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IV.2013.00579

Schlussbestimmung lit. a zur Änderung des IVG vom 18. März 2011: Rentenbezug länger als 15 Jahre, daher keine Aufhebung der Rente (Abs. 4 SchIB IVG).

Zürich SozVersG · 2014-02-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1 959, ist seit Januar 1997 für die

Y.___

tätig . Aktuell arbeitet er in einer Autogarage

(Urk. 6/3 Ziff. 1 und 6, Urk. 6/11 Ziff. 1, Urk. 10/4 S. 2 Ziff. 3).

Der Versicherte meldete sich am 3 0. Dezember 1997 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein polydisziplin äres Gutachten (Urk. 6/17)

ein und verneinte m it Verfü gung vom 1 9. Oktober 1999 (Urk. 6/24) einen Rentenanspruch des Versicherten. Eine dagegen am 1 7. November 1999 vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/26 S. 2 Ziff. 2 oben) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Januar 2000 in dem Sinne gut, als es die

a ngefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts

zurückwies (Urk. 6/26 S. 8 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute polydisziplinäre Begutach tung (Urk. 6/33) . Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2001 (Urk. 6/42, Urk. 6/41) sprach sie dem Versicherten

ab März 1997 eine halbe Rente zu, welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2005 (Urk. 6/72, Urk. 6/69) auf eine Drei viertels rente erhöhte. 1.2

Anlässlich einer im April 2011 (Urk. 6/90/6) eingeleiteten Überprüfung des Ren tenanspruchs des Versicherten holte die IV-Stelle

Arztberichte (Urk. 6/94, Urk. 6/103, Urk. 6/113-114), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug, Urk. 6/110)

und

ein polydiszi plinäres Gutachten (Urk. 6/104) ein. Am 1 6. April 2013 (Urk. 6/119) stellte sie

dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/118) zu, wogegen dieser a m 1 1. Mai 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/120). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 6/123 = Urk.

2) stellte die IV-Stelle die bisherige

Dreiviertelsrente

ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2013 Beschwerde und ersuchte um Weiterausrichtung der eingestellten Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu und forderte ihn auf, Arztberichte zu neuen

Untersu chungen einzureichen (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer reichte a m 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9)

die betreffenden Akten (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. November 2013 (Urk. 13) auf eine Stel lungnahme dazu, was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevi sio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gäch ter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011

(SchIB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.

2.1

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Diagnose n, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne na chweisbare organische Grundlage

(Urk. 2 S. 1). In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom Juli 2012 sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen. D em Beschwerdeführer könne jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Sym ptome zugemutet werden . Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung bleibe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehen . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt darauf

einen rentenausschliessenden

Invaliditäts grad von neu 28 %

(Urk. 2 S. 2 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, es gehe ihm nicht gut. Er könne mit Fieber schüben und Schmerzen keine volle Leistung erbringen . Es liege nicht an sei nem Willen. Da er eine Arbeit habe, die er je nach Gesundheitszustand frei ein teilen könne, habe er eine Anfrage der Beschwerdegegnerin nach Unterstützung bei seiner

Wiedereingliederung abgelehnt (Urk. 1 S. 1).

3.

Das Z.___ erstattete am 5. Dezember 2000 (Urk. 6/33) im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein polydisziplinäres Gut achten.

Die Gutachter

nannten als Hauptdiagnose eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Urogenitalsystems nach anamnestisch rezi divierenden Candi dainfektionen und als Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Hypospadie (S. 15 Ziff. 4). Ergänzend führte d er psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ aus, es handle sich um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen im Sinne einer somatoformen autonomen Funktions störung des Urogenitalsystems bei einer Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (S. 15 Ziff. 3.4 oben).

Aufgrund der Akten habe w ahrscheinlich eine P ilzinfektion bestanden, die mög licherweise auch rezidivierend aufgetreten sei. Nach den Abklärungen im Z.___ sei die Genitalschleimhaut jed och frei von jeglicher Candidai nfektion . Als Hauptbefund bestehe im Genitalbereich eine Hypospadie . Damit seien einige Probleme bei der Miktion erklärbar (S. 16 oben). Es bestünden genügend kon sistente Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Berufsleben, sondern tatsächlich in den gesamten Lebenszügen, wie von ihm angegeben, be hindert sei. Damit würden aus medizinischer Sicht eine reduzierte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit postuliert. Dem Beschwerdeführer sei eine erwerbliche Tätigkeit halbtags zumutbar. In Frage komme auch eine erwerbliche Tätigkeit von zirka sechs Stunden täglich, allerdings benötige er dann vermehrte Pausen, so dass letztlich eine Leistungsfähigkeit von zirka 50 % resultiere (S. 16 unten).

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ge stützt auf das Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 (vgl. auch das Gutachten des B.___ vom 3 0. Juni 1999, Urk. 6/17) mit Verfügung vom 4. April 2001 ab März 1997 e ine halbe R ente zu (Urk. 6/42, Urk. 6/41, Urk. 6/46). Die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente er folgte aufgrund eines neuen Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 6/67 S. 3 unten). 4 . 4 .1

Die weiteren Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes

polydisziplinäre s Gutachten der C.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) ist von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, unterzeichnet . Es beruht auf den zwischen dem 2 1. November 2011 und dem 3. Juli 2012 erfolgten Untersuchungen

(inklusive einer urologische n Untersuchung)

und den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 2).

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und als Differ entialdiagnose eine zön ästhetische Sc hizophrenie (S. 22 Ziff. 6.1). Zudem stellten sie folgende Diagno sen (ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 22 Ziff. 6.2):

1. Blasenentleerungsstörung 2. Hypospadie 3. V erdacht auf Inzidentalom Nebenniere links 4. Status nach

extrakorp o rater Stosswellenlithotripsie

(ESWL) Niere links im Dezember 2009 bei Nephrolithiasis 5. Verdacht auf chronisches Urethralsyndrom, Differentialdiagnose: chronisches Beckenschmerzsyndrom 6. chronische Schmerzen der Unterarme und Hände unklarer Ätiologie 7. chronische ziehende Dysästhesien an den unteren Extremitäten beidseits unklarer Ätiologie 8. Status nach Monarthritis

Dig . III PIP-Gelenk links 2005 9. arterielle Hypertonie 10. Dyslipidämie 11. f unktionelle Herzbeschwerden 12. r ezidivierende Ekzeme beider Hände

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei nach der Schulzeit im Gemü sehandel seiner Eltern tätig gewesen, in dem er bis 2008 mit seinen Brü dern gearbeitet habe . Nun arbeite er mit einem seiner Brüder in einer kleinen Autogarage im Bereich Reparatur en von Oldtimern (S. 22 f.

Ziff. 7.1).

Der Beschwerdeführer habe 1980 erstmals Unterleibsbeschwerden entwickelt, die unter dem Verdacht auf eine infektiöse Genese zunächst empirisch anti bio tisch behandelt worden seien, ohne dass ein Infekt nachgewiesen worden wäre. Zusätzlich zu den B eschwerden, die sich überwiegend mit urogenitalen Schmer zen geäussert hätten, hätten Hautveränderungen sowie Beschwerden im Bereich der Arme und Beine bestanden . Die geklagte Symptomatik hab e zu umfangrei chen dermatologischen und rheumatologischen Abklärungen geführt, ohne dass eine die Beschwerden erklärende Diagnose habe gestellt werden können. 2004/2005 sei erstmals

der Verdacht auf einen durchgemachten Chlamydien -Infekt gestellt worden . Aufgrund des Verdachts auf einen Morbus Reiter im Zusammenhang mit der Chlamydien -Infektion sei probatorisch eine Therapie mit Methotrexat durchgeführt worden, die zu keiner B esserung der Beschwerden geführt habe

(S. 23 Mitte).

Dr. med. F.___, FMH Urologie, führte im urologischen Fachgutach ten aus, in Zusammenschau mit den erhobenen Befunden erklärten sich die beklagten Beschwerden nicht eindeutig durch eine urologische Erkrankung. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein urologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker in einer Au togarage nicht ein geschränkt . Auch für Verweistätigkeiten aller Art bestehe aus rein urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten).

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte im psychiatrischen Fachgutachten aus, es liege eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung vor (S. 17

Ziff. 5.1). E s erscheine wahrscheinlich, dass das psy chosomatische Krankheitsbild aus der Belastung heraus, die das abrupte Ende einer Beziehung dargestellt habe, entstanden sei. Die lange Nachwirkung von erlebten Kränkungen könne theoretisch gesehen mit einer narzisstischen Aus richtung der Grundpersönlichkeit zusammenhängen, jedoch fehlten beim Beschwerdeführer andere hierfür charakteristische Persönlichkeitszüge. Es sei zu vermuten, dass die strukturelle Abnormität des Urogenitalsystems und ungüns tige Umwelteinflüsse eine psychosomatische Beschwerdefixierung ausgelöst hätten. Zudem sei es möglich, dass sich die F i xierung in der Pr odromalphase einer zönästhetischen Schizophrenie entwickelt habe. Da die Symptomatik je doch sehr leicht ausgeprägt sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch eine der genannten Störungen in der Willensbil dung relevant beeinträchtigt sei (S. 17 f.

Ziff. 5.1) . Die psychosomatische Stö rung sollte gemäss den aktuellen Leitlinien behandelt werden, wofür eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der somatischen Fächer und einem Psychotherapeuten notwendig sei. Die lange Dauer der Störung trübe zwar die Aussichten einer solchen Behandlung, verunmögliche sie jedoch nicht (S. 18 Ziff. 5.1).

Gesamthaft lass e sich a us somatischer Sicht keine Einschränkung der Leistungs fähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht werde die in den früheren Gut achten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung bestätigt, wobei neu die unklare Abgrenzung zu einer zönästhetischen Schizophrenie hervorgehoben werde, ohne dass jedoch Hinweise für eine dadurch eingesch ränkte Willensbil dung vorlägen.

Es sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen, bei der dem Beschwerdeführer jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Symptome zugemut et werden könne. Insgesamt würden der effektive Kran kheitswert und der Leidensdruck als deutlich geringer erachtet als in der Vergangenheit (S. 25 f.). Es ergebe sich der Eindruck einer deutlich geringeren Einschränkung der Alltags-Tauglichkeit als bisher angenommen, auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden könne. Die Einschätzung einer 20%- igen Arbeitsunfähigkeit

aufgrund des durch die psychiatrische Erkrankung bedingten erhöhten Pausenbedarfs sei grosszügig bemessen. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar (S. 26 unten). Für den angestammten Beruf als Mitarbeiter in einer Autogarage oder für alle Tätigkeiten in einem Gemüse-Grosshandelsbetrieb bestehe eine Leistungsfähig keit von 80 % . Die Leistungseinschränkung begründe sich mit einer verringer ten emotionalen Belastbarkeit mit gedanklicher Einengung auf das Krankheits erleben und einer damit einher gehenden Störung des Sozialverhaltens . Eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 27 Ziff. 7.2). 4 .2

Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 7. August 2012 (Urk. 6/ 117 S. 9) zum C.___ -Gutachten fest, eine Verschlechte rung werde nicht ausgewiesen. Ein seit Jahren praktisch gleich gebliebene r Gesundheitsschaden werde betreffend die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteilt. Die ausgewiesene Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung

könne den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden. Im Gutachten

würden eine psychiatrische und eine medikamentöse Therapie und ein medizi nischer Behandlungsversuch bei möglicherweise bestehender Erkrankung aus dem schiz ophrenen Formenkreis empfohlen . Mit der Behandlung könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % erreicht werden. 4 .3

Dr. med. I.___, Praxis für Osteopathie und Rheumatologie, verneinte in ei nem Bericht vom 1. Oktober 2012, ein e strukturelle rheumatologische Patho logie von Relevanz (Urk. 6/113 Ziff. 1.4). 4 . 4

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 9. Oktober 2013 (Urk.

9) weitere Arztberichte (Urk. 10/1-4) ein.

Am 2 5. und 2 7. Juni 2013 wurden in der Rheumaklinik Physiotherapie Ergothe rapie des J.___ ein Arbeitsassessment

sowie eine

psy cholog ische Abklärung durchgeführt. Der Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 10/4) ist von K.___, Ergo/Physiotherapeut, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Oberarzt, unterzeichnet.

Die Fachleute führten aus, ein arbeitsrelevantes Problem könne nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Arbeitsanforderun gen weitgehend erfülle. Jedoch sei während der Testung eine verminderte mus kuläre Stabilisierung der Wirbelsäule bei einer verminderten Belastungstoleranz der Brustwirbelsäule sowie der Arm- und Handkraft beidseits, rechts mehr als links, beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine Selbstlimitierung sei nicht festgestellt wor den. Er a rbeite aktuel l mit einem Pensum von zirka 35 % als Automon teur /Automechaniker für die Y.___, bei welcher Gesellschaft er zu 50 % Teilhaber sei. Die Garage habe sich vor allem auf Reparaturen von Oldtimern spezialisiert (S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer führe sämtliche Beschwerden auf eine Chlamydien -I nfektion zurück, welche 2004 diagnostiziert und antibiotisch behandelt worden sei. Eine Darmspiegelung sei geplant. Ins gesamt fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkran kung. Die Beschwerden seien am ehesten auf eine Somatisierungsstörung zurückzuführen . Auch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine akute psycho tische Symptomatik (S. 2 f. Ziff. 4).

Für die Tätigkeit in der Garage werde unter Berücksichtigung d er statischen Belast barkeitsdefizite eine Leistungsminderung von 15 % attestiert, die durch vermehrte Pausen aufgefangen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % . Durch medizinische Massnahmen könne längerfristig eine volle Leistungsfähig keit erreicht werden (S. 3 Ziff. 5.1). In einer angepassten Tätigkeit (mittel schwere Arbeit) ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine zum utbare Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aufgrund einer im Tagesverlauf möglichen Beschwerdekumulation sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit von 85 % könne mit medizinischen Massnahmen innerhalb von einigen Monaten auf 100 % gesteigert werden. Im C.___ -Gutachten werde a us psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigk eit von 20 % attestiert. Aus globaler Sicht bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 Ziff. 5.2).

Bei den Tests seien Kraftdefizite des Schultergürtels, der Arm- und Handmus ku la tur, der Brustwirbelsäule sowie beider Schultern festgestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine kardiovaskuläre Dekonditionierung. Es werde eine medizinische Trainingstherapie empfohlen (S.

3 f. Ziff. 6). 4 . 5

Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. N.___ führte in einem Bericht vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 10/1) aus, er sei der Meinung, dass sich die beklagten psychosomatischen Beschwerden trotz psychiatrischen, medikamentösen und physiotherapeutischen Bemühungen über Jahrzehnte chronifiziert hätten. Sie hätten auch zu einem sozialen Rückzug geführt. Nach Rücksprache mit dem Bruder, bei welchem der Beschwerdeführer gelegentlich in der Autowerkstatt aushelfe, sei die Arbeitsfähigkeit stark reduziert. Der Beschwerdeführer müsse immer wieder Pausen einlegen und sei sofort schweissüberströmt. Dr. N.___ habe aufgrund des durchgeführten Arbeitsassessements eine medizinische Trai ningstherapie verordnet, welche keine entscheidende Leistungsverbesserung gebracht habe.

Die langwierigen psychosomatischen Beschwerden hätten zu einer Dekonditio nierung geführt. In dieser Situation seien die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt auch mit grösster Willenskraft gleich null. Aufgrund des bereits langwierigen Verlaufs, des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdefüh rers und seiner schlechten körperlichen und psychischen Verfassung empfehle er die bisherige Rente unverändert zu belassen. 5 .

5 .1

Die ab März 1 997 zugesprochene Invalidenr ente basiert im Wesentlichen auf der im Jahr 2000 beim Beschwerdeführer diagnostizierten

somatoforme n auto nome n Funktio nsstörung des Urogenitalsystems . Wie im Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 erwähnt, handelt es sich dabei um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen (vgl. E. 4). Die Rente stützte sich demnach auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1.

Die im Gutachten des C.___ vom 3 0. Juli 2012

gestellte Diagnose einer

undiffe renzierte n

Somatisierungs störung (vgl. E. 4 .1) ist ebenfalls den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder n ohne nachweisbare orga nische Grundlage z uzurechnen .

Damit kommen die Schlussbestimmungen IVG grundsätzlich zur Anwendung (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012, E. 10.1). 5.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3), werden Renten g emäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sieht lit. a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 diese r Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand s ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 5.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit. a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken . 5.4

Der Beschwerdeführer bezog seit März 1997 eine Invalidenrente. Frühestens im Zeitpunkt des Vorliegens des C.___ -Gutachtens am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) bestand Klarheit darüber, dass das für die Anwendung von lit. a SchlB IVG vorausgesetzte unklare Beschwerdebild (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 E. 10.1.2) vorlag. Damit war eine Über prüfung der Rente nach lit. a SchlB IVG erst nach Vorliegen des besagten Gut achtens möglich. In jenem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung, womit die Vorausset zungen von lit. a Abs. 4 SchlB IVG erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer seit März 1997 bezogene Rente kann demnach gestützt auf lit. a SchlB IVG nicht aufge hoben werden (BGE V 139 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Be schwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden de r Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 und 6, Urk. 6/11 Ziff. 1, Urk. 10/4 S. 2 Ziff. 3).

Der Versicherte meldete sich am 3 0. Dezember 1997 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein polydisziplin äres Gutachten (Urk. 6/17)

ein und verneinte m it Verfü gung vom 1 9. Oktober 1999 (Urk. 6/24) einen Rentenanspruch des Versicherten. Eine dagegen am 1 7. November 1999 vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/26 S. 2 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevi sio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gäch ter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2).

E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011

(SchIB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2013 Beschwerde und ersuchte um Weiterausrichtung der eingestellten Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu und forderte ihn auf, Arztberichte zu neuen

Untersu chungen einzureichen (Urk.

E. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Diagnose n, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne na chweisbare organische Grundlage

(Urk. 2 S. 1). In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom Juli 2012 sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen. D em Beschwerdeführer könne jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Sym ptome zugemutet werden . Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung bleibe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehen . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt darauf

einen rentenausschliessenden

Invaliditäts grad von neu 28 %

(Urk. 2 S. 2 unten).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es gehe ihm nicht gut. Er könne mit Fieber schüben und Schmerzen keine volle Leistung erbringen . Es liege nicht an sei nem Willen. Da er eine Arbeit habe, die er je nach Gesundheitszustand frei ein teilen könne, habe er eine Anfrage der Beschwerdegegnerin nach Unterstützung bei seiner

Wiedereingliederung abgelehnt (Urk. 1 S. 1).

3.

Das Z.___ erstattete am 5. Dezember 2000 (Urk. 6/33) im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein polydisziplinäres Gut achten.

Die Gutachter

nannten als Hauptdiagnose eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Urogenitalsystems nach anamnestisch rezi divierenden Candi dainfektionen und als Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Hypospadie (S. 15 Ziff. 4). Ergänzend führte d er psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ aus, es handle sich um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen im Sinne einer somatoformen autonomen Funktions störung des Urogenitalsystems bei einer Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (S. 15 Ziff. 3.4 oben).

Aufgrund der Akten habe w ahrscheinlich eine P ilzinfektion bestanden, die mög licherweise auch rezidivierend aufgetreten sei. Nach den Abklärungen im Z.___ sei die Genitalschleimhaut jed och frei von jeglicher Candidai nfektion . Als Hauptbefund bestehe im Genitalbereich eine Hypospadie . Damit seien einige Probleme bei der Miktion erklärbar (S. 16 oben). Es bestünden genügend kon sistente Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Berufsleben, sondern tatsächlich in den gesamten Lebenszügen, wie von ihm angegeben, be hindert sei. Damit würden aus medizinischer Sicht eine reduzierte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit postuliert. Dem Beschwerdeführer sei eine erwerbliche Tätigkeit halbtags zumutbar. In Frage komme auch eine erwerbliche Tätigkeit von zirka sechs Stunden täglich, allerdings benötige er dann vermehrte Pausen, so dass letztlich eine Leistungsfähigkeit von zirka 50 % resultiere (S. 16 unten).

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ge stützt auf das Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 (vgl. auch das Gutachten des B.___ vom 3 0. Juni 1999, Urk. 6/17) mit Verfügung vom 4. April 2001 ab März 1997 e ine halbe R ente zu (Urk. 6/42, Urk. 6/41, Urk. 6/46). Die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente er folgte aufgrund eines neuen Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 6/67 S. 3 unten). 4 . 4 .1

Die weiteren Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes

polydisziplinäre s Gutachten der C.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) ist von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, unterzeichnet . Es beruht auf den zwischen dem 2 1. November 2011 und dem 3. Juli 2012 erfolgten Untersuchungen

(inklusive einer urologische n Untersuchung)

und den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 2).

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und als Differ entialdiagnose eine zön ästhetische Sc hizophrenie (S. 22 Ziff. 6.1). Zudem stellten sie folgende Diagno sen (ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 22 Ziff. 6.2):

1. Blasenentleerungsstörung 2. Hypospadie 3. V erdacht auf Inzidentalom Nebenniere links 4. Status nach

extrakorp o rater Stosswellenlithotripsie

(ESWL) Niere links im Dezember 2009 bei Nephrolithiasis 5. Verdacht auf chronisches Urethralsyndrom, Differentialdiagnose: chronisches Beckenschmerzsyndrom 6. chronische Schmerzen der Unterarme und Hände unklarer Ätiologie 7. chronische ziehende Dysästhesien an den unteren Extremitäten beidseits unklarer Ätiologie

E. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer reichte a m 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9)

die betreffenden Akten (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. November 2013 (Urk. 13) auf eine Stel lungnahme dazu, was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Status nach Monarthritis

Dig . III PIP-Gelenk links 2005

E. 9 arterielle Hypertonie

E. 10 Dyslipidämie

E. 11 f unktionelle Herzbeschwerden

E. 12 r ezidivierende Ekzeme beider Hände

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei nach der Schulzeit im Gemü sehandel seiner Eltern tätig gewesen, in dem er bis 2008 mit seinen Brü dern gearbeitet habe . Nun arbeite er mit einem seiner Brüder in einer kleinen Autogarage im Bereich Reparatur en von Oldtimern (S. 22 f.

Ziff. 7.1).

Der Beschwerdeführer habe 1980 erstmals Unterleibsbeschwerden entwickelt, die unter dem Verdacht auf eine infektiöse Genese zunächst empirisch anti bio tisch behandelt worden seien, ohne dass ein Infekt nachgewiesen worden wäre. Zusätzlich zu den B eschwerden, die sich überwiegend mit urogenitalen Schmer zen geäussert hätten, hätten Hautveränderungen sowie Beschwerden im Bereich der Arme und Beine bestanden . Die geklagte Symptomatik hab e zu umfangrei chen dermatologischen und rheumatologischen Abklärungen geführt, ohne dass eine die Beschwerden erklärende Diagnose habe gestellt werden können. 2004/2005 sei erstmals

der Verdacht auf einen durchgemachten Chlamydien -Infekt gestellt worden . Aufgrund des Verdachts auf einen Morbus Reiter im Zusammenhang mit der Chlamydien -Infektion sei probatorisch eine Therapie mit Methotrexat durchgeführt worden, die zu keiner B esserung der Beschwerden geführt habe

(S. 23 Mitte).

Dr. med. F.___, FMH Urologie, führte im urologischen Fachgutach ten aus, in Zusammenschau mit den erhobenen Befunden erklärten sich die beklagten Beschwerden nicht eindeutig durch eine urologische Erkrankung. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein urologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker in einer Au togarage nicht ein geschränkt . Auch für Verweistätigkeiten aller Art bestehe aus rein urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten).

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte im psychiatrischen Fachgutachten aus, es liege eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung vor (S. 17

Ziff. 5.1). E s erscheine wahrscheinlich, dass das psy chosomatische Krankheitsbild aus der Belastung heraus, die das abrupte Ende einer Beziehung dargestellt habe, entstanden sei. Die lange Nachwirkung von erlebten Kränkungen könne theoretisch gesehen mit einer narzisstischen Aus richtung der Grundpersönlichkeit zusammenhängen, jedoch fehlten beim Beschwerdeführer andere hierfür charakteristische Persönlichkeitszüge. Es sei zu vermuten, dass die strukturelle Abnormität des Urogenitalsystems und ungüns tige Umwelteinflüsse eine psychosomatische Beschwerdefixierung ausgelöst hätten. Zudem sei es möglich, dass sich die F i xierung in der Pr odromalphase einer zönästhetischen Schizophrenie entwickelt habe. Da die Symptomatik je doch sehr leicht ausgeprägt sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch eine der genannten Störungen in der Willensbil dung relevant beeinträchtigt sei (S.

E. 17 f.

Ziff. 5.1) . Die psychosomatische Stö rung sollte gemäss den aktuellen Leitlinien behandelt werden, wofür eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der somatischen Fächer und einem Psychotherapeuten notwendig sei. Die lange Dauer der Störung trübe zwar die Aussichten einer solchen Behandlung, verunmögliche sie jedoch nicht (S. 18 Ziff. 5.1).

Gesamthaft lass e sich a us somatischer Sicht keine Einschränkung der Leistungs fähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht werde die in den früheren Gut achten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung bestätigt, wobei neu die unklare Abgrenzung zu einer zönästhetischen Schizophrenie hervorgehoben werde, ohne dass jedoch Hinweise für eine dadurch eingesch ränkte Willensbil dung vorlägen.

Es sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen, bei der dem Beschwerdeführer jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Symptome zugemut et werden könne. Insgesamt würden der effektive Kran kheitswert und der Leidensdruck als deutlich geringer erachtet als in der Vergangenheit (S. 25 f.). Es ergebe sich der Eindruck einer deutlich geringeren Einschränkung der Alltags-Tauglichkeit als bisher angenommen, auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden könne. Die Einschätzung einer 20%- igen Arbeitsunfähigkeit

aufgrund des durch die psychiatrische Erkrankung bedingten erhöhten Pausenbedarfs sei grosszügig bemessen. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar (S. 26 unten). Für den angestammten Beruf als Mitarbeiter in einer Autogarage oder für alle Tätigkeiten in einem Gemüse-Grosshandelsbetrieb bestehe eine Leistungsfähig keit von 80 % . Die Leistungseinschränkung begründe sich mit einer verringer ten emotionalen Belastbarkeit mit gedanklicher Einengung auf das Krankheits erleben und einer damit einher gehenden Störung des Sozialverhaltens . Eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 27 Ziff. 7.2). 4 .2

Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 7. August 2012 (Urk. 6/ 117 S. 9) zum C.___ -Gutachten fest, eine Verschlechte rung werde nicht ausgewiesen. Ein seit Jahren praktisch gleich gebliebene r Gesundheitsschaden werde betreffend die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteilt. Die ausgewiesene Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung

könne den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden. Im Gutachten

würden eine psychiatrische und eine medikamentöse Therapie und ein medizi nischer Behandlungsversuch bei möglicherweise bestehender Erkrankung aus dem schiz ophrenen Formenkreis empfohlen . Mit der Behandlung könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % erreicht werden. 4 .3

Dr. med. I.___, Praxis für Osteopathie und Rheumatologie, verneinte in ei nem Bericht vom 1. Oktober 2012, ein e strukturelle rheumatologische Patho logie von Relevanz (Urk. 6/113 Ziff. 1.4). 4 . 4

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 9. Oktober 2013 (Urk.

9) weitere Arztberichte (Urk. 10/1-4) ein.

Am 2 5. und 2 7. Juni 2013 wurden in der Rheumaklinik Physiotherapie Ergothe rapie des J.___ ein Arbeitsassessment

sowie eine

psy cholog ische Abklärung durchgeführt. Der Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 10/4) ist von K.___, Ergo/Physiotherapeut, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Oberarzt, unterzeichnet.

Die Fachleute führten aus, ein arbeitsrelevantes Problem könne nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Arbeitsanforderun gen weitgehend erfülle. Jedoch sei während der Testung eine verminderte mus kuläre Stabilisierung der Wirbelsäule bei einer verminderten Belastungstoleranz der Brustwirbelsäule sowie der Arm- und Handkraft beidseits, rechts mehr als links, beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine Selbstlimitierung sei nicht festgestellt wor den. Er a rbeite aktuel l mit einem Pensum von zirka 35 % als Automon teur /Automechaniker für die Y.___, bei welcher Gesellschaft er zu 50 % Teilhaber sei. Die Garage habe sich vor allem auf Reparaturen von Oldtimern spezialisiert (S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer führe sämtliche Beschwerden auf eine Chlamydien -I nfektion zurück, welche 2004 diagnostiziert und antibiotisch behandelt worden sei. Eine Darmspiegelung sei geplant. Ins gesamt fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkran kung. Die Beschwerden seien am ehesten auf eine Somatisierungsstörung zurückzuführen . Auch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine akute psycho tische Symptomatik (S. 2 f. Ziff. 4).

Für die Tätigkeit in der Garage werde unter Berücksichtigung d er statischen Belast barkeitsdefizite eine Leistungsminderung von 15 % attestiert, die durch vermehrte Pausen aufgefangen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % . Durch medizinische Massnahmen könne längerfristig eine volle Leistungsfähig keit erreicht werden (S. 3 Ziff. 5.1). In einer angepassten Tätigkeit (mittel schwere Arbeit) ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine zum utbare Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aufgrund einer im Tagesverlauf möglichen Beschwerdekumulation sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit von 85 % könne mit medizinischen Massnahmen innerhalb von einigen Monaten auf 100 % gesteigert werden. Im C.___ -Gutachten werde a us psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigk eit von 20 % attestiert. Aus globaler Sicht bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 Ziff. 5.2).

Bei den Tests seien Kraftdefizite des Schultergürtels, der Arm- und Handmus ku la tur, der Brustwirbelsäule sowie beider Schultern festgestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine kardiovaskuläre Dekonditionierung. Es werde eine medizinische Trainingstherapie empfohlen (S.

3 f. Ziff. 6). 4 . 5

Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. N.___ führte in einem Bericht vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 10/1) aus, er sei der Meinung, dass sich die beklagten psychosomatischen Beschwerden trotz psychiatrischen, medikamentösen und physiotherapeutischen Bemühungen über Jahrzehnte chronifiziert hätten. Sie hätten auch zu einem sozialen Rückzug geführt. Nach Rücksprache mit dem Bruder, bei welchem der Beschwerdeführer gelegentlich in der Autowerkstatt aushelfe, sei die Arbeitsfähigkeit stark reduziert. Der Beschwerdeführer müsse immer wieder Pausen einlegen und sei sofort schweissüberströmt. Dr. N.___ habe aufgrund des durchgeführten Arbeitsassessements eine medizinische Trai ningstherapie verordnet, welche keine entscheidende Leistungsverbesserung gebracht habe.

Die langwierigen psychosomatischen Beschwerden hätten zu einer Dekonditio nierung geführt. In dieser Situation seien die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt auch mit grösster Willenskraft gleich null. Aufgrund des bereits langwierigen Verlaufs, des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdefüh rers und seiner schlechten körperlichen und psychischen Verfassung empfehle er die bisherige Rente unverändert zu belassen. 5 .

5 .1

Die ab März 1 997 zugesprochene Invalidenr ente basiert im Wesentlichen auf der im Jahr 2000 beim Beschwerdeführer diagnostizierten

somatoforme n auto nome n Funktio nsstörung des Urogenitalsystems . Wie im Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 erwähnt, handelt es sich dabei um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen (vgl. E. 4). Die Rente stützte sich demnach auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1.

Die im Gutachten des C.___ vom 3 0. Juli 2012

gestellte Diagnose einer

undiffe renzierte n

Somatisierungs störung (vgl. E. 4 .1) ist ebenfalls den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder n ohne nachweisbare orga nische Grundlage z uzurechnen .

Damit kommen die Schlussbestimmungen IVG grundsätzlich zur Anwendung (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012, E. 10.1). 5.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3), werden Renten g emäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sieht lit. a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 diese r Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand s ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 5.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit. a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken . 5.4

Der Beschwerdeführer bezog seit März 1997 eine Invalidenrente. Frühestens im Zeitpunkt des Vorliegens des C.___ -Gutachtens am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) bestand Klarheit darüber, dass das für die Anwendung von lit. a SchlB IVG vorausgesetzte unklare Beschwerdebild (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 E. 10.1.2) vorlag. Damit war eine Über prüfung der Rente nach lit. a SchlB IVG erst nach Vorliegen des besagten Gut achtens möglich. In jenem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung, womit die Vorausset zungen von lit. a Abs. 4 SchlB IVG erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer seit März 1997 bezogene Rente kann demnach gestützt auf lit. a SchlB IVG nicht aufge hoben werden (BGE V 139 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Be schwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden de r Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00579 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger ENTSCHEID vom

10. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1 959, ist seit Januar 1997 für die

Y.___

tätig . Aktuell arbeitet er in einer Autogarage

(Urk. 6/3 Ziff. 1 und 6, Urk. 6/11 Ziff. 1, Urk. 10/4 S. 2 Ziff. 3).

Der Versicherte meldete sich am 3 0. Dezember 1997 bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein polydisziplin äres Gutachten (Urk. 6/17)

ein und verneinte m it Verfü gung vom 1 9. Oktober 1999 (Urk. 6/24) einen Rentenanspruch des Versicherten. Eine dagegen am 1 7. November 1999 vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/26 S. 2 Ziff. 2 oben) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Januar 2000 in dem Sinne gut, als es die

a ngefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts

zurückwies (Urk. 6/26 S. 8 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute polydisziplinäre Begutach tung (Urk. 6/33) . Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2001 (Urk. 6/42, Urk. 6/41) sprach sie dem Versicherten

ab März 1997 eine halbe Rente zu, welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2005 (Urk. 6/72, Urk. 6/69) auf eine Drei viertels rente erhöhte. 1.2

Anlässlich einer im April 2011 (Urk. 6/90/6) eingeleiteten Überprüfung des Ren tenanspruchs des Versicherten holte die IV-Stelle

Arztberichte (Urk. 6/94, Urk. 6/103, Urk. 6/113-114), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug, Urk. 6/110)

und

ein polydiszi plinäres Gutachten (Urk. 6/104) ein. Am 1 6. April 2013 (Urk. 6/119) stellte sie

dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/118) zu, wogegen dieser a m 1 1. Mai 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/120). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 6/123 = Urk.

2) stellte die IV-Stelle die bisherige

Dreiviertelsrente

ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 2. Juni 2013 Beschwerde und ersuchte um Weiterausrichtung der eingestellten Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu und forderte ihn auf, Arztberichte zu neuen

Untersu chungen einzureichen (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer reichte a m 2 9. Oktober 2013 (Urk. 9)

die betreffenden Akten (Urk. 10/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. November 2013 (Urk. 13) auf eine Stel lungnahme dazu, was dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2013 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevi sio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gäch ter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011

(SchIB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.

2.1

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Diagnose n, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne na chweisbare organische Grundlage

(Urk. 2 S. 1). In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom Juli 2012 sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen. D em Beschwerdeführer könne jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Sym ptome zugemutet werden . Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung bleibe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehen . Die Beschwerde gegnerin ermittelte gestützt darauf

einen rentenausschliessenden

Invaliditäts grad von neu 28 %

(Urk. 2 S. 2 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, es gehe ihm nicht gut. Er könne mit Fieber schüben und Schmerzen keine volle Leistung erbringen . Es liege nicht an sei nem Willen. Da er eine Arbeit habe, die er je nach Gesundheitszustand frei ein teilen könne, habe er eine Anfrage der Beschwerdegegnerin nach Unterstützung bei seiner

Wiedereingliederung abgelehnt (Urk. 1 S. 1).

3.

Das Z.___ erstattete am 5. Dezember 2000 (Urk. 6/33) im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein polydisziplinäres Gut achten.

Die Gutachter

nannten als Hauptdiagnose eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Urogenitalsystems nach anamnestisch rezi divierenden Candi dainfektionen und als Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Hypospadie (S. 15 Ziff. 4). Ergänzend führte d er psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ aus, es handle sich um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen im Sinne einer somatoformen autonomen Funktions störung des Urogenitalsystems bei einer Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (S. 15 Ziff. 3.4 oben).

Aufgrund der Akten habe w ahrscheinlich eine P ilzinfektion bestanden, die mög licherweise auch rezidivierend aufgetreten sei. Nach den Abklärungen im Z.___ sei die Genitalschleimhaut jed och frei von jeglicher Candidai nfektion . Als Hauptbefund bestehe im Genitalbereich eine Hypospadie . Damit seien einige Probleme bei der Miktion erklärbar (S. 16 oben). Es bestünden genügend kon sistente Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Berufsleben, sondern tatsächlich in den gesamten Lebenszügen, wie von ihm angegeben, be hindert sei. Damit würden aus medizinischer Sicht eine reduzierte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit postuliert. Dem Beschwerdeführer sei eine erwerbliche Tätigkeit halbtags zumutbar. In Frage komme auch eine erwerbliche Tätigkeit von zirka sechs Stunden täglich, allerdings benötige er dann vermehrte Pausen, so dass letztlich eine Leistungsfähigkeit von zirka 50 % resultiere (S. 16 unten).

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ge stützt auf das Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 (vgl. auch das Gutachten des B.___ vom 3 0. Juni 1999, Urk. 6/17) mit Verfügung vom 4. April 2001 ab März 1997 e ine halbe R ente zu (Urk. 6/42, Urk. 6/41, Urk. 6/46). Die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente er folgte aufgrund eines neuen Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 6/67 S. 3 unten). 4 . 4 .1

Die weiteren Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes

polydisziplinäre s Gutachten der C.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) ist von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, unterzeichnet . Es beruht auf den zwischen dem 2 1. November 2011 und dem 3. Juli 2012 erfolgten Untersuchungen

(inklusive einer urologische n Untersuchung)

und den den Gutachtern zur Verfügung ge stellten Akten (S. 2).

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und als Differ entialdiagnose eine zön ästhetische Sc hizophrenie (S. 22 Ziff. 6.1). Zudem stellten sie folgende Diagno sen (ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 22 Ziff. 6.2):

1. Blasenentleerungsstörung 2. Hypospadie 3. V erdacht auf Inzidentalom Nebenniere links 4. Status nach

extrakorp o rater Stosswellenlithotripsie

(ESWL) Niere links im Dezember 2009 bei Nephrolithiasis 5. Verdacht auf chronisches Urethralsyndrom, Differentialdiagnose: chronisches Beckenschmerzsyndrom 6. chronische Schmerzen der Unterarme und Hände unklarer Ätiologie 7. chronische ziehende Dysästhesien an den unteren Extremitäten beidseits unklarer Ätiologie 8. Status nach Monarthritis

Dig . III PIP-Gelenk links 2005 9. arterielle Hypertonie 10. Dyslipidämie 11. f unktionelle Herzbeschwerden 12. r ezidivierende Ekzeme beider Hände

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei nach der Schulzeit im Gemü sehandel seiner Eltern tätig gewesen, in dem er bis 2008 mit seinen Brü dern gearbeitet habe . Nun arbeite er mit einem seiner Brüder in einer kleinen Autogarage im Bereich Reparatur en von Oldtimern (S. 22 f.

Ziff. 7.1).

Der Beschwerdeführer habe 1980 erstmals Unterleibsbeschwerden entwickelt, die unter dem Verdacht auf eine infektiöse Genese zunächst empirisch anti bio tisch behandelt worden seien, ohne dass ein Infekt nachgewiesen worden wäre. Zusätzlich zu den B eschwerden, die sich überwiegend mit urogenitalen Schmer zen geäussert hätten, hätten Hautveränderungen sowie Beschwerden im Bereich der Arme und Beine bestanden . Die geklagte Symptomatik hab e zu umfangrei chen dermatologischen und rheumatologischen Abklärungen geführt, ohne dass eine die Beschwerden erklärende Diagnose habe gestellt werden können. 2004/2005 sei erstmals

der Verdacht auf einen durchgemachten Chlamydien -Infekt gestellt worden . Aufgrund des Verdachts auf einen Morbus Reiter im Zusammenhang mit der Chlamydien -Infektion sei probatorisch eine Therapie mit Methotrexat durchgeführt worden, die zu keiner B esserung der Beschwerden geführt habe

(S. 23 Mitte).

Dr. med. F.___, FMH Urologie, führte im urologischen Fachgutach ten aus, in Zusammenschau mit den erhobenen Befunden erklärten sich die beklagten Beschwerden nicht eindeutig durch eine urologische Erkrankung. Be züglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein urologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker in einer Au togarage nicht ein geschränkt . Auch für Verweistätigkeiten aller Art bestehe aus rein urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten).

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte im psychiatrischen Fachgutachten aus, es liege eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung vor (S. 17

Ziff. 5.1). E s erscheine wahrscheinlich, dass das psy chosomatische Krankheitsbild aus der Belastung heraus, die das abrupte Ende einer Beziehung dargestellt habe, entstanden sei. Die lange Nachwirkung von erlebten Kränkungen könne theoretisch gesehen mit einer narzisstischen Aus richtung der Grundpersönlichkeit zusammenhängen, jedoch fehlten beim Beschwerdeführer andere hierfür charakteristische Persönlichkeitszüge. Es sei zu vermuten, dass die strukturelle Abnormität des Urogenitalsystems und ungüns tige Umwelteinflüsse eine psychosomatische Beschwerdefixierung ausgelöst hätten. Zudem sei es möglich, dass sich die F i xierung in der Pr odromalphase einer zönästhetischen Schizophrenie entwickelt habe. Da die Symptomatik je doch sehr leicht ausgeprägt sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch eine der genannten Störungen in der Willensbil dung relevant beeinträchtigt sei (S. 17 f.

Ziff. 5.1) . Die psychosomatische Stö rung sollte gemäss den aktuellen Leitlinien behandelt werden, wofür eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der somatischen Fächer und einem Psychotherapeuten notwendig sei. Die lange Dauer der Störung trübe zwar die Aussichten einer solchen Behandlung, verunmögliche sie jedoch nicht (S. 18 Ziff. 5.1).

Gesamthaft lass e sich a us somatischer Sicht keine Einschränkung der Leistungs fähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht werde die in den früheren Gut achten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung bestätigt, wobei neu die unklare Abgrenzung zu einer zönästhetischen Schizophrenie hervorgehoben werde, ohne dass jedoch Hinweise für eine dadurch eingesch ränkte Willensbil dung vorlägen.

Es sei von einer Störung mit Krankheitswert auszugehen, bei der dem Beschwerdeführer jedoch die Willenskraft zur Überwindung der Symptome zugemut et werden könne. Insgesamt würden der effektive Kran kheitswert und der Leidensdruck als deutlich geringer erachtet als in der Vergangenheit (S. 25 f.). Es ergebe sich der Eindruck einer deutlich geringeren Einschränkung der Alltags-Tauglichkeit als bisher angenommen, auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden könne. Die Einschätzung einer 20%- igen Arbeitsunfähigkeit

aufgrund des durch die psychiatrische Erkrankung bedingten erhöhten Pausenbedarfs sei grosszügig bemessen. Anhand der vorliegenden Befunde sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar (S. 26 unten). Für den angestammten Beruf als Mitarbeiter in einer Autogarage oder für alle Tätigkeiten in einem Gemüse-Grosshandelsbetrieb bestehe eine Leistungsfähig keit von 80 % . Die Leistungseinschränkung begründe sich mit einer verringer ten emotionalen Belastbarkeit mit gedanklicher Einengung auf das Krankheits erleben und einer damit einher gehenden Störung des Sozialverhaltens . Eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 27 Ziff. 7.2). 4 .2

Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom 7. August 2012 (Urk. 6/ 117 S. 9) zum C.___ -Gutachten fest, eine Verschlechte rung werde nicht ausgewiesen. Ein seit Jahren praktisch gleich gebliebene r Gesundheitsschaden werde betreffend die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteilt. Die ausgewiesene Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung

könne den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugeordnet werden. Im Gutachten

würden eine psychiatrische und eine medikamentöse Therapie und ein medizi nischer Behandlungsversuch bei möglicherweise bestehender Erkrankung aus dem schiz ophrenen Formenkreis empfohlen . Mit der Behandlung könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % erreicht werden. 4 .3

Dr. med. I.___, Praxis für Osteopathie und Rheumatologie, verneinte in ei nem Bericht vom 1. Oktober 2012, ein e strukturelle rheumatologische Patho logie von Relevanz (Urk. 6/113 Ziff. 1.4). 4 . 4

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 9. Oktober 2013 (Urk.

9) weitere Arztberichte (Urk. 10/1-4) ein.

Am 2 5. und 2 7. Juni 2013 wurden in der Rheumaklinik Physiotherapie Ergothe rapie des J.___ ein Arbeitsassessment

sowie eine

psy cholog ische Abklärung durchgeführt. Der Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 10/4) ist von K.___, Ergo/Physiotherapeut, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Oberarzt, unterzeichnet.

Die Fachleute führten aus, ein arbeitsrelevantes Problem könne nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Arbeitsanforderun gen weitgehend erfülle. Jedoch sei während der Testung eine verminderte mus kuläre Stabilisierung der Wirbelsäule bei einer verminderten Belastungstoleranz der Brustwirbelsäule sowie der Arm- und Handkraft beidseits, rechts mehr als links, beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine Selbstlimitierung sei nicht festgestellt wor den. Er a rbeite aktuel l mit einem Pensum von zirka 35 % als Automon teur /Automechaniker für die Y.___, bei welcher Gesellschaft er zu 50 % Teilhaber sei. Die Garage habe sich vor allem auf Reparaturen von Oldtimern spezialisiert (S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer führe sämtliche Beschwerden auf eine Chlamydien -I nfektion zurück, welche 2004 diagnostiziert und antibiotisch behandelt worden sei. Eine Darmspiegelung sei geplant. Ins gesamt fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkran kung. Die Beschwerden seien am ehesten auf eine Somatisierungsstörung zurückzuführen . Auch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine akute psycho tische Symptomatik (S. 2 f. Ziff. 4).

Für die Tätigkeit in der Garage werde unter Berücksichtigung d er statischen Belast barkeitsdefizite eine Leistungsminderung von 15 % attestiert, die durch vermehrte Pausen aufgefangen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % . Durch medizinische Massnahmen könne längerfristig eine volle Leistungsfähig keit erreicht werden (S. 3 Ziff. 5.1). In einer angepassten Tätigkeit (mittel schwere Arbeit) ergebe sich aus rheumatologischer Sicht eine zum utbare Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aufgrund einer im Tagesverlauf möglichen Beschwerdekumulation sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit von 85 % könne mit medizinischen Massnahmen innerhalb von einigen Monaten auf 100 % gesteigert werden. Im C.___ -Gutachten werde a us psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigk eit von 20 % attestiert. Aus globaler Sicht bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 Ziff. 5.2).

Bei den Tests seien Kraftdefizite des Schultergürtels, der Arm- und Handmus ku la tur, der Brustwirbelsäule sowie beider Schultern festgestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine kardiovaskuläre Dekonditionierung. Es werde eine medizinische Trainingstherapie empfohlen (S.

3 f. Ziff. 6). 4 . 5

Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. N.___ führte in einem Bericht vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 10/1) aus, er sei der Meinung, dass sich die beklagten psychosomatischen Beschwerden trotz psychiatrischen, medikamentösen und physiotherapeutischen Bemühungen über Jahrzehnte chronifiziert hätten. Sie hätten auch zu einem sozialen Rückzug geführt. Nach Rücksprache mit dem Bruder, bei welchem der Beschwerdeführer gelegentlich in der Autowerkstatt aushelfe, sei die Arbeitsfähigkeit stark reduziert. Der Beschwerdeführer müsse immer wieder Pausen einlegen und sei sofort schweissüberströmt. Dr. N.___ habe aufgrund des durchgeführten Arbeitsassessements eine medizinische Trai ningstherapie verordnet, welche keine entscheidende Leistungsverbesserung gebracht habe.

Die langwierigen psychosomatischen Beschwerden hätten zu einer Dekonditio nierung geführt. In dieser Situation seien die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt auch mit grösster Willenskraft gleich null. Aufgrund des bereits langwierigen Verlaufs, des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdefüh rers und seiner schlechten körperlichen und psychischen Verfassung empfehle er die bisherige Rente unverändert zu belassen. 5 .

5 .1

Die ab März 1 997 zugesprochene Invalidenr ente basiert im Wesentlichen auf der im Jahr 2000 beim Beschwerdeführer diagnostizierten

somatoforme n auto nome n Funktio nsstörung des Urogenitalsystems . Wie im Gutachten des Z.___ vom 5. Dezember 2000 erwähnt, handelt es sich dabei um eine Störung aus dem Kreis der somatoformen Störungen (vgl. E. 4). Die Rente stützte sich demnach auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1.

Die im Gutachten des C.___ vom 3 0. Juli 2012

gestellte Diagnose einer

undiffe renzierte n

Somatisierungs störung (vgl. E. 4 .1) ist ebenfalls den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder n ohne nachweisbare orga nische Grundlage z uzurechnen .

Damit kommen die Schlussbestimmungen IVG grundsätzlich zur Anwendung (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012, E. 10.1). 5.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3), werden Renten g emäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sieht lit. a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 diese r Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand s ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 5.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit. a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken . 5.4

Der Beschwerdeführer bezog seit März 1997 eine Invalidenrente. Frühestens im Zeitpunkt des Vorliegens des C.___ -Gutachtens am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/104) bestand Klarheit darüber, dass das für die Anwendung von lit. a SchlB IVG vorausgesetzte unklare Beschwerdebild (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 E. 10.1.2) vorlag. Damit war eine Über prüfung der Rente nach lit. a SchlB IVG erst nach Vorliegen des besagten Gut achtens möglich. In jenem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung, womit die Vorausset zungen von lit. a Abs. 4 SchlB IVG erfüllt werden. Die vom Beschwerdeführer seit März 1997 bezogene Rente kann demnach gestützt auf lit. a SchlB IVG nicht aufge hoben werden (BGE V 139 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Be schwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden de r Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger