Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, arbeitete von 2000 bis 2009 als Kioskverkäufer bei der Y.___
(Urk. 12/13, Urk. 12/97 S. 14). Am 2. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte wegen unter anderem Herzproblemen, Schwin del, Schlaflosigkeit und Nervosität bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 12/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/14, Urk. 12/23/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/13), einen Aus zug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/7), sowie ein Gutachten (Urk. 12/23/3-14) ein.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 12/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente, befristet bis 31. März 2005, zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. November 2005 Einsprache (Urk. 12/34), welche mit Ein spracheentscheid vom 2. Dez ember 2005 (Urk. 12/40) abgewiesen wurde.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 4. Januar 2006 Be schwer de (Urk. 12/41/3-4). Das Gericht stellte dem Versicherten eine mögliche reformatio in peius in Aussicht, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 9. No vember 2006 (Urk. 12/49) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde . 1.2
Am 24. November 2006 meldete sich der Versicherte wegen Depression, Herz problemen und Schwindel erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 12/50).
Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 12/54 = Urk. 12/53) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2007 (Urk. 12/56) Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/58-59), Auszüge aus dem indivi du ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/57; Urk. 12/75) und ein Gutachten (Urk. 12/66) ein. Nach Zustellung des Vorbescheid s (Urk. 12/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 12/74) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3
Am 24. Juli 2012 meldet sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/84-85).
Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/89) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/97) ein. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/100, Urk. 12/101, Urk. 12/104, Urk.
12/107,
Urk. 12/109, Urk. 12/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2013 einen Rentena nspruch des Versicherten (Urk. 12/122 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 30. April 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 3.
Jun i 2013 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ordentliche IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die Vorin stanz zu deren Berechnung anzuhalten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 (Urk.
11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (Urk.
13) zur Kenntnis ge bracht wurde; gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm gestellten Zusatzfragen im Gutachten nicht beantwortet wor den seien. Zudem hätte die Begutachtung nicht ohne einen Dolmetscher durch geführt werden dürfen, da er mit der Beantwortung komplexer Fragen in Deutsch überfordert gewesen sei. Er sei nicht in der Lage, sich in Deutsch genü gend auszudrücken, was zu einer erheblichen Verzerrung der Befundaufnahme ge führt habe (S. 4 Ziff. 7).
Diese Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind – da formeller Natur – vorab zu prüfen. 1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er hebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheb li chen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Be weise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.
5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 12/92) und er diese auch eingereicht hat (Urk. 12/93). Die Beschwerdegegnerin erachtete sie jedoch als bereits in ihrer Fra ge s tellung enthalten (Urk. 12/98 S. 3 Mitte), weshalb die Zusatzfragen im Gutach ten (Urk. 12/97) nicht explizit beantwortet w u rden, was d er Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bemängelt hat (Urk. 12/107). Beim Gutachter holte die Beschwerdegegnerin daraufhin eine Stell ungnahme ein (Urk. 12/109), in welcher dieser festhielt, durch die Begut ach tung seien die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers nochmals aus führlich angehört, exploriert und validiert worden (S. 3 Ziff. 4). Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gäng ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stell ung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2). Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerde führers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerich t lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Frage ka talog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliess end zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verant wor tung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). Kein Raum bleibt bei diesem Konzept allerdings für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerde geg nerin ist, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Frage stellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde geg nerin im konkreten Fall keinen im heutigen Zeitpunkt noch bestehenden be zieh ungsweise der Korrektur bedürftigen Mangel bewirkt hat, so dass die erho bene Rüge ins Leere geht. Es liegt sodann
nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, zu be urteilen, ob ein Dolmetscher für eine Begutachtung notwendig ist oder nicht. Der entsprechende Entscheid obliegt dem Gutachter und ist ebenfalls bei der Be weiswürdigung
zu ber ücksichtigen (vgl. SVR 2005 IV Nr. 12).
Damit geht dieser Einwand fehl und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weis t sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. April 2013 (Urk. 2), gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und unter Würdigung des zusätzlich eingeholten Gutachtens von einem seit der letzten Verfügung unveränderte n Gesundheitszus tand aus . Der Beschwerde füh rer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 % arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz bestehe eine Arbeitsfähigkeit (richtig : Arbeits unfähigkeit) von zirka 20-30 % . Diese Arbeitsfähigkeit sei über all die Jahre be stehen geblieben und vom Gutachten aus dem Jahre 2008 bestätigt worden. Die von den behandelnden Ärzten
des
Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar; es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand und um keine relevante Ver schlech terung (S. 2). 2.2
Der Beschwerde führer wandte beschwerdeweise (Urk.
1) ein, für die Diagnose stellung sei auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 3 Ziff. 5). Den Schlussfolgerungen im Gutachten könne nicht gefolgt werden und die Befunderhebung entspreche nicht dem AMDP-System (S. 5 Ziff. 8). Die Feststellungen hinsichtlich des Herzklopfens, des Herzrasens und der Panik störungen sowie der Arbeitsfähigkeit seien medizinisch nicht begründet (S. 5 f. Ziff. 9). Das Ausmass der Depression sei diagnostisch nicht weiter festgelegt (S.
6 Ziff.
10). Sofern korrekterweise die Pan ikstörung sowie die somatoforme au to nome Funktionsstörung in die Beurteilung miteinbezogen würden, sei er seit dem letzten Stellenverlust zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) eine erhebliche Veränderung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und gegebenenfalls, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) lag im Wesent lichen das nachfolgende medizinische Gutachten zugrunde: 3.2
Am 1 9. März 2008 erstattete n
Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, FMH Pneumologie, D.___, ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/66).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0)
und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Dysthymia (F34.4) - somatoforme autonome Funktionsstörung im Herz- und Kreislaufsystem (F45.30) - funktionelle Leistungsintoleranz - Adipositas (BMI 33)
Sie führten aus, das dauerhafte Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden, entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impul si ven und narzisstischen Zügen. Zusammen mit der Dysthymie und einer Panik störung
(bez üglich der kardialen Erkrankung) beeinträchtig e die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seine Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit durch eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Aus kardialer und pulmonaler Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es seien keine patho logischen Befunde zu erheben. Die Limitierung der körperlichen Leistungs fähig keit ergebe sich am ehesten durch eine muskuläre Dekonditionierung (S. 11 f.
Ziff. 7.1).
Sie führten weiter aus, in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 21 Stunden pro Woche (S.
12
Ziff. 7.2). Medizinisch- theoretisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Umfeld, mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6 ¾ Stunden . Bezüglich der Realisierbarkeit eines derartigen Arbeitsplatzes würden sie emp fehlen, die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kioskverkäufer oder in einer Tä tigkeit mit ähnlichem Profil zu akzeptieren (S. 12 Ziff. 7.3). Aufgrund der Akten und der Anamnese gingen sie davon aus, es liege seit mindestens Juli 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 13 Ziff. 7.4). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte und Gutachten: 4.2
In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 12/81 = Urk. 12/83/1-3) stellten
Dr. phil. klin . psych. E.___, Klini sche r Psychologe und Supervisor, und med. pract .
F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, die
folgende n aktuelle n Diagnosen (S. 3 Ziff. 10): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (F33.1) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in Folge der Kündigung im Jahr 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geworden (S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei schwer depressiv (Hamilton Depressionsskala, = 27), unter Einbezug aller Informationen sei die Depression jedoch mittelgradig (S. 2 Ziff. 8). Aufgrund der neuropsy cho logisch bestätigten Depression, der deutlich ausgeprägten Panikstörung sowie der Zwangsstörung bestehe heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Ar beitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute nicht mehr zuzumuten (S.
3 Ziff.
11).
4.3
Am 2 8. September 2012 erstattete Dr. med . G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/97). Dr . G.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1), die A ngab en des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), sowie die am 2 7. September 201 2 erhobenen Befunde (S.
19 f.).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0) - anhaltende traurig-depressive Verstimmung, verbunden mit Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, Impulsivität/Explosivität, Wut und Verbitterung - Differentialdiagnose (DD): Dysthymie (F34.1) - (DD): rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittelschwer, gegenwärtig fraglich mittelschwere Episode (F33.1) - (DD): depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (Stellenverlust, Kündigung, Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, negativer Lebensbilanz, Verlust von Sozialstatus etc.
F43.21) - Zwangsstörung (F42.1)
Er führte aus, die Panikstörung könne beim Beschwerdeführer nicht nach ge wiesen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ängste zweifelsfrei als reaktiv auf bestimmte Ereignisse bezeichnet. Es gebe dafür immer einen Auslöser (S. 23 oben). Der Beschwerdeführer erfülle ebenso wenig die Kriterien für eine soma to forme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System. Er habe ledig lich Angst, dass seinem Herz etwas Ernsthaftes zustossen könnte, wenn er ver mehr tes Herzklopfen beziehungsweise Herzrasen im Rahmen einer seiner häufi gen Wut anfälle habe. Diese Angst sei durch den Herzinfarkttod seines Bruders ver stärkt (S. 23 Mitte).
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, er komme zum Schluss, dass sich die verschiedenen psychiatrischen Diagnosen in der Kombination negativ auf die
aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Die kombinierte Per sönlichkeitsstörung spiele eine entscheidende Rolle. Deswegen habe es subjek tive Kränkungen gegeben, die zu Konflikten geführt hätten, wodurch es zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer sehe sich in der Rolle des Opfer s . Er wolle die negative Lebensbilanz nicht ak zep tieren und hadere ständig mit seiner desolaten Lebenssituation. Er zeige aber auch keine Motivation, etwas daran zu ändern, sondern verharre in seiner ge kränkten und dysphorisch -reizbar-explosiven Verstimmung. In Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit spiele nicht nur ein „Nicht-Können“ eine Rolle, sondern vor allem auch ein „Nicht-Wollen“, was die seit Jahren andauernde dys phorische Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre. Wie man diese Ver stimmung nach den ICD-Kriterien bezeichne, sei irrelevant und täusche darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiv negativen Lebens bilanzierung nicht mehr arbeiten wolle und sich verweigere, diesbezüglich ein aktives Coping -Verhalten zu entwickeln (S. 24 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen in der aktuellen Ver fassung im Kioskverkauf mit Kundenkontakten sicherlich zu mindestens 50 %
ar beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Umfeld mit nur geringeren An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz wäre er zwischen 70-80 % arbeitsfähig (S. 25 Ziff. 7).
Dr. G.___ führte weiter aus, klinisch zeige sich in der heutigen Untersuchung in etwa das gleiche Zustandsbild wie anlässlich der D.___ - Begutachtung im Jahr 2008 und dementsprechend komme er zur gleichen Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit. Die angebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes bestehe nur zu einem geringen Anteil aus der traurig-depressiven Ver stimmung aufgrund der negativen Lebensbilanzierung nach dem Verlust der Arbeitsstelle, Auslaufen der Arbeitslosengelder und Fürsorgebedürftigkeit (S. 26 Ziff. 9).
Dr. G.___ berichtet weiter, eine IV-relevante Verschlechterung sei nicht fest stell bar. Es habe über all die Jahre eine ungefähr gleich bleibende Arbeits fähig keit von zirka 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer mit Kun denkontakt bestanden und bestehe weiter. Seit seiner Kündigung bestehe objek tiv keine wesentliche Verschlechterung der psychischen Leiden mit Krankheits wert, jedoch eine deutliche Zunahme der psychosozialen Belastungsfaktoren und de ren negative Auswirkung auf die subjektive Befindlichkeit des Beschwerde füh rers. Objektiv könne heute weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen werden (S. 29 Ziff. 14a). 4.4
Med. pract . H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 12/98 S.
3
f.) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . G.___ ab. Gemäss dem Gut achten handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine an haltende depressive Verstimmung
(Differentialdiagnose : Dysthymie; F34.1), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig fraglich mittelschwer (F33.1),
eine depressive Anpassungsstörung (F43.21), die sich in ihrer Kombination ne gativ auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 %
arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätig keit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz betrage die Arbeitsunfähigkeit 20-30 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei über all die Jahre gleich geblieben und sei bis auf weiteres gleich bleibend (S. 3 unten). Die v on den behandelnden Ärzten des Z.___
beurteilte Verschlechterung des Ge sund heitszustandes mit Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung sei nicht feststellbar, auch nicht seit der Kündi gung der Arbeitsstelle im Jahr 200 9. Der aktuelle Gesundheitszustand sei stabil. Eine wesentliche Verbesserung sei prognostisch mangels Motivation für die Be handlung als eher gering zu werten (S. 4 oben). Auf das Gutachten könne abge stellt werden, da die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien. Es sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (S. 4). 4.5
In der vom Beschwerdeführer erneut eingereichten Stellungnahme vom 1 8. De zem ber 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 12/106) zum Gutachten nannten die
Fachper so nen des
Z.___
folgende, aus ihrer Sicht, richtigen Diagnosen (S. 4 Ziff. 13): - rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode (F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System (F45.30) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
In ihrer Stellungnahme erläuterten sie den psychiatrischen Befund (S. 3 Ziff.
11) und führten aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und verminderten Stressto le ranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll e . Die An forderungen als Kioskverkäufer seien minimal und an jeder anderen Stelle ge fordert. Daher sei eine Arbeitsunfähigkeit als Kioskverkäufer auch für eine ange passte Tätigkeit richtig. Beziehe man die Panikstörung sowie die somatoforme
autnomome Funktionsstörung aber mit ein, so sei der Beschwerdeführer faktisch seit 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Panik und die Herzprobleme würden eine längerfristig geregelte Tätigkeit vollständig verhindern (S. 4 Ziff. 15). 5. 5.1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der recht s kräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3 0. April 2013, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.
1.2), in einem revisionsrelevanten Ausmass verschlechtert hat. 5.2
Die Verneinung des Rentenanspruchs im Jahr 2008 erfolgte gemäss Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) gestützt auf das D.___ - Gutachten (vgl. E. 3.2). Darin wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einem angepassten Umfeld mit nur geringen An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe
sich seit der V erneinung des Rentenanspruchs verschlechtert, dies aufgrund seines Stellenverlusts im Jahr 200 9, und verwies auf die Diagnosestellung der Z.___ -Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (vgl. E. 4.2).
Dem Gutachten von Dr. G.___ ist hingegen zu entnehmen, dass sich der Ge sundheitszustand seit der Erstellung des D.___ -Gutachtens im Jahr 2008 und da mit der erfolgten rentenabweisenden Verfügung nicht verschlechtert habe (vgl. E. 4.3). 5.3
Die Wür digung der medizinischen Akten e rgibt, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 8. September 2012 (vorstehend Urk. 3) für die Beantwortung der Fragen umfassend ist. Es beruht auf für die strittige n Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung .
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Befundaufnahme sei mangel haft und nicht nachvollziehbar und auf die Schlussfolgerungen könne medizi ni sch nicht abgestellt werden, erweisen sich seine Vorbringen als unbehelflich . Das Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und der Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. Dr. G.___ zeigte in nachvoll zieh barer Weise auf, dass sehr wohl ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (kom binierte Persönlichkeitsstörung, reaktiv-depressive Symptomatik) besteht, aber dass auch vermehrt psychosoziale Faktoren hinzukommen.
Dr. G.___ machte darauf aufmerksam, der Beschwerdeführer zeige zwar mit 29-HAMD-Punkten sämtliche Symptome einer schweren Depression, dies sei im Vergleich zum klinischen Eindruck aber nicht nachvollziehbar. Es handle sich mehr um eine gut nachvollziehbare Traurigkeit angesichts des negativen Le bens laufs, jedoch um keine typische depressive Stimmungslage (S. 19 f.). Selbst in der Z.___ -Stellungnahme (vorstehend E. 4.2) habe man dem Beschwerdeführer eine mittelschwere und nicht eine – aufgrund der 27 HAMD-Punkte an sich an gezeigte - schwere Depression diagnostiziert. Dies lasse darauf hindeuten, dass die behandelnden Ärzte offenbar Zweifel an der hohen Punktzahl gehabt hätten (S. 20, S. 21 unten). Differentialdiagnostisch könne auch von einer Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Hinter meh rere Punkte müsse man ein Fragezeichen setzen, da der Hauptaffekt des Be schwerdeführers nicht die Depression, sondern die Wut sei (S. 21 f.). Die kom binierte Persönlichkeitsstörung spiele nach wie vor eine entscheidende Rolle, was sich jüngst im Stellenverlust wiederspiegelte . Der Beschwerdeführer sehe sich stets in der Rolle des Opfer s mit einem dauerhaften Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden (S. 23 unten).
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizi ni sche Sachverhalt erweist sich als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als er stellt zu betrachten. 5. 4
D er
dem Z.___ -Bericht
entnommene Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbar keit und verminderten Stresstoleranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit ge ringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass bei einem Kioskverkauf mit Laufkundschaft die Stress to le ranz bedeutet höher sein muss als bei einer weniger publikums orientierten und fremd bestimmten Tätigkeit. Aus diesem Grund liegt hier die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers höher als in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskver käufer . 5.5
Weiter rügt e der Beschwerdeführer, es hätte ein Dolmetscher für die Begut ach tung hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer ist 1988 in die Schweiz eingereist und lebt nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Zuletzt hat er als Kioskverkäufer mit Kundenkontakt gearbeitet. Es kann somit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer über genügend Grundkenntnisse in Deutsch verfügt, um Fragen zu verstehen und auf Fragen adäquat antworten zu können, ansonsten hätte er kaum als Kioskverkäufer arbeiten können . Zudem war auch für die Begutachtung im Jahr 2008 kein Dolmetscher nötig und es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nun 4 Jahre später ein Dol met scher nötig sein sollte, zumal die Komplexität der Fragen bei einer Begut ach tung nicht zugenommen ha ben dürfte . 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung in D.___ -Gutachten im Jahr 2008 (vorstehend E.
3.2) in medizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben und sich das Zustandsbild des Beschwer de führers nicht geändert hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.3) bestätigte im Wesentlichen die seinerzeitigen Fest stellungen sowie die Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit. Es ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieses abzu stellen . 5.7
Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert. Die einzige Veränderung im Vergleich zur letzten rechts kräf tigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 besteht darin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Stelle als Kioskverkäufer verloren hat. Dieser Stellenverlust bleibt
jedoch ohne Auswirkung auf die Invaliditätsbemessung, in deren Rahme n für das
Valideneinkommen wie schon in der Verfügung vom 26. Mai 2008 auf das zu letzt erzielte Einkommen als Kioskverkäufer
und für das Invalidenein kommen
ebenfalls wie im Jahr 2008 auf die Tabellenlöhne abzustellen ist, womit derselbe Invaliditätsgrad wie im Jahr 2008 resultiert.
Die Verfügung vom 3 0. April 2013 erweist sich damit als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hin weis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Honorarnote vom 2 7. November 2013 (Urk.
15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘697.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währ ung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwerdeführers wird mit Fr. 1‘697. -- (inklu sive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm gestellten Zusatzfragen im Gutachten nicht beantwortet wor den seien. Zudem hätte die Begutachtung nicht ohne einen Dolmetscher durch geführt werden dürfen, da er mit der Beantwortung komplexer Fragen in Deutsch überfordert gewesen sei. Er sei nicht in der Lage, sich in Deutsch genü gend auszudrücken, was zu einer erheblichen Verzerrung der Befundaufnahme ge führt habe (S. 4 Ziff. 7).
Diese Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind – da formeller Natur – vorab zu prüfen.
E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs.
E. 1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 12/92) und er diese auch eingereicht hat (Urk. 12/93). Die Beschwerdegegnerin erachtete sie jedoch als bereits in ihrer Fra ge s tellung enthalten (Urk. 12/98 S. 3 Mitte), weshalb die Zusatzfragen im Gutach ten (Urk. 12/97) nicht explizit beantwortet w u rden, was d er Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bemängelt hat (Urk. 12/107). Beim Gutachter holte die Beschwerdegegnerin daraufhin eine Stell ungnahme ein (Urk. 12/109), in welcher dieser festhielt, durch die Begut ach tung seien die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers nochmals aus führlich angehört, exploriert und validiert worden (S. 3 Ziff. 4). Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gäng ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stell ung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2). Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerde führers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerich t lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Frage ka talog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliess end zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verant wor tung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). Kein Raum bleibt bei diesem Konzept allerdings für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerde geg nerin ist, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Frage stellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde geg nerin im konkreten Fall keinen im heutigen Zeitpunkt noch bestehenden be zieh ungsweise der Korrektur bedürftigen Mangel bewirkt hat, so dass die erho bene Rüge ins Leere geht. Es liegt sodann
nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, zu be urteilen, ob ein Dolmetscher für eine Begutachtung notwendig ist oder nicht. Der entsprechende Entscheid obliegt dem Gutachter und ist ebenfalls bei der Be weiswürdigung
zu ber ücksichtigen (vgl. SVR 2005 IV Nr. 12).
Damit geht dieser Einwand fehl und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor.
E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weis t sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er hebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheb li chen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Be weise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.
5.1 S. 390 mit Hinweis).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. April 2013 (Urk. 2), gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und unter Würdigung des zusätzlich eingeholten Gutachtens von einem seit der letzten Verfügung unveränderte n Gesundheitszus tand aus . Der Beschwerde füh rer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 % arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz bestehe eine Arbeitsfähigkeit (richtig : Arbeits unfähigkeit) von zirka 20-30 % . Diese Arbeitsfähigkeit sei über all die Jahre be stehen geblieben und vom Gutachten aus dem Jahre 2008 bestätigt worden. Die von den behandelnden Ärzten
des
Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar; es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand und um keine relevante Ver schlech terung (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerde führer wandte beschwerdeweise (Urk.
1) ein, für die Diagnose stellung sei auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 3 Ziff. 5). Den Schlussfolgerungen im Gutachten könne nicht gefolgt werden und die Befunderhebung entspreche nicht dem AMDP-System (S. 5 Ziff. 8). Die Feststellungen hinsichtlich des Herzklopfens, des Herzrasens und der Panik störungen sowie der Arbeitsfähigkeit seien medizinisch nicht begründet (S. 5 f. Ziff. 9). Das Ausmass der Depression sei diagnostisch nicht weiter festgelegt (S.
6 Ziff.
10). Sofern korrekterweise die Pan ikstörung sowie die somatoforme au to nome Funktionsstörung in die Beurteilung miteinbezogen würden, sei er seit dem letzten Stellenverlust zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) eine erhebliche Veränderung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und gegebenenfalls, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) lag im Wesent lichen das nachfolgende medizinische Gutachten zugrunde: 3.2
Am 1 9. März 2008 erstattete n
Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, FMH Pneumologie, D.___, ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/66).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0)
und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Dysthymia (F34.4) - somatoforme autonome Funktionsstörung im Herz- und Kreislaufsystem (F45.30) - funktionelle Leistungsintoleranz - Adipositas (BMI 33)
Sie führten aus, das dauerhafte Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden, entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impul si ven und narzisstischen Zügen. Zusammen mit der Dysthymie und einer Panik störung
(bez üglich der kardialen Erkrankung) beeinträchtig e die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seine Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit durch eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Aus kardialer und pulmonaler Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es seien keine patho logischen Befunde zu erheben. Die Limitierung der körperlichen Leistungs fähig keit ergebe sich am ehesten durch eine muskuläre Dekonditionierung (S. 11 f.
Ziff. 7.1).
Sie führten weiter aus, in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 21 Stunden pro Woche (S.
E. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte und Gutachten:
E. 4.2 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 12/81 = Urk. 12/83/1-3) stellten
Dr. phil. klin . psych. E.___, Klini sche r Psychologe und Supervisor, und med. pract .
F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, die
folgende n aktuelle n Diagnosen (S. 3 Ziff. 10): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (F33.1) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in Folge der Kündigung im Jahr 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geworden (S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei schwer depressiv (Hamilton Depressionsskala, = 27), unter Einbezug aller Informationen sei die Depression jedoch mittelgradig (S. 2 Ziff. 8). Aufgrund der neuropsy cho logisch bestätigten Depression, der deutlich ausgeprägten Panikstörung sowie der Zwangsstörung bestehe heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Ar beitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute nicht mehr zuzumuten (S.
3 Ziff.
11).
E. 4.3 Am 2 8. September 2012 erstattete Dr. med . G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/97). Dr . G.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1), die A ngab en des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), sowie die am 2 7. September 201 2 erhobenen Befunde (S.
19 f.).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0) - anhaltende traurig-depressive Verstimmung, verbunden mit Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, Impulsivität/Explosivität, Wut und Verbitterung - Differentialdiagnose (DD): Dysthymie (F34.1) - (DD): rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittelschwer, gegenwärtig fraglich mittelschwere Episode (F33.1) - (DD): depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (Stellenverlust, Kündigung, Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, negativer Lebensbilanz, Verlust von Sozialstatus etc.
F43.21) - Zwangsstörung (F42.1)
Er führte aus, die Panikstörung könne beim Beschwerdeführer nicht nach ge wiesen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ängste zweifelsfrei als reaktiv auf bestimmte Ereignisse bezeichnet. Es gebe dafür immer einen Auslöser (S. 23 oben). Der Beschwerdeführer erfülle ebenso wenig die Kriterien für eine soma to forme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System. Er habe ledig lich Angst, dass seinem Herz etwas Ernsthaftes zustossen könnte, wenn er ver mehr tes Herzklopfen beziehungsweise Herzrasen im Rahmen einer seiner häufi gen Wut anfälle habe. Diese Angst sei durch den Herzinfarkttod seines Bruders ver stärkt (S. 23 Mitte).
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, er komme zum Schluss, dass sich die verschiedenen psychiatrischen Diagnosen in der Kombination negativ auf die
aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Die kombinierte Per sönlichkeitsstörung spiele eine entscheidende Rolle. Deswegen habe es subjek tive Kränkungen gegeben, die zu Konflikten geführt hätten, wodurch es zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer sehe sich in der Rolle des Opfer s . Er wolle die negative Lebensbilanz nicht ak zep tieren und hadere ständig mit seiner desolaten Lebenssituation. Er zeige aber auch keine Motivation, etwas daran zu ändern, sondern verharre in seiner ge kränkten und dysphorisch -reizbar-explosiven Verstimmung. In Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit spiele nicht nur ein „Nicht-Können“ eine Rolle, sondern vor allem auch ein „Nicht-Wollen“, was die seit Jahren andauernde dys phorische Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre. Wie man diese Ver stimmung nach den ICD-Kriterien bezeichne, sei irrelevant und täusche darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiv negativen Lebens bilanzierung nicht mehr arbeiten wolle und sich verweigere, diesbezüglich ein aktives Coping -Verhalten zu entwickeln (S. 24 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen in der aktuellen Ver fassung im Kioskverkauf mit Kundenkontakten sicherlich zu mindestens 50 %
ar beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Umfeld mit nur geringeren An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz wäre er zwischen 70-80 % arbeitsfähig (S. 25 Ziff. 7).
Dr. G.___ führte weiter aus, klinisch zeige sich in der heutigen Untersuchung in etwa das gleiche Zustandsbild wie anlässlich der D.___ - Begutachtung im Jahr 2008 und dementsprechend komme er zur gleichen Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit. Die angebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes bestehe nur zu einem geringen Anteil aus der traurig-depressiven Ver stimmung aufgrund der negativen Lebensbilanzierung nach dem Verlust der Arbeitsstelle, Auslaufen der Arbeitslosengelder und Fürsorgebedürftigkeit (S. 26 Ziff. 9).
Dr. G.___ berichtet weiter, eine IV-relevante Verschlechterung sei nicht fest stell bar. Es habe über all die Jahre eine ungefähr gleich bleibende Arbeits fähig keit von zirka 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer mit Kun denkontakt bestanden und bestehe weiter. Seit seiner Kündigung bestehe objek tiv keine wesentliche Verschlechterung der psychischen Leiden mit Krankheits wert, jedoch eine deutliche Zunahme der psychosozialen Belastungsfaktoren und de ren negative Auswirkung auf die subjektive Befindlichkeit des Beschwerde füh rers. Objektiv könne heute weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen werden (S. 29 Ziff. 14a).
E. 4.4 Med. pract . H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 12/98 S.
3
f.) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . G.___ ab. Gemäss dem Gut achten handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine an haltende depressive Verstimmung
(Differentialdiagnose : Dysthymie; F34.1), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig fraglich mittelschwer (F33.1),
eine depressive Anpassungsstörung (F43.21), die sich in ihrer Kombination ne gativ auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 %
arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätig keit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz betrage die Arbeitsunfähigkeit 20-30 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei über all die Jahre gleich geblieben und sei bis auf weiteres gleich bleibend (S. 3 unten). Die v on den behandelnden Ärzten des Z.___
beurteilte Verschlechterung des Ge sund heitszustandes mit Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung sei nicht feststellbar, auch nicht seit der Kündi gung der Arbeitsstelle im Jahr 200 9. Der aktuelle Gesundheitszustand sei stabil. Eine wesentliche Verbesserung sei prognostisch mangels Motivation für die Be handlung als eher gering zu werten (S. 4 oben). Auf das Gutachten könne abge stellt werden, da die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien. Es sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (S. 4).
E. 4.5 In der vom Beschwerdeführer erneut eingereichten Stellungnahme vom 1 8. De zem ber 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 12/106) zum Gutachten nannten die
Fachper so nen des
Z.___
folgende, aus ihrer Sicht, richtigen Diagnosen (S. 4 Ziff. 13): - rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode (F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System (F45.30) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
In ihrer Stellungnahme erläuterten sie den psychiatrischen Befund (S. 3 Ziff.
11) und führten aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und verminderten Stressto le ranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll e . Die An forderungen als Kioskverkäufer seien minimal und an jeder anderen Stelle ge fordert. Daher sei eine Arbeitsunfähigkeit als Kioskverkäufer auch für eine ange passte Tätigkeit richtig. Beziehe man die Panikstörung sowie die somatoforme
autnomome Funktionsstörung aber mit ein, so sei der Beschwerdeführer faktisch seit 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Panik und die Herzprobleme würden eine längerfristig geregelte Tätigkeit vollständig verhindern (S. 4 Ziff. 15). 5. 5.1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der recht s kräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3 0. April 2013, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.
1.2), in einem revisionsrelevanten Ausmass verschlechtert hat. 5.2
Die Verneinung des Rentenanspruchs im Jahr 2008 erfolgte gemäss Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) gestützt auf das D.___ - Gutachten (vgl. E. 3.2). Darin wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einem angepassten Umfeld mit nur geringen An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe
sich seit der V erneinung des Rentenanspruchs verschlechtert, dies aufgrund seines Stellenverlusts im Jahr 200 9, und verwies auf die Diagnosestellung der Z.___ -Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (vgl. E. 4.2).
Dem Gutachten von Dr. G.___ ist hingegen zu entnehmen, dass sich der Ge sundheitszustand seit der Erstellung des D.___ -Gutachtens im Jahr 2008 und da mit der erfolgten rentenabweisenden Verfügung nicht verschlechtert habe (vgl. E. 4.3). 5.3
Die Wür digung der medizinischen Akten e rgibt, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 8. September 2012 (vorstehend Urk. 3) für die Beantwortung der Fragen umfassend ist. Es beruht auf für die strittige n Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung .
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Befundaufnahme sei mangel haft und nicht nachvollziehbar und auf die Schlussfolgerungen könne medizi ni sch nicht abgestellt werden, erweisen sich seine Vorbringen als unbehelflich . Das Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und der Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. Dr. G.___ zeigte in nachvoll zieh barer Weise auf, dass sehr wohl ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (kom binierte Persönlichkeitsstörung, reaktiv-depressive Symptomatik) besteht, aber dass auch vermehrt psychosoziale Faktoren hinzukommen.
Dr. G.___ machte darauf aufmerksam, der Beschwerdeführer zeige zwar mit 29-HAMD-Punkten sämtliche Symptome einer schweren Depression, dies sei im Vergleich zum klinischen Eindruck aber nicht nachvollziehbar. Es handle sich mehr um eine gut nachvollziehbare Traurigkeit angesichts des negativen Le bens laufs, jedoch um keine typische depressive Stimmungslage (S. 19 f.). Selbst in der Z.___ -Stellungnahme (vorstehend E. 4.2) habe man dem Beschwerdeführer eine mittelschwere und nicht eine – aufgrund der 27 HAMD-Punkte an sich an gezeigte - schwere Depression diagnostiziert. Dies lasse darauf hindeuten, dass die behandelnden Ärzte offenbar Zweifel an der hohen Punktzahl gehabt hätten (S. 20, S. 21 unten). Differentialdiagnostisch könne auch von einer Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Hinter meh rere Punkte müsse man ein Fragezeichen setzen, da der Hauptaffekt des Be schwerdeführers nicht die Depression, sondern die Wut sei (S. 21 f.). Die kom binierte Persönlichkeitsstörung spiele nach wie vor eine entscheidende Rolle, was sich jüngst im Stellenverlust wiederspiegelte . Der Beschwerdeführer sehe sich stets in der Rolle des Opfer s mit einem dauerhaften Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden (S. 23 unten).
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizi ni sche Sachverhalt erweist sich als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als er stellt zu betrachten. 5. 4
D er
dem Z.___ -Bericht
entnommene Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbar keit und verminderten Stresstoleranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit ge ringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass bei einem Kioskverkauf mit Laufkundschaft die Stress to le ranz bedeutet höher sein muss als bei einer weniger publikums orientierten und fremd bestimmten Tätigkeit. Aus diesem Grund liegt hier die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers höher als in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskver käufer . 5.5
Weiter rügt e der Beschwerdeführer, es hätte ein Dolmetscher für die Begut ach tung hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer ist 1988 in die Schweiz eingereist und lebt nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Zuletzt hat er als Kioskverkäufer mit Kundenkontakt gearbeitet. Es kann somit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer über genügend Grundkenntnisse in Deutsch verfügt, um Fragen zu verstehen und auf Fragen adäquat antworten zu können, ansonsten hätte er kaum als Kioskverkäufer arbeiten können . Zudem war auch für die Begutachtung im Jahr 2008 kein Dolmetscher nötig und es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nun 4 Jahre später ein Dol met scher nötig sein sollte, zumal die Komplexität der Fragen bei einer Begut ach tung nicht zugenommen ha ben dürfte . 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung in D.___ -Gutachten im Jahr 2008 (vorstehend E.
3.2) in medizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben und sich das Zustandsbild des Beschwer de führers nicht geändert hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.3) bestätigte im Wesentlichen die seinerzeitigen Fest stellungen sowie die Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit. Es ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieses abzu stellen . 5.7
Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert. Die einzige Veränderung im Vergleich zur letzten rechts kräf tigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 besteht darin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Stelle als Kioskverkäufer verloren hat. Dieser Stellenverlust bleibt
jedoch ohne Auswirkung auf die Invaliditätsbemessung, in deren Rahme n für das
Valideneinkommen wie schon in der Verfügung vom 26. Mai 2008 auf das zu letzt erzielte Einkommen als Kioskverkäufer
und für das Invalidenein kommen
ebenfalls wie im Jahr 2008 auf die Tabellenlöhne abzustellen ist, womit derselbe Invaliditätsgrad wie im Jahr 2008 resultiert.
Die Verfügung vom 3 0. April 2013 erweist sich damit als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hin weis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Honorarnote vom 2 7. November 2013 (Urk.
15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘697.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währ ung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwerdeführers wird mit Fr. 1‘697. -- (inklu sive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 Ziff. 7.2). Medizinisch- theoretisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Umfeld, mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6 ¾ Stunden . Bezüglich der Realisierbarkeit eines derartigen Arbeitsplatzes würden sie emp fehlen, die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kioskverkäufer oder in einer Tä tigkeit mit ähnlichem Profil zu akzeptieren (S. 12 Ziff. 7.3). Aufgrund der Akten und der Anamnese gingen sie davon aus, es liege seit mindestens Juli 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 13 Ziff. 7.4). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00520 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid Loosli & Schmid Rechtsanwälte Schweizergasse 10, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, arbeitete von 2000 bis 2009 als Kioskverkäufer bei der Y.___
(Urk. 12/13, Urk. 12/97 S. 14). Am 2. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte wegen unter anderem Herzproblemen, Schwin del, Schlaflosigkeit und Nervosität bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 12/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/14, Urk. 12/23/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/13), einen Aus zug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/7), sowie ein Gutachten (Urk. 12/23/3-14) ein.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 12/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente, befristet bis 31. März 2005, zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. November 2005 Einsprache (Urk. 12/34), welche mit Ein spracheentscheid vom 2. Dez ember 2005 (Urk. 12/40) abgewiesen wurde.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 4. Januar 2006 Be schwer de (Urk. 12/41/3-4). Das Gericht stellte dem Versicherten eine mögliche reformatio in peius in Aussicht, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 9. No vember 2006 (Urk. 12/49) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde . 1.2
Am 24. November 2006 meldete sich der Versicherte wegen Depression, Herz problemen und Schwindel erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 12/50).
Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 12/54 = Urk. 12/53) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2007 (Urk. 12/56) Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/58-59), Auszüge aus dem indivi du ellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/57; Urk. 12/75) und ein Gutachten (Urk. 12/66) ein. Nach Zustellung des Vorbescheid s (Urk. 12/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 12/74) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3
Am 24. Juli 2012 meldet sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/84-85).
Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/89) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/97) ein. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/100, Urk. 12/101, Urk. 12/104, Urk.
12/107,
Urk. 12/109, Urk. 12/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2013 einen Rentena nspruch des Versicherten (Urk. 12/122 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 30. April 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 3.
Jun i 2013 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ordentliche IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die Vorin stanz zu deren Berechnung anzuhalten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 (Urk.
11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (Urk.
13) zur Kenntnis ge bracht wurde; gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm gestellten Zusatzfragen im Gutachten nicht beantwortet wor den seien. Zudem hätte die Begutachtung nicht ohne einen Dolmetscher durch geführt werden dürfen, da er mit der Beantwortung komplexer Fragen in Deutsch überfordert gewesen sei. Er sei nicht in der Lage, sich in Deutsch genü gend auszudrücken, was zu einer erheblichen Verzerrung der Befundaufnahme ge führt habe (S. 4 Ziff. 7).
Diese Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind – da formeller Natur – vorab zu prüfen. 1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er hebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheb li chen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Be weise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.
5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 12/92) und er diese auch eingereicht hat (Urk. 12/93). Die Beschwerdegegnerin erachtete sie jedoch als bereits in ihrer Fra ge s tellung enthalten (Urk. 12/98 S. 3 Mitte), weshalb die Zusatzfragen im Gutach ten (Urk. 12/97) nicht explizit beantwortet w u rden, was d er Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bemängelt hat (Urk. 12/107). Beim Gutachter holte die Beschwerdegegnerin daraufhin eine Stell ungnahme ein (Urk. 12/109), in welcher dieser festhielt, durch die Begut ach tung seien die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers nochmals aus führlich angehört, exploriert und validiert worden (S. 3 Ziff. 4). Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung – festge halten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gäng ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stell ung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Experten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2). Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerde führers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerich t lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Frage ka talog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliess end zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verant wor tung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). Kein Raum bleibt bei diesem Konzept allerdings für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerde geg nerin ist, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Frage stellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde geg nerin im konkreten Fall keinen im heutigen Zeitpunkt noch bestehenden be zieh ungsweise der Korrektur bedürftigen Mangel bewirkt hat, so dass die erho bene Rüge ins Leere geht. Es liegt sodann
nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, zu be urteilen, ob ein Dolmetscher für eine Begutachtung notwendig ist oder nicht. Der entsprechende Entscheid obliegt dem Gutachter und ist ebenfalls bei der Be weiswürdigung
zu ber ücksichtigen (vgl. SVR 2005 IV Nr. 12).
Damit geht dieser Einwand fehl und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weis t sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. April 2013 (Urk. 2), gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und unter Würdigung des zusätzlich eingeholten Gutachtens von einem seit der letzten Verfügung unveränderte n Gesundheitszus tand aus . Der Beschwerde füh rer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 % arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz bestehe eine Arbeitsfähigkeit (richtig : Arbeits unfähigkeit) von zirka 20-30 % . Diese Arbeitsfähigkeit sei über all die Jahre be stehen geblieben und vom Gutachten aus dem Jahre 2008 bestätigt worden. Die von den behandelnden Ärzten
des
Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar; es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand und um keine relevante Ver schlech terung (S. 2). 2.2
Der Beschwerde führer wandte beschwerdeweise (Urk.
1) ein, für die Diagnose stellung sei auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 3 Ziff. 5). Den Schlussfolgerungen im Gutachten könne nicht gefolgt werden und die Befunderhebung entspreche nicht dem AMDP-System (S. 5 Ziff. 8). Die Feststellungen hinsichtlich des Herzklopfens, des Herzrasens und der Panik störungen sowie der Arbeitsfähigkeit seien medizinisch nicht begründet (S. 5 f. Ziff. 9). Das Ausmass der Depression sei diagnostisch nicht weiter festgelegt (S.
6 Ziff.
10). Sofern korrekterweise die Pan ikstörung sowie die somatoforme au to nome Funktionsstörung in die Beurteilung miteinbezogen würden, sei er seit dem letzten Stellenverlust zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) eine erhebliche Veränderung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und gegebenenfalls, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält . 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) lag im Wesent lichen das nachfolgende medizinische Gutachten zugrunde: 3.2
Am 1 9. März 2008 erstattete n
Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, FMH Pneumologie, D.___, ihr polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/66).
Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0)
und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2): - Dysthymia (F34.4) - somatoforme autonome Funktionsstörung im Herz- und Kreislaufsystem (F45.30) - funktionelle Leistungsintoleranz - Adipositas (BMI 33)
Sie führten aus, das dauerhafte Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden, entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impul si ven und narzisstischen Zügen. Zusammen mit der Dysthymie und einer Panik störung
(bez üglich der kardialen Erkrankung) beeinträchtig e die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seine Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit durch eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz. Aus kardialer und pulmonaler Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, es seien keine patho logischen Befunde zu erheben. Die Limitierung der körperlichen Leistungs fähig keit ergebe sich am ehesten durch eine muskuläre Dekonditionierung (S. 11 f.
Ziff. 7.1).
Sie führten weiter aus, in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend 21 Stunden pro Woche (S.
12
Ziff. 7.2). Medizinisch- theoretisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit in einem entsprechenden Umfeld, mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, entsprechend 6 ¾ Stunden . Bezüglich der Realisierbarkeit eines derartigen Arbeitsplatzes würden sie emp fehlen, die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kioskverkäufer oder in einer Tä tigkeit mit ähnlichem Profil zu akzeptieren (S. 12 Ziff. 7.3). Aufgrund der Akten und der Anamnese gingen sie davon aus, es liege seit mindestens Juli 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 13 Ziff. 7.4). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte und Gutachten: 4.2
In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 12/81 = Urk. 12/83/1-3) stellten
Dr. phil. klin . psych. E.___, Klini sche r Psychologe und Supervisor, und med. pract .
F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, die
folgende n aktuelle n Diagnosen (S. 3 Ziff. 10): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (F33.1) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in Folge der Kündigung im Jahr 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geworden (S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei schwer depressiv (Hamilton Depressionsskala, = 27), unter Einbezug aller Informationen sei die Depression jedoch mittelgradig (S. 2 Ziff. 8). Aufgrund der neuropsy cho logisch bestätigten Depression, der deutlich ausgeprägten Panikstörung sowie der Zwangsstörung bestehe heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Ar beitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer heute nicht mehr zuzumuten (S.
3 Ziff.
11).
4.3
Am 2 8. September 2012 erstattete Dr. med . G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/97). Dr . G.___ stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1), die A ngab en des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), sowie die am 2 7. September 201 2 erhobenen Befunde (S.
19 f.).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Zügen (F61.0) - anhaltende traurig-depressive Verstimmung, verbunden mit Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, Impulsivität/Explosivität, Wut und Verbitterung - Differentialdiagnose (DD): Dysthymie (F34.1) - (DD): rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittelschwer, gegenwärtig fraglich mittelschwere Episode (F33.1) - (DD): depressive Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (Stellenverlust, Kündigung, Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, negativer Lebensbilanz, Verlust von Sozialstatus etc.
F43.21) - Zwangsstörung (F42.1)
Er führte aus, die Panikstörung könne beim Beschwerdeführer nicht nach ge wiesen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ängste zweifelsfrei als reaktiv auf bestimmte Ereignisse bezeichnet. Es gebe dafür immer einen Auslöser (S. 23 oben). Der Beschwerdeführer erfülle ebenso wenig die Kriterien für eine soma to forme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System. Er habe ledig lich Angst, dass seinem Herz etwas Ernsthaftes zustossen könnte, wenn er ver mehr tes Herzklopfen beziehungsweise Herzrasen im Rahmen einer seiner häufi gen Wut anfälle habe. Diese Angst sei durch den Herzinfarkttod seines Bruders ver stärkt (S. 23 Mitte).
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, er komme zum Schluss, dass sich die verschiedenen psychiatrischen Diagnosen in der Kombination negativ auf die
aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Die kombinierte Per sönlichkeitsstörung spiele eine entscheidende Rolle. Deswegen habe es subjek tive Kränkungen gegeben, die zu Konflikten geführt hätten, wodurch es zu häufigen Stellenwechseln gekommen sei (S. 23 unten). Der Beschwerdeführer sehe sich in der Rolle des Opfer s . Er wolle die negative Lebensbilanz nicht ak zep tieren und hadere ständig mit seiner desolaten Lebenssituation. Er zeige aber auch keine Motivation, etwas daran zu ändern, sondern verharre in seiner ge kränkten und dysphorisch -reizbar-explosiven Verstimmung. In Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit spiele nicht nur ein „Nicht-Können“ eine Rolle, sondern vor allem auch ein „Nicht-Wollen“, was die seit Jahren andauernde dys phorische Verstimmung des Beschwerdeführers erkläre. Wie man diese Ver stimmung nach den ICD-Kriterien bezeichne, sei irrelevant und täusche darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiv negativen Lebens bilanzierung nicht mehr arbeiten wolle und sich verweigere, diesbezüglich ein aktives Coping -Verhalten zu entwickeln (S. 24 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen in der aktuellen Ver fassung im Kioskverkauf mit Kundenkontakten sicherlich zu mindestens 50 %
ar beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Umfeld mit nur geringeren An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz wäre er zwischen 70-80 % arbeitsfähig (S. 25 Ziff. 7).
Dr. G.___ führte weiter aus, klinisch zeige sich in der heutigen Untersuchung in etwa das gleiche Zustandsbild wie anlässlich der D.___ - Begutachtung im Jahr 2008 und dementsprechend komme er zur gleichen Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit. Die angebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes bestehe nur zu einem geringen Anteil aus der traurig-depressiven Ver stimmung aufgrund der negativen Lebensbilanzierung nach dem Verlust der Arbeitsstelle, Auslaufen der Arbeitslosengelder und Fürsorgebedürftigkeit (S. 26 Ziff. 9).
Dr. G.___ berichtet weiter, eine IV-relevante Verschlechterung sei nicht fest stell bar. Es habe über all die Jahre eine ungefähr gleich bleibende Arbeits fähig keit von zirka 50 % in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäufer mit Kun denkontakt bestanden und bestehe weiter. Seit seiner Kündigung bestehe objek tiv keine wesentliche Verschlechterung der psychischen Leiden mit Krankheits wert, jedoch eine deutliche Zunahme der psychosozialen Belastungsfaktoren und de ren negative Auswirkung auf die subjektive Befindlichkeit des Beschwerde füh rers. Objektiv könne heute weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen werden (S. 29 Ziff. 14a). 4.4
Med. pract . H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 12/98 S.
3
f.) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr . G.___ ab. Gemäss dem Gut achten handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine an haltende depressive Verstimmung
(Differentialdiagnose : Dysthymie; F34.1), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig fraglich mittelschwer (F33.1),
eine depressive Anpassungsstörung (F43.21), die sich in ihrer Kombination ne gativ auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine angepasste Tätigkeit als Kioskverkäufer zu 50 %
arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätig keit mit nur geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz betrage die Arbeitsunfähigkeit 20-30 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei über all die Jahre gleich geblieben und sei bis auf weiteres gleich bleibend (S. 3 unten). Die v on den behandelnden Ärzten des Z.___
beurteilte Verschlechterung des Ge sund heitszustandes mit Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und eine wesentliche IV-relevante Verschlechterung sei nicht feststellbar, auch nicht seit der Kündi gung der Arbeitsstelle im Jahr 200 9. Der aktuelle Gesundheitszustand sei stabil. Eine wesentliche Verbesserung sei prognostisch mangels Motivation für die Be handlung als eher gering zu werten (S. 4 oben). Auf das Gutachten könne abge stellt werden, da die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien. Es sei von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (S. 4). 4.5
In der vom Beschwerdeführer erneut eingereichten Stellungnahme vom 1 8. De zem ber 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 12/106) zum Gutachten nannten die
Fachper so nen des
Z.___
folgende, aus ihrer Sicht, richtigen Diagnosen (S. 4 Ziff. 13): - rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode (F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung im kardiovaskulären System (F45.30) - Panikstörung (F41.0) - Zwangsstörung (F42.1) - Status nach Sacral - Dermoid -Operation am 2 1. Januar 2003, instabile Narbe
In ihrer Stellungnahme erläuterten sie den psychiatrischen Befund (S. 3 Ziff.
11) und führten aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und verminderten Stressto le ranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll e . Die An forderungen als Kioskverkäufer seien minimal und an jeder anderen Stelle ge fordert. Daher sei eine Arbeitsunfähigkeit als Kioskverkäufer auch für eine ange passte Tätigkeit richtig. Beziehe man die Panikstörung sowie die somatoforme
autnomome Funktionsstörung aber mit ein, so sei der Beschwerdeführer faktisch seit 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Panik und die Herzprobleme würden eine längerfristig geregelte Tätigkeit vollständig verhindern (S. 4 Ziff. 15). 5. 5.1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der recht s kräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 2 6. Mai 2008 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3 0. April 2013, welcher rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.
1.2), in einem revisionsrelevanten Ausmass verschlechtert hat. 5.2
Die Verneinung des Rentenanspruchs im Jahr 2008 erfolgte gemäss Verfügung vom 2 6. Mai 2008 (Urk. 12/74) gestützt auf das D.___ - Gutachten (vgl. E. 3.2). Darin wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einem angepassten Umfeld mit nur geringen An forderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe
sich seit der V erneinung des Rentenanspruchs verschlechtert, dies aufgrund seines Stellenverlusts im Jahr 200 9, und verwies auf die Diagnosestellung der Z.___ -Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (vgl. E. 4.2).
Dem Gutachten von Dr. G.___ ist hingegen zu entnehmen, dass sich der Ge sundheitszustand seit der Erstellung des D.___ -Gutachtens im Jahr 2008 und da mit der erfolgten rentenabweisenden Verfügung nicht verschlechtert habe (vgl. E. 4.3). 5.3
Die Wür digung der medizinischen Akten e rgibt, dass das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 8. September 2012 (vorstehend Urk. 3) für die Beantwortung der Fragen umfassend ist. Es beruht auf für die strittige n Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung .
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Befundaufnahme sei mangel haft und nicht nachvollziehbar und auf die Schlussfolgerungen könne medizi ni sch nicht abgestellt werden, erweisen sich seine Vorbringen als unbehelflich . Das Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und der Ar beits fähigkeit werden ausführlich begründet. Dr. G.___ zeigte in nachvoll zieh barer Weise auf, dass sehr wohl ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (kom binierte Persönlichkeitsstörung, reaktiv-depressive Symptomatik) besteht, aber dass auch vermehrt psychosoziale Faktoren hinzukommen.
Dr. G.___ machte darauf aufmerksam, der Beschwerdeführer zeige zwar mit 29-HAMD-Punkten sämtliche Symptome einer schweren Depression, dies sei im Vergleich zum klinischen Eindruck aber nicht nachvollziehbar. Es handle sich mehr um eine gut nachvollziehbare Traurigkeit angesichts des negativen Le bens laufs, jedoch um keine typische depressive Stimmungslage (S. 19 f.). Selbst in der Z.___ -Stellungnahme (vorstehend E. 4.2) habe man dem Beschwerdeführer eine mittelschwere und nicht eine – aufgrund der 27 HAMD-Punkte an sich an gezeigte - schwere Depression diagnostiziert. Dies lasse darauf hindeuten, dass die behandelnden Ärzte offenbar Zweifel an der hohen Punktzahl gehabt hätten (S. 20, S. 21 unten). Differentialdiagnostisch könne auch von einer Dysthymie und einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Hinter meh rere Punkte müsse man ein Fragezeichen setzen, da der Hauptaffekt des Be schwerdeführers nicht die Depression, sondern die Wut sei (S. 21 f.). Die kom binierte Persönlichkeitsstörung spiele nach wie vor eine entscheidende Rolle, was sich jüngst im Stellenverlust wiederspiegelte . Der Beschwerdeführer sehe sich stets in der Rolle des Opfer s mit einem dauerhaften Empfinden, ungerecht und nachteilig behandelt zu werden (S. 23 unten).
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung des Gesund heits zu standes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizi ni sche Sachverhalt erweist sich als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als er stellt zu betrachten. 5. 4
D er
dem Z.___ -Bericht
entnommene Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er als Kioskverkäufer aufgrund der erhöhten Kränkbar keit und verminderten Stresstoleranz 50 %, in einer angepassten Tätigkeit mit ge ringen Anforderungen an die Frustrations- und Stresstoleranz dann aber 80 % arbeitsfähig sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass bei einem Kioskverkauf mit Laufkundschaft die Stress to le ranz bedeutet höher sein muss als bei einer weniger publikums orientierten und fremd bestimmten Tätigkeit. Aus diesem Grund liegt hier die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers höher als in seiner angestammten Tätigkeit als Kioskver käufer . 5.5
Weiter rügt e der Beschwerdeführer, es hätte ein Dolmetscher für die Begut ach tung hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer ist 1988 in die Schweiz eingereist und lebt nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Zuletzt hat er als Kioskverkäufer mit Kundenkontakt gearbeitet. Es kann somit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer über genügend Grundkenntnisse in Deutsch verfügt, um Fragen zu verstehen und auf Fragen adäquat antworten zu können, ansonsten hätte er kaum als Kioskverkäufer arbeiten können . Zudem war auch für die Begutachtung im Jahr 2008 kein Dolmetscher nötig und es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nun 4 Jahre später ein Dol met scher nötig sein sollte, zumal die Komplexität der Fragen bei einer Begut ach tung nicht zugenommen ha ben dürfte . 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung in D.___ -Gutachten im Jahr 2008 (vorstehend E.
3.2) in medizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben und sich das Zustandsbild des Beschwer de führers nicht geändert hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.3) bestätigte im Wesentlichen die seinerzeitigen Fest stellungen sowie die Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit. Es ist somit sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dieses abzu stellen . 5.7
Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert. Die einzige Veränderung im Vergleich zur letzten rechts kräf tigen Verfügung vom 2 6. Mai 2008 besteht darin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Stelle als Kioskverkäufer verloren hat. Dieser Stellenverlust bleibt
jedoch ohne Auswirkung auf die Invaliditätsbemessung, in deren Rahme n für das
Valideneinkommen wie schon in der Verfügung vom 26. Mai 2008 auf das zu letzt erzielte Einkommen als Kioskverkäufer
und für das Invalidenein kommen
ebenfalls wie im Jahr 2008 auf die Tabellenlöhne abzustellen ist, womit derselbe Invaliditätsgrad wie im Jahr 2008 resultiert.
Die Verfügung vom 3 0. April 2013 erweist sich damit als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hin weis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2
Mit Honorarnote vom 2 7. November 2013 (Urk.
15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 77.-- geltend. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘697.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währ ung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des B e schwerdeführers wird mit Fr. 1‘697. -- (inklu sive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler