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IV.2013.00642

Kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dreijährige Beitragsdauer nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2014-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 14. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine am 14. März 2008 erlittene Radiusfraktur rechts zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/56) ab mit der Begründung, es liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vo r . 1.2

Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) i n dem Sinne gut, dass es die IV-Stelle zu ergänzenden medizini s chen Abklärungen verpflichtete.

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Y.___ in Z.___

bidisziplinär (orthopädisch/psychiatrisch) begutachten ( Untersuchung en vom 17. Oktober 2012 und

11. Februar 2013; Gutachten vom 21. Februar 2013, Urk. 8/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87-94) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Juni 2013 erneut ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufz uheben und es sei en ihr eine Rente zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärunge n vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6 unter Bei lage ihrer Akten Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 23. Dezember 2013 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest , es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Tätigkeit einfacher geistiger Art mi t mittelschweren Anfor derungen sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Wegen psychischer Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen jedoch möglichst zu vermeiden. Soweit in der Ver gang en heit durch den behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, stehe diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammen hang mit dem jahrelang besteh enden Suchtgeschehen und habe damit aus ver sicherungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6) teilte die Beschwerdegeg nerin ausserdem m it, dass bereits die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht vorlägen, da am 13. März 2009 (Eintritt Versicherungsfall „Rente“) die Mindestbeitrags dauer von drei Jahren gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nicht erfüllt gewesen sei. Die rückwirkend in Rechnung gestellten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2009 für Nichterwe r bstätige seien nach erfolgloser Betreibung der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden.

Die Beschwerdeführerin könne die Beitragsdauer auch nicht durch die vom ehema ligen Ehemann hinzugesplitteten Einkommen erfüllen, da diese das Minimalein kommen zur Beitragserfüllung nicht erreichen würden. 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 Rz. 9 ).

Hinsichtlich der fehlenden Beiträge brachte sie vor, die Nachzahlungsverfügun gen hätten ihrem Rechtsvertreter und nicht ihr persönlich zugestellt werden müssen und seien somit nicht rechtsgültig eröffnet worden (Urk. 13 S. 2). 2. 2.1 2.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). 2. 1. 4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 2.2 2.2.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.2.2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 2. 2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. A.___ , Oberärztin in Vertretung an der Chirurgischen Klinik des B.___ , C.___ , führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radiusfraktur rechts, eine Plattenosteosyn these am 14. März 2008 mit Spal tung des Karpalkanals links und eine Medianussympto matik an (Urk. 8/9/2 ). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hausfrau bestehe zumindest eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungs fähig (Urk. 8/9/4). 3.1.2

Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie und damaliger behan delnder Arzt der Beschwerdeführerin, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose n mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/8) : - posttraumatische Belastungsreaktion ( ICD-10 F43.1 ) , bestehend seit März 2008; - Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch ( ICD-10 F10.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Störung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch

( ICD-10 F14.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Status nach Operation einer distalen Radiusfraktur, bestehend seit dem 14. März 2008.

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/8). Auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 14. März 2008 eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (Urk. 8/18/11). Den Gesundheitszustand bezeichnete der Arzt ebenfalls als besserungsfähig ( Urk. 8/18/10). 3.1.3

Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des

B.___ berichtete n

mit Abschlussbericht vom

14. Juli 2009 über folgende Diagnosen (Urk. 8/35/6) : - Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler Radiusfraktur rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae am 14. März 2008 und Spaltung des Retinakulum flexorum bei Medianussymptomatik; - Status nach Osme im März 2009 mit Entfernung des Processus styloideus ulnae.

Sie hielten fest, r adiologisch zeig ten sich eine regelrechte Kno chenstruktur im Bereich der ehe maligen distalen Radiusfraktur, eine leic hte Arthrose des distalen Radioulnar gelenks sowie eine kleine diffuse Verkalkung im Bereich des ent fernten Pro cessus styloideus ulnae. Es zeige sich klinisch ein zeitgerechtes Ergebnis. Die Behandlung werde daher a ktuell als abgeschlossen, w eitere Ergo therapie als nicht sinnvoll betrachtet (Urk. 8/35/6) . 3.1.4

In seinem Bericht vom 18. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. D.___ an den am 23. Oktober 2008 (E. 3.1 .1 ) gestellten Diagnosen fest (Urk. 8/38/1). Er berichtete, eine konsequente Entzugsbehandlung bezüglich des Alkohol- und Kokainkonsums sei wegen dem unregelmässigen Erscheinen und der mangelnden Einsicht in die grundsätzliche Bedeutung der Massnahme nicht zu realisieren gewesen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen glaubhaft in der Lage gewesen, den Alkohol- und Kokainkonsum zu reduzieren. Trotz eingeschränkter Durchführbarkeit der Entzugsbehandlung habe sich damit ihr Gesundheitszustand psychisch deutlich verbessert. Die im Jahr 2008 gezeigte Angstsymptomatik habe sich bis auf eine Restsymptomatik zurückgebildet. Hinsichtlich somatischer Einschränkungen sei die Beschwerde führerin aber noch orthopädisch abzuklären. Aus psychiatrischer Sicht habe vom 14. März 2008 bis ca. August 2009 eine 100%ige, von ca. August 2009 bis im Februar 2010 eine 50%ige sowie ab März 2010 eine 0-10%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.2 3.2.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) wurde erwo gen, dass die

bisher eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.1.1-3.1.4 vorstehend) keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2008 zuliessen. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mitte März 2008 abkläre. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 8/64 E. 4.1-2). 3 . 2.2

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 17. Oktober 2012 orthopädisch sowie

am

11. Februar 2013 psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 21. Februar 2013, Urk. 8/82). Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Raumpflegerin, Urk. 8/82/3) keine gesundheit liche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stell ten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 8/82/17): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Zustand nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts am 14. März 2008 mit residueller funktio neller Flexionseinschränkung der DIP -Gelenke an Zeige- und Mittelfinger; Zustand nach Implantat ent fer nung im März 2009 ; - Polytoxikomanie mit Alkohol-, Nikotin- und Kokainabhängigkeit, mittler weile nach Entzugsbehandlung abstinent von Kokain, kontrol lierter Konsum von Alkohol (ICD-10 F19) ; - Narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) ; - Verdacht auf durchgemachte, mittl er weile remittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

Im Gutachten wurde festgehalten , aus orthopädischer Sicht zeige sich ein befriedi gendes Ergebnis nach osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur rechts vom 14. März 2008 mit geringfügigen, residuellen Funktionseinschrän kungen, welche jedoch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Belang seien. Die Persistenz der geklagten Schmerzen von subjektiv invali disierendem Ausmass sei vor dem Hintergrund der zahlreichen Belastungsfak toren und innerseelischen Konflikte als Ausdruck einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu interpretieren. Letztere sei jedoch sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant , da weder eine ausgewiesene sozialmedi zinisch relevante Komorbidität noch ein sozialer Rückzug in allen Lebensberei chen vorliege und auch kein primäre r Krankheitsgewinn oder eine Therapiere sistenz bestehe (Urk. 8/82/17). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne sodann nicht gestellt werden . Zusammengefasst sei en

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus medizinisch-theoretischer Sicht vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar

(Urk. 8/82/18). Die Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit mittelschweren Anforderungen, wie sie auch im Reinigungs- und Hausdienst erforderlich seien, verrichten. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen möglichst zu vermeiden. Dabei sollten der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit möglichst vorstrukturiertem Aufgabenspektrum zugeteilt werden (Urk. 8/82/18).

Bezugnehmend auf den Arztbericht

von Dr. D.___ vom Oktober 2008 hiel ten die Y.___ - Gutachter fest , die in diesem Bericht

beschriebenen ängstlich-depressiven Symptome und kognit iven Einschränkungen würden im W esentli chen im Zusammenhang mit dem damals betriebenen erheblichen Suchtmittel konsum interpretiert. Wenn daneben eine psychische Traumafolgestörung, bei spielsweise im Sinne einer posttraumatischen Belastu ngsstörung vorgelegen habe, so habe diese hinter den Folgen des Suchtmittelkonsums eher im Hinter grund gestanden (Urk. 8/82/18-19).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter dafür , mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juni 2010 sei ab März 2010 keine Arbeitsunfähigkeit

– weder psychiatrisch noch orthopädisch-traumatolo gisch - mehr zu begründen. Über die weiter zurückliegenden Zeiträume könne mangels objektiver Befunderhebungen allenfalls auf die Berichte der behan delnden Ärzte abge stellt werden. Allerdings seien Zweifel daran angebracht, dass die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf einer posttrauma tischen Belastungsstörung respektive einer ängstlich-depressiven Erkrankung beruh t

e. Vielmehr sei

ein Zusammenhang mit dem damals jahrelang bestehen den Suchtgeschehen zu sehen, zumal offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung eine deutlich e Besserung eingetreten sei (Urk. 8/82/19).

Bis August 2009 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Nach diesem Zeitpunkt lasse sich aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Ob nach August 2009 aus psychiat rischer Sicht lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht mehr schlüssig zu klären. Die Befunde sprächen mehr für das Vorliegen eines – sozialmedizinisch nicht relevanten – primären Suchtgeschehens, welches sich unter der Entzugsbehandlung dann auch gebessert habe. Kognitive Ein schränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle seien nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft. Symptome einer Traumafolgestörung seien allerdings nicht auszuschliessen. Über den Zeitraum von September 2009 bis 28. Februar 2010 lasse sich demnach nur spekulieren (Urk. 8/82/21). 4 . 4.1

Die Y.___ -Gutachter tätigten eigene, umfassende Abklärungen und berücksich tigten die geklagten Beschwerden. Ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin im Reinigungs- und Hausdienst zu 100 % arbeitsfähig ist, begründeten sie in nachvollziehbarer Weise. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 7) setzte sich der psychiatrische Gutachter insbesondere mit der frü her vorgelegenen Sucht auseinander und legte schlüssig dar , dass d i ese kein en die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende n Gesundheitsschaden bewirkt hat (vgl. insbesondere Urk. 8/82/16).

Dass der orthopädische Gutachter keine bildgebenden Untersuchungen durchge führt hat, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 3) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Der orthopädische Gutach ter untersuchte die Hand der Beschwerdeführerin eingehend (Urk. 8/82/25) und kam gestützt darauf sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/82/27-28).

Nachdem sich mittels klinischer Untersuchungsbe funde das mit Bericht vom 1 4. Juli 2009 (E. 3.1.3) erhobene zeitgerechte Behandlungsergebnis hat bestätigen lassen und Hinweise auf eine Nervenschä digung haben ausgeschlossen werden können ( Urk. 8/82/27), ist es nicht zu beanstanden, dass der orthopädische Gutachter von bildgebenden Untersuchun gen abgesehen hat. Weshalb bei dieser Sachlage noch solche hätten durchge führt werden müssen, ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde führerin auch nicht begründet .

Anhaltspunkte dafür, dass die bei der psychiatrischen Untersuchung anwesende Dolmetscherin falsch übersetzt hätte (Urk. 1 Rz. 6), gibt es sodann keine. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie erkenne sich im Gutachten nicht wieder, führt denn aber nicht aus, was von der Dolmetscherin falsch wiederge geben worden wäre.

Es ist damit auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, wonach die Beschwerde führerin spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Reinigungs- und Hausdienst

– mithin in ihrer angestammten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist, abzustellen. 4.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Unfall im März 2008 bis zur Begutachtung kann indessen der

retrospektiven Beurteilung durch die

Y.___ -Gutachter aus versicherungsrechtlicher Sicht insoweit nicht gefolgt werden, als sie von einer - zumindest bis August 2009 andauernden - Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 3.2.2). So notierten sie, über den Zeitraum vor März 2010 - ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen - könne mangels objektiver Befunderhebung allenfalls auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wobei eine Einschätzung von September 2009 bis Februar 2010 rein spekulativer Art sei (E. 3.2.2). Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) hat das hiesige Gericht festgestellt, dass die Berichte der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - weder aus psychischer noch aus orthopädischer Sicht - zuliessen (Urk. 8/64 E. 4.1-2). Mithin verbietet sich gestützt auf diese Berichte der Schluss auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass die Gutachter ausführten, die in der Vergangenheit von Dr. D.___

attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien durch das Suchtgeschehen bedingt gewesen (E. 3.2.2). Mit Blick darauf, dass offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung eingetreten ist und gemäss den Gutachtern kognitive Einschränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft sind (E. 3.2.2), erscheint diese Schlussfolgerung als schlüssig. Selbst wenn in der Vergangenheit psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten, haben diese demnach ausser Betracht zu bleiben, kommt der Sucht invali denversicherungsrechtlich doch keine Relevanz zu (E. 2.1.3). Weil wie dargelegt auch in orthopädischer Hinsicht eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 2.2.3) belegt ist (vgl. E. 3.1; Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012, E. 4.1), entfällt ein all fälliger Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vor der Begutachtung durch das Y.___ . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder für den Zeitraum vor der Begut achtung (E. 4.2) noch für jenen danach (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist. Ein Anspruch auf Rente fällt damit ebenso aus ser Betracht wie ein solcher auf berufliche Massnahmen.

Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlte es darüber hinaus für einen Rentenanspruch auch an den versicherungsmässigen Voraussetzungen. 5 . 5.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejeni gen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 5.2

Die Beschwerdeführerin bezahlte unbestrittenermassen nie Beiträge ein (vgl. Urk. 8/1) . Mit Verfügungen vom

6. März 2009 (Urk. 7/1) forderte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,

zwar die Beiträge für Nichterwerbstätige rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2009 nach .

D iese Beträge mussten in der Folge jedoch als uneinbringlich abgeschrieben werden (Urk. 7/3). Da im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeit nur Beiträge berücksichtigt wer den können, welche auch tatsächlich erbracht wurden (Urteil des Bundesge richts 8 C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1 und 4.3), bleibt es daher bei der Nichterfüllung der Mindestbeiträge. Dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Nachzahlungsverfügungen hätten ihm zugestellt wer den müssen (Urk. 13 Rz. 2), kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter legitimierte sich gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich für das vorlie gende Leistungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. März 2008 (Urk. 8/2 in Verbindung mit Urk. 8/4/1). Wenn die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich somit in beitragsrechtlichen Angelegenheiten die Korrespondenz direkt an die Beschwerdeführerin richtete, ist dagegen nichts einzuwenden. 5.3.

Da der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin sodann wä hrend den Ehejah ren nicht Beiträ g e von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei trages geleistet hat (vgl. hierzu die hinzugesplitteten Einkommen, Urk. 8/85), kann die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis der Mindestbeitrags dauer auch dadurch nicht erfüllen (BGE 125 V 253). Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen der erforderlichen Beitragsdauer gemäss Art. 36 IVG und damit einen Anspruch auf eine Rente auch aus diesem Grund zu Recht ver neint. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, machte mit Honorarnote vom

6. Juni 2014 (Urk. 19 ) einen Aufwand von 9,7 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 60.60 und damit insgesamt Fr. 2‘160.65 (inkl. MWSt) geltend, was gerade noch als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kempf ist daher mit einem Betrag von Fr. 2‘160.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Kempf verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, wird mit Fr. 2‘160.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest , es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Tätigkeit einfacher geistiger Art mi t mittelschweren Anfor derungen sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Wegen psychischer Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen jedoch möglichst zu vermeiden. Soweit in der Ver gang en heit durch den behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, stehe diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammen hang mit dem jahrelang besteh enden Suchtgeschehen und habe damit aus ver sicherungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6) teilte die Beschwerdegeg nerin ausserdem m it, dass bereits die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht vorlägen, da am 13. März 2009 (Eintritt Versicherungsfall „Rente“) die Mindestbeitrags dauer von drei Jahren gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nicht erfüllt gewesen sei. Die rückwirkend in Rechnung gestellten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2009 für Nichterwe r bstätige seien nach erfolgloser Betreibung der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden.

Die Beschwerdeführerin könne die Beitragsdauer auch nicht durch die vom ehema ligen Ehemann hinzugesplitteten Einkommen erfüllen, da diese das Minimalein kommen zur Beitragserfüllung nicht erreichen würden.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 Rz. 9 ).

Hinsichtlich der fehlenden Beiträge brachte sie vor, die Nachzahlungsverfügun gen hätten ihrem Rechtsvertreter und nicht ihr persönlich zugestellt werden müssen und seien somit nicht rechtsgültig eröffnet worden (Urk. 13 S. 2). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufz uheben und es sei en ihr eine Rente zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärunge n vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6 unter Bei lage ihrer Akten Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 23. Dezember 2013 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 2.1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). 2. 1. 4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 17. Oktober 2012 orthopädisch sowie

am

11. Februar 2013 psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 21. Februar 2013, Urk. 8/82). Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Raumpflegerin, Urk. 8/82/3) keine gesundheit liche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stell ten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 8/82/17): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Zustand nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts am 14. März 2008 mit residueller funktio neller Flexionseinschränkung der DIP -Gelenke an Zeige- und Mittelfinger; Zustand nach Implantat ent fer nung im März 2009 ; - Polytoxikomanie mit Alkohol-, Nikotin- und Kokainabhängigkeit, mittler weile nach Entzugsbehandlung abstinent von Kokain, kontrol lierter Konsum von Alkohol (ICD-10 F19) ; - Narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) ; - Verdacht auf durchgemachte, mittl er weile remittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

Im Gutachten wurde festgehalten , aus orthopädischer Sicht zeige sich ein befriedi gendes Ergebnis nach osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur rechts vom 14. März 2008 mit geringfügigen, residuellen Funktionseinschrän kungen, welche jedoch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Belang seien. Die Persistenz der geklagten Schmerzen von subjektiv invali disierendem Ausmass sei vor dem Hintergrund der zahlreichen Belastungsfak toren und innerseelischen Konflikte als Ausdruck einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu interpretieren. Letztere sei jedoch sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant , da weder eine ausgewiesene sozialmedi zinisch relevante Komorbidität noch ein sozialer Rückzug in allen Lebensberei chen vorliege und auch kein primäre r Krankheitsgewinn oder eine Therapiere sistenz bestehe (Urk. 8/82/17). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne sodann nicht gestellt werden . Zusammengefasst sei en

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus medizinisch-theoretischer Sicht vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar

(Urk. 8/82/18). Die Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit mittelschweren Anforderungen, wie sie auch im Reinigungs- und Hausdienst erforderlich seien, verrichten. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen möglichst zu vermeiden. Dabei sollten der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit möglichst vorstrukturiertem Aufgabenspektrum zugeteilt werden (Urk. 8/82/18).

Bezugnehmend auf den Arztbericht

von Dr. D.___ vom Oktober 2008 hiel ten die Y.___ - Gutachter fest , die in diesem Bericht

beschriebenen ängstlich-depressiven Symptome und kognit iven Einschränkungen würden im W esentli chen im Zusammenhang mit dem damals betriebenen erheblichen Suchtmittel konsum interpretiert. Wenn daneben eine psychische Traumafolgestörung, bei spielsweise im Sinne einer posttraumatischen Belastu ngsstörung vorgelegen habe, so habe diese hinter den Folgen des Suchtmittelkonsums eher im Hinter grund gestanden (Urk. 8/82/18-19).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter dafür , mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juni 2010 sei ab März 2010 keine Arbeitsunfähigkeit

– weder psychiatrisch noch orthopädisch-traumatolo gisch - mehr zu begründen. Über die weiter zurückliegenden Zeiträume könne mangels objektiver Befunderhebungen allenfalls auf die Berichte der behan delnden Ärzte abge stellt werden. Allerdings seien Zweifel daran angebracht, dass die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf einer posttrauma tischen Belastungsstörung respektive einer ängstlich-depressiven Erkrankung beruh t

e. Vielmehr sei

ein Zusammenhang mit dem damals jahrelang bestehen den Suchtgeschehen zu sehen, zumal offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung eine deutlich e Besserung eingetreten sei (Urk. 8/82/19).

Bis August 2009 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Nach diesem Zeitpunkt lasse sich aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Ob nach August 2009 aus psychiat rischer Sicht lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht mehr schlüssig zu klären. Die Befunde sprächen mehr für das Vorliegen eines – sozialmedizinisch nicht relevanten – primären Suchtgeschehens, welches sich unter der Entzugsbehandlung dann auch gebessert habe. Kognitive Ein schränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle seien nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft. Symptome einer Traumafolgestörung seien allerdings nicht auszuschliessen. Über den Zeitraum von September 2009 bis 28. Februar 2010 lasse sich demnach nur spekulieren (Urk. 8/82/21). 4 . 4.1

Die Y.___ -Gutachter tätigten eigene, umfassende Abklärungen und berücksich tigten die geklagten Beschwerden. Ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin im Reinigungs- und Hausdienst zu 100 % arbeitsfähig ist, begründeten sie in nachvollziehbarer Weise. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 7) setzte sich der psychiatrische Gutachter insbesondere mit der frü her vorgelegenen Sucht auseinander und legte schlüssig dar , dass d i ese kein en die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende n Gesundheitsschaden bewirkt hat (vgl. insbesondere Urk. 8/82/16).

Dass der orthopädische Gutachter keine bildgebenden Untersuchungen durchge führt hat, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 3) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Der orthopädische Gutach ter untersuchte die Hand der Beschwerdeführerin eingehend (Urk. 8/82/25) und kam gestützt darauf sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/82/27-28).

Nachdem sich mittels klinischer Untersuchungsbe funde das mit Bericht vom 1 4. Juli 2009 (E. 3.1.3) erhobene zeitgerechte Behandlungsergebnis hat bestätigen lassen und Hinweise auf eine Nervenschä digung haben ausgeschlossen werden können ( Urk. 8/82/27), ist es nicht zu beanstanden, dass der orthopädische Gutachter von bildgebenden Untersuchun gen abgesehen hat. Weshalb bei dieser Sachlage noch solche hätten durchge führt werden müssen, ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde führerin auch nicht begründet .

Anhaltspunkte dafür, dass die bei der psychiatrischen Untersuchung anwesende Dolmetscherin falsch übersetzt hätte (Urk. 1 Rz. 6), gibt es sodann keine. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie erkenne sich im Gutachten nicht wieder, führt denn aber nicht aus, was von der Dolmetscherin falsch wiederge geben worden wäre.

Es ist damit auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, wonach die Beschwerde führerin spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Reinigungs- und Hausdienst

– mithin in ihrer angestammten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist, abzustellen. 4.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Unfall im März 2008 bis zur Begutachtung kann indessen der

retrospektiven Beurteilung durch die

Y.___ -Gutachter aus versicherungsrechtlicher Sicht insoweit nicht gefolgt werden, als sie von einer - zumindest bis August 2009 andauernden - Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 3.2.2). So notierten sie, über den Zeitraum vor März 2010 - ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen - könne mangels objektiver Befunderhebung allenfalls auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wobei eine Einschätzung von September 2009 bis Februar 2010 rein spekulativer Art sei (E. 3.2.2). Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) hat das hiesige Gericht festgestellt, dass die Berichte der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - weder aus psychischer noch aus orthopädischer Sicht - zuliessen (Urk. 8/64 E. 4.1-2). Mithin verbietet sich gestützt auf diese Berichte der Schluss auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass die Gutachter ausführten, die in der Vergangenheit von Dr. D.___

attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien durch das Suchtgeschehen bedingt gewesen (E. 3.2.2). Mit Blick darauf, dass offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung eingetreten ist und gemäss den Gutachtern kognitive Einschränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft sind (E. 3.2.2), erscheint diese Schlussfolgerung als schlüssig. Selbst wenn in der Vergangenheit psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten, haben diese demnach ausser Betracht zu bleiben, kommt der Sucht invali denversicherungsrechtlich doch keine Relevanz zu (E. 2.1.3). Weil wie dargelegt auch in orthopädischer Hinsicht eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 2.2.3) belegt ist (vgl. E. 3.1; Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012, E. 4.1), entfällt ein all fälliger Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vor der Begutachtung durch das Y.___ . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder für den Zeitraum vor der Begut achtung (E. 4.2) noch für jenen danach (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist. Ein Anspruch auf Rente fällt damit ebenso aus ser Betracht wie ein solcher auf berufliche Massnahmen.

Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlte es darüber hinaus für einen Rentenanspruch auch an den versicherungsmässigen Voraussetzungen. 5 . 5.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejeni gen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 5.2

Die Beschwerdeführerin bezahlte unbestrittenermassen nie Beiträge ein (vgl. Urk. 8/1) . Mit Verfügungen vom

6. März 2009 (Urk. 7/1) forderte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,

zwar die Beiträge für Nichterwerbstätige rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2009 nach .

D iese Beträge mussten in der Folge jedoch als uneinbringlich abgeschrieben werden (Urk. 7/3). Da im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeit nur Beiträge berücksichtigt wer den können, welche auch tatsächlich erbracht wurden (Urteil des Bundesge richts 8 C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1 und 4.3), bleibt es daher bei der Nichterfüllung der Mindestbeiträge. Dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Nachzahlungsverfügungen hätten ihm zugestellt wer den müssen (Urk. 13 Rz. 2), kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter legitimierte sich gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich für das vorlie gende Leistungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. März 2008 (Urk. 8/2 in Verbindung mit Urk. 8/4/1). Wenn die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich somit in beitragsrechtlichen Angelegenheiten die Korrespondenz direkt an die Beschwerdeführerin richtete, ist dagegen nichts einzuwenden. 5.3.

Da der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin sodann wä hrend den Ehejah ren nicht Beiträ g e von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei trages geleistet hat (vgl. hierzu die hinzugesplitteten Einkommen, Urk. 8/85), kann die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis der Mindestbeitrags dauer auch dadurch nicht erfüllen (BGE 125 V 253). Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen der erforderlichen Beitragsdauer gemäss Art. 36 IVG und damit einen Anspruch auf eine Rente auch aus diesem Grund zu Recht ver neint. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, machte mit Honorarnote vom

6. Juni 2014 (Urk. 19 ) einen Aufwand von 9,7 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 60.60 und damit insgesamt Fr. 2‘160.65 (inkl. MWSt) geltend, was gerade noch als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kempf ist daher mit einem Betrag von Fr. 2‘160.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Kempf verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, wird mit Fr. 2‘160.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 2.2.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2.2.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 2.

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 .1 ) gestellten Diagnosen fest (Urk. 8/38/1). Er berichtete, eine konsequente Entzugsbehandlung bezüglich des Alkohol- und Kokainkonsums sei wegen dem unregelmässigen Erscheinen und der mangelnden Einsicht in die grundsätzliche Bedeutung der Massnahme nicht zu realisieren gewesen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen glaubhaft in der Lage gewesen, den Alkohol- und Kokainkonsum zu reduzieren. Trotz eingeschränkter Durchführbarkeit der Entzugsbehandlung habe sich damit ihr Gesundheitszustand psychisch deutlich verbessert. Die im Jahr 2008 gezeigte Angstsymptomatik habe sich bis auf eine Restsymptomatik zurückgebildet. Hinsichtlich somatischer Einschränkungen sei die Beschwerde führerin aber noch orthopädisch abzuklären. Aus psychiatrischer Sicht habe vom 14. März 2008 bis ca. August 2009 eine 100%ige, von ca. August 2009 bis im Februar 2010 eine 50%ige sowie ab März 2010 eine 0-10%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden.

E. 3.1.1 Dr. med. A.___ , Oberärztin in Vertretung an der Chirurgischen Klinik des B.___ , C.___ , führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radiusfraktur rechts, eine Plattenosteosyn these am 14. März 2008 mit Spal tung des Karpalkanals links und eine Medianussympto matik an (Urk. 8/9/2 ). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hausfrau bestehe zumindest eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungs fähig (Urk. 8/9/4).

E. 3.1.2 Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie und damaliger behan delnder Arzt der Beschwerdeführerin, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose n mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/8) : - posttraumatische Belastungsreaktion ( ICD-10 F43.1 ) , bestehend seit März 2008; - Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch ( ICD-10 F10.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Störung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch

( ICD-10 F14.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Status nach Operation einer distalen Radiusfraktur, bestehend seit dem 14. März 2008.

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/8). Auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 14. März 2008 eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (Urk. 8/18/11). Den Gesundheitszustand bezeichnete der Arzt ebenfalls als besserungsfähig ( Urk. 8/18/10).

E. 3.1.3 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des

B.___ berichtete n

mit Abschlussbericht vom

14. Juli 2009 über folgende Diagnosen (Urk. 8/35/6) : - Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler Radiusfraktur rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae am 14. März 2008 und Spaltung des Retinakulum flexorum bei Medianussymptomatik; - Status nach Osme im März 2009 mit Entfernung des Processus styloideus ulnae.

Sie hielten fest, r adiologisch zeig ten sich eine regelrechte Kno chenstruktur im Bereich der ehe maligen distalen Radiusfraktur, eine leic hte Arthrose des distalen Radioulnar gelenks sowie eine kleine diffuse Verkalkung im Bereich des ent fernten Pro cessus styloideus ulnae. Es zeige sich klinisch ein zeitgerechtes Ergebnis. Die Behandlung werde daher a ktuell als abgeschlossen, w eitere Ergo therapie als nicht sinnvoll betrachtet (Urk. 8/35/6) .

E. 3.1.4 In seinem Bericht vom 18. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. D.___ an den am 23. Oktober 2008 (E.

E. 3.2.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) wurde erwo gen, dass die

bisher eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.1.1-3.1.4 vorstehend) keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2008 zuliessen. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mitte März 2008 abkläre. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 8/64 E. 4.1-2). 3 .

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00642 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 14. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine am 14. März 2008 erlittene Radiusfraktur rechts zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/56) ab mit der Begründung, es liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vo r . 1.2

Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) i n dem Sinne gut, dass es die IV-Stelle zu ergänzenden medizini s chen Abklärungen verpflichtete.

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte durch die Y.___ in Z.___

bidisziplinär (orthopädisch/psychiatrisch) begutachten ( Untersuchung en vom 17. Oktober 2012 und

11. Februar 2013; Gutachten vom 21. Februar 2013, Urk. 8/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87-94) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Juni 2013 erneut ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufz uheben und es sei en ihr eine Rente zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärunge n vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6 unter Bei lage ihrer Akten Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 23. Dezember 2013 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 17) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest , es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Tätigkeit einfacher geistiger Art mi t mittelschweren Anfor derungen sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Wegen psychischer Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen jedoch möglichst zu vermeiden. Soweit in der Ver gang en heit durch den behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, stehe diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammen hang mit dem jahrelang besteh enden Suchtgeschehen und habe damit aus ver sicherungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu bleiben (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 6) teilte die Beschwerdegeg nerin ausserdem m it, dass bereits die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht vorlägen, da am 13. März 2009 (Eintritt Versicherungsfall „Rente“) die Mindestbeitrags dauer von drei Jahren gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nicht erfüllt gewesen sei. Die rückwirkend in Rechnung gestellten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2009 für Nichterwe r bstätige seien nach erfolgloser Betreibung der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden.

Die Beschwerdeführerin könne die Beitragsdauer auch nicht durch die vom ehema ligen Ehemann hinzugesplitteten Einkommen erfüllen, da diese das Minimalein kommen zur Beitragserfüllung nicht erreichen würden. 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 Rz. 9 ).

Hinsichtlich der fehlenden Beiträge brachte sie vor, die Nachzahlungsverfügun gen hätten ihrem Rechtsvertreter und nicht ihr persönlich zugestellt werden müssen und seien somit nicht rechtsgültig eröffnet worden (Urk. 13 S. 2). 2. 2.1 2.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). 2. 1. 4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 2.2 2.2.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.2.2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte. Diese Be weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un möglich erweist, im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach verhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahr schei nlichkeit für sich hat, der Wirk lichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). 2. 2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. A.___ , Oberärztin in Vertretung an der Chirurgischen Klinik des B.___ , C.___ , führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radiusfraktur rechts, eine Plattenosteosyn these am 14. März 2008 mit Spal tung des Karpalkanals links und eine Medianussympto matik an (Urk. 8/9/2 ). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Hausfrau bestehe zumindest eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungs fähig (Urk. 8/9/4). 3.1.2

Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie und damaliger behan delnder Arzt der Beschwerdeführerin, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose n mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/8) : - posttraumatische Belastungsreaktion ( ICD-10 F43.1 ) , bestehend seit März 2008; - Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch ( ICD-10 F10.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Störung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch

( ICD-10 F14.24 ) , bestehend seit mehreren Jahren; - Status nach Operation einer distalen Radiusfraktur, bestehend seit dem 14. März 2008.

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/8). Auch in einer behin derungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 14. März 2008 eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit (Urk. 8/18/11). Den Gesundheitszustand bezeichnete der Arzt ebenfalls als besserungsfähig ( Urk. 8/18/10). 3.1.3

Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des

B.___ berichtete n

mit Abschlussbericht vom

14. Juli 2009 über folgende Diagnosen (Urk. 8/35/6) : - Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler Radiusfraktur rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae am 14. März 2008 und Spaltung des Retinakulum flexorum bei Medianussymptomatik; - Status nach Osme im März 2009 mit Entfernung des Processus styloideus ulnae.

Sie hielten fest, r adiologisch zeig ten sich eine regelrechte Kno chenstruktur im Bereich der ehe maligen distalen Radiusfraktur, eine leic hte Arthrose des distalen Radioulnar gelenks sowie eine kleine diffuse Verkalkung im Bereich des ent fernten Pro cessus styloideus ulnae. Es zeige sich klinisch ein zeitgerechtes Ergebnis. Die Behandlung werde daher a ktuell als abgeschlossen, w eitere Ergo therapie als nicht sinnvoll betrachtet (Urk. 8/35/6) . 3.1.4

In seinem Bericht vom 18. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. D.___ an den am 23. Oktober 2008 (E. 3.1 .1 ) gestellten Diagnosen fest (Urk. 8/38/1). Er berichtete, eine konsequente Entzugsbehandlung bezüglich des Alkohol- und Kokainkonsums sei wegen dem unregelmässigen Erscheinen und der mangelnden Einsicht in die grundsätzliche Bedeutung der Massnahme nicht zu realisieren gewesen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen glaubhaft in der Lage gewesen, den Alkohol- und Kokainkonsum zu reduzieren. Trotz eingeschränkter Durchführbarkeit der Entzugsbehandlung habe sich damit ihr Gesundheitszustand psychisch deutlich verbessert. Die im Jahr 2008 gezeigte Angstsymptomatik habe sich bis auf eine Restsymptomatik zurückgebildet. Hinsichtlich somatischer Einschränkungen sei die Beschwerde führerin aber noch orthopädisch abzuklären. Aus psychiatrischer Sicht habe vom 14. März 2008 bis ca. August 2009 eine 100%ige, von ca. August 2009 bis im Februar 2010 eine 50%ige sowie ab März 2010 eine 0-10%ige Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.2 3.2.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) wurde erwo gen, dass die

bisher eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.1.1-3.1.4 vorstehend) keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2008 zuliessen. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mitte März 2008 abkläre. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 8/64 E. 4.1-2). 3 . 2.2

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 17. Oktober 2012 orthopädisch sowie

am

11. Februar 2013 psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 21. Februar 2013, Urk. 8/82). Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Raumpflegerin, Urk. 8/82/3) keine gesundheit liche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stell ten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 8/82/17): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Zustand nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts am 14. März 2008 mit residueller funktio neller Flexionseinschränkung der DIP -Gelenke an Zeige- und Mittelfinger; Zustand nach Implantat ent fer nung im März 2009 ; - Polytoxikomanie mit Alkohol-, Nikotin- und Kokainabhängigkeit, mittler weile nach Entzugsbehandlung abstinent von Kokain, kontrol lierter Konsum von Alkohol (ICD-10 F19) ; - Narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) ; - Verdacht auf durchgemachte, mittl er weile remittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

Im Gutachten wurde festgehalten , aus orthopädischer Sicht zeige sich ein befriedi gendes Ergebnis nach osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur rechts vom 14. März 2008 mit geringfügigen, residuellen Funktionseinschrän kungen, welche jedoch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Belang seien. Die Persistenz der geklagten Schmerzen von subjektiv invali disierendem Ausmass sei vor dem Hintergrund der zahlreichen Belastungsfak toren und innerseelischen Konflikte als Ausdruck einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung zu interpretieren. Letztere sei jedoch sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant , da weder eine ausgewiesene sozialmedi zinisch relevante Komorbidität noch ein sozialer Rückzug in allen Lebensberei chen vorliege und auch kein primäre r Krankheitsgewinn oder eine Therapiere sistenz bestehe (Urk. 8/82/17). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne sodann nicht gestellt werden . Zusammengefasst sei en

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus medizinisch-theoretischer Sicht vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar

(Urk. 8/82/18). Die Beschwerdeführerin könne Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit mittelschweren Anforderungen, wie sie auch im Reinigungs- und Hausdienst erforderlich seien, verrichten. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Nachtarbeitsbedingungen möglichst zu vermeiden. Dabei sollten der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit möglichst vorstrukturiertem Aufgabenspektrum zugeteilt werden (Urk. 8/82/18).

Bezugnehmend auf den Arztbericht

von Dr. D.___ vom Oktober 2008 hiel ten die Y.___ - Gutachter fest , die in diesem Bericht

beschriebenen ängstlich-depressiven Symptome und kognit iven Einschränkungen würden im W esentli chen im Zusammenhang mit dem damals betriebenen erheblichen Suchtmittel konsum interpretiert. Wenn daneben eine psychische Traumafolgestörung, bei spielsweise im Sinne einer posttraumatischen Belastu ngsstörung vorgelegen habe, so habe diese hinter den Folgen des Suchtmittelkonsums eher im Hinter grund gestanden (Urk. 8/82/18-19).

Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter dafür , mit Blick auf den Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juni 2010 sei ab März 2010 keine Arbeitsunfähigkeit

– weder psychiatrisch noch orthopädisch-traumatolo gisch - mehr zu begründen. Über die weiter zurückliegenden Zeiträume könne mangels objektiver Befunderhebungen allenfalls auf die Berichte der behan delnden Ärzte abge stellt werden. Allerdings seien Zweifel daran angebracht, dass die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf einer posttrauma tischen Belastungsstörung respektive einer ängstlich-depressiven Erkrankung beruh t

e. Vielmehr sei

ein Zusammenhang mit dem damals jahrelang bestehen den Suchtgeschehen zu sehen, zumal offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung eine deutlich e Besserung eingetreten sei (Urk. 8/82/19).

Bis August 2009 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Nach diesem Zeitpunkt lasse sich aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Ob nach August 2009 aus psychiat rischer Sicht lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht mehr schlüssig zu klären. Die Befunde sprächen mehr für das Vorliegen eines – sozialmedizinisch nicht relevanten – primären Suchtgeschehens, welches sich unter der Entzugsbehandlung dann auch gebessert habe. Kognitive Ein schränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle seien nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft. Symptome einer Traumafolgestörung seien allerdings nicht auszuschliessen. Über den Zeitraum von September 2009 bis 28. Februar 2010 lasse sich demnach nur spekulieren (Urk. 8/82/21). 4 . 4.1

Die Y.___ -Gutachter tätigten eigene, umfassende Abklärungen und berücksich tigten die geklagten Beschwerden. Ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin im Reinigungs- und Hausdienst zu 100 % arbeitsfähig ist, begründeten sie in nachvollziehbarer Weise. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 7) setzte sich der psychiatrische Gutachter insbesondere mit der frü her vorgelegenen Sucht auseinander und legte schlüssig dar , dass d i ese kein en die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende n Gesundheitsschaden bewirkt hat (vgl. insbesondere Urk. 8/82/16).

Dass der orthopädische Gutachter keine bildgebenden Untersuchungen durchge führt hat, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 3) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Der orthopädische Gutach ter untersuchte die Hand der Beschwerdeführerin eingehend (Urk. 8/82/25) und kam gestützt darauf sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/82/27-28).

Nachdem sich mittels klinischer Untersuchungsbe funde das mit Bericht vom 1 4. Juli 2009 (E. 3.1.3) erhobene zeitgerechte Behandlungsergebnis hat bestätigen lassen und Hinweise auf eine Nervenschä digung haben ausgeschlossen werden können ( Urk. 8/82/27), ist es nicht zu beanstanden, dass der orthopädische Gutachter von bildgebenden Untersuchun gen abgesehen hat. Weshalb bei dieser Sachlage noch solche hätten durchge führt werden müssen, ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde führerin auch nicht begründet .

Anhaltspunkte dafür, dass die bei der psychiatrischen Untersuchung anwesende Dolmetscherin falsch übersetzt hätte (Urk. 1 Rz. 6), gibt es sodann keine. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie erkenne sich im Gutachten nicht wieder, führt denn aber nicht aus, was von der Dolmetscherin falsch wiederge geben worden wäre.

Es ist damit auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter, wonach die Beschwerde führerin spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Reinigungs- und Hausdienst

– mithin in ihrer angestammten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist, abzustellen. 4.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom Unfall im März 2008 bis zur Begutachtung kann indessen der

retrospektiven Beurteilung durch die

Y.___ -Gutachter aus versicherungsrechtlicher Sicht insoweit nicht gefolgt werden, als sie von einer - zumindest bis August 2009 andauernden - Arbeitsunfähigkeit ausgingen (E. 3.2.2). So notierten sie, über den Zeitraum vor März 2010 - ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen - könne mangels objektiver Befunderhebung allenfalls auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wobei eine Einschätzung von September 2009 bis Februar 2010 rein spekulativer Art sei (E. 3.2.2). Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 8/64) hat das hiesige Gericht festgestellt, dass die Berichte der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - weder aus psychischer noch aus orthopädischer Sicht - zuliessen (Urk. 8/64 E. 4.1-2). Mithin verbietet sich gestützt auf diese Berichte der Schluss auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass die Gutachter ausführten, die in der Vergangenheit von Dr. D.___

attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien durch das Suchtgeschehen bedingt gewesen (E. 3.2.2). Mit Blick darauf, dass offenbar einhergehend mit der Entzugsbe handlung aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung eingetreten ist und gemäss den Gutachtern kognitive Einschränkungen, affektive Störungen, Ängste und depressive Gefühle nicht selten mit Suchtgeschehen verknüpft sind (E. 3.2.2), erscheint diese Schlussfolgerung als schlüssig. Selbst wenn in der Vergangenheit psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hät ten, haben diese demnach ausser Betracht zu bleiben, kommt der Sucht invali denversicherungsrechtlich doch keine Relevanz zu (E. 2.1.3). Weil wie dargelegt auch in orthopädischer Hinsicht eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 2.2.3) belegt ist (vgl. E. 3.1; Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2012, E. 4.1), entfällt ein all fälliger Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vor der Begutachtung durch das Y.___ . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder für den Zeitraum vor der Begut achtung (E. 4.2) noch für jenen danach (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt ist. Ein Anspruch auf Rente fällt damit ebenso aus ser Betracht wie ein solcher auf berufliche Massnahmen.

Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlte es darüber hinaus für einen Rentenanspruch auch an den versicherungsmässigen Voraussetzungen. 5 . 5.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejeni gen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 5.2

Die Beschwerdeführerin bezahlte unbestrittenermassen nie Beiträge ein (vgl. Urk. 8/1) . Mit Verfügungen vom

6. März 2009 (Urk. 7/1) forderte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,

zwar die Beiträge für Nichterwerbstätige rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2009 nach .

D iese Beträge mussten in der Folge jedoch als uneinbringlich abgeschrieben werden (Urk. 7/3). Da im Rahmen der Ermittlung der Beitragszeit nur Beiträge berücksichtigt wer den können, welche auch tatsächlich erbracht wurden (Urteil des Bundesge richts 8 C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1 und 4.3), bleibt es daher bei der Nichterfüllung der Mindestbeiträge. Dem Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Nachzahlungsverfügungen hätten ihm zugestellt wer den müssen (Urk. 13 Rz. 2), kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter legitimierte sich gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich für das vorlie gende Leistungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. März 2008 (Urk. 8/2 in Verbindung mit Urk. 8/4/1). Wenn die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich somit in beitragsrechtlichen Angelegenheiten die Korrespondenz direkt an die Beschwerdeführerin richtete, ist dagegen nichts einzuwenden. 5.3.

Da der vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin sodann wä hrend den Ehejah ren nicht Beiträ g e von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei trages geleistet hat (vgl. hierzu die hinzugesplitteten Einkommen, Urk. 8/85), kann die Beschwerdeführerin das gesetzliche Erfordernis der Mindestbeitrags dauer auch dadurch nicht erfüllen (BGE 125 V 253). Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen der erforderlichen Beitragsdauer gemäss Art. 36 IVG und damit einen Anspruch auf eine Rente auch aus diesem Grund zu Recht ver neint. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, machte mit Honorarnote vom

6. Juni 2014 (Urk. 19 ) einen Aufwand von 9,7 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 60.60 und damit insgesamt Fr. 2‘160.65 (inkl. MWSt) geltend, was gerade noch als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Kempf ist daher mit einem Betrag von Fr. 2‘160.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Kempf verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, wird mit Fr. 2‘160.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler