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IV.2013.00622

Kein Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen der Mutter des Beschwerdeführers; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird; Abweisung UP-Gesuch infolge Aussichtslosigkeit

Zürich SozVersG · 2013-11-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1 9. März 2013 einen Anspruch von X.___ auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assis tenzstunden in der Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 843.95 bzw. jähr lich maximal Fr. 10‘127.40 (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung eines Assistenz beitrages für die Hilfeleistungen, die seine Mutter erbringt, sowie die Änderung der Gesetze, da diese ungerecht seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 30. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Gemäss Art. 42 quater

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosene ntschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzliche Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags an gestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b). 2. 2.1

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im angefoch tenen Entscheid vom 5. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 10‘127.40 pro Jahr zu (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht richtig sein, dass Eltern bzw. im konkreten Fall seine Mutter keine Entschädigung für ihre Arbeit bekä men (Urk. 1). Mit Blick auf das - einzig Anfechtungsgegenstand bildende - Dis positiv des angefochtenen Entscheids, in dem ein Anspruch des Beschwerde führers auf einen Assistenzbeitrag ohne Bezugnahme auf seine Mutter bejaht wurde, fragt es sich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich ein Eintreten jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen - unter Ausdehnung des Streitge genstandes - rechtfertigt, da die Frage, ob ein Assistenzbeitrag auch für Hilfe leistungen der Mutter des Beschwerdeführers gewährt werden kann, ansonsten in einem weiteren Verfahren zu klären wäre und die Beschwerdegegnerin dazu mittels Verweis auf den einschlägigen Gesetzesartikel bereits Stellung genom men hat (vgl. Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt, dass ein Assistenzbeitrag gemäss Gesetz

( Art. 42 quinquies lit. b ) gerade nicht für Hilfeleistungen gewährt werden kann, die (unter anderem) von Personen erbracht werden, die mit der versicherten Person in gerader Linie verwandt sind. Damit scheidet die Gewäh rung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, die die Mutter des Beschwer deführers für diesen erbringt, von Gesetzes wegen aus.

Soweit der Beschwerdeführer für sich eine Ausnahmeregelung beansprucht und geltend macht, dass eine solche bei einem Kollegen von ihm ebenfalls zur An wendung gekommen sei, ist festzuhalten, dass e in Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahms weise anerkannt wird , nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 134 V 34 E. 9 S. 44; 131 V 9 E. 3.7 S. 20; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). D ass d iese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist weder er sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die bestehenden Gesetze seien unge recht und er beantragt, diese seien möglichst rasch zu revidieren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Änderung von Gesetzen Aufgabe des Gesetzgebers (Par lament) ist und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung oder des urteilenden Gerichts fällt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten. 3. 3.1

Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6) und stellte damit sinngemäss Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. 3.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 3.3

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, welche von seiner Mutter erbracht wer den. Dies fällt jedoch aufgrund der klaren, von der Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid zitierten, gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 quinquies lit. b IVG ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher als von vornherein aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ , Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosene ntschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzliche Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags an gestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Gemäss Art. 42 quater

Abs.

E. 2 S. 1 sowie Urk. 7).

E. 2.1 Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im angefoch tenen Entscheid vom 5. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 10‘127.40 pro Jahr zu (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht richtig sein, dass Eltern bzw. im konkreten Fall seine Mutter keine Entschädigung für ihre Arbeit bekä men (Urk. 1). Mit Blick auf das - einzig Anfechtungsgegenstand bildende - Dis positiv des angefochtenen Entscheids, in dem ein Anspruch des Beschwerde führers auf einen Assistenzbeitrag ohne Bezugnahme auf seine Mutter bejaht wurde, fragt es sich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich ein Eintreten jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen - unter Ausdehnung des Streitge genstandes - rechtfertigt, da die Frage, ob ein Assistenzbeitrag auch für Hilfe leistungen der Mutter des Beschwerdeführers gewährt werden kann, ansonsten in einem weiteren Verfahren zu klären wäre und die Beschwerdegegnerin dazu mittels Verweis auf den einschlägigen Gesetzesartikel bereits Stellung genom men hat (vgl. Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt, dass ein Assistenzbeitrag gemäss Gesetz

( Art. 42 quinquies lit. b ) gerade nicht für Hilfeleistungen gewährt werden kann, die (unter anderem) von Personen erbracht werden, die mit der versicherten Person in gerader Linie verwandt sind. Damit scheidet die Gewäh rung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, die die Mutter des Beschwer deführers für diesen erbringt, von Gesetzes wegen aus.

Soweit der Beschwerdeführer für sich eine Ausnahmeregelung beansprucht und geltend macht, dass eine solche bei einem Kollegen von ihm ebenfalls zur An wendung gekommen sei, ist festzuhalten, dass e in Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahms weise anerkannt wird , nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 134 V 34 E. 9 S. 44; 131 V 9 E. 3.7 S. 20; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). D ass d iese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist weder er sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die bestehenden Gesetze seien unge recht und er beantragt, diese seien möglichst rasch zu revidieren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Änderung von Gesetzen Aufgabe des Gesetzgebers (Par lament) ist und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung oder des urteilenden Gerichts fällt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ , Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 3.1 Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6) und stellte damit sinngemäss Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

E. 3.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

E. 3.3 In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, welche von seiner Mutter erbracht wer den. Dies fällt jedoch aufgrund der klaren, von der Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid zitierten, gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 quinquies lit. b IVG ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher als von vornherein aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00622 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

25. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1 9. März 2013 einen Anspruch von X.___ auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assis tenzstunden in der Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 843.95 bzw. jähr lich maximal Fr. 10‘127.40 (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung eines Assistenz beitrages für die Hilfeleistungen, die seine Mutter erbringt, sowie die Änderung der Gesetze, da diese ungerecht seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 30. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Gemäss Art. 42 quater

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosene ntschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Gemäss Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzliche Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags an gestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b). 2. 2.1

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im angefoch tenen Entscheid vom 5. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 10‘127.40 pro Jahr zu (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht richtig sein, dass Eltern bzw. im konkreten Fall seine Mutter keine Entschädigung für ihre Arbeit bekä men (Urk. 1). Mit Blick auf das - einzig Anfechtungsgegenstand bildende - Dis positiv des angefochtenen Entscheids, in dem ein Anspruch des Beschwerde führers auf einen Assistenzbeitrag ohne Bezugnahme auf seine Mutter bejaht wurde, fragt es sich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich ein Eintreten jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen - unter Ausdehnung des Streitge genstandes - rechtfertigt, da die Frage, ob ein Assistenzbeitrag auch für Hilfe leistungen der Mutter des Beschwerdeführers gewährt werden kann, ansonsten in einem weiteren Verfahren zu klären wäre und die Beschwerdegegnerin dazu mittels Verweis auf den einschlägigen Gesetzesartikel bereits Stellung genom men hat (vgl. Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt, dass ein Assistenzbeitrag gemäss Gesetz

( Art. 42 quinquies lit. b ) gerade nicht für Hilfeleistungen gewährt werden kann, die (unter anderem) von Personen erbracht werden, die mit der versicherten Person in gerader Linie verwandt sind. Damit scheidet die Gewäh rung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, die die Mutter des Beschwer deführers für diesen erbringt, von Gesetzes wegen aus.

Soweit der Beschwerdeführer für sich eine Ausnahmeregelung beansprucht und geltend macht, dass eine solche bei einem Kollegen von ihm ebenfalls zur An wendung gekommen sei, ist festzuhalten, dass e in Anspruch auf Gleichbehand lung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahms weise anerkannt wird , nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 134 V 34 E. 9 S. 44; 131 V 9 E. 3.7 S. 20; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). D ass d iese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist weder er sichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht .

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die bestehenden Gesetze seien unge recht und er beantragt, diese seien möglichst rasch zu revidieren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Änderung von Gesetzen Aufgabe des Gesetzgebers (Par lament) ist und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung oder des urteilenden Gerichts fällt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten. 3. 3.1

Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6) und stellte damit sinngemäss Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. 3.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 3.3

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, welche von seiner Mutter erbracht wer den. Dies fällt jedoch aufgrund der klaren, von der Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid zitierten, gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 quinquies lit. b IVG ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher als von vornherein aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ , Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig