Erwägungen (6 Absätze)
E. 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht:
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00637 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
22. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juni 2013 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, ab Januar 2013 bestehe keine rentenbegrün dende Erwerbsunfähigkeit mehr (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) sowie in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2013, mit welcher die Beschwerde verbessert wurde (Urk. 5), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2013 (Urk. 8), in die von der neu mandatierten Rechtsvertreterin am 2 4. Februar 2014 eingereichte Eingabe mit dem Antrag um weitere Abklärung en (Urk. 15; mit diversen medizinischen Unterlagen, Urk. 16/1-9) sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014, worin sie gestützt auf die Stellungnahme de s Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 19-20), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag mit einer Neubeurteilung der aktuellen medizinischen Aktenlage durch den RAD begründet, der zum Schluss gelangte, aufgrund der neuen Arztberichte könne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegan gen werden, insbesondere werde nun eine fortgeschrittene äthyltoxische Leber zirrhose mit Status nach einer akuten Dekompensation beschri eben, aber auch das Rückenleiden und der psychische Gesundheitszustand hätten sich ver schlechtert (Urk. 20), dass auch der Beschwerdeführer der Auffassung ist, es brauche weitere Abklärungen, gegebenenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung, bevor über den Rentenan spruch entschieden werde n könne (Urk. 15 S. 5), dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den ver tretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli