mieden werden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Beschwer de führer in vollem zeitlichem Umfang voll arbeitsfähig. Aus neuro psycho logischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die diversen Stürze und Synko pen respektive Arbeitsunfälle keine struk t urelle Hirnläsion hinter las sen hätten. Die geklagten neuropsychologischen Defizite seien somit nicht als Folge einer strukturellen Hirnschädigung erklärbar, sondern lägen offensichtlich be reits prämorbid vor und hätten sich durch die Dysthymie verstärkt. Das Vor liegen einer relevanten psychiatrischen Erkrankung wie zum Beispiel eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung werde von psy chiatri scher Seite verneint (S. 36 f. Ziff. 8.2.3) .
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist be ziehungsweise Chauffeur führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 37 Ziff. 9.1.1 ff.), das positive Leistungsbild des Beschwerdeführers werde eingeschränkt auf grund einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung mit aggressiven Ten denzen, die vor allem im zwischenmenschlichen Bereich zu Problemen ge führt hätten und auch weiterhin führen könnten. Ausserdem bestünden auch mittel schwere bis teils schwere neuropsychologische Defizite, die aber nicht hirn organisch bedingt seien (wiederholt unauffälliges cMRT), sondern offen sicht lich bei unklarer Ätiologie vorbestehend gewesen seien. Eine Tätig keit als Chauf feur sollte aufgrund dieser Fähigkeitsabnormität nicht durch geführt wer den. Zusätzlich sprächen auch die rezidivierenden vasovagalen Syn kopen gegen eine (zumindest berufsmässige) Teilnahme am Strassenverkehr. Ge gebenen falls müsste eine verkehrsmedizinische Untersuchung die Fahr eignung überprüfen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe beim Be schwerde führer aus psy chi atrischen und neuropsychologischen Gründen eine vol le Arbeits un fähig keit.
Der Be ginn dieser Einschränkung könne nicht genau bestimmt werden, die Ein schränkungen bestünden aber sicherlich ab dem 9. Januar 2013 (S. 38 Ziff.
E. 6 . Januar 2011 (Urk. 10/10) meldete sich d e r Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Le i stungsbezug an . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e Auskünfte der Arbeitslosenver s i cherung (Urk. 10/ 15), einen medizinische n Bericht (Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/26) sowie eine n Ausz u g aus dem individuellen Konto (Urk. 10/32) ein . Mit Vor bescheid vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/35) stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/37) beziehungsweise 27. August 2012 (Urk. 10/39) veranlasste sie eine poly disziplinäre Be gutachtung bei der MEDAS B.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/53, Urk. 10/58; vgl. dazu Gutachten vom 2 6. März 2013, Urk. 10/64). Am 3 0. April 20 13 (Urk. 10/66) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/68) hob die IV-Stelle die Ver fügung vom 3 0. April 2013 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist wieder er wägungs we ise auf mit der Begründung, dass dem Versicherten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei . Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/69) wurde dem Versicherten das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 6. März 2013 zur Stellung nahme zugestellt. Nach Prüfung der Stellungnahme des Versicherten vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 10/70)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung des Versicherten. 2.
A m 9. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der Versi cherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom
10. Juni 2013 und be antragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mittels Arbeitsvermittlung eine leichte, angepasste Tätigkeit zuzuführen und es sei ihm nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom
E. 6.1 Zu prüfen ist ferner, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsver mit t lung besteht.
E. 6.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Anspruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, S . 205). Die se per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG enthält im Vergleich zur früheren geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung. Der Anspruch steht neu schon – ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde – dem arbeitsunfähigen Versicherten zu, mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. dazu wiederum Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 204 ff) . 6. 3
Da dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aufgrund der ge nannten Diagno sen einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus und der mittelschweren neurologischen Defizite sowie der rezi di vierenden vasovagalen Synkopen und den damit verbundenen Ein schränkungen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur attestiert wurde, ist der Beschwerdeführer als arbeits unfähig im Sinne von Art. 6 ATSG zu qualifizieren. Schliesslich
ist auch die Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers, namentlich die objektive Möglichkeit sowie die subjektive Bereitschaft des Be schwerdeführers, zu bejahen . Indem der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin schon vor Ver fügungs erlass am 1 0. Juni 2013 um Arbeitsvermittlung ersucht hatte und an diesem Antrag auch beschwer deweise fest gehalten hat, tat er seine sub jektive Bereitschaft kund, sich ein gliedern zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich anläss lich der Begutachtung durch die MEDAS subjektiv noch als arbeitsunfähig erachtet hatte.
E. 6.4 Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Be schwerde gegnerin. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juni 2013
insoweit abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mitt lung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu 3/4
dem Beschwerdeführer
und zu 1/4
der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 600.-- (inkl. Bara u slagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 10 , vgl. dazu auch S. 39 Ziff. 5).
In einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten quali tativen Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 37 Ziff. 9. 2.1) . Es sollte auf das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern respektive mit gefährlichen Maschinen aufgrund der Synkopen-Neigung verzichtet werden . Ferner sei aufgrund der impulsiven Persönlichkeitszüge von einer Tätigkeit mit intensiven zwischenmenschlichen Kontakten Abstand zu nehmen. Ausserdem bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine Chauffeurtätigkeit. Schliesslich seien auch kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich (S. 37 f. Ziff. 9.2.2).
In ihrer prognostischen Einschätzung erläuterten sie schliesslich (S. 38 Ziff. 9.4), insgesamt sei die Prognose eher schlecht, da es sich um subjektiv ver festigte Krankheitsvorstellungen handle. Der Beschwerdeführer selbst s e he keine realistische Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben. Negativ wirke sich sicher lich die geringe Berufsausbildung aus, prognostisch günstig sei en je doch die familiäre Situation mit einer offensichtlich stabilen Partnerschaft und zwei kleinen Kindern sowie die relativ gute Integration und die recht guten Sprach kennt nisse. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom 2 6. März 2013 (E. 3.7) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.4 hievor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht beein flus senden psy chischen Patho logie sowie der geklagten somatischen Beschwerden.
Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen
Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung . Ins besondere setzten sie sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters
Dr. J.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/64 S. 17 Ziff. 5.4.2)
und dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 10/64 S. 32 Ziff. 7.4.2) sowie von Dr. I.___ vom
1. Juni 2011 (Urk. 10/64 S. 38 Ziff. 10) auseinander.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer
zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeits unfähig, in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten qualitativen Einschränkungen
(vgl. dazu Urk. 10/64 S. 37 Ziff. 9.1.1) indes zu 100 % arbeitsfähig ist .
Schliess lich bestätigte auch der behandelnde
Dr. J.___, dass dem Beschwer deführer eine be hinderungs angepasste Tätigkeit zu acht Stunden pro Tag zu mut bar sei (E.
E. 12 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht es gerade für die Qualität des Gutachtens, dass die offenbar nicht geklärte Frage offengelassen wurde. Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist ohnehin weder die Diagnose noch die Genese, sondern vielmehr die medi zinische-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Und diese ist hin länglich und nachvollziehbar beantwortet.
Worauf der Beschwerdeführer sodann mit seinem Verweis auf eine nicht zulässige Abhandlung der Förster Kriterien hinzielt, ist nicht erkennbar, findet doch eine solche (an der von ihm zitierten Stelle im Zusammenhang mit den Synkopen) gerade nicht statt (Urk. 10/64/38 Ziff. 10 lit. b Abs. 2). Die ent sprechende Abhandlung des psychiatrischen Facharztes (Urk. 10/64/18 f. Ziff. 5.4.3) steht sodann im Zusammenhang mit der diagnostizierten Dysthymie und ist ohne Relevanz. 4.3. 4
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch bei einer diagnostizierten Syn kope keine angepasste Tätigkeit mehr möglich sei (S. 6 Ziff. 16), zielt ins Leere, handelt es sich dabei doch
um eine lediglich vorübergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3. 5
D er Beschwerdeführer bring t ferner vor, dass die adaptierte Tätigkeit derart spezifiziert sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17), dass eine solche Tätigkeit realistischer W eise im ersten Arbeits markt kaum vorhanden sei .
E r macht demnach geltend, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den anerkannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei.
Dies bezüglich ist festzuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S.
290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs sigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem durch die MEDAS-Gutachter zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 10/64 S. 37 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1, Ziff. 9.2.2). 4.3.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellung, wonach die ge klagten Kopfschmerzen, bei welchen es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um posttraumatische Kopfschmerzen handle, keine wesentli che Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten, unzutreffend sei (Urk. 1 S.
6 Ziff. 18) . Dem Be schwerde führer ist insofern zuzustimmen, als der begut ach tende Neurologe Dr. K.___
im MEDAS-Gutachten einzig den n eu ro lo gischen Status erhob en hat (vgl. dazu Urk. 10/64 S. 10 Ziff. 4), ohne eine ent sprechende Diagnose zu stellen beziehungsweise eine entsprechende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Indem er aber bei der poly dis zipli nären
Be sprechung vom 1 0. Januar 2013 mitgewirkt hat, gilt dieser Mangel als geheilt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einzig einen unauffälligen Neuro status als Befund erhoben hatte .
4.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 6. März 2013 erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem d e r Beschwerdeführ seit Ende September 2009 keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi tätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im MEDAS- Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Ab zug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fal lenden Merk male auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Um stände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kom men mit verant wort liche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohn abzuges von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, hat die Be schwerde geg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung zu Recht verneint . 5.6
Zusammenfassend führt dies zur
Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00647 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
11. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, ohne Berufsbildung, reiste 1991 in die Schweiz ein und
arbeitete seit 1. November 2006 als Lagermitarbeiter bei der Y.___
(Urk. 10 /10, Urk. 10 /26 /1). Am 23 . Juli 2009 (Urk. 10/26 /10) wurde ihm aus disziplinarischen Gründe n
per 3 0. September 2009
gekündigt . Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10 / 15).
Im Jahr 2010 bis 2011 arbeitete er zudem bei der Z.___
als Lagerist sowie bei der A.___
als Chauffeur, Lagerist und Monteur (Urk. 10/51, Urk. 10/64/31 Ziff. 7.2.2).
Am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/39, vgl. dazu auch Urk. 10/9/1, Urk. 10/9/3) erlitt der Be schwerde führer einen Unfall, als er während des Duschens infolge einer erlittenen Bewusstlosigkeit zu Boden stürzte. Dabei zog er sich Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüftgelenksbereich rechts und am Kopf rechts, sowie eine leichte commotio cerebri zu . Davor hatte
er schon diverse Unfälle erlitten : am 2 2. November 2000 (Sp r iess auf den Kopf gefallen, Urk. 10/60/ 6, vgl. dazu auch Unfall mel dung vom 2 2. November 2000, Urk. 10/60/8), Sturz vom Gerüst am
2 2. Februar 2001 (Urk . 10/60/ 1-3, Urk. 10/60/ 5) zusammengeschlagen am
1 6. Juni 2004 (Urk. 10/21) sowie Sturz vom Sofa am 2 7. Juli 2004 . 1.2
Am 1 6 . Januar 2011 (Urk. 10/10) meldete sich d e r Versicherte bei der Invaliden ver sicherung zum Le i stungsbezug an . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holt e Auskünfte der Arbeitslosenver s i cherung (Urk. 10/ 15), einen medizinische n Bericht (Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/26) sowie eine n Ausz u g aus dem individuellen Konto (Urk. 10/32) ein . Mit Vor bescheid vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/35) stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/37) beziehungsweise 27. August 2012 (Urk. 10/39) veranlasste sie eine poly disziplinäre Be gutachtung bei der MEDAS B.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/53, Urk. 10/58; vgl. dazu Gutachten vom 2 6. März 2013, Urk. 10/64). Am 3 0. April 20 13 (Urk. 10/66) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/68) hob die IV-Stelle die Ver fügung vom 3 0. April 2013 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist wieder er wägungs we ise auf mit der Begründung, dass dem Versicherten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei . Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/69) wurde dem Versicherten das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 6. März 2013 zur Stellung nahme zugestellt. Nach Prüfung der Stellungnahme des Versicherten vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 10/70)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung des Versicherten. 2.
A m 9. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der Versi cherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom
10. Juni 2013 und be antragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mittels Arbeitsvermittlung eine leichte, angepasste Tätigkeit zuzuführen und es sei ihm nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10 . September 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 8/1) fest, dass beim Beschwerdeführer zwar vom 2 2. Mai 2012 (richtig 2011, vgl. dazu Urk. 8/1) bis 21. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestanden habe, er indes
in seiner bisherigen Tätigkeit a b 1. November 2011 wieder zu 100 % arbeits fähig ge wesen sei, so dass keine Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich mindestens 40 % (während eines Jahres) vorgelegen habe und der Beschwerdeführer somit keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführ e r unter ver schiedenen Aspekten rügen (Urk. 1) . Insbesondere
äusserte er diverse Kritikpunkte gegen das M EDAS -Gutachten vom 2 6. März 2013 . 3. 3.1
Dr. med. C.___, Assistenzarzt, D.___), Chirurgischer Not fall, führte am 8. Dezember 2000 (Urk. 10/60/7, vgl. dazu auch Unfall mel dung vom 2 2. November 2000, Urk. 10/60/8) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Dunkeln mit dem Kopf gegen ein Garagentor gelaufen. Dabei sei er nicht be wusst los geworden.
Dr. C.___ schilderte
fünf Riss quetschwunden am Kopf und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 10 0 % vom 22.
bis 2 4. November 200 0. Für eine weitere Beurteilung ver wies er auf den Hausarzt. 3.2
Am 1 0. Januar 200 1 (Urk. 10/60/6) nannte Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose fünf Rissquetschwunden, davon drei o kzipital und zwei am Hinterkopf . Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 23. Dezember 2000 vorgesehen. 3. 3
Mit ärztlichem Zwischenbericht vo m 2 5. September 2001 (Urk. 10/60/3) diagnostizierte Dr. E.___ eine Daumendistorsion links. Ferner führte er aus, dass eine Wieder auf nahme der Arbeit zu 100 % auf 1. April 2001 vorgesehen sei (vgl. dazu Unfallmeldung vom 2 8. Februar 2001 betreffend Sturz vom Gerüst, Urk. 10/60/5). 3. 4
Dr. med . F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, H.___, diagnostizierte n am 2 2. Mai 2011 (Urk. 10/9/1) eine Synkope sowie einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 200 4.
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 amb ulant auf dem Notfall behandelt, der
ihnen via Sanität nach stattgefundener Synkope zugewiesen worden sei . Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Er habe aber über Nacken schmerzen, die jedoch vorher bereits bestanden hätten und sich bei Druck auf den musculus trapezius als muskulo-skelettaler Genese hätten identi fizieren las sen, geklagt . Laut Be schwerde führer sei dies seine vierte Synkope nach einem S chädel-Hirn-Trauma im Jahr 2004 . 3. 5
Im ärztlichen Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/9 /3)
diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, einen Status nach Sturz infolge Synkope mit c ommotio cerebri am 2 2. Mai 2011 .
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, die Ursache der am 2 2. Mai 2011 während des Duschens erlittenen Bewusstlosi gkeit mit Sturz zu Boden sei am ehesten eine vago-vasal ausgelöste Synkope gewesen. Beim Sturz zu Boden sei es zu Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüft gegelenks be reich rechts und am Kopf rech ts mit wahrscheinlich leichter c om motio cerebri ge kommen. Die Beschwerden im Hüftgelenksbereich rechts und in der Kreuz region seien bis heute teilweise zurückgegangen, wogegen die Nacken- und Kopf schmerzen einen eher progredienten Verlauf gezeigt hätten. Im Status be stehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der H alswirbelsäule (HWS), so dass der Be schwerde führer zusätzlich auc h eine gewisse Überdehnung der HWS erlitten haben müsse. Neurologisch seien die Befunde unauffällig ge wesen, so dass eine Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. 3. 6
Mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/18) nannte Dr. J.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine vasovagale Synkope und eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seit 2 2. Mai 2011 und attestierte ihm vom 2 2. Mai bis zum 3 1. Oktober 2011 als Lagerist/Cha u ffeur eine Arbeits un fähigkeit von 100
%.
Dr. J.___ berichtete, dem Beschwerdeführer sei am 2 1. Mai 2011 fristlos gekün digt worden. Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen am Bewe gungs ap parat beklagt. Gegenwärtig sei keine Behandlung mehr nötig respektive ledig lich eine nieder frequente Psychotherapie zur Erhaltung der Arbeits fähig keit. Aktuell be stünden keine körperlichen, geistigen und psy chischen Ein schränkungen in der bis herigen Tätigkeit mehr und die se sei dem Be schwerde führer wieder zu 100 % und zwar seit dem 1.
November 2011 zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar. Die Pro gnose sei gut.
3.7
Die Fachpersonen der MEDAS
B.___
nannten
im Gutachten vom 2 6. März 2013 (Urk. 10/64) nach einer neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 8. 1. f.) :
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - Emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus (ICD-10 Z73.1) - Mittelschwere neuropsychologische Defizite, am ehesten im Rahmen eines etwas eingeschränkten prämorbiden Funktionsniveau s (ICD-10 F09) - Rezidivierend e vasovagale Synkopen (ICD-10 R55)
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Thoraxschmerz wahrscheinlich muskuloskelettal ausgelöst (keine Hin weise auf kardiale Genese) - Verdacht auf trockenes Integument mit/bei rezidivierendem Pruritus - Verdacht auf Interdigitalmykose Füsse beidseits - Status nach anamnestisch Duodenalulkus, aktuell keine Beschwerden - Adipositas, Body-Mass-Index 33.5 - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat ohne erklärbare Ur sache (ICD-10 M54.5) - Be ginnende Osteochondrose L3/4 (ICD-10 M51.3) - Chronische Kopfschmerzen, Verdacht auf posttraumatischer Kopf schmerz (IHS 5.2.2, ICD-10 G44.31)
In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 35 ff. Ziff. 8.2.1 ff.), insgesamt müsse festgestellt wer den, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft seien, auch die vor liegenden Akten würden nur wenige medizinische Sachverhalte dokumentieren . Ins be sondere sei es schwierig, vom Beschwerdeführer klare zeitliche Angaben zu er halten. Einerseits gebe er an, dass er erst seit dem Sturz in der Du sche vom Mai 2011 Kopfschmerzen habe, an anderer Stelle werde jedoch festgehalten, dass er auch bereits nach Arbeitsunfällen im Jahr 2001 an Kopfschmerzen ge lit ten habe.
Aus orthopädischer und internistischer Sicht be stün den keine relevanten Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit ein schränken wür den . Aus psy chiatri scher Sicht liege eine Dysthymie vor, die jedoch die Arbeits fähig keit nicht wesent lich einschränke. Ob die Kriterien für einen post traumatischen Kopf schmerz erfüllt seien, sei aufgrund der Erinnerungs lücken des Versicherten nicht klar. Die Kopf schmer zen müssten binnen sieben Tagen nach dem Unfall begonnen haben, damit diese Diagnose gestellt werden könne . Eine relevante Einschränkung der Arbeits fähig keit resultiere aus den Kopfschmerzen aber nicht (S. 36 Ziff. 8.2.2) . Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem qualitative Ein schränkungen, in dem Sinne, dass Arbeitsplätze mit vielen zwischen mensch lichen Kontakten gemieden werden sollten, da der Be schwerde führer offen sicht lich zu einer gewissen Impulsivität neige. Aus dem gleichen Grund sei der Beschwerde führer auch für eine Tätigkeit als Chauffeur nicht einsetz bar. Die neuro psychologischen Defizite schränkten auch kognitiv an spruchs volle Tätig keiten ein. Aufgrund der Synkopen-Neigung, welche aus neuro logischer Sicht ein deutig keine epi leptischen Anfälle seien (kein Zungen biss, kein Urin abgang, unauffäll ige craniale Magnettomographie [cMRT] und Elektro enze phalo grafie [EEG], rasche Reorientierung, vorgängiges Schwarz-werden-vor-Augen respek tive Schwindel oder Unwohlsein), sollte das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern et cetera sowie das Hantieren mit gefährlichen Maschinen ver mieden werden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Beschwer de führer in vollem zeitlichem Umfang voll arbeitsfähig. Aus neuro psycho logischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die diversen Stürze und Synko pen respektive Arbeitsunfälle keine struk t urelle Hirnläsion hinter las sen hätten. Die geklagten neuropsychologischen Defizite seien somit nicht als Folge einer strukturellen Hirnschädigung erklärbar, sondern lägen offensichtlich be reits prämorbid vor und hätten sich durch die Dysthymie verstärkt. Das Vor liegen einer relevanten psychiatrischen Erkrankung wie zum Beispiel eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung werde von psy chiatri scher Seite verneint (S. 36 f. Ziff. 8.2.3) .
Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist be ziehungsweise Chauffeur führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 37 Ziff. 9.1.1 ff.), das positive Leistungsbild des Beschwerdeführers werde eingeschränkt auf grund einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung mit aggressiven Ten denzen, die vor allem im zwischenmenschlichen Bereich zu Problemen ge führt hätten und auch weiterhin führen könnten. Ausserdem bestünden auch mittel schwere bis teils schwere neuropsychologische Defizite, die aber nicht hirn organisch bedingt seien (wiederholt unauffälliges cMRT), sondern offen sicht lich bei unklarer Ätiologie vorbestehend gewesen seien. Eine Tätig keit als Chauf feur sollte aufgrund dieser Fähigkeitsabnormität nicht durch geführt wer den. Zusätzlich sprächen auch die rezidivierenden vasovagalen Syn kopen gegen eine (zumindest berufsmässige) Teilnahme am Strassenverkehr. Ge gebenen falls müsste eine verkehrsmedizinische Untersuchung die Fahr eignung überprüfen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe beim Be schwerde führer aus psy chi atrischen und neuropsychologischen Gründen eine vol le Arbeits un fähig keit.
Der Be ginn dieser Einschränkung könne nicht genau bestimmt werden, die Ein schränkungen bestünden aber sicherlich ab dem 9. Januar 2013 (S. 38 Ziff. 10, vgl. dazu auch S. 39 Ziff. 5).
In einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten quali tativen Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 37 Ziff. 9. 2.1) . Es sollte auf das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern respektive mit gefährlichen Maschinen aufgrund der Synkopen-Neigung verzichtet werden . Ferner sei aufgrund der impulsiven Persönlichkeitszüge von einer Tätigkeit mit intensiven zwischenmenschlichen Kontakten Abstand zu nehmen. Ausserdem bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine Chauffeurtätigkeit. Schliesslich seien auch kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich (S. 37 f. Ziff. 9.2.2).
In ihrer prognostischen Einschätzung erläuterten sie schliesslich (S. 38 Ziff. 9.4), insgesamt sei die Prognose eher schlecht, da es sich um subjektiv ver festigte Krankheitsvorstellungen handle. Der Beschwerdeführer selbst s e he keine realistische Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben. Negativ wirke sich sicher lich die geringe Berufsausbildung aus, prognostisch günstig sei en je doch die familiäre Situation mit einer offensichtlich stabilen Partnerschaft und zwei kleinen Kindern sowie die relativ gute Integration und die recht guten Sprach kennt nisse. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom 2 6. März 2013 (E. 3.7) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise entspricht (E. 1.4 hievor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht beein flus senden psy chischen Patho logie sowie der geklagten somatischen Beschwerden.
Ferner basiert die Expertise auf ein lässlichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen
Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten wurde weiter in Kennt nis der Vorakten ab ge geben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung . Ins besondere setzten sie sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters
Dr. J.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/64 S. 17 Ziff. 5.4.2)
und dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 10/64 S. 32 Ziff. 7.4.2) sowie von Dr. I.___ vom
1. Juni 2011 (Urk. 10/64 S. 38 Ziff. 10) auseinander.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer
zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeits unfähig, in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ge nannten qualitativen Einschränkungen
(vgl. dazu Urk. 10/64 S. 37 Ziff. 9.1.1) indes zu 100 % arbeitsfähig ist .
Schliess lich bestätigte auch der behandelnde
Dr. J.___, dass dem Beschwer deführer eine be hinderungs angepasste Tätigkeit zu acht Stunden pro Tag zu mut bar sei (E. 3.6) . 4.2
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen
vermögen den Be weis wert des MEDAS -Guta chtens vom 2 6. März 2013 (E. 3.7 hiervor) nicht zu schmälern.
Weder
Dr. F.___ und Dr. G.___
noc h Dr. I.___ äusserten sich abweichend vom MEDAS-Gutachten,
hielten sie
in ihren Berichten vom 2 2. Mai 2011 (E. 3.4 und E. 3.5 hievor) doch
weder funktionelle Ein schränkungen fest noch machten sie Angaben zur Arbeits fähig keit in bisheriger oder in adaptiert er Tätigkeit.
4.3
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände vermögen an dieser Be ur teilung ebenfalls nichts zu ändern :
4.3.1
D er Beschwerdeführer macht
geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-9), dass die Aus führungen in der Verfügung betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens
und umgekehrt
die dies bezüg lichen Aus führungen der MEDAS nicht zum Verlauf der Arbeits un fähig keit
passten . Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in be hin de rungs angepasste r Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen. 4.3.2
Der Beschwerdeführer br ingt weiter vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11), dass die dia gnostizierte emotional in stabile Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus (ICD-10 Z73.1) derart sei, dass sie auch in be hinderungs ange passter Tätig keit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe . Dies be züglich ist festzuhalten, dass es an ge sichts der je unterschiedlichen Bean spruchung nicht als wider sprüch lich erscheint, dass er zwar im Beruf als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur arbeits unfähig ist, er je doch einer behinderungs an ge passter Tätig keit unter den vorgegebenen Be dingungen vollzeitlich nach gehen kann.
4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft erachtet, weil es keine Antwort auf die Genese der Synkopen und die neuropsychologischen Defizite gibt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht es gerade für die Qualität des Gutachtens, dass die offenbar nicht geklärte Frage offengelassen wurde. Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist ohnehin weder die Diagnose noch die Genese, sondern vielmehr die medi zinische-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Und diese ist hin länglich und nachvollziehbar beantwortet.
Worauf der Beschwerdeführer sodann mit seinem Verweis auf eine nicht zulässige Abhandlung der Förster Kriterien hinzielt, ist nicht erkennbar, findet doch eine solche (an der von ihm zitierten Stelle im Zusammenhang mit den Synkopen) gerade nicht statt (Urk. 10/64/38 Ziff. 10 lit. b Abs. 2). Die ent sprechende Abhandlung des psychiatrischen Facharztes (Urk. 10/64/18 f. Ziff. 5.4.3) steht sodann im Zusammenhang mit der diagnostizierten Dysthymie und ist ohne Relevanz. 4.3. 4
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch bei einer diagnostizierten Syn kope keine angepasste Tätigkeit mehr möglich sei (S. 6 Ziff. 16), zielt ins Leere, handelt es sich dabei doch
um eine lediglich vorübergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3. 5
D er Beschwerdeführer bring t ferner vor, dass die adaptierte Tätigkeit derart spezifiziert sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17), dass eine solche Tätigkeit realistischer W eise im ersten Arbeits markt kaum vorhanden sei .
E r macht demnach geltend, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 1 00 % in einer leidens angepassten Tätigkeit mit den anerkannten Ein schränkungen im
ersten Arbeits markt nicht umsetzbar sei.
Dies bezüglich ist festzuhalten, dass f ür die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S.
290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeits kräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür ver langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren ver langt werden, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine über mäs sigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so ein ge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsm arkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen kommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent spre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. U rteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon aus zu ge hen, dass die Verwertba rkeit des noch vorhandenen L eistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich ge währ leistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfs tätigkeiten, die dem durch die MEDAS-Gutachter zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätig keit entsprechen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 10/64 S. 37 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1, Ziff. 9.2.2). 4.3.5
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellung, wonach die ge klagten Kopfschmerzen, bei welchen es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um posttraumatische Kopfschmerzen handle, keine wesentli che Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten, unzutreffend sei (Urk. 1 S.
6 Ziff. 18) . Dem Be schwerde führer ist insofern zuzustimmen, als der begut ach tende Neurologe Dr. K.___
im MEDAS-Gutachten einzig den n eu ro lo gischen Status erhob en hat (vgl. dazu Urk. 10/64 S. 10 Ziff. 4), ohne eine ent sprechende Diagnose zu stellen beziehungsweise eine entsprechende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Indem er aber bei der poly dis zipli nären
Be sprechung vom 1 0. Januar 2013 mitgewirkt hat, gilt dieser Mangel als geheilt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einzig einen unauffälligen Neuro status als Befund erhoben hatte .
4.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 6. März 2013 erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerbli chen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem d e r Beschwerdeführ seit Ende September 2009 keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio gra phie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi tätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im MEDAS- Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfs arbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Ab zug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs be dingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest)Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unter durch schnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fal lenden Merk male auf das Invaliden ein kom men unter Würdigung der Um stände im Einzel fall gesamthaft zu schätzen und ins gesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kom men mit verant wort liche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berück sichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohn abzuges von 25 % kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde, hat die Be schwerde geg nerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung zu Recht verneint . 5.6
Zusammenfassend führt dies zur
Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt . 6.
6.1
Zu prüfen ist ferner, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsver mit t lung besteht. 6.2
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Anspruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und einge gliedert ist (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, S . 205). Die se per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG enthält im Vergleich zur früheren geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung. Der Anspruch steht neu schon – ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde – dem arbeitsunfähigen Versicherten zu, mithin allen Personen, die ihre bis herige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind
(vgl. dazu wiederum Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 204 ff) . 6. 3
Da dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aufgrund der ge nannten Diagno sen einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung vom im pul siven Typus und der mittelschweren neurologischen Defizite sowie der rezi di vierenden vasovagalen Synkopen und den damit verbundenen Ein schränkungen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist be ziehungs weise Chauffeur attestiert wurde, ist der Beschwerdeführer als arbeits unfähig im Sinne von Art. 6 ATSG zu qualifizieren. Schliesslich
ist auch die Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers, namentlich die objektive Möglichkeit sowie die subjektive Bereitschaft des Be schwerdeführers, zu bejahen . Indem der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin schon vor Ver fügungs erlass am 1 0. Juni 2013 um Arbeitsvermittlung ersucht hatte und an diesem Antrag auch beschwer deweise fest gehalten hat, tat er seine sub jektive Bereitschaft kund, sich ein gliedern zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich anläss lich der Begutachtung durch die MEDAS subjektiv noch als arbeitsunfähig erachtet hatte. 6.4
Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Be schwerde gegnerin. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juni 2013
insoweit abgeän dert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeits ver mitt lung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu 3/4
dem Beschwerdeführer
und zu 1/4
der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 600.-- (inkl. Bara u slagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich