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IV.2013.00532

Somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Störung, Rentenanspruch zu Recht verneint, neue Arztberichte liefern Anhaltspunkte für eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, Rückweisung zur Prüfung, ob eine Verschlechterung eingetreten ist.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrem Heimatland er folg reich eine Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 12/1/2 f.). Ab dem 5. Juli 1989 war sie als Pflegemitarbeiterin im Z.___ tätig, zuletzt in einem Pensum von 80 % (Urk. 12/2/6 und 12/9/1 f.) . A m

27. September 2010

verspürte sie Lähmungserscheinungen und Schmerzen an der linken Körperseite (Urk. 12/2/8) . Einen Tag später suchte sie ihren Haus arzt,

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser überwies sie umgehend zur stationären Abklärung und Behand lung i ns Spital B.___ (Urk. 12/11/1 und 12/24/40) . Dort hielt sie sich bis zum 9. Oktober 2010 auf (Urk. 12/10 und 12/24/40 ff.) . Mit Schreiben vom 14. März 2011 kün dig te d as

Z.___

der Versicherten das Arbeits ver hältnis per Ende Juni 2011

(Urk.

12/9/8) .

Am 2 8. April 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 12/7 und 12/9) und medizinische (Urk. 12/6, 12/10 -12, 12/14 und 12/15) Abklärungen. Sie gab bei der Medizinischen Ab klä rungsstelle (MEDAS) C.___ ein po ly dis ziplin äres

Gutachten

unter Einbezug der Fachgebiete Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 12/17). Die Unter such ungen wurden vom 1 6. bis zum 2 0. April 2012 stationär durchgeführt und das Gutachten wurde am 7. Juni 2012 erstattet (Urk. 12/24). Das C.___ beant wortete eine Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 12/27) mit Schreiben vom 2 8. August 2012 (Urk. 12/28) . Mit Vorbescheid vom 27. März 2013 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/35) . Die Versicherte erhob da rau f Einwand (Urk. 12/38) und reichte einen Bericht ihrer behandelnden Psy chiaterin,

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 3. April 2013 und einen Ergotherapiebericht vom 5. April 2013 ein (Urk. 12/37) . M it Verfügung vom 13. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 12/ 41). 2.

Die Versicherte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 3. Mai 2013 Beschwerde erheben und einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 3) einreichen .

Ihre Ver treterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzu nehmen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk.

1 S. 1). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin

davon Kenntnis gegeben und Frist angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu ergänzen

und weitere Belege ein zureichen (Urk. 13) . Ihre Vertreterin zog darauf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reich te Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tati ons massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grunds ätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Cha rakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.

45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende) und von Konversionsstörun gen /disso zia ti ven

Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog ange wendet .

2.

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine objektivierba re n anatomische n Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. E s sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Folgen ihrer Beschwerden zu überwinden. S omit bestehe kein Ge sundheitsschaden, der zu einer Leistung der Invalidenversicherung füh ren könne (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen im

C.___ vom April 2012 verschlechtert habe. Mittlerweile leide sie an einer schweren depressiven Epi sode,

die Dr. D.___ in ihrem Bericht vom

3. April 2013 als Diagnose festgehalten habe . Damit liege eine psychische Komorbidität vor, welche ihr eine Überwin dung der somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Störung verun mögliche (Urk. 1). 3. 3 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass keine somatische Diag nose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde . Eben s o wenig konnte für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den, na mentlich Lähmungen, Empfindungsstörungen und Schmerzen, ein so matisches

Korrelat gefunden werden (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 12/6/1, 12/10-12, 12/14, 12/15, 12/24 und 12/37). 3.2

Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 geht hervor, dass sich die Be schwerde führerin am 2 8. März 2011 zu ihr in ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung begeben hatte . Die Patientin habe gewünscht, dass

die Gesprächstherapie

einmal pro Monat statt finde

(Urk. 12/6/1 f.).

Dr. D.___ führte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auf: - Persönlichkeitsänderung mit paranoiden Zügen und depressiver Symptoma tik bei schwerer körperlicher Erkrankung (ICD-10: F 62.0) - Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.01) - Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung (Konversionssymptoma tik) - Cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit einer vorübergehenden Bein lähmung links seit dem 2 7. September 2010 .

Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Kran kenschwester eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. März bis zum 31. Mai 201 1. Ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit bestehe, sei ambulant nicht beurteilbar (Urk. 12/6/2 f.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psych iatrie, hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 12/24/24 ff.)

nebst einer aus führliche n Anamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Ent wicklung ihrer Beschwerden ab dem 2 7. September 2010

fest .

Aktuell

klage sie über Schmerzen im ganzen linken Körp er.

E twa zweimal bis dreimal pro Woche leide sie an Kopfschmerzen und Schwindelepisoden. Ihre Stimmung sei eher traurig, da sie nicht arbeiten könne. Gelegentlich müsse sie weinen. Sie gehe um 22:00 Uhr zu Bett und stehe um 8:30 Uhr auf. Während sie akzeptabel ein schlafen könne, erwache sie nachts mehrmals infolge der Schmerzen (Urk. 12/24/27).

Nach einer eingehenden Befunderhebung diagnostizierte Dr. E.___

akzentu ierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).

Zur Begründung seiner Beurteilung legte er unter anderem dar, dass die Be schwerdeführer in a b 1989 bis zur Kündigung infolge der Krankheit im Z.___ tätig gewesen sei, wo es ihr gut gefallen habe. So wohl in der Arbeit mit den Betagten und ihren Angehörigen

als auch im Team habe sich die Versicherte gut bewähren können. Nach einem Gruppenlei ter- und Stationsleiterwechsel etwa im Jahr 2009 s eien sich allmählich verstär kende Kon flikte aufgetreten. Vorerst vor allem mit dem Gruppenleiter, der fach lich weniger kompetent und beruflich nicht sehr engagiert gewesen sei. Zuneh mend habe sich die Explorandin zur Wehr gesetzt. Dabei dürfte die Explorandin psychisch immer mehr unter Druck ge kommen sein und schliesslich in Identifikation mit den Patienten und mit ihrer Schwägerin, die ab 2007 an schweren Lähmungen gelitten habe und 2011 daran gestorben sei, selber Lähmungen und Schmer zen entwickelt haben. Sie als Krankenschwester interpretiere ihre Beschwerden weit gehend somatisch – es gebe Bezüge zur arteriellen Hypertonie. Sie zeige wenig Introspektionsfähigkeit. Die Beschwerden dürften sie unbewusst davor schützen, sich mit den schmerzlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Plötzlich sei sie nicht mehr die allseits geschätzte, gut integrierte Pflegefachfrau gewesen, son dern habe sich in der Position der sowohl vom Gruppenleiter wie auch vom Stati onsleiter Kritisierten wiedergefunden.

Entsprechend seien die Diagnosen einer dissoziativen Störung (Konversionsstö rung), gemischt (ICD-10: F 44.7) und einer anhaltenden somatoformen

Schmer z störung (ICD-10: F 45.4) zu stellen. Eingang in die dissoziative Störung fänden die organisch nicht erklär baren Lähmungen und Empfindungsstörungen. Die körperlich ebenfalls nicht begründbaren Schmerzen führten zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Sowohl dissoziative Störungen wie auch soma to forme Störungen würden häufig von depressiven Verstimmungen eines im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 beschriebenen Ausmasses begleitet, wes halb die Depression nicht gesondert beurteilt werde. Nicht zu stellen sei die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F. 62.0), welche die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht erwähnt habe. Beispiele für sol che

Extremereignisse seien gemäss ICD-10 Konzentrationslager, Folter, Kata stro phe n etc. – Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht habe erleben müssen (Urk. 12/24/29 f.).

Psychopathologisch gesehen bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Ver stimmung, eine Freudlosigkeit, die jedoch nic ht durchgängig feststellbar sei. Die Versicherte habe durchaus Interesse am Verfolgen s ozialer Kontakte, am Lesen etc . Der Antrieb sei vermindert und das Interesse sei etwas eingeschränkt. Weiter fühle sie sich müde und erschöpft. Der Schlaf sei zerhackt, der Appetit jedoch weiterhin vorhanden und die sexuelle Appetenz sei weiterhin intakt (Urk. 12/24/31).

Zum in den Zusatzfragen (im Hinblick auf somatoforme Störungen) erwähnten Förster’schen Raster führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chi sche Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung bestehe . Somatisch sei auf die entsprechenden Teilgutachten beziehungsweise auf die Konsenskon fe renz verwiesen. Es liege ein m ehr oder wenige r unveränderter Verlauf vor, wo bei in den Akten auch Besserungen beschrieben seien. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht stattgefunden; die Beschwerdeführerin unterhalte zum Beispiel bereichernde Beziehungen zu Kolleginnen, auch Freun dinnen, aber auch zum Ehemann und zur Herkunftsfamilie. Von einem wirklich verfestigten innerseelischen Verlauf, therapeutisch nicht mehr beeinflussbar, könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stehe in einem locke re n (von ihr so gewünschten) psychiatrischen Setting (monatliche Sitzungen). Ent sprechend könne auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden (Urk. 12/24/31 f.).

Gewisse aggravatorische Tendenzen seien in den Akten bereits beschrieben. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin eine gewisse stereotype Beschwer dedarstellung gezeigt und demonstrative Anteile präsentiert. Bei der Konsis tenz prüfung fielen gewisse Inkonsistenzen auf. So fühle sie sich einerseits sehr kran k und nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen, könne ande rerseits aber bereits im Dezember 2010 eine Fernreise in die F.___ unter nehmen. Weiter pflege sie ein reges Sozialleben, könne ihre Tage strukturieren und aus füllen. Sie mache allgemein einen gepflegten Eindruck.

Entsprechend habe sie Behinderungen, aber auch verwertbare Ressourcen. Vor allem die dissoziativen Beschwerden limitierten die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24/32). Aus psychiatrischer Sicht sei mit einem verminderten Rende ment um 40 % zu rechnen. Bei erfolgreicher beruf licher Wiedereingliederung könn e mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/24/32 f.).

4 .

Das von Dr. E.___ verfasste Teilgutachten beruht auf psychiatrischen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Es be rück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemes sen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detaill iert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Eine

psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer bestand bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin im April 2012 somit nicht . Ebenso wenig lagen sonst besondere Umstände vor, weswegen die dissoziative Bewe gungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als unüber windbar zu quali fi zieren wären. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass zumindest bis zum 2 0. April 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat . Es bestand bis zu diesem Zeitpunkt folg lic h auch kein Rentenanspruch. 5 . 5 .1

Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom

3. April 2013 neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2; gemeint wohl: F 32.2). V om 28.

Mär z 2011 bis auf W eiteres sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Im Haushaltsbereich be trage die Arbeitsunfähigkeit 90 % (Urk. 12/37).

In

einem weiteren Bericht

v om 31. Mai 2013 (Urk. 3) bestätigte Dr. D.___

die am 3. April 2013 gestellte Diagnose einer schwere n depressive n Episode . Eine sol ch e bestehe auch aktuell . N ach der Erstattung des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin durch die Hilflosigkeit wegen ihrer körper lichen Behinderung trotz psychiatrischer Behandlung eine schwere de pressive Episode mit depressiver Stimmungslage, Konzentrationsstörung, Merkfähigkeits störung, Gedankenkreisen um die Zukunft mit der Behinderung, Durchschlaf störungen mit Grübeln in der Nacht, starker Müdigkeit, Verzweif lung, Angstge fühlen, innerer Unruhe und Appetitlosigkeit entwickelt (Urk. 3 S.

1).

Sie sei so wohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen Tätig keiten arbeits unfähig (Urk. 3 S.

2). Die zunehmende depressive Entwicklung seit dem 3 0. Janu ar 2013 habe zur schweren depressiven Episode geführt. Wann genau

diese vorgelegen habe, könne sie nicht sagen, w eil sie die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis zum 3. April 2013 nicht gesehen habe (Urk. 3 S. 3). 5 . 2

Mit den neuen Berichten von

Dr. D.___

bestehen

Anhaltspunkt e für eine an spruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab April 201 3. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Renten an spruch zu verneinen. Ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Be schwerdeführerin allenfalls eine Rente zusteht, wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Gemessen am theoretischen Rentenbeginn im Oktober 2011 obsiegt die Be schwer deführerin nur zu rund einem Zehntel. Die Kosten sind ihr daher im Umfang von Fr. 540. -- aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.

200.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 13. Mai 2013, soweit damit ein Rentenanspruch ab April 2013 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin ab diesem Zeitpunkt abklären lasse und hernach über einen allfälligen Renten anspruch ab April 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden im Betrag von Fr. 540.-- der Beschwerde führerin und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrem Heimatland er folg reich eine Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 12/1/2 f.). Ab dem 5. Juli 1989 war sie als Pflegemitarbeiterin im Z.___ tätig, zuletzt in einem Pensum von 80 % (Urk. 12/2/6 und 12/9/1 f.) . A m

27. September 2010

verspürte sie Lähmungserscheinungen und Schmerzen an der linken Körperseite (Urk. 12/2/8) . Einen Tag später suchte sie ihren Haus arzt,

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser überwies sie umgehend zur stationären Abklärung und Behand lung i ns Spital B.___ (Urk. 12/11/1 und 12/24/40) . Dort hielt sie sich bis zum 9. Oktober 2010 auf (Urk. 12/10 und 12/24/40 ff.) . Mit Schreiben vom 14. März 2011 kün dig te d as

Z.___

der Versicherten das Arbeits ver hältnis per Ende Juni 2011

(Urk.

12/9/8) .

Am 2 8. April 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 12/7 und 12/9) und medizinische (Urk. 12/6, 12/10 -12, 12/14 und 12/15) Abklärungen. Sie gab bei der Medizinischen Ab klä rungsstelle (MEDAS) C.___ ein po ly dis ziplin äres

Gutachten

unter Einbezug der Fachgebiete Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 12/17). Die Unter such ungen wurden vom 1 6. bis zum 2 0. April 2012 stationär durchgeführt und das Gutachten wurde am 7. Juni 2012 erstattet (Urk. 12/24). Das C.___ beant wortete eine Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 12/27) mit Schreiben vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tati ons massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grunds ätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Cha rakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.

45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende) und von Konversionsstörun gen /disso zia ti ven

Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog ange wendet .

2.

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine objektivierba re n anatomische n Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. E s sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Folgen ihrer Beschwerden zu überwinden. S omit bestehe kein Ge sundheitsschaden, der zu einer Leistung der Invalidenversicherung füh ren könne (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen im

C.___ vom April 2012 verschlechtert habe. Mittlerweile leide sie an einer schweren depressiven Epi sode,

die Dr. D.___ in ihrem Bericht vom

3. April 2013 als Diagnose festgehalten habe . Damit liege eine psychische Komorbidität vor, welche ihr eine Überwin dung der somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Störung verun mögliche (Urk. 1). 3. 3 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass keine somatische Diag nose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde . Eben s o wenig konnte für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den, na mentlich Lähmungen, Empfindungsstörungen und Schmerzen, ein so matisches

Korrelat gefunden werden (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 12/6/1, 12/10-12, 12/14, 12/15, 12/24 und 12/37). 3.2

Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 geht hervor, dass sich die Be schwerde führerin am 2 8. März 2011 zu ihr in ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung begeben hatte . Die Patientin habe gewünscht, dass

die Gesprächstherapie

einmal pro Monat statt finde

(Urk. 12/6/1 f.).

Dr. D.___ führte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auf: - Persönlichkeitsänderung mit paranoiden Zügen und depressiver Symptoma tik bei schwerer körperlicher Erkrankung (ICD-10: F 62.0) - Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.01) - Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung (Konversionssymptoma tik) - Cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit einer vorübergehenden Bein lähmung links seit dem 2 7. September 2010 .

Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Kran kenschwester eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. März bis zum 31. Mai 201 1. Ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit bestehe, sei ambulant nicht beurteilbar (Urk. 12/6/2 f.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psych iatrie, hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 12/24/24 ff.)

nebst einer aus führliche n Anamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Ent wicklung ihrer Beschwerden ab dem 2 7. September 2010

fest .

Aktuell

klage sie über Schmerzen im ganzen linken Körp er.

E twa zweimal bis dreimal pro Woche leide sie an Kopfschmerzen und Schwindelepisoden. Ihre Stimmung sei eher traurig, da sie nicht arbeiten könne. Gelegentlich müsse sie weinen. Sie gehe um 22:00 Uhr zu Bett und stehe um 8:30 Uhr auf. Während sie akzeptabel ein schlafen könne, erwache sie nachts mehrmals infolge der Schmerzen (Urk. 12/24/27).

Nach einer eingehenden Befunderhebung diagnostizierte Dr. E.___

akzentu ierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).

Zur Begründung seiner Beurteilung legte er unter anderem dar, dass die Be schwerdeführer in a b 1989 bis zur Kündigung infolge der Krankheit im Z.___ tätig gewesen sei, wo es ihr gut gefallen habe. So wohl in der Arbeit mit den Betagten und ihren Angehörigen

als auch im Team habe sich die Versicherte gut bewähren können. Nach einem Gruppenlei ter- und Stationsleiterwechsel etwa im Jahr 2009 s eien sich allmählich verstär kende Kon flikte aufgetreten. Vorerst vor allem mit dem Gruppenleiter, der fach lich weniger kompetent und beruflich nicht sehr engagiert gewesen sei. Zuneh mend habe sich die Explorandin zur Wehr gesetzt. Dabei dürfte die Explorandin psychisch immer mehr unter Druck ge kommen sein und schliesslich in Identifikation mit den Patienten und mit ihrer Schwägerin, die ab 2007 an schweren Lähmungen gelitten habe und 2011 daran gestorben sei, selber Lähmungen und Schmer zen entwickelt haben. Sie als Krankenschwester interpretiere ihre Beschwerden weit gehend somatisch – es gebe Bezüge zur arteriellen Hypertonie. Sie zeige wenig Introspektionsfähigkeit. Die Beschwerden dürften sie unbewusst davor schützen, sich mit den schmerzlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Plötzlich sei sie nicht mehr die allseits geschätzte, gut integrierte Pflegefachfrau gewesen, son dern habe sich in der Position der sowohl vom Gruppenleiter wie auch vom Stati onsleiter Kritisierten wiedergefunden.

Entsprechend seien die Diagnosen einer dissoziativen Störung (Konversionsstö rung), gemischt (ICD-10: F 44.7) und einer anhaltenden somatoformen

Schmer z störung (ICD-10: F 45.4) zu stellen. Eingang in die dissoziative Störung fänden die organisch nicht erklär baren Lähmungen und Empfindungsstörungen. Die körperlich ebenfalls nicht begründbaren Schmerzen führten zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Sowohl dissoziative Störungen wie auch soma to forme Störungen würden häufig von depressiven Verstimmungen eines im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 beschriebenen Ausmasses begleitet, wes halb die Depression nicht gesondert beurteilt werde. Nicht zu stellen sei die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F. 62.0), welche die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht erwähnt habe. Beispiele für sol che

Extremereignisse seien gemäss ICD-10 Konzentrationslager, Folter, Kata stro phe n etc. – Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht habe erleben müssen (Urk. 12/24/29 f.).

Psychopathologisch gesehen bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Ver stimmung, eine Freudlosigkeit, die jedoch nic ht durchgängig feststellbar sei. Die Versicherte habe durchaus Interesse am Verfolgen s ozialer Kontakte, am Lesen etc . Der Antrieb sei vermindert und das Interesse sei etwas eingeschränkt. Weiter fühle sie sich müde und erschöpft. Der Schlaf sei zerhackt, der Appetit jedoch weiterhin vorhanden und die sexuelle Appetenz sei weiterhin intakt (Urk. 12/24/31).

Zum in den Zusatzfragen (im Hinblick auf somatoforme Störungen) erwähnten Förster’schen Raster führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chi sche Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung bestehe . Somatisch sei auf die entsprechenden Teilgutachten beziehungsweise auf die Konsenskon fe renz verwiesen. Es liege ein m ehr oder wenige r unveränderter Verlauf vor, wo bei in den Akten auch Besserungen beschrieben seien. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht stattgefunden; die Beschwerdeführerin unterhalte zum Beispiel bereichernde Beziehungen zu Kolleginnen, auch Freun dinnen, aber auch zum Ehemann und zur Herkunftsfamilie. Von einem wirklich verfestigten innerseelischen Verlauf, therapeutisch nicht mehr beeinflussbar, könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stehe in einem locke re n (von ihr so gewünschten) psychiatrischen Setting (monatliche Sitzungen). Ent sprechend könne auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden (Urk. 12/24/31 f.).

Gewisse aggravatorische Tendenzen seien in den Akten bereits beschrieben. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin eine gewisse stereotype Beschwer dedarstellung gezeigt und demonstrative Anteile präsentiert. Bei der Konsis tenz prüfung fielen gewisse Inkonsistenzen auf. So fühle sie sich einerseits sehr kran k und nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen, könne ande rerseits aber bereits im Dezember 2010 eine Fernreise in die F.___ unter nehmen. Weiter pflege sie ein reges Sozialleben, könne ihre Tage strukturieren und aus füllen. Sie mache allgemein einen gepflegten Eindruck.

Entsprechend habe sie Behinderungen, aber auch verwertbare Ressourcen. Vor allem die dissoziativen Beschwerden limitierten die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24/32). Aus psychiatrischer Sicht sei mit einem verminderten Rende ment um 40 % zu rechnen. Bei erfolgreicher beruf licher Wiedereingliederung könn e mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/24/32 f.).

4 .

Das von Dr. E.___ verfasste Teilgutachten beruht auf psychiatrischen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Es be rück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemes sen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detaill iert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Eine

psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer bestand bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin im April 2012 somit nicht . Ebenso wenig lagen sonst besondere Umstände vor, weswegen die dissoziative Bewe gungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als unüber windbar zu quali fi zieren wären. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass zumindest bis zum 2 0. April 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat . Es bestand bis zu diesem Zeitpunkt folg lic h auch kein Rentenanspruch. 5 . 5 .1

Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom

3. April 2013 neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2; gemeint wohl: F 32.2). V om 28.

Mär z 2011 bis auf W eiteres sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Im Haushaltsbereich be trage die Arbeitsunfähigkeit 90 % (Urk. 12/37).

In

einem weiteren Bericht

v om 31. Mai 2013 (Urk. 3) bestätigte Dr. D.___

die am 3. April 2013 gestellte Diagnose einer schwere n depressive n Episode . Eine sol ch e bestehe auch aktuell . N ach der Erstattung des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin durch die Hilflosigkeit wegen ihrer körper lichen Behinderung trotz psychiatrischer Behandlung eine schwere de pressive Episode mit depressiver Stimmungslage, Konzentrationsstörung, Merkfähigkeits störung, Gedankenkreisen um die Zukunft mit der Behinderung, Durchschlaf störungen mit Grübeln in der Nacht, starker Müdigkeit, Verzweif lung, Angstge fühlen, innerer Unruhe und Appetitlosigkeit entwickelt (Urk. 3 S.

1).

Sie sei so wohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen Tätig keiten arbeits unfähig (Urk. 3 S.

2). Die zunehmende depressive Entwicklung seit dem 3 0. Janu ar 2013 habe zur schweren depressiven Episode geführt. Wann genau

diese vorgelegen habe, könne sie nicht sagen, w eil sie die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis zum 3. April 2013 nicht gesehen habe (Urk. 3 S. 3). 5 . 2

Mit den neuen Berichten von

Dr. D.___

bestehen

Anhaltspunkt e für eine an spruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab April 201 3. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Renten an spruch zu verneinen. Ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Be schwerdeführerin allenfalls eine Rente zusteht, wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Gemessen am theoretischen Rentenbeginn im Oktober 2011 obsiegt die Be schwer deführerin nur zu rund einem Zehntel. Die Kosten sind ihr daher im Umfang von Fr. 540. -- aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.

200.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 13. Mai 2013, soweit damit ein Rentenanspruch ab April 2013 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin ab diesem Zeitpunkt abklären lasse und hernach über einen allfälligen Renten anspruch ab April 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden im Betrag von Fr. 540.-- der Beschwerde führerin und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 2 Die Versicherte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 3. Mai 2013 Beschwerde erheben und einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 3) einreichen .

Ihre Ver treterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzu nehmen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk.

1 S. 1). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin

davon Kenntnis gegeben und Frist angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu ergänzen

und weitere Belege ein zureichen (Urk. 13) . Ihre Vertreterin zog darauf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reich te Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00532 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrem Heimatland er folg reich eine Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 12/1/2 f.). Ab dem 5. Juli 1989 war sie als Pflegemitarbeiterin im Z.___ tätig, zuletzt in einem Pensum von 80 % (Urk. 12/2/6 und 12/9/1 f.) . A m

27. September 2010

verspürte sie Lähmungserscheinungen und Schmerzen an der linken Körperseite (Urk. 12/2/8) . Einen Tag später suchte sie ihren Haus arzt,

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser überwies sie umgehend zur stationären Abklärung und Behand lung i ns Spital B.___ (Urk. 12/11/1 und 12/24/40) . Dort hielt sie sich bis zum 9. Oktober 2010 auf (Urk. 12/10 und 12/24/40 ff.) . Mit Schreiben vom 14. März 2011 kün dig te d as

Z.___

der Versicherten das Arbeits ver hältnis per Ende Juni 2011

(Urk.

12/9/8) .

Am 2 8. April 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 12/7 und 12/9) und medizinische (Urk. 12/6, 12/10 -12, 12/14 und 12/15) Abklärungen. Sie gab bei der Medizinischen Ab klä rungsstelle (MEDAS) C.___ ein po ly dis ziplin äres

Gutachten

unter Einbezug der Fachgebiete Innere Medizin, Rheu matologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 12/17). Die Unter such ungen wurden vom 1 6. bis zum 2 0. April 2012 stationär durchgeführt und das Gutachten wurde am 7. Juni 2012 erstattet (Urk. 12/24). Das C.___ beant wortete eine Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 12/27) mit Schreiben vom 2 8. August 2012 (Urk. 12/28) . Mit Vorbescheid vom 27. März 2013 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/35) . Die Versicherte erhob da rau f Einwand (Urk. 12/38) und reichte einen Bericht ihrer behandelnden Psy chiaterin,

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 3. April 2013 und einen Ergotherapiebericht vom 5. April 2013 ein (Urk. 12/37) . M it Verfügung vom 13. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 12/ 41). 2.

Die Versicherte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 3. Mai 2013 Beschwerde erheben und einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 3) einreichen .

Ihre Ver treterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen . Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzu nehmen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk.

1 S. 1). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin

davon Kenntnis gegeben und Frist angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu ergänzen

und weitere Belege ein zureichen (Urk. 13) . Ihre Vertreterin zog darauf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 16).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reich te Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili tati ons massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grunds ätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invali disierenden Cha rakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.

45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende) und von Konversionsstörun gen /disso zia ti ven

Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog ange wendet .

2.

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine objektivierba re n anatomische n Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. E s sei der Beschwerde führerin zumutbar, die Folgen ihrer Beschwerden zu überwinden. S omit bestehe kein Ge sundheitsschaden, der zu einer Leistung der Invalidenversicherung füh ren könne (Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen im

C.___ vom April 2012 verschlechtert habe. Mittlerweile leide sie an einer schweren depressiven Epi sode,

die Dr. D.___ in ihrem Bericht vom

3. April 2013 als Diagnose festgehalten habe . Damit liege eine psychische Komorbidität vor, welche ihr eine Überwin dung der somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Störung verun mögliche (Urk. 1). 3. 3 .1

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass keine somatische Diag nose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde . Eben s o wenig konnte für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den, na mentlich Lähmungen, Empfindungsstörungen und Schmerzen, ein so matisches

Korrelat gefunden werden (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 12/6/1, 12/10-12, 12/14, 12/15, 12/24 und 12/37). 3.2

Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 geht hervor, dass sich die Be schwerde führerin am 2 8. März 2011 zu ihr in ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung begeben hatte . Die Patientin habe gewünscht, dass

die Gesprächstherapie

einmal pro Monat statt finde

(Urk. 12/6/1 f.).

Dr. D.___ führte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auf: - Persönlichkeitsänderung mit paranoiden Zügen und depressiver Symptoma tik bei schwerer körperlicher Erkrankung (ICD-10: F 62.0) - Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.01) - Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung (Konversionssymptoma tik) - Cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit einer vorübergehenden Bein lähmung links seit dem 2 7. September 2010 .

Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus ge übte Tätig keit als Kran kenschwester eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. März bis zum 31. Mai 201 1. Ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit bestehe, sei ambulant nicht beurteilbar (Urk. 12/6/2 f.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psych iatrie, hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 12/24/24 ff.)

nebst einer aus führliche n Anamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Ent wicklung ihrer Beschwerden ab dem 2 7. September 2010

fest .

Aktuell

klage sie über Schmerzen im ganzen linken Körp er.

E twa zweimal bis dreimal pro Woche leide sie an Kopfschmerzen und Schwindelepisoden. Ihre Stimmung sei eher traurig, da sie nicht arbeiten könne. Gelegentlich müsse sie weinen. Sie gehe um 22:00 Uhr zu Bett und stehe um 8:30 Uhr auf. Während sie akzeptabel ein schlafen könne, erwache sie nachts mehrmals infolge der Schmerzen (Urk. 12/24/27).

Nach einer eingehenden Befunderhebung diagnostizierte Dr. E.___

akzentu ierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).

Zur Begründung seiner Beurteilung legte er unter anderem dar, dass die Be schwerdeführer in a b 1989 bis zur Kündigung infolge der Krankheit im Z.___ tätig gewesen sei, wo es ihr gut gefallen habe. So wohl in der Arbeit mit den Betagten und ihren Angehörigen

als auch im Team habe sich die Versicherte gut bewähren können. Nach einem Gruppenlei ter- und Stationsleiterwechsel etwa im Jahr 2009 s eien sich allmählich verstär kende Kon flikte aufgetreten. Vorerst vor allem mit dem Gruppenleiter, der fach lich weniger kompetent und beruflich nicht sehr engagiert gewesen sei. Zuneh mend habe sich die Explorandin zur Wehr gesetzt. Dabei dürfte die Explorandin psychisch immer mehr unter Druck ge kommen sein und schliesslich in Identifikation mit den Patienten und mit ihrer Schwägerin, die ab 2007 an schweren Lähmungen gelitten habe und 2011 daran gestorben sei, selber Lähmungen und Schmer zen entwickelt haben. Sie als Krankenschwester interpretiere ihre Beschwerden weit gehend somatisch – es gebe Bezüge zur arteriellen Hypertonie. Sie zeige wenig Introspektionsfähigkeit. Die Beschwerden dürften sie unbewusst davor schützen, sich mit den schmerzlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Plötzlich sei sie nicht mehr die allseits geschätzte, gut integrierte Pflegefachfrau gewesen, son dern habe sich in der Position der sowohl vom Gruppenleiter wie auch vom Stati onsleiter Kritisierten wiedergefunden.

Entsprechend seien die Diagnosen einer dissoziativen Störung (Konversionsstö rung), gemischt (ICD-10: F 44.7) und einer anhaltenden somatoformen

Schmer z störung (ICD-10: F 45.4) zu stellen. Eingang in die dissoziative Störung fänden die organisch nicht erklär baren Lähmungen und Empfindungsstörungen. Die körperlich ebenfalls nicht begründbaren Schmerzen führten zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Sowohl dissoziative Störungen wie auch soma to forme Störungen würden häufig von depressiven Verstimmungen eines im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 beschriebenen Ausmasses begleitet, wes halb die Depression nicht gesondert beurteilt werde. Nicht zu stellen sei die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F. 62.0), welche die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht erwähnt habe. Beispiele für sol che

Extremereignisse seien gemäss ICD-10 Konzentrationslager, Folter, Kata stro phe n etc. – Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht habe erleben müssen (Urk. 12/24/29 f.).

Psychopathologisch gesehen bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Ver stimmung, eine Freudlosigkeit, die jedoch nic ht durchgängig feststellbar sei. Die Versicherte habe durchaus Interesse am Verfolgen s ozialer Kontakte, am Lesen etc . Der Antrieb sei vermindert und das Interesse sei etwas eingeschränkt. Weiter fühle sie sich müde und erschöpft. Der Schlaf sei zerhackt, der Appetit jedoch weiterhin vorhanden und die sexuelle Appetenz sei weiterhin intakt (Urk. 12/24/31).

Zum in den Zusatzfragen (im Hinblick auf somatoforme Störungen) erwähnten Förster’schen Raster führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chi sche Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung bestehe . Somatisch sei auf die entsprechenden Teilgutachten beziehungsweise auf die Konsenskon fe renz verwiesen. Es liege ein m ehr oder wenige r unveränderter Verlauf vor, wo bei in den Akten auch Besserungen beschrieben seien. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht stattgefunden; die Beschwerdeführerin unterhalte zum Beispiel bereichernde Beziehungen zu Kolleginnen, auch Freun dinnen, aber auch zum Ehemann und zur Herkunftsfamilie. Von einem wirklich verfestigten innerseelischen Verlauf, therapeutisch nicht mehr beeinflussbar, könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stehe in einem locke re n (von ihr so gewünschten) psychiatrischen Setting (monatliche Sitzungen). Ent sprechend könne auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden (Urk. 12/24/31 f.).

Gewisse aggravatorische Tendenzen seien in den Akten bereits beschrieben. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin eine gewisse stereotype Beschwer dedarstellung gezeigt und demonstrative Anteile präsentiert. Bei der Konsis tenz prüfung fielen gewisse Inkonsistenzen auf. So fühle sie sich einerseits sehr kran k und nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen, könne ande rerseits aber bereits im Dezember 2010 eine Fernreise in die F.___ unter nehmen. Weiter pflege sie ein reges Sozialleben, könne ihre Tage strukturieren und aus füllen. Sie mache allgemein einen gepflegten Eindruck.

Entsprechend habe sie Behinderungen, aber auch verwertbare Ressourcen. Vor allem die dissoziativen Beschwerden limitierten die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24/32). Aus psychiatrischer Sicht sei mit einem verminderten Rende ment um 40 % zu rechnen. Bei erfolgreicher beruf licher Wiedereingliederung könn e mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/24/32 f.).

4 .

Das von Dr. E.___ verfasste Teilgutachten beruht auf psychiatrischen Untersu chungen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Es be rück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemes sen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detaill iert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Eine

psychische Komorbi dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer bestand bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin im April 2012 somit nicht . Ebenso wenig lagen sonst besondere Umstände vor, weswegen die dissoziative Bewe gungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als unüber windbar zu quali fi zieren wären. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass zumindest bis zum 2 0. April 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat . Es bestand bis zu diesem Zeitpunkt folg lic h auch kein Rentenanspruch. 5 . 5 .1

Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom

3. April 2013 neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2; gemeint wohl: F 32.2). V om 28.

Mär z 2011 bis auf W eiteres sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Im Haushaltsbereich be trage die Arbeitsunfähigkeit 90 % (Urk. 12/37).

In

einem weiteren Bericht

v om 31. Mai 2013 (Urk. 3) bestätigte Dr. D.___

die am 3. April 2013 gestellte Diagnose einer schwere n depressive n Episode . Eine sol ch e bestehe auch aktuell . N ach der Erstattung des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin durch die Hilflosigkeit wegen ihrer körper lichen Behinderung trotz psychiatrischer Behandlung eine schwere de pressive Episode mit depressiver Stimmungslage, Konzentrationsstörung, Merkfähigkeits störung, Gedankenkreisen um die Zukunft mit der Behinderung, Durchschlaf störungen mit Grübeln in der Nacht, starker Müdigkeit, Verzweif lung, Angstge fühlen, innerer Unruhe und Appetitlosigkeit entwickelt (Urk. 3 S.

1).

Sie sei so wohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen Tätig keiten arbeits unfähig (Urk. 3 S.

2). Die zunehmende depressive Entwicklung seit dem 3 0. Janu ar 2013 habe zur schweren depressiven Episode geführt. Wann genau

diese vorgelegen habe, könne sie nicht sagen, w eil sie die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis zum 3. April 2013 nicht gesehen habe (Urk. 3 S. 3). 5 . 2

Mit den neuen Berichten von

Dr. D.___

bestehen

Anhaltspunkt e für eine an spruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab April 201 3. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Renten an spruch zu verneinen. Ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Be schwerdeführerin allenfalls eine Rente zusteht, wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Gemessen am theoretischen Rentenbeginn im Oktober 2011 obsiegt die Be schwer deführerin nur zu rund einem Zehntel. Die Kosten sind ihr daher im Umfang von Fr. 540. -- aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.

200.-- zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 13. Mai 2013, soweit damit ein Rentenanspruch ab April 2013 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin ab diesem Zeitpunkt abklären lasse und hernach über einen allfälligen Renten anspruch ab April 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden im Betrag von Fr. 540.-- der Beschwerde führerin und im Umfang von Fr. 60. -- der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke