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IV.2013.00636

Posttraumatische Belastungsstörung bzw. andauernde Persönlichkeitsänderung und somatoforme Schmerzstörung, Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. (BGE 9C_421/2014)

Zürich SozVersG · 2014-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 29. September 2004 wegen Rücken sch m erzen und einer Depression bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 10/11, bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 6. September 2005, Urk. 10/19) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen R entenanspruch der Versi cherten . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 10/25 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle

holte daraufhin

ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/41) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 10/42). Mit Verfügung vom

30. Juli 2008 (Urk. 10/59) verneinte sie erneut einen Rentenanspruch. Die am 2 2. August 2008 von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/64/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Ver fahrensnummer IV.2008.00833, Urk. 10/76) ab . 1.2

A m

18. November 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Inva - lidenversi cherung an (Urk. 10/85). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung der Versicherten ein und holte medizinische Berichte (Urk. 10/87, Urk. 10/89) und ein psychiatrisch es Gutachten (Urk. 10/100) ein . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 10/105-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 10/108 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 9. November 2011 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie die Beschwerde

bei der IV-Stelle statt beim hiesigen Gericht ein reichte (Urk. 1 0/ 110) . A m 6. Juni 2013 ge langte die Versicherte

erneut an die IV-Stelle (Urk. 10/119), welche

die Be schwerde vom 9. November 2011 nunmehr a m 5. Juli 2013 an das hiesige G e richt weiter leitete (Urk. 10/129).

M it Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 8. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin ihr Gesuch vom 9. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 14).

M it Replik vom 1 2. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen,

eventuell sei sie rechtsgenügend abzuklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 19 S. 1). Die Beschwer degegnerin verzichtete am 20. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November 2010 erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 10/85). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2011) verglichen mit dem Urteil

des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2009 in rentenbeg ründender Weise verändert hat . 3.

Das Gericht stützte sich

i n seinem Entscheid vom 30. Juni 2009 namentlich

auf das polydisziplinäre Gutachten

des Y.___, vom 5. Januar 2007 (Urk. 10/41). Die Gutachter nannten darin als Diagnosen ein chronisc hes

zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Wirbelsäu lenfehlform und Insuffizienz der stabilisierenden Rumpfmuskulatur (mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

sowie

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, S. 14 f. Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin

von rheuma tologischer Seite einzig körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbe lastung bleibend ni cht mehr zumutbar sind, während für körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit auch nur mittelstarker Rückenbelastung und auch für die Tätigkeit im Haushalt keine Einschränkun g en best ehen . Von psychiatri scher Seite

sahen die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(Urk. 15 Ziff. 6.2). 4. 4.1

Die seitherigen Abklärungen ergeben folgendes Bild:

Die Beschwerdeführerin war v om 26. August bis 29. Oktober 2010 in der Z.___

in stationä rer psychiatrischer Behandlung (S. 1).

Med. pract . A.___, Assisten zarzt, und med. pract . B.___, Oberärztin

des

Z.___,

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. De zember 2010 (Urk. 10/87) eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (S. 2 oben).

Sie

führten aus, die Beschwerdeführerin leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden, die im Rahmen einer andauernden posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach extremer psychischer Belastung im Bosnienkrieg (Aufenthalt in Srebrenica während des Krieges) entstanden seien. Sie sei wäh rend des Krieges in die Schweiz gekommen und habe sich hier nicht zurechtfin den können. Sie habe unter depres siven Symptomen, Dissoziationen, Derealisa tion und Angstsymptomen gelitten. Sie

leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen. Die bisherigen Therapien hätten nur wenig Besserung gebracht. Laut dem Zuweiser hätte n die Symptome sogar zugenommen, so dass die Stö rung einen invalidisierenden Verlauf genommen habe.

Die Beschwerdeführerin beschreibe Albträume und Flashbacks von im Krieg durchgelebten Bildern (S. 2). Während der Behandlung im Z.___ habe sich die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit den typischen Symptomen eines unflexiblen, unangepassten Verhaltens bestätigt, das zu Beeinträchtigun gen in den zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen ge führt habe. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin deutlich zu im Bereich der zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen. Sie zeige Merkmale, wie eine sehr misstrauische Haltung gegenüber ihrer Umwelt mit insgesamt massivem sozialem Rückzug (S. 3 Mitte).

Die Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, so dass von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Schmerzsymp tomatik im Sinne der diagnostizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 3 unten). 4.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 fest, er behandle die Beschwer deführerin als langjähriger Hausarzt seit 1997. Er wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und ersuchte um eine Überprüfung der Rentenfrage (Urk. 10/88). 4.3

Die Beschwerdeführer in

war seit dem 1. März 2007 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dr. D.___ führte im Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 10/89) aus, die Beschwerdeführerin sei zu ihm gekommen, weil sie unter intensiven psychischen Beschwerden gelitten habe. Sie habe sich während des Bosnienkrieges in der belagerten Stadt Srebre nica befunden und sei Zeugin von Tötungen, Folter und Vergewaltigung gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Krieg in die Schweiz gekommen. Hier hab e sie sich zuerst nicht zurecht gefunden. Sie habe die ganze Zeit unter de pressiven und Angstsymptomen gelitten. S ie sei äusserst unruhig gewesen, habe starke Anpassungsprobleme gehabt und habe gesellschaftlich ganz zurückgezo gen gelebt . Sie leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen und könne sich von den Erinnerungen an das Erlebte nicht befreien.

Da sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert habe, sei sie in die Z.___ überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin zeige

seit Frühsommer (Juni) 2010 eine starke Verschlechterung ihres Zustandes, die sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit dieser Zeit sei sie voll ar beitsunfähig. 4. 4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 10. Juni 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiat risches Gut achten (Urk. 10/100) .

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie mit ihrem Mann zusammen lebe. Ihre Tochter lebe mit den Enkeln in einer Wohnung im glei chen Haus . Sie sehe die Enke l öfter. Das sei schön und sie freue sich. Oft werde es ihr aber zu viel und sie schicke sie wieder weg (S. 9 oben). V or dem Krieg sei es ihr sehr gut gegangen. Sie habe keine, auch keine psychischen Erkrankungen, gehabt. Sie sei gesund gewesen. Nach einer Verschlechterung b efragt, gebe sie an, dass in den letzten zirka 1.5 Jahren vor allem die Vergesslichkeit schlimmer geworden sei. Die Schmerzen seien etwa gleich wie zuvor. Auch habe sie weni ge r Kontakt zu anderen Menschen . S ie sei e mpfindlicher, erschrecke öfter und ziehe sich mehr zurück (S. 9 unten).

Das Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich eingeengt auf die Erlebnisse

im Bosnienkrieg, auf die sie immer wieder zu sprechen komme. Misstrauen oder Zwänge seien nicht festzustellen und würden

auch nicht berichtet. Die Be schwerdeführerin schildere phasenweise ein e veränderte Körperwahrnehmung; die Beine oder der Kopf würden als gross empfunden (wie „ aufgeblasen “, S. 13 Ziff. 5.1 unten). Sie beschreibe einen sozialen R ückzug, vor allem die letzten 1 1/2 bis zwei Jahren. Es bestünden weniger Kontakte zu Freunden und zur Fa milie (S. 14 Ziff. 5.1 Mitte).

Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung (S. 14 f.).

Für die Jahre nach der Ankunft in der Schweiz würden diverse Störungen und Symptome beschrieben, wie Schmerzen, Ängste, Flashbacks, Schlafstörungen, Albträume etc. Die Psychotherapeutin F.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung gestellt beziehungsweise bestätigt. Jedenfalls handle es sich um eine mehrfach und schwer traumatisierte, entwurzelte Frau mit entsprechenden, teils schwer fassbaren Symptomen. An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dennoch sei die Diagnose anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Y.___

vom 29. November 2006 ausdrücklich nicht bestätigt worden, da deutliche Flashbacks fehlten. Diese Beurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar und schlichtweg falsc h, ebenso wie die darauf folgende Eingrenzung der vielfältigen Beschwerden auf eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung“, einschliess lich der Beurteilung der Gutachter, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Tragischer weise sei die Fehlbeurteilung in der Folge in sämtlichen weiteren Einschätzungen bis hin zum Urteil des Sozialversicherungsgericht s übernommen worden (S. 15 f.). Die Beschwerden hätten fortbestanden und sich im Verlauf offenbar chronifiziert und zuletzt verschlimmert. Die Beschwerde führerin habe weitere Rückschläge und Probleme erlebt (Weggang des Sohnes, Konflikt in der Familie und mit dem Mann, schwierige soziale Verhältnisse). Heute sehe man das Bild einer schwer beeinträchtigten, traumatisierten, tief entwurzelten, von diversen Symptomen geplagten, sozial zurückgezogenen Frau (S. 16 Mitte).

Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit bei 0 % (s. 16 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Zeitraum seit 1997 nicht arbeitsfähig gewesen. Sofern man die Beur teilung im Y.___ -Gutachten akzeptiere, sei mit der beschriebenen Verschlechte rung seit Juni 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. 6.4).

Mit der in beinahe sämtlichen Arztberichten beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise in späterer Zeit einer andauernden Persön lichkeitsänderung bes tünden keine Widersprüche zu den

in diesem Gutachten gestellten Diagnosen (S. 17 Ziff. 6.7). Allein die Beurteilung von

Y.___ - Gutachter

Dr. med. G.___ weiche von den übrigen Einschätzung en ab, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dr. G.___ lehne eine posttraumatische

Belastungs störung einzig und allein wegen des (scheinbaren) Fehlen s von „deutlichen Flashbacks“ ab . Erstens gebe es eine Vielzahl weiterer Kriterien, die beinahe alle nachweisbar seien. Zweitens würden Flashbacks in den Akten beschrieben. Drittens h ätten eine langjährige Therapeutin sowie eine spezielle Fachabteilung die Diagnose gestellt (S. 18 oben). Dem Leser kämen ersthafte Zweifel an der Qualität des Y.___ -Gutachtens (S. 18 f.). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren überwiegten nicht (S. 19 Ziff. 6.9). 4. 5

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vo m

2. und

4. Juli 2011 (Urk. 10/104 S. 4 ff.) zum Gut achten von Dr. E.___ aus, nach dem Gutachten bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, überwiegend wahrscheinlich seit 199 7. Sofern man die Beurteilung des Y.___ akzeptiere, sei von einer Verschlechterung seit Juni 2010 auszugehen (S. 4 unten).

Die von Dr. E.___ attestie rte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zurückzuführen, die die Beschwerdeführerin durch wiederholte Traumatisierungen im Bosnienkrieg ent wickelt habe und deren Symptombildungen in typischer Weise bis heute fort bestünden und die zusätzlich in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mündeten mit derart ausgeprägten dissoziativen und Schmerzsymptomen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führten. Zusammenfassend sei von einer zweifellos anderen Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2007 und zur Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2007 aus zugehen. Aus dem rechtsverbindlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten bestehe. Die Einschränkung beziehe sich auf somatische Diagnosen, aus psychiatrische r Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). 4. 6

Dr. C.___

beurteilte die Beschwerdeführerin in einem

Arztzeugnis vom 2 5. Mai 2013 als nicht arbeitsfähig (Urk. 10/117 S. 1). 4.7

Dr. phil.

I.___, O berassistentin, Dr. med. J.___, Oberarzt, und lic . phil. K.___, Psychologin, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer

des L.___,

erstatteten am 2 4. Oktober 2013 zuhanden der Be schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht (Urk. 15).

Die Fachleute des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich 2004 für eine einmalige Abklärung ins Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer

bege ben. Seit dem 1. September 2011 befinde sie sich in der Einrichtung in konti nuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei psychisch stark beeinträchtigt und weise eine Vielzahl verschiedener Symptome auf. Der Symptomenkomplex von Intrusion, Flash backs und Dissoziationen sei bei ihr besonders stark ausgeprägt und Bestandteil ihres Alltags. Sie berichte von häufigen Albträumen von Kriegserlebnissen so wie diesbezüglichen intrusiven Erinnerungen während des Tages (S. 3 Mitte). Sie leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, die sich in der Therapie deutlich bemerkbar machten. Zudem berichte sie von Schlafstörungen und erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin be schreibe sodann seit Jahren vorhandene, konstante und starke Schmerzen am Kopf und Nacken, im unteren Rückenbereich, am linken Arm und Bein und im Unterbauch. Die Schmerzen seien medizinisch nicht zu erklären (S. 4 unten).

Als psychiatrische Diagnose nannten sie eine chronische posttraumatische

Be - las tungsstörung und als Differentialdiagnose n eine

Persönlichkeitsverände rung nach Extrembelastung, eine mittelschwere depressive Episode und eine an - haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 4 unten).

Weiter erklärten sie, es stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über den gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung des L.___ unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es seien alle zur Diagnostik der Störung notwendigen Kriterien erfüllt. Erschwe rend innerhalb des Gesamtbildes der Störung sei die ausgeprägte, stark chronifi zierte Dissoziationsneigung der Beschwerdeführerin, die sich in den gesamten Alltag generalisiert habe . Sie schildere zudem deutlich depressive Symptome. Es sei davon auszugehen, dass diese sekundär zur posttraumatischen Belastungs störung aufgetreten seien. Mittlerweile hätten die phasenweise auftretenden de pressiven Beschwerden jedoch eine eigenständige Dynamik entwickelt, so dass komorbid eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Die berichteten nicht ausreichend durch eine somatische Erkrankung zu erklärende n vielfältige n Schmerzsymptom e

seien aus psychiatrischer Sicht - zumindest teilweise - als somatoforme Verarbeitung der traumatischen Ereignisse zu betrachten (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der Behandlung in der Ein richtung des L.___ alle beschriebenen Symptome gezeigt. Der Störungsbeginn der posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich retrospektiv nicht genau festle gen (S. 6 unten). Die vorhandene chronische somatoforme Schmerzstörung er scheine willentlich nicht überwindbar. Es zeige sich ein stark chronifiziertes Störungsbild mit massivem Leidensdruck, das sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 zunehmend ver schlechtert habe (S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankhei ten in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt. Folgerichtig sei auch die Ar beitsfähigkeit infolge des schlechten Gesundheitszustandes sehr stark einge schränkt. Seit ihrer Hospitalisation im September 2011 sei sie durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Fachleute des L.___ gingen somit von ei ner vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre eine flexible und den eingeschränkten Fähigkeiten der Beschwerde führerin angepasste, geschützte Beschäftigung von zirka zwei bis vier Stunden pro Woche wünschenswert (S. 8). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ist s eit September 2011

im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer des L.___ in psychiatrischer Behandlung. Aktenkundig sind so dann zwei

Klinikaufenthalte in Einrichtungen des Z.___ in den Jahren 2010 und 2011

(vgl. Urk. 15 S. 5).

Nach dem Berichten der Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsop fer, des Z.___ und dem Gutachten von Dr. E.___ liegt eine andauernde

Persön lichkeitsänderung nach Extre mbelastung beziehungsweise eine posttraumatische

Belastungsstörung

vor . Die Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des L.___

diagnostizierten z udem eine mittel schwere depressive Epi sode sowie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4.7). Gemäss

Dr. D.___

hat sich der G esundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2010 stark verschlechtert (E. 4.3). 5.2

E ine

posttraumatische Belast ungsstörung ist bereits im Mai 2001 diagnostiziert worden (Urk. 10/4/12). Im weiteren Verlauf konnten die Gutachter des Y.___

diese

nicht bestätigen. Will man Dr. E.___ und den Fachleuten des Ambulatori ums für Folter- und Kriegsopfer folgen, sind die K riterien einer posttraumati schen Belastungsstörung respektive einer andauernden Persönlichkeitsänderung dagegen

erfüllt. Dr. E.___ beanstandete in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2011 eingehend das Y.___ -Gutachten vom 5. Januar 2007 und bezeichnete die Ein schätzung von Y.___ -Gutachter Dr. G.___, welcher die Diagnosekriterien als nicht erfüllt ansah, als nicht nachvollziehbar (E. 4.4). Soweit in der Beurteilung von Dr. E.___ nicht ohnehin eine unterschiedliche Beurteilung des bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes zu sehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die konkrete diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Ursache einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung

liegt in den E rlebnissen der Beschwerdeführerin während des Bürgerkrieges in Bosnien begründet und be steht grundsätzlich bereits seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz . So hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2004 für eine erste Abklärung ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des L.___ begeben (Urk. 10/13/1). In diesem Sinne sind die geklagten Beschwerden nicht neu auf getreten, sondern bestehen in erheblicher Weise bereits seit Jahren .

Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich gene rell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Wil lensanstrengung überwindbar sind. Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichtsur teile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 4.2, sowie 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Schliesslich ist auch die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010, E. 2.3). 5.3.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

5.3.2

Vorliegend ist eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen.

P raxisgemäss gilt eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung der somato formen Schmerzstörung und nicht als selbständige, von der Schmerzverarbei tungsstörung losge löste psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010, E. 10.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der weiteren Kriterien gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr . E.___ etwa an, dass sie sich freue, ihre Enke l zu sehen (E. 4.4). Dies spricht gegen einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Le bens. Weiter kann t rotz eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs nicht unbesehen

vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden. Die Fachleute des Ambulatoriums

bezeichneten

etwa die Ausübung einer geschützten Beschäftigung mit einem reduzierten Ar beitspensum

sowie einen erneuten teilstationären Aufenthalt in einer Tageskli nik

als wünschenswert (E. 4.7). Die genannten Kriterien sind daher, wie bereits zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009, überwie gend nicht erfüllt.

5.4

Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn - dro malen Beschwerdebildes ohne nach weisbare organische Grundlage kön nen nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psy chische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vor stehend E. 5.3.1). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt.

Zusammenfassend vermögen die genannten Beeinträchtigungen (posttraumati sche Belastungsstörung oder Persönlichkeitsv eränderung nach Extrembelastung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Damit ist im Vergleich mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 eine massge bliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rent enanspruch der Be schwerdeführerin daher zu Recht vernein t, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November 2010 erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 10/85). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2011) verglichen mit dem Urteil

des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2009 in rentenbeg ründender Weise verändert hat .

E. 3 Das Gericht stützte sich

i n seinem Entscheid vom 30. Juni 2009 namentlich

auf das polydisziplinäre Gutachten

des Y.___, vom 5. Januar 2007 (Urk. 10/41). Die Gutachter nannten darin als Diagnosen ein chronisc hes

zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Wirbelsäu lenfehlform und Insuffizienz der stabilisierenden Rumpfmuskulatur (mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

sowie

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, S. 14 f. Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin

von rheuma tologischer Seite einzig körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbe lastung bleibend ni cht mehr zumutbar sind, während für körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit auch nur mittelstarker Rückenbelastung und auch für die Tätigkeit im Haushalt keine Einschränkun g en best ehen . Von psychiatri scher Seite

sahen die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(Urk. 15 Ziff. 6.2).

E. 4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 10. Juni 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiat risches Gut achten (Urk. 10/100) .

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie mit ihrem Mann zusammen lebe. Ihre Tochter lebe mit den Enkeln in einer Wohnung im glei chen Haus . Sie sehe die Enke l öfter. Das sei schön und sie freue sich. Oft werde es ihr aber zu viel und sie schicke sie wieder weg (S. 9 oben). V or dem Krieg sei es ihr sehr gut gegangen. Sie habe keine, auch keine psychischen Erkrankungen, gehabt. Sie sei gesund gewesen. Nach einer Verschlechterung b efragt, gebe sie an, dass in den letzten zirka 1.5 Jahren vor allem die Vergesslichkeit schlimmer geworden sei. Die Schmerzen seien etwa gleich wie zuvor. Auch habe sie weni ge r Kontakt zu anderen Menschen . S ie sei e mpfindlicher, erschrecke öfter und ziehe sich mehr zurück (S. 9 unten).

Das Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich eingeengt auf die Erlebnisse

im Bosnienkrieg, auf die sie immer wieder zu sprechen komme. Misstrauen oder Zwänge seien nicht festzustellen und würden

auch nicht berichtet. Die Be schwerdeführerin schildere phasenweise ein e veränderte Körperwahrnehmung; die Beine oder der Kopf würden als gross empfunden (wie „ aufgeblasen “, S. 13 Ziff. 5.1 unten). Sie beschreibe einen sozialen R ückzug, vor allem die letzten 1 1/2 bis zwei Jahren. Es bestünden weniger Kontakte zu Freunden und zur Fa milie (S. 14 Ziff. 5.1 Mitte).

Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung (S. 14 f.).

Für die Jahre nach der Ankunft in der Schweiz würden diverse Störungen und Symptome beschrieben, wie Schmerzen, Ängste, Flashbacks, Schlafstörungen, Albträume etc. Die Psychotherapeutin F.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung gestellt beziehungsweise bestätigt. Jedenfalls handle es sich um eine mehrfach und schwer traumatisierte, entwurzelte Frau mit entsprechenden, teils schwer fassbaren Symptomen. An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dennoch sei die Diagnose anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Y.___

vom 29. November 2006 ausdrücklich nicht bestätigt worden, da deutliche Flashbacks fehlten. Diese Beurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar und schlichtweg falsc h, ebenso wie die darauf folgende Eingrenzung der vielfältigen Beschwerden auf eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung“, einschliess lich der Beurteilung der Gutachter, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Tragischer weise sei die Fehlbeurteilung in der Folge in sämtlichen weiteren Einschätzungen bis hin zum Urteil des Sozialversicherungsgericht s übernommen worden (S. 15 f.). Die Beschwerden hätten fortbestanden und sich im Verlauf offenbar chronifiziert und zuletzt verschlimmert. Die Beschwerde führerin habe weitere Rückschläge und Probleme erlebt (Weggang des Sohnes, Konflikt in der Familie und mit dem Mann, schwierige soziale Verhältnisse). Heute sehe man das Bild einer schwer beeinträchtigten, traumatisierten, tief entwurzelten, von diversen Symptomen geplagten, sozial zurückgezogenen Frau (S. 16 Mitte).

Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit bei 0 % (s. 16 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Zeitraum seit 1997 nicht arbeitsfähig gewesen. Sofern man die Beur teilung im Y.___ -Gutachten akzeptiere, sei mit der beschriebenen Verschlechte rung seit Juni 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. 6.4).

Mit der in beinahe sämtlichen Arztberichten beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise in späterer Zeit einer andauernden Persön lichkeitsänderung bes tünden keine Widersprüche zu den

in diesem Gutachten gestellten Diagnosen (S. 17 Ziff. 6.7). Allein die Beurteilung von

Y.___ - Gutachter

Dr. med. G.___ weiche von den übrigen Einschätzung en ab, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dr. G.___ lehne eine posttraumatische

Belastungs störung einzig und allein wegen des (scheinbaren) Fehlen s von „deutlichen Flashbacks“ ab . Erstens gebe es eine Vielzahl weiterer Kriterien, die beinahe alle nachweisbar seien. Zweitens würden Flashbacks in den Akten beschrieben. Drittens h ätten eine langjährige Therapeutin sowie eine spezielle Fachabteilung die Diagnose gestellt (S. 18 oben). Dem Leser kämen ersthafte Zweifel an der Qualität des Y.___ -Gutachtens (S. 18 f.). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren überwiegten nicht (S. 19 Ziff. 6.9).

E. 4.1 Die seitherigen Abklärungen ergeben folgendes Bild:

Die Beschwerdeführerin war v om 26. August bis 29. Oktober 2010 in der Z.___

in stationä rer psychiatrischer Behandlung (S. 1).

Med. pract . A.___, Assisten zarzt, und med. pract . B.___, Oberärztin

des

Z.___,

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. De zember 2010 (Urk. 10/87) eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (S. 2 oben).

Sie

führten aus, die Beschwerdeführerin leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden, die im Rahmen einer andauernden posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach extremer psychischer Belastung im Bosnienkrieg (Aufenthalt in Srebrenica während des Krieges) entstanden seien. Sie sei wäh rend des Krieges in die Schweiz gekommen und habe sich hier nicht zurechtfin den können. Sie habe unter depres siven Symptomen, Dissoziationen, Derealisa tion und Angstsymptomen gelitten. Sie

leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen. Die bisherigen Therapien hätten nur wenig Besserung gebracht. Laut dem Zuweiser hätte n die Symptome sogar zugenommen, so dass die Stö rung einen invalidisierenden Verlauf genommen habe.

Die Beschwerdeführerin beschreibe Albträume und Flashbacks von im Krieg durchgelebten Bildern (S. 2). Während der Behandlung im Z.___ habe sich die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit den typischen Symptomen eines unflexiblen, unangepassten Verhaltens bestätigt, das zu Beeinträchtigun gen in den zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen ge führt habe. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin deutlich zu im Bereich der zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen. Sie zeige Merkmale, wie eine sehr misstrauische Haltung gegenüber ihrer Umwelt mit insgesamt massivem sozialem Rückzug (S. 3 Mitte).

Die Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, so dass von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Schmerzsymp tomatik im Sinne der diagnostizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 3 unten).

E. 4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 fest, er behandle die Beschwer deführerin als langjähriger Hausarzt seit 1997. Er wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und ersuchte um eine Überprüfung der Rentenfrage (Urk. 10/88).

E. 4.3 Die Beschwerdeführer in

war seit dem 1. März 2007 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dr. D.___ führte im Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 10/89) aus, die Beschwerdeführerin sei zu ihm gekommen, weil sie unter intensiven psychischen Beschwerden gelitten habe. Sie habe sich während des Bosnienkrieges in der belagerten Stadt Srebre nica befunden und sei Zeugin von Tötungen, Folter und Vergewaltigung gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Krieg in die Schweiz gekommen. Hier hab e sie sich zuerst nicht zurecht gefunden. Sie habe die ganze Zeit unter de pressiven und Angstsymptomen gelitten. S ie sei äusserst unruhig gewesen, habe starke Anpassungsprobleme gehabt und habe gesellschaftlich ganz zurückgezo gen gelebt . Sie leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen und könne sich von den Erinnerungen an das Erlebte nicht befreien.

Da sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert habe, sei sie in die Z.___ überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin zeige

seit Frühsommer (Juni) 2010 eine starke Verschlechterung ihres Zustandes, die sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit dieser Zeit sei sie voll ar beitsunfähig.

E. 4.7 Dr. phil.

I.___, O berassistentin, Dr. med. J.___, Oberarzt, und lic . phil. K.___, Psychologin, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer

des L.___,

erstatteten am 2 4. Oktober 2013 zuhanden der Be schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht (Urk. 15).

Die Fachleute des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich 2004 für eine einmalige Abklärung ins Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer

bege ben. Seit dem 1. September 2011 befinde sie sich in der Einrichtung in konti nuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei psychisch stark beeinträchtigt und weise eine Vielzahl verschiedener Symptome auf. Der Symptomenkomplex von Intrusion, Flash backs und Dissoziationen sei bei ihr besonders stark ausgeprägt und Bestandteil ihres Alltags. Sie berichte von häufigen Albträumen von Kriegserlebnissen so wie diesbezüglichen intrusiven Erinnerungen während des Tages (S. 3 Mitte). Sie leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, die sich in der Therapie deutlich bemerkbar machten. Zudem berichte sie von Schlafstörungen und erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin be schreibe sodann seit Jahren vorhandene, konstante und starke Schmerzen am Kopf und Nacken, im unteren Rückenbereich, am linken Arm und Bein und im Unterbauch. Die Schmerzen seien medizinisch nicht zu erklären (S. 4 unten).

Als psychiatrische Diagnose nannten sie eine chronische posttraumatische

Be - las tungsstörung und als Differentialdiagnose n eine

Persönlichkeitsverände rung nach Extrembelastung, eine mittelschwere depressive Episode und eine an - haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 4 unten).

Weiter erklärten sie, es stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über den gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung des L.___ unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es seien alle zur Diagnostik der Störung notwendigen Kriterien erfüllt. Erschwe rend innerhalb des Gesamtbildes der Störung sei die ausgeprägte, stark chronifi zierte Dissoziationsneigung der Beschwerdeführerin, die sich in den gesamten Alltag generalisiert habe . Sie schildere zudem deutlich depressive Symptome. Es sei davon auszugehen, dass diese sekundär zur posttraumatischen Belastungs störung aufgetreten seien. Mittlerweile hätten die phasenweise auftretenden de pressiven Beschwerden jedoch eine eigenständige Dynamik entwickelt, so dass komorbid eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Die berichteten nicht ausreichend durch eine somatische Erkrankung zu erklärende n vielfältige n Schmerzsymptom e

seien aus psychiatrischer Sicht - zumindest teilweise - als somatoforme Verarbeitung der traumatischen Ereignisse zu betrachten (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der Behandlung in der Ein richtung des L.___ alle beschriebenen Symptome gezeigt. Der Störungsbeginn der posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich retrospektiv nicht genau festle gen (S. 6 unten). Die vorhandene chronische somatoforme Schmerzstörung er scheine willentlich nicht überwindbar. Es zeige sich ein stark chronifiziertes Störungsbild mit massivem Leidensdruck, das sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 zunehmend ver schlechtert habe (S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankhei ten in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt. Folgerichtig sei auch die Ar beitsfähigkeit infolge des schlechten Gesundheitszustandes sehr stark einge schränkt. Seit ihrer Hospitalisation im September 2011 sei sie durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Fachleute des L.___ gingen somit von ei ner vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre eine flexible und den eingeschränkten Fähigkeiten der Beschwerde führerin angepasste, geschützte Beschäftigung von zirka zwei bis vier Stunden pro Woche wünschenswert (S. 8). 5.

E. 5 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vo m

2. und

4. Juli 2011 (Urk. 10/104 S. 4 ff.) zum Gut achten von Dr. E.___ aus, nach dem Gutachten bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, überwiegend wahrscheinlich seit 199 7. Sofern man die Beurteilung des Y.___ akzeptiere, sei von einer Verschlechterung seit Juni 2010 auszugehen (S. 4 unten).

Die von Dr. E.___ attestie rte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zurückzuführen, die die Beschwerdeführerin durch wiederholte Traumatisierungen im Bosnienkrieg ent wickelt habe und deren Symptombildungen in typischer Weise bis heute fort bestünden und die zusätzlich in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mündeten mit derart ausgeprägten dissoziativen und Schmerzsymptomen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führten. Zusammenfassend sei von einer zweifellos anderen Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2007 und zur Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2007 aus zugehen. Aus dem rechtsverbindlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten bestehe. Die Einschränkung beziehe sich auf somatische Diagnosen, aus psychiatrische r Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). 4.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist s eit September 2011

im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer des L.___ in psychiatrischer Behandlung. Aktenkundig sind so dann zwei

Klinikaufenthalte in Einrichtungen des Z.___ in den Jahren 2010 und 2011

(vgl. Urk. 15 S. 5).

Nach dem Berichten der Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsop fer, des Z.___ und dem Gutachten von Dr. E.___ liegt eine andauernde

Persön lichkeitsänderung nach Extre mbelastung beziehungsweise eine posttraumatische

Belastungsstörung

vor . Die Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des L.___

diagnostizierten z udem eine mittel schwere depressive Epi sode sowie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4.7). Gemäss

Dr. D.___

hat sich der G esundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2010 stark verschlechtert (E. 4.3).

E. 5.2 E ine

posttraumatische Belast ungsstörung ist bereits im Mai 2001 diagnostiziert worden (Urk. 10/4/12). Im weiteren Verlauf konnten die Gutachter des Y.___

diese

nicht bestätigen. Will man Dr. E.___ und den Fachleuten des Ambulatori ums für Folter- und Kriegsopfer folgen, sind die K riterien einer posttraumati schen Belastungsstörung respektive einer andauernden Persönlichkeitsänderung dagegen

erfüllt. Dr. E.___ beanstandete in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2011 eingehend das Y.___ -Gutachten vom 5. Januar 2007 und bezeichnete die Ein schätzung von Y.___ -Gutachter Dr. G.___, welcher die Diagnosekriterien als nicht erfüllt ansah, als nicht nachvollziehbar (E. 4.4). Soweit in der Beurteilung von Dr. E.___ nicht ohnehin eine unterschiedliche Beurteilung des bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes zu sehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die konkrete diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Ursache einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung

liegt in den E rlebnissen der Beschwerdeführerin während des Bürgerkrieges in Bosnien begründet und be steht grundsätzlich bereits seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz . So hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2004 für eine erste Abklärung ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des L.___ begeben (Urk. 10/13/1). In diesem Sinne sind die geklagten Beschwerden nicht neu auf getreten, sondern bestehen in erheblicher Weise bereits seit Jahren .

Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich gene rell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Wil lensanstrengung überwindbar sind. Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichtsur teile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 4.2, sowie 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Schliesslich ist auch die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010, E. 2.3). 5.3.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

5.3.2

Vorliegend ist eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen.

P raxisgemäss gilt eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung der somato formen Schmerzstörung und nicht als selbständige, von der Schmerzverarbei tungsstörung losge löste psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010, E. 10.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der weiteren Kriterien gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr . E.___ etwa an, dass sie sich freue, ihre Enke l zu sehen (E. 4.4). Dies spricht gegen einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Le bens. Weiter kann t rotz eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs nicht unbesehen

vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden. Die Fachleute des Ambulatoriums

bezeichneten

etwa die Ausübung einer geschützten Beschäftigung mit einem reduzierten Ar beitspensum

sowie einen erneuten teilstationären Aufenthalt in einer Tageskli nik

als wünschenswert (E. 4.7). Die genannten Kriterien sind daher, wie bereits zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009, überwie gend nicht erfüllt.

E. 5.4 Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn - dro malen Beschwerdebildes ohne nach weisbare organische Grundlage kön nen nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psy chische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vor stehend E. 5.3.1). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt.

Zusammenfassend vermögen die genannten Beeinträchtigungen (posttraumati sche Belastungsstörung oder Persönlichkeitsv eränderung nach Extrembelastung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Damit ist im Vergleich mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 eine massge bliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rent enanspruch der Be schwerdeführerin daher zu Recht vernein t, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00636 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

1. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 29. September 2004 wegen Rücken sch m erzen und einer Depression bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 9. März 2005 (Urk. 10/11, bestätigt mit Ein spracheentscheid vom 6. September 2005, Urk. 10/19) verneinte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen R entenanspruch der Versi cherten . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 10/25 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle

holte daraufhin

ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/41) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 10/42). Mit Verfügung vom

30. Juli 2008 (Urk. 10/59) verneinte sie erneut einen Rentenanspruch. Die am 2 2. August 2008 von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/64/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Ver fahrensnummer IV.2008.00833, Urk. 10/76) ab . 1.2

A m

18. November 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Inva - lidenversi cherung an (Urk. 10/85). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung der Versicherten ein und holte medizinische Berichte (Urk. 10/87, Urk. 10/89) und ein psychiatrisch es Gutachten (Urk. 10/100) ein . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 10/105-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 10/108 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 9. November 2011 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie die Beschwerde

bei der IV-Stelle statt beim hiesigen Gericht ein reichte (Urk. 1 0/ 110) . A m 6. Juni 2013 ge langte die Versicherte

erneut an die IV-Stelle (Urk. 10/119), welche

die Be schwerde vom 9. November 2011 nunmehr a m 5. Juli 2013 an das hiesige G e richt weiter leitete (Urk. 10/129).

M it Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 8. Oktober 2013 zog die Beschwerde führerin ihr Gesuch vom 9. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 14).

M it Replik vom 1 2. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen,

eventuell sei sie rechtsgenügend abzuklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 19 S. 1). Die Beschwer degegnerin verzichtete am 20. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 21). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November 2010 erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 10/85). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2011) verglichen mit dem Urteil

des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2009 in rentenbeg ründender Weise verändert hat . 3.

Das Gericht stützte sich

i n seinem Entscheid vom 30. Juni 2009 namentlich

auf das polydisziplinäre Gutachten

des Y.___, vom 5. Januar 2007 (Urk. 10/41). Die Gutachter nannten darin als Diagnosen ein chronisc hes

zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Wirbelsäu lenfehlform und Insuffizienz der stabilisierenden Rumpfmuskulatur (mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

sowie

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, S. 14 f. Ziff. 5.1-5.2). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin

von rheuma tologischer Seite einzig körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbe lastung bleibend ni cht mehr zumutbar sind, während für körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit auch nur mittelstarker Rückenbelastung und auch für die Tätigkeit im Haushalt keine Einschränkun g en best ehen . Von psychiatri scher Seite

sahen die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(Urk. 15 Ziff. 6.2). 4. 4.1

Die seitherigen Abklärungen ergeben folgendes Bild:

Die Beschwerdeführerin war v om 26. August bis 29. Oktober 2010 in der Z.___

in stationä rer psychiatrischer Behandlung (S. 1).

Med. pract . A.___, Assisten zarzt, und med. pract . B.___, Oberärztin

des

Z.___,

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. De zember 2010 (Urk. 10/87) eine an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (S. 2 oben).

Sie

führten aus, die Beschwerdeführerin leide schon jahrelang unter intensiven psychischen Beschwerden, die im Rahmen einer andauernden posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach extremer psychischer Belastung im Bosnienkrieg (Aufenthalt in Srebrenica während des Krieges) entstanden seien. Sie sei wäh rend des Krieges in die Schweiz gekommen und habe sich hier nicht zurechtfin den können. Sie habe unter depres siven Symptomen, Dissoziationen, Derealisa tion und Angstsymptomen gelitten. Sie

leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen. Die bisherigen Therapien hätten nur wenig Besserung gebracht. Laut dem Zuweiser hätte n die Symptome sogar zugenommen, so dass die Stö rung einen invalidisierenden Verlauf genommen habe.

Die Beschwerdeführerin beschreibe Albträume und Flashbacks von im Krieg durchgelebten Bildern (S. 2). Während der Behandlung im Z.___ habe sich die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit den typischen Symptomen eines unflexiblen, unangepassten Verhaltens bestätigt, das zu Beeinträchtigun gen in den zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen ge führt habe. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin deutlich zu im Bereich der zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen. Sie zeige Merkmale, wie eine sehr misstrauische Haltung gegenüber ihrer Umwelt mit insgesamt massivem sozialem Rückzug (S. 3 Mitte).

Die Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, so dass von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Schmerzsymp tomatik im Sinne der diagnostizierten anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 3 unten). 4.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 fest, er behandle die Beschwer deführerin als langjähriger Hausarzt seit 1997. Er wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und ersuchte um eine Überprüfung der Rentenfrage (Urk. 10/88). 4.3

Die Beschwerdeführer in

war seit dem 1. März 2007 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dr. D.___ führte im Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 10/89) aus, die Beschwerdeführerin sei zu ihm gekommen, weil sie unter intensiven psychischen Beschwerden gelitten habe. Sie habe sich während des Bosnienkrieges in der belagerten Stadt Srebre nica befunden und sei Zeugin von Tötungen, Folter und Vergewaltigung gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Krieg in die Schweiz gekommen. Hier hab e sie sich zuerst nicht zurecht gefunden. Sie habe die ganze Zeit unter de pressiven und Angstsymptomen gelitten. S ie sei äusserst unruhig gewesen, habe starke Anpassungsprobleme gehabt und habe gesellschaftlich ganz zurückgezo gen gelebt . Sie leide immer noch unter Flashbacks und Albträumen und könne sich von den Erinnerungen an das Erlebte nicht befreien.

Da sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert habe, sei sie in die Z.___ überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin zeige

seit Frühsommer (Juni) 2010 eine starke Verschlechterung ihres Zustandes, die sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit dieser Zeit sei sie voll ar beitsunfähig. 4. 4

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 10. Juni 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiat risches Gut achten (Urk. 10/100) .

Dr . E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie mit ihrem Mann zusammen lebe. Ihre Tochter lebe mit den Enkeln in einer Wohnung im glei chen Haus . Sie sehe die Enke l öfter. Das sei schön und sie freue sich. Oft werde es ihr aber zu viel und sie schicke sie wieder weg (S. 9 oben). V or dem Krieg sei es ihr sehr gut gegangen. Sie habe keine, auch keine psychischen Erkrankungen, gehabt. Sie sei gesund gewesen. Nach einer Verschlechterung b efragt, gebe sie an, dass in den letzten zirka 1.5 Jahren vor allem die Vergesslichkeit schlimmer geworden sei. Die Schmerzen seien etwa gleich wie zuvor. Auch habe sie weni ge r Kontakt zu anderen Menschen . S ie sei e mpfindlicher, erschrecke öfter und ziehe sich mehr zurück (S. 9 unten).

Das Denken der Beschwerdeführerin sei inhaltlich eingeengt auf die Erlebnisse

im Bosnienkrieg, auf die sie immer wieder zu sprechen komme. Misstrauen oder Zwänge seien nicht festzustellen und würden

auch nicht berichtet. Die Be schwerdeführerin schildere phasenweise ein e veränderte Körperwahrnehmung; die Beine oder der Kopf würden als gross empfunden (wie „ aufgeblasen “, S. 13 Ziff. 5.1 unten). Sie beschreibe einen sozialen R ückzug, vor allem die letzten 1 1/2 bis zwei Jahren. Es bestünden weniger Kontakte zu Freunden und zur Fa milie (S. 14 Ziff. 5.1 Mitte).

Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine dissoziative Störung gemischt und eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung (S. 14 f.).

Für die Jahre nach der Ankunft in der Schweiz würden diverse Störungen und Symptome beschrieben, wie Schmerzen, Ängste, Flashbacks, Schlafstörungen, Albträume etc. Die Psychotherapeutin F.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung gestellt beziehungsweise bestätigt. Jedenfalls handle es sich um eine mehrfach und schwer traumatisierte, entwurzelte Frau mit entsprechenden, teils schwer fassbaren Symptomen. An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dennoch sei die Diagnose anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Y.___

vom 29. November 2006 ausdrücklich nicht bestätigt worden, da deutliche Flashbacks fehlten. Diese Beurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar und schlichtweg falsc h, ebenso wie die darauf folgende Eingrenzung der vielfältigen Beschwerden auf eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung“, einschliess lich der Beurteilung der Gutachter, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Tragischer weise sei die Fehlbeurteilung in der Folge in sämtlichen weiteren Einschätzungen bis hin zum Urteil des Sozialversicherungsgericht s übernommen worden (S. 15 f.). Die Beschwerden hätten fortbestanden und sich im Verlauf offenbar chronifiziert und zuletzt verschlimmert. Die Beschwerde führerin habe weitere Rückschläge und Probleme erlebt (Weggang des Sohnes, Konflikt in der Familie und mit dem Mann, schwierige soziale Verhältnisse). Heute sehe man das Bild einer schwer beeinträchtigten, traumatisierten, tief entwurzelten, von diversen Symptomen geplagten, sozial zurückgezogenen Frau (S. 16 Mitte).

Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit bei 0 % (s. 16 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Zeitraum seit 1997 nicht arbeitsfähig gewesen. Sofern man die Beur teilung im Y.___ -Gutachten akzeptiere, sei mit der beschriebenen Verschlechte rung seit Juni 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. 6.4).

Mit der in beinahe sämtlichen Arztberichten beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise in späterer Zeit einer andauernden Persön lichkeitsänderung bes tünden keine Widersprüche zu den

in diesem Gutachten gestellten Diagnosen (S. 17 Ziff. 6.7). Allein die Beurteilung von

Y.___ - Gutachter

Dr. med. G.___ weiche von den übrigen Einschätzung en ab, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dr. G.___ lehne eine posttraumatische

Belastungs störung einzig und allein wegen des (scheinbaren) Fehlen s von „deutlichen Flashbacks“ ab . Erstens gebe es eine Vielzahl weiterer Kriterien, die beinahe alle nachweisbar seien. Zweitens würden Flashbacks in den Akten beschrieben. Drittens h ätten eine langjährige Therapeutin sowie eine spezielle Fachabteilung die Diagnose gestellt (S. 18 oben). Dem Leser kämen ersthafte Zweifel an der Qualität des Y.___ -Gutachtens (S. 18 f.). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren überwiegten nicht (S. 19 Ziff. 6.9). 4. 5

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vo m

2. und

4. Juli 2011 (Urk. 10/104 S. 4 ff.) zum Gut achten von Dr. E.___ aus, nach dem Gutachten bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, überwiegend wahrscheinlich seit 199 7. Sofern man die Beurteilung des Y.___ akzeptiere, sei von einer Verschlechterung seit Juni 2010 auszugehen (S. 4 unten).

Die von Dr. E.___ attestie rte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung zurückzuführen, die die Beschwerdeführerin durch wiederholte Traumatisierungen im Bosnienkrieg ent wickelt habe und deren Symptombildungen in typischer Weise bis heute fort bestünden und die zusätzlich in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mündeten mit derart ausgeprägten dissoziativen und Schmerzsymptomen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führten. Zusammenfassend sei von einer zweifellos anderen Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2007 und zur Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2007 aus zugehen. Aus dem rechtsverbindlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten bestehe. Die Einschränkung beziehe sich auf somatische Diagnosen, aus psychiatrische r Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 unten). 4. 6

Dr. C.___

beurteilte die Beschwerdeführerin in einem

Arztzeugnis vom 2 5. Mai 2013 als nicht arbeitsfähig (Urk. 10/117 S. 1). 4.7

Dr. phil.

I.___, O berassistentin, Dr. med. J.___, Oberarzt, und lic . phil. K.___, Psychologin, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer

des L.___,

erstatteten am 2 4. Oktober 2013 zuhanden der Be schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht (Urk. 15).

Die Fachleute des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich 2004 für eine einmalige Abklärung ins Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer

bege ben. Seit dem 1. September 2011 befinde sie sich in der Einrichtung in konti nuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei psychisch stark beeinträchtigt und weise eine Vielzahl verschiedener Symptome auf. Der Symptomenkomplex von Intrusion, Flash backs und Dissoziationen sei bei ihr besonders stark ausgeprägt und Bestandteil ihres Alltags. Sie berichte von häufigen Albträumen von Kriegserlebnissen so wie diesbezüglichen intrusiven Erinnerungen während des Tages (S. 3 Mitte). Sie leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, die sich in der Therapie deutlich bemerkbar machten. Zudem berichte sie von Schlafstörungen und erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin be schreibe sodann seit Jahren vorhandene, konstante und starke Schmerzen am Kopf und Nacken, im unteren Rückenbereich, am linken Arm und Bein und im Unterbauch. Die Schmerzen seien medizinisch nicht zu erklären (S. 4 unten).

Als psychiatrische Diagnose nannten sie eine chronische posttraumatische

Be - las tungsstörung und als Differentialdiagnose n eine

Persönlichkeitsverände rung nach Extrembelastung, eine mittelschwere depressive Episode und eine an - haltende somatoforme Schmerzstörung (S. 4 unten).

Weiter erklärten sie, es stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über den gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung des L.___ unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es seien alle zur Diagnostik der Störung notwendigen Kriterien erfüllt. Erschwe rend innerhalb des Gesamtbildes der Störung sei die ausgeprägte, stark chronifi zierte Dissoziationsneigung der Beschwerdeführerin, die sich in den gesamten Alltag generalisiert habe . Sie schildere zudem deutlich depressive Symptome. Es sei davon auszugehen, dass diese sekundär zur posttraumatischen Belastungs störung aufgetreten seien. Mittlerweile hätten die phasenweise auftretenden de pressiven Beschwerden jedoch eine eigenständige Dynamik entwickelt, so dass komorbid eine depressive Störung zu diagnostizieren sei. Die berichteten nicht ausreichend durch eine somatische Erkrankung zu erklärende n vielfältige n Schmerzsymptom e

seien aus psychiatrischer Sicht - zumindest teilweise - als somatoforme Verarbeitung der traumatischen Ereignisse zu betrachten (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der Behandlung in der Ein richtung des L.___ alle beschriebenen Symptome gezeigt. Der Störungsbeginn der posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich retrospektiv nicht genau festle gen (S. 6 unten). Die vorhandene chronische somatoforme Schmerzstörung er scheine willentlich nicht überwindbar. Es zeige sich ein stark chronifiziertes Störungsbild mit massivem Leidensdruck, das sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 zunehmend ver schlechtert habe (S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankhei ten in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt. Folgerichtig sei auch die Ar beitsfähigkeit infolge des schlechten Gesundheitszustandes sehr stark einge schränkt. Seit ihrer Hospitalisation im September 2011 sei sie durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Fachleute des L.___ gingen somit von ei ner vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre eine flexible und den eingeschränkten Fähigkeiten der Beschwerde führerin angepasste, geschützte Beschäftigung von zirka zwei bis vier Stunden pro Woche wünschenswert (S. 8). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ist s eit September 2011

im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer des L.___ in psychiatrischer Behandlung. Aktenkundig sind so dann zwei

Klinikaufenthalte in Einrichtungen des Z.___ in den Jahren 2010 und 2011

(vgl. Urk. 15 S. 5).

Nach dem Berichten der Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsop fer, des Z.___ und dem Gutachten von Dr. E.___ liegt eine andauernde

Persön lichkeitsänderung nach Extre mbelastung beziehungsweise eine posttraumatische

Belastungsstörung

vor . Die Fachleute des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des L.___

diagnostizierten z udem eine mittel schwere depressive Epi sode sowie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4.7). Gemäss

Dr. D.___

hat sich der G esundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2010 stark verschlechtert (E. 4.3). 5.2

E ine

posttraumatische Belast ungsstörung ist bereits im Mai 2001 diagnostiziert worden (Urk. 10/4/12). Im weiteren Verlauf konnten die Gutachter des Y.___

diese

nicht bestätigen. Will man Dr. E.___ und den Fachleuten des Ambulatori ums für Folter- und Kriegsopfer folgen, sind die K riterien einer posttraumati schen Belastungsstörung respektive einer andauernden Persönlichkeitsänderung dagegen

erfüllt. Dr. E.___ beanstandete in seinem Gutachten vom 1 0. Juni 2011 eingehend das Y.___ -Gutachten vom 5. Januar 2007 und bezeichnete die Ein schätzung von Y.___ -Gutachter Dr. G.___, welcher die Diagnosekriterien als nicht erfüllt ansah, als nicht nachvollziehbar (E. 4.4). Soweit in der Beurteilung von Dr. E.___ nicht ohnehin eine unterschiedliche Beurteilung des bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhaltes zu sehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die konkrete diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht ent scheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Ursache einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung

liegt in den E rlebnissen der Beschwerdeführerin während des Bürgerkrieges in Bosnien begründet und be steht grundsätzlich bereits seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz . So hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2004 für eine erste Abklärung ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des L.___ begeben (Urk. 10/13/1). In diesem Sinne sind die geklagten Beschwerden nicht neu auf getreten, sondern bestehen in erheblicher Weise bereits seit Jahren .

Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich gene rell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Wil lensanstrengung überwindbar sind. Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichtsur teile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 4.2, sowie 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352). Schliesslich ist auch die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010, E. 2.3). 5.3.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

5.3.2

Vorliegend ist eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen.

P raxisgemäss gilt eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression als Begleiterscheinung der somato formen Schmerzstörung und nicht als selbständige, von der Schmerzverarbei tungsstörung losge löste psychische Komorbidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010, E. 10.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der weiteren Kriterien gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr . E.___ etwa an, dass sie sich freue, ihre Enke l zu sehen (E. 4.4). Dies spricht gegen einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Le bens. Weiter kann t rotz eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs nicht unbesehen

vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden. Die Fachleute des Ambulatoriums

bezeichneten

etwa die Ausübung einer geschützten Beschäftigung mit einem reduzierten Ar beitspensum

sowie einen erneuten teilstationären Aufenthalt in einer Tageskli nik

als wünschenswert (E. 4.7). Die genannten Kriterien sind daher, wie bereits zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009, überwie gend nicht erfüllt.

5.4

Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn - dro malen Beschwerdebildes ohne nach weisbare organische Grundlage kön nen nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psy chische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vor stehend E. 5.3.1). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt.

Zusammenfassend vermögen die genannten Beeinträchtigungen (posttraumati sche Belastungsstörung oder Persönlichkeitsv eränderung nach Extrembelastung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode) keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Damit ist im Vergleich mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Juni 2009 eine massge bliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rent enanspruch der Be schwerdeführerin daher zu Recht vernein t, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger