Sachverhalt
1.
1.1
Die 1987 geborene X.___ hatte im Juli 2003 die Realschule abgeschlossen und war arbeitslos (Urk. 5/13, Urk. 5/120), als sie sich am 30. März 2004 – vor E rreichen ihres 20. Altersjahrs - unter Hinweis auf ein Asthma Bronchiale und ein Churg -Strauss-Syndrom mit verschiedenen Nebenbefunden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/1]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juli 2004 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, da die Versicherte wegen medizinischer Behandlungen an zwei Tagen pro Woche nicht arbeiten könne (Urk. 5/16; vgl. auch Urk. 5/13-14).
Das Rentenbegehren der Versicherten vom 10. Februar 2005 (Urk. 5/17) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sie ihr 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe, mit Verfügung vom 16. Februar 2005 ab (Urk. 5/20). Auch diese Verfü gung wurde rechtskräftig. Ab dem 1. März 2005 arbeitete die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad zwi schen 55 % und 75 % . Ab 7. März 2006 attestierten ihr die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/23 S. 5, Urk. 5/ 34, Urk. 5/45). Nachdem sich die Versicherte deshalb am 11. Januar 2007 erneut zum Rentenbezug an gemeldet hatte (Urk. 5/23), traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 5/45-46) und verneinte aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % mit Verfügung vom 26. September 2007 erneut das Bestehen eines Ren tenanspruchs (Urk. 5/51). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die angefochtene Verfügung mit dem Urteil IV.2007.01353 vom
23. De zember 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 5/68). Das in Nachachtung des Urteils eingeholte Gutachten vom 11. Juni 2009 attestierte der Versicherten in der bisherigen Arbeit sowie in leidensange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit einer deutlichen Besserung (Urk. 5/74 S. 18 ff.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit drei Verfügungen vom 25. Mai 2010 für die Zeit vom
1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 47 %, vom 1. November 2006 bis 31. August 2009 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab
1. September 2009 eine Dreiviertels-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 5/114; vgl. auch Urk. 5/86, Urk. 5/103 sowie Urk. 5/135, Urk. 5/137). 1.2
Am 23. Juni 2009 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch zu ihrer beruflichen Situation ein (Urk. 5/75). In der Folge traf sie weitere Abklärungen hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 5/76-77, Urk. 5/91). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte habe im Ab klärungsgespräch mitgeteilt, sich zur Absolvierung derartiger Massnahmen ge genwärtig gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen (Urk. 5/83).
Leistungsgesuche der Versicherten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5/85) sowie vom
15. Dezember 2010 (Urk. 5/117) führten erneut wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht zur Durchführung der anbegehrten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/85, Urk. 5/105-106] sowie eine einjährige Handels schule im Vollzeitpensum [ Urk. 5/117, Urk. 5/125-126, Urk. 5/151; vgl. auch Urk. 5/118-122, Urk. 5/124, Urk. 5/126]). 1.3
Am 17. Dezember 2011 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Antrag auf Kosten gutsprache für einen am 13. März 2012 startenden, viersemestrigen, zweimal wöchentlich am Abend stattfindenden Lehrgang an der Z.___
Abend handelsschule
zum Erwerb eines Bürofachdiploms VSH und Handelsdiploms VSH klassisch (Urk. 5/144; vgl. auch Urk. 5/142-143). Die IV-Stelle zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 5/146) und lud die Versicherte zu einem Ge spräch ein (Urk. 5/148, Urk. 5/151). Am 22. Februar 2012 teilte sie der Versi cherten mit, sie übernehme die Kosten für die ersten zwei, vom 13. März 2012 bis 31. Januar 2013 dauernden Semester der Z.___ Abendhandelsschule als erst malige berufliche Ausbildung (Urk. 5/149; vgl. auch Urk. 5/150, Urk. 5/155). Am 2. März 2012 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle, wonach sie sich verpflichtete, die Abendhandelsschule regelmässig zu besuchen und daneben aktiv nach einer Praktikumsstelle zu suchen (Urk. 5/152).
Kurz vor Ende des zweiten Semesters erkundigte sich die IV-Stelle nach den weiteren beruflichen Plänen der Versicherten (Urk. 5/161) und lud sie zu einer Besprechung ein (Urk. 5/162). Am 2. Februar 2013 erlangte die Versicherte auf grund des erfolgreichen Abschlusses der zweisemestrigen Ausbildung das Bü rofachdiplom VSH (Urk. 5/170). Anlässlich der Besprechung vom 6. Februar 2013 zeigte sich, dass die Versicherte es ablehnte, nebst der weiteren Ausbil dung an der Z.___ bis zum Handelsdiplom ein Praktikum zu absolvieren oder durch eine berufliche Abklärung im Büro ihre büropraktischen Kenntnisse zu erproben (Urk. 5/ 167 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Kosten für die weiterführende schu lische Ausbildung bis zum Handelsdiplom nicht zu übernehmen, da diese Aus bildung ohne die parallele Aneignung der nötigen Berufspraxis nicht einglie derungswirksam sei (Urk. 5/168). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/175), verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2013 im angekün digten Sinn (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten der weiterführenden Aus bildung bis zum Handelsdiplom (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Au gust 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfin dung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Kosten der im Streit stehenden Ausbildung belaufen sich auf Fr. 4‘710.--(Urk. 5/163). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 2.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Unter diesen Titel fällt auch die erstmalige berufliche Ausbildung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesent lichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kos ten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG ist die berufliche Neuausbildung invalider Ver sicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gleichgestellt. 2.3
Jede Eingliederungsvorkehr hat nebst den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum ange strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unter scheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Zur Beurteilung ist immer von einer prognostischen Betrach tungsweise auszugehen. Eine Eingliederungsmassnahme ist sachlich angemes sen, das heisst eingliederungswirksam, wenn sie voraussichtlich die versicherte Person in die Lage versetzt, mindestens für einen beachtlichen Teil ihrer Unter haltskosten selber aufzukommen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 2. Auflage, S. 96 f. und 100 f.).
Auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind die Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einschlä gig, namentlich die Eignung. Diese bezieht sich nicht nur auf die versicherte Person selber, sondern auch auf die eingeschlagene Ausbildung (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 182 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.
3.1
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Weiterführung der Schule bis zum Handelsdiplom mit der Be gründung, die gewünschte Ausbildung sei ohne praktische Berufserfahrung nicht eingliederungswirksam und keinesfalls mit einem kaufmännischen Ab schluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vergleichbar. Die Übernahme der ersten Semester der Ausbildung bis zum Bürofachdiplom sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine Prakti kumsstelle bemühe. Sie habe gewusst, dass die Kosten der weiteren Ausbildung zur Erlangung des Handelsdiploms nur übernommen würden, wenn sie ab Be ginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Praktikumsstelle habe. Eine solche könne die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Da sie ihren Wunsch zur Fort führung der Ausbildung bis zum Handelsdiplom erst kurz vor Abschluss des ersten Teils der Ausbildung mit dem Bürofachdiplom kommuniziert habe, habe die IV-Stelle sie nicht mehr bei der erschwerten Suche nach einem Praktikum in einem behinderungsangepassten Pensum unterstützen können. Die IV-Stelle habe ihr aber eine kaufmännische Abklärung und ein anschliessendes Arbeits training im Rahmen eines 50 % -Pensums angeboten, welche die praktische Er probung des erworbenen Wissens anstelle eines Praktikums zum Ziel gehabt und zusätzlich die Planung und Vermittlung von Einsätzen im ersten Arbeits markt ermöglicht hätte. Die Ausbildung könne auch nach einem einsemestrigen Schulunterbruch erfolgreich weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe dieses von der IV-Stelle als eingliederungswirksam erachtete Vorgehen aber ab gelehnt (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe keine Praktikumsstelle finden können. Ihr Gesundheitszustand sei labil und habe sich wegen eines neu aufgetretenen Tinnitus weiter verschlechtert. Nebst den acht Stunden Schule pro Woche, dem Erledigen der Hausaufgaben und dem Lernen für die Prüfungen habe sie nur wenig Zeit für die Stellensuche gehabt. Da ihr der Besuch der Schule und das Arbeiten lediglich im Rahmen ei nes Pensums von 50 % zumutbar seien, sei nur ein Praktikum mit einem Be schäftigungsgrad von 20-30 % in Frage gekommen, was die Suche zusätzlich erschwert habe. Sie erachte die von der IV-Stelle angebotene kaufmännische Abklärung grundsätzlich als sehr sinnvoll, könne diese aber momentan nicht absolvieren; sie habe die weiterführende Ausbildung an der Handelsschule nämlich bereits begonnen und wolle diese bis zum Ende durchziehen. Zudem könne die berufliche Abklärung nach Angaben der IV-Stelle nicht im Rahmen des ihr neben der Schule noch zumutbaren Pensums von 20-30 % durchlaufen werden. Ferner möchte sie eine Unterbrechung der Schule während eines Se mesters vermeiden, da sie während dieser Zeit den Schulstoff verlernen könnte und sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Auch erachte sie die Begründung der IV-Stelle, dass eine Ausbildung von der Invalidenversiche rung nur dann finanziert werde, wenn eine erfolgreiche Eingliederung der versi cherten Person erwartet werden könne, unpassend. Die beantragte Ausbildung sei schliesslich auch kostengünstiger als diejenige, welche ihr die IV-Stelle zu erst vorgeschlagen habe (Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mithin auch in einer schulischen Ausbildung, im Rahmen eines Pen sums von etwa 50 % a rbeits- und l eistungsfähig ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 5/74 S. 49, Urk. 5/167 S. 3, Urk. 2 S. 2). 4.2
Im Verlaufsprotokoll vom 25. Februar 2013 hielten die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 6. Feb ruar 2013 fest, eine schulische Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung eines Handelsdiploms sei ohne Berufserfahrung erfahrungsgemäss nicht eingliede rungswirksam (Urk. 5/167 S. 3). Die Einschätzung der Fachleute der IV-Stelle überzeugt, nimmt doch die praktische Ausbildung in einer Firma bei der her kömmlichen kaufmännischen Lehre mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in Anspruch, und wird auch für den Abschluss von (überwiegend theoretischen) universitären Lehrgängen häufig die Absolvierung von Praktika vorausgesetzt. Es muss deshalb - prognostisch betrachtet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Handelsdiploms ohne praktische Arbeitserfahrung auf dem Stellenmarkt im Vergleich zu anderen Bewerbern derart benachteiligt wäre, dass eine erfolgreiche Eingliederung nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit gelingen würde. Die Eignung und Wirksamkeit zur Eingliederung ins Erwerbsleben bildet indes eine der in Art. 8 Abs. 1 IVG genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme beruflicher Mass nahmen.
Offen bleiben kann, ob die IV-Stelle ihren Beitrag an die Kosten der weiteren Semester der Handelsschule von einem parallel dazu absolvierten Praktikum abhängig machen durfte .
Denn sie bot der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2012 eine valable und zumutbare Alternative an, eine berufliche Abklärung im Büro im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % (Urk. 5/167 S. 3). Die IV-Stelle macht die Kostenübernahme vom vorherigen Durchlaufen dieser Pra xisausbildung abhängig. Grundsätzlich wäre denkbar, dass die Beschwerdefüh rerin die Praxisausbildung erst nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung mit dem Handelsdiplom absolvieren würde und die Eingliederungseignung und – wirksamkeit der gesamten Ausbildung – inklusive Praktikum - dadurch eben falls gegeben wäre. Dies wäre jedoch in jenem Fall nicht gegeben, wenn die Beschwerdeführerin es nach Abschluss der bezahlten Handelsschule aus ir gendwelchen Gründen unterlassen würde, die geforderte praktische Ausbildung nachzuholen . Deshalb erscheint das Vorgehen der IV-Stelle als angemessene Massnahme zur Sicherung des Eingliederungsziels. Gemäss Verlaufsprotokoll erhofften sich die Eingliederungsfachleute von der angebotenen beruflichen Abklärung, dass der Beschwerdeführerin eine mit der weiteren schulischen Aus bildung gleichlaufende praktische Tätigkeit im angestrebten Berufsfeld vermit telt werden könnte (Urk. 5/167 S. 3). Dies erscheint im Hinblick auf die erstrebte erfolgreiche Eingliederung ebenfalls als sinnvoll und zumutbar. Ferner ist der Beschwerdeführerin ein Unterbruch der schulischen Ausbildung während eini ger Monate ohne weiteres zumutbar; ihr Argument, sie könnte während dieser Zeit den Schulstoff verlernen, überzeugt nicht.
Unerheblich sind sodann die geringen Kosten der beantragten Ausbildung, er füllt diese doch bereits die gesetzlich geforderte Eignung zur Erreichung des Eingliederungsziels nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die weitere schulische Ausbil dung bereits angefangen gehabt, als ihr von der IV-Stelle das Angebot einer kaufmännischen Abklärung mit Arbeitstraining unterbreitet worden sei. Deshalb stellt sich die von Amtes wegen zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Einschreibung für die weiteren Semester der Handelsschule auf grund des Verhaltens der IV-Stelle darauf vertrauen durfte, dass diese die Kos ten übernehmen werde, ob also die IV-Stelle einen Vertrauenstatbestand ge schaffen hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh rerin bereits in einem Telefongespräch vom 21. Februar 2012 mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss der ersten zwei Semester der Handelsschule mit dem Bürofachdiplom neu entschieden werden müsse, ob die weitere Ausbildung von der IV-Stelle finanziert werde. Voraussetzung dafür sei, dass sie eine Prak tikumsstelle gefunden habe (Urk. 5/151 S. 1 und 3 f.; vgl. auch Urk. 5/152). Auch in einem Gespräch vom 6. Februar 2013 machte die IV-Stelle der Be schwerdeführerin klar, dass sie die weitere Ausbildung ohne begleitendes oder vorheriges Praktikum nicht bezahlen werde (Urk. 5/167). Die Beschwerdeführe rin, welche die Absolvierung eines Praktikums und eines Arbeitstrainings ab lehnte, musste folglich vor Beginn der nächsten Semester der Handelsschule am 26. Februar 2013 (Urk. 5/163) mit einer Ablehnung ihres Leistungsgesuchs rechnen.
Es ergibt sich, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung wegen der fehlenden Eingliederungseignung und – wirksamkeit zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführer i n aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 September 2009 eine Dreiviertels-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 5/114; vgl. auch Urk. 5/86, Urk. 5/103 sowie Urk. 5/135, Urk. 5/137).
E. 1.1 Die 1987 geborene X.___ hatte im Juli 2003 die Realschule abgeschlossen und war arbeitslos (Urk. 5/13, Urk. 5/120), als sie sich am 30. März 2004 – vor E rreichen ihres 20. Altersjahrs - unter Hinweis auf ein Asthma Bronchiale und ein Churg -Strauss-Syndrom mit verschiedenen Nebenbefunden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/1]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juli 2004 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, da die Versicherte wegen medizinischer Behandlungen an zwei Tagen pro Woche nicht arbeiten könne (Urk. 5/16; vgl. auch Urk. 5/13-14).
Das Rentenbegehren der Versicherten vom 10. Februar 2005 (Urk. 5/17) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sie ihr 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe, mit Verfügung vom 16. Februar 2005 ab (Urk. 5/20). Auch diese Verfü gung wurde rechtskräftig. Ab dem 1. März 2005 arbeitete die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad zwi schen 55 % und 75 % . Ab 7. März 2006 attestierten ihr die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/23 S. 5, Urk. 5/ 34, Urk. 5/45). Nachdem sich die Versicherte deshalb am 11. Januar 2007 erneut zum Rentenbezug an gemeldet hatte (Urk. 5/23), traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 5/45-46) und verneinte aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % mit Verfügung vom 26. September 2007 erneut das Bestehen eines Ren tenanspruchs (Urk. 5/51). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die angefochtene Verfügung mit dem Urteil IV.2007.01353 vom
23. De zember 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 5/68). Das in Nachachtung des Urteils eingeholte Gutachten vom 11. Juni 2009 attestierte der Versicherten in der bisherigen Arbeit sowie in leidensange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit einer deutlichen Besserung (Urk. 5/74 S. 18 ff.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit drei Verfügungen vom 25. Mai 2010 für die Zeit vom
E. 1.2 Am 23. Juni 2009 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch zu ihrer beruflichen Situation ein (Urk. 5/75). In der Folge traf sie weitere Abklärungen hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 5/76-77, Urk. 5/91). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte habe im Ab klärungsgespräch mitgeteilt, sich zur Absolvierung derartiger Massnahmen ge genwärtig gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen (Urk. 5/83).
Leistungsgesuche der Versicherten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5/85) sowie vom
15. Dezember 2010 (Urk. 5/117) führten erneut wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht zur Durchführung der anbegehrten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/85, Urk. 5/105-106] sowie eine einjährige Handels schule im Vollzeitpensum [ Urk. 5/117, Urk. 5/125-126, Urk. 5/151; vgl. auch Urk. 5/118-122, Urk. 5/124, Urk. 5/126]).
E. 1.3 Am 17. Dezember 2011 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Antrag auf Kosten gutsprache für einen am 13. März 2012 startenden, viersemestrigen, zweimal wöchentlich am Abend stattfindenden Lehrgang an der Z.___
Abend handelsschule
zum Erwerb eines Bürofachdiploms VSH und Handelsdiploms VSH klassisch (Urk. 5/144; vgl. auch Urk. 5/142-143). Die IV-Stelle zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 5/146) und lud die Versicherte zu einem Ge spräch ein (Urk. 5/148, Urk. 5/151). Am 22. Februar 2012 teilte sie der Versi cherten mit, sie übernehme die Kosten für die ersten zwei, vom 13. März 2012 bis 31. Januar 2013 dauernden Semester der Z.___ Abendhandelsschule als erst malige berufliche Ausbildung (Urk. 5/149; vgl. auch Urk. 5/150, Urk. 5/155). Am 2. März 2012 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle, wonach sie sich verpflichtete, die Abendhandelsschule regelmässig zu besuchen und daneben aktiv nach einer Praktikumsstelle zu suchen (Urk. 5/152).
Kurz vor Ende des zweiten Semesters erkundigte sich die IV-Stelle nach den weiteren beruflichen Plänen der Versicherten (Urk. 5/161) und lud sie zu einer Besprechung ein (Urk. 5/162). Am 2. Februar 2013 erlangte die Versicherte auf grund des erfolgreichen Abschlusses der zweisemestrigen Ausbildung das Bü rofachdiplom VSH (Urk. 5/170). Anlässlich der Besprechung vom 6. Februar 2013 zeigte sich, dass die Versicherte es ablehnte, nebst der weiteren Ausbil dung an der Z.___ bis zum Handelsdiplom ein Praktikum zu absolvieren oder durch eine berufliche Abklärung im Büro ihre büropraktischen Kenntnisse zu erproben (Urk. 5/ 167 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Kosten für die weiterführende schu lische Ausbildung bis zum Handelsdiplom nicht zu übernehmen, da diese Aus bildung ohne die parallele Aneignung der nötigen Berufspraxis nicht einglie derungswirksam sei (Urk. 5/168). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/175), verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2013 im angekün digten Sinn (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten der weiterführenden Aus bildung bis zum Handelsdiplom (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Au gust 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfin dung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Kosten der im Streit stehenden Ausbildung belaufen sich auf Fr. 4‘710.--(Urk. 5/163). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
E. 2.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs.
E. 2.3 Jede Eingliederungsvorkehr hat nebst den in Art.
E. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Unter diesen Titel fällt auch die erstmalige berufliche Ausbildung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesent lichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kos ten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG ist die berufliche Neuausbildung invalider Ver sicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gleichgestellt.
E. 3.1 Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Weiterführung der Schule bis zum Handelsdiplom mit der Be gründung, die gewünschte Ausbildung sei ohne praktische Berufserfahrung nicht eingliederungswirksam und keinesfalls mit einem kaufmännischen Ab schluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vergleichbar. Die Übernahme der ersten Semester der Ausbildung bis zum Bürofachdiplom sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine Prakti kumsstelle bemühe. Sie habe gewusst, dass die Kosten der weiteren Ausbildung zur Erlangung des Handelsdiploms nur übernommen würden, wenn sie ab Be ginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Praktikumsstelle habe. Eine solche könne die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Da sie ihren Wunsch zur Fort führung der Ausbildung bis zum Handelsdiplom erst kurz vor Abschluss des ersten Teils der Ausbildung mit dem Bürofachdiplom kommuniziert habe, habe die IV-Stelle sie nicht mehr bei der erschwerten Suche nach einem Praktikum in einem behinderungsangepassten Pensum unterstützen können. Die IV-Stelle habe ihr aber eine kaufmännische Abklärung und ein anschliessendes Arbeits training im Rahmen eines 50 % -Pensums angeboten, welche die praktische Er probung des erworbenen Wissens anstelle eines Praktikums zum Ziel gehabt und zusätzlich die Planung und Vermittlung von Einsätzen im ersten Arbeits markt ermöglicht hätte. Die Ausbildung könne auch nach einem einsemestrigen Schulunterbruch erfolgreich weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe dieses von der IV-Stelle als eingliederungswirksam erachtete Vorgehen aber ab gelehnt (Urk. 2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe keine Praktikumsstelle finden können. Ihr Gesundheitszustand sei labil und habe sich wegen eines neu aufgetretenen Tinnitus weiter verschlechtert. Nebst den acht Stunden Schule pro Woche, dem Erledigen der Hausaufgaben und dem Lernen für die Prüfungen habe sie nur wenig Zeit für die Stellensuche gehabt. Da ihr der Besuch der Schule und das Arbeiten lediglich im Rahmen ei nes Pensums von 50 % zumutbar seien, sei nur ein Praktikum mit einem Be schäftigungsgrad von 20-30 % in Frage gekommen, was die Suche zusätzlich erschwert habe. Sie erachte die von der IV-Stelle angebotene kaufmännische Abklärung grundsätzlich als sehr sinnvoll, könne diese aber momentan nicht absolvieren; sie habe die weiterführende Ausbildung an der Handelsschule nämlich bereits begonnen und wolle diese bis zum Ende durchziehen. Zudem könne die berufliche Abklärung nach Angaben der IV-Stelle nicht im Rahmen des ihr neben der Schule noch zumutbaren Pensums von 20-30 % durchlaufen werden. Ferner möchte sie eine Unterbrechung der Schule während eines Se mesters vermeiden, da sie während dieser Zeit den Schulstoff verlernen könnte und sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Auch erachte sie die Begründung der IV-Stelle, dass eine Ausbildung von der Invalidenversiche rung nur dann finanziert werde, wenn eine erfolgreiche Eingliederung der versi cherten Person erwartet werden könne, unpassend. Die beantragte Ausbildung sei schliesslich auch kostengünstiger als diejenige, welche ihr die IV-Stelle zu erst vorgeschlagen habe (Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mithin auch in einer schulischen Ausbildung, im Rahmen eines Pen sums von etwa 50 % a rbeits- und l eistungsfähig ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 5/74 S. 49, Urk. 5/167 S. 3, Urk. 2 S. 2). 4.2
Im Verlaufsprotokoll vom 25. Februar 2013 hielten die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 6. Feb ruar 2013 fest, eine schulische Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung eines Handelsdiploms sei ohne Berufserfahrung erfahrungsgemäss nicht eingliede rungswirksam (Urk. 5/167 S. 3). Die Einschätzung der Fachleute der IV-Stelle überzeugt, nimmt doch die praktische Ausbildung in einer Firma bei der her kömmlichen kaufmännischen Lehre mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in Anspruch, und wird auch für den Abschluss von (überwiegend theoretischen) universitären Lehrgängen häufig die Absolvierung von Praktika vorausgesetzt. Es muss deshalb - prognostisch betrachtet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Handelsdiploms ohne praktische Arbeitserfahrung auf dem Stellenmarkt im Vergleich zu anderen Bewerbern derart benachteiligt wäre, dass eine erfolgreiche Eingliederung nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit gelingen würde. Die Eignung und Wirksamkeit zur Eingliederung ins Erwerbsleben bildet indes eine der in Art.
E. 8 Abs. 1 IVG genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme beruflicher Mass nahmen.
Offen bleiben kann, ob die IV-Stelle ihren Beitrag an die Kosten der weiteren Semester der Handelsschule von einem parallel dazu absolvierten Praktikum abhängig machen durfte .
Denn sie bot der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2012 eine valable und zumutbare Alternative an, eine berufliche Abklärung im Büro im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % (Urk. 5/167 S. 3). Die IV-Stelle macht die Kostenübernahme vom vorherigen Durchlaufen dieser Pra xisausbildung abhängig. Grundsätzlich wäre denkbar, dass die Beschwerdefüh rerin die Praxisausbildung erst nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung mit dem Handelsdiplom absolvieren würde und die Eingliederungseignung und – wirksamkeit der gesamten Ausbildung – inklusive Praktikum - dadurch eben falls gegeben wäre. Dies wäre jedoch in jenem Fall nicht gegeben, wenn die Beschwerdeführerin es nach Abschluss der bezahlten Handelsschule aus ir gendwelchen Gründen unterlassen würde, die geforderte praktische Ausbildung nachzuholen . Deshalb erscheint das Vorgehen der IV-Stelle als angemessene Massnahme zur Sicherung des Eingliederungsziels. Gemäss Verlaufsprotokoll erhofften sich die Eingliederungsfachleute von der angebotenen beruflichen Abklärung, dass der Beschwerdeführerin eine mit der weiteren schulischen Aus bildung gleichlaufende praktische Tätigkeit im angestrebten Berufsfeld vermit telt werden könnte (Urk. 5/167 S. 3). Dies erscheint im Hinblick auf die erstrebte erfolgreiche Eingliederung ebenfalls als sinnvoll und zumutbar. Ferner ist der Beschwerdeführerin ein Unterbruch der schulischen Ausbildung während eini ger Monate ohne weiteres zumutbar; ihr Argument, sie könnte während dieser Zeit den Schulstoff verlernen, überzeugt nicht.
Unerheblich sind sodann die geringen Kosten der beantragten Ausbildung, er füllt diese doch bereits die gesetzlich geforderte Eignung zur Erreichung des Eingliederungsziels nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die weitere schulische Ausbil dung bereits angefangen gehabt, als ihr von der IV-Stelle das Angebot einer kaufmännischen Abklärung mit Arbeitstraining unterbreitet worden sei. Deshalb stellt sich die von Amtes wegen zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Einschreibung für die weiteren Semester der Handelsschule auf grund des Verhaltens der IV-Stelle darauf vertrauen durfte, dass diese die Kos ten übernehmen werde, ob also die IV-Stelle einen Vertrauenstatbestand ge schaffen hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh rerin bereits in einem Telefongespräch vom 21. Februar 2012 mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss der ersten zwei Semester der Handelsschule mit dem Bürofachdiplom neu entschieden werden müsse, ob die weitere Ausbildung von der IV-Stelle finanziert werde. Voraussetzung dafür sei, dass sie eine Prak tikumsstelle gefunden habe (Urk. 5/151 S. 1 und 3 f.; vgl. auch Urk. 5/152). Auch in einem Gespräch vom 6. Februar 2013 machte die IV-Stelle der Be schwerdeführerin klar, dass sie die weitere Ausbildung ohne begleitendes oder vorheriges Praktikum nicht bezahlen werde (Urk. 5/167). Die Beschwerdeführe rin, welche die Absolvierung eines Praktikums und eines Arbeitstrainings ab lehnte, musste folglich vor Beginn der nächsten Semester der Handelsschule am 26. Februar 2013 (Urk. 5/163) mit einer Ablehnung ihres Leistungsgesuchs rechnen.
Es ergibt sich, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung wegen der fehlenden Eingliederungseignung und – wirksamkeit zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführer i n aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00533 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1987 geborene X.___ hatte im Juli 2003 die Realschule abgeschlossen und war arbeitslos (Urk. 5/13, Urk. 5/120), als sie sich am 30. März 2004 – vor E rreichen ihres 20. Altersjahrs - unter Hinweis auf ein Asthma Bronchiale und ein Churg -Strauss-Syndrom mit verschiedenen Nebenbefunden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/1]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juli 2004 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, da die Versicherte wegen medizinischer Behandlungen an zwei Tagen pro Woche nicht arbeiten könne (Urk. 5/16; vgl. auch Urk. 5/13-14).
Das Rentenbegehren der Versicherten vom 10. Februar 2005 (Urk. 5/17) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sie ihr 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe, mit Verfügung vom 16. Februar 2005 ab (Urk. 5/20). Auch diese Verfü gung wurde rechtskräftig. Ab dem 1. März 2005 arbeitete die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad zwi schen 55 % und 75 % . Ab 7. März 2006 attestierten ihr die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/23 S. 5, Urk. 5/ 34, Urk. 5/45). Nachdem sich die Versicherte deshalb am 11. Januar 2007 erneut zum Rentenbezug an gemeldet hatte (Urk. 5/23), traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 5/45-46) und verneinte aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % mit Verfügung vom 26. September 2007 erneut das Bestehen eines Ren tenanspruchs (Urk. 5/51). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die angefochtene Verfügung mit dem Urteil IV.2007.01353 vom
23. De zember 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 5/68). Das in Nachachtung des Urteils eingeholte Gutachten vom 11. Juni 2009 attestierte der Versicherten in der bisherigen Arbeit sowie in leidensange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit einer deutlichen Besserung (Urk. 5/74 S. 18 ff.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit drei Verfügungen vom 25. Mai 2010 für die Zeit vom
1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts grad von 47 %, vom 1. November 2006 bis 31. August 2009 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab
1. September 2009 eine Dreiviertels-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 5/114; vgl. auch Urk. 5/86, Urk. 5/103 sowie Urk. 5/135, Urk. 5/137). 1.2
Am 23. Juni 2009 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch zu ihrer beruflichen Situation ein (Urk. 5/75). In der Folge traf sie weitere Abklärungen hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 5/76-77, Urk. 5/91). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte habe im Ab klärungsgespräch mitgeteilt, sich zur Absolvierung derartiger Massnahmen ge genwärtig gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen (Urk. 5/83).
Leistungsgesuche der Versicherten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5/85) sowie vom
15. Dezember 2010 (Urk. 5/117) führten erneut wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht zur Durchführung der anbegehrten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung [ Urk. 5/85, Urk. 5/105-106] sowie eine einjährige Handels schule im Vollzeitpensum [ Urk. 5/117, Urk. 5/125-126, Urk. 5/151; vgl. auch Urk. 5/118-122, Urk. 5/124, Urk. 5/126]). 1.3
Am 17. Dezember 2011 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Antrag auf Kosten gutsprache für einen am 13. März 2012 startenden, viersemestrigen, zweimal wöchentlich am Abend stattfindenden Lehrgang an der Z.___
Abend handelsschule
zum Erwerb eines Bürofachdiploms VSH und Handelsdiploms VSH klassisch (Urk. 5/144; vgl. auch Urk. 5/142-143). Die IV-Stelle zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 5/146) und lud die Versicherte zu einem Ge spräch ein (Urk. 5/148, Urk. 5/151). Am 22. Februar 2012 teilte sie der Versi cherten mit, sie übernehme die Kosten für die ersten zwei, vom 13. März 2012 bis 31. Januar 2013 dauernden Semester der Z.___ Abendhandelsschule als erst malige berufliche Ausbildung (Urk. 5/149; vgl. auch Urk. 5/150, Urk. 5/155). Am 2. März 2012 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle, wonach sie sich verpflichtete, die Abendhandelsschule regelmässig zu besuchen und daneben aktiv nach einer Praktikumsstelle zu suchen (Urk. 5/152).
Kurz vor Ende des zweiten Semesters erkundigte sich die IV-Stelle nach den weiteren beruflichen Plänen der Versicherten (Urk. 5/161) und lud sie zu einer Besprechung ein (Urk. 5/162). Am 2. Februar 2013 erlangte die Versicherte auf grund des erfolgreichen Abschlusses der zweisemestrigen Ausbildung das Bü rofachdiplom VSH (Urk. 5/170). Anlässlich der Besprechung vom 6. Februar 2013 zeigte sich, dass die Versicherte es ablehnte, nebst der weiteren Ausbil dung an der Z.___ bis zum Handelsdiplom ein Praktikum zu absolvieren oder durch eine berufliche Abklärung im Büro ihre büropraktischen Kenntnisse zu erproben (Urk. 5/ 167 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Kosten für die weiterführende schu lische Ausbildung bis zum Handelsdiplom nicht zu übernehmen, da diese Aus bildung ohne die parallele Aneignung der nötigen Berufspraxis nicht einglie derungswirksam sei (Urk. 5/168). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/175), verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2013 im angekün digten Sinn (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten der weiterführenden Aus bildung bis zum Handelsdiplom (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Au gust 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfin dung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Kosten der im Streit stehenden Ausbildung belaufen sich auf Fr. 4‘710.--(Urk. 5/163). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 2.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Unter diesen Titel fällt auch die erstmalige berufliche Ausbildung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesent lichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kos ten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG ist die berufliche Neuausbildung invalider Ver sicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen be ruflichen Ausbildung gleichgestellt. 2.3
Jede Eingliederungsvorkehr hat nebst den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teil gehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum ange strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unter scheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Zur Beurteilung ist immer von einer prognostischen Betrach tungsweise auszugehen. Eine Eingliederungsmassnahme ist sachlich angemes sen, das heisst eingliederungswirksam, wenn sie voraussichtlich die versicherte Person in die Lage versetzt, mindestens für einen beachtlichen Teil ihrer Unter haltskosten selber aufzukommen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 2. Auflage, S. 96 f. und 100 f.).
Auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind die Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einschlä gig, namentlich die Eignung. Diese bezieht sich nicht nur auf die versicherte Person selber, sondern auch auf die eingeschlagene Ausbildung (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 182 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.
3.1
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Weiterführung der Schule bis zum Handelsdiplom mit der Be gründung, die gewünschte Ausbildung sei ohne praktische Berufserfahrung nicht eingliederungswirksam und keinesfalls mit einem kaufmännischen Ab schluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vergleichbar. Die Übernahme der ersten Semester der Ausbildung bis zum Bürofachdiplom sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine Prakti kumsstelle bemühe. Sie habe gewusst, dass die Kosten der weiteren Ausbildung zur Erlangung des Handelsdiploms nur übernommen würden, wenn sie ab Be ginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Praktikumsstelle habe. Eine solche könne die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Da sie ihren Wunsch zur Fort führung der Ausbildung bis zum Handelsdiplom erst kurz vor Abschluss des ersten Teils der Ausbildung mit dem Bürofachdiplom kommuniziert habe, habe die IV-Stelle sie nicht mehr bei der erschwerten Suche nach einem Praktikum in einem behinderungsangepassten Pensum unterstützen können. Die IV-Stelle habe ihr aber eine kaufmännische Abklärung und ein anschliessendes Arbeits training im Rahmen eines 50 % -Pensums angeboten, welche die praktische Er probung des erworbenen Wissens anstelle eines Praktikums zum Ziel gehabt und zusätzlich die Planung und Vermittlung von Einsätzen im ersten Arbeits markt ermöglicht hätte. Die Ausbildung könne auch nach einem einsemestrigen Schulunterbruch erfolgreich weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe dieses von der IV-Stelle als eingliederungswirksam erachtete Vorgehen aber ab gelehnt (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe keine Praktikumsstelle finden können. Ihr Gesundheitszustand sei labil und habe sich wegen eines neu aufgetretenen Tinnitus weiter verschlechtert. Nebst den acht Stunden Schule pro Woche, dem Erledigen der Hausaufgaben und dem Lernen für die Prüfungen habe sie nur wenig Zeit für die Stellensuche gehabt. Da ihr der Besuch der Schule und das Arbeiten lediglich im Rahmen ei nes Pensums von 50 % zumutbar seien, sei nur ein Praktikum mit einem Be schäftigungsgrad von 20-30 % in Frage gekommen, was die Suche zusätzlich erschwert habe. Sie erachte die von der IV-Stelle angebotene kaufmännische Abklärung grundsätzlich als sehr sinnvoll, könne diese aber momentan nicht absolvieren; sie habe die weiterführende Ausbildung an der Handelsschule nämlich bereits begonnen und wolle diese bis zum Ende durchziehen. Zudem könne die berufliche Abklärung nach Angaben der IV-Stelle nicht im Rahmen des ihr neben der Schule noch zumutbaren Pensums von 20-30 % durchlaufen werden. Ferner möchte sie eine Unterbrechung der Schule während eines Se mesters vermeiden, da sie während dieser Zeit den Schulstoff verlernen könnte und sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Auch erachte sie die Begründung der IV-Stelle, dass eine Ausbildung von der Invalidenversiche rung nur dann finanziert werde, wenn eine erfolgreiche Eingliederung der versi cherten Person erwartet werden könne, unpassend. Die beantragte Ausbildung sei schliesslich auch kostengünstiger als diejenige, welche ihr die IV-Stelle zu erst vorgeschlagen habe (Urk. 1). 4. 4.1
Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mithin auch in einer schulischen Ausbildung, im Rahmen eines Pen sums von etwa 50 % a rbeits- und l eistungsfähig ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 5/74 S. 49, Urk. 5/167 S. 3, Urk. 2 S. 2). 4.2
Im Verlaufsprotokoll vom 25. Februar 2013 hielten die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 6. Feb ruar 2013 fest, eine schulische Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung eines Handelsdiploms sei ohne Berufserfahrung erfahrungsgemäss nicht eingliede rungswirksam (Urk. 5/167 S. 3). Die Einschätzung der Fachleute der IV-Stelle überzeugt, nimmt doch die praktische Ausbildung in einer Firma bei der her kömmlichen kaufmännischen Lehre mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in Anspruch, und wird auch für den Abschluss von (überwiegend theoretischen) universitären Lehrgängen häufig die Absolvierung von Praktika vorausgesetzt. Es muss deshalb - prognostisch betrachtet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Handelsdiploms ohne praktische Arbeitserfahrung auf dem Stellenmarkt im Vergleich zu anderen Bewerbern derart benachteiligt wäre, dass eine erfolgreiche Eingliederung nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit gelingen würde. Die Eignung und Wirksamkeit zur Eingliederung ins Erwerbsleben bildet indes eine der in Art. 8 Abs. 1 IVG genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme beruflicher Mass nahmen.
Offen bleiben kann, ob die IV-Stelle ihren Beitrag an die Kosten der weiteren Semester der Handelsschule von einem parallel dazu absolvierten Praktikum abhängig machen durfte .
Denn sie bot der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2012 eine valable und zumutbare Alternative an, eine berufliche Abklärung im Büro im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % (Urk. 5/167 S. 3). Die IV-Stelle macht die Kostenübernahme vom vorherigen Durchlaufen dieser Pra xisausbildung abhängig. Grundsätzlich wäre denkbar, dass die Beschwerdefüh rerin die Praxisausbildung erst nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung mit dem Handelsdiplom absolvieren würde und die Eingliederungseignung und – wirksamkeit der gesamten Ausbildung – inklusive Praktikum - dadurch eben falls gegeben wäre. Dies wäre jedoch in jenem Fall nicht gegeben, wenn die Beschwerdeführerin es nach Abschluss der bezahlten Handelsschule aus ir gendwelchen Gründen unterlassen würde, die geforderte praktische Ausbildung nachzuholen . Deshalb erscheint das Vorgehen der IV-Stelle als angemessene Massnahme zur Sicherung des Eingliederungsziels. Gemäss Verlaufsprotokoll erhofften sich die Eingliederungsfachleute von der angebotenen beruflichen Abklärung, dass der Beschwerdeführerin eine mit der weiteren schulischen Aus bildung gleichlaufende praktische Tätigkeit im angestrebten Berufsfeld vermit telt werden könnte (Urk. 5/167 S. 3). Dies erscheint im Hinblick auf die erstrebte erfolgreiche Eingliederung ebenfalls als sinnvoll und zumutbar. Ferner ist der Beschwerdeführerin ein Unterbruch der schulischen Ausbildung während eini ger Monate ohne weiteres zumutbar; ihr Argument, sie könnte während dieser Zeit den Schulstoff verlernen, überzeugt nicht.
Unerheblich sind sodann die geringen Kosten der beantragten Ausbildung, er füllt diese doch bereits die gesetzlich geforderte Eignung zur Erreichung des Eingliederungsziels nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die weitere schulische Ausbil dung bereits angefangen gehabt, als ihr von der IV-Stelle das Angebot einer kaufmännischen Abklärung mit Arbeitstraining unterbreitet worden sei. Deshalb stellt sich die von Amtes wegen zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Einschreibung für die weiteren Semester der Handelsschule auf grund des Verhaltens der IV-Stelle darauf vertrauen durfte, dass diese die Kos ten übernehmen werde, ob also die IV-Stelle einen Vertrauenstatbestand ge schaffen hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh rerin bereits in einem Telefongespräch vom 21. Februar 2012 mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss der ersten zwei Semester der Handelsschule mit dem Bürofachdiplom neu entschieden werden müsse, ob die weitere Ausbildung von der IV-Stelle finanziert werde. Voraussetzung dafür sei, dass sie eine Prak tikumsstelle gefunden habe (Urk. 5/151 S. 1 und 3 f.; vgl. auch Urk. 5/152). Auch in einem Gespräch vom 6. Februar 2013 machte die IV-Stelle der Be schwerdeführerin klar, dass sie die weitere Ausbildung ohne begleitendes oder vorheriges Praktikum nicht bezahlen werde (Urk. 5/167). Die Beschwerdeführe rin, welche die Absolvierung eines Praktikums und eines Arbeitstrainings ab lehnte, musste folglich vor Beginn der nächsten Semester der Handelsschule am 26. Februar 2013 (Urk. 5/163) mit einer Ablehnung ihres Leistungsgesuchs rechnen.
Es ergibt sich, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung wegen der fehlenden Eingliederungseignung und – wirksamkeit zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführer i n aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt