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IV.2013.00615

Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Zeitpunkt des Wechsels von einer halben zu einer ganzen Rente

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00615 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic .

iur . Y.___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom

29. Mai 2013 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Rentenerhöhungsgesuch der eine halbe Rente der In validenversicherung beziehenden

X.___

vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/134) ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom

28. Juni 2013 verlangte

X.___ die

teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2011; in prozessu aler

Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 reichte die Be schwerdegegnerin den Wie dererwägungsents cheid vom 20. September 2013 ein (Urk. 13)

und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands losigkeit (Urk. 10). Davon wurde der Beschwerde führerin am 4. Oktober 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 15

-16). 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie der erwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Ver fügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als da mit den Anträgen der versicherten Person entsp rochen wird (ZAK 1989 S. 563 E . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. September 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der

Inva liden ver sicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusprach, hat die Beschwer degeg ne rin

dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entspro chen (Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Rente erst zwei Monate nach dem be an trag ten Zeitpunkt). Demzufolge ist das Verfahren nicht gegenstandslos gewor den und abzuschrei ben, sondern e s hat ein Sachurteil zu ergehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre der Beschwerdeführerin lite pendente zu gesprochene ganze Invalidenrente

ab 1 . Februar 2012 damit, dass sich der Ge sundheitsz ustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 wesentlich ver schlechtert habe . Seither bestehe

sowohl als Pflegehelferin im Z.___

als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Verschlechterung Anspruch auf eine ganze Rente, mithin

ab 1. Februar 2012

(Urk. 13). 4.2

D ie Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf eine ganze R ente ab 1. Dezember 2011 dagegen damit, dass eine langandauernde Zustandsver schlech terung spätestens seit der Arbeitsunfähigkeit ab

9. September 2011 und dem dann bekanntgewordenen Rückfall in die Sucht bestehe (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14) .

Im Zeitpunkt ihres Revisionsgesuchs vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/134) hab e die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits mehr als d rei Monate bestan den. Dabei

verwies d ie Beschwerdeführerin auf den Bericht des A.___

vom 22. Dezember 2011

(Urk. 11/150/7-9). 4.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin bei Vergleich des aktuellen Gesundheitsschadens mit dem jeni gen bei der letzten Rentenänderung (Art. 17 ATSG), als die frühere,

seit März 1999 ausgerichtete ganze Rent e (Urk. 11/36)

nach Aufnahme einer Tätigkeit als Pflegehelferin im Z.___ am

1. Juni 2009 (vgl. „ Verfügungsteil 2 “ [ Urk. 11/124]) auf eine halbe Rente herabgesetzt wo rde n war (Verfügung vom 3. Juni 2010, Urk. 11/12 6), verschlechtert hat, und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nunmehr in jeder Tätigkeit

vollständig aufgehoben ist. Um stritten ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Arbe itsfähigkeit sowie der Zeitpunkt der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente . 5. 5. 1

In medizinischer Hinsicht attestierte d er Leitende Arzt des B.___

, PD Dr. med. C.___, in seiner Stellung nahme

zur Arbeitsfähigkeit vom 25. Februar 2013, auf welche beide Parteien hinwie sen

(vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8, Urk. 11/169/2),

eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psy chi s chen Gründen im ersten Arbeitsmarkt seit

der stationären Aufnahme der Be schwer deführerin im B.___

am

26. Oktober 2011

(Urk. 11/167/5 am Ende, vgl. auch Ärztli ches Zeugnis des B.___ vom 28. Oktober 2011 mit Angabe einer volle n Ar beits unfähigkeit vom 27. bis 31. Oktober 2011 [Urk. 11/146/4]) . In seinem Bericht

vom 25. Juni 2012 hielt Dr. C.___

f olgende

Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(Urk. 11/150/1

Ziff. 1.1) : - Symptome einer Schizophrenie seit Oktober 20 07 (ICD-10 F23.1 1) e motional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, seit Oktober 20 07 (ICD-10 F60.31) - r ezidivierende depressive Störung seit 2011 (ICD-10 F33)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ : - Störung durch Alkohol, keinen Konsum (ICD-10 F10.20) - Störung durch Opioide, keinen Konsum (ICD-10 F11.20) - Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) 5.2

Dagegen macht e die Beschwerdeführerin

– unter Berufung auf den Bericht der zuvor behandelnden Ärzte des A.___ vom 22. Dezember 2011 - geltend,

sie sei bere its im September 2011 voll ar beits unfähig gewesen sei.

In Bezug auf d en fraglichen Bericht über die ambu lante Behandlung vom 10. Sept ember 2010 bis 25. Oktober 2011

ist

festzustel len, dass darin im Oktober 2011 eine Reduktion des Arbei tspensums als Pflege hel fe rin

von 60 auf 50 % empfohlen worden war (vgl. „soziale Situation“ [ Urk. 11/150/8 ], siehe auch

Bericht des A.___ vom 21. November 2011 [Urk. 11/151/8 Ziff. 8 und 9 ]), weshalb

- entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin - eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

– insbesondere in angepass ter Tätigkeit – bereits im September 2011

nicht ausge wiesen ist . Sodann rechtfertigen auch die Arbeitsunfähigkeits atteste

des behan deln den Hausarztes Dr. med.

D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (Ärztliche Zeug nis se vom 1 2. und

19. September 2011 [Urk. 11/146/8, 11/ 146/7 ] und

Berichte vom 28. November 2011 [Urk. 11/151/11 Ziff. 8] und

22. Mai 2012

[Urk. 11/ 151/4

Ziff. 4]), keine andere Beurteilung, da diese

Einschätzungen nicht beziehungsweise nicht genügend begründet sind.

Damit ist von eine r wesentliche n Verschlechterung des Gesundheitszustands (mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt) im Oktober 2011 auszugehen .

Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente. 6 .

Die Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person erfolgt frühes tens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88 bis

Abs. 1 IVV). Dabei ist nach

Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV

eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbe zahlt, in dem der Rente nanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Damit

hat die Beschwerdeführerin aufgrund de r festgestellten Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ab

26. Oktober 2011 sowie des Gesuchs um Erhöhung der Rente vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/133) ab dem 1. Januar 201 2 Anspruch auf eine höhere ganze Rente. Die

Beschwerde ist damit – auch in Bezug auf die als mitangefochten geltende Wiedererwägungsverfügung vom 20. September 2013 (Urk. 13) - teil we ise g ut zuheissen. 7 .

Ausgangsgemäss ist die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 300.-- festzusetzen und der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Guth eissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, vom

29. Mai und vom

20. September 2013

aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Besch werde führerin ab dem 1. Januar 2012 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Zürich Versicherungsgesellschaft AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli EG/YR/ESversandt