Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1982, 1987, 1988 und 1990), war zuletzt von September 1995 bis Juli 1996 als Aushilfsmitarbei terin
im Verkauf und an der Kasse bei Y.___ tätig (Urk. 8/3) und meldete sich am 1 3. Januar 1997 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/7 Ziff. 3.1 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 7. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab Sep tember 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 8/55). 1.2
Am 3 0. April 2002 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands geltend (Urk. 8/63 = Urk. 8/64). Daraufhin holte die IV Stelle unter anderem Arztberichte (Urk. 8/66, 8/69-71) ein und sprach der Versicher ten mit Verfügung vom 1 6. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 8/79).
Am 1 4. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle
- nach Eingang eines ärztlichen Ver laufsberichts (Urk. 8/93) - der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/96).
Mit Mitteilung /Verfügung vom 5. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versi cherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/116) und diese trat Ende August 2011 eine Stelle mit einem Pensum von rund 20 % an (Urk. 8/121). Am 1 9. März 2012 trat sie eine Stelle als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria im Umfang von 50
-
60 % an (Urk. 8/127). 1. 3
A m 3 1. Januar 2012 hatte die Beschwerdeführerin ein en Revisions fragebogen (Urk. 8/122)
ausgefüllt . Am 3. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine Rentenrevision vorgesehen (Urk. 8/130), worauf diese auf den schon ausgefüllten Revisionsfragebogen hinwies (Urk. 8/131). Am 4. Juni 2012 füllte der behandelnde Arzt das entsprechende Formular aus (Urk. 8/13 3) . Die IV-Stelle legte sodann
einen Gesprächstermin (9. Juli 2012) fest (Urk. 8/136) und holte A rztberichte (Urk. 8/138-139) sowie ein Gutachten ein, das am 1. und 4. März 2013 erstattet wurde (Urk. 8/149 -151) . Nach entsprechendem Vorbe scheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 die bisher gewährte Rente ein (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 4. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk.
13) und am 1 8. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15).
Mit Verfügungen vom 2 0. September 2013 (Urk.
9) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk.
14) wurden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Von der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden ist die Überprü fung des Leistungsanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen der Änderun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (SchlB): Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden ab 1. Januar 2012 innerhalb von drei Jahren überprüft und können herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit . a Abs. 1 SchlB). Davon ausgenom men sind Renten von Personen, die am 1. Januar 2012 das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen (lit . a Abs. 4 SchlB).
Die genannte Rentenprüfung und allenfalls -anpassung, ohne dass eine revi sions relevante Änderung eingetreten wäre, ist somit nur unter folgenden Be dingungen zulässig: - Die Rente wurde bei - verkürzt formuliert - unklaren Beschwerden ge spro chen. - Die versicherte Person war am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt . - D ie versicherte Person hat im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge lei tet wurde, während weniger als 15 Jahren eine Rente bezogen .
Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kommt eine Überprüfung des Rentenanspruchs ohne revisionsrelevante Sachverhaltsänderung nicht in Betracht. 1.4
Wenn allerdings zwar die Voraussetzungen gemäss lit . a SchlB (vorstehend E.
1.3) nicht, aber diejenigen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind, schliessen weder das Alter der rentenberechtigten Person noch die Dauer des Rentenbezugs eine Anpassung des Anspruchs kategorisch aus . In diesem Fall ist lediglich die Frage gesondert zu prüfen, inwieweit von der versi cherten Person unter dem Titel de r Selbsteingliederung erwartet werden darf, dass sie eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwerb lich verwertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013
- in BGE 139 V 442 nicht publizierte - E. 5.2; 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 = SVR 2010 IV Nr. 9). 1.5
Unter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente herabge setzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG).
Wird die Rente gestützt auf lit . a SchlB herabgesetzt oder aufgehoben, besteht Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung; hingegen entsteht kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG (lit . a Abs. 2 SchlB). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, bei der Rentenzusprache sei die Beschwerdeführerin als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig qualifiziert worden (S. 2 oben), und ging davon aus, gemäss der vorliegenden medizinischen Beurteilung bestehe für eine - näher umschriebene - der Behinderung angepasste Tätigkeit eine volle Erwerbsfähig keit, was im Erwerbsbereich eine Einbusse von lediglich 3 % ergebe, womit sich eine Haushaltabklärung erübrige (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide seit rund 15 Jahren an einer chronischen Polyarthritis und ihr Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Rentenprüfung nicht verbessert (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk.
13) machte sie ferner geltend, weil nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben (S. 1 Ziff. 1), gemäss den Einschätzungen von behandelnder Seite sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mög lich (S. 2 Ziff. 3), das Gutachten sei nicht kohärent, weil bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien (S. 3 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem medizinischen Sachverhalt verhält und ob die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung erfüllt sind.
3. 3.1
Am 3 0. April 1998 erstatteten der Chefarzt
des Z.___ ein Gutachten im
Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/46). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Flachrücken und muskuläre Dysbalance, allgemeines Dekondi tionierungs syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er atypische (funktionelle) Thorax schmer zen (S. 12 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung führte er aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht handle es sich klinisch um ein panvertebrales Schmerzsyndrom und es bestehe aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege eine massive an haltende somatoforme Schmerzstörung vor. Insgesamt sei die Beschwerdeführe rin zu 50 % arbeitsfähig in leichteren körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Position, dazu gehöre auch die Verkäuferinnentätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit über 50 % sei der Versicherten, auch wegen der Kindererziehung, nicht möglich. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei dieselbe Erkrankung wie die somato forme Schmerzstörung (S. 14 oben). 3.2
PD Dr. med . A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2002 (Urk. 8/69 = Urk. 8/70) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 1996 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte er ein Panver tebralsyndrom sowie Polyarthralgien (lit . A). Ferner führte er aus, die Patientin sei wegen psychischer Probleme kombiniert mit den rheumatologischen seit einem halben Jahr nicht mehr arbeitsfähig (lit . B). Die Prognose sei insofern schlecht, als sie auch eine schwierige häusliche Situation mit zwei behinderten Kindern habe. S ie könne im Haushalt fast nichts mehr selbst ausführen. Betref fend Prognose sei sicher auch die Beurteilung durch die Psychiaterin ganz wichtig (lit . D.7). 3.3
Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/66 = Urk. 8/71) aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit April 2001 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte sie eine somatoforme Schmerzstörung und ein Depression sowie mit Hinweis auf Dr. A.___ eine (mit Fragezeichen versehene) Fibromyalgie und ein panvertebrales Schmerzsyn d rom (lit . A). Sie attestierte eine seit Dezember 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B) und führte im Beiblatt aus, vorläufig sei keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/66/4). Anamnestisch führte sie unter anderem aus, die chronische Überlastung durch die langdauernde psychi sche und psychosoziale Überforderungssituation, sowie die ständigen Schmer zen hätten wiederholt zu schwereren Stimmungstiefs und zu eigentlichen Dekompensationen geführt (Urk. 8/66/5). 3.4
Seitens des Medizinischen Dienstes (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Juli 2002 festgehalten, gestützt auf den Bericht der Psychiaterin bestehe jetzt eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/75). 4. 4.1
Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Rheuma tolo gie, führte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/138/1
4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2009 (Ziff. 1.2).
Als Diagnosen nannte er (Ziff. 1): - chronische Depression, seit Jahren (2001) - chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenver ände rungen, zirka seit 1996 - undifferenzierte seronegative Polyarthritis, ungefähr seit 2000 (vgl. Urk. 8/138/7) - Status nach Karpaltunnelrelease rechts und links im Juni 2009 (vgl. Urk. 8/138/5-6)
Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % (4 Stunden täglich) für leidensange passte Tätigkeiten (Ziff. 1.7). 4.2
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit remittiert (ICD-10 F33.4) - schmerzhafte rheumatologische Erkrankungen, siehe Bericht Facharzt
Sie führte unter anderem aus, falls es gelinge, eine maximal 50%ige Arbeit, die der somatischen Erkrankung angepasst sei, zu finden, könnte sich die psychi sche Situation eventuell weiter stabilisieren (Ziff. 1.4 Prognose). Zurzeit bestün den, ausser einer eingeschränkten Stresstoleranz, keine psychischen Einschrän kungen (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne jetzt zu maximal 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.3
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 1. März 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/149 /1-49). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) sowie von ihr ergänzte n (Urk. 8/149/56-62, Urk. 8/149/65-71) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 und 34 ff.), von ihr veranlasste bild gebende Abklärungen (S. 31 ff.; vgl. Urk. 8/149/53-55) und die von ihr am 2 5. Februar 2013 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 36 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.1): - Verdacht auf undifferenziert seronegative Polyarthritis seit etwa 2000 - gegenwärtig in voller Remission (klinisch, Labor, szintigraphisch Februar 2013) - ohne Zeichen erosiver, entzündlicher oder degenerativer Veränderun gen in den Händen und Füssen (klinisch und Röntgen Februar 2013) und - guter Handkraft (rechts 85 % der Norm und links 118 %) unter - Basistherapie mit niedrig dosiertem Cortison und niedrig dosiertem parenteralen Methotrexat seit etwa fünf Jahren und - erhöhter Gamma- Glutanyl -Transferase (GGT) und Serum-Gluta matpyruvat-Transaminase (SGPT)
Ferner nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Status nach leichtem Carpaltunnel-Syndrom rechts und Verdacht auf Car paltunnel-Syndrom links (Elektrodiagnostik September 2008) mit - operativer Dekompression rechts am 2. und links am 3 0. Juni 2009 - Status nach mehreren HWS-Distorsionen mit - mässigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit leichten bis mässigen foraminalen Einengungen C5/6 und C6/7 - ohne Kompression neuraler Strukturen, ohne Spinalkanalstenose und ohne Myelopathie (MRI Februar 2013) - szintigraphisch nicht aktiv (Februar 2013) - Migräne - Status nach Hepatitis B-Infektion 1992
In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, seit etwa 2000 sei bei der Beschwer deführerin ein e undifferenzierte seronegative Polyarthritis postuliert worden, obwohl bisher noch nie eine Gelenksentzündung bildgebend dokumen tiert worden sei und auch Entzündungszeichen oder andere rheuma-immunolo gische Befunde fehlten . Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die Gelenks beschwerden
mit den seit rund fünf Jahren verwendeten Medikamenten deutlich verbessert hätten (S. 43).
Die Polyarthritis habe bisher keine erosiven Veränderungen verursacht und sei gegenwärtig in voller Remission. Es handle sich - falls sie je bestanden habe - um eine äusserst milde Form dieser Erkrankung; möglicherweise sei es zu einer Heilung gekommen, was nicht selten vorkomme. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 44 oben).
Die Beschwerdeführerin könne eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg (leichtes Belastungsniveau) ohne Exposition in Kälte, Nässe oder erheblichen Temperaturschwankungen zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Es sei denkbar, dass bei akuten Schubsituationen temporär vermehrte Einschränkungen vorhanden seien (S. 46 oben).
Die Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria sei, wie auch die Tätigkeit als Versandmitarbeiterin sowie die Verübung leichte r Putzarbeiten (Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen), adaptiert. Schwere Putzarbeiten mit Belastungen über 10 kg könne sie nicht ausüben; die Tätigkeit als Aushilfs verkäuferin in einer Früchte- und Gemüseabteilung sei nicht adaptiert. Unein geschränkt arbeiten könnte sie im Schmuck- oder Billett-Verkauf, als Kunden dienstmitarbeiterin oder in einem Call Center. Im eigenen Haushalt sei sie - mit Hilfe durch ihre beiden Töchter bei besonders schweren Arbeiten - nicht einge schränkt (S. 46).
Die so umschriebene Arbeitsfähigkeit bestehe seit etwa 2000, als die undifferen zierte Polyarthritis postuliert worden sei (S. 46 Ziff. 9.2).
Aus - einzeln genannten - Blutspiegelwerten schloss die Gutachterin, offen sicht lich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Medi ka menten-Konsum nicht genau (S. 44).
Zu früheren Einschätzungen führte die Gutachterin aus, im Gutachten von 1999 sei auf eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden hingewiesen und festgestellt worden, dass die Explorandin für eine körperlich nicht massiv belastende Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig sei; sie teile diese Einschätzung. PD Dr. A.___ und Dr. C.___ machten keine Abgrenzung der Auswirkung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, daher könne sie dazu nicht Stellung nehmen (S. 48 Ziff. 10.4). 4.4
Am 4. März 2013 erstattete PD Dr. med. E.___, FMH Neuro lo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8/151). Er stützt e sich auf die im rheumatologi schen Gutachten aufgeführten Akten (S. 4 Ziff. 3), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 4 ff.) und die von ihm am 1 9. Februar 2013 (vgl. S.
1 unten) erhobenen Befunde (S. 12 ff.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter - mit entsprechender Begründung (S.
15 ff.) - aus, es sei im Vergleich zur Vorbegutachtung von einer Verbesse rung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aktuell auszugehen. Bezüglich der chronischen Schmerzen gebe die Versicherte selber eine Adaptierung an; die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) seien nicht erfüllt (S. 19 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nahezu vollständig re mittiert; aktuell funktionell verbleibend ist eine Stressintoleranz (ICD 10 F33.4) - spezifische Phobie (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, nicht mehr leistbar seien Tätigkei ten unter Zeitdruck, im Akkord oder unter psychischem Stress sowie Tätigkeiten in engen Räumen oder bei starken Menschenansammlungen (S. 20 oben). Im Haushalt sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wieder eingliederung jederzeit möglich. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei bei rezidivierender Depression in der Höhe von 20-30 % anzunehmen. In leidensangepasster Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wobei eine stufenweise Wiedereingliede rung empfehlenswert wäre (S. 21 lit . N). 4.5
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. März 2013 (Urk. 8/150) nannten die Gutachterin und der Gutachter die gleichen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren Teilgutachten.
Sodann führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl durch die psychiatrischen Diagnosen als auch die rheumatologische Diagnose einge schränkt. In ein er adaptierten Tätigkeit könne sie aus bidisziplinärer Sicht zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten, dies zumindest ab dem Begutach tungstermin vom 1 9. Februar 2013. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 1999 erfolgte hauptsächlich gestützt auf das 1998 erstattete Gutachten, in welchem ein panvertebrales Schmerzsyndrom be ziehungs weise eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, es handle sich dabei um dieselbe Erkrankung (vorstehend E. 3.1).
Die Erhöhung der zugesprochenen Rente auf eine ganze Rente im Jahr 2002 erfolgte, nachdem aus psychischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vorstehend E. 3.3), was von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt wurde (vorstehend E. 3.4). 5.2
Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin (vorstehend E. 4.2) bestand im September 2012 ausser einer verminderten Stresstoleranz keine psychische Einschränkung mehr; dass diese dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, lässt sich nur verstehen, wenn angenommen wird, sie habe damit von ihr angenommene Einschränkungen somatischer Art mitberücksich tigt. Der psychiatrische Gutachter erachtete in seiner Diagnosestellung - in Über einstimmung mit der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nose - die rezidivierende depressive Störung als nahezu vollständig remittiert (vorstehend E. 4.4). Im Ergebnis attestierte er denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.5). 5.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die psychische Beeinträchtigung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, die 1999 zu einer ersten Rentenzusprache und insbesondere 2002 zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs erlasses (Juni 2013) nicht mehr bestanden hat.
Damit ist eine erhebliche Änderung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG klar aus gewiesen, womit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Renten anspruchs bereits unter diesem Titel zulässig und geboten ist. 5.4
Somit besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit gemäss lit . a SchlB Gebrauch zu machen und die Anspruchsprüfung damit zu begründen, dass sie zwar nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich sei, aber die in der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) erfüllt seien. Dennoch sei angemerkt, dass die erste Bedingung (unklare s
Beschwerde bild als Grund der Rentenzusprache) erfüllt wäre; ob im aktuellen Zeitpunkt ein unklares Beschwerdebild besteht oder nicht, ist nicht relevant. Erfüllt wäre fraglos auch die zweite Bedingung (Alter). Auch wäre die dritte Beding ung erfüllt : Im Zeitpunkt, als die Überprüfung eingeleitet wurde (April 2012), hatte der Rentenbezug noch nicht 15 Jahre gedauert, dies war erst ab September 2012 der Fall. 5.5
Im rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4.3) wurde sorgfältig und aus führlich begründet, warum aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit besteht. Damit ist auch die bidisziplinäre Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vorstehend E. 4.5) plausibel. Der relati vierende Hinweis im psychiatrischen Gutachten, wonach bei rezidivierender Depression eine Einschränkung von 20-30 % anzunehmen sei (vorstehend E.
4.4), kann angesichts der bidisziplinär attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einschränkung dann anzunehmen sei, wenn die depressive Problematik wieder exazerbieren würde. Da dieses Risiko besteht, erscheint es angezeigt, es als lohnminderndes Handicap bei der Bestimmung des Leidensabzugs im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. 5.6
Die ursprüngliche Rentenzusprache war anhand der gemischten Methode erfolgt. Im heutigen Zeitpunkt sind alle vier Kinder der Beschwerdeführerin längst erwachsen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Somit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen .
Angesichts der langen Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nach der 1997 erfolgten Rentenzusprache ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik festzulegen. Naheliegend ist dabei der mittlere von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Lohn.
Der gleiche Tabellenlohn ist auch als Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens zu verwenden. Allerdings ist den im rheumatologischen Gutachten genannten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit und der im psychiatrischen Gutachten angebrachten Relativierung der vollen Arbeitsfähigkeit so Rechnung zu tragen, dass ein Abzug vom Tabellen lohn erfolgt. Dabei erscheint der maximal zulässige Abzug von 25 % angemes sen, um den lohnmässigen Nachteilen, mit denen aus den genannten Gründen zu rechnen ist, Rechnung zu tragen.
Da Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage ermittelt wer den, entspricht der Abzug vom Tabellenlohn dem Invaliditätsgrad, der sich somit auf 25 % beläuft. 5.7
Beim Invaliditätsgrad von 25 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Januar 2011 Unterstützung im Bereich der Arbeitsvermittlung gewährt hat, ist auch die Frage der zumut baren Selbsteingliederung (vorstehend 1.4) positiv beantwortet, weshalb sich die Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens erweist. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 21.50 geltend gemacht (Urk. 17/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘471.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'471.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Von der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden ist die Überprü fung des Leistungsanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen der Änderun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (SchlB): Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden ab 1. Januar 2012 innerhalb von drei Jahren überprüft und können herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit . a Abs. 1 SchlB). Davon ausgenom men sind Renten von Personen, die am 1. Januar 2012 das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen (lit . a Abs. 4 SchlB).
Die genannte Rentenprüfung und allenfalls -anpassung, ohne dass eine revi sions relevante Änderung eingetreten wäre, ist somit nur unter folgenden Be dingungen zulässig: - Die Rente wurde bei - verkürzt formuliert - unklaren Beschwerden ge spro chen. - Die versicherte Person war am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt . - D ie versicherte Person hat im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge lei tet wurde, während weniger als 15 Jahren eine Rente bezogen .
Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kommt eine Überprüfung des Rentenanspruchs ohne revisionsrelevante Sachverhaltsänderung nicht in Betracht.
E. 1.4 Prognose). Zurzeit bestün den, ausser einer eingeschränkten Stresstoleranz, keine psychischen Einschrän kungen (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne jetzt zu maximal 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.3
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 1. März 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/149 /1-49). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) sowie von ihr ergänzte n (Urk. 8/149/56-62, Urk. 8/149/65-71) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 und 34 ff.), von ihr veranlasste bild gebende Abklärungen (S. 31 ff.; vgl. Urk. 8/149/53-55) und die von ihr am 2 5. Februar 2013 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 36 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.1): - Verdacht auf undifferenziert seronegative Polyarthritis seit etwa 2000 - gegenwärtig in voller Remission (klinisch, Labor, szintigraphisch Februar 2013) - ohne Zeichen erosiver, entzündlicher oder degenerativer Veränderun gen in den Händen und Füssen (klinisch und Röntgen Februar 2013) und - guter Handkraft (rechts 85 % der Norm und links 118 %) unter - Basistherapie mit niedrig dosiertem Cortison und niedrig dosiertem parenteralen Methotrexat seit etwa fünf Jahren und - erhöhter Gamma- Glutanyl -Transferase (GGT) und Serum-Gluta matpyruvat-Transaminase (SGPT)
Ferner nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Status nach leichtem Carpaltunnel-Syndrom rechts und Verdacht auf Car paltunnel-Syndrom links (Elektrodiagnostik September 2008) mit - operativer Dekompression rechts am 2. und links am 3 0. Juni 2009 - Status nach mehreren HWS-Distorsionen mit - mässigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit leichten bis mässigen foraminalen Einengungen C5/6 und C6/7 - ohne Kompression neuraler Strukturen, ohne Spinalkanalstenose und ohne Myelopathie (MRI Februar 2013) - szintigraphisch nicht aktiv (Februar 2013) - Migräne - Status nach Hepatitis B-Infektion 1992
In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, seit etwa 2000 sei bei der Beschwer deführerin ein e undifferenzierte seronegative Polyarthritis postuliert worden, obwohl bisher noch nie eine Gelenksentzündung bildgebend dokumen tiert worden sei und auch Entzündungszeichen oder andere rheuma-immunolo gische Befunde fehlten . Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die Gelenks beschwerden
mit den seit rund fünf Jahren verwendeten Medikamenten deutlich verbessert hätten (S. 43).
Die Polyarthritis habe bisher keine erosiven Veränderungen verursacht und sei gegenwärtig in voller Remission. Es handle sich - falls sie je bestanden habe - um eine äusserst milde Form dieser Erkrankung; möglicherweise sei es zu einer Heilung gekommen, was nicht selten vorkomme. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 44 oben).
Die Beschwerdeführerin könne eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg (leichtes Belastungsniveau) ohne Exposition in Kälte, Nässe oder erheblichen Temperaturschwankungen zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Es sei denkbar, dass bei akuten Schubsituationen temporär vermehrte Einschränkungen vorhanden seien (S. 46 oben).
Die Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria sei, wie auch die Tätigkeit als Versandmitarbeiterin sowie die Verübung leichte r Putzarbeiten (Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen), adaptiert. Schwere Putzarbeiten mit Belastungen über 10 kg könne sie nicht ausüben; die Tätigkeit als Aushilfs verkäuferin in einer Früchte- und Gemüseabteilung sei nicht adaptiert. Unein geschränkt arbeiten könnte sie im Schmuck- oder Billett-Verkauf, als Kunden dienstmitarbeiterin oder in einem Call Center. Im eigenen Haushalt sei sie - mit Hilfe durch ihre beiden Töchter bei besonders schweren Arbeiten - nicht einge schränkt (S. 46).
Die so umschriebene Arbeitsfähigkeit bestehe seit etwa 2000, als die undifferen zierte Polyarthritis postuliert worden sei (S. 46 Ziff. 9.2).
Aus - einzeln genannten - Blutspiegelwerten schloss die Gutachterin, offen sicht lich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Medi ka menten-Konsum nicht genau (S. 44).
Zu früheren Einschätzungen führte die Gutachterin aus, im Gutachten von 1999 sei auf eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden hingewiesen und festgestellt worden, dass die Explorandin für eine körperlich nicht massiv belastende Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig sei; sie teile diese Einschätzung. PD Dr. A.___ und Dr. C.___ machten keine Abgrenzung der Auswirkung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, daher könne sie dazu nicht Stellung nehmen (S. 48 Ziff. 10.4). 4.4
Am 4. März 2013 erstattete PD Dr. med. E.___, FMH Neuro lo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8/151). Er stützt e sich auf die im rheumatologi schen Gutachten aufgeführten Akten (S. 4 Ziff. 3), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 4 ff.) und die von ihm am 1 9. Februar 2013 (vgl. S.
1 unten) erhobenen Befunde (S. 12 ff.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter - mit entsprechender Begründung (S.
15 ff.) - aus, es sei im Vergleich zur Vorbegutachtung von einer Verbesse rung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aktuell auszugehen. Bezüglich der chronischen Schmerzen gebe die Versicherte selber eine Adaptierung an; die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) seien nicht erfüllt (S. 19 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nahezu vollständig re mittiert; aktuell funktionell verbleibend ist eine Stressintoleranz (ICD
E. 1.5 Unter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente herabge setzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG).
Wird die Rente gestützt auf lit . a SchlB herabgesetzt oder aufgehoben, besteht Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung; hingegen entsteht kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG (lit . a Abs. 2 SchlB). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, bei der Rentenzusprache sei die Beschwerdeführerin als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig qualifiziert worden (S. 2 oben), und ging davon aus, gemäss der vorliegenden medizinischen Beurteilung bestehe für eine - näher umschriebene - der Behinderung angepasste Tätigkeit eine volle Erwerbsfähig keit, was im Erwerbsbereich eine Einbusse von lediglich 3 % ergebe, womit sich eine Haushaltabklärung erübrige (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide seit rund 15 Jahren an einer chronischen Polyarthritis und ihr Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Rentenprüfung nicht verbessert (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk.
13) machte sie ferner geltend, weil nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben (S. 1 Ziff. 1), gemäss den Einschätzungen von behandelnder Seite sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mög lich (S. 2 Ziff. 3), das Gutachten sei nicht kohärent, weil bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien (S. 3 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem medizinischen Sachverhalt verhält und ob die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung erfüllt sind.
3.
E. 3 ) . Die IV-Stelle legte sodann
einen Gesprächstermin (9. Juli 2012) fest (Urk. 8/136) und holte A rztberichte (Urk. 8/138-139) sowie ein Gutachten ein, das am 1. und 4. März 2013 erstattet wurde (Urk. 8/149 -151) . Nach entsprechendem Vorbe scheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 die bisher gewährte Rente ein (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 4. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk.
13) und am 1 8. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15).
Mit Verfügungen vom 2 0. September 2013 (Urk.
9) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk.
14) wurden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 3 0. April 1998 erstatteten der Chefarzt
des Z.___ ein Gutachten im
Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/46). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Flachrücken und muskuläre Dysbalance, allgemeines Dekondi tionierungs syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er atypische (funktionelle) Thorax schmer zen (S. 12 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung führte er aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht handle es sich klinisch um ein panvertebrales Schmerzsyndrom und es bestehe aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege eine massive an haltende somatoforme Schmerzstörung vor. Insgesamt sei die Beschwerdeführe rin zu 50 % arbeitsfähig in leichteren körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Position, dazu gehöre auch die Verkäuferinnentätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit über 50 % sei der Versicherten, auch wegen der Kindererziehung, nicht möglich. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei dieselbe Erkrankung wie die somato forme Schmerzstörung (S. 14 oben).
E. 3.2 PD Dr. med . A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2002 (Urk. 8/69 = Urk. 8/70) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 1996 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte er ein Panver tebralsyndrom sowie Polyarthralgien (lit . A). Ferner führte er aus, die Patientin sei wegen psychischer Probleme kombiniert mit den rheumatologischen seit einem halben Jahr nicht mehr arbeitsfähig (lit . B). Die Prognose sei insofern schlecht, als sie auch eine schwierige häusliche Situation mit zwei behinderten Kindern habe. S ie könne im Haushalt fast nichts mehr selbst ausführen. Betref fend Prognose sei sicher auch die Beurteilung durch die Psychiaterin ganz wichtig (lit . D.7).
E. 3.3 Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/66 = Urk. 8/71) aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit April 2001 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte sie eine somatoforme Schmerzstörung und ein Depression sowie mit Hinweis auf Dr. A.___ eine (mit Fragezeichen versehene) Fibromyalgie und ein panvertebrales Schmerzsyn d rom (lit . A). Sie attestierte eine seit Dezember 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B) und führte im Beiblatt aus, vorläufig sei keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/66/4). Anamnestisch führte sie unter anderem aus, die chronische Überlastung durch die langdauernde psychi sche und psychosoziale Überforderungssituation, sowie die ständigen Schmer zen hätten wiederholt zu schwereren Stimmungstiefs und zu eigentlichen Dekompensationen geführt (Urk. 8/66/5).
E. 3.4 Seitens des Medizinischen Dienstes (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Juli 2002 festgehalten, gestützt auf den Bericht der Psychiaterin bestehe jetzt eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/75). 4. 4.1
Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Rheuma tolo gie, führte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/138/1
4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2009 (Ziff. 1.2).
Als Diagnosen nannte er (Ziff. 1): - chronische Depression, seit Jahren (2001) - chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenver ände rungen, zirka seit 1996 - undifferenzierte seronegative Polyarthritis, ungefähr seit 2000 (vgl. Urk. 8/138/7) - Status nach Karpaltunnelrelease rechts und links im Juni 2009 (vgl. Urk. 8/138/5-6)
Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % (4 Stunden täglich) für leidensange passte Tätigkeiten (Ziff. 1.7). 4.2
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit remittiert (ICD-10 F33.4) - schmerzhafte rheumatologische Erkrankungen, siehe Bericht Facharzt
Sie führte unter anderem aus, falls es gelinge, eine maximal 50%ige Arbeit, die der somatischen Erkrankung angepasst sei, zu finden, könnte sich die psychi sche Situation eventuell weiter stabilisieren (Ziff.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 F33.4) - spezifische Phobie (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, nicht mehr leistbar seien Tätigkei ten unter Zeitdruck, im Akkord oder unter psychischem Stress sowie Tätigkeiten in engen Räumen oder bei starken Menschenansammlungen (S. 20 oben). Im Haushalt sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wieder eingliederung jederzeit möglich. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei bei rezidivierender Depression in der Höhe von 20-30 % anzunehmen. In leidensangepasster Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wobei eine stufenweise Wiedereingliede rung empfehlenswert wäre (S. 21 lit . N). 4.5
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. März 2013 (Urk. 8/150) nannten die Gutachterin und der Gutachter die gleichen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren Teilgutachten.
Sodann führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl durch die psychiatrischen Diagnosen als auch die rheumatologische Diagnose einge schränkt. In ein er adaptierten Tätigkeit könne sie aus bidisziplinärer Sicht zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten, dies zumindest ab dem Begutach tungstermin vom 1 9. Februar 2013. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 1999 erfolgte hauptsächlich gestützt auf das 1998 erstattete Gutachten, in welchem ein panvertebrales Schmerzsyndrom be ziehungs weise eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, es handle sich dabei um dieselbe Erkrankung (vorstehend E. 3.1).
Die Erhöhung der zugesprochenen Rente auf eine ganze Rente im Jahr 2002 erfolgte, nachdem aus psychischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vorstehend E. 3.3), was von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt wurde (vorstehend E. 3.4). 5.2
Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin (vorstehend E. 4.2) bestand im September 2012 ausser einer verminderten Stresstoleranz keine psychische Einschränkung mehr; dass diese dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, lässt sich nur verstehen, wenn angenommen wird, sie habe damit von ihr angenommene Einschränkungen somatischer Art mitberücksich tigt. Der psychiatrische Gutachter erachtete in seiner Diagnosestellung - in Über einstimmung mit der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nose - die rezidivierende depressive Störung als nahezu vollständig remittiert (vorstehend E. 4.4). Im Ergebnis attestierte er denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.5). 5.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die psychische Beeinträchtigung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, die 1999 zu einer ersten Rentenzusprache und insbesondere 2002 zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs erlasses (Juni 2013) nicht mehr bestanden hat.
Damit ist eine erhebliche Änderung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG klar aus gewiesen, womit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Renten anspruchs bereits unter diesem Titel zulässig und geboten ist. 5.4
Somit besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit gemäss lit . a SchlB Gebrauch zu machen und die Anspruchsprüfung damit zu begründen, dass sie zwar nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich sei, aber die in der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) erfüllt seien. Dennoch sei angemerkt, dass die erste Bedingung (unklare s
Beschwerde bild als Grund der Rentenzusprache) erfüllt wäre; ob im aktuellen Zeitpunkt ein unklares Beschwerdebild besteht oder nicht, ist nicht relevant. Erfüllt wäre fraglos auch die zweite Bedingung (Alter). Auch wäre die dritte Beding ung erfüllt : Im Zeitpunkt, als die Überprüfung eingeleitet wurde (April 2012), hatte der Rentenbezug noch nicht 15 Jahre gedauert, dies war erst ab September 2012 der Fall. 5.5
Im rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4.3) wurde sorgfältig und aus führlich begründet, warum aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit besteht. Damit ist auch die bidisziplinäre Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vorstehend E. 4.5) plausibel. Der relati vierende Hinweis im psychiatrischen Gutachten, wonach bei rezidivierender Depression eine Einschränkung von 20-30 % anzunehmen sei (vorstehend E.
4.4), kann angesichts der bidisziplinär attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einschränkung dann anzunehmen sei, wenn die depressive Problematik wieder exazerbieren würde. Da dieses Risiko besteht, erscheint es angezeigt, es als lohnminderndes Handicap bei der Bestimmung des Leidensabzugs im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. 5.6
Die ursprüngliche Rentenzusprache war anhand der gemischten Methode erfolgt. Im heutigen Zeitpunkt sind alle vier Kinder der Beschwerdeführerin längst erwachsen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Somit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen .
Angesichts der langen Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nach der 1997 erfolgten Rentenzusprache ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik festzulegen. Naheliegend ist dabei der mittlere von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Lohn.
Der gleiche Tabellenlohn ist auch als Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens zu verwenden. Allerdings ist den im rheumatologischen Gutachten genannten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit und der im psychiatrischen Gutachten angebrachten Relativierung der vollen Arbeitsfähigkeit so Rechnung zu tragen, dass ein Abzug vom Tabellen lohn erfolgt. Dabei erscheint der maximal zulässige Abzug von 25 % angemes sen, um den lohnmässigen Nachteilen, mit denen aus den genannten Gründen zu rechnen ist, Rechnung zu tragen.
Da Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage ermittelt wer den, entspricht der Abzug vom Tabellenlohn dem Invaliditätsgrad, der sich somit auf 25 % beläuft. 5.7
Beim Invaliditätsgrad von 25 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Januar 2011 Unterstützung im Bereich der Arbeitsvermittlung gewährt hat, ist auch die Frage der zumut baren Selbsteingliederung (vorstehend 1.4) positiv beantwortet, weshalb sich die Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens erweist. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 21.50 geltend gemacht (Urk. 17/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘471.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'471.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1966, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1982, 1987, 1988 und 1990), war zuletzt von September 1995 bis Juli 1996 als Aushilfsmitarbei terin im Verkauf und an der Kasse bei Y.___ tätig ( Urk. 8/3) und meldete sich am 1
- Januar 1997 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 8/7 Ziff. 3.1 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom
- Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab Sep tember 1997 eine halbe Rente zu ( Urk. 8/55). 1.2 Am 3
- April 2002 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands geltend ( Urk. 8/63 = Urk. 8/64). Daraufhin holte die IV Stelle unter anderem Arztberichte ( Urk. 8/66, 8/69-71) ein und sprach der Versicher ten mit Verfügung vom 1
- August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/79). Am 1
- Dezember 2006 teilte die IV-Stelle - nach Eingang eines ärztlichen Ver laufsberichts ( Urk. 8/93) - der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente ( Urk. 8/96). Mit Mitteilung /Verfügung vom
- Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versi cherten Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 8/116) und diese trat Ende August 2011 eine Stelle mit einem Pensum von rund 20 % an ( Urk. 8/121). Am 1
- März 2012 trat sie eine Stelle als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria im Umfang von 50 - 60 % an ( Urk. 8/127).
- 3 A m 3
- Januar 2012 hatte die Beschwerdeführerin ein en Revisions fragebogen ( Urk. 8/122) ausgefüllt . Am
- April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine Rentenrevision vorgesehen ( Urk. 8/130), worauf diese auf den schon ausgefüllten Revisionsfragebogen hinwies ( Urk. 8/131). Am
- Juni 2012 füllte der behandelnde Arzt das entsprechende Formular aus ( Urk. 8/13 3 ) . Die IV-Stelle legte sodann einen Gesprächstermin (
- Juli 2012) fest ( Urk. 8/136) und holte A rztberichte ( Urk. 8/138-139) sowie ein Gutachten ein , das am
- und
- März 2013 erstattet wurde ( Urk. 8/149 -151 ) . Nach entsprechendem Vorbe scheid vom
- Mai 2013 ( Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2013 die bisher gewährte Rente ein ( Urk. 8/157 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am
- Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- September 2013 ( Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1
- November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk. 13) und am 1
- Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik ( Urk. 15). Mit Verfügungen vom 2
- September 2013 ( Urk. 9) und vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 14) wurden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Von der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden ist die Überprü fung des Leistungsanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen der Änderun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1
- März 2011 ( SchlB ): Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden ab
- Januar 2012 innerhalb von drei Jahren überprüft und können herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( lit . a Abs. 1 SchlB ). Davon ausgenom men sind Renten von Personen, die am
- Januar 2012 das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen ( lit . a Abs. 4 SchlB ). Die genannte Rentenprüfung und allenfalls -anpassung, ohne dass eine revi sions relevante Änderung eingetreten wäre, ist somit nur unter folgenden Be dingungen zulässig: - Die Rente wurde bei - verkürzt formuliert - unklaren Beschwerden ge spro chen. - Die versicherte Person war am
- Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt . - D ie versicherte Person hat im Zeitpunkt , in dem die Überprüfung einge lei tet wurde, während weniger als 15 Jahren eine Rente bezogen . Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kommt eine Überprüfung des Rentenanspruchs ohne revisionsrelevante Sachverhaltsänderung nicht in Betracht. 1.4 Wenn allerdings zwar die Voraussetzungen gemäss lit . a SchlB (vorstehend E. 1.3) nicht, aber diejenigen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind, schliessen weder das Alter der rentenberechtigten Person noch die Dauer des Rentenbezugs eine Anpassung des Anspruchs kategorisch aus . In diesem Fall ist lediglich die Frage gesondert zu prüfen, inwieweit von der versi cherten Person unter dem Titel de r Selbsteingliederung erwartet werden darf, dass sie eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwerb lich verwertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 2
- August 2013 - in BGE 139 V 442 nicht publizierte - E. 5.2; 9C_141/2009 vom
- Oktober 2009 = SVR 2010 IV Nr. 9 ). 1.5 Unter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente herabge setzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit ( Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG). Wird die Rente gestützt auf lit . a SchlB herabgesetzt oder aufgehoben, besteht Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung; hingegen entsteht kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG ( lit . a Abs. 2 SchlB ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) aus, bei der Rentenzusprache sei die Beschwerdeführerin als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig qualifiziert worden (S. 2 oben), und ging davon aus, gemäss der vorliegenden medizinischen Beurteilung bestehe für eine - näher umschriebene - der Behinderung angepasste Tätigkeit eine volle Erwerbsfähig keit, was im Erwerbsbereich eine Einbusse von lediglich 3 % ergebe, womit sich eine Haushaltabklärung erübrige (S. 2 Mitte). 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide seit rund 15 Jahren an einer chronischen Polyarthritis und ihr Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Rentenprüfung nicht verbessert ( Urk. 1). In ihrer Replik ( Urk. 13) machte sie ferner geltend, weil nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben (S. 1 Ziff. 1), gemäss den Einschätzungen von behandelnder Seite sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mög lich (S. 2 Ziff. 3), das Gutachten sei nicht kohärent, weil bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien (S. 3 Mitte). 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem medizinischen Sachverhalt verhält und ob die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung erfüllt sind.
- 3.1 Am 3
- April 1998 erstatteten der Chefarzt des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/46). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Flachrücken und muskuläre Dysbalance , allgemeines Dekondi tionierungs syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er atypische (funktionelle) Thorax schmer zen (S. 12 Ziff. 4). In seiner Beurteilung führte er aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht handle es sich klinisch um ein panvertebrales Schmerzsyndrom und es bestehe aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege eine massive an haltende somatoforme Schmerzstörung vor. Insgesamt sei die Beschwerdeführe rin zu 50 % arbeitsfähig in leichteren körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Position, dazu gehöre auch die Verkäuferinnentätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit über 50 % sei der Versicherten, auch wegen der Kindererziehung, nicht möglich. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei dieselbe Erkrankung wie die somato forme Schmerzstörung (S. 14 oben). 3.2 PD Dr. med . A.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 3
- Mai 2002 ( Urk. 8/69 = Urk. 8/70) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem
- September 1996 ( lit . D.1). Als Diagnosen nannte er ein Panver tebralsyndrom sowie Polyarthralgien ( lit . A). Ferner führte er aus, die Patientin sei wegen psychischer Probleme kombiniert mit den rheumatologischen seit einem halben Jahr nicht mehr arbeitsfähig ( lit . B). Die Prognose sei insofern schlecht, als sie auch eine schwierige häusliche Situation mit zwei behinderten Kindern habe. S ie könne im Haushalt fast nichts mehr selbst ausführen. Betref fend Prognose sei sicher auch die Beurteilung durch die Psychiaterin ganz wichtig ( lit . D.7). 3.3 Dr. med . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , führte in ihrem Bericht vom
- Juni 2002 ( Urk. 8/66 = Urk. 8/71 ) aus , sie behandle die Beschwerdeführer in seit April 2001 ( lit . D.1). Als Diagnosen nannte sie eine somatoforme Schmerzstörung und ein Depression sowie mit Hinweis auf Dr. A.___ eine ( mit Fragezeichen versehene) Fibromyalgie und ein panvertebrales Schmerzsyn d rom ( lit . A). Sie attestierte eine seit Dezember 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( lit . B) und führte im Beiblatt aus, vorläufig sei keine Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/66/4). Anamnestisch führte sie unter anderem aus, die chronische Überlastung durch die langdauernde psychi sche und psychosoziale Überforderungssituation, sowie die ständigen Schmer zen hätten wiederholt zu schwereren Stimmungstiefs und zu eigentlichen Dekompensationen geführt ( Urk. 8/66/5). 3.4 Seitens des Medizinischen Dienstes (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) der Beschwerdegegnerin wurde am
- Juli 2002 festgehalten, gestützt auf den Bericht der Psychiaterin bestehe jetzt eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/75).
- 4.1 Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Rheuma tolo gie, führte in seinem Bericht vom
- September 2012 ( Urk. 8/138/1 4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2009 ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er ( Ziff. 1): - chronische Depression, seit Jahren (2001) - chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenver ände rungen , zirka seit 1996 - undifferenzierte seronegative Polyarthritis, ungefähr seit 2000 (vgl. Urk. 8/138/7) - Status nach Karpaltunnelrelease rechts und links im Juni 2009 (vgl. Urk. 8/138/5-6) Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % (4 Stunden täglich) für leidensange passte Tätigkeiten ( Ziff. 1.7). 4.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 2
- September 2012 ( Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit remittiert (ICD-10 F33.4) - schmerzhafte rheumatologische Erkrankungen, siehe Bericht Facharzt Sie führte unter anderem aus, falls es gelinge, eine maximal 50%ige Arbeit, die der somatischen Erkrankung angepasst sei, zu finden, könnte sich die psychi sche Situation eventuell weiter stabilisieren ( Ziff. 1.4 Prognose). Zurzeit bestün den, ausser einer eingeschränkten Stresstoleranz, keine psychischen Einschrän kungen ( Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne jetzt zu maximal 50 % gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___ , Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am
- März 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/149 /1-49 ). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) sowie von ihr ergänzte n ( Urk. 8/149/56-62, Urk. 8/149/65-71) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 und 34 ff.), von ihr veranlasste bild gebende Abklärungen (S. 31 ff.; vgl. Urk. 8/149/53-55) und die von ihr am 2
- Februar 2013 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 36 ff.). Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.1): - Verdacht auf undifferenziert seronegative Polyarthritis seit etwa 2000 - gegenwärtig in voller Remission (klinisch, Labor, szintigraphisch Februar 2013) - ohne Zeichen erosiver , entzündlicher oder degenerativer Veränderun gen in den Händen und Füssen (klinisch und Röntgen Februar 2013) und - guter Handkraft (rechts 85 % der Norm und links 118 % ) unter - Basistherapie mit niedrig dosiertem Cortison und niedrig dosiertem parenteralen Methotrexat seit etwa fünf Jahren und - erhöhter Gamma- Glutanyl -Transferase (GGT) und Serum-Gluta matpyruvat-Transaminase (SGPT) Ferner nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Status nach leichtem Carpaltunnel-Syndrom rechts und Verdacht auf Car paltunnel-Syndrom links (Elektrodiagnostik September 2008) mit - operativer Dekompression rechts am
- und links am 3
- Juni 2009 - Status nach mehreren HWS-Distorsionen mit - mässigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit leichten bis mässigen foraminalen Einengungen C5/6 und C6/7 - ohne Kompression neuraler Strukturen, ohne Spinalkanalstenose und ohne Myelopathie (MRI Februar 2013) - szintigraphisch nicht aktiv (Februar 2013) - Migräne - Status nach Hepatitis B-Infektion 1992 In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, seit etwa 2000 sei bei der Beschwer deführerin ein e undifferenzierte seronegative Polyarthritis postuliert worden, obwohl bisher noch nie eine Gelenksentzündung bildgebend dokumen tiert worden sei und auch Entzündungszeichen oder andere rheuma-immunolo gische Befunde fehlten . Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die Gelenks beschwerden mit den seit rund fünf Jahren verwendeten Medikamenten deutlich verbessert hätten (S. 43). Die Polyarthritis habe bisher keine erosiven Veränderungen verursacht und sei gegenwärtig in voller Remission. Es handle sich - falls sie je bestanden habe - um eine äusserst milde Form dieser Erkrankung; möglicherweise sei es zu einer Heilung gekommen, was nicht selten vorkomme. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 44 oben). Die Beschwerdeführerin könne eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg (leichtes Belastungsniveau) ohne Exposition in Kälte, Nässe oder erheblichen Temperaturschwankungen zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Es sei denkbar, dass bei akuten Schubsituationen temporär vermehrte Einschränkungen vorhanden seien (S. 46 oben). Die Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria sei, wie auch die Tätigkeit als Versandmitarbeiterin sowie die Verübung leichte r Putzarbeiten (Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen) , adaptiert. Schwere Putzarbeiten mit Belastungen über 10 kg könne sie nicht ausüben; die Tätigkeit als Aushilfs verkäuferin in einer Früchte- und Gemüseabteilung sei nicht adaptiert. Unein geschränkt arbeiten könnte sie im Schmuck- oder Billett-Verkauf, als Kunden dienstmitarbeiterin oder in einem Call Center. Im eigenen Haushalt sei sie - mit Hilfe durch ihre beiden Töchter bei besonders schweren Arbeiten - nicht einge schränkt (S. 46). Die so umschriebene Arbeitsfähigkeit bestehe seit etwa 2000, als die undifferen zierte Polyarthritis postuliert worden sei (S. 46 Ziff. 9.2). Aus - einzeln genannten - Blutspiegelwerten schloss die Gutachterin, offen sicht lich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Medi ka menten-Konsum nicht genau (S. 44). Zu früheren Einschätzungen führte die Gutachterin aus, im Gutachten von 1999 sei auf eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden hingewiesen und festgestellt worden, dass die Explorandin für eine körperlich nicht massiv belastende Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig sei; sie teile diese Einschätzung. PD Dr. A.___ und Dr. C.___ machten keine Abgrenzung der Auswirkung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, daher könne sie dazu nicht Stellung nehmen (S. 48 Ziff. 10.4). 4.4 Am
- März 2013 erstattete PD Dr. med. E.___ , FMH Neuro lo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin ( Urk. 8/151). Er stützt e sich auf die im rheumatologi schen Gutachten aufgeführten Akten (S. 4 Ziff. 3), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 4 ff.) und die von ihm am 1
- Februar 2013 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 12 ff.). In seiner Beurteilung führte der Gutachter - mit entsprechender Begründung (S. 15 ff.) - aus, es sei im Vergleich zur Vorbegutachtung von einer Verbesse rung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aktuell auszugehen. Bezüglich der chronischen Schmerzen gebe die Versicherte selber eine Adaptierung an; die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) seien nicht erfüllt (S. 19 oben). Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nahezu vollständig re mittiert; aktuell funktionell verbleibend ist eine Stressintoleranz (ICD 10 F33.4) - spezifische Phobie ( Klaustrophobie , ICD-10 F40.2) Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, nicht mehr leistbar seien Tätigkei ten unter Zeitdruck, im Akkord oder unter psychischem Stress sowie Tätigkeiten in engen Räumen oder bei starken Menschenansammlungen (S. 20 oben). Im Haushalt sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wieder eingliederung jederzeit möglich. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei bei rezidivierender Depression in der Höhe von 20-30 % anzunehmen. In leidensangepasster Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wobei eine stufenweise Wiedereingliede rung empfehlenswert wäre (S. 21 lit . N). 4.5 In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom
- März 2013 ( Urk. 8/150) nannten die Gutachterin und der Gutachter die gleichen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren Teilgutachten. Sodann führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl durch die psychiatrischen Diagnosen als auch die rheumatologische Diagnose einge schränkt. In ein er adaptierten Tätigkeit könne sie aus bidisziplinärer Sicht zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten, dies zumindest ab dem Begutach tungstermin vom 1
- Februar 2013.
- 5.1 Die Rentenzusprache im Jahr 1999 erfolgte hauptsächlich gestützt auf das 1998 erstattete Gutachten, in welchem ein panvertebrales Schmerzsyndrom be ziehungs weise eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, es handle sich dabei um dieselbe Erkrankung (vorstehend E. 3.1). Die Erhöhung der zugesprochenen Rente auf eine ganze Rente im Jahr 2002 erfolgte, nachdem aus psychischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vorstehend E. 3.3), was von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt wurde (vorstehend E. 3.4). 5.2 Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin (vorstehend E. 4.2) bestand im September 2012 ausser einer verminderten Stresstoleranz keine psychische Einschränkung mehr; dass diese dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, lässt sich nur verstehen, wenn angenommen wird, sie habe damit von ihr angenommene Einschränkungen somatischer Art mitberücksich tigt. Der psychiatrische Gutachter erachtete in seiner Diagnosestellung - in Über einstimmung mit der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nose - die rezidivierende depressive Störung als nahezu vollständig remittiert (vorstehend E. 4.4). Im Ergebnis attestierte er denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.5). 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die psychische Beeinträchtigung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, die 1999 zu einer ersten Rentenzusprache und insbesondere 2002 zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs erlasses (Juni 2013) nicht mehr bestanden hat. Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG klar aus gewiesen, womit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Renten anspruchs bereits unter diesem Titel zulässig und geboten ist. 5.4 Somit besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit gemäss lit . a SchlB Gebrauch zu machen und die Anspruchsprüfung damit zu begründen, dass sie zwar nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich sei, aber die in der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) erfüllt seien. Dennoch sei angemerkt, dass die erste Bedingung (unklare s Beschwerde bild als Grund der Rentenzusprache ) erfüllt wäre; ob im aktuellen Zeitpunkt ein unklares Beschwerdebild besteht oder nicht , ist nicht relevant. Erfüllt wäre fraglos auch die zweite Bedingung (Alter). Auch wäre die dritte Beding ung erfüllt : Im Zeitpunkt, als die Überprüfung eingeleitet wurde ( April 2012 ), hatte der Rentenbezug noch nicht 15 Jahre gedauert , dies war erst ab September 2012 der Fall. 5.5 Im rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4.3) wurde sorgfältig und aus führlich begründet, warum aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit besteht. Damit ist auch die bidisziplinäre Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vorstehend E. 4.5) plausibel. Der relati vierende Hinweis im psychiatrischen Gutachten, wonach bei rezidivierender Depression eine Einschränkung von 20-30 % anzunehmen sei (vorstehend E. 4.4), kann angesichts der bidisziplinär attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einschränkung dann anzunehmen sei, wenn die depressive Problematik wieder exazerbieren würde. Da dieses Risiko besteht, erscheint es angezeigt, es als lohnminderndes Handicap bei der Bestimmung des Leidensabzugs im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. 5.6 Die ursprüngliche Rentenzusprache war anhand der gemischten Methode erfolgt. Im heutigen Zeitpunkt sind alle vier Kinder der Beschwerdeführerin längst erwachsen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Somit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen . Angesichts der langen Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nach der 1997 erfolgten Rentenzusprache ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik festzulegen. Naheliegend ist dabei der mittlere von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Lohn. Der gleiche Tabellenlohn ist auch als Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens zu verwenden. Allerdings ist den im rheumatologischen Gutachten genannten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit und der im psychiatrischen Gutachten angebrachten Relativierung der vollen Arbeitsfähigkeit so Rechnung zu tragen, dass ein Abzug vom Tabellen lohn erfolgt. Dabei erscheint der maximal zulässige Abzug von 25 % angemes sen, um den lohnmässigen Nachteilen, mit denen aus den genannten Gründen zu rechnen ist, Rechnung zu tragen. Da Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage ermittelt wer den, entspricht der Abzug vom Tabellenlohn dem Invaliditätsgrad, der sich somit auf 25 % beläuft. 5.7 Beim Invaliditätsgrad von 25 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Januar 2011 Unterstützung im Bereich der Arbeitsvermittlung gewährt hat, ist auch die Frage der zumut baren Selbsteingliederung (vorstehend 1.4) positiv beantwortet, weshalb sich die Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens erweist.
- 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 2
- Februar 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 21.50 geltend gemacht ( Urk. 17/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘471.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'471.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00628 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1982, 1987, 1988 und 1990), war zuletzt von September 1995 bis Juli 1996 als Aushilfsmitarbei terin
im Verkauf und an der Kasse bei Y.___ tätig (Urk. 8/3) und meldete sich am 1 3. Januar 1997 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/7 Ziff. 3.1 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 7. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab Sep tember 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 8/55). 1.2
Am 3 0. April 2002 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands geltend (Urk. 8/63 = Urk. 8/64). Daraufhin holte die IV Stelle unter anderem Arztberichte (Urk. 8/66, 8/69-71) ein und sprach der Versicher ten mit Verfügung vom 1 6. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 8/79).
Am 1 4. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle
- nach Eingang eines ärztlichen Ver laufsberichts (Urk. 8/93) - der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/96).
Mit Mitteilung /Verfügung vom 5. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versi cherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/116) und diese trat Ende August 2011 eine Stelle mit einem Pensum von rund 20 % an (Urk. 8/121). Am 1 9. März 2012 trat sie eine Stelle als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria im Umfang von 50
-
60 % an (Urk. 8/127). 1. 3
A m 3 1. Januar 2012 hatte die Beschwerdeführerin ein en Revisions fragebogen (Urk. 8/122)
ausgefüllt . Am 3. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine Rentenrevision vorgesehen (Urk. 8/130), worauf diese auf den schon ausgefüllten Revisionsfragebogen hinwies (Urk. 8/131). Am 4. Juni 2012 füllte der behandelnde Arzt das entsprechende Formular aus (Urk. 8/13 3) . Die IV-Stelle legte sodann
einen Gesprächstermin (9. Juli 2012) fest (Urk. 8/136) und holte A rztberichte (Urk. 8/138-139) sowie ein Gutachten ein, das am 1. und 4. März 2013 erstattet wurde (Urk. 8/149 -151) . Nach entsprechendem Vorbe scheid vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2013 die bisher gewährte Rente ein (Urk. 8/157 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 4. November 2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk.
13) und am 1 8. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15).
Mit Verfügungen vom 2 0. September 2013 (Urk.
9) und vom 2 3. Januar 2014 (Urk.
14) wurden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Von der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden ist die Überprü fung des Leistungsanspruchs gemäss den Schlussbestimmungen der Änderun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (SchlB): Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, werden ab 1. Januar 2012 innerhalb von drei Jahren überprüft und können herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit . a Abs. 1 SchlB). Davon ausgenom men sind Renten von Personen, die am 1. Januar 2012 das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen (lit . a Abs. 4 SchlB).
Die genannte Rentenprüfung und allenfalls -anpassung, ohne dass eine revi sions relevante Änderung eingetreten wäre, ist somit nur unter folgenden Be dingungen zulässig: - Die Rente wurde bei - verkürzt formuliert - unklaren Beschwerden ge spro chen. - Die versicherte Person war am 1. Januar 2012 noch nicht 55 Jahre alt . - D ie versicherte Person hat im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge lei tet wurde, während weniger als 15 Jahren eine Rente bezogen .
Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so kommt eine Überprüfung des Rentenanspruchs ohne revisionsrelevante Sachverhaltsänderung nicht in Betracht. 1.4
Wenn allerdings zwar die Voraussetzungen gemäss lit . a SchlB (vorstehend E.
1.3) nicht, aber diejenigen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind, schliessen weder das Alter der rentenberechtigten Person noch die Dauer des Rentenbezugs eine Anpassung des Anspruchs kategorisch aus . In diesem Fall ist lediglich die Frage gesondert zu prüfen, inwieweit von der versi cherten Person unter dem Titel de r Selbsteingliederung erwartet werden darf, dass sie eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwerb lich verwertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013
- in BGE 139 V 442 nicht publizierte - E. 5.2; 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 = SVR 2010 IV Nr. 9). 1.5
Unter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente herabge setzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG).
Wird die Rente gestützt auf lit . a SchlB herabgesetzt oder aufgehoben, besteht Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung; hingegen entsteht kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG (lit . a Abs. 2 SchlB). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, bei der Rentenzusprache sei die Beschwerdeführerin als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig qualifiziert worden (S. 2 oben), und ging davon aus, gemäss der vorliegenden medizinischen Beurteilung bestehe für eine - näher umschriebene - der Behinderung angepasste Tätigkeit eine volle Erwerbsfähig keit, was im Erwerbsbereich eine Einbusse von lediglich 3 % ergebe, womit sich eine Haushaltabklärung erübrige (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide seit rund 15 Jahren an einer chronischen Polyarthritis und ihr Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Rentenprüfung nicht verbessert (Urk. 1). In ihrer Replik (Urk.
13) machte sie ferner geltend, weil nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben (S. 1 Ziff. 1), gemäss den Einschätzungen von behandelnder Seite sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mög lich (S. 2 Ziff. 3), das Gutachten sei nicht kohärent, weil bestimmte Angaben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien (S. 3 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem medizinischen Sachverhalt verhält und ob die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung erfüllt sind.
3. 3.1
Am 3 0. April 1998 erstatteten der Chefarzt
des Z.___ ein Gutachten im
Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/46). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Flachrücken und muskuläre Dysbalance, allgemeines Dekondi tionierungs syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung nannte er atypische (funktionelle) Thorax schmer zen (S. 12 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung führte er aus, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht handle es sich klinisch um ein panvertebrales Schmerzsyndrom und es bestehe aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege eine massive an haltende somatoforme Schmerzstörung vor. Insgesamt sei die Beschwerdeführe rin zu 50 % arbeitsfähig in leichteren körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Position, dazu gehöre auch die Verkäuferinnentätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit über 50 % sei der Versicherten, auch wegen der Kindererziehung, nicht möglich. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei dieselbe Erkrankung wie die somato forme Schmerzstörung (S. 14 oben). 3.2
PD Dr. med . A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2002 (Urk. 8/69 = Urk. 8/70) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 1996 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte er ein Panver tebralsyndrom sowie Polyarthralgien (lit . A). Ferner führte er aus, die Patientin sei wegen psychischer Probleme kombiniert mit den rheumatologischen seit einem halben Jahr nicht mehr arbeitsfähig (lit . B). Die Prognose sei insofern schlecht, als sie auch eine schwierige häusliche Situation mit zwei behinderten Kindern habe. S ie könne im Haushalt fast nichts mehr selbst ausführen. Betref fend Prognose sei sicher auch die Beurteilung durch die Psychiaterin ganz wichtig (lit . D.7). 3.3
Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/66 = Urk. 8/71) aus, sie behandle die Beschwerdeführer in seit April 2001 (lit . D.1). Als Diagnosen nannte sie eine somatoforme Schmerzstörung und ein Depression sowie mit Hinweis auf Dr. A.___ eine (mit Fragezeichen versehene) Fibromyalgie und ein panvertebrales Schmerzsyn d rom (lit . A). Sie attestierte eine seit Dezember 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % (lit . B) und führte im Beiblatt aus, vorläufig sei keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/66/4). Anamnestisch führte sie unter anderem aus, die chronische Überlastung durch die langdauernde psychi sche und psychosoziale Überforderungssituation, sowie die ständigen Schmer zen hätten wiederholt zu schwereren Stimmungstiefs und zu eigentlichen Dekompensationen geführt (Urk. 8/66/5). 3.4
Seitens des Medizinischen Dienstes (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD) der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Juli 2002 festgehalten, gestützt auf den Bericht der Psychiaterin bestehe jetzt eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/75). 4. 4.1
Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Rheuma tolo gie, führte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/138/1
4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2009 (Ziff. 1.2).
Als Diagnosen nannte er (Ziff. 1): - chronische Depression, seit Jahren (2001) - chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenver ände rungen, zirka seit 1996 - undifferenzierte seronegative Polyarthritis, ungefähr seit 2000 (vgl. Urk. 8/138/7) - Status nach Karpaltunnelrelease rechts und links im Juni 2009 (vgl. Urk. 8/138/5-6)
Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % (4 Stunden täglich) für leidensange passte Tätigkeiten (Ziff. 1.7). 4.2
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2012 (Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit remittiert (ICD-10 F33.4) - schmerzhafte rheumatologische Erkrankungen, siehe Bericht Facharzt
Sie führte unter anderem aus, falls es gelinge, eine maximal 50%ige Arbeit, die der somatischen Erkrankung angepasst sei, zu finden, könnte sich die psychi sche Situation eventuell weiter stabilisieren (Ziff. 1.4 Prognose). Zurzeit bestün den, ausser einer eingeschränkten Stresstoleranz, keine psychischen Einschrän kungen (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne jetzt zu maximal 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.3
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 1. März 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/149 /1-49). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) sowie von ihr ergänzte n (Urk. 8/149/56-62, Urk. 8/149/65-71) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 und 34 ff.), von ihr veranlasste bild gebende Abklärungen (S. 31 ff.; vgl. Urk. 8/149/53-55) und die von ihr am 2 5. Februar 2013 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 36 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.1): - Verdacht auf undifferenziert seronegative Polyarthritis seit etwa 2000 - gegenwärtig in voller Remission (klinisch, Labor, szintigraphisch Februar 2013) - ohne Zeichen erosiver, entzündlicher oder degenerativer Veränderun gen in den Händen und Füssen (klinisch und Röntgen Februar 2013) und - guter Handkraft (rechts 85 % der Norm und links 118 %) unter - Basistherapie mit niedrig dosiertem Cortison und niedrig dosiertem parenteralen Methotrexat seit etwa fünf Jahren und - erhöhter Gamma- Glutanyl -Transferase (GGT) und Serum-Gluta matpyruvat-Transaminase (SGPT)
Ferner nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 7.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Status nach leichtem Carpaltunnel-Syndrom rechts und Verdacht auf Car paltunnel-Syndrom links (Elektrodiagnostik September 2008) mit - operativer Dekompression rechts am 2. und links am 3 0. Juni 2009 - Status nach mehreren HWS-Distorsionen mit - mässigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit leichten bis mässigen foraminalen Einengungen C5/6 und C6/7 - ohne Kompression neuraler Strukturen, ohne Spinalkanalstenose und ohne Myelopathie (MRI Februar 2013) - szintigraphisch nicht aktiv (Februar 2013) - Migräne - Status nach Hepatitis B-Infektion 1992
In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, seit etwa 2000 sei bei der Beschwer deführerin ein e undifferenzierte seronegative Polyarthritis postuliert worden, obwohl bisher noch nie eine Gelenksentzündung bildgebend dokumen tiert worden sei und auch Entzündungszeichen oder andere rheuma-immunolo gische Befunde fehlten . Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die Gelenks beschwerden
mit den seit rund fünf Jahren verwendeten Medikamenten deutlich verbessert hätten (S. 43).
Die Polyarthritis habe bisher keine erosiven Veränderungen verursacht und sei gegenwärtig in voller Remission. Es handle sich - falls sie je bestanden habe - um eine äusserst milde Form dieser Erkrankung; möglicherweise sei es zu einer Heilung gekommen, was nicht selten vorkomme. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 44 oben).
Die Beschwerdeführerin könne eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg (leichtes Belastungsniveau) ohne Exposition in Kälte, Nässe oder erheblichen Temperaturschwankungen zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Es sei denkbar, dass bei akuten Schubsituationen temporär vermehrte Einschränkungen vorhanden seien (S. 46 oben).
Die Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin in einer Cafeteria sei, wie auch die Tätigkeit als Versandmitarbeiterin sowie die Verübung leichte r Putzarbeiten (Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen), adaptiert. Schwere Putzarbeiten mit Belastungen über 10 kg könne sie nicht ausüben; die Tätigkeit als Aushilfs verkäuferin in einer Früchte- und Gemüseabteilung sei nicht adaptiert. Unein geschränkt arbeiten könnte sie im Schmuck- oder Billett-Verkauf, als Kunden dienstmitarbeiterin oder in einem Call Center. Im eigenen Haushalt sei sie - mit Hilfe durch ihre beiden Töchter bei besonders schweren Arbeiten - nicht einge schränkt (S. 46).
Die so umschriebene Arbeitsfähigkeit bestehe seit etwa 2000, als die undifferen zierte Polyarthritis postuliert worden sei (S. 46 Ziff. 9.2).
Aus - einzeln genannten - Blutspiegelwerten schloss die Gutachterin, offen sicht lich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Medi ka menten-Konsum nicht genau (S. 44).
Zu früheren Einschätzungen führte die Gutachterin aus, im Gutachten von 1999 sei auf eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden hingewiesen und festgestellt worden, dass die Explorandin für eine körperlich nicht massiv belastende Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig sei; sie teile diese Einschätzung. PD Dr. A.___ und Dr. C.___ machten keine Abgrenzung der Auswirkung der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, daher könne sie dazu nicht Stellung nehmen (S. 48 Ziff. 10.4). 4.4
Am 4. März 2013 erstattete PD Dr. med. E.___, FMH Neuro lo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 8/151). Er stützt e sich auf die im rheumatologi schen Gutachten aufgeführten Akten (S. 4 Ziff. 3), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 4 ff.) und die von ihm am 1 9. Februar 2013 (vgl. S.
1 unten) erhobenen Befunde (S. 12 ff.).
In seiner Beurteilung führte der Gutachter - mit entsprechender Begründung (S.
15 ff.) - aus, es sei im Vergleich zur Vorbegutachtung von einer Verbesse rung des psychiatrischen Gesundheitszustandes aktuell auszugehen. Bezüglich der chronischen Schmerzen gebe die Versicherte selber eine Adaptierung an; die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) seien nicht erfüllt (S. 19 oben).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . E): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nahezu vollständig re mittiert; aktuell funktionell verbleibend ist eine Stressintoleranz (ICD 10 F33.4) - spezifische Phobie (Klaustrophobie, ICD-10 F40.2)
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, nicht mehr leistbar seien Tätigkei ten unter Zeitdruck, im Akkord oder unter psychischem Stress sowie Tätigkeiten in engen Räumen oder bei starken Menschenansammlungen (S. 20 oben). Im Haushalt sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt (S. 20 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Wieder eingliederung jederzeit möglich. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei bei rezidivierender Depression in der Höhe von 20-30 % anzunehmen. In leidensangepasster Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar, wobei eine stufenweise Wiedereingliede rung empfehlenswert wäre (S. 21 lit . N). 4.5
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. März 2013 (Urk. 8/150) nannten die Gutachterin und der Gutachter die gleichen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren Teilgutachten.
Sodann führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl durch die psychiatrischen Diagnosen als auch die rheumatologische Diagnose einge schränkt. In ein er adaptierten Tätigkeit könne sie aus bidisziplinärer Sicht zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten, dies zumindest ab dem Begutach tungstermin vom 1 9. Februar 2013. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 1999 erfolgte hauptsächlich gestützt auf das 1998 erstattete Gutachten, in welchem ein panvertebrales Schmerzsyndrom be ziehungs weise eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, es handle sich dabei um dieselbe Erkrankung (vorstehend E. 3.1).
Die Erhöhung der zugesprochenen Rente auf eine ganze Rente im Jahr 2002 erfolgte, nachdem aus psychischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vorstehend E. 3.3), was von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt wurde (vorstehend E. 3.4). 5.2
Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin (vorstehend E. 4.2) bestand im September 2012 ausser einer verminderten Stresstoleranz keine psychische Einschränkung mehr; dass diese dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, lässt sich nur verstehen, wenn angenommen wird, sie habe damit von ihr angenommene Einschränkungen somatischer Art mitberücksich tigt. Der psychiatrische Gutachter erachtete in seiner Diagnosestellung - in Über einstimmung mit der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diag nose - die rezidivierende depressive Störung als nahezu vollständig remittiert (vorstehend E. 4.4). Im Ergebnis attestierte er denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.5). 5.3
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die psychische Beeinträchtigung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit, die 1999 zu einer ersten Rentenzusprache und insbesondere 2002 zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs erlasses (Juni 2013) nicht mehr bestanden hat.
Damit ist eine erhebliche Änderung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG klar aus gewiesen, womit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Renten anspruchs bereits unter diesem Titel zulässig und geboten ist. 5.4
Somit besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit gemäss lit . a SchlB Gebrauch zu machen und die Anspruchsprüfung damit zu begründen, dass sie zwar nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich sei, aber die in der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) erfüllt seien. Dennoch sei angemerkt, dass die erste Bedingung (unklare s
Beschwerde bild als Grund der Rentenzusprache) erfüllt wäre; ob im aktuellen Zeitpunkt ein unklares Beschwerdebild besteht oder nicht, ist nicht relevant. Erfüllt wäre fraglos auch die zweite Bedingung (Alter). Auch wäre die dritte Beding ung erfüllt : Im Zeitpunkt, als die Überprüfung eingeleitet wurde (April 2012), hatte der Rentenbezug noch nicht 15 Jahre gedauert, dies war erst ab September 2012 der Fall. 5.5
Im rheumatologischen Gutachten (vorstehend E. 4.3) wurde sorgfältig und aus führlich begründet, warum aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit besteht. Damit ist auch die bidisziplinäre Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vorstehend E. 4.5) plausibel. Der relati vierende Hinweis im psychiatrischen Gutachten, wonach bei rezidivierender Depression eine Einschränkung von 20-30 % anzunehmen sei (vorstehend E.
4.4), kann angesichts der bidisziplinär attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einschränkung dann anzunehmen sei, wenn die depressive Problematik wieder exazerbieren würde. Da dieses Risiko besteht, erscheint es angezeigt, es als lohnminderndes Handicap bei der Bestimmung des Leidensabzugs im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. 5.6
Die ursprüngliche Rentenzusprache war anhand der gemischten Methode erfolgt. Im heutigen Zeitpunkt sind alle vier Kinder der Beschwerdeführerin längst erwachsen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Somit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen .
Angesichts der langen Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt nach der 1997 erfolgten Rentenzusprache ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik festzulegen. Naheliegend ist dabei der mittlere von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Lohn.
Der gleiche Tabellenlohn ist auch als Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens zu verwenden. Allerdings ist den im rheumatologischen Gutachten genannten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit und der im psychiatrischen Gutachten angebrachten Relativierung der vollen Arbeitsfähigkeit so Rechnung zu tragen, dass ein Abzug vom Tabellen lohn erfolgt. Dabei erscheint der maximal zulässige Abzug von 25 % angemes sen, um den lohnmässigen Nachteilen, mit denen aus den genannten Gründen zu rechnen ist, Rechnung zu tragen.
Da Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage ermittelt wer den, entspricht der Abzug vom Tabellenlohn dem Invaliditätsgrad, der sich somit auf 25 % beläuft. 5.7
Beim Invaliditätsgrad von 25 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Januar 2011 Unterstützung im Bereich der Arbeitsvermittlung gewährt hat, ist auch die Frage der zumut baren Selbsteingliederung (vorstehend 1.4) positiv beantwortet, weshalb sich die Aufhebung der bisherigen Rente als rechtens erweist. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 2 6. Februar 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 21.50 geltend gemacht (Urk. 17/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘471.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'471.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher