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IV.2013.00558

Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes

Zürich SozVersG · 2014-07-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ wurde am 30. Mai 1977 geboren.

Sie erlitt

am 25. Mai 1993 als Mit fahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Schädelhirntrauma mit einem Subduralhämatom rechts, Blutauflagerungen auf dem Tentorium

und

einer Schädelfraktur rechts temporal, Prellungen des rechten Thorax (Brustkor bes) und des rechten distalen Oberarm s sowie Rissquetschwunden am rechten Ohr, am Hals und am rechten Handrücken zu zog

(Urk. 6/1/ 11) . In der Folge wurden auch eine Commotio labyrinthi (Innenohrschädigung) mit einer Taub heit und einem Tinnitus rechts sowie

residuelle Teilleistungsschwächen

festge stellt (Urk. 6/1/8, 6/1/14 und 6/7/5 ff.). Im Jahr 1997 heiratete X.___ und beendete erfolgreich ihre zweijährige Lehre als Modeverkäuferin (Urk. 6/2/1 f., 6/1/16 und 6/1/19).

Sie wurde in den Jah ren 1998, 2003 und 2007 Mutter (Urk. 6/1/15 und 6/10/3) . Daneben blieb sie teilzeitlich weiter er werberstätig, zuerst als Aushilfsverkäuferin und ab dem Jahr 2000 als Betriebs m itarbeiterin im Bereich Briefsortierung der Y.___

(Urk. 6/1/15, 6/1/17 f. und 6/10/3 ff.) . Seit dem Jahr 2008 arbeitet sie als Verkäuferin im Stundenlohn in einer Z.___ -Filiale (Urk. 6/2/5, 6/9/1 und 6/10/6) .

Am 24 . Mai 2011 meldete sich X.___ unter Beilage diverser medizi nischer Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/6). Die IV-Stelle

nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/ 9/1 ff.) und medizinische (Urk. 6/ 7 und 6/9/7 ff.) Abklärun gen vor . Am 11. Juni 2012 ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen oder um Aus richtung einer Rente (Urk. 6/10), worauf sie zu einem Standortgespräch eingela den wurde (vgl. Urk. 6/13 und 6/14). Nach dem Eintreffen weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/15 und 6/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten a m 25. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Es folgten weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/ 19-24) . Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom

17. Januar 2013 (Urk. 6/8) liess

X.___ Einwand erheben (Urk. 6/33). Mit Ver fügung vom 13 . Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/ 37). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom

12. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsv ertreter verlangte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in – gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung – eine Invali denrente zuzu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

13. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 14. August 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab gestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen (Art. 28a Abs. 2 IVG;

Betätigungsvergleich).

Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung).

1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass mit den vorhandenen fachärztlichen Berichten kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei, der sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin einschränke (Urk. 2 S. 1) . Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfä higkeit sei weder nachvollziehbar noch plausibel (Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwer degegnerin vor ihrem Entscheid eine interdisziplinäre medizinische Begutach tung hätte veranlassen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit ist strittig, ob die Beschwer degegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 3. 3.1

Aus dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirurgie des A.___ vom 3. Februar 2000 geht hervor, dass die Beschwer deführerin am 24. Januar 2000 in der otoneurologischen Sprechstunde unter sucht wurde (Urk. 5/21/6) .

Zur Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei einem Autounfall eine Pyramidenquerfraktur rechts erlitten habe. Es sei zu einer Ertaubung rechts gekommen. Damals habe auch ein Drehschwindel bestanden, der sich langsam gebessert habe. Seit dem Unfall sei ein schwanken der Pfeif- und Rauschtinnitus auf der rechten Seite vorhanden. Über die ganzen Jahre sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Im Dezember 1999 sei es zu zwei Schwindelattacken gekommen, die jeweils eine Woche angedauert hätten. Seit etwa einem Monat sei di e Beschwerdeführerin wieder beschwerde frei. Der Drehschwindel habe damals auch in Ruhe bestanden, jedoch bei jeder Bewegung zugenommen. Es sei zu Übelkeit, aber nicht zum Erbrechen gekom men. Überdies seien eine Falltendenz nach rechts und der vorbestehende

Tinni tus unverändert vorhanden gewesen. Seit Dezember leide die Beschwerdeführe rin zunehmend an temporalen Kopfschmerzen, die jedoch gut mit Ponstan behandelbar seien (Urk. 5/21/6) .

Bei der Untersuchung habe man beidseits einen unauffälligen Gehörgang

sowie ein reizloses und intaktes Trommelfell festgestellt . Rechts entlang des Hammers sei eine geringe Vernarbung sichtbar . Der übrige Hals-, Nasen- und Ohrenstatus sei als unauffällig und die vestibulospinalen Reflexe seien als sicher zu beurtei len .

Beim Unterberger-Tretversuch sei eine Rotation nach rechts erfolgt. Die Kleinhirnzeichen seien als unauffällig zu werten . Beim Tragen der Frenzelbrille sei kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus ersichtlich gewesen. Es sei beim Kopfschütteln zu vereinzelten Nystagmen nach rechts gekommen (Urk. 5/21/6).

Die Beschwerdeführerin habe um eine Beurteilung des Gehörs und des Schwin dels ersucht, durch den sie sehr beunruhigt gewesen sei. Man habe ihr erklärt, dass mit Hilfe einer Operation keine Gehörsverbesserung erreicht w e rden könne. Auch ein CROS-Hörgerät würde keine wesentlichen Vorteile bringen. Anamnes tisch sei die Beschwerdeführerin aktuell durch den Tinnitus nur wenig gestört. Die Schwindelbesch w erden im Dezember seien als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramidenquerfraktur zu werten. Man habe eine Vestibularisneu rektomie diskutiert. Durch diesen Eingriff würde zwar der vestibuläre Schwindel nicht mehr auftreten, bezüglich des Tinnitus bestehe jedoch nur ein e 50%ige Chance, dass er vollständig verschwinde. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch dazu entschieden, mit einer Ves tibuarisneurektomie zuzuwarten (Urk. 6/21/7). 3.2

Dem Überweisungsschreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit schweren depressiven Episoden, leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17 Jahren bei Dr. med. D.___ in

Behandlung und sei verzweifelt darüber, dass keine Besserung eingetreten sei. N ach einer ärztlichen Besprechung hätten sie sich daher dazu entschieden, für sie einen neuen Psychotherapeuten zu suchen (Urk. 6/21/8). 3.3

PD Dr. med. E.___ verfasste am 5. Mai 2011 in seiner Funktion als leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des A.___ einen Bericht über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011

(Urk. 6/21/5). Als Diagnosen erwähnte er den Zustand nach einer im Jahr 1993 erlittenen Felsenbeinquerfraktur mit konsekutiver rechtsseitiger Ertaubung und einen chronischen Tinnitus rechts. Zur Anamnese hielt er im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin durch den kompletten Hörverlust rechtsseitig in ihrer Kommunikation deutlich einge schränkt sei. Bezüglich der Hörgeräusche bestehe eine gewisse Kompensation. Sie berichte allerdings, dass das Ohrgeräusch in ruhiger Umgebung zeitweilig sehr störend sei. Die Beschwerdeführerin habe um Beratung bezüglich mögli cher hörverbessernder Massnahmen ersucht.

Bei der mikroskopischen Untersuchung der Ohren habe er beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke festgestellt. Aus dem Tonaudio gramm seien die Surditas (Taubheit) auf der rechten Seite und eine Normakusis (ein normales Hörvermögen) linksseitig ersichtlich.

Gemäss seiner Auffassung sei zunächst eine CROS-Versorgung zu prüfen . Die Beschwerdeführerin werde sich entsprechend bei einem Akustiker beraten lassen. Als weitere Option sei die Versorgung mit einem knochenimplantierten Hörgerät auf der rechten Seite in Betracht zu ziehen (Urk. 6/21/5). 3. 4

Dem Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 14. August 2012 nach der Zuweisung durch Dr. B.___

in der Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht. Es wurde eine Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung diagnostiziert (Urk. 6/21/9) .

Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit Februar 2012 Schmerzen im Bereich des Rückens zu haben. Innerhalb der letzten acht Wochen seien diese Schmerzen stärker geworden. Sie seien vor allem beim N ach - vorne - Beugen und bei m längeren Sitzen aufgetreten. Deswegen sei sie für ihre Arbeitstätigkeit im Verkauf in letzter Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe be reits eine analgetische Therapie eingeleitet und eine am 20. August 2012 begin nende Physiotherapie geplant. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, keinerlei sensible oder motorische Ausfälle zu haben. Die Schmerzen seien nur im Bereich des tiefen Rückens lokalisiert und würden nicht ins Gesäss oder in die Beine ausstrahlen .

Zusätzlich wurde das Ergebnis einer am 29. Juni 2012 durchgeführten Magnet - re sonanztomographie

der Lendenwirbelsäule i n die Beurteilung mitein bezogen (vgl. Urk. 6/21/10) . Dieses habe kleine mediane Diskushernie n auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/1 gezeigt, die den Duralsack berühren, aber nicht signifikant im primieren würden. Es sei keine Verlagerung einer Ner venwurzel

nachweisbar und lediglich eine leichtgradige

Spon d ylarthrose der unteren Lendenwirbel säule feststellbar (Urk. 6/21/11).

Unter Berücksichtigung, dass die lumbalen Schmerzen ohne jegliche radikuläre Ausstrahlung seien, Kraft und Sensibilität erhalten seien und keine Anhalts punkte für eine Spinalkompression oder Nervenwurzelkompression vorhanden sei en, wurde das bereits eingeleitete Vorgehen mit Analgesie und p h ysiothera peutische r Übung des Rückens mit Hal tungskorrek t ur als adäquate Therapie beurteilt. Es wurde um erneute Vorstellung in der Sprechstunde gebeten, sofern radikuläre Ausstrahlungen oder sensomotorische Defizite auftreten sollten. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht (Urk. 6/21/9). 3. 5

In seinem ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2012 hielt med. pract . G.___, ein Mitarbeiter des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Taubheit des rechten Ohres (Status nach Pyramidenquerfraktur im Jahr 1993), rezidivierende depressive Störung, aktuell mitteschwere depressive Episode, und eine seit 20. Juni 2012 bestehende Lumbalgie (Urk. 6/21/1). Er attestierte der Besc hwerdeführerin eine seit dem 1. Februar 2012 bis auf weiteres andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer i n (Urk. 6/21/2).

Ferner stellte er einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur fest und erwähnte Taubheit, Schwindel und Stottern als chro nische Beschwerden und Symptome. Bezüglich der seit vier Monaten bestehenden starken Lumbago sei trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie keine Besserung eingetreten (Urk. 6/21/2).

Seinem Berich t legte er die jenigen der F.___ vom 20. August 2012 und des H.___ vom 29. August 2012 betref fend die am 29. Juni 2012 durchgeführte Magnetresonanztomograph i e der Len denwirbelsäule bei (vgl. Urk. 6/21/3 und 6/21/9 ff.). 3. 6

Aus dem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal am 14. August 2012 zur ambulanten Behandlung erschienen sei (Urk. 6/22/6) . Es sei bei ihr

damals ein Lumbago diagnostiziert worden . Darüber hinaus ent hält der Bericht im Wesentlichen die identischen Beschreibungen der Anamnese und des Befund es

wie der

Bericht vom 20. August 2012 (Urk. 6/22/6) . Die Prog nose sei

damals als prinzipiell günstig beurteilt worden (Urk. 6/22/7) . Man habe der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie, physiotherapeutische Übun gen sowie Haltungskorrekturen empfohlen und verordnet. Eine Arbeitsunfähig keit sei damals nicht bescheinigt worden. Soweit bekannt, sei die Beschwerde führerin im Verkauf tätig. Es bestehe eine Einschränkung bei Rumpfbewegun gen, eine genaue Beurteilung, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätig keit als Verkäuferin jedoch als zumutbar. Es könne auch nicht beurteilt werden, wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/22/6 f.). 3.7

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung durch I.___ befinde. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.01). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression hätten sie nicht feststellen können . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit dem Autounfall im Jahr 1993 an Tinnitus, häufigen Kopfschmerzen, starken Stimmungsschwankungen und Depressionen leide. Sie habe sich allseitig orientiert präsentiert und ihre Beschwerden glaubhaft be schrieben . Sie habe über zeitweise stark überhöhte Reizbarkeit, heftige Stim mungsschwankungen, depressive Stimmung und chronische Erschöpfung geklagt . Seit neun Jahren nehme sie Antidepressiva ein . Nach einer Umstellung auf Cymbalta habe sie sich psychisch stabilisiert, neige aber nach wie vor zu starken Stimmungsschwankungen. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 6/24/2). 3.8

Der Regionale Ärztliche Dienst gelangte – ohne eine Untersuchung der Beschwer deführerin – am 8. Januar 2013 zum Schluss, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden

vorliege . An Lumbago leide die Beschwerdeführerin erst seit Mitte Juni 2012, so dass das Kriterium der Dauer nicht erfüllt sei. Aus der rezidivie renden depressiven Störung, der Taubheit des rechten Ohres und dem Tinnitus rechts seien gemäss den vorliegenden Arztberichten keine Einschränkungen auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin ableitbar. Die von prac t . med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2012 sei weder nachvoll ziehbar noch plausibel. Es könne darum auf die Berichte des Psychiaters und der F.___ abgestellt werden (Urk. 6/25/3). 4. 4.1

Es wird in keinem der vorhandenen fachärztlichen Berichte eine Arbeits - unfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bescheinigt. Bezüglich der Depression hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sogar ausdrücklich fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen war (Urk. 6/24/2). 4.2

Hinsichtlich der diagnostizierten Lumbalgie ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zwar die ins Auge gefasste Behandlung, Analgesie und Psychotherapie, als adäquat erachtet, bezüglich de ren Erfolges jedoch keine Prognose gestellt wird. Ebenso wenig wird d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt (Urk. 6/21/9). Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde führerin seit ihrer Untersuchung am

14. August 2012 verändert hat, da sie im betreffenden Institut seither nicht mehr weiter untersucht oder behandelt wurde und für die Berichterstattung keine Konsultation stattfand (Urk. 6/22/6). Dem entsprechend werden in diesem zweiten Bericht auch keine konkreten Aussagen zur

aktuellen Arbeitsfähigkeit gemacht. Es wird einzig bestätigt, dass damals keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Fragen der IV-Stelle zur bishe rigen Tätigkeit, zu bestehenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeit sowie zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 6/22/2 Ziff. 1.7) werden zwar thematisiert . So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin soweit bekannt im Verkauf tätig sei und eine Ein schränkung bei Rumpfbewegungen bestehe. Eine genaue Beurteilung sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätigkeit zumutbar. Wann mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 6/22/3 und 6/22/7).

Damit w e rden die gestellten Fragen aber nur zum Teil beantwortet. Die gemachten Aussagen sind

darüber hinaus auch viel zu vage und genügen zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht. Insbesondere lässt sich aufgrund der ge lieferten Angaben nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2013 unverändert an Rückenbe schwerden l itt und diese ihre Arbeitsfähigkeit

beeinträchtig t en. Der medizini sche Bericht von pract . med. G.___ vom 1 5. Oktober 2012, gemäss welchem sich die Lumbago trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie nicht gebessert habe (Urk. 6/2172), spricht eher gegen eine Verbesserung der gesundheitlichen Situati on . Wie sich diese im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum, nament lich bis zum 1 3. Mai 2013,

tatsächlich präsentiert e und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen und ist daher weiter abzuklären. 4.3

Aufgrund des Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirur gie des A.___ vom 3. Februar 2000 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit über wiederholt auftretenden Schwindel und eine Zunahme von temporalen

Kopfschmerzen beklagte (Urk. 5/21/6). Beim Unterberger-Tretversuch erfolgte eine Rotation nach rechts (Urk. 5/21/6), womit auch ein objektiver Anhaltspunkt für eine

vestibuläre Schädigung bestand . Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung wurden die Schwindelbeschwerden als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramiden querfraktur gewertet. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte damals ebenfalls nicht (vgl. Urk. 5/21/6 f.), weshalb unklar ist, ob und in welchem Umfang diese damals beeinträchtigt war. Jedenfalls lässt sich das Bestehen einer Einschränkung nicht ohne weiteres ausschliessen.

Zur Beseitigung des vestibulären Schwindels stand eine Vestibularisneurektomie zur Diskussion. Nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, mit diesem Eingriff zuzuwarten (Urk. 6/21/7). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass ein solcher inzwischen erfolgreich durch geführt worden ist.

Es mag zutreffen, dass im Rahmen der ambulanten Unter suchung der Beschwer deführerin am 4. Mai 2011 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichtschirurgie des A.___

und dementsprechend auch im dazu verfassten ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2011

Schwindelbeschwerden nicht thematisiert wurden (vgl. Urk. 6/21/5). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierzu richtig bemerkt hat (Urk. 1 S. 4 f.), hatte seine Man dantin damals

(lediglich) um Beratung bezüglich hörverbessernder Massnahmen ersucht (Urk. 6/21/5). Aus der fehlenden Erwä hnung der Schwindelproblematik lässt sich

– entgegen der offenbar vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertrete nen Ansicht (vgl. Urk. 6/36/3) – daher keineswegs folgern,

es hätten keine ent sprechenden

B eschwerden

mehr bestanden und die Arbeitsfähigkeit sei unbe einträchtigt vorhanden gewesen (vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) .

Während des mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle geführten Standortgespräches vom 1 8. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrer medizinischen Situation befragt. Sie erklärte damals, dass sie an Gleichgewichtsproblemen und Schwindelanfällen leide. Zum Teil falle sie um, erwache dann wieder und wisse nicht, was passiert sei. Aus diesem Grund sei sie während des Tages nicht alleine. Ihre Cousine sei dann bei ihr. Sie könne es nicht verantworten, wenn ihr im Beisein der Kinder etwas passiere. Im rechten Arm habe sie zeitweise kein Gefühl und ihre Hand zittere andauernd. Durch das schlechte Hören leide sie unter Kopfschmerzen und der Alltag stresse sie. Aus diesem Grund sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe keine Freude mehr und zu nichts mehr Lust. Das Problem mit dem Gleichgewicht werde immer schlimmer (Urk. 6/14/3 f.).

Mit diesen Schilderungen waren zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der Schwindelproblematik vorhanden.

Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, dem ärztlichen Bericht von med. pract . G.___ vom 1 5. Oktober 2012, der einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur feststellt und Taubheit, Schwindel und Stottern als chronische Beschwerden und Symptome erwähnt (Urk. 6/21/2), jegliche Plausib i lität abzusprechen. D ies muss umso mehr gelten, als nebst der erwähnten (und auf die psychiatrische Diagnose beschränkten) Beurteilung durch Dr. C.___ keine weiteren fachärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Auch wenn man als Erfah rungstatsache berücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.), erweist sich

der Bericht von pract . med. G.___

zumindest als geeignet, um weitere otologische und neurootologische

Abklärungen als geboten erscheinen zu las sen. Abhängig von deren Ergebnissen wird zu entscheiden sein, ob auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten neurologi schen Untersuchungen (Urk. 1 S. 4 und 5) erforderlich sind. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne die notwendigen interdisziplinären Abklärungen hinsichtlich der Rücken- und der Schwindelbeschwerden entschieden werden kann. Da diese Beschwer den und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ wurde am 30. Mai 1977 geboren.

Sie erlitt

am 25. Mai 1993 als Mit fahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Schädelhirntrauma mit einem Subduralhämatom rechts, Blutauflagerungen auf dem Tentorium

und

einer Schädelfraktur rechts temporal, Prellungen des rechten Thorax (Brustkor bes) und des rechten distalen Oberarm s sowie Rissquetschwunden am rechten Ohr, am Hals und am rechten Handrücken zu zog

(Urk. 6/1/ 11) . In der Folge wurden auch eine Commotio labyrinthi (Innenohrschädigung) mit einer Taub heit und einem Tinnitus rechts sowie

residuelle Teilleistungsschwächen

festge stellt (Urk. 6/1/8, 6/1/14 und 6/7/5 ff.). Im Jahr 1997 heiratete X.___ und beendete erfolgreich ihre zweijährige Lehre als Modeverkäuferin (Urk. 6/2/1 f., 6/1/16 und 6/1/19).

Sie wurde in den Jah ren 1998, 2003 und 2007 Mutter (Urk. 6/1/15 und 6/10/3) . Daneben blieb sie teilzeitlich weiter er werberstätig, zuerst als Aushilfsverkäuferin und ab dem Jahr 2000 als Betriebs m itarbeiterin im Bereich Briefsortierung der Y.___

(Urk. 6/1/15, 6/1/17 f. und 6/10/3 ff.) . Seit dem Jahr 2008 arbeitet sie als Verkäuferin im Stundenlohn in einer Z.___ -Filiale (Urk. 6/2/5, 6/9/1 und 6/10/6) .

Am 24 . Mai 2011 meldete sich X.___ unter Beilage diverser medizi nischer Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/6). Die IV-Stelle

nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/ 9/1 ff.) und medizinische (Urk. 6/ 7 und 6/9/7 ff.) Abklärun gen vor . Am 11. Juni 2012 ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen oder um Aus richtung einer Rente (Urk. 6/10), worauf sie zu einem Standortgespräch eingela den wurde (vgl. Urk. 6/13 und 6/14). Nach dem Eintreffen weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/15 und 6/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten a m 25. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Es folgten weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/ 19-24) . Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom

17. Januar 2013 (Urk. 6/8) liess

X.___ Einwand erheben (Urk. 6/33). Mit Ver fügung vom 13 . Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/ 37).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1.

E. 2 IVG fest gelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung).

E. 3.1 Aus dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirurgie des A.___ vom 3. Februar 2000 geht hervor, dass die Beschwer deführerin am 24. Januar 2000 in der otoneurologischen Sprechstunde unter sucht wurde (Urk. 5/21/6) .

Zur Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei einem Autounfall eine Pyramidenquerfraktur rechts erlitten habe. Es sei zu einer Ertaubung rechts gekommen. Damals habe auch ein Drehschwindel bestanden, der sich langsam gebessert habe. Seit dem Unfall sei ein schwanken der Pfeif- und Rauschtinnitus auf der rechten Seite vorhanden. Über die ganzen Jahre sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Im Dezember 1999 sei es zu zwei Schwindelattacken gekommen, die jeweils eine Woche angedauert hätten. Seit etwa einem Monat sei di e Beschwerdeführerin wieder beschwerde frei. Der Drehschwindel habe damals auch in Ruhe bestanden, jedoch bei jeder Bewegung zugenommen. Es sei zu Übelkeit, aber nicht zum Erbrechen gekom men. Überdies seien eine Falltendenz nach rechts und der vorbestehende

Tinni tus unverändert vorhanden gewesen. Seit Dezember leide die Beschwerdeführe rin zunehmend an temporalen Kopfschmerzen, die jedoch gut mit Ponstan behandelbar seien (Urk. 5/21/6) .

Bei der Untersuchung habe man beidseits einen unauffälligen Gehörgang

sowie ein reizloses und intaktes Trommelfell festgestellt . Rechts entlang des Hammers sei eine geringe Vernarbung sichtbar . Der übrige Hals-, Nasen- und Ohrenstatus sei als unauffällig und die vestibulospinalen Reflexe seien als sicher zu beurtei len .

Beim Unterberger-Tretversuch sei eine Rotation nach rechts erfolgt. Die Kleinhirnzeichen seien als unauffällig zu werten . Beim Tragen der Frenzelbrille sei kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus ersichtlich gewesen. Es sei beim Kopfschütteln zu vereinzelten Nystagmen nach rechts gekommen (Urk. 5/21/6).

Die Beschwerdeführerin habe um eine Beurteilung des Gehörs und des Schwin dels ersucht, durch den sie sehr beunruhigt gewesen sei. Man habe ihr erklärt, dass mit Hilfe einer Operation keine Gehörsverbesserung erreicht w e rden könne. Auch ein CROS-Hörgerät würde keine wesentlichen Vorteile bringen. Anamnes tisch sei die Beschwerdeführerin aktuell durch den Tinnitus nur wenig gestört. Die Schwindelbesch w erden im Dezember seien als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramidenquerfraktur zu werten. Man habe eine Vestibularisneu rektomie diskutiert. Durch diesen Eingriff würde zwar der vestibuläre Schwindel nicht mehr auftreten, bezüglich des Tinnitus bestehe jedoch nur ein e 50%ige Chance, dass er vollständig verschwinde. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch dazu entschieden, mit einer Ves tibuarisneurektomie zuzuwarten (Urk. 6/21/7).

E. 3.2 Dem Überweisungsschreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit schweren depressiven Episoden, leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17 Jahren bei Dr. med. D.___ in

Behandlung und sei verzweifelt darüber, dass keine Besserung eingetreten sei. N ach einer ärztlichen Besprechung hätten sie sich daher dazu entschieden, für sie einen neuen Psychotherapeuten zu suchen (Urk. 6/21/8).

E. 3.3 PD Dr. med. E.___ verfasste am 5. Mai 2011 in seiner Funktion als leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des A.___ einen Bericht über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011

(Urk. 6/21/5). Als Diagnosen erwähnte er den Zustand nach einer im Jahr 1993 erlittenen Felsenbeinquerfraktur mit konsekutiver rechtsseitiger Ertaubung und einen chronischen Tinnitus rechts. Zur Anamnese hielt er im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin durch den kompletten Hörverlust rechtsseitig in ihrer Kommunikation deutlich einge schränkt sei. Bezüglich der Hörgeräusche bestehe eine gewisse Kompensation. Sie berichte allerdings, dass das Ohrgeräusch in ruhiger Umgebung zeitweilig sehr störend sei. Die Beschwerdeführerin habe um Beratung bezüglich mögli cher hörverbessernder Massnahmen ersucht.

Bei der mikroskopischen Untersuchung der Ohren habe er beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke festgestellt. Aus dem Tonaudio gramm seien die Surditas (Taubheit) auf der rechten Seite und eine Normakusis (ein normales Hörvermögen) linksseitig ersichtlich.

Gemäss seiner Auffassung sei zunächst eine CROS-Versorgung zu prüfen . Die Beschwerdeführerin werde sich entsprechend bei einem Akustiker beraten lassen. Als weitere Option sei die Versorgung mit einem knochenimplantierten Hörgerät auf der rechten Seite in Betracht zu ziehen (Urk. 6/21/5). 3.

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass mit den vorhandenen fachärztlichen Berichten kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei, der sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin einschränke (Urk. 2 S. 1) . Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfä higkeit sei weder nachvollziehbar noch plausibel (Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwer degegnerin vor ihrem Entscheid eine interdisziplinäre medizinische Begutach tung hätte veranlassen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit ist strittig, ob die Beschwer degegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 3.

E. 3.7 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung durch I.___ befinde. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.01). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression hätten sie nicht feststellen können . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit dem Autounfall im Jahr 1993 an Tinnitus, häufigen Kopfschmerzen, starken Stimmungsschwankungen und Depressionen leide. Sie habe sich allseitig orientiert präsentiert und ihre Beschwerden glaubhaft be schrieben . Sie habe über zeitweise stark überhöhte Reizbarkeit, heftige Stim mungsschwankungen, depressive Stimmung und chronische Erschöpfung geklagt . Seit neun Jahren nehme sie Antidepressiva ein . Nach einer Umstellung auf Cymbalta habe sie sich psychisch stabilisiert, neige aber nach wie vor zu starken Stimmungsschwankungen. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 6/24/2).

E. 3.8 Der Regionale Ärztliche Dienst gelangte – ohne eine Untersuchung der Beschwer deführerin – am 8. Januar 2013 zum Schluss, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden

vorliege . An Lumbago leide die Beschwerdeführerin erst seit Mitte Juni 2012, so dass das Kriterium der Dauer nicht erfüllt sei. Aus der rezidivie renden depressiven Störung, der Taubheit des rechten Ohres und dem Tinnitus rechts seien gemäss den vorliegenden Arztberichten keine Einschränkungen auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin ableitbar. Die von prac t . med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2012 sei weder nachvoll ziehbar noch plausibel. Es könne darum auf die Berichte des Psychiaters und der F.___ abgestellt werden (Urk. 6/25/3). 4.

E. 4 Dem Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 14. August 2012 nach der Zuweisung durch Dr. B.___

in der Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht. Es wurde eine Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung diagnostiziert (Urk. 6/21/9) .

Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit Februar 2012 Schmerzen im Bereich des Rückens zu haben. Innerhalb der letzten acht Wochen seien diese Schmerzen stärker geworden. Sie seien vor allem beim N ach - vorne - Beugen und bei m längeren Sitzen aufgetreten. Deswegen sei sie für ihre Arbeitstätigkeit im Verkauf in letzter Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe be reits eine analgetische Therapie eingeleitet und eine am 20. August 2012 begin nende Physiotherapie geplant. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, keinerlei sensible oder motorische Ausfälle zu haben. Die Schmerzen seien nur im Bereich des tiefen Rückens lokalisiert und würden nicht ins Gesäss oder in die Beine ausstrahlen .

Zusätzlich wurde das Ergebnis einer am 29. Juni 2012 durchgeführten Magnet - re sonanztomographie

der Lendenwirbelsäule i n die Beurteilung mitein bezogen (vgl. Urk. 6/21/10) . Dieses habe kleine mediane Diskushernie n auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/1 gezeigt, die den Duralsack berühren, aber nicht signifikant im primieren würden. Es sei keine Verlagerung einer Ner venwurzel

nachweisbar und lediglich eine leichtgradige

Spon d ylarthrose der unteren Lendenwirbel säule feststellbar (Urk. 6/21/11).

Unter Berücksichtigung, dass die lumbalen Schmerzen ohne jegliche radikuläre Ausstrahlung seien, Kraft und Sensibilität erhalten seien und keine Anhalts punkte für eine Spinalkompression oder Nervenwurzelkompression vorhanden sei en, wurde das bereits eingeleitete Vorgehen mit Analgesie und p h ysiothera peutische r Übung des Rückens mit Hal tungskorrek t ur als adäquate Therapie beurteilt. Es wurde um erneute Vorstellung in der Sprechstunde gebeten, sofern radikuläre Ausstrahlungen oder sensomotorische Defizite auftreten sollten. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht (Urk. 6/21/9). 3.

E. 4.1 Es wird in keinem der vorhandenen fachärztlichen Berichte eine Arbeits - unfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bescheinigt. Bezüglich der Depression hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sogar ausdrücklich fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen war (Urk. 6/24/2).

E. 4.2 Hinsichtlich der diagnostizierten Lumbalgie ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zwar die ins Auge gefasste Behandlung, Analgesie und Psychotherapie, als adäquat erachtet, bezüglich de ren Erfolges jedoch keine Prognose gestellt wird. Ebenso wenig wird d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt (Urk. 6/21/9). Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde führerin seit ihrer Untersuchung am

14. August 2012 verändert hat, da sie im betreffenden Institut seither nicht mehr weiter untersucht oder behandelt wurde und für die Berichterstattung keine Konsultation stattfand (Urk. 6/22/6). Dem entsprechend werden in diesem zweiten Bericht auch keine konkreten Aussagen zur

aktuellen Arbeitsfähigkeit gemacht. Es wird einzig bestätigt, dass damals keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Fragen der IV-Stelle zur bishe rigen Tätigkeit, zu bestehenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeit sowie zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 6/22/2 Ziff. 1.7) werden zwar thematisiert . So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin soweit bekannt im Verkauf tätig sei und eine Ein schränkung bei Rumpfbewegungen bestehe. Eine genaue Beurteilung sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätigkeit zumutbar. Wann mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 6/22/3 und 6/22/7).

Damit w e rden die gestellten Fragen aber nur zum Teil beantwortet. Die gemachten Aussagen sind

darüber hinaus auch viel zu vage und genügen zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht. Insbesondere lässt sich aufgrund der ge lieferten Angaben nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2013 unverändert an Rückenbe schwerden l itt und diese ihre Arbeitsfähigkeit

beeinträchtig t en. Der medizini sche Bericht von pract . med. G.___ vom 1 5. Oktober 2012, gemäss welchem sich die Lumbago trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie nicht gebessert habe (Urk. 6/2172), spricht eher gegen eine Verbesserung der gesundheitlichen Situati on . Wie sich diese im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum, nament lich bis zum 1 3. Mai 2013,

tatsächlich präsentiert e und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen und ist daher weiter abzuklären.

E. 4.3 Aufgrund des Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirur gie des A.___ vom 3. Februar 2000 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit über wiederholt auftretenden Schwindel und eine Zunahme von temporalen

Kopfschmerzen beklagte (Urk. 5/21/6). Beim Unterberger-Tretversuch erfolgte eine Rotation nach rechts (Urk. 5/21/6), womit auch ein objektiver Anhaltspunkt für eine

vestibuläre Schädigung bestand . Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung wurden die Schwindelbeschwerden als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramiden querfraktur gewertet. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte damals ebenfalls nicht (vgl. Urk. 5/21/6 f.), weshalb unklar ist, ob und in welchem Umfang diese damals beeinträchtigt war. Jedenfalls lässt sich das Bestehen einer Einschränkung nicht ohne weiteres ausschliessen.

Zur Beseitigung des vestibulären Schwindels stand eine Vestibularisneurektomie zur Diskussion. Nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, mit diesem Eingriff zuzuwarten (Urk. 6/21/7). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass ein solcher inzwischen erfolgreich durch geführt worden ist.

Es mag zutreffen, dass im Rahmen der ambulanten Unter suchung der Beschwer deführerin am 4. Mai 2011 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichtschirurgie des A.___

und dementsprechend auch im dazu verfassten ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2011

Schwindelbeschwerden nicht thematisiert wurden (vgl. Urk. 6/21/5). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierzu richtig bemerkt hat (Urk. 1 S. 4 f.), hatte seine Man dantin damals

(lediglich) um Beratung bezüglich hörverbessernder Massnahmen ersucht (Urk. 6/21/5). Aus der fehlenden Erwä hnung der Schwindelproblematik lässt sich

– entgegen der offenbar vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertrete nen Ansicht (vgl. Urk. 6/36/3) – daher keineswegs folgern,

es hätten keine ent sprechenden

B eschwerden

mehr bestanden und die Arbeitsfähigkeit sei unbe einträchtigt vorhanden gewesen (vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) .

Während des mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle geführten Standortgespräches vom 1 8. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrer medizinischen Situation befragt. Sie erklärte damals, dass sie an Gleichgewichtsproblemen und Schwindelanfällen leide. Zum Teil falle sie um, erwache dann wieder und wisse nicht, was passiert sei. Aus diesem Grund sei sie während des Tages nicht alleine. Ihre Cousine sei dann bei ihr. Sie könne es nicht verantworten, wenn ihr im Beisein der Kinder etwas passiere. Im rechten Arm habe sie zeitweise kein Gefühl und ihre Hand zittere andauernd. Durch das schlechte Hören leide sie unter Kopfschmerzen und der Alltag stresse sie. Aus diesem Grund sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe keine Freude mehr und zu nichts mehr Lust. Das Problem mit dem Gleichgewicht werde immer schlimmer (Urk. 6/14/3 f.).

Mit diesen Schilderungen waren zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der Schwindelproblematik vorhanden.

Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, dem ärztlichen Bericht von med. pract . G.___ vom 1 5. Oktober 2012, der einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur feststellt und Taubheit, Schwindel und Stottern als chronische Beschwerden und Symptome erwähnt (Urk. 6/21/2), jegliche Plausib i lität abzusprechen. D ies muss umso mehr gelten, als nebst der erwähnten (und auf die psychiatrische Diagnose beschränkten) Beurteilung durch Dr. C.___ keine weiteren fachärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Auch wenn man als Erfah rungstatsache berücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.), erweist sich

der Bericht von pract . med. G.___

zumindest als geeignet, um weitere otologische und neurootologische

Abklärungen als geboten erscheinen zu las sen. Abhängig von deren Ergebnissen wird zu entscheiden sein, ob auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten neurologi schen Untersuchungen (Urk. 1 S. 4 und 5) erforderlich sind.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne die notwendigen interdisziplinären Abklärungen hinsichtlich der Rücken- und der Schwindelbeschwerden entschieden werden kann. Da diese Beschwer den und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

E. 5 In seinem ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2012 hielt med. pract . G.___, ein Mitarbeiter des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Taubheit des rechten Ohres (Status nach Pyramidenquerfraktur im Jahr 1993), rezidivierende depressive Störung, aktuell mitteschwere depressive Episode, und eine seit 20. Juni 2012 bestehende Lumbalgie (Urk. 6/21/1). Er attestierte der Besc hwerdeführerin eine seit dem 1. Februar 2012 bis auf weiteres andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer i n (Urk. 6/21/2).

Ferner stellte er einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur fest und erwähnte Taubheit, Schwindel und Stottern als chro nische Beschwerden und Symptome. Bezüglich der seit vier Monaten bestehenden starken Lumbago sei trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie keine Besserung eingetreten (Urk. 6/21/2).

Seinem Berich t legte er die jenigen der F.___ vom 20. August 2012 und des H.___ vom 29. August 2012 betref fend die am 29. Juni 2012 durchgeführte Magnetresonanztomograph i e der Len denwirbelsäule bei (vgl. Urk. 6/21/3 und 6/21/9 ff.). 3.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 6 Aus dem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal am 14. August 2012 zur ambulanten Behandlung erschienen sei (Urk. 6/22/6) . Es sei bei ihr

damals ein Lumbago diagnostiziert worden . Darüber hinaus ent hält der Bericht im Wesentlichen die identischen Beschreibungen der Anamnese und des Befund es

wie der

Bericht vom 20. August 2012 (Urk. 6/22/6) . Die Prog nose sei

damals als prinzipiell günstig beurteilt worden (Urk. 6/22/7) . Man habe der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie, physiotherapeutische Übun gen sowie Haltungskorrekturen empfohlen und verordnet. Eine Arbeitsunfähig keit sei damals nicht bescheinigt worden. Soweit bekannt, sei die Beschwerde führerin im Verkauf tätig. Es bestehe eine Einschränkung bei Rumpfbewegun gen, eine genaue Beurteilung, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätig keit als Verkäuferin jedoch als zumutbar. Es könne auch nicht beurteilt werden, wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/22/6 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00558 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ wurde am 30. Mai 1977 geboren.

Sie erlitt

am 25. Mai 1993 als Mit fahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Schädelhirntrauma mit einem Subduralhämatom rechts, Blutauflagerungen auf dem Tentorium

und

einer Schädelfraktur rechts temporal, Prellungen des rechten Thorax (Brustkor bes) und des rechten distalen Oberarm s sowie Rissquetschwunden am rechten Ohr, am Hals und am rechten Handrücken zu zog

(Urk. 6/1/ 11) . In der Folge wurden auch eine Commotio labyrinthi (Innenohrschädigung) mit einer Taub heit und einem Tinnitus rechts sowie

residuelle Teilleistungsschwächen

festge stellt (Urk. 6/1/8, 6/1/14 und 6/7/5 ff.). Im Jahr 1997 heiratete X.___ und beendete erfolgreich ihre zweijährige Lehre als Modeverkäuferin (Urk. 6/2/1 f., 6/1/16 und 6/1/19).

Sie wurde in den Jah ren 1998, 2003 und 2007 Mutter (Urk. 6/1/15 und 6/10/3) . Daneben blieb sie teilzeitlich weiter er werberstätig, zuerst als Aushilfsverkäuferin und ab dem Jahr 2000 als Betriebs m itarbeiterin im Bereich Briefsortierung der Y.___

(Urk. 6/1/15, 6/1/17 f. und 6/10/3 ff.) . Seit dem Jahr 2008 arbeitet sie als Verkäuferin im Stundenlohn in einer Z.___ -Filiale (Urk. 6/2/5, 6/9/1 und 6/10/6) .

Am 24 . Mai 2011 meldete sich X.___ unter Beilage diverser medizi nischer Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/6). Die IV-Stelle

nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/ 9/1 ff.) und medizinische (Urk. 6/ 7 und 6/9/7 ff.) Abklärun gen vor . Am 11. Juni 2012 ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen oder um Aus richtung einer Rente (Urk. 6/10), worauf sie zu einem Standortgespräch eingela den wurde (vgl. Urk. 6/13 und 6/14). Nach dem Eintreffen weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/15 und 6/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten a m 25. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Es folgten weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/ 19-24) . Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom

17. Januar 2013 (Urk. 6/8) liess

X.___ Einwand erheben (Urk. 6/33). Mit Ver fügung vom 13 . Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/ 37). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom

12. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsv ertreter verlangte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in – gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung – eine Invali denrente zuzu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am

13. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 14. August 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab gestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen (Art. 28a Abs. 2 IVG;

Betätigungsvergleich).

Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invali ditätsbemessung).

1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab gelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass mit den vorhandenen fachärztlichen Berichten kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei, der sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin einschränke (Urk. 2 S. 1) . Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfä higkeit sei weder nachvollziehbar noch plausibel (Urk. 2 S. 2) . Demgegenüber macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwer degegnerin vor ihrem Entscheid eine interdisziplinäre medizinische Begutach tung hätte veranlassen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit ist strittig, ob die Beschwer degegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 3. 3.1

Aus dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirurgie des A.___ vom 3. Februar 2000 geht hervor, dass die Beschwer deführerin am 24. Januar 2000 in der otoneurologischen Sprechstunde unter sucht wurde (Urk. 5/21/6) .

Zur Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei einem Autounfall eine Pyramidenquerfraktur rechts erlitten habe. Es sei zu einer Ertaubung rechts gekommen. Damals habe auch ein Drehschwindel bestanden, der sich langsam gebessert habe. Seit dem Unfall sei ein schwanken der Pfeif- und Rauschtinnitus auf der rechten Seite vorhanden. Über die ganzen Jahre sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Im Dezember 1999 sei es zu zwei Schwindelattacken gekommen, die jeweils eine Woche angedauert hätten. Seit etwa einem Monat sei di e Beschwerdeführerin wieder beschwerde frei. Der Drehschwindel habe damals auch in Ruhe bestanden, jedoch bei jeder Bewegung zugenommen. Es sei zu Übelkeit, aber nicht zum Erbrechen gekom men. Überdies seien eine Falltendenz nach rechts und der vorbestehende

Tinni tus unverändert vorhanden gewesen. Seit Dezember leide die Beschwerdeführe rin zunehmend an temporalen Kopfschmerzen, die jedoch gut mit Ponstan behandelbar seien (Urk. 5/21/6) .

Bei der Untersuchung habe man beidseits einen unauffälligen Gehörgang

sowie ein reizloses und intaktes Trommelfell festgestellt . Rechts entlang des Hammers sei eine geringe Vernarbung sichtbar . Der übrige Hals-, Nasen- und Ohrenstatus sei als unauffällig und die vestibulospinalen Reflexe seien als sicher zu beurtei len .

Beim Unterberger-Tretversuch sei eine Rotation nach rechts erfolgt. Die Kleinhirnzeichen seien als unauffällig zu werten . Beim Tragen der Frenzelbrille sei kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus ersichtlich gewesen. Es sei beim Kopfschütteln zu vereinzelten Nystagmen nach rechts gekommen (Urk. 5/21/6).

Die Beschwerdeführerin habe um eine Beurteilung des Gehörs und des Schwin dels ersucht, durch den sie sehr beunruhigt gewesen sei. Man habe ihr erklärt, dass mit Hilfe einer Operation keine Gehörsverbesserung erreicht w e rden könne. Auch ein CROS-Hörgerät würde keine wesentlichen Vorteile bringen. Anamnes tisch sei die Beschwerdeführerin aktuell durch den Tinnitus nur wenig gestört. Die Schwindelbesch w erden im Dezember seien als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramidenquerfraktur zu werten. Man habe eine Vestibularisneu rektomie diskutiert. Durch diesen Eingriff würde zwar der vestibuläre Schwindel nicht mehr auftreten, bezüglich des Tinnitus bestehe jedoch nur ein e 50%ige Chance, dass er vollständig verschwinde. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch dazu entschieden, mit einer Ves tibuarisneurektomie zuzuwarten (Urk. 6/21/7). 3.2

Dem Überweisungsschreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit schweren depressiven Episoden, leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17 Jahren bei Dr. med. D.___ in

Behandlung und sei verzweifelt darüber, dass keine Besserung eingetreten sei. N ach einer ärztlichen Besprechung hätten sie sich daher dazu entschieden, für sie einen neuen Psychotherapeuten zu suchen (Urk. 6/21/8). 3.3

PD Dr. med. E.___ verfasste am 5. Mai 2011 in seiner Funktion als leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des A.___ einen Bericht über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011

(Urk. 6/21/5). Als Diagnosen erwähnte er den Zustand nach einer im Jahr 1993 erlittenen Felsenbeinquerfraktur mit konsekutiver rechtsseitiger Ertaubung und einen chronischen Tinnitus rechts. Zur Anamnese hielt er im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin durch den kompletten Hörverlust rechtsseitig in ihrer Kommunikation deutlich einge schränkt sei. Bezüglich der Hörgeräusche bestehe eine gewisse Kompensation. Sie berichte allerdings, dass das Ohrgeräusch in ruhiger Umgebung zeitweilig sehr störend sei. Die Beschwerdeführerin habe um Beratung bezüglich mögli cher hörverbessernder Massnahmen ersucht.

Bei der mikroskopischen Untersuchung der Ohren habe er beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke festgestellt. Aus dem Tonaudio gramm seien die Surditas (Taubheit) auf der rechten Seite und eine Normakusis (ein normales Hörvermögen) linksseitig ersichtlich.

Gemäss seiner Auffassung sei zunächst eine CROS-Versorgung zu prüfen . Die Beschwerdeführerin werde sich entsprechend bei einem Akustiker beraten lassen. Als weitere Option sei die Versorgung mit einem knochenimplantierten Hörgerät auf der rechten Seite in Betracht zu ziehen (Urk. 6/21/5). 3. 4

Dem Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 14. August 2012 nach der Zuweisung durch Dr. B.___

in der Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht. Es wurde eine Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung diagnostiziert (Urk. 6/21/9) .

Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit Februar 2012 Schmerzen im Bereich des Rückens zu haben. Innerhalb der letzten acht Wochen seien diese Schmerzen stärker geworden. Sie seien vor allem beim N ach - vorne - Beugen und bei m längeren Sitzen aufgetreten. Deswegen sei sie für ihre Arbeitstätigkeit im Verkauf in letzter Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe be reits eine analgetische Therapie eingeleitet und eine am 20. August 2012 begin nende Physiotherapie geplant. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, keinerlei sensible oder motorische Ausfälle zu haben. Die Schmerzen seien nur im Bereich des tiefen Rückens lokalisiert und würden nicht ins Gesäss oder in die Beine ausstrahlen .

Zusätzlich wurde das Ergebnis einer am 29. Juni 2012 durchgeführten Magnet - re sonanztomographie

der Lendenwirbelsäule i n die Beurteilung mitein bezogen (vgl. Urk. 6/21/10) . Dieses habe kleine mediane Diskushernie n auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/1 gezeigt, die den Duralsack berühren, aber nicht signifikant im primieren würden. Es sei keine Verlagerung einer Ner venwurzel

nachweisbar und lediglich eine leichtgradige

Spon d ylarthrose der unteren Lendenwirbel säule feststellbar (Urk. 6/21/11).

Unter Berücksichtigung, dass die lumbalen Schmerzen ohne jegliche radikuläre Ausstrahlung seien, Kraft und Sensibilität erhalten seien und keine Anhalts punkte für eine Spinalkompression oder Nervenwurzelkompression vorhanden sei en, wurde das bereits eingeleitete Vorgehen mit Analgesie und p h ysiothera peutische r Übung des Rückens mit Hal tungskorrek t ur als adäquate Therapie beurteilt. Es wurde um erneute Vorstellung in der Sprechstunde gebeten, sofern radikuläre Ausstrahlungen oder sensomotorische Defizite auftreten sollten. Z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht (Urk. 6/21/9). 3. 5

In seinem ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2012 hielt med. pract . G.___, ein Mitarbeiter des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Taubheit des rechten Ohres (Status nach Pyramidenquerfraktur im Jahr 1993), rezidivierende depressive Störung, aktuell mitteschwere depressive Episode, und eine seit 20. Juni 2012 bestehende Lumbalgie (Urk. 6/21/1). Er attestierte der Besc hwerdeführerin eine seit dem 1. Februar 2012 bis auf weiteres andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer i n (Urk. 6/21/2).

Ferner stellte er einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur fest und erwähnte Taubheit, Schwindel und Stottern als chro nische Beschwerden und Symptome. Bezüglich der seit vier Monaten bestehenden starken Lumbago sei trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie keine Besserung eingetreten (Urk. 6/21/2).

Seinem Berich t legte er die jenigen der F.___ vom 20. August 2012 und des H.___ vom 29. August 2012 betref fend die am 29. Juni 2012 durchgeführte Magnetresonanztomograph i e der Len denwirbelsäule bei (vgl. Urk. 6/21/3 und 6/21/9 ff.). 3. 6

Aus dem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal am 14. August 2012 zur ambulanten Behandlung erschienen sei (Urk. 6/22/6) . Es sei bei ihr

damals ein Lumbago diagnostiziert worden . Darüber hinaus ent hält der Bericht im Wesentlichen die identischen Beschreibungen der Anamnese und des Befund es

wie der

Bericht vom 20. August 2012 (Urk. 6/22/6) . Die Prog nose sei

damals als prinzipiell günstig beurteilt worden (Urk. 6/22/7) . Man habe der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie, physiotherapeutische Übun gen sowie Haltungskorrekturen empfohlen und verordnet. Eine Arbeitsunfähig keit sei damals nicht bescheinigt worden. Soweit bekannt, sei die Beschwerde führerin im Verkauf tätig. Es bestehe eine Einschränkung bei Rumpfbewegun gen, eine genaue Beurteilung, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätig keit als Verkäuferin jedoch als zumutbar. Es könne auch nicht beurteilt werden, wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/22/6 f.). 3.7

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung durch I.___ befinde. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.01). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression hätten sie nicht feststellen können . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit dem Autounfall im Jahr 1993 an Tinnitus, häufigen Kopfschmerzen, starken Stimmungsschwankungen und Depressionen leide. Sie habe sich allseitig orientiert präsentiert und ihre Beschwerden glaubhaft be schrieben . Sie habe über zeitweise stark überhöhte Reizbarkeit, heftige Stim mungsschwankungen, depressive Stimmung und chronische Erschöpfung geklagt . Seit neun Jahren nehme sie Antidepressiva ein . Nach einer Umstellung auf Cymbalta habe sie sich psychisch stabilisiert, neige aber nach wie vor zu starken Stimmungsschwankungen. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 6/24/2). 3.8

Der Regionale Ärztliche Dienst gelangte – ohne eine Untersuchung der Beschwer deführerin – am 8. Januar 2013 zum Schluss, dass aus versicherungs medizinischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden

vorliege . An Lumbago leide die Beschwerdeführerin erst seit Mitte Juni 2012, so dass das Kriterium der Dauer nicht erfüllt sei. Aus der rezidivie renden depressiven Störung, der Taubheit des rechten Ohres und dem Tinnitus rechts seien gemäss den vorliegenden Arztberichten keine Einschränkungen auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin ableitbar. Die von prac t . med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2012 sei weder nachvoll ziehbar noch plausibel. Es könne darum auf die Berichte des Psychiaters und der F.___ abgestellt werden (Urk. 6/25/3). 4. 4.1

Es wird in keinem der vorhandenen fachärztlichen Berichte eine Arbeits - unfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bescheinigt. Bezüglich der Depression hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sogar ausdrücklich fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen war (Urk. 6/24/2). 4.2

Hinsichtlich der diagnostizierten Lumbalgie ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zwar die ins Auge gefasste Behandlung, Analgesie und Psychotherapie, als adäquat erachtet, bezüglich de ren Erfolges jedoch keine Prognose gestellt wird. Ebenso wenig wird d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt (Urk. 6/21/9). Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerde führerin seit ihrer Untersuchung am

14. August 2012 verändert hat, da sie im betreffenden Institut seither nicht mehr weiter untersucht oder behandelt wurde und für die Berichterstattung keine Konsultation stattfand (Urk. 6/22/6). Dem entsprechend werden in diesem zweiten Bericht auch keine konkreten Aussagen zur

aktuellen Arbeitsfähigkeit gemacht. Es wird einzig bestätigt, dass damals keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Fragen der IV-Stelle zur bishe rigen Tätigkeit, zu bestehenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeit sowie zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 6/22/2 Ziff. 1.7) werden zwar thematisiert . So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin soweit bekannt im Verkauf tätig sei und eine Ein schränkung bei Rumpfbewegungen bestehe. Eine genaue Beurteilung sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätigkeit zumutbar. Wann mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 6/22/3 und 6/22/7).

Damit w e rden die gestellten Fragen aber nur zum Teil beantwortet. Die gemachten Aussagen sind

darüber hinaus auch viel zu vage und genügen zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht. Insbesondere lässt sich aufgrund der ge lieferten Angaben nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2013 unverändert an Rückenbe schwerden l itt und diese ihre Arbeitsfähigkeit

beeinträchtig t en. Der medizini sche Bericht von pract . med. G.___ vom 1 5. Oktober 2012, gemäss welchem sich die Lumbago trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie nicht gebessert habe (Urk. 6/2172), spricht eher gegen eine Verbesserung der gesundheitlichen Situati on . Wie sich diese im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum, nament lich bis zum 1 3. Mai 2013,

tatsächlich präsentiert e und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen und ist daher weiter abzuklären. 4.3

Aufgrund des Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge s ichtschirur gie des A.___ vom 3. Februar 2000 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit über wiederholt auftretenden Schwindel und eine Zunahme von temporalen

Kopfschmerzen beklagte (Urk. 5/21/6). Beim Unterberger-Tretversuch erfolgte eine Rotation nach rechts (Urk. 5/21/6), womit auch ein objektiver Anhaltspunkt für eine

vestibuläre Schädigung bestand . Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung wurden die Schwindelbeschwerden als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramiden querfraktur gewertet. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte damals ebenfalls nicht (vgl. Urk. 5/21/6 f.), weshalb unklar ist, ob und in welchem Umfang diese damals beeinträchtigt war. Jedenfalls lässt sich das Bestehen einer Einschränkung nicht ohne weiteres ausschliessen.

Zur Beseitigung des vestibulären Schwindels stand eine Vestibularisneurektomie zur Diskussion. Nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, mit diesem Eingriff zuzuwarten (Urk. 6/21/7). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass ein solcher inzwischen erfolgreich durch geführt worden ist.

Es mag zutreffen, dass im Rahmen der ambulanten Unter suchung der Beschwer deführerin am 4. Mai 2011 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichtschirurgie des A.___

und dementsprechend auch im dazu verfassten ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2011

Schwindelbeschwerden nicht thematisiert wurden (vgl. Urk. 6/21/5). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierzu richtig bemerkt hat (Urk. 1 S. 4 f.), hatte seine Man dantin damals

(lediglich) um Beratung bezüglich hörverbessernder Massnahmen ersucht (Urk. 6/21/5). Aus der fehlenden Erwä hnung der Schwindelproblematik lässt sich

– entgegen der offenbar vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertrete nen Ansicht (vgl. Urk. 6/36/3) – daher keineswegs folgern,

es hätten keine ent sprechenden

B eschwerden

mehr bestanden und die Arbeitsfähigkeit sei unbe einträchtigt vorhanden gewesen (vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) .

Während des mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle geführten Standortgespräches vom 1 8. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrer medizinischen Situation befragt. Sie erklärte damals, dass sie an Gleichgewichtsproblemen und Schwindelanfällen leide. Zum Teil falle sie um, erwache dann wieder und wisse nicht, was passiert sei. Aus diesem Grund sei sie während des Tages nicht alleine. Ihre Cousine sei dann bei ihr. Sie könne es nicht verantworten, wenn ihr im Beisein der Kinder etwas passiere. Im rechten Arm habe sie zeitweise kein Gefühl und ihre Hand zittere andauernd. Durch das schlechte Hören leide sie unter Kopfschmerzen und der Alltag stresse sie. Aus diesem Grund sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe keine Freude mehr und zu nichts mehr Lust. Das Problem mit dem Gleichgewicht werde immer schlimmer (Urk. 6/14/3 f.).

Mit diesen Schilderungen waren zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der Schwindelproblematik vorhanden.

Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, dem ärztlichen Bericht von med. pract . G.___ vom 1 5. Oktober 2012, der einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur feststellt und Taubheit, Schwindel und Stottern als chronische Beschwerden und Symptome erwähnt (Urk. 6/21/2), jegliche Plausib i lität abzusprechen. D ies muss umso mehr gelten, als nebst der erwähnten (und auf die psychiatrische Diagnose beschränkten) Beurteilung durch Dr. C.___ keine weiteren fachärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Auch wenn man als Erfah rungstatsache berücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.), erweist sich

der Bericht von pract . med. G.___

zumindest als geeignet, um weitere otologische und neurootologische

Abklärungen als geboten erscheinen zu las sen. Abhängig von deren Ergebnissen wird zu entscheiden sein, ob auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten neurologi schen Untersuchungen (Urk. 1 S. 4 und 5) erforderlich sind. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne die notwendigen interdisziplinären Abklärungen hinsichtlich der Rücken- und der Schwindelbeschwerden entschieden werden kann. Da diese Beschwer den und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und neuer Ent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke