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IV.2013.00601

Mittelgradige depressive Episode vorübergehender Natur und therapeutisch angehbar

Zürich SozVersG · 2014-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder, geboren 1994 und 1996,

war zuletzt vom

8. März 2010 bis zum 3 0. September 2011 als Prak tikantin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/17). Am 1 2. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer schweren Erschöpfungsdepression mit neuraler Dysfunktion bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 3. Januar 2012, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/10), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/17) ein. Am 2 8. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Leis tungsbegehren für Integration s

- und Eingliederungsmassnahmen zu m aktuellen Zeitpunkt abschreibe (Urk. 7/27). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vo m 2 5. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 7/30) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2. November 2012 erstattete (Urk. 7/33; vgl. auch seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012, Urk.

7/35). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 2. April 2013 (Urk. 7/40) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf IV- Leistungen und begründete dies damit, dass kein IV relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013

Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Besch werdeantwort vom 5. September 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk.

8) angesetzten Frist zur Replik liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Besc hwerdeführerin auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Wor ten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes (bzw. ärztlichen Gutachtens) ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; erstmals diagnostiziert in der Privatklinik D.___ am 1 9. Juli 2011). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neuras the nie (ICD-10 F48.0) . Er gab an, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Juli bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___

behandelt worden sei . Seit dem 1 9. Juli 2011 bis auf Weiteres sei sie

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie zu 100 % arbeitsunfähig. Im angestammten Beruf als Hotelfachfrau sei sie wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig. Medizi nisch-theoretisch sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich . Im Weiteren bat er den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin auch um eine eigene Beurteilung (Urk. 7/30/1- 4). 2.2

Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), (2) akzentuierte asthen ische und ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) und (3) Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1). Er gab an, dass sich aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Begutachtung (2 6. Oktober 2012) keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr begründen lasse. Eine Neurasthenie gelte als psych ische Erkran kung, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 7/33/9-11). In der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 erklärte Dr. C.___, dass es sich bei der von Dr. B.___ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode um eine temporäre Erkrankung handle, die keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit begründe und die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere . Eine mittelgradige depressive Episode begründe aus versi cherungsmedizini scher Sicht nur unter Berücksichtigung der von ihm angege be nen psychiatrischen Komorbidität (Neurasthenie; akzentuierte asthe nische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge) allenfalls eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ab dem 2 8. Oktober 2011 bis zur Begutachtung bei ihm am 2 6. Oktober 201 2 (Urk. 7/35). 2.3

Dr. med. E.___, FMH Praktischer Arzt, diagnost izierte im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (1) ein Burn-out-Syndrom, (2) eine Mitoch o ndriopathie mit Kraf t ma ngel, (3) ein en psycho - physischen Erschöpfungszustand, (

4) eine meta bolische Acidose, (5) ei ne oxidative Stressbelastung, (6) eine Immunschwäche mit Antikörpermangel (Gamma Globul ine pathologisch erniedrigt), (7) eine Nebennierenschwäche, (8) ein Colon

irritabile und (9) multiple Allergien vom Typ IgG 4. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arb eitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. November 2012 (Urk. 7/33) sowie auf dessen Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 7/35). 3.2

Dr. C.___ legte in seinem Gutachten – in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten

– dar, dass der Beginn der aktuell zur Diskussion ste henden Problematik nach Angaben der Beschwerdeführer in etwa drei Jahre zurückliege und im Zusammenhang mit Mo bbing am Arbeitsplatz stehe. Akt u ell würden ein chronisches Erschöpfungsgefühl und eine reduzierte Belastbar keit im Vordergrund stehen . Die

derzeitige finanzielle Situation und die Abhän gigkeit vom Ehemann hätten bei der Beschwerdeführerin zudem zu Existenz ängsten geführt. Unter der psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Selbstein schätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor als nicht arbeitsfähig. Für eine berufliche Tätigkeit habe sie keine Leistungsreserven, sie sei bereits mit ihrem privaten Alltag überfordert. Bei der aktuellen psychiatri schen Exploration hätten sich Hinweise auf akzentuierte asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ergeben. Eine depr essive Sympto matik liege jedoch nicht mehr vor. Die von Dr. B.___ getroffene diagnostische Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradige n depressiven Episode leide, könne daher nicht bestätigt werden. Typische Symp tome einer affektiven Störung mit Beeinträchtigungen der kognitiven Funk tionen und der emotionalen Auslenkbarkeit seien klinisch nicht nachweis bar. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgesprochen gepflegtes Erscheinungs bild, sei affektiv gut schwingungsfähig, sozial gut eingebunden und verfüge über eine Tagesstruktur. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, mit ihrem Ehemann dieses Jahr zwei Urlaube verbracht zu haben. Im Juli seien sie in der F.___ gewesen und im Oktober hätten sie eine Fernreise unternommen und einen dreiwöchigen Strandurlaub verbracht. Kurze Strecken fahre sie selbs tändig mit dem eigenen Auto. Weiter gehe sie auch Freizeitbeschäftigungen nach. Die eigenen Untersuchungsergebnisse würden für eine „ Neurasthenie “ sprechen, die sich auf dem Boden der asthenischen und ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstruktur habe entwickeln können. Im Erscheinungsbild der hier vorliegen den neurotischen Störung könnten gemäss ICD-Klassifikation zwei sich über schneidende Formen imponieren. Bei der einen Form sei das Hauptcharakte ristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleitung und Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde typischer weise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinne rungen beschrieben bzw. als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffekti ves Denken. Bei der anderen Form stehe ein Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung im Vordergrund, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beide n Formen fände sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Kopfschmerz und allgemeine Unsicherheit. Sorgen über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefin den, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Ängste seien häufig. Der Schlaf sei oft in der ersten und mittleren Phase gestört. Es könne aber auch eine Hypersomnie im Vordergrund stehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine IV-relevante psychiatrische Erkrankung (mittelgradige depressive Episode) mehr diagnostizieren und eine Neurasthenie gelte aus versicherungs medizinischer Sicht als Erkrankung, die mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sei. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ab der aktuellen Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen lasse (Urk. 7/33/10-11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ erscheint angesichts der genannten, weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.3

Retrospektiv wurde der Beschwerdeführerin

ausweislich der Akten vor dem 24. Juni 2011 nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arzt zeugnisse von Dr. med. G.___ vom 2 9. September 2010 und 11. März 2011, Urk. 7/2/1-2). Ab dem 2 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2011 wurde sie von Dr. G.___

erneut krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis se vom 2 8. Juni und 23. Juli 2011, Urk. 7/2/3-4), und ab dem 1 9. Juli 2011

– zwei Wochen vor der Diplomprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung HF Psychiatrie (vgl. Urk. 7/30/2) – weilte sie dann bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___ . Dort wurde gemäss Dr. B.___ erstmals eine mittelgradige depressive Episode diag nostiziert (vgl. E. 2.1) . In der Folge besserte sich der

psychische

Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin

offensichtlich. Anders lässt es sich nicht erklären, dass H.___, dipl. Sozialarbeiter HFS der Privatklinik D.___, in seinem Schreiben (ohne Datum) betreffend Austrittsplanung eine schrittweise Steige rung des Arbeitspensums - 30 % im Dezember 2011, 50 % im Janua r 2012 und 80 % im Februar 2012 - vorsah (Urk. 7/2/7). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht

nachvollziehbar, dass i m Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 2. Feb ruar 2012, der nur eine kurze, wenig aussagekräf t ige

Befund erhebung enthält und in welche m keine Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt in D.___ be schrieben wurde, nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r zuletzt ausgeübten Tätigkeit al s Auszubildende HF Psychiatrie

die Rede war (Urk. 7/12; vgl. auch Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 2 3. März 2012, Urk. 7/18) . Dr. C.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 denn auch, dass die von Dr. B.___ im Arztzeugnis vom 2 3. März 2012 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (a ndere Diagnosen stellte Dr. B.___ nicht) seit dem 2 8. Oktober 2011 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in versicherungsmedizinischer Hinsicht problema tisch sei. Dies zum einen, weil die gestellte Diagnose keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe und zum anderen, weil es sich um eine temporäre Erkrankung handle, die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere (vgl. E. 2.2) . In der Tat handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode

mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episod en im Mittel etwa sechs Monate und selte n länger als ein Jahr dauern. L änger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affekt ive Störung) zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 und I 1 52 /05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 177).

Am 2 5. Juni 2012 attestierte Dr. B.___, dessen Berichte aufgrund de r

auftrags rechtliche n Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Auszubildende HF Psychi atrie sowie

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau . Gleichzeitig gab er aber auch an, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sei und bat den RAD auch um eine eigene Beurteilung (E. 2.1). Weiter lässt sich diesem Bericht von Dr. B.___

entnehmen, dass der eher stagnierende V erlauf auch im Zusammen hang mit der niedrigen Therapiefrequenz (die Konsultationen fänden alle zwei Wochen statt) stehe. Wöchentliche Konsultationen wären dringend indiziert. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Veränder ung der Medikation abge lehnt, da sie selber eine Verbesserung ihres Zustandes wahrnehme (Urk. 7/30/2-3). Mit anderen Worten war der Ende Juni 2012 festgestellte, verzögerte

Hei lungsverlauf der mittelgradigen depressiven Episode, die bei Begutachtung durch Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012

dann komplett remittiert war (und die auch

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt [vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2]),

anscheinend auch auf die ungenügenden the rapeutischen Bemühungen der Bes chwerdeführerin zurückzuführen. Dies kann jedoch i m Lichte des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, nach welcher

von der versicherten Person alle Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (v gl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), nicht zulasten d er Invalidenversi cherung gehen.

3. 4

Schliesslich enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2013, der im Wesentlichen aus einer Auflistung von Diagnosen besteht, die nicht invalidisierend sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in zwischen der Begut achtung bei Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012 und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2013 noch in anspruchsrelevanter Wei se ver ändert haben könnte (Urk. 3/4) . Dasselbe gilt auch für die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Tagesablauf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1). 3.5

Es ist somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeits unfähig war und sich daran – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns am 1. Juni 2012 (sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - eine Erwerbsunfähigkeit in mindes tens gleicher Höhe anschloss (vgl. E. 1.4). Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung – namentlich auf

eine Invalidenrente –

mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens daher zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder, geboren 1994 und 1996,

war zuletzt vom

8. März 2010 bis zum 3 0. September 2011 als Prak tikantin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/17). Am 1 2. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer schweren Erschöpfungsdepression mit neuraler Dysfunktion bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 3. Januar 2012, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/10), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/17) ein. Am 2 8. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Leis tungsbegehren für Integration s

- und Eingliederungsmassnahmen zu m aktuellen Zeitpunkt abschreibe (Urk. 7/27). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vo m 2 5. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 7/30) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2. November 2012 erstattete (Urk. 7/33; vgl. auch seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012, Urk.

7/35). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 2. April 2013 (Urk. 7/40) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf IV- Leistungen und begründete dies damit, dass kein IV relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Besc hwerdeführerin auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere auf eine Invalidenrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes (bzw. ärztlichen Gutachtens) ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013

Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Besch werdeantwort vom 5. September 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk.

8) angesetzten Frist zur Replik liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; erstmals diagnostiziert in der Privatklinik D.___ am 1 9. Juli 2011). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neuras the nie (ICD-10 F48.0) . Er gab an, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Juli bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___

behandelt worden sei . Seit dem 1 9. Juli 2011 bis auf Weiteres sei sie

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie zu 100 % arbeitsunfähig. Im angestammten Beruf als Hotelfachfrau sei sie wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig. Medizi nisch-theoretisch sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich . Im Weiteren bat er den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin auch um eine eigene Beurteilung (Urk. 7/30/1- 4).

E. 2.2 Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), (2) akzentuierte asthen ische und ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) und (3) Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1). Er gab an, dass sich aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Begutachtung (2 6. Oktober 2012) keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr begründen lasse. Eine Neurasthenie gelte als psych ische Erkran kung, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 7/33/9-11). In der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 erklärte Dr. C.___, dass es sich bei der von Dr. B.___ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode um eine temporäre Erkrankung handle, die keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit begründe und die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere . Eine mittelgradige depressive Episode begründe aus versi cherungsmedizini scher Sicht nur unter Berücksichtigung der von ihm angege be nen psychiatrischen Komorbidität (Neurasthenie; akzentuierte asthe nische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge) allenfalls eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ab dem 2 8. Oktober 2011 bis zur Begutachtung bei ihm am 2 6. Oktober 201 2 (Urk. 7/35).

E. 2.3 Dr. med. E.___, FMH Praktischer Arzt, diagnost izierte im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (1) ein Burn-out-Syndrom, (2) eine Mitoch o ndriopathie mit Kraf t ma ngel, (3) ein en psycho - physischen Erschöpfungszustand, (

4) eine meta bolische Acidose, (5) ei ne oxidative Stressbelastung, (6) eine Immunschwäche mit Antikörpermangel (Gamma Globul ine pathologisch erniedrigt), (7) eine Nebennierenschwäche, (8) ein Colon

irritabile und (9) multiple Allergien vom Typ IgG 4. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arb eitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/4). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. November 2012 (Urk. 7/33) sowie auf dessen Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 7/35).

E. 3.2 Dr. C.___ legte in seinem Gutachten – in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten

– dar, dass der Beginn der aktuell zur Diskussion ste henden Problematik nach Angaben der Beschwerdeführer in etwa drei Jahre zurückliege und im Zusammenhang mit Mo bbing am Arbeitsplatz stehe. Akt u ell würden ein chronisches Erschöpfungsgefühl und eine reduzierte Belastbar keit im Vordergrund stehen . Die

derzeitige finanzielle Situation und die Abhän gigkeit vom Ehemann hätten bei der Beschwerdeführerin zudem zu Existenz ängsten geführt. Unter der psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Selbstein schätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor als nicht arbeitsfähig. Für eine berufliche Tätigkeit habe sie keine Leistungsreserven, sie sei bereits mit ihrem privaten Alltag überfordert. Bei der aktuellen psychiatri schen Exploration hätten sich Hinweise auf akzentuierte asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ergeben. Eine depr essive Sympto matik liege jedoch nicht mehr vor. Die von Dr. B.___ getroffene diagnostische Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradige n depressiven Episode leide, könne daher nicht bestätigt werden. Typische Symp tome einer affektiven Störung mit Beeinträchtigungen der kognitiven Funk tionen und der emotionalen Auslenkbarkeit seien klinisch nicht nachweis bar. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgesprochen gepflegtes Erscheinungs bild, sei affektiv gut schwingungsfähig, sozial gut eingebunden und verfüge über eine Tagesstruktur. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, mit ihrem Ehemann dieses Jahr zwei Urlaube verbracht zu haben. Im Juli seien sie in der F.___ gewesen und im Oktober hätten sie eine Fernreise unternommen und einen dreiwöchigen Strandurlaub verbracht. Kurze Strecken fahre sie selbs tändig mit dem eigenen Auto. Weiter gehe sie auch Freizeitbeschäftigungen nach. Die eigenen Untersuchungsergebnisse würden für eine „ Neurasthenie “ sprechen, die sich auf dem Boden der asthenischen und ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstruktur habe entwickeln können. Im Erscheinungsbild der hier vorliegen den neurotischen Störung könnten gemäss ICD-Klassifikation zwei sich über schneidende Formen imponieren. Bei der einen Form sei das Hauptcharakte ristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleitung und Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde typischer weise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinne rungen beschrieben bzw. als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffekti ves Denken. Bei der anderen Form stehe ein Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung im Vordergrund, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beide n Formen fände sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Kopfschmerz und allgemeine Unsicherheit. Sorgen über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefin den, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Ängste seien häufig. Der Schlaf sei oft in der ersten und mittleren Phase gestört. Es könne aber auch eine Hypersomnie im Vordergrund stehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine IV-relevante psychiatrische Erkrankung (mittelgradige depressive Episode) mehr diagnostizieren und eine Neurasthenie gelte aus versicherungs medizinischer Sicht als Erkrankung, die mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sei. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ab der aktuellen Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen lasse (Urk. 7/33/10-11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ erscheint angesichts der genannten, weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar.

E. 3.3 Retrospektiv wurde der Beschwerdeführerin

ausweislich der Akten vor dem 24. Juni 2011 nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arzt zeugnisse von Dr. med. G.___ vom 2 9. September 2010 und 11. März 2011, Urk. 7/2/1-2). Ab dem 2 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2011 wurde sie von Dr. G.___

erneut krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis se vom 2 8. Juni und 23. Juli 2011, Urk. 7/2/3-4), und ab dem 1 9. Juli 2011

– zwei Wochen vor der Diplomprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung HF Psychiatrie (vgl. Urk. 7/30/2) – weilte sie dann bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___ . Dort wurde gemäss Dr. B.___ erstmals eine mittelgradige depressive Episode diag nostiziert (vgl. E. 2.1) . In der Folge besserte sich der

psychische

Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin

offensichtlich. Anders lässt es sich nicht erklären, dass H.___, dipl. Sozialarbeiter HFS der Privatklinik D.___, in seinem Schreiben (ohne Datum) betreffend Austrittsplanung eine schrittweise Steige rung des Arbeitspensums - 30 % im Dezember 2011, 50 % im Janua r 2012 und 80 % im Februar 2012 - vorsah (Urk. 7/2/7). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht

nachvollziehbar, dass i m Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 2. Feb ruar 2012, der nur eine kurze, wenig aussagekräf t ige

Befund erhebung enthält und in welche m keine Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt in D.___ be schrieben wurde, nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r zuletzt ausgeübten Tätigkeit al s Auszubildende HF Psychiatrie

die Rede war (Urk. 7/12; vgl. auch Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 2 3. März 2012, Urk. 7/18) . Dr. C.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 denn auch, dass die von Dr. B.___ im Arztzeugnis vom 2 3. März 2012 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (a ndere Diagnosen stellte Dr. B.___ nicht) seit dem 2 8. Oktober 2011 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in versicherungsmedizinischer Hinsicht problema tisch sei. Dies zum einen, weil die gestellte Diagnose keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe und zum anderen, weil es sich um eine temporäre Erkrankung handle, die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere (vgl. E. 2.2) . In der Tat handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode

mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episod en im Mittel etwa sechs Monate und selte n länger als ein Jahr dauern. L änger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affekt ive Störung) zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 und I 1 52 /05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 177).

Am 2 5. Juni 2012 attestierte Dr. B.___, dessen Berichte aufgrund de r

auftrags rechtliche n Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Auszubildende HF Psychi atrie sowie

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau . Gleichzeitig gab er aber auch an, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sei und bat den RAD auch um eine eigene Beurteilung (E. 2.1). Weiter lässt sich diesem Bericht von Dr. B.___

entnehmen, dass der eher stagnierende V erlauf auch im Zusammen hang mit der niedrigen Therapiefrequenz (die Konsultationen fänden alle zwei Wochen statt) stehe. Wöchentliche Konsultationen wären dringend indiziert. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Veränder ung der Medikation abge lehnt, da sie selber eine Verbesserung ihres Zustandes wahrnehme (Urk. 7/30/2-3). Mit anderen Worten war der Ende Juni 2012 festgestellte, verzögerte

Hei lungsverlauf der mittelgradigen depressiven Episode, die bei Begutachtung durch Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012

dann komplett remittiert war (und die auch

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt [vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2]),

anscheinend auch auf die ungenügenden the rapeutischen Bemühungen der Bes chwerdeführerin zurückzuführen. Dies kann jedoch i m Lichte des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, nach welcher

von der versicherten Person alle Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (v gl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), nicht zulasten d er Invalidenversi cherung gehen.

3. 4

Schliesslich enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2013, der im Wesentlichen aus einer Auflistung von Diagnosen besteht, die nicht invalidisierend sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in zwischen der Begut achtung bei Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012 und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2013 noch in anspruchsrelevanter Wei se ver ändert haben könnte (Urk. 3/4) . Dasselbe gilt auch für die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Tagesablauf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1).

E. 3.5 Es ist somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeits unfähig war und sich daran – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns am 1. Juni 2012 (sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - eine Erwerbsunfähigkeit in mindes tens gleicher Höhe anschloss (vgl. E. 1.4). Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung – namentlich auf

eine Invalidenrente –

mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens daher zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Wor ten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00601 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder, geboren 1994 und 1996,

war zuletzt vom

8. März 2010 bis zum 3 0. September 2011 als Prak tikantin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/17). Am 1 2. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer schweren Erschöpfungsdepression mit neuraler Dysfunktion bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 3. Januar 2012, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/10), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/17) ein. Am 2 8. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Leis tungsbegehren für Integration s

- und Eingliederungsmassnahmen zu m aktuellen Zeitpunkt abschreibe (Urk. 7/27). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vo m 2 5. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 7/30) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2. November 2012 erstattete (Urk. 7/33; vgl. auch seine ergänzende Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012, Urk.

7/35). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 2. April 2013 (Urk. 7/40) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf IV- Leistungen und begründete dies damit, dass kein IV relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2013

Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Besch werdeantwort vom 5. September 2013 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk.

8) angesetzten Frist zur Replik liess sich die Beschwer deführerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Besc hwerdeführerin auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Wor ten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes (bzw. ärztlichen Gutachtens) ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; erstmals diagnostiziert in der Privatklinik D.___ am 1 9. Juli 2011). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neuras the nie (ICD-10 F48.0) . Er gab an, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Juli bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___

behandelt worden sei . Seit dem 1 9. Juli 2011 bis auf Weiteres sei sie

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie zu 100 % arbeitsunfähig. Im angestammten Beruf als Hotelfachfrau sei sie wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig. Medizi nisch-theoretisch sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich . Im Weiteren bat er den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegne rin auch um eine eigene Beurteilung (Urk. 7/30/1- 4). 2.2

Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), (2) akzentuierte asthen ische und ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) und (3) Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1). Er gab an, dass sich aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Begutachtung (2 6. Oktober 2012) keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit mehr begründen lasse. Eine Neurasthenie gelte als psych ische Erkran kung, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 7/33/9-11). In der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 erklärte Dr. C.___, dass es sich bei der von Dr. B.___ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode um eine temporäre Erkrankung handle, die keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit begründe und die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere . Eine mittelgradige depressive Episode begründe aus versi cherungsmedizini scher Sicht nur unter Berücksichtigung der von ihm angege be nen psychiatrischen Komorbidität (Neurasthenie; akzentuierte asthe nische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge) allenfalls eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ab dem 2 8. Oktober 2011 bis zur Begutachtung bei ihm am 2 6. Oktober 201 2 (Urk. 7/35). 2.3

Dr. med. E.___, FMH Praktischer Arzt, diagnost izierte im Bericht vom 1 9. Juni 2013 (1) ein Burn-out-Syndrom, (2) eine Mitoch o ndriopathie mit Kraf t ma ngel, (3) ein en psycho - physischen Erschöpfungszustand, (

4) eine meta bolische Acidose, (5) ei ne oxidative Stressbelastung, (6) eine Immunschwäche mit Antikörpermangel (Gamma Globul ine pathologisch erniedrigt), (7) eine Nebennierenschwäche, (8) ein Colon

irritabile und (9) multiple Allergien vom Typ IgG 4. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arb eitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. November 2012 (Urk. 7/33) sowie auf dessen Stellung nahme vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 7/35). 3.2

Dr. C.___ legte in seinem Gutachten – in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten

– dar, dass der Beginn der aktuell zur Diskussion ste henden Problematik nach Angaben der Beschwerdeführer in etwa drei Jahre zurückliege und im Zusammenhang mit Mo bbing am Arbeitsplatz stehe. Akt u ell würden ein chronisches Erschöpfungsgefühl und eine reduzierte Belastbar keit im Vordergrund stehen . Die

derzeitige finanzielle Situation und die Abhän gigkeit vom Ehemann hätten bei der Beschwerdeführerin zudem zu Existenz ängsten geführt. Unter der psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Selbstein schätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor als nicht arbeitsfähig. Für eine berufliche Tätigkeit habe sie keine Leistungsreserven, sie sei bereits mit ihrem privaten Alltag überfordert. Bei der aktuellen psychiatri schen Exploration hätten sich Hinweise auf akzentuierte asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ergeben. Eine depr essive Sympto matik liege jedoch nicht mehr vor. Die von Dr. B.___ getroffene diagnostische Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradige n depressiven Episode leide, könne daher nicht bestätigt werden. Typische Symp tome einer affektiven Störung mit Beeinträchtigungen der kognitiven Funk tionen und der emotionalen Auslenkbarkeit seien klinisch nicht nachweis bar. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgesprochen gepflegtes Erscheinungs bild, sei affektiv gut schwingungsfähig, sozial gut eingebunden und verfüge über eine Tagesstruktur. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, mit ihrem Ehemann dieses Jahr zwei Urlaube verbracht zu haben. Im Juli seien sie in der F.___ gewesen und im Oktober hätten sie eine Fernreise unternommen und einen dreiwöchigen Strandurlaub verbracht. Kurze Strecken fahre sie selbs tändig mit dem eigenen Auto. Weiter gehe sie auch Freizeitbeschäftigungen nach. Die eigenen Untersuchungsergebnisse würden für eine „ Neurasthenie “ sprechen, die sich auf dem Boden der asthenischen und ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstruktur habe entwickeln können. Im Erscheinungsbild der hier vorliegen den neurotischen Störung könnten gemäss ICD-Klassifikation zwei sich über schneidende Formen imponieren. Bei der einen Form sei das Hauptcharakte ristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleitung und Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde typischer weise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinne rungen beschrieben bzw. als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffekti ves Denken. Bei der anderen Form stehe ein Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung im Vordergrund, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beide n Formen fände sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Kopfschmerz und allgemeine Unsicherheit. Sorgen über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefin den, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Ängste seien häufig. Der Schlaf sei oft in der ersten und mittleren Phase gestört. Es könne aber auch eine Hypersomnie im Vordergrund stehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine IV-relevante psychiatrische Erkrankung (mittelgradige depressive Episode) mehr diagnostizieren und eine Neurasthenie gelte aus versicherungs medizinischer Sicht als Erkrankung, die mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sei. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ab der aktuellen Begutachtung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen lasse (Urk. 7/33/10-11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ erscheint angesichts der genannten, weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.3

Retrospektiv wurde der Beschwerdeführerin

ausweislich der Akten vor dem 24. Juni 2011 nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arzt zeugnisse von Dr. med. G.___ vom 2 9. September 2010 und 11. März 2011, Urk. 7/2/1-2). Ab dem 2 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2011 wurde sie von Dr. G.___

erneut krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnis se vom 2 8. Juni und 23. Juli 2011, Urk. 7/2/3-4), und ab dem 1 9. Juli 2011

– zwei Wochen vor der Diplomprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung HF Psychiatrie (vgl. Urk. 7/30/2) – weilte sie dann bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___ . Dort wurde gemäss Dr. B.___ erstmals eine mittelgradige depressive Episode diag nostiziert (vgl. E. 2.1) . In der Folge besserte sich der

psychische

Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin

offensichtlich. Anders lässt es sich nicht erklären, dass H.___, dipl. Sozialarbeiter HFS der Privatklinik D.___, in seinem Schreiben (ohne Datum) betreffend Austrittsplanung eine schrittweise Steige rung des Arbeitspensums - 30 % im Dezember 2011, 50 % im Janua r 2012 und 80 % im Februar 2012 - vorsah (Urk. 7/2/7). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht

nachvollziehbar, dass i m Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 2. Feb ruar 2012, der nur eine kurze, wenig aussagekräf t ige

Befund erhebung enthält und in welche m keine Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt in D.___ be schrieben wurde, nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r zuletzt ausgeübten Tätigkeit al s Auszubildende HF Psychiatrie

die Rede war (Urk. 7/12; vgl. auch Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 2 3. März 2012, Urk. 7/18) . Dr. C.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2012 denn auch, dass die von Dr. B.___ im Arztzeugnis vom 2 3. März 2012 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (a ndere Diagnosen stellte Dr. B.___ nicht) seit dem 2 8. Oktober 2011 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in versicherungsmedizinischer Hinsicht problema tisch sei. Dies zum einen, weil die gestellte Diagnose keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe und zum anderen, weil es sich um eine temporäre Erkrankung handle, die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere (vgl. E. 2.2) . In der Tat handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode

mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episod en im Mittel etwa sechs Monate und selte n länger als ein Jahr dauern. L änger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affekt ive Störung) zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/ 2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 und I 1 52 /05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-di agnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 177).

Am 2 5. Juni 2012 attestierte Dr. B.___, dessen Berichte aufgrund de r

auftrags rechtliche n Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Auszubildende HF Psychi atrie sowie

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau . Gleichzeitig gab er aber auch an, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sei und bat den RAD auch um eine eigene Beurteilung (E. 2.1). Weiter lässt sich diesem Bericht von Dr. B.___

entnehmen, dass der eher stagnierende V erlauf auch im Zusammen hang mit der niedrigen Therapiefrequenz (die Konsultationen fänden alle zwei Wochen statt) stehe. Wöchentliche Konsultationen wären dringend indiziert. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Veränder ung der Medikation abge lehnt, da sie selber eine Verbesserung ihres Zustandes wahrnehme (Urk. 7/30/2-3). Mit anderen Worten war der Ende Juni 2012 festgestellte, verzögerte

Hei lungsverlauf der mittelgradigen depressiven Episode, die bei Begutachtung durch Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012

dann komplett remittiert war (und die auch

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt [vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/2012 vom 1 3. August 2012 E. 4.3.2]),

anscheinend auch auf die ungenügenden the rapeutischen Bemühungen der Bes chwerdeführerin zurückzuführen. Dies kann jedoch i m Lichte des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, nach welcher

von der versicherten Person alle Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (v gl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), nicht zulasten d er Invalidenversi cherung gehen.

3. 4

Schliesslich enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 9. Juni 2013, der im Wesentlichen aus einer Auflistung von Diagnosen besteht, die nicht invalidisierend sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in zwischen der Begut achtung bei Dr. C.___ am 2 6. Oktober 2012 und dem Erlass der ange fochtenen Verfügung am 1 0. Juni 2013 noch in anspruchsrelevanter Wei se ver ändert haben könnte (Urk. 3/4) . Dasselbe gilt auch für die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Tagesablauf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1). 3.5

Es ist somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeits unfähig war und sich daran – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten beginns am 1. Juni 2012 (sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - eine Erwerbsunfähigkeit in mindes tens gleicher Höhe anschloss (vgl. E. 1.4). Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung – namentlich auf

eine Invalidenrente –

mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens daher zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis

IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl