Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis Ende Juli 2009 teilzeitlich als Küchenhilfe im Y.___ . In der Folge war sie ar beits los. Am 2 5. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Krank heit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führt e
am 1 0. Februar 2011 ein Ressourcengespräch mit der Versicherten durch (Urk. 12/6 ) und teilte ihr am 1 5. Februar 2011 mit, zurzeit seien keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/7). In der Folge holte die IV-Stelle beim letzten Arbeitgeber Informationen ein (Urk. 12/9), liess Ausz üge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Ausz üge , Urk. 12/10 -11 , Urk. 12/29-30 ) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 12/13, Urk. 12/18-19 ). Des Weiteren holte sie das internistisch- rheumato lo gisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. und 2 9. Deze mber 2011 samt Beilagen ein ( Urk. 12/23-24 , Urk. 12/27 ) . Gestützt da rauf sowie auf An raten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin (vgl. Stellungnahme vom 1 2. Janu ar 2012, Urk. 12/34/3) a uferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich einer nachhal tigen fachärztlich - psychiatrischen sowie einer rheumatologischen
und einer kontrollierten Pharma ko therapie zu unterziehen (Urk. 12/28).
Ferner nahm die IV-Stelle am 1. Oktober 2012 eine Haushal tabklärung vor (Bericht vom 17. Oktober 2012, Urk. 12/32) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2012 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 12/36). Hiergeben erhob die Ver sicherte unter Beilage eines weiteren Arzt berichtes (Urk. 12/41) am 3 0. Novem ber 2012 Einwand (Urk. 12/42). Anschlies send nahm die IV-Stelle ein en
medizini schen Verlaufsbericht zu den Akten (Urk. 12/43), holte eine RAD-Stellung nahme ein (Urk. 12/45/2-3) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ab (Urk. 12/46 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es ihr in Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Z u dem sei ih r in der Person von Rechtsanwalt Daniel Buff , Winterthur, ein unent geltliche r R echtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 1 ). Der Beschwerde legte sie ei nen weite ren Arztbericht bei (Urk. 3/5). Am 1 8. Juni 2013 beantragte sie zudem die Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort
vom 8. August 2013
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11 ). Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 gewährte das Sozial versiche rungsgericht de r Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ih r
Rechtsanwalt Daniel Buff als unentgeltliche n
Rechtsvertreter . Gleichzeitig stellte es der Versicherten die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 1 3 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs . 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig k eit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemi schte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei
sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Per son als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetz lichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten . Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung als im Gesundheitsfall zu 45 % als Küchenhilfe erwerbs- und zu 55 % im Aufgabenbereich tätig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen ungewichteten Invaliditätsgrad von 28 % res pek tive einen gewichteten von 13 % . Bezüglich des Aufgabenbereichs nahm sie ba sierend auf dem Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 18 %
ge wichtet 10 %
an . Bei einem daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer auswärtigen Arbeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt führen (Urk. 1 S. 1). Des Weiteren beanstandet sie das Resultat der Begutachtung. Insbesondere sei s ie wegen ihrer psychischen Krankheit auch im Haushalt zu 50 % einge schränkt . Hinzu komme, dass sich ihre gesundheitliche Situation nach der Be gutachtung weiter verschlechtert habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die vom 8. Dezember 2010 bis am 2 9. April 2011 behandelnden Ärztinnen des B.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 2011 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bestehend seit circa Mitte 201 0. Daneben lägen folgende Be lastungsfaktoren vor: Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit nach Arbeitsplatzverlust vor einem Jahr (ICD-10: Z56) und in der Folge zunehmende soziale Isolierung und sozialer Rückzug (Urk. 12/13/1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bestehe seit Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Dies wegen anhaltender Schmerzzustände, depressiver Stimmungslage mit Antriebs- und Interessenverlust, Energielosigkeit, verminderter Belastbarkeit, Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Im Verlauf sei eventuell eine wechselbelastende Tätigkeit in einem geschützten Rahmen möglich (Urk. 12/13/3). 3.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 folgende Diag nosen: - eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) - eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23/24/25) - eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) - diverse internistische/rheumatologische Störungen. Allein aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2010 mindestens 60-70 % (Urk. 12/18/1-2). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, gab in sei nem Bericht vom 7. September 2011 an, das Ausüben eine r
Erwerbst ätigkeit halte er noch in einem Umfang von zwei bis drei Stunden täglich für zumutbar. Dabei müsse es sich um eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätig keit han deln. Heben und Tragen könne die Beschwerdeführerin höchstens leichte Ge wich te. Nebst den psychiatrischen Diagnosen seien ein panvertebrales Schmerz syndrom , eine klinische Haltungsinsuffizienz sowie muskuläre Dysba lance bei Dekonditionierung , eine Adipositas per magna, Gonarthrosen beidseits sowie eine
vertebragene
Cephalea mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19). 3.4
Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Dez ember 2011 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, so wie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 12/24/1 ). Die Untersu chun g
erfolgte am 2 1. November 2011 ( Urk. 12/24/ 2).
Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte die Beschwerdeführerin in erster Linie
über S chmerzen am ganzen Körper, insbesondere im Kreuz, an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie an beiden Schultern und Armen bis zu den Hände n und am Nacken (Urk. 12/24/20).
Dr. Z.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas dritten Grades der wesentlichste Befund gewesen. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die bildgebenden CT-Befunde der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien gering und be einträch tigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Röntgenuntersuchung beider Knie zeige leich te bis mässige linksbetonte vor allem mediale Gonarthrosen sowie leichte linksbetonte Femoropatellararthrosen . Dadurch bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit .
Die Ergebnisse der Blutunter such ung liessen auf einen deutlichen Vitamin D- sowie einen Eisen m angel schliessen . Von den vier untersuchten Medikamenten sei einzig das An tide pressi vum Trittico und auch dies nur im untersten therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Des Weiteren finde sich erneut ein akuter Harnwegsinfekt. Insge samt erklärten die vorhandenen Befunde weder Dauer noch Ausmass der ge klagten Beschwerden . Bei den Muskelschmerzen könne es sich um ein Symptom des Vitamin-D-Mangels handeln (Urk. 12/24/29). Der Handeinsatz der Beschwer de führerin sei bei der Untersuchung normal gewesen. Die Gebrauchs spuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von der Holzfeuerung und vom Stockein satz . Dies seien plausible Erklärungen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35.5 % der Norm rechts und 40 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei . Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits . Ange sichts dessen, dass im Blut beziehungsweise im Urin entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine Spuren des Schmerzmittels Mepha dolor , des Antide pressivums Cipralex sowie des Beruhigungsmittels Temesta zu finden gewesen seien, könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführe rin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde
(Urk. 12/24/30).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion ihrer Knie limi tiert. Zudem könne sie nur noch Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 12/24/31). Als Küchenhilfe sei sie
wahrscheinlich seit dem 1 8. Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit hauptsächlich stehend ausgeübt werde. Für die zuvor ausgeübte Montagearbeit sei sie indes ohne Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig, denn diese sei wechselbelastend ausübbar . In adaptierten Tätig kei ten sei sie von den somatischen Beschwerden her a llgemein zu 100 % arbeits fähig (Urk. 12/24/32). 3.5
Am 5. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychiat risch begutachtet. Grundlage seiner Beurteilung bildeten seine Untersuchungs befunde inklusive die Ergebnisse zweier psychologischer Te sts (Beck Depressi ons - Inventar sowie Panik- und Agoraphobie-Skala), das internistisch-rheuma tolo gische Gutachten von Dr. Z.___ sowie die übrigen ihm zur Verfügung ge stell ten Akten ( Urk. 12/27/1, Urk. 12/27/5-6 ). Dem Gutachten ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin pünktlich und ordentlich gepflegt zur Begut ach tung erschien en sei und die ih r gestellten Fragen mit leichter Verzögerung klar und präzis beantwortet habe, was auf leichte Konzentrationsstörungen hin deute. Weiter führte Dr. A.___ aus, die übrigen mnestische n Funktionen seien intakt. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt, inhaltlich hätten sich in des keine
Hin weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen erge ben. Im Affekt sei sie deprimiert, intermittierend innerlich unruhig, und die af fektive Schwing ungsfähigkeit sei reduziert (Urk. 12/27/5). Die psychologischen Tests wiesen auf eine sehr schwere depressive Symptomatik sowie einen mittle ren Grad der Beein trächtigung durch eine Angststörung hin . Belastend seien insbesondere die anti zipatorische Angst und die agoraphobische Vermeidung (Urk. 12/27/6) . Nach dem tragischen Verlust des ältesten Sohnes habe die Be schwerdeführerin trotz der protrahierten Trauerreaktion und der Entwicklung einer Anpassungsstörung dank offenbar vielen Persönlichkeitsressourcen für ihre verbleibende Familie ge sorgt und sogar über sechs Jahre teilzeitlich als Kö chin gearbeitet. Die nach dem Tod ihres Sohnes aufgetretenen Leiden seien ab solut glaubhaft. Deswegen sei aber keine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, da sie weder Zeugin des gewaltsamen Todes ihres Sohnes noch selbst Opfer von Gewalt ge worden sei. Zudem habe sie noch jahrelang eine konstante Arbeitsleistung er bracht. Die aufgetretenen Symptome könnten höchstens einer sonstigen Reak tion auf eine schwere Belastung (ICD-10: F43.8) zugeordnet werden, welche aber die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig einge schränkt habe. Durch das mehrfache Er leiden von Schicksalsschlägen sei die Anpassungsfähigkeit weitgehend ausge schöpft. Bei seit dem Tod ihres Sohnes bestehender intermittierender Anpass ungs störung mit depressiven Verstimmun gen, Ängsten, Sorgen, Anspannungen, Wut und Zurückgezogenheit habe die Re-Traumatisierung durch den Tod ihres Bruders im Sommer 2010 die psychi sche Belastbarkeit zusätzlich reduziert.
I m Oktober 2010 sei es dann zum Aus bruch der depressiven Störung gekommen. Die jahrelangen emotionalen Kon flikte hätten zudem zu einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung
ge führt . Zusammenfassend leide die Beschwerdefüh rerin
sowohl objektiv als auch testpsychologisch unter mittelschweren Konzentra tions störungen , verlangsam tem Gedankengang, reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierter geistiger Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierter Durchhalte fähigkeit , die ihre Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf als Köchin um min destens 50 % ein schrän kten
(Urk. 12/27/6-7) . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2010 gelte für alle Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt . Wäh rend der tages klinischen Behandlung vom 8. Dezember 2010 bis zum 2 9. April 2011 sei ihr gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/27/8).
Die Haus haltstätigkeit hingegen sei angesichts der Freiheit bezüglich der Arbeits eintei lung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be zieh ungs weise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Beschwer d e führerin könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt attestiert werden (Urk. 12/27/7 , Urk. 12/27/9 ). 3.6
Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr . Z.___ und Dr. A.___ fest, die bishe rige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine die Funktionseinschränkungen der Knie berücksichtigende leichte bis mit tel schwere Tätigkeit könne noch zu 50 % ausgeübt werden (Urk. 12/27/10). Für die Tätigkeit im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit attestiert werden (Urk. 12/27/11). 3.7
Am 1. Oktober 2012 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 17. Okto ber 2012 berichtet wurde ( Urk. 12/32). Unter Berücksichtigung der verschiede nen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 17,75 % ( Urk. 12/32/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumut bare Mitwirkungs pflicht des IV-berenteten Ehegatten sowie der im selben Haus lebenden Kinder ( Urk. 12/32/6-9 ).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung an, ihre letzte Festanstellung im Umfang von rund 40 % habe sie wegen ihrer trauerbedingt reduzierten Arbeitsleistung sowie aus betrieblichen und wirt schaftlichen Gründen verloren (Urk. 12/32/3).
Sie habe mehr arbeiten wol len un d ihren damaligen Chef auf eine Erhöhung des Arbeitspensums angespro chen. Weitere Stellenbemühungen habe sie indes vor Eintritt des Gesundheits schadens
nicht unternommen. Im Gesundheitsfall würde sie gemäss ihren eige nen Anga ben zu 60 bis 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge hen, am liebsten in einer Küche (Urk. 12/32/4 ). Die Abklärungsperson berück sichtigte, dass die Beschwerdeführerin sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Erwerbstätigkeiten im Rahmen von 30 bis 50 % bewarb, dass sie zuletzt rund 40 % gearbeitet hatte, indes bei der Arbeitslosenversicherung eine Vermitt lungsfäh igkeit von 50 % angegeben hatte sowie dass sie sich trotz der bereits seit Jahren besteh en den Notwendigkeit aus finanzieller Sicht nicht um eine an dere oder zusätzliche Stelle bemüht hatte. In Würdigung dieser Umstände ge langte sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 40 bis 50 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen, weshalb von einem Durchschnitt von 45 % auszugehen sei (Urk. 12/32/4). 3.8
Am 2. November 2012 berichtete Dr. D.___ , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich verschlechtert. Die Kniebeschwerden hätten zuge nommen. So zeige das MRI des linken Kniegelenks einen fortgeschrittenen Knor pelabbau femorotibial medial sowie eine Läsion des medialen Meniskus. Ebenso habe sich die Depressivität verschlimmert. Die Schmerzen am gesamten Be weg ungs apparat, insbesondere an der Wirbelsäule, hätten ebenfalls zuge nommen. Da neben sei eine generelle Ödemneigung mit Fussrückenschwellun gen und Wurst fingern aufgetreten , welche die Beschwerdeführerin zusätzlich behinder ten.
Bei einer Gewichtszunahme auf 127,8 Kilogramm sei sie auch in der Beweg lich keit zunehmend eingeschränkt . Auf dem konkreten Arbeitsmarkt sei sie chan cen los. Theoretisch sei eine wechselbelastende, sitzende Tätigkeit ohne Heben von Lasten in einem geringen zeitlichen Umfang zumutbar (Urk. 12/41). 3.9
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom
22. Februar 2013 eine Verschlechterung seit seinem Bericht vom 2 5. August 201 1
infolge einer weiteren Gewichtszunahme. Es liege mit grosser Wahr schein lich keit eine deutliche Reduktion der Erwerbsfähigkeit vor, deren Grad er vom Sprech zimmer aus nicht zu bestimmen vermöge (Urk. 12/43). 3.10
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 2. Dezember 2012 sowie am 1. Mär z 2013 fest, man könne auf das
Gut ach ten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sowie auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellen. Denn bezüglich der somatischen Beschwerden sei der Haushalt ab klärungsbericht ausreichend aktuell und im psychischen Bereich sei keine Ver schlechterung dargetan (Urk. 12/45/2 -3 ). 3.11
Am 2 9. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus, ab dem 1. Mai 2013 könne er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für das Erwerbsleben und die Haushaltsarbeit vor allem wegen des massiven Übergewichts bestätigen (Urk. 3/5). 4.
4.1
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wi e den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärung s bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs berichts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kung en zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Gegen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. 4.3
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei auch wegen ihrer psychischen Krank heit bei der Haushaltsführung eingeschränkt (Urk. 1 S. 2). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist hingegen zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei aus psychi atrischer Sicht nicht eingeschränkt
bei der Haushaltsführung . Zur Begründung führte er an,
d ie Haushaltstätigkeit sei angesichts der Freiheit bezüglich der Ar beitseinteilung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be ziehungsweise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Be sc hwerdeführerin könne ihr keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haus halt attestiert werden ( Urk. 12/27/7, Urk.
12/27/9). Die psychischen Einschrän kung en in der freien Wirtschaft sind durch mittelschwere Konzentrationsstö rungen, verlangsamten Gedankengang, reduzierte psychische Belastbarkeit, re du zierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierte Durchhaltefä higkeit bedingt (Urk. 12/27/7). Es ist plausibel, dass sich diese Einschränkungen nicht auswirken im Haushalt der Beschwerdeführerin, in welchem keine betreu ungs be dürftigen Personen leben (vgl. Urk. 12/32/5) , wo eine flexible Zeiteintei lung möglich ist und bei Bedarf Pausen eingelegt werden können.
Die Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Beschwerde füh rerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/5 S. 1), lässt sich dadurch erklären, dass die Abklärungsperson zusätzlich die juristischen Ge sichtspunkte de r Schadenminderungs- inklusive Mitwirkungspflicht berücksich tigte . So hielt sie beispielsweise fest, dem im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn sei es im Rah men der Mitwirkungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführe rin beim Abwasch zu entlasten (Urk. 12/32/7), und der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Wäsche in kleinen Portionen in die Wasch küche hinunter zu tragen (Urk. 12/32/8) . 4.4
Bezüglich des Berichts über die Haushaltabklärung vom 1. Oktober 2012 ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht relevant, wonach sich ihr Gesundheits zustand insbesondere durch die
Gewichtszunahme laufend ver schlechtere (vgl. Urk. 1 S. 3). Denn der Grossteil der angeführten Gewichtszu nahme auf 130,1 Kilo gramm erfolgte bereits vor der Haushaltabklärung. Am 2. November 2012, einen Monat nach der Abklärung, wog die Beschwerdefüh rerin bereits 127,8 Kilo gramm (Urk. 12/41/1). Das starke Übergewicht fiel der Abklärungsperson denn auch sofort auf (Urk. 12/ 32/2).
Bei der Abklärung wurde dieses somit berück sichtigt.
Demnach war die im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Oktober 2012 festge haltene Einschränkung im Haushalt von 17,75 % (Urk. 12/32/9) im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung aktuell und es kann darauf abgestellt werden. 4.5
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Hiergegen wehrte sich die Be schwerdeführerin, weil sie seither rund 14 Kilogramm zugenommen habe und zu sätzlich eine latente Schilddrüsenunterfunktion, ein Prädiabetes, eine inter kur rente Bronchitis purulenta mit persistierendem Husten, ein Harnwegsinfekt, eine persistierende Urinbelastungsinkontinenz, hypertensive Blutdruckwerte so wie Kribbel parästhesien im linken Fuss aufgetreten seien (Urk. 1 S. 3 in Verbin dung mit Urk. 3/5). Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2013 ist zu entnehmen, eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe vor allem wegen des massiven Übergewichts (Urk. 3/5).
Fettleibigkeit begründet jedoch grundsätzlich keine leistungsbegründende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidi sie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durc h zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S.
345 f. E.
3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 , E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 , E.
3).
Ein e solche Konstellation ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht ausgewiesen. Auf die Beurteilung von Dr. D.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Im Übrigen wurden die durch das Übergewicht verursachten objektivierbaren Beschwerden, insbesondere die Kniebeschwerden, bereits insofern berücksich tigt, als
kniebe las tende oder eine gute Kniefunktion voraussetzende Tätigkeiten für nicht zumut bar erachtet wurden sowie das mögliche Beschäftigungsfeld auf leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten begrenzt wurde.
Bezüglich der übrigen genannten Beschwer den (Schilddrüsenunterfunktion, Prä dia betes , Hustenproblematik etc.) ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus anderen ärztlichen Berichten, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben .
Aus psychiatrischer Sicht ist ebenfalls nicht von einer Verschlechterung zwi schen der Begutachtung durch Dr . A.___ und dem Verfügungserlass auszuge hen. Denn der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sah die angeführte Verschlech te rung ebenfalls in der Gewichtszunahme samt deren Komplikationen begrün det . Eine Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ist dem Bericht indes nicht zu entnehmen (Urk. 12/43/1).
Dazu, dass Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 eine höhere Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60-70 % nannte (Urk. 12/18/2), ist anzu mer ken,
dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zul ässig und zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E.
5.1 mit Hin weis). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die von Dr . Z.___ und Dr. A.___ angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzu stellen ist. 5.
5.1
Ferner ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 45 oder zu 50 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 1). Wie aus den nachfol genden Erwägungen hervorgeht, besteht auch im Falle der Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige kein Rentenanspruch, weshalb die Statusfrage in diesem Rahmen (45- oder 50%ige Erwerbstätigkeit) offen bleiben kann. Eine Erwerbs tätig keit von über 50 %
ist nicht überwiegend wahrscheinlich , nachdem die Be schwerdeführerin sich während Jahren vom 2 0. Januar 2004 bis am 31. Juli 2009
mit Arbeitseinsätzen von acht bis zehn Tagen pro Monat begnügt ( Urk. 12/9/1, Urk. 12/9/4) und sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Stellen mit
Pensen von 30 bis 50 % bew o rb en hatte (Urk. 12/32/ 3- 4). 5.2
Ihre letzte Arbeitsstelle verlor die Beschwerdeführerin , weil diese durch einen langjährigen Koch besetzt wurde (Urk. 12/ 9/8 ) respektive aus betrieblichen Grün den (Urk. 12/9/10) , mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen. Demnach wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr in der Y.___ tätig. Obwohl sie am liebsten wieder in einer Küche gearbeitet hätte (Urk. 12/32/4), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie wieder eine Anstellung in einer Küche gefunden hätte. So bewarb sie sich beispielsweise auch im Reinigungsbereich (Urk. 12/32/3). Vor ihrer Anstellung als Küchenhilfe hatte sie einfache Montagearbeiten ausgeführt (Urk. 12/24/2). Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht (Urk. 12/2/5). Daher ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
eine Hilfstätigkeit, die keine Berufs- und Fachkenntnisse erfordert, ausüben würde. 5.3
Ebenso sind ihr weiterhin Hilfstätigkeiten zumutbar, wobei nur leichte bis mittelschwere und vor allem k nieschonende Arbeiten in Frage kommen .
Somit ist sowohl beim Vali den - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und re petitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beziehungsweise in beiden Fällen die selbe Zahl heranzuziehen . Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Inva lidi tätsgrad von 0 % . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozent vergleich , bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Verein fach ung der Be rechnung. Denn der Beschwerdeführerin ist ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5.4
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 17,75 % (vgl. vor steh ende E .
4.4) beträgt gewichtet 8,9 % (Aufgabenbereich 50 %; 17,75 % x 0,5).
Da der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich gesundheitsbedingt keine Erwerbs einbuss e entsteht (vgl. vorstehende E . 5.3), liegt der Invaliditätsgrad unter den für eine Rente relevanten 40 %. Daran würde auch ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die Beschwerdeführerin fordert (vgl. Urk.
1 S. 3), nichts ändern. Selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75), der gewichtet 12,5 % betrüge, ergäbe sich zusammen mit der auf den Auf ga ben bereich entfallende n Einschränkung von 8,9 % kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Da ein Rentenanspruch nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, ist die Be schwer de abzuweisen. 6. 6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men ; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Mit Kostennote vom 1 7. November 2014 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22 ,95 Stunden und Fr. 78.50 Barauslagen geltend ( Urk. 15). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 3 0. Oktober 2012 bis zum 2 8. August 201 4. Rechtsanwalt Danie l Buff wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 13). Daher sind nur seine Aufwände ab dem 2 4. Mai 2013
im Umfang von 11,2 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer deverfahrens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr je zur Hälfte auf das Verwaltungsverfahren und auf das Beschwerdeverfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie um die Hälfte auf Fr. 39.25 zu kürzen. Es resultiert
eine Entschädigung von Fr. 2‘461.60 ( 11,2 Stunden x Fr. 200.-- [ Fr. 2‘240.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 39.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). In diesem Umfang ist
d er unent geltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, wird mit Fr. 2‘461.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Buff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis Ende Juli 2009 teilzeitlich als Küchenhilfe im Y.___ . In der Folge war sie ar beits los. Am 2 5. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Krank heit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führt e
am 1 0. Februar 2011 ein Ressourcengespräch mit der Versicherten durch (Urk. 12/6 ) und teilte ihr am 1 5. Februar 2011 mit, zurzeit seien keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/7). In der Folge holte die IV-Stelle beim letzten Arbeitgeber Informationen ein (Urk. 12/9), liess Ausz üge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Ausz üge , Urk. 12/10 -11 , Urk. 12/29-30 ) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 12/13, Urk. 12/18-19 ). Des Weiteren holte sie das internistisch- rheumato lo gisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemi schte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei
sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Per son als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetz lichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten . Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es ihr in Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Z u dem sei ih r in der Person von Rechtsanwalt Daniel Buff , Winterthur, ein unent geltliche r R echtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 1 ). Der Beschwerde legte sie ei nen weite ren Arztbericht bei (Urk. 3/5). Am 1 8. Juni 2013 beantragte sie zudem die Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort
vom 8. August 2013
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11 ). Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 gewährte das Sozial versiche rungsgericht de r Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ih r
Rechtsanwalt Daniel Buff als unentgeltliche n
Rechtsvertreter . Gleichzeitig stellte es der Versicherten die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung als im Gesundheitsfall zu 45 % als Küchenhilfe erwerbs- und zu 55 % im Aufgabenbereich tätig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen ungewichteten Invaliditätsgrad von 28 % res pek tive einen gewichteten von 13 % . Bezüglich des Aufgabenbereichs nahm sie ba sierend auf dem Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 18 %
ge wichtet 10 %
an . Bei einem daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer auswärtigen Arbeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt führen (Urk. 1 S. 1). Des Weiteren beanstandet sie das Resultat der Begutachtung. Insbesondere sei s ie wegen ihrer psychischen Krankheit auch im Haushalt zu 50 % einge schränkt . Hinzu komme, dass sich ihre gesundheitliche Situation nach der Be gutachtung weiter verschlechtert habe (Urk. 1). 3.
E. 3 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die vom 8. Dezember 2010 bis am 2 9. April 2011 behandelnden Ärztinnen des B.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 2011 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bestehend seit circa Mitte 201 0. Daneben lägen folgende Be lastungsfaktoren vor: Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit nach Arbeitsplatzverlust vor einem Jahr (ICD-10: Z56) und in der Folge zunehmende soziale Isolierung und sozialer Rückzug (Urk. 12/13/1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bestehe seit Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Dies wegen anhaltender Schmerzzustände, depressiver Stimmungslage mit Antriebs- und Interessenverlust, Energielosigkeit, verminderter Belastbarkeit, Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Im Verlauf sei eventuell eine wechselbelastende Tätigkeit in einem geschützten Rahmen möglich (Urk. 12/13/3).
E. 3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 folgende Diag nosen: - eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) - eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23/24/25) - eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) - diverse internistische/rheumatologische Störungen. Allein aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2010 mindestens 60-70 % (Urk. 12/18/1-2).
E. 3.3 Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, gab in sei nem Bericht vom 7. September 2011 an, das Ausüben eine r
Erwerbst ätigkeit halte er noch in einem Umfang von zwei bis drei Stunden täglich für zumutbar. Dabei müsse es sich um eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätig keit han deln. Heben und Tragen könne die Beschwerdeführerin höchstens leichte Ge wich te. Nebst den psychiatrischen Diagnosen seien ein panvertebrales Schmerz syndrom , eine klinische Haltungsinsuffizienz sowie muskuläre Dysba lance bei Dekonditionierung , eine Adipositas per magna, Gonarthrosen beidseits sowie eine
vertebragene
Cephalea mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19).
E. 3.4 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Dez ember 2011 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, so wie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 12/24/1 ). Die Untersu chun g
erfolgte am 2 1. November 2011 ( Urk. 12/24/ 2).
Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte die Beschwerdeführerin in erster Linie
über S chmerzen am ganzen Körper, insbesondere im Kreuz, an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie an beiden Schultern und Armen bis zu den Hände n und am Nacken (Urk. 12/24/20).
Dr. Z.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas dritten Grades der wesentlichste Befund gewesen. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die bildgebenden CT-Befunde der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien gering und be einträch tigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Röntgenuntersuchung beider Knie zeige leich te bis mässige linksbetonte vor allem mediale Gonarthrosen sowie leichte linksbetonte Femoropatellararthrosen . Dadurch bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit .
Die Ergebnisse der Blutunter such ung liessen auf einen deutlichen Vitamin D- sowie einen Eisen m angel schliessen . Von den vier untersuchten Medikamenten sei einzig das An tide pressi vum Trittico und auch dies nur im untersten therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Des Weiteren finde sich erneut ein akuter Harnwegsinfekt. Insge samt erklärten die vorhandenen Befunde weder Dauer noch Ausmass der ge klagten Beschwerden . Bei den Muskelschmerzen könne es sich um ein Symptom des Vitamin-D-Mangels handeln (Urk. 12/24/29). Der Handeinsatz der Beschwer de führerin sei bei der Untersuchung normal gewesen. Die Gebrauchs spuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von der Holzfeuerung und vom Stockein satz . Dies seien plausible Erklärungen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35.5 % der Norm rechts und 40 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei . Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits . Ange sichts dessen, dass im Blut beziehungsweise im Urin entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine Spuren des Schmerzmittels Mepha dolor , des Antide pressivums Cipralex sowie des Beruhigungsmittels Temesta zu finden gewesen seien, könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführe rin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde
(Urk. 12/24/30).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion ihrer Knie limi tiert. Zudem könne sie nur noch Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 12/24/31). Als Küchenhilfe sei sie
wahrscheinlich seit dem 1 8. Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit hauptsächlich stehend ausgeübt werde. Für die zuvor ausgeübte Montagearbeit sei sie indes ohne Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig, denn diese sei wechselbelastend ausübbar . In adaptierten Tätig kei ten sei sie von den somatischen Beschwerden her a llgemein zu 100 % arbeits fähig (Urk. 12/24/32).
E. 3.5 Am 5. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychiat risch begutachtet. Grundlage seiner Beurteilung bildeten seine Untersuchungs befunde inklusive die Ergebnisse zweier psychologischer Te sts (Beck Depressi ons - Inventar sowie Panik- und Agoraphobie-Skala), das internistisch-rheuma tolo gische Gutachten von Dr. Z.___ sowie die übrigen ihm zur Verfügung ge stell ten Akten ( Urk. 12/27/1, Urk. 12/27/5-6 ). Dem Gutachten ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin pünktlich und ordentlich gepflegt zur Begut ach tung erschien en sei und die ih r gestellten Fragen mit leichter Verzögerung klar und präzis beantwortet habe, was auf leichte Konzentrationsstörungen hin deute. Weiter führte Dr. A.___ aus, die übrigen mnestische n Funktionen seien intakt. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt, inhaltlich hätten sich in des keine
Hin weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen erge ben. Im Affekt sei sie deprimiert, intermittierend innerlich unruhig, und die af fektive Schwing ungsfähigkeit sei reduziert (Urk. 12/27/5). Die psychologischen Tests wiesen auf eine sehr schwere depressive Symptomatik sowie einen mittle ren Grad der Beein trächtigung durch eine Angststörung hin . Belastend seien insbesondere die anti zipatorische Angst und die agoraphobische Vermeidung (Urk. 12/27/6) . Nach dem tragischen Verlust des ältesten Sohnes habe die Be schwerdeführerin trotz der protrahierten Trauerreaktion und der Entwicklung einer Anpassungsstörung dank offenbar vielen Persönlichkeitsressourcen für ihre verbleibende Familie ge sorgt und sogar über sechs Jahre teilzeitlich als Kö chin gearbeitet. Die nach dem Tod ihres Sohnes aufgetretenen Leiden seien ab solut glaubhaft. Deswegen sei aber keine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, da sie weder Zeugin des gewaltsamen Todes ihres Sohnes noch selbst Opfer von Gewalt ge worden sei. Zudem habe sie noch jahrelang eine konstante Arbeitsleistung er bracht. Die aufgetretenen Symptome könnten höchstens einer sonstigen Reak tion auf eine schwere Belastung (ICD-10: F43.8) zugeordnet werden, welche aber die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig einge schränkt habe. Durch das mehrfache Er leiden von Schicksalsschlägen sei die Anpassungsfähigkeit weitgehend ausge schöpft. Bei seit dem Tod ihres Sohnes bestehender intermittierender Anpass ungs störung mit depressiven Verstimmun gen, Ängsten, Sorgen, Anspannungen, Wut und Zurückgezogenheit habe die Re-Traumatisierung durch den Tod ihres Bruders im Sommer 2010 die psychi sche Belastbarkeit zusätzlich reduziert.
I m Oktober 2010 sei es dann zum Aus bruch der depressiven Störung gekommen. Die jahrelangen emotionalen Kon flikte hätten zudem zu einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung
ge führt . Zusammenfassend leide die Beschwerdefüh rerin
sowohl objektiv als auch testpsychologisch unter mittelschweren Konzentra tions störungen , verlangsam tem Gedankengang, reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierter geistiger Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierter Durchhalte fähigkeit , die ihre Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf als Köchin um min destens 50 % ein schrän kten
(Urk. 12/27/6-7) . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2010 gelte für alle Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt . Wäh rend der tages klinischen Behandlung vom 8. Dezember 2010 bis zum 2 9. April 2011 sei ihr gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/27/8).
Die Haus haltstätigkeit hingegen sei angesichts der Freiheit bezüglich der Arbeits eintei lung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be zieh ungs weise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Beschwer d e führerin könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt attestiert werden (Urk. 12/27/7 , Urk. 12/27/9 ).
E. 3.6 Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr . Z.___ und Dr. A.___ fest, die bishe rige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine die Funktionseinschränkungen der Knie berücksichtigende leichte bis mit tel schwere Tätigkeit könne noch zu 50 % ausgeübt werden (Urk. 12/27/10). Für die Tätigkeit im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit attestiert werden (Urk. 12/27/11).
E. 3.7 Am 1. Oktober 2012 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 17. Okto ber 2012 berichtet wurde ( Urk. 12/32). Unter Berücksichtigung der verschiede nen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 17,75 % ( Urk. 12/32/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumut bare Mitwirkungs pflicht des IV-berenteten Ehegatten sowie der im selben Haus lebenden Kinder ( Urk. 12/32/6-9 ).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung an, ihre letzte Festanstellung im Umfang von rund 40 % habe sie wegen ihrer trauerbedingt reduzierten Arbeitsleistung sowie aus betrieblichen und wirt schaftlichen Gründen verloren (Urk. 12/32/3).
Sie habe mehr arbeiten wol len un d ihren damaligen Chef auf eine Erhöhung des Arbeitspensums angespro chen. Weitere Stellenbemühungen habe sie indes vor Eintritt des Gesundheits schadens
nicht unternommen. Im Gesundheitsfall würde sie gemäss ihren eige nen Anga ben zu 60 bis 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge hen, am liebsten in einer Küche (Urk. 12/32/4 ). Die Abklärungsperson berück sichtigte, dass die Beschwerdeführerin sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Erwerbstätigkeiten im Rahmen von 30 bis 50 % bewarb, dass sie zuletzt rund 40 % gearbeitet hatte, indes bei der Arbeitslosenversicherung eine Vermitt lungsfäh igkeit von 50 % angegeben hatte sowie dass sie sich trotz der bereits seit Jahren besteh en den Notwendigkeit aus finanzieller Sicht nicht um eine an dere oder zusätzliche Stelle bemüht hatte. In Würdigung dieser Umstände ge langte sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 40 bis 50 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen, weshalb von einem Durchschnitt von 45 % auszugehen sei (Urk. 12/32/4).
E. 3.8 Am 2. November 2012 berichtete Dr. D.___ , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich verschlechtert. Die Kniebeschwerden hätten zuge nommen. So zeige das MRI des linken Kniegelenks einen fortgeschrittenen Knor pelabbau femorotibial medial sowie eine Läsion des medialen Meniskus. Ebenso habe sich die Depressivität verschlimmert. Die Schmerzen am gesamten Be weg ungs apparat, insbesondere an der Wirbelsäule, hätten ebenfalls zuge nommen. Da neben sei eine generelle Ödemneigung mit Fussrückenschwellun gen und Wurst fingern aufgetreten , welche die Beschwerdeführerin zusätzlich behinder ten.
Bei einer Gewichtszunahme auf 127,8 Kilogramm sei sie auch in der Beweg lich keit zunehmend eingeschränkt . Auf dem konkreten Arbeitsmarkt sei sie chan cen los. Theoretisch sei eine wechselbelastende, sitzende Tätigkeit ohne Heben von Lasten in einem geringen zeitlichen Umfang zumutbar (Urk. 12/41).
E. 3.9 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom
22. Februar 2013 eine Verschlechterung seit seinem Bericht vom 2 5. August 201 1
infolge einer weiteren Gewichtszunahme. Es liege mit grosser Wahr schein lich keit eine deutliche Reduktion der Erwerbsfähigkeit vor, deren Grad er vom Sprech zimmer aus nicht zu bestimmen vermöge (Urk. 12/43).
E. 3.10 RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 2. Dezember 2012 sowie am 1. Mär z 2013 fest, man könne auf das
Gut ach ten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sowie auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellen. Denn bezüglich der somatischen Beschwerden sei der Haushalt ab klärungsbericht ausreichend aktuell und im psychischen Bereich sei keine Ver schlechterung dargetan (Urk. 12/45/2 -3 ).
E. 3.11 Am 2 9. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus, ab dem 1. Mai 2013 könne er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für das Erwerbsleben und die Haushaltsarbeit vor allem wegen des massiven Übergewichts bestätigen (Urk. 3/5). 4.
4.1
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wi e den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärung s bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs berichts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kung en zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Gegen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. 4.3
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei auch wegen ihrer psychischen Krank heit bei der Haushaltsführung eingeschränkt (Urk. 1 S. 2). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist hingegen zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei aus psychi atrischer Sicht nicht eingeschränkt
bei der Haushaltsführung . Zur Begründung führte er an,
d ie Haushaltstätigkeit sei angesichts der Freiheit bezüglich der Ar beitseinteilung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be ziehungsweise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Be sc hwerdeführerin könne ihr keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haus halt attestiert werden ( Urk. 12/27/7, Urk.
12/27/9). Die psychischen Einschrän kung en in der freien Wirtschaft sind durch mittelschwere Konzentrationsstö rungen, verlangsamten Gedankengang, reduzierte psychische Belastbarkeit, re du zierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierte Durchhaltefä higkeit bedingt (Urk. 12/27/7). Es ist plausibel, dass sich diese Einschränkungen nicht auswirken im Haushalt der Beschwerdeführerin, in welchem keine betreu ungs be dürftigen Personen leben (vgl. Urk. 12/32/5) , wo eine flexible Zeiteintei lung möglich ist und bei Bedarf Pausen eingelegt werden können.
Die Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Beschwerde füh rerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/5 S. 1), lässt sich dadurch erklären, dass die Abklärungsperson zusätzlich die juristischen Ge sichtspunkte de r Schadenminderungs- inklusive Mitwirkungspflicht berücksich tigte . So hielt sie beispielsweise fest, dem im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn sei es im Rah men der Mitwirkungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführe rin beim Abwasch zu entlasten (Urk. 12/32/7), und der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Wäsche in kleinen Portionen in die Wasch küche hinunter zu tragen (Urk. 12/32/8) . 4.4
Bezüglich des Berichts über die Haushaltabklärung vom 1. Oktober 2012 ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht relevant, wonach sich ihr Gesundheits zustand insbesondere durch die
Gewichtszunahme laufend ver schlechtere (vgl. Urk. 1 S. 3). Denn der Grossteil der angeführten Gewichtszu nahme auf 130,1 Kilo gramm erfolgte bereits vor der Haushaltabklärung. Am 2. November 2012, einen Monat nach der Abklärung, wog die Beschwerdefüh rerin bereits 127,8 Kilo gramm (Urk. 12/41/1). Das starke Übergewicht fiel der Abklärungsperson denn auch sofort auf (Urk. 12/ 32/2).
Bei der Abklärung wurde dieses somit berück sichtigt.
Demnach war die im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Oktober 2012 festge haltene Einschränkung im Haushalt von 17,75 % (Urk. 12/32/9) im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung aktuell und es kann darauf abgestellt werden. 4.5
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Hiergegen wehrte sich die Be schwerdeführerin, weil sie seither rund 14 Kilogramm zugenommen habe und zu sätzlich eine latente Schilddrüsenunterfunktion, ein Prädiabetes, eine inter kur rente Bronchitis purulenta mit persistierendem Husten, ein Harnwegsinfekt, eine persistierende Urinbelastungsinkontinenz, hypertensive Blutdruckwerte so wie Kribbel parästhesien im linken Fuss aufgetreten seien (Urk. 1 S. 3 in Verbin dung mit Urk. 3/5). Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2013 ist zu entnehmen, eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe vor allem wegen des massiven Übergewichts (Urk. 3/5).
Fettleibigkeit begründet jedoch grundsätzlich keine leistungsbegründende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidi sie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durc h zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S.
345 f. E.
3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 , E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 , E.
3).
Ein e solche Konstellation ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht ausgewiesen. Auf die Beurteilung von Dr. D.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Im Übrigen wurden die durch das Übergewicht verursachten objektivierbaren Beschwerden, insbesondere die Kniebeschwerden, bereits insofern berücksich tigt, als
kniebe las tende oder eine gute Kniefunktion voraussetzende Tätigkeiten für nicht zumut bar erachtet wurden sowie das mögliche Beschäftigungsfeld auf leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten begrenzt wurde.
Bezüglich der übrigen genannten Beschwer den (Schilddrüsenunterfunktion, Prä dia betes , Hustenproblematik etc.) ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus anderen ärztlichen Berichten, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben .
Aus psychiatrischer Sicht ist ebenfalls nicht von einer Verschlechterung zwi schen der Begutachtung durch Dr . A.___ und dem Verfügungserlass auszuge hen. Denn der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sah die angeführte Verschlech te rung ebenfalls in der Gewichtszunahme samt deren Komplikationen begrün det . Eine Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ist dem Bericht indes nicht zu entnehmen (Urk. 12/43/1).
Dazu, dass Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 eine höhere Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60-70 % nannte (Urk. 12/18/2), ist anzu mer ken,
dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zul ässig und zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E.
5.1 mit Hin weis). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die von Dr . Z.___ und Dr. A.___ angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzu stellen ist. 5.
5.1
Ferner ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 45 oder zu 50 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 1). Wie aus den nachfol genden Erwägungen hervorgeht, besteht auch im Falle der Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige kein Rentenanspruch, weshalb die Statusfrage in diesem Rahmen (45- oder 50%ige Erwerbstätigkeit) offen bleiben kann. Eine Erwerbs tätig keit von über 50 %
ist nicht überwiegend wahrscheinlich , nachdem die Be schwerdeführerin sich während Jahren vom 2 0. Januar 2004 bis am 31. Juli 2009
mit Arbeitseinsätzen von acht bis zehn Tagen pro Monat begnügt ( Urk. 12/9/1, Urk. 12/9/4) und sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Stellen mit
Pensen von 30 bis 50 % bew o rb en hatte (Urk. 12/32/ 3- 4). 5.2
Ihre letzte Arbeitsstelle verlor die Beschwerdeführerin , weil diese durch einen langjährigen Koch besetzt wurde (Urk. 12/ 9/8 ) respektive aus betrieblichen Grün den (Urk. 12/9/10) , mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen. Demnach wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr in der Y.___ tätig. Obwohl sie am liebsten wieder in einer Küche gearbeitet hätte (Urk. 12/32/4), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie wieder eine Anstellung in einer Küche gefunden hätte. So bewarb sie sich beispielsweise auch im Reinigungsbereich (Urk. 12/32/3). Vor ihrer Anstellung als Küchenhilfe hatte sie einfache Montagearbeiten ausgeführt (Urk. 12/24/2). Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht (Urk. 12/2/5). Daher ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
eine Hilfstätigkeit, die keine Berufs- und Fachkenntnisse erfordert, ausüben würde. 5.3
Ebenso sind ihr weiterhin Hilfstätigkeiten zumutbar, wobei nur leichte bis mittelschwere und vor allem k nieschonende Arbeiten in Frage kommen .
Somit ist sowohl beim Vali den - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und re petitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beziehungsweise in beiden Fällen die selbe Zahl heranzuziehen . Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Inva lidi tätsgrad von 0 % . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozent vergleich , bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Verein fach ung der Be rechnung. Denn der Beschwerdeführerin ist ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5.4
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 17,75 % (vgl. vor steh ende E .
4.4) beträgt gewichtet 8,9 % (Aufgabenbereich 50 %; 17,75 % x 0,5).
Da der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich gesundheitsbedingt keine Erwerbs einbuss e entsteht (vgl. vorstehende E . 5.3), liegt der Invaliditätsgrad unter den für eine Rente relevanten 40 %. Daran würde auch ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die Beschwerdeführerin fordert (vgl. Urk.
1 S. 3), nichts ändern. Selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75), der gewichtet 12,5 % betrüge, ergäbe sich zusammen mit der auf den Auf ga ben bereich entfallende n Einschränkung von 8,9 % kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Da ein Rentenanspruch nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, ist die Be schwer de abzuweisen. 6. 6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men ; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Mit Kostennote vom 1 7. November 2014 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22 ,95 Stunden und Fr. 78.50 Barauslagen geltend ( Urk. 15). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 3 0. Oktober 2012 bis zum 2 8. August 201 4. Rechtsanwalt Danie l Buff wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 13). Daher sind nur seine Aufwände ab dem 2 4. Mai 2013
im Umfang von 11,2 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer deverfahrens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr je zur Hälfte auf das Verwaltungsverfahren und auf das Beschwerdeverfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie um die Hälfte auf Fr. 39.25 zu kürzen. Es resultiert
eine Entschädigung von Fr. 2‘461.60 ( 11,2 Stunden x Fr. 200.-- [ Fr. 2‘240.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 39.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). In diesem Umfang ist
d er unent geltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, wird mit Fr. 2‘461.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Buff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs . 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig k eit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00539 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis Ende Juli 2009 teilzeitlich als Küchenhilfe im Y.___ . In der Folge war sie ar beits los. Am 2 5. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Krank heit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führt e
am 1 0. Februar 2011 ein Ressourcengespräch mit der Versicherten durch (Urk. 12/6 ) und teilte ihr am 1 5. Februar 2011 mit, zurzeit seien keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/7). In der Folge holte die IV-Stelle beim letzten Arbeitgeber Informationen ein (Urk. 12/9), liess Ausz üge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Ausz üge , Urk. 12/10 -11 , Urk. 12/29-30 ) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 12/13, Urk. 12/18-19 ). Des Weiteren holte sie das internistisch- rheumato lo gisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med.
A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. und 2 9. Deze mber 2011 samt Beilagen ein ( Urk. 12/23-24 , Urk. 12/27 ) . Gestützt da rauf sowie auf An raten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin (vgl. Stellungnahme vom 1 2. Janu ar 2012, Urk. 12/34/3) a uferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich einer nachhal tigen fachärztlich - psychiatrischen sowie einer rheumatologischen
und einer kontrollierten Pharma ko therapie zu unterziehen (Urk. 12/28).
Ferner nahm die IV-Stelle am 1. Oktober 2012 eine Haushal tabklärung vor (Bericht vom 17. Oktober 2012, Urk. 12/32) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2012 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 12/36). Hiergeben erhob die Ver sicherte unter Beilage eines weiteren Arzt berichtes (Urk. 12/41) am 3 0. Novem ber 2012 Einwand (Urk. 12/42). Anschlies send nahm die IV-Stelle ein en
medizini schen Verlaufsbericht zu den Akten (Urk. 12/43), holte eine RAD-Stellung nahme ein (Urk. 12/45/2-3) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ab (Urk. 12/46 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es ihr in Aufhebung der angefochte nen Verfügung eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Z u dem sei ih r in der Person von Rechtsanwalt Daniel Buff , Winterthur, ein unent geltliche r R echtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 1 ). Der Beschwerde legte sie ei nen weite ren Arztbericht bei (Urk. 3/5). Am 1 8. Juni 2013 beantragte sie zudem die Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort
vom 8. August 2013
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 11 ). Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 gewährte das Sozial versiche rungsgericht de r Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ih r
Rechtsanwalt Daniel Buff als unentgeltliche n
Rechtsvertreter . Gleichzeitig stellte es der Versicherten die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 1 3 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lich keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs . 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähig k eit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.3
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemi schte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei
sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Per son als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll er werbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe son dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetz lichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange wiesen, die ärztliche und gege benen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten . Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung als im Gesundheitsfall zu 45 % als Küchenhilfe erwerbs- und zu 55 % im Aufgabenbereich tätig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % einen ungewichteten Invaliditätsgrad von 28 % res pek tive einen gewichteten von 13 % . Bezüglich des Aufgabenbereichs nahm sie ba sierend auf dem Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 18 %
ge wichtet 10 %
an . Bei einem daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer auswärtigen Arbeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt führen (Urk. 1 S. 1). Des Weiteren beanstandet sie das Resultat der Begutachtung. Insbesondere sei s ie wegen ihrer psychischen Krankheit auch im Haushalt zu 50 % einge schränkt . Hinzu komme, dass sich ihre gesundheitliche Situation nach der Be gutachtung weiter verschlechtert habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die vom 8. Dezember 2010 bis am 2 9. April 2011 behandelnden Ärztinnen des B.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 2011 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bestehend seit circa Mitte 201 0. Daneben lägen folgende Be lastungsfaktoren vor: Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit nach Arbeitsplatzverlust vor einem Jahr (ICD-10: Z56) und in der Folge zunehmende soziale Isolierung und sozialer Rückzug (Urk. 12/13/1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bestehe seit Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/13/2). Dies wegen anhaltender Schmerzzustände, depressiver Stimmungslage mit Antriebs- und Interessenverlust, Energielosigkeit, verminderter Belastbarkeit, Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Im Verlauf sei eventuell eine wechselbelastende Tätigkeit in einem geschützten Rahmen möglich (Urk. 12/13/3). 3.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 folgende Diag nosen: - eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) - eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23/24/25) - eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) - diverse internistische/rheumatologische Störungen. Allein aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2010 mindestens 60-70 % (Urk. 12/18/1-2). 3.3
Der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, gab in sei nem Bericht vom 7. September 2011 an, das Ausüben eine r
Erwerbst ätigkeit halte er noch in einem Umfang von zwei bis drei Stunden täglich für zumutbar. Dabei müsse es sich um eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätig keit han deln. Heben und Tragen könne die Beschwerdeführerin höchstens leichte Ge wich te. Nebst den psychiatrischen Diagnosen seien ein panvertebrales Schmerz syndrom , eine klinische Haltungsinsuffizienz sowie muskuläre Dysba lance bei Dekonditionierung , eine Adipositas per magna, Gonarthrosen beidseits sowie eine
vertebragene
Cephalea mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19). 3.4
Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Dez ember 2011 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage, in Abschnitte über die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, so wie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschlies sende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 12/24/1 ). Die Untersu chun g
erfolgte am 2 1. November 2011 ( Urk. 12/24/ 2).
Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte die Beschwerdeführerin in erster Linie
über S chmerzen am ganzen Körper, insbesondere im Kreuz, an beiden Knien, indes rechts mehr als links, sowie an beiden Schultern und Armen bis zu den Hände n und am Nacken (Urk. 12/24/20).
Dr. Z.___ führte in ihrer Beurteilung aus, in der klinischen Untersuchung sei die Adipositas dritten Grades der wesentlichste Befund gewesen. Alle Wirbel säu lenabschnitte und alle Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch beide Knie. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die bildgebenden CT-Befunde der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien gering und be einträch tigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Röntgenuntersuchung beider Knie zeige leich te bis mässige linksbetonte vor allem mediale Gonarthrosen sowie leichte linksbetonte Femoropatellararthrosen . Dadurch bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit .
Die Ergebnisse der Blutunter such ung liessen auf einen deutlichen Vitamin D- sowie einen Eisen m angel schliessen . Von den vier untersuchten Medikamenten sei einzig das An tide pressi vum Trittico und auch dies nur im untersten therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Des Weiteren finde sich erneut ein akuter Harnwegsinfekt. Insge samt erklärten die vorhandenen Befunde weder Dauer noch Ausmass der ge klagten Beschwerden . Bei den Muskelschmerzen könne es sich um ein Symptom des Vitamin-D-Mangels handeln (Urk. 12/24/29). Der Handeinsatz der Beschwer de führerin sei bei der Untersuchung normal gewesen. Die Gebrauchs spuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beidseits stammten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von der Holzfeuerung und vom Stockein satz . Dies seien plausible Erklärungen. Diskrepant dazu sei die gezeigte maxi male Handkraft von 35.5 % der Norm rechts und 40 % links, wel che wohl auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen sei . Denn aus rheumatolo gischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits . Ange sichts dessen, dass im Blut beziehungsweise im Urin entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine Spuren des Schmerzmittels Mepha dolor , des Antide pressivums Cipralex sowie des Beruhigungsmittels Temesta zu finden gewesen seien, könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführe rin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde
(Urk. 12/24/30).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion ihrer Knie limi tiert. Zudem könne sie nur noch Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 12/24/31). Als Küchenhilfe sei sie
wahrscheinlich seit dem 1 8. Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit hauptsächlich stehend ausgeübt werde. Für die zuvor ausgeübte Montagearbeit sei sie indes ohne Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig, denn diese sei wechselbelastend ausübbar . In adaptierten Tätig kei ten sei sie von den somatischen Beschwerden her a llgemein zu 100 % arbeits fähig (Urk. 12/24/32). 3.5
Am 5. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ psychiat risch begutachtet. Grundlage seiner Beurteilung bildeten seine Untersuchungs befunde inklusive die Ergebnisse zweier psychologischer Te sts (Beck Depressi ons - Inventar sowie Panik- und Agoraphobie-Skala), das internistisch-rheuma tolo gische Gutachten von Dr. Z.___ sowie die übrigen ihm zur Verfügung ge stell ten Akten ( Urk. 12/27/1, Urk. 12/27/5-6 ). Dem Gutachten ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin pünktlich und ordentlich gepflegt zur Begut ach tung erschien en sei und die ih r gestellten Fragen mit leichter Verzögerung klar und präzis beantwortet habe, was auf leichte Konzentrationsstörungen hin deute. Weiter führte Dr. A.___ aus, die übrigen mnestische n Funktionen seien intakt. Im formalen Denken sei sie leicht verlangsamt, inhaltlich hätten sich in des keine
Hin weise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen erge ben. Im Affekt sei sie deprimiert, intermittierend innerlich unruhig, und die af fektive Schwing ungsfähigkeit sei reduziert (Urk. 12/27/5). Die psychologischen Tests wiesen auf eine sehr schwere depressive Symptomatik sowie einen mittle ren Grad der Beein trächtigung durch eine Angststörung hin . Belastend seien insbesondere die anti zipatorische Angst und die agoraphobische Vermeidung (Urk. 12/27/6) . Nach dem tragischen Verlust des ältesten Sohnes habe die Be schwerdeführerin trotz der protrahierten Trauerreaktion und der Entwicklung einer Anpassungsstörung dank offenbar vielen Persönlichkeitsressourcen für ihre verbleibende Familie ge sorgt und sogar über sechs Jahre teilzeitlich als Kö chin gearbeitet. Die nach dem Tod ihres Sohnes aufgetretenen Leiden seien ab solut glaubhaft. Deswegen sei aber keine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, da sie weder Zeugin des gewaltsamen Todes ihres Sohnes noch selbst Opfer von Gewalt ge worden sei. Zudem habe sie noch jahrelang eine konstante Arbeitsleistung er bracht. Die aufgetretenen Symptome könnten höchstens einer sonstigen Reak tion auf eine schwere Belastung (ICD-10: F43.8) zugeordnet werden, welche aber die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig einge schränkt habe. Durch das mehrfache Er leiden von Schicksalsschlägen sei die Anpassungsfähigkeit weitgehend ausge schöpft. Bei seit dem Tod ihres Sohnes bestehender intermittierender Anpass ungs störung mit depressiven Verstimmun gen, Ängsten, Sorgen, Anspannungen, Wut und Zurückgezogenheit habe die Re-Traumatisierung durch den Tod ihres Bruders im Sommer 2010 die psychi sche Belastbarkeit zusätzlich reduziert.
I m Oktober 2010 sei es dann zum Aus bruch der depressiven Störung gekommen. Die jahrelangen emotionalen Kon flikte hätten zudem zu einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung
ge führt . Zusammenfassend leide die Beschwerdefüh rerin
sowohl objektiv als auch testpsychologisch unter mittelschweren Konzentra tions störungen , verlangsam tem Gedankengang, reduzierter psychischer Belastbarkeit, reduzierter geistiger Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierter Durchhalte fähigkeit , die ihre Ar beitsfähigkeit im angestammten Beruf als Köchin um min destens 50 % ein schrän kten
(Urk. 12/27/6-7) . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2010 gelte für alle Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt . Wäh rend der tages klinischen Behandlung vom 8. Dezember 2010 bis zum 2 9. April 2011 sei ihr gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 12/27/8).
Die Haus haltstätigkeit hingegen sei angesichts der Freiheit bezüglich der Arbeits eintei lung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be zieh ungs weise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Beschwer d e führerin könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt attestiert werden (Urk. 12/27/7 , Urk. 12/27/9 ). 3.6
Aus interdisziplinärer Sicht hielten Dr . Z.___ und Dr. A.___ fest, die bishe rige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine die Funktionseinschränkungen der Knie berücksichtigende leichte bis mit tel schwere Tätigkeit könne noch zu 50 % ausgeübt werden (Urk. 12/27/10). Für die Tätigkeit im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit attestiert werden (Urk. 12/27/11). 3.7
Am 1. Oktober 2012 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 17. Okto ber 2012 berichtet wurde ( Urk. 12/32). Unter Berücksichtigung der verschiede nen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 17,75 % ( Urk. 12/32/9 ). Dabei berücksichtigte sie die zumut bare Mitwirkungs pflicht des IV-berenteten Ehegatten sowie der im selben Haus lebenden Kinder ( Urk. 12/32/6-9 ).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklä rung an, ihre letzte Festanstellung im Umfang von rund 40 % habe sie wegen ihrer trauerbedingt reduzierten Arbeitsleistung sowie aus betrieblichen und wirt schaftlichen Gründen verloren (Urk. 12/32/3).
Sie habe mehr arbeiten wol len un d ihren damaligen Chef auf eine Erhöhung des Arbeitspensums angespro chen. Weitere Stellenbemühungen habe sie indes vor Eintritt des Gesundheits schadens
nicht unternommen. Im Gesundheitsfall würde sie gemäss ihren eige nen Anga ben zu 60 bis 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachge hen, am liebsten in einer Küche (Urk. 12/32/4 ). Die Abklärungsperson berück sichtigte, dass die Beschwerdeführerin sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Erwerbstätigkeiten im Rahmen von 30 bis 50 % bewarb, dass sie zuletzt rund 40 % gearbeitet hatte, indes bei der Arbeitslosenversicherung eine Vermitt lungsfäh igkeit von 50 % angegeben hatte sowie dass sie sich trotz der bereits seit Jahren besteh en den Notwendigkeit aus finanzieller Sicht nicht um eine an dere oder zusätzliche Stelle bemüht hatte. In Würdigung dieser Umstände ge langte sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 40 bis 50 % einer Erwerbs tätigkeit nachgehen, weshalb von einem Durchschnitt von 45 % auszugehen sei (Urk. 12/32/4). 3.8
Am 2. November 2012 berichtete Dr. D.___ , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich verschlechtert. Die Kniebeschwerden hätten zuge nommen. So zeige das MRI des linken Kniegelenks einen fortgeschrittenen Knor pelabbau femorotibial medial sowie eine Läsion des medialen Meniskus. Ebenso habe sich die Depressivität verschlimmert. Die Schmerzen am gesamten Be weg ungs apparat, insbesondere an der Wirbelsäule, hätten ebenfalls zuge nommen. Da neben sei eine generelle Ödemneigung mit Fussrückenschwellun gen und Wurst fingern aufgetreten , welche die Beschwerdeführerin zusätzlich behinder ten.
Bei einer Gewichtszunahme auf 127,8 Kilogramm sei sie auch in der Beweg lich keit zunehmend eingeschränkt . Auf dem konkreten Arbeitsmarkt sei sie chan cen los. Theoretisch sei eine wechselbelastende, sitzende Tätigkeit ohne Heben von Lasten in einem geringen zeitlichen Umfang zumutbar (Urk. 12/41). 3.9
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom
22. Februar 2013 eine Verschlechterung seit seinem Bericht vom 2 5. August 201 1
infolge einer weiteren Gewichtszunahme. Es liege mit grosser Wahr schein lich keit eine deutliche Reduktion der Erwerbsfähigkeit vor, deren Grad er vom Sprech zimmer aus nicht zu bestimmen vermöge (Urk. 12/43). 3.10
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 1 2. Dezember 2012 sowie am 1. Mär z 2013 fest, man könne auf das
Gut ach ten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sowie auf den Haushaltabklä rungs bericht abstellen. Denn bezüglich der somatischen Beschwerden sei der Haushalt ab klärungsbericht ausreichend aktuell und im psychischen Bereich sei keine Ver schlechterung dargetan (Urk. 12/45/2 -3 ). 3.11
Am 2 9. Mai 2013 führte Dr. D.___ aus, ab dem 1. Mai 2013 könne er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für das Erwerbsleben und die Haushaltsarbeit vor allem wegen des massiven Übergewichts bestätigen (Urk. 3/5). 4.
4.1
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wi e den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärung s bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungs berichts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teiler werbs tätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätz lich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach me di zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kung en zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).
4.2
Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht erfüllt all
diese von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vollumfänglich. Gegen teiliges ist weder aus den Akten ersicht lich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizier ten Person verfasst, die bei der Be schwer deführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurtei lung erfolgte gestützt auf ihre umfassen den Abklärungen der häuslichen Ver hältnisse sowie unter Berücksich tigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausge führt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwer deführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schaden minderungspflicht steht. 4.3
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei auch wegen ihrer psychischen Krank heit bei der Haushaltsführung eingeschränkt (Urk. 1 S. 2). Dem Gutachten von Dr. A.___ ist hingegen zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei aus psychi atrischer Sicht nicht eingeschränkt
bei der Haushaltsführung . Zur Begründung führte er an,
d ie Haushaltstätigkeit sei angesichts der Freiheit bezüglich der Ar beitseinteilung ideal adaptiert. Auch aufgrund der anamnestischen Angaben be ziehungsweise aufgrund der Schilderung der Tagesstruktur von Seiten der Be sc hwerdeführerin könne ihr keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haus halt attestiert werden ( Urk. 12/27/7, Urk.
12/27/9). Die psychischen Einschrän kung en in der freien Wirtschaft sind durch mittelschwere Konzentrationsstö rungen, verlangsamten Gedankengang, reduzierte psychische Belastbarkeit, re du zierte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und reduzierte Durchhaltefä higkeit bedingt (Urk. 12/27/7). Es ist plausibel, dass sich diese Einschränkungen nicht auswirken im Haushalt der Beschwerdeführerin, in welchem keine betreu ungs be dürftigen Personen leben (vgl. Urk. 12/32/5) , wo eine flexible Zeiteintei lung möglich ist und bei Bedarf Pausen eingelegt werden können.
Die Abweichung zur Einschätzung von Dr. D.___ , wonach die Beschwerde füh rerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/5 S. 1), lässt sich dadurch erklären, dass die Abklärungsperson zusätzlich die juristischen Ge sichtspunkte de r Schadenminderungs- inklusive Mitwirkungspflicht berücksich tigte . So hielt sie beispielsweise fest, dem im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn sei es im Rah men der Mitwirkungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführe rin beim Abwasch zu entlasten (Urk. 12/32/7), und der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Wäsche in kleinen Portionen in die Wasch küche hinunter zu tragen (Urk. 12/32/8) . 4.4
Bezüglich des Berichts über die Haushaltabklärung vom 1. Oktober 2012 ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht relevant, wonach sich ihr Gesundheits zustand insbesondere durch die
Gewichtszunahme laufend ver schlechtere (vgl. Urk. 1 S. 3). Denn der Grossteil der angeführten Gewichtszu nahme auf 130,1 Kilo gramm erfolgte bereits vor der Haushaltabklärung. Am 2. November 2012, einen Monat nach der Abklärung, wog die Beschwerdefüh rerin bereits 127,8 Kilo gramm (Urk. 12/41/1). Das starke Übergewicht fiel der Abklärungsperson denn auch sofort auf (Urk. 12/ 32/2).
Bei der Abklärung wurde dieses somit berück sichtigt.
Demnach war die im Haushaltabklärungsbericht vom 17. Oktober 2012 festge haltene Einschränkung im Haushalt von 17,75 % (Urk. 12/32/9) im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung aktuell und es kann darauf abgestellt werden. 4.5
Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Hiergegen wehrte sich die Be schwerdeführerin, weil sie seither rund 14 Kilogramm zugenommen habe und zu sätzlich eine latente Schilddrüsenunterfunktion, ein Prädiabetes, eine inter kur rente Bronchitis purulenta mit persistierendem Husten, ein Harnwegsinfekt, eine persistierende Urinbelastungsinkontinenz, hypertensive Blutdruckwerte so wie Kribbel parästhesien im linken Fuss aufgetreten seien (Urk. 1 S. 3 in Verbin dung mit Urk. 3/5). Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2013 ist zu entnehmen, eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe vor allem wegen des massiven Übergewichts (Urk. 3/5).
Fettleibigkeit begründet jedoch grundsätzlich keine leistungsbegründende Inva lidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidi sie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durc h zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S.
345 f. E.
3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 , E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 , E.
3).
Ein e solche Konstellation ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht ausgewiesen. Auf die Beurteilung von Dr. D.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Im Übrigen wurden die durch das Übergewicht verursachten objektivierbaren Beschwerden, insbesondere die Kniebeschwerden, bereits insofern berücksich tigt, als
kniebe las tende oder eine gute Kniefunktion voraussetzende Tätigkeiten für nicht zumut bar erachtet wurden sowie das mögliche Beschäftigungsfeld auf leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten begrenzt wurde.
Bezüglich der übrigen genannten Beschwer den (Schilddrüsenunterfunktion, Prä dia betes , Hustenproblematik etc.) ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus anderen ärztlichen Berichten, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben .
Aus psychiatrischer Sicht ist ebenfalls nicht von einer Verschlechterung zwi schen der Begutachtung durch Dr . A.___ und dem Verfügungserlass auszuge hen. Denn der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sah die angeführte Verschlech te rung ebenfalls in der Gewichtszunahme samt deren Komplikationen begrün det . Eine Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ist dem Bericht indes nicht zu entnehmen (Urk. 12/43/1).
Dazu, dass Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 2 5. August 2011 eine höhere Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60-70 % nannte (Urk. 12/18/2), ist anzu mer ken,
dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zul ässig und zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E.
5.1 mit Hin weis). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die von Dr . Z.___ und Dr. A.___ angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzu stellen ist. 5.
5.1
Ferner ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 45 oder zu 50 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 1 S. 1). Wie aus den nachfol genden Erwägungen hervorgeht, besteht auch im Falle der Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige kein Rentenanspruch, weshalb die Statusfrage in diesem Rahmen (45- oder 50%ige Erwerbstätigkeit) offen bleiben kann. Eine Erwerbs tätig keit von über 50 %
ist nicht überwiegend wahrscheinlich , nachdem die Be schwerdeführerin sich während Jahren vom 2 0. Januar 2004 bis am 31. Juli 2009
mit Arbeitseinsätzen von acht bis zehn Tagen pro Monat begnügt ( Urk. 12/9/1, Urk. 12/9/4) und sich während ihrer Arbeitslosigkeit für Stellen mit
Pensen von 30 bis 50 % bew o rb en hatte (Urk. 12/32/ 3- 4). 5.2
Ihre letzte Arbeitsstelle verlor die Beschwerdeführerin , weil diese durch einen langjährigen Koch besetzt wurde (Urk. 12/ 9/8 ) respektive aus betrieblichen Grün den (Urk. 12/9/10) , mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen. Demnach wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr in der Y.___ tätig. Obwohl sie am liebsten wieder in einer Küche gearbeitet hätte (Urk. 12/32/4), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass sie wieder eine Anstellung in einer Küche gefunden hätte. So bewarb sie sich beispielsweise auch im Reinigungsbereich (Urk. 12/32/3). Vor ihrer Anstellung als Küchenhilfe hatte sie einfache Montagearbeiten ausgeführt (Urk. 12/24/2). Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht (Urk. 12/2/5). Daher ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
eine Hilfstätigkeit, die keine Berufs- und Fachkenntnisse erfordert, ausüben würde. 5.3
Ebenso sind ihr weiterhin Hilfstätigkeiten zumutbar, wobei nur leichte bis mittelschwere und vor allem k nieschonende Arbeiten in Frage kommen .
Somit ist sowohl beim Vali den - als auch beim Invalideneinkommen das Einkommen für einfache und re petitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beziehungsweise in beiden Fällen die selbe Zahl heranzuziehen . Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Inva lidi tätsgrad von 0 % . Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Prozent vergleich , bei welchem kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte (Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E.
4.2), sondern lediglich um eine Verein fach ung der Be rechnung. Denn der Beschwerdeführerin ist ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. 5.4
Die für den Haushaltbereich ermittelte Einschränkung von 17,75 % (vgl. vor steh ende E .
4.4) beträgt gewichtet 8,9 % (Aufgabenbereich 50 %; 17,75 % x 0,5).
Da der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich gesundheitsbedingt keine Erwerbs einbuss e entsteht (vgl. vorstehende E . 5.3), liegt der Invaliditätsgrad unter den für eine Rente relevanten 40 %. Daran würde auch ein leidensbedingter Abzug, wie ihn die Beschwerdeführerin fordert (vgl. Urk.
1 S. 3), nichts ändern. Selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75), der gewichtet 12,5 % betrüge, ergäbe sich zusammen mit der auf den Auf ga ben bereich entfallende n Einschränkung von 8,9 % kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Da ein Rentenanspruch nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, ist die Be schwer de abzuweisen. 6. 6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge der ih r gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men ; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2
Mit Kostennote vom 1 7. November 2014 machte der unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22 ,95 Stunden und Fr. 78.50 Barauslagen geltend ( Urk. 15). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 3 0. Oktober 2012 bis zum 2 8. August 201 4. Rechtsanwalt Danie l Buff wurde indes vom hiesigen Gericht nur für das vorliegende Verfah ren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellt (vgl. Urk. 13). Daher sind nur seine Aufwände ab dem 2 4. Mai 2013
im Umfang von 11,2 Stunden zu entschädigen. Welcher Anteil der geltend gemachten Barauslagen auf die Zeit des Beschwer deverfahrens entfällt, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitaufwand ungefähr je zur Hälfte auf das Verwaltungsverfahren und auf das Beschwerdeverfahren entfiel, ist bei den Barauslagen vom selben Verhältnis auszugehen. Somit sind sie um die Hälfte auf Fr. 39.25 zu kürzen. Es resultiert
eine Entschädigung von Fr. 2‘461.60 ( 11,2 Stunden x Fr. 200.-- [ Fr. 2‘240.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 39.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ). In diesem Umfang ist
d er unent geltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, wird mit Fr. 2‘461.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Buff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer