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IV.2013.00604

Rente. Abweisung nach Rückweisung. Prozentvergleich.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1973 geborene X.___

ist gelernter Koch und Diätkoch und leidet seit seiner Geburt an einer vererbten Nierenkrankheit, dem sog. Bartter -Syn drom, bei welcher es zum Verlust der körpereigenen Salze und Flüssigkeit kommt (Urk. 10/30/11) .

Am 10. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen seiner Nierenkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und verlangte eine Berufsberatung sowie eine Umschulung (Urk. 10/2) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/14), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8-9) und diverse Arzt berichte (Urk. 10/7, Urk. 10/11) einholte, und liess den Versicherten dann durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 1 2. Februar 2007; Urk. 10/17). Mit Ver fügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 10/27) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass gesamthaft gesehen kein invalidi tätsrelevanter

Ge sundheitsschaden ausgewiesen und ihm daher nach Abheilen der gegenwärtig ebenfalls vorhandenen Folgen einer Fussfraktur die bisherige Tätigkeit als Koch wei terhin zu 100 % zumutbar sei.

Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Urk. 10/30/3-4)

und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 10/ 30/10-27) Beschwerde er ho ben hatte, wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom

30. Juni 2008 (Prozess Nr. IV.2007.0 0858) an die IV-Stelle zurück, damit diese ein umfassen des, ne phro logisch-somatisches Gutachten sowie einen aussagekräftigen Arbeit geber be richt einhole (Urk. 10/51/ 10-11). 1.2

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10/52, 10/59, 10/68-70, 10/72), holte einen Arbeitgeberb ericht

(Urk. 10/55)

und einen aktuelle n Ausz u g aus dem individuellen Konto des Versicherten

(Urk. 10/74-75) ein und liess durch das Z.___, Klinik und Poli klinik für Innere Medi zin, Departement Innere Medizin, ein nephrologisches Gut achten erstatten (Urk. 10/57; Gutachten vom 14. April 2009, Urk. 10/62). Nach Erlass des Vorbescheid es (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Begehren um be rufliche Mass nahmen mit Verfügung vom 23. September 2010 ab (Urk. 10/86). Mit Vorbe scheid vom 13. Oktober 2010 stellte sie dem Versicherten zudem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/90). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 10/91) am 8. November 2010 Einwand (Urk. 10/92). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere

Arztbericht e (Urk. 10/94, 10/132, 10/141, 10/146, 10/148, 10/150, 10/156) sowie Auszüge aus dem individu ellen Konto (Urk. 10/99-100) zu den Akten. Am 2. Februar 2011 bat der Versi cherte um Wiederaufnahme der beruf lichen Mass nahmen (Urk. 10/101). Am 14. Februar 2011 reichte die Kran ken tag geld ver si che rung des Versicherten den Be richt (funktionsorientierte medizinische Abklä rung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) des A.___ vom

10. Februar 2011 ein (Urk. 10/104). Mit Verfügung vom 8. August 2011 erhielt der Versicherte eine Kos tengut spra che für die berufliche Abklärung bei der B.___ vom 5.

Sep tember bis am

4. Dezember 2011 (Urk. 10/125).

Darüber berichtete die B.___ am 28. Novem ber

2011 (Urk. 10/131). Am 15. Dezember 2011 wurden die be ruflichen Massnahmen wiederum abgeschlossen (Urk. 10/136). Nach durch ge führtem Vorbescheidver fahren (Urk. 10/ 164 ff.), in dessen Rahmen weitere erwerb liche Abklärungen vor genommen wurden (Urk. 10/158-159, 10/176, 10/181-184), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28.

Mai 2013 mit Wirkung ab 1.

Ja nuar 2011 eine Viertelsrente und mit Wir kung ab 1. April 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu,

wobei sie die Rente für die Monate Sep tember bis Dezember 2011 mit erbrachten Tag geldleistungen verrechnete (Urk. 2/1-3). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 28. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen betreffend Va liden- und Invalideneinkommen (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom

30. Au gust 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Mit Eingabe vom 19. September 2013 (Urk. 12) reichte der Be schwerdeführer weitere das Erwerbliche betreffende Un terlagen ein (Urk. 13/1-3)

und stellte den Verfahrensantrag, es sei die Personal vorsorgestiftung der C.___

zum Prozess beizuladen (Urk. 12 S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer seit Februar 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 20 % eingeschränkt sei. Im Juni 2010 habe sich der Gesundheitszustand ver schlech tert, sodass sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen sei en, womit per 24. Januar 2011 eine durch schnitt lich e Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe, weswegen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 2011 eine halbe Rente zuzusprechen gewesen sei . Nach ei ner weiteren Ver schlechterung sei die angestammte Tätigkeit ab 1 2. Juni 2012 unzumutbar ge worden. Ab dann bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

(Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 1 f.) .

Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Validen einkommens auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus zug) in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Jahreseinkommen ab. Beim In va lideneinkommen ging sie von einem Hilfsarbeiterlohn gemäss den Lohnstruk turerhebungen des Bund esamtes für Statistik (LSE) aus und nahm einen Lei dens ab zug von 10 % vor, was einen Invaliditätsgrad von 52 % ergab (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er würde im Gesundheitsfall ein we sentlich höheres Einkommen erzielen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

3.1

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wurde die Sache vom hiesigen Gericht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein umfassendes, nephrologisch -somatisches Gutachten einhole, bei welchem ein Spezialarzt der Nephrologie federführend sein müsse (Urk. 10/51/10-11). 3.2

In der Folge berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie vom E.___ in F.___, am 3. März 2009, aufgrund des Bartter -Syndroms und der damit zusammenhängenden Leiden (myeloproliferatives Syndrom und mus ku loskelettale Problematik mit unter anderem Spontanfrakturen am Fussskelett) bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit sei seit Anfang 2009 um 20 % vermindert (Urk. 10/59/3-4). 3. 3

Am 14. April 2009 erstatteten die Ärzte des Z.___, Klinik und

Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/62). Als einschränkend in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie das Nierenleiden ein (Urk. 10/62/3 Ziff. 5). Sie hielten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin für zu 80 % arbeitsfähig, jedoch gingen sie davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft abnehmen werde, da die Tätigkeit als Koch körperlich anstrengend und mit zusätzlichem Flüssigkeitsverlust durch starkes Schwitzen verbunden sei, da ein warmes und feuchtes Arbeitsmilieu bestehe und die unregelmässigen Arbeitszeiten eine korrekte Einnahme der Medikamente erschweren würden (Urk. 10/62/3-4 Ziff. 6.1-2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich schleichend entwickelt und bestehe mindestens seit 2007 in der aktuellen Aus prägung. Für eine geregelte, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätig keit ohne extreme Stressbelastung könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden (Urk. 10/62/4 Ziff. 6.3). 3. 4

In seinem Bericht vom September 2009 gab Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, an, seit rund zwei Jahren leide der Be schwerdeführer zusätzlich zur Niereninsuffizienz an lumbalen Beschwerden in Form eines spondylogenen

radikulären Syndroms. Bildgebend seien verschie dene Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen (Urk. 10/72/2 Ziff.

1.4). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer Besserung der Proble ma tik nicht zu rechnen. Die Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Un ter extremitäten und die wiederholt erlittenen Fussfrakturen würden die vorwie gend stehende Tätigkeit als Koch erschweren und zeitweise sogar verunmöglichen. Für eine bezüglich Stehbelastung besser angepasste Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/72/3-4). 3. 5

Die Ärzte der H.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 25. Juni bi s am 25. Juli 2010 aus rheumat o logischer Sicht eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/91/4) und verlängerten diese mehrmals bis am 20. Februar 2011 (Urk. 10/91/5, Urk. 10/94/7). Für wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/94/4). 3. 6

Am 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im E.___

nephrologisch untersucht. Die Ärzte hoben im Bericht vom gleichen Tag hervor, es bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit im Sinne eines Chronic

fatigue -Syn droms (Urk.

10/132/2). Die berichtenden Ärzte äusserten sich nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 3. 7

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Nephrologie, berichteten am 14. Februar 2012, das nicht heilbare Nierenleiden führe zu massiven Elektrolyt- und Wasserverlusten. Die Niereninsuffizienz sei inzwischen erheblich. Der Be schwerdeführer leide daher unter chronischer Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und Konzentrationsstörungen. Zusammen mit der hämatologischen Diagnose (myeloproliferatives Syndrom) und den muskuloskelettalen Beschwerden sei eine

Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Die Beein träch tigung der Leistungsfähigkeit - funktionell und auch bezüglich Konzen tra tions - und Auffassungsvermögen sowie bezüglich der psychischen Belastbarkeit - wirke sich sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch als auch in einer an de ren angepassten Tätigkeit aus. Als Koch und in anderen angepassten Tätigkeiten sei seit Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/149/2-3 Ziff. 1.4 u. Ziff. 1.6 ff.). 3. 8

Die Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 12. Juni 2012 aus, die geklagten Beschwerden seien mit dem Bartter -Syndrom und der damit zu sammenhängenden schweren Störung des Elektrolythaushaltes gut erklärbar. Das

Leiden führe zu einem reduzierten Allgemeinzustand und einer körperlichen Leistungsintoleranz mit namentlich progredienter chronischer Müdigkeit und Kon zen trationsschwierigkeiten . Hinzu kommt die funktionelle Beeinträchtigung durch die muskuloskelettalen Beschwerden (Urk. 10/150/2-3). Die Ärzte attestier ten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führten aus, Patienten mit einem Bartter - Syndrom könnten sehr wohl alleine durch die renale Krankheit in ihrem Allge meinzustand und ihrer körperlichen Leistungstoleranz stark eingeschränkt sein (Urk. 10/150/2). 4. 4.1

Aus den erwähnten Arztberichten geht hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens im Jahr 2007 auf 80 % und im Jahr 2010 auf 50 % reduzierte. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten entsprechen dem Umfang der effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeiten: Der Beschwerdeführer, gelernter Koch und

Diätkoch, arbeitete ab dem 1. Oktober 2001 für die Verpflegungsbetriebe an der I.___ im Vollpensum (I.___; Urk. 10/8). Wegen zu grosser Arbeitsbelastung kündigte er diese Stelle per Ende August 2005 (Urk. 10/8/6) und arbeitete von September bis November 2005 in der J.___ (Urk. 10/158/2). Vom Januar 2006 bis Ende März 2008 ar beitete er als Koch im K.___ in F.___ . Das Pensum betrug

nunmehr noch 80 % (Urk. 10/9, Urk. 10/55, Urk. 10/113/2-3, Urk. 13/3). Vom 1.

No vember 2008 bis Ende August 2011 war er bei der Gemeinde L.___ zu 80 % als Koch angestellt (Urk. 7/2, Urk. 10/176/2, Urk. 10/182). Vom 1. Juli 2011 bis Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeits ver hältnis bei der Gemeinde L.___ zu 40 % als Mitarbeiter in der Administration beziehungsweise als kaufmännischer Angestellter angestellt (Urk. 10/122/1, Urk. 10/159/1). Vom 5. September bis am 4. Dezember 2011 absolvierte er eine be rufliche Abklärungsmassnahme bei B.___ im Hinblick auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Urk. 10/131/1). Dabei zeigte sich, dass der Beschwer de führer eine maximale Präsenzzeit von 4 Stunden pro Tag einhalten konnte. Der Beschwerdeführer klagte während der Abklärung insbesondere über chroni sche Müdigkeit (Urk. 10/131/7) . Seit dem 1. Februar 2012 arbeitet der Beschwer de führer zu 50 % als Koch für die M.___ (Urk. 7/1). 4.2

Der erwähnte Verlauf im Erwerblichen steht im Einklang mit der ärztlichen Fest stellung, dass das Nierenleiden progredient ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012 als schlüssig. Sie führte aus, eine sukzessive Verschlechterung der Situation sei ins be sondere in Bezug auf das Nierenleiden ärztlich ausgewiesen. Angepasst seien in

erster Linie körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Dis bisherige Tätigkeit als Koch könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bewältigen. Auch in anderen Tätigkeiten, namentlich ab Juli 2011 bis Ende Juni 2012 als kauf männischer Angestellter in der Administration (vgl. Urk. 10/127/4, Urk. 10/181), sei kein höheres Pensum möglich gewesen. Berufliche Massnahmen hätten vor allem aufgrund der eingeschränkten Konzentration nicht umgesetzt werden können . In Anbetracht der Gesamtheit der Leiden sei nicht erwiesen, ob selbst in einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit ein höheres Pensum realisierbar sei. Hindernd seien in dieser Hinsicht vor allem die Konzentrationsstörungen und die Störungen des Auffassungsvermögens. Diese wirkten sich in der bis he ri gen und in einer anderen Tätigkeit gleichermassen aus. Somit sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % bewältigt werden könne (Urk. 10/163/8). 4.3

Überzeugend ist diese Beurteilung des RAD auch deswegen, weil sich anlässlich der anfangs 2011 erfolgten Abklärung des Beschwerdeführers im A.___ keinerlei Anzeichen für eine Symptomausweitung zeigten und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz als

gut zu bewerten waren (Urk. 10/104/21). Es ist somit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer seine verblieben en Ressourcen tatsächlich im vorhandenen Aus mass umsetzt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Koch oder in einer ande ren angepassten Tätigkeit beträgt 50 %. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen . Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in ei ner ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann

auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine In va lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2

Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2012 eine 50%ige An stellung als Koch bei der M.___

inne (Urk. 7/1) .

Bevor sich seine Nierenkrankheit einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirkte, w ar er zuletzt ebenfalls als Koch tätig (Urk. 10/8).

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er heute nicht als normaler Koch, son dern als Küchenchef in einer vergleichbaren öffentlichen Institution arbeiten und

dabei zwischen Fr. 104‘000.-- und Fr. 117‘000.-- pro Jahr verdienen (Urk. 6 S. 1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus na h men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in jedem Fall als Küchenchef tätig gewesen wäre, steht nicht fest. Beim K.___ war er seinerzeit als stellvertretender Küchenchef angestellt (vgl. Urk. 10/113/1-3). Aus gesundheitlicher Sicht ungeeignet war diese Tätigkeit in erster Linie pensums be dingt, ansonsten steht einer Tätigkeit im erlernten Beruf gesundheitsbedingt nichts entgegen. Eine Funktion als Küchenchef ist weiterhin möglich, ebenso eine Tätigkeit auf dem Gebiete der erworbenen Zusatzfunktion als Diätkoch.

Seine jetzige Tätigkeit entspricht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner Tätigkeit im Gesundheitsfall. Aufgrund dieser Tatsache genügt für die Er mittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, wo raus bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiert.

Da der Invaliditätsgrad, respektive das Invalideneinkommen nicht aufgrund sta tistischer Werte zu ermitteln ist, bleibt für einen zusätzlichen Abzug vom In va lideneinkommen (vgl. Urk. 10/185/3) kein Raum.

Die Behandlung der weiteren Einwände gegen das von der IV-Stelle ermittelte Va lideneinkommen erübrigt sich dadurch, da das Valideneinkommen gar nicht zahlenmässig zu eruieren ist.

Ab Juni 2010 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Davor bestand eine solche von 20 % (Urk. 10/59/3, Urk. 10/62/4, Urk. 10/91/4-5, Urk. 10/94/7, Urk.

10/149/3, Urk. 10/150/2). Somit bestand ab Januar 2011 erstmals eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde einjährige Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (8 Monate à 50 % und 4 Monate à 20 % : 12 = 40 %). Mithin besteht ab dann Anspruch auf eine Vier tels rente . Aufgrund des im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns ausgewiesenen In validitätsgrades von 50 % erhöht sich der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab April 2011 auf eine halbe Rente.

Auf die Frage der Kinderrente ist entsprechend dem vom Beschwerdeführer Aus geführten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8) nicht näher einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Be schwer degegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die dagegen erhob ene Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 IVG ist im Ü brigen

nicht zu beanstanden, dass die Rente für die Monate September bis Dezember 2011 mit den für jene Monate erbrachten Taggeldleis tungen

verrechnet wurde (vgl. Urk.

10/129) .

6.

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Personalvorsorgestiftung der C.___ sei beizuladen (Urk. 12 S.

1). Die Beiladung be deu tet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch das Ge richt in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig ge macht worden ist. Sie hat vor allem den Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladenen Personen zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der

gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Gemäss § 14 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Ge richt von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutz würdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Da jedoch die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2013 der Personalvorsorgestiftung der C.___ zugestellt wurden (Urk. 2/1-3, jeweils S.

1) und

diese zu bestätigen sind, erweist sich eine Beila dung als nicht angezeigt. Die en t sprechende Personalvorsorgestiftung bestreitet denn auch nicht, die ange foch te nen Verfügungen erhalten zu haben, sondern weist unter anderem darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 die Ein richtung der berufliche n Vorsorge nicht an die Festlegung der Invaliden ver siche rung bezüglich Eröffnung des Warte jahrs gebunden sei, da di e Fragestellung eine andere sei beziehungsweise da es für die Zusprechung einer Invalidenrente im Gegensatz zur Rente der berufli chen Vorsorge nicht auf den effektiven Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit ankomme (E. 3.3; Urk. 13/3).

Diese Frage ist nicht im vorliegenden Ver fahren betreffend Rente der Invaliden ver si che rung zu klären. Mit einer Beila dung würde sich im Übrigen nichts an der Bin dungswirkung ändern, da die Personalvorsorgestiftung bereits an die Feststell ung en der IV-Stelle gebunden ist, soweit sich diese überhaupt auf den Renten an spruch aus der beruflichen Vorsorge übertragen lassen.

Ein schutzwürdiges In teresse des Beschwerdeführers an der Beiladung der Personalvorsorgestiftung der C.___ ist infolgedessen zu verneinen, weshalb der Ver fahrensantrag

a bzuweisen ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer seit Februar 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 20 % eingeschränkt sei. Im Juni 2010 habe sich der Gesundheitszustand ver schlech tert, sodass sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen sei en, womit per 24. Januar 2011 eine durch schnitt lich e Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe, weswegen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 2011 eine halbe Rente zuzusprechen gewesen sei . Nach ei ner weiteren Ver schlechterung sei die angestammte Tätigkeit ab 1 2. Juni 2012 unzumutbar ge worden. Ab dann bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

(Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 1 f.) .

Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Validen einkommens auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus zug) in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Jahreseinkommen ab. Beim In va lideneinkommen ging sie von einem Hilfsarbeiterlohn gemäss den Lohnstruk turerhebungen des Bund esamtes für Statistik (LSE) aus und nahm einen Lei dens ab zug von 10 % vor, was einen Invaliditätsgrad von 52 % ergab (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er würde im Gesundheitsfall ein we sentlich höheres Einkommen erzielen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

3.1

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wurde die Sache vom hiesigen Gericht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein umfassendes, nephrologisch -somatisches Gutachten einhole, bei welchem ein Spezialarzt der Nephrologie federführend sein müsse (Urk. 10/51/10-11). 3.2

In der Folge berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie vom E.___ in F.___, am 3. März 2009, aufgrund des Bartter -Syndroms und der damit zusammenhängenden Leiden (myeloproliferatives Syndrom und mus ku loskelettale Problematik mit unter anderem Spontanfrakturen am Fussskelett) bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit sei seit Anfang 2009 um 20 % vermindert (Urk. 10/59/3-4). 3. 3

Am 14. April 2009 erstatteten die Ärzte des Z.___, Klinik und

Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/62). Als einschränkend in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie das Nierenleiden ein (Urk. 10/62/3 Ziff. 5). Sie hielten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin für zu 80 % arbeitsfähig, jedoch gingen sie davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft abnehmen werde, da die Tätigkeit als Koch körperlich anstrengend und mit zusätzlichem Flüssigkeitsverlust durch starkes Schwitzen verbunden sei, da ein warmes und feuchtes Arbeitsmilieu bestehe und die unregelmässigen Arbeitszeiten eine korrekte Einnahme der Medikamente erschweren würden (Urk. 10/62/3-4 Ziff. 6.1-2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich schleichend entwickelt und bestehe mindestens seit 2007 in der aktuellen Aus prägung. Für eine geregelte, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätig keit ohne extreme Stressbelastung könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden (Urk. 10/62/4 Ziff. 6.3). 3. 4

In seinem Bericht vom September 2009 gab Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, an, seit rund zwei Jahren leide der Be schwerdeführer zusätzlich zur Niereninsuffizienz an lumbalen Beschwerden in Form eines spondylogenen

radikulären Syndroms. Bildgebend seien verschie dene Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen (Urk. 10/72/2 Ziff.

1.4). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer Besserung der Proble ma tik nicht zu rechnen. Die Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Un ter extremitäten und die wiederholt erlittenen Fussfrakturen würden die vorwie gend stehende Tätigkeit als Koch erschweren und zeitweise sogar verunmöglichen. Für eine bezüglich Stehbelastung besser angepasste Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/72/3-4). 3. 5

Die Ärzte der H.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 25. Juni bi s am 25. Juli 2010 aus rheumat o logischer Sicht eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/91/4) und verlängerten diese mehrmals bis am 20. Februar 2011 (Urk. 10/91/5, Urk. 10/94/7). Für wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/94/4). 3. 6

Am 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im E.___

nephrologisch untersucht. Die Ärzte hoben im Bericht vom gleichen Tag hervor, es bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit im Sinne eines Chronic

fatigue -Syn droms (Urk.

10/132/2). Die berichtenden Ärzte äusserten sich nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 3. 7

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Nephrologie, berichteten am 14. Februar 2012, das nicht heilbare Nierenleiden führe zu massiven Elektrolyt- und Wasserverlusten. Die Niereninsuffizienz sei inzwischen erheblich. Der Be schwerdeführer leide daher unter chronischer Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und Konzentrationsstörungen. Zusammen mit der hämatologischen Diagnose (myeloproliferatives Syndrom) und den muskuloskelettalen Beschwerden sei eine

Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Die Beein träch tigung der Leistungsfähigkeit - funktionell und auch bezüglich Konzen tra tions - und Auffassungsvermögen sowie bezüglich der psychischen Belastbarkeit - wirke sich sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch als auch in einer an de ren angepassten Tätigkeit aus. Als Koch und in anderen angepassten Tätigkeiten sei seit Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/149/2-3 Ziff. 1.4 u. Ziff. 1.6 ff.). 3. 8

Die Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 12. Juni 2012 aus, die geklagten Beschwerden seien mit dem Bartter -Syndrom und der damit zu sammenhängenden schweren Störung des Elektrolythaushaltes gut erklärbar. Das

Leiden führe zu einem reduzierten Allgemeinzustand und einer körperlichen Leistungsintoleranz mit namentlich progredienter chronischer Müdigkeit und Kon zen trationsschwierigkeiten . Hinzu kommt die funktionelle Beeinträchtigung durch die muskuloskelettalen Beschwerden (Urk. 10/150/2-3). Die Ärzte attestier ten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führten aus, Patienten mit einem Bartter - Syndrom könnten sehr wohl alleine durch die renale Krankheit in ihrem Allge meinzustand und ihrer körperlichen Leistungstoleranz stark eingeschränkt sein (Urk. 10/150/2). 4.

E. 4 Dezember 2011 (Urk. 10/125).

Darüber berichtete die B.___ am 28. Novem ber

2011 (Urk. 10/131). Am 15. Dezember 2011 wurden die be ruflichen Massnahmen wiederum abgeschlossen (Urk. 10/136). Nach durch ge führtem Vorbescheidver fahren (Urk. 10/ 164 ff.), in dessen Rahmen weitere erwerb liche Abklärungen vor genommen wurden (Urk. 10/158-159, 10/176, 10/181-184), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28.

Mai 2013 mit Wirkung ab 1.

Ja nuar 2011 eine Viertelsrente und mit Wir kung ab 1. April 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu,

wobei sie die Rente für die Monate Sep tember bis Dezember 2011 mit erbrachten Tag geldleistungen verrechnete (Urk. 2/1-3). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 28. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen betreffend Va liden- und Invalideneinkommen (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom

30. Au gust 2013 (Urk.

E. 4.1 Aus den erwähnten Arztberichten geht hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens im Jahr 2007 auf 80 % und im Jahr 2010 auf 50 % reduzierte. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten entsprechen dem Umfang der effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeiten: Der Beschwerdeführer, gelernter Koch und

Diätkoch, arbeitete ab dem 1. Oktober 2001 für die Verpflegungsbetriebe an der I.___ im Vollpensum (I.___; Urk. 10/8). Wegen zu grosser Arbeitsbelastung kündigte er diese Stelle per Ende August 2005 (Urk. 10/8/6) und arbeitete von September bis November 2005 in der J.___ (Urk. 10/158/2). Vom Januar 2006 bis Ende März 2008 ar beitete er als Koch im K.___ in F.___ . Das Pensum betrug

nunmehr noch 80 % (Urk. 10/9, Urk. 10/55, Urk. 10/113/2-3, Urk. 13/3). Vom 1.

No vember 2008 bis Ende August 2011 war er bei der Gemeinde L.___ zu 80 % als Koch angestellt (Urk. 7/2, Urk. 10/176/2, Urk. 10/182). Vom 1. Juli 2011 bis Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeits ver hältnis bei der Gemeinde L.___ zu 40 % als Mitarbeiter in der Administration beziehungsweise als kaufmännischer Angestellter angestellt (Urk. 10/122/1, Urk. 10/159/1). Vom 5. September bis am 4. Dezember 2011 absolvierte er eine be rufliche Abklärungsmassnahme bei B.___ im Hinblick auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Urk. 10/131/1). Dabei zeigte sich, dass der Beschwer de führer eine maximale Präsenzzeit von 4 Stunden pro Tag einhalten konnte. Der Beschwerdeführer klagte während der Abklärung insbesondere über chroni sche Müdigkeit (Urk. 10/131/7) . Seit dem 1. Februar 2012 arbeitet der Beschwer de führer zu 50 % als Koch für die M.___ (Urk. 7/1).

E. 4.2 Der erwähnte Verlauf im Erwerblichen steht im Einklang mit der ärztlichen Fest stellung, dass das Nierenleiden progredient ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012 als schlüssig. Sie führte aus, eine sukzessive Verschlechterung der Situation sei ins be sondere in Bezug auf das Nierenleiden ärztlich ausgewiesen. Angepasst seien in

erster Linie körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Dis bisherige Tätigkeit als Koch könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bewältigen. Auch in anderen Tätigkeiten, namentlich ab Juli 2011 bis Ende Juni 2012 als kauf männischer Angestellter in der Administration (vgl. Urk. 10/127/4, Urk. 10/181), sei kein höheres Pensum möglich gewesen. Berufliche Massnahmen hätten vor allem aufgrund der eingeschränkten Konzentration nicht umgesetzt werden können . In Anbetracht der Gesamtheit der Leiden sei nicht erwiesen, ob selbst in einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit ein höheres Pensum realisierbar sei. Hindernd seien in dieser Hinsicht vor allem die Konzentrationsstörungen und die Störungen des Auffassungsvermögens. Diese wirkten sich in der bis he ri gen und in einer anderen Tätigkeit gleichermassen aus. Somit sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % bewältigt werden könne (Urk. 10/163/8).

E. 4.3 Überzeugend ist diese Beurteilung des RAD auch deswegen, weil sich anlässlich der anfangs 2011 erfolgten Abklärung des Beschwerdeführers im A.___ keinerlei Anzeichen für eine Symptomausweitung zeigten und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz als

gut zu bewerten waren (Urk. 10/104/21). Es ist somit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer seine verblieben en Ressourcen tatsächlich im vorhandenen Aus mass umsetzt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Koch oder in einer ande ren angepassten Tätigkeit beträgt 50 %. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen . Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in ei ner ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann

auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine In va lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2

Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2012 eine 50%ige An stellung als Koch bei der M.___

inne (Urk. 7/1) .

Bevor sich seine Nierenkrankheit einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirkte, w ar er zuletzt ebenfalls als Koch tätig (Urk. 10/8).

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er heute nicht als normaler Koch, son dern als Küchenchef in einer vergleichbaren öffentlichen Institution arbeiten und

dabei zwischen Fr. 104‘000.-- und Fr. 117‘000.-- pro Jahr verdienen (Urk. 6 S. 1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus na h men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in jedem Fall als Küchenchef tätig gewesen wäre, steht nicht fest. Beim K.___ war er seinerzeit als stellvertretender Küchenchef angestellt (vgl. Urk. 10/113/1-3). Aus gesundheitlicher Sicht ungeeignet war diese Tätigkeit in erster Linie pensums be dingt, ansonsten steht einer Tätigkeit im erlernten Beruf gesundheitsbedingt nichts entgegen. Eine Funktion als Küchenchef ist weiterhin möglich, ebenso eine Tätigkeit auf dem Gebiete der erworbenen Zusatzfunktion als Diätkoch.

Seine jetzige Tätigkeit entspricht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner Tätigkeit im Gesundheitsfall. Aufgrund dieser Tatsache genügt für die Er mittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, wo raus bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiert.

Da der Invaliditätsgrad, respektive das Invalideneinkommen nicht aufgrund sta tistischer Werte zu ermitteln ist, bleibt für einen zusätzlichen Abzug vom In va lideneinkommen (vgl. Urk. 10/185/3) kein Raum.

Die Behandlung der weiteren Einwände gegen das von der IV-Stelle ermittelte Va lideneinkommen erübrigt sich dadurch, da das Valideneinkommen gar nicht zahlenmässig zu eruieren ist.

Ab Juni 2010 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Davor bestand eine solche von 20 % (Urk. 10/59/3, Urk. 10/62/4, Urk. 10/91/4-5, Urk. 10/94/7, Urk.

10/149/3, Urk. 10/150/2). Somit bestand ab Januar 2011 erstmals eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde einjährige Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (8 Monate à 50 % und 4 Monate à 20 % : 12 = 40 %). Mithin besteht ab dann Anspruch auf eine Vier tels rente . Aufgrund des im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns ausgewiesenen In validitätsgrades von 50 % erhöht sich der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab April 2011 auf eine halbe Rente.

Auf die Frage der Kinderrente ist entsprechend dem vom Beschwerdeführer Aus geführten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8) nicht näher einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Be schwer degegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die dagegen erhob ene Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 IVG ist im Ü brigen

nicht zu beanstanden, dass die Rente für die Monate September bis Dezember 2011 mit den für jene Monate erbrachten Taggeldleis tungen

verrechnet wurde (vgl. Urk.

10/129) .

6.

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Personalvorsorgestiftung der C.___ sei beizuladen (Urk. 12 S.

1). Die Beiladung be deu tet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch das Ge richt in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig ge macht worden ist. Sie hat vor allem den Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladenen Personen zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der

gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Gemäss §

E. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Mit Eingabe vom 19. September 2013 (Urk. 12) reichte der Be schwerdeführer weitere das Erwerbliche betreffende Un terlagen ein (Urk. 13/1-3)

und stellte den Verfahrensantrag, es sei die Personal vorsorgestiftung der C.___

zum Prozess beizuladen (Urk. 12 S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Ge richt von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutz würdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Da jedoch die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2013 der Personalvorsorgestiftung der C.___ zugestellt wurden (Urk. 2/1-3, jeweils S.

1) und

diese zu bestätigen sind, erweist sich eine Beila dung als nicht angezeigt. Die en t sprechende Personalvorsorgestiftung bestreitet denn auch nicht, die ange foch te nen Verfügungen erhalten zu haben, sondern weist unter anderem darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 die Ein richtung der berufliche n Vorsorge nicht an die Festlegung der Invaliden ver siche rung bezüglich Eröffnung des Warte jahrs gebunden sei, da di e Fragestellung eine andere sei beziehungsweise da es für die Zusprechung einer Invalidenrente im Gegensatz zur Rente der berufli chen Vorsorge nicht auf den effektiven Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit ankomme (E. 3.3; Urk. 13/3).

Diese Frage ist nicht im vorliegenden Ver fahren betreffend Rente der Invaliden ver si che rung zu klären. Mit einer Beila dung würde sich im Übrigen nichts an der Bin dungswirkung ändern, da die Personalvorsorgestiftung bereits an die Feststell ung en der IV-Stelle gebunden ist, soweit sich diese überhaupt auf den Renten an spruch aus der beruflichen Vorsorge übertragen lassen.

Ein schutzwürdiges In teresse des Beschwerdeführers an der Beiladung der Personalvorsorgestiftung der C.___ ist infolgedessen zu verneinen, weshalb der Ver fahrensantrag

a bzuweisen ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00604 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1973 geborene X.___

ist gelernter Koch und Diätkoch und leidet seit seiner Geburt an einer vererbten Nierenkrankheit, dem sog. Bartter -Syn drom, bei welcher es zum Verlust der körpereigenen Salze und Flüssigkeit kommt (Urk. 10/30/11) .

Am 10. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen seiner Nierenkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und verlangte eine Berufsberatung sowie eine Umschulung (Urk. 10/2) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/14), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8-9) und diverse Arzt berichte (Urk. 10/7, Urk. 10/11) einholte, und liess den Versicherten dann durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 1 2. Februar 2007; Urk. 10/17). Mit Ver fügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 10/27) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass gesamthaft gesehen kein invalidi tätsrelevanter

Ge sundheitsschaden ausgewiesen und ihm daher nach Abheilen der gegenwärtig ebenfalls vorhandenen Folgen einer Fussfraktur die bisherige Tätigkeit als Koch wei terhin zu 100 % zumutbar sei.

Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Urk. 10/30/3-4)

und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 10/ 30/10-27) Beschwerde er ho ben hatte, wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom

30. Juni 2008 (Prozess Nr. IV.2007.0 0858) an die IV-Stelle zurück, damit diese ein umfassen des, ne phro logisch-somatisches Gutachten sowie einen aussagekräftigen Arbeit geber be richt einhole (Urk. 10/51/ 10-11). 1.2

In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10/52, 10/59, 10/68-70, 10/72), holte einen Arbeitgeberb ericht

(Urk. 10/55)

und einen aktuelle n Ausz u g aus dem individuellen Konto des Versicherten

(Urk. 10/74-75) ein und liess durch das Z.___, Klinik und Poli klinik für Innere Medi zin, Departement Innere Medizin, ein nephrologisches Gut achten erstatten (Urk. 10/57; Gutachten vom 14. April 2009, Urk. 10/62). Nach Erlass des Vorbescheid es (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Begehren um be rufliche Mass nahmen mit Verfügung vom 23. September 2010 ab (Urk. 10/86). Mit Vorbe scheid vom 13. Oktober 2010 stellte sie dem Versicherten zudem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/90). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 10/91) am 8. November 2010 Einwand (Urk. 10/92). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere

Arztbericht e (Urk. 10/94, 10/132, 10/141, 10/146, 10/148, 10/150, 10/156) sowie Auszüge aus dem individu ellen Konto (Urk. 10/99-100) zu den Akten. Am 2. Februar 2011 bat der Versi cherte um Wiederaufnahme der beruf lichen Mass nahmen (Urk. 10/101). Am 14. Februar 2011 reichte die Kran ken tag geld ver si che rung des Versicherten den Be richt (funktionsorientierte medizinische Abklä rung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) des A.___ vom

10. Februar 2011 ein (Urk. 10/104). Mit Verfügung vom 8. August 2011 erhielt der Versicherte eine Kos tengut spra che für die berufliche Abklärung bei der B.___ vom 5.

Sep tember bis am

4. Dezember 2011 (Urk. 10/125).

Darüber berichtete die B.___ am 28. Novem ber

2011 (Urk. 10/131). Am 15. Dezember 2011 wurden die be ruflichen Massnahmen wiederum abgeschlossen (Urk. 10/136). Nach durch ge führtem Vorbescheidver fahren (Urk. 10/ 164 ff.), in dessen Rahmen weitere erwerb liche Abklärungen vor genommen wurden (Urk. 10/158-159, 10/176, 10/181-184), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28.

Mai 2013 mit Wirkung ab 1.

Ja nuar 2011 eine Viertelsrente und mit Wir kung ab 1. April 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu,

wobei sie die Rente für die Monate Sep tember bis Dezember 2011 mit erbrachten Tag geldleistungen verrechnete (Urk. 2/1-3). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 28. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen betreffend Va liden- und Invalideneinkommen (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom

30. Au gust 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Mit Eingabe vom 19. September 2013 (Urk. 12) reichte der Be schwerdeführer weitere das Erwerbliche betreffende Un terlagen ein (Urk. 13/1-3)

und stellte den Verfahrensantrag, es sei die Personal vorsorgestiftung der C.___

zum Prozess beizuladen (Urk. 12 S. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer seit Februar 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 20 % eingeschränkt sei. Im Juni 2010 habe sich der Gesundheitszustand ver schlech tert, sodass sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen sei en, womit per 24. Januar 2011 eine durch schnitt lich e Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe, weswegen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 2011 eine halbe Rente zuzusprechen gewesen sei . Nach ei ner weiteren Ver schlechterung sei die angestammte Tätigkeit ab 1 2. Juni 2012 unzumutbar ge worden. Ab dann bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit

(Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 1 f.) .

Die Beschwer degegnerin stellte für die Ermittlung des Validen einkommens auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus zug) in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Jahreseinkommen ab. Beim In va lideneinkommen ging sie von einem Hilfsarbeiterlohn gemäss den Lohnstruk turerhebungen des Bund esamtes für Statistik (LSE) aus und nahm einen Lei dens ab zug von 10 % vor, was einen Invaliditätsgrad von 52 % ergab (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er würde im Gesundheitsfall ein we sentlich höheres Einkommen erzielen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

3.1

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wurde die Sache vom hiesigen Gericht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein umfassendes, nephrologisch -somatisches Gutachten einhole, bei welchem ein Spezialarzt der Nephrologie federführend sein müsse (Urk. 10/51/10-11). 3.2

In der Folge berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie vom E.___ in F.___, am 3. März 2009, aufgrund des Bartter -Syndroms und der damit zusammenhängenden Leiden (myeloproliferatives Syndrom und mus ku loskelettale Problematik mit unter anderem Spontanfrakturen am Fussskelett) bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit sei seit Anfang 2009 um 20 % vermindert (Urk. 10/59/3-4). 3. 3

Am 14. April 2009 erstatteten die Ärzte des Z.___, Klinik und

Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/62). Als einschränkend in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie das Nierenleiden ein (Urk. 10/62/3 Ziff. 5). Sie hielten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin für zu 80 % arbeitsfähig, jedoch gingen sie davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft abnehmen werde, da die Tätigkeit als Koch körperlich anstrengend und mit zusätzlichem Flüssigkeitsverlust durch starkes Schwitzen verbunden sei, da ein warmes und feuchtes Arbeitsmilieu bestehe und die unregelmässigen Arbeitszeiten eine korrekte Einnahme der Medikamente erschweren würden (Urk. 10/62/3-4 Ziff. 6.1-2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich schleichend entwickelt und bestehe mindestens seit 2007 in der aktuellen Aus prägung. Für eine geregelte, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätig keit ohne extreme Stressbelastung könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden (Urk. 10/62/4 Ziff. 6.3). 3. 4

In seinem Bericht vom September 2009 gab Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, an, seit rund zwei Jahren leide der Be schwerdeführer zusätzlich zur Niereninsuffizienz an lumbalen Beschwerden in Form eines spondylogenen

radikulären Syndroms. Bildgebend seien verschie dene Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen (Urk. 10/72/2 Ziff.

1.4). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer Besserung der Proble ma tik nicht zu rechnen. Die Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Un ter extremitäten und die wiederholt erlittenen Fussfrakturen würden die vorwie gend stehende Tätigkeit als Koch erschweren und zeitweise sogar verunmöglichen. Für eine bezüglich Stehbelastung besser angepasste Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/72/3-4). 3. 5

Die Ärzte der H.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 25. Juni bi s am 25. Juli 2010 aus rheumat o logischer Sicht eine 50%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/91/4) und verlängerten diese mehrmals bis am 20. Februar 2011 (Urk. 10/91/5, Urk. 10/94/7). Für wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/94/4). 3. 6

Am 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im E.___

nephrologisch untersucht. Die Ärzte hoben im Bericht vom gleichen Tag hervor, es bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit im Sinne eines Chronic

fatigue -Syn droms (Urk.

10/132/2). Die berichtenden Ärzte äusserten sich nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 3. 7

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Nephrologie, berichteten am 14. Februar 2012, das nicht heilbare Nierenleiden führe zu massiven Elektrolyt- und Wasserverlusten. Die Niereninsuffizienz sei inzwischen erheblich. Der Be schwerdeführer leide daher unter chronischer Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und Konzentrationsstörungen. Zusammen mit der hämatologischen Diagnose (myeloproliferatives Syndrom) und den muskuloskelettalen Beschwerden sei eine

Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Die Beein träch tigung der Leistungsfähigkeit - funktionell und auch bezüglich Konzen tra tions - und Auffassungsvermögen sowie bezüglich der psychischen Belastbarkeit - wirke sich sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch als auch in einer an de ren angepassten Tätigkeit aus. Als Koch und in anderen angepassten Tätigkeiten sei seit Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/149/2-3 Ziff. 1.4 u. Ziff. 1.6 ff.). 3. 8

Die Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 12. Juni 2012 aus, die geklagten Beschwerden seien mit dem Bartter -Syndrom und der damit zu sammenhängenden schweren Störung des Elektrolythaushaltes gut erklärbar. Das

Leiden führe zu einem reduzierten Allgemeinzustand und einer körperlichen Leistungsintoleranz mit namentlich progredienter chronischer Müdigkeit und Kon zen trationsschwierigkeiten . Hinzu kommt die funktionelle Beeinträchtigung durch die muskuloskelettalen Beschwerden (Urk. 10/150/2-3). Die Ärzte attestier ten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führten aus, Patienten mit einem Bartter - Syndrom könnten sehr wohl alleine durch die renale Krankheit in ihrem Allge meinzustand und ihrer körperlichen Leistungstoleranz stark eingeschränkt sein (Urk. 10/150/2). 4. 4.1

Aus den erwähnten Arztberichten geht hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens im Jahr 2007 auf 80 % und im Jahr 2010 auf 50 % reduzierte. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten entsprechen dem Umfang der effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeiten: Der Beschwerdeführer, gelernter Koch und

Diätkoch, arbeitete ab dem 1. Oktober 2001 für die Verpflegungsbetriebe an der I.___ im Vollpensum (I.___; Urk. 10/8). Wegen zu grosser Arbeitsbelastung kündigte er diese Stelle per Ende August 2005 (Urk. 10/8/6) und arbeitete von September bis November 2005 in der J.___ (Urk. 10/158/2). Vom Januar 2006 bis Ende März 2008 ar beitete er als Koch im K.___ in F.___ . Das Pensum betrug

nunmehr noch 80 % (Urk. 10/9, Urk. 10/55, Urk. 10/113/2-3, Urk. 13/3). Vom 1.

No vember 2008 bis Ende August 2011 war er bei der Gemeinde L.___ zu 80 % als Koch angestellt (Urk. 7/2, Urk. 10/176/2, Urk. 10/182). Vom 1. Juli 2011 bis Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeits ver hältnis bei der Gemeinde L.___ zu 40 % als Mitarbeiter in der Administration beziehungsweise als kaufmännischer Angestellter angestellt (Urk. 10/122/1, Urk. 10/159/1). Vom 5. September bis am 4. Dezember 2011 absolvierte er eine be rufliche Abklärungsmassnahme bei B.___ im Hinblick auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Urk. 10/131/1). Dabei zeigte sich, dass der Beschwer de führer eine maximale Präsenzzeit von 4 Stunden pro Tag einhalten konnte. Der Beschwerdeführer klagte während der Abklärung insbesondere über chroni sche Müdigkeit (Urk. 10/131/7) . Seit dem 1. Februar 2012 arbeitet der Beschwer de führer zu 50 % als Koch für die M.___ (Urk. 7/1). 4.2

Der erwähnte Verlauf im Erwerblichen steht im Einklang mit der ärztlichen Fest stellung, dass das Nierenleiden progredient ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012 als schlüssig. Sie führte aus, eine sukzessive Verschlechterung der Situation sei ins be sondere in Bezug auf das Nierenleiden ärztlich ausgewiesen. Angepasst seien in

erster Linie körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Dis bisherige Tätigkeit als Koch könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bewältigen. Auch in anderen Tätigkeiten, namentlich ab Juli 2011 bis Ende Juni 2012 als kauf männischer Angestellter in der Administration (vgl. Urk. 10/127/4, Urk. 10/181), sei kein höheres Pensum möglich gewesen. Berufliche Massnahmen hätten vor allem aufgrund der eingeschränkten Konzentration nicht umgesetzt werden können . In Anbetracht der Gesamtheit der Leiden sei nicht erwiesen, ob selbst in einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit ein höheres Pensum realisierbar sei. Hindernd seien in dieser Hinsicht vor allem die Konzentrationsstörungen und die Störungen des Auffassungsvermögens. Diese wirkten sich in der bis he ri gen und in einer anderen Tätigkeit gleichermassen aus. Somit sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % bewältigt werden könne (Urk. 10/163/8). 4.3

Überzeugend ist diese Beurteilung des RAD auch deswegen, weil sich anlässlich der anfangs 2011 erfolgten Abklärung des Beschwerdeführers im A.___ keinerlei Anzeichen für eine Symptomausweitung zeigten und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz als

gut zu bewerten waren (Urk. 10/104/21). Es ist somit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer seine verblieben en Ressourcen tatsächlich im vorhandenen Aus mass umsetzt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Koch oder in einer ande ren angepassten Tätigkeit beträgt 50 %. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen . Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in ei ner ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann

auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine In va lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Pro zentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva liditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2

Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2012 eine 50%ige An stellung als Koch bei der M.___

inne (Urk. 7/1) .

Bevor sich seine Nierenkrankheit einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirkte, w ar er zuletzt ebenfalls als Koch tätig (Urk. 10/8).

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er heute nicht als normaler Koch, son dern als Küchenchef in einer vergleichbaren öffentlichen Institution arbeiten und

dabei zwischen Fr. 104‘000.-- und Fr. 117‘000.-- pro Jahr verdienen (Urk. 6 S. 1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Aus na h men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in jedem Fall als Küchenchef tätig gewesen wäre, steht nicht fest. Beim K.___ war er seinerzeit als stellvertretender Küchenchef angestellt (vgl. Urk. 10/113/1-3). Aus gesundheitlicher Sicht ungeeignet war diese Tätigkeit in erster Linie pensums be dingt, ansonsten steht einer Tätigkeit im erlernten Beruf gesundheitsbedingt nichts entgegen. Eine Funktion als Küchenchef ist weiterhin möglich, ebenso eine Tätigkeit auf dem Gebiete der erworbenen Zusatzfunktion als Diätkoch.

Seine jetzige Tätigkeit entspricht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner Tätigkeit im Gesundheitsfall. Aufgrund dieser Tatsache genügt für die Er mittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, wo raus bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiert.

Da der Invaliditätsgrad, respektive das Invalideneinkommen nicht aufgrund sta tistischer Werte zu ermitteln ist, bleibt für einen zusätzlichen Abzug vom In va lideneinkommen (vgl. Urk. 10/185/3) kein Raum.

Die Behandlung der weiteren Einwände gegen das von der IV-Stelle ermittelte Va lideneinkommen erübrigt sich dadurch, da das Valideneinkommen gar nicht zahlenmässig zu eruieren ist.

Ab Juni 2010 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Davor bestand eine solche von 20 % (Urk. 10/59/3, Urk. 10/62/4, Urk. 10/91/4-5, Urk. 10/94/7, Urk.

10/149/3, Urk. 10/150/2). Somit bestand ab Januar 2011 erstmals eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde einjährige Arbeitsunfähigkeit von durch schnittlich 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (8 Monate à 50 % und 4 Monate à 20 % : 12 = 40 %). Mithin besteht ab dann Anspruch auf eine Vier tels rente . Aufgrund des im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns ausgewiesenen In validitätsgrades von 50 % erhöht sich der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab April 2011 auf eine halbe Rente.

Auf die Frage der Kinderrente ist entsprechend dem vom Beschwerdeführer Aus geführten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8) nicht näher einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Be schwer degegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die dagegen erhob ene Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 IVG ist im Ü brigen

nicht zu beanstanden, dass die Rente für die Monate September bis Dezember 2011 mit den für jene Monate erbrachten Taggeldleis tungen

verrechnet wurde (vgl. Urk.

10/129) .

6.

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Personalvorsorgestiftung der C.___ sei beizuladen (Urk. 12 S.

1). Die Beiladung be deu tet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch das Ge richt in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig ge macht worden ist. Sie hat vor allem den Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladenen Personen zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der

gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Gemäss § 14 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Ge richt von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutz würdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Da jedoch die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 8. Mai 2013 der Personalvorsorgestiftung der C.___ zugestellt wurden (Urk. 2/1-3, jeweils S.

1) und

diese zu bestätigen sind, erweist sich eine Beila dung als nicht angezeigt. Die en t sprechende Personalvorsorgestiftung bestreitet denn auch nicht, die ange foch te nen Verfügungen erhalten zu haben, sondern weist unter anderem darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 die Ein richtung der berufliche n Vorsorge nicht an die Festlegung der Invaliden ver siche rung bezüglich Eröffnung des Warte jahrs gebunden sei, da di e Fragestellung eine andere sei beziehungsweise da es für die Zusprechung einer Invalidenrente im Gegensatz zur Rente der berufli chen Vorsorge nicht auf den effektiven Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfä higkeit ankomme (E. 3.3; Urk. 13/3).

Diese Frage ist nicht im vorliegenden Ver fahren betreffend Rente der Invaliden ver si che rung zu klären. Mit einer Beila dung würde sich im Übrigen nichts an der Bin dungswirkung ändern, da die Personalvorsorgestiftung bereits an die Feststell ung en der IV-Stelle gebunden ist, soweit sich diese überhaupt auf den Renten an spruch aus der beruflichen Vorsorge übertragen lassen.

Ein schutzwürdiges In teresse des Beschwerdeführers an der Beiladung der Personalvorsorgestiftung der C.___ ist infolgedessen zu verneinen, weshalb der Ver fahrensantrag

a bzuweisen ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer