Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, Mutter zweier Töchter, geboren 1987 und 1997, reiste 1998 aus der Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/8/1-3).
Zuletzt war sie vom 1 0. Mai 2010 bis zum 3 1. Juli 2011 in ei nem 80%-Pensum als Reinigungsangestellte bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/15/1-2). Am 3 0. August 2011 (Eingangsdatum) wurde die Versiche rte von der Z.___
wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/1) . Die IV-Stelle liess
der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-L eistungen zu kommen, das diese am 2 6. September 2011 (Eingangsdatum) a us gefüllt retournierte (Urk. 6/8). Weiter holte die IV-Stelle einen Auszug aus d em individuellen Konto (IK-Auszug v om 1 9. Oktober 2011, Urk. 6/12), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/14), den Arbeitgeber bericht der Z.___ vom 4. November 2011 (Urk. 6/15) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/16) ein.
Am 6. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von L etzte rer
der zeit keine beruflichen Einglieder ungsmassnahmen gewünscht würden (Urk. 6/23) . In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/34) und den Berich t von Dr. B.___ vo m 6. August 2012 (Urk. 6/36) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, spe zi ell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/41 und
Urk. 6/47). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2012 ein (Urk. 6/48) . Nach entsprechendem Vorb escheid vom 2 8. März 2013 (Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 26 . August 2013 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Dr. C.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkei t (Urk. 6 /41/32):
ein intermittierendes lumbovertebrales bis lum b ospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - leichter Wirbelsäulenfehlform (s-förmige lumbal e linkskonvexe Skoliose) und - leichten degenerativen Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrose)
sowie - Status nach zwei lumbalen Operationen •
v entrale Spondylodese L5/S1 am 1. April 2009 u nd •
d orsale Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 mit g utem Sitz der Implantate - vermehrtem Narbengewebe im Segment L5/S1 links mit leichter Irritation d er Nervenwurzel L5 links ohne eindeutige Nervenwurzelkompression • MRI 06/2012 - ohne radi kuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) a us ge dehnte chronische Schmerzen, (2) eine Hyper cholesterinämie (6.3 mnol /l) und (3) einen Vitamin D-Mangel (Urk. 6 /41/32) . 2.1 .2 Dr. D.___
erwähnte in seinem psychiatrischen Tei lgutachten vom 24. Novem ber 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Di agnosen ohne Einfluss auf die Arbei tsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 6 /47/17): (1) psychologische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei anderen klassifizierten Erkrankungen (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54) (2) ein Verdacht au f eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); Differenzialdiagnose: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung mit psychos ozialen und beruflichen Problemen (ICD-10 Z56) 2.1 .3
Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung vom 6. Dezember 2012 gaben Dr. C.___ und Dr. D.___ an, dass die Beschwerdeführerin aus rheumato logischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei. Auch aus bidis ziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit ganztags bzw. zu 100 % arbeiten . Aus bidiszip linärer Sicht sei sie dabei ab dem 8. April 2011 im beschriebenen Ausmass arbeits un fähig gewesen
(U rk. 6 /47/1) . Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin auch Haushalt s arbeiten ohne
Gewichts belastungen über 10 kg
ausführen könne, wobei zu berücksic hti gen sei, dass sie die Arbeit
frei einteilen könne und die Hilfe ihrer beiden Töchter habe (Urk. 6/41/36). 2.2
Dr. B.___ diagnostizierte im Ber icht vom 2 7. Dezember 2012
Status nach dorsaler Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 bei Pseudarthrose L5/S 1. Er er klärte, dass die Beschwerdeführerin jetzt für leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastungen, Heben und Tragen bis maximal 10 kg zu 50 % arbeitsfä hig sei. Eine weitere Arbeitssteigerung s ei für ihn unrealistisch (Urk. 6 /48). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens von Dr. C.___ am 7. November 2012 in internistischer und rh eumatologischer Hin sicht (Urk. 6 /41) und von Dr. D.___ am 2 4. November 2012 (Urk. 6 /47) in psychiatrischer Hinsicht für die zu klärenden Fragen umfassend untersucht. 3.2
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 legte
Dr. C.___
– in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Kindheit eine leichte s-förmige lum bale linkskonvexe Skoliose entwickelt habe. Im untersten Segment der Len den wirbelsäule sei sie inzwischen zwei Mal operiert worden. Dabei seien im April 2009 eine ventrale Spondylodese L5/S1 und im April 2011 eine dorsale Spon dy lodese L5/S1 implantiert worden. Die Implantate würden alle gut sitzen. Im Segment L5/S1 links sei etwas vermehrtes Narbengewebe vorhanden, das zur leichten Irritation der Nervenwurzel L5 links führe, jedoch nicht zu einer ein deutigen Nervenwurzelkompression. Bei der vorliegenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin
sehr diffuse und unpräzise Angaben zu ihren Be schwer den gemacht. So habe sie angegeben, dass sie ständi g e Schmerzen spüre, die immer schlimmer würd en vom Kopf bis zu den Füssen vor allem links. Als sie dann aber
gebeten worden sei zu zeigen, welche Körperstellen schmerzen wür den, sei sie plötzlich gänzlich schmerzf r ei gewesen. Sie habe dies auf die Medi kamente zurü ck geführt, die sie am Morgen des Unte rsuchungstages einge nom men hätte . Allerdings sei nur
Irfen
ret . - eines der fünf von ihr genannten Medikamente - in ihrem Blut tatsächlich vorhanden gewesen, und zwar im un te ren thera peu t ischen Bereich . Es könne daher nicht sein, dass sie
– wie s ie er klärt habe
–
am Morgen zwei zusätzliche maximal dosierte Irfen -Tabletten (800 mg) geschluckt habe. Bei der dolorimetrischen Untersuchung der 18 Tender points und acht Kon trollpunkte seien ihre Angaben derart inkonsisten t gewe sen, dass sie nicht hätten verwendet werden können. D ie Beweglichkeit der Lendenwir belsäule sei in der klinischen Untersuchung nicht prüfbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin diese Untersuchung nicht zugelassen habe. Sodann habe sich in der direkten Untersuchung eine deutlich eing eschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule ge zeigt . Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit
aber
gänzlich normal gewesen . Weiter habe sie mit und ohne Stock
einen hin kenden Gang gezeigt . Unter Ab lenkung habe sich jedoch
auch der Gang
voll ständig normalisiert . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen . In der Bioimpedanz-Analyse sei eine erfreulich grosse Muskelmasse von 45 %, welche den Normwert von 40 % sogar deutlich übertreffe, festgestellt worden .
Der
Slump -T est sei beidseits normal ge wesen . Bei der Pr üfung des Lasègue -Manö vers habe die Beschwerdeführerin links keine Hebung über 20° zu gelassen . Da kein reflektorischer Bewegungswider stand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen patho logi schen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Der Hand einsatz sei bei d er Untersuchung gänzlich normal gewesen . Die Beschwerde füh rerin habe angegeben, dass sie den Stock seit der zw eiten Operation vom 1 8. April 2011 jeden Tag verwe n det habe, so wohl draussen wie auch im Haus. Dennoch seien an beiden Händen keine Ge brauc h sspuren
festzustellen gewesen . Es könne deshalb nicht sein, dass ihre Angaben zum Stockeinsatz stimmen würden. Schliesslich habe die Beschwer deführerin b ei der Prüfung der maxi malen Handkraft
rechts 67 % und links 54 % der Norm gezeigt . Aus rheu ma tologischer Sicht gebe es
indessen keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe bei der Messung wohl eine Selbstlimitierung be standen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass ihrer Beschwer den so mit nicht erklären (Urk. 6 /41/33-34). Im Rahmen der bidisziplinären Beurtei lung vom 6. Dezember 2012 kamen
Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei . Weiter gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerde füh rerin
auch Haushalt s arb eiten ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg ausführen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie die Arbe it frei einteilen könne und die Hilfe i hrer beiden Töchte r habe (vgl. E. 2.1 .3). Diese Beurteilung en von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Wei teres nachvollziehbar . Zu präzisieren ist einzig, dass in erster Linie die jüngere Tochter, die noch bei der Beschwerdeführerin lebt, bei Haushalt s arbeiten Un terstützung leisten kann.
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum zw ischen der Untersuchung bei Dr. C.___ am 7. November 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung am 2 4. Mai 2013 eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, sind nicht ersicht lich und lassen sich insbesondere auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezem ber 2012 nicht entnehmen (Urk. 6 /48). Im Übrigen hat Dr. B.___ in diesem Bericht auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwer deführerin selbst in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. 3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 4. November 2012 führte Dr. D.___
– ebenfalls in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- aus, dass die Untersuchung bezüglich einer Depression völlig unauffällig gewesen sei, wobei vor allem s ämtliche Kardinalsymptome einer Depression nicht nachweis bar gewesen seien . So habe k e ine depressive Grundstimmung vorgelegen, die Beschwerdeführerin sei bei situationsadäquatem Affekt vielmehr gut schwin gungsfähig gewesen. Nur beim Erzählen ihrer psychosoziale n Situation (verbale Herabsetzungen durch ihren Ex-Ehemann, Scheidung, schwierige finanzielle Lage) sei ihre Stimmung gedrückt gewesen. Dabei sei sie auch ins Weinen ge raten. Auch eine
Freudlosigkei t oder Interessenverarmung sei bei der Beschwer de führerin aber nicht festzustellen . Sie habe zwar darüber geklagt, dass sie schmerzbedingt nicht mehr in der Lage sei, verschiedene soziale Aktivitäten wahr zunehmen, die sie früher gerne gemacht habe. Ihr Interesse an solchen Ak tivitäten bestehe allerdings nach wie vor . So würde sie gerne wieder Velo tou ren unternehmen, ins Kon zert gehen etc. Auch habe sie Freu de an ihren Töchtern und ihrer Herkunftsfamilie. Ein verminderter Antrieb der Beschwer deführerin sei nicht zu konstatieren, der Antrieb wirke vielmehr regelrecht, teilweise sogar kämpferisch. Die beklagte Schlafstörung sei nicht einer depres siven Komponen te
zuzurechnen, sondern entspringe dem Schmerzgeschehen, wie dies die Beschwer de führerin auch selbst berichte t habe . Eine Minderung des Selbstwertgefühls liege nicht vor. Störungen der Konzentration und Aufmerk samkeit seien wäh rend der psychiatrischen Untersuchung nicht aufgefallen, so dass bei der Beschwer de führerin auch keine Zusatzsymptome zu erheben seien. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) würde sodann unter anderem voraussetzen, dass das Schmerzgeschehen permanent bes tehe und von emo tionalen/psycho sozialen Stressoren in seiner Intensität beeinfluss bar sei. Der Be schwerdeführerin gebe aber an, dass das Schmerzgeschehen vor allem von ihrer Körperhaltung abhängig sei, nicht jedoch von psychischen Faktoren. Emotionaler Stress oder psychosoziale Faktoren würden den Schmerz nach den Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Intensität nicht beeinflus sen. Daher könne auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ge stellt werden.
Dr. D.___ war daher der Auffassung, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6 /47/ 7 und Urk. 6/47/15- 18) . Dr. C.___ und Dr. D.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer körperlich adaptierten Tä tigkeit seit dem 8. April 2011 zu 100 % bzw. g anztags arbeiten könne (vgl. E. 2.1 .3). Auch diese Einschätzungen erscheinen angesichts der unauffälligen Befunde einleuchtend und nachvollziehbar. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig ist. Des Weiteren kann sie auch die anfallen den Haushalt s arbeiten bewältigen, nötigenfalls mit Unterstützung ihrer jünge ren To chter. 4.
Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung er mittelten Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invali deneinkom mens (vgl. Urk. 2 S. 2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ge zogen .
Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). Da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auch im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist, hat die Beschwer degegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 %
zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 0. Mai 2010 bis zum 3 1. Juli 2011 in ei nem 80%-Pensum als Reinigungsangestellte bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/15/1-2). Am 3 0. August 2011 (Eingangsdatum) wurde die Versiche rte von der Z.___
wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/1) . Die IV-Stelle liess
der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-L eistungen zu kommen, das diese am 2 6. September 2011 (Eingangsdatum) a us gefüllt retournierte (Urk. 6/8). Weiter holte die IV-Stelle einen Auszug aus d em individuellen Konto (IK-Auszug v om 1 9. Oktober 2011, Urk. 6/12), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/14), den Arbeitgeber bericht der Z.___ vom 4. November 2011 (Urk. 6/15) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/16) ein.
Am 6. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von L etzte rer
der zeit keine beruflichen Einglieder ungsmassnahmen gewünscht würden (Urk. 6/23) . In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/34) und den Berich t von Dr. B.___ vo m 6. August 2012 (Urk. 6/36) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, spe zi ell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/41 und
Urk. 6/47). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2012 ein (Urk. 6/48) . Nach entsprechendem Vorb escheid vom 2 8. März 2013 (Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %
(Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.
E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 26 . August 2013 angezeigt wurde (Urk. 7).
E. 2.1 .3). Auch diese Einschätzungen erscheinen angesichts der unauffälligen Befunde einleuchtend und nachvollziehbar.
E. 2.1.1 Dr. C.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkei t (Urk. 6 /41/32):
ein intermittierendes lumbovertebrales bis lum b ospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - leichter Wirbelsäulenfehlform (s-förmige lumbal e linkskonvexe Skoliose) und - leichten degenerativen Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrose)
sowie - Status nach zwei lumbalen Operationen •
v entrale Spondylodese L5/S1 am 1. April 2009 u nd •
d orsale Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 mit g utem Sitz der Implantate - vermehrtem Narbengewebe im Segment L5/S1 links mit leichter Irritation d er Nervenwurzel L5 links ohne eindeutige Nervenwurzelkompression • MRI 06/2012 - ohne radi kuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) a us ge dehnte chronische Schmerzen, (2) eine Hyper cholesterinämie (6.3 mnol /l) und (3) einen Vitamin D-Mangel (Urk. 6 /41/32) .
E. 2.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Ber icht vom 2 7. Dezember 2012
Status nach dorsaler Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 bei Pseudarthrose L5/S 1. Er er klärte, dass die Beschwerdeführerin jetzt für leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastungen, Heben und Tragen bis maximal 10 kg zu 50 % arbeitsfä hig sei. Eine weitere Arbeitssteigerung s ei für ihn unrealistisch (Urk. 6 /48). 3.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens von Dr. C.___ am 7. November 2012 in internistischer und rh eumatologischer Hin sicht (Urk. 6 /41) und von Dr. D.___ am 2 4. November 2012 (Urk. 6 /47) in psychiatrischer Hinsicht für die zu klärenden Fragen umfassend untersucht.
E. 3.2 Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 legte
Dr. C.___
– in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Kindheit eine leichte s-förmige lum bale linkskonvexe Skoliose entwickelt habe. Im untersten Segment der Len den wirbelsäule sei sie inzwischen zwei Mal operiert worden. Dabei seien im April 2009 eine ventrale Spondylodese L5/S1 und im April 2011 eine dorsale Spon dy lodese L5/S1 implantiert worden. Die Implantate würden alle gut sitzen. Im Segment L5/S1 links sei etwas vermehrtes Narbengewebe vorhanden, das zur leichten Irritation der Nervenwurzel L5 links führe, jedoch nicht zu einer ein deutigen Nervenwurzelkompression. Bei der vorliegenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin
sehr diffuse und unpräzise Angaben zu ihren Be schwer den gemacht. So habe sie angegeben, dass sie ständi g e Schmerzen spüre, die immer schlimmer würd en vom Kopf bis zu den Füssen vor allem links. Als sie dann aber
gebeten worden sei zu zeigen, welche Körperstellen schmerzen wür den, sei sie plötzlich gänzlich schmerzf r ei gewesen. Sie habe dies auf die Medi kamente zurü ck geführt, die sie am Morgen des Unte rsuchungstages einge nom men hätte . Allerdings sei nur
Irfen
ret . - eines der fünf von ihr genannten Medikamente - in ihrem Blut tatsächlich vorhanden gewesen, und zwar im un te ren thera peu t ischen Bereich . Es könne daher nicht sein, dass sie
– wie s ie er klärt habe
–
am Morgen zwei zusätzliche maximal dosierte Irfen -Tabletten (800 mg) geschluckt habe. Bei der dolorimetrischen Untersuchung der 18 Tender points und acht Kon trollpunkte seien ihre Angaben derart inkonsisten t gewe sen, dass sie nicht hätten verwendet werden können. D ie Beweglichkeit der Lendenwir belsäule sei in der klinischen Untersuchung nicht prüfbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin diese Untersuchung nicht zugelassen habe. Sodann habe sich in der direkten Untersuchung eine deutlich eing eschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule ge zeigt . Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit
aber
gänzlich normal gewesen . Weiter habe sie mit und ohne Stock
einen hin kenden Gang gezeigt . Unter Ab lenkung habe sich jedoch
auch der Gang
voll ständig normalisiert . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen . In der Bioimpedanz-Analyse sei eine erfreulich grosse Muskelmasse von 45 %, welche den Normwert von 40 % sogar deutlich übertreffe, festgestellt worden .
Der
Slump -T est sei beidseits normal ge wesen . Bei der Pr üfung des Lasègue -Manö vers habe die Beschwerdeführerin links keine Hebung über 20° zu gelassen . Da kein reflektorischer Bewegungswider stand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen patho logi schen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Der Hand einsatz sei bei d er Untersuchung gänzlich normal gewesen . Die Beschwerde füh rerin habe angegeben, dass sie den Stock seit der zw eiten Operation vom 1 8. April 2011 jeden Tag verwe n det habe, so wohl draussen wie auch im Haus. Dennoch seien an beiden Händen keine Ge brauc h sspuren
festzustellen gewesen . Es könne deshalb nicht sein, dass ihre Angaben zum Stockeinsatz stimmen würden. Schliesslich habe die Beschwer deführerin b ei der Prüfung der maxi malen Handkraft
rechts 67 % und links 54 % der Norm gezeigt . Aus rheu ma tologischer Sicht gebe es
indessen keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe bei der Messung wohl eine Selbstlimitierung be standen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass ihrer Beschwer den so mit nicht erklären (Urk. 6 /41/33-34). Im Rahmen der bidisziplinären Beurtei lung vom 6. Dezember 2012 kamen
Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei . Weiter gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerde füh rerin
auch Haushalt s arb eiten ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg ausführen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie die Arbe it frei einteilen könne und die Hilfe i hrer beiden Töchte r habe (vgl. E. 2.1 .3). Diese Beurteilung en von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Wei teres nachvollziehbar . Zu präzisieren ist einzig, dass in erster Linie die jüngere Tochter, die noch bei der Beschwerdeführerin lebt, bei Haushalt s arbeiten Un terstützung leisten kann.
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum zw ischen der Untersuchung bei Dr. C.___ am 7. November 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung am 2 4. Mai 2013 eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, sind nicht ersicht lich und lassen sich insbesondere auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezem ber 2012 nicht entnehmen (Urk. 6 /48). Im Übrigen hat Dr. B.___ in diesem Bericht auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwer deführerin selbst in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll.
E. 3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 4. November 2012 führte Dr. D.___
– ebenfalls in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- aus, dass die Untersuchung bezüglich einer Depression völlig unauffällig gewesen sei, wobei vor allem s ämtliche Kardinalsymptome einer Depression nicht nachweis bar gewesen seien . So habe k e ine depressive Grundstimmung vorgelegen, die Beschwerdeführerin sei bei situationsadäquatem Affekt vielmehr gut schwin gungsfähig gewesen. Nur beim Erzählen ihrer psychosoziale n Situation (verbale Herabsetzungen durch ihren Ex-Ehemann, Scheidung, schwierige finanzielle Lage) sei ihre Stimmung gedrückt gewesen. Dabei sei sie auch ins Weinen ge raten. Auch eine
Freudlosigkei t oder Interessenverarmung sei bei der Beschwer de führerin aber nicht festzustellen . Sie habe zwar darüber geklagt, dass sie schmerzbedingt nicht mehr in der Lage sei, verschiedene soziale Aktivitäten wahr zunehmen, die sie früher gerne gemacht habe. Ihr Interesse an solchen Ak tivitäten bestehe allerdings nach wie vor . So würde sie gerne wieder Velo tou ren unternehmen, ins Kon zert gehen etc. Auch habe sie Freu de an ihren Töchtern und ihrer Herkunftsfamilie. Ein verminderter Antrieb der Beschwer deführerin sei nicht zu konstatieren, der Antrieb wirke vielmehr regelrecht, teilweise sogar kämpferisch. Die beklagte Schlafstörung sei nicht einer depres siven Komponen te
zuzurechnen, sondern entspringe dem Schmerzgeschehen, wie dies die Beschwer de führerin auch selbst berichte t habe . Eine Minderung des Selbstwertgefühls liege nicht vor. Störungen der Konzentration und Aufmerk samkeit seien wäh rend der psychiatrischen Untersuchung nicht aufgefallen, so dass bei der Beschwer de führerin auch keine Zusatzsymptome zu erheben seien. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) würde sodann unter anderem voraussetzen, dass das Schmerzgeschehen permanent bes tehe und von emo tionalen/psycho sozialen Stressoren in seiner Intensität beeinfluss bar sei. Der Be schwerdeführerin gebe aber an, dass das Schmerzgeschehen vor allem von ihrer Körperhaltung abhängig sei, nicht jedoch von psychischen Faktoren. Emotionaler Stress oder psychosoziale Faktoren würden den Schmerz nach den Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Intensität nicht beeinflus sen. Daher könne auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ge stellt werden.
Dr. D.___ war daher der Auffassung, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6 /47/ 7 und Urk. 6/47/15- 18) . Dr. C.___ und Dr. D.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer körperlich adaptierten Tä tigkeit seit dem 8. April 2011 zu 100 % bzw. g anztags arbeiten könne (vgl. E.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig ist. Des Weiteren kann sie auch die anfallen den Haushalt s arbeiten bewältigen, nötigenfalls mit Unterstützung ihrer jünge ren To chter. 4.
Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung er mittelten Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invali deneinkom mens (vgl. Urk. 2 S. 2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ge zogen .
Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). Da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auch im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist, hat die Beschwer degegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 %
zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00592 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, Mutter zweier Töchter, geboren 1987 und 1997, reiste 1998 aus der Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/8/1-3).
Zuletzt war sie vom 1 0. Mai 2010 bis zum 3 1. Juli 2011 in ei nem 80%-Pensum als Reinigungsangestellte bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/15/1-2). Am 3 0. August 2011 (Eingangsdatum) wurde die Versiche rte von der Z.___
wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/1) . Die IV-Stelle liess
der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-L eistungen zu kommen, das diese am 2 6. September 2011 (Eingangsdatum) a us gefüllt retournierte (Urk. 6/8). Weiter holte die IV-Stelle einen Auszug aus d em individuellen Konto (IK-Auszug v om 1 9. Oktober 2011, Urk. 6/12), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3 0. Oktober 2011 (Urk. 6/14), den Arbeitgeber bericht der Z.___ vom 4. November 2011 (Urk. 6/15) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/16) ein.
Am 6. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von L etzte rer
der zeit keine beruflichen Einglieder ungsmassnahmen gewünscht würden (Urk. 6/23) . In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/34) und den Berich t von Dr. B.___ vo m 6. August 2012 (Urk. 6/36) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, spe zi ell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/41 und
Urk. 6/47). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezember 2012 ein (Urk. 6/48) . Nach entsprechendem Vorb escheid vom 2 8. März 2013 (Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 26 . August 2013 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.
3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1 2.1.1
Dr. C.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkei t (Urk. 6 /41/32):
ein intermittierendes lumbovertebrales bis lum b ospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - leichter Wirbelsäulenfehlform (s-förmige lumbal e linkskonvexe Skoliose) und - leichten degenerativen Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrose)
sowie - Status nach zwei lumbalen Operationen •
v entrale Spondylodese L5/S1 am 1. April 2009 u nd •
d orsale Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 mit g utem Sitz der Implantate - vermehrtem Narbengewebe im Segment L5/S1 links mit leichter Irritation d er Nervenwurzel L5 links ohne eindeutige Nervenwurzelkompression • MRI 06/2012 - ohne radi kuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) a us ge dehnte chronische Schmerzen, (2) eine Hyper cholesterinämie (6.3 mnol /l) und (3) einen Vitamin D-Mangel (Urk. 6 /41/32) . 2.1 .2 Dr. D.___
erwähnte in seinem psychiatrischen Tei lgutachten vom 24. Novem ber 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Di agnosen ohne Einfluss auf die Arbei tsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 6 /47/17): (1) psychologische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei anderen klassifizierten Erkrankungen (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54) (2) ein Verdacht au f eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); Differenzialdiagnose: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung mit psychos ozialen und beruflichen Problemen (ICD-10 Z56) 2.1 .3
Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung vom 6. Dezember 2012 gaben Dr. C.___ und Dr. D.___ an, dass die Beschwerdeführerin aus rheumato logischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei. Auch aus bidis ziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit ganztags bzw. zu 100 % arbeiten . Aus bidiszip linärer Sicht sei sie dabei ab dem 8. April 2011 im beschriebenen Ausmass arbeits un fähig gewesen
(U rk. 6 /47/1) . Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin auch Haushalt s arbeiten ohne
Gewichts belastungen über 10 kg
ausführen könne, wobei zu berücksic hti gen sei, dass sie die Arbeit
frei einteilen könne und die Hilfe ihrer beiden Töchter habe (Urk. 6/41/36). 2.2
Dr. B.___ diagnostizierte im Ber icht vom 2 7. Dezember 2012
Status nach dorsaler Spon d ylodese L5/S1 am 1 8. April 2011 bei Pseudarthrose L5/S 1. Er er klärte, dass die Beschwerdeführerin jetzt für leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastungen, Heben und Tragen bis maximal 10 kg zu 50 % arbeitsfä hig sei. Eine weitere Arbeitssteigerung s ei für ihn unrealistisch (Urk. 6 /48). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens von Dr. C.___ am 7. November 2012 in internistischer und rh eumatologischer Hin sicht (Urk. 6 /41) und von Dr. D.___ am 2 4. November 2012 (Urk. 6 /47) in psychiatrischer Hinsicht für die zu klärenden Fragen umfassend untersucht. 3.2
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 0. November 2012 legte
Dr. C.___
– in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Kindheit eine leichte s-förmige lum bale linkskonvexe Skoliose entwickelt habe. Im untersten Segment der Len den wirbelsäule sei sie inzwischen zwei Mal operiert worden. Dabei seien im April 2009 eine ventrale Spondylodese L5/S1 und im April 2011 eine dorsale Spon dy lodese L5/S1 implantiert worden. Die Implantate würden alle gut sitzen. Im Segment L5/S1 links sei etwas vermehrtes Narbengewebe vorhanden, das zur leichten Irritation der Nervenwurzel L5 links führe, jedoch nicht zu einer ein deutigen Nervenwurzelkompression. Bei der vorliegenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin
sehr diffuse und unpräzise Angaben zu ihren Be schwer den gemacht. So habe sie angegeben, dass sie ständi g e Schmerzen spüre, die immer schlimmer würd en vom Kopf bis zu den Füssen vor allem links. Als sie dann aber
gebeten worden sei zu zeigen, welche Körperstellen schmerzen wür den, sei sie plötzlich gänzlich schmerzf r ei gewesen. Sie habe dies auf die Medi kamente zurü ck geführt, die sie am Morgen des Unte rsuchungstages einge nom men hätte . Allerdings sei nur
Irfen
ret . - eines der fünf von ihr genannten Medikamente - in ihrem Blut tatsächlich vorhanden gewesen, und zwar im un te ren thera peu t ischen Bereich . Es könne daher nicht sein, dass sie
– wie s ie er klärt habe
–
am Morgen zwei zusätzliche maximal dosierte Irfen -Tabletten (800 mg) geschluckt habe. Bei der dolorimetrischen Untersuchung der 18 Tender points und acht Kon trollpunkte seien ihre Angaben derart inkonsisten t gewe sen, dass sie nicht hätten verwendet werden können. D ie Beweglichkeit der Lendenwir belsäule sei in der klinischen Untersuchung nicht prüfbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin diese Untersuchung nicht zugelassen habe. Sodann habe sich in der direkten Untersuchung eine deutlich eing eschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule ge zeigt . Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit
aber
gänzlich normal gewesen . Weiter habe sie mit und ohne Stock
einen hin kenden Gang gezeigt . Unter Ab lenkung habe sich jedoch
auch der Gang
voll ständig normalisiert . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen . In der Bioimpedanz-Analyse sei eine erfreulich grosse Muskelmasse von 45 %, welche den Normwert von 40 % sogar deutlich übertreffe, festgestellt worden .
Der
Slump -T est sei beidseits normal ge wesen . Bei der Pr üfung des Lasègue -Manö vers habe die Beschwerdeführerin links keine Hebung über 20° zu gelassen . Da kein reflektorischer Bewegungswider stand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen patho logi schen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Der Hand einsatz sei bei d er Untersuchung gänzlich normal gewesen . Die Beschwerde füh rerin habe angegeben, dass sie den Stock seit der zw eiten Operation vom 1 8. April 2011 jeden Tag verwe n det habe, so wohl draussen wie auch im Haus. Dennoch seien an beiden Händen keine Ge brauc h sspuren
festzustellen gewesen . Es könne deshalb nicht sein, dass ihre Angaben zum Stockeinsatz stimmen würden. Schliesslich habe die Beschwer deführerin b ei der Prüfung der maxi malen Handkraft
rechts 67 % und links 54 % der Norm gezeigt . Aus rheu ma tologischer Sicht gebe es
indessen keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe bei der Messung wohl eine Selbstlimitierung be standen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass ihrer Beschwer den so mit nicht erklären (Urk. 6 /41/33-34). Im Rahmen der bidisziplinären Beurtei lung vom 6. Dezember 2012 kamen
Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei . Weiter gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerde füh rerin
auch Haushalt s arb eiten ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg ausführen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie die Arbe it frei einteilen könne und die Hilfe i hrer beiden Töchte r habe (vgl. E. 2.1 .3). Diese Beurteilung en von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Wei teres nachvollziehbar . Zu präzisieren ist einzig, dass in erster Linie die jüngere Tochter, die noch bei der Beschwerdeführerin lebt, bei Haushalt s arbeiten Un terstützung leisten kann.
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum zw ischen der Untersuchung bei Dr. C.___ am 7. November 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfü gung am 2 4. Mai 2013 eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, sind nicht ersicht lich und lassen sich insbesondere auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. Dezem ber 2012 nicht entnehmen (Urk. 6 /48). Im Übrigen hat Dr. B.___ in diesem Bericht auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwer deführerin selbst in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. 3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 4. November 2012 führte Dr. D.___
– ebenfalls in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten
- aus, dass die Untersuchung bezüglich einer Depression völlig unauffällig gewesen sei, wobei vor allem s ämtliche Kardinalsymptome einer Depression nicht nachweis bar gewesen seien . So habe k e ine depressive Grundstimmung vorgelegen, die Beschwerdeführerin sei bei situationsadäquatem Affekt vielmehr gut schwin gungsfähig gewesen. Nur beim Erzählen ihrer psychosoziale n Situation (verbale Herabsetzungen durch ihren Ex-Ehemann, Scheidung, schwierige finanzielle Lage) sei ihre Stimmung gedrückt gewesen. Dabei sei sie auch ins Weinen ge raten. Auch eine
Freudlosigkei t oder Interessenverarmung sei bei der Beschwer de führerin aber nicht festzustellen . Sie habe zwar darüber geklagt, dass sie schmerzbedingt nicht mehr in der Lage sei, verschiedene soziale Aktivitäten wahr zunehmen, die sie früher gerne gemacht habe. Ihr Interesse an solchen Ak tivitäten bestehe allerdings nach wie vor . So würde sie gerne wieder Velo tou ren unternehmen, ins Kon zert gehen etc. Auch habe sie Freu de an ihren Töchtern und ihrer Herkunftsfamilie. Ein verminderter Antrieb der Beschwer deführerin sei nicht zu konstatieren, der Antrieb wirke vielmehr regelrecht, teilweise sogar kämpferisch. Die beklagte Schlafstörung sei nicht einer depres siven Komponen te
zuzurechnen, sondern entspringe dem Schmerzgeschehen, wie dies die Beschwer de führerin auch selbst berichte t habe . Eine Minderung des Selbstwertgefühls liege nicht vor. Störungen der Konzentration und Aufmerk samkeit seien wäh rend der psychiatrischen Untersuchung nicht aufgefallen, so dass bei der Beschwer de führerin auch keine Zusatzsymptome zu erheben seien. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) würde sodann unter anderem voraussetzen, dass das Schmerzgeschehen permanent bes tehe und von emo tionalen/psycho sozialen Stressoren in seiner Intensität beeinfluss bar sei. Der Be schwerdeführerin gebe aber an, dass das Schmerzgeschehen vor allem von ihrer Körperhaltung abhängig sei, nicht jedoch von psychischen Faktoren. Emotionaler Stress oder psychosoziale Faktoren würden den Schmerz nach den Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Intensität nicht beeinflus sen. Daher könne auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ge stellt werden.
Dr. D.___ war daher der Auffassung, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6 /47/ 7 und Urk. 6/47/15- 18) . Dr. C.___ und Dr. D.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer körperlich adaptierten Tä tigkeit seit dem 8. April 2011 zu 100 % bzw. g anztags arbeiten könne (vgl. E. 2.1 .3). Auch diese Einschätzungen erscheinen angesichts der unauffälligen Befunde einleuchtend und nachvollziehbar. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig ist. Des Weiteren kann sie auch die anfallen den Haushalt s arbeiten bewältigen, nötigenfalls mit Unterstützung ihrer jünge ren To chter. 4.
Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung er mittelten Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invali deneinkom mens (vgl. Urk. 2 S. 2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ge zogen .
Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). Da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auch im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist, hat die Beschwer degegnerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 0 %
zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl