Dispositiv
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00562 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom
23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___, geboren 1971, ursprünglich aus der Z.___, arbeitete unter ande rem von 1998 bis 2004 sowie im Jahr 2006 als Staplerfahrer für die A.___ und von Februar bis August 2010 temporär als Betriebsmitarbeiter für die B.___ (Urk. 11/8, Urk. 11/9, Urk. 11/11 12). Am 1 0. Juni 2011 meldete er sich unter Hin weis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruf lich-erwerb licher (Urk. 11/8-9, Urk. 11/11-12, Urk. 11/26) und medizinischer (Urk.
11/1, Urk. 11/10, Urk. 11/17-18, Urk. 11/29-30) Hinsicht . Mit Vorbescheid vom 1 5. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung sei nes Lei stungsbegehrens an (Urk. 11/34) . Dagegen liess der Versicherte am 1 1. Februar (richtig: März) 2013 durch C.___, Sozialarbeiterin FH, von der D.___ Ein wand erheben (die Eingabe wurde von X.___ mitunterzeichnet, Urk.
11/38). Die IV-Stelle forderte diesen am 1 4. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzureichen (Urk. 11/40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-49) die je
vom 5. November 2012 datierenden Be richte von Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, (Urk. 11/42/1-4) und des E.___ zum MRI (Magnetic
Resonance Imaging) der Lendenwirbel säule
(LWS)/des Iliosakralgelenks
(ISG) vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 11/42/5) auflegte. Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. April 2013 (Urk. 11/44/2) ein.
Hernach verfügte sie am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leis tungsbegehrens (Urk. 11/45 = Urk. 2). Aufgrund des daraufhin von
Dr. Y.___ eingereichten Schreibens vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 11/46, unter Beilage des Arzt bericht s von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vom 2 8. Dezember 2012,
Urk. 11/46/2-3) zog d ie IV-Stelle die RAD-Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 11/48) bei und teilte X.___ gleichentags mittels einge schriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. Y.___ vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 11/46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk.
2) festhalte. Sie wies den Versicherten auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Mai 2013 (Urk. 2) innert laufender Frist hin (Urk. 11/47). 1.2
Mit einer vo m 1 4. Juni 2013 datierten und der Post am gleichen Tag überge benen Ein gabe erhob Dr. Y.___
beim hiesigen Gericht „Einsprache“ (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin wurde mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2013 eine Nachfrist zur Einreichung des Rechtsbegehrens, einer Vertretungsvollmacht und des ange fochtenen Entscheids angesetzt. Diesen Auflagen kam der Beschwerde führer mit Eingabe von Dr. Y.___ vom 2 1. Juni 2013 nach (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Ver fü gung vom 2 6. Juni 2013 (Urk.
8) zog das Gericht die IV-Akten (Urk. 11/1-49) bei.
Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2013 Frist an, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Eingabe vom 14. Juni 2013, Urk. 1) Stellung zu nehmen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe von Dr. Y.___ vom 16. September 2013 (Urk. 14) vernehmen. 2. 2.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden, wobei diese im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle einzureichen ist (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes vom 6. Oktober 2000 (ATSG), Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). In Nach achtung des allgemeinen verfahrensrechtlichen Prin zips der Weiter leitungs pflicht überweist eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG); mit der Einreichung bei der unzuständigen Behörde wird die Frist ge wahrt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 26 zu Art. 58 ATSG). 2.2
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechts be gehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit . b ATSG; § 18
Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Ver si cherungsgericht der Be schwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Be schwerde nicht eingetre ten werde (Art. 61 lit . b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Einhaltung von Formvorschriften praxisgemäss zwar nicht nach strengen Massstäben zu beurteilen ist, dass aber dennoch vom Rechtsuchenden ein Min destmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden muss. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individu alisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfech tungswillen schriftlich bekunden, das heisst, sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Ande rerseits ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist (BGE 116 V 353 E. 2b; BGE 134 V 162 E. 2, E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008, E. 1.1; Kieser, a.a.O., N 43 und N 52 zu Art. 61 ATSG, Kobel, in: Gesetz über das Sozi al versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 13 zu § 18). 3.
D ie Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist als Eintre tensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. Mai 201 3. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfügung erst später (per A-Post) ver sandt wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde wurde erst am 1 4. Juni 2013 und damit offensichtlich erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben. Gemäss Gerichtsverfügung vom 11. September 2013 hatte der Beschwer de führer zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen und insbesondere zu er klären, wann er die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) in Empfang ge nom men hat und dem Gericht das Couvert des angefochtenen Entscheids ein zureichen (Urk. 12). In ihrer Stellung nahme vom 16. September 2013 führt Dr. Y.___ aus, dass der Verzug der „Ein sprache“ um wenige Tage „rein aus den Missver ständ nissen“ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei davon aus ge gangen, dass ihr Schreiben vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) bereits eine korrekte „Einsprache“ gegen die Verfügung sei. Da er die Sachlage nicht habe beurteilen können (mangelnde Sprach- und Sachkenntnisse) und sie ihn nicht darauf hin gewiesen habe, sei es zu einem Missverständnis gekommen (Urk. 14). Sie machte keine Angaben dazu, wann der Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) erhalten hat. Das Couvert zur Verfügung wurde nicht ein gereicht. Indes hält Dr. Y.___ explizit fest, dass die Beschwerdeerhebung um einige Tage verspätet erfolgt sei. Wie mit Verfügung vom 1 1. September 2013 (Urk. 12) angedroht, ist damit davon auszugehen, dass der Be schwerde führer die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) nach dem üblichen postali schen Verlauf spätestens am 9. Mai 2013 in Empfang genommen haben muss. Die Beschwerdeerhebung mit Eingabe beim hiesigen Gericht vom 1 4. Juni 2013, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde (Urk. 1 und dazugehöriger Brief umschlag), erfolgte somit nicht rechtzeitig, womit auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Be schwerdeführer mit der Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46 = Urk. 3) bei der Beschwerdegegnerin einen klaren Beschwerdewillen bekundete. Bejahendenfalls wäre damit unter Wahrung der Frist eine Beschwerde hängig gemacht worden, zu deren Weiter leitung die Beschwerde gegnerin verpflichtet gewesen wäre. 4. 4.1
Das fragliche Schreiben vom 2 1. Mai 2013 wurde auf dem Briefpapier von Dr. Y.___ verfasst und nur von dieser unterzeichnet. Es wurde an die Beschwer de gegnerin adressiert. Der Inhalt des Schreibens lautet wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren
In der Begründung der Ablehnung des IV-Antrages sind lediglich die Diagno sen degenerative Veränderung der LWS (Lumbovertebralsyndrom, Hüft schmer zen) aufgeführt. Herr X.___ leidet jedoch an einer axialen Spondy larthritis. Dies ist eine dauerhafte Erkrankung und bedingt eine Invalidität. Diese Erkrankung bedingt eine massive Einschränkung der Arbeits fähigkeit insbe sondere auf Grund der nächtlichen Schmerzen, Morgensteifheit und Bewe gungseinschrän kung der Wirbelsäule. Therapeutische Versuche mit Biologicals haben bisher lediglich eine Beschwerdelinderung um 20 % erbracht. Inwieweit die ge rade erfolgte Therapieumstellung eine Verbesserung bringt, bleibt in den nächsten 3 Monaten abzuwarten. Die wissenschaftlichen Zahlen ergeben jedoch nur eine begrenzte Effektivität bei notwendigem Wechsel des Biolo gicals .
In dem Zeitrahmen meiner Betreuung (seit Sept. 2012) bestand keine Arbeits fä higkeit.
Für weitere Rückfrage n stehe ich gerne zur Verfügung “ 4.2
Die nach Erlass des Vorbescheides vom 1 5. Februar 2013 eingereichte Eingabe vom 11. Februar (richtig: März) 2013 wurde demgegenüber noch durch eine bei der D.___ beschäftigte Sozialarbeiterin verfasst . Er wurde vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet und trägt die Überschrift: „Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Februar 2013“. Darin wurde insbeson dere erklärt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 15. Februar 2013 nicht ein verstanden sei und um eine Neubeurteilung aufgrund der Be gründung im Ein wand ersuch e (Urk. 11/38). Die Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) w ird demgegenüber weder aus drücklich als Beschwerde bezeichnet noch geht daraus in irgendeiner Weise hervor, dass Dr. Y.___ in Vertretung de s Beschwerdeführer s Beschwerde erhebt . Anders als im Einwand vom 11. März 2013 (Urk. 11/38) wird in der Eingabe vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 11/46) nirgends ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk.
2) wird nicht explizit genannt. Der besagten Eingabe vom 21. Mai 2013 lässt sich einzig entnehmen, dass Dr. Y.___ die Auffassung vertritt, beim Beschwerde führer bestehe aufgrund der axialen Spondylarthritis, welche im ablehnenden Entscheid betreffend IV-Leistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, eine Invalidität. Es wird jedoch kein darüber hinaus gehender Wille des Beschwerdeführers erkenntlich, die mit Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2013 entstandene und ihn betreffende Rechtslage zu ändern. Über haupt finden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer an der Eingabe vom 2 1. Mai 2013 selber mitgewirkt hätte.
H inzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Einwand gegen den Vorbescheid nicht durch
Dr. Y.___, sondern durch die Sozialarbeiterin der D.___
hatte verfassen l a ss en . Dass Dr. Y.___ nunmehr als Vertreterin des Beschwer deführers agiert und in seinem Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2)
erhebt, war weder aufgrund des Wortlautes der Eingabe vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 11/46) ersichtlich noch aufgrund der bisherigen Akten anzunehmen. Dr. Y.___ war der Beschwer degegnerin
nämlich als behan delnde Ärztin des Beschwerdeführers bekannt (Urk. 11/29 [Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 1. November 2012], Urk. 11/38/2). Bereits im Arztbericht vom 2 1. No vember 2012 stellte Dr. Y.___
unter anderem die Diagnose axiale Spon dyl arthritis, wobei sie auf den MRI-Befund vom 2 9. Oktober 2012 verwi e s (Urk. 11/29/6). Sie attestierte dem Beschwerdeführer schon damals eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für seine Tätigkeit als Staplerfahrer und empfahl eine Biolo gicals-Therapie (Urk. 11/29/7). Am 14. März 2013 forderte die Beschwerdegeg nerin den Beschwerdeführer dazu auf, seine im Einwand vom 11. März 2013 aufgestellte Behauptung, wonach ein zweiter Arzt – neben Dr. Y.___
– die Diag nose Morbus Bechterew gestellt hat, anhand medizinischer Berichte zu belegen (Urk. 11/41). Daraufhin wurden die Berichte von Dr. Y.___ und des E.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/42/1-4, Urk. 11/42/5) zu den Akten gereicht. In der Eingabe vom 2 1. Mai 2013 berichtete Dr. Y.___ unter anderem über die Erkenntnisse der im Arztbericht vom 2 1. November 2012 empfohlenen Therapie.
Sie legte den Arzt bericht des Rheumatologen Dr. F.___ vom 28. Dezember 2012 (Urk. 11/46/2-
3) bei, worin dieser – wie Dr. Y.___
– die Diagnose axiale Spondyl arthritis gestellt hatte.
Laut Aktenverzeichnis zu den IV-Akten (Urk. 11/1-49) erfasst e die Beschwerde gegnerin die ihr am 24. Mai 2013 zugegangene Eingabe von Dr. Y.___
vom 21. Mai 2013 samt beigelegtem Bericht von Dr. F.___
(Urk. 11/46) unter dem Kurztext „Korrespondenz IV / Rückmeldung Dr. Y.___, 21.5.2013“ und leg t e die genannten
Dokumente am 29. Mai 2013 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vor, welche dafür hielt, dass dadurch keine neuen medizinischen Erkenntnis se erbracht würden (Urk. 11/48). Tatsächlich sprechen nach dem Gesagten die gesamten Umstände dafür, dass es sich bei der Eingabe von Dr. Y.___ vom 2 1. Mai 2013 um eine weitere ärztliche Stellungnahme – und nicht um eine Beschwerde – handelt.
Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2013
an den Beschwerdeführer hielt die Beschwerde gegnerin
folgerichtig fest, dass sie aufgrund des Schreibens von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 überprüft habe, und zum Schluss gekommen sei, diese sei zu Recht erlassen worden. Sie stellte dem Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 zu und wies ihn auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem hiesigen Gericht innert laufender Frist hin (Urk. 11/47).
Aufgrund dieses Schreibens wäre für den Beschwerdeführer (und auch Dr. Y.___) erkennbar gewesen, dass diese die Ein gabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 nicht als Beschwerde betrachtet hatte. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/47) wäre es dem Be schwerdeführer oder Dr. Y.___ ohne weiteres möglich gewesen, beim hiesigen Gericht noch innert Frist Beschwerde zu erheben oder die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 als Beschw erde ans Gericht weiter zuleiten . Der Beschwerdeführer reagierte indes nicht innert Beschwerdefrist, sondern erst mit der durch Dr. Y.___ verfassten „Einsprache“ vom 14. Juni 2013 (Urk. 1) . Demnach ist die Beschwerde nach Ablauf der 30 tägigen Rechtsmittel frist, mithin ver spätet, erhoben worden. Das nachträgliche Vorbringen von Dr. Y.___ vom 1 6. September 2013, sie habe den Be schwerdeführer, welcher die Sachlage nicht habe beurteilen können, nicht richtig informiert (Urk. 14), ändert daran nichts und könnte ebenso wenig als Grund für eine Fristwiederherstellung angesehen werden, denn eine Partei muss auch für ein Ver schulden ihrer Ver tretung am Fristversäumnis einstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 8 zu Art. 41 ATSG). Weitere Um stände, die zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (Art. 41 ATSG), sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. 4.3
Zu berücksichtigen bleibt schliesslich die seit 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach Gerichtskosten von bis zu Fr. 1'000.-- auferlegt werden können (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Vor diesem Hin tergrund erscheint es umso wichtiger, dass die Beschwerdegegnerin ein Schrei ben, das keinen erkenn baren Beschwerdewillen erkennen liess, nicht unbesehen und ungefragt an das Gericht weiterleitete (Beschluss des Sozialver sicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2008.00253 vom 29. September 2008, E. 4.3 a.E .). 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Eingabe von Dr. Y.___
vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) kein Beschwerdewille des Beschwerde führers zu ent nehmen war. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht ver pflichtet, diese Ein gabe ans Gericht weiterzuleiten. Nach Prüfung der Eingabe vom 21. Mai 2013 machte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 noch einmal auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (Urk. 11/47) . Innert Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer indes keine Beschwerde. Dr. Y.___ reichte dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 14. Juni 2013 eine Kopie der Eingabe vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 1 und 3) . Auch wenn der Eingabe vom 14. Juni 2013 (Urk. 1) nunmehr ein Beschwerdewille des Beschwerde führers zu entnehmen ist, erfolgte die Beschwerdeerh ebung offen sichtlich verspätet. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzu treten. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher