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IV.2013.00603

Somatoforme Schmerzstörung, allfällige mittelgradige depressive Störung, Abweisung gestützt auf Gutachten

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vo m

1. Oktober 2001 bis 3 1. Juli 2002 als Reinigungsmitarbeiter tätig ( Urk. 7/2 S. 4 , Urk. 7/9 S. 43 , Urk. 7/11 ) . In den Jahren 1999, 2003 und 2009 erlitt der Versicherte je einen Auffahrunfall ( Urk. 7/2 S.

5 , Urk. 7/9 S.

242 , Urk.

7/74 ) . Am 3 1. Oktober 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Halswir belsäulen(HWS)-Distorsionstraumen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. April 2003 ab ( Urk. 7/22). Am 2 2. April 2003 erhob der Versicherte dagegen Einsprache ( Urk. 7/23) .

Nachdem die SUVA ihre im Anschluss an d ie Unf ä ll e vo n

1 999 und 2003 er brachten Leistungen mit Verfügung vom 1 5. Februar 2008 per 2 9. Februar 2008 eingestellt hatte ( Urk. 7/43; vgl. auch das die Einstellung bestätigende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00043 vom 2 4. August 20 10 , Urk. 7/90 S.

4-19 ), meldete sich der Versicherte am 9. Juni 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/48). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten durch Dr. med. Y.___ , Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) .

Am 2 3. Februar 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 7/9 3 ) , woraufhin die IV-Stelle dessen Begutachtung am O.___

Z.___ veranlasste ( Gutachten vom 2 0. Mär z 2013, Urk. 7/125). Nachdem Stellungnahmen des Versicherten und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/126, Urk. 7/129 , Urk. 7/131 S. 10 f. ) , eine ergänzende Stellungnahme des O.___ es in Z.___ (Stellungnahme vom 2 7. September 2012, Urk. 7/133 ) sowie eine weitere Stellungnahm e des Versicherten ( Urk. 7/134 , Urk. 7/136) eingeholt worden waren , wurde das Vorbescheidver fahren durchge führt ( Urk. 7/140 ; Urk. 7/142 ) . Daraufhin erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 2 4. Mai 2013, mit welcher sie einen Rentenanspruch des Versi cherten verneinte ( Urk. 7/147 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen (S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

3 ) die unent geltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwer de antwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge s etzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zi aler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nich t mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E.

3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf So zi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der

5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, gestützt auf das Gutachten des

O.___ in Z.___ bestehe in leidens ange passten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Eine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Selbst wenn eine mittelgradige depressive Episode vorläge, verfüge diese Diag no se recht sprechungsgemäss nicht über die Intensität, um als Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer zu gelten, welche in Ausnahme fällen dazu führen könnte, dass Schmerzen ohne organische Grundlage nicht über windbar wären. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 , Urk. 6 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemäss der Einschätzung der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ aufgrund seiner diverse n Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig . Auf das Gutachten des O.___ in Z.___ könne nicht abgestellt werden , da es die mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtig t habe

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist und ob er Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1

Die rentenverneinende Verfügung vom 9. April 2003 ( Urk. 7/22) basierte auf dem Bericht des Medical Centers in B.___ vom 1 7. März 2003 ( Urk. 7/20 S. 1-4) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2002 ( Urk. 7/20 S. 7-11), dem darin diagnostizierten Status nach HWS-Dis tor sionstrauma am 7. August 1999 mit Chronifizierungsprozess und chroni schem zervikovertebralem und intermittierend zervikozephalem Syndrom sowie der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten

( vgl. auch Urk. 7/21 S.

3 , Urk. 7/22 ; Urk. 7/14) .

G egen die Verfügung war Einsprache erhoben worden, woraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens diverse neue Berichte eingeholt beziehungsweise Gutachten veranlasst (vgl. nachfolgend E.

3.2-3.10)

worden waren. D as Verfahren wurde in der Folge erst mit der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 2) abgeschlossen, womit vorlie gend

- trotz zweier

„ Neuanmeldung en “ ( Urk. 7/48, Urk. 7/93 ) - eine Erstan mel dung strittig ist . 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) sowie differenzialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für leichte Tätigkeiten eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche je doch nach einer gezielten Behandlung auf eine maximal 20%ige Einschrän kung reduziert werden könne (S. 9 ff.) . 3.3

Im Bericht des Spital s

in D.___ vom 3 0. Juli 2009 wurde nach einer einmaligen Konsultation am 1 5. Juni 2009 die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyn droms bei einem Status nach mehreren HWS-Distorsionstraumen gestellt. Eine Beurteilung sei aufgrund der einmaligen Konsultation schwierig möglich ( Urk. 7/78) . 3.4

In zwei Berichte n des M edizinischen Zentrums E.___ ( vom 2 5. Januar 2011, Urk. 7/92 S.

1

-

5 ; und vom 3. Mai 2011, Urk. 7/9 8 S.

5

-

7 ) wurden die Diag nosen eines Status nach HWS-Distorsion 1999, 2003, 2009, eines Status nach Schädelkontusion, eines chronischen zervikozephalen Syndroms, einer mittel gra digen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4 ) aufgeführt . Der Beschwerdeführer sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Versicherten seit 5. Juli 2010 behandelt, führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 7/99) die Diagnosen eines zervikozephale n Syndrom s , eines Status nach multiplen Traumen mit HWS-Distorsion, einer mittelgradige n depressive n Epi sode und einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung an. In der bisheri gen Tätig keit sei der Versicherte zu 100 %

arbeitsunfähig. Zumutbar seien - nä her um schriebene - körperlich leichte Tätigkeiten. Um die prozentuale Arbeits fähigkeit festlegen zu können, müsse ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden (S. 3). 3. 6

Im Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 ( Urk. 7/125) wurde als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare strukturelle Alteration und ana m nestisch Begleitsymptomatik mit Schwindelbeschwerden und Konzentrati ons stö rungen gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4; S. 31) aufge führt .

Aus orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine lang dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkämen, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rücksicht auf die anamnes t i s chen Beschwerdeangaben könne für Tätigkeiten mit darüber hin ausgehendem Belastungsprofil eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wer den, wenngleich sich diese durch objektivierbare Befunde am Bewegungsappa rat nicht zwingend begründen liessen. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, die ohne relevante Begleitdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Keine Diagnosen mit Krankheitswert liessen sich aus internistischer Sicht erheben. Zu sammenfassend bestehe a us interdisziplinärer Sicht eine 100% ige Arbeitsfähig keit in näher umschriebenen leidensangepasste n Tätigkeit en

(S. 3 2 f. ) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Dokumente gingen die Gutachter des O.___ in Z.___ des Weiteren davon aus, dass sich die Situation des Beschwerde führers auch in der Vergangenheit grundsätzlich vergleichbar präsentiert habe. Durch die er littenen Unfälle seien vorübergehende Einschränkungen der Ar beits fähigkeit zwar sicher plausibel, doch habe der Beschwerdeführer dabei nie relevante strukturelle Verletzungen erlitten, so dass innert einiger Wochen bis höchstens weniger Mo nate wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumindest für Tätigkeiten gemäss dem festgelegten Belastungsprofil möglich ge wesen wären. Hinweise auf eine durch objektivierbare Befunde begründete länger dauernde Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen hätten auch retrospektiv nicht erkannt werden können, doch würden die Angaben jedenfalls zumindest seit dem Datum der U ntersuchungen am O.___ in Z.___ gelten. Aus den Unterlagen und gemäss den Angaben des Beschwerdefü h rers sei zudem nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit jemals über längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen hätte, als es sich bei der Untersuchung am O.___ in Z.___ präsentiert habe. Es werde davon ausgegangen, dass die angegebenen Beschwerden auch früher im Wesentlichen in Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestan den hätten und nie eine depressive Störung relevanten Aus masses oder eine sonstige psychiatrische Pathologie vorgelegen habe, welche

die Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt hätte. Auch hier würden die An gaben jedenfalls min destens seit dem Datum der Begutachtung gelten

(S. 3 3 ).

Der Beschwerdeführer erachte sich aus rein somatischen Gründen als ar beits unfähig, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung der involvierten Gutachter stehe. Die Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon aus gehe, sich vollständig gesund, schmerzfrei und motiviert fühlen zu müssen, um arbeiten zu können. Zudem bestünden bei Schmerzverarbeitungs stö rungen im mer deutlich höhere Selbstlimitierungen, als sich aus medizinischer Sicht mit zumutbarer Willensanstrengung begründen liessen . Weiter spielten nicht medi zinische Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers, die lang jäh rige Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie sprachliche und ausbildungs mässige Vor aus setzungen bei der Selbsteinschätzung eine Rolle. Dabei sei darauf hinzu weisen, dass das ge mäss den Angaben des Beschwerdeführer s

regelmässig und auch am Morgen des Un tersuchungstags eingenommene Analgetikum Dafalgan im Rahmen der Serum spiegelbestimmung nicht im messbaren Bereich nach weis bar gewesen sei. Dies stelle die subjektiv empfundene Ausprägung der angegebenen Beschwerden et was in Frage, da aufgrund allgemeiner Erfahrung die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Bedarfsfall konsequent eingesetzt würden oder der Verzicht zumin dest mit ungenügender Wirksamkeit begründet werde (S.

33

f.). 3. 7

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2 4. Mai 20 12

( Urk. 7/130) nahmen die involvierten Ärzte Stellung zum Gutachten des O.___ in Z.___ . Sie kritisierten insbesondere die psychiatrische Begutachtung. Die Albanisch spre chende Dolmetscherin habe nicht gut Deutsch gesprochen und habe nicht rich tig übersetzt, was sich in (unter anderem sprachlichen) Ungenauigkeiten im Gutachten niederschlage . Der Beschwerdeführer nehme Dafalgan nur unregel mässig ein, was sich im Medikamentenspiegel nieder geschlagen habe

- der Medi ka mentenspiegel sei daher unvollständig und nicht objektiv. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur arbeiten wolle, wenn er völlig schmerz frei sei, da er Arbeitsversuche unternommen habe, die wegen der Schmerzen hätten abgebrochen werden müssen. Wenn die Schmerzen geringer wären, würde er auch heute sehr gerne wieder arbeiten. Im Weiteren seien die subjektiven Be schwerden nicht erfragt worden und eine Fremdanamnese

fehle . Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, er könne im Haushalt nichts mehr machen, nur gelegent lich mit Hilfe kochen und kleine Einkäufe machen. Er verbringe die Tage meist mit Spazieren. Einmal in zwei bis drei Wochen treffe er sich mit Kollegen. An sonsten schaue er Fern sehen , wobei er immer wieder zwischen A uf stehen, S itzen und L iegen wechseln müsse. Er fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. In die Ferien fahre er mit Kollegen, wobei sie , die Ehefrau, noch nie dabei gewesen sei. Die Reise werde im Auto zurückgelegt, die Kollegen würden fahren , nicht er. Die Situation sei in der Heimat wohl auch nicht besser

(S. 2 f f.).

Richtig seien gemäss den Ärzten des Medizinischen Zentrums A.___ die fol genden Diagnosen: eine m ittelgradige depressive Episode, eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung, eine spezifische isolierte Phobie, ein Status nach HWS-Distorsion 1999, 2003, 2009, ein Status nach Schädelkontusion und ein chronisches zervikozephales Syndrom . Der Beschwerdeführer sei auch in an ge passten Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (S. 4). 3. 8

Am 2 7. September 2012

nahmen die Gutachter des O.___ in Z.___ zur Eingabe des Beschwer deführers sowie zur Kritik des Medizinischen Zentrums A.___

(E.

3.7) im Detail

Stellung

( Urk. 7/133) . Zusammenfassend hielten sie fest, aufgrund des psychopathologischen Befundes, der im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung erhoben worden sei, hätten keine Hinweise für eine manifeste depressive Störung vorgelegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte nur sel t en das An ti depressivum Surmontil in sehr niedriger Dosierung einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass er nicht an einer manifesten Depression leide. Eine mittelgradige de pressive Störung sei durch eine antidepressive Therapie zu behandeln, das Anti depressivum müsse ausreichend dosiert und regelmässig eingenommen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Medizinische Zentrum A.___ zwar eine mittelgradige depressive Episode diagnostizier e, diese aber nicht adä quat anti depressiv behandle . Wenn der Versicherte die verordneten Antidepres si va, die zu niedrig dosiert seien, nicht regelmässig einnehme, sei dies ebenfalls ein Hinweis dafür, dass er sich subjektiv als nicht besonders depressiv erlebe . Es werde daher daran festgehalten, dass für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe

(S. 2). 3. 9

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 8. April 20 13

( Urk. 7/141 = Urk. 3/3)

über die tagesklinische Behandlung vom 1 0. November 2012 bis 8. Februar 2013 wurden die bekannten Diagnosen - mit Ausnahme der spezi fi schen isolierten Phobie sowie des chronischen zervikozephale n Syndrom s

– wie derholt. Die involvierten Ärzte führten weiter an, die regional isolierten chroni schen Schmerzen hätten durch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu einer negativen Zukunftsperspektive und darauf folgend zu einer depressiven Erkran kung geführt. In dieser Negativspirale hätte sich ein chronifiziertes Schmerz erleben entwickelt, welches aus somatopsychologischer Perspektive ne gativen Ein fluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers ausübe. Die durch die Schmerzen und psychosozialen Belastungen ausgelösten Gefühle (Angst , Wut, Trauer, Enttäuschung) könnten nur schwer ausgedrückt und inte griert werden. Der Ver lust der körperlichen Integrität und dessen Folgen würden depressiv verarbeitet. Die depressive Störung wirke wiederum auf die Schmerz wahr nehmung, reduziere dessen Bewältigungs strategien und seinen Zugang zu eigenen Ressourcen. In der gegenseitigen Wechselwirkung verstärk ten sich Schmerzer leben und Depression (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in leicht ge bessertem Zustand aus der Behandlung entlassen worden. Er sei aber weiterhin zu

100 % arbeitsunfähig

(S. 4) . 3. 10

Vom 1 3. März bis 2 5. April 2013 liess sich der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ der Integrierten Psychiatrie in H.___

stationär behandeln. Im Bericht vom 4. April 2013 ( Urk. 7/141 S. 9 f.) sowie im Kurzaustrittsbericht vom 2 5. April 2013 ( Urk. 3/4) wurden die Diagnosen einer m ittelgradige n depressi ve n Episode (ICD-10: F32.1) , einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung

(ICD-10: F45.5) , eines Status nach HWS-Distorsion (ICD-10: S.13.4) sowie anam nestisch eines Status nach Autounfall 2010 gestellt . Der Beschwerdeführer habe unter Konzen trationsstörungen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe und Schlafstörungen gelitten, was als Ausdruck einer gegenwärtig mit telgradigen depressiven Episode interpretiert worden sei. Aufgrund des mehr jährigen Verlaufs werde von einer chronifizierten Symptomatik ausgegangen. Während der Dauer der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Wiederaufnahme einer vollständigen Arbeitstätigkeit im weite ren Verlauf sei nicht wahrscheinlich. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und nach der Hospitalisation werde auf die Einschätzung der Vor- und Nachbehandler verwiesen ( Urk. 7/141 S. 9 f.). Der Austritt sei auf Wunsch des Beschwerdeführers und im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlenden Anhalts punkten einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt. Vor Austritt sei ein Nach betreuungs termin bei seinem ambulanten psychiatrischen Betreuer verein bart worden ( Urk. 3/4) . 4 . 4.1

In Bezug auf das Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 machte der Beschwerde führer geltend ( Urk. 1), die Gutachter hätten die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode ausser Acht gelassen beziehungsweise hätten ihr den Krank heitswert abgesprochen . Während die psychiatrische Begutachtung des O.___ in Z.___ nur gerade eine Stunde gedauert habe, hätten die behandelnden Ärzte einen länge ren Zeit raum berücksichtigen können

(S. 5 ). 4.2

Vorweg festzuhalten ist , dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betr effend die Veran lassung des Gutachten des O.___ in Z.___ im Jahr 2011

(vgl.

Urk. 7/103, Urk. 7/105-107, Urk. 7/110) insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 137 V 210 bezie hungsweise den zu jenem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV) . Insbesondere un terzeichnete der Beschwerdeführer die Bereitschafts erklärung zur ärztlichen Begutachtung am 2 9. August 2011 ( Urk. 7/107) und erhob

in Bezug auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Begutachtung am O.___ beschwerde weise keine Einwände.

Das Gutachten des O.___ in Z.___ erfüllt zudem alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E.

1.4) voll umfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann. 4.3

Die im Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 aufgeführten somatischen Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (E. 3.6 ) blieben vom Beschwer deführer unbestritten. Es ist daher gestützt auf dieses Gutachten davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer beim Vorliegen eine s

anamnes tisch chro nische n zervikozephale n Schmerzsyndrom s ohne radikuläre Sympto matik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare struk turelle Alteration und anamnestisch Begleitsymptomatik mit Schwindel be schwerden und Konzentrationsstörungen aus rein somatischer Sicht in der Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt ist, werden diese Einschätzungen doch durch kein e anderen medizinischen Beurteilungen in begründeter Weise in Zweifel gezogen (E.

3 .3

-

3.5, E.

3.7, E.

3.9 ). Zudem wurde auch im Urteil des hiesigen Ge richts UV.2009.00043 vom 2 4. August 2010 betreffend die Unfall folgen fest gehalten , die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar ( Urk. 7/90 S. 15, E. 4.1.4). 4. 4

Auf die

Detailk ritik des Medi zinischen Zentrums A.___ a m psychiatrischen Teil gutachten des O.___ in Z.___

(E.

3.7 ) ist ferner nicht noch einmal einzugehen, konnten die vorgebrachten Punkte ( betreffend Dolmetscher, Ungenauigkeiten, Medika men t en einnahme, Tagesablauf, Ängste , Fremdanamnese ) mit der Stellungnahme der Gutachter des O.___ in Z.___

vom 2 7. September 2012 überzeugend entkräftet werden ( Urk. 7/133 S. 2), sodass auch der Beschwerdeführer diese Kritikpunkte in der Be schwerde nicht mehr erwähnte. Zu prüfen ist somit lediglich, ob

- zusätzlich zur unbestrittenen somatoformen Schmerzstörung (E.

3.2, E.

3.4

-

3.10) - eine mittel gradige depressive Episode vorliegt, welche den Beschwerdeführer zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. 4.5

Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö r ung nicht von vornherein auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme je den falls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit handelt, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden. Fehlt es daran, ist nach der Recht spre ch ung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013, E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 4.6

D ie Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wurde erstmals im Jahr 2011 vom Medizinischen Zentrum E.___ ( E.

3.4 )

gestellt . Sie wurde später vom Medizinischen Zentrum A.___ (E.

3.7, E.

3.9) übernommen und wurde auch im Bericht der Klinik G.___ (E. 3.10) aufgeführt. Demgegenüber steht die Einschätzung der Gutachter des O.___ in Z.___ , wonach keine eigenständige depressive Störung erhoben werden konnte (E. 3.6).

Für den Zeitraum von 2002 bis 2010 ist somit gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen

- auch wenn ge wisse Hinweise auf eine (leichte) depressive Problematik bestanden (vgl. Urk. 7/4 6 S.

20-27 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00043 vom 2 4. August 2010 E.

2, Urk. 7/90 S.

10

-

13 ) - nicht von einer mittelgradigen de pressiven Erkrankung (E. 3.1

-

3.3) , sondern von einer allenfalls leichten de pressiven Problematik auszugehen , welche jedoch keinen invaliden versiche rungs rechtlich relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat .

Die Klinik G.___ begründete ihre Diagnose aufgrund geklagter Konzen tra tions störungen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe und Schlaf stö rungen (E.

3.10). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ( 9. Auflage 2014) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens zwei der drei an gegebenen typischen Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freud losigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) und mindestens drei (besser vier) der anderen Symptome (verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Schuld gefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimisti sche Zu kunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Sui zidhand lungen, Schlafstörungen sowie verminderter Appetit) vorhanden sein müssen (S.

169 f. und S.

173). Mit den von den zuständigen Ärzten der Klinik G.___ er hobenen Befunde n werden die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt.

Da bei konnten auch die Gutachter des O.___ in Z.___

keine entsprechenden Befunde erheben . Viel mehr hielten sie fest, s chwere depressive Vers t immungen lägen nicht vor, so habe der Beschwerdeführer

einen „ Lebensverleider “ oder Suizidgedanken ver neint und sei im Sommer 2011 in den Ferien in der Heimat gewesen ( Urk. 7/125 S. 21; vgl. auch 7/131 S. 2) .

Im Weiteren führten die zuständigen Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (E.

3.9) aus, die regional isolierten chronischen Schmerzen hätten durch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu einer negativen Zukunfts perspektive und darauf folgend zu einer depressiven Erkrankung geführt. In dieser Nega tivspirale hätte sich ein chronifiziertes Schmerzerleben entwickelt, welches aus somatopsychologischer Perspektive negativen Einfluss auf die psychische Be findlichkeit des Beschwerdeführers ausübe.

Mit dieser Beschreibung der Ent stehung der von ihnen erhobenen psychischen Beschwerden und der Wechsel wirkung zwischen Schmerzen und psychischem Erleben bestätigten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums

A.___ , dass es sich bei der von ihnen diagnos tizierten depressiven Störung um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit handelt und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losge löstes depressives Leiden . Dies zeigt sich auch aus dem Verlauf nach den Un fällen, welcher ebenfalls ein Schmerzgeschehen aufzeigt, das sich in der Folge negativ auf das psychische Befinden auswirkte (vgl. Urk. 7/90 S.

10

-

13). Auch die Gutachter des O.___ in Z.___ erklärten, die gelegentlich auftretenden, leichten de pressiven Verstimmungen, die leicht erhöhte Reizbarkeit seien im Rahmen der anhalten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig aus geprägt, um eine eigenständige depressive Störung diagnostizieren zu können ( Urk. 7/125 S. 20).

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedi zinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch die behandelnden Ärzte verm ag für sich alleine das eingeholte Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und gibt nicht Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009). 4.7

Somit ist insgesamt nicht auf die Einschätzungen des Medizinischen Zentrums A.___ und der Klinik G.___ abzustellen, wonach ein die Arbeitsfähigkeit ein schränkendes depressives Geschehen vorliegt . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten des O.___ in Z.___

davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich die (un bestrittene) somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Dabei ist abschliessend i n Bezug auf die Dauer der psych iatrischen Begutachtung festzuhalten, dass d er zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss . Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätz lich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013). 4. 8

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kein Bedarf nach weiteren Berichten oder einem Obergutachten , so dass dem entsprechenden Antrag de s Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ) nicht gefolgt werden kann. 4. 9

Die somatoforme Schmerzstörung begründet recht s prechungsgemäss (E. 1.2) als solche noch keine Invalidität . Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die so matoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind.

Wie bereits oben erwähnt (E. 4.6), liegt keine psychische Komorbidität von er heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor . Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, wel ches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüber win dung als naheliegend erscheinen lässt; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s . Dies gilt ebenso für das Kriterium ein es

m ehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . In Bezug auf das Kriterium des ausgewiesene n so ziale n Rückzug s in allen Belangen des Lebens ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer selbst gemäss den Ausführungen in den Berichten des Medizi nischen Zentrums A.___ regelmässig spaziere, sich e inmal in zwei bis drei Wochen mit Kollegen treffe und kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen könne . Er sei auch mit den Kollegen mit dem Auto in die Ferien gefahren, wo bei die Kollegen das Auto gelenkt hätten (E.

3.7; vgl. auch Urk. 7/125 S.

32) . Aufgrund dieser Aktivitäten ist kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens ausgewiesen.

Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. D er Beschwer deführer unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, geht doch aus den Berichten des Medizinischen Zentrums E.___ nichts Entsprechendes hervor (vgl. E.

3.4) . Vielmehr wurde im Gutachten des O.___ in Z.___

festgehalten, bereits im Gutachten von Dr. Y.___ sei angeführt worden, dass keine depressionsspezifi sche Behandlung erfolge. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung des O.___ in Z.___

werde keine antidepressive Therapie regelmässig und konsequent durchgeführt ( Urk. 7/125 S.

21). Erst nach der Begutachtung des O.___ in Z.___ wurde eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum A.___ beziehungsweise ein stationärer Aufent halt in der Klinik G.___

veranlasst (vgl. E.

3.9

-

3.10 ). Dies genügt jedoch nicht, um das Kriterium eines unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konse quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und von gescheiterte n Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person zu erfüllen .

Damit sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung nicht ausnahmsweise zu verneinen . 5.

Zusammenfassend li e gen somit keine die Arbeitsfähigkeit in invaliden versiche rungs rechtlich relevanter Weise beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen vor. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/14) bestätigte , die Kos ten im Umfang von 50 % zu tragen ( vgl. auch Urk. 1 S. 7) , werden die Kos ten von Fr. 800.-- le diglich zur Hälfte - mithin im Umfang von Fr. 400.-- - zu folge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 6. 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

D er zu m unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanw a lt Dr. Rolf Schmid

macht gemäss der eingereichten Honorarnote betreffend die prozessuale Be dürf tigkeit vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 9/1-2 ) zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden

(310 Minuten) und eine Spesenpauschale von Fr. 62 .50 geltend. Diese Aufwen dungen erscheinen als angemessen, so dass sich daraus in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘183.50 ergibt. Da es sich dabei um die Kostennote betreffend die prozessuale Bedürftig keit des Beschwerdeführers handelt, entfällt eine - z ufolge der Beteiligung der Rechts schutz versicherung an den Anwaltskosten im Ausmass von 50 % ( Urk. 1 S.

7 und Urk. 3/14)

- weitere Kürzung der Prozessentschädigung, sodass der un ent geltliche Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 1‘ 183.50 aus der Gerichtskasse zu entschädig en ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch im Umfang von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1‘183.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 .

X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vo m

1. Oktober 2001 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge s etzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zi aler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nich t mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E.

3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf So zi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der

5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, gestützt auf das Gutachten des

O.___ in Z.___ bestehe in leidens ange passten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Eine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Selbst wenn eine mittelgradige depressive Episode vorläge, verfüge diese Diag no se recht sprechungsgemäss nicht über die Intensität, um als Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer zu gelten, welche in Ausnahme fällen dazu führen könnte, dass Schmerzen ohne organische Grundlage nicht über windbar wären. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 , Urk. 6 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemäss der Einschätzung der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ aufgrund seiner diverse n Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig . Auf das Gutachten des O.___ in Z.___ könne nicht abgestellt werden , da es die mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtig t habe

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist und ob er Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3.

E. 3 1. Juli 2002 als Reinigungsmitarbeiter tätig ( Urk. 7/2 S. 4 , Urk. 7/9 S. 43 , Urk. 7/11 ) . In den Jahren 1999, 2003 und 2009 erlitt der Versicherte je einen Auffahrunfall ( Urk. 7/2 S.

E. 3.1 Die rentenverneinende Verfügung vom 9. April 2003 ( Urk. 7/22) basierte auf dem Bericht des Medical Centers in B.___ vom 1 7. März 2003 ( Urk. 7/20 S. 1-4) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2002 ( Urk. 7/20 S. 7-11), dem darin diagnostizierten Status nach HWS-Dis tor sionstrauma am 7. August 1999 mit Chronifizierungsprozess und chroni schem zervikovertebralem und intermittierend zervikozephalem Syndrom sowie der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten

( vgl. auch Urk. 7/21 S.

3 , Urk. 7/22 ; Urk. 7/14) .

G egen die Verfügung war Einsprache erhoben worden, woraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens diverse neue Berichte eingeholt beziehungsweise Gutachten veranlasst (vgl. nachfolgend E.

3.2-3.10)

worden waren. D as Verfahren wurde in der Folge erst mit der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 2) abgeschlossen, womit vorlie gend

- trotz zweier

„ Neuanmeldung en “ ( Urk. 7/48, Urk. 7/93 ) - eine Erstan mel dung strittig ist .

E. 3.2 Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) sowie differenzialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für leichte Tätigkeiten eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche je doch nach einer gezielten Behandlung auf eine maximal 20%ige Einschrän kung reduziert werden könne (S. 9 ff.) .

E. 3.3 Im Bericht des Spital s

in D.___ vom 3 0. Juli 2009 wurde nach einer einmaligen Konsultation am 1 5. Juni 2009 die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyn droms bei einem Status nach mehreren HWS-Distorsionstraumen gestellt. Eine Beurteilung sei aufgrund der einmaligen Konsultation schwierig möglich ( Urk. 7/78) .

E. 3.4 )

gestellt . Sie wurde später vom Medizinischen Zentrum A.___ (E.

3.7, E.

3.9) übernommen und wurde auch im Bericht der Klinik G.___ (E. 3.10) aufgeführt. Demgegenüber steht die Einschätzung der Gutachter des O.___ in Z.___ , wonach keine eigenständige depressive Störung erhoben werden konnte (E. 3.6).

Für den Zeitraum von 2002 bis 2010 ist somit gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen

- auch wenn ge wisse Hinweise auf eine (leichte) depressive Problematik bestanden (vgl. Urk. 7/4 6 S.

20-27 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00043 vom 2 4. August 2010 E.

2, Urk. 7/90 S.

10

-

E. 3.5 Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Versicherten seit 5. Juli 2010 behandelt, führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 7/99) die Diagnosen eines zervikozephale n Syndrom s , eines Status nach multiplen Traumen mit HWS-Distorsion, einer mittelgradige n depressive n Epi sode und einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung an. In der bisheri gen Tätig keit sei der Versicherte zu 100 %

arbeitsunfähig. Zumutbar seien - nä her um schriebene - körperlich leichte Tätigkeiten. Um die prozentuale Arbeits fähigkeit festlegen zu können, müsse ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden (S. 3). 3. 6

Im Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 ( Urk. 7/125) wurde als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare strukturelle Alteration und ana m nestisch Begleitsymptomatik mit Schwindelbeschwerden und Konzentrati ons stö rungen gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4; S. 31) aufge führt .

Aus orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine lang dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkämen, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rücksicht auf die anamnes t i s chen Beschwerdeangaben könne für Tätigkeiten mit darüber hin ausgehendem Belastungsprofil eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wer den, wenngleich sich diese durch objektivierbare Befunde am Bewegungsappa rat nicht zwingend begründen liessen. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, die ohne relevante Begleitdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Keine Diagnosen mit Krankheitswert liessen sich aus internistischer Sicht erheben. Zu sammenfassend bestehe a us interdisziplinärer Sicht eine 100% ige Arbeitsfähig keit in näher umschriebenen leidensangepasste n Tätigkeit en

(S. 3 2 f. ) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Dokumente gingen die Gutachter des O.___ in Z.___ des Weiteren davon aus, dass sich die Situation des Beschwerde führers auch in der Vergangenheit grundsätzlich vergleichbar präsentiert habe. Durch die er littenen Unfälle seien vorübergehende Einschränkungen der Ar beits fähigkeit zwar sicher plausibel, doch habe der Beschwerdeführer dabei nie relevante strukturelle Verletzungen erlitten, so dass innert einiger Wochen bis höchstens weniger Mo nate wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumindest für Tätigkeiten gemäss dem festgelegten Belastungsprofil möglich ge wesen wären. Hinweise auf eine durch objektivierbare Befunde begründete länger dauernde Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen hätten auch retrospektiv nicht erkannt werden können, doch würden die Angaben jedenfalls zumindest seit dem Datum der U ntersuchungen am O.___ in Z.___ gelten. Aus den Unterlagen und gemäss den Angaben des Beschwerdefü h rers sei zudem nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit jemals über längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen hätte, als es sich bei der Untersuchung am O.___ in Z.___ präsentiert habe. Es werde davon ausgegangen, dass die angegebenen Beschwerden auch früher im Wesentlichen in Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestan den hätten und nie eine depressive Störung relevanten Aus masses oder eine sonstige psychiatrische Pathologie vorgelegen habe, welche

die Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt hätte. Auch hier würden die An gaben jedenfalls min destens seit dem Datum der Begutachtung gelten

(S. 3 3 ).

Der Beschwerdeführer erachte sich aus rein somatischen Gründen als ar beits unfähig, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung der involvierten Gutachter stehe. Die Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon aus gehe, sich vollständig gesund, schmerzfrei und motiviert fühlen zu müssen, um arbeiten zu können. Zudem bestünden bei Schmerzverarbeitungs stö rungen im mer deutlich höhere Selbstlimitierungen, als sich aus medizinischer Sicht mit zumutbarer Willensanstrengung begründen liessen . Weiter spielten nicht medi zinische Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers, die lang jäh rige Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie sprachliche und ausbildungs mässige Vor aus setzungen bei der Selbsteinschätzung eine Rolle. Dabei sei darauf hinzu weisen, dass das ge mäss den Angaben des Beschwerdeführer s

regelmässig und auch am Morgen des Un tersuchungstags eingenommene Analgetikum Dafalgan im Rahmen der Serum spiegelbestimmung nicht im messbaren Bereich nach weis bar gewesen sei. Dies stelle die subjektiv empfundene Ausprägung der angegebenen Beschwerden et was in Frage, da aufgrund allgemeiner Erfahrung die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Bedarfsfall konsequent eingesetzt würden oder der Verzicht zumin dest mit ungenügender Wirksamkeit begründet werde (S.

33

f.). 3. 7

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2 4. Mai 20

E. 3.6 ) blieben vom Beschwer deführer unbestritten. Es ist daher gestützt auf dieses Gutachten davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer beim Vorliegen eine s

anamnes tisch chro nische n zervikozephale n Schmerzsyndrom s ohne radikuläre Sympto matik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare struk turelle Alteration und anamnestisch Begleitsymptomatik mit Schwindel be schwerden und Konzentrationsstörungen aus rein somatischer Sicht in der Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt ist, werden diese Einschätzungen doch durch kein e anderen medizinischen Beurteilungen in begründeter Weise in Zweifel gezogen (E.

3 .3

-

3.5, E.

3.7, E.

E. 3.7 ) ist ferner nicht noch einmal einzugehen, konnten die vorgebrachten Punkte ( betreffend Dolmetscher, Ungenauigkeiten, Medika men t en einnahme, Tagesablauf, Ängste , Fremdanamnese ) mit der Stellungnahme der Gutachter des O.___ in Z.___

vom 2 7. September 2012 überzeugend entkräftet werden ( Urk. 7/133 S. 2), sodass auch der Beschwerdeführer diese Kritikpunkte in der Be schwerde nicht mehr erwähnte. Zu prüfen ist somit lediglich, ob

- zusätzlich zur unbestrittenen somatoformen Schmerzstörung (E.

3.2, E.

E. 3.10 ). Dies genügt jedoch nicht, um das Kriterium eines unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konse quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und von gescheiterte n Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person zu erfüllen .

Damit sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung nicht ausnahmsweise zu verneinen . 5.

Zusammenfassend li e gen somit keine die Arbeitsfähigkeit in invaliden versiche rungs rechtlich relevanter Weise beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen vor. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/14) bestätigte , die Kos ten im Umfang von 50 % zu tragen ( vgl. auch Urk. 1 S. 7) , werden die Kos ten von Fr. 800.-- le diglich zur Hälfte - mithin im Umfang von Fr. 400.-- - zu folge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 6. 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

D er zu m unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanw a lt Dr. Rolf Schmid

macht gemäss der eingereichten Honorarnote betreffend die prozessuale Be dürf tigkeit vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 9/1-2 ) zeitliche Aufwendungen von

E. 5 , Urk. 7/9 S.

242 , Urk.

7/74 ) . Am 3 1. Oktober 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Halswir belsäulen(HWS)-Distorsionstraumen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. April 2003 ab ( Urk. 7/22). Am 2 2. April 2003 erhob der Versicherte dagegen Einsprache ( Urk. 7/23) .

Nachdem die SUVA ihre im Anschluss an d ie Unf ä ll e vo n

1 999 und 2003 er brachten Leistungen mit Verfügung vom 1 5. Februar 2008 per 2 9. Februar 2008 eingestellt hatte ( Urk. 7/43; vgl. auch das die Einstellung bestätigende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00043 vom 2 4. August 20

E. 5.17 Stunden

(310 Minuten) und eine Spesenpauschale von Fr. 62 .50 geltend. Diese Aufwen dungen erscheinen als angemessen, so dass sich daraus in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘183.50 ergibt. Da es sich dabei um die Kostennote betreffend die prozessuale Bedürftig keit des Beschwerdeführers handelt, entfällt eine - z ufolge der Beteiligung der Rechts schutz versicherung an den Anwaltskosten im Ausmass von 50 % ( Urk. 1 S.

7 und Urk. 3/14)

- weitere Kürzung der Prozessentschädigung, sodass der un ent geltliche Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 1‘ 183.50 aus der Gerichtskasse zu entschädig en ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch im Umfang von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 10 , Urk. 7/90 S.

4-19 ), meldete sich der Versicherte am 9. Juni 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/48). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten durch Dr. med. Y.___ , Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) .

Am 2 3. Februar 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 7/9 3 ) , woraufhin die IV-Stelle dessen Begutachtung am O.___

Z.___ veranlasste ( Gutachten vom 2 0. Mär z 2013, Urk. 7/125). Nachdem Stellungnahmen des Versicherten und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/126, Urk. 7/129 , Urk. 7/131 S. 10 f. ) , eine ergänzende Stellungnahme des O.___ es in Z.___ (Stellungnahme vom 2 7. September 2012, Urk. 7/133 ) sowie eine weitere Stellungnahm e des Versicherten ( Urk. 7/134 , Urk. 7/136) eingeholt worden waren , wurde das Vorbescheidver fahren durchge führt ( Urk. 7/140 ; Urk. 7/142 ) . Daraufhin erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 2 4. Mai 2013, mit welcher sie einen Rentenanspruch des Versi cherten verneinte ( Urk. 7/147 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen (S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

3 ) die unent geltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwer de antwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 ( Urk. 7/130) nahmen die involvierten Ärzte Stellung zum Gutachten des O.___ in Z.___ . Sie kritisierten insbesondere die psychiatrische Begutachtung. Die Albanisch spre chende Dolmetscherin habe nicht gut Deutsch gesprochen und habe nicht rich tig übersetzt, was sich in (unter anderem sprachlichen) Ungenauigkeiten im Gutachten niederschlage . Der Beschwerdeführer nehme Dafalgan nur unregel mässig ein, was sich im Medikamentenspiegel nieder geschlagen habe

- der Medi ka mentenspiegel sei daher unvollständig und nicht objektiv. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur arbeiten wolle, wenn er völlig schmerz frei sei, da er Arbeitsversuche unternommen habe, die wegen der Schmerzen hätten abgebrochen werden müssen. Wenn die Schmerzen geringer wären, würde er auch heute sehr gerne wieder arbeiten. Im Weiteren seien die subjektiven Be schwerden nicht erfragt worden und eine Fremdanamnese

fehle . Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, er könne im Haushalt nichts mehr machen, nur gelegent lich mit Hilfe kochen und kleine Einkäufe machen. Er verbringe die Tage meist mit Spazieren. Einmal in zwei bis drei Wochen treffe er sich mit Kollegen. An sonsten schaue er Fern sehen , wobei er immer wieder zwischen A uf stehen, S itzen und L iegen wechseln müsse. Er fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. In die Ferien fahre er mit Kollegen, wobei sie , die Ehefrau, noch nie dabei gewesen sei. Die Reise werde im Auto zurückgelegt, die Kollegen würden fahren , nicht er. Die Situation sei in der Heimat wohl auch nicht besser

(S. 2 f f.).

Richtig seien gemäss den Ärzten des Medizinischen Zentrums A.___ die fol genden Diagnosen: eine m ittelgradige depressive Episode, eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung, eine spezifische isolierte Phobie, ein Status nach HWS-Distorsion 1999, 2003, 2009, ein Status nach Schädelkontusion und ein chronisches zervikozephales Syndrom . Der Beschwerdeführer sei auch in an ge passten Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (S. 4). 3. 8

Am 2 7. September 2012

nahmen die Gutachter des O.___ in Z.___ zur Eingabe des Beschwer deführers sowie zur Kritik des Medizinischen Zentrums A.___

(E.

3.7) im Detail

Stellung

( Urk. 7/133) . Zusammenfassend hielten sie fest, aufgrund des psychopathologischen Befundes, der im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung erhoben worden sei, hätten keine Hinweise für eine manifeste depressive Störung vorgelegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte nur sel t en das An ti depressivum Surmontil in sehr niedriger Dosierung einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass er nicht an einer manifesten Depression leide. Eine mittelgradige de pressive Störung sei durch eine antidepressive Therapie zu behandeln, das Anti depressivum müsse ausreichend dosiert und regelmässig eingenommen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Medizinische Zentrum A.___ zwar eine mittelgradige depressive Episode diagnostizier e, diese aber nicht adä quat anti depressiv behandle . Wenn der Versicherte die verordneten Antidepres si va, die zu niedrig dosiert seien, nicht regelmässig einnehme, sei dies ebenfalls ein Hinweis dafür, dass er sich subjektiv als nicht besonders depressiv erlebe . Es werde daher daran festgehalten, dass für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe

(S. 2). 3. 9

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 8. April 20

E. 13 ) - nicht von einer mittelgradigen de pressiven Erkrankung (E. 3.1

-

3.3) , sondern von einer allenfalls leichten de pressiven Problematik auszugehen , welche jedoch keinen invaliden versiche rungs rechtlich relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat .

Die Klinik G.___ begründete ihre Diagnose aufgrund geklagter Konzen tra tions störungen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe und Schlaf stö rungen (E.

3.10). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ( 9. Auflage 2014) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens zwei der drei an gegebenen typischen Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freud losigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) und mindestens drei (besser vier) der anderen Symptome (verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Schuld gefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimisti sche Zu kunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Sui zidhand lungen, Schlafstörungen sowie verminderter Appetit) vorhanden sein müssen (S.

169 f. und S.

173). Mit den von den zuständigen Ärzten der Klinik G.___ er hobenen Befunde n werden die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt.

Da bei konnten auch die Gutachter des O.___ in Z.___

keine entsprechenden Befunde erheben . Viel mehr hielten sie fest, s chwere depressive Vers t immungen lägen nicht vor, so habe der Beschwerdeführer

einen „ Lebensverleider “ oder Suizidgedanken ver neint und sei im Sommer 2011 in den Ferien in der Heimat gewesen ( Urk. 7/125 S. 21; vgl. auch 7/131 S. 2) .

Im Weiteren führten die zuständigen Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (E.

3.9) aus, die regional isolierten chronischen Schmerzen hätten durch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu einer negativen Zukunfts perspektive und darauf folgend zu einer depressiven Erkrankung geführt. In dieser Nega tivspirale hätte sich ein chronifiziertes Schmerzerleben entwickelt, welches aus somatopsychologischer Perspektive negativen Einfluss auf die psychische Be findlichkeit des Beschwerdeführers ausübe.

Mit dieser Beschreibung der Ent stehung der von ihnen erhobenen psychischen Beschwerden und der Wechsel wirkung zwischen Schmerzen und psychischem Erleben bestätigten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums

A.___ , dass es sich bei der von ihnen diagnos tizierten depressiven Störung um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit handelt und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losge löstes depressives Leiden . Dies zeigt sich auch aus dem Verlauf nach den Un fällen, welcher ebenfalls ein Schmerzgeschehen aufzeigt, das sich in der Folge negativ auf das psychische Befinden auswirkte (vgl. Urk. 7/90 S.

10

-

13). Auch die Gutachter des O.___ in Z.___ erklärten, die gelegentlich auftretenden, leichten de pressiven Verstimmungen, die leicht erhöhte Reizbarkeit seien im Rahmen der anhalten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig aus geprägt, um eine eigenständige depressive Störung diagnostizieren zu können ( Urk. 7/125 S. 20).

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedi zinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch die behandelnden Ärzte verm ag für sich alleine das eingeholte Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und gibt nicht Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009). 4.7

Somit ist insgesamt nicht auf die Einschätzungen des Medizinischen Zentrums A.___ und der Klinik G.___ abzustellen, wonach ein die Arbeitsfähigkeit ein schränkendes depressives Geschehen vorliegt . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten des O.___ in Z.___

davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich die (un bestrittene) somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Dabei ist abschliessend i n Bezug auf die Dauer der psych iatrischen Begutachtung festzuhalten, dass d er zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss . Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätz lich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013). 4. 8

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kein Bedarf nach weiteren Berichten oder einem Obergutachten , so dass dem entsprechenden Antrag de s Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ) nicht gefolgt werden kann. 4. 9

Die somatoforme Schmerzstörung begründet recht s prechungsgemäss (E. 1.2) als solche noch keine Invalidität . Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die so matoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind.

Wie bereits oben erwähnt (E. 4.6), liegt keine psychische Komorbidität von er heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor . Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, wel ches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüber win dung als naheliegend erscheinen lässt; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s . Dies gilt ebenso für das Kriterium ein es

m ehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . In Bezug auf das Kriterium des ausgewiesene n so ziale n Rückzug s in allen Belangen des Lebens ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer selbst gemäss den Ausführungen in den Berichten des Medizi nischen Zentrums A.___ regelmässig spaziere, sich e inmal in zwei bis drei Wochen mit Kollegen treffe und kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen könne . Er sei auch mit den Kollegen mit dem Auto in die Ferien gefahren, wo bei die Kollegen das Auto gelenkt hätten (E.

3.7; vgl. auch Urk. 7/125 S.

32) . Aufgrund dieser Aktivitäten ist kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens ausgewiesen.

Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. D er Beschwer deführer unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, geht doch aus den Berichten des Medizinischen Zentrums E.___ nichts Entsprechendes hervor (vgl. E.

3.4) . Vielmehr wurde im Gutachten des O.___ in Z.___

festgehalten, bereits im Gutachten von Dr. Y.___ sei angeführt worden, dass keine depressionsspezifi sche Behandlung erfolge. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung des O.___ in Z.___

werde keine antidepressive Therapie regelmässig und konsequent durchgeführt ( Urk. 7/125 S.

21). Erst nach der Begutachtung des O.___ in Z.___ wurde eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum A.___ beziehungsweise ein stationärer Aufent halt in der Klinik G.___

veranlasst (vgl. E.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00603 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Gerichtsschreiberin Lienhard Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___ , geboren 1968 , war zuletzt vo m

1. Oktober 2001 bis 3 1. Juli 2002 als Reinigungsmitarbeiter tätig ( Urk. 7/2 S. 4 , Urk. 7/9 S. 43 , Urk. 7/11 ) . In den Jahren 1999, 2003 und 2009 erlitt der Versicherte je einen Auffahrunfall ( Urk. 7/2 S.

5 , Urk. 7/9 S.

242 , Urk.

7/74 ) . Am 3 1. Oktober 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit den erlittenen Halswir belsäulen(HWS)-Distorsionstraumen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. April 2003 ab ( Urk. 7/22). Am 2 2. April 2003 erhob der Versicherte dagegen Einsprache ( Urk. 7/23) .

Nachdem die SUVA ihre im Anschluss an d ie Unf ä ll e vo n

1 999 und 2003 er brachten Leistungen mit Verfügung vom 1 5. Februar 2008 per 2 9. Februar 2008 eingestellt hatte ( Urk. 7/43; vgl. auch das die Einstellung bestätigende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00043 vom 2 4. August 20 10 , Urk. 7/90 S.

4-19 ), meldete sich der Versicherte am 9. Juni 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/48). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten durch Dr. med. Y.___ , Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) .

Am 2 3. Februar 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung des Versicherten zum Leis tungsbezug ( Urk. 7/9 3 ) , woraufhin die IV-Stelle dessen Begutachtung am O.___

Z.___ veranlasste ( Gutachten vom 2 0. Mär z 2013, Urk. 7/125). Nachdem Stellungnahmen des Versicherten und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/126, Urk. 7/129 , Urk. 7/131 S. 10 f. ) , eine ergänzende Stellungnahme des O.___ es in Z.___ (Stellungnahme vom 2 7. September 2012, Urk. 7/133 ) sowie eine weitere Stellungnahm e des Versicherten ( Urk. 7/134 , Urk. 7/136) eingeholt worden waren , wurde das Vorbescheidver fahren durchge führt ( Urk. 7/140 ; Urk. 7/142 ) . Daraufhin erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 2 4. Mai 2013, mit welcher sie einen Rentenanspruch des Versi cherten verneinte ( Urk. 7/147 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zu zusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ), eventuell sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen (S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.

1 S.

2 Ziff.

3 ) die unent geltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwer de antwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge s etzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zi aler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nich t mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E.

3 ff. ).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf So zi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der

5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, gestützt auf das Gutachten des

O.___ in Z.___ bestehe in leidens ange passten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Eine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen. Selbst wenn eine mittelgradige depressive Episode vorläge, verfüge diese Diag no se recht sprechungsgemäss nicht über die Intensität, um als Komorbidität von erhebli cher Schwere, Ausprägung und Dauer zu gelten, welche in Ausnahme fällen dazu führen könnte, dass Schmerzen ohne organische Grundlage nicht über windbar wären. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 , Urk. 6 ). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemäss der Einschätzung der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ aufgrund seiner diverse n Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig . Auf das Gutachten des O.___ in Z.___ könne nicht abgestellt werden , da es die mittelgradige depressive Episode nicht berücksichtig t habe

( Urk. 1 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist und ob er Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1

Die rentenverneinende Verfügung vom 9. April 2003 ( Urk. 7/22) basierte auf dem Bericht des Medical Centers in B.___ vom 1 7. März 2003 ( Urk. 7/20 S. 1-4) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2002 ( Urk. 7/20 S. 7-11), dem darin diagnostizierten Status nach HWS-Dis tor sionstrauma am 7. August 1999 mit Chronifizierungsprozess und chroni schem zervikovertebralem und intermittierend zervikozephalem Syndrom sowie der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten

( vgl. auch Urk. 7/21 S.

3 , Urk. 7/22 ; Urk. 7/14) .

G egen die Verfügung war Einsprache erhoben worden, woraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens diverse neue Berichte eingeholt beziehungsweise Gutachten veranlasst (vgl. nachfolgend E.

3.2-3.10)

worden waren. D as Verfahren wurde in der Folge erst mit der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk. 2) abgeschlossen, womit vorlie gend

- trotz zweier

„ Neuanmeldung en “ ( Urk. 7/48, Urk. 7/93 ) - eine Erstan mel dung strittig ist . 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/56) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) sowie differenzialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für leichte Tätigkeiten eine maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche je doch nach einer gezielten Behandlung auf eine maximal 20%ige Einschrän kung reduziert werden könne (S. 9 ff.) . 3.3

Im Bericht des Spital s

in D.___ vom 3 0. Juli 2009 wurde nach einer einmaligen Konsultation am 1 5. Juni 2009 die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyn droms bei einem Status nach mehreren HWS-Distorsionstraumen gestellt. Eine Beurteilung sei aufgrund der einmaligen Konsultation schwierig möglich ( Urk. 7/78) . 3.4

In zwei Berichte n des M edizinischen Zentrums E.___ ( vom 2 5. Januar 2011, Urk. 7/92 S.

1

-

5 ; und vom 3. Mai 2011, Urk. 7/9 8 S.

5

-

7 ) wurden die Diag nosen eines Status nach HWS-Distorsion 1999, 2003, 2009, eines Status nach Schädelkontusion, eines chronischen zervikozephalen Syndroms, einer mittel gra digen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer anhaltenden so matoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4 ) aufgeführt . Der Beschwerdeführer sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Versicherten seit 5. Juli 2010 behandelt, führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2011 ( Urk. 7/99) die Diagnosen eines zervikozephale n Syndrom s , eines Status nach multiplen Traumen mit HWS-Distorsion, einer mittelgradige n depressive n Epi sode und einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung an. In der bisheri gen Tätig keit sei der Versicherte zu 100 %

arbeitsunfähig. Zumutbar seien - nä her um schriebene - körperlich leichte Tätigkeiten. Um die prozentuale Arbeits fähigkeit festlegen zu können, müsse ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden (S. 3). 3. 6

Im Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 ( Urk. 7/125) wurde als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare strukturelle Alteration und ana m nestisch Begleitsymptomatik mit Schwindelbeschwerden und Konzentrati ons stö rungen gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4; S. 31) aufge führt .

Aus orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur aus nahmsweise überschritten werde und keine lang dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkämen, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Rücksicht auf die anamnes t i s chen Beschwerdeangaben könne für Tätigkeiten mit darüber hin ausgehendem Belastungsprofil eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wer den, wenngleich sich diese durch objektivierbare Befunde am Bewegungsappa rat nicht zwingend begründen liessen. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, die ohne relevante Begleitdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Keine Diagnosen mit Krankheitswert liessen sich aus internistischer Sicht erheben. Zu sammenfassend bestehe a us interdisziplinärer Sicht eine 100% ige Arbeitsfähig keit in näher umschriebenen leidensangepasste n Tätigkeit en

(S. 3 2 f. ) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Dokumente gingen die Gutachter des O.___ in Z.___ des Weiteren davon aus, dass sich die Situation des Beschwerde führers auch in der Vergangenheit grundsätzlich vergleichbar präsentiert habe. Durch die er littenen Unfälle seien vorübergehende Einschränkungen der Ar beits fähigkeit zwar sicher plausibel, doch habe der Beschwerdeführer dabei nie relevante strukturelle Verletzungen erlitten, so dass innert einiger Wochen bis höchstens weniger Mo nate wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumindest für Tätigkeiten gemäss dem festgelegten Belastungsprofil möglich ge wesen wären. Hinweise auf eine durch objektivierbare Befunde begründete länger dauernde Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen hätten auch retrospektiv nicht erkannt werden können, doch würden die Angaben jedenfalls zumindest seit dem Datum der U ntersuchungen am O.___ in Z.___ gelten. Aus den Unterlagen und gemäss den Angaben des Beschwerdefü h rers sei zudem nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit jemals über längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen hätte, als es sich bei der Untersuchung am O.___ in Z.___ präsentiert habe. Es werde davon ausgegangen, dass die angegebenen Beschwerden auch früher im Wesentlichen in Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestan den hätten und nie eine depressive Störung relevanten Aus masses oder eine sonstige psychiatrische Pathologie vorgelegen habe, welche

die Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt hätte. Auch hier würden die An gaben jedenfalls min destens seit dem Datum der Begutachtung gelten

(S. 3 3 ).

Der Beschwerdeführer erachte sich aus rein somatischen Gründen als ar beits unfähig, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung der involvierten Gutachter stehe. Die Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon aus gehe, sich vollständig gesund, schmerzfrei und motiviert fühlen zu müssen, um arbeiten zu können. Zudem bestünden bei Schmerzverarbeitungs stö rungen im mer deutlich höhere Selbstlimitierungen, als sich aus medizinischer Sicht mit zumutbarer Willensanstrengung begründen liessen . Weiter spielten nicht medi zinische Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers, die lang jäh rige Abstinenz vom Arbeitsprozess sowie sprachliche und ausbildungs mässige Vor aus setzungen bei der Selbsteinschätzung eine Rolle. Dabei sei darauf hinzu weisen, dass das ge mäss den Angaben des Beschwerdeführer s

regelmässig und auch am Morgen des Un tersuchungstags eingenommene Analgetikum Dafalgan im Rahmen der Serum spiegelbestimmung nicht im messbaren Bereich nach weis bar gewesen sei. Dies stelle die subjektiv empfundene Ausprägung der angegebenen Beschwerden et was in Frage, da aufgrund allgemeiner Erfahrung die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Bedarfsfall konsequent eingesetzt würden oder der Verzicht zumin dest mit ungenügender Wirksamkeit begründet werde (S.

33

f.). 3. 7

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2 4. Mai 20 12

( Urk. 7/130) nahmen die involvierten Ärzte Stellung zum Gutachten des O.___ in Z.___ . Sie kritisierten insbesondere die psychiatrische Begutachtung. Die Albanisch spre chende Dolmetscherin habe nicht gut Deutsch gesprochen und habe nicht rich tig übersetzt, was sich in (unter anderem sprachlichen) Ungenauigkeiten im Gutachten niederschlage . Der Beschwerdeführer nehme Dafalgan nur unregel mässig ein, was sich im Medikamentenspiegel nieder geschlagen habe

- der Medi ka mentenspiegel sei daher unvollständig und nicht objektiv. Es treffe ferner nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur arbeiten wolle, wenn er völlig schmerz frei sei, da er Arbeitsversuche unternommen habe, die wegen der Schmerzen hätten abgebrochen werden müssen. Wenn die Schmerzen geringer wären, würde er auch heute sehr gerne wieder arbeiten. Im Weiteren seien die subjektiven Be schwerden nicht erfragt worden und eine Fremdanamnese

fehle . Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte, er könne im Haushalt nichts mehr machen, nur gelegent lich mit Hilfe kochen und kleine Einkäufe machen. Er verbringe die Tage meist mit Spazieren. Einmal in zwei bis drei Wochen treffe er sich mit Kollegen. An sonsten schaue er Fern sehen , wobei er immer wieder zwischen A uf stehen, S itzen und L iegen wechseln müsse. Er fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto. In die Ferien fahre er mit Kollegen, wobei sie , die Ehefrau, noch nie dabei gewesen sei. Die Reise werde im Auto zurückgelegt, die Kollegen würden fahren , nicht er. Die Situation sei in der Heimat wohl auch nicht besser

(S. 2 f f.).

Richtig seien gemäss den Ärzten des Medizinischen Zentrums A.___ die fol genden Diagnosen: eine m ittelgradige depressive Episode, eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung, eine spezifische isolierte Phobie, ein Status nach HWS-Distorsion 1999, 2003, 2009, ein Status nach Schädelkontusion und ein chronisches zervikozephales Syndrom . Der Beschwerdeführer sei auch in an ge passten Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (S. 4). 3. 8

Am 2 7. September 2012

nahmen die Gutachter des O.___ in Z.___ zur Eingabe des Beschwer deführers sowie zur Kritik des Medizinischen Zentrums A.___

(E.

3.7) im Detail

Stellung

( Urk. 7/133) . Zusammenfassend hielten sie fest, aufgrund des psychopathologischen Befundes, der im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung erhoben worden sei, hätten keine Hinweise für eine manifeste depressive Störung vorgelegen. Auch die Tatsache, dass der Versicherte nur sel t en das An ti depressivum Surmontil in sehr niedriger Dosierung einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass er nicht an einer manifesten Depression leide. Eine mittelgradige de pressive Störung sei durch eine antidepressive Therapie zu behandeln, das Anti depressivum müsse ausreichend dosiert und regelmässig eingenommen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Medizinische Zentrum A.___ zwar eine mittelgradige depressive Episode diagnostizier e, diese aber nicht adä quat anti depressiv behandle . Wenn der Versicherte die verordneten Antidepres si va, die zu niedrig dosiert seien, nicht regelmässig einnehme, sei dies ebenfalls ein Hinweis dafür, dass er sich subjektiv als nicht besonders depressiv erlebe . Es werde daher daran festgehalten, dass für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe

(S. 2). 3. 9

Im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 8. April 20 13

( Urk. 7/141 = Urk. 3/3)

über die tagesklinische Behandlung vom 1 0. November 2012 bis 8. Februar 2013 wurden die bekannten Diagnosen - mit Ausnahme der spezi fi schen isolierten Phobie sowie des chronischen zervikozephale n Syndrom s

– wie derholt. Die involvierten Ärzte führten weiter an, die regional isolierten chroni schen Schmerzen hätten durch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu einer negativen Zukunftsperspektive und darauf folgend zu einer depressiven Erkran kung geführt. In dieser Negativspirale hätte sich ein chronifiziertes Schmerz erleben entwickelt, welches aus somatopsychologischer Perspektive ne gativen Ein fluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers ausübe. Die durch die Schmerzen und psychosozialen Belastungen ausgelösten Gefühle (Angst , Wut, Trauer, Enttäuschung) könnten nur schwer ausgedrückt und inte griert werden. Der Ver lust der körperlichen Integrität und dessen Folgen würden depressiv verarbeitet. Die depressive Störung wirke wiederum auf die Schmerz wahr nehmung, reduziere dessen Bewältigungs strategien und seinen Zugang zu eigenen Ressourcen. In der gegenseitigen Wechselwirkung verstärk ten sich Schmerzer leben und Depression (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in leicht ge bessertem Zustand aus der Behandlung entlassen worden. Er sei aber weiterhin zu

100 % arbeitsunfähig

(S. 4) . 3. 10

Vom 1 3. März bis 2 5. April 2013 liess sich der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ der Integrierten Psychiatrie in H.___

stationär behandeln. Im Bericht vom 4. April 2013 ( Urk. 7/141 S. 9 f.) sowie im Kurzaustrittsbericht vom 2 5. April 2013 ( Urk. 3/4) wurden die Diagnosen einer m ittelgradige n depressi ve n Episode (ICD-10: F32.1) , einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung

(ICD-10: F45.5) , eines Status nach HWS-Distorsion (ICD-10: S.13.4) sowie anam nestisch eines Status nach Autounfall 2010 gestellt . Der Beschwerdeführer habe unter Konzen trationsstörungen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe und Schlafstörungen gelitten, was als Ausdruck einer gegenwärtig mit telgradigen depressiven Episode interpretiert worden sei. Aufgrund des mehr jährigen Verlaufs werde von einer chronifizierten Symptomatik ausgegangen. Während der Dauer der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Wiederaufnahme einer vollständigen Arbeitstätigkeit im weite ren Verlauf sei nicht wahrscheinlich. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und nach der Hospitalisation werde auf die Einschätzung der Vor- und Nachbehandler verwiesen ( Urk. 7/141 S. 9 f.). Der Austritt sei auf Wunsch des Beschwerdeführers und im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlenden Anhalts punkten einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt. Vor Austritt sei ein Nach betreuungs termin bei seinem ambulanten psychiatrischen Betreuer verein bart worden ( Urk. 3/4) . 4 . 4.1

In Bezug auf das Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 machte der Beschwerde führer geltend ( Urk. 1), die Gutachter hätten die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode ausser Acht gelassen beziehungsweise hätten ihr den Krank heitswert abgesprochen . Während die psychiatrische Begutachtung des O.___ in Z.___ nur gerade eine Stunde gedauert habe, hätten die behandelnden Ärzte einen länge ren Zeit raum berücksichtigen können

(S. 5 ). 4.2

Vorweg festzuhalten ist , dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betr effend die Veran lassung des Gutachten des O.___ in Z.___ im Jahr 2011

(vgl.

Urk. 7/103, Urk. 7/105-107, Urk. 7/110) insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 137 V 210 bezie hungsweise den zu jenem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV) . Insbesondere un terzeichnete der Beschwerdeführer die Bereitschafts erklärung zur ärztlichen Begutachtung am 2 9. August 2011 ( Urk. 7/107) und erhob

in Bezug auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Begutachtung am O.___ beschwerde weise keine Einwände.

Das Gutachten des O.___ in Z.___ erfüllt zudem alle praxisgemässen Kriterien (vgl. E.

1.4) voll umfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann. 4.3

Die im Gutachten des O.___ in Z.___ vom 2 0. März 2012 aufgeführten somatischen Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (E. 3.6 ) blieben vom Beschwer deführer unbestritten. Es ist daher gestützt auf dieses Gutachten davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer beim Vorliegen eine s

anamnes tisch chro nische n zervikozephale n Schmerzsyndrom s ohne radikuläre Sympto matik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraum en der HWS ohne erkennbare struk turelle Alteration und anamnestisch Begleitsymptomatik mit Schwindel be schwerden und Konzentrationsstörungen aus rein somatischer Sicht in der Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt ist, werden diese Einschätzungen doch durch kein e anderen medizinischen Beurteilungen in begründeter Weise in Zweifel gezogen (E.

3 .3

-

3.5, E.

3.7, E.

3.9 ). Zudem wurde auch im Urteil des hiesigen Ge richts UV.2009.00043 vom 2 4. August 2010 betreffend die Unfall folgen fest gehalten , die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar ( Urk. 7/90 S. 15, E. 4.1.4). 4. 4

Auf die

Detailk ritik des Medi zinischen Zentrums A.___ a m psychiatrischen Teil gutachten des O.___ in Z.___

(E.

3.7 ) ist ferner nicht noch einmal einzugehen, konnten die vorgebrachten Punkte ( betreffend Dolmetscher, Ungenauigkeiten, Medika men t en einnahme, Tagesablauf, Ängste , Fremdanamnese ) mit der Stellungnahme der Gutachter des O.___ in Z.___

vom 2 7. September 2012 überzeugend entkräftet werden ( Urk. 7/133 S. 2), sodass auch der Beschwerdeführer diese Kritikpunkte in der Be schwerde nicht mehr erwähnte. Zu prüfen ist somit lediglich, ob

- zusätzlich zur unbestrittenen somatoformen Schmerzstörung (E.

3.2, E.

3.4

-

3.10) - eine mittel gradige depressive Episode vorliegt, welche den Beschwerdeführer zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. 4.5

Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö r ung nicht von vornherein auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme je den falls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit handelt, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden. Fehlt es daran, ist nach der Recht spre ch ung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013, E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 4.6

D ie Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wurde erstmals im Jahr 2011 vom Medizinischen Zentrum E.___ ( E.

3.4 )

gestellt . Sie wurde später vom Medizinischen Zentrum A.___ (E.

3.7, E.

3.9) übernommen und wurde auch im Bericht der Klinik G.___ (E. 3.10) aufgeführt. Demgegenüber steht die Einschätzung der Gutachter des O.___ in Z.___ , wonach keine eigenständige depressive Störung erhoben werden konnte (E. 3.6).

Für den Zeitraum von 2002 bis 2010 ist somit gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen

- auch wenn ge wisse Hinweise auf eine (leichte) depressive Problematik bestanden (vgl. Urk. 7/4 6 S.

20-27 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00043 vom 2 4. August 2010 E.

2, Urk. 7/90 S.

10

-

13 ) - nicht von einer mittelgradigen de pressiven Erkrankung (E. 3.1

-

3.3) , sondern von einer allenfalls leichten de pressiven Problematik auszugehen , welche jedoch keinen invaliden versiche rungs rechtlich relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat .

Die Klinik G.___ begründete ihre Diagnose aufgrund geklagter Konzen tra tions störungen, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe und Schlaf stö rungen (E.

3.10). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ( 9. Auflage 2014) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mindestens zwei der drei an gegebenen typischen Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freud losigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) und mindestens drei (besser vier) der anderen Symptome (verminderte Kon zentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstver trauen, Schuld gefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimisti sche Zu kunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Sui zidhand lungen, Schlafstörungen sowie verminderter Appetit) vorhanden sein müssen (S.

169 f. und S.

173). Mit den von den zuständigen Ärzten der Klinik G.___ er hobenen Befunde n werden die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt.

Da bei konnten auch die Gutachter des O.___ in Z.___

keine entsprechenden Befunde erheben . Viel mehr hielten sie fest, s chwere depressive Vers t immungen lägen nicht vor, so habe der Beschwerdeführer

einen „ Lebensverleider “ oder Suizidgedanken ver neint und sei im Sommer 2011 in den Ferien in der Heimat gewesen ( Urk. 7/125 S. 21; vgl. auch 7/131 S. 2) .

Im Weiteren führten die zuständigen Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (E.

3.9) aus, die regional isolierten chronischen Schmerzen hätten durch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit zu einer negativen Zukunfts perspektive und darauf folgend zu einer depressiven Erkrankung geführt. In dieser Nega tivspirale hätte sich ein chronifiziertes Schmerzerleben entwickelt, welches aus somatopsychologischer Perspektive negativen Einfluss auf die psychische Be findlichkeit des Beschwerdeführers ausübe.

Mit dieser Beschreibung der Ent stehung der von ihnen erhobenen psychischen Beschwerden und der Wechsel wirkung zwischen Schmerzen und psychischem Erleben bestätigten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums

A.___ , dass es sich bei der von ihnen diagnos tizierten depressiven Störung um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit handelt und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losge löstes depressives Leiden . Dies zeigt sich auch aus dem Verlauf nach den Un fällen, welcher ebenfalls ein Schmerzgeschehen aufzeigt, das sich in der Folge negativ auf das psychische Befinden auswirkte (vgl. Urk. 7/90 S.

10

-

13). Auch die Gutachter des O.___ in Z.___ erklärten, die gelegentlich auftretenden, leichten de pressiven Verstimmungen, die leicht erhöhte Reizbarkeit seien im Rahmen der anhalten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig aus geprägt, um eine eigenständige depressive Störung diagnostizieren zu können ( Urk. 7/125 S. 20).

Schliesslich bleibt der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des täti gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des fachmedi zinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des Bundesgerichts I 783/05 vom 1 8. April 2006 und I 506/00 vom 1 3. Juni 2001) Rechnung zu tra gen: Eine allfällig anderslautende Einschätzung durch die behandelnden Ärzte verm ag für sich alleine das eingeholte Gutachten noch nicht in Frage zu stellen und gibt nicht Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_925/2008 vom 3 0. Juli 2009). 4.7

Somit ist insgesamt nicht auf die Einschätzungen des Medizinischen Zentrums A.___ und der Klinik G.___ abzustellen, wonach ein die Arbeitsfähigkeit ein schränkendes depressives Geschehen vorliegt . Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten des O.___ in Z.___

davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich die (un bestrittene) somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Dabei ist abschliessend i n Bezug auf die Dauer der psych iatrischen Begutachtung festzuhalten, dass d er zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss . Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätz lich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013). 4. 8

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht in antizipierter Beweiswür digung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kein Bedarf nach weiteren Berichten oder einem Obergutachten , so dass dem entsprechenden Antrag de s Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ) nicht gefolgt werden kann. 4. 9

Die somatoforme Schmerzstörung begründet recht s prechungsgemäss (E. 1.2) als solche noch keine Invalidität . Es besteht vielmehr die Vermutung, dass die so matoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind.

Wie bereits oben erwähnt (E. 4.6), liegt keine psychische Komorbidität von er heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor . Eine chronische kör perliche Begleiterkrankung liegt zwar vor, jedoch nicht in einem Ausmass, wel ches eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüber win dung als naheliegend erscheinen lässt; die körperliche Erkrankung hat denn auch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s . Dies gilt ebenso für das Kriterium ein es

m ehrjährige n , chronifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . In Bezug auf das Kriterium des ausgewiesene n so ziale n Rückzug s in allen Belangen des Lebens ist festzuhalten, dass der Be schwerdeführer selbst gemäss den Ausführungen in den Berichten des Medizi nischen Zentrums A.___ regelmässig spaziere, sich e inmal in zwei bis drei Wochen mit Kollegen treffe und kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen könne . Er sei auch mit den Kollegen mit dem Auto in die Ferien gefahren, wo bei die Kollegen das Auto gelenkt hätten (E.

3.7; vgl. auch Urk. 7/125 S.

32) . Aufgrund dieser Aktivitäten ist kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le bens ausgewiesen.

Für einen primären Krankheitsgewinn im Sinne einer Flucht in die Krankheit lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. D er Beschwer deführer unterzog sich zudem nicht konsequent einer Therapie, geht doch aus den Berichten des Medizinischen Zentrums E.___ nichts Entsprechendes hervor (vgl. E.

3.4) . Vielmehr wurde im Gutachten des O.___ in Z.___

festgehalten, bereits im Gutachten von Dr. Y.___ sei angeführt worden, dass keine depressionsspezifi sche Behandlung erfolge. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung des O.___ in Z.___

werde keine antidepressive Therapie regelmässig und konsequent durchgeführt ( Urk. 7/125 S.

21). Erst nach der Begutachtung des O.___ in Z.___ wurde eine tagesklinische Behandlung im Medizinischen Zentrum A.___ beziehungsweise ein stationärer Aufent halt in der Klinik G.___

veranlasst (vgl. E.

3.9

-

3.10 ). Dies genügt jedoch nicht, um das Kriterium eines unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konse quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und von gescheiterte n Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person zu erfüllen .

Damit sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung nicht ausnahmsweise zu verneinen . 5.

Zusammenfassend li e gen somit keine die Arbeitsfähigkeit in invaliden versiche rungs rechtlich relevanter Weise beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen vor. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/14) bestätigte , die Kos ten im Umfang von 50 % zu tragen ( vgl. auch Urk. 1 S. 7) , werden die Kos ten von Fr. 800.-- le diglich zur Hälfte - mithin im Umfang von Fr. 400.-- - zu folge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 6. 2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

D er zu m unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanw a lt Dr. Rolf Schmid

macht gemäss der eingereichten Honorarnote betreffend die prozessuale Be dürf tigkeit vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 9/1-2 ) zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden

(310 Minuten) und eine Spesenpauschale von Fr. 62 .50 geltend. Diese Aufwen dungen erscheinen als angemessen, so dass sich daraus in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘183.50 ergibt. Da es sich dabei um die Kostennote betreffend die prozessuale Bedürftig keit des Beschwerdeführers handelt, entfällt eine - z ufolge der Beteiligung der Rechts schutz versicherung an den Anwaltskosten im Ausmass von 50 % ( Urk. 1 S.

7 und Urk. 3/14)

- weitere Kürzung der Prozessentschädigung, sodass der un ent geltliche Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 1‘ 183.50 aus der Gerichtskasse zu entschädig en ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch im Umfang von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1‘183.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher