Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, war v om 2 6. November 2009 bis 3 1. August 2011 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (Urk. 7/8) und zu letzt vom 1. September 2010 bis 3 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 7/16
Ziff. 2.1) beschäftigt . Sie meldete sich am 2 2. August 2011 - mit Hinweis auf eine gemäss ihrer Darstellung bereits am 1 2. Juni 2010 erfolgte Anmeldung (vgl.
Urk. 7/5-6) - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 6. Juli 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48). Diese Verfügung hob
sie am 2. Oktober 2012 wiedererwägun g sweise wieder auf (Urk. 7/59), und in Gut heissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 3 0. Oktober 2012 im Verfahren Nr . IV.2012.00879 an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/66).
1.2
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/84 + Urk. 7/81 = Urk. 2) ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass der Rentenbeginn statt auf 1. Mai auf den 1. Februar 2012 festgesetzt werde (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 0. August 2013 auf eine Stellung nahme (Urk. 6).
Am 3. September 2013 wurde die Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgebe rin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 6. September 2013 erklärte die frühere Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Januar 2011 das koordinierte Gehalt nicht erreicht und sei demzufolge nicht in der Vor sorgeeinrichtung versichert gewesen (Urk. 10). Dies wurde den Par teien am 1 8. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah nung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle.
Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeiti gen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) me dizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge mäss den vorliegenden Berichten sei es nachvollziehbar erst im Mai 2011 zu funktionellen Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Wartezeit bereits im November 2010 be ginnen solle (Urk. 2 Verfügungsteil 2
S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin selber habe im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 anerkannt (S. 4 Ziff. 9), was aus nä her dargelegten Gründen auch richtig sei (S. 5 ff.). Damit sei die einjährige Warte frist am 1 5. November 2011 abgelaufen und der Rentenanspruch mit dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2012 entstanden (S. 6 Ziff. 15). 2.3
Strittig ist, in welchem Zeitpunkt das sogenannte Wartejahr (vorstehend E. 1. 3) er öffnet wurde.
3. 3.1
Laut Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7/18) war die Be schwer deführerin dort vom 1 5. Oktober 2007 bis 3 1. Juli 2009 beschäftigt, dies auf Ab ruf und im Stundenlohn (Ziff. 2.9 und Bemerkungen).
Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/15) war die Beschwerde füh rerin dort vom 4. August bis 1 3. November 2009 beschäftigt (Ziff. 2.1), dies im Umfang von 32-40 Wochenstunden (Ziff. 2.9); das Arbeitsverhältnis sei we gen häufiger Krankheit bereits während der - verlängerten - Probezeit aufgelöst worden
(Ziff. 2.2). 3.2
Laut Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/16) war die Be schwer deführerin dort vom 1. September 2010 bis 3 1. Januar 2011 beschäftigt (Ziff. 2.1), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 0. November 2011 war (Ziff. 2.3). Das Pensum betrug 18 von 42 Wochenstunden (Ziff. 2.9). Für die Zeit vom 1 5. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
angegeben (Ziff. 2.14). 3.3
In den von der Arbeitslosenkasse eingereichten Akten finden sich folgende Arzt zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/8/3-10) : - 7. November 2009 bis auf weiteres (4. November 2009) - 1. Januar 2010 bis auf weiteres (1 1. Januar 2010) - 7. Oktober 2009 bis 3 1. Januar 2010; wieder voll arbeitsfähig ab 1. Februar 2010 (3. Februar 2010) - 1 5. November bis 3 1. Dezember 2010 (1 3. Dezember 2010; Urk. 7/8/9) - 1. bis 3 1. Januar 2011 (5. Januar 2011; Urk. 7/8/8 = = Urk. 7/20/4) - 1. bis 2 6. Januar 2011; Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % am 1. Februar 2011 (2 6. Januar 2011) 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/12) als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit aktuell GOLD V bestehend seit 2010; Erstmani fes t a tion 2001, damals GOLD II (Ziff. 1.1).
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1992 und mit Unterbrü chen bis 2011, dies letztmals am 3 1. Mai 2011 (Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Treppensteigen und Tragen von Lasten seien nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Die aktuelle Beschäftigung sei ihm nicht bekannt; für eine sitzende Tätigkeit ohne jegliche körperliche Belastung in rauch-
und staubfreier Luft bestehe keine wesentliche Einschränkung der Ar beits fähig keit (Ziff. 1.7). 3.5
Im Bericht über eine berufliche Abklärung vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 7/19) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Novem ber 2009 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Sie habe ein Pensum von 60 % innegehabt; ihr letzter Arbeitgeber habe ihr ge kündigt, weil sie die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. D.___, Leiten der Arzt, Klinik für Pneumologie, Universitätsspital E.___ (E.___), erstatteten am 2 3. März 2012 einen Bericht (Urk. 7/34 = Urk. 7/35) .
Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) GOLD IV, Erstdiagnose 1991 (Ziff. 1.1) .
Betreffend Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin führten sie aus, aktuell be stehe eine Arbeitslosigkeit seit Januar 2011 aufgrund der Dyspnoe bei COPD (Ziff. 1.6). 3.7
Im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 (Urk. 7/38) hielt med. pract. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) am 2. April 2012 fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit Januar 2011, wobei sie in einer Fussnote bemerkte „beim Arbeitgeber durch gehende Absenzen seit Nov ember 201 0“ (S. 4 unten) . 3.8
Im Feststellungsblatt vom 1 5. November 2012 (Urk. 7/68) beurteilte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit neu mit 0 % seit Februar 201 2. Ferner führte er aus, es sei von Mai 2011 bis Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin nachgewiesen (S. 3 unten). 4. 4.1
Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ab dem 1 5. November 2010 bis Ende Janu ar 2011 ärztlich attestiert (vorstehend E.
3.3), womit die Angaben im Be richt der Arbeitgeberin (vorstehend E.
3.2) übereinstimmen. Aus den Angaben im Bericht des E.___ ergibt sich sodann, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 aufgrund der Lungenerkrankung arbeitslos gewesen
(vorstehend E.
3.6), was im Zusammenhang sinnvoll nur so verstanden werden kann, dass die gleichen ge sundheitlichen Gründe, welche die bis dahin attestierte Arbeitsunfähigkeit be wirkten, nunmehr die Arbeitslosigkeit begründeten, dass mithin weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4.2
Die RAD-Beurteilung vom April 2012, wonach seit Januar 2011 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden hat (vorstehend E.
3.7), ist mithin dahingehend zu präzisieren, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
schon seit 1 5. November 2010 nicht nur durch aus den von der Arbeitgeberin festgehalte nen Absenzen ergibt, sondern ebenfalls durch ärztliche Zeugnisse belegt ist. 4.3
Für die nicht weiter begründete Aussage in der RAD-Beurteilung vom Novem ber 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erst) seit Mai 2011 nachgewiesen sei (vorstehend E.
3.8), sind hingegen keine Belege er sicht lich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dieser - offensichtlich fal schen - Datierung gekommen ist. 4.4
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es lägen zwar ärztliche Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Oktober (richtig: November) 2010 aufführten, daraus seien aber „keine funk tio nellen Einschränkungen ersichtlich“ (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
Dieser Standpunkt ergäbe nur dann einen Sinn, wenn nebst der in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zu sätzlich „funktionelle Einschränkungen“ belegt sein müssten, um das Wartejahr er füllen zu können. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall; „funktionelle Ein schränkungen“ haben nicht den Stellenwert einer weiteren Anspruchsvorausset zung, sondern dienen lediglich der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 1.3); ist eine solche echtzeitlich ärztlich beweiskräftig attestiert, so ist damit die im Gesetz genannte Voraussetzung (Arbeitsunfähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG) erfüllt. 4.5
Bezüglich Wartejahr erweist sich die angefochtene Verfügung somit als unzu treffend. Richtig ist der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, dass das War tejahr im November 2011 bestanden war, so dass der Rentenanspruch mit Be ginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit am 1. Februar 2012 entstanden ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend ab zuändern. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegn erin aufzuer legen. 5.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Mai 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___
AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah nung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle.
Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeiti gen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) me dizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass der Rentenbeginn statt auf 1. Mai auf den 1. Februar 2012 festgesetzt werde (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 0. August 2013 auf eine Stellung nahme (Urk. 6).
Am 3. September 2013 wurde die Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgebe rin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 6. September 2013 erklärte die frühere Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Januar 2011 das koordinierte Gehalt nicht erreicht und sei demzufolge nicht in der Vor sorgeeinrichtung versichert gewesen (Urk. 10). Dies wurde den Par teien am 1 8. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge mäss den vorliegenden Berichten sei es nachvollziehbar erst im Mai 2011 zu funktionellen Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Wartezeit bereits im November 2010 be ginnen solle (Urk. 2 Verfügungsteil 2
S. 2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin selber habe im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 anerkannt (S. 4 Ziff. 9), was aus nä her dargelegten Gründen auch richtig sei (S. 5 ff.). Damit sei die einjährige Warte frist am 1 5. November 2011 abgelaufen und der Rentenanspruch mit dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2012 entstanden (S. 6 Ziff. 15).
E. 2.3 Strittig ist, in welchem Zeitpunkt das sogenannte Wartejahr (vorstehend E. 1. 3) er öffnet wurde.
3. 3.1
Laut Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7/18) war die Be schwer deführerin dort vom 1 5. Oktober 2007 bis 3 1. Juli 2009 beschäftigt, dies auf Ab ruf und im Stundenlohn (Ziff.
E. 2.9 und Bemerkungen).
Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/15) war die Beschwerde füh rerin dort vom 4. August bis 1 3. November 2009 beschäftigt (Ziff. 2.1), dies im Umfang von 32-40 Wochenstunden (Ziff. 2.9); das Arbeitsverhältnis sei we gen häufiger Krankheit bereits während der - verlängerten - Probezeit aufgelöst worden
(Ziff. 2.2). 3.2
Laut Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/16) war die Be schwer deführerin dort vom 1. September 2010 bis 3 1. Januar 2011 beschäftigt (Ziff. 2.1), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 0. November 2011 war (Ziff. 2.3). Das Pensum betrug 18 von 42 Wochenstunden (Ziff. 2.9). Für die Zeit vom 1 5. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
angegeben (Ziff. 2.14). 3.3
In den von der Arbeitslosenkasse eingereichten Akten finden sich folgende Arzt zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/8/3-10) : - 7. November 2009 bis auf weiteres (4. November 2009) - 1. Januar 2010 bis auf weiteres (1 1. Januar 2010) - 7. Oktober 2009 bis 3 1. Januar 2010; wieder voll arbeitsfähig ab 1. Februar 2010 (3. Februar 2010) - 1 5. November bis 3 1. Dezember 2010 (1 3. Dezember 2010; Urk. 7/8/9) - 1. bis 3 1. Januar 2011 (5. Januar 2011; Urk. 7/8/8 = = Urk. 7/20/4) - 1. bis 2 6. Januar 2011; Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % am 1. Februar 2011 (2 6. Januar 2011) 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/12) als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit aktuell GOLD V bestehend seit 2010; Erstmani fes t a tion 2001, damals GOLD II (Ziff. 1.1).
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1992 und mit Unterbrü chen bis 2011, dies letztmals am 3 1. Mai 2011 (Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Treppensteigen und Tragen von Lasten seien nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Die aktuelle Beschäftigung sei ihm nicht bekannt; für eine sitzende Tätigkeit ohne jegliche körperliche Belastung in rauch-
und staubfreier Luft bestehe keine wesentliche Einschränkung der Ar beits fähig keit (Ziff. 1.7). 3.5
Im Bericht über eine berufliche Abklärung vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 7/19) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Novem ber 2009 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Sie habe ein Pensum von 60 % innegehabt; ihr letzter Arbeitgeber habe ihr ge kündigt, weil sie die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. D.___, Leiten der Arzt, Klinik für Pneumologie, Universitätsspital E.___ (E.___), erstatteten am 2 3. März 2012 einen Bericht (Urk. 7/34 = Urk. 7/35) .
Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) GOLD IV, Erstdiagnose 1991 (Ziff. 1.1) .
Betreffend Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin führten sie aus, aktuell be stehe eine Arbeitslosigkeit seit Januar 2011 aufgrund der Dyspnoe bei COPD (Ziff. 1.6). 3.7
Im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 (Urk. 7/38) hielt med. pract. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) am 2. April 2012 fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit Januar 2011, wobei sie in einer Fussnote bemerkte „beim Arbeitgeber durch gehende Absenzen seit Nov ember 201 0“ (S. 4 unten) . 3.8
Im Feststellungsblatt vom 1 5. November 2012 (Urk. 7/68) beurteilte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit neu mit 0 % seit Februar 201 2. Ferner führte er aus, es sei von Mai 2011 bis Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin nachgewiesen (S. 3 unten). 4. 4.1
Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ab dem 1 5. November 2010 bis Ende Janu ar 2011 ärztlich attestiert (vorstehend E.
3.3), womit die Angaben im Be richt der Arbeitgeberin (vorstehend E.
3.2) übereinstimmen. Aus den Angaben im Bericht des E.___ ergibt sich sodann, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 aufgrund der Lungenerkrankung arbeitslos gewesen
(vorstehend E.
3.6), was im Zusammenhang sinnvoll nur so verstanden werden kann, dass die gleichen ge sundheitlichen Gründe, welche die bis dahin attestierte Arbeitsunfähigkeit be wirkten, nunmehr die Arbeitslosigkeit begründeten, dass mithin weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4.2
Die RAD-Beurteilung vom April 2012, wonach seit Januar 2011 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden hat (vorstehend E.
3.7), ist mithin dahingehend zu präzisieren, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
schon seit 1 5. November 2010 nicht nur durch aus den von der Arbeitgeberin festgehalte nen Absenzen ergibt, sondern ebenfalls durch ärztliche Zeugnisse belegt ist. 4.3
Für die nicht weiter begründete Aussage in der RAD-Beurteilung vom Novem ber 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erst) seit Mai 2011 nachgewiesen sei (vorstehend E.
3.8), sind hingegen keine Belege er sicht lich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dieser - offensichtlich fal schen - Datierung gekommen ist. 4.4
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es lägen zwar ärztliche Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Oktober (richtig: November) 2010 aufführten, daraus seien aber „keine funk tio nellen Einschränkungen ersichtlich“ (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
Dieser Standpunkt ergäbe nur dann einen Sinn, wenn nebst der in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zu sätzlich „funktionelle Einschränkungen“ belegt sein müssten, um das Wartejahr er füllen zu können. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall; „funktionelle Ein schränkungen“ haben nicht den Stellenwert einer weiteren Anspruchsvorausset zung, sondern dienen lediglich der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 1.3); ist eine solche echtzeitlich ärztlich beweiskräftig attestiert, so ist damit die im Gesetz genannte Voraussetzung (Arbeitsunfähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG) erfüllt. 4.5
Bezüglich Wartejahr erweist sich die angefochtene Verfügung somit als unzu treffend. Richtig ist der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, dass das War tejahr im November 2011 bestanden war, so dass der Rentenanspruch mit Be ginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit am 1. Februar 2012 entstanden ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend ab zuändern. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegn erin aufzuer legen. 5.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Mai 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___
AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00570 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, war v om 2 6. November 2009 bis 3 1. August 2011 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (Urk. 7/8) und zu letzt vom 1. September 2010 bis 3 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 7/16
Ziff. 2.1) beschäftigt . Sie meldete sich am 2 2. August 2011 - mit Hinweis auf eine gemäss ihrer Darstellung bereits am 1 2. Juni 2010 erfolgte Anmeldung (vgl.
Urk. 7/5-6) - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 6. Juli 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48). Diese Verfügung hob
sie am 2. Oktober 2012 wiedererwägun g sweise wieder auf (Urk. 7/59), und in Gut heissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 3 0. Oktober 2012 im Verfahren Nr . IV.2012.00879 an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/66).
1.2
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 7/84 + Urk. 7/81 = Urk. 2) ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass der Rentenbeginn statt auf 1. Mai auf den 1. Februar 2012 festgesetzt werde (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2 0. August 2013 auf eine Stellung nahme (Urk. 6).
Am 3. September 2013 wurde die Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgebe rin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 6. September 2013 erklärte die frühere Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Januar 2011 das koordinierte Gehalt nicht erreicht und sei demzufolge nicht in der Vor sorgeeinrichtung versichert gewesen (Urk. 10). Dies wurde den Par teien am 1 8. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.
124 E.
3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben be reich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah nung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle.
Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeiti gen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) me dizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge mäss den vorliegenden Berichten sei es nachvollziehbar erst im Mai 2011 zu funktionellen Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Wartezeit bereits im November 2010 be ginnen solle (Urk. 2 Verfügungsteil 2
S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin selber habe im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 anerkannt (S. 4 Ziff. 9), was aus nä her dargelegten Gründen auch richtig sei (S. 5 ff.). Damit sei die einjährige Warte frist am 1 5. November 2011 abgelaufen und der Rentenanspruch mit dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2012 entstanden (S. 6 Ziff. 15). 2.3
Strittig ist, in welchem Zeitpunkt das sogenannte Wartejahr (vorstehend E. 1. 3) er öffnet wurde.
3. 3.1
Laut Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7/18) war die Be schwer deführerin dort vom 1 5. Oktober 2007 bis 3 1. Juli 2009 beschäftigt, dies auf Ab ruf und im Stundenlohn (Ziff. 2.9 und Bemerkungen).
Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/15) war die Beschwerde füh rerin dort vom 4. August bis 1 3. November 2009 beschäftigt (Ziff. 2.1), dies im Umfang von 32-40 Wochenstunden (Ziff. 2.9); das Arbeitsverhältnis sei we gen häufiger Krankheit bereits während der - verlängerten - Probezeit aufgelöst worden
(Ziff. 2.2). 3.2
Laut Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/16) war die Be schwer deführerin dort vom 1. September 2010 bis 3 1. Januar 2011 beschäftigt (Ziff. 2.1), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 0. November 2011 war (Ziff. 2.3). Das Pensum betrug 18 von 42 Wochenstunden (Ziff. 2.9). Für die Zeit vom 1 5. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
angegeben (Ziff. 2.14). 3.3
In den von der Arbeitslosenkasse eingereichten Akten finden sich folgende Arzt zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/8/3-10) : - 7. November 2009 bis auf weiteres (4. November 2009) - 1. Januar 2010 bis auf weiteres (1 1. Januar 2010) - 7. Oktober 2009 bis 3 1. Januar 2010; wieder voll arbeitsfähig ab 1. Februar 2010 (3. Februar 2010) - 1 5. November bis 3 1. Dezember 2010 (1 3. Dezember 2010; Urk. 7/8/9) - 1. bis 3 1. Januar 2011 (5. Januar 2011; Urk. 7/8/8 = = Urk. 7/20/4) - 1. bis 2 6. Januar 2011; Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % am 1. Februar 2011 (2 6. Januar 2011) 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/12) als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit aktuell GOLD V bestehend seit 2010; Erstmani fes t a tion 2001, damals GOLD II (Ziff. 1.1).
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1992 und mit Unterbrü chen bis 2011, dies letztmals am 3 1. Mai 2011 (Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Treppensteigen und Tragen von Lasten seien nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Die aktuelle Beschäftigung sei ihm nicht bekannt; für eine sitzende Tätigkeit ohne jegliche körperliche Belastung in rauch-
und staubfreier Luft bestehe keine wesentliche Einschränkung der Ar beits fähig keit (Ziff. 1.7). 3.5
Im Bericht über eine berufliche Abklärung vom 1 3. Oktober 2011 (Urk. 7/19) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. Novem ber 2009 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Sie habe ein Pensum von 60 % innegehabt; ihr letzter Arbeitgeber habe ihr ge kündigt, weil sie die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. D.___, Leiten der Arzt, Klinik für Pneumologie, Universitätsspital E.___ (E.___), erstatteten am 2 3. März 2012 einen Bericht (Urk. 7/34 = Urk. 7/35) .
Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) GOLD IV, Erstdiagnose 1991 (Ziff. 1.1) .
Betreffend Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin führten sie aus, aktuell be stehe eine Arbeitslosigkeit seit Januar 2011 aufgrund der Dyspnoe bei COPD (Ziff. 1.6). 3.7
Im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 (Urk. 7/38) hielt med. pract. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) am 2. April 2012 fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit Januar 2011, wobei sie in einer Fussnote bemerkte „beim Arbeitgeber durch gehende Absenzen seit Nov ember 201 0“ (S. 4 unten) . 3.8
Im Feststellungsblatt vom 1 5. November 2012 (Urk. 7/68) beurteilte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit neu mit 0 % seit Februar 201 2. Ferner führte er aus, es sei von Mai 2011 bis Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin nachgewiesen (S. 3 unten). 4. 4.1
Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ab dem 1 5. November 2010 bis Ende Janu ar 2011 ärztlich attestiert (vorstehend E.
3.3), womit die Angaben im Be richt der Arbeitgeberin (vorstehend E.
3.2) übereinstimmen. Aus den Angaben im Bericht des E.___ ergibt sich sodann, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 aufgrund der Lungenerkrankung arbeitslos gewesen
(vorstehend E.
3.6), was im Zusammenhang sinnvoll nur so verstanden werden kann, dass die gleichen ge sundheitlichen Gründe, welche die bis dahin attestierte Arbeitsunfähigkeit be wirkten, nunmehr die Arbeitslosigkeit begründeten, dass mithin weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. 4.2
Die RAD-Beurteilung vom April 2012, wonach seit Januar 2011 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden hat (vorstehend E.
3.7), ist mithin dahingehend zu präzisieren, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
schon seit 1 5. November 2010 nicht nur durch aus den von der Arbeitgeberin festgehalte nen Absenzen ergibt, sondern ebenfalls durch ärztliche Zeugnisse belegt ist. 4.3
Für die nicht weiter begründete Aussage in der RAD-Beurteilung vom Novem ber 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erst) seit Mai 2011 nachgewiesen sei (vorstehend E.
3.8), sind hingegen keine Belege er sicht lich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dieser - offensichtlich fal schen - Datierung gekommen ist. 4.4
In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es lägen zwar ärztliche Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 1 5. Oktober (richtig: November) 2010 aufführten, daraus seien aber „keine funk tio nellen Einschränkungen ersichtlich“ (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
Dieser Standpunkt ergäbe nur dann einen Sinn, wenn nebst der in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zu sätzlich „funktionelle Einschränkungen“ belegt sein müssten, um das Wartejahr er füllen zu können. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall; „funktionelle Ein schränkungen“ haben nicht den Stellenwert einer weiteren Anspruchsvorausset zung, sondern dienen lediglich der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 1.3); ist eine solche echtzeitlich ärztlich beweiskräftig attestiert, so ist damit die im Gesetz genannte Voraussetzung (Arbeitsunfähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG) erfüllt. 4.5
Bezüglich Wartejahr erweist sich die angefochtene Verfügung somit als unzu treffend. Richtig ist der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, dass das War tejahr im November 2011 bestanden war, so dass der Rentenanspruch mit Be ginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit am 1. Februar 2012 entstanden ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend ab zuändern. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegn erin aufzuer legen. 5.2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Mai 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer de führerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___
AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher