opencaselaw.ch

IV.2013.00602

Invalidenrente: Rentenverweigerung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch selbstverschuldeten Abbruch von zumutbaren beruflichen Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2014-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 21. Dezember 2009 stellte Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für sei nen 1993 geborenen Sohn X.___, welcher damals das 9. und für ihn letzte Schuljahr besuchte (Urk. 6/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte

ein und organisierte im Rahmen der Berufsberatung ver schiedene Schnupperlehren bis schliesslich im Z.___ ein Ausbildungs platz

als Mechanikerpraktiker gefunden werden konnte (Urk. 6/36). Daraufhin er teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Februar 2012 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikerpraktiker

PrA bei m

Z.___ vom 14. Februar 2012 bis 13. Februar 2013 (Urk. 6/38) .

Am 21. Februar 2012 beantragte der nun volljährige

X.___

die Ausrich tung von Taggeldern (Urk. 6/44), was ihm mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 6/47) und 15. Mai 2012 (Urk. 6/49) gewährt wurde.

Nachdem das Z.___ die Anhebung der Ausbildung au f das Niveau des eidgenössischen

Berufs attestes empfohlen hatte (Urk. 6/52), erklärte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 4. September 2012 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Mechanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest EBA vom

6. August 2012 bis 5. August 2014 (Urk. 6/54).

Nach verschiedenen, die Ausbildung gefähr d enden Verfehlungen des Versicherten (betreffend Pünktlich keit, Abmeldung bei Krankheit, Verhalten) forderte ihn die IV-Stelle mit Schrei ben vom 23. Oktober 2012 unter Androhung der Einstellung der Abklärungen und Abweisung des Leistungsbegehrens auf, seine Mitwirkungsplicht wahrzu nehmen (Urk. 6/60). Nach weiteren, wiederholten Pflichtverletzungen durch den Versicherten stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/67 f.) . Daraufhin er suchte

X.___ um Wiederaufnahme der Ausbildung (Urk. 6/71, Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 12. April 2013 entschied die IV-Stelle jedoch im angekündigten Sinne (Urk. 6/75). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/77 ff.)

den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die rentenablehnende Verfügung erhob X.___ am 25. Juni 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer der Invalidität angepas sten Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Zollinger als unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 30. September 2013 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert. Daneben wurde er aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit dar zulegen, wozu er mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Folge leistete (Urk. 12 -14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3. 1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). D ie Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht

sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst (BGE 113 V 22

E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Scha denminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausma ss der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter anderem die Mass nahmen beruflicher Art nach Art. 15-18 und 18b IVG (Abs. 2 lit . c). 1.3. 3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr ge mäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.

Während die Beschwerdegegnerin die Rentenablehnung damit begründet, dass die aus invalidenversicherungsfremden Gründen abgebrochenen beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen seien (Urk. 2), macht dieser geltend, die Beschwerdegegnerin gestehe ihm die Teilnahme an Einglie derungsmassnahmen nicht zu (Urk. 1). 3. 3.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Januar 2010 (Urk. 6/6) und dem Bericht des B.___ vom 15. März 2010 (Urk. 6/7) entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHD; ICD-10 F90.1) leide

t. Daneben besteht eine schwere Adipositas (ICD-10 E66.9).

Weiter gaben die behandelnde n Fachleute im B.___ (Urk. 6/7) an, infolge enormer moto rische r Unruhe, Impulsivität und fehlender Konzentrationsfähigkeit sei der Be schwerdeführer in eine r Kleinklasse eingeschult worden. Wegen Schulleistungs problemen und zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten habe er ab der Mittel stufe in eine Sonderklasse für durchschnittlich intelligente, verhaltensauffällige Kinder gewechselt. Nach einer Eskalation mit zunehmender Depressivität, Un pünktlichkeit, Schulleistungsproblemen und auffälligem Verhalten sei er ab der Oberstufe in einer Tagesschule mit Kleinstklassenunterricht beschult worden. E s bestehe eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine etwas weniger ausgeprägte motorische Unruhe. Infolge der sehr stark aus geprägten Adipositas (BMI von 36 kg/m 2) sei der Beschwerdeführer in den grobmotorischen Funktionen und in der körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt . E s sei ihm nicht möglich, mehrere Stunden den Antrieb und die Ener gie sowie die Konzentration und die körperlichen Ressourcen aufzubringen, um zufriedenstellende Erg ebnisse zu erzielen. Er benötige immer wieder Ruhepau sen und die Möglichkeit, sich durch die Vorgabe von klaren Strukturen selbst zu orientieren, um von einer überschaubaren Aufgabe profitieren sowie zuverlässi gere Leistungen erbringen zu können. Diese Einschränkungen würden ih n auch beim Berufseinstieg behindern. Der Beschwerdeführer könne von einer Anlehre oder Lehre in einem geschützten Rahmen deutlich profitieren. Damit könnte für ihn eine berufliche Integration möglich werden. 3.2

In der Folge gestaltete sich die Suche nach einer Ausbildungsstätte im Rahmen von beruflichen Abklärungsmassnahmen als schwierig. Vom 24. Mai bis 4. Juni 2010 erfolgte ein Schnupperaufenthalt in der C.___ zwecks Abklärung der Aufnahme in eine Anlehre und ins Internat . Dabei bekundete der Beschwer deführer Mühe mit dem Wohnen im Internat

(Urk. 6/10-11; Urk. 6/13). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010 absolvierte der Versicherte beim D.___ eine Schnupperlehre im Service (Urk. 6/15) und vom 31. Januar bis 11. Februar 2011 Probewochen in der E.___ zwecks Abklärung der Eignung für die berufliche Grundbildung als Me chanikpraktiker

PrA /EBA . W egen ungenügenden Fähigkeiten und Fertigkeiten konnte ihm letztere Institution keine Lehrstelle als Mechanikpraktiker

anbieten (Urk. 6/21, Urk. 6/25). Nach zwei Schnupperlehrwochen vom 2 2. bis 29. August und vom 19. bis 30. September 2011 in der Metallwerkstatt der F.___ konnte ihm bei ungenügender Zuverlässigkeit und Pünktlich keit sowie mangels Interesse s für den Arbeitsbereich wiederum keine Ausbil dun g angeboten werden (Urk. 6/34). 3.3

Aus einer Schnupperlehre in den Abteilungen Mechanik, Logistik und Industrie sowie Elektromontage vom Z.___ vom 23. Januar bis 1. Februar 2012 resultierte schliesslich ein Ausbildungsplatz in der Mechanik auf der Stufe Insos

PrA

ab dem 14. Februar 2012 (Urk. 6/36, Urk. 6/39 S. 10). Am 13. Februar 2012 schlossen die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und die Institution eine Zielvereinbarung ab, worin sich der Beschwerdeführer unter anderem v er pflichtete, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erschei nen, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit voll einzusetzen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden (Urk. 6/40-41).

Die ersten fünf Ausbildungsmonate im Z.___

verliefen gut . Laut Bericht der Institution vom 29. August 2012 hätten sich Durchhaltewille und Arbeits haltung verbessert und könnten mit enger Führung weiter konditioniert werden. Damit werde der Beschwerdeführer auch in der Lage sein, bessere Leistungen zu erbringen. Auch wäre er in der Lage, den schulischen Teil einer Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest zu bewältigen. Er sei zwar langsam, bringe aber das nötige Potential mit. Im Betrieb habe er ebenfalls gezeigt, dass er motiviert und in der Lage sei, die nötige Leistung zu erbringen. Gestützt auf diese Be obachtungen empfahl die Ausbildungsinstitution als Ausbildungsziel nunmehr d as eidgenössische Berufsattest (Urk. 6/52).

Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. September 2012 nach (Urk. 6/54) . Gleichentags wurde eine dem höh eren Ausbildungsziel angepasste Zielvereinbarung abgeschlossen. Wiederum verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, sich zur erfolgreichen Absolvierung der Aus bildung einzusetzen, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erscheinen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden . Daneben wurde er auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam ge macht (Urk. 6/57).

A m 18. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis . Dabei warf ihm das Z.___ vor, sich bei Krankheit und Unwohlsein nicht korrekt ab zumelden und die zeitlichen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten. Insbesondere sei er am Vortag erneut nicht am Ausbildungsplatz erschienen. Abschliessend wurde er auf den sofortigen Ausbildungsabbruch im Falle eines zweiten Verweises aufmerksam gemacht (Urk. 6/59).

Vom 7. bis zum 31. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer an einem überbe trieblichen Kurs bei G.___

teil. Im Kompetenznach weis vom 31. Januar 2013 stellte ihm der Kursleiter ein in Bezug auf Leistung und Verhalten schlechtes Zeugnis aus . D er Beschwerdeführer nütze die vorhan denen Fähigkeiten nicht, interessiere sich mehr für Anderes als für die Arbeit und fehle ohne Abmeldung (Urk. 6/66).

Einem auf den 7. Februar 2013 anberaumten Standortgespräch mit dem zuständi gen Berufsberater der IV-Stelle und einem Vertreter der Ausbildungs institution

blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern . Auch telefonisch konnte er nicht erreicht werden, weshalb de r Abbruch der Ausbildung und de r Abschluss der beruflichen Massnahmen beschlossen wurde (Urk. 6/74 S. 3). 3.4

Am 15. März 2013 berichtete das Z.___, dass die Ausbildung abgebro chen worden sei, weil der Beschwerdeführer trotz grundsätzlichem Interesse am Beruf und Vorhandensein der nötigen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten schulisch und praktisch ungenügende Leistungen erbracht habe, was auf feh lenden Arbeitswillen, Faulheit und Desinteresse zurückzuführen sei.

Der Be schwerdeführer wolle und könne sich nicht in die Arbeitswelt eingliedern, ob wohl er die nötigen praktischen Fähigkeiten für eine Ausbildung zum Mechani kerpraktiker EBA hätte. Infolge seiner Faulheit sei er ein schwacher Sch ü ler . Er sei unpünktlich und unzuverlässig. Er weigere sich ostentativ den Vertrauens arzt aufzusuchen und wisse genau, dass keine krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten geltend gemacht werden könnten (Urk. 6/72) . 4. 4.1

Dem oben wiedergegebenen Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich entnehmen, dass de m Beschwerdeführer nach einer längeren Abklä rungsphase im Anschluss an den Schulabschluss eine seine r Leistungsfähigkeit und seinen Interessen entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung als Me chanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest angeboten wurde. Aufgrund der medizinischen Akten und der nachvollziehbaren Einschätzung der Ausbil dungsverantwortlichen wäre der erfolgreiche Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest dem Beschwerdeführer kognitiv, schulisch und gesundheitlich zu mutbar gewesen . Gegenteiliges macht der Beschwerd eführer zu Recht nicht geltend.

Auch versuchten die Beschwerdegegnerin und die Ausbildungsinstitution durch klare Abmachungen, verschiedene Hilfeleistungen und Ermahnungen mehrmals, den Beschwerdeführer zu einer positiven Änderung seines die Ausbildung ge fährdenden Verhalten s zu bewegen . Dadurch trugen sie der schwierigen sozio kulturellen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dem Be schwerdeführer die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verweigert zu ha ben (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.2

Demzufolge war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich den eingeleiteten, zumut baren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem er durch seine inkonstante Eingliederungsbe reitschaft den Abbruch der beruflichen Massnahmen herbeiführte, kam er seiner Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde er mehrmals hingewiesen. Mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/60) wurde ihm unter Androhung der Verweigerung von weiteren Leis tungen nicht nur eine letzte Chance gegeben, die Ausbildung weiter zu führen, sondern auch sichergestellt, dass er sich der sozialversicherungsrechtlichen Fol gen weiterer Verletzung en der Mitwirkungspflicht bewusst wird . 4.3

Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kür zungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4) .

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung der Ausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen er zielen könn t e . Für eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit der späteren vollzeitlichen Erwerbstätigkeit lassen sich in den vorliegenden Akten keine An haltspunkte finden. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Abbruch der Ausbildung allein auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist .

Da der Beschwerdeführer mit einem

regulären Abschluss als Mechanikerpraktiker EBA voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invaliden rente erheben könn te, erfolgte die strittige Rentenverweigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Recht . 5. 5.1

Vorliegend sind beim die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1, Urk. 14). 5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwalt Zollinger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Infolge unter bliebener Einreichung der am 17. Juni 2014 angeforderten Kostennote innert angemessener Frist (Urk. 15) ist die Prozessentschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 0 00. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 21. Dezember 2009 stellte Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für sei nen 1993 geborenen Sohn X.___, welcher damals das 9. und für ihn letzte Schuljahr besuchte (Urk. 6/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte

ein und organisierte im Rahmen der Berufsberatung ver schiedene Schnupperlehren bis schliesslich im Z.___ ein Ausbildungs platz

als Mechanikerpraktiker gefunden werden konnte (Urk. 6/36). Daraufhin er teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Februar 2012 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikerpraktiker

PrA bei m

Z.___ vom 14. Februar 2012 bis 13. Februar 2013 (Urk. 6/38) .

Am 21. Februar 2012 beantragte der nun volljährige

X.___

die Ausrich tung von Taggeldern (Urk. 6/44), was ihm mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 6/47) und 15. Mai 2012 (Urk. 6/49) gewährt wurde.

Nachdem das Z.___ die Anhebung der Ausbildung au f das Niveau des eidgenössischen

Berufs attestes empfohlen hatte (Urk. 6/52), erklärte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 4. September 2012 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Mechanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest EBA vom

6. August 2012 bis 5. August 2014 (Urk. 6/54).

Nach verschiedenen, die Ausbildung gefähr d enden Verfehlungen des Versicherten (betreffend Pünktlich keit, Abmeldung bei Krankheit, Verhalten) forderte ihn die IV-Stelle mit Schrei ben vom 23. Oktober 2012 unter Androhung der Einstellung der Abklärungen und Abweisung des Leistungsbegehrens auf, seine Mitwirkungsplicht wahrzu nehmen (Urk. 6/60). Nach weiteren, wiederholten Pflichtverletzungen durch den Versicherten stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/67 f.) . Daraufhin er suchte

X.___ um Wiederaufnahme der Ausbildung (Urk. 6/71, Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 12. April 2013 entschied die IV-Stelle jedoch im angekündigten Sinne (Urk. 6/75). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/77 ff.)

den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr ge mäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.

Während die Beschwerdegegnerin die Rentenablehnung damit begründet, dass die aus invalidenversicherungsfremden Gründen abgebrochenen beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen seien (Urk. 2), macht dieser geltend, die Beschwerdegegnerin gestehe ihm die Teilnahme an Einglie derungsmassnahmen nicht zu (Urk. 1). 3. 3.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Januar 2010 (Urk. 6/6) und dem Bericht des B.___ vom 15. März 2010 (Urk. 6/7) entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHD; ICD-10 F90.1) leide

t. Daneben besteht eine schwere Adipositas (ICD-10 E66.9).

Weiter gaben die behandelnde n Fachleute im B.___ (Urk. 6/7) an, infolge enormer moto rische r Unruhe, Impulsivität und fehlender Konzentrationsfähigkeit sei der Be schwerdeführer in eine r Kleinklasse eingeschult worden. Wegen Schulleistungs problemen und zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten habe er ab der Mittel stufe in eine Sonderklasse für durchschnittlich intelligente, verhaltensauffällige Kinder gewechselt. Nach einer Eskalation mit zunehmender Depressivität, Un pünktlichkeit, Schulleistungsproblemen und auffälligem Verhalten sei er ab der Oberstufe in einer Tagesschule mit Kleinstklassenunterricht beschult worden. E s bestehe eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine etwas weniger ausgeprägte motorische Unruhe. Infolge der sehr stark aus geprägten Adipositas (BMI von 36 kg/m 2) sei der Beschwerdeführer in den grobmotorischen Funktionen und in der körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt . E s sei ihm nicht möglich, mehrere Stunden den Antrieb und die Ener gie sowie die Konzentration und die körperlichen Ressourcen aufzubringen, um zufriedenstellende Erg ebnisse zu erzielen. Er benötige immer wieder Ruhepau sen und die Möglichkeit, sich durch die Vorgabe von klaren Strukturen selbst zu orientieren, um von einer überschaubaren Aufgabe profitieren sowie zuverlässi gere Leistungen erbringen zu können. Diese Einschränkungen würden ih n auch beim Berufseinstieg behindern. Der Beschwerdeführer könne von einer Anlehre oder Lehre in einem geschützten Rahmen deutlich profitieren. Damit könnte für ihn eine berufliche Integration möglich werden. 3.2

In der Folge gestaltete sich die Suche nach einer Ausbildungsstätte im Rahmen von beruflichen Abklärungsmassnahmen als schwierig. Vom 24. Mai bis 4. Juni 2010 erfolgte ein Schnupperaufenthalt in der C.___ zwecks Abklärung der Aufnahme in eine Anlehre und ins Internat . Dabei bekundete der Beschwer deführer Mühe mit dem Wohnen im Internat

(Urk. 6/10-11; Urk. 6/13). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010 absolvierte der Versicherte beim D.___ eine Schnupperlehre im Service (Urk. 6/15) und vom 31. Januar bis 11. Februar 2011 Probewochen in der E.___ zwecks Abklärung der Eignung für die berufliche Grundbildung als Me chanikpraktiker

PrA /EBA . W egen ungenügenden Fähigkeiten und Fertigkeiten konnte ihm letztere Institution keine Lehrstelle als Mechanikpraktiker

anbieten (Urk. 6/21, Urk. 6/25). Nach zwei Schnupperlehrwochen vom 2 2. bis 29. August und vom 19. bis 30. September 2011 in der Metallwerkstatt der F.___ konnte ihm bei ungenügender Zuverlässigkeit und Pünktlich keit sowie mangels Interesse s für den Arbeitsbereich wiederum keine Ausbil dun g angeboten werden (Urk. 6/34). 3.3

Aus einer Schnupperlehre in den Abteilungen Mechanik, Logistik und Industrie sowie Elektromontage vom Z.___ vom 23. Januar bis 1. Februar 2012 resultierte schliesslich ein Ausbildungsplatz in der Mechanik auf der Stufe Insos

PrA

ab dem 14. Februar 2012 (Urk. 6/36, Urk. 6/39 S. 10). Am 13. Februar 2012 schlossen die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und die Institution eine Zielvereinbarung ab, worin sich der Beschwerdeführer unter anderem v er pflichtete, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erschei nen, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit voll einzusetzen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden (Urk. 6/40-41).

Die ersten fünf Ausbildungsmonate im Z.___

verliefen gut . Laut Bericht der Institution vom 29. August 2012 hätten sich Durchhaltewille und Arbeits haltung verbessert und könnten mit enger Führung weiter konditioniert werden. Damit werde der Beschwerdeführer auch in der Lage sein, bessere Leistungen zu erbringen. Auch wäre er in der Lage, den schulischen Teil einer Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest zu bewältigen. Er sei zwar langsam, bringe aber das nötige Potential mit. Im Betrieb habe er ebenfalls gezeigt, dass er motiviert und in der Lage sei, die nötige Leistung zu erbringen. Gestützt auf diese Be obachtungen empfahl die Ausbildungsinstitution als Ausbildungsziel nunmehr d as eidgenössische Berufsattest (Urk. 6/52).

Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. September 2012 nach (Urk. 6/54) . Gleichentags wurde eine dem höh eren Ausbildungsziel angepasste Zielvereinbarung abgeschlossen. Wiederum verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, sich zur erfolgreichen Absolvierung der Aus bildung einzusetzen, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erscheinen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden . Daneben wurde er auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam ge macht (Urk. 6/57).

A m 18. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis . Dabei warf ihm das Z.___ vor, sich bei Krankheit und Unwohlsein nicht korrekt ab zumelden und die zeitlichen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten. Insbesondere sei er am Vortag erneut nicht am Ausbildungsplatz erschienen. Abschliessend wurde er auf den sofortigen Ausbildungsabbruch im Falle eines zweiten Verweises aufmerksam gemacht (Urk. 6/59).

Vom 7. bis zum 31. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer an einem überbe trieblichen Kurs bei G.___

teil. Im Kompetenznach weis vom 31. Januar 2013 stellte ihm der Kursleiter ein in Bezug auf Leistung und Verhalten schlechtes Zeugnis aus . D er Beschwerdeführer nütze die vorhan denen Fähigkeiten nicht, interessiere sich mehr für Anderes als für die Arbeit und fehle ohne Abmeldung (Urk. 6/66).

Einem auf den 7. Februar 2013 anberaumten Standortgespräch mit dem zuständi gen Berufsberater der IV-Stelle und einem Vertreter der Ausbildungs institution

blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern . Auch telefonisch konnte er nicht erreicht werden, weshalb de r Abbruch der Ausbildung und de r Abschluss der beruflichen Massnahmen beschlossen wurde (Urk. 6/74 S. 3). 3.4

Am 15. März 2013 berichtete das Z.___, dass die Ausbildung abgebro chen worden sei, weil der Beschwerdeführer trotz grundsätzlichem Interesse am Beruf und Vorhandensein der nötigen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten schulisch und praktisch ungenügende Leistungen erbracht habe, was auf feh lenden Arbeitswillen, Faulheit und Desinteresse zurückzuführen sei.

Der Be schwerdeführer wolle und könne sich nicht in die Arbeitswelt eingliedern, ob wohl er die nötigen praktischen Fähigkeiten für eine Ausbildung zum Mechani kerpraktiker EBA hätte. Infolge seiner Faulheit sei er ein schwacher Sch ü ler . Er sei unpünktlich und unzuverlässig. Er weigere sich ostentativ den Vertrauens arzt aufzusuchen und wisse genau, dass keine krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten geltend gemacht werden könnten (Urk. 6/72) . 4. 4.1

Dem oben wiedergegebenen Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich entnehmen, dass de m Beschwerdeführer nach einer längeren Abklä rungsphase im Anschluss an den Schulabschluss eine seine r Leistungsfähigkeit und seinen Interessen entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung als Me chanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest angeboten wurde. Aufgrund der medizinischen Akten und der nachvollziehbaren Einschätzung der Ausbil dungsverantwortlichen wäre der erfolgreiche Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest dem Beschwerdeführer kognitiv, schulisch und gesundheitlich zu mutbar gewesen . Gegenteiliges macht der Beschwerd eführer zu Recht nicht geltend.

Auch versuchten die Beschwerdegegnerin und die Ausbildungsinstitution durch klare Abmachungen, verschiedene Hilfeleistungen und Ermahnungen mehrmals, den Beschwerdeführer zu einer positiven Änderung seines die Ausbildung ge fährdenden Verhalten s zu bewegen . Dadurch trugen sie der schwierigen sozio kulturellen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dem Be schwerdeführer die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verweigert zu ha ben (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.2

Demzufolge war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich den eingeleiteten, zumut baren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem er durch seine inkonstante Eingliederungsbe reitschaft den Abbruch der beruflichen Massnahmen herbeiführte, kam er seiner Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde er mehrmals hingewiesen. Mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/60) wurde ihm unter Androhung der Verweigerung von weiteren Leis tungen nicht nur eine letzte Chance gegeben, die Ausbildung weiter zu führen, sondern auch sichergestellt, dass er sich der sozialversicherungsrechtlichen Fol gen weiterer Verletzung en der Mitwirkungspflicht bewusst wird . 4.3

Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kür zungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4) .

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung der Ausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen er zielen könn t e . Für eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit der späteren vollzeitlichen Erwerbstätigkeit lassen sich in den vorliegenden Akten keine An haltspunkte finden. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Abbruch der Ausbildung allein auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist .

Da der Beschwerdeführer mit einem

regulären Abschluss als Mechanikerpraktiker EBA voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invaliden rente erheben könn te, erfolgte die strittige Rentenverweigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Recht . 5. 5.1

Vorliegend sind beim die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1, Urk. 14). 5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwalt Zollinger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Infolge unter bliebener Einreichung der am 17. Juni 2014 angeforderten Kostennote innert angemessener Frist (Urk. 15) ist die Prozessentschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 0 00. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:

E. 1.3.2 In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Scha denminderungspflicht sieht Art.

E. 2 IVG).

E. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausma ss der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter anderem die Mass nahmen beruflicher Art nach Art. 15-18 und 18b IVG (Abs. 2 lit . c).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr.  1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00602 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

9. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 21. Dezember 2009 stellte Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für sei nen 1993 geborenen Sohn X.___, welcher damals das 9. und für ihn letzte Schuljahr besuchte (Urk. 6/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte

ein und organisierte im Rahmen der Berufsberatung ver schiedene Schnupperlehren bis schliesslich im Z.___ ein Ausbildungs platz

als Mechanikerpraktiker gefunden werden konnte (Urk. 6/36). Daraufhin er teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Februar 2012 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikerpraktiker

PrA bei m

Z.___ vom 14. Februar 2012 bis 13. Februar 2013 (Urk. 6/38) .

Am 21. Februar 2012 beantragte der nun volljährige

X.___

die Ausrich tung von Taggeldern (Urk. 6/44), was ihm mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 6/47) und 15. Mai 2012 (Urk. 6/49) gewährt wurde.

Nachdem das Z.___ die Anhebung der Ausbildung au f das Niveau des eidgenössischen

Berufs attestes empfohlen hatte (Urk. 6/52), erklärte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 4. September 2012 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Mechanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest EBA vom

6. August 2012 bis 5. August 2014 (Urk. 6/54).

Nach verschiedenen, die Ausbildung gefähr d enden Verfehlungen des Versicherten (betreffend Pünktlich keit, Abmeldung bei Krankheit, Verhalten) forderte ihn die IV-Stelle mit Schrei ben vom 23. Oktober 2012 unter Androhung der Einstellung der Abklärungen und Abweisung des Leistungsbegehrens auf, seine Mitwirkungsplicht wahrzu nehmen (Urk. 6/60). Nach weiteren, wiederholten Pflichtverletzungen durch den Versicherten stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/67 f.) . Daraufhin er suchte

X.___ um Wiederaufnahme der Ausbildung (Urk. 6/71, Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 12. April 2013 entschied die IV-Stelle jedoch im angekündigten Sinne (Urk. 6/75). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/77 ff.)

den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die rentenablehnende Verfügung erhob X.___ am 25. Juni 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer der Invalidität angepas sten Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Zollinger als unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 30. September 2013 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert. Daneben wurde er aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit dar zulegen, wozu er mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Folge leistete (Urk. 12 -14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3. 1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). D ie Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht

sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruch nahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst (BGE 113 V 22

E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Scha denminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausma ss der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter anderem die Mass nahmen beruflicher Art nach Art. 15-18 und 18b IVG (Abs. 2 lit . c). 1.3. 3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr ge mäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.

Während die Beschwerdegegnerin die Rentenablehnung damit begründet, dass die aus invalidenversicherungsfremden Gründen abgebrochenen beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen seien (Urk. 2), macht dieser geltend, die Beschwerdegegnerin gestehe ihm die Teilnahme an Einglie derungsmassnahmen nicht zu (Urk. 1). 3. 3.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Januar 2010 (Urk. 6/6) und dem Bericht des B.___ vom 15. März 2010 (Urk. 6/7) entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHD; ICD-10 F90.1) leide

t. Daneben besteht eine schwere Adipositas (ICD-10 E66.9).

Weiter gaben die behandelnde n Fachleute im B.___ (Urk. 6/7) an, infolge enormer moto rische r Unruhe, Impulsivität und fehlender Konzentrationsfähigkeit sei der Be schwerdeführer in eine r Kleinklasse eingeschult worden. Wegen Schulleistungs problemen und zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten habe er ab der Mittel stufe in eine Sonderklasse für durchschnittlich intelligente, verhaltensauffällige Kinder gewechselt. Nach einer Eskalation mit zunehmender Depressivität, Un pünktlichkeit, Schulleistungsproblemen und auffälligem Verhalten sei er ab der Oberstufe in einer Tagesschule mit Kleinstklassenunterricht beschult worden. E s bestehe eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine etwas weniger ausgeprägte motorische Unruhe. Infolge der sehr stark aus geprägten Adipositas (BMI von 36 kg/m 2) sei der Beschwerdeführer in den grobmotorischen Funktionen und in der körperlichen Leistungsfähigkeit einge schränkt . E s sei ihm nicht möglich, mehrere Stunden den Antrieb und die Ener gie sowie die Konzentration und die körperlichen Ressourcen aufzubringen, um zufriedenstellende Erg ebnisse zu erzielen. Er benötige immer wieder Ruhepau sen und die Möglichkeit, sich durch die Vorgabe von klaren Strukturen selbst zu orientieren, um von einer überschaubaren Aufgabe profitieren sowie zuverlässi gere Leistungen erbringen zu können. Diese Einschränkungen würden ih n auch beim Berufseinstieg behindern. Der Beschwerdeführer könne von einer Anlehre oder Lehre in einem geschützten Rahmen deutlich profitieren. Damit könnte für ihn eine berufliche Integration möglich werden. 3.2

In der Folge gestaltete sich die Suche nach einer Ausbildungsstätte im Rahmen von beruflichen Abklärungsmassnahmen als schwierig. Vom 24. Mai bis 4. Juni 2010 erfolgte ein Schnupperaufenthalt in der C.___ zwecks Abklärung der Aufnahme in eine Anlehre und ins Internat . Dabei bekundete der Beschwer deführer Mühe mit dem Wohnen im Internat

(Urk. 6/10-11; Urk. 6/13). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010 absolvierte der Versicherte beim D.___ eine Schnupperlehre im Service (Urk. 6/15) und vom 31. Januar bis 11. Februar 2011 Probewochen in der E.___ zwecks Abklärung der Eignung für die berufliche Grundbildung als Me chanikpraktiker

PrA /EBA . W egen ungenügenden Fähigkeiten und Fertigkeiten konnte ihm letztere Institution keine Lehrstelle als Mechanikpraktiker

anbieten (Urk. 6/21, Urk. 6/25). Nach zwei Schnupperlehrwochen vom 2 2. bis 29. August und vom 19. bis 30. September 2011 in der Metallwerkstatt der F.___ konnte ihm bei ungenügender Zuverlässigkeit und Pünktlich keit sowie mangels Interesse s für den Arbeitsbereich wiederum keine Ausbil dun g angeboten werden (Urk. 6/34). 3.3

Aus einer Schnupperlehre in den Abteilungen Mechanik, Logistik und Industrie sowie Elektromontage vom Z.___ vom 23. Januar bis 1. Februar 2012 resultierte schliesslich ein Ausbildungsplatz in der Mechanik auf der Stufe Insos

PrA

ab dem 14. Februar 2012 (Urk. 6/36, Urk. 6/39 S. 10). Am 13. Februar 2012 schlossen die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und die Institution eine Zielvereinbarung ab, worin sich der Beschwerdeführer unter anderem v er pflichtete, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erschei nen, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit voll einzusetzen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden (Urk. 6/40-41).

Die ersten fünf Ausbildungsmonate im Z.___

verliefen gut . Laut Bericht der Institution vom 29. August 2012 hätten sich Durchhaltewille und Arbeits haltung verbessert und könnten mit enger Führung weiter konditioniert werden. Damit werde der Beschwerdeführer auch in der Lage sein, bessere Leistungen zu erbringen. Auch wäre er in der Lage, den schulischen Teil einer Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest zu bewältigen. Er sei zwar langsam, bringe aber das nötige Potential mit. Im Betrieb habe er ebenfalls gezeigt, dass er motiviert und in der Lage sei, die nötige Leistung zu erbringen. Gestützt auf diese Be obachtungen empfahl die Ausbildungsinstitution als Ausbildungsziel nunmehr d as eidgenössische Berufsattest (Urk. 6/52).

Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. September 2012 nach (Urk. 6/54) . Gleichentags wurde eine dem höh eren Ausbildungsziel angepasste Zielvereinbarung abgeschlossen. Wiederum verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, sich zur erfolgreichen Absolvierung der Aus bildung einzusetzen, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erscheinen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden . Daneben wurde er auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam ge macht (Urk. 6/57).

A m 18. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis . Dabei warf ihm das Z.___ vor, sich bei Krankheit und Unwohlsein nicht korrekt ab zumelden und die zeitlichen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten. Insbesondere sei er am Vortag erneut nicht am Ausbildungsplatz erschienen. Abschliessend wurde er auf den sofortigen Ausbildungsabbruch im Falle eines zweiten Verweises aufmerksam gemacht (Urk. 6/59).

Vom 7. bis zum 31. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer an einem überbe trieblichen Kurs bei G.___

teil. Im Kompetenznach weis vom 31. Januar 2013 stellte ihm der Kursleiter ein in Bezug auf Leistung und Verhalten schlechtes Zeugnis aus . D er Beschwerdeführer nütze die vorhan denen Fähigkeiten nicht, interessiere sich mehr für Anderes als für die Arbeit und fehle ohne Abmeldung (Urk. 6/66).

Einem auf den 7. Februar 2013 anberaumten Standortgespräch mit dem zuständi gen Berufsberater der IV-Stelle und einem Vertreter der Ausbildungs institution

blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern . Auch telefonisch konnte er nicht erreicht werden, weshalb de r Abbruch der Ausbildung und de r Abschluss der beruflichen Massnahmen beschlossen wurde (Urk. 6/74 S. 3). 3.4

Am 15. März 2013 berichtete das Z.___, dass die Ausbildung abgebro chen worden sei, weil der Beschwerdeführer trotz grundsätzlichem Interesse am Beruf und Vorhandensein der nötigen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten schulisch und praktisch ungenügende Leistungen erbracht habe, was auf feh lenden Arbeitswillen, Faulheit und Desinteresse zurückzuführen sei.

Der Be schwerdeführer wolle und könne sich nicht in die Arbeitswelt eingliedern, ob wohl er die nötigen praktischen Fähigkeiten für eine Ausbildung zum Mechani kerpraktiker EBA hätte. Infolge seiner Faulheit sei er ein schwacher Sch ü ler . Er sei unpünktlich und unzuverlässig. Er weigere sich ostentativ den Vertrauens arzt aufzusuchen und wisse genau, dass keine krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten geltend gemacht werden könnten (Urk. 6/72) . 4. 4.1

Dem oben wiedergegebenen Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich entnehmen, dass de m Beschwerdeführer nach einer längeren Abklä rungsphase im Anschluss an den Schulabschluss eine seine r Leistungsfähigkeit und seinen Interessen entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung als Me chanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest angeboten wurde. Aufgrund der medizinischen Akten und der nachvollziehbaren Einschätzung der Ausbil dungsverantwortlichen wäre der erfolgreiche Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest dem Beschwerdeführer kognitiv, schulisch und gesundheitlich zu mutbar gewesen . Gegenteiliges macht der Beschwerd eführer zu Recht nicht geltend.

Auch versuchten die Beschwerdegegnerin und die Ausbildungsinstitution durch klare Abmachungen, verschiedene Hilfeleistungen und Ermahnungen mehrmals, den Beschwerdeführer zu einer positiven Änderung seines die Ausbildung ge fährdenden Verhalten s zu bewegen . Dadurch trugen sie der schwierigen sozio kulturellen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dem Be schwerdeführer die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verweigert zu ha ben (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.2

Demzufolge war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich den eingeleiteten, zumut baren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem er durch seine inkonstante Eingliederungsbe reitschaft den Abbruch der beruflichen Massnahmen herbeiführte, kam er seiner Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde er mehrmals hingewiesen. Mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/60) wurde ihm unter Androhung der Verweigerung von weiteren Leis tungen nicht nur eine letzte Chance gegeben, die Ausbildung weiter zu führen, sondern auch sichergestellt, dass er sich der sozialversicherungsrechtlichen Fol gen weiterer Verletzung en der Mitwirkungspflicht bewusst wird . 4.3

Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kür zungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Mass nahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4) .

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendi gung der Ausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen er zielen könn t e . Für eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit der späteren vollzeitlichen Erwerbstätigkeit lassen sich in den vorliegenden Akten keine An haltspunkte finden. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Abbruch der Ausbildung allein auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist .

Da der Beschwerdeführer mit einem

regulären Abschluss als Mechanikerpraktiker EBA voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invaliden rente erheben könn te, erfolgte die strittige Rentenverweigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Recht . 5. 5.1

Vorliegend sind beim die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1, Urk. 14). 5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwalt Zollinger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Infolge unter bliebener Einreichung der am 17. Juni 2014 angeforderten Kostennote innert angemessener Frist (Urk. 15) ist die Prozessentschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘ 0 00. festzusetzen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich,

wird mit Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner