Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, ist Y.___ Staatsangehörige und reiste am 9.
April 2004 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 wurde das N ichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft bestätigt, jedoch X.___ aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Urk. 3/15, Urk. 10/2). Am 29.
Juli 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Störungen zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit ungefähr 2005 an dieser gesundheitlichen B eeinträchtigung zu leiden (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (Urk.
10/4). Ausser dem klärte sie die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk.
10/5, Urk.
10/6, Urk.
10/7). Mit Vorbescheid vom 15.
September 2011 stellte die IV Stelle in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Arbeitsunfähigkeit ab September 2004 belegt sei, der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Warte zeit im September 2005 eingetreten sei und die Versicherte erst ab Januar 2009 Beiträge einbezahlt habe, weshalb die gesetzli chen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt seien (Urk.
10/9). Hiergegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2011 Einwand erheben (Urk. 10/16, Urk. 10/17). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere mediz i nische Abklärungen vor (Urk. 10/35, Urk. 10/36, Urk. 10/37) und gab beim Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag (Urk. 10/42). Dieses Gutachten wurde am
11. Januar 2013 erstattet (Urk. 10/45). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, ges tützt auf das Gutachten vom 11. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass bei der Versicher ten bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ein Gesundheitsschaden sowie eine 100%ige Arbeitsu nfähigkeit bestanden habe (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald, mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente aus zurichten. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk.
1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom behandelnden Fachpsycholo gen lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie,
vom 8. Juli 2013 zum psychiatrischen Gutachten des Z.___ einreichen (Urk.
6, Urk.
7). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16.
August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22.
August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (U rk. 11). Auf telefonische Aufforde rung hin reicht e Rechtsanwältin Diewald am 11. Juni 2014 ihre Honorarnote ein (Urk. 13, Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat der Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831. 1 und SR
0.831. 2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Versicherten ausschliesslich n ach schweizerischem Recht (vgl. zum Flüchtlings begriff, der hier nicht erfüllt ist BGE 115 V 4). Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsange hörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs.
1 IVG weitere Anspruchsvorausset zungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während min destens drei Jahren Beiträge geleitstet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40
Prozent arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art.
7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.
6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49, E.
1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 11. Januar 2013 geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
im freien Arbeitsmarkt, aufgrund von psychischen Störungen aus (Urk. 10/45). Zu prüfen ist, ob der Versicherungsfall Rente ein getreten ist, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dabei ist unbestritten und aufgrund des IK-Auszugs (Urk. 10/4) erstellt, dass die Versicherte erstmals ab 2009 Versicherungsbeiträge leistete. 2.2
2.2.1
Die Versicherte wurde aufgrund von zwei Suizidversuchen in der Schweiz erst mals vom
8. Dezember 2004 bis zum 25. Februar 2005 stationär in der B.___ behandelt. Dabei wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schwere Episode, mit psychoti schen und zwanghaften Symptomen bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F33.3) gestellt (Urk .
1 0 /37/11-12). Wegen einer Ver schlech t erung der depressiven Symptomatik mit zunehmenden Ängsten kam es am 3.
Februar 2006 zu einer zweiten Hospitalisation in der
B.___, welche bis am 30.
März 200 6 andauerte. Wiederum wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiv en Störung gestellt, aller dings zu diesem Zeitpunkt mit mittelgradig er Episode
und Suizidgedanken. Zudem wurde der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich - vermeidenden und schizoiden Zügen nach anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie traumatisierende n Erfahrungen (ICD-10 F62.8) geäussert. Daneben wurde ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Sedativa, Neuroleptika) festgehalten (Urk .
10/37/5-6). Vom 16.
November 2006 bis zum 24.
Januar 2007 musste die Beschwerdeführerin ein drittes Mal in der B.___
hospitalisiert wer den, wobei im Austrittsbericht die gleichen Diagnosen festgehalten wurden, wie anlässlich der zweiten Hospitalisation
(Urk .
10/37/1-4). Anschliessend wurde sie vom 6. August 2007 bis zum 10. September 2008 teilstationär in der Tageskli nik des C.___ behandelt (Urk .
10/5/18-19). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik begann die Versicherte am 24.
April 2008 in der geschützten Werkstatt der Klinik D.___ in E.___ (Stiftung F.___)
zu arbeiten (Urk. 10/7) . Zum Zweck der Alkoholentwöhnung wurde die Versicherte vom 22.
März bis 29.
März 2010 in der Privatklinik D.___ stationär aufge nommen und anschliessend bis am 7.
Juni 2010 in der Klinik G.___ hospitali siert (Urk.
10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15). Die Versicherte arbeitete von März bis August 2012 mit einem Pensum von 10 bis 15 Stunden pro Woche als Putzfrau im freien Arbeitsmarkt (Urk.
3/10) . Ihr wurde gemäss ihren Aussagen gegenüber den Z.___ -Gutachtern nach sechs Monaten gekündigt, weil sich die Kunden beklagten, sie arbeite zu langsam
(Urk. 10/45/17) . Nun ist sie in der geschützten Arbeitsstelle im Werk- und Wohnheim H.___ in I.___ an vier Tagen pro Woche während je sieben Stunden tätig
(Urk. 10/45/17, Urk. 3/16) . Im Übrigen w ird die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2004 regel mässig ambulant durch den Psychiater Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Fachpsychologen lic . phil. A.___ engmaschig thera piert und medikamentös
behandelt (Urk. 10/6). 2. 2.2
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 25.
Januar 2010 betreffend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
fest, gemäss den sie schon seit Jahren behandelnden Therapeuten benötige die Versicherte zusätzlich zu den Medika menten eine engmaschige ambulante Betreuung mit entsprechender Tages struktur. Die Versicherte sei schon in Y.___ Anfang der 90er Jahre wegen Depressionen behandelt worden und es sei davon auszugehen, dass sich ihr psy chischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Y.___ durch die trau matischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des Frauenhandels in K.___ noch weiter verschlechtert habe. Angesichts der weitgehenden chroni schen Erkrankung der Versicherten dürfe bezweifelt werden, dass diese in der Lage wäre, in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Versicherte gehe zwar 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung a n einem geschützten Arbeitsplatz nach, doch sie sehe sich nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Urk.
3/15). 2.2.3
Der behandelnde Psychiater Dr. J.___
sowie der behandelnde Fachpsychologe lic . phil . A.___
führte n
am 29.
August 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide seit Mitte September 2004 an psychischen Störungen und sei seit September 2004 zu 100
% arbeitsunfähig . Weiter führten sie aus, die Symptomatik habe mittels der einjährigen tagesklinischen Behandlung im C.___, der Tätigkeit in der Werkstatt der Klinik D.___ und der medikamentösen Behandlung leicht stabilisiert werden k önnen. Doch es bestehe immer noch eine schwere depressive Störung mit teilweise psychoti scher Symptomatik und bisweilen auftretenden Suizidgedanken (Urk.
10/6/1, Urk.
10/6/4). 2.2.4
Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 11.
Januar 2013 wurde fest gehal ten, die depressive Problematik bestehe mit überwiegender Wahr schein lichkeit schon seit dem Tod der Mutter der Versicherten im Jahr 1991 und habe sich seither chronifiziert . Die aktuell zu vermutende Persönlichkeitsstörung bestehe sehr wahrscheinlich schon seit der Kindheit und Adolesenz . Der Versi cherten sei es bereits in ihrer Heimat nie gelungen, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu behalten, so dass sicherlich schon vor ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde n müsse (Urk. 10/44). Im Schreiben vom 8. Juli 2013 führte der behandelnde Fachpsy chologe
lic . phil. A.___ zu diesem Gutachten aus, dass die Versicherte in Y.___ und K.___ ihren Lebensunterhalt selbst verdient habe und damals zweifellos arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn bereits psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien, heisse das nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Die Behauptung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit von 100
% habe bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden, entbehre jegli cher Grundlage (Urk.
7). 2. 3
Die Beschwerdeführerin liess insbesondere vorbringen, weder die Arbeits un fähig keit noch deren Grad sei en ab September 2004 schlüssig belegt. Das Vorliegen einer psychischen Störung und das Aufsuch en einer psychiatri schen Fach person stellten für sich alleine noch keinen Beweis für eine Arbeits un fähigkeit und den Eintritt einer Invalidität dar. Sie habe sich aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status auf den zweiten Arbeitsmarkt beschrän ken müssen (Urk.
1 S. 6). 2. 4
Es fehlt an Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Frühjahr 2004, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob die Versicherte bereits damals arbeitsun fähig war. Die diesbezüglichen Annahmen im Z.___ -Gutachten vermögen nicht hinreichend zu überzeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits im Heimatland Y.___ vorhandenen psychischen Störungen aufgrund der im Zusammenhang mit Zwangsprostitution und Frauenhandel stehenden Erlebnisse in K.___ kurz vor oder nach der Einreise in die Schweiz mass geblich verschlimmerten.
Aufgrund der Krankheitsgeschichte muss allerdings davon ausgegangen wer den, dass die psychischen Störungen der Versicherten, nämlich eine rezidi vierende depressive Störung und wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung,
bereits im September 2004 in erheblicher und rentenrelevanten Weise vorhan den waren. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht der Eintritt des Gesundheits schadens an sich, sondern dessen erwerbliche Auswirkungen massgebend sind. Der behandelnde Psychiater J.___ und der behandelnde Fachpsychologe A.___ erklärten
jedoch ausdrücklich,
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2004 und die Symptomatik habe anschliessend mit den Tages strukturen (Beginn am 6.
August 2007 in der Tagesklinik des C.___) und Medikamenten leicht stabilisiert werden können (Urk.
10/6) . Dies spricht dafür, dass sich die gesundheitliche n Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit ab 6.
August 2007 jedenfalls nicht verschlechterten. Bereits im ersten Austrittsbericht der B.___ vom 10.
März 2005 wurde eine schwere depressive Symptomatik (Diagno se einer schweren Depression; Grundstimmung der Hoffnungslosigkeit und Trau rigkeit, gepaart mit einer in der Persönlichkeit veranlagten rigid-zwang haften Haltung, ausgeprägte Angst, Affektspaltung und Affektabwehr, deutliche Konzentrationsstörung; vgl. Urk.
10/37/11-12) geschildert, welche darauf schliessen lässt, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhan den war. Im Übrigen trat die Versicherte nach dreimaliger psychiatrischer
Hos pitalisation in den Jahren 2004 bis 2007 (Urk. 10/37/1-4, Urk. 10/37/5-6, Urk. 10/37/11-12) lediglich im Jahr 2010 nochmals einen stationären Aufent halt an, wobei dieser im Zusammenhang mit ihrem Alkohol konsum stand und grösstenteils in der Klinik G.___
stattfand (Urk. 10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15) . Dies spricht gegen eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustand s
oder der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab dem Jahr 20 08 .
Es ist somit nach Lage der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Beginn einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und zwar in jeder Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
vor dem Jahr 2009 auszugehen. Somit ist die massgebliche leistungsspezi fische Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als d ie Versicherte die Mindestbeitragsdauer gemäss Art.
6 Abs.
2 IVG noch nicht erfüllt hatte, nämlich vor dem Jahr 2009, während die Versi cherte erstmals 2009 V ersicherungsbeiträge entrichtet hat .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15.
Mai 2013 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 3. 3.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Diewald, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 11.
Juni 2014 machte sie einen Auf wand von 10.65 Stunden und Barauslagen von Fr.
271.-- geltend (Urk.
14). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr.
200.-- auf Fr.
2‘593.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dies bezüg lich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut §
16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 3 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin
Sibylle Diewald, Stäfa, wird mit Fr. 2‘593.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Diewald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, ist Y.___ Staatsangehörige und reiste am 9.
April 2004 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 wurde das N ichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft bestätigt, jedoch X.___ aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Urk. 3/15, Urk. 10/2). Am 29.
Juli 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Störungen zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit ungefähr 2005 an dieser gesundheitlichen B eeinträchtigung zu leiden (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (Urk.
10/4). Ausser dem klärte sie die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk.
10/5, Urk.
10/6, Urk.
10/7). Mit Vorbescheid vom 15.
September 2011 stellte die IV Stelle in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Arbeitsunfähigkeit ab September 2004 belegt sei, der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Warte zeit im September 2005 eingetreten sei und die Versicherte erst ab Januar 2009 Beiträge einbezahlt habe, weshalb die gesetzli chen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt seien (Urk.
10/9). Hiergegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2011 Einwand erheben (Urk. 10/16, Urk. 10/17). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere mediz i nische Abklärungen vor (Urk. 10/35, Urk. 10/36, Urk. 10/37) und gab beim Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag (Urk. 10/42). Dieses Gutachten wurde am
11. Januar 2013 erstattet (Urk. 10/45). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, ges tützt auf das Gutachten vom 11. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass bei der Versicher ten bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ein Gesundheitsschaden sowie eine 100%ige Arbeitsu nfähigkeit bestanden habe (Urk. 2).
E. 1.1 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat der Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831. 1 und SR
0.831. 2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Versicherten ausschliesslich n ach schweizerischem Recht (vgl. zum Flüchtlings begriff, der hier nicht erfüllt ist BGE 115 V 4). Art. 6 Abs.
E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40
Prozent arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 11. Januar 2013 geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
im freien Arbeitsmarkt, aufgrund von psychischen Störungen aus (Urk. 10/45). Zu prüfen ist, ob der Versicherungsfall Rente ein getreten ist, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dabei ist unbestritten und aufgrund des IK-Auszugs (Urk. 10/4) erstellt, dass die Versicherte erstmals ab 2009 Versicherungsbeiträge leistete.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 25.
Januar 2010 betreffend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
fest, gemäss den sie schon seit Jahren behandelnden Therapeuten benötige die Versicherte zusätzlich zu den Medika menten eine engmaschige ambulante Betreuung mit entsprechender Tages struktur. Die Versicherte sei schon in Y.___ Anfang der 90er Jahre wegen Depressionen behandelt worden und es sei davon auszugehen, dass sich ihr psy chischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Y.___ durch die trau matischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des Frauenhandels in K.___ noch weiter verschlechtert habe. Angesichts der weitgehenden chroni schen Erkrankung der Versicherten dürfe bezweifelt werden, dass diese in der Lage wäre, in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Versicherte gehe zwar 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung a n einem geschützten Arbeitsplatz nach, doch sie sehe sich nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Urk.
3/15).
E. 2.2.1 Die Versicherte wurde aufgrund von zwei Suizidversuchen in der Schweiz erst mals vom
8. Dezember 2004 bis zum 25. Februar 2005 stationär in der B.___ behandelt. Dabei wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schwere Episode, mit psychoti schen und zwanghaften Symptomen bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F33.3) gestellt (Urk .
1 0 /37/11-12). Wegen einer Ver schlech t erung der depressiven Symptomatik mit zunehmenden Ängsten kam es am 3.
Februar 2006 zu einer zweiten Hospitalisation in der
B.___, welche bis am 30.
März 200 6 andauerte. Wiederum wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiv en Störung gestellt, aller dings zu diesem Zeitpunkt mit mittelgradig er Episode
und Suizidgedanken. Zudem wurde der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich - vermeidenden und schizoiden Zügen nach anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie traumatisierende n Erfahrungen (ICD-10 F62.8) geäussert. Daneben wurde ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Sedativa, Neuroleptika) festgehalten (Urk .
10/37/5-6). Vom 16.
November 2006 bis zum 24.
Januar 2007 musste die Beschwerdeführerin ein drittes Mal in der B.___
hospitalisiert wer den, wobei im Austrittsbericht die gleichen Diagnosen festgehalten wurden, wie anlässlich der zweiten Hospitalisation
(Urk .
10/37/1-4). Anschliessend wurde sie vom 6. August 2007 bis zum 10. September 2008 teilstationär in der Tageskli nik des C.___ behandelt (Urk .
10/5/18-19). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik begann die Versicherte am 24.
April 2008 in der geschützten Werkstatt der Klinik D.___ in E.___ (Stiftung F.___)
zu arbeiten (Urk. 10/7) . Zum Zweck der Alkoholentwöhnung wurde die Versicherte vom 22.
März bis 29.
März 2010 in der Privatklinik D.___ stationär aufge nommen und anschliessend bis am 7.
Juni 2010 in der Klinik G.___ hospitali siert (Urk.
10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15). Die Versicherte arbeitete von März bis August 2012 mit einem Pensum von 10 bis 15 Stunden pro Woche als Putzfrau im freien Arbeitsmarkt (Urk.
3/10) . Ihr wurde gemäss ihren Aussagen gegenüber den Z.___ -Gutachtern nach sechs Monaten gekündigt, weil sich die Kunden beklagten, sie arbeite zu langsam
(Urk. 10/45/17) . Nun ist sie in der geschützten Arbeitsstelle im Werk- und Wohnheim H.___ in I.___ an vier Tagen pro Woche während je sieben Stunden tätig
(Urk. 10/45/17, Urk. 3/16) . Im Übrigen w ird die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2004 regel mässig ambulant durch den Psychiater Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Fachpsychologen lic . phil. A.___ engmaschig thera piert und medikamentös
behandelt (Urk. 10/6). 2.
E. 2.2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. J.___
sowie der behandelnde Fachpsychologe lic . phil . A.___
führte n
am 29.
August 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide seit Mitte September 2004 an psychischen Störungen und sei seit September 2004 zu 100
% arbeitsunfähig . Weiter führten sie aus, die Symptomatik habe mittels der einjährigen tagesklinischen Behandlung im C.___, der Tätigkeit in der Werkstatt der Klinik D.___ und der medikamentösen Behandlung leicht stabilisiert werden k önnen. Doch es bestehe immer noch eine schwere depressive Störung mit teilweise psychoti scher Symptomatik und bisweilen auftretenden Suizidgedanken (Urk.
10/6/1, Urk.
10/6/4).
E. 2.2.4 Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 11.
Januar 2013 wurde fest gehal ten, die depressive Problematik bestehe mit überwiegender Wahr schein lichkeit schon seit dem Tod der Mutter der Versicherten im Jahr 1991 und habe sich seither chronifiziert . Die aktuell zu vermutende Persönlichkeitsstörung bestehe sehr wahrscheinlich schon seit der Kindheit und Adolesenz . Der Versi cherten sei es bereits in ihrer Heimat nie gelungen, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu behalten, so dass sicherlich schon vor ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde n müsse (Urk. 10/44). Im Schreiben vom 8. Juli 2013 führte der behandelnde Fachpsy chologe
lic . phil. A.___ zu diesem Gutachten aus, dass die Versicherte in Y.___ und K.___ ihren Lebensunterhalt selbst verdient habe und damals zweifellos arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn bereits psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien, heisse das nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Die Behauptung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit von 100
% habe bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden, entbehre jegli cher Grundlage (Urk.
7). 2. 3
Die Beschwerdeführerin liess insbesondere vorbringen, weder die Arbeits un fähig keit noch deren Grad sei en ab September 2004 schlüssig belegt. Das Vorliegen einer psychischen Störung und das Aufsuch en einer psychiatri schen Fach person stellten für sich alleine noch keinen Beweis für eine Arbeits un fähigkeit und den Eintritt einer Invalidität dar. Sie habe sich aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status auf den zweiten Arbeitsmarkt beschrän ken müssen (Urk.
1 S. 6). 2. 4
Es fehlt an Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Frühjahr 2004, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob die Versicherte bereits damals arbeitsun fähig war. Die diesbezüglichen Annahmen im Z.___ -Gutachten vermögen nicht hinreichend zu überzeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits im Heimatland Y.___ vorhandenen psychischen Störungen aufgrund der im Zusammenhang mit Zwangsprostitution und Frauenhandel stehenden Erlebnisse in K.___ kurz vor oder nach der Einreise in die Schweiz mass geblich verschlimmerten.
Aufgrund der Krankheitsgeschichte muss allerdings davon ausgegangen wer den, dass die psychischen Störungen der Versicherten, nämlich eine rezidi vierende depressive Störung und wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung,
bereits im September 2004 in erheblicher und rentenrelevanten Weise vorhan den waren. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht der Eintritt des Gesundheits schadens an sich, sondern dessen erwerbliche Auswirkungen massgebend sind. Der behandelnde Psychiater J.___ und der behandelnde Fachpsychologe A.___ erklärten
jedoch ausdrücklich,
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2004 und die Symptomatik habe anschliessend mit den Tages strukturen (Beginn am 6.
August 2007 in der Tagesklinik des C.___) und Medikamenten leicht stabilisiert werden können (Urk.
10/6) . Dies spricht dafür, dass sich die gesundheitliche n Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit ab 6.
August 2007 jedenfalls nicht verschlechterten. Bereits im ersten Austrittsbericht der B.___ vom 10.
März 2005 wurde eine schwere depressive Symptomatik (Diagno se einer schweren Depression; Grundstimmung der Hoffnungslosigkeit und Trau rigkeit, gepaart mit einer in der Persönlichkeit veranlagten rigid-zwang haften Haltung, ausgeprägte Angst, Affektspaltung und Affektabwehr, deutliche Konzentrationsstörung; vgl. Urk.
10/37/11-12) geschildert, welche darauf schliessen lässt, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhan den war. Im Übrigen trat die Versicherte nach dreimaliger psychiatrischer
Hos pitalisation in den Jahren 2004 bis 2007 (Urk. 10/37/1-4, Urk. 10/37/5-6, Urk. 10/37/11-12) lediglich im Jahr 2010 nochmals einen stationären Aufent halt an, wobei dieser im Zusammenhang mit ihrem Alkohol konsum stand und grösstenteils in der Klinik G.___
stattfand (Urk. 10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15) . Dies spricht gegen eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustand s
oder der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab dem Jahr 20
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art.
E. 08 .
Es ist somit nach Lage der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Beginn einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und zwar in jeder Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
vor dem Jahr 2009 auszugehen. Somit ist die massgebliche leistungsspezi fische Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als d ie Versicherte die Mindestbeitragsdauer gemäss Art.
6 Abs.
2 IVG noch nicht erfüllt hatte, nämlich vor dem Jahr 2009, während die Versi cherte erstmals 2009 V ersicherungsbeiträge entrichtet hat .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15.
Mai 2013 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 3. 3.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Diewald, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 11.
Juni 2014 machte sie einen Auf wand von 10.65 Stunden und Barauslagen von Fr.
271.-- geltend (Urk.
14). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr.
200.-- auf Fr.
2‘593.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dies bezüg lich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut §
16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 3 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin
Sibylle Diewald, Stäfa, wird mit Fr. 2‘593.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Diewald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art.
7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.
6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49, E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00560 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
17. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, ist Y.___ Staatsangehörige und reiste am 9.
April 2004 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 wurde das N ichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft bestätigt, jedoch X.___ aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Urk. 3/15, Urk. 10/2). Am 29.
Juli 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Störungen zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit ungefähr 2005 an dieser gesundheitlichen B eeinträchtigung zu leiden (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (Urk.
10/4). Ausser dem klärte sie die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk.
10/5, Urk.
10/6, Urk.
10/7). Mit Vorbescheid vom 15.
September 2011 stellte die IV Stelle in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Arbeitsunfähigkeit ab September 2004 belegt sei, der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Warte zeit im September 2005 eingetreten sei und die Versicherte erst ab Januar 2009 Beiträge einbezahlt habe, weshalb die gesetzli chen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt seien (Urk.
10/9). Hiergegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2011 Einwand erheben (Urk. 10/16, Urk. 10/17). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere mediz i nische Abklärungen vor (Urk. 10/35, Urk. 10/36, Urk. 10/37) und gab beim Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung i n Auftrag (Urk. 10/42). Dieses Gutachten wurde am
11. Januar 2013 erstattet (Urk. 10/45). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, ges tützt auf das Gutachten vom 11. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass bei der Versicher ten bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ein Gesundheitsschaden sowie eine 100%ige Arbeitsu nfähigkeit bestanden habe (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald, mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente aus zurichten. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk.
1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom behandelnden Fachpsycholo gen lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie,
vom 8. Juli 2013 zum psychiatrischen Gutachten des Z.___ einreichen (Urk.
6, Urk.
7). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16.
August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22.
August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (U rk. 11). Auf telefonische Aufforde rung hin reicht e Rechtsanwältin Diewald am 11. Juni 2014 ihre Honorarnote ein (Urk. 13, Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat der Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung SR 0.831. 1 und SR
0.831. 2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Versicherten ausschliesslich n ach schweizerischem Recht (vgl. zum Flüchtlings begriff, der hier nicht erfüllt ist BGE 115 V 4). Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsange hörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs.
1 IVG weitere Anspruchsvorausset zungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während min destens drei Jahren Beiträge geleitstet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40
Prozent arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art.
7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art.
6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49, E.
1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 11. Januar 2013 geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
im freien Arbeitsmarkt, aufgrund von psychischen Störungen aus (Urk. 10/45). Zu prüfen ist, ob der Versicherungsfall Rente ein getreten ist, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dabei ist unbestritten und aufgrund des IK-Auszugs (Urk. 10/4) erstellt, dass die Versicherte erstmals ab 2009 Versicherungsbeiträge leistete. 2.2
2.2.1
Die Versicherte wurde aufgrund von zwei Suizidversuchen in der Schweiz erst mals vom
8. Dezember 2004 bis zum 25. Februar 2005 stationär in der B.___ behandelt. Dabei wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schwere Episode, mit psychoti schen und zwanghaften Symptomen bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F33.3) gestellt (Urk .
1 0 /37/11-12). Wegen einer Ver schlech t erung der depressiven Symptomatik mit zunehmenden Ängsten kam es am 3.
Februar 2006 zu einer zweiten Hospitalisation in der
B.___, welche bis am 30.
März 200 6 andauerte. Wiederum wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiv en Störung gestellt, aller dings zu diesem Zeitpunkt mit mittelgradig er Episode
und Suizidgedanken. Zudem wurde der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich - vermeidenden und schizoiden Zügen nach anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie traumatisierende n Erfahrungen (ICD-10 F62.8) geäussert. Daneben wurde ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Sedativa, Neuroleptika) festgehalten (Urk .
10/37/5-6). Vom 16.
November 2006 bis zum 24.
Januar 2007 musste die Beschwerdeführerin ein drittes Mal in der B.___
hospitalisiert wer den, wobei im Austrittsbericht die gleichen Diagnosen festgehalten wurden, wie anlässlich der zweiten Hospitalisation
(Urk .
10/37/1-4). Anschliessend wurde sie vom 6. August 2007 bis zum 10. September 2008 teilstationär in der Tageskli nik des C.___ behandelt (Urk .
10/5/18-19). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik begann die Versicherte am 24.
April 2008 in der geschützten Werkstatt der Klinik D.___ in E.___ (Stiftung F.___)
zu arbeiten (Urk. 10/7) . Zum Zweck der Alkoholentwöhnung wurde die Versicherte vom 22.
März bis 29.
März 2010 in der Privatklinik D.___ stationär aufge nommen und anschliessend bis am 7.
Juni 2010 in der Klinik G.___ hospitali siert (Urk.
10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15). Die Versicherte arbeitete von März bis August 2012 mit einem Pensum von 10 bis 15 Stunden pro Woche als Putzfrau im freien Arbeitsmarkt (Urk.
3/10) . Ihr wurde gemäss ihren Aussagen gegenüber den Z.___ -Gutachtern nach sechs Monaten gekündigt, weil sich die Kunden beklagten, sie arbeite zu langsam
(Urk. 10/45/17) . Nun ist sie in der geschützten Arbeitsstelle im Werk- und Wohnheim H.___ in I.___ an vier Tagen pro Woche während je sieben Stunden tätig
(Urk. 10/45/17, Urk. 3/16) . Im Übrigen w ird die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2004 regel mässig ambulant durch den Psychiater Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Fachpsychologen lic . phil. A.___ engmaschig thera piert und medikamentös
behandelt (Urk. 10/6). 2. 2.2
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 25.
Januar 2010 betreffend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
fest, gemäss den sie schon seit Jahren behandelnden Therapeuten benötige die Versicherte zusätzlich zu den Medika menten eine engmaschige ambulante Betreuung mit entsprechender Tages struktur. Die Versicherte sei schon in Y.___ Anfang der 90er Jahre wegen Depressionen behandelt worden und es sei davon auszugehen, dass sich ihr psy chischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Y.___ durch die trau matischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des Frauenhandels in K.___ noch weiter verschlechtert habe. Angesichts der weitgehenden chroni schen Erkrankung der Versicherten dürfe bezweifelt werden, dass diese in der Lage wäre, in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Versicherte gehe zwar 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung a n einem geschützten Arbeitsplatz nach, doch sie sehe sich nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Urk.
3/15). 2.2.3
Der behandelnde Psychiater Dr. J.___
sowie der behandelnde Fachpsychologe lic . phil . A.___
führte n
am 29.
August 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide seit Mitte September 2004 an psychischen Störungen und sei seit September 2004 zu 100
% arbeitsunfähig . Weiter führten sie aus, die Symptomatik habe mittels der einjährigen tagesklinischen Behandlung im C.___, der Tätigkeit in der Werkstatt der Klinik D.___ und der medikamentösen Behandlung leicht stabilisiert werden k önnen. Doch es bestehe immer noch eine schwere depressive Störung mit teilweise psychoti scher Symptomatik und bisweilen auftretenden Suizidgedanken (Urk.
10/6/1, Urk.
10/6/4). 2.2.4
Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 11.
Januar 2013 wurde fest gehal ten, die depressive Problematik bestehe mit überwiegender Wahr schein lichkeit schon seit dem Tod der Mutter der Versicherten im Jahr 1991 und habe sich seither chronifiziert . Die aktuell zu vermutende Persönlichkeitsstörung bestehe sehr wahrscheinlich schon seit der Kindheit und Adolesenz . Der Versi cherten sei es bereits in ihrer Heimat nie gelungen, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu behalten, so dass sicherlich schon vor ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde n müsse (Urk. 10/44). Im Schreiben vom 8. Juli 2013 führte der behandelnde Fachpsy chologe
lic . phil. A.___ zu diesem Gutachten aus, dass die Versicherte in Y.___ und K.___ ihren Lebensunterhalt selbst verdient habe und damals zweifellos arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn bereits psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien, heisse das nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Die Behauptung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit von 100
% habe bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden, entbehre jegli cher Grundlage (Urk.
7). 2. 3
Die Beschwerdeführerin liess insbesondere vorbringen, weder die Arbeits un fähig keit noch deren Grad sei en ab September 2004 schlüssig belegt. Das Vorliegen einer psychischen Störung und das Aufsuch en einer psychiatri schen Fach person stellten für sich alleine noch keinen Beweis für eine Arbeits un fähigkeit und den Eintritt einer Invalidität dar. Sie habe sich aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status auf den zweiten Arbeitsmarkt beschrän ken müssen (Urk.
1 S. 6). 2. 4
Es fehlt an Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Frühjahr 2004, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob die Versicherte bereits damals arbeitsun fähig war. Die diesbezüglichen Annahmen im Z.___ -Gutachten vermögen nicht hinreichend zu überzeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits im Heimatland Y.___ vorhandenen psychischen Störungen aufgrund der im Zusammenhang mit Zwangsprostitution und Frauenhandel stehenden Erlebnisse in K.___ kurz vor oder nach der Einreise in die Schweiz mass geblich verschlimmerten.
Aufgrund der Krankheitsgeschichte muss allerdings davon ausgegangen wer den, dass die psychischen Störungen der Versicherten, nämlich eine rezidi vierende depressive Störung und wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung,
bereits im September 2004 in erheblicher und rentenrelevanten Weise vorhan den waren. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht der Eintritt des Gesundheits schadens an sich, sondern dessen erwerbliche Auswirkungen massgebend sind. Der behandelnde Psychiater J.___ und der behandelnde Fachpsychologe A.___ erklärten
jedoch ausdrücklich,
die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2004 und die Symptomatik habe anschliessend mit den Tages strukturen (Beginn am 6.
August 2007 in der Tagesklinik des C.___) und Medikamenten leicht stabilisiert werden können (Urk.
10/6) . Dies spricht dafür, dass sich die gesundheitliche n Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit ab 6.
August 2007 jedenfalls nicht verschlechterten. Bereits im ersten Austrittsbericht der B.___ vom 10.
März 2005 wurde eine schwere depressive Symptomatik (Diagno se einer schweren Depression; Grundstimmung der Hoffnungslosigkeit und Trau rigkeit, gepaart mit einer in der Persönlichkeit veranlagten rigid-zwang haften Haltung, ausgeprägte Angst, Affektspaltung und Affektabwehr, deutliche Konzentrationsstörung; vgl. Urk.
10/37/11-12) geschildert, welche darauf schliessen lässt, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhan den war. Im Übrigen trat die Versicherte nach dreimaliger psychiatrischer
Hos pitalisation in den Jahren 2004 bis 2007 (Urk. 10/37/1-4, Urk. 10/37/5-6, Urk. 10/37/11-12) lediglich im Jahr 2010 nochmals einen stationären Aufent halt an, wobei dieser im Zusammenhang mit ihrem Alkohol konsum stand und grösstenteils in der Klinik G.___
stattfand (Urk. 10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15) . Dies spricht gegen eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustand s
oder der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab dem Jahr 20 08 .
Es ist somit nach Lage der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Beginn einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und zwar in jeder Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
vor dem Jahr 2009 auszugehen. Somit ist die massgebliche leistungsspezi fische Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als d ie Versicherte die Mindestbeitragsdauer gemäss Art.
6 Abs.
2 IVG noch nicht erfüllt hatte, nämlich vor dem Jahr 2009, während die Versi cherte erstmals 2009 V ersicherungsbeiträge entrichtet hat .
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15.
Mai 2013 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 3. 3.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Diewald, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 11.
Juni 2014 machte sie einen Auf wand von 10.65 Stunden und Barauslagen von Fr.
271.-- geltend (Urk.
14). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr.
200.-- auf Fr.
2‘593.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dies bezüg lich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut §
16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. D as Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 3 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin
Sibylle Diewald, Stäfa, wird mit Fr. 2‘593.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Diewald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef