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IV.2013.00609

Neuanmeldung, relevante Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft

Zürich SozVersG · 2014-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, arbeitet seit Oktober 2000 als Produktions mit arbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___

(Urk. 10/11/1 und Urk. 10/116 ) . A m 1 0. Mai 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines follikulären Schilddrüsen-Karzinoms bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % per 1. Oktober 200 5 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/2 1 ). Nachdem die IV-Stelle im November 2006 ein Revisionsverfahren eingelei tet hatte und die Versicherte im

A.___

explo riert worden war (Expertise vom 8. April 2008, Urk. 10/41),

hob sie die halbe Rente

mit Verfügung vom 2 2. September 2008 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 30 % per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/52). Die dagegen von der Ver sicherten am 2 3. September 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 5. Februar 2010

in dem Sinne gutgeheissen, dass das Gericht die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen ver pflichtete ( Prozess-Nr.: IV.2008.00986; Urk. 10/58). Daraufhin gab die IV Stelle bei der MEDAS B.___ ein G utachten in Auftrag, das am 28. März 201 1 erstattet wurde ( Urk. 10/71) , und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 2 0. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 %

erneut per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/107). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Sep tember 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 10/108 /4-8 ), wel che mit Urteil vom 1 7. Dezember 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr.: IV.2012.00960; Urk. 10/112). Das Urteil vom 1 7. Dezember 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 1 1. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Angst und Depression bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/113). Mi t Schreiben vom 1 4. Februar 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 1 8. März 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der letzten Ve rfügung

erheblich verändert haben . Ansonsten werde das G esuch nicht geprüft und auf die Anmeldung nicht ein getreten ( Urk. 10/115). Nachdem sich die Versicherte innert der angesetzten Frist bis zum 1 8. März 2013 nicht hatte vernehmen lassen, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2013, Urk. 10/118, und Einwand vom 2. April 2012 [ richtig: 2013 ],

Urk. 10/120) mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 auf die Neuanmeldung der Versicherten

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderun g des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 20. Juli 2012 nicht ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte

sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. Sep tember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwer de ( Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 2 6. September 2013 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerde geg nerin am 3 0. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert

( oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraus setzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1.3

Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 m it w eiteren Hinweisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 10/113) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erheblich verändert hat. 2.2

Wie eingangs erwähnt, wurde die rentenaufhebende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. Juli 2012 vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 1 7. De zem ber 2012 , das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt . Das Gericht kam dabei i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. März 2011 , worin als einzige Diagnose mit wesentlicher Einschrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressive Anpassungs störung , höchstens einer leichten depressiven Episod e entsprechend (ICD-10 F33.00) , genannt wurd e (vgl. Urk. 10/71/21) , zum Schluss, dass seit der Begut achtung durch das A.___ im Frühjahr 2008 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in auszugehen sei ( Urteil IV.2012.00960 vom 1 7. Dezember 2012 E. 4.1 u nd E. 4.2, Urk. 10 /112/ 13- 15). 2.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 berief sich die Beschwer de führerin im Einwand vom 2. April 201 3

( vgl. auch

Beschwerde vom 2 8. Juni 2013, Urk. 1, und Stellu ngnahme vom 26. September 2013, Urk. 12) auf den bereits in den Verfahrensakten sich befinden den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 13. September 2012 ( Urk. 10/109 /3-9 ). Des Weiteren reichte sie im vorliegenden Beschwerdever fahren das ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ein ( Urk. 3/6).

Dr. C.___ , seit

18. Juni 2012 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. September 2012 (1) eine Schmerzver arbeitungsstörung mit chr onischem Schmerzerleben (ICD-10 F45.8), (2) eine deutliche neurasthenische depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und (3) latente hypochondrische Ängste. Sodann notierte er, das Beck-Depressions-Inven tar habe einen Wert von 28 Punkten ergeben, was in den Bereich einer schweren Depression falle. Zwar sei die Zeit seit Behandlungsbeginn im Juni 2012 noch zu kurz, um die Verlaufscharakteristik der Depression klar zu bestimmen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei die depres sive Verstimmung seit der Operation und der folgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch deutlicher geworden. Schwerste Krisen hätten sich nicht abgezeichnet, aber es werde von einem steten Abnehmen der Befindlich keit berichtet. Mithin handle es sich um ein Geschehen, welches sekundär zu gesundheitlichen Störungen im somatischen Bereich als Residuum von massi ven therapeutischen Massnahmen und misslungener Krankheitsverarbeitung entstanden sei, jedoch deutlich schwerer wiege als eine Dysthymie , und weder rezidivierend noch episodisch sei. Daher habe er die Codie rung ICD-10 F38.8

gewählt. Aufgrund der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zumindest 65 bis 70 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur unwesentlich höher sei. Gelegentlich könnten auch Haushaltsarbeiten erledigt werden. In diesem Bereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 55 % (Urk. 10 /109 /3-9 ).

Im ärztlichen Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 erklärte Dr. C.___ , dass die am 13. September 2012 erhobenen

psychopathologischen Befunde nach wie vor bestehen würden. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei bislang gering ge wesen, wozu vor allem die Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva beitrage. Dazu komme auch die Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens, das wenig Veränderung erlaube. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung und mithin eine neuerliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei damit ausgewiesen ( Urk. 3/6). 3. 3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 9), wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012, der lediglich knapp zwei Monate nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erstellt wurde, bereits in den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2012 eingehend gewürdigt . Das Gericht

hielt damals fest, dass Dr. C.___ sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinan dergesetzt

und nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb eine fast vollständige Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in gegeben sein solle. Weiter kam das Gericht auch zum Schluss , dass e ine Verschlechterung des Gesund heitszustands ( bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ) durch die medizinischen Akten nich t ausgewiesen sei

( Urteil IV . 2012.00960 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2, Urk. 10/112/15). Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Erwägungen zum Bericht von Dr. C.___ vom 13 . September 201 2.

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ist sodann im Wesent lichen zu entnehmen, dass die therapeutische Beeinflussbarkeit

der am 1 3. September 2012 festgestellten Beschwerden wegen der Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva und der Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens der Beschwerdeführerin bislang gering gewesen sei (vgl. E. 2.3). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ derart vage Angaben macht und beispielsweise nicht erläutert, auf welche Antidepressiva die Beschwerde führerin ni cht anspricht, oder auch nur erklärt, wie oft sie im vergangenen Jahr bei ihm in der Sprechstunde war. Auch das ärztliche Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 ist demnach wenig aussagekräftig. Insbesondere geht aber aus diesem Zeugnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Bericht vom 1 3. September 2012 hervor.

A ngesichts dessen , dass vorliegend an die Glaubhaftmachung einer Verände rung des Invaliditätsgrades

hohe Anforderungen zu stellen sind , da sich die Beschwerdeführerin nur sehr kurze Zeit,

nachdem das am 20.

Dezember 2012 versandte Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 10/112 /19) ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe z ug anmeldete (Anmeldung vom 11. Februar 2013, Urk. 10/113; vgl. E. 1.3) , ist das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012 aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012 und dessen ärztlichen Zeugnisses vom 27. Juni 2013 zu verneinen. 3.2

Schliesslich

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 e rhebli ch verändert hätten (BGE 13 0 V 343 E. 3.5) . 3.3

Da die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 nicht glaubhaft gemacht hat, war die

Beschwerdegegnerin

nicht ver pflichtet, auf die Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 einzutreten und diese materiell zu pr üfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert

( oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraus setzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 m it w eiteren Hinweisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 10/113) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erheblich verändert hat. 2.2

Wie eingangs erwähnt, wurde die rentenaufhebende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. Juli 2012 vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 1 7. De zem ber 2012 , das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt . Das Gericht kam dabei i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. März 2011 , worin als einzige Diagnose mit wesentlicher Einschrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressive Anpassungs störung , höchstens einer leichten depressiven Episod e entsprechend (ICD-10 F33.00) , genannt wurd e (vgl. Urk. 10/71/21) , zum Schluss, dass seit der Begut achtung durch das A.___ im Frühjahr 2008 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in auszugehen sei ( Urteil IV.2012.00960 vom 1 7. Dezember 2012 E. 4.1 u nd E. 4.2, Urk.

E. 5 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/2 1 ). Nachdem die IV-Stelle im November 2006 ein Revisionsverfahren eingelei tet hatte und die Versicherte im

A.___

explo riert worden war (Expertise vom 8. April 2008, Urk. 10/41),

hob sie die halbe Rente

mit Verfügung vom 2 2. September 2008 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 30 % per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/52). Die dagegen von der Ver sicherten am 2 3. September 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 5. Februar 2010

in dem Sinne gutgeheissen, dass das Gericht die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen ver pflichtete ( Prozess-Nr.: IV.2008.00986; Urk. 10/58). Daraufhin gab die IV Stelle bei der MEDAS B.___ ein G utachten in Auftrag, das am 28. März 201 1 erstattet wurde ( Urk. 10/71) , und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 2 0. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 %

erneut per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/107). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Sep tember 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 10/108 /4-8 ), wel che mit Urteil vom 1 7. Dezember 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr.: IV.2012.00960; Urk. 10/112). Das Urteil vom 1 7. Dezember 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 /112/

E. 13 15). 2.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 berief sich die Beschwer de führerin im Einwand vom 2. April 201 3

( vgl. auch

Beschwerde vom 2 8. Juni 2013, Urk. 1, und Stellu ngnahme vom 26. September 2013, Urk. 12) auf den bereits in den Verfahrensakten sich befinden den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 13. September 2012 ( Urk. 10/109 /3-9 ). Des Weiteren reichte sie im vorliegenden Beschwerdever fahren das ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ein ( Urk. 3/6).

Dr. C.___ , seit

18. Juni 2012 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. September 2012 (1) eine Schmerzver arbeitungsstörung mit chr onischem Schmerzerleben (ICD-10 F45.8), (2) eine deutliche neurasthenische depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und (3) latente hypochondrische Ängste. Sodann notierte er, das Beck-Depressions-Inven tar habe einen Wert von 28 Punkten ergeben, was in den Bereich einer schweren Depression falle. Zwar sei die Zeit seit Behandlungsbeginn im Juni 2012 noch zu kurz, um die Verlaufscharakteristik der Depression klar zu bestimmen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei die depres sive Verstimmung seit der Operation und der folgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch deutlicher geworden. Schwerste Krisen hätten sich nicht abgezeichnet, aber es werde von einem steten Abnehmen der Befindlich keit berichtet. Mithin handle es sich um ein Geschehen, welches sekundär zu gesundheitlichen Störungen im somatischen Bereich als Residuum von massi ven therapeutischen Massnahmen und misslungener Krankheitsverarbeitung entstanden sei, jedoch deutlich schwerer wiege als eine Dysthymie , und weder rezidivierend noch episodisch sei. Daher habe er die Codie rung ICD-10 F38.8

gewählt. Aufgrund der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zumindest 65 bis 70 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur unwesentlich höher sei. Gelegentlich könnten auch Haushaltsarbeiten erledigt werden. In diesem Bereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 55 % (Urk. 10 /109 /3-9 ).

Im ärztlichen Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 erklärte Dr. C.___ , dass die am 13. September 2012 erhobenen

psychopathologischen Befunde nach wie vor bestehen würden. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei bislang gering ge wesen, wozu vor allem die Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva beitrage. Dazu komme auch die Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens, das wenig Veränderung erlaube. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung und mithin eine neuerliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei damit ausgewiesen ( Urk. 3/6). 3. 3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 9), wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012, der lediglich knapp zwei Monate nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erstellt wurde, bereits in den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2012 eingehend gewürdigt . Das Gericht

hielt damals fest, dass Dr. C.___ sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinan dergesetzt

und nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb eine fast vollständige Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in gegeben sein solle. Weiter kam das Gericht auch zum Schluss , dass e ine Verschlechterung des Gesund heitszustands ( bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ) durch die medizinischen Akten nich t ausgewiesen sei

( Urteil IV . 2012.00960 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2, Urk. 10/112/15). Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Erwägungen zum Bericht von Dr. C.___ vom 13 . September 201 2.

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ist sodann im Wesent lichen zu entnehmen, dass die therapeutische Beeinflussbarkeit

der am 1 3. September 2012 festgestellten Beschwerden wegen der Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva und der Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens der Beschwerdeführerin bislang gering gewesen sei (vgl. E. 2.3). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ derart vage Angaben macht und beispielsweise nicht erläutert, auf welche Antidepressiva die Beschwerde führerin ni cht anspricht, oder auch nur erklärt, wie oft sie im vergangenen Jahr bei ihm in der Sprechstunde war. Auch das ärztliche Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 ist demnach wenig aussagekräftig. Insbesondere geht aber aus diesem Zeugnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Bericht vom 1 3. September 2012 hervor.

A ngesichts dessen , dass vorliegend an die Glaubhaftmachung einer Verände rung des Invaliditätsgrades

hohe Anforderungen zu stellen sind , da sich die Beschwerdeführerin nur sehr kurze Zeit,

nachdem das am 20.

Dezember 2012 versandte Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 10/112 /19) ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe z ug anmeldete (Anmeldung vom 11. Februar 2013, Urk. 10/113; vgl. E. 1.3) , ist das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012 aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012 und dessen ärztlichen Zeugnisses vom 27. Juni 2013 zu verneinen. 3.2

Schliesslich

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 e rhebli ch verändert hätten (BGE 13 0 V 343 E. 3.5) . 3.3

Da die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 nicht glaubhaft gemacht hat, war die

Beschwerdegegnerin

nicht ver pflichtet, auf die Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 einzutreten und diese materiell zu pr üfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00609 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, arbeitet seit Oktober 2000 als Produktions mit arbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___

(Urk. 10/11/1 und Urk. 10/116 ) . A m 1 0. Mai 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines follikulären Schilddrüsen-Karzinoms bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % per 1. Oktober 200 5 eine halbe Rente zu ( Urk. 10/2 1 ). Nachdem die IV-Stelle im November 2006 ein Revisionsverfahren eingelei tet hatte und die Versicherte im

A.___

explo riert worden war (Expertise vom 8. April 2008, Urk. 10/41),

hob sie die halbe Rente

mit Verfügung vom 2 2. September 2008 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 30 % per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/52). Die dagegen von der Ver sicherten am 2 3. September 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 5. Februar 2010

in dem Sinne gutgeheissen, dass das Gericht die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen ver pflichtete ( Prozess-Nr.: IV.2008.00986; Urk. 10/58). Daraufhin gab die IV Stelle bei der MEDAS B.___ ein G utachten in Auftrag, das am 28. März 201 1 erstattet wurde ( Urk. 10/71) , und hob die Rente der Versicherten m it Verfügung vom 2 0. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 %

erneut per Ende Oktober 2008 auf ( Urk. 10/107). Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Sep tember 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 10/108 /4-8 ), wel che mit Urteil vom 1 7. Dezember 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr.: IV.2012.00960; Urk. 10/112). Das Urteil vom 1 7. Dezember 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 1 1. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Angst und Depression bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/113). Mi t Schreiben vom 1 4. Februar 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 1 8. März 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der letzten Ve rfügung

erheblich verändert haben . Ansonsten werde das G esuch nicht geprüft und auf die Anmeldung nicht ein getreten ( Urk. 10/115). Nachdem sich die Versicherte innert der angesetzten Frist bis zum 1 8. März 2013 nicht hatte vernehmen lassen, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2013, Urk. 10/118, und Einwand vom 2. April 2012 [ richtig: 2013 ],

Urk. 10/120) mit Verfügung vom 3 1. Mai 2013 auf die Neuanmeldung der Versicherten

mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderun g des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 20. Juli 2012 nicht ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte

sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. Sep tember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschwer de ( Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 2 6. September 2013 hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerde geg nerin am 3 0. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13) 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert

( oder aufgehoben ) , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versi cherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraus setzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions ge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 1.3

Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 m it w eiteren Hinweisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 10/113) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erheblich verändert hat. 2.2

Wie eingangs erwähnt, wurde die rentenaufhebende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 2 0. Juli 2012 vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 1 7. De zem ber 2012 , das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt . Das Gericht kam dabei i m Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. März 2011 , worin als einzige Diagnose mit wesentlicher Einschrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressive Anpassungs störung , höchstens einer leichten depressiven Episod e entsprechend (ICD-10 F33.00) , genannt wurd e (vgl. Urk. 10/71/21) , zum Schluss, dass seit der Begut achtung durch das A.___ im Frühjahr 2008 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführer in auszugehen sei ( Urteil IV.2012.00960 vom 1 7. Dezember 2012 E. 4.1 u nd E. 4.2, Urk. 10 /112/ 13- 15). 2.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 berief sich die Beschwer de führerin im Einwand vom 2. April 201 3

( vgl. auch

Beschwerde vom 2 8. Juni 2013, Urk. 1, und Stellu ngnahme vom 26. September 2013, Urk. 12) auf den bereits in den Verfahrensakten sich befinden den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 13. September 2012 ( Urk. 10/109 /3-9 ). Des Weiteren reichte sie im vorliegenden Beschwerdever fahren das ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ein ( Urk. 3/6).

Dr. C.___ , seit

18. Juni 2012 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. September 2012 (1) eine Schmerzver arbeitungsstörung mit chr onischem Schmerzerleben (ICD-10 F45.8), (2) eine deutliche neurasthenische depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und (3) latente hypochondrische Ängste. Sodann notierte er, das Beck-Depressions-Inven tar habe einen Wert von 28 Punkten ergeben, was in den Bereich einer schweren Depression falle. Zwar sei die Zeit seit Behandlungsbeginn im Juni 2012 noch zu kurz, um die Verlaufscharakteristik der Depression klar zu bestimmen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei die depres sive Verstimmung seit der Operation und der folgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch deutlicher geworden. Schwerste Krisen hätten sich nicht abgezeichnet, aber es werde von einem steten Abnehmen der Befindlich keit berichtet. Mithin handle es sich um ein Geschehen, welches sekundär zu gesundheitlichen Störungen im somatischen Bereich als Residuum von massi ven therapeutischen Massnahmen und misslungener Krankheitsverarbeitung entstanden sei, jedoch deutlich schwerer wiege als eine Dysthymie , und weder rezidivierend noch episodisch sei. Daher habe er die Codie rung ICD-10 F38.8

gewählt. Aufgrund der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zumindest 65 bis 70 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur unwesentlich höher sei. Gelegentlich könnten auch Haushaltsarbeiten erledigt werden. In diesem Bereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 55 % (Urk. 10 /109 /3-9 ).

Im ärztlichen Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 erklärte Dr. C.___ , dass die am 13. September 2012 erhobenen

psychopathologischen Befunde nach wie vor bestehen würden. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei bislang gering ge wesen, wozu vor allem die Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva beitrage. Dazu komme auch die Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens, das wenig Veränderung erlaube. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung und mithin eine neuerliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei damit ausgewiesen ( Urk. 3/6). 3. 3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 9), wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012, der lediglich knapp zwei Monate nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 erstellt wurde, bereits in den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 7. Dezember 2012 eingehend gewürdigt . Das Gericht

hielt damals fest, dass Dr. C.___ sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinan dergesetzt

und nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb eine fast vollständige Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in gegeben sein solle. Weiter kam das Gericht auch zum Schluss , dass e ine Verschlechterung des Gesund heitszustands ( bis zum Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ) durch die medizinischen Akten nich t ausgewiesen sei

( Urteil IV . 2012.00960 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2, Urk. 10/112/15). Unter diesen Umständen erübrigen sich

weitere Erwägungen zum Bericht von Dr. C.___ vom 13 . September 201 2.

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 2 7. Juni 2013 ist sodann im Wesent lichen zu entnehmen, dass die therapeutische Beeinflussbarkeit

der am 1 3. September 2012 festgestellten Beschwerden wegen der Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva und der Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens der Beschwerdeführerin bislang gering gewesen sei (vgl. E. 2.3). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ derart vage Angaben macht und beispielsweise nicht erläutert, auf welche Antidepressiva die Beschwerde führerin ni cht anspricht, oder auch nur erklärt, wie oft sie im vergangenen Jahr bei ihm in der Sprechstunde war. Auch das ärztliche Zeugnis vom 2 7. Juni 2013 ist demnach wenig aussagekräftig. Insbesondere geht aber aus diesem Zeugnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Bericht vom 1 3. September 2012 hervor.

A ngesichts dessen , dass vorliegend an die Glaubhaftmachung einer Verände rung des Invaliditätsgrades

hohe Anforderungen zu stellen sind , da sich die Beschwerdeführerin nur sehr kurze Zeit,

nachdem das am 20.

Dezember 2012 versandte Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 10/112 /19) ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe z ug anmeldete (Anmeldung vom 11. Februar 2013, Urk. 10/113; vgl. E. 1.3) , ist das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012 aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 1 3. September 2012 und dessen ärztlichen Zeugnisses vom 27. Juni 2013 zu verneinen. 3.2

Schliesslich

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 2 0. Juli 2012 e rhebli ch verändert hätten (BGE 13 0 V 343 E. 3.5) . 3.3

Da die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 0. Juli 2012 nicht glaubhaft gemacht hat, war die

Beschwerdegegnerin

nicht ver pflichtet, auf die Neuanmeldung vom 1 1. Februar 2013 einzutreten und diese materiell zu pr üfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl