Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ , gelernte Werbeleiterin mit eidgenössi s chem Fachausweis und seit 2001 hauptsächlich als selbständig erwerbstätige Marke ting- und Kommunikationsberaterin tätig ( Urk. 6/40 und Urk. 6/45 ) , bezog seit Juli 2010 wegen einer psychischen Erkrankung (Depression und Erschöpfungs zustände) eine halbe sowie während ein paar Monaten eine ganze
Rente der In validenversicherung (vom 1. Juli bis 3 0. September 2010 ein halbe Rente , vom 1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 eine ganze Rente und a b 1.
Juli 2011 wieder eine halbe Rente; Urk. 6/58). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/82). Gestützt auf die Angaben von Dr.
Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 17.
Dezember 2012 im Revisionsfragebogen ( Urk. 6/84/4-5), die Auskünfte der Versicherten ( Urk. 6/86) sowie die Angaben der Arbeitgeberin Firma Z.___ (Urk.
6/87 und Urk. 6/90 ) nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor ( Urk. 6/91 und Urk. 6/92 S. 3 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. April 2013 die Aufhebung der Invali denrente in Aussicht ( Urk. 6/94). Auf Einwand d er Versicherten hin ( Urk. 6/96) passte die IV-Stelle den Einkommensvergleich an ( Urk. 6/98), hielt allerdings mit Verfügung vom 16 .
Mai 2013 anso n sten am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2) 2.
Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 1 6. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit den sinngemässen Antr ä ge n , die Verfü gung sei aufzuheben und der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente zu bestätigen. Zudem beantragte sie eine fachärztliche Begutachtung . Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 1. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ( Urk.
8) unter Beilage von Auszügen aus dem Emailverkehr mit Dr. Y.___ sowie von Geschäftsunterlagen ( Urk. 9/1-2) ein. Am 3. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen ( Urk. 12), was der Beschwer deführerin am 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung in der Verfügung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2)
mit dem Umstand, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma Z.___
als Sachbearbeiterin Kom munikation in einem 50 % -Pensum tätig sei und hiermit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Der Umstand, dass diese Anstellung nur befristet sei, sei invalidenversicherungsfremd und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.
1) ein, die auf sechs Monate befristete Stelle als Sachbearbeiterin in einer Kommunikationsabteilung sei ein Versuch im Hinblick auf die Wiedere in gliederung in die Arbeitswelt . Sie habe festgestellt, dass sie noch nicht so weit sei, um sich wieder in einen festen Arbeitsauflauf
integrieren zu könne n . Die letzten sechs Monate hätten sie nic ht gestärkt, sondern geschwächt . Sie fühle sich leer, gereizt, schlafe weit über das normale Mass hinaus und sei anfällig für Krankheiten. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bis maximal 50 % . Damit habe sie Anrecht auf eine halbe Rente. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin a us, aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ und den übrigen Unter lagen gehe hervor, da s s sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Deshalb werde daran festgehalten, dass die Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ein Inva lideneinkommen gemäss Verfügung erzielen könne, was zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad führe. 2.4
In der Stellungnahme vom 1 1 . September 2013 ( Urk.
8) begründete die Beschwe r de führerin
ihren Antrag auf eine erneute Begutachtung mit dem Hinweis, dass sie mit ihrem ehemaligen Arzt Dr. Y.___ seit dem 4.
Quartal 2011 nur noch im sporadischen Email-Kontakt gestanden habe, so dass er nicht die grundlegende Quelle für die Einschätzung ihres gesundheitlichen Zustandes im Jahr 2013 sein könne . Sie machte
– unter Beilage von Geschäftskontoauszügen für die Zeitspanne von Januar bis August 2013 (Urk. 9/2) – ferner geltend, dass sie ab April 2013 ausschliesslich im 50%-Pensum für die Firma Z.___ tätig gewe sen sei . Ein Totalumsatz mit ihrer Selbst ändigkeit 2013 von rund Fr. 15‘000.-- in nert 8 Monaten mache einen Durchschnitt von Fr. 1‘875. -- mo natlich.
Es sei also korrekt, dass sie während 3 Monaten (Januar – März) über einem Arbeitspensum von 50 % gelegen sei, aber es sei ebenso korrekt, dass sie Juli/August bei 0 % gewesen sei. Seit September fühle sie sich wieder zwischen 30 %
bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8) . 3. 3. 1
Die ursprüngliche abgestufte Rentenzusprache
( Anspruch auf eine halbe Rente von
1. Juli bis 3 0. September 2010, auf ein e ganze Rente von
1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 und anschliessend ab 1. Juli 2011 wiederum auf eine halbe Rente) mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 6/58, Urk. 6/62, Urk. 6/66, Urk.
6/70 und Urk. 6/74)
basierte im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
sowie dem p sych i atrischen Gutach ten von Dr. med. Dr. rer . nat. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. April 2011
( Urk. 6/36). 3.2
Dr. Y.___ , bei dem die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juli 2009 in Behand lung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 6. Februar 2010 ( Urk. 6/13/1-5). Er diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11/32.21) bei einer Persönlichkeit mit aggressionsgehemmten und anan kastischen Zügen an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6). Aktuell bestünden vor allem noch eine starke physische Ermüdung, ein innerliches Aufbegehren, eine Wut auf sich selbe r, überwertige Heilserwartungen, Ungeduld usw . Dr. Y.___ rechnete im Verlauf mit einer vollständigen Besserung. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Ge schäftsführerin einer Marketing- Firma sei die Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 bis 2.
September 2009 zu 100 % , vom 3. September bis 2 9. Oktober 2009 zu 50 % und vom 3 0. Oktober 2009 bis vor läufig 2 8. Februar 2010 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. Y.___ schätzte, ab Mai / Juni 2010 dürfte mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit zu rechnen sein. Er erachtete die aktuelle Tätigkeit als behinderungsangepasst.
Am 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/24/1-4) berichtete Dr. Y.___ , die Diagno sen seien seit dem letzten Bericht unverändert. Er wies auf eine starke Ermü dung, eine Kraftlosigkeit, eine Konzentrationsschwäche, mangelnde Abgren zung, impulsive Aggressionsgefühle und Schwierigkeit en in Kontakten hin. Dr.
Y.___ erachtete die bisherige Tätigkeit noch als zumutbar, es sei mit zunehmender Besserung zu rechnen. Aktuell sei der Beschwerdeführerin ein 20 % -Pensum möglich . 3. 3
Dr. A.___ stellte im p sychiatrischen Gutachten vom 7. April 2011 ( Urk. 6/36) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine seit mindestens Juli 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F32.10) mit rascher Ermüdbarkeit, Selbstwertproble ma tik , deprimierter Stimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprob le men und Schlafstörungen beeinträchtigt. Anamnestisch lä gen akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor, die als Risikofaktor für die Depression anzusehen sei en . Zudem bestehe ein Erschöpfungssyndrom ( Ziff. 9.1 S. 12) . Dr.
A.___ führte weiter aus, nach einer Erholungsphase von Mai bis Oktober 2010 mit ei ner 90-95%igen Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im N ovem ber 2010 eine Ausbildung zum eidgenössischen Fachausweis Erwachsenenbild nerin begonnen. Für diese Ausbildung sowie zur Aufrechterhaltung der Infra struktur ihrer Agentur (Administration, Buchhaltung etc.) und zur Durchfüh rung von Kursen in der Erwachsenenbildung wende sie durchschnittlich einen bis einein halb Wochentage auf, was die Obergrenze ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit darzustellen scheine. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit im derzeitigen Aufgabenbereich von 20 %
bis 30 % . Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen, von 2005 bis zirka Mai 2010 ausgeübten Tätigkeitsbereich ( Kommunikationsma na ge ment in eigener Agentur, Durchführung von Schulungskursen ) würde, soweit beurteilbar, ebenfalls in dieser Grössenordnung von 20 % bis 30 % liegen. Aller dings habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Kommunika tions management aufzugeben, da sie in dieser Tätigkeit – wohl zu Recht – die Ur sache für ihr Burnout beziehungsweise die depressive Entwicklun g sehe (S.
13).
Dr. A.___ berichtete ferner, im bisherigen Verlauf habe die Beschwerde führerin eine deutliche Tendenz gezeigt, Anzeichen für Überlastung bezie hungsweise Krankheitssymptome dadurch kompensieren zu wollen, dass sie sich überhöhte Ziele setzt e und die reduzierte Belastbarkeit bagatellisiert e (S.
11).
Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Plänen wieder überfordere und an ihren dysfunktionalen Schemata haften bleibe. Deshalb seien die von ihr genannten Alternativen ( beispielsweise eine Teilzeitstelle in der Marketing-Abteilung einer Medizinalfirma , was ihrer beruflichen Tätigkeit vor 1996 entsprechen würde, oder im Service eines Restaurants) prüfenswert und auf kürzere Sicht wahrscheinlich erfolgsversprechender als die von ihr favorisierte Unterrichtstätigkeit in der Erwachsenenbildung. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin mit einem kleineren Pensum beginnen und dieses sukzessive steigern könnte. Damit liesse sich eventuell eine deutlich höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als die obgenannten 20 % bis 30 % erreichen, eine exakte diesbezügliche Prognose sei jedoch ni cht möglich (S. 13 ).
Der Gutachter Dr. A.___
bestätigte die von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten und ging seit November 2010 von einer 70- bis 80%ige n Arbeitsunfähigkeit aus (S. 13) . 3.4
Am 1 4. Juli 2011 bescheinigte
Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin seit dem 7.
Juli 2011 bis vorläufig am 3 1. Juli 2011 eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % mit dem Hinweis, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rech nen ( Urk. 6/48). 4.
4.1
In der Beilage zum
Revisionsfragebogen berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/84/4-5) , die Beschwerdeführerin sei von Juli 2009 bis Oktober 2011 bei ihm in Behandlung gestanden. Im Januar und Dezem ber 2012 hätten einzelne Konsul t ationen stattgefunden. Aktuell finde keine Behandlung statt. Dr. Y.___ diagnostizierte nach einer längeren Konsultation aktuell einen (leicht en bis) mittelschwer en (bis schwer en ) depressi ven Zustand (ICD-10 F33.1) bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten ( anan kastischen , n arzis s tischen, abhängigen) Zügen . Dr.
Y.___ führte des Wei teren aus, d ie Beschwerdeführerin werde von Januar bis Juni 2013 zu 40 % als Stellvertreterin einer Marketingleiterin im Mutterschaftsurlaub arbeiten . Dane ben betreue sie ein selbständiges Mandat, was zusammen eine 60%ige Arbeits tätigkeit ergebe n werde . Seit wann genau diese Tätigkeit (oder eine ähnliche) theoretisch möglich sei, müsse offen bleiben. Es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich etwas besser als vor einem Jahr. Sie habe begonnen, Schulden abzuzahlen und sich ausgabenseitig zurückzunehmen. Sie habe Angst davor, es nicht zu schaffen. Es bestehe nach wie vor eine schnelle Ersc höpfbarkeit, ein labiles Gefühl und Angst vor einem Rückfall in eine erhebliche Erschöpfung (schwere Depression / Burnout). Bei Überlastung leide die Beschwerdeführerin an starken Rücken- und Knieschmerzen, Erschöpfung, Traurigkeit, Asthma und sehr grossem Schlafbedarf. 4.2
Die Beschwerdeführerin hielt in einer E-Mail vom 1 1. Januar 2013 an die IV-Stelle ( Urk. 6/86) fest, sie habe von Januar bis Juni 2013 bei der Firma Z.___ in B.___ eine befristete Teilzeitstelle im Umfang von 50 % angenommen. Sie übernehme einen Teil der Au fgaben der Werbeleiterin, die im
Mutterschafts urlaub sei. Dies beinhalte die Neu-Lancierung der Website, die Gestaltung eines Mess e -Auftrittes sowie die werbliche Begleitung von neuen Produkten. In den letzten 12 Jahren habe sie – abgesehen von einem Mini-Pensum (3-5 Tage pro Jahr) als Dozentin an der Berufsschule C.___
– keine Anstellung gehabt. Das letzte Mal sei sie im Jahr 2011 während drei Tagen für die Berufsschule C.___ tätig gewesen. Sie wisse noch nicht, wie sehr sie sich in Bezug auf ihren eigenen Betrieb nebst der Tätigkeit bei der Firma Z.___
noch arbeitsfähig fühlen werde. Ihr machten vor allem die ganzen Arbeitstage etwas Angst. Seit dem Burnout habe sie nie mehr als vier höchstens sechs Stun den am Stück gearbeitet, danach aber lange Ruhepausen gehabt. Es sei für sie ein grosser Schritt, nun zwei Mal pro Woche einen ganzen Tag präsent zu sein. Neben der Arbeit bei der Firma Z.___
werde sie so viel als Selbständige arbeiten wie es ihr möglich sei. Aber sie gehe von einem sehr kleinen Pensum aus, zu Beginn vielleicht sogar 0 % dann 10 % . Vorrang hätten die nächsten sechs Mo nate bei der Firma Z.___ . Diesen Job wolle sie gut machen und fit dafür sein. Ihr Verdienst bei der Firma Z.___
betrage rund Fr. 4‘000.-- netto. Das reiche nur knapp, um die Fixkosten zu bezahlen. Sie sei (noch) auf den IV-Beitrag ange wiesen. 4.3
Am 1 8. Februar 20 13 bestätigte die Arbeitgeberin , dass die Beschwerdeführerin bei der Firma Z.___
vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2013 mit einem Pensum von 50 % tätig sei. Der Monatslohn betrage Fr. 4‘300.-- brutto ( Urk. 6/87). Gemäss telefonischer Auskunft von Frau D.___ , Personal Z.___ , vom 1 0. April 2013 arbeite te die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 50 % -Pensum ohne Einschränkungen ( Urk. 6/90). 5. 5.1
Einzig mit der von Januar bis Juni 2013 erzielten Einkommensverbesserung ist noch kein Revisionsgrund ausgewiesen. War dieser Arbeitseinsatz doc h auf ein halbes Jahr befristet , so dass nicht von einer Einkommensverbesserung , die mehr
als drei Monate dauerte und voraussichtlich weiterhin
an dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) , ausge gangen werden kann . 5.2
Auch ohne direktes Abstellen auf die temporäre Einkommensverbesserung ist aber mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen eine ren tenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. Eine solche ergibt sich einmal aus dem Bericht des
Psychiater s
Dr. Y.___
vom 1 7. Dezember 2012 , wonach es der Beschwerdeführerin etwas besser gehe als vor einem Jahr. Im Juli 2011 hatte er ihr noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
und darauf hingewiesen, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rechnen (E. 3.4) . Im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 führte er zwar aus, er könne nicht einschätzen, seit wann der Beschwerdeführerin ein 60 % - Pensum möglich sei. Aktuell erachtete er dieses Pensum aber offenbar als zu mutbar (E. 4.1) .
Diese Besserung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit en tsprechen
zudem den ärztlichen Prognosen
und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kraft auf zu bringen vermochte , ne ben dem im Rahmen de r selbständigen Erwerbstätigkeit betreuten Mandat eine
Teilzeitstelle z u suchen, anzutreten und gemäss Auskunft der Arbeitgeberin auch ohne Einschränkungen auszuüben .
Ebenfalls auf eine Verbesserung schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 nicht mehr in p sychiatrischer Behandlung ge stand en hat .
Die fehlende ärztliche Behandlung ist ein wichtiges
Indiz betreffend dem Ausmass des psychischen Leiden s
und des sen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Schliesslich war es der 44 Jahre alten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht
spätestens ab dem Revisionszeitpunkt zumutbar, die im 2001 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, nachdem es ihr
bisher nicht gelungen war, in dieser Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit wie derzuerlangen und s ie mit dieser Tätigkeit ein eher bescheidenes Ein kommen erzielt e
( vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. Se ptember 2001 E. 2b).
Dr.
A.___
hatte bereits im Gutachten vom 7. April 2011 darauf hingewie sen , dass in einem An gestelltenverhältnis mit der Mö glichkeit einer stetigen Pensums erhöhung von einer eventuell deutlich höhere n medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (E. 3.3 ). Im Übrigen äusser t e die Beschwerdeführerin bereits anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ , dass sie sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überlege ( Urk. 6/36/7).
5. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 4
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt und eine spätere Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermit tlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahme fall liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Hinweise, wonach die Be sc hwer deführerin ihre im Jahr 2001 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufgegeben oder bedeutend mehr verdient hätte . Ausge hend vom von der Beschwerdegegnerin
bei Eintritt der Invalidität im Jahr 2010 ermittelten Geschäftseinkommen von Fr. 60‘949.-- (Urk.
6/45 , einschliesslich dem an der EB Zürich verdienten Nebeneinkommen für die Unterrichtstätigkeit)
errechnet sich , angepasst an die massgebende Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten, Tabelle B.10. 3 Nominaltotal Frauen), für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 ( Fr. 60‘949. -- /
2604 x 2648 ). 5. 5
Was das
Inv alideneinkommen betrifft kann nicht auf das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da diese s Arbeitsverhältnis auf ein halbes Jahr befristet war und deshalb
nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein stabiles Arbeitsverhältnis entspricht ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 ).
Für die Ermittlung des in einem
Anstellungsver hältnis mutmasslich erzielbare n Einkommen s ist somit rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen
(BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes sung
werden praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) her a ngezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Handelsdiplom sowie eine langjährige Berufserfahrung in der Werbebranche mit eidgenössischem Fachausweis en als Werbeassistentin und als Marketingkommunikationsleiterin
( Urk. 6/33) , so dass es sachgerecht erscheint , die LSE-Löhne 2010 der spezifi schen Branche Werbung und Marktforschung (Ziffer 73) heranzuziehen
(SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ) . Die Qualif i kationen und die Berufser fahrung der Beschwerdeführerin rechtfertigen ein Abstellen auf das Anforde rungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und somit auf einen Monatslohn von Fr. 6‘695.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im 2013 sowie der Nomi nallohnentwicklung in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten , Tabelle B9.2 und B.10. 3 ) ergibt sich ein Inv alideneinkommen von Fr. 85‘1 69 . 6 5 ( Fr. 6‘695.-- x 12 / 40 x 41. 7
:
2604 x 2648 ) beziehungsweise von Fr. 51 ‘ 101 . 8 0 in einem 6 0 % -Pensum , was noch etwas unter dem bei der Firma Z.___ in einem 50 % -Pensum erzielten Einkommen von Fr. 51‘600.-- liegt (12 x Fr. 4‘300.--) . Beim Vergleich mit dem
Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 0 ‘ 8 77 . 0 5 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von 1 7,5 % . Anzumerken bleibt, dass
– unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist – selbst bei einer
Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % , wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht,
ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 3 1,3 %
erzielt würde ( Ein kommenseinbusse von Fr. 19‘ 3 9 4 . 0 5) .
V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ , gelernte Werbeleiterin mit eidgenössi s chem Fachausweis und seit 2001 hauptsächlich als selbständig erwerbstätige Marke ting- und Kommunikationsberaterin tätig ( Urk. 6/40 und Urk. 6/45 ) , bezog seit Juli 2010 wegen einer psychischen Erkrankung (Depression und Erschöpfungs zustände) eine halbe sowie während ein paar Monaten eine ganze
Rente der In validenversicherung (vom 1. Juli bis 3 0. September 2010 ein halbe Rente , vom 1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 eine ganze Rente und a b 1.
Juli 2011 wieder eine halbe Rente; Urk. 6/58). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/82). Gestützt auf die Angaben von Dr.
Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 17.
Dezember 2012 im Revisionsfragebogen ( Urk. 6/84/4-5), die Auskünfte der Versicherten ( Urk. 6/86) sowie die Angaben der Arbeitgeberin Firma Z.___ (Urk.
6/87 und Urk. 6/90 ) nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor ( Urk. 6/91 und Urk. 6/92 S. 3 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. April 2013 die Aufhebung der Invali denrente in Aussicht ( Urk. 6/94). Auf Einwand d er Versicherten hin ( Urk. 6/96) passte die IV-Stelle den Einkommensvergleich an ( Urk. 6/98), hielt allerdings mit Verfügung vom 16 .
Mai 2013 anso n sten am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 1 6. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit den sinngemässen Antr ä ge n , die Verfü gung sei aufzuheben und der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente zu bestätigen. Zudem beantragte sie eine fachärztliche Begutachtung . Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 1. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ( Urk.
8) unter Beilage von Auszügen aus dem Emailverkehr mit Dr. Y.___ sowie von Geschäftsunterlagen ( Urk. 9/1-2) ein. Am 3. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen ( Urk. 12), was der Beschwer deführerin am 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung in der Verfügung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2)
mit dem Umstand, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma Z.___
als Sachbearbeiterin Kom munikation in einem 50 % -Pensum tätig sei und hiermit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Der Umstand, dass diese Anstellung nur befristet sei, sei invalidenversicherungsfremd und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.
1) ein, die auf sechs Monate befristete Stelle als Sachbearbeiterin in einer Kommunikationsabteilung sei ein Versuch im Hinblick auf die Wiedere in gliederung in die Arbeitswelt . Sie habe festgestellt, dass sie noch nicht so weit sei, um sich wieder in einen festen Arbeitsauflauf
integrieren zu könne n . Die letzten sechs Monate hätten sie nic ht gestärkt, sondern geschwächt . Sie fühle sich leer, gereizt, schlafe weit über das normale Mass hinaus und sei anfällig für Krankheiten. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bis maximal 50 % . Damit habe sie Anrecht auf eine halbe Rente.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin a us, aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ und den übrigen Unter lagen gehe hervor, da s s sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Deshalb werde daran festgehalten, dass die Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ein Inva lideneinkommen gemäss Verfügung erzielen könne, was zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad führe.
E. 2.4 In der Stellungnahme vom 1 1 . September 2013 ( Urk.
8) begründete die Beschwe r de führerin
ihren Antrag auf eine erneute Begutachtung mit dem Hinweis, dass sie mit ihrem ehemaligen Arzt Dr. Y.___ seit dem 4.
Quartal 2011 nur noch im sporadischen Email-Kontakt gestanden habe, so dass er nicht die grundlegende Quelle für die Einschätzung ihres gesundheitlichen Zustandes im Jahr 2013 sein könne . Sie machte
– unter Beilage von Geschäftskontoauszügen für die Zeitspanne von Januar bis August 2013 (Urk. 9/2) – ferner geltend, dass sie ab April 2013 ausschliesslich im 50%-Pensum für die Firma Z.___ tätig gewe sen sei . Ein Totalumsatz mit ihrer Selbst ändigkeit 2013 von rund Fr. 15‘000.-- in nert 8 Monaten mache einen Durchschnitt von Fr. 1‘875. -- mo natlich.
Es sei also korrekt, dass sie während 3 Monaten (Januar – März) über einem Arbeitspensum von 50 % gelegen sei, aber es sei ebenso korrekt, dass sie Juli/August bei 0 % gewesen sei. Seit September fühle sie sich wieder zwischen 30 %
bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8) . 3. 3. 1
Die ursprüngliche abgestufte Rentenzusprache
( Anspruch auf eine halbe Rente von
1. Juli bis 3 0. September 2010, auf ein e ganze Rente von
1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 und anschliessend ab 1. Juli 2011 wiederum auf eine halbe Rente) mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 6/58, Urk. 6/62, Urk. 6/66, Urk.
6/70 und Urk. 6/74)
basierte im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
sowie dem p sych i atrischen Gutach ten von Dr. med. Dr. rer . nat. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. April 2011
( Urk. 6/36). 3.2
Dr. Y.___ , bei dem die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juli 2009 in Behand lung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 6. Februar 2010 ( Urk. 6/13/1-5). Er diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11/32.21) bei einer Persönlichkeit mit aggressionsgehemmten und anan kastischen Zügen an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6). Aktuell bestünden vor allem noch eine starke physische Ermüdung, ein innerliches Aufbegehren, eine Wut auf sich selbe r, überwertige Heilserwartungen, Ungeduld usw . Dr. Y.___ rechnete im Verlauf mit einer vollständigen Besserung. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Ge schäftsführerin einer Marketing- Firma sei die Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 bis 2.
September 2009 zu 100 % , vom 3. September bis 2 9. Oktober 2009 zu 50 % und vom 3 0. Oktober 2009 bis vor läufig 2 8. Februar 2010 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. Y.___ schätzte, ab Mai / Juni 2010 dürfte mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit zu rechnen sein. Er erachtete die aktuelle Tätigkeit als behinderungsangepasst.
Am 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/24/1-4) berichtete Dr. Y.___ , die Diagno sen seien seit dem letzten Bericht unverändert. Er wies auf eine starke Ermü dung, eine Kraftlosigkeit, eine Konzentrationsschwäche, mangelnde Abgren zung, impulsive Aggressionsgefühle und Schwierigkeit en in Kontakten hin. Dr.
Y.___ erachtete die bisherige Tätigkeit noch als zumutbar, es sei mit zunehmender Besserung zu rechnen. Aktuell sei der Beschwerdeführerin ein 20 % -Pensum möglich . 3. 3
Dr. A.___ stellte im p sychiatrischen Gutachten vom 7. April 2011 ( Urk. 6/36) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine seit mindestens Juli 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F32.10) mit rascher Ermüdbarkeit, Selbstwertproble ma tik , deprimierter Stimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprob le men und Schlafstörungen beeinträchtigt. Anamnestisch lä gen akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor, die als Risikofaktor für die Depression anzusehen sei en . Zudem bestehe ein Erschöpfungssyndrom ( Ziff. 9.1 S. 12) . Dr.
A.___ führte weiter aus, nach einer Erholungsphase von Mai bis Oktober 2010 mit ei ner 90-95%igen Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im N ovem ber 2010 eine Ausbildung zum eidgenössischen Fachausweis Erwachsenenbild nerin begonnen. Für diese Ausbildung sowie zur Aufrechterhaltung der Infra struktur ihrer Agentur (Administration, Buchhaltung etc.) und zur Durchfüh rung von Kursen in der Erwachsenenbildung wende sie durchschnittlich einen bis einein halb Wochentage auf, was die Obergrenze ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit darzustellen scheine. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit im derzeitigen Aufgabenbereich von 20 %
bis 30 % . Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen, von 2005 bis zirka Mai 2010 ausgeübten Tätigkeitsbereich ( Kommunikationsma na ge ment in eigener Agentur, Durchführung von Schulungskursen ) würde, soweit beurteilbar, ebenfalls in dieser Grössenordnung von 20 % bis 30 % liegen. Aller dings habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Kommunika tions management aufzugeben, da sie in dieser Tätigkeit – wohl zu Recht – die Ur sache für ihr Burnout beziehungsweise die depressive Entwicklun g sehe (S.
13).
Dr. A.___ berichtete ferner, im bisherigen Verlauf habe die Beschwerde führerin eine deutliche Tendenz gezeigt, Anzeichen für Überlastung bezie hungsweise Krankheitssymptome dadurch kompensieren zu wollen, dass sie sich überhöhte Ziele setzt e und die reduzierte Belastbarkeit bagatellisiert e (S.
11).
Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Plänen wieder überfordere und an ihren dysfunktionalen Schemata haften bleibe. Deshalb seien die von ihr genannten Alternativen ( beispielsweise eine Teilzeitstelle in der Marketing-Abteilung einer Medizinalfirma , was ihrer beruflichen Tätigkeit vor 1996 entsprechen würde, oder im Service eines Restaurants) prüfenswert und auf kürzere Sicht wahrscheinlich erfolgsversprechender als die von ihr favorisierte Unterrichtstätigkeit in der Erwachsenenbildung. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin mit einem kleineren Pensum beginnen und dieses sukzessive steigern könnte. Damit liesse sich eventuell eine deutlich höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als die obgenannten 20 % bis 30 % erreichen, eine exakte diesbezügliche Prognose sei jedoch ni cht möglich (S. 13 ).
Der Gutachter Dr. A.___
bestätigte die von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten und ging seit November 2010 von einer 70- bis 80%ige n Arbeitsunfähigkeit aus (S. 13) . 3.4
Am 1 4. Juli 2011 bescheinigte
Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin seit dem 7.
Juli 2011 bis vorläufig am 3 1. Juli 2011 eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % mit dem Hinweis, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rech nen ( Urk. 6/48). 4.
4.1
In der Beilage zum
Revisionsfragebogen berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/84/4-5) , die Beschwerdeführerin sei von Juli 2009 bis Oktober 2011 bei ihm in Behandlung gestanden. Im Januar und Dezem ber 2012 hätten einzelne Konsul t ationen stattgefunden. Aktuell finde keine Behandlung statt. Dr. Y.___ diagnostizierte nach einer längeren Konsultation aktuell einen (leicht en bis) mittelschwer en (bis schwer en ) depressi ven Zustand (ICD-10 F33.1) bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten ( anan kastischen , n arzis s tischen, abhängigen) Zügen . Dr.
Y.___ führte des Wei teren aus, d ie Beschwerdeführerin werde von Januar bis Juni 2013 zu 40 % als Stellvertreterin einer Marketingleiterin im Mutterschaftsurlaub arbeiten . Dane ben betreue sie ein selbständiges Mandat, was zusammen eine 60%ige Arbeits tätigkeit ergebe n werde . Seit wann genau diese Tätigkeit (oder eine ähnliche) theoretisch möglich sei, müsse offen bleiben. Es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich etwas besser als vor einem Jahr. Sie habe begonnen, Schulden abzuzahlen und sich ausgabenseitig zurückzunehmen. Sie habe Angst davor, es nicht zu schaffen. Es bestehe nach wie vor eine schnelle Ersc höpfbarkeit, ein labiles Gefühl und Angst vor einem Rückfall in eine erhebliche Erschöpfung (schwere Depression / Burnout). Bei Überlastung leide die Beschwerdeführerin an starken Rücken- und Knieschmerzen, Erschöpfung, Traurigkeit, Asthma und sehr grossem Schlafbedarf. 4.2
Die Beschwerdeführerin hielt in einer E-Mail vom 1 1. Januar 2013 an die IV-Stelle ( Urk. 6/86) fest, sie habe von Januar bis Juni 2013 bei der Firma Z.___ in B.___ eine befristete Teilzeitstelle im Umfang von 50 % angenommen. Sie übernehme einen Teil der Au fgaben der Werbeleiterin, die im
Mutterschafts urlaub sei. Dies beinhalte die Neu-Lancierung der Website, die Gestaltung eines Mess e -Auftrittes sowie die werbliche Begleitung von neuen Produkten. In den letzten 12 Jahren habe sie – abgesehen von einem Mini-Pensum (3-5 Tage pro Jahr) als Dozentin an der Berufsschule C.___
– keine Anstellung gehabt. Das letzte Mal sei sie im Jahr 2011 während drei Tagen für die Berufsschule C.___ tätig gewesen. Sie wisse noch nicht, wie sehr sie sich in Bezug auf ihren eigenen Betrieb nebst der Tätigkeit bei der Firma Z.___
noch arbeitsfähig fühlen werde. Ihr machten vor allem die ganzen Arbeitstage etwas Angst. Seit dem Burnout habe sie nie mehr als vier höchstens sechs Stun den am Stück gearbeitet, danach aber lange Ruhepausen gehabt. Es sei für sie ein grosser Schritt, nun zwei Mal pro Woche einen ganzen Tag präsent zu sein. Neben der Arbeit bei der Firma Z.___
werde sie so viel als Selbständige arbeiten wie es ihr möglich sei. Aber sie gehe von einem sehr kleinen Pensum aus, zu Beginn vielleicht sogar 0 % dann 10 % . Vorrang hätten die nächsten sechs Mo nate bei der Firma Z.___ . Diesen Job wolle sie gut machen und fit dafür sein. Ihr Verdienst bei der Firma Z.___
betrage rund Fr. 4‘000.-- netto. Das reiche nur knapp, um die Fixkosten zu bezahlen. Sie sei (noch) auf den IV-Beitrag ange wiesen. 4.3
Am 1 8. Februar 20
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 13 bestätigte die Arbeitgeberin , dass die Beschwerdeführerin bei der Firma Z.___
vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2013 mit einem Pensum von 50 % tätig sei. Der Monatslohn betrage Fr. 4‘300.-- brutto ( Urk. 6/87). Gemäss telefonischer Auskunft von Frau D.___ , Personal Z.___ , vom 1 0. April 2013 arbeite te die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 50 % -Pensum ohne Einschränkungen ( Urk. 6/90). 5. 5.1
Einzig mit der von Januar bis Juni 2013 erzielten Einkommensverbesserung ist noch kein Revisionsgrund ausgewiesen. War dieser Arbeitseinsatz doc h auf ein halbes Jahr befristet , so dass nicht von einer Einkommensverbesserung , die mehr
als drei Monate dauerte und voraussichtlich weiterhin
an dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) , ausge gangen werden kann . 5.2
Auch ohne direktes Abstellen auf die temporäre Einkommensverbesserung ist aber mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen eine ren tenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. Eine solche ergibt sich einmal aus dem Bericht des
Psychiater s
Dr. Y.___
vom 1 7. Dezember 2012 , wonach es der Beschwerdeführerin etwas besser gehe als vor einem Jahr. Im Juli 2011 hatte er ihr noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
und darauf hingewiesen, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rechnen (E. 3.4) . Im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 führte er zwar aus, er könne nicht einschätzen, seit wann der Beschwerdeführerin ein 60 % - Pensum möglich sei. Aktuell erachtete er dieses Pensum aber offenbar als zu mutbar (E. 4.1) .
Diese Besserung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit en tsprechen
zudem den ärztlichen Prognosen
und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kraft auf zu bringen vermochte , ne ben dem im Rahmen de r selbständigen Erwerbstätigkeit betreuten Mandat eine
Teilzeitstelle z u suchen, anzutreten und gemäss Auskunft der Arbeitgeberin auch ohne Einschränkungen auszuüben .
Ebenfalls auf eine Verbesserung schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 nicht mehr in p sychiatrischer Behandlung ge stand en hat .
Die fehlende ärztliche Behandlung ist ein wichtiges
Indiz betreffend dem Ausmass des psychischen Leiden s
und des sen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Schliesslich war es der 44 Jahre alten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht
spätestens ab dem Revisionszeitpunkt zumutbar, die im 2001 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, nachdem es ihr
bisher nicht gelungen war, in dieser Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit wie derzuerlangen und s ie mit dieser Tätigkeit ein eher bescheidenes Ein kommen erzielt e
( vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. Se ptember 2001 E. 2b).
Dr.
A.___
hatte bereits im Gutachten vom 7. April 2011 darauf hingewie sen , dass in einem An gestelltenverhältnis mit der Mö glichkeit einer stetigen Pensums erhöhung von einer eventuell deutlich höhere n medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (E. 3.3 ). Im Übrigen äusser t e die Beschwerdeführerin bereits anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ , dass sie sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überlege ( Urk. 6/36/7).
5. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 4
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt und eine spätere Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermit tlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahme fall liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Hinweise, wonach die Be sc hwer deführerin ihre im Jahr 2001 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufgegeben oder bedeutend mehr verdient hätte . Ausge hend vom von der Beschwerdegegnerin
bei Eintritt der Invalidität im Jahr 2010 ermittelten Geschäftseinkommen von Fr. 60‘949.-- (Urk.
6/45 , einschliesslich dem an der EB Zürich verdienten Nebeneinkommen für die Unterrichtstätigkeit)
errechnet sich , angepasst an die massgebende Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten, Tabelle B.10. 3 Nominaltotal Frauen), für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 ( Fr. 60‘949. -- /
2604 x 2648 ). 5. 5
Was das
Inv alideneinkommen betrifft kann nicht auf das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da diese s Arbeitsverhältnis auf ein halbes Jahr befristet war und deshalb
nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein stabiles Arbeitsverhältnis entspricht ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 ).
Für die Ermittlung des in einem
Anstellungsver hältnis mutmasslich erzielbare n Einkommen s ist somit rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen
(BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes sung
werden praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) her a ngezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Handelsdiplom sowie eine langjährige Berufserfahrung in der Werbebranche mit eidgenössischem Fachausweis en als Werbeassistentin und als Marketingkommunikationsleiterin
( Urk. 6/33) , so dass es sachgerecht erscheint , die LSE-Löhne 2010 der spezifi schen Branche Werbung und Marktforschung (Ziffer 73) heranzuziehen
(SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ) . Die Qualif i kationen und die Berufser fahrung der Beschwerdeführerin rechtfertigen ein Abstellen auf das Anforde rungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und somit auf einen Monatslohn von Fr. 6‘695.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im 2013 sowie der Nomi nallohnentwicklung in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten , Tabelle B9.2 und B.10. 3 ) ergibt sich ein Inv alideneinkommen von Fr. 85‘1 69 . 6 5 ( Fr. 6‘695.-- x 12 / 40 x 41. 7
:
2604 x 2648 ) beziehungsweise von Fr. 51 ‘ 101 . 8 0 in einem 6 0 % -Pensum , was noch etwas unter dem bei der Firma Z.___ in einem 50 % -Pensum erzielten Einkommen von Fr. 51‘600.-- liegt (12 x Fr. 4‘300.--) . Beim Vergleich mit dem
Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 0 ‘ 8 77 . 0 5 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von 1 7,5 % . Anzumerken bleibt, dass
– unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist – selbst bei einer
Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % , wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht,
ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 3 1,3 %
erzielt würde ( Ein kommenseinbusse von Fr. 19‘ 3 9 4 . 0 5) .
V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00564 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
6. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ , gelernte Werbeleiterin mit eidgenössi s chem Fachausweis und seit 2001 hauptsächlich als selbständig erwerbstätige Marke ting- und Kommunikationsberaterin tätig ( Urk. 6/40 und Urk. 6/45 ) , bezog seit Juli 2010 wegen einer psychischen Erkrankung (Depression und Erschöpfungs zustände) eine halbe sowie während ein paar Monaten eine ganze
Rente der In validenversicherung (vom 1. Juli bis 3 0. September 2010 ein halbe Rente , vom 1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 eine ganze Rente und a b 1.
Juli 2011 wieder eine halbe Rente; Urk. 6/58). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/82). Gestützt auf die Angaben von Dr.
Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 17.
Dezember 2012 im Revisionsfragebogen ( Urk. 6/84/4-5), die Auskünfte der Versicherten ( Urk. 6/86) sowie die Angaben der Arbeitgeberin Firma Z.___ (Urk.
6/87 und Urk. 6/90 ) nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor ( Urk. 6/91 und Urk. 6/92 S. 3 ) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. April 2013 die Aufhebung der Invali denrente in Aussicht ( Urk. 6/94). Auf Einwand d er Versicherten hin ( Urk. 6/96) passte die IV-Stelle den Einkommensvergleich an ( Urk. 6/98), hielt allerdings mit Verfügung vom 16 .
Mai 2013 anso n sten am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2) 2.
Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 1 6. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) mit den sinngemässen Antr ä ge n , die Verfü gung sei aufzuheben und der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente zu bestätigen. Zudem beantragte sie eine fachärztliche Begutachtung . Die Be schwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 1. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ( Urk.
8) unter Beilage von Auszügen aus dem Emailverkehr mit Dr. Y.___ sowie von Geschäftsunterlagen ( Urk. 9/1-2) ein. Am 3. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen ( Urk. 12), was der Beschwer deführerin am 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung in der Verfügung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 2)
mit dem Umstand, dass die Beschwerde führerin seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma Z.___
als Sachbearbeiterin Kom munikation in einem 50 % -Pensum tätig sei und hiermit ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen könne. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Der Umstand, dass diese Anstellung nur befristet sei, sei invalidenversicherungsfremd und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 1 7. Juni 2013 ( Urk.
1) ein, die auf sechs Monate befristete Stelle als Sachbearbeiterin in einer Kommunikationsabteilung sei ein Versuch im Hinblick auf die Wiedere in gliederung in die Arbeitswelt . Sie habe festgestellt, dass sie noch nicht so weit sei, um sich wieder in einen festen Arbeitsauflauf
integrieren zu könne n . Die letzten sechs Monate hätten sie nic ht gestärkt, sondern geschwächt . Sie fühle sich leer, gereizt, schlafe weit über das normale Mass hinaus und sei anfällig für Krankheiten. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bis maximal 50 % . Damit habe sie Anrecht auf eine halbe Rente. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2013 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin a us, aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ und den übrigen Unter lagen gehe hervor, da s s sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Deshalb werde daran festgehalten, dass die Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ein Inva lideneinkommen gemäss Verfügung erzielen könne, was zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad führe. 2.4
In der Stellungnahme vom 1 1 . September 2013 ( Urk.
8) begründete die Beschwe r de führerin
ihren Antrag auf eine erneute Begutachtung mit dem Hinweis, dass sie mit ihrem ehemaligen Arzt Dr. Y.___ seit dem 4.
Quartal 2011 nur noch im sporadischen Email-Kontakt gestanden habe, so dass er nicht die grundlegende Quelle für die Einschätzung ihres gesundheitlichen Zustandes im Jahr 2013 sein könne . Sie machte
– unter Beilage von Geschäftskontoauszügen für die Zeitspanne von Januar bis August 2013 (Urk. 9/2) – ferner geltend, dass sie ab April 2013 ausschliesslich im 50%-Pensum für die Firma Z.___ tätig gewe sen sei . Ein Totalumsatz mit ihrer Selbst ändigkeit 2013 von rund Fr. 15‘000.-- in nert 8 Monaten mache einen Durchschnitt von Fr. 1‘875. -- mo natlich.
Es sei also korrekt, dass sie während 3 Monaten (Januar – März) über einem Arbeitspensum von 50 % gelegen sei, aber es sei ebenso korrekt, dass sie Juli/August bei 0 % gewesen sei. Seit September fühle sie sich wieder zwischen 30 %
bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8) . 3. 3. 1
Die ursprüngliche abgestufte Rentenzusprache
( Anspruch auf eine halbe Rente von
1. Juli bis 3 0. September 2010, auf ein e ganze Rente von
1. Oktober 2010 bis 3 0. Juni 2011 und anschliessend ab 1. Juli 2011 wiederum auf eine halbe Rente) mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 6/58, Urk. 6/62, Urk. 6/66, Urk.
6/70 und Urk. 6/74)
basierte im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
sowie dem p sych i atrischen Gutach ten von Dr. med. Dr. rer . nat. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom
7. April 2011
( Urk. 6/36). 3.2
Dr. Y.___ , bei dem die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juli 2009 in Behand lung stand, berichtete der IV-Stelle am 1 6. Februar 2010 ( Urk. 6/13/1-5). Er diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11/32.21) bei einer Persönlichkeit mit aggressionsgehemmten und anan kastischen Zügen an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6). Aktuell bestünden vor allem noch eine starke physische Ermüdung, ein innerliches Aufbegehren, eine Wut auf sich selbe r, überwertige Heilserwartungen, Ungeduld usw . Dr. Y.___ rechnete im Verlauf mit einer vollständigen Besserung. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Ge schäftsführerin einer Marketing- Firma sei die Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 bis 2.
September 2009 zu 100 % , vom 3. September bis 2 9. Oktober 2009 zu 50 % und vom 3 0. Oktober 2009 bis vor läufig 2 8. Februar 2010 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. Y.___ schätzte, ab Mai / Juni 2010 dürfte mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit zu rechnen sein. Er erachtete die aktuelle Tätigkeit als behinderungsangepasst.
Am 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/24/1-4) berichtete Dr. Y.___ , die Diagno sen seien seit dem letzten Bericht unverändert. Er wies auf eine starke Ermü dung, eine Kraftlosigkeit, eine Konzentrationsschwäche, mangelnde Abgren zung, impulsive Aggressionsgefühle und Schwierigkeit en in Kontakten hin. Dr.
Y.___ erachtete die bisherige Tätigkeit noch als zumutbar, es sei mit zunehmender Besserung zu rechnen. Aktuell sei der Beschwerdeführerin ein 20 % -Pensum möglich . 3. 3
Dr. A.___ stellte im p sychiatrischen Gutachten vom 7. April 2011 ( Urk. 6/36) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine seit mindestens Juli 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F32.10) mit rascher Ermüdbarkeit, Selbstwertproble ma tik , deprimierter Stimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprob le men und Schlafstörungen beeinträchtigt. Anamnestisch lä gen akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor, die als Risikofaktor für die Depression anzusehen sei en . Zudem bestehe ein Erschöpfungssyndrom ( Ziff. 9.1 S. 12) . Dr.
A.___ führte weiter aus, nach einer Erholungsphase von Mai bis Oktober 2010 mit ei ner 90-95%igen Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im N ovem ber 2010 eine Ausbildung zum eidgenössischen Fachausweis Erwachsenenbild nerin begonnen. Für diese Ausbildung sowie zur Aufrechterhaltung der Infra struktur ihrer Agentur (Administration, Buchhaltung etc.) und zur Durchfüh rung von Kursen in der Erwachsenenbildung wende sie durchschnittlich einen bis einein halb Wochentage auf, was die Obergrenze ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit darzustellen scheine. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit im derzeitigen Aufgabenbereich von 20 %
bis 30 % . Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen, von 2005 bis zirka Mai 2010 ausgeübten Tätigkeitsbereich ( Kommunikationsma na ge ment in eigener Agentur, Durchführung von Schulungskursen ) würde, soweit beurteilbar, ebenfalls in dieser Grössenordnung von 20 % bis 30 % liegen. Aller dings habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Kommunika tions management aufzugeben, da sie in dieser Tätigkeit – wohl zu Recht – die Ur sache für ihr Burnout beziehungsweise die depressive Entwicklun g sehe (S.
13).
Dr. A.___ berichtete ferner, im bisherigen Verlauf habe die Beschwerde führerin eine deutliche Tendenz gezeigt, Anzeichen für Überlastung bezie hungsweise Krankheitssymptome dadurch kompensieren zu wollen, dass sie sich überhöhte Ziele setzt e und die reduzierte Belastbarkeit bagatellisiert e (S.
11).
Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Plänen wieder überfordere und an ihren dysfunktionalen Schemata haften bleibe. Deshalb seien die von ihr genannten Alternativen ( beispielsweise eine Teilzeitstelle in der Marketing-Abteilung einer Medizinalfirma , was ihrer beruflichen Tätigkeit vor 1996 entsprechen würde, oder im Service eines Restaurants) prüfenswert und auf kürzere Sicht wahrscheinlich erfolgsversprechender als die von ihr favorisierte Unterrichtstätigkeit in der Erwachsenenbildung. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin mit einem kleineren Pensum beginnen und dieses sukzessive steigern könnte. Damit liesse sich eventuell eine deutlich höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als die obgenannten 20 % bis 30 % erreichen, eine exakte diesbezügliche Prognose sei jedoch ni cht möglich (S. 13 ).
Der Gutachter Dr. A.___
bestätigte die von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten und ging seit November 2010 von einer 70- bis 80%ige n Arbeitsunfähigkeit aus (S. 13) . 3.4
Am 1 4. Juli 2011 bescheinigte
Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin seit dem 7.
Juli 2011 bis vorläufig am 3 1. Juli 2011 eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % mit dem Hinweis, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rech nen ( Urk. 6/48). 4.
4.1
In der Beilage zum
Revisionsfragebogen berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle am 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/84/4-5) , die Beschwerdeführerin sei von Juli 2009 bis Oktober 2011 bei ihm in Behandlung gestanden. Im Januar und Dezem ber 2012 hätten einzelne Konsul t ationen stattgefunden. Aktuell finde keine Behandlung statt. Dr. Y.___ diagnostizierte nach einer längeren Konsultation aktuell einen (leicht en bis) mittelschwer en (bis schwer en ) depressi ven Zustand (ICD-10 F33.1) bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten ( anan kastischen , n arzis s tischen, abhängigen) Zügen . Dr.
Y.___ führte des Wei teren aus, d ie Beschwerdeführerin werde von Januar bis Juni 2013 zu 40 % als Stellvertreterin einer Marketingleiterin im Mutterschaftsurlaub arbeiten . Dane ben betreue sie ein selbständiges Mandat, was zusammen eine 60%ige Arbeits tätigkeit ergebe n werde . Seit wann genau diese Tätigkeit (oder eine ähnliche) theoretisch möglich sei, müsse offen bleiben. Es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich etwas besser als vor einem Jahr. Sie habe begonnen, Schulden abzuzahlen und sich ausgabenseitig zurückzunehmen. Sie habe Angst davor, es nicht zu schaffen. Es bestehe nach wie vor eine schnelle Ersc höpfbarkeit, ein labiles Gefühl und Angst vor einem Rückfall in eine erhebliche Erschöpfung (schwere Depression / Burnout). Bei Überlastung leide die Beschwerdeführerin an starken Rücken- und Knieschmerzen, Erschöpfung, Traurigkeit, Asthma und sehr grossem Schlafbedarf. 4.2
Die Beschwerdeführerin hielt in einer E-Mail vom 1 1. Januar 2013 an die IV-Stelle ( Urk. 6/86) fest, sie habe von Januar bis Juni 2013 bei der Firma Z.___ in B.___ eine befristete Teilzeitstelle im Umfang von 50 % angenommen. Sie übernehme einen Teil der Au fgaben der Werbeleiterin, die im
Mutterschafts urlaub sei. Dies beinhalte die Neu-Lancierung der Website, die Gestaltung eines Mess e -Auftrittes sowie die werbliche Begleitung von neuen Produkten. In den letzten 12 Jahren habe sie – abgesehen von einem Mini-Pensum (3-5 Tage pro Jahr) als Dozentin an der Berufsschule C.___
– keine Anstellung gehabt. Das letzte Mal sei sie im Jahr 2011 während drei Tagen für die Berufsschule C.___ tätig gewesen. Sie wisse noch nicht, wie sehr sie sich in Bezug auf ihren eigenen Betrieb nebst der Tätigkeit bei der Firma Z.___
noch arbeitsfähig fühlen werde. Ihr machten vor allem die ganzen Arbeitstage etwas Angst. Seit dem Burnout habe sie nie mehr als vier höchstens sechs Stun den am Stück gearbeitet, danach aber lange Ruhepausen gehabt. Es sei für sie ein grosser Schritt, nun zwei Mal pro Woche einen ganzen Tag präsent zu sein. Neben der Arbeit bei der Firma Z.___
werde sie so viel als Selbständige arbeiten wie es ihr möglich sei. Aber sie gehe von einem sehr kleinen Pensum aus, zu Beginn vielleicht sogar 0 % dann 10 % . Vorrang hätten die nächsten sechs Mo nate bei der Firma Z.___ . Diesen Job wolle sie gut machen und fit dafür sein. Ihr Verdienst bei der Firma Z.___
betrage rund Fr. 4‘000.-- netto. Das reiche nur knapp, um die Fixkosten zu bezahlen. Sie sei (noch) auf den IV-Beitrag ange wiesen. 4.3
Am 1 8. Februar 20 13 bestätigte die Arbeitgeberin , dass die Beschwerdeführerin bei der Firma Z.___
vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2013 mit einem Pensum von 50 % tätig sei. Der Monatslohn betrage Fr. 4‘300.-- brutto ( Urk. 6/87). Gemäss telefonischer Auskunft von Frau D.___ , Personal Z.___ , vom 1 0. April 2013 arbeite te die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 50 % -Pensum ohne Einschränkungen ( Urk. 6/90). 5. 5.1
Einzig mit der von Januar bis Juni 2013 erzielten Einkommensverbesserung ist noch kein Revisionsgrund ausgewiesen. War dieser Arbeitseinsatz doc h auf ein halbes Jahr befristet , so dass nicht von einer Einkommensverbesserung , die mehr
als drei Monate dauerte und voraussichtlich weiterhin
an dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) , ausge gangen werden kann . 5.2
Auch ohne direktes Abstellen auf die temporäre Einkommensverbesserung ist aber mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen eine ren tenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. Eine solche ergibt sich einmal aus dem Bericht des
Psychiater s
Dr. Y.___
vom 1 7. Dezember 2012 , wonach es der Beschwerdeführerin etwas besser gehe als vor einem Jahr. Im Juli 2011 hatte er ihr noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
und darauf hingewiesen, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rechnen (E. 3.4) . Im Bericht vom 1 7. Dezember 2012 führte er zwar aus, er könne nicht einschätzen, seit wann der Beschwerdeführerin ein 60 % - Pensum möglich sei. Aktuell erachtete er dieses Pensum aber offenbar als zu mutbar (E. 4.1) .
Diese Besserung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit en tsprechen
zudem den ärztlichen Prognosen
und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kraft auf zu bringen vermochte , ne ben dem im Rahmen de r selbständigen Erwerbstätigkeit betreuten Mandat eine
Teilzeitstelle z u suchen, anzutreten und gemäss Auskunft der Arbeitgeberin auch ohne Einschränkungen auszuüben .
Ebenfalls auf eine Verbesserung schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 nicht mehr in p sychiatrischer Behandlung ge stand en hat .
Die fehlende ärztliche Behandlung ist ein wichtiges
Indiz betreffend dem Ausmass des psychischen Leiden s
und des sen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Schliesslich war es der 44 Jahre alten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Scha denminderungspflicht
spätestens ab dem Revisionszeitpunkt zumutbar, die im 2001 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, nachdem es ihr
bisher nicht gelungen war, in dieser Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit wie derzuerlangen und s ie mit dieser Tätigkeit ein eher bescheidenes Ein kommen erzielt e
( vgl. Urteil e des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. Se ptember 2001 E. 2b).
Dr.
A.___
hatte bereits im Gutachten vom 7. April 2011 darauf hingewie sen , dass in einem An gestelltenverhältnis mit der Mö glichkeit einer stetigen Pensums erhöhung von einer eventuell deutlich höhere n medizinisch-theoretische n Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (E. 3.3 ). Im Übrigen äusser t e die Beschwerdeführerin bereits anläss lich der Begutachtung durch Dr. A.___ , dass sie sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überlege ( Urk. 6/36/7).
5. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 4
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt und eine spätere Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermit tlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahme fall liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Hinweise, wonach die Be sc hwer deführerin ihre im Jahr 2001 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufgegeben oder bedeutend mehr verdient hätte . Ausge hend vom von der Beschwerdegegnerin
bei Eintritt der Invalidität im Jahr 2010 ermittelten Geschäftseinkommen von Fr. 60‘949.-- (Urk.
6/45 , einschliesslich dem an der EB Zürich verdienten Nebeneinkommen für die Unterrichtstätigkeit)
errechnet sich , angepasst an die massgebende Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten, Tabelle B.10. 3 Nominaltotal Frauen), für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 ( Fr. 60‘949. -- /
2604 x 2648 ). 5. 5
Was das
Inv alideneinkommen betrifft kann nicht auf das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da diese s Arbeitsverhältnis auf ein halbes Jahr befristet war und deshalb
nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein stabiles Arbeitsverhältnis entspricht ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 ).
Für die Ermittlung des in einem
Anstellungsver hältnis mutmasslich erzielbare n Einkommen s ist somit rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen
(BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes sung
werden praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) her a ngezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Handelsdiplom sowie eine langjährige Berufserfahrung in der Werbebranche mit eidgenössischem Fachausweis en als Werbeassistentin und als Marketingkommunikationsleiterin
( Urk. 6/33) , so dass es sachgerecht erscheint , die LSE-Löhne 2010 der spezifi schen Branche Werbung und Marktforschung (Ziffer 73) heranzuziehen
(SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ) . Die Qualif i kationen und die Berufser fahrung der Beschwerdeführerin rechtfertigen ein Abstellen auf das Anforde rungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und somit auf einen Monatslohn von Fr. 6‘695.--. Unter Berücksichtigung einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im 2013 sowie der Nomi nallohnentwicklung in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten , Tabelle B9.2 und B.10. 3 ) ergibt sich ein Inv alideneinkommen von Fr. 85‘1 69 . 6 5 ( Fr. 6‘695.-- x 12 / 40 x 41. 7
:
2604 x 2648 ) beziehungsweise von Fr. 51 ‘ 101 . 8 0 in einem 6 0 % -Pensum , was noch etwas unter dem bei der Firma Z.___ in einem 50 % -Pensum erzielten Einkommen von Fr. 51‘600.-- liegt (12 x Fr. 4‘300.--) . Beim Vergleich mit dem
Valideneinkommen von Fr. 6 1 ‘ 978 . 8 5 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 0 ‘ 8 77 . 0 5 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von 1 7,5 % . Anzumerken bleibt, dass
– unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist – selbst bei einer
Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % , wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht,
ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 3 1,3 %
erzielt würde ( Ein kommenseinbusse von Fr. 19‘ 3 9 4 . 0 5) .
V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevan ten Ergebnisse mehr zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten is t (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli