opencaselaw.ch

IV.2013.00574

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens. Wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2014-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1954, war von 1978 bis 200 6 mit schwankendem Arbeits pensum als Coiffeuse im gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgebauten Coiffeur betrieb tätig (Urk. 5/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/34 Ziff. 2.4). Am 1 6. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Hüft- und Knie gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbl iche Situation ab und führte eine Hau shaltabklärung durch. Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine vom 1. August bis 3 1. De zember 2010 befristete ganze Rente zu . Hernach ging sie von einem Inva liditätsgrad von 19 % aus. Diese Verfügung erwuchs unangefoc hten in Rechts kraft. 1.2

Am 1 5. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun g en der Invalidenversicherung an (Urk. 5/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/58, Urk. 5/61) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 5/65 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leis tungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2013 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis geb racht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei n icht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sachver haltes vor. I n ihrer Neuanmeldung mache die Beschwerdeführerin geltend, i hre Beschwerden würden nicht bessern, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie sich auch nicht verschlechtert hätten. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 4). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologi e FMH, Spital Z.___, vom 1 8. Februar 2013 gl a ubhaft gemacht zu haben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die neu diagnostizierte Stress zone, welche zu den Beschwerden im Knie und im Unterschenkel führe, sei im Zeitpunkt der letzten Verfügung noch nicht vorhanden gewesen. Diese Stress zone führe nun dazu, dass eine Re -O peration notwendig werde und sie erneut über lange Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Einschrän kungen im Haushalt zu ertragen habe. Dem Bericht von Dr. Y.___ lasse sich im Weiteren entnehmen, dass derzeit nicht einmal eine vorwiegend sitzende Beschäftigung ausgeübt werden könne. Damit habe sich der Invaliditätsgrad seit der letzten Verfügung stark verändert, sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin doch damals davon ausgegangen, dass sie in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 lit. B Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52), mit welcher ihr eine befristete Rente zugesprochen worden war, in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1

D er Verfügung vom 2 0. Juni 2012 lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde : 3.2

In seinem Bericht vom 5. März 2010

(Urk. 5/7/5-6) nannte Dr. Y.___, bei wel chem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Zustand nach Acromioplastik, Kalkentfernung und Rotatorenman schetten revision bei Tendinitis calcarea rechts im April 1997 - S tatus nach valgisierender Tibia kopfosteotomie rechts wegen medialer Gonarthrose im November 2000 - Zustand nach zementfreier Hüftarthroplastik wegen Coxarthrose links im Dezember 2006 - Zustand nach Kniearthroplastik rechts wegen Gonarthrose im Februar 2007 - Zustand nach Revisionsarthrotomie und Implantation einer Patellapro these rechtes Knie im Oktober 2007 - Zustand nach erneuter Revision im März 2008 - Zustand nach Knietotalprothesenwechsel rechts wegen schmerzhafter Knieprothese am 1 2. Januar 2010

Dr. Y.___ führte aus, Hauptproblem sei das schmerzhafte rechte Knie, welches im Januar 2010 einen Knietotalprothesenwechsel erfordert habe (Ziff. 1.4) . Seit Langem seien der Beschwerdeführerin länger dauerndes Stehen an Ort und auch längeres Gehen nicht mehr möglich. Die Tätigkeit als Coiffeuse sei ihr aus medi zinischer Sicht seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar. Ob nach erfolgreicher Rehab ilitation wieder eine Teilarbeitsfähigkeit realisier t werden k önne, sei momentan noch unklar. E r gehe aber von einer dauerhaft verminderten Le is tungsfähigkeit aus (Ziff. 1. 7). Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin längerfristig wahrscheinlich uneingeschränkt zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien wahrscheinlich nicht mehr möglich beziehungswiese nach erfolgreicher Rehabilitation allenfalls in einem reduzierten Umfang (S. 2 Mitte). 3.3

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 5. März 2010 (Urk. 5/13) und nannte die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. Dezembe r 2006 und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Y.___ bestimmt werde (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 8. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht, welcher am 2 1. Oktober 2010 berichtete (Urk. 5/19-20). Dr. B.___ nannte fol gende Hauptdiagnosen (Ziff. 9): - schmerzhafte Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kni e gelenks seit Februar 2007 bei Status nach mehrfach revidierter Knie- Totalendoprothese (TEP) rech ts, zuletzt Knie-TEP-Wechsel im Januar 2010 - schmerzhafte (wohl) Bewegungs- und Belastungseinschränkung linkes Hüftgel enk bei Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz links im Dezember 2006

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Coiffeuse seit Dezember 2006 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelasten den Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne und welche keine regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine wirbel säulen-, knie- und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten), kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie keine andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte e xposition beinhalte, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.5

Anlässlich der am 2 9. September 2011 durchgeführten Haushaltabklärung, über welche am 3 1. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 5/34), qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 19.8 % (Ziff. 6.8) . 3.6

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewe sen sei, ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 8. September 2010 aber wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von Dr. B.___ form ulierten Belastungsprofil bestanden habe. Für den mit 68 % gewichteten Erwerbsbereich ging sie von einer Einschränkung von 100 % (ab Dezember 200 7) beziehungsweise von 19.15 % (ab 2 8. September 2010) und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 68 % (ab Dezember 2007) beziehungsweise 13.02 % (ab 2 8. September 2010) aus . In Bezug auf den mit 32 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von einer Einschränkung von 19.8 % und entsprechend von einem Teil invaliditätsgrad von 6.34 % aus (vgl. Urk. 6/50) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2013

sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig: 4.2

Am 1 8. Februar 2013 (Urk. 5/60) berichtete Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 7. Dezember 2012 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Wie bereits bekannt, sei im Januar 2010 ein Knietotalprothesenwechsel erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über anhaltende, im Verlauf eher zunehmende Beschwerde n im Knie rechts und hauptsächl ich im proximalen Unterschenkel geklagt. Er habe deshalb neue Abklärungen durchführen lassen, inklusive einer Skelettszintigrafie und

Einzel-Photonen-Emissionscomputerto mographie (SPECT-CT; vgl. Urk. 5/63/2-3). Erfreulicherweise fänden sich keine Hinweise für einen Low-grade-Infekt oder eine Lockerung der femoralen Pro thesen. Unterhalb der tibialen Prothesen bestehe aber eine Stresszone, daneben ausgeprägt anterolateral im Bereich der Prothesenschaftspitze in der proximalen Tibia. Diese Veränderungen inklusive den nativ-radiologischen erklärten sehr gut die Beschwerden am Knie und vor allem am Unterschenkel. Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung werde wahrsc heinlich gelegentlich eine Re-Operation durchgeführt werden müssen. Es handle sich klar um eine ungünstige Verän derung der ohnehin schon p roblematischen Bewegungsapparat situation. Aus seiner Sicht sei und bleibe die Beschwerdeführerin als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Selbst eine angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung könne im Moment kaum realisiert werden. 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 5/64/2-3) führte Dr. B.___, RAD, aus, o b die in der aktuellen Bildgebung festgestellten diskreten Locke rungszeichen der Prothese (vgl. 5/63/2 unten) neu seien oder anlässlich der RAD-Untersuchung vom September 2010 schon vorgelegen hätten, lasse sich mangels Vorliegen der älteren Bildgebung nicht beurteilen. Klinische Befunde, welche eine Verschlechterung begründen könnten, würden nicht genannt. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. 5. 5.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.2

Ausweislich der Akten litt die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2010 erfolgten Knietotalprothesenwechsel rechts unter anhaltenden Schmerzen (vgl. vorstehend E. 4.2) . Im Rahmen der RAD-Beurteilung vom Oktober 2010 (vorste hend E. 3.4), auf welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bezogen auf den Erwerbsbereich für die Zeit ab 2 8. September 2010 abstellte (vgl. vorstehend E. 3.6), wurde diesem Umstand Rechnung getragen. So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der schmerzhaften Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kniege lenks eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ausübbare Tätigkeiten, unter Berücksichtigung zusätzlich genannter Einschränkungen. Die Kniebeschwerden wurden auch bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt berücksichtigt (vgl. Urk. 5/34 Ziff. 1). 5.3

In ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 5/57) machte die Beschwer de führerin geltend, die Schmerzen in ihrem K nie seien nicht besser geworden . Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt eher auf einen stagnierenden als auf einen (wesentlich) verschlechterten Gesund heitszustand schliessen . 5.4

Dem Bericht von Dr. Y.___ vom Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) ist zu ent nehmen, dass die in der aktuellen Bildgebung objektivierten Stresszonen die Beschwerden der Beschwerdeführerin sehr gut erklärten. N icht ersichtlich ist indes, inwie fern diese r Befund es der Beschwerdeführeri n nunmehr verunmögli chen soll, einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ im Oktober 2010 formulierten Belastungsprofil nachzugehen .

D ie Einschätzung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine ange passte Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung im Moment kaum realisieren könne,

erweist sich als unbegründet . A bgesehen davon ist sie auffal lend vorsichtig formuliert.

In diesem Zusammenhang ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen; BGE 125 V 353).

Schliesslich vermag der Umstand, dass Dr. Y.___ eine Re-Operation „wahr scheinlich gelegentlich“ als notwendig erachtete, zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu genügen . 5.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine a nspruchs erheb liche Verschlecht erung nicht glaubhaft darzutun vermochte.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei n icht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sachver haltes vor. I n ihrer Neuanmeldung mache die Beschwerdeführerin geltend, i hre Beschwerden würden nicht bessern, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie sich auch nicht verschlechtert hätten. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 4). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologi e FMH, Spital Z.___, vom 1 8. Februar 2013 gl a ubhaft gemacht zu haben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die neu diagnostizierte Stress zone, welche zu den Beschwerden im Knie und im Unterschenkel führe, sei im Zeitpunkt der letzten Verfügung noch nicht vorhanden gewesen. Diese Stress zone führe nun dazu, dass eine Re -O peration notwendig werde und sie erneut über lange Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Einschrän kungen im Haushalt zu ertragen habe. Dem Bericht von Dr. Y.___ lasse sich im Weiteren entnehmen, dass derzeit nicht einmal eine vorwiegend sitzende Beschäftigung ausgeübt werden könne. Damit habe sich der Invaliditätsgrad seit der letzten Verfügung stark verändert, sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin doch damals davon ausgegangen, dass sie in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 lit. B Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52), mit welcher ihr eine befristete Rente zugesprochen worden war, in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1

D er Verfügung vom 2 0. Juni 2012 lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde : 3.2

In seinem Bericht vom 5. März 2010

(Urk. 5/7/5-6) nannte Dr. Y.___, bei wel chem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Zustand nach Acromioplastik, Kalkentfernung und Rotatorenman schetten revision bei Tendinitis calcarea rechts im April 1997 - S tatus nach valgisierender Tibia kopfosteotomie rechts wegen medialer Gonarthrose im November 2000 - Zustand nach zementfreier Hüftarthroplastik wegen Coxarthrose links im Dezember 2006 - Zustand nach Kniearthroplastik rechts wegen Gonarthrose im Februar 2007 - Zustand nach Revisionsarthrotomie und Implantation einer Patellapro these rechtes Knie im Oktober 2007 - Zustand nach erneuter Revision im März 2008 - Zustand nach Knietotalprothesenwechsel rechts wegen schmerzhafter Knieprothese am 1 2. Januar 2010

Dr. Y.___ führte aus, Hauptproblem sei das schmerzhafte rechte Knie, welches im Januar 2010 einen Knietotalprothesenwechsel erfordert habe (Ziff. 1.4) . Seit Langem seien der Beschwerdeführerin länger dauerndes Stehen an Ort und auch längeres Gehen nicht mehr möglich. Die Tätigkeit als Coiffeuse sei ihr aus medi zinischer Sicht seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar. Ob nach erfolgreicher Rehab ilitation wieder eine Teilarbeitsfähigkeit realisier t werden k önne, sei momentan noch unklar. E r gehe aber von einer dauerhaft verminderten Le is tungsfähigkeit aus (Ziff. 1. 7). Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin längerfristig wahrscheinlich uneingeschränkt zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien wahrscheinlich nicht mehr möglich beziehungswiese nach erfolgreicher Rehabilitation allenfalls in einem reduzierten Umfang (S. 2 Mitte). 3.3

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 5. März 2010 (Urk. 5/13) und nannte die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. Dezembe r 2006 und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Y.___ bestimmt werde (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 8. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht, welcher am 2 1. Oktober 2010 berichtete (Urk. 5/19-20). Dr. B.___ nannte fol gende Hauptdiagnosen (Ziff. 9): - schmerzhafte Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kni e gelenks seit Februar 2007 bei Status nach mehrfach revidierter Knie- Totalendoprothese (TEP) rech ts, zuletzt Knie-TEP-Wechsel im Januar 2010 - schmerzhafte (wohl) Bewegungs- und Belastungseinschränkung linkes Hüftgel enk bei Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz links im Dezember 2006

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Coiffeuse seit Dezember 2006 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelasten den Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne und welche keine regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine wirbel säulen-, knie- und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten), kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie keine andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte e xposition beinhalte, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.5

Anlässlich der am 2 9. September 2011 durchgeführten Haushaltabklärung, über welche am 3 1. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 5/34), qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 19.8 % (Ziff. 6.8) . 3.6

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewe sen sei, ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 8. September 2010 aber wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von Dr. B.___ form ulierten Belastungsprofil bestanden habe. Für den mit 68 % gewichteten Erwerbsbereich ging sie von einer Einschränkung von 100 % (ab Dezember 200

E. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ) beziehungsweise von 19.15 % (ab 2 8. September 2010) und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 68 % (ab Dezember 2007) beziehungsweise 13.02 % (ab 2 8. September 2010) aus . In Bezug auf den mit 32 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von einer Einschränkung von 19.8 % und entsprechend von einem Teil invaliditätsgrad von 6.34 % aus (vgl. Urk. 6/50) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2013

sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig: 4.2

Am 1 8. Februar 2013 (Urk. 5/60) berichtete Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 7. Dezember 2012 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Wie bereits bekannt, sei im Januar 2010 ein Knietotalprothesenwechsel erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über anhaltende, im Verlauf eher zunehmende Beschwerde n im Knie rechts und hauptsächl ich im proximalen Unterschenkel geklagt. Er habe deshalb neue Abklärungen durchführen lassen, inklusive einer Skelettszintigrafie und

Einzel-Photonen-Emissionscomputerto mographie (SPECT-CT; vgl. Urk. 5/63/2-3). Erfreulicherweise fänden sich keine Hinweise für einen Low-grade-Infekt oder eine Lockerung der femoralen Pro thesen. Unterhalb der tibialen Prothesen bestehe aber eine Stresszone, daneben ausgeprägt anterolateral im Bereich der Prothesenschaftspitze in der proximalen Tibia. Diese Veränderungen inklusive den nativ-radiologischen erklärten sehr gut die Beschwerden am Knie und vor allem am Unterschenkel. Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung werde wahrsc heinlich gelegentlich eine Re-Operation durchgeführt werden müssen. Es handle sich klar um eine ungünstige Verän derung der ohnehin schon p roblematischen Bewegungsapparat situation. Aus seiner Sicht sei und bleibe die Beschwerdeführerin als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Selbst eine angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung könne im Moment kaum realisiert werden. 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 5/64/2-3) führte Dr. B.___, RAD, aus, o b die in der aktuellen Bildgebung festgestellten diskreten Locke rungszeichen der Prothese (vgl. 5/63/2 unten) neu seien oder anlässlich der RAD-Untersuchung vom September 2010 schon vorgelegen hätten, lasse sich mangels Vorliegen der älteren Bildgebung nicht beurteilen. Klinische Befunde, welche eine Verschlechterung begründen könnten, würden nicht genannt. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. 5. 5.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.2

Ausweislich der Akten litt die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2010 erfolgten Knietotalprothesenwechsel rechts unter anhaltenden Schmerzen (vgl. vorstehend E. 4.2) . Im Rahmen der RAD-Beurteilung vom Oktober 2010 (vorste hend E. 3.4), auf welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bezogen auf den Erwerbsbereich für die Zeit ab 2 8. September 2010 abstellte (vgl. vorstehend E. 3.6), wurde diesem Umstand Rechnung getragen. So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der schmerzhaften Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kniege lenks eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ausübbare Tätigkeiten, unter Berücksichtigung zusätzlich genannter Einschränkungen. Die Kniebeschwerden wurden auch bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt berücksichtigt (vgl. Urk. 5/34 Ziff. 1). 5.3

In ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 5/57) machte die Beschwer de führerin geltend, die Schmerzen in ihrem K nie seien nicht besser geworden . Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt eher auf einen stagnierenden als auf einen (wesentlich) verschlechterten Gesund heitszustand schliessen . 5.4

Dem Bericht von Dr. Y.___ vom Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) ist zu ent nehmen, dass die in der aktuellen Bildgebung objektivierten Stresszonen die Beschwerden der Beschwerdeführerin sehr gut erklärten. N icht ersichtlich ist indes, inwie fern diese r Befund es der Beschwerdeführeri n nunmehr verunmögli chen soll, einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ im Oktober 2010 formulierten Belastungsprofil nachzugehen .

D ie Einschätzung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine ange passte Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung im Moment kaum realisieren könne,

erweist sich als unbegründet . A bgesehen davon ist sie auffal lend vorsichtig formuliert.

In diesem Zusammenhang ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen; BGE 125 V 353).

Schliesslich vermag der Umstand, dass Dr. Y.___ eine Re-Operation „wahr scheinlich gelegentlich“ als notwendig erachtete, zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu genügen . 5.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine a nspruchs erheb liche Verschlecht erung nicht glaubhaft darzutun vermochte.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00574 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

9. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1954, war von 1978 bis 200 6 mit schwankendem Arbeits pensum als Coiffeuse im gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgebauten Coiffeur betrieb tätig (Urk. 5/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/34 Ziff. 2.4). Am 1 6. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Hüft- und Knie gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbl iche Situation ab und führte eine Hau shaltabklärung durch. Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine vom 1. August bis 3 1. De zember 2010 befristete ganze Rente zu . Hernach ging sie von einem Inva liditätsgrad von 19 % aus. Diese Verfügung erwuchs unangefoc hten in Rechts kraft. 1.2

Am 1 5. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistun g en der Invalidenversicherung an (Urk. 5/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/58, Urk. 5/61) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 5/65 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leis tungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2013 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis geb racht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE

109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei n icht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sachver haltes vor. I n ihrer Neuanmeldung mache die Beschwerdeführerin geltend, i hre Beschwerden würden nicht bessern, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie sich auch nicht verschlechtert hätten. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 4). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte in ihrer Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, mit dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologi e FMH, Spital Z.___, vom 1 8. Februar 2013 gl a ubhaft gemacht zu haben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die neu diagnostizierte Stress zone, welche zu den Beschwerden im Knie und im Unterschenkel führe, sei im Zeitpunkt der letzten Verfügung noch nicht vorhanden gewesen. Diese Stress zone führe nun dazu, dass eine Re -O peration notwendig werde und sie erneut über lange Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Einschrän kungen im Haushalt zu ertragen habe. Dem Bericht von Dr. Y.___ lasse sich im Weiteren entnehmen, dass derzeit nicht einmal eine vorwiegend sitzende Beschäftigung ausgeübt werden könne. Damit habe sich der Invaliditätsgrad seit der letzten Verfügung stark verändert, sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin doch damals davon ausgegangen, dass sie in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 lit. B Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52), mit welcher ihr eine befristete Rente zugesprochen worden war, in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1

D er Verfügung vom 2 0. Juni 2012 lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde : 3.2

In seinem Bericht vom 5. März 2010

(Urk. 5/7/5-6) nannte Dr. Y.___, bei wel chem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Zustand nach Acromioplastik, Kalkentfernung und Rotatorenman schetten revision bei Tendinitis calcarea rechts im April 1997 - S tatus nach valgisierender Tibia kopfosteotomie rechts wegen medialer Gonarthrose im November 2000 - Zustand nach zementfreier Hüftarthroplastik wegen Coxarthrose links im Dezember 2006 - Zustand nach Kniearthroplastik rechts wegen Gonarthrose im Februar 2007 - Zustand nach Revisionsarthrotomie und Implantation einer Patellapro these rechtes Knie im Oktober 2007 - Zustand nach erneuter Revision im März 2008 - Zustand nach Knietotalprothesenwechsel rechts wegen schmerzhafter Knieprothese am 1 2. Januar 2010

Dr. Y.___ führte aus, Hauptproblem sei das schmerzhafte rechte Knie, welches im Januar 2010 einen Knietotalprothesenwechsel erfordert habe (Ziff. 1.4) . Seit Langem seien der Beschwerdeführerin länger dauerndes Stehen an Ort und auch längeres Gehen nicht mehr möglich. Die Tätigkeit als Coiffeuse sei ihr aus medi zinischer Sicht seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar. Ob nach erfolgreicher Rehab ilitation wieder eine Teilarbeitsfähigkeit realisier t werden k önne, sei momentan noch unklar. E r gehe aber von einer dauerhaft verminderten Le is tungsfähigkeit aus (Ziff. 1. 7). Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerde führerin längerfristig wahrscheinlich uneingeschränkt zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien wahrscheinlich nicht mehr möglich beziehungswiese nach erfolgreicher Rehabilitation allenfalls in einem reduzierten Umfang (S. 2 Mitte). 3.3

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 5. März 2010 (Urk. 5/13) und nannte die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) . Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus geübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. Dezembe r 2006 und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Y.___ bestimmt werde (Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 8. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht, welcher am 2 1. Oktober 2010 berichtete (Urk. 5/19-20). Dr. B.___ nannte fol gende Hauptdiagnosen (Ziff. 9): - schmerzhafte Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kni e gelenks seit Februar 2007 bei Status nach mehrfach revidierter Knie- Totalendoprothese (TEP) rech ts, zuletzt Knie-TEP-Wechsel im Januar 2010 - schmerzhafte (wohl) Bewegungs- und Belastungseinschränkung linkes Hüftgel enk bei Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz links im Dezember 2006

Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Coiffeuse seit Dezember 2006 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelasten den Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne und welche keine regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine wirbel säulen-, knie- und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten), kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie keine andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte e xposition beinhalte, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem Zeit punkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.5

Anlässlich der am 2 9. September 2011 durchgeführten Haushaltabklärung, über welche am 3 1. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 5/34), qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 19.8 % (Ziff. 6.8) . 3.6

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewe sen sei, ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 8. September 2010 aber wieder eine voll e Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von Dr. B.___ form ulierten Belastungsprofil bestanden habe. Für den mit 68 % gewichteten Erwerbsbereich ging sie von einer Einschränkung von 100 % (ab Dezember 200 7) beziehungsweise von 19.15 % (ab 2 8. September 2010) und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 68 % (ab Dezember 2007) beziehungsweise 13.02 % (ab 2 8. September 2010) aus . In Bezug auf den mit 32 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von einer Einschränkung von 19.8 % und entsprechend von einem Teil invaliditätsgrad von 6.34 % aus (vgl. Urk. 6/50) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2013

sind folgende medi zinische Berichte aktenkundig: 4.2

Am 1 8. Februar 2013 (Urk. 5/60) berichtete Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin zuletzt am 2 7. Dezember 2012 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Wie bereits bekannt, sei im Januar 2010 ein Knietotalprothesenwechsel erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über anhaltende, im Verlauf eher zunehmende Beschwerde n im Knie rechts und hauptsächl ich im proximalen Unterschenkel geklagt. Er habe deshalb neue Abklärungen durchführen lassen, inklusive einer Skelettszintigrafie und

Einzel-Photonen-Emissionscomputerto mographie (SPECT-CT; vgl. Urk. 5/63/2-3). Erfreulicherweise fänden sich keine Hinweise für einen Low-grade-Infekt oder eine Lockerung der femoralen Pro thesen. Unterhalb der tibialen Prothesen bestehe aber eine Stresszone, daneben ausgeprägt anterolateral im Bereich der Prothesenschaftspitze in der proximalen Tibia. Diese Veränderungen inklusive den nativ-radiologischen erklärten sehr gut die Beschwerden am Knie und vor allem am Unterschenkel. Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung werde wahrsc heinlich gelegentlich eine Re-Operation durchgeführt werden müssen. Es handle sich klar um eine ungünstige Verän derung der ohnehin schon p roblematischen Bewegungsapparat situation. Aus seiner Sicht sei und bleibe die Beschwerdeführerin als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Selbst eine angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung könne im Moment kaum realisiert werden. 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 5/64/2-3) führte Dr. B.___, RAD, aus, o b die in der aktuellen Bildgebung festgestellten diskreten Locke rungszeichen der Prothese (vgl. 5/63/2 unten) neu seien oder anlässlich der RAD-Untersuchung vom September 2010 schon vorgelegen hätten, lasse sich mangels Vorliegen der älteren Bildgebung nicht beurteilen. Klinische Befunde, welche eine Verschlechterung begründen könnten, würden nicht genannt. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. 5. 5.1

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.2

Ausweislich der Akten litt die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2010 erfolgten Knietotalprothesenwechsel rechts unter anhaltenden Schmerzen (vgl. vorstehend E. 4.2) . Im Rahmen der RAD-Beurteilung vom Oktober 2010 (vorste hend E. 3.4), auf welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 0. Juni 2012 bezogen auf den Erwerbsbereich für die Zeit ab 2 8. September 2010 abstellte (vgl. vorstehend E. 3.6), wurde diesem Umstand Rechnung getragen. So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der schmerzhaften Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kniege lenks eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ausübbare Tätigkeiten, unter Berücksichtigung zusätzlich genannter Einschränkungen. Die Kniebeschwerden wurden auch bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt berücksichtigt (vgl. Urk. 5/34 Ziff. 1). 5.3

In ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 5/57) machte die Beschwer de führerin geltend, die Schmerzen in ihrem K nie seien nicht besser geworden . Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt eher auf einen stagnierenden als auf einen (wesentlich) verschlechterten Gesund heitszustand schliessen . 5.4

Dem Bericht von Dr. Y.___ vom Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) ist zu ent nehmen, dass die in der aktuellen Bildgebung objektivierten Stresszonen die Beschwerden der Beschwerdeführerin sehr gut erklärten. N icht ersichtlich ist indes, inwie fern diese r Befund es der Beschwerdeführeri n nunmehr verunmögli chen soll, einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ im Oktober 2010 formulierten Belastungsprofil nachzugehen .

D ie Einschätzung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine ange passte Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung im Moment kaum realisieren könne,

erweist sich als unbegründet . A bgesehen davon ist sie auffal lend vorsichtig formuliert.

In diesem Zusammenhang ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 2 1. Februar 2005 E.

5 mit Hinweisen; BGE 125 V 353).

Schliesslich vermag der Umstand, dass Dr. Y.___ eine Re-Operation „wahr scheinlich gelegentlich“ als notwendig erachtete, zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu genügen . 5.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine a nspruchs erheb liche Verschlecht erung nicht glaubhaft darzutun vermochte.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

unterlie genden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf