Sachverhalt
1. 1.1
Der 1968 geborene X.___ hatte sich erstmals im Februar 2002 unter Hin weis auf Rücken- und Darmbeschwerden zum Bezug von Invalidenversiche rungsleistungen angemeldet (Urk. 7/4), welches Rentenbegehren von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2002 (Urk. 7/17) abgewiesen
wurde . Im Rechtsmittelzug wurde der abschlägige Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2004 (Proz ess -Nr. 2003.00211, Urk. 7/25) bestätigt.
In der Folge gelangte der Versicherte Ende Oktober 2003 unter Verweis auf ei nen erlittenen Auffahrunfall erneut an die Verwaltung (Urk. 7/21), welche einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/39) und Einsprache entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 7/62) verneinte. Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. April 2006 (Proz ess -Nr. IV. 2005.00046, Urk. 7/71) auch diesen Entscheid.
Im Juli 2006 meldete sich de r Versicherte wegen psychischen Angstzuständen sowie Nierensteinen mit Koliken wiederum bei der Verwaltung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/74). Die IV-Stelle verneinte – nach Einholen des Gutachtens der MEDAS
N.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/104) - mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) einen Rentenan spruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2008 (Proz ess -Nr. IV. 2008.00349, Urk. 7/122) bestätigt wurde. Auf die dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht am 16. Oktober 2008 (Urk. 7/128) nicht ein. 1.2
Im Juli 2008 (Urk. 7/116) hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf psychi sche Probleme abermals zum Leistungsbezug angemeldet. Nach der Auflage verschiedener Arztberichte holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und liess den Versicherten am 5. Oktober 2009 durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 9. Dezember 2009, Urk. 7/154 /1-4).
Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/158) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die ser Einwand erhob (Urk. 7/160), welcher durch seinen Rechtsvertreter am
20. April 2010 (Urk. 7/171) ergänzt wurde. In der Folge wurden weitere Arztbe richte aufgelegt und die IV-Stelle holte das Gutachten der MEDAS Y.___ GmbH vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/219) ein, wozu sich der Versicherte am
16. November 2012 (Urk. 7/231) vernehmen liess.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2013 (Urk.
1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2013 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, und es sei hernach über den Rentenanspruch zu entscheiden. 4.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu rückzuweisen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklä rungen, erneut über den Rentenanspruch entscheide;
u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 5.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un entgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unter zeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.“
Die IV-Stelle ersuchte am 20. August 2013 (Urk.
6) um Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117
V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung aus, ihre (frühere) leistungsabweisende Verfügung vom 25. März 2008 sei rechtskräftig. Das (neue) polydisziplinäre Gutachten vom 11. Juli 2012 habe ergeben, dass seit Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen sei. Demnach sei seit Juni 2007 und hier massgebend seit März 2008 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Im neuen Gutachten werde der seit Juni 2007 im We sentlichen unverändert gebliebene Gesundheitszustand lediglich anders beur teilt. Somit liege kein Revisionsgrund vor und es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung verschlechtert (Urk. 1 S. 3 ff.). Sodann sähen verschiedene Ärzte aktuell keine Möglichkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 5 unten). Es bestehe keine konsistent abrufbare Leistungsfähigkeit, er sei sehr stark durch seine Psychose -nahen Vorstellungen, durch Ängste und andere Af fekte geprägt. Ein einigermassen funktionierender, ihm und seiner Umgebung zumutbarer sozialer Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sei in der freien Wirtschaft nicht denkbar (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demgemäss, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s seit der letzten (rechtskräftig gewordenen) leistungsabweisen den Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) in der Weise verschlech tert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be steht . 3. 3.1
Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium E.___, wo sich der Beschwerdeführer mehrfach stationär behandeln liess, berichteten am 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) und verwiesen auf die Hospitalisation vom 27. März bis
18. Mai 2007. Sie diagnostizierten nebst einem Diabetes mellitus eine polymorphe psychotische Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie (Differenzialdi agnose: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen), einen Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung, anamnestisch einen Autounfall 2002 mit Contusio cerebri und zerviko-spondylogenem Schmerzsyndrom rechts sowie chronischem Lumbovertebralsyndrom und anamnestisch chronisch rezidivie rende Unterbauchbeschwerden bei rezidivierender Nephrolit u iasis . Sie attestier ten ab Eintritt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht (S. 1).
Den psychopathologischen Befund bei der Aufnahme schilderten die Ärzte wie folgt (S. 2 Ziff. 4.5): „Der Patient spricht monoton mit leiser Stimme; sehr be grenzte Deutschkenntnisse, teilweise werden einfache Fragen nicht richtig ver standen. Formal sicher orientiert. Deutlich depressives Stimmungsbild, Affekte kaum modulierbar, deutliches Antriebsdefizit ohne sichere Tageszeitabhängig keit . Patient ist verlangsamt, in den Inhalten eingeengt. Äussert durchgehendes Grübeln, Akustische Halluzinationen in Form imperativer Stimmen. Er schildert massive Ängste insbesondere im Kontakt zu anderen Menschen. Auch Ängste in engen Räumen oder auf grossen Plätzen. Diesbezüglich deutliche Vermei dungstendenz . Insgesamt misstrauisch wirkend, keine Hinweise für Zwänge. Keine Hinweise für Ich-Störungen. Von Suizidalität glaubhaft distanziert. Ge störte Vitalgefühle“.
Unter entsprechender Medikation sowie paramedizinischer Therapie habe sich eine verbesserte Stimmung gezeigt, im Umgang mit den Mitpatienten hätten weiterhin ausgeprägte Ängste bestanden (S. 2 Ziff. 4.4). Wegen dieser Ängste und den imperativen Stimmen habe sich der Beschwerdeführer häufig nicht in der Lage gesehen, am paramedizinischen Therapieprogramm teilzunehmen (S. 3 Ziff. 6.5) . 3. 2 3.2.1
Grundlage der rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2008 bildete das Gutachten der MEDAS
N.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/104), welches auf einer internistischen (Dr. med. O.___, Innere Medizin und Endokri nologie/ Diabetologie FMH), einer rheumatologischen (Dr. med. P.___, Rheuma tologie FMH) und einer psychiatrischen (Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH) Untersuchung samt Schlussbesprechung basierte (S. 26). 3. 2 .2
Die Gutachter berichteten zum aktuellen Leiden (S. 21 f.), der Beschwerdeführer
klage über Stimmenhören. Dies habe etwa im Jahre 2000 begonnen oder even tuell schon 1999, als seine jüngste Schwester durch einen Lehrer in der Türkei vergewaltigt worden sei. Es sei seither immer schlimmer geworden, nachts noch schlimmer als tagsüber, so dass er jede Nacht etwa sechs- oder siebenmal wegen dieses Problems erwache und auch jedes Mal aufstehe, in der Wohnung herum gehe, hie und da etwas Wasser trinke und / oder uriniere, nie etwas esse, aber meist rauche; wenn es unaushaltbar werde, was quasi jede Nacht der Fall sei, müsse er zusätzlich eine oder sogar zwei Tabletten Abilify schlucken, welches ihn beruhige und die Stimmen zum Verschwinden bringe. Obschon seine Le benspartner in in einem anderen Haus wohne, seien sie manchmal nachts zu sammen, sie helfe ihm stets, wenn er aufstehen müsse, werde nicht böse und stehe häufig auch auf und gebe ihm die Tablette. Wenn die beiden Töchter über die Wochenenden bei ihm schliefen, gebe es keine Probleme, da sie, in einem anderen Zimmer schlafend, von seinen nächtlichen Aktivitäten nichts wahr nähmen.
Entspannende Ferien habe er seit dem Erscheinen dieser Stimmen nie mehr ma chen können. Das Schlimmste an diesen Stimmen, welche übrigens Deutsch sprächen, seien die ständigen Todesdrohungen, was zu starker Angst führe; diese Stimmen könne er nicht individualisieren, das heisst konkreten Menschen zuordnen, es seien sowohl Männer - als auch Frauenstimmen, welche er ledig lich höre, er sehe nie gleichzeitig einen Menschen oder ein Gesicht, sondern höre nur. Auf die spezielle Frage, ob er (nach der Scheidung im Januar 1998) auch die Stimme seiner Ex-Frau höre, seufze er, verneine, schaue vor sich hin und habe die Tränen zuv o rderst. Auf die Frage nach konkreten Äusserungen, antworte er: „Wir machen dich tot... "; „Wir machen dir Scheiss...". Er könne diese Stimmen nicht abwehren, könne sie auch nicht überwinden oder „abstel len". Manchmal sehe er auch Ziegen kommen, eine setze sich dann auf seine Schultern, er habe dann das Gefühl, zu ersticken, erwache mit kaltem Schweiss. Auf die Frage, ob es Ereignisse, Nahrungsmittel, Getränke, Medikamente, Wet ter-Veränderungen, Stresssituationen und so weiter gebe, welche dieses „ Stim menhören " auslösen könnten, verneine er alle Vorschläge und sehe auch sonst keine Zusammenhänge.
Eindeutig das Beste gegen diese Stimmen sei Abilify, das Zweitbeste sei Stilnox . Auch Bewegung, das Herumgehen in der Wohnung und so weiter helfe manch mal etwas, aber ganz gut sei auch das Gespräch mit „meiner Frau", welche ihn zu beruhigen suche.
Als Begleitphänomene nenne er vor allem Angst, ferner Schwitzen, Herzklop fen, Atemnot und Mundtrockenheit (letztere eventuell medikamentös mitbe dingt), das Einschlafen der linken Hand und des linken Fusses, Schwindel, Au genflimmern und in den Ohren ein Sirren („wie Zahnarztbohrer").
Die Gutachter erwähnten als weiter e Klagen (S. 22 f.) „Zucker“, welche Diagnose im Juli 2006 vom seinem Hausarzt gestellt worden sei, „Cholesterin“, Nieren steine, Schmerzen beim Stuhlen.
Betreffend Gemüt habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei, seit er nicht mehr arbeiten könne, immer traurig. Er habe zweimal einen Selbstmordversuch unternommen, erstmals auf einer sehr hohen Brücke, wo ihn ein Onkel zurück geholt habe, das zweite Mal während einer psychiatrischen Hospitalisation, wo er sich habe erhängen wollen, sich von einem jungen Arzt aber durch Gesprä che davon habe abhalten lassen. Auch jetzt habe er noch hie und da Suizidge danken, weniger im aktiven als im passiven Sinn von „genug haben“.
Die Gutachter fügten an (S. 23 unten), der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was ihn invalid mache, das Stimmenhören genannt. Beruflich erwärmen könne er sich im Moment für nichts. 3. 2 .3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die MEDAS -Ärzte aus (S. 27 f.), der Beschwerdeführer sei 1987 in die Schweiz gekommen, wo er zunächst in Zürich als „Faktotum" in einem Café, dann in einer Restaurantküche, als Stap lerfahrer in einer Grossmolkerei, erneut in einem Restaurant, in einer Holzbau-Firma, in der Metallfabrikation und im Gemüsebau tätig gewesen sei. Nach der Scheidung sei er 1998 nach Basel umgezogen, wo er in zwei verschiedenen Unternehmen als Bauarbeiter gewirkt habe, zwischendurch wegen einer Finanz affäre inhaftiert gewesen und am 9. August 2001 bei der Arbeit gestürzt sei, mit in der Folge so starken Rückenschmerzen, dass er seither nicht mehr habe ar beiten können.
Objektiv wirke der adipöse Versicherte leicht vorgealtert, bewusstseinsmässig klar und gefühlsmässig deprimiert. Das Achsenorgan habe eine minime S-för mige Skoliose und eine in allen Richtungen leicht eingeschränkte Motilität der Brust- und Lendenwirbelsäule, links paralumbal Druck- und Klopfdolenz, ohne dortigen Muskelhartspann. Im Neurostatus, vom Scheitel bis zur Sohle und ge nau in den Medianen endend, gebe der Beschwerdeführer eine Hyposensibilität links an . Es bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz.
In psychiatrischer Hinsicht führten die G utachter aus, der konsiliarisch beigezo gene Psychiater hege erhebliche Zweifel ab der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s und könne infolgedessen keine verlässliche psychiatri sche Diagnose stellen. Aus psychiatrischer Sicht könne auch keine Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Der rheumatologische Experte finde unspezifische Rückenschmerzen bei einer leichten linkskonvexen Skoliose und einer leichten Segmentdegeneration L5/S1 sowie keine objektivierbaren residuellen Alterationen am Bewegungsapparat bei Status nach Heckauffahrkollision am 15. Oktober 2002 und veranschlage die Arbeitsunfähigkeit für alle in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten auf 0%. 3. 2 .4
Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne wesentliche Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein m etabolisches Syndrom (mit Adi positas simplex, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie
und Verdacht auf arteri elle Hypertonie), einen Nikotinabusus (20-30 Zigaretten pro Tag, zirka 30 pack years), eine c hronisch rezidivierende Urolithiasis (Kalziumoxalat) sowie ein Hä morrhoidalleiden (S. 28). 4. 4.1 4.1.1
Das im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___
vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/219) basiert auf den Untersuchungen von Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Klinische Pharma kologie FMH, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für psy chosomatische Medizin, Dr. med. von B.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH (S. 79). 4.1.2
D ie Gutachter verwiesen vorweg auf die berufs- und sozialanamnestischen Um stände: Der Beschwerdeführer, mit kurzer Schul- und ohne Berufsausbildung, sei 20-jährig in die Schweiz gekommen. Aus einer Partnerschaft in der Türkei stammten drei Kinder, 16, 14 und zwölf Jahre alt, aus einer Partnerschaft in der Schweiz zwei Kinder, acht und neun Jahre alt. Als der Beschwerdeführer 1988 in die Schweiz gekommen sei, sei er eine Ehe mit einer Schweizerin eingegan gen, laut Unterlagen sei die Scheidung 1998 erfolgt. Die derzeitige Partnerin des Versicherten sei die Mutter der beiden gemeinsamen Töchter, nach ihren Anga ben sei die Beziehung beendet, sie kümmere sich weiter um den Beschwerde führer, weil er krankheitsbedingt (Ängste) hilflos sei. Der Beschwerdeführer spreche von ihr weiter als „meine Frau", eine intime Beziehung besteh e weiter (S. 58).
Die Experten terminierten den Beginn der Krankheitsgeschichte auf das Jahr 2001. Im August 2001 sei der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Uni versitätsspitals
D.___ (D.___) wegen eines akuten lumbospondylogenen Syn droms links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein behandelt wor den, dies wegen eines Verhebetraumas als Bauhilfsarbeiter. Im November 2001 habe der Hausarzt attestiert, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, aber nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne. Das Arbeitsverhältnis sei im November 2001 aufgelöst worden. Im November 2001 sei eine Untersuchung in der psy chiatrischen Poliklinik des D.___ aus unklarem Grund erfolgt; diagnostiziert wor den sei eine mittelgradige depressive Episode unter Verweis auf zahlreiche psy chische und soziale Probleme. Im Besonderen sei es um eine (in unterschiedli chen Versionen berichtete) Verletzung der jüngsten Schwester des Versicherten gegangen (durch einen Sprung aus dem Fenster nach Vergewaltig ung oder Ver gewaltigungsversuch; an anderer Stelle nach Misshandlung, weil sie Kurdin sei). Immer werde von einer Querschnittlähmung der Schwester berichtet. Des Wei teren habe der Beschwerdeführer hohe Schulden. Subjektiv hätten Kopfschmer zen, Vergesslichkeit und Einschlafen der Beine bestanden, objektiv sei der Be schwerdeführer als verlangsamt, leise, monoton, deprimiert und hoffnungslos beschrieben worden (S. 58). 4.1.3
Der psychiatrische Konsiliararzt diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, ein Ganser-Syndrom (Erstmani festation
2001) sowie ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 48).
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Akten sowie der persön lich erhobenen Angaben und Befunde konnte er keine Hinweise auf eine orga nische Störung oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik oder auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen finden. Hinweise auf Störungen aus dem Bereich Schizophrenie, schi zotype und wahnhafte Störungen fand er bedingt. Aktuell beharre der Be schwerdeführer darauf, unter einer Schizophrenie zu leiden, äussere dies mehr fach explizit in der Exploration, äussere aber auch dementsprechend Symptome, nämlich, dass er ständig Stimmen höre. Der Beschwerdeführer habe sich zwi schen 2007 und 2011 jährlich in stationärer Behandlung im Sanatorium E.___ befunden. Bereits im ersten Austrittsbericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) habe es Hinweise auf eine psychotische Störung im Sinne einer polymorphen psychotischen Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie gegeben. Der Beschwerdeführer habe damals über imperative Stimmen geklagt. Unter neuro leptischer Therapie habe sich die psychotische Symptomatik während des Auf enthaltes zurückgebildet.
Ebenfalls 2007 sei eine bidisziplinäre Begutachtung erfolgt. Auch hier sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer immer wieder angegeben habe, Stimmen zu hören. Den Beginn habe der Beschwerdeführer auf das Jahr 2007 datiert. Im psychiatrischen Konsil seien erhebliche Zweifel an der Glaubwürdig keit des Beschwerdeführer s geäussert worden, weshalb auch keine verlässliche psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei medizinisch-theoretisch als 100 % beurteilt worden.
Am 24. November 2008 (Urk. 7/132/2-4) sei (erneut) aus dem Sanatorium E.___ berichtet worden, die Diagnose einer psychotischen Störung im engeren Sinne werde nicht mehr genannt, stattdessen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Am 2 2. April 2009 (Urk. 7/144/2-3) sei als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, nicht mehr eine psychotische Erkrankung. Gleichzeitig heisse es, er höre seit langer Zeit Stimmen, die ihm sagten, er solle sich umbringen. Sodann bestünden progre diente Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, von Suizidalität habe er sich stets glaubhaft und klar distanziert. Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/159) werde als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Depression mit psychotischen Symptomen genannt. Bei der Aufnahme werde eine unveränderte Angstsymptomatik vor allem nachts geschildert. Des W eiteren Stimmenhören, eher kommentierend und angstein flössend, ohne Aufträge. Drei bis vier Gestalten könne er sehen.
Im Austrittsbe richt vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/199) werde wiederum eine rezidivierende depres sive Störung genannt, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychoti schen Symptomen. Hingewiesen werde auch auf einen positiven Kokainnach weis, der zum Führerschein-Entzug geführt habe.
Der psychiatrische Konsiliararzt führte aus, zusammenfassend gingen sämtliche vormaligen fachärztlichen Einschätzungen davon aus, dass im Längsschnitt nicht die Störung einer Schizophrenie oder einer schizophreniformen Störung vorliege, trotz den konstanten Angaben, Stimmen zu hören, und den gelegentli chen Angaben, Gestalten zu sehen (S. 4 9 f.). Gegenwärtig – so der psychiatri sche Experte weiter - werde dies anhand der aktuellen Untersuchung ebenso beurteilt, womit zunächst noch unklar bleibe, wie das Stimmenhören eingeord net werden soll. Entsprechend dem Gutachten der MEDAS
N.___ könne es sich dabei um ein soziokulturelles Phänomen handeln im Rahmen von psychosozialem Distress . Richtig sei, dass es solche Phänomene gebe, richtig sei auch, dass sie oft im Rahmen von psychosozialem Distress auftreten, ebenso möglich sei aber auch ein Auftreten im Rahmen psychischer Krankheit. Im ak tuellen Befund könne weniger Normales dokumentiert werden als bei der Un tersuchung in der MEDAS
N.___ . Bei der Merkfähigkeitsprüfung da mals seien zwei von drei Begriffen erinnert worden, dies sei jetzt nicht mehr so. Bei der Subtraktionsreihe sei der Beschwerdeführer seinerzeit verlangsamt ge wesen, jetzt habe diese gar nicht mehr durchgeführt werden können. Hätten damals keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörung be standen, seien jetzt solche zu beschreiben.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die gegenwärtige Befundlage nicht identisch mit derjenigen von 2007 sei; sodann sei in Übereinstimmung mit dem MEDAS -Gutachten 2007 keine schizophrene Psychose oder ähnliche Erkrankung zu erkennen . Das beklagte Stimmenhören sei aber nicht einem krankheitsunabhängigen soziokulturellen Phänomen zu zuordnen (S. 49 f.). Sehe man sich alle fünf Austrittsberichte des Sanatoriums E.___ an, komme man nicht umhin festzustellen, dass die Klinik einerseits den Beschwerdeführer in zwischen gut kenne, andererseits eindeutig sich in der diagnostischen Einschät zung einer schweren depressiven Episode, beziehungsweise einer rezidivieren den depressiven Störung mit zum Teil schweren Episoden und psychotischen Symptomen bestätige. In der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Be schwerdeführer aber weder als schwer noch als mittelgradig depressiv, so dass die diagnostische Einschätzung einer rezidivierenden depressiven Störung, un vollständig remittiert, zu stellen sei (S. 51).
Zur Thematik des Ganser-Syndroms führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, das Syndrom äussere sich neben einem sinnlosen Vorbeireden oder Vorbeihan deln teilweise in grotesken Fehlhandlungen, in denen alles falsch gemacht werde und zwar offenbar so, wie man sich in Laienkreisen einen Geisteskranken vorzustellen pflege. Auch vorliegend verhalte sich der Beschwerdeführer letzt lich so, wie man sich in Laienkreisen einen Patient en mit einer psychischen Störung möglicherweise vorstelle. Fragen einfachster Art würden nicht richtig beantwortet, was auch in der Untersuchung klar habe reproduziert werden kön nen. Das Verhalten unterscheide sich deutlich von dem eines Simulanten, es sei viel plumper, viel naiver, viel regressiver. Der Gutachter ordnete dem Phänomen im vorliegenden Falle Krankheitswert zu. Es schränke den zu Begutachtenden seelisch und psychosozial eindeutig ein. Die Verhaltensweisen seien nicht durch Simulation, Aggravation oder bewusste Täuschung zu erklären. Es handle sich um eine Störung aus dem Bereich Hysterie, Konversion, Dissoziation. Verbun den sei dies definitionsgemäss mit Angst, oft auch mit einem Trauma, was im vorliegenden Falle nicht differenziert nachgewiesen werden könne. Für Angst erleben gebe es jedoch zahlreiche Hinweise (S. 53 f.).
Zusammenfassend führe die Synthese aus den Akten und der eigenen Befra gung und Untersuchung zu der Einschätzung, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, mit mehreren schweren depressiven Pha sen, auch mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig unvollständig remittiert. Darüber hinaus seien die Typika einer Konversionsstörung im Sinne der ICD-10, nämlich des Ganser-Syndroms, F44.80, mit dem typischen Vorbeiantworten und der Demonstration multipler psychischer Symptomatik gegeben. Vorliegend ge höre vermutlich auch das chronische Stimmenhören dazu . Zusätzlich sei ein dysfunktionale r Umgang mit körperlicher Erkrankung zu konstatieren, eine De konditionierung bis hin zum Verharren in der Krankenrolle. Es handle sich um einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz, mehrfachen vollstationären Aufenthalten und diversen ambulanten psychiatrischen Be handlungen (S. 55).
Um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen, müsste diese stark angepasst sein, es müsste sich um einfache Tätigkeiten handeln, um strukturierte Tätigkeiten, um Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung, um Tätigkeiten, die das Angstsystem des zu Begutachtenden nicht stimulier t en und Tätigkeiten, die zusätzlich Pausen erlauben würden. Selbst unter solchen Ideal bedingungen sei angesichts der affektive n Störung und der Konversionsstörung nicht von einem Leistungsvolumen von mehr als 50 % auszugeben (S. 56). 4.1. 4
Die Gutachter massen nur den psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, Erstdiagnose 2001, sowie des Ganser-Syndroms, Erstmanifestation 2001, Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 57): -
Dysfunktionales Krankheitsverhalten seit 2001 -
Diabetes mellitus II, aktuell nicht ausreichend behandelt, seit 2004 -
Lumbospondylogenes Syndrom mit myofascialer Kompo nente, dokumentiert seit 2001 -
Vorbefundlich : rezidivierende K al z iumoxa l at- Nephrolithiasis mit Restkonkrement links, seit 2003 -
Vorbefundlich : rezidivierendes Hämorrhoidalleiden, dokumen tiert seit 2004 -
Vorbefundlich : traumatische Proktitis bei Obstipation, doku mentiert seit 2004 -
Chronische Hepatitis B, inaktiv, Erstdiagnose 2008 4.1.5
In ihrer zusammenfassenden, interdisziplinären Beurteilung der Unter - suchungser gebnisse führten die Gutachter aus, auf somatischem Gebiet lä gen Gesundheitsstörungen vor, die teilweise intensiver Behandlung bedürften (Diabetes mellitus), insgesamt jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s hätten. Zu nennen sei das metaboli sche Syndrom, wozu der derzeit schlecht behandelte Diabetes mellitus zähle, die rezidivierende Nephrolithiasis, das rezidivierende Hämorrhoidalleiden und am Bewegungsapparat wechselnd ausgeprägte, überwiegend myofasciale Rücken schmerzen. Sie seien unspezifischer Natur und schränkten den Beschwerdefüh rer im Alltagsleben nicht wesentlich ein.
Die dominierende Gesundheitsstörung bestehe auf psychiatrischem Gebiet. Seit 2001 sei eine rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades dokumentiert, zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen. Zusätzlich gebe es eine Reihe von psychischen Symptomen, die schwer einzuordnen seien, was erkläre, dass in Zeiten gering ausgeprägter oder remit tierter Depression, trotz ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, keine psychiat rische Diagnose gestellt (Gutachten Dr. F.___ 2007, Urk. 7/104) oder eine massive Aggravation angenommen worden sei (psychiatrische Untersuchung RAD 2009, Urk. 7/154). Diese Symptome und Verhaltensauffälligkeiten (Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten) würden seit 10 Jahren beschrieben, fremdanamnestisch bestätigt, und entsprächen von allen möglichen diagnosti schen Einordnungen am ehesten einem Ganser -S yndrom, einer dissoziativen Störung mit histrionischen Elementen. Ein eindeutig aggravierendes oder gar simulierendes Verhalten habe in den jetzigen Untersuchungen nicht beobachtet werden können. Dagegen seien eine Selbstlimitierung und Entschädigungshal tung festzustellen. Ein adäquates Gesundheitsverhalten bezüglich des Diabetes mellitus sei zu bezweifeln, eine Medikamenten-Compliance hinsichtlich der Psychopharmakotherapie scheine zu bestehen (S. 71). 4.1.6
Die Dauer der Symptomatik, wiederholte stationäre un d ambulante psychiatri sche Behandlung en einschliesslich kombinierter und modifizierter Psychophar makotherapie ohne wesentliche Besserung sowie die Komorbidität mit einer re zidivierenden depressiven Störung sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer die Beeinträchtigungen durch die dissoziative Symptomatik willentlich nicht mehr ausreichend überwinden könne. Es resultiere aus der psychischen Störung gesamtmedizinisch eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % . Eine berufliche Wiedereingliederung sei aktuell schwer vor stellbar. Voraussetzung sei neben einer intensiven Behandlung des Diabetes mellitus eine weitere Remission der depressiven Störung und Abbau des regres siven Verhaltens etwa in einer Arbeitstherapie oder an einem geschützten Ar beitsplatz mit dem Ziel, stufenweise die Teilarbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt zu realisieren. Die Prognose sei diesbezüglich insgesamt unsicher
(S. 72). 4.1.7
Den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen legten die Gutach ter auf Dezember 2001 fest (Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Dezember 2001, Urk. 7/12/12-15). Der be handelnde Psychiater Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe im September 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom
11. September 2002, Urk. 7/19/7-9), vorübergehend habe im Oktober 2002 – als Folge eines Auffahrunfalls – eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestan den. Der weiter behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Dezember 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychiatrischen Komorbidität (generalisierte Angststörung, rezidi vierende depressive Störung) seit 2004 attestiert (Bericht vom 28. Dezember 2008, Urk. 7/132/1). Die begutachtenden Dr. F.___ (2007, Urk. 7/104) und Prof. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD (2009, Urk. 7/155) hätten psychopathologische Auffälligkeiten beschrieben, jedoch keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, sondern auf mangelnde Glaubwürdig keit respektive Aggravation verwiesen und daher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (S. 73 f.).
Die aktuellen Untersuchungen zeigten, dass der Beschwerdeführer eine theoreti sche Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % für einfache, überschaubare, strukturierte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne interaktionelle Belastungen bewältigen könne. Gleichzeitig bestünden erhebliche Rehabilitationshindernisse in Form eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und einer eindeutigen Entschädigungshaltung. Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit hiel ten sie – die Gutachter – für spätestens seit der Hospitalisation im Sanatorium E.___ (Juni 2007) gegeben, bei welcher die auch heute noch festgestellten Psychopathologien und Verhaltensauffälligkeiten bereits vollständig beschrie ben worden seien. Dass bei der psychiatrischen Begutachtung im selben Jahr aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüche (aus heutiger Sicht störungs immanent) keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, heisse aus Gut achtersicht nicht, dass nicht eine Psychopathologie mit Krankheitswert vorgele gen habe. Rezidivierende depressive Störungen verliefen episodisch und auch die Symptomatik eines Ganser-Syndroms könne phasenweise verstärkt oder weniger ausgeprägt auftreten, was eine mögliche Erklärung für die unterschied lichen psychiatrischen Beurteilungen in Begutachtungssituationen darstelle
(S. 74.) 4.1.8
Zur Krankheitsentwicklung seit der letzten Begutachtung (Expertise vom Dezem ber 2007) hielten die Gutachter fest, in somatischer Hinsicht sei keine Verschlechterung festzustellen, der jetzt schlecht eingestellte Diabetes mellitus sei korrigierbar. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der psychopathologische Befund verändert, die kognitiven (pseudodementiellen) Symptome und Beein trächtigungen, das Leitsymptom eines Ganser-Syndroms, das Vorbeireden, hät ten zugenommen, seit 2007 seien fünf stationäre Behandlungen wegen depres siver Dekompensation dokumentiert und das Symptom des Stimmenhörens werde - anders als durch Dr. F.___
– einer psychiatrischen Erkrankung zuge ordnet. Die Inkonsistenzen und Widersprüche, die Dr. F.___ veranlasst hätten, keine psychiatrische Diagnose zu stellen, seien aus heutiger Sicht störungsim manent . Unabhängig davon belegten der dokumentierte Verlauf und die Vor befunde aus der psychiatrischen Poliklinik des D.___ (Bericht vom 30. November 2001, Urk. 7/12/7-8), von Psychiater Dr. H.___ (Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 7/57) und Psychiater Dr. I.___ (Bericht vom 7. August 2006, Urk. 7/77/1-2), dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Diese sei auch 2007 anhand der Vorbefunde und des psychopathologischen Befundes bei der Begutachtung 2007 (Urk. 7/104) nachweisbar gewesen. Wes halb Dr. F.___ unter Hinweis auf sonstige Inkonsistenzen und Widersprüche auf diese Diagnosestellung verzichtet habe, sei aus heutiger Sicht nicht voll ständig nachvollziehbar (S. 77 f.). 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, erwähnte im Bericht vom 11. November 2012 (Urk. 7/232) eine Beeinträchtigung des Denkens, Handelns und affektiver Funktionen. Er verwies auf Einschränkungen in der Fähigkeit zu Planung und Umsetzung so wie zum Formulieren konkreter Handlungsentwürfe. Neben einer deutlichen psychomotorischen Unruhe sei die Symptomatik auch gekennzeichnet durch Ängste, die unvermittelt auftreten könnten und zum Teil auch überdauernd seien und die Aktivitäten des täglichen Lebens stark negativ beeinflussten, wie auch die bestehenden Selbstzweifel, Herabgestimmtheit, Ambivalenz und Rück zugstendenzen .
Dr. K.___ attestierte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und befand einen Über tritt in ein Arbeitsverhältnis als nicht absehbar, so dass zunächst eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit (BEFAS) und/oder eine Arbeitserprobung vorgeschal tet werden müsste. Der Beschwerdeführer könne nur bedingt auf seine krank heitsbedingten Einschränkungen (affektive Störungen, Stimmungsbeeinträchti gungen, Antriebsstörungen, Störungen des Planungsvermögens, verminderte Kritikfähigkeit) Einfluss nehmen, in de m er - soweit es ihm möglich sei - an ei ner Therapie mitwirke und sich kooperativ zeige. Die Symptomatik an sich lasse sich aber nicht direkt durch willentliche Einflussnahme ausschalten oder direkt verändern. 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die organischen Beein trächtigungen nicht zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führen und diesbezüglich auch von einem unveränderten Zustand auszugehen ist. So be stätigten die Ärzte der MEDAS Y.___ dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschliesslich auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei (Urk. 7/219 S. 73). Dass die körperlichen Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben, hatten zuvor bereits die Gutachter der MEDAS
N.___ festgestellt (E. 3. 2 .3). Auch der Beschwerdeführer selber brachte nicht vor, aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. 5.2 5.2.1
Relevant ist vorliegend eine allfällige Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes. Vergleicht man die entsprechenden Diagnosen zwischen den zwei MEDAS -Gutachten, so fehlt im Gutachten der MEDAS
N.___ eine psychiatrische Diagnose unter Hinweis auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s (E. 3. 2 .3 f.). Noch vor Erlass der leistungs ablehnenden Verfügung vom 25. März 2008 diagnostizierten die Ärzte des Sa natoriums E.___ indes eine polymorphe psychotische Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (E. 3.2).
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Von Bedeutung sind nicht die genauen Diagnosen, sondern die Befundlage und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der MEDAS -Begutachtung im Jahr 2007 standen das Stimmen-Hören sowie eine Angstsymptomatik im Vordergrund der geklagten Beschwerden (Urk. 7/104/36). Als klinische Befunde nannte der un tersuchende Psychiater bei der Merkfähigkeitsprüfung zwei von drei Begriffen nach zehn Minuten wieder zu erinnerlichen, bei der Subtraktionsprüfung sei der Beschwerdeführer verlangsamt und fehlerhaft gewesen. Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörungen fand er keine (Urk. 7/104/40). Die Ärzte des Sanatoriums E.___ wiesen auf Verständigungsschwierigkeiten hin, wonach der Beschwerdeführer einfache Fragen nicht richtig verstanden habe, auf ein depressives Stimmungsbild sowie eine Angstsymptomatik (E. 3. 1). 5.2.2
Vergleicht man diese Befunde mit den von den Gutachtern der MEDAS Y.___
erhobenen, so ergibt sich ein praktisch identisches Bild: Auch gegenüber jenen Ärzten schilderte er im Wesentlichen das Stimmen-Hören (Urk. 7/219/91). Diesen fielen sodann inadäquate Antworten auf, so habe der Beschwerdeführer einfachste Rechenaufgaben und sonstige Fragen falsch beantwortet, drei zu merkende Begriffe nach fünf Minuten nicht mehr nennen und die Subtraktions aufgabe nicht durchführen können. Sodann habe der Beschwerdeführer auf den Fussboden geschaut, abwesend gewirkt und eine hilflose sowie repetitive Mimik und Gestik gezeigt (Urk. 7/219/93 f.). Sodann stellten die Gutachter mit einem Ganser-Syndrom eine neue Diagnose (E. 4.1.3). 5.2.3
Die befundmässigen Unterschiede beschränken sich nach dem Gesagten auf wenige Details, welche sodann wesentlich von der Interpretation des Gezeigten abhängen. In diesem Sinne erscheint die Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___, wonach die kognitiven Symptome und das Vorbeireden zugenom men hätten (E. 4.1.8), nicht ohne weiteres als plausibel, fehlt doch eine detail lierte Auseinandersetzung mit den Vorbefunden. Immerhin hielten sie fest, dass die Verhaltensauffälligkeiten seit zehn Jahren beschrieben würden, so Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten (E. 4.1.5). Dass diese seit dem 25. März 2008 zugenommen haben, ist nicht erstellt. Dass früher zwei und heute kein Begriff (von drei genannten) mehr erinnerlich war und Rechenaufgaben leicht abweichend (und ebenfalls falsch beziehungsweise gar nicht) beantwortet wur den, hat nicht die Qualität einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts. Fest steht, dass bei beiden Untersuchungen man gelhafte Antworten gegeben wurden.
Auch die anamnestische Aufbereitung durch die Ärzte der MEDAS Y.___
führt zu keine n anderen Erkenntni s s en : Die erwähnten fünf stationären Hospi talisationen (E. 4.1.7) begannen bereits vor dem 25. März 2008 und entspre chend setzten die Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die erste Be handlung im Sanatorium E.___ fest (Juni 2007, Aufenthalt von März bis Mai 2007, E. 3. 1), mithin vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt. Sodann ergibt eine Durchsicht der entsprechenden Austrittsberichte (E. 4.1.2), dass re gelmässig depressive Symptome geschildert wurden, welche aber aktuell als re mittiert erachtet wurden und damit nicht von Bedeutung sind. Die erwähnten psychotischen Symptome lagen bereits im Zeitpunkt der Untersuchung in der MEDAS
N.___ vor, was die Gutachter der MEDAS Y.___
explizit bestätigten (E. 4.1.8) .
Dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen identisch ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Kritik der Ärzte der MEDAS Y.___
an der Einschätzung von Dr. F.___ von der MEDAS
N.___, wonach dieser – trotz anamnesti scher Dokumentation - auf eine Diagnosestellung der depressiven Störung ver zichtet habe (E. 4.1.8). Damit drücken die Gutachter aus, dass sie mit der seiner zeitigen Einschätzung nicht einverstanden sind und diese anders getroffen hät ten, nämlich im Sinne der aktuellen Beurteilung. Gleiches gilt für den Vorhalt, die Auffälligkeiten seien von den Vorgutachtern als soziokulturelles Phänomen im Rahmen von psychosozialem Distress gefasst worden (E. 4.1.3) und es sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden (E. 4.1.5), es zeige sich aber, dass bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege (E. 4.1.7). 5.2. 5
Demgemäss erscheint die abweichende Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___
als unterschiedliche Beurteilung des an sich unveränderten Gesund heitszustandes und ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Dies wird durch das Gutachten der MEDAS Y.___
denn auch insbesondere dadurch bestätigt, dass von einer entsprechenden Einschränkung ab Juni 2007 ausgegangen und keine seitherige Verschlechterung geltend gemacht wurde (E. 4.1.7) . Auch den Angaben von Dr. K.___ (E. 4.2) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. 5.3 5.3.1
Der Beschwerdeführer ersah Hinweise für eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes (vgl. hierzu Urk. 1 S. 3 f. Ziff.
4) unter anderem im Hinweis des Gutachtens der MEDAS Y.___
auf einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz (S. 55). Das Gutachten könne nicht so interpretiert werden, dass sich die Abwärtstendenz nur auf die Zeit vor Sommer 2007 beziehe. Auf
S. 70 werde angegeben, derzeit bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % aus psychischen Gründen. Gleich zuvor werde auf den langjährigen Verlauf Be zug genommen, o hn e diesen jedo c h im Einzelnen darzulegen. In Bezug auf die Depression werde mehrfach betont, dass der Schweregrad im Verlauf der Zeit unterschiedlich gewesen sei, zeitweise schwergradig mit psy chotischen Symp tomen (S. 71). A ktuell seien die Gutachter offenbar nicht von einer schwergra digen Depression aus gegangen (S. 72). Es werde darauf hingewiesen, dass re zidivierende depressive Störungen episodisch verliefen und auch die Sympto ma t ik eines Ganser-Syndroms phasenweise verstä r kt oder weniger ausgeprägt auftreten könne (S. 74). Die Gutachter des MEDAS Y.___
gingen davon aus, dass der Umstand, dass namentlich die MEDAS N.___ keine wesentli che psychiatrische Diagnose gestellt habe, auf diesen episodischen Verlauf zu rückgehe (S. 74 und S. 71), wo erklärt werde, weshalb in Zeiten gering ausge prägter oder remittierter Depression keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den sei. 5.3.2
Hierzu bleibt festzuhalten, dass eine Chronifizierung laut der Meinung der Ärzte der MEDAS Y.___
seit längerer Zeit besteht. Sie gingen von einem Aus bruch der Krankheit im Jahr 2001 aus und führten nicht aus, inwieweit eine seit März 2008 fortschreitende weitergehende Chronifizierung eingetreten sein sollte, sondern verwiesen pauschal auf eine solche „über mehrere Jahre“. Der Hinweis auf eine Abwärtstendenz begründet sodann keine erhebliche Ver schlechterung seit März 2008 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG . Zur Thematik der episodisch beziehungsweise phasenweise verlaufenden Symptomatik der re zidivierenden depressiven Störung und des Ganser-Syndroms steht fest, dass diese Beschwerden bereits im Vergleichszeitpunkt im März 2008 vorlagen und auch diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich sind beispielsweise in dem Sinne, dass vermehrte Schübe vorliegen würden. Im Gegenteil erschien die De pression gar als remittiert. 5.4
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass
keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom 25. März 2008 bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 eingetreten ist. Da auch keine Hin weise für erwerbliche Veränderungen bestehen, ist kein Revisionstitel gegeben, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 5.5
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit einem derartigen Ergebnis eine invalidisierende Gesundheitsstörung aufgrund einer falschen Beurteilung für alle Zeiten ignoriert werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), ist - sofern eine solche tatsäch lich vorliegen sollte - nicht von der Hand zu weisen. Dies ist dem Invalidenver sicherungsrecht indes inhärent, denn eine Änderung der Rentenleistungen setzt eine Veränderung des Sachverhalts voraus und eine freie Überprüfung verbietet sich. Ob dies legislatorisch dereinst angepasst wird, ist derzeit nicht abzusehen. Immerhin z öge eine solche Lösung - voraussetzungslose Neuüberprüfung - für alle rentenb e ziehenden Versicherten eine erhebliche Un sicherheit nach sich.
Eine allfällige Unrichtigkeit der Feststellungen der Gutachter der MEDAS N.___
- welche indes nicht erstellt ist - hätte sodann nicht zur Folge, dass der Expertise „kein Beweiswert zukommt“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Angesichts des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils wäre der Verwaltung insbesondere das Zurückkommen mittels Wiedererwägung verwehrt.
6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 2 4. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Gesuch des Be schwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte Rechtsanw a lt Viktor Györffy einen Aufwand von sechs Stunden 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 24 .-- geltend, wofür ih m eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘411.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. 6 . 2
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanw a lt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich,
wird mit Fr. 1‘411.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117
V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 2.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung aus, ihre (frühere) leistungsabweisende Verfügung vom 25. März 2008 sei rechtskräftig. Das (neue) polydisziplinäre Gutachten vom 11. Juli 2012 habe ergeben, dass seit Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen sei. Demnach sei seit Juni 2007 und hier massgebend seit März 2008 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Im neuen Gutachten werde der seit Juni 2007 im We sentlichen unverändert gebliebene Gesundheitszustand lediglich anders beur teilt. Somit liege kein Revisionsgrund vor und es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung verschlechtert (Urk. 1 S. 3 ff.). Sodann sähen verschiedene Ärzte aktuell keine Möglichkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 5 unten). Es bestehe keine konsistent abrufbare Leistungsfähigkeit, er sei sehr stark durch seine Psychose -nahen Vorstellungen, durch Ängste und andere Af fekte geprägt. Ein einigermassen funktionierender, ihm und seiner Umgebung zumutbarer sozialer Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sei in der freien Wirtschaft nicht denkbar (S. 6 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demgemäss, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s seit der letzten (rechtskräftig gewordenen) leistungsabweisen den Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) in der Weise verschlech tert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be steht . 3.
E. 3 Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, und es sei hernach über den Rentenanspruch zu entscheiden.
E. 3.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium E.___, wo sich der Beschwerdeführer mehrfach stationär behandeln liess, berichteten am 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) und verwiesen auf die Hospitalisation vom 27. März bis
18. Mai 2007. Sie diagnostizierten nebst einem Diabetes mellitus eine polymorphe psychotische Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie (Differenzialdi agnose: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen), einen Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung, anamnestisch einen Autounfall 2002 mit Contusio cerebri und zerviko-spondylogenem Schmerzsyndrom rechts sowie chronischem Lumbovertebralsyndrom und anamnestisch chronisch rezidivie rende Unterbauchbeschwerden bei rezidivierender Nephrolit u iasis . Sie attestier ten ab Eintritt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht (S. 1).
Den psychopathologischen Befund bei der Aufnahme schilderten die Ärzte wie folgt (S. 2 Ziff. 4.5): „Der Patient spricht monoton mit leiser Stimme; sehr be grenzte Deutschkenntnisse, teilweise werden einfache Fragen nicht richtig ver standen. Formal sicher orientiert. Deutlich depressives Stimmungsbild, Affekte kaum modulierbar, deutliches Antriebsdefizit ohne sichere Tageszeitabhängig keit . Patient ist verlangsamt, in den Inhalten eingeengt. Äussert durchgehendes Grübeln, Akustische Halluzinationen in Form imperativer Stimmen. Er schildert massive Ängste insbesondere im Kontakt zu anderen Menschen. Auch Ängste in engen Räumen oder auf grossen Plätzen. Diesbezüglich deutliche Vermei dungstendenz . Insgesamt misstrauisch wirkend, keine Hinweise für Zwänge. Keine Hinweise für Ich-Störungen. Von Suizidalität glaubhaft distanziert. Ge störte Vitalgefühle“.
Unter entsprechender Medikation sowie paramedizinischer Therapie habe sich eine verbesserte Stimmung gezeigt, im Umgang mit den Mitpatienten hätten weiterhin ausgeprägte Ängste bestanden (S. 2 Ziff. 4.4). Wegen dieser Ängste und den imperativen Stimmen habe sich der Beschwerdeführer häufig nicht in der Lage gesehen, am paramedizinischen Therapieprogramm teilzunehmen (S. 3 Ziff. 6.5) . 3. 2 3.2.1
Grundlage der rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2008 bildete das Gutachten der MEDAS
N.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/104), welches auf einer internistischen (Dr. med. O.___, Innere Medizin und Endokri nologie/ Diabetologie FMH), einer rheumatologischen (Dr. med. P.___, Rheuma tologie FMH) und einer psychiatrischen (Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH) Untersuchung samt Schlussbesprechung basierte (S. 26). 3. 2 .2
Die Gutachter berichteten zum aktuellen Leiden (S. 21 f.), der Beschwerdeführer
klage über Stimmenhören. Dies habe etwa im Jahre 2000 begonnen oder even tuell schon 1999, als seine jüngste Schwester durch einen Lehrer in der Türkei vergewaltigt worden sei. Es sei seither immer schlimmer geworden, nachts noch schlimmer als tagsüber, so dass er jede Nacht etwa sechs- oder siebenmal wegen dieses Problems erwache und auch jedes Mal aufstehe, in der Wohnung herum gehe, hie und da etwas Wasser trinke und / oder uriniere, nie etwas esse, aber meist rauche; wenn es unaushaltbar werde, was quasi jede Nacht der Fall sei, müsse er zusätzlich eine oder sogar zwei Tabletten Abilify schlucken, welches ihn beruhige und die Stimmen zum Verschwinden bringe. Obschon seine Le benspartner in in einem anderen Haus wohne, seien sie manchmal nachts zu sammen, sie helfe ihm stets, wenn er aufstehen müsse, werde nicht böse und stehe häufig auch auf und gebe ihm die Tablette. Wenn die beiden Töchter über die Wochenenden bei ihm schliefen, gebe es keine Probleme, da sie, in einem anderen Zimmer schlafend, von seinen nächtlichen Aktivitäten nichts wahr nähmen.
Entspannende Ferien habe er seit dem Erscheinen dieser Stimmen nie mehr ma chen können. Das Schlimmste an diesen Stimmen, welche übrigens Deutsch sprächen, seien die ständigen Todesdrohungen, was zu starker Angst führe; diese Stimmen könne er nicht individualisieren, das heisst konkreten Menschen zuordnen, es seien sowohl Männer - als auch Frauenstimmen, welche er ledig lich höre, er sehe nie gleichzeitig einen Menschen oder ein Gesicht, sondern höre nur. Auf die spezielle Frage, ob er (nach der Scheidung im Januar 1998) auch die Stimme seiner Ex-Frau höre, seufze er, verneine, schaue vor sich hin und habe die Tränen zuv o rderst. Auf die Frage nach konkreten Äusserungen, antworte er: „Wir machen dich tot... "; „Wir machen dir Scheiss...". Er könne diese Stimmen nicht abwehren, könne sie auch nicht überwinden oder „abstel len". Manchmal sehe er auch Ziegen kommen, eine setze sich dann auf seine Schultern, er habe dann das Gefühl, zu ersticken, erwache mit kaltem Schweiss. Auf die Frage, ob es Ereignisse, Nahrungsmittel, Getränke, Medikamente, Wet ter-Veränderungen, Stresssituationen und so weiter gebe, welche dieses „ Stim menhören " auslösen könnten, verneine er alle Vorschläge und sehe auch sonst keine Zusammenhänge.
Eindeutig das Beste gegen diese Stimmen sei Abilify, das Zweitbeste sei Stilnox . Auch Bewegung, das Herumgehen in der Wohnung und so weiter helfe manch mal etwas, aber ganz gut sei auch das Gespräch mit „meiner Frau", welche ihn zu beruhigen suche.
Als Begleitphänomene nenne er vor allem Angst, ferner Schwitzen, Herzklop fen, Atemnot und Mundtrockenheit (letztere eventuell medikamentös mitbe dingt), das Einschlafen der linken Hand und des linken Fusses, Schwindel, Au genflimmern und in den Ohren ein Sirren („wie Zahnarztbohrer").
Die Gutachter erwähnten als weiter e Klagen (S. 22 f.) „Zucker“, welche Diagnose im Juli 2006 vom seinem Hausarzt gestellt worden sei, „Cholesterin“, Nieren steine, Schmerzen beim Stuhlen.
Betreffend Gemüt habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei, seit er nicht mehr arbeiten könne, immer traurig. Er habe zweimal einen Selbstmordversuch unternommen, erstmals auf einer sehr hohen Brücke, wo ihn ein Onkel zurück geholt habe, das zweite Mal während einer psychiatrischen Hospitalisation, wo er sich habe erhängen wollen, sich von einem jungen Arzt aber durch Gesprä che davon habe abhalten lassen. Auch jetzt habe er noch hie und da Suizidge danken, weniger im aktiven als im passiven Sinn von „genug haben“.
Die Gutachter fügten an (S. 23 unten), der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was ihn invalid mache, das Stimmenhören genannt. Beruflich erwärmen könne er sich im Moment für nichts. 3. 2 .3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die MEDAS -Ärzte aus (S. 27 f.), der Beschwerdeführer sei 1987 in die Schweiz gekommen, wo er zunächst in Zürich als „Faktotum" in einem Café, dann in einer Restaurantküche, als Stap lerfahrer in einer Grossmolkerei, erneut in einem Restaurant, in einer Holzbau-Firma, in der Metallfabrikation und im Gemüsebau tätig gewesen sei. Nach der Scheidung sei er 1998 nach Basel umgezogen, wo er in zwei verschiedenen Unternehmen als Bauarbeiter gewirkt habe, zwischendurch wegen einer Finanz affäre inhaftiert gewesen und am 9. August 2001 bei der Arbeit gestürzt sei, mit in der Folge so starken Rückenschmerzen, dass er seither nicht mehr habe ar beiten können.
Objektiv wirke der adipöse Versicherte leicht vorgealtert, bewusstseinsmässig klar und gefühlsmässig deprimiert. Das Achsenorgan habe eine minime S-för mige Skoliose und eine in allen Richtungen leicht eingeschränkte Motilität der Brust- und Lendenwirbelsäule, links paralumbal Druck- und Klopfdolenz, ohne dortigen Muskelhartspann. Im Neurostatus, vom Scheitel bis zur Sohle und ge nau in den Medianen endend, gebe der Beschwerdeführer eine Hyposensibilität links an . Es bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz.
In psychiatrischer Hinsicht führten die G utachter aus, der konsiliarisch beigezo gene Psychiater hege erhebliche Zweifel ab der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s und könne infolgedessen keine verlässliche psychiatri sche Diagnose stellen. Aus psychiatrischer Sicht könne auch keine Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Der rheumatologische Experte finde unspezifische Rückenschmerzen bei einer leichten linkskonvexen Skoliose und einer leichten Segmentdegeneration L5/S1 sowie keine objektivierbaren residuellen Alterationen am Bewegungsapparat bei Status nach Heckauffahrkollision am 15. Oktober 2002 und veranschlage die Arbeitsunfähigkeit für alle in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten auf 0%. 3. 2 .4
Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne wesentliche Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein m etabolisches Syndrom (mit Adi positas simplex, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie
und Verdacht auf arteri elle Hypertonie), einen Nikotinabusus (20-30 Zigaretten pro Tag, zirka 30 pack years), eine c hronisch rezidivierende Urolithiasis (Kalziumoxalat) sowie ein Hä morrhoidalleiden (S. 28). 4.
E. 4 Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu rückzuweisen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklä rungen, erneut über den Rentenanspruch entscheide;
u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .
E. 4.1 4
Die Gutachter massen nur den psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, Erstdiagnose 2001, sowie des Ganser-Syndroms, Erstmanifestation 2001, Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 57): -
Dysfunktionales Krankheitsverhalten seit 2001 -
Diabetes mellitus II, aktuell nicht ausreichend behandelt, seit 2004 -
Lumbospondylogenes Syndrom mit myofascialer Kompo nente, dokumentiert seit 2001 -
Vorbefundlich : rezidivierende K al z iumoxa l at- Nephrolithiasis mit Restkonkrement links, seit 2003 -
Vorbefundlich : rezidivierendes Hämorrhoidalleiden, dokumen tiert seit 2004 -
Vorbefundlich : traumatische Proktitis bei Obstipation, doku mentiert seit 2004 -
Chronische Hepatitis B, inaktiv, Erstdiagnose 2008
E. 4.1.1 Das im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___
vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/219) basiert auf den Untersuchungen von Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Klinische Pharma kologie FMH, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für psy chosomatische Medizin, Dr. med. von B.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH (S. 79).
E. 4.1.2 D ie Gutachter verwiesen vorweg auf die berufs- und sozialanamnestischen Um stände: Der Beschwerdeführer, mit kurzer Schul- und ohne Berufsausbildung, sei 20-jährig in die Schweiz gekommen. Aus einer Partnerschaft in der Türkei stammten drei Kinder, 16, 14 und zwölf Jahre alt, aus einer Partnerschaft in der Schweiz zwei Kinder, acht und neun Jahre alt. Als der Beschwerdeführer 1988 in die Schweiz gekommen sei, sei er eine Ehe mit einer Schweizerin eingegan gen, laut Unterlagen sei die Scheidung 1998 erfolgt. Die derzeitige Partnerin des Versicherten sei die Mutter der beiden gemeinsamen Töchter, nach ihren Anga ben sei die Beziehung beendet, sie kümmere sich weiter um den Beschwerde führer, weil er krankheitsbedingt (Ängste) hilflos sei. Der Beschwerdeführer spreche von ihr weiter als „meine Frau", eine intime Beziehung besteh e weiter (S. 58).
Die Experten terminierten den Beginn der Krankheitsgeschichte auf das Jahr 2001. Im August 2001 sei der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Uni versitätsspitals
D.___ (D.___) wegen eines akuten lumbospondylogenen Syn droms links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein behandelt wor den, dies wegen eines Verhebetraumas als Bauhilfsarbeiter. Im November 2001 habe der Hausarzt attestiert, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, aber nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne. Das Arbeitsverhältnis sei im November 2001 aufgelöst worden. Im November 2001 sei eine Untersuchung in der psy chiatrischen Poliklinik des D.___ aus unklarem Grund erfolgt; diagnostiziert wor den sei eine mittelgradige depressive Episode unter Verweis auf zahlreiche psy chische und soziale Probleme. Im Besonderen sei es um eine (in unterschiedli chen Versionen berichtete) Verletzung der jüngsten Schwester des Versicherten gegangen (durch einen Sprung aus dem Fenster nach Vergewaltig ung oder Ver gewaltigungsversuch; an anderer Stelle nach Misshandlung, weil sie Kurdin sei). Immer werde von einer Querschnittlähmung der Schwester berichtet. Des Wei teren habe der Beschwerdeführer hohe Schulden. Subjektiv hätten Kopfschmer zen, Vergesslichkeit und Einschlafen der Beine bestanden, objektiv sei der Be schwerdeführer als verlangsamt, leise, monoton, deprimiert und hoffnungslos beschrieben worden (S. 58).
E. 4.1.3 Der psychiatrische Konsiliararzt diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, ein Ganser-Syndrom (Erstmani festation
2001) sowie ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 48).
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Akten sowie der persön lich erhobenen Angaben und Befunde konnte er keine Hinweise auf eine orga nische Störung oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik oder auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen finden. Hinweise auf Störungen aus dem Bereich Schizophrenie, schi zotype und wahnhafte Störungen fand er bedingt. Aktuell beharre der Be schwerdeführer darauf, unter einer Schizophrenie zu leiden, äussere dies mehr fach explizit in der Exploration, äussere aber auch dementsprechend Symptome, nämlich, dass er ständig Stimmen höre. Der Beschwerdeführer habe sich zwi schen 2007 und 2011 jährlich in stationärer Behandlung im Sanatorium E.___ befunden. Bereits im ersten Austrittsbericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) habe es Hinweise auf eine psychotische Störung im Sinne einer polymorphen psychotischen Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie gegeben. Der Beschwerdeführer habe damals über imperative Stimmen geklagt. Unter neuro leptischer Therapie habe sich die psychotische Symptomatik während des Auf enthaltes zurückgebildet.
Ebenfalls 2007 sei eine bidisziplinäre Begutachtung erfolgt. Auch hier sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer immer wieder angegeben habe, Stimmen zu hören. Den Beginn habe der Beschwerdeführer auf das Jahr 2007 datiert. Im psychiatrischen Konsil seien erhebliche Zweifel an der Glaubwürdig keit des Beschwerdeführer s geäussert worden, weshalb auch keine verlässliche psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei medizinisch-theoretisch als 100 % beurteilt worden.
Am 24. November 2008 (Urk. 7/132/2-4) sei (erneut) aus dem Sanatorium E.___ berichtet worden, die Diagnose einer psychotischen Störung im engeren Sinne werde nicht mehr genannt, stattdessen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Am 2 2. April 2009 (Urk. 7/144/2-3) sei als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, nicht mehr eine psychotische Erkrankung. Gleichzeitig heisse es, er höre seit langer Zeit Stimmen, die ihm sagten, er solle sich umbringen. Sodann bestünden progre diente Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, von Suizidalität habe er sich stets glaubhaft und klar distanziert. Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/159) werde als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Depression mit psychotischen Symptomen genannt. Bei der Aufnahme werde eine unveränderte Angstsymptomatik vor allem nachts geschildert. Des W eiteren Stimmenhören, eher kommentierend und angstein flössend, ohne Aufträge. Drei bis vier Gestalten könne er sehen.
Im Austrittsbe richt vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/199) werde wiederum eine rezidivierende depres sive Störung genannt, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychoti schen Symptomen. Hingewiesen werde auch auf einen positiven Kokainnach weis, der zum Führerschein-Entzug geführt habe.
Der psychiatrische Konsiliararzt führte aus, zusammenfassend gingen sämtliche vormaligen fachärztlichen Einschätzungen davon aus, dass im Längsschnitt nicht die Störung einer Schizophrenie oder einer schizophreniformen Störung vorliege, trotz den konstanten Angaben, Stimmen zu hören, und den gelegentli chen Angaben, Gestalten zu sehen (S. 4
E. 4.1.5 In ihrer zusammenfassenden, interdisziplinären Beurteilung der Unter - suchungser gebnisse führten die Gutachter aus, auf somatischem Gebiet lä gen Gesundheitsstörungen vor, die teilweise intensiver Behandlung bedürften (Diabetes mellitus), insgesamt jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s hätten. Zu nennen sei das metaboli sche Syndrom, wozu der derzeit schlecht behandelte Diabetes mellitus zähle, die rezidivierende Nephrolithiasis, das rezidivierende Hämorrhoidalleiden und am Bewegungsapparat wechselnd ausgeprägte, überwiegend myofasciale Rücken schmerzen. Sie seien unspezifischer Natur und schränkten den Beschwerdefüh rer im Alltagsleben nicht wesentlich ein.
Die dominierende Gesundheitsstörung bestehe auf psychiatrischem Gebiet. Seit 2001 sei eine rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades dokumentiert, zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen. Zusätzlich gebe es eine Reihe von psychischen Symptomen, die schwer einzuordnen seien, was erkläre, dass in Zeiten gering ausgeprägter oder remit tierter Depression, trotz ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, keine psychiat rische Diagnose gestellt (Gutachten Dr. F.___ 2007, Urk. 7/104) oder eine massive Aggravation angenommen worden sei (psychiatrische Untersuchung RAD 2009, Urk. 7/154). Diese Symptome und Verhaltensauffälligkeiten (Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten) würden seit 10 Jahren beschrieben, fremdanamnestisch bestätigt, und entsprächen von allen möglichen diagnosti schen Einordnungen am ehesten einem Ganser -S yndrom, einer dissoziativen Störung mit histrionischen Elementen. Ein eindeutig aggravierendes oder gar simulierendes Verhalten habe in den jetzigen Untersuchungen nicht beobachtet werden können. Dagegen seien eine Selbstlimitierung und Entschädigungshal tung festzustellen. Ein adäquates Gesundheitsverhalten bezüglich des Diabetes mellitus sei zu bezweifeln, eine Medikamenten-Compliance hinsichtlich der Psychopharmakotherapie scheine zu bestehen (S. 71).
E. 4.1.6 Die Dauer der Symptomatik, wiederholte stationäre un d ambulante psychiatri sche Behandlung en einschliesslich kombinierter und modifizierter Psychophar makotherapie ohne wesentliche Besserung sowie die Komorbidität mit einer re zidivierenden depressiven Störung sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer die Beeinträchtigungen durch die dissoziative Symptomatik willentlich nicht mehr ausreichend überwinden könne. Es resultiere aus der psychischen Störung gesamtmedizinisch eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % . Eine berufliche Wiedereingliederung sei aktuell schwer vor stellbar. Voraussetzung sei neben einer intensiven Behandlung des Diabetes mellitus eine weitere Remission der depressiven Störung und Abbau des regres siven Verhaltens etwa in einer Arbeitstherapie oder an einem geschützten Ar beitsplatz mit dem Ziel, stufenweise die Teilarbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt zu realisieren. Die Prognose sei diesbezüglich insgesamt unsicher
(S. 72).
E. 4.1.7 Den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen legten die Gutach ter auf Dezember 2001 fest (Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Dezember 2001, Urk. 7/12/12-15). Der be handelnde Psychiater Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe im September 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom
E. 4.1.8 Zur Krankheitsentwicklung seit der letzten Begutachtung (Expertise vom Dezem ber 2007) hielten die Gutachter fest, in somatischer Hinsicht sei keine Verschlechterung festzustellen, der jetzt schlecht eingestellte Diabetes mellitus sei korrigierbar. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der psychopathologische Befund verändert, die kognitiven (pseudodementiellen) Symptome und Beein trächtigungen, das Leitsymptom eines Ganser-Syndroms, das Vorbeireden, hät ten zugenommen, seit 2007 seien fünf stationäre Behandlungen wegen depres siver Dekompensation dokumentiert und das Symptom des Stimmenhörens werde - anders als durch Dr. F.___
– einer psychiatrischen Erkrankung zuge ordnet. Die Inkonsistenzen und Widersprüche, die Dr. F.___ veranlasst hätten, keine psychiatrische Diagnose zu stellen, seien aus heutiger Sicht störungsim manent . Unabhängig davon belegten der dokumentierte Verlauf und die Vor befunde aus der psychiatrischen Poliklinik des D.___ (Bericht vom 30. November 2001, Urk. 7/12/7-8), von Psychiater Dr. H.___ (Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 7/57) und Psychiater Dr. I.___ (Bericht vom 7. August 2006, Urk. 7/77/1-2), dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Diese sei auch 2007 anhand der Vorbefunde und des psychopathologischen Befundes bei der Begutachtung 2007 (Urk. 7/104) nachweisbar gewesen. Wes halb Dr. F.___ unter Hinweis auf sonstige Inkonsistenzen und Widersprüche auf diese Diagnosestellung verzichtet habe, sei aus heutiger Sicht nicht voll ständig nachvollziehbar (S. 77 f.).
E. 4.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, erwähnte im Bericht vom 11. November 2012 (Urk. 7/232) eine Beeinträchtigung des Denkens, Handelns und affektiver Funktionen. Er verwies auf Einschränkungen in der Fähigkeit zu Planung und Umsetzung so wie zum Formulieren konkreter Handlungsentwürfe. Neben einer deutlichen psychomotorischen Unruhe sei die Symptomatik auch gekennzeichnet durch Ängste, die unvermittelt auftreten könnten und zum Teil auch überdauernd seien und die Aktivitäten des täglichen Lebens stark negativ beeinflussten, wie auch die bestehenden Selbstzweifel, Herabgestimmtheit, Ambivalenz und Rück zugstendenzen .
Dr. K.___ attestierte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und befand einen Über tritt in ein Arbeitsverhältnis als nicht absehbar, so dass zunächst eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit (BEFAS) und/oder eine Arbeitserprobung vorgeschal tet werden müsste. Der Beschwerdeführer könne nur bedingt auf seine krank heitsbedingten Einschränkungen (affektive Störungen, Stimmungsbeeinträchti gungen, Antriebsstörungen, Störungen des Planungsvermögens, verminderte Kritikfähigkeit) Einfluss nehmen, in de m er - soweit es ihm möglich sei - an ei ner Therapie mitwirke und sich kooperativ zeige. Die Symptomatik an sich lasse sich aber nicht direkt durch willentliche Einflussnahme ausschalten oder direkt verändern. 5.
E. 5 Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un entgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unter zeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.“
Die IV-Stelle ersuchte am 20. August 2013 (Urk.
6) um Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die organischen Beein trächtigungen nicht zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führen und diesbezüglich auch von einem unveränderten Zustand auszugehen ist. So be stätigten die Ärzte der MEDAS Y.___ dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschliesslich auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei (Urk. 7/219 S. 73). Dass die körperlichen Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben, hatten zuvor bereits die Gutachter der MEDAS
N.___ festgestellt (E. 3. 2 .3). Auch der Beschwerdeführer selber brachte nicht vor, aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein.
E. 5.2 5
Demgemäss erscheint die abweichende Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___
als unterschiedliche Beurteilung des an sich unveränderten Gesund heitszustandes und ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Dies wird durch das Gutachten der MEDAS Y.___
denn auch insbesondere dadurch bestätigt, dass von einer entsprechenden Einschränkung ab Juni 2007 ausgegangen und keine seitherige Verschlechterung geltend gemacht wurde (E. 4.1.7) . Auch den Angaben von Dr. K.___ (E. 4.2) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
E. 5.2.1 Relevant ist vorliegend eine allfällige Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes. Vergleicht man die entsprechenden Diagnosen zwischen den zwei MEDAS -Gutachten, so fehlt im Gutachten der MEDAS
N.___ eine psychiatrische Diagnose unter Hinweis auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s (E. 3. 2 .3 f.). Noch vor Erlass der leistungs ablehnenden Verfügung vom 25. März 2008 diagnostizierten die Ärzte des Sa natoriums E.___ indes eine polymorphe psychotische Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (E. 3.2).
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Von Bedeutung sind nicht die genauen Diagnosen, sondern die Befundlage und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der MEDAS -Begutachtung im Jahr 2007 standen das Stimmen-Hören sowie eine Angstsymptomatik im Vordergrund der geklagten Beschwerden (Urk. 7/104/36). Als klinische Befunde nannte der un tersuchende Psychiater bei der Merkfähigkeitsprüfung zwei von drei Begriffen nach zehn Minuten wieder zu erinnerlichen, bei der Subtraktionsprüfung sei der Beschwerdeführer verlangsamt und fehlerhaft gewesen. Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörungen fand er keine (Urk. 7/104/40). Die Ärzte des Sanatoriums E.___ wiesen auf Verständigungsschwierigkeiten hin, wonach der Beschwerdeführer einfache Fragen nicht richtig verstanden habe, auf ein depressives Stimmungsbild sowie eine Angstsymptomatik (E. 3. 1).
E. 5.2.2 Vergleicht man diese Befunde mit den von den Gutachtern der MEDAS Y.___
erhobenen, so ergibt sich ein praktisch identisches Bild: Auch gegenüber jenen Ärzten schilderte er im Wesentlichen das Stimmen-Hören (Urk. 7/219/91). Diesen fielen sodann inadäquate Antworten auf, so habe der Beschwerdeführer einfachste Rechenaufgaben und sonstige Fragen falsch beantwortet, drei zu merkende Begriffe nach fünf Minuten nicht mehr nennen und die Subtraktions aufgabe nicht durchführen können. Sodann habe der Beschwerdeführer auf den Fussboden geschaut, abwesend gewirkt und eine hilflose sowie repetitive Mimik und Gestik gezeigt (Urk. 7/219/93 f.). Sodann stellten die Gutachter mit einem Ganser-Syndrom eine neue Diagnose (E. 4.1.3).
E. 5.2.3 Die befundmässigen Unterschiede beschränken sich nach dem Gesagten auf wenige Details, welche sodann wesentlich von der Interpretation des Gezeigten abhängen. In diesem Sinne erscheint die Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___, wonach die kognitiven Symptome und das Vorbeireden zugenom men hätten (E. 4.1.8), nicht ohne weiteres als plausibel, fehlt doch eine detail lierte Auseinandersetzung mit den Vorbefunden. Immerhin hielten sie fest, dass die Verhaltensauffälligkeiten seit zehn Jahren beschrieben würden, so Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten (E. 4.1.5). Dass diese seit dem 25. März 2008 zugenommen haben, ist nicht erstellt. Dass früher zwei und heute kein Begriff (von drei genannten) mehr erinnerlich war und Rechenaufgaben leicht abweichend (und ebenfalls falsch beziehungsweise gar nicht) beantwortet wur den, hat nicht die Qualität einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts. Fest steht, dass bei beiden Untersuchungen man gelhafte Antworten gegeben wurden.
Auch die anamnestische Aufbereitung durch die Ärzte der MEDAS Y.___
führt zu keine n anderen Erkenntni s s en : Die erwähnten fünf stationären Hospi talisationen (E. 4.1.7) begannen bereits vor dem 25. März 2008 und entspre chend setzten die Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die erste Be handlung im Sanatorium E.___ fest (Juni 2007, Aufenthalt von März bis Mai 2007, E. 3. 1), mithin vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt. Sodann ergibt eine Durchsicht der entsprechenden Austrittsberichte (E. 4.1.2), dass re gelmässig depressive Symptome geschildert wurden, welche aber aktuell als re mittiert erachtet wurden und damit nicht von Bedeutung sind. Die erwähnten psychotischen Symptome lagen bereits im Zeitpunkt der Untersuchung in der MEDAS
N.___ vor, was die Gutachter der MEDAS Y.___
explizit bestätigten (E. 4.1.8) .
Dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen identisch ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Kritik der Ärzte der MEDAS Y.___
an der Einschätzung von Dr. F.___ von der MEDAS
N.___, wonach dieser – trotz anamnesti scher Dokumentation - auf eine Diagnosestellung der depressiven Störung ver zichtet habe (E. 4.1.8). Damit drücken die Gutachter aus, dass sie mit der seiner zeitigen Einschätzung nicht einverstanden sind und diese anders getroffen hät ten, nämlich im Sinne der aktuellen Beurteilung. Gleiches gilt für den Vorhalt, die Auffälligkeiten seien von den Vorgutachtern als soziokulturelles Phänomen im Rahmen von psychosozialem Distress gefasst worden (E. 4.1.3) und es sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden (E. 4.1.5), es zeige sich aber, dass bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege (E. 4.1.7).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer ersah Hinweise für eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes (vgl. hierzu Urk. 1 S. 3 f. Ziff.
4) unter anderem im Hinweis des Gutachtens der MEDAS Y.___
auf einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz (S. 55). Das Gutachten könne nicht so interpretiert werden, dass sich die Abwärtstendenz nur auf die Zeit vor Sommer 2007 beziehe. Auf
S. 70 werde angegeben, derzeit bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % aus psychischen Gründen. Gleich zuvor werde auf den langjährigen Verlauf Be zug genommen, o hn e diesen jedo c h im Einzelnen darzulegen. In Bezug auf die Depression werde mehrfach betont, dass der Schweregrad im Verlauf der Zeit unterschiedlich gewesen sei, zeitweise schwergradig mit psy chotischen Symp tomen (S. 71). A ktuell seien die Gutachter offenbar nicht von einer schwergra digen Depression aus gegangen (S. 72). Es werde darauf hingewiesen, dass re zidivierende depressive Störungen episodisch verliefen und auch die Sympto ma t ik eines Ganser-Syndroms phasenweise verstä r kt oder weniger ausgeprägt auftreten könne (S. 74). Die Gutachter des MEDAS Y.___
gingen davon aus, dass der Umstand, dass namentlich die MEDAS N.___ keine wesentli che psychiatrische Diagnose gestellt habe, auf diesen episodischen Verlauf zu rückgehe (S. 74 und S. 71), wo erklärt werde, weshalb in Zeiten gering ausge prägter oder remittierter Depression keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den sei.
E. 5.3.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass eine Chronifizierung laut der Meinung der Ärzte der MEDAS Y.___
seit längerer Zeit besteht. Sie gingen von einem Aus bruch der Krankheit im Jahr 2001 aus und führten nicht aus, inwieweit eine seit März 2008 fortschreitende weitergehende Chronifizierung eingetreten sein sollte, sondern verwiesen pauschal auf eine solche „über mehrere Jahre“. Der Hinweis auf eine Abwärtstendenz begründet sodann keine erhebliche Ver schlechterung seit März 2008 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG . Zur Thematik der episodisch beziehungsweise phasenweise verlaufenden Symptomatik der re zidivierenden depressiven Störung und des Ganser-Syndroms steht fest, dass diese Beschwerden bereits im Vergleichszeitpunkt im März 2008 vorlagen und auch diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich sind beispielsweise in dem Sinne, dass vermehrte Schübe vorliegen würden. Im Gegenteil erschien die De pression gar als remittiert.
E. 5.4 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass
keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom 25. März 2008 bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 eingetreten ist. Da auch keine Hin weise für erwerbliche Veränderungen bestehen, ist kein Revisionstitel gegeben, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 5.5 Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit einem derartigen Ergebnis eine invalidisierende Gesundheitsstörung aufgrund einer falschen Beurteilung für alle Zeiten ignoriert werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), ist - sofern eine solche tatsäch lich vorliegen sollte - nicht von der Hand zu weisen. Dies ist dem Invalidenver sicherungsrecht indes inhärent, denn eine Änderung der Rentenleistungen setzt eine Veränderung des Sachverhalts voraus und eine freie Überprüfung verbietet sich. Ob dies legislatorisch dereinst angepasst wird, ist derzeit nicht abzusehen. Immerhin z öge eine solche Lösung - voraussetzungslose Neuüberprüfung - für alle rentenb e ziehenden Versicherten eine erhebliche Un sicherheit nach sich.
Eine allfällige Unrichtigkeit der Feststellungen der Gutachter der MEDAS N.___
- welche indes nicht erstellt ist - hätte sodann nicht zur Folge, dass der Expertise „kein Beweiswert zukommt“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Angesichts des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils wäre der Verwaltung insbesondere das Zurückkommen mittels Wiedererwägung verwehrt.
6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 2 4. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Voraussetzungen gemäss §
E. 9 f.). Gegenwärtig – so der psychiatri sche Experte weiter - werde dies anhand der aktuellen Untersuchung ebenso beurteilt, womit zunächst noch unklar bleibe, wie das Stimmenhören eingeord net werden soll. Entsprechend dem Gutachten der MEDAS
N.___ könne es sich dabei um ein soziokulturelles Phänomen handeln im Rahmen von psychosozialem Distress . Richtig sei, dass es solche Phänomene gebe, richtig sei auch, dass sie oft im Rahmen von psychosozialem Distress auftreten, ebenso möglich sei aber auch ein Auftreten im Rahmen psychischer Krankheit. Im ak tuellen Befund könne weniger Normales dokumentiert werden als bei der Un tersuchung in der MEDAS
N.___ . Bei der Merkfähigkeitsprüfung da mals seien zwei von drei Begriffen erinnert worden, dies sei jetzt nicht mehr so. Bei der Subtraktionsreihe sei der Beschwerdeführer seinerzeit verlangsamt ge wesen, jetzt habe diese gar nicht mehr durchgeführt werden können. Hätten damals keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörung be standen, seien jetzt solche zu beschreiben.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die gegenwärtige Befundlage nicht identisch mit derjenigen von 2007 sei; sodann sei in Übereinstimmung mit dem MEDAS -Gutachten 2007 keine schizophrene Psychose oder ähnliche Erkrankung zu erkennen . Das beklagte Stimmenhören sei aber nicht einem krankheitsunabhängigen soziokulturellen Phänomen zu zuordnen (S. 49 f.). Sehe man sich alle fünf Austrittsberichte des Sanatoriums E.___ an, komme man nicht umhin festzustellen, dass die Klinik einerseits den Beschwerdeführer in zwischen gut kenne, andererseits eindeutig sich in der diagnostischen Einschät zung einer schweren depressiven Episode, beziehungsweise einer rezidivieren den depressiven Störung mit zum Teil schweren Episoden und psychotischen Symptomen bestätige. In der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Be schwerdeführer aber weder als schwer noch als mittelgradig depressiv, so dass die diagnostische Einschätzung einer rezidivierenden depressiven Störung, un vollständig remittiert, zu stellen sei (S. 51).
Zur Thematik des Ganser-Syndroms führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, das Syndrom äussere sich neben einem sinnlosen Vorbeireden oder Vorbeihan deln teilweise in grotesken Fehlhandlungen, in denen alles falsch gemacht werde und zwar offenbar so, wie man sich in Laienkreisen einen Geisteskranken vorzustellen pflege. Auch vorliegend verhalte sich der Beschwerdeführer letzt lich so, wie man sich in Laienkreisen einen Patient en mit einer psychischen Störung möglicherweise vorstelle. Fragen einfachster Art würden nicht richtig beantwortet, was auch in der Untersuchung klar habe reproduziert werden kön nen. Das Verhalten unterscheide sich deutlich von dem eines Simulanten, es sei viel plumper, viel naiver, viel regressiver. Der Gutachter ordnete dem Phänomen im vorliegenden Falle Krankheitswert zu. Es schränke den zu Begutachtenden seelisch und psychosozial eindeutig ein. Die Verhaltensweisen seien nicht durch Simulation, Aggravation oder bewusste Täuschung zu erklären. Es handle sich um eine Störung aus dem Bereich Hysterie, Konversion, Dissoziation. Verbun den sei dies definitionsgemäss mit Angst, oft auch mit einem Trauma, was im vorliegenden Falle nicht differenziert nachgewiesen werden könne. Für Angst erleben gebe es jedoch zahlreiche Hinweise (S. 53 f.).
Zusammenfassend führe die Synthese aus den Akten und der eigenen Befra gung und Untersuchung zu der Einschätzung, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, mit mehreren schweren depressiven Pha sen, auch mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig unvollständig remittiert. Darüber hinaus seien die Typika einer Konversionsstörung im Sinne der ICD-10, nämlich des Ganser-Syndroms, F44.80, mit dem typischen Vorbeiantworten und der Demonstration multipler psychischer Symptomatik gegeben. Vorliegend ge höre vermutlich auch das chronische Stimmenhören dazu . Zusätzlich sei ein dysfunktionale r Umgang mit körperlicher Erkrankung zu konstatieren, eine De konditionierung bis hin zum Verharren in der Krankenrolle. Es handle sich um einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz, mehrfachen vollstationären Aufenthalten und diversen ambulanten psychiatrischen Be handlungen (S. 55).
Um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen, müsste diese stark angepasst sein, es müsste sich um einfache Tätigkeiten handeln, um strukturierte Tätigkeiten, um Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung, um Tätigkeiten, die das Angstsystem des zu Begutachtenden nicht stimulier t en und Tätigkeiten, die zusätzlich Pausen erlauben würden. Selbst unter solchen Ideal bedingungen sei angesichts der affektive n Störung und der Konversionsstörung nicht von einem Leistungsvolumen von mehr als 50 % auszugeben (S. 56).
E. 11 September 2002, Urk. 7/19/7-9), vorübergehend habe im Oktober 2002 – als Folge eines Auffahrunfalls – eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestan den. Der weiter behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Dezember 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychiatrischen Komorbidität (generalisierte Angststörung, rezidi vierende depressive Störung) seit 2004 attestiert (Bericht vom 28. Dezember 2008, Urk. 7/132/1). Die begutachtenden Dr. F.___ (2007, Urk. 7/104) und Prof. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD (2009, Urk. 7/155) hätten psychopathologische Auffälligkeiten beschrieben, jedoch keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, sondern auf mangelnde Glaubwürdig keit respektive Aggravation verwiesen und daher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (S. 73 f.).
Die aktuellen Untersuchungen zeigten, dass der Beschwerdeführer eine theoreti sche Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % für einfache, überschaubare, strukturierte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne interaktionelle Belastungen bewältigen könne. Gleichzeitig bestünden erhebliche Rehabilitationshindernisse in Form eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und einer eindeutigen Entschädigungshaltung. Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit hiel ten sie – die Gutachter – für spätestens seit der Hospitalisation im Sanatorium E.___ (Juni 2007) gegeben, bei welcher die auch heute noch festgestellten Psychopathologien und Verhaltensauffälligkeiten bereits vollständig beschrie ben worden seien. Dass bei der psychiatrischen Begutachtung im selben Jahr aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüche (aus heutiger Sicht störungs immanent) keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, heisse aus Gut achtersicht nicht, dass nicht eine Psychopathologie mit Krankheitswert vorgele gen habe. Rezidivierende depressive Störungen verliefen episodisch und auch die Symptomatik eines Ganser-Syndroms könne phasenweise verstärkt oder weniger ausgeprägt auftreten, was eine mögliche Erklärung für die unterschied lichen psychiatrischen Beurteilungen in Begutachtungssituationen darstelle
(S. 74.)
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte Rechtsanw a lt Viktor Györffy einen Aufwand von sechs Stunden 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 24 .-- geltend, wofür ih m eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘411.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. 6 . 2
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanw a lt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich,
wird mit Fr. 1‘411.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00593 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
18. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1968 geborene X.___ hatte sich erstmals im Februar 2002 unter Hin weis auf Rücken- und Darmbeschwerden zum Bezug von Invalidenversiche rungsleistungen angemeldet (Urk. 7/4), welches Rentenbegehren von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2002 (Urk. 7/17) abgewiesen
wurde . Im Rechtsmittelzug wurde der abschlägige Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2004 (Proz ess -Nr. 2003.00211, Urk. 7/25) bestätigt.
In der Folge gelangte der Versicherte Ende Oktober 2003 unter Verweis auf ei nen erlittenen Auffahrunfall erneut an die Verwaltung (Urk. 7/21), welche einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/39) und Einsprache entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 7/62) verneinte. Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. April 2006 (Proz ess -Nr. IV. 2005.00046, Urk. 7/71) auch diesen Entscheid.
Im Juli 2006 meldete sich de r Versicherte wegen psychischen Angstzuständen sowie Nierensteinen mit Koliken wiederum bei der Verwaltung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/74). Die IV-Stelle verneinte – nach Einholen des Gutachtens der MEDAS
N.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/104) - mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) einen Rentenan spruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2008 (Proz ess -Nr. IV. 2008.00349, Urk. 7/122) bestätigt wurde. Auf die dagegen erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht am 16. Oktober 2008 (Urk. 7/128) nicht ein. 1.2
Im Juli 2008 (Urk. 7/116) hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf psychi sche Probleme abermals zum Leistungsbezug angemeldet. Nach der Auflage verschiedener Arztberichte holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und liess den Versicherten am 5. Oktober 2009 durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 9. Dezember 2009, Urk. 7/154 /1-4).
Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/158) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die ser Einwand erhob (Urk. 7/160), welcher durch seinen Rechtsvertreter am
20. April 2010 (Urk. 7/171) ergänzt wurde. In der Folge wurden weitere Arztbe richte aufgelegt und die IV-Stelle holte das Gutachten der MEDAS Y.___ GmbH vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/219) ein, wozu sich der Versicherte am
16. November 2012 (Urk. 7/231) vernehmen liess.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2013 (Urk.
1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2013 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, und es sei hernach über den Rentenanspruch zu entscheiden. 4.
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu rückzuweisen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklä rungen, erneut über den Rentenanspruch entscheide;
u nter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 5.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die un entgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unter zeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.“
Die IV-Stelle ersuchte am 20. August 2013 (Urk.
6) um Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 23. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117
V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Verfügung aus, ihre (frühere) leistungsabweisende Verfügung vom 25. März 2008 sei rechtskräftig. Das (neue) polydisziplinäre Gutachten vom 11. Juli 2012 habe ergeben, dass seit Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen sei. Demnach sei seit Juni 2007 und hier massgebend seit März 2008 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Im neuen Gutachten werde der seit Juni 2007 im We sentlichen unverändert gebliebene Gesundheitszustand lediglich anders beur teilt. Somit liege kein Revisionsgrund vor und es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung verschlechtert (Urk. 1 S. 3 ff.). Sodann sähen verschiedene Ärzte aktuell keine Möglichkeit für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 5 unten). Es bestehe keine konsistent abrufbare Leistungsfähigkeit, er sei sehr stark durch seine Psychose -nahen Vorstellungen, durch Ängste und andere Af fekte geprägt. Ein einigermassen funktionierender, ihm und seiner Umgebung zumutbarer sozialer Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sei in der freien Wirtschaft nicht denkbar (S. 6 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demgemäss, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s seit der letzten (rechtskräftig gewordenen) leistungsabweisen den Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk.
2) in der Weise verschlech tert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung be steht . 3. 3.1
Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium E.___, wo sich der Beschwerdeführer mehrfach stationär behandeln liess, berichteten am 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) und verwiesen auf die Hospitalisation vom 27. März bis
18. Mai 2007. Sie diagnostizierten nebst einem Diabetes mellitus eine polymorphe psychotische Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie (Differenzialdi agnose: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen), einen Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung, anamnestisch einen Autounfall 2002 mit Contusio cerebri und zerviko-spondylogenem Schmerzsyndrom rechts sowie chronischem Lumbovertebralsyndrom und anamnestisch chronisch rezidivie rende Unterbauchbeschwerden bei rezidivierender Nephrolit u iasis . Sie attestier ten ab Eintritt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht (S. 1).
Den psychopathologischen Befund bei der Aufnahme schilderten die Ärzte wie folgt (S. 2 Ziff. 4.5): „Der Patient spricht monoton mit leiser Stimme; sehr be grenzte Deutschkenntnisse, teilweise werden einfache Fragen nicht richtig ver standen. Formal sicher orientiert. Deutlich depressives Stimmungsbild, Affekte kaum modulierbar, deutliches Antriebsdefizit ohne sichere Tageszeitabhängig keit . Patient ist verlangsamt, in den Inhalten eingeengt. Äussert durchgehendes Grübeln, Akustische Halluzinationen in Form imperativer Stimmen. Er schildert massive Ängste insbesondere im Kontakt zu anderen Menschen. Auch Ängste in engen Räumen oder auf grossen Plätzen. Diesbezüglich deutliche Vermei dungstendenz . Insgesamt misstrauisch wirkend, keine Hinweise für Zwänge. Keine Hinweise für Ich-Störungen. Von Suizidalität glaubhaft distanziert. Ge störte Vitalgefühle“.
Unter entsprechender Medikation sowie paramedizinischer Therapie habe sich eine verbesserte Stimmung gezeigt, im Umgang mit den Mitpatienten hätten weiterhin ausgeprägte Ängste bestanden (S. 2 Ziff. 4.4). Wegen dieser Ängste und den imperativen Stimmen habe sich der Beschwerdeführer häufig nicht in der Lage gesehen, am paramedizinischen Therapieprogramm teilzunehmen (S. 3 Ziff. 6.5) . 3. 2 3.2.1
Grundlage der rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2008 bildete das Gutachten der MEDAS
N.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/104), welches auf einer internistischen (Dr. med. O.___, Innere Medizin und Endokri nologie/ Diabetologie FMH), einer rheumatologischen (Dr. med. P.___, Rheuma tologie FMH) und einer psychiatrischen (Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH) Untersuchung samt Schlussbesprechung basierte (S. 26). 3. 2 .2
Die Gutachter berichteten zum aktuellen Leiden (S. 21 f.), der Beschwerdeführer
klage über Stimmenhören. Dies habe etwa im Jahre 2000 begonnen oder even tuell schon 1999, als seine jüngste Schwester durch einen Lehrer in der Türkei vergewaltigt worden sei. Es sei seither immer schlimmer geworden, nachts noch schlimmer als tagsüber, so dass er jede Nacht etwa sechs- oder siebenmal wegen dieses Problems erwache und auch jedes Mal aufstehe, in der Wohnung herum gehe, hie und da etwas Wasser trinke und / oder uriniere, nie etwas esse, aber meist rauche; wenn es unaushaltbar werde, was quasi jede Nacht der Fall sei, müsse er zusätzlich eine oder sogar zwei Tabletten Abilify schlucken, welches ihn beruhige und die Stimmen zum Verschwinden bringe. Obschon seine Le benspartner in in einem anderen Haus wohne, seien sie manchmal nachts zu sammen, sie helfe ihm stets, wenn er aufstehen müsse, werde nicht böse und stehe häufig auch auf und gebe ihm die Tablette. Wenn die beiden Töchter über die Wochenenden bei ihm schliefen, gebe es keine Probleme, da sie, in einem anderen Zimmer schlafend, von seinen nächtlichen Aktivitäten nichts wahr nähmen.
Entspannende Ferien habe er seit dem Erscheinen dieser Stimmen nie mehr ma chen können. Das Schlimmste an diesen Stimmen, welche übrigens Deutsch sprächen, seien die ständigen Todesdrohungen, was zu starker Angst führe; diese Stimmen könne er nicht individualisieren, das heisst konkreten Menschen zuordnen, es seien sowohl Männer - als auch Frauenstimmen, welche er ledig lich höre, er sehe nie gleichzeitig einen Menschen oder ein Gesicht, sondern höre nur. Auf die spezielle Frage, ob er (nach der Scheidung im Januar 1998) auch die Stimme seiner Ex-Frau höre, seufze er, verneine, schaue vor sich hin und habe die Tränen zuv o rderst. Auf die Frage nach konkreten Äusserungen, antworte er: „Wir machen dich tot... "; „Wir machen dir Scheiss...". Er könne diese Stimmen nicht abwehren, könne sie auch nicht überwinden oder „abstel len". Manchmal sehe er auch Ziegen kommen, eine setze sich dann auf seine Schultern, er habe dann das Gefühl, zu ersticken, erwache mit kaltem Schweiss. Auf die Frage, ob es Ereignisse, Nahrungsmittel, Getränke, Medikamente, Wet ter-Veränderungen, Stresssituationen und so weiter gebe, welche dieses „ Stim menhören " auslösen könnten, verneine er alle Vorschläge und sehe auch sonst keine Zusammenhänge.
Eindeutig das Beste gegen diese Stimmen sei Abilify, das Zweitbeste sei Stilnox . Auch Bewegung, das Herumgehen in der Wohnung und so weiter helfe manch mal etwas, aber ganz gut sei auch das Gespräch mit „meiner Frau", welche ihn zu beruhigen suche.
Als Begleitphänomene nenne er vor allem Angst, ferner Schwitzen, Herzklop fen, Atemnot und Mundtrockenheit (letztere eventuell medikamentös mitbe dingt), das Einschlafen der linken Hand und des linken Fusses, Schwindel, Au genflimmern und in den Ohren ein Sirren („wie Zahnarztbohrer").
Die Gutachter erwähnten als weiter e Klagen (S. 22 f.) „Zucker“, welche Diagnose im Juli 2006 vom seinem Hausarzt gestellt worden sei, „Cholesterin“, Nieren steine, Schmerzen beim Stuhlen.
Betreffend Gemüt habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei, seit er nicht mehr arbeiten könne, immer traurig. Er habe zweimal einen Selbstmordversuch unternommen, erstmals auf einer sehr hohen Brücke, wo ihn ein Onkel zurück geholt habe, das zweite Mal während einer psychiatrischen Hospitalisation, wo er sich habe erhängen wollen, sich von einem jungen Arzt aber durch Gesprä che davon habe abhalten lassen. Auch jetzt habe er noch hie und da Suizidge danken, weniger im aktiven als im passiven Sinn von „genug haben“.
Die Gutachter fügten an (S. 23 unten), der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was ihn invalid mache, das Stimmenhören genannt. Beruflich erwärmen könne er sich im Moment für nichts. 3. 2 .3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die MEDAS -Ärzte aus (S. 27 f.), der Beschwerdeführer sei 1987 in die Schweiz gekommen, wo er zunächst in Zürich als „Faktotum" in einem Café, dann in einer Restaurantküche, als Stap lerfahrer in einer Grossmolkerei, erneut in einem Restaurant, in einer Holzbau-Firma, in der Metallfabrikation und im Gemüsebau tätig gewesen sei. Nach der Scheidung sei er 1998 nach Basel umgezogen, wo er in zwei verschiedenen Unternehmen als Bauarbeiter gewirkt habe, zwischendurch wegen einer Finanz affäre inhaftiert gewesen und am 9. August 2001 bei der Arbeit gestürzt sei, mit in der Folge so starken Rückenschmerzen, dass er seither nicht mehr habe ar beiten können.
Objektiv wirke der adipöse Versicherte leicht vorgealtert, bewusstseinsmässig klar und gefühlsmässig deprimiert. Das Achsenorgan habe eine minime S-för mige Skoliose und eine in allen Richtungen leicht eingeschränkte Motilität der Brust- und Lendenwirbelsäule, links paralumbal Druck- und Klopfdolenz, ohne dortigen Muskelhartspann. Im Neurostatus, vom Scheitel bis zur Sohle und ge nau in den Medianen endend, gebe der Beschwerdeführer eine Hyposensibilität links an . Es bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz.
In psychiatrischer Hinsicht führten die G utachter aus, der konsiliarisch beigezo gene Psychiater hege erhebliche Zweifel ab der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s und könne infolgedessen keine verlässliche psychiatri sche Diagnose stellen. Aus psychiatrischer Sicht könne auch keine Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Der rheumatologische Experte finde unspezifische Rückenschmerzen bei einer leichten linkskonvexen Skoliose und einer leichten Segmentdegeneration L5/S1 sowie keine objektivierbaren residuellen Alterationen am Bewegungsapparat bei Status nach Heckauffahrkollision am 15. Oktober 2002 und veranschlage die Arbeitsunfähigkeit für alle in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten auf 0%. 3. 2 .4
Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne wesentliche Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein m etabolisches Syndrom (mit Adi positas simplex, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie
und Verdacht auf arteri elle Hypertonie), einen Nikotinabusus (20-30 Zigaretten pro Tag, zirka 30 pack years), eine c hronisch rezidivierende Urolithiasis (Kalziumoxalat) sowie ein Hä morrhoidalleiden (S. 28). 4. 4.1 4.1.1
Das im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___
vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/219) basiert auf den Untersuchungen von Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Klinische Pharma kologie FMH, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für psy chosomatische Medizin, Dr. med. von B.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH (S. 79). 4.1.2
D ie Gutachter verwiesen vorweg auf die berufs- und sozialanamnestischen Um stände: Der Beschwerdeführer, mit kurzer Schul- und ohne Berufsausbildung, sei 20-jährig in die Schweiz gekommen. Aus einer Partnerschaft in der Türkei stammten drei Kinder, 16, 14 und zwölf Jahre alt, aus einer Partnerschaft in der Schweiz zwei Kinder, acht und neun Jahre alt. Als der Beschwerdeführer 1988 in die Schweiz gekommen sei, sei er eine Ehe mit einer Schweizerin eingegan gen, laut Unterlagen sei die Scheidung 1998 erfolgt. Die derzeitige Partnerin des Versicherten sei die Mutter der beiden gemeinsamen Töchter, nach ihren Anga ben sei die Beziehung beendet, sie kümmere sich weiter um den Beschwerde führer, weil er krankheitsbedingt (Ängste) hilflos sei. Der Beschwerdeführer spreche von ihr weiter als „meine Frau", eine intime Beziehung besteh e weiter (S. 58).
Die Experten terminierten den Beginn der Krankheitsgeschichte auf das Jahr 2001. Im August 2001 sei der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Uni versitätsspitals
D.___ (D.___) wegen eines akuten lumbospondylogenen Syn droms links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein behandelt wor den, dies wegen eines Verhebetraumas als Bauhilfsarbeiter. Im November 2001 habe der Hausarzt attestiert, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, aber nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne. Das Arbeitsverhältnis sei im November 2001 aufgelöst worden. Im November 2001 sei eine Untersuchung in der psy chiatrischen Poliklinik des D.___ aus unklarem Grund erfolgt; diagnostiziert wor den sei eine mittelgradige depressive Episode unter Verweis auf zahlreiche psy chische und soziale Probleme. Im Besonderen sei es um eine (in unterschiedli chen Versionen berichtete) Verletzung der jüngsten Schwester des Versicherten gegangen (durch einen Sprung aus dem Fenster nach Vergewaltig ung oder Ver gewaltigungsversuch; an anderer Stelle nach Misshandlung, weil sie Kurdin sei). Immer werde von einer Querschnittlähmung der Schwester berichtet. Des Wei teren habe der Beschwerdeführer hohe Schulden. Subjektiv hätten Kopfschmer zen, Vergesslichkeit und Einschlafen der Beine bestanden, objektiv sei der Be schwerdeführer als verlangsamt, leise, monoton, deprimiert und hoffnungslos beschrieben worden (S. 58). 4.1.3
Der psychiatrische Konsiliararzt diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, ein Ganser-Syndrom (Erstmani festation
2001) sowie ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 48).
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Akten sowie der persön lich erhobenen Angaben und Befunde konnte er keine Hinweise auf eine orga nische Störung oder hirnorganische Störung mit psychischer Symptomatik oder auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Sub stanzen finden. Hinweise auf Störungen aus dem Bereich Schizophrenie, schi zotype und wahnhafte Störungen fand er bedingt. Aktuell beharre der Be schwerdeführer darauf, unter einer Schizophrenie zu leiden, äussere dies mehr fach explizit in der Exploration, äussere aber auch dementsprechend Symptome, nämlich, dass er ständig Stimmen höre. Der Beschwerdeführer habe sich zwi schen 2007 und 2011 jährlich in stationärer Behandlung im Sanatorium E.___ befunden. Bereits im ersten Austrittsbericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/93) habe es Hinweise auf eine psychotische Störung im Sinne einer polymorphen psychotischen Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie gegeben. Der Beschwerdeführer habe damals über imperative Stimmen geklagt. Unter neuro leptischer Therapie habe sich die psychotische Symptomatik während des Auf enthaltes zurückgebildet.
Ebenfalls 2007 sei eine bidisziplinäre Begutachtung erfolgt. Auch hier sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer immer wieder angegeben habe, Stimmen zu hören. Den Beginn habe der Beschwerdeführer auf das Jahr 2007 datiert. Im psychiatrischen Konsil seien erhebliche Zweifel an der Glaubwürdig keit des Beschwerdeführer s geäussert worden, weshalb auch keine verlässliche psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei medizinisch-theoretisch als 100 % beurteilt worden.
Am 24. November 2008 (Urk. 7/132/2-4) sei (erneut) aus dem Sanatorium E.___ berichtet worden, die Diagnose einer psychotischen Störung im engeren Sinne werde nicht mehr genannt, stattdessen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Am 2 2. April 2009 (Urk. 7/144/2-3) sei als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode genannt worden, nicht mehr eine psychotische Erkrankung. Gleichzeitig heisse es, er höre seit langer Zeit Stimmen, die ihm sagten, er solle sich umbringen. Sodann bestünden progre diente Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, von Suizidalität habe er sich stets glaubhaft und klar distanziert. Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/159) werde als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Depression mit psychotischen Symptomen genannt. Bei der Aufnahme werde eine unveränderte Angstsymptomatik vor allem nachts geschildert. Des W eiteren Stimmenhören, eher kommentierend und angstein flössend, ohne Aufträge. Drei bis vier Gestalten könne er sehen.
Im Austrittsbe richt vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/199) werde wiederum eine rezidivierende depres sive Störung genannt, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychoti schen Symptomen. Hingewiesen werde auch auf einen positiven Kokainnach weis, der zum Führerschein-Entzug geführt habe.
Der psychiatrische Konsiliararzt führte aus, zusammenfassend gingen sämtliche vormaligen fachärztlichen Einschätzungen davon aus, dass im Längsschnitt nicht die Störung einer Schizophrenie oder einer schizophreniformen Störung vorliege, trotz den konstanten Angaben, Stimmen zu hören, und den gelegentli chen Angaben, Gestalten zu sehen (S. 4 9 f.). Gegenwärtig – so der psychiatri sche Experte weiter - werde dies anhand der aktuellen Untersuchung ebenso beurteilt, womit zunächst noch unklar bleibe, wie das Stimmenhören eingeord net werden soll. Entsprechend dem Gutachten der MEDAS
N.___ könne es sich dabei um ein soziokulturelles Phänomen handeln im Rahmen von psychosozialem Distress . Richtig sei, dass es solche Phänomene gebe, richtig sei auch, dass sie oft im Rahmen von psychosozialem Distress auftreten, ebenso möglich sei aber auch ein Auftreten im Rahmen psychischer Krankheit. Im ak tuellen Befund könne weniger Normales dokumentiert werden als bei der Un tersuchung in der MEDAS
N.___ . Bei der Merkfähigkeitsprüfung da mals seien zwei von drei Begriffen erinnert worden, dies sei jetzt nicht mehr so. Bei der Subtraktionsreihe sei der Beschwerdeführer seinerzeit verlangsamt ge wesen, jetzt habe diese gar nicht mehr durchgeführt werden können. Hätten damals keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörung be standen, seien jetzt solche zu beschreiben.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die gegenwärtige Befundlage nicht identisch mit derjenigen von 2007 sei; sodann sei in Übereinstimmung mit dem MEDAS -Gutachten 2007 keine schizophrene Psychose oder ähnliche Erkrankung zu erkennen . Das beklagte Stimmenhören sei aber nicht einem krankheitsunabhängigen soziokulturellen Phänomen zu zuordnen (S. 49 f.). Sehe man sich alle fünf Austrittsberichte des Sanatoriums E.___ an, komme man nicht umhin festzustellen, dass die Klinik einerseits den Beschwerdeführer in zwischen gut kenne, andererseits eindeutig sich in der diagnostischen Einschät zung einer schweren depressiven Episode, beziehungsweise einer rezidivieren den depressiven Störung mit zum Teil schweren Episoden und psychotischen Symptomen bestätige. In der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Be schwerdeführer aber weder als schwer noch als mittelgradig depressiv, so dass die diagnostische Einschätzung einer rezidivierenden depressiven Störung, un vollständig remittiert, zu stellen sei (S. 51).
Zur Thematik des Ganser-Syndroms führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, das Syndrom äussere sich neben einem sinnlosen Vorbeireden oder Vorbeihan deln teilweise in grotesken Fehlhandlungen, in denen alles falsch gemacht werde und zwar offenbar so, wie man sich in Laienkreisen einen Geisteskranken vorzustellen pflege. Auch vorliegend verhalte sich der Beschwerdeführer letzt lich so, wie man sich in Laienkreisen einen Patient en mit einer psychischen Störung möglicherweise vorstelle. Fragen einfachster Art würden nicht richtig beantwortet, was auch in der Untersuchung klar habe reproduziert werden kön nen. Das Verhalten unterscheide sich deutlich von dem eines Simulanten, es sei viel plumper, viel naiver, viel regressiver. Der Gutachter ordnete dem Phänomen im vorliegenden Falle Krankheitswert zu. Es schränke den zu Begutachtenden seelisch und psychosozial eindeutig ein. Die Verhaltensweisen seien nicht durch Simulation, Aggravation oder bewusste Täuschung zu erklären. Es handle sich um eine Störung aus dem Bereich Hysterie, Konversion, Dissoziation. Verbun den sei dies definitionsgemäss mit Angst, oft auch mit einem Trauma, was im vorliegenden Falle nicht differenziert nachgewiesen werden könne. Für Angst erleben gebe es jedoch zahlreiche Hinweise (S. 53 f.).
Zusammenfassend führe die Synthese aus den Akten und der eigenen Befra gung und Untersuchung zu der Einschätzung, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, mit mehreren schweren depressiven Pha sen, auch mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig unvollständig remittiert. Darüber hinaus seien die Typika einer Konversionsstörung im Sinne der ICD-10, nämlich des Ganser-Syndroms, F44.80, mit dem typischen Vorbeiantworten und der Demonstration multipler psychischer Symptomatik gegeben. Vorliegend ge höre vermutlich auch das chronische Stimmenhören dazu . Zusätzlich sei ein dysfunktionale r Umgang mit körperlicher Erkrankung zu konstatieren, eine De konditionierung bis hin zum Verharren in der Krankenrolle. Es handle sich um einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz, mehrfachen vollstationären Aufenthalten und diversen ambulanten psychiatrischen Be handlungen (S. 55).
Um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen, müsste diese stark angepasst sein, es müsste sich um einfache Tätigkeiten handeln, um strukturierte Tätigkeiten, um Tätigkeiten ohne besondere Verantwortung, um Tätigkeiten, die das Angstsystem des zu Begutachtenden nicht stimulier t en und Tätigkeiten, die zusätzlich Pausen erlauben würden. Selbst unter solchen Ideal bedingungen sei angesichts der affektive n Störung und der Konversionsstörung nicht von einem Leistungsvolumen von mehr als 50 % auszugeben (S. 56). 4.1. 4
Die Gutachter massen nur den psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig unvollständig remittiert, Erstdiagnose 2001, sowie des Ganser-Syndroms, Erstmanifestation 2001, Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit zu. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 57): -
Dysfunktionales Krankheitsverhalten seit 2001 -
Diabetes mellitus II, aktuell nicht ausreichend behandelt, seit 2004 -
Lumbospondylogenes Syndrom mit myofascialer Kompo nente, dokumentiert seit 2001 -
Vorbefundlich : rezidivierende K al z iumoxa l at- Nephrolithiasis mit Restkonkrement links, seit 2003 -
Vorbefundlich : rezidivierendes Hämorrhoidalleiden, dokumen tiert seit 2004 -
Vorbefundlich : traumatische Proktitis bei Obstipation, doku mentiert seit 2004 -
Chronische Hepatitis B, inaktiv, Erstdiagnose 2008 4.1.5
In ihrer zusammenfassenden, interdisziplinären Beurteilung der Unter - suchungser gebnisse führten die Gutachter aus, auf somatischem Gebiet lä gen Gesundheitsstörungen vor, die teilweise intensiver Behandlung bedürften (Diabetes mellitus), insgesamt jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s hätten. Zu nennen sei das metaboli sche Syndrom, wozu der derzeit schlecht behandelte Diabetes mellitus zähle, die rezidivierende Nephrolithiasis, das rezidivierende Hämorrhoidalleiden und am Bewegungsapparat wechselnd ausgeprägte, überwiegend myofasciale Rücken schmerzen. Sie seien unspezifischer Natur und schränkten den Beschwerdefüh rer im Alltagsleben nicht wesentlich ein.
Die dominierende Gesundheitsstörung bestehe auf psychiatrischem Gebiet. Seit 2001 sei eine rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades dokumentiert, zeitweise schwergradig mit psychotischen Symp tomen. Zusätzlich gebe es eine Reihe von psychischen Symptomen, die schwer einzuordnen seien, was erkläre, dass in Zeiten gering ausgeprägter oder remit tierter Depression, trotz ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten, keine psychiat rische Diagnose gestellt (Gutachten Dr. F.___ 2007, Urk. 7/104) oder eine massive Aggravation angenommen worden sei (psychiatrische Untersuchung RAD 2009, Urk. 7/154). Diese Symptome und Verhaltensauffälligkeiten (Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten) würden seit 10 Jahren beschrieben, fremdanamnestisch bestätigt, und entsprächen von allen möglichen diagnosti schen Einordnungen am ehesten einem Ganser -S yndrom, einer dissoziativen Störung mit histrionischen Elementen. Ein eindeutig aggravierendes oder gar simulierendes Verhalten habe in den jetzigen Untersuchungen nicht beobachtet werden können. Dagegen seien eine Selbstlimitierung und Entschädigungshal tung festzustellen. Ein adäquates Gesundheitsverhalten bezüglich des Diabetes mellitus sei zu bezweifeln, eine Medikamenten-Compliance hinsichtlich der Psychopharmakotherapie scheine zu bestehen (S. 71). 4.1.6
Die Dauer der Symptomatik, wiederholte stationäre un d ambulante psychiatri sche Behandlung en einschliesslich kombinierter und modifizierter Psychophar makotherapie ohne wesentliche Besserung sowie die Komorbidität mit einer re zidivierenden depressiven Störung sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer die Beeinträchtigungen durch die dissoziative Symptomatik willentlich nicht mehr ausreichend überwinden könne. Es resultiere aus der psychischen Störung gesamtmedizinisch eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % . Eine berufliche Wiedereingliederung sei aktuell schwer vor stellbar. Voraussetzung sei neben einer intensiven Behandlung des Diabetes mellitus eine weitere Remission der depressiven Störung und Abbau des regres siven Verhaltens etwa in einer Arbeitstherapie oder an einem geschützten Ar beitsplatz mit dem Ziel, stufenweise die Teilarbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt zu realisieren. Die Prognose sei diesbezüglich insgesamt unsicher
(S. 72). 4.1.7
Den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen legten die Gutach ter auf Dezember 2001 fest (Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Dezember 2001, Urk. 7/12/12-15). Der be handelnde Psychiater Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe im September 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom
11. September 2002, Urk. 7/19/7-9), vorübergehend habe im Oktober 2002 – als Folge eines Auffahrunfalls – eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestan den. Der weiter behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Dezember 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychiatrischen Komorbidität (generalisierte Angststörung, rezidi vierende depressive Störung) seit 2004 attestiert (Bericht vom 28. Dezember 2008, Urk. 7/132/1). Die begutachtenden Dr. F.___ (2007, Urk. 7/104) und Prof. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD (2009, Urk. 7/155) hätten psychopathologische Auffälligkeiten beschrieben, jedoch keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, sondern auf mangelnde Glaubwürdig keit respektive Aggravation verwiesen und daher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert (S. 73 f.).
Die aktuellen Untersuchungen zeigten, dass der Beschwerdeführer eine theoreti sche Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % für einfache, überschaubare, strukturierte Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne interaktionelle Belastungen bewältigen könne. Gleichzeitig bestünden erhebliche Rehabilitationshindernisse in Form eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und einer eindeutigen Entschädigungshaltung. Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit hiel ten sie – die Gutachter – für spätestens seit der Hospitalisation im Sanatorium E.___ (Juni 2007) gegeben, bei welcher die auch heute noch festgestellten Psychopathologien und Verhaltensauffälligkeiten bereits vollständig beschrie ben worden seien. Dass bei der psychiatrischen Begutachtung im selben Jahr aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüche (aus heutiger Sicht störungs immanent) keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, heisse aus Gut achtersicht nicht, dass nicht eine Psychopathologie mit Krankheitswert vorgele gen habe. Rezidivierende depressive Störungen verliefen episodisch und auch die Symptomatik eines Ganser-Syndroms könne phasenweise verstärkt oder weniger ausgeprägt auftreten, was eine mögliche Erklärung für die unterschied lichen psychiatrischen Beurteilungen in Begutachtungssituationen darstelle
(S. 74.) 4.1.8
Zur Krankheitsentwicklung seit der letzten Begutachtung (Expertise vom Dezem ber 2007) hielten die Gutachter fest, in somatischer Hinsicht sei keine Verschlechterung festzustellen, der jetzt schlecht eingestellte Diabetes mellitus sei korrigierbar. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der psychopathologische Befund verändert, die kognitiven (pseudodementiellen) Symptome und Beein trächtigungen, das Leitsymptom eines Ganser-Syndroms, das Vorbeireden, hät ten zugenommen, seit 2007 seien fünf stationäre Behandlungen wegen depres siver Dekompensation dokumentiert und das Symptom des Stimmenhörens werde - anders als durch Dr. F.___
– einer psychiatrischen Erkrankung zuge ordnet. Die Inkonsistenzen und Widersprüche, die Dr. F.___ veranlasst hätten, keine psychiatrische Diagnose zu stellen, seien aus heutiger Sicht störungsim manent . Unabhängig davon belegten der dokumentierte Verlauf und die Vor befunde aus der psychiatrischen Poliklinik des D.___ (Bericht vom 30. November 2001, Urk. 7/12/7-8), von Psychiater Dr. H.___ (Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 7/57) und Psychiater Dr. I.___ (Bericht vom 7. August 2006, Urk. 7/77/1-2), dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Diese sei auch 2007 anhand der Vorbefunde und des psychopathologischen Befundes bei der Begutachtung 2007 (Urk. 7/104) nachweisbar gewesen. Wes halb Dr. F.___ unter Hinweis auf sonstige Inkonsistenzen und Widersprüche auf diese Diagnosestellung verzichtet habe, sei aus heutiger Sicht nicht voll ständig nachvollziehbar (S. 77 f.). 4.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, erwähnte im Bericht vom 11. November 2012 (Urk. 7/232) eine Beeinträchtigung des Denkens, Handelns und affektiver Funktionen. Er verwies auf Einschränkungen in der Fähigkeit zu Planung und Umsetzung so wie zum Formulieren konkreter Handlungsentwürfe. Neben einer deutlichen psychomotorischen Unruhe sei die Symptomatik auch gekennzeichnet durch Ängste, die unvermittelt auftreten könnten und zum Teil auch überdauernd seien und die Aktivitäten des täglichen Lebens stark negativ beeinflussten, wie auch die bestehenden Selbstzweifel, Herabgestimmtheit, Ambivalenz und Rück zugstendenzen .
Dr. K.___ attestierte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und befand einen Über tritt in ein Arbeitsverhältnis als nicht absehbar, so dass zunächst eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit (BEFAS) und/oder eine Arbeitserprobung vorgeschal tet werden müsste. Der Beschwerdeführer könne nur bedingt auf seine krank heitsbedingten Einschränkungen (affektive Störungen, Stimmungsbeeinträchti gungen, Antriebsstörungen, Störungen des Planungsvermögens, verminderte Kritikfähigkeit) Einfluss nehmen, in de m er - soweit es ihm möglich sei - an ei ner Therapie mitwirke und sich kooperativ zeige. Die Symptomatik an sich lasse sich aber nicht direkt durch willentliche Einflussnahme ausschalten oder direkt verändern. 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die organischen Beein trächtigungen nicht zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führen und diesbezüglich auch von einem unveränderten Zustand auszugehen ist. So be stätigten die Ärzte der MEDAS Y.___ dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschliesslich auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei (Urk. 7/219 S. 73). Dass die körperlichen Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben, hatten zuvor bereits die Gutachter der MEDAS
N.___ festgestellt (E. 3. 2 .3). Auch der Beschwerdeführer selber brachte nicht vor, aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. 5.2 5.2.1
Relevant ist vorliegend eine allfällige Veränderung des psychischen Gesundheits zustandes. Vergleicht man die entsprechenden Diagnosen zwischen den zwei MEDAS -Gutachten, so fehlt im Gutachten der MEDAS
N.___ eine psychiatrische Diagnose unter Hinweis auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer s (E. 3. 2 .3 f.). Noch vor Erlass der leistungs ablehnenden Verfügung vom 25. März 2008 diagnostizierten die Ärzte des Sa natoriums E.___ indes eine polymorphe psychotische Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (E. 3.2).
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Von Bedeutung sind nicht die genauen Diagnosen, sondern die Befundlage und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der MEDAS -Begutachtung im Jahr 2007 standen das Stimmen-Hören sowie eine Angstsymptomatik im Vordergrund der geklagten Beschwerden (Urk. 7/104/36). Als klinische Befunde nannte der un tersuchende Psychiater bei der Merkfähigkeitsprüfung zwei von drei Begriffen nach zehn Minuten wieder zu erinnerlichen, bei der Subtraktionsprüfung sei der Beschwerdeführer verlangsamt und fehlerhaft gewesen. Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Wahrnehmungsstörungen fand er keine (Urk. 7/104/40). Die Ärzte des Sanatoriums E.___ wiesen auf Verständigungsschwierigkeiten hin, wonach der Beschwerdeführer einfache Fragen nicht richtig verstanden habe, auf ein depressives Stimmungsbild sowie eine Angstsymptomatik (E. 3. 1). 5.2.2
Vergleicht man diese Befunde mit den von den Gutachtern der MEDAS Y.___
erhobenen, so ergibt sich ein praktisch identisches Bild: Auch gegenüber jenen Ärzten schilderte er im Wesentlichen das Stimmen-Hören (Urk. 7/219/91). Diesen fielen sodann inadäquate Antworten auf, so habe der Beschwerdeführer einfachste Rechenaufgaben und sonstige Fragen falsch beantwortet, drei zu merkende Begriffe nach fünf Minuten nicht mehr nennen und die Subtraktions aufgabe nicht durchführen können. Sodann habe der Beschwerdeführer auf den Fussboden geschaut, abwesend gewirkt und eine hilflose sowie repetitive Mimik und Gestik gezeigt (Urk. 7/219/93 f.). Sodann stellten die Gutachter mit einem Ganser-Syndrom eine neue Diagnose (E. 4.1.3). 5.2.3
Die befundmässigen Unterschiede beschränken sich nach dem Gesagten auf wenige Details, welche sodann wesentlich von der Interpretation des Gezeigten abhängen. In diesem Sinne erscheint die Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___, wonach die kognitiven Symptome und das Vorbeireden zugenom men hätten (E. 4.1.8), nicht ohne weiteres als plausibel, fehlt doch eine detail lierte Auseinandersetzung mit den Vorbefunden. Immerhin hielten sie fest, dass die Verhaltensauffälligkeiten seit zehn Jahren beschrieben würden, so Ängste, Rückzug, regressives Verhalten, pseudopsychotische Symptomatik, auffällige Kommunikation mit Vorbeiantworten (E. 4.1.5). Dass diese seit dem 25. März 2008 zugenommen haben, ist nicht erstellt. Dass früher zwei und heute kein Begriff (von drei genannten) mehr erinnerlich war und Rechenaufgaben leicht abweichend (und ebenfalls falsch beziehungsweise gar nicht) beantwortet wur den, hat nicht die Qualität einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des medizinischen Sachverhalts. Fest steht, dass bei beiden Untersuchungen man gelhafte Antworten gegeben wurden.
Auch die anamnestische Aufbereitung durch die Ärzte der MEDAS Y.___
führt zu keine n anderen Erkenntni s s en : Die erwähnten fünf stationären Hospi talisationen (E. 4.1.7) begannen bereits vor dem 25. März 2008 und entspre chend setzten die Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die erste Be handlung im Sanatorium E.___ fest (Juni 2007, Aufenthalt von März bis Mai 2007, E. 3. 1), mithin vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt. Sodann ergibt eine Durchsicht der entsprechenden Austrittsberichte (E. 4.1.2), dass re gelmässig depressive Symptome geschildert wurden, welche aber aktuell als re mittiert erachtet wurden und damit nicht von Bedeutung sind. Die erwähnten psychotischen Symptome lagen bereits im Zeitpunkt der Untersuchung in der MEDAS
N.___ vor, was die Gutachter der MEDAS Y.___
explizit bestätigten (E. 4.1.8) .
Dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen identisch ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Kritik der Ärzte der MEDAS Y.___
an der Einschätzung von Dr. F.___ von der MEDAS
N.___, wonach dieser – trotz anamnesti scher Dokumentation - auf eine Diagnosestellung der depressiven Störung ver zichtet habe (E. 4.1.8). Damit drücken die Gutachter aus, dass sie mit der seiner zeitigen Einschätzung nicht einverstanden sind und diese anders getroffen hät ten, nämlich im Sinne der aktuellen Beurteilung. Gleiches gilt für den Vorhalt, die Auffälligkeiten seien von den Vorgutachtern als soziokulturelles Phänomen im Rahmen von psychosozialem Distress gefasst worden (E. 4.1.3) und es sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden (E. 4.1.5), es zeige sich aber, dass bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege (E. 4.1.7). 5.2. 5
Demgemäss erscheint die abweichende Einschätzung der Ärzte der MEDAS Y.___
als unterschiedliche Beurteilung des an sich unveränderten Gesund heitszustandes und ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Dies wird durch das Gutachten der MEDAS Y.___
denn auch insbesondere dadurch bestätigt, dass von einer entsprechenden Einschränkung ab Juni 2007 ausgegangen und keine seitherige Verschlechterung geltend gemacht wurde (E. 4.1.7) . Auch den Angaben von Dr. K.___ (E. 4.2) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. 5.3 5.3.1
Der Beschwerdeführer ersah Hinweise für eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes (vgl. hierzu Urk. 1 S. 3 f. Ziff.
4) unter anderem im Hinweis des Gutachtens der MEDAS Y.___
auf einen über Jahre chronifizierten Zustand mit Abwärtstendenz (S. 55). Das Gutachten könne nicht so interpretiert werden, dass sich die Abwärtstendenz nur auf die Zeit vor Sommer 2007 beziehe. Auf
S. 70 werde angegeben, derzeit bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % aus psychischen Gründen. Gleich zuvor werde auf den langjährigen Verlauf Be zug genommen, o hn e diesen jedo c h im Einzelnen darzulegen. In Bezug auf die Depression werde mehrfach betont, dass der Schweregrad im Verlauf der Zeit unterschiedlich gewesen sei, zeitweise schwergradig mit psy chotischen Symp tomen (S. 71). A ktuell seien die Gutachter offenbar nicht von einer schwergra digen Depression aus gegangen (S. 72). Es werde darauf hingewiesen, dass re zidivierende depressive Störungen episodisch verliefen und auch die Sympto ma t ik eines Ganser-Syndroms phasenweise verstä r kt oder weniger ausgeprägt auftreten könne (S. 74). Die Gutachter des MEDAS Y.___
gingen davon aus, dass der Umstand, dass namentlich die MEDAS N.___ keine wesentli che psychiatrische Diagnose gestellt habe, auf diesen episodischen Verlauf zu rückgehe (S. 74 und S. 71), wo erklärt werde, weshalb in Zeiten gering ausge prägter oder remittierter Depression keine psychiatrische Diagnose gestellt wor den sei. 5.3.2
Hierzu bleibt festzuhalten, dass eine Chronifizierung laut der Meinung der Ärzte der MEDAS Y.___
seit längerer Zeit besteht. Sie gingen von einem Aus bruch der Krankheit im Jahr 2001 aus und führten nicht aus, inwieweit eine seit März 2008 fortschreitende weitergehende Chronifizierung eingetreten sein sollte, sondern verwiesen pauschal auf eine solche „über mehrere Jahre“. Der Hinweis auf eine Abwärtstendenz begründet sodann keine erhebliche Ver schlechterung seit März 2008 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG . Zur Thematik der episodisch beziehungsweise phasenweise verlaufenden Symptomatik der re zidivierenden depressiven Störung und des Ganser-Syndroms steht fest, dass diese Beschwerden bereits im Vergleichszeitpunkt im März 2008 vorlagen und auch diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich sind beispielsweise in dem Sinne, dass vermehrte Schübe vorliegen würden. Im Gegenteil erschien die De pression gar als remittiert. 5.4
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass
keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten renten verneinenden Verfügung vom 25. März 2008 bis zum Erlass der nunmehr an gefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 eingetreten ist. Da auch keine Hin weise für erwerbliche Veränderungen bestehen, ist kein Revisionstitel gegeben, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 5.5
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit einem derartigen Ergebnis eine invalidisierende Gesundheitsstörung aufgrund einer falschen Beurteilung für alle Zeiten ignoriert werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), ist - sofern eine solche tatsäch lich vorliegen sollte - nicht von der Hand zu weisen. Dies ist dem Invalidenver sicherungsrecht indes inhärent, denn eine Änderung der Rentenleistungen setzt eine Veränderung des Sachverhalts voraus und eine freie Überprüfung verbietet sich. Ob dies legislatorisch dereinst angepasst wird, ist derzeit nicht abzusehen. Immerhin z öge eine solche Lösung - voraussetzungslose Neuüberprüfung - für alle rentenb e ziehenden Versicherten eine erhebliche Un sicherheit nach sich.
Eine allfällige Unrichtigkeit der Feststellungen der Gutachter der MEDAS N.___
- welche indes nicht erstellt ist - hätte sodann nicht zur Folge, dass der Expertise „kein Beweiswert zukommt“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Angesichts des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils wäre der Verwaltung insbesondere das Zurückkommen mittels Wiedererwägung verwehrt.
6 . 6 .1
Mit seiner Beschwerde vom 2 4. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Gesuch des Be schwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechtsver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte Rechtsanw a lt Viktor Györffy einen Aufwand von sechs Stunden 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 24 .-- geltend, wofür ih m eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘411.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. 6 . 2
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2 4. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanw a lt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich,
wird mit Fr. 1‘411.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger