Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, arbeitete zule tzt vom
1. Februar 1985 bis zum 31. Dezember 1990 als Fein monteurin bei der Z.___ AG in A.___
(Urk. 7/2 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/ 5 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). Am 2 9. Oktober 1990 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmer zen im linken Bein seit November 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom 7 . Oktober 1992
(Urk. 7/20-21) mit Wirkung ab
1. Januar 1991 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente
der In va liden versicherung nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder
zu. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevisio n im Mai 1994 (Urk. 7/ 22) ergab sich keine Än derung (Urk. 7/28) .
1.2
Mit Verfügung vom 7. November 1994 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung wegen leichte r Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/3 0). Anlässlich der im Okto ber 1997 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte
(Urk. 7/34), holte einen neuen Arztbericht (Urk. 7/36) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FM H, sowie lic . phil. C.___, Psychotherapeut FSP (vgl. dazu Expertise vom 5. November 1998, Urk. 7/48). Ge stützt auf dieses psychiat rische Gutachten sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 1999 (Urk. 7/55) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder zu. Im Rahmen weitere r amtliche r Rentenrevisionen in den Jahren 2000 (Urk. 7/57) und 2005 (Urk. 7/ 65) ergaben sich keine anspruchsrelevanten Änderungen (Urk. 7/60, Urk. 7/69) 1.3
Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/76) und holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/77, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85) so wie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/80) ein . Zudem ver an lasste sie beim D.___ ein e
polydisziplinäre Be gutachtung (vgl. dazu Gutachten vom 3. Oktober 2010, Urk. 7/ 93). Mit Vor be scheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 1992 und damit die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versich erte am 2 2. Dezember 2010 beziehungsweise 2 8. Januar 2011
(Urk. 7/101, Urk. 7/ 106-108) unter Auf lage verschie dener Arztberichte Einwendungen . Am 4. Februar 2011 (Urk. 7/110)
legte sie weitere Arztberichte auf (Urk. 7/109- 1 10) . Nach Prüfung der Einwände sowie nach Auflage neuer medizinischen Be richte (Urk. 7/114, Urk. 7/117)
durch X.___
veranlasste die IV-Stelle eine
weitere poly diszi plinäre Begut achtung bei der E.___ (vgl. Gutachten vom 17. September 2012 respektive Ergänzung vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/132 und Urk. 7/134).
N ach Prüfung der Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 7/137) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 7. Oktober 1992 mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) wieder er wägungs weise und da mit die laufende Rente der Versicherten per Ende des auf die Zustellung der V er fügung fol genden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 5 . Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventua liter sei ihr ein e halbe Rente auszurichten .
Subeventualiter seien in Rückweisung an die Vor instanz weitere medizinische Abklärungen zur Klärung der Unklarheiten zwisch en dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2010 und dem E.___ -Gutachten vom 1 7. September 2012 anzuordnen.
Sodann ersuchte sie um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Be schwerde ant wort vom
13. August 2013
(Urk. 6) ersuchte die IV-Stel le um Ab weisung der Beschwerde . Diese Eingabe wurde der Versicherten am 5 . Septe mber 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Ur teil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte n Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 58 Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren (halbe Rente seit Januar 1991, ganze Rente seit Oktober 1997) eine Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des D.___
vom 3. Oktober 2010 (Urk. 7/9 3), wonach die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätig keitsbere iche sowie alle dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei und auch zu keinem Zeitpunkt im retro spektiven Längsschnitt ein Gesundheitsschaden, der versicherungs medizinisch betrachtet eine dauer hafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer allfälli gen Verweistätigkeit begründen könnte, bestanden habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/ 9 3
S.
4 3
f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
und nach dem die Beschwer de führerin auf Unter stützung durch die Eingliederungsberatung ver zichtet hatte, hob die Be schwerde gegnerin die bisherige ganze Invali denrente mit Verfügung vom 3. Mai
2013
auf (Urk. 2). 2.3
Dem Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/139) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführerin bisher keine beruflichen Massnahmen zugesprochen wur den. Zwar kam es am 1 7. Januar 2013 zu einem Eingliederungsgespräch, an wel chem der Beschwerdeführerin angeboten wurde, sie bei der Stellensuche zu unter stützen (S. 3 f.), allenfalls auch unter Zusammenarbeit mit F.___ .
N ach dem die Beschwerdeführerin aber wiederholt mitgeteilt hatte, dass es ihr ge sundheitlich schlecht gehe und sie sich nicht vorstellen könne, eine Arbeits stelle zu suchen, und sie auf eine Unterstützung der Ein gliederungs beratung verzich tet und sich damit mit dem Abschluss der Eingliederung ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/ 139 S. 1, S. 4), hob die IV-Stelle die laufende Rente der Beschwer deführerin ohne Weiterungen wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungs ver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittel bar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführeri n hat in guten Treuen seit 1991 eine halbe und seit 1997 eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 80), so dass ihr an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte des D.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/ 93/1- 4 8 S. 4 3
Ziff. 7.4 f.) nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerde geg nerin Eingliede rungsmassnahm en durchgeführt hat (vgl. E. 1). Vorliegend hat die Beschwer degegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungs ver mögens getroffen und
auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . 3. 3.1
G emäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
(ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Um stände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht einfach beim Eingliederungsgespräch mit der Beschwerde führerin belassen und sich mit ihrem Verzicht auf Unterstützung seitens der IV-Stelle begnügen dür fen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Ein gliederungsmass nahmen ist darin nicht zu ersehen . Dies ist jedoch die Pflicht der Beschwerde gegnerin . Vielmehr hätte die Be schwerde gegnerin
entsprechende
Massnahmen
durchführen und im Weigerungs falle die Beschwerdeführerin mittels Mahnver fahren
auf die Rechts fol gen ihres Verhaltens hinweisen müssen. 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweis e diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert
hat. Da die
Beschwer de gegne rin bislang ents prechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit der Be schwer de führerin weiterhin von der bisherige n Erwerbsunfähigkeit auszugehen . Dies führt im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einst weilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos . 5 .
5 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zule tzt vom
1. Februar 1985 bis zum 31. Dezember 1990 als Fein monteurin bei der Z.___ AG in A.___
(Urk. 7/2 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/
E. 1.2 Mit Verfügung vom 7. November 1994 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung wegen leichte r Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/3 0). Anlässlich der im Okto ber 1997 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte
(Urk. 7/34), holte einen neuen Arztbericht (Urk. 7/36) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FM H, sowie lic . phil. C.___, Psychotherapeut FSP (vgl. dazu Expertise vom 5. November 1998, Urk. 7/48). Ge stützt auf dieses psychiat rische Gutachten sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 1999 (Urk. 7/55) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder zu. Im Rahmen weitere r amtliche r Rentenrevisionen in den Jahren 2000 (Urk. 7/57) und 2005 (Urk. 7/ 65) ergaben sich keine anspruchsrelevanten Änderungen (Urk. 7/60, Urk. 7/69)
E. 1.3 Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/76) und holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/77, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85) so wie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/80) ein . Zudem ver an lasste sie beim D.___ ein e
polydisziplinäre Be gutachtung (vgl. dazu Gutachten vom 3. Oktober 2010, Urk. 7/ 93). Mit Vor be scheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 1992 und damit die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versich erte am 2 2. Dezember 2010 beziehungsweise 2 8. Januar 2011
(Urk. 7/101, Urk. 7/ 106-108) unter Auf lage verschie dener Arztberichte Einwendungen . Am 4. Februar 2011 (Urk. 7/110)
legte sie weitere Arztberichte auf (Urk. 7/109- 1 10) . Nach Prüfung der Einwände sowie nach Auflage neuer medizinischen Be richte (Urk. 7/114, Urk. 7/117)
durch X.___
veranlasste die IV-Stelle eine
weitere poly diszi plinäre Begut achtung bei der E.___ (vgl. Gutachten vom 17. September 2012 respektive Ergänzung vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/132 und Urk. 7/134).
N ach Prüfung der Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 7/137) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 7. Oktober 1992 mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) wieder er wägungs weise und da mit die laufende Rente der Versicherten per Ende des auf die Zustellung der V er fügung fol genden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 5 . Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventua liter sei ihr ein e halbe Rente auszurichten .
Subeventualiter seien in Rückweisung an die Vor instanz weitere medizinische Abklärungen zur Klärung der Unklarheiten zwisch en dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2010 und dem E.___ -Gutachten vom 1 7. September 2012 anzuordnen.
Sodann ersuchte sie um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Be schwerde ant wort vom
13. August 2013
(Urk. 6) ersuchte die IV-Stel le um Ab weisung der Beschwerde . Diese Eingabe wurde der Versicherten am 5 . Septe mber 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Ur teil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte n Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 58 Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren (halbe Rente seit Januar 1991, ganze Rente seit Oktober 1997) eine Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des D.___
vom 3. Oktober 2010 (Urk. 7/9 3), wonach die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätig keitsbere iche sowie alle dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei und auch zu keinem Zeitpunkt im retro spektiven Längsschnitt ein Gesundheitsschaden, der versicherungs medizinisch betrachtet eine dauer hafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer allfälli gen Verweistätigkeit begründen könnte, bestanden habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/
E. 5 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). Am 2 9. Oktober 1990 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmer zen im linken Bein seit November 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom
E. 7 . Oktober 1992
(Urk. 7/20-21) mit Wirkung ab
1. Januar 1991 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente
der In va liden versicherung nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder
zu. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevisio n im Mai 1994 (Urk. 7/ 22) ergab sich keine Än derung (Urk. 7/28) .
E. 7.4 f.) nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerde geg nerin Eingliede rungsmassnahm en durchgeführt hat (vgl. E. 1). Vorliegend hat die Beschwer degegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungs ver mögens getroffen und
auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . 3. 3.1
G emäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
(ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Um stände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht einfach beim Eingliederungsgespräch mit der Beschwerde führerin belassen und sich mit ihrem Verzicht auf Unterstützung seitens der IV-Stelle begnügen dür fen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Ein gliederungsmass nahmen ist darin nicht zu ersehen . Dies ist jedoch die Pflicht der Beschwerde gegnerin . Vielmehr hätte die Be schwerde gegnerin
entsprechende
Massnahmen
durchführen und im Weigerungs falle die Beschwerdeführerin mittels Mahnver fahren
auf die Rechts fol gen ihres Verhaltens hinweisen müssen. 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweis e diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert
hat. Da die
Beschwer de gegne rin bislang ents prechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit der Be schwer de führerin weiterhin von der bisherige n Erwerbsunfähigkeit auszugehen . Dies führt im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einst weilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos . 5 .
5 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
E. 9 3
S.
4 3
f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
und nach dem die Beschwer de führerin auf Unter stützung durch die Eingliederungsberatung ver zichtet hatte, hob die Be schwerde gegnerin die bisherige ganze Invali denrente mit Verfügung vom 3. Mai
2013
auf (Urk. 2). 2.3
Dem Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/139) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführerin bisher keine beruflichen Massnahmen zugesprochen wur den. Zwar kam es am 1 7. Januar 2013 zu einem Eingliederungsgespräch, an wel chem der Beschwerdeführerin angeboten wurde, sie bei der Stellensuche zu unter stützen (S. 3 f.), allenfalls auch unter Zusammenarbeit mit F.___ .
N ach dem die Beschwerdeführerin aber wiederholt mitgeteilt hatte, dass es ihr ge sundheitlich schlecht gehe und sie sich nicht vorstellen könne, eine Arbeits stelle zu suchen, und sie auf eine Unterstützung der Ein gliederungs beratung verzich tet und sich damit mit dem Abschluss der Eingliederung ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/ 139 S. 1, S. 4), hob die IV-Stelle die laufende Rente der Beschwer deführerin ohne Weiterungen wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungs ver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittel bar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführeri n hat in guten Treuen seit 1991 eine halbe und seit 1997 eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 80), so dass ihr an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte des D.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/ 93/1- 4 8 S. 4 3
Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00528 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
9. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, arbeitete zule tzt vom
1. Februar 1985 bis zum 31. Dezember 1990 als Fein monteurin bei der Z.___ AG in A.___
(Urk. 7/2 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/ 5 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). Am 2 9. Oktober 1990 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmer zen im linken Bein seit November 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, sprach ihr mit Verfügung vom 7 . Oktober 1992
(Urk. 7/20-21) mit Wirkung ab
1. Januar 1991 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente
der In va liden versicherung nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder
zu. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevisio n im Mai 1994 (Urk. 7/ 22) ergab sich keine Än derung (Urk. 7/28) .
1.2
Mit Verfügung vom 7. November 1994 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung wegen leichte r Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/3 0). Anlässlich der im Okto ber 1997 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte
(Urk. 7/34), holte einen neuen Arztbericht (Urk. 7/36) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FM H, sowie lic . phil. C.___, Psychotherapeut FSP (vgl. dazu Expertise vom 5. November 1998, Urk. 7/48). Ge stützt auf dieses psychiat rische Gutachten sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 6. Mai 1999 (Urk. 7/55) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst Zusatzrente n für ihre beiden Kinder zu. Im Rahmen weitere r amtliche r Rentenrevisionen in den Jahren 2000 (Urk. 7/57) und 2005 (Urk. 7/ 65) ergaben sich keine anspruchsrelevanten Änderungen (Urk. 7/60, Urk. 7/69) 1.3
Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/76) und holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/77, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85) so wie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/80) ein . Zudem ver an lasste sie beim D.___ ein e
polydisziplinäre Be gutachtung (vgl. dazu Gutachten vom 3. Oktober 2010, Urk. 7/ 93). Mit Vor be scheid vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 1992 und damit die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob d ie Versich erte am 2 2. Dezember 2010 beziehungsweise 2 8. Januar 2011
(Urk. 7/101, Urk. 7/ 106-108) unter Auf lage verschie dener Arztberichte Einwendungen . Am 4. Februar 2011 (Urk. 7/110)
legte sie weitere Arztberichte auf (Urk. 7/109- 1 10) . Nach Prüfung der Einwände sowie nach Auflage neuer medizinischen Be richte (Urk. 7/114, Urk. 7/117)
durch X.___
veranlasste die IV-Stelle eine
weitere poly diszi plinäre Begut achtung bei der E.___ (vgl. Gutachten vom 17. September 2012 respektive Ergänzung vom 1 1. Oktober 2012, Urk. 7/132 und Urk. 7/134).
N ach Prüfung der Stellungnahme der Versicherten vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 7/137) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 7. Oktober 1992 mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) wieder er wägungs weise und da mit die laufende Rente der Versicherten per Ende des auf die Zustellung der V er fügung fol genden Monats auf . Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 5 . Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuhe ben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Eventua liter sei ihr ein e halbe Rente auszurichten .
Subeventualiter seien in Rückweisung an die Vor instanz weitere medizinische Abklärungen zur Klärung der Unklarheiten zwisch en dem D.___ -Gutachten vom 3. Oktober 2010 und dem E.___ -Gutachten vom 1 7. September 2012 anzuordnen.
Sodann ersuchte sie um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Be schwerde ant wort vom
13. August 2013
(Urk. 6) ersuchte die IV-Stel le um Ab weisung der Beschwerde . Diese Eingabe wurde der Versicherten am 5 . Septe mber 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Ur teil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte n Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 58 Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren (halbe Rente seit Januar 1991, ganze Rente seit Oktober 1997) eine Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des D.___
vom 3. Oktober 2010 (Urk. 7/9 3), wonach die Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätig keitsbere iche sowie alle dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei und auch zu keinem Zeitpunkt im retro spektiven Längsschnitt ein Gesundheitsschaden, der versicherungs medizinisch betrachtet eine dauer hafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer allfälli gen Verweistätigkeit begründen könnte, bestanden habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/ 9 3
S.
4 3
f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
und nach dem die Beschwer de führerin auf Unter stützung durch die Eingliederungsberatung ver zichtet hatte, hob die Be schwerde gegnerin die bisherige ganze Invali denrente mit Verfügung vom 3. Mai
2013
auf (Urk. 2). 2.3
Dem Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/139) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführerin bisher keine beruflichen Massnahmen zugesprochen wur den. Zwar kam es am 1 7. Januar 2013 zu einem Eingliederungsgespräch, an wel chem der Beschwerdeführerin angeboten wurde, sie bei der Stellensuche zu unter stützen (S. 3 f.), allenfalls auch unter Zusammenarbeit mit F.___ .
N ach dem die Beschwerdeführerin aber wiederholt mitgeteilt hatte, dass es ihr ge sundheitlich schlecht gehe und sie sich nicht vorstellen könne, eine Arbeits stelle zu suchen, und sie auf eine Unterstützung der Ein gliederungs beratung verzich tet und sich damit mit dem Abschluss der Eingliederung ein verstanden erklärt hatte (Urk. 7/ 139 S. 1, S. 4), hob die IV-Stelle die laufende Rente der Beschwer deführerin ohne Weiterungen wiedererwägungsweise auf (Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbs bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungs ver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittel bar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführeri n hat in guten Treuen seit 1991 eine halbe und seit 1997 eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 7/ 9, Urk. 7/ 80), so dass ihr an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte des D.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/ 93/1- 4 8 S. 4 3
Ziff. 7.4 f.) nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerde geg nerin Eingliede rungsmassnahm en durchgeführt hat (vgl. E. 1). Vorliegend hat die Beschwer degegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungs ver mögens getroffen und
auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . 3. 3.1
G emäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
(ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Um stände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht einfach beim Eingliederungsgespräch mit der Beschwerde führerin belassen und sich mit ihrem Verzicht auf Unterstützung seitens der IV-Stelle begnügen dür fen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Ein gliederungsmass nahmen ist darin nicht zu ersehen . Dies ist jedoch die Pflicht der Beschwerde gegnerin . Vielmehr hätte die Be schwerde gegnerin
entsprechende
Massnahmen
durchführen und im Weigerungs falle die Beschwerdeführerin mittels Mahnver fahren
auf die Rechts fol gen ihres Verhaltens hinweisen müssen. 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweis e diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert
hat. Da die
Beschwer de gegne rin bislang ents prechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit der Be schwer de führerin weiterhin von der bisherige n Erwerbsunfähigkeit auszugehen . Dies führt im Ergebnis zur Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einst weilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos . 5 .
5 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt