Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 63 , arbeitete seit August 2000 als selb ständig
erwerbstätige Eng lisch lehrerin
in ihrem Einzelunternehmen
Y.___
(Urk. 8 / 11 , Urk. 10 ). Am
8. Februar 2012 (Urk. 8/11 ) meldete sie sich – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8 / 6 ) – unter Hinweis unter ande rem auf eine Virusinfektion sowie Erschöpfung bei der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug (be ruf liche In te gra tion/Rente) a
n. Die IV-Stelle holte die Akten des Kranken tag geld ver sicherers ein un d traf
berufliche sowie medi zinische Ab klärungen . Mit Vor bescheid vom
9. August 2012 (Urk. 8/35 ) stellte sie die Abweisung des L eistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wendungen (Urk. 8/38 ) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen . Ferner gingen die Akten des Unfallversicherers bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/43, Urk. 8/52), darun ter ein bidisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 9. Juli respektive der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 (vgl. dazu Urk. 8/43/1-28) .
Am 2 2. April 2012 (Urk. 8/61) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich zu den weiteren Abklärungen zu äussern. Die Ver sicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8 . Mai 2013 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10 . Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schie dener Berichte (Urk. 3 /3-5 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen unvollständiger Erhebung des Sach ver haltes. Ferner beantragte sie die Zusprache
eine r auf grund ihrer gesund heitlichen Situation abgestufte n angemessene n Rente der In validen versicherung, jedoch mindestens eine halbe Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . August 2013 (Urk . 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin am 1 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
gestützt au f die Abklärungsberichte der
Z.___ vom 9. Juli und von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Klinik A.___ , vom 1 4. Juni 2012 ,
dafür, es habe kein lang andauernder Gesundheitsschaden objektiviert wer den kön nen, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be gründen vermö chte ; d ie vorliegende Diagnose gehöre zu den ätiologisch- pathogentisch unklaren syn dromalen
Zu standsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage.
Aus ver sicherungsme dizinischer Sicht bestehe in bis heriger bereits leidens ange passter Tätig keit als Englischlehrerin keine dauer hafte Arbeits unfähigkeit . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 7 S. 11 ) , der Sach verhalt sei unvollständig erhoben worden. Obwohl der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) am 6. November 2012 empfohlen habe, einen psy chiatrische n Ver laufs bericht einzuholen und eine erneute Prüfung der Ar beitsfähigkeit in einem halben Jahr nach Beginn des intensiven tages klinischen Programm s vorzu nehmen, sei die Verfügung bereits am 8. Mai 2013 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sowie für mindestens zwei weitere Monate habe sie sich in einem
intensive n
tagesklinischen Programm in
C.___ be funden. Hinzu komme, dass die Berichte der D.___ im Fest stellungblatt vom 8. Mai 2013 nicht berücksichtigt worden seien. Ins be sondere werde keinerlei Be zug ge nommen auf die Berichte der D.___ vom 2 5. sowie vom 2 6. März 201 3. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden ist beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis 2 2. September 2011 (Urk. 8/23/19-20) diagnostizierten Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Medizin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Spital C.___ , eine unklare Müdigkeit und Nacht schweiss, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Cytomegal ievirus
( CMV ) -Infektion , sowie einen grenz wertigen Vitamin B12-Mangel, aber keine perniziöse Anämie.
Die Sachverständigen hielten fest, eine Depression habe durch die zugezogene psychiatrische Konsiliarärztin des G.___ ausge schlos sen werden können. Die Ursache der Müdigkeit und Schwäche bleibe unklar. Es könne sich um einen prolongierten Verlauf einer CMV-Infektion handeln. Differential diagnostisch könne es sich auch um ein prämenopausales Syndrom handeln. Gemäss Beschwerdeführerin sei sie diesbezüglich aber bereits abgeklärt worden. 3.2
Im Bericht vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/23/5-10 , vgl. dazu auch Urk. 8/21/6-7, Urk. 8/26/2- 3 ) berichtete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Natur heilverfahren , Ärztin für Biologische Medizin , Para celsus Clinica al Ronc , über den stationären Aufenthalt vom 3. bis 2 4. Januar 2012 und nannte als Diagnose ein Er schöpfungssyndrom (ICD-10 T73.3).
Dr. H.___ hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe seit November 2011 einen verschlechternden Allgemein zustand , welcher sich im Rahmen von Kopfschmer zen, generalisierten Glieder schmerzen, Brennen in den Beinen, Konzentrations- und Schlaf störungen äussere, beschrieben. Bei der Ent las sung aus dem statio nären Aufent halt in der Klinik attestierten sie ihr eine Arbeits unfähigkeit von 90 % bis zum 2 9. Februar 201 2. Danach sollte aus haus ärzt licher Sicht über eine weitere, lang same Integration neu entschieden wer den. 3.3
Im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangsdat um: 6. März 2012, Urk. 8/23/1-4 ) nannte die behandelnde
Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH, einen Zustand nach einer CMV -Infektion mit ausgeprägtem Erschöpfungs syndrom und einen Zustand nach Ebstein-Barr-Virus (EBV) -Infek tion bei einem körperlich unauf fälligen Untersuchungsbefund und attestierte folgend e Arbeits un fähig keiten: 50 % vom 1 0. Januar b is 19. September 2011, 100 % vom 2 0. bis 2 2. September 2011, 80 % vom 2 3. September 2011 bis 2. Januar 20 12, 100 % vom
3. bis 3 1. Januar 2012 und 90 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2012.
Als Einschränkungen hielt Dr. I.___ einen körperlichen Erschöpfungszustand, „ keine Belastbarkeit “ und Konzentrationsstörungen fest. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in einem zeitlichen Rahmen von 10 %
und e ine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu drei bis vier Stunden pro Woche zumutbar. Wann und in welchem Umfang mit der Wiederaufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, sei derzeit nicht absehbar. 3.4
3.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 8/43/1-7) hielt Dr. B.___ ,
Chefarzt, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Klinik A.___ , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach einer Anpassungsstörung mit kürzerer de pres siver Reaktion Anfang 2011, gegenwär tig vollständig remittiert. Die Be schwerde führerin sei sowohl in bisheriger (angestammter) als auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 5 f.
Ziff. 6), die Be schwerde führerin habe sich anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Mai 2012 in psycho patho logischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, so
dass ihr gegenwärtig auch keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 habe gestellt werden könne n . Obwohl die Be schwerdeführerin test psychologisch eine leichte Inkonsistenz bezüglich Test be arbeitungstempo und Sorgfalt aufgewiesen habe, die keiner psy chiatrischen Erkrankung nach ICD-10 zugeordnet werden könne, könnten die Test ergebnisse bei objektiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funkti onen bei der Beur teilung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht berück sichtigt werden. Die berufliche Ein gliederung könne aus psychiatrischer Sicht jederzeit und ohne Ein schränkung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2) . 3.4.2
Am 1 4. und 1 5. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin mittels Funktions orien tierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung um fasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) sowie die Beurteilung der
bild gebenden Untersu chungen und Akten. Die Sachverständigen des Z.___ nannten im Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/43/ 8-28 ) folgende D iagnosen (S. 1) :
Unklares Müdigkeits-/ Erschöpfungsyndrom bei/mit - Differentialdiagnose: im Rahmen eines pro longierten Verlaufs nach einer CMV -Infektion - h ormoneller Dysbalance im Rahmen eines prämenopausalen Syn droms - p sychischer Genese
Als psychiatrische Diagnose erwähnten sie einen Status nach einer An passungs störung mit kürzerer depressiver Reaktion (Anfang 2011).
Die Z.___ - Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest (S. 2) , dass sich anläs s lich der aktuellen Untersuchung eine Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit, auch im somatischen Sinn, gezeigt h ätten . Klinisch habe sich bei der aktuellen Unter suchung eine Beschwerdeführerin i n gutem Allgemein- und E rnäh rungs zu stand mit weder internistischen noch rheumatologischen pathologischen Befun den gezeigt. Auch anamnestisch habe nichts auf eine ent zündlich-rheu matische Erkrankung hingewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich von Februar bis zirka April 2011 eine Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion fin den lassen. Ansonsten bestehe keine psy chi atrische Erkrankung, die einer vollen Arbeitsfähigkeit entgegen
stehen würde.
A us interdisziplinärer
( somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer ) Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits fä hig.
Für eine anderweitige, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus rein muskuloskelettaler , rheumatologisch-orthopädischer Sicht ebenfall s eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 6 ff.) . 3. 5
Dr. med. J.___ , Oberarzt, und pract . med. K.___ , Assistenzärztin, L.___ , Klinik für Neurologie, Neurologische Poliklinik , stellte am
6. November 2012 (Urk. 8/52/4-6, vgl. dazu auch Urk. 8/52/7-9) folgende Diag nosen: 1. Psychomotorische Verlangsamung und subjektive Gedächtnisstörung - ätiologisch offen, differentialdiagnostisch im Rahmen der Diagnose zwei und drei 2. Depressive Episode 3. Chronisches Fatigue Syndrom - seit Februar 2010, Kriterien gemäss CDC erfüllt - diverse Abklärungen laufend oder abgeschlossen: Psychiatrie, Neuro logie, Neuropsychologie - positive CMV und EBV Serologie ( lgM je negtiv ) - Status nach einem Erschöpfungssyndrom nach Salmonelleninfekt im Jahr 1992 bis 1997 - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Dr. J.___ und med. pract . K.___ hielten gestützt auf die magnet resonanz tomo graphische Untersuchung vom 2 0. September 2012 sowie die Liquor diagnos tik vom 2 1. September 2012 nur unauffällige Befunde fest. Differen tialdiag nostisch
interpretierten sie die Vergess lichkeit und psy cho motorische Ver lang samung am ehesten im Rahmen einer „ Pseudo demenz “ bei einem Ver dacht auf eine depressive Episode . 3.6
Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 8/52/2-3) berichtete Dr. I.___ von einem seit Mai 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es be stünden Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Bein, eine Müdigkeit, Kopf schmerzen, Erstickungsgefühle mit Globusgefühl, Doppelbilder und Kon zentrationsstörungen mit Muskelschwäche, die sich auf die Arbeits fäh igkeit auswirkten. Obwohl der Beschwerdeführerin eine gute Prognose gestellt werden kön ne , sei mit einem langen Heilungsprozess zu rechnen. S ie sei in ihrer zuletzt ausgeführten B erufstätigkeit, die angepasst sei, seit 1. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in be hinderungs an ge passter Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
3. 7
Im Bericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 8/58/2-4 , vgl. dazu Urk. 8/56 ) zu Händen des Unfallversicherers berichteten med. pract . M.___ ,
Oberärztin, und lic . phil. N.___ , Psychologin, vom
G.___ ,
D.___ ,
die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich weiterhin unruhig und leid e unter Durchschlafstörungen. S i e leide weiterhin an Gliederschmerzen und Allo dynie , unter vermindertem Antrieb und Konzentrationsstörungen sowie Ge dächtnisverlust , was sie als äusserst qualvoll erlebe. Sie sei rasch erschöpft, die körperliche Schwäche zeige sich auch noch einen Tag nach körperlicher Belas tung. Ferner sei sie durch die Erkrankung sozial sta rk isoliert, was sie psychisch ebenso belaste . Seit dem 2 8. Februar 2013 nehme sie nun zur Intensivierung der Behandlung an vier halben und einem ganzen Tag am Programm der Tageskli nik teil. Als zukünftiger Behandlungsplan sei die Teilnahme am tagesklinischen Programm zur weiteren Stabilisierung und sobald möglich parallel dazu ein Be ginn mit ein bis zwei Stunden Arbeitstätigkeit vorgesehen. Prognos tisch sei von einer günstigen Entwicklung des Therapieverlaufes auszugehen. Die Intensivie rung der Behandlung durch die Teilnahme am tagesklinischen Programm sollte
dem Gesundheitszustand förderlich sein. Wichtig seien ein sorgsamer Umgang mit Ressourcen und Kräften und ein Ausgleich zur Arbeit, ebenso die Delega tion von Verantwortung an Mitarbeiter. Im Hinblick auf eine Heilung lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Vorhersage treffen. Der letzte Arbeitsplatz sei der gesundheitlichen Ein schränkung insofern angepasst, als dass die Be schwerdeführerin das Arbeits tempo selbst wählen könne und dies auch in den ver gangen en zwei Jahren so ge hand habt habe. Aktuell versuche sie , ein bis zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Arbeitstempo, Belastbarkeit, Konzentra ti o n, Pünktlich keit, Flexibilität und Gedächtnis störungen würden eine (auch teilweise) Arbeits aufnahme ver un mög lichen. Sowohl f ür die zuletzt aus geübte Berufstätigkeit als auch
für eine den Be schwerden ange passten Tätig keit liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor.
3. 8
Im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 3/3) diagn o stizierten med. pract . M.___ und Psychologin N.___ ,
G.___ ,
D.___ , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), ein mild cognitiv
Impairment (ICD-10 F 07.8; Erstdiagnose im September 2012), eine traumatische Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) und einen Verdacht auf ein postvirales Müdig keits syndrom nach einer CMV/EBV-Infektion (ICD-10 G93.3) seit Herbst 201 0.
Die Sachverständigen hielten fest, die Beschwerdeführerin sollte nach Austritt aus der Tagesklinik zu 30 % arbeits fähig sein mit eine m Steigerungspotenzial bis 50 % . Allerdings sei ein Aufbautraining im Sinne eines schrittweisen Vor ge hens nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich. Zur zeit komme sie an sechs Halbtagen zu je drei Stunden in die Tagesklinik. Mit ihren administrativen Aufgaben zuhause und bei der Haushaltführung neben der Tagesklinik wirke sie überfordert. Seit Eintritt in die Tagesklinik habe sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert. Es sei zu einer leichten Besserung der Befindlichkeit gekommen. Bei Arbeiten brauche sie viel Support und Impuls von aussen. Sie wirke sehr unsicher, zum Teil überfordert, zeige daneben auch ein abhängiges Verhalten. 3. 9
Am 5. Juni 2013 (Urk. 3/4) berichtete Dr. I.___ , die vorbestehende Rücken problematik der Beschwerdeführerin
habe sich im Anschluss an die Untersu chung vom 1 4. und 1 5. Mai 2012 im Z.___ , anlässlich welcher der Beschwerdeführerin von der Physiotherapeutin Gewichts- und Hebeübungen auf getragen worden seien, stark verschlechtert, so dass ihr eine Chirotherapie und eine Physiotherapie habe verordnet werden müssen. Die Beschwerde führe rin befinde sich noch immer in Therapie und habe weiterhin muskuläre Schmer zen, insbesondere im Rücken und im rechten Bein. 3. 10
Dr . O.___ ,
Chiropraktor SC G/ECU, diagnostizierte am 4. Jun i 2013 (Urk. 3/5) ein oberes Zervikal syn drom , einen thorakolumbalen Morbus Scheuer mann, eine rechts kon vexe
skoliotische lumbale Fehlhaltung mit belastungsab hängiger
Radialgie ins rechte Bein und ein Chronic
Fatigue Syndrom bei einem Zustand nach einer CMV- und EBV-Infektion im Jahr 201 0.
Dr. O.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über hochzervikale Span nungen/Blockaden mit Ausstrahlungen in den Kiefer, die auch zu epi so den haften occipitofrontalen Kopfschmerzen führten, geklagt. Sie leide auch oft unter interscapulären Schmerzen exazerbiert nachts beim Drehen und längerem Liegen (Druckgefühl) ohne Ausstrahlung in die Arme. Zusätzlich be stünden rezi divierende Schmerzen mit einer Radialgie ins rechte Bein maximal bis zur Ferse exazerbiert nach Belastung und infolge Überlastung nach einer externen arbeitsmedizinischen Abklärung. Allgemein bestehe ein Erschöpfungs zustand ( CFS ), was zu einer verminderten Belastbarkeit führe und
häufig panvertebrale Verspannungen auslöse. Dafür sei sie in kompetenter Behandlung bei der D.___ .
Die Beschwerdeführerin habe initial gut auf die Therapie reagiert. Die Radial gien im rechten Bein h ätten abgenommen und trät en nur noch selten glutaeal bis maximal zum rechten Knie auf. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule seien bei grösseren Belastungen spürbar (zum Beispiel bei längeren Autofahrten) , ab und zu trete nachts noch ein Druckgefühl im Bereich der Brust wirbelsäule auf. Subjektiv habe sich d er Erschöpfungszustand leicht ge bessert. Eine verminderte Belastbarkeit bestehe aber noch. Bei einer Zunahme der Radialgie im rechten Bein werde eine ge nauere Abklärung mittels Magne t resonanz tomographie empfohlen. 4. 4.1
Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit d ie Beschwerdeführer in in ihrem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
Z.___ - Gut ach ten vom
9. Juli 2012 (inklusive psychiatrisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abgestellt werden (E. 3.4.1-2 ). Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt nament lich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer
Verweis tätigkeit .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinander. Ferner wurde eine Evaluation der funktionellen L eistungsfähigkeit durchgeführt.
Das Gutach ten wurde weiter in Kennt nis der wesentlichen Vorakten
ab ge ge ben.
Im Einzelnen wurde nachvollziehbar dar ge legt, dass sich trotz leichter Inkonsis tenzen bezüglich Arbeitstempo und Sorgfalt bei obje ktiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen und bei unauffälliger Präsentation an lässlich der Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht weder
eine Arbeits un fähigkeit attestiert noch eine psychiatrische Diagnose gestellt wer den k onnte . Die Schlussfolgerungen , wonach d ie Beschwerde führer in aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, sind auch vor dem Hintergrund , dass aufgrund des EFL- Tests einzig eine ver minderte Kraftausdauer der Rumpf- und Bein m uskulatur objektiviert we rden konnte , plausibel .
Auch im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 (E. 3.1) schloss die zuge zo gene psychiatrische Konsiliar ärztin des G.___ eine Depression aus.
Das Z.___ - Gut achten vom 9 . Juli 201 2
(inklusive das psychiatrische Teil gutachten von Dr. B.___ , vom 1 4. Juni 2012) entspricht damit den praxis gemässen An forderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise (E. 1.4 ) .
4.2
Was den Bericht von m ed. pract . M.___ und lic . phil. N.___
(E. 3.8) anbelangt, so ist in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), festzuhalten, dass diese
praxis gemäss als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde De pression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens be trachtet w ird (Entscheid des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 201 2 E. 3.2) und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht grund sätz lich als überwindbar zu betrachten ist (vgl. dazu etwa den Ent scheid des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februa r 2012 E. 4.2.2 mit Hin weisen) , handelt es sich doch um ein therapeutisch ang ehbares und damit grundsätzlich nicht in validisierendes psychischen Leiden.
Es ist auch nicht ersichtlich, wes halb das vor liegende Leiden im Sinne der Rechtsprechung nicht überwindbar sein soll. Ebensowenig fallen die genannten Diagnosen eines Erschöpfungssyn dromes (ICD-10 Z73.0) und eine r traumatische n Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) als Z-Diagnosen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens (Urteil des Bundesge richts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ). Bezüglich des genannten mild cognitiv
Im pair ment s (ICD-10 F07.8) ist festzuhalten, dass nicht nur Dr. B.___
–
abge sehen von den Testresultate n - unauffällige psychokognitive Funktionen fest hielt, sondern auch Dr. J.___ und med. pract . K.___ aus neuro logischer Sicht einzig subjektive Gedächtnisstörungen als Diagnose nannten.
4. 3
Bezüglich der Einschätzung von Dr. H.___
(E. 3.2 hievor ) ist festzuhalten, dass es gestützt auf die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist, wes halb die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik bis zum 29. Februar 2012 im Umfang von 90 % arbeitsunfähig sein soll, wurden doch keine konkreten funk tionellen Einschränkungen geschilder t , die eine solche Be ur teilung rechtfertigen würde n . 4. 4
Auch die abweichende Einschätzung von Dr. I.___ (E. 3.3 )
vermag angesichts der diskreten Be fund schilderung nicht zu überzeugen. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist zu dem, dass die Be schwerdeführerin bei einem körper lich unauffälligen Befund auf grund eines körper lichen Erschöpfungszustandes sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in be hinderungs an ge passter Tätig keit generell in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Bezüglich des Berichtes vom 4. Juli 2013 ( E. 3.10 )
ist festzuhalten, dass Chiropraktor
O.___ lediglich Diagnosen nannte, ohne nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen in bisheriger oder
be hin derungs angepasster Tätig keit zu machen.
Anzumerken bleibt d iesbezüglich ferner , dass
die Z.___ - Gutachter die
Rücken problematik
aufgrund des EFL-Tests in ihre Beurteilung miteinbezogen hatten , evaluierten sie doch ein Belastungsprofil für leic hte bis mittel schwere Arbeiten (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 3.3 und 6.2) und erachteten zudem die bisherige Tätig keit auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht als zumutbar (Urk. 8/43 Ziff. 3.2 und Ziff. 6.1).
Selbst wenn man von einem Zervikalsyndrom und einem CFS
ausginge , so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Beein trächtigungen aufgrund eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität be gründen könn t en, wenn ent weder eine erhebliche psychische Komorbidität be steht oder be stimmte andere Kriterien erfü llt sind (vorstehend E. 1.2). Da vor liegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen ist noch die alternativen Kriterien erfüllt sind, vermö ch ten die genannten Beein trächtigungen auch keine versicherungs relevante Arbeits unfähigkeit zu be grün den (vgl. im Folgenden E. 4.9) .
4. 6
A uch Dr. J.___ und pract . med. K.___
nannten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ledig lich Diagnosen, ohne nähere An gaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hin derungs ange passter Tätig keit zu machen (E. 3.5). 4.7
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände vermögen den Beweis wert des Z.___ - Gutachtens ebenfall s nicht zu entkräften:
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Verfügung sei zu früh er lassen worden, da der RAD eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halbe n Jahr empfohlen habe, nachdem s ie das tages klinische Programm durchlaufen habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu halten, dass der RAD eine Neubeurteilung bereits in drei Monaten empfohlen hat (Urk. 8/ 62 S.
3 ) .
Dies gestützt auf die Einschätzung der Sachverständigen des G.___ , D.___ , vom 2 5. Februar 2013
(Urk. 8/51) , welche ihrerseits eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halben Jahr nahegelegt hatten . In der Folge bezogen die RAD-Ärzte die inval i den versiche rungsrechtliche Relevanz mitein und sahen – zu Recht – von der Einholung weiterer Berichte ab ( Urk. 8/62 S. 4).
Die Beschwerdeführerin monierte weiter, in den Feststellungsblättern vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/62) seien die Berichte der D.___ vom 2 5. und 2 6. März 2013 nicht berücksichtigt worden. In diesen Berichten sei ihr ab 1. März 2013 eine 50%ige und während der intensiven t agesklinischen Behandlung eine 7 0%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden. Ferner habe den Berichten auch ent nommen werden können, dass die Dauer des Tagesklinikaufenthaltes noch nicht abgeschlosse n worden sei und sie sich auch noch weiterhin für mindes tens zwei Monate in einem intensiven tagesklinischen Programm in C.___ befunden habe ( Urk. 1 S. 7 f.) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar zu trifft, dass sich die Beschwerdeführerin vor und während Erlass der Verfügung in intensiver tages klinischer Behandlung befunden hatte und die Berichte nicht in den Feststellungs blättern aufgeführt sind .
Weil laut bundes ge richtlichen Recht sprechung aber eine leicht- bis mittelgradige depressiven Störung
grund sätzlich kein e
invalidi enversicherungs recht lich e erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Krankheitswert dar stellt , kann die Be schwerde führerin daraus n ichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu auch 4.2) .
4. 8
Nach dem Gesagten ist auf das Z.___ - Gutachten vom
9. Juli 2012 (inklusive psy chiatrisches Teilgutachten von der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abzustellen. Der medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Be schwer de füh rer in so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 4.9
Auch wenn man auf die (abweichenden) Einschätzungen der behandelnden Ärzte abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Die im Vordergrund stehende Erschöpfungsproblematik (ICD-10 G93.3, E. 3.8) wird von der Recht sprechung entsprechend der im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze behandelt (BGE 130 V 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts einer fehlenden Komorbidität und der offensichtlich nicht gegebenen weiteren Krite rien (keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen; [noch] kein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung; [noch] kein definitives Scheitern konsequent durchgeführ ter Behandlungen auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) ist die Problematik als überwindbar einzustufen und erübrigen sich Weiterungen.
5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Englischlehrerin und Schulmanagerin der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 6.1-2 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein An spruch auf eine Invalidenrente. 6.
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8 . Mai 201 3 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vo n der unter lie gen den Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 63 , arbeitete seit August 2000 als selb ständig
erwerbstätige Eng lisch lehrerin
in ihrem Einzelunternehmen
Y.___
(Urk. 8 / 11 , Urk. 10 ). Am
8. Februar 2012 (Urk. 8/11 ) meldete sie sich – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
gestützt au f die Abklärungsberichte der
Z.___ vom 9. Juli und von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Klinik A.___ , vom 1 4. Juni 2012 ,
dafür, es habe kein lang andauernder Gesundheitsschaden objektiviert wer den kön nen, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be gründen vermö chte ; d ie vorliegende Diagnose gehöre zu den ätiologisch- pathogentisch unklaren syn dromalen
Zu standsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage.
Aus ver sicherungsme dizinischer Sicht bestehe in bis heriger bereits leidens ange passter Tätig keit als Englischlehrerin keine dauer hafte Arbeits unfähigkeit . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 7 S. 11 ) , der Sach verhalt sei unvollständig erhoben worden. Obwohl der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) am 6. November 2012 empfohlen habe, einen psy chiatrische n Ver laufs bericht einzuholen und eine erneute Prüfung der Ar beitsfähigkeit in einem halben Jahr nach Beginn des intensiven tages klinischen Programm s vorzu nehmen, sei die Verfügung bereits am 8. Mai 2013 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sowie für mindestens zwei weitere Monate habe sie sich in einem
intensive n
tagesklinischen Programm in
C.___ be funden. Hinzu komme, dass die Berichte der D.___ im Fest stellungblatt vom 8. Mai 2013 nicht berücksichtigt worden seien. Ins be sondere werde keinerlei Be zug ge nommen auf die Berichte der D.___ vom 2 5. sowie vom 2 6. März 201 3. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden ist beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis 2 2. September 2011 (Urk. 8/23/19-20) diagnostizierten Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Medizin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Spital C.___ , eine unklare Müdigkeit und Nacht schweiss, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Cytomegal ievirus
( CMV ) -Infektion , sowie einen grenz wertigen Vitamin B12-Mangel, aber keine perniziöse Anämie.
Die Sachverständigen hielten fest, eine Depression habe durch die zugezogene psychiatrische Konsiliarärztin des G.___ ausge schlos sen werden können. Die Ursache der Müdigkeit und Schwäche bleibe unklar. Es könne sich um einen prolongierten Verlauf einer CMV-Infektion handeln. Differential diagnostisch könne es sich auch um ein prämenopausales Syndrom handeln. Gemäss Beschwerdeführerin sei sie diesbezüglich aber bereits abgeklärt worden. 3.2
Im Bericht vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/23/5-10 , vgl. dazu auch Urk. 8/21/6-7, Urk. 8/26/2- 3 ) berichtete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Natur heilverfahren , Ärztin für Biologische Medizin , Para celsus Clinica al Ronc , über den stationären Aufenthalt vom 3. bis 2 4. Januar 2012 und nannte als Diagnose ein Er schöpfungssyndrom (ICD-10 T73.3).
Dr. H.___ hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe seit November 2011 einen verschlechternden Allgemein zustand , welcher sich im Rahmen von Kopfschmer zen, generalisierten Glieder schmerzen, Brennen in den Beinen, Konzentrations- und Schlaf störungen äussere, beschrieben. Bei der Ent las sung aus dem statio nären Aufent halt in der Klinik attestierten sie ihr eine Arbeits unfähigkeit von 90 % bis zum 2 9. Februar 201 2. Danach sollte aus haus ärzt licher Sicht über eine weitere, lang same Integration neu entschieden wer den. 3.3
Im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangsdat um: 6. März 2012, Urk. 8/23/1-4 ) nannte die behandelnde
Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH, einen Zustand nach einer CMV -Infektion mit ausgeprägtem Erschöpfungs syndrom und einen Zustand nach Ebstein-Barr-Virus (EBV) -Infek tion bei einem körperlich unauf fälligen Untersuchungsbefund und attestierte folgend e Arbeits un fähig keiten: 50 % vom 1 0. Januar b is 19. September 2011, 100 % vom 2 0. bis 2 2. September 2011, 80 % vom 2 3. September 2011 bis 2. Januar 20 12, 100 % vom
3. bis 3 1. Januar 2012 und 90 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2012.
Als Einschränkungen hielt Dr. I.___ einen körperlichen Erschöpfungszustand, „ keine Belastbarkeit “ und Konzentrationsstörungen fest. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in einem zeitlichen Rahmen von 10 %
und e ine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu drei bis vier Stunden pro Woche zumutbar. Wann und in welchem Umfang mit der Wiederaufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, sei derzeit nicht absehbar. 3.4
3.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 8/43/1-7) hielt Dr. B.___ ,
Chefarzt, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Klinik A.___ , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach einer Anpassungsstörung mit kürzerer de pres siver Reaktion Anfang 2011, gegenwär tig vollständig remittiert. Die Be schwerde führerin sei sowohl in bisheriger (angestammter) als auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 5 f.
Ziff. 6), die Be schwerde führerin habe sich anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Mai 2012 in psycho patho logischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, so
dass ihr gegenwärtig auch keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 habe gestellt werden könne n . Obwohl die Be schwerdeführerin test psychologisch eine leichte Inkonsistenz bezüglich Test be arbeitungstempo und Sorgfalt aufgewiesen habe, die keiner psy chiatrischen Erkrankung nach ICD-10 zugeordnet werden könne, könnten die Test ergebnisse bei objektiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funkti onen bei der Beur teilung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht berück sichtigt werden. Die berufliche Ein gliederung könne aus psychiatrischer Sicht jederzeit und ohne Ein schränkung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2) . 3.4.2
Am 1 4. und 1 5. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin mittels Funktions orien tierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung um fasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) sowie die Beurteilung der
bild gebenden Untersu chungen und Akten. Die Sachverständigen des Z.___ nannten im Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/43/ 8-28 ) folgende D iagnosen (S. 1) :
Unklares Müdigkeits-/ Erschöpfungsyndrom bei/mit - Differentialdiagnose: im Rahmen eines pro longierten Verlaufs nach einer CMV -Infektion - h ormoneller Dysbalance im Rahmen eines prämenopausalen Syn droms - p sychischer Genese
Als psychiatrische Diagnose erwähnten sie einen Status nach einer An passungs störung mit kürzerer depressiver Reaktion (Anfang 2011).
Die Z.___ - Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest (S. 2) , dass sich anläs s lich der aktuellen Untersuchung eine Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit, auch im somatischen Sinn, gezeigt h ätten . Klinisch habe sich bei der aktuellen Unter suchung eine Beschwerdeführerin i n gutem Allgemein- und E rnäh rungs zu stand mit weder internistischen noch rheumatologischen pathologischen Befun den gezeigt. Auch anamnestisch habe nichts auf eine ent zündlich-rheu matische Erkrankung hingewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich von Februar bis zirka April 2011 eine Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion fin den lassen. Ansonsten bestehe keine psy chi atrische Erkrankung, die einer vollen Arbeitsfähigkeit entgegen
stehen würde.
A us interdisziplinärer
( somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer ) Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits fä hig.
Für eine anderweitige, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus rein muskuloskelettaler , rheumatologisch-orthopädischer Sicht ebenfall s eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 6 ff.) . 3. 5
Dr. med. J.___ , Oberarzt, und pract . med. K.___ , Assistenzärztin, L.___ , Klinik für Neurologie, Neurologische Poliklinik , stellte am
6. November 2012 (Urk. 8/52/4-6, vgl. dazu auch Urk. 8/52/7-9) folgende Diag nosen: 1. Psychomotorische Verlangsamung und subjektive Gedächtnisstörung - ätiologisch offen, differentialdiagnostisch im Rahmen der Diagnose zwei und drei 2. Depressive Episode 3. Chronisches Fatigue Syndrom - seit Februar 2010, Kriterien gemäss CDC erfüllt - diverse Abklärungen laufend oder abgeschlossen: Psychiatrie, Neuro logie, Neuropsychologie - positive CMV und EBV Serologie ( lgM je negtiv ) - Status nach einem Erschöpfungssyndrom nach Salmonelleninfekt im Jahr 1992 bis 1997 - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Dr. J.___ und med. pract . K.___ hielten gestützt auf die magnet resonanz tomo graphische Untersuchung vom 2 0. September 2012 sowie die Liquor diagnos tik vom 2 1. September 2012 nur unauffällige Befunde fest. Differen tialdiag nostisch
interpretierten sie die Vergess lichkeit und psy cho motorische Ver lang samung am ehesten im Rahmen einer „ Pseudo demenz “ bei einem Ver dacht auf eine depressive Episode . 3.6
Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 8/52/2-3) berichtete Dr. I.___ von einem seit Mai 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es be stünden Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Bein, eine Müdigkeit, Kopf schmerzen, Erstickungsgefühle mit Globusgefühl, Doppelbilder und Kon zentrationsstörungen mit Muskelschwäche, die sich auf die Arbeits fäh igkeit auswirkten. Obwohl der Beschwerdeführerin eine gute Prognose gestellt werden kön ne , sei mit einem langen Heilungsprozess zu rechnen. S ie sei in ihrer zuletzt ausgeführten B erufstätigkeit, die angepasst sei, seit 1. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in be hinderungs an ge passter Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
3. 7
Im Bericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 8/58/2-4 , vgl. dazu Urk. 8/56 ) zu Händen des Unfallversicherers berichteten med. pract . M.___ ,
Oberärztin, und lic . phil. N.___ , Psychologin, vom
G.___ ,
D.___ ,
die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich weiterhin unruhig und leid e unter Durchschlafstörungen. S i e leide weiterhin an Gliederschmerzen und Allo dynie , unter vermindertem Antrieb und Konzentrationsstörungen sowie Ge dächtnisverlust , was sie als äusserst qualvoll erlebe. Sie sei rasch erschöpft, die körperliche Schwäche zeige sich auch noch einen Tag nach körperlicher Belas tung. Ferner sei sie durch die Erkrankung sozial sta rk isoliert, was sie psychisch ebenso belaste . Seit dem 2 8. Februar 2013 nehme sie nun zur Intensivierung der Behandlung an vier halben und einem ganzen Tag am Programm der Tageskli nik teil. Als zukünftiger Behandlungsplan sei die Teilnahme am tagesklinischen Programm zur weiteren Stabilisierung und sobald möglich parallel dazu ein Be ginn mit ein bis zwei Stunden Arbeitstätigkeit vorgesehen. Prognos tisch sei von einer günstigen Entwicklung des Therapieverlaufes auszugehen. Die Intensivie rung der Behandlung durch die Teilnahme am tagesklinischen Programm sollte
dem Gesundheitszustand förderlich sein. Wichtig seien ein sorgsamer Umgang mit Ressourcen und Kräften und ein Ausgleich zur Arbeit, ebenso die Delega tion von Verantwortung an Mitarbeiter. Im Hinblick auf eine Heilung lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Vorhersage treffen. Der letzte Arbeitsplatz sei der gesundheitlichen Ein schränkung insofern angepasst, als dass die Be schwerdeführerin das Arbeits tempo selbst wählen könne und dies auch in den ver gangen en zwei Jahren so ge hand habt habe. Aktuell versuche sie , ein bis zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Arbeitstempo, Belastbarkeit, Konzentra ti o n, Pünktlich keit, Flexibilität und Gedächtnis störungen würden eine (auch teilweise) Arbeits aufnahme ver un mög lichen. Sowohl f ür die zuletzt aus geübte Berufstätigkeit als auch
für eine den Be schwerden ange passten Tätig keit liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor.
3. 8
Im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 3/3) diagn o stizierten med. pract . M.___ und Psychologin N.___ ,
G.___ ,
D.___ , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), ein mild cognitiv
Impairment (ICD-10 F 07.8; Erstdiagnose im September 2012), eine traumatische Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) und einen Verdacht auf ein postvirales Müdig keits syndrom nach einer CMV/EBV-Infektion (ICD-10 G93.3) seit Herbst 201 0.
Die Sachverständigen hielten fest, die Beschwerdeführerin sollte nach Austritt aus der Tagesklinik zu 30 % arbeits fähig sein mit eine m Steigerungspotenzial bis 50 % . Allerdings sei ein Aufbautraining im Sinne eines schrittweisen Vor ge hens nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich. Zur zeit komme sie an sechs Halbtagen zu je drei Stunden in die Tagesklinik. Mit ihren administrativen Aufgaben zuhause und bei der Haushaltführung neben der Tagesklinik wirke sie überfordert. Seit Eintritt in die Tagesklinik habe sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert. Es sei zu einer leichten Besserung der Befindlichkeit gekommen. Bei Arbeiten brauche sie viel Support und Impuls von aussen. Sie wirke sehr unsicher, zum Teil überfordert, zeige daneben auch ein abhängiges Verhalten. 3.
E. 6 ) – unter Hinweis unter ande rem auf eine Virusinfektion sowie Erschöpfung bei der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug (be ruf liche In te gra tion/Rente) a
n. Die IV-Stelle holte die Akten des Kranken tag geld ver sicherers ein un d traf
berufliche sowie medi zinische Ab klärungen . Mit Vor bescheid vom
9. August 2012 (Urk. 8/35 ) stellte sie die Abweisung des L eistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wendungen (Urk. 8/38 ) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen . Ferner gingen die Akten des Unfallversicherers bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/43, Urk. 8/52), darun ter ein bidisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 9. Juli respektive der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 (vgl. dazu Urk. 8/43/1-28) .
Am 2 2. April 2012 (Urk. 8/61) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich zu den weiteren Abklärungen zu äussern. Die Ver sicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8 . Mai 2013 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10 . Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schie dener Berichte (Urk. 3 /3-5 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen unvollständiger Erhebung des Sach ver haltes. Ferner beantragte sie die Zusprache
eine r auf grund ihrer gesund heitlichen Situation abgestufte n angemessene n Rente der In validen versicherung, jedoch mindestens eine halbe Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . August 2013 (Urk . 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin am 1 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 Am 5. Juni 2013 (Urk. 3/4) berichtete Dr. I.___ , die vorbestehende Rücken problematik der Beschwerdeführerin
habe sich im Anschluss an die Untersu chung vom 1 4. und 1 5. Mai 2012 im Z.___ , anlässlich welcher der Beschwerdeführerin von der Physiotherapeutin Gewichts- und Hebeübungen auf getragen worden seien, stark verschlechtert, so dass ihr eine Chirotherapie und eine Physiotherapie habe verordnet werden müssen. Die Beschwerde führe rin befinde sich noch immer in Therapie und habe weiterhin muskuläre Schmer zen, insbesondere im Rücken und im rechten Bein. 3.
E. 10 Dr . O.___ ,
Chiropraktor SC G/ECU, diagnostizierte am 4. Jun i 2013 (Urk. 3/5) ein oberes Zervikal syn drom , einen thorakolumbalen Morbus Scheuer mann, eine rechts kon vexe
skoliotische lumbale Fehlhaltung mit belastungsab hängiger
Radialgie ins rechte Bein und ein Chronic
Fatigue Syndrom bei einem Zustand nach einer CMV- und EBV-Infektion im Jahr 201 0.
Dr. O.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über hochzervikale Span nungen/Blockaden mit Ausstrahlungen in den Kiefer, die auch zu epi so den haften occipitofrontalen Kopfschmerzen führten, geklagt. Sie leide auch oft unter interscapulären Schmerzen exazerbiert nachts beim Drehen und längerem Liegen (Druckgefühl) ohne Ausstrahlung in die Arme. Zusätzlich be stünden rezi divierende Schmerzen mit einer Radialgie ins rechte Bein maximal bis zur Ferse exazerbiert nach Belastung und infolge Überlastung nach einer externen arbeitsmedizinischen Abklärung. Allgemein bestehe ein Erschöpfungs zustand ( CFS ), was zu einer verminderten Belastbarkeit führe und
häufig panvertebrale Verspannungen auslöse. Dafür sei sie in kompetenter Behandlung bei der D.___ .
Die Beschwerdeführerin habe initial gut auf die Therapie reagiert. Die Radial gien im rechten Bein h ätten abgenommen und trät en nur noch selten glutaeal bis maximal zum rechten Knie auf. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule seien bei grösseren Belastungen spürbar (zum Beispiel bei längeren Autofahrten) , ab und zu trete nachts noch ein Druckgefühl im Bereich der Brust wirbelsäule auf. Subjektiv habe sich d er Erschöpfungszustand leicht ge bessert. Eine verminderte Belastbarkeit bestehe aber noch. Bei einer Zunahme der Radialgie im rechten Bein werde eine ge nauere Abklärung mittels Magne t resonanz tomographie empfohlen. 4. 4.1
Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit d ie Beschwerdeführer in in ihrem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
Z.___ - Gut ach ten vom
9. Juli 2012 (inklusive psychiatrisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abgestellt werden (E. 3.4.1-2 ). Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt nament lich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer
Verweis tätigkeit .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinander. Ferner wurde eine Evaluation der funktionellen L eistungsfähigkeit durchgeführt.
Das Gutach ten wurde weiter in Kennt nis der wesentlichen Vorakten
ab ge ge ben.
Im Einzelnen wurde nachvollziehbar dar ge legt, dass sich trotz leichter Inkonsis tenzen bezüglich Arbeitstempo und Sorgfalt bei obje ktiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen und bei unauffälliger Präsentation an lässlich der Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht weder
eine Arbeits un fähigkeit attestiert noch eine psychiatrische Diagnose gestellt wer den k onnte . Die Schlussfolgerungen , wonach d ie Beschwerde führer in aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, sind auch vor dem Hintergrund , dass aufgrund des EFL- Tests einzig eine ver minderte Kraftausdauer der Rumpf- und Bein m uskulatur objektiviert we rden konnte , plausibel .
Auch im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 (E. 3.1) schloss die zuge zo gene psychiatrische Konsiliar ärztin des G.___ eine Depression aus.
Das Z.___ - Gut achten vom 9 . Juli 201 2
(inklusive das psychiatrische Teil gutachten von Dr. B.___ , vom 1 4. Juni 2012) entspricht damit den praxis gemässen An forderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise (E. 1.4 ) .
4.2
Was den Bericht von m ed. pract . M.___ und lic . phil. N.___
(E. 3.8) anbelangt, so ist in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), festzuhalten, dass diese
praxis gemäss als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde De pression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens be trachtet w ird (Entscheid des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 201 2 E. 3.2) und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht grund sätz lich als überwindbar zu betrachten ist (vgl. dazu etwa den Ent scheid des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februa r 2012 E. 4.2.2 mit Hin weisen) , handelt es sich doch um ein therapeutisch ang ehbares und damit grundsätzlich nicht in validisierendes psychischen Leiden.
Es ist auch nicht ersichtlich, wes halb das vor liegende Leiden im Sinne der Rechtsprechung nicht überwindbar sein soll. Ebensowenig fallen die genannten Diagnosen eines Erschöpfungssyn dromes (ICD-10 Z73.0) und eine r traumatische n Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) als Z-Diagnosen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens (Urteil des Bundesge richts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ). Bezüglich des genannten mild cognitiv
Im pair ment s (ICD-10 F07.8) ist festzuhalten, dass nicht nur Dr. B.___
–
abge sehen von den Testresultate n - unauffällige psychokognitive Funktionen fest hielt, sondern auch Dr. J.___ und med. pract . K.___ aus neuro logischer Sicht einzig subjektive Gedächtnisstörungen als Diagnose nannten.
4. 3
Bezüglich der Einschätzung von Dr. H.___
(E. 3.2 hievor ) ist festzuhalten, dass es gestützt auf die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist, wes halb die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik bis zum 29. Februar 2012 im Umfang von 90 % arbeitsunfähig sein soll, wurden doch keine konkreten funk tionellen Einschränkungen geschilder t , die eine solche Be ur teilung rechtfertigen würde n . 4. 4
Auch die abweichende Einschätzung von Dr. I.___ (E. 3.3 )
vermag angesichts der diskreten Be fund schilderung nicht zu überzeugen. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist zu dem, dass die Be schwerdeführerin bei einem körper lich unauffälligen Befund auf grund eines körper lichen Erschöpfungszustandes sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in be hinderungs an ge passter Tätig keit generell in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Bezüglich des Berichtes vom 4. Juli 2013 ( E. 3.10 )
ist festzuhalten, dass Chiropraktor
O.___ lediglich Diagnosen nannte, ohne nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen in bisheriger oder
be hin derungs angepasster Tätig keit zu machen.
Anzumerken bleibt d iesbezüglich ferner , dass
die Z.___ - Gutachter die
Rücken problematik
aufgrund des EFL-Tests in ihre Beurteilung miteinbezogen hatten , evaluierten sie doch ein Belastungsprofil für leic hte bis mittel schwere Arbeiten (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 3.3 und 6.2) und erachteten zudem die bisherige Tätig keit auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht als zumutbar (Urk. 8/43 Ziff. 3.2 und Ziff. 6.1).
Selbst wenn man von einem Zervikalsyndrom und einem CFS
ausginge , so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Beein trächtigungen aufgrund eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität be gründen könn t en, wenn ent weder eine erhebliche psychische Komorbidität be steht oder be stimmte andere Kriterien erfü llt sind (vorstehend E. 1.2). Da vor liegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen ist noch die alternativen Kriterien erfüllt sind, vermö ch ten die genannten Beein trächtigungen auch keine versicherungs relevante Arbeits unfähigkeit zu be grün den (vgl. im Folgenden E. 4.9) .
4. 6
A uch Dr. J.___ und pract . med. K.___
nannten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ledig lich Diagnosen, ohne nähere An gaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hin derungs ange passter Tätig keit zu machen (E. 3.5). 4.7
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände vermögen den Beweis wert des Z.___ - Gutachtens ebenfall s nicht zu entkräften:
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Verfügung sei zu früh er lassen worden, da der RAD eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halbe n Jahr empfohlen habe, nachdem s ie das tages klinische Programm durchlaufen habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu halten, dass der RAD eine Neubeurteilung bereits in drei Monaten empfohlen hat (Urk. 8/ 62 S.
3 ) .
Dies gestützt auf die Einschätzung der Sachverständigen des G.___ , D.___ , vom 2 5. Februar 2013
(Urk. 8/51) , welche ihrerseits eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halben Jahr nahegelegt hatten . In der Folge bezogen die RAD-Ärzte die inval i den versiche rungsrechtliche Relevanz mitein und sahen – zu Recht – von der Einholung weiterer Berichte ab ( Urk. 8/62 S. 4).
Die Beschwerdeführerin monierte weiter, in den Feststellungsblättern vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/62) seien die Berichte der D.___ vom 2 5. und 2 6. März 2013 nicht berücksichtigt worden. In diesen Berichten sei ihr ab 1. März 2013 eine 50%ige und während der intensiven t agesklinischen Behandlung eine 7 0%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden. Ferner habe den Berichten auch ent nommen werden können, dass die Dauer des Tagesklinikaufenthaltes noch nicht abgeschlosse n worden sei und sie sich auch noch weiterhin für mindes tens zwei Monate in einem intensiven tagesklinischen Programm in C.___ befunden habe ( Urk. 1 S. 7 f.) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar zu trifft, dass sich die Beschwerdeführerin vor und während Erlass der Verfügung in intensiver tages klinischer Behandlung befunden hatte und die Berichte nicht in den Feststellungs blättern aufgeführt sind .
Weil laut bundes ge richtlichen Recht sprechung aber eine leicht- bis mittelgradige depressiven Störung
grund sätzlich kein e
invalidi enversicherungs recht lich e erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Krankheitswert dar stellt , kann die Be schwerde führerin daraus n ichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu auch 4.2) .
4. 8
Nach dem Gesagten ist auf das Z.___ - Gutachten vom
9. Juli 2012 (inklusive psy chiatrisches Teilgutachten von der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abzustellen. Der medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Be schwer de füh rer in so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 4.9
Auch wenn man auf die (abweichenden) Einschätzungen der behandelnden Ärzte abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Die im Vordergrund stehende Erschöpfungsproblematik (ICD-10 G93.3, E. 3.8) wird von der Recht sprechung entsprechend der im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze behandelt (BGE 130 V 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts einer fehlenden Komorbidität und der offensichtlich nicht gegebenen weiteren Krite rien (keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen; [noch] kein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung; [noch] kein definitives Scheitern konsequent durchgeführ ter Behandlungen auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) ist die Problematik als überwindbar einzustufen und erübrigen sich Weiterungen.
5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Englischlehrerin und Schulmanagerin der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 6.1-2 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein An spruch auf eine Invalidenrente. 6.
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8 . Mai 201 3 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vo n der unter lie gen den Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00541 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
21. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 63 , arbeitete seit August 2000 als selb ständig
erwerbstätige Eng lisch lehrerin
in ihrem Einzelunternehmen
Y.___
(Urk. 8 / 11 , Urk. 10 ). Am
8. Februar 2012 (Urk. 8/11 ) meldete sie sich – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8 / 6 ) – unter Hinweis unter ande rem auf eine Virusinfektion sowie Erschöpfung bei der Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug (be ruf liche In te gra tion/Rente) a
n. Die IV-Stelle holte die Akten des Kranken tag geld ver sicherers ein un d traf
berufliche sowie medi zinische Ab klärungen . Mit Vor bescheid vom
9. August 2012 (Urk. 8/35 ) stellte sie die Abweisung des L eistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wendungen (Urk. 8/38 ) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen . Ferner gingen die Akten des Unfallversicherers bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/43, Urk. 8/52), darun ter ein bidisziplinäres Gutachten der Z.___ vom 9. Juli respektive der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 (vgl. dazu Urk. 8/43/1-28) .
Am 2 2. April 2012 (Urk. 8/61) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich zu den weiteren Abklärungen zu äussern. Die Ver sicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 8 . Mai 2013 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen ver sicherung.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 10 . Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schie dener Berichte (Urk. 3 /3-5 ) Beschwerde und be an tragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen unvollständiger Erhebung des Sach ver haltes. Ferner beantragte sie die Zusprache
eine r auf grund ihrer gesund heitlichen Situation abgestufte n angemessene n Rente der In validen versicherung, jedoch mindestens eine halbe Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . August 2013 (Urk . 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin am 1 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schied lichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions fälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
gestützt au f die Abklärungsberichte der
Z.___ vom 9. Juli und von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Klinik A.___ , vom 1 4. Juni 2012 ,
dafür, es habe kein lang andauernder Gesundheitsschaden objektiviert wer den kön nen, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be gründen vermö chte ; d ie vorliegende Diagnose gehöre zu den ätiologisch- pathogentisch unklaren syn dromalen
Zu standsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage.
Aus ver sicherungsme dizinischer Sicht bestehe in bis heriger bereits leidens ange passter Tätig keit als Englischlehrerin keine dauer hafte Arbeits unfähigkeit . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 7 S. 11 ) , der Sach verhalt sei unvollständig erhoben worden. Obwohl der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) am 6. November 2012 empfohlen habe, einen psy chiatrische n Ver laufs bericht einzuholen und eine erneute Prüfung der Ar beitsfähigkeit in einem halben Jahr nach Beginn des intensiven tages klinischen Programm s vorzu nehmen, sei die Verfügung bereits am 8. Mai 2013 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sowie für mindestens zwei weitere Monate habe sie sich in einem
intensive n
tagesklinischen Programm in
C.___ be funden. Hinzu komme, dass die Berichte der D.___ im Fest stellungblatt vom 8. Mai 2013 nicht berücksichtigt worden seien. Ins be sondere werde keinerlei Be zug ge nommen auf die Berichte der D.___ vom 2 5. sowie vom 2 6. März 201 3. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt worden ist beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 über den stationären Aufenthalt vom 2 0. bis 2 2. September 2011 (Urk. 8/23/19-20) diagnostizierten Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Medizin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Spital C.___ , eine unklare Müdigkeit und Nacht schweiss, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Cytomegal ievirus
( CMV ) -Infektion , sowie einen grenz wertigen Vitamin B12-Mangel, aber keine perniziöse Anämie.
Die Sachverständigen hielten fest, eine Depression habe durch die zugezogene psychiatrische Konsiliarärztin des G.___ ausge schlos sen werden können. Die Ursache der Müdigkeit und Schwäche bleibe unklar. Es könne sich um einen prolongierten Verlauf einer CMV-Infektion handeln. Differential diagnostisch könne es sich auch um ein prämenopausales Syndrom handeln. Gemäss Beschwerdeführerin sei sie diesbezüglich aber bereits abgeklärt worden. 3.2
Im Bericht vom 2 3. Februar 2012 (Urk. 8/23/5-10 , vgl. dazu auch Urk. 8/21/6-7, Urk. 8/26/2- 3 ) berichtete Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, Natur heilverfahren , Ärztin für Biologische Medizin , Para celsus Clinica al Ronc , über den stationären Aufenthalt vom 3. bis 2 4. Januar 2012 und nannte als Diagnose ein Er schöpfungssyndrom (ICD-10 T73.3).
Dr. H.___ hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe seit November 2011 einen verschlechternden Allgemein zustand , welcher sich im Rahmen von Kopfschmer zen, generalisierten Glieder schmerzen, Brennen in den Beinen, Konzentrations- und Schlaf störungen äussere, beschrieben. Bei der Ent las sung aus dem statio nären Aufent halt in der Klinik attestierten sie ihr eine Arbeits unfähigkeit von 90 % bis zum 2 9. Februar 201 2. Danach sollte aus haus ärzt licher Sicht über eine weitere, lang same Integration neu entschieden wer den. 3.3
Im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangsdat um: 6. März 2012, Urk. 8/23/1-4 ) nannte die behandelnde
Dr. med. I.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH, einen Zustand nach einer CMV -Infektion mit ausgeprägtem Erschöpfungs syndrom und einen Zustand nach Ebstein-Barr-Virus (EBV) -Infek tion bei einem körperlich unauf fälligen Untersuchungsbefund und attestierte folgend e Arbeits un fähig keiten: 50 % vom 1 0. Januar b is 19. September 2011, 100 % vom 2 0. bis 2 2. September 2011, 80 % vom 2 3. September 2011 bis 2. Januar 20 12, 100 % vom
3. bis 3 1. Januar 2012 und 90 % vom 1. Februar bis 3 1. März 2012.
Als Einschränkungen hielt Dr. I.___ einen körperlichen Erschöpfungszustand, „ keine Belastbarkeit “ und Konzentrationsstörungen fest. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in einem zeitlichen Rahmen von 10 %
und e ine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu drei bis vier Stunden pro Woche zumutbar. Wann und in welchem Umfang mit der Wiederaufnahme der beruf li chen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, sei derzeit nicht absehbar. 3.4
3.4.1
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 4. Juni 2012 (Urk. 8/43/1-7) hielt Dr. B.___ ,
Chefarzt, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Klinik A.___ , keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte er einen Status nach einer Anpassungsstörung mit kürzerer de pres siver Reaktion Anfang 2011, gegenwär tig vollständig remittiert. Die Be schwerde führerin sei sowohl in bisheriger (angestammter) als auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 5 f.
Ziff. 6), die Be schwerde führerin habe sich anlässlich der Untersuchung vom 2 5. Mai 2012 in psycho patho logischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, so
dass ihr gegenwärtig auch keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 habe gestellt werden könne n . Obwohl die Be schwerdeführerin test psychologisch eine leichte Inkonsistenz bezüglich Test be arbeitungstempo und Sorgfalt aufgewiesen habe, die keiner psy chiatrischen Erkrankung nach ICD-10 zugeordnet werden könne, könnten die Test ergebnisse bei objektiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funkti onen bei der Beur teilung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht berück sichtigt werden. Die berufliche Ein gliederung könne aus psychiatrischer Sicht jederzeit und ohne Ein schränkung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2) . 3.4.2
Am 1 4. und 1 5. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin mittels Funktions orien tierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung um fasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) sowie die Beurteilung der
bild gebenden Untersu chungen und Akten. Die Sachverständigen des Z.___ nannten im Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/43/ 8-28 ) folgende D iagnosen (S. 1) :
Unklares Müdigkeits-/ Erschöpfungsyndrom bei/mit - Differentialdiagnose: im Rahmen eines pro longierten Verlaufs nach einer CMV -Infektion - h ormoneller Dysbalance im Rahmen eines prämenopausalen Syn droms - p sychischer Genese
Als psychiatrische Diagnose erwähnten sie einen Status nach einer An passungs störung mit kürzerer depressiver Reaktion (Anfang 2011).
Die Z.___ - Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest (S. 2) , dass sich anläs s lich der aktuellen Untersuchung eine Müdigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit, auch im somatischen Sinn, gezeigt h ätten . Klinisch habe sich bei der aktuellen Unter suchung eine Beschwerdeführerin i n gutem Allgemein- und E rnäh rungs zu stand mit weder internistischen noch rheumatologischen pathologischen Befun den gezeigt. Auch anamnestisch habe nichts auf eine ent zündlich-rheu matische Erkrankung hingewiesen. Aus psychiatrischer Sicht habe sich von Februar bis zirka April 2011 eine Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion fin den lassen. Ansonsten bestehe keine psy chi atrische Erkrankung, die einer vollen Arbeitsfähigkeit entgegen
stehen würde.
A us interdisziplinärer
( somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer ) Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits fä hig.
Für eine anderweitige, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus rein muskuloskelettaler , rheumatologisch-orthopädischer Sicht ebenfall s eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 6 ff.) . 3. 5
Dr. med. J.___ , Oberarzt, und pract . med. K.___ , Assistenzärztin, L.___ , Klinik für Neurologie, Neurologische Poliklinik , stellte am
6. November 2012 (Urk. 8/52/4-6, vgl. dazu auch Urk. 8/52/7-9) folgende Diag nosen: 1. Psychomotorische Verlangsamung und subjektive Gedächtnisstörung - ätiologisch offen, differentialdiagnostisch im Rahmen der Diagnose zwei und drei 2. Depressive Episode 3. Chronisches Fatigue Syndrom - seit Februar 2010, Kriterien gemäss CDC erfüllt - diverse Abklärungen laufend oder abgeschlossen: Psychiatrie, Neuro logie, Neuropsychologie - positive CMV und EBV Serologie ( lgM je negtiv ) - Status nach einem Erschöpfungssyndrom nach Salmonelleninfekt im Jahr 1992 bis 1997 - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Dr. J.___ und med. pract . K.___ hielten gestützt auf die magnet resonanz tomo graphische Untersuchung vom 2 0. September 2012 sowie die Liquor diagnos tik vom 2 1. September 2012 nur unauffällige Befunde fest. Differen tialdiag nostisch
interpretierten sie die Vergess lichkeit und psy cho motorische Ver lang samung am ehesten im Rahmen einer „ Pseudo demenz “ bei einem Ver dacht auf eine depressive Episode . 3.6
Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 8/52/2-3) berichtete Dr. I.___ von einem seit Mai 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es be stünden Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Bein, eine Müdigkeit, Kopf schmerzen, Erstickungsgefühle mit Globusgefühl, Doppelbilder und Kon zentrationsstörungen mit Muskelschwäche, die sich auf die Arbeits fäh igkeit auswirkten. Obwohl der Beschwerdeführerin eine gute Prognose gestellt werden kön ne , sei mit einem langen Heilungsprozess zu rechnen. S ie sei in ihrer zuletzt ausgeführten B erufstätigkeit, die angepasst sei, seit 1. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in be hinderungs an ge passter Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
3. 7
Im Bericht vom 2 6. März 2013 (Urk. 8/58/2-4 , vgl. dazu Urk. 8/56 ) zu Händen des Unfallversicherers berichteten med. pract . M.___ ,
Oberärztin, und lic . phil. N.___ , Psychologin, vom
G.___ ,
D.___ ,
die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich weiterhin unruhig und leid e unter Durchschlafstörungen. S i e leide weiterhin an Gliederschmerzen und Allo dynie , unter vermindertem Antrieb und Konzentrationsstörungen sowie Ge dächtnisverlust , was sie als äusserst qualvoll erlebe. Sie sei rasch erschöpft, die körperliche Schwäche zeige sich auch noch einen Tag nach körperlicher Belas tung. Ferner sei sie durch die Erkrankung sozial sta rk isoliert, was sie psychisch ebenso belaste . Seit dem 2 8. Februar 2013 nehme sie nun zur Intensivierung der Behandlung an vier halben und einem ganzen Tag am Programm der Tageskli nik teil. Als zukünftiger Behandlungsplan sei die Teilnahme am tagesklinischen Programm zur weiteren Stabilisierung und sobald möglich parallel dazu ein Be ginn mit ein bis zwei Stunden Arbeitstätigkeit vorgesehen. Prognos tisch sei von einer günstigen Entwicklung des Therapieverlaufes auszugehen. Die Intensivie rung der Behandlung durch die Teilnahme am tagesklinischen Programm sollte
dem Gesundheitszustand förderlich sein. Wichtig seien ein sorgsamer Umgang mit Ressourcen und Kräften und ein Ausgleich zur Arbeit, ebenso die Delega tion von Verantwortung an Mitarbeiter. Im Hinblick auf eine Heilung lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Vorhersage treffen. Der letzte Arbeitsplatz sei der gesundheitlichen Ein schränkung insofern angepasst, als dass die Be schwerdeführerin das Arbeits tempo selbst wählen könne und dies auch in den ver gangen en zwei Jahren so ge hand habt habe. Aktuell versuche sie , ein bis zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Arbeitstempo, Belastbarkeit, Konzentra ti o n, Pünktlich keit, Flexibilität und Gedächtnis störungen würden eine (auch teilweise) Arbeits aufnahme ver un mög lichen. Sowohl f ür die zuletzt aus geübte Berufstätigkeit als auch
für eine den Be schwerden ange passten Tätig keit liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor.
3. 8
Im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 3/3) diagn o stizierten med. pract . M.___ und Psychologin N.___ ,
G.___ ,
D.___ , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), ein mild cognitiv
Impairment (ICD-10 F 07.8; Erstdiagnose im September 2012), eine traumatische Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) und einen Verdacht auf ein postvirales Müdig keits syndrom nach einer CMV/EBV-Infektion (ICD-10 G93.3) seit Herbst 201 0.
Die Sachverständigen hielten fest, die Beschwerdeführerin sollte nach Austritt aus der Tagesklinik zu 30 % arbeits fähig sein mit eine m Steigerungspotenzial bis 50 % . Allerdings sei ein Aufbautraining im Sinne eines schrittweisen Vor ge hens nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Eine weitere Stei gerung der Arbeitsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich. Zur zeit komme sie an sechs Halbtagen zu je drei Stunden in die Tagesklinik. Mit ihren administrativen Aufgaben zuhause und bei der Haushaltführung neben der Tagesklinik wirke sie überfordert. Seit Eintritt in die Tagesklinik habe sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts verändert. Es sei zu einer leichten Besserung der Befindlichkeit gekommen. Bei Arbeiten brauche sie viel Support und Impuls von aussen. Sie wirke sehr unsicher, zum Teil überfordert, zeige daneben auch ein abhängiges Verhalten. 3. 9
Am 5. Juni 2013 (Urk. 3/4) berichtete Dr. I.___ , die vorbestehende Rücken problematik der Beschwerdeführerin
habe sich im Anschluss an die Untersu chung vom 1 4. und 1 5. Mai 2012 im Z.___ , anlässlich welcher der Beschwerdeführerin von der Physiotherapeutin Gewichts- und Hebeübungen auf getragen worden seien, stark verschlechtert, so dass ihr eine Chirotherapie und eine Physiotherapie habe verordnet werden müssen. Die Beschwerde führe rin befinde sich noch immer in Therapie und habe weiterhin muskuläre Schmer zen, insbesondere im Rücken und im rechten Bein. 3. 10
Dr . O.___ ,
Chiropraktor SC G/ECU, diagnostizierte am 4. Jun i 2013 (Urk. 3/5) ein oberes Zervikal syn drom , einen thorakolumbalen Morbus Scheuer mann, eine rechts kon vexe
skoliotische lumbale Fehlhaltung mit belastungsab hängiger
Radialgie ins rechte Bein und ein Chronic
Fatigue Syndrom bei einem Zustand nach einer CMV- und EBV-Infektion im Jahr 201 0.
Dr. O.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über hochzervikale Span nungen/Blockaden mit Ausstrahlungen in den Kiefer, die auch zu epi so den haften occipitofrontalen Kopfschmerzen führten, geklagt. Sie leide auch oft unter interscapulären Schmerzen exazerbiert nachts beim Drehen und längerem Liegen (Druckgefühl) ohne Ausstrahlung in die Arme. Zusätzlich be stünden rezi divierende Schmerzen mit einer Radialgie ins rechte Bein maximal bis zur Ferse exazerbiert nach Belastung und infolge Überlastung nach einer externen arbeitsmedizinischen Abklärung. Allgemein bestehe ein Erschöpfungs zustand ( CFS ), was zu einer verminderten Belastbarkeit führe und
häufig panvertebrale Verspannungen auslöse. Dafür sei sie in kompetenter Behandlung bei der D.___ .
Die Beschwerdeführerin habe initial gut auf die Therapie reagiert. Die Radial gien im rechten Bein h ätten abgenommen und trät en nur noch selten glutaeal bis maximal zum rechten Knie auf. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule seien bei grösseren Belastungen spürbar (zum Beispiel bei längeren Autofahrten) , ab und zu trete nachts noch ein Druckgefühl im Bereich der Brust wirbelsäule auf. Subjektiv habe sich d er Erschöpfungszustand leicht ge bessert. Eine verminderte Belastbarkeit bestehe aber noch. Bei einer Zunahme der Radialgie im rechten Bein werde eine ge nauere Abklärung mittels Magne t resonanz tomographie empfohlen. 4. 4.1
Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit d ie Beschwerdeführer in in ihrem Leistungs vermögen eingeschränkt ist, kann auf das bi disziplinäre
Z.___ - Gut ach ten vom
9. Juli 2012 (inklusive psychiatrisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abgestellt werden (E. 3.4.1-2 ). Es ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt nament lich Aus kunft über die Ar beits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer
Verweis tätigkeit .
Die Ex pertise basiert auf ein lässlichen rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführer in auseinander. Ferner wurde eine Evaluation der funktionellen L eistungsfähigkeit durchgeführt.
Das Gutach ten wurde weiter in Kennt nis der wesentlichen Vorakten
ab ge ge ben.
Im Einzelnen wurde nachvollziehbar dar ge legt, dass sich trotz leichter Inkonsis tenzen bezüglich Arbeitstempo und Sorgfalt bei obje ktiv vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen und bei unauffälliger Präsentation an lässlich der Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht weder
eine Arbeits un fähigkeit attestiert noch eine psychiatrische Diagnose gestellt wer den k onnte . Die Schlussfolgerungen , wonach d ie Beschwerde führer in aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bis herigen als auch in einer Ver weis tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, sind auch vor dem Hintergrund , dass aufgrund des EFL- Tests einzig eine ver minderte Kraftausdauer der Rumpf- und Bein m uskulatur objektiviert we rden konnte , plausibel .
Auch im Austrittsbericht vom 2 3. September 2011 (E. 3.1) schloss die zuge zo gene psychiatrische Konsiliar ärztin des G.___ eine Depression aus.
Das Z.___ - Gut achten vom 9 . Juli 201 2
(inklusive das psychiatrische Teil gutachten von Dr. B.___ , vom 1 4. Juni 2012) entspricht damit den praxis gemässen An forderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise (E. 1.4 ) .
4.2
Was den Bericht von m ed. pract . M.___ und lic . phil. N.___
(E. 3.8) anbelangt, so ist in Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), festzuhalten, dass diese
praxis gemäss als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde De pression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens be trachtet w ird (Entscheid des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 201 2 E. 3.2) und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht grund sätz lich als überwindbar zu betrachten ist (vgl. dazu etwa den Ent scheid des Bundes gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februa r 2012 E. 4.2.2 mit Hin weisen) , handelt es sich doch um ein therapeutisch ang ehbares und damit grundsätzlich nicht in validisierendes psychischen Leiden.
Es ist auch nicht ersichtlich, wes halb das vor liegende Leiden im Sinne der Rechtsprechung nicht überwindbar sein soll. Ebensowenig fallen die genannten Diagnosen eines Erschöpfungssyn dromes (ICD-10 Z73.0) und eine r traumatische n Erfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61) als Z-Diagnosen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens (Urteil des Bundesge richts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ). Bezüglich des genannten mild cognitiv
Im pair ment s (ICD-10 F07.8) ist festzuhalten, dass nicht nur Dr. B.___
–
abge sehen von den Testresultate n - unauffällige psychokognitive Funktionen fest hielt, sondern auch Dr. J.___ und med. pract . K.___ aus neuro logischer Sicht einzig subjektive Gedächtnisstörungen als Diagnose nannten.
4. 3
Bezüglich der Einschätzung von Dr. H.___
(E. 3.2 hievor ) ist festzuhalten, dass es gestützt auf die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist, wes halb die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik bis zum 29. Februar 2012 im Umfang von 90 % arbeitsunfähig sein soll, wurden doch keine konkreten funk tionellen Einschränkungen geschilder t , die eine solche Be ur teilung rechtfertigen würde n . 4. 4
Auch die abweichende Einschätzung von Dr. I.___ (E. 3.3 )
vermag angesichts der diskreten Be fund schilderung nicht zu überzeugen. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist zu dem, dass die Be schwerdeführerin bei einem körper lich unauffälligen Befund auf grund eines körper lichen Erschöpfungszustandes sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in be hinderungs an ge passter Tätig keit generell in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 5
Bezüglich des Berichtes vom 4. Juli 2013 ( E. 3.10 )
ist festzuhalten, dass Chiropraktor
O.___ lediglich Diagnosen nannte, ohne nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen in bisheriger oder
be hin derungs angepasster Tätig keit zu machen.
Anzumerken bleibt d iesbezüglich ferner , dass
die Z.___ - Gutachter die
Rücken problematik
aufgrund des EFL-Tests in ihre Beurteilung miteinbezogen hatten , evaluierten sie doch ein Belastungsprofil für leic hte bis mittel schwere Arbeiten (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 3.3 und 6.2) und erachteten zudem die bisherige Tätig keit auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht als zumutbar (Urk. 8/43 Ziff. 3.2 und Ziff. 6.1).
Selbst wenn man von einem Zervikalsyndrom und einem CFS
ausginge , so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Beein trächtigungen aufgrund eines pathoge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität be gründen könn t en, wenn ent weder eine erhebliche psychische Komorbidität be steht oder be stimmte andere Kriterien erfü llt sind (vorstehend E. 1.2). Da vor liegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen ist noch die alternativen Kriterien erfüllt sind, vermö ch ten die genannten Beein trächtigungen auch keine versicherungs relevante Arbeits unfähigkeit zu be grün den (vgl. im Folgenden E. 4.9) .
4. 6
A uch Dr. J.___ und pract . med. K.___
nannten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 ledig lich Diagnosen, ohne nähere An gaben zu funktionellen Ein schränkungen be zie hungs weise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hin derungs ange passter Tätig keit zu machen (E. 3.5). 4.7
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände vermögen den Beweis wert des Z.___ - Gutachtens ebenfall s nicht zu entkräften:
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Verfügung sei zu früh er lassen worden, da der RAD eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halbe n Jahr empfohlen habe, nachdem s ie das tages klinische Programm durchlaufen habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu halten, dass der RAD eine Neubeurteilung bereits in drei Monaten empfohlen hat (Urk. 8/ 62 S.
3 ) .
Dies gestützt auf die Einschätzung der Sachverständigen des G.___ , D.___ , vom 2 5. Februar 2013
(Urk. 8/51) , welche ihrerseits eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in einem halben Jahr nahegelegt hatten . In der Folge bezogen die RAD-Ärzte die inval i den versiche rungsrechtliche Relevanz mitein und sahen – zu Recht – von der Einholung weiterer Berichte ab ( Urk. 8/62 S. 4).
Die Beschwerdeführerin monierte weiter, in den Feststellungsblättern vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/62) seien die Berichte der D.___ vom 2 5. und 2 6. März 2013 nicht berücksichtigt worden. In diesen Berichten sei ihr ab 1. März 2013 eine 50%ige und während der intensiven t agesklinischen Behandlung eine 7 0%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden. Ferner habe den Berichten auch ent nommen werden können, dass die Dauer des Tagesklinikaufenthaltes noch nicht abgeschlosse n worden sei und sie sich auch noch weiterhin für mindes tens zwei Monate in einem intensiven tagesklinischen Programm in C.___ befunden habe ( Urk. 1 S. 7 f.) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar zu trifft, dass sich die Beschwerdeführerin vor und während Erlass der Verfügung in intensiver tages klinischer Behandlung befunden hatte und die Berichte nicht in den Feststellungs blättern aufgeführt sind .
Weil laut bundes ge richtlichen Recht sprechung aber eine leicht- bis mittelgradige depressiven Störung
grund sätzlich kein e
invalidi enversicherungs recht lich e erhebliche Gesundheits beein trächtigung mit Krankheitswert dar stellt , kann die Be schwerde führerin daraus n ichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu auch 4.2) .
4. 8
Nach dem Gesagten ist auf das Z.___ - Gutachten vom
9. Juli 2012 (inklusive psy chiatrisches Teilgutachten von der Klinik A.___ vom 1 4. Juni 2012 ) abzustellen. Der medizini sche Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Be schwer de füh rer in so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 4.9
Auch wenn man auf die (abweichenden) Einschätzungen der behandelnden Ärzte abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Die im Vordergrund stehende Erschöpfungsproblematik (ICD-10 G93.3, E. 3.8) wird von der Recht sprechung entsprechend der im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze behandelt (BGE 130 V 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 2 5. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts einer fehlenden Komorbidität und der offensichtlich nicht gegebenen weiteren Krite rien (keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen; [noch] kein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung; [noch] kein definitives Scheitern konsequent durchgeführ ter Behandlungen auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) ist die Problematik als überwindbar einzustufen und erübrigen sich Weiterungen.
5.
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die bisherige Tätigkeit als Englischlehrerin und Schulmanagerin der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (vgl. dazu Urk. 8/43 Ziff. 6.1-2 ).
Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätig keit besteht kein An spruch auf eine Invalidenrente. 6.
Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8 . Mai 201 3 (Urk . 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leis tungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vo n der unter lie gen den Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich