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IV.2013.00526

medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen: keine Kostenübernahme für nicht-ärztlicher, nicht delegierter Psychotherapie bei Psychotherapeuten, der nicht auf der Liste des BSV aufgeführt ist

Zürich SozVersG · 2015-01-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Beim 1998 geborenen X.___

wurde im Jahr 2006 die Diagnose einer

Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitäts störung (ADHS, ICD-10 F90.0) ge stellt (Urk. 8 /4/4-6). Mit Eingang am 2. März 2010 meldete n ihn seine Eltern

Y.___ und Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (Urk. 8/2). Die IV- Stelle holte die

Berichte von Dr. med. A.___, praktische Ärztin, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 8/4) . Mit Mit teilung vom 26. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die grund sätzliche Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 2. März 2009 bis 31. März 2014 zu (Urk. 8/6).

Mit Mitteilungen vom 27. August 2010 (Urk. 8/7) und vom 10. Okto ber 2011 (Urk. 8/13) übernahm die IV-Stelle die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 404 vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013. 1.2

Am 5. November 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behand lung (neue Durchführungsstelle) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bat Dr. B.___

die IV-Stelle um Kostengutsprache für das seit dem 1. Oktober 2012 bei Dr.

theol .

C.___

durchgeführte ADHS-Coaching (Urk. 8/16). Mit Vor bescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle di e Abweisung des Leistungs begehrens bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___

an (Urk. 8/19). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten m it Schreiben vom

25. Februar 2013

Einwände (Urk. 8/21/3-4). Mit Verfügung vom

2. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___ wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhoben die Eltern des Versicherten

mit Ein gabe vom 31. Mai 20 13 Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) sei auf zuheben, die Verfügung vom 10. Okto ber 2011 mit der Nummer D.___ (Urk. 8/13), mit der die Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie ab dem 10. Oktober 2011 gewährt worden sei, sei umzusetzen und die ambulante Psychotherapiestelle bei Dr. C.___ sei durch die Be schwerde gegnerin anzuerkennen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwo rt auf Abweisung der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 sei nicht einzutreten (Urk. 6).

In der Replik vom 11. Oktober 2013 wurde von Seiten des Versicherten sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 12). Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2013 auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 . 1

N ach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medi zinischen Massnahmen. Gemäss Abs. 2 erster Satz bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburts gebrechen, GgV).

M edizinische Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfsper so nen in Anstalts- oder Hauspflege (im Sinne der ambulanten Behandlung; Duc, L’assurance-invalidité, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1440 f.

Rz 122 FN 172) vorgenommen wird (mit Ausnahme von logo pädischen und psychomotorischen Therapien) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arz neien. 1 .2

Gemäss Ziffer 404 GgV Anhang (Stand am 1. März 2012) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrati onsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersja hres auch behandelt wor den sind, als Geburtsgebrechen. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Dr. C.___ sei nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten Psycho therapeuten und die Behandlung sei auch nicht von einem Arzt delegiert wor den. Dr. C.___ sei auch nicht auf der Liste betreffend den neuen Tarif vertrag, Stand Juli 2013, zu finden. Obschon die Psychotherapie grundsätzlich bewilligt werden könnte, seien die Kosten für eine solche bei Dr. C.___

jeden falls nicht zu übernehmen . Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Ok tober 2011 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist dagegen ab gelaufen sei

(Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Die Eltern des Versicherten wendeten dagegen ein, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich zu den anderen Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mit denen sie die Diagnose Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 anerkannt habe und Kostengutsprache für medizinische un d nicht-medizinische Massnahmen, so die ambulante Psychotherapie, verfügt habe. Die Notwendigkeit und Dring lichkeit zur Fortsetzung der Psychotherapie bei einer männlichen spezialisierten Fach person seien gegeben. Dr. C.___ sei von Dr. B.___ empfohlen worden. Bei Dr. C.___ handle es sich um eine ausgebildete und erfahrene Fachperson mit Praxisbewilligung, der auch andere Personen mit dem gleichen Krankheitsbild mit von der Invalidenversicherung verfügte r

Kosten gutsprache behandle. Seit dem 1. April 2013 sei das neue Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psy cho logieberufegesetz, PsyG)

rechtsgültig . Daher könne Dr. C.___ mit seiner Praxisbewilligung seinen Beruf unabhängig ausüben, müsse nicht als delegierter Therapeut auftreten und sei auf Bundesebene ein anerkannter Psychotherapeut, der durch die Beschwerdegegnerin anzuerkennen sei (Urk. 1). Im Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Massnahmen, gültig ab 1. März 2012, würden in Randziffer 1203 f f . die Erfüllung der kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung von medizinischen Hilfspersonen, wovon sich die IV-Stelle ver gewissern müsse, beziehungsweise eine schrift liche Anordnung der Massnahme als Voraussetzungen aufgeführt. Dass es sich um einen Therapeuten von einer bestimmten Liste handeln müsse, werde hingegen nicht verlangt (Urk. 12 S. 1). 2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nur gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und nicht auch gegen die Mitteilung vom 10. Ok tober 2011 („ Verfügung s- Nr. D.___ “; Urk. 8/13) Beschwerde erhoben . Im Gegenteil berufen sich die Eltern des Versicherte n

auf diese Verfügung und machen sinngemäss geltend, dass gestützt darauf Anspruch auf die Kosten gut sprache für ambulante Psychotherapie b estehe und dies korrekt umzusetzen sei. Auf die Beschwerde

ist folglich vollumfänglich ein zutreten. 2.4

Unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet (Urk. 8/4/2) und grundsätzlich Anspruch auf die Kostenvergütung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung sei ner ADHS hat (Art. 13 IVG). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Be schwerde geg nerin zu Recht den Anspruch auf Kosten vergütung für die Psycho therapie („ ADHS-Coaching “) bei Dr. C.___ ab dem 1. Oktober 2012 (Urk. 8/16) verneinte (Urk. 2).

3. 3.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidge nössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apotheken) frei. Das freie Arztwahlrecht der versicherten Person steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der versicherten Per son, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes.

Einerseits steht das Recht der versicherten Person

auf freie Wahl der medizinischen Hilfs perso nen (und anderer Leistungserbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese "den kantonalen Vor schrif ten und den Anforderungen der Versicherung genügen" (Art. 26 bis Abs. 1 letzter Halbsatz IVG). Anderseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zu lassung von medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfs personen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26 bis Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2014 gültig ge wesenen Fassung) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und d ie Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss

Art. 27 IVG in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert (vorbehältlich Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV) .

Das BSV kann gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG

eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen . Aus serdem hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich fest gelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag bei zutreten, als Min destanforderung der Ver sicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gel ten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die " Anforderungen der Ver siche rung" im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG nähe r ausgeführt (ZAK 1988 S. 90 E. 2b).

Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durchführen, gleichgültig, ob sie dem Vert rag bei getreten sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. Sep tember 2000 E. 2 c). 3.2

3.2.1

Das BSV hat im Juni 2007 mit der Föderation der Schweizer Psycholog innen und Psychologen (FSP), mit dem Schweizer

Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten

Verband (SPV; heute: Assoziation Schweizer

Psycho therapeutinnen und Psychotherapeuten, ASP) und dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) einen Vertrag ab geschlossen, der

namentlich das Rechts verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und den dem Vertrag beitreten d en, selb s tständig erwerbs tätigen, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten reg elt (Ziff. 1.1; Vertrag im Internet einsehbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/596/lang:deu/category:55; Stand 1 4 . Januar 2015) . Der Vertrag

findet Anwendung auf die Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme

gemäss

Art. 12 und 13 IVG.

A ufgrund der Einf ührung des Bundesgesetzes über die Psycho logie be rufe

(PsyG) schloss en das BSV und die genannten Berufs verbände mit Wirkung ab 1. April 2013

eine Zusatzvereinbarung ab, durch welche die Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Vertrages eine hier nicht wesentliche Änderung erfuhren . Die gemäss Zusatzvertrag geänderten Fassungen von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 gelten für all jene, die sich ab dem 1. April 2013 zum Vertragsbeitritt angemeldet haben (vgl. E. 3.2.2-3.2.3). 3.2.2

Gemäss Ziff. 2.1 des Vertrages

(in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) sind zur Durchführung der Psychotherapie als medizinische Ein gliede rungsmassnahme

zulasten der Invalidenversicherung die jenigen Psycho thera peutinnen und Psychotherapeuten berechtigt, welche die dort ge nannten fachli chen Anforderungen (Hochschulstudium mit Diplom, An forderungen der Verbände FSP, SPV oder SBAP zur Verleihung des Fachtitels‚

Psycho thera peutin/Psychotherapeut‘) und die jeweils anwendbaren kanto nalen Vor ausset zungen zur selbstä ndigen Berufsausübung erfüllen - oder bei Kan tonen ohne Bewilligungspflicht eine Bestätigung des Kantons beilegen, dass öffent lich rechtliche Hindernisse fehlen, -

sowie

dem vorliegenden Vertrag durch schriftli che Beitrittserklärung vorbehaltlos zugestimmt

haben.

A ufgrund der Einf ührung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) wurden die in Ziff. 2.1 genannten Anforderungen betreffend die ab 1. April 2013

angemeldeten Psychotherapeutinnen und -therapeuten durch die fol gen den ersetzt: Berechtigt zur Durchfü hrung der Psychotherapie als medi zinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung sind Psycho therapeutinn en und - therapeuten, we lche eidgenö ssis ch anerkannt sind, die kantonale Bewilligung zur selbst ändigen Berufsausü bung als Psycho thera peut/Psychotherapeutin besitzen und dem vorliegenden Ver trag durch schrift li che Beitrittserkl ärung vorbehaltl os

zugestimmt haben. 3.2.3

Nach der Bestimmung Ziff. 2.2 des Vertrages

(in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Anforderungen von Ziff. 2.1 erfüllen und zulasten der Invaliden ver sicherung tätig werden wollen, einen Antrag auf Vertragsbeitritt an einen der drei Verbände zu stellen. Dem Antrag ist die kantonale Berufsausübungs bewilli gung (respektive die Bestätigung des Kantons) beizulegen. Die Verbände prüfen im Auftrag des BSV, ob die in Ziff. 2.1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Sie bestätigen der Antragsstellerin beziehungsweise dem Antragssteller bei Erfül lung der Bedingungen gemäss Art. 2.1 den Vertragsbeitritt. Mit dieser Mittei lung sei anerkannt, dass die Vertragstherapeutin be ziehungsweise der Vertragstherapeut die Anforderung der Invaliden ver sicherung gemäss

Art. 26 bis Abs. 1 IVG erfüllt. Die Verbände teilen dem BSV den Namen der Vertrags thera peutin beziehungsweise des Vertragstherapeuten in geeigneter Form mit. Das BSV führt eine entsprechende Liste und publiziert diese periodisch.

Diese Absätze von Ziff. 2.2 des Vertrages erfuhren durch den Zusatzvertrag keine Änderung. 3.2.4

Laut

Ziff. 2.3 des Vertrages können diesem Vertrag auch Psycho thera peutinnen und Psychotherapeuten beitreten, die nicht Mitglied in einem der drei Berufs verbände FSP, SPV und SBAP sind. Sie wenden sich zu diesem Zweck an einen dieser Verbände und beantragen den Vertragsbeitritt. Die so dem Vertrag Bei getretenen unterstehen den Bestimmungen und Reglementen des gewählten Verbandes. 3.3

3.3.1

Diese vertragliche Regelung beinhaltet nach ihrem objektiven Sinn im Bereich der Psychotherapie eine Beschränkung der von der Invalidenversicherung zu vergütenden Behandlungen von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten auf solche, die die erwähnten fachlichen Anforderungen erfüllen und sich vorbehaltlos und schriftlich zur Einhaltung der Vertragspflichten bereit erklärt haben. Ver gü tungsberechtigt sind sodann nur psychotherapeutische Behandlungen von qualifizierten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, die dem BSV von den genann ten Verbänden gemeldet werden. Dementsprechend führt das BSV eine perio disch aktualisierte Liste jener nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, welche zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 und 13 IVG zu Lasten der Invaliden versicherung berechtigt sind. Die in dieser Weise vertraglich realisierte Ein schränkung des freien Wahlrechts für psychotherapeutische Behandlungen durch nicht-ärztliche Psychotherapeuten (medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG) entspricht der dargelegten gesetzlichen Regel ung und ist bundesrechtskonform (vgl. zu den damals geltenden, im Wesent lichen gleichlautenden Verträgen: Urteil des Bundesgerichts I

187/00 vom 14. Sep tem ber 2000 E. 3a). 3.3.2

Die P arteien sind sich bezüglich Dr. C.___

darin einig, dass er als selbständiger nicht-ärztlicher Psychotherapeut tätig ist und keine Delegation durch einen Arzt besteht. So bestätigte Dr. E.___ gemäss der Telefonnotiz der Be schwerde gegnerin vom 10. Januar 2013, dass er

(in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2012, Urk. 16) lediglich zur Indikation Stellung genommen habe und es sich bei der Behandlung des Versicherten durch Dr. C.___ nicht um eine delegierte Psychotherapie handle (Urk. 8/17). Davon ist auszugehen.

Gemäss der Website des F.___ ist Dr. C.___

P sychotherapeutischer Psychologe MSc (Master of

Sience) und Psycho therapeut SPV sowie ADHS-Verhaltenstrainer (ausgebildet bei Prof. G.___ an der Universität H.___) mit Praxisbewilligungen in den Kantonen I.___ und J.___ . Die Bewilligung en der selbständigen Berufsausübung für nicht-ärztliche Psychotherapie der Kantone I.___

vom 21. März 2011 und J.___

vom 16. Dezember 2004 liegen bei den Akten (Urk. 13/2/1, Urk. 13/2/3) . Ausserdem ist den Akten eine Bestätigung der ASP (vormals SPV) zu entnehmen, wonach

Dr. C.___ aufgrund einer Weiterbildung den Fachtitel Psychotherapeut ASP trage, der als eid genössischer Weiterbildungstitel gelte, weshalb er zur Ver wen dung der Bezeichnung „ eidg . anerkannter Psychotherapeut“ berechtigt sei

(Urk. 13/ 2 /2).

Damit sind die meisten der in Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen des obge nannten Vertrages (sowohl in der bis Ende März 2013 als auch in der ab April

2014 geltenden Fassung; E. 3.2 hiervor) zwar erfüllt. Jedoch ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Anforderungen auch schon in der hier massgeblichen Zeit ab Oktober 2012 bestanden hatten. Andererseits i st nicht ausgewiesen, dass Dr. C.___ bereits damals und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2), was recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1 .1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), dem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung zugestimmt hat. Da Dr. C.___ auf der einschlägigen, vom BSV periodisch geführten Liste

der zur psycho therapeutischen Behandlung von Versicherten der Invalidenver sicherung berechtigten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, Stand Juli 2013 (Urk. 7), nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass er im hier mass geblichen Zeit raum die Anforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 26 bis

Abs. 1 IVG für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen als medizinische Hilfsperson nicht erfüllte . Er stand damit nicht im Wahlrecht der Versicherten, weshalb für die von ihm durchgeführten psychotherapeutische n Behandlungen kein Anspruch auf Kostenvergütung als medizinische Ein gliede rungsmassnahme nach dem vom BSV mit den Berufsverbänden ver trag lich ver einbarten Tarif besteht. 3.4

Die Vorbringen von Seiten des Versicherten führen zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere kann aus dem Kreisschre iben über die medizinischen Ein glie derun gsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. März 2012, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal daraus nichts dem Gesagten Widersprechendes zu entnehmen ist und Verwaltungsweisungen für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 450 E. 2.2.4). 3.5

Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin

erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Beim 1998 geborenen X.___

wurde im Jahr 2006 die Diagnose einer

Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitäts störung (ADHS, ICD-10 F90.0) ge stellt (Urk. 8 /4/4-6). Mit Eingang am 2. März 2010 meldete n ihn seine Eltern

Y.___ und Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (Urk. 8/2). Die IV- Stelle holte die

Berichte von Dr. med. A.___, praktische Ärztin, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 8/4) . Mit Mit teilung vom 26. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die grund sätzliche Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 2. März 2009 bis 31. März 2014 zu (Urk. 8/6).

Mit Mitteilungen vom 27. August 2010 (Urk. 8/7) und vom 10. Okto ber 2011 (Urk. 8/13) übernahm die IV-Stelle die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 404 vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013.

E. 1.2 Am 5. November 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behand lung (neue Durchführungsstelle) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bat Dr. B.___

die IV-Stelle um Kostengutsprache für das seit dem 1. Oktober 2012 bei Dr.

theol .

C.___

durchgeführte ADHS-Coaching (Urk. 8/16). Mit Vor bescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle di e Abweisung des Leistungs begehrens bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___

an (Urk. 8/19). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten m it Schreiben vom

25. Februar 2013

Einwände (Urk. 8/21/3-4). Mit Verfügung vom

2. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___ wie angekündigt ab (Urk. 2).

E. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Dr. C.___ sei nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten Psycho therapeuten und die Behandlung sei auch nicht von einem Arzt delegiert wor den. Dr. C.___ sei auch nicht auf der Liste betreffend den neuen Tarif vertrag, Stand Juli 2013, zu finden. Obschon die Psychotherapie grundsätzlich bewilligt werden könnte, seien die Kosten für eine solche bei Dr. C.___

jeden falls nicht zu übernehmen . Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Ok tober 2011 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist dagegen ab gelaufen sei

(Urk. 2, Urk. 6).

E. 2.1 genannten Voraussetzungen des obge nannten Vertrages (sowohl in der bis Ende März 2013 als auch in der ab April

2014 geltenden Fassung; E. 3.2 hiervor) zwar erfüllt. Jedoch ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Anforderungen auch schon in der hier massgeblichen Zeit ab Oktober 2012 bestanden hatten. Andererseits i st nicht ausgewiesen, dass Dr. C.___ bereits damals und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2), was recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1 .1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), dem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung zugestimmt hat. Da Dr. C.___ auf der einschlägigen, vom BSV periodisch geführten Liste

der zur psycho therapeutischen Behandlung von Versicherten der Invalidenver sicherung berechtigten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, Stand Juli 2013 (Urk. 7), nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass er im hier mass geblichen Zeit raum die Anforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 26 bis

Abs. 1 IVG für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen als medizinische Hilfsperson nicht erfüllte . Er stand damit nicht im Wahlrecht der Versicherten, weshalb für die von ihm durchgeführten psychotherapeutische n Behandlungen kein Anspruch auf Kostenvergütung als medizinische Ein gliede rungsmassnahme nach dem vom BSV mit den Berufsverbänden ver trag lich ver einbarten Tarif besteht.

E. 2.2 des Vertrages erfuhren durch den Zusatzvertrag keine Änderung.

E. 2.3 des Vertrages können diesem Vertrag auch Psycho thera peutinnen und Psychotherapeuten beitreten, die nicht Mitglied in einem der drei Berufs verbände FSP, SPV und SBAP sind. Sie wenden sich zu diesem Zweck an einen dieser Verbände und beantragen den Vertragsbeitritt. Die so dem Vertrag Bei getretenen unterstehen den Bestimmungen und Reglementen des gewählten Verbandes.

E. 2.4 Unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet (Urk. 8/4/2) und grundsätzlich Anspruch auf die Kostenvergütung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung sei ner ADHS hat (Art. 13 IVG). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Be schwerde geg nerin zu Recht den Anspruch auf Kosten vergütung für die Psycho therapie („ ADHS-Coaching “) bei Dr. C.___ ab dem 1. Oktober 2012 (Urk. 8/16) verneinte (Urk. 2).

E. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich fest gelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag bei zutreten, als Min destanforderung der Ver sicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gel ten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die " Anforderungen der Ver siche rung" im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG nähe r ausgeführt (ZAK 1988 S. 90 E. 2b).

Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durchführen, gleichgültig, ob sie dem Vert rag bei getreten sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. Sep tember 2000 E. 2 c).

E. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidge nössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apotheken) frei. Das freie Arztwahlrecht der versicherten Person steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der versicherten Per son, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes.

Einerseits steht das Recht der versicherten Person

auf freie Wahl der medizinischen Hilfs perso nen (und anderer Leistungserbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese "den kantonalen Vor schrif ten und den Anforderungen der Versicherung genügen" (Art. 26 bis Abs. 1 letzter Halbsatz IVG). Anderseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zu lassung von medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfs personen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26 bis Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2014 gültig ge wesenen Fassung) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und d ie Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss

Art. 27 IVG in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert (vorbehältlich Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV) .

Das BSV kann gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG

eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen . Aus serdem hat der Bundesrat in Art. 24 Abs.

E. 3.2.1 Das BSV hat im Juni 2007 mit der Föderation der Schweizer Psycholog innen und Psychologen (FSP), mit dem Schweizer

Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten

Verband (SPV; heute: Assoziation Schweizer

Psycho therapeutinnen und Psychotherapeuten, ASP) und dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) einen Vertrag ab geschlossen, der

namentlich das Rechts verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und den dem Vertrag beitreten d en, selb s tständig erwerbs tätigen, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten reg elt (Ziff. 1.1; Vertrag im Internet einsehbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/596/lang:deu/category:55; Stand 1

E. 3.2.2 Gemäss Ziff.

E. 3.2.3 Nach der Bestimmung Ziff.

E. 3.2.4 Laut

Ziff.

E. 3.3.1 Diese vertragliche Regelung beinhaltet nach ihrem objektiven Sinn im Bereich der Psychotherapie eine Beschränkung der von der Invalidenversicherung zu vergütenden Behandlungen von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten auf solche, die die erwähnten fachlichen Anforderungen erfüllen und sich vorbehaltlos und schriftlich zur Einhaltung der Vertragspflichten bereit erklärt haben. Ver gü tungsberechtigt sind sodann nur psychotherapeutische Behandlungen von qualifizierten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, die dem BSV von den genann ten Verbänden gemeldet werden. Dementsprechend führt das BSV eine perio disch aktualisierte Liste jener nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, welche zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 und 13 IVG zu Lasten der Invaliden versicherung berechtigt sind. Die in dieser Weise vertraglich realisierte Ein schränkung des freien Wahlrechts für psychotherapeutische Behandlungen durch nicht-ärztliche Psychotherapeuten (medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG) entspricht der dargelegten gesetzlichen Regel ung und ist bundesrechtskonform (vgl. zu den damals geltenden, im Wesent lichen gleichlautenden Verträgen: Urteil des Bundesgerichts I

187/00 vom 14. Sep tem ber 2000 E. 3a).

E. 3.3.2 Die P arteien sind sich bezüglich Dr. C.___

darin einig, dass er als selbständiger nicht-ärztlicher Psychotherapeut tätig ist und keine Delegation durch einen Arzt besteht. So bestätigte Dr. E.___ gemäss der Telefonnotiz der Be schwerde gegnerin vom 10. Januar 2013, dass er

(in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2012, Urk. 16) lediglich zur Indikation Stellung genommen habe und es sich bei der Behandlung des Versicherten durch Dr. C.___ nicht um eine delegierte Psychotherapie handle (Urk. 8/17). Davon ist auszugehen.

Gemäss der Website des F.___ ist Dr. C.___

P sychotherapeutischer Psychologe MSc (Master of

Sience) und Psycho therapeut SPV sowie ADHS-Verhaltenstrainer (ausgebildet bei Prof. G.___ an der Universität H.___) mit Praxisbewilligungen in den Kantonen I.___ und J.___ . Die Bewilligung en der selbständigen Berufsausübung für nicht-ärztliche Psychotherapie der Kantone I.___

vom 21. März 2011 und J.___

vom 16. Dezember 2004 liegen bei den Akten (Urk. 13/2/1, Urk. 13/2/3) . Ausserdem ist den Akten eine Bestätigung der ASP (vormals SPV) zu entnehmen, wonach

Dr. C.___ aufgrund einer Weiterbildung den Fachtitel Psychotherapeut ASP trage, der als eid genössischer Weiterbildungstitel gelte, weshalb er zur Ver wen dung der Bezeichnung „ eidg . anerkannter Psychotherapeut“ berechtigt sei

(Urk. 13/ 2 /2).

Damit sind die meisten der in Ziff.

E. 3.4 Die Vorbringen von Seiten des Versicherten führen zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere kann aus dem Kreisschre iben über die medizinischen Ein glie derun gsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. März 2012, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal daraus nichts dem Gesagten Widersprechendes zu entnehmen ist und Verwaltungsweisungen für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 450 E. 2.2.4).

E. 3.5 Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin

erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00526 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

27. Januar 2015 in Sachen X.___, geb. 1998 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Beim 1998 geborenen X.___

wurde im Jahr 2006 die Diagnose einer

Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitäts störung (ADHS, ICD-10 F90.0) ge stellt (Urk. 8 /4/4-6). Mit Eingang am 2. März 2010 meldete n ihn seine Eltern

Y.___ und Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum L eistungs bezug an (Urk. 8/2). Die IV- Stelle holte die

Berichte von Dr. med. A.___, praktische Ärztin, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 8/4) . Mit Mit teilung vom 26. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die grund sätzliche Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 2. März 2009 bis 31. März 2014 zu (Urk. 8/6).

Mit Mitteilungen vom 27. August 2010 (Urk. 8/7) und vom 10. Okto ber 2011 (Urk. 8/13) übernahm die IV-Stelle die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburts gebre chen Ziffer 404 vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013. 1.2

Am 5. November 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behand lung (neue Durchführungsstelle) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bat Dr. B.___

die IV-Stelle um Kostengutsprache für das seit dem 1. Oktober 2012 bei Dr.

theol .

C.___

durchgeführte ADHS-Coaching (Urk. 8/16). Mit Vor bescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle di e Abweisung des Leistungs begehrens bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___

an (Urk. 8/19). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten m it Schreiben vom

25. Februar 2013

Einwände (Urk. 8/21/3-4). Mit Verfügung vom

2. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___ wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhoben die Eltern des Versicherten

mit Ein gabe vom 31. Mai 20 13 Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) sei auf zuheben, die Verfügung vom 10. Okto ber 2011 mit der Nummer D.___ (Urk. 8/13), mit der die Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie ab dem 10. Oktober 2011 gewährt worden sei, sei umzusetzen und die ambulante Psychotherapiestelle bei Dr. C.___ sei durch die Be schwerde gegnerin anzuerkennen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwo rt auf Abweisung der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 sei nicht einzutreten (Urk. 6).

In der Replik vom 11. Oktober 2013 wurde von Seiten des Versicherten sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 12). Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2013 auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 . 1

N ach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medi zinischen Massnahmen. Gemäss Abs. 2 erster Satz bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Als medizinische Massnahmen, die für die Be handlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburts gebrechen, GgV).

M edizinische Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfsper so nen in Anstalts- oder Hauspflege (im Sinne der ambulanten Behandlung; Duc, L’assurance-invalidité, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1440 f.

Rz 122 FN 172) vorgenommen wird (mit Ausnahme von logo pädischen und psychomotorischen Therapien) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arz neien. 1 .2

Gemäss Ziffer 404 GgV Anhang (Stand am 1. März 2012) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrati onsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersja hres auch behandelt wor den sind, als Geburtsgebrechen. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Dr. C.___ sei nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten Psycho therapeuten und die Behandlung sei auch nicht von einem Arzt delegiert wor den. Dr. C.___ sei auch nicht auf der Liste betreffend den neuen Tarif vertrag, Stand Juli 2013, zu finden. Obschon die Psychotherapie grundsätzlich bewilligt werden könnte, seien die Kosten für eine solche bei Dr. C.___

jeden falls nicht zu übernehmen . Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Ok tober 2011 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist dagegen ab gelaufen sei

(Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Die Eltern des Versicherten wendeten dagegen ein, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich zu den anderen Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mit denen sie die Diagnose Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 anerkannt habe und Kostengutsprache für medizinische un d nicht-medizinische Massnahmen, so die ambulante Psychotherapie, verfügt habe. Die Notwendigkeit und Dring lichkeit zur Fortsetzung der Psychotherapie bei einer männlichen spezialisierten Fach person seien gegeben. Dr. C.___ sei von Dr. B.___ empfohlen worden. Bei Dr. C.___ handle es sich um eine ausgebildete und erfahrene Fachperson mit Praxisbewilligung, der auch andere Personen mit dem gleichen Krankheitsbild mit von der Invalidenversicherung verfügte r

Kosten gutsprache behandle. Seit dem 1. April 2013 sei das neue Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psy cho logieberufegesetz, PsyG)

rechtsgültig . Daher könne Dr. C.___ mit seiner Praxisbewilligung seinen Beruf unabhängig ausüben, müsse nicht als delegierter Therapeut auftreten und sei auf Bundesebene ein anerkannter Psychotherapeut, der durch die Beschwerdegegnerin anzuerkennen sei (Urk. 1). Im Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Massnahmen, gültig ab 1. März 2012, würden in Randziffer 1203 f f . die Erfüllung der kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung von medizinischen Hilfspersonen, wovon sich die IV-Stelle ver gewissern müsse, beziehungsweise eine schrift liche Anordnung der Massnahme als Voraussetzungen aufgeführt. Dass es sich um einen Therapeuten von einer bestimmten Liste handeln müsse, werde hingegen nicht verlangt (Urk. 12 S. 1). 2.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nur gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und nicht auch gegen die Mitteilung vom 10. Ok tober 2011 („ Verfügung s- Nr. D.___ “; Urk. 8/13) Beschwerde erhoben . Im Gegenteil berufen sich die Eltern des Versicherte n

auf diese Verfügung und machen sinngemäss geltend, dass gestützt darauf Anspruch auf die Kosten gut sprache für ambulante Psychotherapie b estehe und dies korrekt umzusetzen sei. Auf die Beschwerde

ist folglich vollumfänglich ein zutreten. 2.4

Unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet (Urk. 8/4/2) und grundsätzlich Anspruch auf die Kostenvergütung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung sei ner ADHS hat (Art. 13 IVG). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Be schwerde geg nerin zu Recht den Anspruch auf Kosten vergütung für die Psycho therapie („ ADHS-Coaching “) bei Dr. C.___ ab dem 1. Oktober 2012 (Urk. 8/16) verneinte (Urk. 2).

3. 3.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidge nössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apotheken) frei. Das freie Arztwahlrecht der versicherten Person steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).

Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26 bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der versicherten Per son, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes.

Einerseits steht das Recht der versicherten Person

auf freie Wahl der medizinischen Hilfs perso nen (und anderer Leistungserbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese "den kantonalen Vor schrif ten und den Anforderungen der Versicherung genügen" (Art. 26 bis Abs. 1 letzter Halbsatz IVG). Anderseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26 bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zu lassung von medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfs personen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26 bis Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2014 gültig ge wesenen Fassung) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und d ie Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss

Art. 27 IVG in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert (vorbehältlich Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV) .

Das BSV kann gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG

eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen . Aus serdem hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich fest gelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag bei zutreten, als Min destanforderung der Ver sicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG gel ten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die " Anforderungen der Ver siche rung" im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG nähe r ausgeführt (ZAK 1988 S. 90 E. 2b).

Das in Art. 26 bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durchführen, gleichgültig, ob sie dem Vert rag bei getreten sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. Sep tember 2000 E. 2 c). 3.2

3.2.1

Das BSV hat im Juni 2007 mit der Föderation der Schweizer Psycholog innen und Psychologen (FSP), mit dem Schweizer

Psychotherapeutinnen und Psycho therapeuten

Verband (SPV; heute: Assoziation Schweizer

Psycho therapeutinnen und Psychotherapeuten, ASP) und dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) einen Vertrag ab geschlossen, der

namentlich das Rechts verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und den dem Vertrag beitreten d en, selb s tständig erwerbs tätigen, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten reg elt (Ziff. 1.1; Vertrag im Internet einsehbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/596/lang:deu/category:55; Stand 1 4 . Januar 2015) . Der Vertrag

findet Anwendung auf die Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme

gemäss

Art. 12 und 13 IVG.

A ufgrund der Einf ührung des Bundesgesetzes über die Psycho logie be rufe

(PsyG) schloss en das BSV und die genannten Berufs verbände mit Wirkung ab 1. April 2013

eine Zusatzvereinbarung ab, durch welche die Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Vertrages eine hier nicht wesentliche Änderung erfuhren . Die gemäss Zusatzvertrag geänderten Fassungen von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 gelten für all jene, die sich ab dem 1. April 2013 zum Vertragsbeitritt angemeldet haben (vgl. E. 3.2.2-3.2.3). 3.2.2

Gemäss Ziff. 2.1 des Vertrages

(in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) sind zur Durchführung der Psychotherapie als medizinische Ein gliede rungsmassnahme

zulasten der Invalidenversicherung die jenigen Psycho thera peutinnen und Psychotherapeuten berechtigt, welche die dort ge nannten fachli chen Anforderungen (Hochschulstudium mit Diplom, An forderungen der Verbände FSP, SPV oder SBAP zur Verleihung des Fachtitels‚

Psycho thera peutin/Psychotherapeut‘) und die jeweils anwendbaren kanto nalen Vor ausset zungen zur selbstä ndigen Berufsausübung erfüllen - oder bei Kan tonen ohne Bewilligungspflicht eine Bestätigung des Kantons beilegen, dass öffent lich rechtliche Hindernisse fehlen, -

sowie

dem vorliegenden Vertrag durch schriftli che Beitrittserklärung vorbehaltlos zugestimmt

haben.

A ufgrund der Einf ührung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) wurden die in Ziff. 2.1 genannten Anforderungen betreffend die ab 1. April 2013

angemeldeten Psychotherapeutinnen und -therapeuten durch die fol gen den ersetzt: Berechtigt zur Durchfü hrung der Psychotherapie als medi zinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung sind Psycho therapeutinn en und - therapeuten, we lche eidgenö ssis ch anerkannt sind, die kantonale Bewilligung zur selbst ändigen Berufsausü bung als Psycho thera peut/Psychotherapeutin besitzen und dem vorliegenden Ver trag durch schrift li che Beitrittserkl ärung vorbehaltl os

zugestimmt haben. 3.2.3

Nach der Bestimmung Ziff. 2.2 des Vertrages

(in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Anforderungen von Ziff. 2.1 erfüllen und zulasten der Invaliden ver sicherung tätig werden wollen, einen Antrag auf Vertragsbeitritt an einen der drei Verbände zu stellen. Dem Antrag ist die kantonale Berufsausübungs bewilli gung (respektive die Bestätigung des Kantons) beizulegen. Die Verbände prüfen im Auftrag des BSV, ob die in Ziff. 2.1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Sie bestätigen der Antragsstellerin beziehungsweise dem Antragssteller bei Erfül lung der Bedingungen gemäss Art. 2.1 den Vertragsbeitritt. Mit dieser Mittei lung sei anerkannt, dass die Vertragstherapeutin be ziehungsweise der Vertragstherapeut die Anforderung der Invaliden ver sicherung gemäss

Art. 26 bis Abs. 1 IVG erfüllt. Die Verbände teilen dem BSV den Namen der Vertrags thera peutin beziehungsweise des Vertragstherapeuten in geeigneter Form mit. Das BSV führt eine entsprechende Liste und publiziert diese periodisch.

Diese Absätze von Ziff. 2.2 des Vertrages erfuhren durch den Zusatzvertrag keine Änderung. 3.2.4

Laut

Ziff. 2.3 des Vertrages können diesem Vertrag auch Psycho thera peutinnen und Psychotherapeuten beitreten, die nicht Mitglied in einem der drei Berufs verbände FSP, SPV und SBAP sind. Sie wenden sich zu diesem Zweck an einen dieser Verbände und beantragen den Vertragsbeitritt. Die so dem Vertrag Bei getretenen unterstehen den Bestimmungen und Reglementen des gewählten Verbandes. 3.3

3.3.1

Diese vertragliche Regelung beinhaltet nach ihrem objektiven Sinn im Bereich der Psychotherapie eine Beschränkung der von der Invalidenversicherung zu vergütenden Behandlungen von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten auf solche, die die erwähnten fachlichen Anforderungen erfüllen und sich vorbehaltlos und schriftlich zur Einhaltung der Vertragspflichten bereit erklärt haben. Ver gü tungsberechtigt sind sodann nur psychotherapeutische Behandlungen von qualifizierten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, die dem BSV von den genann ten Verbänden gemeldet werden. Dementsprechend führt das BSV eine perio disch aktualisierte Liste jener nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, welche zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 und 13 IVG zu Lasten der Invaliden versicherung berechtigt sind. Die in dieser Weise vertraglich realisierte Ein schränkung des freien Wahlrechts für psychotherapeutische Behandlungen durch nicht-ärztliche Psychotherapeuten (medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG) entspricht der dargelegten gesetzlichen Regel ung und ist bundesrechtskonform (vgl. zu den damals geltenden, im Wesent lichen gleichlautenden Verträgen: Urteil des Bundesgerichts I

187/00 vom 14. Sep tem ber 2000 E. 3a). 3.3.2

Die P arteien sind sich bezüglich Dr. C.___

darin einig, dass er als selbständiger nicht-ärztlicher Psychotherapeut tätig ist und keine Delegation durch einen Arzt besteht. So bestätigte Dr. E.___ gemäss der Telefonnotiz der Be schwerde gegnerin vom 10. Januar 2013, dass er

(in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2012, Urk. 16) lediglich zur Indikation Stellung genommen habe und es sich bei der Behandlung des Versicherten durch Dr. C.___ nicht um eine delegierte Psychotherapie handle (Urk. 8/17). Davon ist auszugehen.

Gemäss der Website des F.___ ist Dr. C.___

P sychotherapeutischer Psychologe MSc (Master of

Sience) und Psycho therapeut SPV sowie ADHS-Verhaltenstrainer (ausgebildet bei Prof. G.___ an der Universität H.___) mit Praxisbewilligungen in den Kantonen I.___ und J.___ . Die Bewilligung en der selbständigen Berufsausübung für nicht-ärztliche Psychotherapie der Kantone I.___

vom 21. März 2011 und J.___

vom 16. Dezember 2004 liegen bei den Akten (Urk. 13/2/1, Urk. 13/2/3) . Ausserdem ist den Akten eine Bestätigung der ASP (vormals SPV) zu entnehmen, wonach

Dr. C.___ aufgrund einer Weiterbildung den Fachtitel Psychotherapeut ASP trage, der als eid genössischer Weiterbildungstitel gelte, weshalb er zur Ver wen dung der Bezeichnung „ eidg . anerkannter Psychotherapeut“ berechtigt sei

(Urk. 13/ 2 /2).

Damit sind die meisten der in Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen des obge nannten Vertrages (sowohl in der bis Ende März 2013 als auch in der ab April

2014 geltenden Fassung; E. 3.2 hiervor) zwar erfüllt. Jedoch ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Anforderungen auch schon in der hier massgeblichen Zeit ab Oktober 2012 bestanden hatten. Andererseits i st nicht ausgewiesen, dass Dr. C.___ bereits damals und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2), was recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1 .1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), dem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung zugestimmt hat. Da Dr. C.___ auf der einschlägigen, vom BSV periodisch geführten Liste

der zur psycho therapeutischen Behandlung von Versicherten der Invalidenver sicherung berechtigten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, Stand Juli 2013 (Urk. 7), nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass er im hier mass geblichen Zeit raum die Anforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 26 bis

Abs. 1 IVG für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen als medizinische Hilfsperson nicht erfüllte . Er stand damit nicht im Wahlrecht der Versicherten, weshalb für die von ihm durchgeführten psychotherapeutische n Behandlungen kein Anspruch auf Kostenvergütung als medizinische Ein gliede rungsmassnahme nach dem vom BSV mit den Berufsverbänden ver trag lich ver einbarten Tarif besteht. 3.4

Die Vorbringen von Seiten des Versicherten führen zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere kann aus dem Kreisschre iben über die medizinischen Ein glie derun gsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. März 2012, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal daraus nichts dem Gesagten Widersprechendes zu entnehmen ist und Verwaltungsweisungen für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 450 E. 2.2.4). 3.5

Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin

erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann