Sachverhalt
1.
Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. März 2009 ein (Urk. 8/10). Vom 1 5. Januar bis am 1 6. März 2010 wurde der Versicherte bei der Stellensuche durch einen Job Coach der IV-Stelle unterstützt (Urk. 8/19-20) und im ersten Halbjahr 2012 fand ein externes Job Coaching statt (Urk. 8/30, 8/34 und 8/37). Mit Mitteilung vom 1 7. August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/35). In der Folge holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht bei Dr. Y.___ ein (Bericht vom 2 4. Oktober 2012 [ Urk. 8/40]) und führte am 2 0. März 2013 eine Ab klärung vor Ort durch (Haushalt abklärungsbericht vom 8. April 2013 [ Urk. 8/46]). Mit Vor bescheid vom 1 2. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbe gehrens in Aussicht (Urk. 8/49). Daran hielt sie – auf Einwand der Beiständin des Versicherten hin (Urk. 8/51 und Urk. 8/53) – mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 fest (Urk. 2 = Urk. 8/55). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerde antwort vom 1 2. August 201 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Marcel Aebischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbin dung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidi tätsbemessungsmethode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, der Beschwer deführer habe sich aufgrund der Familienplanung dazu entschieden, als Haus mann tätig zu sein und den Aufgabenbereich der Haushaltführung und der Kin derbetreuung zu übernehmen. Er sei deshalb zu 100 %
als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 11 %
im Aufgabenbereich Haus halt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 1) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Geburt seines Sohnes hätte im Gesundheitsfall nicht dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung auf gegeben hätte. Die Übernahme der Kinderbetreuung durch seine Person sei ein zig aufgrund der aktuell schwierigen Situation geschehen. Es wäre aus wirt schaftlicher Sicht zudem unsinnig gewesen, wenn seine Lebenspartnerin ihre Stelle aufgegeben hätte, er hingegen arbeitslos sei und kaum mehr Aussicht auf eine neue Stelle habe. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mittels Einkommensver gleichs zu ermitteln. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % attes tiert. Auf die genaue Bestimmung des Valideneinkommens könne verzichtet werden, da bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und nach Vornahme eines Pro zentvergleichs ein Invaliditätsgrad resultiere, der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk.
1
S. 7 ff.). 3.
3.1
Der am Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5) und einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [ Urk. 8/10/2-7 S. 1 und Urk. 8/40 ]) leidende Beschwerdeführer schloss 2004 seine vierjährige Lehre als Elektroniker mit technischer Matura ab (Urk. 1 S. 3, 8/2 S. 3 und 8/ 10/2-7 S. 2). Danach leistete er bis September 2005 Zivildienst in einem Altersheim (Urk. 8/9 und Urk. 8/34 S. 2). Die nachfolgende Erwerbstätigkeit war durch diverse kürzere Arbeitseinsätze, zumeist im Rahmen einer temporären Anstellung, und Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 8/2 S. 1 f., 8/7 S. 2, 8/9, 8/20 und
8/36) . Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (Urk. 1 S. 4). Seine Lebenspartnerin arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei Z.___ und erzielt bei einem Pensum von 70 % monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/5). 3.2
Anlässlich der Abklärung vor Ort
erklärte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung übernommen habe, damit, dass seine Lebenspartnerin
– im Gegensatz zu seiner Person – über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Dies sei die ideale Lösung gewesen. Auf die Frage, ob er heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte er als Antwort an, dass er sich bezüglich einer aktuellen und eigenen Erwerbstätigkeit keine Gedanken gemacht habe (Urk. 8 /46 S. 2 f.).
Aufgrund dieser Aussagen kann nun nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre; vielmehr ist zu folgern, dass sich die gemachten Angaben nicht auf den
Validitäts -, sondern den Krankheitsfall bezogen. Hi efür spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens partnerin nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs über kein Betreu ungs konzept für ihren Sohn verfügten und es deshalb angesichts der konkreten Lebens umstände – der Beschwerdeführer war arbeitslos, seine Lebenspartnerin war bei
Z.___ fest angestellt – nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer um A.___ kümmerte (vgl. Urk. 8/37 S. 8). 3.3
Bei der Beurteilung der Statusfrage sind die gesamten, für den Sachverhalt mass geblichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerde führer
trotz Verlust mehrerer Arbeits stellen
gewillt war, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren . Noch kurz v or wie auch nach der Geburt seines Sohnes bewarb e r sich bei verschiedenen Firmen (Urk. 3/4 und Urk. 8/37 S. 4 ff.). Am 2. Mai 2012 trat er sodann eine unbefristete Stelle als Callcenter-Mit arbeiter an (Urk. 8/37 S. 2 f.). Die angespannten finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer – wohl auch auf Verlangen des Sozialamtes – im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre. So würde er dank seiner Ausbildung weitaus mehr verdienen als seine Lebenspartnerin. Dass der
Rollentausch nicht gewollt respektive situativ bedingt war, ist zudem daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spontan zu Protokoll gibt, dass es schön wäre, wenn seine Partnerin zu Hause bei den Kindern bleiben könnte (Urk. 8 /46 S. 3). 3.4
Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt seines Sohnes zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Folglich ist der Rentenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1
Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 7. Februar 2009 (Urk. 8/10/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (Aspergersyn drom ICD-10 F84.5), bestehend seit Geburt, und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Beide Gesundheitsstörungen seien in relevanter Weise erstmals beim Eintritt ins Berufsleben im Herbst 2005 aufge treten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Verdacht auf einen Zustand nach einer kurzdauernden, retrospektiv mindestens mittelgradi gen depressiven Episode im Jahr 2005 (ICD-10 F32.1) sowie ein Nägelkauen (ICD-10 F 98.8; Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit zeitlich unklarem Beginn [S. 1]). Er berichtete, nach seinem Lehrabschluss habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 insge samt sieben, jeweils nur kurz andauernde Anstellung en in seinem Fachbereich inne gehabt. Diese seien ihm ausnahmslos aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern, Ungenauigkeit, massiver Unpünktlichkeit sowie Langsamkeit gekündigt worden (S. 2). Als Auswirkungen des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms auf die Arbeits fähigkeit führte er die Unfähigkeit in wenig anspruchsvollen und monotonen Arbeiten Flüchtigkeitsfehler zu erkennen und zu vermeiden, den fehlenden Überblick in der Arbeitsorganisation und der Selbstbeurteilung der eigenen Arbeit sowie die Vertiefung nur bei stark interessierenden und intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten an. Als Folge des Autismus auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er Blockaden durch mangelnde Affektintegration und Schwäche in der Ambivalenztoleranz, welche konsekutiv zusammen mit grosser Unsicherheit im Einschätzen sozial-interaktioneller Situationen zu auffallender Langsamkeit im Reagieren oder zum gänzlichen Ausbleiben einer Reaktion führ t en, was wiederum zum Eindruck der Sonderbarkeit beitrage. Dies werde vom Arbeits umfeld als Desinteresse interpretiert. Der Beschwerdeführer pflege kein e aktiven Beziehungen zu seinen Kollegen am Arbeitsplatz und habe kein Bedürfnis nach einem persönlichen Austausch (S. 5).
Dr. Y.___ attestierte seit Beginn der Abklärung im Dezember 2008 eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Elektroniker, wobei er davon ausging, dass diese bereits seit Verlassen des Lehrbetriebs bestanden habe. In einem behinderungsangepassten Umfeld hielt er die bisherige Tätigkeit hinge gen
im Umfang von 60 %
– 80 % für zumutbar. Dabei sollten monotone selb ständige Arbeiten vermieden und komplexe Interaktionen mit anderen Personen müssten auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich müsste eine Hilfestel lung bei der Hierarchisierung und der Arbeitsplanung sowie bei der Überprü fung des Arbeitsfortschritts gewährleistet sein. Ausserdem sei die Hochbega bung zu berücksichtigen (S. 4 f.). 4.1.2
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012
führte Dr. Y.___ unveränderte Diagnosen auf und bescheinigte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
– 40 % . Der Beschwerdeführer könne hochwertige Arbeit leisten, sofern diese anspruchsvoll genug sei (keine Monotonie). Er könne in einem Kleinteam die Integration bewältigen und auch Kundenkontakt sei möglich (keine Gruppen). Von grosser Bedeutung sei eine durchgehende Tole ranz hinsichtlich des Arbeitstempos und des Versäumens wiederkehrender Ereignisse, wie etwa den Arbeitsbeginn (Urk. 8/40). 4.2
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer mehr fach darin gescheitert, seiner erlernten Berufstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/10/2-7 S. 4, 8/20 S. 2 und 8/40 S. 3). G estützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist es ihm möglich, seine beruflichen Kenntnisse in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen (Urk. 8/10/2-7 S. 5 und Urk. 8/40 S. 3) . Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepass ten Tätigkeit lässt sich aber gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht zuver lässig feststellen. So besteht zwischen den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen eine Diskrepanz, die weder vom betreffenden Arzt mit ergänzenden Angaben beseitigt wird noch findet sich in seinem Verlaufsbericht eine Erklä rung dafür, zumal die auf das Leiden zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens keine Veränderung erfahren haben. Zudem bleibt zweifelhaft, ob sich seine Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit einzig auf die Arbeit als Elektroniker in einem angepassten Umfeld oder auf gesamt haft zumutbare Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bezieht . 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Aus wirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigke it umfassend abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut befinde, wobei die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgt hat.
5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Marcel Aebischer mit Eingabe vom 1 8. September 2014 geltend gemachte Aufwand von 15.58 Stunden und Fr. 205.-- Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (inklusive Zusammenstellen Beilagen, Klärung offene Fragen mit Klientschaft und Orientierungskopie Klientschaft) als überhöht. Gleiches gilt für den mit zwei Stunden veranschlagten Aufwand für das Studium des vor liegenden Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen.
Angesichts der zu studierenden gut 56 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehns eitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Aebischer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Marcel Aebischer, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Aebischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. März 2009 ein (Urk. 8/10). Vom 1 5. Januar bis am 1 6. März 2010 wurde der Versicherte bei der Stellensuche durch einen Job Coach der IV-Stelle unterstützt (Urk. 8/19-20) und im ersten Halbjahr 2012 fand ein externes Job Coaching statt (Urk. 8/30, 8/34 und 8/37). Mit Mitteilung vom 1 7. August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/35). In der Folge holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht bei Dr. Y.___ ein (Bericht vom 2 4. Oktober 2012 [ Urk. 8/40]) und führte am 2 0. März 2013 eine Ab klärung vor Ort durch (Haushalt abklärungsbericht vom 8. April 2013 [ Urk. 8/46]). Mit Vor bescheid vom 1 2. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbe gehrens in Aussicht (Urk. 8/49). Daran hielt sie – auf Einwand der Beiständin des Versicherten hin (Urk. 8/51 und Urk. 8/53) – mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 fest (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerde antwort vom 1 2. August 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, der Beschwer deführer habe sich aufgrund der Familienplanung dazu entschieden, als Haus mann tätig zu sein und den Aufgabenbereich der Haushaltführung und der Kin derbetreuung zu übernehmen. Er sei deshalb zu 100 %
als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 11 %
im Aufgabenbereich Haus halt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 1) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Geburt seines Sohnes hätte im Gesundheitsfall nicht dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung auf gegeben hätte. Die Übernahme der Kinderbetreuung durch seine Person sei ein zig aufgrund der aktuell schwierigen Situation geschehen. Es wäre aus wirt schaftlicher Sicht zudem unsinnig gewesen, wenn seine Lebenspartnerin ihre Stelle aufgegeben hätte, er hingegen arbeitslos sei und kaum mehr Aussicht auf eine neue Stelle habe. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mittels Einkommensver gleichs zu ermitteln. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % attes tiert. Auf die genaue Bestimmung des Valideneinkommens könne verzichtet werden, da bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und nach Vornahme eines Pro zentvergleichs ein Invaliditätsgrad resultiere, der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk.
1
S. 7 ff.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der am Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5) und einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [ Urk. 8/10/2-7 S. 1 und Urk. 8/40 ]) leidende Beschwerdeführer schloss 2004 seine vierjährige Lehre als Elektroniker mit technischer Matura ab (Urk. 1 S. 3, 8/2 S. 3 und 8/ 10/2-7 S. 2). Danach leistete er bis September 2005 Zivildienst in einem Altersheim (Urk. 8/9 und Urk. 8/34 S. 2). Die nachfolgende Erwerbstätigkeit war durch diverse kürzere Arbeitseinsätze, zumeist im Rahmen einer temporären Anstellung, und Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 8/2 S. 1 f., 8/7 S. 2, 8/9, 8/20 und
8/36) . Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (Urk. 1 S. 4). Seine Lebenspartnerin arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei Z.___ und erzielt bei einem Pensum von 70 % monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/5).
E. 3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort
erklärte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung übernommen habe, damit, dass seine Lebenspartnerin
– im Gegensatz zu seiner Person – über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Dies sei die ideale Lösung gewesen. Auf die Frage, ob er heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte er als Antwort an, dass er sich bezüglich einer aktuellen und eigenen Erwerbstätigkeit keine Gedanken gemacht habe (Urk.
E. 3.3 Bei der Beurteilung der Statusfrage sind die gesamten, für den Sachverhalt mass geblichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerde führer
trotz Verlust mehrerer Arbeits stellen
gewillt war, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren . Noch kurz v or wie auch nach der Geburt seines Sohnes bewarb e r sich bei verschiedenen Firmen (Urk. 3/4 und Urk. 8/37 S. 4 ff.). Am 2. Mai 2012 trat er sodann eine unbefristete Stelle als Callcenter-Mit arbeiter an (Urk. 8/37 S. 2 f.). Die angespannten finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer – wohl auch auf Verlangen des Sozialamtes – im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre. So würde er dank seiner Ausbildung weitaus mehr verdienen als seine Lebenspartnerin. Dass der
Rollentausch nicht gewollt respektive situativ bedingt war, ist zudem daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spontan zu Protokoll gibt, dass es schön wäre, wenn seine Partnerin zu Hause bei den Kindern bleiben könnte (Urk.
E. 3.4 Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt seines Sohnes zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Folglich ist der Rentenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1
Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 7. Februar 2009 (Urk. 8/10/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (Aspergersyn drom ICD-10 F84.5), bestehend seit Geburt, und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Beide Gesundheitsstörungen seien in relevanter Weise erstmals beim Eintritt ins Berufsleben im Herbst 2005 aufge treten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Verdacht auf einen Zustand nach einer kurzdauernden, retrospektiv mindestens mittelgradi gen depressiven Episode im Jahr 2005 (ICD-10 F32.1) sowie ein Nägelkauen (ICD-10 F 98.8; Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit zeitlich unklarem Beginn [S. 1]). Er berichtete, nach seinem Lehrabschluss habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 insge samt sieben, jeweils nur kurz andauernde Anstellung en in seinem Fachbereich inne gehabt. Diese seien ihm ausnahmslos aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern, Ungenauigkeit, massiver Unpünktlichkeit sowie Langsamkeit gekündigt worden (S. 2). Als Auswirkungen des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms auf die Arbeits fähigkeit führte er die Unfähigkeit in wenig anspruchsvollen und monotonen Arbeiten Flüchtigkeitsfehler zu erkennen und zu vermeiden, den fehlenden Überblick in der Arbeitsorganisation und der Selbstbeurteilung der eigenen Arbeit sowie die Vertiefung nur bei stark interessierenden und intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten an. Als Folge des Autismus auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er Blockaden durch mangelnde Affektintegration und Schwäche in der Ambivalenztoleranz, welche konsekutiv zusammen mit grosser Unsicherheit im Einschätzen sozial-interaktioneller Situationen zu auffallender Langsamkeit im Reagieren oder zum gänzlichen Ausbleiben einer Reaktion führ t en, was wiederum zum Eindruck der Sonderbarkeit beitrage. Dies werde vom Arbeits umfeld als Desinteresse interpretiert. Der Beschwerdeführer pflege kein e aktiven Beziehungen zu seinen Kollegen am Arbeitsplatz und habe kein Bedürfnis nach einem persönlichen Austausch (S. 5).
Dr. Y.___ attestierte seit Beginn der Abklärung im Dezember 2008 eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Elektroniker, wobei er davon ausging, dass diese bereits seit Verlassen des Lehrbetriebs bestanden habe. In einem behinderungsangepassten Umfeld hielt er die bisherige Tätigkeit hinge gen
im Umfang von 60 %
– 80 % für zumutbar. Dabei sollten monotone selb ständige Arbeiten vermieden und komplexe Interaktionen mit anderen Personen müssten auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich müsste eine Hilfestel lung bei der Hierarchisierung und der Arbeitsplanung sowie bei der Überprü fung des Arbeitsfortschritts gewährleistet sein. Ausserdem sei die Hochbega bung zu berücksichtigen (S. 4 f.). 4.1.2
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012
führte Dr. Y.___ unveränderte Diagnosen auf und bescheinigte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
– 40 % . Der Beschwerdeführer könne hochwertige Arbeit leisten, sofern diese anspruchsvoll genug sei (keine Monotonie). Er könne in einem Kleinteam die Integration bewältigen und auch Kundenkontakt sei möglich (keine Gruppen). Von grosser Bedeutung sei eine durchgehende Tole ranz hinsichtlich des Arbeitstempos und des Versäumens wiederkehrender Ereignisse, wie etwa den Arbeitsbeginn (Urk. 8/40). 4.2
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer mehr fach darin gescheitert, seiner erlernten Berufstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/10/2-7 S. 4, 8/20 S. 2 und 8/40 S. 3). G estützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist es ihm möglich, seine beruflichen Kenntnisse in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen (Urk. 8/10/2-7 S. 5 und Urk. 8/40 S. 3) . Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepass ten Tätigkeit lässt sich aber gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht zuver lässig feststellen. So besteht zwischen den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen eine Diskrepanz, die weder vom betreffenden Arzt mit ergänzenden Angaben beseitigt wird noch findet sich in seinem Verlaufsbericht eine Erklä rung dafür, zumal die auf das Leiden zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens keine Veränderung erfahren haben. Zudem bleibt zweifelhaft, ob sich seine Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit einzig auf die Arbeit als Elektroniker in einem angepassten Umfeld oder auf gesamt haft zumutbare Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bezieht . 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Aus wirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigke it umfassend abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut befinde, wobei die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgt hat.
5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Marcel Aebischer mit Eingabe vom 1 8. September 2014 geltend gemachte Aufwand von 15.58 Stunden und Fr. 205.-- Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (inklusive Zusammenstellen Beilagen, Klärung offene Fragen mit Klientschaft und Orientierungskopie Klientschaft) als überhöht. Gleiches gilt für den mit zwei Stunden veranschlagten Aufwand für das Studium des vor liegenden Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen.
Angesichts der zu studierenden gut 56 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehns eitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Aebischer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Marcel Aebischer, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Aebischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 8 /46 S. 3).
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Dispositiv
- Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 1
- Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/7) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- März 2009 ein ( Urk. 8/10). Vom 1
- Januar bis am 1
- März 2010 wurde der Versicherte bei der Stellensuche durch einen Job Coach der IV-Stelle unterstützt ( Urk. 8/19-20) und im ersten Halbjahr 2012 fand ein externes Job Coaching statt ( Urk. 8/30, 8/34 und 8/37). Mit Mitteilung vom 1
- August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen ( Urk. 8/35). In der Folge holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht bei Dr. Y.___ ein (Bericht vom 2
- Oktober 2012 [ Urk. 8/40]) und führte am 2
- März 2013 eine Ab klärung vor Ort durch (Haushalt abklärungsbericht vom
- April 2013 [ Urk. 8/46]). Mit Vor bescheid vom 1
- April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/49). Daran hielt sie – auf Einwand der Beiständin des Versicherten hin ( Urk. 8/51 und Urk. 8/53) – mit Verfügung vom 2
- Mai 2013 fest ( Urk. 2 = Urk. 8/55).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerde antwort vom 1
- August 201 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1
- August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Marcel Aebischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches ( Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbin dung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidi tätsbemessungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1
- Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom
- November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3
- Dezember 2013 , je mit Hinweisen). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, der Beschwer deführer habe sich aufgrund der Familienplanung dazu entschieden, als Haus mann tätig zu sein und den Aufgabenbereich der Haushaltführung und der Kin derbetreuung zu übernehmen. Er sei deshalb zu 100 % als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 11 % im Aufgabenbereich Haus halt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ( Urk. 1) . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Geburt seines Sohnes hätte im Gesundheitsfall nicht dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung auf gegeben hätte. Die Übernahme der Kinderbetreuung durch seine Person sei ein zig aufgrund der aktuell schwierigen Situation geschehen. Es wäre aus wirt schaftlicher Sicht zudem unsinnig gewesen, wenn seine Lebenspartnerin ihre Stelle aufgegeben hätte, er hingegen arbeitslos sei und kaum mehr Aussicht auf eine neue Stelle habe. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mittels Einkommensver gleichs zu ermitteln. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % attes tiert. Auf die genaue Bestimmung des Valideneinkommens könne verzichtet werden, da bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und nach Vornahme eines Pro zentvergleichs ein Invaliditätsgrad resultiere, der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7 ff.).
- 3.1 Der am Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5) und einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [ Urk. 8/10/2-7 S. 1 und Urk. 8/40 ] ) leidende Beschwerdeführer schloss 2004 seine vierjährige Lehre als Elektroniker mit technischer Matura ab ( Urk. 1 S. 3, 8/2 S. 3 und 8/ 10/2-7 S. 2). Danach leistete er bis September 2005 Zivildienst in einem Altersheim ( Urk. 8/9 und Urk. 8/34 S. 2). Die nachfolgende Erwerbstätigkeit war durch diverse kürzere Arbeitseinsätze , zumeist im Rahmen einer temporären Anstellung, und Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt ( Urk. 8/2 S. 1 f., 8/7 S. 2, 8/9 , 8/20 und 8/36 ) . Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ( Urk. 1 S. 4). Seine Lebenspartnerin arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei Z.___ und erzielt bei einem Pensum von 70 % monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/5). 3.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort erklärte der Beschwerdeführer die Tatsache , dass er die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung übernommen habe, damit, dass seine Lebenspartnerin – im Gegensatz zu seiner Person – über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Dies sei die ideale Lösung gewesen. Auf die Frage, ob er heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte er als Antwort an, dass er sich bezüglich einer aktuellen und eigenen Erwerbstätigkeit keine Gedanken gemacht habe ( Urk. 8 /46 S. 2 f.). Aufgrund dieser Aussagen kann nun nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre ; vielmehr ist zu folgern , dass sich die gemachten Angaben nicht auf den Validitäts -, sondern den Krankheitsfall bezogen. Hi efür spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens partnerin nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs über kein Betreu ungs konzept für ihren Sohn verfügten und es deshalb angesichts der konkreten Lebens umstände – der Beschwerdeführer war arbeitslos, seine Lebenspartnerin war bei Z.___ fest angestellt – nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer um A.___ kümmerte (vgl. Urk. 8/37 S. 8). 3.3 Bei der Beurteilung der Statusfrage sind die gesamten, für den Sachverhalt mass geblichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerde führer trotz Verlust mehrerer Arbeits stellen gewillt war, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren . Noch kurz v or wie auch nach der Geburt seines Sohnes bewarb e r sich bei verschiedenen Firmen ( Urk. 3/4 und Urk. 8/37 S. 4 ff.). Am
- Mai 2012 trat er sodann eine unbefristete Stelle als Callcenter-Mit arbeiter an (Urk. 8/37 S. 2 f.). Die angespannten finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer – wohl auch auf Verlangen des Sozialamtes – im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre. So würde er dank seiner Ausbildung weitaus mehr verdienen als seine Lebenspartnerin. Dass der Rollentausch nicht gewollt respektive situativ bedingt war, ist zudem daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spontan zu Protokoll gibt, dass es schön wäre, wenn seine Partnerin zu Hause bei den Kindern bleiben könnte ( Urk. 8 /46 S. 3). 3.4 Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt seines Sohnes zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Folglich ist der Rentenanspruch zu prüfen.
- 4.1 4.1.1 Dr. Y.___ diagnostizierte am 2
- Februar 2009 ( Urk. 8/10/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung ( Aspergersyn drom ICD-10 F84.5), bestehend seit Geburt, und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Beide Gesundheitsstörungen seien in relevanter Weise erstmals beim Eintritt ins Berufsleben im Herbst 2005 aufge treten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Verdacht auf einen Zustand nach einer kurzdauernden, retrospektiv mindestens mittelgradi gen depressiven Episode im Jahr 2005 (ICD-10 F32.1) sowie ein Nägelkauen (ICD-10 F 98.8; Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit zeitlich unklarem Beginn [S. 1]). Er berichtete , nach seinem Lehrabschluss habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 insge samt sieben, jeweils nur kurz andauernde Anstellung en in seinem Fachbereich inne gehabt. Diese seien ihm ausnahmslos aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern, Ungenauigkeit, massiver Unpünktlichkeit sowie Langsamkeit gekündigt worden (S. 2). Als Auswirkungen des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms auf die Arbeits fähigkeit führte er die Unfähigkeit in wenig anspruchsvollen und monotonen Arbeiten Flüchtigkeitsfehler zu erkennen und zu vermeiden, den fehlenden Überblick in der Arbeitsorganisation und der Selbstbeurteilung der eigenen Arbeit sowie die Vertiefung nur bei stark interessierenden und intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten an. Als Folge des Autismus auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er Blockaden durch mangelnde Affektintegration und Schwäche in der Ambivalenztoleranz , welche konsekutiv zusammen mit grosser Unsicherheit im Einschätzen sozial-interaktioneller Situationen zu auffallender Langsamkeit im Reagieren oder zum gänzlichen Ausbleiben einer Reaktion führ t en, was wiederum zum Eindruck der Sonderbarkeit beitrage. Dies werde vom Arbeits umfeld als Desinteresse interpretiert. Der Beschwerdeführer pflege kein e aktiven Beziehungen zu seinen Kollegen am Arbeitsplatz und habe kein Bedürfnis nach einem persönlichen Austausch (S. 5). Dr. Y.___ attestierte seit Beginn der Abklärung im Dezember 2008 eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Elektroniker, wobei er davon ausging, dass diese bereits seit Verlassen des Lehrbetriebs bestanden habe. In einem behinderungsangepassten Umfeld hielt er die bisherige Tätigkeit hinge gen im Umfang von 60 % – 80 % für zumutbar. Dabei sollten monotone selb ständige Arbeiten vermieden und komplexe Interaktionen mit anderen Personen müssten auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich müsste eine Hilfestel lung bei der Hierarchisierung und der Arbeitsplanung sowie bei der Überprü fung des Arbeitsfortschritts gewährleistet sein. Ausserdem sei die Hochbega bung zu berücksichtigen (S. 4 f.). 4.1.2 In seinem Verlaufsbericht vom 2
- Oktober 2012 führte Dr. Y.___ unveränderte Diagnosen auf und bescheinigte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % – 40 % . Der Beschwerdeführer könne hochwertige Arbeit leisten, sofern diese anspruchsvoll genug sei (keine Monotonie). Er könne in einem Kleinteam die Integration bewältigen und auch Kundenkontakt sei möglich (keine Gruppen). Von grosser Bedeutung sei eine durchgehende Tole ranz hinsichtlich des Arbeitstempos und des Versäumens wiederkehrender Ereignisse, wie etwa den Arbeitsbeginn ( Urk. 8/40). 4.2 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer mehr fach darin gescheitert , seiner erlernten Berufstätigkeit nachzugehen ( Urk. 8/10/2-7 S. 4, 8/20 S. 2 und 8/40 S. 3). G estützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist es ihm möglich, seine beruflichen Kenntnisse in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen ( Urk. 8/10/2-7 S. 5 und Urk. 8/40 S. 3) . Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepass ten Tätigkeit lässt sich aber gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht zuver lässig feststellen. So besteht zwischen den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen eine Diskrepanz , die weder vom betreffenden Arzt mit ergänzenden Angaben beseitigt wird noch findet sich in seinem Verlaufsbericht eine Erklä rung dafür, zumal die auf das Leiden zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens keine Veränderung erfahren haben. Zudem bleibt zweifelhaft, ob sich seine Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit einzig auf die Arbeit als Elektroniker in einem angepassten Umfeld oder auf gesamt haft zumutbare Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bezieht . 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. Die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2013 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Aus wirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigke it umfassend abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut befinde, wobei die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgt hat.
- 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit
- Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3 Der von Rechtsanwalt Marcel Aebischer mit Eingabe vom 1
- September 2014 geltend gemachte Aufwand von 15.58 Stunden und Fr. 205.-- Barauslagen (Urk. 11 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (inklusive Zusammenstellen Beilagen, Klärung offene Fragen mit Klientschaft und Orientierungskopie Klientschaft ) als überhöht. Gleiches gilt für den mit zwei Stunden veranschlagten Aufwand für das Studium des vor liegenden Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen. Angesichts der zu studierenden gut 56 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehns eitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Aebischer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Marcel Aebischer , eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Aebischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00590 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer Küng Rechtsanwälte Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. März 2009 ein (Urk. 8/10). Vom 1 5. Januar bis am 1 6. März 2010 wurde der Versicherte bei der Stellensuche durch einen Job Coach der IV-Stelle unterstützt (Urk. 8/19-20) und im ersten Halbjahr 2012 fand ein externes Job Coaching statt (Urk. 8/30, 8/34 und 8/37). Mit Mitteilung vom 1 7. August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/35). In der Folge holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht bei Dr. Y.___ ein (Bericht vom 2 4. Oktober 2012 [ Urk. 8/40]) und führte am 2 0. März 2013 eine Ab klärung vor Ort durch (Haushalt abklärungsbericht vom 8. April 2013 [ Urk. 8/46]). Mit Vor bescheid vom 1 2. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbe gehrens in Aussicht (Urk. 8/49). Daran hielt sie – auf Einwand der Beiständin des Versicherten hin (Urk. 8/51 und Urk. 8/53) – mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 fest (Urk. 2 = Urk. 8/55). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Besc hwerde antwort vom 1 2. August 201 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Marcel Aebischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbin dung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidi tätsbemessungsmethode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebens erfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, der Beschwer deführer habe sich aufgrund der Familienplanung dazu entschieden, als Haus mann tätig zu sein und den Aufgabenbereich der Haushaltführung und der Kin derbetreuung zu übernehmen. Er sei deshalb zu 100 %
als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 11 %
im Aufgabenbereich Haus halt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 1) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Geburt seines Sohnes hätte im Gesundheitsfall nicht dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung auf gegeben hätte. Die Übernahme der Kinderbetreuung durch seine Person sei ein zig aufgrund der aktuell schwierigen Situation geschehen. Es wäre aus wirt schaftlicher Sicht zudem unsinnig gewesen, wenn seine Lebenspartnerin ihre Stelle aufgegeben hätte, er hingegen arbeitslos sei und kaum mehr Aussicht auf eine neue Stelle habe. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mittels Einkommensver gleichs zu ermitteln. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % attes tiert. Auf die genaue Bestimmung des Valideneinkommens könne verzichtet werden, da bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und nach Vornahme eines Pro zentvergleichs ein Invaliditätsgrad resultiere, der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk.
1
S. 7 ff.). 3.
3.1
Der am Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5) und einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [ Urk. 8/10/2-7 S. 1 und Urk. 8/40 ]) leidende Beschwerdeführer schloss 2004 seine vierjährige Lehre als Elektroniker mit technischer Matura ab (Urk. 1 S. 3, 8/2 S. 3 und 8/ 10/2-7 S. 2). Danach leistete er bis September 2005 Zivildienst in einem Altersheim (Urk. 8/9 und Urk. 8/34 S. 2). Die nachfolgende Erwerbstätigkeit war durch diverse kürzere Arbeitseinsätze, zumeist im Rahmen einer temporären Anstellung, und Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 8/2 S. 1 f., 8/7 S. 2, 8/9, 8/20 und
8/36) . Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (Urk. 1 S. 4). Seine Lebenspartnerin arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei Z.___ und erzielt bei einem Pensum von 70 % monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/5). 3.2
Anlässlich der Abklärung vor Ort
erklärte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung übernommen habe, damit, dass seine Lebenspartnerin
– im Gegensatz zu seiner Person – über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Dies sei die ideale Lösung gewesen. Auf die Frage, ob er heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte er als Antwort an, dass er sich bezüglich einer aktuellen und eigenen Erwerbstätigkeit keine Gedanken gemacht habe (Urk. 8 /46 S. 2 f.).
Aufgrund dieser Aussagen kann nun nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre; vielmehr ist zu folgern, dass sich die gemachten Angaben nicht auf den
Validitäts -, sondern den Krankheitsfall bezogen. Hi efür spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebens partnerin nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs über kein Betreu ungs konzept für ihren Sohn verfügten und es deshalb angesichts der konkreten Lebens umstände – der Beschwerdeführer war arbeitslos, seine Lebenspartnerin war bei
Z.___ fest angestellt – nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer um A.___ kümmerte (vgl. Urk. 8/37 S. 8). 3.3
Bei der Beurteilung der Statusfrage sind die gesamten, für den Sachverhalt mass geblichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerde führer
trotz Verlust mehrerer Arbeits stellen
gewillt war, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren . Noch kurz v or wie auch nach der Geburt seines Sohnes bewarb e r sich bei verschiedenen Firmen (Urk. 3/4 und Urk. 8/37 S. 4 ff.). Am 2. Mai 2012 trat er sodann eine unbefristete Stelle als Callcenter-Mit arbeiter an (Urk. 8/37 S. 2 f.). Die angespannten finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer – wohl auch auf Verlangen des Sozialamtes – im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre. So würde er dank seiner Ausbildung weitaus mehr verdienen als seine Lebenspartnerin. Dass der
Rollentausch nicht gewollt respektive situativ bedingt war, ist zudem daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spontan zu Protokoll gibt, dass es schön wäre, wenn seine Partnerin zu Hause bei den Kindern bleiben könnte (Urk. 8 /46 S. 3). 3.4
Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt seines Sohnes zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Folglich ist der Rentenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1
Dr. Y.___ diagnostizierte am 2 7. Februar 2009 (Urk. 8/10/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (Aspergersyn drom ICD-10 F84.5), bestehend seit Geburt, und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Beide Gesundheitsstörungen seien in relevanter Weise erstmals beim Eintritt ins Berufsleben im Herbst 2005 aufge treten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Verdacht auf einen Zustand nach einer kurzdauernden, retrospektiv mindestens mittelgradi gen depressiven Episode im Jahr 2005 (ICD-10 F32.1) sowie ein Nägelkauen (ICD-10 F 98.8; Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit zeitlich unklarem Beginn [S. 1]). Er berichtete, nach seinem Lehrabschluss habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 insge samt sieben, jeweils nur kurz andauernde Anstellung en in seinem Fachbereich inne gehabt. Diese seien ihm ausnahmslos aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern, Ungenauigkeit, massiver Unpünktlichkeit sowie Langsamkeit gekündigt worden (S. 2). Als Auswirkungen des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms auf die Arbeits fähigkeit führte er die Unfähigkeit in wenig anspruchsvollen und monotonen Arbeiten Flüchtigkeitsfehler zu erkennen und zu vermeiden, den fehlenden Überblick in der Arbeitsorganisation und der Selbstbeurteilung der eigenen Arbeit sowie die Vertiefung nur bei stark interessierenden und intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten an. Als Folge des Autismus auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er Blockaden durch mangelnde Affektintegration und Schwäche in der Ambivalenztoleranz, welche konsekutiv zusammen mit grosser Unsicherheit im Einschätzen sozial-interaktioneller Situationen zu auffallender Langsamkeit im Reagieren oder zum gänzlichen Ausbleiben einer Reaktion führ t en, was wiederum zum Eindruck der Sonderbarkeit beitrage. Dies werde vom Arbeits umfeld als Desinteresse interpretiert. Der Beschwerdeführer pflege kein e aktiven Beziehungen zu seinen Kollegen am Arbeitsplatz und habe kein Bedürfnis nach einem persönlichen Austausch (S. 5).
Dr. Y.___ attestierte seit Beginn der Abklärung im Dezember 2008 eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Elektroniker, wobei er davon ausging, dass diese bereits seit Verlassen des Lehrbetriebs bestanden habe. In einem behinderungsangepassten Umfeld hielt er die bisherige Tätigkeit hinge gen
im Umfang von 60 %
– 80 % für zumutbar. Dabei sollten monotone selb ständige Arbeiten vermieden und komplexe Interaktionen mit anderen Personen müssten auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich müsste eine Hilfestel lung bei der Hierarchisierung und der Arbeitsplanung sowie bei der Überprü fung des Arbeitsfortschritts gewährleistet sein. Ausserdem sei die Hochbega bung zu berücksichtigen (S. 4 f.). 4.1.2
In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012
führte Dr. Y.___ unveränderte Diagnosen auf und bescheinigte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
– 40 % . Der Beschwerdeführer könne hochwertige Arbeit leisten, sofern diese anspruchsvoll genug sei (keine Monotonie). Er könne in einem Kleinteam die Integration bewältigen und auch Kundenkontakt sei möglich (keine Gruppen). Von grosser Bedeutung sei eine durchgehende Tole ranz hinsichtlich des Arbeitstempos und des Versäumens wiederkehrender Ereignisse, wie etwa den Arbeitsbeginn (Urk. 8/40). 4.2
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer mehr fach darin gescheitert, seiner erlernten Berufstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/10/2-7 S. 4, 8/20 S. 2 und 8/40 S. 3). G estützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist es ihm möglich, seine beruflichen Kenntnisse in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen (Urk. 8/10/2-7 S. 5 und Urk. 8/40 S. 3) . Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepass ten Tätigkeit lässt sich aber gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht zuver lässig feststellen. So besteht zwischen den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen eine Diskrepanz, die weder vom betreffenden Arzt mit ergänzenden Angaben beseitigt wird noch findet sich in seinem Verlaufsbericht eine Erklä rung dafür, zumal die auf das Leiden zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens keine Veränderung erfahren haben. Zudem bleibt zweifelhaft, ob sich seine Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit einzig auf die Arbeit als Elektroniker in einem angepassten Umfeld oder auf gesamt haft zumutbare Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bezieht . 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin.
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Aus wirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigke it umfassend abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut befinde, wobei die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgt hat.
5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerde gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung .
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Marcel Aebischer mit Eingabe vom 1 8. September 2014 geltend gemachte Aufwand von 15.58 Stunden und Fr. 205.-- Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (inklusive Zusammenstellen Beilagen, Klärung offene Fragen mit Klientschaft und Orientierungskopie Klientschaft) als überhöht. Gleiches gilt für den mit zwei Stunden veranschlagten Aufwand für das Studium des vor liegenden Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen.
Angesichts der zu studierenden gut 56 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehns eitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Aebischer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Marcel Aebischer, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Aebischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher