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IV.2013.00624

Abstellen auf Kreisarzt Bericht. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2014-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1984, verdrehte sich im Juli 2011 bei seiner Arbeit als Sanitärmonteur das linke Kniegelenk (Urk. 8/10/20-21). In der Folge wurde der Versicherte ein erstes Mal im September 2011, ein zweites Mal im November 20 11 und ein drittes Mal im März 20 12

am linken Kniegelenk operiert (Urk. 8/10/87, Urk. 8/10/85, Urk. 8/10/41).

Die in Folge des Unfalls durch den Unfallversicherer (Schweizerische Unfall ver sicherungsanstalt [SUVA]), erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungs leistungen (Urk. 8/ 10/59) wurden - nachdem Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chi rurgie FMH, dem Versicherten mit Bericht vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/10/21-27) wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte - per 18. Juni 2012 eingestellt (Verfügung vom 27. Juni 2012, Urk. 8/10/ 15).

Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache zog der Versicherte am 23. Juli 2012 zurück (Urk. 8/10/6, Urk. 8/10/11). 1.2

Am 20. September 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA beizog (Urk. 8/10) und Berichte der behandelnden Ärzte, Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH (Bericht vom 1

6. Oktober 2012, Urk. 8/12), und Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 23. Oktober 2012, Urk. 8/13) einholte .

M it Vorbescheid vom

8. Januar 2013 (Urk. 8/17) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/20) und reichte medizinische Berichte der B.___ ein (Urk. 8/19). In der Folge teilte die Helsana Versicherungen AG der IV-Stelle mit, dass X.___ bei ih r Taggeldleistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz b eziehen würde (Urk. 8/22-23), worauf die IV-Stelle ein von dieser Versicherung in Auf trag gegebenes Gutachten beizog (Gutachten von Dr. med. C.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/28) .

A m

12. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle i m ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob X.___ am 2 . Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 21. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte er ausserdem einen zweiten Schriftenwechsel unter Hinweis darauf, dass er einen Rechtsan walt beauftragt habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . August 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem mit Verfügung vom

13. August 20 13 (Urk. 9) ein zweiter Schriften wechsel angeordnet worden war, reichte

der Beschwerdeführer am 1 8. No vember 2013

die Replik ein (Urk. 16) und beantrag t e neu, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorins tanz zurückzuwei sen, damit sie weitere medizinische Abklärungen sowie allfällige berufliche Ein gliede rungs abklärungen veranlasse und danach erneut über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 6 S. 2) . Mit Eingabe vom

18. Dezember 2013 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei zwar ab dem 6. September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Ab dem 19. Juni 2012 bestehe jedoch wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, weshalb weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, als Sanitärmonteur zu arbeiten. Anhand der vorhandenen Arztberichte könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten er aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten mit funktione lle r Leistungstest ung veranlasse (Urk. 16) . 3. 3.1

Dr. Z.___ operierte den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 13. Sep tember 2011 bei einer diagnostizierten Meniskusläsion, einem Corpus liberum sowie einer Plicaruptur mit Streckimpingement des linken Kniegelenks (Urk. 8/10/87).

Bei einem diagnostizierten posttraumatischen Shelf -Syndrom und einem Hoffa- Impingement

operierte Dr. Z.___

den Beschwerde führer am 2. November 2011 erneut am linken Kniegelenk und führte eine Plica - und eine Hoffaresektion

sowie eine Chondrabrasio der Innerbridgekante links durch (Urk. 8/10/85). Am 21. März 2012 nahm Dr. Z.___ einen dritten Eingriff vor. Bei einer erneuten Hoffafi br ose und einem kleinen Radiär riss des Vorderhorns sowie einem kleinen Corpus liberum führte er eine Resek tion von Hoffafi br ose und Plicanarben durch und entfernte das Corpus liberum (Urk. 8/10/41).

Dr. Z.___ teilte Kreisarzt Dr. Y.___

am 20. April 2012 mit (Urk. 8/10/39), die letzte Operat ion sei insofern erfolgreich ge wesen, als die aus geprägte H offafibrose

sowie die retropatellär einklemmende Plica

hätten ent fernt werden können. Dementsprechend seien die patellären Pseudoblockaden seit der Operation nicht mehr aufgetreten und die Kniegelenksbeweglichkeit habe sich bereits nahezu normalisiert. Dr. Z.___ hielt dafür, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess müsse schnellstmöglich stattfinden, wes halb er Dr. Y.___ bat, den Beschwerdeführer baldmöglichst aufzubieten . 3.2

Am 23. Mai 2012 führte daraufhin Kreisarzt Dr. Y.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/10/21-27). Der Beschwerdeführer gab an, es gehe mit dem linken Knie in letzter Zeit besser. Die ausstrahlenden Schmerzen vom inneren Gelenkspalt in den Unterschenkel hinunter seien weg. Er habe jedoch belastungsabhängig und bewegungsabhängig nach längeren Trainings ein heiten

Schmerzen am inneren Gelenkspalt. Normales Gehen auf ebener Grundlage sei problemlos. Wenn er längere Zeit mit gebogenem Knie sitzen müsse, habe er ein Einschlafgefühl auf der Innenseite des Unterschenkels bis gegen den Vorfuss hin (Urk. 8/10/23).

Dr. Y.___

stellte in Bezug auf das linke Knie fest, die Beweglichkeit und die Stabilität seien erhalten. Es bestünde jedoch belastungs- und bewegungsabhän g ig eine leichte Dolenz . Bildgebend fehlten

Auffälligkeiten (Urk. 8/10/25).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe noch eine erhebliche Muskelatrophie beim Oberschenkel, welche trotz adäquater Physiotherapie und eigenverant wortlichen Übungen nur sehr langsam korrigiert werde (Urk. 8/10/25). Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er in den nächsten Wochen die Übungen auf die berufsassoziierten notwendig durchzuführenden Bewegungen ausdehnen solle (Urk. 8/10/26). Damit der Beschwerdeführer noch Zeit für ein intensives, selbständiges und physiotherapeutisch kontrolliertes Programm habe, attestiere er bis zum 1 8. Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Danach könne keine reduzierte Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 8/10/26). 4. 4.1

Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Y.___ beruht auf umfassenden und sorgfälti gen medizinischen Untersuchungen und vermag in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass die Besch w erdegegnerin auf diese Beurteilung abgestellt hat, gibt zu keiner Beanstandung Anlass, ergibt sich doch a uch mit Blick auf die übrige n sich in den Akten befindenden Arztberichte

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit : 4.2

Die Ärzte der B.___, die der Beschwerdeführer zur Einholung einer „unabhängigen Experten-Meinung“ konsultierte (Urk. 8/20), konnten mittels MRI des Kniegelenkes vom

12. November 2012 ebenfalls kein en pathologischen

Befund feststellen (Bericht vom 27. November 2012, Urk. 8/19/9-10). I m Übri gen äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.3

Auch gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

zuhanden des Taggeldversiche rers, der Helsana Versicherungen AG, vom 27. März 2013 (Urk. 8/28) ergibt sich

sodann keine Veranlassung, von der Einschätzung des Kreisarztes abzuweichen, erachtete Dr. C.___ die Restbeschwerden doch als gering und hielt dafür, der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Sanitärmonteur bei Rekonditionierung an den Arbeitsprozess wi eder verrichten (Urk. 8/28/12).

Wenn d er Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. C.___ bezüglich diverser Punkte beanstandet, übersieht er

einerseits, dass dieses Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht beigezogen wurde, eine umfassende und schlüssige Abklärung aber bereits durch Kreisarzt Dr. Y.___ stattgefunden hatte . Andererseits sind seine Einwendungen nicht stich haltig. Wenn er beispielsweise ausführt, Dr. C.___ habe keinen postopera tiven Status erhoben, ein solcher sei primär mittels MRI durchzuführen (Urk. 16 S. 6), verkennt er, dass Dr. C.___ den Befundbericht der B.___ vom 27. November 2012 zur Hand hatte, in dem pathologische Befunde mit Verweis auf ein MRI vom 12. November 2012 verneint worden waren (siehe E. 4.2; Urk. 8/28/2). Auch der Vorwurf, die Gutachterin habe keine differenzierte Erhe bung der Schmerzlokalisationen vorgenommen (Urk. 16 S. 3), zielt ins Leere, hielt Dr. C.___

bei der Befunderhebung doch sehr detailliert fest, wo Schmerz punkte zu erheben waren bzw. wo solche fehlten

(Urk. 8/28/7-10). 4.4

Schliesslich beruht d ie Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als Sanitärmonteur arbeiten könne (Bericht vom 23. Oktober 2012, Urk. 8/13 /6), nur

auf den subjektiven Klagen de s Beschwerdeführer s, weshalb nich t darauf abgestellt werden kann .

Dr. A.___

führte als Befund lediglich einen subjektiv ziehenden Schmerz im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes sowie Ermüdung im Knie bei körperlicher Belastung an (Urk. 8/13/2),

während er objektivierbare Befunde verneinte . Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

Es i s t somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 19. Juni 2012 nicht mehr eingeschränkt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 . Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 21. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte er ausserdem einen zweiten Schriftenwechsel unter Hinweis darauf, dass er einen Rechtsan walt beauftragt habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . August 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei zwar ab dem 6. September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Ab dem 19. Juni 2012 bestehe jedoch wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, weshalb weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, als Sanitärmonteur zu arbeiten. Anhand der vorhandenen Arztberichte könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten er aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten mit funktione lle r Leistungstest ung veranlasse (Urk. 16) . 3. 3.1

Dr. Z.___ operierte den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 13. Sep tember 2011 bei einer diagnostizierten Meniskusläsion, einem Corpus liberum sowie einer Plicaruptur mit Streckimpingement des linken Kniegelenks (Urk. 8/10/87).

Bei einem diagnostizierten posttraumatischen Shelf -Syndrom und einem Hoffa- Impingement

operierte Dr. Z.___

den Beschwerde führer am 2. November 2011 erneut am linken Kniegelenk und führte eine Plica - und eine Hoffaresektion

sowie eine Chondrabrasio der Innerbridgekante links durch (Urk. 8/10/85). Am 21. März 2012 nahm Dr. Z.___ einen dritten Eingriff vor. Bei einer erneuten Hoffafi br ose und einem kleinen Radiär riss des Vorderhorns sowie einem kleinen Corpus liberum führte er eine Resek tion von Hoffafi br ose und Plicanarben durch und entfernte das Corpus liberum (Urk. 8/10/41).

Dr. Z.___ teilte Kreisarzt Dr. Y.___

am 20. April 2012 mit (Urk. 8/10/39), die letzte Operat ion sei insofern erfolgreich ge wesen, als die aus geprägte H offafibrose

sowie die retropatellär einklemmende Plica

hätten ent fernt werden können. Dementsprechend seien die patellären Pseudoblockaden seit der Operation nicht mehr aufgetreten und die Kniegelenksbeweglichkeit habe sich bereits nahezu normalisiert. Dr. Z.___ hielt dafür, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess müsse schnellstmöglich stattfinden, wes halb er Dr. Y.___ bat, den Beschwerdeführer baldmöglichst aufzubieten . 3.2

Am 23. Mai 2012 führte daraufhin Kreisarzt Dr. Y.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/10/21-27). Der Beschwerdeführer gab an, es gehe mit dem linken Knie in letzter Zeit besser. Die ausstrahlenden Schmerzen vom inneren Gelenkspalt in den Unterschenkel hinunter seien weg. Er habe jedoch belastungsabhängig und bewegungsabhängig nach längeren Trainings ein heiten

Schmerzen am inneren Gelenkspalt. Normales Gehen auf ebener Grundlage sei problemlos. Wenn er längere Zeit mit gebogenem Knie sitzen müsse, habe er ein Einschlafgefühl auf der Innenseite des Unterschenkels bis gegen den Vorfuss hin (Urk. 8/10/23).

Dr. Y.___

stellte in Bezug auf das linke Knie fest, die Beweglichkeit und die Stabilität seien erhalten. Es bestünde jedoch belastungs- und bewegungsabhän g ig eine leichte Dolenz . Bildgebend fehlten

Auffälligkeiten (Urk. 8/10/25).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe noch eine erhebliche Muskelatrophie beim Oberschenkel, welche trotz adäquater Physiotherapie und eigenverant wortlichen Übungen nur sehr langsam korrigiert werde (Urk. 8/10/25). Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er in den nächsten Wochen die Übungen auf die berufsassoziierten notwendig durchzuführenden Bewegungen ausdehnen solle (Urk. 8/10/26). Damit der Beschwerdeführer noch Zeit für ein intensives, selbständiges und physiotherapeutisch kontrolliertes Programm habe, attestiere er bis zum 1 8. Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Danach könne keine reduzierte Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 8/10/26). 4. 4.1

Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Y.___ beruht auf umfassenden und sorgfälti gen medizinischen Untersuchungen und vermag in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass die Besch w erdegegnerin auf diese Beurteilung abgestellt hat, gibt zu keiner Beanstandung Anlass, ergibt sich doch a uch mit Blick auf die übrige n sich in den Akten befindenden Arztberichte

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit : 4.2

Die Ärzte der B.___, die der Beschwerdeführer zur Einholung einer „unabhängigen Experten-Meinung“ konsultierte (Urk. 8/20), konnten mittels MRI des Kniegelenkes vom

12. November 2012 ebenfalls kein en pathologischen

Befund feststellen (Bericht vom 27. November 2012, Urk. 8/19/9-10). I m Übri gen äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.3

Auch gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

zuhanden des Taggeldversiche rers, der Helsana Versicherungen AG, vom 27. März 2013 (Urk. 8/28) ergibt sich

sodann keine Veranlassung, von der Einschätzung des Kreisarztes abzuweichen, erachtete Dr. C.___ die Restbeschwerden doch als gering und hielt dafür, der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Sanitärmonteur bei Rekonditionierung an den Arbeitsprozess wi eder verrichten (Urk. 8/28/12).

Wenn d er Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. C.___ bezüglich diverser Punkte beanstandet, übersieht er

einerseits, dass dieses Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht beigezogen wurde, eine umfassende und schlüssige Abklärung aber bereits durch Kreisarzt Dr. Y.___ stattgefunden hatte . Andererseits sind seine Einwendungen nicht stich haltig. Wenn er beispielsweise ausführt, Dr. C.___ habe keinen postopera tiven Status erhoben, ein solcher sei primär mittels MRI durchzuführen (Urk. 16 S. 6), verkennt er, dass Dr. C.___ den Befundbericht der B.___ vom 27. November 2012 zur Hand hatte, in dem pathologische Befunde mit Verweis auf ein MRI vom 12. November 2012 verneint worden waren (siehe E. 4.2; Urk. 8/28/2). Auch der Vorwurf, die Gutachterin habe keine differenzierte Erhe bung der Schmerzlokalisationen vorgenommen (Urk. 16 S. 3), zielt ins Leere, hielt Dr. C.___

bei der Befunderhebung doch sehr detailliert fest, wo Schmerz punkte zu erheben waren bzw. wo solche fehlten

(Urk. 8/28/7-10). 4.4

Schliesslich beruht d ie Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als Sanitärmonteur arbeiten könne (Bericht vom 23. Oktober 2012, Urk. 8/13 /6), nur

auf den subjektiven Klagen de s Beschwerdeführer s, weshalb nich t darauf abgestellt werden kann .

Dr. A.___

führte als Befund lediglich einen subjektiv ziehenden Schmerz im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes sowie Ermüdung im Knie bei körperlicher Belastung an (Urk. 8/13/2),

während er objektivierbare Befunde verneinte . Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

Es i s t somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 19. Juni 2012 nicht mehr eingeschränkt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem mit Verfügung vom

13. August 20 13 (Urk.

E. 9 ) ein zweiter Schriften wechsel angeordnet worden war, reichte

der Beschwerdeführer am 1 8. No vember 2013

die Replik ein (Urk. 16) und beantrag t e neu, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorins tanz zurückzuwei sen, damit sie weitere medizinische Abklärungen sowie allfällige berufliche Ein gliede rungs abklärungen veranlasse und danach erneut über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 6 S. 2) . Mit Eingabe vom

18. Dezember 2013 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00624 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

18. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1984, verdrehte sich im Juli 2011 bei seiner Arbeit als Sanitärmonteur das linke Kniegelenk (Urk. 8/10/20-21). In der Folge wurde der Versicherte ein erstes Mal im September 2011, ein zweites Mal im November 20 11 und ein drittes Mal im März 20 12

am linken Kniegelenk operiert (Urk. 8/10/87, Urk. 8/10/85, Urk. 8/10/41).

Die in Folge des Unfalls durch den Unfallversicherer (Schweizerische Unfall ver sicherungsanstalt [SUVA]), erbrachten Taggeld- und Heilbehandlungs leistungen (Urk. 8/ 10/59) wurden - nachdem Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chi rurgie FMH, dem Versicherten mit Bericht vom 23. Mai 2012 (Urk. 8/10/21-27) wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte - per 18. Juni 2012 eingestellt (Verfügung vom 27. Juni 2012, Urk. 8/10/ 15).

Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache zog der Versicherte am 23. Juli 2012 zurück (Urk. 8/10/6, Urk. 8/10/11). 1.2

Am 20. September 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA beizog (Urk. 8/10) und Berichte der behandelnden Ärzte, Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH (Bericht vom 1

6. Oktober 2012, Urk. 8/12), und Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 23. Oktober 2012, Urk. 8/13) einholte .

M it Vorbescheid vom

8. Januar 2013 (Urk. 8/17) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/20) und reichte medizinische Berichte der B.___ ein (Urk. 8/19). In der Folge teilte die Helsana Versicherungen AG der IV-Stelle mit, dass X.___ bei ih r Taggeldleistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz b eziehen würde (Urk. 8/22-23), worauf die IV-Stelle ein von dieser Versicherung in Auf trag gegebenes Gutachten beizog (Gutachten von Dr. med. C.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/28) .

A m

12. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle i m ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob X.___ am 2 . Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 21. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte er ausserdem einen zweiten Schriftenwechsel unter Hinweis darauf, dass er einen Rechtsan walt beauftragt habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . August 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem mit Verfügung vom

13. August 20 13 (Urk. 9) ein zweiter Schriften wechsel angeordnet worden war, reichte

der Beschwerdeführer am 1 8. No vember 2013

die Replik ein (Urk. 16) und beantrag t e neu, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorins tanz zurückzuwei sen, damit sie weitere medizinische Abklärungen sowie allfällige berufliche Ein gliede rungs abklärungen veranlasse und danach erneut über die gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 6 S. 2) . Mit Eingabe vom

18. Dezember 2013 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer sei zwar ab dem 6. September 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Ab dem 19. Juni 2012 bestehe jedoch wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit, weshalb weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich, als Sanitärmonteur zu arbeiten. Anhand der vorhandenen Arztberichte könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten er aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt sei. Die Sache sei deshalb an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten mit funktione lle r Leistungstest ung veranlasse (Urk. 16) . 3. 3.1

Dr. Z.___ operierte den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 13. Sep tember 2011 bei einer diagnostizierten Meniskusläsion, einem Corpus liberum sowie einer Plicaruptur mit Streckimpingement des linken Kniegelenks (Urk. 8/10/87).

Bei einem diagnostizierten posttraumatischen Shelf -Syndrom und einem Hoffa- Impingement

operierte Dr. Z.___

den Beschwerde führer am 2. November 2011 erneut am linken Kniegelenk und führte eine Plica - und eine Hoffaresektion

sowie eine Chondrabrasio der Innerbridgekante links durch (Urk. 8/10/85). Am 21. März 2012 nahm Dr. Z.___ einen dritten Eingriff vor. Bei einer erneuten Hoffafi br ose und einem kleinen Radiär riss des Vorderhorns sowie einem kleinen Corpus liberum führte er eine Resek tion von Hoffafi br ose und Plicanarben durch und entfernte das Corpus liberum (Urk. 8/10/41).

Dr. Z.___ teilte Kreisarzt Dr. Y.___

am 20. April 2012 mit (Urk. 8/10/39), die letzte Operat ion sei insofern erfolgreich ge wesen, als die aus geprägte H offafibrose

sowie die retropatellär einklemmende Plica

hätten ent fernt werden können. Dementsprechend seien die patellären Pseudoblockaden seit der Operation nicht mehr aufgetreten und die Kniegelenksbeweglichkeit habe sich bereits nahezu normalisiert. Dr. Z.___ hielt dafür, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess müsse schnellstmöglich stattfinden, wes halb er Dr. Y.___ bat, den Beschwerdeführer baldmöglichst aufzubieten . 3.2

Am 23. Mai 2012 führte daraufhin Kreisarzt Dr. Y.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/10/21-27). Der Beschwerdeführer gab an, es gehe mit dem linken Knie in letzter Zeit besser. Die ausstrahlenden Schmerzen vom inneren Gelenkspalt in den Unterschenkel hinunter seien weg. Er habe jedoch belastungsabhängig und bewegungsabhängig nach längeren Trainings ein heiten

Schmerzen am inneren Gelenkspalt. Normales Gehen auf ebener Grundlage sei problemlos. Wenn er längere Zeit mit gebogenem Knie sitzen müsse, habe er ein Einschlafgefühl auf der Innenseite des Unterschenkels bis gegen den Vorfuss hin (Urk. 8/10/23).

Dr. Y.___

stellte in Bezug auf das linke Knie fest, die Beweglichkeit und die Stabilität seien erhalten. Es bestünde jedoch belastungs- und bewegungsabhän g ig eine leichte Dolenz . Bildgebend fehlten

Auffälligkeiten (Urk. 8/10/25).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, es bestehe noch eine erhebliche Muskelatrophie beim Oberschenkel, welche trotz adäquater Physiotherapie und eigenverant wortlichen Übungen nur sehr langsam korrigiert werde (Urk. 8/10/25). Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er in den nächsten Wochen die Übungen auf die berufsassoziierten notwendig durchzuführenden Bewegungen ausdehnen solle (Urk. 8/10/26). Damit der Beschwerdeführer noch Zeit für ein intensives, selbständiges und physiotherapeutisch kontrolliertes Programm habe, attestiere er bis zum 1 8. Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Danach könne keine reduzierte Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 8/10/26). 4. 4.1

Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Y.___ beruht auf umfassenden und sorgfälti gen medizinischen Untersuchungen und vermag in ihren Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass die Besch w erdegegnerin auf diese Beurteilung abgestellt hat, gibt zu keiner Beanstandung Anlass, ergibt sich doch a uch mit Blick auf die übrige n sich in den Akten befindenden Arztberichte

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit : 4.2

Die Ärzte der B.___, die der Beschwerdeführer zur Einholung einer „unabhängigen Experten-Meinung“ konsultierte (Urk. 8/20), konnten mittels MRI des Kniegelenkes vom

12. November 2012 ebenfalls kein en pathologischen

Befund feststellen (Bericht vom 27. November 2012, Urk. 8/19/9-10). I m Übri gen äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.3

Auch gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___

zuhanden des Taggeldversiche rers, der Helsana Versicherungen AG, vom 27. März 2013 (Urk. 8/28) ergibt sich

sodann keine Veranlassung, von der Einschätzung des Kreisarztes abzuweichen, erachtete Dr. C.___ die Restbeschwerden doch als gering und hielt dafür, der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Sanitärmonteur bei Rekonditionierung an den Arbeitsprozess wi eder verrichten (Urk. 8/28/12).

Wenn d er Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. C.___ bezüglich diverser Punkte beanstandet, übersieht er

einerseits, dass dieses Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht beigezogen wurde, eine umfassende und schlüssige Abklärung aber bereits durch Kreisarzt Dr. Y.___ stattgefunden hatte . Andererseits sind seine Einwendungen nicht stich haltig. Wenn er beispielsweise ausführt, Dr. C.___ habe keinen postopera tiven Status erhoben, ein solcher sei primär mittels MRI durchzuführen (Urk. 16 S. 6), verkennt er, dass Dr. C.___ den Befundbericht der B.___ vom 27. November 2012 zur Hand hatte, in dem pathologische Befunde mit Verweis auf ein MRI vom 12. November 2012 verneint worden waren (siehe E. 4.2; Urk. 8/28/2). Auch der Vorwurf, die Gutachterin habe keine differenzierte Erhe bung der Schmerzlokalisationen vorgenommen (Urk. 16 S. 3), zielt ins Leere, hielt Dr. C.___

bei der Befunderhebung doch sehr detailliert fest, wo Schmerz punkte zu erheben waren bzw. wo solche fehlten

(Urk. 8/28/7-10). 4.4

Schliesslich beruht d ie Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als Sanitärmonteur arbeiten könne (Bericht vom 23. Oktober 2012, Urk. 8/13 /6), nur

auf den subjektiven Klagen de s Beschwerdeführer s, weshalb nich t darauf abgestellt werden kann .

Dr. A.___

führte als Befund lediglich einen subjektiv ziehenden Schmerz im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes sowie Ermüdung im Knie bei körperlicher Belastung an (Urk. 8/13/2),

während er objektivierbare Befunde verneinte . Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.5

Es i s t somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 19. Juni 2012 nicht mehr eingeschränkt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler