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IV.2013.00567

Rentenrevision, Prozentvergleich

Zürich SozVersG · 2014-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1978, Y.___ Staatsangehöriger, war zuletzt vom 1. Februar bis zum 3 1. Dezember 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 9/12/1 und Urk. 9/11/39). Am 10. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Handverletzung links (er war mit der Hand in eine Peterli -Hackmaschine geraten, welche ca. 40 Minuten eingeklemmt blieb, vgl. Urk. 9/11/3) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) bei, welche dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/51) – gestützt auf die Ren tenvereinbarung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/84/123) - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invaliden rente zusprach. Die IV-Stelle schloss sich der SUVA an und sprach dem Versi cherten mit Verfügungen vom 1 8. und 2 5. Juni 2004 – ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %

- mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 9/61 und Urk. 9/63). Mit Mitteilung vom 1 2. November 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 9/86). 1.2

A m 1 2. Februar 2010 ging bei der IV-Stelle ein anonymer Hinweis ein, dass der Versicherte beim B.___ arbeite (vgl. Urk. 9/108/ 18- 19) . Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 7. Mai 2010, Urk. 9/98), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2010 (Urk. 9/99) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neu rologie, vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/100) ein. Z wischen dem 1 6. August und dem 1 5. Dezember 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der E.___ AG observiert (Berichte vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 9/113, u nd 4. Januar 2011, Urk. 9/ 106), und mit Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2011 wurde seine Rente per sofort sistiert (Urk. 9/116). In der Folge gab die IV-Stelle beim F.___ in G.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1 5. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 9/136). Am 2 4. September 2012 hob die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente rück wirkend per 1. Mai 2011 auf (Urk. 9/153) und auferlegte dem Versicherten glei chentags die Schadenminderungspflicht, sich einer einjährigen, konsequenten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/152) . Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. September 2012, Urk. 9/155, und Einwand vom 25. Oktober 2012, Urk. 9/158) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente, eventuell eine Dreiviertel s rente und subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Dies wurde den Parteien am 1 4. Oktober 2014 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung seines Ren tenanspruchs, welche im Rahmen der Rentenzusprache vom 18./25. Juni 2004 (Urk. 9/61 und Urk. 9/63) vorgenommen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

2) wesentlich verbessert hat. 2.2

Der mit den Verfügungen vom 18./2 5. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung per 1. Oktober 2002 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 1 7. März 2004, Urk. 9/54): 2.2.1

Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2002 als primäre Unfalldiagnose eine komplexe Handverletzung links mit mehrmali ger Längsspal tung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an den Fingern II bis IV mit Knochenbeteiligung, am Finger V ohne Knochenbeteiligung. Des Weite ren nannten sie folgende funkt ionellen Diagnosen (Urk. 9/84/283-284): (1) ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der linken Hand, sich ausbreitend über den Arm, die Schulter, die linke Nacken- und Kopfseite, die linke Rumpfseite bis in den linken Oberschenkel, mit vegetativen Begleiterscheinungen (2) eine Verschmächtigung der Langfinger links, vor a llem II bis IV, ab distalem Mittelglied, an den Endgliedern praktisch fehlende Weichteilpolsterung (3) eine Bewegungseinschränkung der PIP-Gelenke II und III, subtotale Einsteifung

der DIP IV in Beugestellung (4) eine Dysästhesie an den Fingern III und IV, eine Hypästhesie an allen Langfingern links ab Mittelglied nach distal und eine Kälteempfindlichkeit der linken Hand (5) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärzte der Klinik H.___ gaben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (aktuell) 100 % betrage (Urk. 9/84/287). 2.2.2

Dr. D.___ führte

im Bericht vom 1 5. April 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien, weil er seine linke Hand nicht mehr richtig und auch nicht mehr lange einsetzen könne. Büroarbeiten seien ihm im Umfang von 40 % bis 50 % (3 bis 4 Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 9/84/176-177). 2.2.3

Die Ärzte der Klinik H.___ erklärten im Austrittsbericht vom 1 7. Juli 2003 bezüglich der Hand (links), dass bei rein rechtshändiger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Gesamthaft gesehen, das heisst unter Berücksichtigung sowohl der Verletzungsfolgen an der linken Hand als auch des Halbseitenschmerzsyndroms und der posttraumatischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer aber nicht wieder eingliederbar. Es sei ihm deshalb eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/84/150-152). 2.2.4

Dr. D.___ legte im B ericht vom 2 7. November 2003 dar, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin störende neuralgische Schmerzen an den verletzten Fingern und eine Symptomausweitung auf die linke Körperhälfte habe. Die Unklarheiten in seiner beruflichen Zukunft und seiner finanziellen Situation würden ihn stark belasten. Deswegen sei er depressiv verstimmt. Aus neuro-psychiatrischer Sicht seien ihm angepasste Tätigkeiten zurzeit höchstens im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 9/47/4). 2.2.5

Dr. C.___ gab im Bericht vom 1 9. Februar 2004 an, dass der Beschwerdefüh rer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter Abpa ckerei) seit dem 1 9. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstö rung müsse die Prognose als äusserst schlecht beurteilt werden. Die diesbezüg liche Beurteilung möchte er jedoch den behandelnden Kollegen der Klinik H.___ und Dr. D.___ überlassen (Urk. 9/53/2). 2.3

Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.3.1

Dr. C.___ hielt im Bericht vom 2 7. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung bei abklingender posttrau matischer Belastungsstörung und (2) Status nach komplexer Handverletzung links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht massiv eingeschränkt sei. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/99/2 -3). 2.3.2

Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 1. Juni 2010, dass die Diagnosen unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/100/ 7-8). 2.3.3

Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 1 5. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/136/41): (1) Status nach komplexer Handverletzung links am 1 9. Oktober 2001 mit mehrfacher Längsspaltung der Langfinger dis tal der PIP-Gelenke, an Dig . II bis IV mit Knochenbeteiligung, an Dig . V ohne Knochenbeteiligung - offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese der Mittel- und Endphalan x Dig . IV, Wundversorgung Dig . II bis V, Deckung von D efekten der Endglieder II, III und IV am 1 9. Oktober 2001 - deutliche trophische Veränderung Dig . II bis IV ab PIP-Gelenkniveau, mit Sensibilitätsstörungen/anhaltenden Schmerzen (2) ein anhaltendes Schulter-Hand-Syndrom links (3) eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (4) ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/136/42): (1) eine posttraumatische Belastungsstörung, Restsymptomatik (2) eine Adipositas (3) ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie seit August 2011

Die Ärzte des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche eine Feinmotorik mit der linken Hand erfordern wür den. Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden könne, seien jedoch möglich. Kurzzeitig könne er auch mittelschwere Gewichte tragen oder heben. Aus psychiatrischer Sicht seien vor allem das Durchhaltevermögen und die Gruppen- respektive Teamfähigkeit beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatri schen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstö rung nicht mehr zumutbar, zumal es unweigerlich zu einem Wiederaufflackern der Symptomatik kommen würde. Somatisch sei er bei einer adaptierten Tätig keit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahr scheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit E ingliederungsmassnahmen sei sodann in neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Mögl ichen, auszugehen (Urk. 9/136/43 -45). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenherabsetzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 9/136). 3.2

Die Gutachter des F.___, die den Beschwerdeführer zwischen dem 3 0. Januar und dem 2. Februar 2012 in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatten, führten im Rahmen der Kon senskonferenz aus, dass ein Zustand nach komplexer Handverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer gebe anhaltende Beschwerden an der linken Hand, am ganzen linken Arm, im Schulterbereich links und im linken oberen Tho raxquadranten an, zum Teil auch Ausstrahlungen in die linke Nacken-Kopf-Seite. Das Anheben des linken Armes über Kopf werde als schmerzhaft beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung würden sich deutliche trophische Veränderungen im Bereich der Finger II bis IV mit entsprechendem Funktions defizit, insbesondere auch mit Schwierigkeiten bei der Feinmotorik, deutlicher Sensibilitätsstörung und Kraftminderung ergeben. Der Daumen links sei jedoch voll und der Kleinfinger weitgehend funktionsfähig. Dennoch verbleibe das Faustschlussdefizit der Finger II bis IV. Im Weiteren finde man eine Einschrän kung der Schulterbeweglichkeit links. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinne könne allerdings nicht mehr diagnostiziert werden. Aus psychi atrischer Sicht stehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik mit anhaltend gedrückter Stimmung, psychomotorischer Armut, Antriebsvermin derung und verringertem Durchhaltevermögen im Vordergrund. Die nach dem Unfall in den Akten noch beschriebene und vom Beschwerdeführer berichtete erhebliche posttraumatische Symptomatik sei praktisch abgeklungen. Es bestehe noch eine Restsymptomatik, wenn sich der Beschwerdeführer konkret mit Erin nerungen an den Unfall kon frontiert sehe (Urk. 9/136/42). Die Gutachter des F.___ kamen zusammengefasst zum Schluss, dass die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 gegeben gewesen seien. Im Längsschnitt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 nun gebessert. Der somatische Zustand sei wahrscheinlich seit dem Jahr 2003 in etwa stationär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar. Somatisch sei der Beschwerdeführer, der im Übrigen Rechtshänder ist (vgl. Urk. 9/84/150), bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem redu zierten Rendement . Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte (Urk. 9/136/44-46). Diese Beurteilung der Gutachter des F.___, die sie in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist eine erhebli che Verbesserung seines Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache

per 1. Oktober 2002 ausgewiesen.

Was die somatischen Beschwerden betrifft, ist dem neurologischen F.___ - Teilgut achten von Dr. med. I.___, FMH Neurologie, zu entnehmen, dass sich bei der vorliegenden klinischen Untersuchung zwar nach wie vor tro phische Veränderungen im Bereich der Langfinger links finden würden. Die Feinmotorik sei aber gut, sowohl in der expliziten Prüfungssituation als auch zum Beispiel beim Anziehen der Kleider. Der Beschwerdeführer gebe eine Gefühlsverminderung ab Höhe Mitte der Grundphalangen im Bereich der Finger II bis V an, wobei zu erwähnen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Allody nie vorliege, wie zum Teil in den Akten beschrieben worden sei (vgl. Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 1 8. Juli 2002, Urk. 9/84/285, un d vom 1 7. Juli 2003, Urk. 9/84/151). Der Beschwerdeführer habe Berüh rungsreize explizit als nicht schmerzhaft angegeben, und es seien auch keine entsprechenden Reaktionen zu beobachten gewesen, insbesondere auch bei der Testung der Qualität „Schmerz“ nicht. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinn könne somit nicht (mehr) diagnostiziert werden. Inwie weit allen falls das Schmerzsyndrom des oberen Körperquadranten noch mit neuralen, zum Beispiel plastischen Vorgängen des Nervensystems zusammenhänge, bleibe Spekulation; auch nicht organische Faktoren seien möglich. Ausser für das Fin gerspreizen finde sich keine relevante Parese. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Hand im Alltag gut einsetze. Ansonsten wären mehr Schonungszeichen im Sinne von Hypo- und Atrophien im Bereich des linken Armes feststellbar (Urk. 9/136/29-30). Auch diese Ausführungen von Dr. I.___ sind schlüssig und einleuchtend.

Was die psychischen Beschwerden anbelangt, legte Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen F.___ -Teilgutachten dar, dass sich im Gefolge an den Unfall von 2001 eine posttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe. Soweit aus den Akten eruierbar und entspre chend den Schilderun gen des Beschwerdeführers heute habe diese posttrauma tische Belastungsstörung während ca. drei Jahren angehalten. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des K.___ vom 30. September 2009 sei man dann der Meinung gewesen, dass nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, wohl aber eine Anpassungsstörung vorliege. Wahrscheinlich sei die posttraumatische Belastungsstörung damals bereits weitgehend abge klungen gewesen, was jedenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers von heute zu vereinbaren sei. Aktuell bestehe gemäss den Angaben des Beschwer deführers lediglich noch ein Restzustand in Form von unwillkürlichem Wieder erleben des Unfalls, wenn er darauf angesprochen werde und darüber berichten müsse. Weitergehende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien heute nicht mehr zu eruieren. Die posttraumatische Belastungsstörung habe aus diesem Grund auch keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe nu n eine depressive Entwicklung, aufgrund welcher der Beschwerdeführ er zurzeit zu ca. 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/136/36 -39). Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei allerdings innerhalb von neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/45). Auch diese Darlegungen sind ohne Weiteres nach vollziehbar. Darauf hinzuweisen ist dabei insbesondere noch, dass entgegen den Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch im jüngsten

Austrittsbe richt der Klinik H.___ vom 1 7. Juli 2003 eine abklingende posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, welche damals auch bei der Beurteilung der Arb eitsfähigkeit noch eine Rolle spielte (vgl. Urk. 9/84/ 150- 152 und Beric ht zum psychosomatischen Konsilium der Klinik H.___ vom 12.

Juni 2003, Urk. 9/84/155-157). 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das interdis ziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4).

4.2

Der Be schwerdeführer, der über kein in der Schweiz anerkanntes B erufsdiplom verfügt (vgl. Urk. 9/136/15), arbeitete zuletzt

vom

1. Februar 2001 bis zum Arbeitsunfall vom 1 9. Oktober 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ . Dem Schreiben der Z.___ AG vom 4. Januar 2002 lässt sich indes

entnehmen, dass das betreffende Arbeitsver hältnis bereits vor dem Unfall vom 1 9. Oktober 2001 aus betrieblichen Gründen – und somit nicht wegen der Folgen dieses Unfalls

gekündigt worden war (Urk. 9 /11/37) . Zur Bestimmung des Valideneinkommen s des Beschwerdeführers

sind daher

die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzie hen (monatlicher Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 in allen Branchen im privaten Sektor, vgl. LSE 2010 S. 26 TA1) . Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da d er Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b) . Demgemäss kann

ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erw erbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdiffe renz der Invaliditätsgrad ergibt

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Vorlie gend ist demzufolge gestützt auf das Gutachten des F.___ zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Von diesen 50 % ist sodann noch ein sogenannter Leidensabzug

zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . Ins Gewicht fällt diesbezüglich einerseits, dass dem Beschwer deführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vor wiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden kann, möglich sind (vgl. E. 2.3.3), und dass sich eine Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern lohnmindernd auswirkt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Base l/Genf 2014, N 106 f. zu Art. 28a) . Andererseits war der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 35-jährig und stellen ins besondere seine offenbar nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse

(Urk. 9/136/19) kein lohnminderndes Kriterium dar, da ihm eine Erwerbstätig keit im Anfo rderungsniveau 4 (zum Beispiel im Bereich Überwachung, Bedie nung oder Kontrolle) zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Unter Würdigung sämtlicher persönlicher und berufli cher Umstände erscheint daher ein Leidensabzug von 15 % als angemessen, weshalb eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 57,5 %

(100 %

- [50 % x 0,85])

beziehungsweise aufgerundet 58 %

resultiert .

Der Beschwerdeführer hat somit

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, das h eisst ab dem 1. Juli 2013 (vgl. Briefumschlag mit Poststempel vom 2 3. Mai 2013, Urk. 2), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversi cherung.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 5.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente, eventuell eine Dreiviertel s rente und subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Dies wurde den Parteien am 1 4. Oktober 2014 angezeigt (Urk. 16).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung seines Ren tenanspruchs, welche im Rahmen der Rentenzusprache vom 18./25. Juni 2004 (Urk. 9/61 und Urk. 9/63) vorgenommen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

2) wesentlich verbessert hat.

E. 2.2 Der mit den Verfügungen vom 18./2 5. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung per 1. Oktober 2002 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 1 7. März 2004, Urk. 9/54):

E. 2.2.1 Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2002 als primäre Unfalldiagnose eine komplexe Handverletzung links mit mehrmali ger Längsspal tung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an den Fingern II bis IV mit Knochenbeteiligung, am Finger V ohne Knochenbeteiligung. Des Weite ren nannten sie folgende funkt ionellen Diagnosen (Urk. 9/84/283-284): (1) ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der linken Hand, sich ausbreitend über den Arm, die Schulter, die linke Nacken- und Kopfseite, die linke Rumpfseite bis in den linken Oberschenkel, mit vegetativen Begleiterscheinungen (2) eine Verschmächtigung der Langfinger links, vor a llem II bis IV, ab distalem Mittelglied, an den Endgliedern praktisch fehlende Weichteilpolsterung (3) eine Bewegungseinschränkung der PIP-Gelenke II und III, subtotale Einsteifung

der DIP IV in Beugestellung (4) eine Dysästhesie an den Fingern III und IV, eine Hypästhesie an allen Langfingern links ab Mittelglied nach distal und eine Kälteempfindlichkeit der linken Hand (5) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärzte der Klinik H.___ gaben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (aktuell) 100 % betrage (Urk. 9/84/287).

E. 2.2.2 Dr. D.___ führte

im Bericht vom 1 5. April 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien, weil er seine linke Hand nicht mehr richtig und auch nicht mehr lange einsetzen könne. Büroarbeiten seien ihm im Umfang von 40 % bis 50 % (3 bis 4 Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 9/84/176-177).

E. 2.2.3 Die Ärzte der Klinik H.___ erklärten im Austrittsbericht vom 1 7. Juli 2003 bezüglich der Hand (links), dass bei rein rechtshändiger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Gesamthaft gesehen, das heisst unter Berücksichtigung sowohl der Verletzungsfolgen an der linken Hand als auch des Halbseitenschmerzsyndroms und der posttraumatischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer aber nicht wieder eingliederbar. Es sei ihm deshalb eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/84/150-152).

E. 2.2.4 Dr. D.___ legte im B ericht vom 2 7. November 2003 dar, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin störende neuralgische Schmerzen an den verletzten Fingern und eine Symptomausweitung auf die linke Körperhälfte habe. Die Unklarheiten in seiner beruflichen Zukunft und seiner finanziellen Situation würden ihn stark belasten. Deswegen sei er depressiv verstimmt. Aus neuro-psychiatrischer Sicht seien ihm angepasste Tätigkeiten zurzeit höchstens im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 9/47/4).

E. 2.2.5 Dr. C.___ gab im Bericht vom 1 9. Februar 2004 an, dass der Beschwerdefüh rer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter Abpa ckerei) seit dem 1 9. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstö rung müsse die Prognose als äusserst schlecht beurteilt werden. Die diesbezüg liche Beurteilung möchte er jedoch den behandelnden Kollegen der Klinik H.___ und Dr. D.___ überlassen (Urk. 9/53/2).

E. 2.3 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:

E. 2.3.1 Dr. C.___ hielt im Bericht vom 2 7. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung bei abklingender posttrau matischer Belastungsstörung und (2) Status nach komplexer Handverletzung links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht massiv eingeschränkt sei. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/99/2 -3).

E. 2.3.2 Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 1. Juni 2010, dass die Diagnosen unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/100/ 7-8).

E. 2.3.3 Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 1 5. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/136/41): (1) Status nach komplexer Handverletzung links am 1 9. Oktober 2001 mit mehrfacher Längsspaltung der Langfinger dis tal der PIP-Gelenke, an Dig . II bis IV mit Knochenbeteiligung, an Dig . V ohne Knochenbeteiligung - offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese der Mittel- und Endphalan x Dig . IV, Wundversorgung Dig . II bis V, Deckung von D efekten der Endglieder II, III und IV am 1 9. Oktober 2001 - deutliche trophische Veränderung Dig . II bis IV ab PIP-Gelenkniveau, mit Sensibilitätsstörungen/anhaltenden Schmerzen (2) ein anhaltendes Schulter-Hand-Syndrom links (3) eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (4) ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/136/42): (1) eine posttraumatische Belastungsstörung, Restsymptomatik (2) eine Adipositas (3) ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie seit August 2011

Die Ärzte des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche eine Feinmotorik mit der linken Hand erfordern wür den. Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden könne, seien jedoch möglich. Kurzzeitig könne er auch mittelschwere Gewichte tragen oder heben. Aus psychiatrischer Sicht seien vor allem das Durchhaltevermögen und die Gruppen- respektive Teamfähigkeit beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatri schen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstö rung nicht mehr zumutbar, zumal es unweigerlich zu einem Wiederaufflackern der Symptomatik kommen würde. Somatisch sei er bei einer adaptierten Tätig keit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahr scheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit E ingliederungsmassnahmen sei sodann in neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Mögl ichen, auszugehen (Urk. 9/136/43 -45). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenherabsetzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 9/136).

E. 3.2 Die Gutachter des F.___, die den Beschwerdeführer zwischen dem 3 0. Januar und dem 2. Februar 2012 in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatten, führten im Rahmen der Kon senskonferenz aus, dass ein Zustand nach komplexer Handverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer gebe anhaltende Beschwerden an der linken Hand, am ganzen linken Arm, im Schulterbereich links und im linken oberen Tho raxquadranten an, zum Teil auch Ausstrahlungen in die linke Nacken-Kopf-Seite. Das Anheben des linken Armes über Kopf werde als schmerzhaft beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung würden sich deutliche trophische Veränderungen im Bereich der Finger II bis IV mit entsprechendem Funktions defizit, insbesondere auch mit Schwierigkeiten bei der Feinmotorik, deutlicher Sensibilitätsstörung und Kraftminderung ergeben. Der Daumen links sei jedoch voll und der Kleinfinger weitgehend funktionsfähig. Dennoch verbleibe das Faustschlussdefizit der Finger II bis IV. Im Weiteren finde man eine Einschrän kung der Schulterbeweglichkeit links. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinne könne allerdings nicht mehr diagnostiziert werden. Aus psychi atrischer Sicht stehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik mit anhaltend gedrückter Stimmung, psychomotorischer Armut, Antriebsvermin derung und verringertem Durchhaltevermögen im Vordergrund. Die nach dem Unfall in den Akten noch beschriebene und vom Beschwerdeführer berichtete erhebliche posttraumatische Symptomatik sei praktisch abgeklungen. Es bestehe noch eine Restsymptomatik, wenn sich der Beschwerdeführer konkret mit Erin nerungen an den Unfall kon frontiert sehe (Urk. 9/136/42). Die Gutachter des F.___ kamen zusammengefasst zum Schluss, dass die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 gegeben gewesen seien. Im Längsschnitt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 nun gebessert. Der somatische Zustand sei wahrscheinlich seit dem Jahr 2003 in etwa stationär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar. Somatisch sei der Beschwerdeführer, der im Übrigen Rechtshänder ist (vgl. Urk. 9/84/150), bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem redu zierten Rendement . Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte (Urk. 9/136/44-46). Diese Beurteilung der Gutachter des F.___, die sie in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

E. 3.3 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist eine erhebli che Verbesserung seines Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache

per 1. Oktober 2002 ausgewiesen.

Was die somatischen Beschwerden betrifft, ist dem neurologischen F.___ - Teilgut achten von Dr. med. I.___, FMH Neurologie, zu entnehmen, dass sich bei der vorliegenden klinischen Untersuchung zwar nach wie vor tro phische Veränderungen im Bereich der Langfinger links finden würden. Die Feinmotorik sei aber gut, sowohl in der expliziten Prüfungssituation als auch zum Beispiel beim Anziehen der Kleider. Der Beschwerdeführer gebe eine Gefühlsverminderung ab Höhe Mitte der Grundphalangen im Bereich der Finger II bis V an, wobei zu erwähnen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Allody nie vorliege, wie zum Teil in den Akten beschrieben worden sei (vgl. Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 1 8. Juli 2002, Urk. 9/84/285, un d vom 1 7. Juli 2003, Urk. 9/84/151). Der Beschwerdeführer habe Berüh rungsreize explizit als nicht schmerzhaft angegeben, und es seien auch keine entsprechenden Reaktionen zu beobachten gewesen, insbesondere auch bei der Testung der Qualität „Schmerz“ nicht. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinn könne somit nicht (mehr) diagnostiziert werden. Inwie weit allen falls das Schmerzsyndrom des oberen Körperquadranten noch mit neuralen, zum Beispiel plastischen Vorgängen des Nervensystems zusammenhänge, bleibe Spekulation; auch nicht organische Faktoren seien möglich. Ausser für das Fin gerspreizen finde sich keine relevante Parese. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Hand im Alltag gut einsetze. Ansonsten wären mehr Schonungszeichen im Sinne von Hypo- und Atrophien im Bereich des linken Armes feststellbar (Urk. 9/136/29-30). Auch diese Ausführungen von Dr. I.___ sind schlüssig und einleuchtend.

Was die psychischen Beschwerden anbelangt, legte Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen F.___ -Teilgutachten dar, dass sich im Gefolge an den Unfall von 2001 eine posttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe. Soweit aus den Akten eruierbar und entspre chend den Schilderun gen des Beschwerdeführers heute habe diese posttrauma tische Belastungsstörung während ca. drei Jahren angehalten. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des K.___ vom 30. September 2009 sei man dann der Meinung gewesen, dass nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, wohl aber eine Anpassungsstörung vorliege. Wahrscheinlich sei die posttraumatische Belastungsstörung damals bereits weitgehend abge klungen gewesen, was jedenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers von heute zu vereinbaren sei. Aktuell bestehe gemäss den Angaben des Beschwer deführers lediglich noch ein Restzustand in Form von unwillkürlichem Wieder erleben des Unfalls, wenn er darauf angesprochen werde und darüber berichten müsse. Weitergehende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien heute nicht mehr zu eruieren. Die posttraumatische Belastungsstörung habe aus diesem Grund auch keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe nu n eine depressive Entwicklung, aufgrund welcher der Beschwerdeführ er zurzeit zu ca. 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/136/36 -39). Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei allerdings innerhalb von neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/45). Auch diese Darlegungen sind ohne Weiteres nach vollziehbar. Darauf hinzuweisen ist dabei insbesondere noch, dass entgegen den Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch im jüngsten

Austrittsbe richt der Klinik H.___ vom 1 7. Juli 2003 eine abklingende posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, welche damals auch bei der Beurteilung der Arb eitsfähigkeit noch eine Rolle spielte (vgl. Urk. 9/84/ 150- 152 und Beric ht zum psychosomatischen Konsilium der Klinik H.___ vom 12.

Juni 2003, Urk. 9/84/155-157).

E. 3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das interdis ziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4).

4.2

Der Be schwerdeführer, der über kein in der Schweiz anerkanntes B erufsdiplom verfügt (vgl. Urk. 9/136/15), arbeitete zuletzt

vom

1. Februar 2001 bis zum Arbeitsunfall vom 1 9. Oktober 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ . Dem Schreiben der Z.___ AG vom 4. Januar 2002 lässt sich indes

entnehmen, dass das betreffende Arbeitsver hältnis bereits vor dem Unfall vom 1 9. Oktober 2001 aus betrieblichen Gründen – und somit nicht wegen der Folgen dieses Unfalls

gekündigt worden war (Urk.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 9 /11/37) . Zur Bestimmung des Valideneinkommen s des Beschwerdeführers

sind daher

die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzie hen (monatlicher Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 in allen Branchen im privaten Sektor, vgl. LSE 2010 S. 26 TA1) . Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da d er Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b) . Demgemäss kann

ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erw erbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdiffe renz der Invaliditätsgrad ergibt

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Vorlie gend ist demzufolge gestützt auf das Gutachten des F.___ zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Von diesen 50 % ist sodann noch ein sogenannter Leidensabzug

zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . Ins Gewicht fällt diesbezüglich einerseits, dass dem Beschwer deführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vor wiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden kann, möglich sind (vgl. E. 2.3.3), und dass sich eine Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern lohnmindernd auswirkt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Base l/Genf 2014, N 106 f. zu Art. 28a) . Andererseits war der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 35-jährig und stellen ins besondere seine offenbar nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse

(Urk. 9/136/19) kein lohnminderndes Kriterium dar, da ihm eine Erwerbstätig keit im Anfo rderungsniveau 4 (zum Beispiel im Bereich Überwachung, Bedie nung oder Kontrolle) zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Unter Würdigung sämtlicher persönlicher und berufli cher Umstände erscheint daher ein Leidensabzug von 15 % als angemessen, weshalb eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 57,5 %

(100 %

- [50 % x 0,85])

beziehungsweise aufgerundet 58 %

resultiert .

Der Beschwerdeführer hat somit

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, das h eisst ab dem 1. Juli 2013 (vgl. Briefumschlag mit Poststempel vom 2 3. Mai 2013, Urk. 2), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversi cherung.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 5.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1978, Y.___ Staatsangehöriger, war zuletzt vom 1. Februar bis zum 3
  2. Dezember 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ angestellt ( Urk.  9/12/1 und Urk.  9/11/39 ). Am 10.  Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Handverletzung links (er war mit der Hand in eine Peterli -Hackmaschine geraten , welche ca. 40 Minuten eingeklemmt blieb , vgl. Urk.  9/11/3 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA ) bei, welche dem Versi cherten mit Verfügung vom
  3. Januar 2004 ( Urk.  9/51) – gestützt auf die Ren tenvereinbarung vom
  4. Dezember 2003 ( Urk.  9/84/123) - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70  % mit Wirkung ab dem
  5. Januar 2004 eine Invaliden rente zusprach. Die IV-Stelle schloss sich der SUVA an und sprach dem Versi cherten mit Verfügungen vom 1
  6. und 2
  7. Juni 2004 – ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70  % - mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu ( Urk.  9/61 und Urk.  9/63). Mit Mitteilung vom 1
  8. November 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ( Urk.  9/86). 1.2      A m 1
  9. Februar 2010 ging bei der IV-Stelle ein anonymer Hinweis ein , dass der Versicherte beim B.___ arbeite (vgl.  Urk.  9/108/ 18- 19) . Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom
  10. Mai 2010, Urk.  9/98), den Bericht von Dr.  med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, vom 27.  Mai 2010 ( Urk.  9/99) und den Bericht von Dr.  med. D.___ , FMH Neu rologie, vom
  11. Juni 2010 (Urk.  9/100) ein. Z wischen dem 1
  12. August und dem 1
  13. Dezember 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der E.___ AG observiert ( Berichte vom 1
  14. Oktober 2010, Urk.  9/113, u nd
  15. Januar 2011, Urk.  9/ 106), und mit Verfügung der IV-Stelle vom 13.  April 2011 wurde seine Rente per sofort sistiert ( Urk.  9/116). In der Folge gab die IV-Stelle beim F.___ in G.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1
  16. Mai 2012 erstattet wurde ( Urk.  9/136). Am 2
  17. September 2012 hob die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente rück wirkend per
  18. Mai 2011 auf ( Urk.  9/153) und auferlegte dem Versicherten glei chentags die Schadenminderungspflicht, sich einer einjährigen, konsequenten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk.  9/152) . Mit Verfügung vom 2
  19. Mai 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. September 2012, Urk.  9/155, und Einwand vom 25.  Oktober 2012, Urk. 9/158) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49  % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
  20. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  21. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2
  22. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente, eventuell eine Dreiviertel s rente und subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  23. August 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Mit Verfügung vom
  24. Oktober 2014 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen ( Urk.  12), welche mit Eingabe vom 1
  25. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk.  14). Dies wurde den Parteien am 1
  26. Oktober 2014 angezeigt ( Urk.  16).
  27. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5      Die seit dem
  29. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.6      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  30. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.7      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.  Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  31. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  32. 2.1      Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung seines Ren tenanspruchs, welche im Rahmen der Rentenzusprache vom 18./25. Juni 2004 ( Urk.  9/61 und Urk.  9/63 ) vorgenommen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  33. Mai 2013 ( Urk.  2) wesentlich verbessert hat. 2.2      Der mit den Verfügungen vom 18./2
  34. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung per
  35. Oktober 2002 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 1
  36. März 2004, Urk.  9/54): 2.2.1      Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 1
  37. Juli 2002 als primäre Unfalldiagnose eine komplexe Handverletzung links mit mehrmali ger Längsspal tung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an den Fingern II bis IV mit Knochenbeteiligung, am Finger V ohne Knochenbeteiligung. Des Weite ren nannten sie folgende funkt ionellen Diagnosen ( Urk.  9/84/283-284 ): (1) ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der linken Hand, sich ausbreitend über den Arm, die Schulter, die linke Nacken- und Kopfseite, die linke Rumpfseite bis in den linken Oberschenkel, mit vegetativen Begleiterscheinungen (2) eine Verschmächtigung der Langfinger links, vor a llem II bis IV, ab distalem Mittelglied, an den Endgliedern praktisch fehlende Weichteilpolsterung (3) eine Bewegungseinschränkung der PIP-Gelenke II und III, subtotale Einsteifung der DIP IV in Beugestellung (4) eine Dysästhesie an den Fingern III und IV, eine Hypästhesie an allen Langfingern links ab Mittelglied nach distal und eine Kälteempfindlichkeit der linken Hand (5) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung      Die Ärzte der Klinik H.___ gaben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (aktuell) 100 % betrage ( Urk.  9/84/287 ). 2.2.2      Dr.  D.___ führte im Bericht vom 1
  38. April 2003 aus , dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien, weil er seine linke Hand nicht mehr richtig und auch nicht mehr lange einsetzen könne. Büroarbeiten seien ihm im Umfang von 40  % bis 50  % (3 bis 4 Stunden pro Tag) zumutbar ( Urk.  9/84/176-177). 2.2.3      Die Ärzte der Klinik H.___ erklärten im Austrittsbericht vom 1
  39. Juli 2003 bezüglich der Hand (links), dass bei rein rechtshändiger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Gesamthaft gesehen, das heisst unter Berücksichtigung sowohl der Verletzungsfolgen an der linken Hand als auch des Halbseitenschmerzsyndroms und der posttraumatischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer aber nicht wieder eingliederbar. Es sei ihm deshalb eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100  % zu attestieren ( Urk.  9/84/150-152 ). 2.2.4      Dr.  D.___ legte im B ericht vom 2
  40. November 2003 dar , dass der Beschwerdefüh rer weiterhin störende neuralgische Schmerzen an den verletzten Fingern und eine Symptomausweitung auf die linke Körperhälfte habe. Die Unklarheiten in seiner beruflichen Zukunft und seiner finanziellen Situation würden ihn stark belasten. Deswegen sei er depressiv verstimmt. Aus neuro-psychiatrischer Sicht seien ihm angepasste Tätigkeiten zurzeit höchstens im Umfang von 50  % zumutbar ( Urk.  9/47/4). 2.2.5      Dr.  C.___ gab im Bericht vom 1
  41. Februar 2004 an, dass der Beschwerdefüh rer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter Abpa ckerei ) seit dem 1
  42. Oktober 2001 zu 100  % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstö rung müsse die Prognose als äusserst schlecht beurteilt werden. Die diesbezüg liche Beurteilung möchte er jedoch den behandelnden Kollegen der Klinik H.___ und Dr.  D.___ überlassen ( Urk.  9/53/2). 2.3      Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.3.1      Dr.  C.___ hielt im Bericht vom 2
  43. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung bei abklingender posttrau matischer Belastungsstörung und (2) Status nach komplexer Handverletzung links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht massiv eingeschränkt sei. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  9/99/2 -3 ). 2.3.2      Dr.  D.___ erklärte im Bericht vom
  44. Juni 2010, dass die Diagnosen unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar ( Urk.  9/100/ 7-8 ). 2.3.3      Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 1
  45. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/136/41): (1) Status nach komplexer Handverletzung links am 1
  46. Oktober 2001 mit mehrfacher Längsspaltung der Langfinger dis tal der PIP-Gelenke, an Dig . II bis IV mit Knochenbeteiligung, an Dig . V ohne Knochenbeteiligung - offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese der Mittel- und Endphalan x Dig . IV, Wundversorgung Dig . II bis V, Deckung von D efekten der Endglieder II, III und IV am 1
  47. Oktober 2001 - deutliche trophische Veränderung Dig . II bis IV ab PIP-Gelenkniveau, mit Sensibilitätsstörungen/anhaltenden Schmerzen (2) ein anhaltendes Schulter-Hand-Syndrom links (3) eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (4) ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/136/42): (1) eine posttraumatische Belastungsstörung, Restsymptomatik (2) eine Adipositas (3) ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie seit August 2011      Die Ärzte des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche eine Feinmotorik mit der linken Hand erfordern wür den. Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden könne, seien jedoch möglich. Kurzzeitig könne er auch mittelschwere Gewichte tragen oder heben. Aus psychiatrischer Sicht seien vor allem das Durchhaltevermögen und die Gruppen- respektive Teamfähigkeit beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatri schen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstö rung nicht mehr zumutbar, zumal es unweigerlich zu einem Wiederaufflackern der Symptomatik kommen würde. Somatisch sei er bei einer adaptierten Tätig keit im Umfang von ca. 80  % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50  % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahr scheinlich zwischen 40  % und 60  % schwanken dürfte. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit E ingliederungsmassnahmen sei sodann in neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80  % , das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Mögl ichen, auszugehen ( Urk.  9/136/43 -45).
  48. 3.1      Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenherabsetzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell zu 50  % zumutbar sei ( Urk.  2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1
  49. Mai 2012 ( Urk.  9/136). 3.2      Die Gutachter des F.___ , die den Beschwerdeführer zwischen dem 3
  50. Januar und dem
  51. Februar 2012 in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatten, führten im Rahmen der Kon senskonferenz aus, dass ein Zustand nach komplexer Handverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer gebe anhaltende Beschwerden an der linken Hand, am ganzen linken Arm, im Schulterbereich links und im linken oberen Tho raxquadranten an, zum Teil auch Ausstrahlungen in die linke Nacken-Kopf-Seite. Das Anheben des linken Armes über Kopf werde als schmerzhaft beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung würden sich deutliche trophische Veränderungen im Bereich der Finger II bis IV mit entsprechendem Funktions defizit , insbesondere auch mit Schwierigkeiten bei der Feinmotorik, deutlicher Sensibilitätsstörung und Kraftminderung ergeben. Der Daumen links sei jedoch voll und der Kleinfinger weitgehend funktionsfähig. Dennoch verbleibe das Faustschlussdefizit der Finger II bis IV. Im Weiteren finde man eine Einschrän kung der Schulterbeweglichkeit links. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinne könne allerdings nicht mehr diagnostiziert werden. Aus psychi atrischer Sicht stehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik mit anhaltend gedrückter Stimmung, psychomotorischer Armut, Antriebsvermin derung und verringertem Durchhaltevermögen im Vordergrund. Die nach dem Unfall in den Akten noch beschriebene und vom Beschwerdeführer berichtete erhebliche posttraumatische Symptomatik sei praktisch abgeklungen. Es bestehe noch eine Restsymptomatik, wenn sich der Beschwerdeführer konkret mit Erin nerungen an den Unfall kon frontiert sehe ( Urk.  9/136/42 ). Die Gutachter des F.___ kamen zusammengefasst zum Schluss, dass die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 gegeben gewesen seien. Im Längsschnitt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 nun gebessert. Der somatische Zustand sei wahrscheinlich seit dem Jahr 2003 in etwa stationär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar. Somatisch sei der Beschwerdeführer , der im Übrigen Rechtshänder ist (vgl. Urk. 9/84/150), bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80  % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem redu zierten Rendement . Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50  % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40  % und 60  % schwanken dürfte ( Urk.  9/136/44-46 ). Diese Beurteilung der Gutachter des F.___ , die sie in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3      Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 4 ff.) ist eine erhebli che Verbesserung seines Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache per
  52. Oktober 2002 ausgewiesen.      Was die somatischen Beschwerden betrifft, ist dem neurologischen F.___ - Teilgut achten von Dr.  med. I.___ , FMH Neurologie, zu entnehmen, dass sich bei der vorliegenden klinischen Untersuchung zwar nach wie vor tro phische Veränderungen im Bereich der Langfinger links finden würden. Die Feinmotorik sei aber gut, sowohl in der expliziten Prüfungssituation als auch zum Beispiel beim Anziehen der Kleider. Der Beschwerdeführer gebe eine Gefühlsverminderung ab Höhe Mitte der Grundphalangen im Bereich der Finger II bis V an, wobei zu erwähnen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Allody nie vorliege, wie zum Teil in den Akten beschrieben worden sei (vgl.  Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 1
  53. Juli 2002, Urk.  9/84/285 , un d vom 1
  54. Juli 2003, Urk.  9/84/151 ). Der Beschwerdeführer habe Berüh rungsreize explizit als nicht schmerzhaft angegeben, und es seien auch keine entsprechenden Reaktionen zu beobachten gewesen, insbesondere auch bei der Testung der Qualität „Schmerz“ nicht. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinn könne somit nicht ( mehr) diagnostiziert werden. Inwie weit allen falls das Schmerzsyndrom des oberen Körperquadranten noch mit neuralen, zum Beispiel plastischen Vorgängen des Nervensystems zusammenhänge, bleibe Spekulation; auch nicht organische Faktoren seien möglich. Ausser für das Fin gerspreizen finde sich keine relevante Parese. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Hand im Alltag gut einsetze. Ansonsten wären mehr Schonungszeichen im Sinne von Hypo- und Atrophien im Bereich des linken Armes feststellbar ( Urk.  9/136/29-30). Auch diese Ausführungen von Dr.  I.___ sind schlüssig und einleuchtend.      Was die psychischen Beschwerden anbelangt, legte Dr.  med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen F.___ -Teilgutachten dar, dass sich im Gefolge an den Unfall von 2001 eine posttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe. Soweit aus den Akten eruierbar und entspre chend den Schilderun gen des Beschwerdeführers heute habe diese posttrauma tische Belastungsstörung während ca. drei Jahren angehalten. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des K.___ vom 30. September 2009 sei man dann der Meinung gewesen, dass nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, wohl aber eine Anpassungsstörung vorliege. Wahrscheinlich sei die posttraumatische Belastungsstörung damals bereits weitgehend abge klungen gewesen , was jedenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers von heute zu vereinbaren sei. Aktuell bestehe gemäss den Angaben des Beschwer deführers lediglich noch ein Restzustand in Form von unwillkürlichem Wieder erleben des Unfalls, wenn er darauf angesprochen werde und darüber berichten müsse. Weitergehende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien heute nicht mehr zu eruieren. Die posttraumatische Belastungsstörung habe aus diesem Grund auch keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe nu n eine depressive Entwicklung, aufgrund welcher der Beschwerdeführ er zurzeit zu ca.  50  % arbeitsfähig sei ( Urk.  9/136/36 -39 ). Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei allerdings innerhalb von neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80  % , das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/45). Auch diese Darlegungen sind ohne Weiteres nach vollziehbar. Darauf hinzuweisen ist dabei insbesondere noch, dass entgegen den Vorbringen des Be schwerdeführers ( Urk.  1 S. 6) auch im jüngsten Austrittsbe richt der Klinik H.___ vom 1
  55. Juli 2003 eine abklingende posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, welche damals auch bei der Beurteilung der Arb eitsfähigkeit noch eine Rolle spielte ( vgl. Urk.  9/84/ 150- 152 und Beric ht zum psychosomatischen Konsilium der Klinik H.___ vom 12.   Juni 2003, Urk.  9/84/155-157). 3.4      Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das interdis ziplinäre Gutachten des F.___ vom 1
  56. Mai 2012 zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aktuell zu 50  % arbeitsfähig ist.
  57. 4.1      Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4 ). 4.2      Der Be schwerdeführer , der über kein in der Schweiz anerkanntes B erufsdiplom verfügt (vgl. Urk.  9/136/15 ) , arbeitete zuletzt vom
  58. Februar 2001 bis zum Arbeitsunfall vom 1
  59. Oktober 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ . Dem Schreiben der Z.___ AG vom
  60. Januar 2002 lässt sich indes entnehmen, dass das betreffende Arbeitsver hältnis bereits vor dem Unfall vom 1
  61. Oktober 2001 aus betrieblichen Gründen – und somit nicht wegen der Folgen dieses Unfalls – gekündigt worden war ( Urk.  9 /11/37 ) . Zur Bestimmung des Valideneinkommen s des Beschwerdeführers sind daher die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzie hen ( monatlicher Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 in allen Branchen im privaten Sektor , vgl. LSE 2010 S.  26 TA1 ) . Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da d er Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b) . Demgemäss kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erw erbseinkommen ist dabei mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdiffe renz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Vorlie gend ist demzufolge gestützt auf das Gutachten des F.___ zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Von diesen 50  % ist sodann noch ein sogenannter Leidensabzug zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) . Ins Gewicht fällt diesbezüglich einerseits , dass dem Beschwer deführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vor wiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden kann, möglich sind (vgl. E. 2.3.3) , und dass sich eine Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50  % bei Männern lohnmindernd auswirkt ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.  Auflage, Zürich/Base l/Genf 2014, N 106 f. zu Art.  28a) . Andererseits war der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 35-jährig und stellen ins besondere seine offenbar nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse ( Urk.  9/136/19 ) kein lohnminderndes Kriterium dar, da ihm eine Erwerbstätig keit im Anfo rderungsniveau 4 (zum Beispiel im Bereich Überwachung, Bedie nung oder Kontrolle) zumutbar ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20.  Oktober 2011 E. 5 ). Unter Würdigung sämtlicher persönlicher und berufli cher Umstände erscheint daher ein Leidensabzug von 15  % als angemessen , weshalb eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 57,5  % (100  % - [50  % x 0,85]) beziehungsweise aufgerundet 58  % resultiert .      Der Beschwerdeführer hat somit basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58  % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, das h eisst ab dem 1. Juli 2013 (vgl.  Briefumschlag mit Poststempel vom 2
  62. Mai 2013, Urk.  2), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversi cherung.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
  63. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 5.3      Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  64. Juni 2013 ( Urk.  1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  65. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird.
  66. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  67. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  68. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00567 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1978, Y.___ Staatsangehöriger, war zuletzt vom 1. Februar bis zum 3 1. Dezember 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 9/12/1 und Urk. 9/11/39). Am 10. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Handverletzung links (er war mit der Hand in eine Peterli -Hackmaschine geraten, welche ca. 40 Minuten eingeklemmt blieb, vgl. Urk. 9/11/3) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) bei, welche dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/51) – gestützt auf die Ren tenvereinbarung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/84/123) - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invaliden rente zusprach. Die IV-Stelle schloss sich der SUVA an und sprach dem Versi cherten mit Verfügungen vom 1 8. und 2 5. Juni 2004 – ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %

- mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 9/61 und Urk. 9/63). Mit Mitteilung vom 1 2. November 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 9/86). 1.2

A m 1 2. Februar 2010 ging bei der IV-Stelle ein anonymer Hinweis ein, dass der Versicherte beim B.___ arbeite (vgl. Urk. 9/108/ 18- 19) . Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 7. Mai 2010, Urk. 9/98), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2010 (Urk. 9/99) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neu rologie, vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/100) ein. Z wischen dem 1 6. August und dem 1 5. Dezember 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der E.___ AG observiert (Berichte vom 1 2. Oktober 2010, Urk. 9/113, u nd 4. Januar 2011, Urk. 9/ 106), und mit Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2011 wurde seine Rente per sofort sistiert (Urk. 9/116). In der Folge gab die IV-Stelle beim F.___ in G.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1 5. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 9/136). Am 2 4. September 2012 hob die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente rück wirkend per 1. Mai 2011 auf (Urk. 9/153) und auferlegte dem Versicherten glei chentags die Schadenminderungspflicht, sich einer einjährigen, konsequenten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/152) . Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. September 2012, Urk. 9/155, und Einwand vom 25. Oktober 2012, Urk. 9/158) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente, eventuell eine Dreiviertel s rente und subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Dies wurde den Parteien am 1 4. Oktober 2014 angezeigt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung seines Ren tenanspruchs, welche im Rahmen der Rentenzusprache vom 18./25. Juni 2004 (Urk. 9/61 und Urk. 9/63) vorgenommen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Mai 2013 (Urk.

2) wesentlich verbessert hat. 2.2

Der mit den Verfügungen vom 18./2 5. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung per 1. Oktober 2002 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 1 7. März 2004, Urk. 9/54): 2.2.1

Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Juli 2002 als primäre Unfalldiagnose eine komplexe Handverletzung links mit mehrmali ger Längsspal tung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an den Fingern II bis IV mit Knochenbeteiligung, am Finger V ohne Knochenbeteiligung. Des Weite ren nannten sie folgende funkt ionellen Diagnosen (Urk. 9/84/283-284): (1) ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der linken Hand, sich ausbreitend über den Arm, die Schulter, die linke Nacken- und Kopfseite, die linke Rumpfseite bis in den linken Oberschenkel, mit vegetativen Begleiterscheinungen (2) eine Verschmächtigung der Langfinger links, vor a llem II bis IV, ab distalem Mittelglied, an den Endgliedern praktisch fehlende Weichteilpolsterung (3) eine Bewegungseinschränkung der PIP-Gelenke II und III, subtotale Einsteifung

der DIP IV in Beugestellung (4) eine Dysästhesie an den Fingern III und IV, eine Hypästhesie an allen Langfingern links ab Mittelglied nach distal und eine Kälteempfindlichkeit der linken Hand (5) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung

Die Ärzte der Klinik H.___ gaben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (aktuell) 100 % betrage (Urk. 9/84/287). 2.2.2

Dr. D.___ führte

im Bericht vom 1 5. April 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien, weil er seine linke Hand nicht mehr richtig und auch nicht mehr lange einsetzen könne. Büroarbeiten seien ihm im Umfang von 40 % bis 50 % (3 bis 4 Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 9/84/176-177). 2.2.3

Die Ärzte der Klinik H.___ erklärten im Austrittsbericht vom 1 7. Juli 2003 bezüglich der Hand (links), dass bei rein rechtshändiger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Gesamthaft gesehen, das heisst unter Berücksichtigung sowohl der Verletzungsfolgen an der linken Hand als auch des Halbseitenschmerzsyndroms und der posttraumatischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer aber nicht wieder eingliederbar. Es sei ihm deshalb eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/84/150-152). 2.2.4

Dr. D.___ legte im B ericht vom 2 7. November 2003 dar, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin störende neuralgische Schmerzen an den verletzten Fingern und eine Symptomausweitung auf die linke Körperhälfte habe. Die Unklarheiten in seiner beruflichen Zukunft und seiner finanziellen Situation würden ihn stark belasten. Deswegen sei er depressiv verstimmt. Aus neuro-psychiatrischer Sicht seien ihm angepasste Tätigkeiten zurzeit höchstens im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 9/47/4). 2.2.5

Dr. C.___ gab im Bericht vom 1 9. Februar 2004 an, dass der Beschwerdefüh rer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter Abpa ckerei) seit dem 1 9. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstö rung müsse die Prognose als äusserst schlecht beurteilt werden. Die diesbezüg liche Beurteilung möchte er jedoch den behandelnden Kollegen der Klinik H.___ und Dr. D.___ überlassen (Urk. 9/53/2). 2.3

Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.3.1

Dr. C.___ hielt im Bericht vom 2 7. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung bei abklingender posttrau matischer Belastungsstörung und (2) Status nach komplexer Handverletzung links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht massiv eingeschränkt sei. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/99/2 -3). 2.3.2

Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 1. Juni 2010, dass die Diagnosen unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/100/ 7-8). 2.3.3

Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 1 5. Mai 2012 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/136/41): (1) Status nach komplexer Handverletzung links am 1 9. Oktober 2001 mit mehrfacher Längsspaltung der Langfinger dis tal der PIP-Gelenke, an Dig . II bis IV mit Knochenbeteiligung, an Dig . V ohne Knochenbeteiligung - offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese der Mittel- und Endphalan x Dig . IV, Wundversorgung Dig . II bis V, Deckung von D efekten der Endglieder II, III und IV am 1 9. Oktober 2001 - deutliche trophische Veränderung Dig . II bis IV ab PIP-Gelenkniveau, mit Sensibilitätsstörungen/anhaltenden Schmerzen (2) ein anhaltendes Schulter-Hand-Syndrom links (3) eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (4) ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/136/42): (1) eine posttraumatische Belastungsstörung, Restsymptomatik (2) eine Adipositas (3) ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie seit August 2011

Die Ärzte des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche eine Feinmotorik mit der linken Hand erfordern wür den. Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden könne, seien jedoch möglich. Kurzzeitig könne er auch mittelschwere Gewichte tragen oder heben. Aus psychiatrischer Sicht seien vor allem das Durchhaltevermögen und die Gruppen- respektive Teamfähigkeit beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätig keit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatri schen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstö rung nicht mehr zumutbar, zumal es unweigerlich zu einem Wiederaufflackern der Symptomatik kommen würde. Somatisch sei er bei einer adaptierten Tätig keit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahr scheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit E ingliederungsmassnahmen sei sodann in neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Mögl ichen, auszugehen (Urk. 9/136/43 -45). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenherabsetzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 (Urk. 9/136). 3.2

Die Gutachter des F.___, die den Beschwerdeführer zwischen dem 3 0. Januar und dem 2. Februar 2012 in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatten, führten im Rahmen der Kon senskonferenz aus, dass ein Zustand nach komplexer Handverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer gebe anhaltende Beschwerden an der linken Hand, am ganzen linken Arm, im Schulterbereich links und im linken oberen Tho raxquadranten an, zum Teil auch Ausstrahlungen in die linke Nacken-Kopf-Seite. Das Anheben des linken Armes über Kopf werde als schmerzhaft beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung würden sich deutliche trophische Veränderungen im Bereich der Finger II bis IV mit entsprechendem Funktions defizit, insbesondere auch mit Schwierigkeiten bei der Feinmotorik, deutlicher Sensibilitätsstörung und Kraftminderung ergeben. Der Daumen links sei jedoch voll und der Kleinfinger weitgehend funktionsfähig. Dennoch verbleibe das Faustschlussdefizit der Finger II bis IV. Im Weiteren finde man eine Einschrän kung der Schulterbeweglichkeit links. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinne könne allerdings nicht mehr diagnostiziert werden. Aus psychi atrischer Sicht stehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik mit anhaltend gedrückter Stimmung, psychomotorischer Armut, Antriebsvermin derung und verringertem Durchhaltevermögen im Vordergrund. Die nach dem Unfall in den Akten noch beschriebene und vom Beschwerdeführer berichtete erhebliche posttraumatische Symptomatik sei praktisch abgeklungen. Es bestehe noch eine Restsymptomatik, wenn sich der Beschwerdeführer konkret mit Erin nerungen an den Unfall kon frontiert sehe (Urk. 9/136/42). Die Gutachter des F.___ kamen zusammengefasst zum Schluss, dass die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 gegeben gewesen seien. Im Längsschnitt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 nun gebessert. Der somatische Zustand sei wahrscheinlich seit dem Jahr 2003 in etwa stationär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar. Somatisch sei der Beschwerdeführer, der im Übrigen Rechtshänder ist (vgl. Urk. 9/84/150), bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem redu zierten Rendement . Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte (Urk. 9/136/44-46). Diese Beurteilung der Gutachter des F.___, die sie in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist eine erhebli che Verbesserung seines Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache

per 1. Oktober 2002 ausgewiesen.

Was die somatischen Beschwerden betrifft, ist dem neurologischen F.___ - Teilgut achten von Dr. med. I.___, FMH Neurologie, zu entnehmen, dass sich bei der vorliegenden klinischen Untersuchung zwar nach wie vor tro phische Veränderungen im Bereich der Langfinger links finden würden. Die Feinmotorik sei aber gut, sowohl in der expliziten Prüfungssituation als auch zum Beispiel beim Anziehen der Kleider. Der Beschwerdeführer gebe eine Gefühlsverminderung ab Höhe Mitte der Grundphalangen im Bereich der Finger II bis V an, wobei zu erwähnen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Allody nie vorliege, wie zum Teil in den Akten beschrieben worden sei (vgl. Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 1 8. Juli 2002, Urk. 9/84/285, un d vom 1 7. Juli 2003, Urk. 9/84/151). Der Beschwerdeführer habe Berüh rungsreize explizit als nicht schmerzhaft angegeben, und es seien auch keine entsprechenden Reaktionen zu beobachten gewesen, insbesondere auch bei der Testung der Qualität „Schmerz“ nicht. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinn könne somit nicht (mehr) diagnostiziert werden. Inwie weit allen falls das Schmerzsyndrom des oberen Körperquadranten noch mit neuralen, zum Beispiel plastischen Vorgängen des Nervensystems zusammenhänge, bleibe Spekulation; auch nicht organische Faktoren seien möglich. Ausser für das Fin gerspreizen finde sich keine relevante Parese. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Hand im Alltag gut einsetze. Ansonsten wären mehr Schonungszeichen im Sinne von Hypo- und Atrophien im Bereich des linken Armes feststellbar (Urk. 9/136/29-30). Auch diese Ausführungen von Dr. I.___ sind schlüssig und einleuchtend.

Was die psychischen Beschwerden anbelangt, legte Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen F.___ -Teilgutachten dar, dass sich im Gefolge an den Unfall von 2001 eine posttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe. Soweit aus den Akten eruierbar und entspre chend den Schilderun gen des Beschwerdeführers heute habe diese posttrauma tische Belastungsstörung während ca. drei Jahren angehalten. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des K.___ vom 30. September 2009 sei man dann der Meinung gewesen, dass nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, wohl aber eine Anpassungsstörung vorliege. Wahrscheinlich sei die posttraumatische Belastungsstörung damals bereits weitgehend abge klungen gewesen, was jedenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers von heute zu vereinbaren sei. Aktuell bestehe gemäss den Angaben des Beschwer deführers lediglich noch ein Restzustand in Form von unwillkürlichem Wieder erleben des Unfalls, wenn er darauf angesprochen werde und darüber berichten müsse. Weitergehende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien heute nicht mehr zu eruieren. Die posttraumatische Belastungsstörung habe aus diesem Grund auch keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe nu n eine depressive Entwicklung, aufgrund welcher der Beschwerdeführ er zurzeit zu ca. 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/136/36 -39). Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei allerdings innerhalb von neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/45). Auch diese Darlegungen sind ohne Weiteres nach vollziehbar. Darauf hinzuweisen ist dabei insbesondere noch, dass entgegen den Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch im jüngsten

Austrittsbe richt der Klinik H.___ vom 1 7. Juli 2003 eine abklingende posttrauma tische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, welche damals auch bei der Beurteilung der Arb eitsfähigkeit noch eine Rolle spielte (vgl. Urk. 9/84/ 150- 152 und Beric ht zum psychosomatischen Konsilium der Klinik H.___ vom 12.

Juni 2003, Urk. 9/84/155-157). 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das interdis ziplinäre Gutachten des F.___ vom 1 5. Mai 2012 zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4).

4.2

Der Be schwerdeführer, der über kein in der Schweiz anerkanntes B erufsdiplom verfügt (vgl. Urk. 9/136/15), arbeitete zuletzt

vom

1. Februar 2001 bis zum Arbeitsunfall vom 1 9. Oktober 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ . Dem Schreiben der Z.___ AG vom 4. Januar 2002 lässt sich indes

entnehmen, dass das betreffende Arbeitsver hältnis bereits vor dem Unfall vom 1 9. Oktober 2001 aus betrieblichen Gründen – und somit nicht wegen der Folgen dieses Unfalls

gekündigt worden war (Urk. 9 /11/37) . Zur Bestimmung des Valideneinkommen s des Beschwerdeführers

sind daher

die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzie hen (monatlicher Bruttolohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 in allen Branchen im privaten Sektor, vgl. LSE 2010 S. 26 TA1) . Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da d er Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b) . Demgemäss kann

ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erw erbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdiffe renz der Invaliditätsgrad ergibt

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Vorlie gend ist demzufolge gestützt auf das Gutachten des F.___ zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Von diesen 50 % ist sodann noch ein sogenannter Leidensabzug

zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) . Ins Gewicht fällt diesbezüglich einerseits, dass dem Beschwer deführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vor wiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden kann, möglich sind (vgl. E. 2.3.3), und dass sich eine Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern lohnmindernd auswirkt (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Base l/Genf 2014, N 106 f. zu Art. 28a) . Andererseits war der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 35-jährig und stellen ins besondere seine offenbar nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse

(Urk. 9/136/19) kein lohnminderndes Kriterium dar, da ihm eine Erwerbstätig keit im Anfo rderungsniveau 4 (zum Beispiel im Bereich Überwachung, Bedie nung oder Kontrolle) zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Unter Würdigung sämtlicher persönlicher und berufli cher Umstände erscheint daher ein Leidensabzug von 15 % als angemessen, weshalb eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 57,5 %

(100 %

- [50 % x 0,85])

beziehungsweise aufgerundet 58 %

resultiert .

Der Beschwerdeführer hat somit

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, das h eisst ab dem 1. Juli 2013 (vgl. Briefumschlag mit Poststempel vom 2 3. Mai 2013, Urk. 2), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversi cherung.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 5.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl