opencaselaw.ch

IV.2013.00516

Rentenrevision, Statusfrage, verbesserter Gesundheitszustand, Aufhebung der Rente rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-10-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. Juli 1999 bei der Invaliden versicherung zum Renten bezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). In der Folge sprach ihr d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

3. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab

1. Dezember 1998 zu (Urk. 8/26).

Mit Verfügung vom

17. Mai 2002 erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 die bisherige Rente auf eine ganze Rente (Urk. 8/39), setzte diese jedoch im Rahmen der 4. IV-Revision mit Verfügung vom 13. Juli 2004 per September 2004 auf eine Dreiviertel s rente herab (Urk. 8/47) . Am 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, der Rentenanspruch sei unverän dert (Urk. 8/54). 1.2

Nach Eingang eines am

3. Oktober 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/58) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ (Y.__) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

13. November 2012 erstattet wurde (Urk. 8/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-75) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

2. Mai 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/78 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

3. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom

2. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin die bisherige Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), worauf m it Gerichtsverfügung vom

26. Sep tember 2103 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt wurden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine

Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, ohne gesund heit liche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Hilfs gärtnerin in einem Pensum von 88 % tätig, die restlichen 12 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. G emäss den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deut lich verbessert. Ab September 2012 sei ihr demnach eine angepasste körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken zu 100 % zumutbar . Im Haushaltsbereich sei gemäss den Angaben der Gutachter weiterhin von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 2.4 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit den Rentenrevisionen in den Jahren 2004 und 2008 in keiner Art und Weise verbessert, im Gegenteil, es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rückenleidens eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Am 10. Oktober 2011 sei eine mikrochirurgische Dekompression LWK4/5 durch ge führt worden, es bestehe jedoch weiterhin eine radiologisch breitbasige Dis kusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spinaler Verengung und Spondyl arthrose LWK5/SWK 1. Das Röntgen vom 30. März 2012 zeige eine fortge schrittene Seg mentdegeneration LWK4/5 SWK1, weshalb eine Spondylodese über zwei Seg mente indiziert sei. Voraussichtlich werde die Operation im Herbst 2013 durch geführt . Neben dem spondylogenen Leiden lägen noch weitere zusätzlich inva lidisierende Diagnosen vor (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2.1). Auch aus psychiatrischer Sicht sei keinerlei Verbesserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine chronische depressive Entwicklung und sie stehe deshalb in psy chiatrischer Behandlung. Die vom Y.___ -Psychiater gestellte Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 2.2). Aus rein orthopädischer Sicht sodann sei ihr selbst eine rückenadaptierte Tätig keit zu maximal einem halben Pensum von 21 Wochenstunden zumutbar (S. 6 Ziff. 2.3). Hinzu komme, dass sie keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr habe und demnach zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Z udem sei ein Leidensabzug von 15 % vorzu nehmen (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits, ob und falls ja in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Juli 2008 verändert haben. 3. 3.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.

November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 88 % erwerbstätig ein, nachdem diese vor der Berentung in diesem Umfang gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/21 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr und sei daher als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen (Urk. 1 S. 7 oben).

Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Arbeitsaufnahme im März 1992 in einem reduzierten Pensum von 88 % arbeitete und nie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 2.2). Zu berücksich tigen ist allerdings, dass ihre Kinder in diesem Zeitpunkt elf und zwölf Jahre alt waren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und sie damit bereits mit zwei schulpflichtigen Kin dern ein relativ grosses Pensum bewältigte. Es erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nun, nachdem sie keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen muss, in einem vollen Pensum arbeiten würde. Dies umso mehr, als sie das Pensum bei ihrer Anstellung als Hilfsgärtnerin ausdrücklich wegen der familiären Verpflichtungen reduziert hatte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 8/4 Ziff. 10). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. 4. 4.1

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 waren folgende Diagnosen ausschlaggebend für die ursprüngliche Rentenzu sprache ab Dezember 1998 (Urk. 8/53 S. 1): - c hronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei - degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibendegeneration L4-S1, dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5, enger Spinalkanal) - Diabetes mellitus Typ II 4. 2

Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte am 15. Januar 2002 aus, zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen sei eine endogene Depression aufgetreten (Urk. 8/30 Ziff. 2).

Am

26. Juni 2008 hielt er sodann fest, der Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert (Urk. 8/52 Ziff. 1). Neben den bekannten und früher aufgeführten Diagnosen seien zusätzlich eine Hypothyreose sowie ein Restless Legs-Syndrom aufgetreten (Ziff. 2). Es liege eine anhaltende, beziehungsweise sich stetig ver schlechter nde Belastbarkeit der Wirbelsäule mit entsprechenden Exazerbationen bei geringgradigen körperlichen Belastungen vor (Ziff. 3). Die Arbeitsunfähig keit könne jedoch im gleichen Rahmen belassen werden (Urk. 8/52/4). 4. 3

In seinem Bericht vom 26. September 2011 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbel säulenchirurgie, eine Lumboischialgie rechts und eine L5-Radikulopathie bei kongenital engem Spinalkanal sowie zusätzlich einer breitbasigen Diskushernie L4/5 rechts. Es bestehe die Indikation zur Dekompression L4/5, wobei die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen einverstanden sei (Urk. 8/61/5).

Am 10. Oktober 2011 wurde die Operation komplikationsfrei durchgeführt (Urk. 8/61/6).

Im Rahmen einer Nachkontrolle riet Dr. A.___ am 2. April 2012 dazu, die Situa tion mit einer medikamentösen Analgesie zu überbrücken, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68/34). 4. 4

Am 3. November 2011 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62 Ziff. 1.1): - l umboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio lateraler Diskusher nie L4/5 rechts bei vorbestehendem chronisch invalidisierende m

lum bospondylogenem Schmerzsyndrom - mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts 10. Oktober 2011 - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - chronische Polyneuropathie - chronische Depression

Es bestehe nach wie vor eine stark eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Nach der mikrochirurgischen Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter anhaltenden Schmerzen, zum Teil erneut mit radikulären Schmerzausstrahlungen. Der Diabetes sei medika mentös mehr oder weniger eingestellt. Die Polyneuropathie sei progredient, so dass eine reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremität bestehe. Es komme zu gelegentlichen Exazerbationen der chronischen Depression, welche medika mentös behandelt werde. Eine Verbesserung der Situation bezüglich Belastbar keit sei nicht absehbar (Ziff. 1.4). Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 5

Dr. med. B.___, Klinik O.___ C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/63 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - Restless legs-Syndrom - Diabetes mellitus, insulinpflichtig

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an lumbalen Beschwerden, wobei es in den letzten Monaten zu einer Zunahme gekommen sei. Die Prognose sei jedoch gut (Ziff. 1.4). Während seiner Behandlung vom 28. Juni bis 14. September 2011 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtnerin bestanden (Ziff. 1.6-7). Ob und wenn ja wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, hänge vom Operationsresultat ab (Ziff. 1.9). 4. 6

In seinem Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5-Radikulopathie rechts. Für ihn sei die Situation nicht zuortbar, er veranlasse eine MRI Abklärung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/68/38).

Am 17. Februar 2012 empfahl Dr. A.___ sodann eine erneute Dekompression mit Stabilisation der Wirbelsäule, wobei die Beschwerdeführerin vorerst noch zuwarten wolle (Urk. 8/68/37). 4. 7

Am 18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer degegnerin im Y.___ (Y.___) inter nistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 13. November 2012 (Urk. 8/68) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches lumbales, sakrales und gluteales Schmerzsyndrom mit rechts betonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten - Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - radiologisch breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spina ler Verengung und Spondylarthrose LWK5/SKW1 - chronische Kniebeschwerden links - reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne fassbaren Hin weis für Instabilität oder Meniskusläsion, jedoch Zeichen der femoropatellären Degeneration links

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann unter anderem eine leichte depressive Episode sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung (S. 24 Ziff. 5.2). Bei der orthopädischen Untersuchung habe die Wirbelsäule zervikal und lumbal eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die Befunde seien im Verlauf der Untersuchung jedoch inkonsistent und unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule deutlich verbessert gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Zusammenfassend hätten sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen, es bestünden massive Hinweise für eine Schmerzausweitung (S. 25 Ziff. 6.2). Bei der neurologischen Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauf fälliger neurologischer Status ergeben. Bezüglich des degenerativen LWS-Syn droms seien aktuell keine radikuläre Ausfälle festgestellt worden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hin reichend hätten objektivieren lassen. Die Diagnosekriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt. Als Wie teres habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können. Die psy chiatrischen Diagnosen bewirkten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit.

Insgesamt ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtnerin. Für körperlich leichte, rückengerechte Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie häufige Überkopfmanöver und wiederholtes Bücken zu vermeiden (S. 2 5 f. Ziff. 6.2). Mit Sicherheit könne ab dem 10. Oktober 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausgegangen werden, es könne auf die vorbestehende Berentung verwiesen werden. Ab Oktober 2011 bis März 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestanden. Ab April 2012, was mit Sicherheit ab September 2012 zu bestätigen sei, bestehe die dargelegte volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (S. 26 Ziff. 6.3). 4. 8

In seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/3b) führte Dr. Z.___ bei im Wesentli chen unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische lumbale Rückenschmerzen aktuell ohne Ausstrahlung nicht nur bei leicht belastender Tätigkeit, sondern auch in Ruhe, weswegen sie häufig die Körperposition wechseln m ü ss e . Sitzen in gleicher Position sei nicht länger als 15 Minuten möglich. Stehen an Ort sei noch weniger lang möglich, Gehen (ohne Belastung) sei während 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der chronisch depressiven Entwicklung redu ziert konzentrations- und leistungsfähig. Durch die arthrotischen Beschwerden beider Hände sei schmerzbedingt eine mittelschwere Handarbeit und wegen den feinmotorischen Einschränkungen feine Handarbeit nicht möglich (Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich mittelschwerer bis schwer belastender Tätigkeit sei unbestritten. Durch die erwähnten Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig beschwerdefrei in der gleichen Körperposition sein, weswegen faktisch auch eine körperlich leicht belastende Tätigkeit illusorisch sei (Ziff. 3). Insbesondere sei wegen der Notwendigkeit einer sehr wechselbelastenden Tätig keit bezüglich Körperposition eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht denkbar (Ziff. 4). 4. 9

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 3/3a Ziff. 2): - lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - zentrale Spinalkanalstenose L4/5 bei breitbasiger Diskus-Protrusion und Bandscheibendegeneration - ausgeprägte Osteochondrose L5/S1

Eine rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei die Notwendigkeit von Arbeiten unter Wechselbelastungen (Sitzen, Stehen, Gehen) mit Heben und Tragen von Lasten von maximal fünf bis zehn Kilogramm bestehe. Zumutbar seien maximal 21 Stunden pro Woche (Ziff. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin erhält seit Dezember 1998 eine Rente (Urk. 8/26), wobei der Invaliditätsgrad seit der Rentenrevision im Jahre 2004 68 % beträgt (Urk. 8/8/39). Ursache dafür sind insbesondere degenerative Wirbelsäulen be schwerden (E. 4.1). Dabei fällt auf, dass sich die Diagnosen betreffend die Wir belsäulenproblematik im Verlauf nicht wesentlich verändert haben. Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinwei sen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten prüfung im Jahre 2008 verbessert hat. 5.2

Die Gutachter des Y.___ setzten die Arbeits

- und Leistungs fähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit auf 100 % fest und wiesen dabei ausdrücklich darauf hin, d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule sei zwar zunächst deutlich eingeschränkt gewesen, die Befunde seien im Verlauf jedoch inkonsistent gewesen und hätten sich im Verlauf der Untersuchung und unter Ablenkung deutlich verbessert. Die geklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde denn auch nicht vollständig begründen und die Gutachter wiesen auf massive Hin weise für eine Schmerzausweitung hin . Ebenso nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Gutachter, wonach die mikrochirurgische Dekompression L4/5 im Oktober 2011 zwar vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit verursachte, jedoch längerfristig zu der nun ver besserten Arbeitsfähigkeit

führte (E. 4. 7).

Auch die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich des psychiatrischen Teil gutach tens stösst ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass keine psychiatrischen Tests durchgeführt worden seien, ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche für die Annahme eines psychi schen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ver langt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), den Fachärzten jedoch nicht vor schreibt, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06

vom 2 2. Mai 2007 E. 3.2).

Insgesamt ist d ie Einschätzung der Y.___ -Gutachter nachvollziehbar und plausi bel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.3) vollumfänglich, so dass ohne weiteres darauf angestellt werden kann.

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztbe richte nicht entgegen. Was die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, so äusserte sich dieser in seinem Bericht vom 3. November 2011 lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, machte jedoch keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 4.4). Auch in seinem aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 ging Dr. Z.___ nicht grundsätz lich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus, son dern führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der gleichen Körperposition nur kurzzeitig beschwerdefrei und benötige eine sehr wechselbelastende Tätigkeit. Faktisch sei damit eine Arbeitstätigkeit illusorisch (E. 4. 8).

Ebenso kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden. Aus den Akten erg eben sich keine Hinweise darauf, dass Dr. A.___ die Beschwer deführerin nach der Verlaufskontrolle am 17. Februar 2012 noch einmal unter sucht hätte, so dass seine Einschätzung im Bericht vom 29. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführerin auch eine rückenadaptierte Tätigkeit in einem Umfang von lediglich 50 % zumutbar sei (E. 4.9), wenig glaubwürdig erscheint. 5.3

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Operation im Oktober 2011 längerfristig zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat und die Beschwerdeführerin seit September 2012 in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf hebung, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 6 .2) und war in den Jahren 1992 bis 2000 als Hilfsgärtnerin tätig, wobei sie in den Jahren 1998 bis 2000 noch in einem Teilpensum von zirka 50 %

arbeitete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2). Nachdem sie demnach seit vier zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die im Garten- und Landschaftsbau Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 3‘372 .-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziffer 81, Niveau

4), mithin Fr. 40‘464 .-- im Jahr (Fr. 3‘372 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2013: 2648; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 81; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 43‘728 .-- (Fr. 40‘464 .-- : 2579 x 2648 : 40 x 42.1). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2), ist auch für die Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn abzustellen. Im Jahr 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total;

www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘269 .-- (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2648 : 40 x 41.7) . 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vor, ohne dies weiter zu begrün den (Urk. 8/71 S. 1), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % beantragte (Urk. 1 S. 7 oben). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rücken adaptierte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und ohne häufige Über kopfmanöver sowie wiederholtes Bücken zugemutet werden können, und s ie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg erschwert ist,

trägt der geltend gemachte Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46‘129.-- (Fr. 54‘269.-- x 0.85; vorstehend E. 6 .3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘728 .-- (vorstehend E. 7.2) ist die Beschwerdeführerin damit in der Lage, in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 7.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. Sep tember 2013 gutgeheissen (Urk. 9). Mit Honorarnote vom

29. September 2014 machte Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Aufwendungen von ins gesamt 10.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 100.40 geltend (Urk. 11), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘385.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘385.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine

Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), worauf m it Gerichtsverfügung vom

26. Sep tember 2103 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt wurden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, ohne gesund heit liche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Hilfs gärtnerin in einem Pensum von 88 % tätig, die restlichen 12 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. G emäss den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deut lich verbessert. Ab September 2012 sei ihr demnach eine angepasste körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken zu 100 % zumutbar . Im Haushaltsbereich sei gemäss den Angaben der Gutachter weiterhin von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 2.4 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit den Rentenrevisionen in den Jahren 2004 und 2008 in keiner Art und Weise verbessert, im Gegenteil, es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rückenleidens eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Am 10. Oktober 2011 sei eine mikrochirurgische Dekompression LWK4/5 durch ge führt worden, es bestehe jedoch weiterhin eine radiologisch breitbasige Dis kusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spinaler Verengung und Spondyl arthrose LWK5/SWK 1. Das Röntgen vom 30. März 2012 zeige eine fortge schrittene Seg mentdegeneration LWK4/5 SWK1, weshalb eine Spondylodese über zwei Seg mente indiziert sei. Voraussichtlich werde die Operation im Herbst 2013 durch geführt . Neben dem spondylogenen Leiden lägen noch weitere zusätzlich inva lidisierende Diagnosen vor (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2.1). Auch aus psychiatrischer Sicht sei keinerlei Verbesserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine chronische depressive Entwicklung und sie stehe deshalb in psy chiatrischer Behandlung. Die vom Y.___ -Psychiater gestellte Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 2.2). Aus rein orthopädischer Sicht sodann sei ihr selbst eine rückenadaptierte Tätig keit zu maximal einem halben Pensum von 21 Wochenstunden zumutbar (S. 6 Ziff. 2.3). Hinzu komme, dass sie keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr habe und demnach zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Z udem sei ein Leidensabzug von 15 % vorzu nehmen (S. 7 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits, ob und falls ja in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Juli 2008 verändert haben.

E. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.

November 2013

E.

E. 3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 88 % erwerbstätig ein, nachdem diese vor der Berentung in diesem Umfang gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/21 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr und sei daher als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen (Urk. 1 S. 7 oben).

Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Arbeitsaufnahme im März 1992 in einem reduzierten Pensum von 88 % arbeitete und nie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 2.2). Zu berücksich tigen ist allerdings, dass ihre Kinder in diesem Zeitpunkt elf und zwölf Jahre alt waren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und sie damit bereits mit zwei schulpflichtigen Kin dern ein relativ grosses Pensum bewältigte. Es erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nun, nachdem sie keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen muss, in einem vollen Pensum arbeiten würde. Dies umso mehr, als sie das Pensum bei ihrer Anstellung als Hilfsgärtnerin ausdrücklich wegen der familiären Verpflichtungen reduziert hatte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 8/4 Ziff. 10). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 4 Am 3. November 2011 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62 Ziff. 1.1): - l umboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio lateraler Diskusher nie L4/5 rechts bei vorbestehendem chronisch invalidisierende m

lum bospondylogenem Schmerzsyndrom - mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts 10. Oktober 2011 - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - chronische Polyneuropathie - chronische Depression

Es bestehe nach wie vor eine stark eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Nach der mikrochirurgischen Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter anhaltenden Schmerzen, zum Teil erneut mit radikulären Schmerzausstrahlungen. Der Diabetes sei medika mentös mehr oder weniger eingestellt. Die Polyneuropathie sei progredient, so dass eine reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremität bestehe. Es komme zu gelegentlichen Exazerbationen der chronischen Depression, welche medika mentös behandelt werde. Eine Verbesserung der Situation bezüglich Belastbar keit sei nicht absehbar (Ziff. 1.4). Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 4.1 Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 waren folgende Diagnosen ausschlaggebend für die ursprüngliche Rentenzu sprache ab Dezember 1998 (Urk. 8/53 S. 1): - c hronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei - degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibendegeneration L4-S1, dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5, enger Spinalkanal) - Diabetes mellitus Typ II

E. 5 Dr. med. B.___, Klinik O.___ C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/63 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - Restless legs-Syndrom - Diabetes mellitus, insulinpflichtig

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an lumbalen Beschwerden, wobei es in den letzten Monaten zu einer Zunahme gekommen sei. Die Prognose sei jedoch gut (Ziff. 1.4). Während seiner Behandlung vom 28. Juni bis 14. September 2011 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtnerin bestanden (Ziff. 1.6-7). Ob und wenn ja wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, hänge vom Operationsresultat ab (Ziff. 1.9). 4.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erhält seit Dezember 1998 eine Rente (Urk. 8/26), wobei der Invaliditätsgrad seit der Rentenrevision im Jahre 2004 68 % beträgt (Urk. 8/8/39). Ursache dafür sind insbesondere degenerative Wirbelsäulen be schwerden (E. 4.1). Dabei fällt auf, dass sich die Diagnosen betreffend die Wir belsäulenproblematik im Verlauf nicht wesentlich verändert haben. Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinwei sen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten prüfung im Jahre 2008 verbessert hat.

E. 5.2 Die Gutachter des Y.___ setzten die Arbeits

- und Leistungs fähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit auf 100 % fest und wiesen dabei ausdrücklich darauf hin, d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule sei zwar zunächst deutlich eingeschränkt gewesen, die Befunde seien im Verlauf jedoch inkonsistent gewesen und hätten sich im Verlauf der Untersuchung und unter Ablenkung deutlich verbessert. Die geklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde denn auch nicht vollständig begründen und die Gutachter wiesen auf massive Hin weise für eine Schmerzausweitung hin . Ebenso nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Gutachter, wonach die mikrochirurgische Dekompression L4/5 im Oktober 2011 zwar vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit verursachte, jedoch längerfristig zu der nun ver besserten Arbeitsfähigkeit

führte (E. 4. 7).

Auch die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich des psychiatrischen Teil gutach tens stösst ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass keine psychiatrischen Tests durchgeführt worden seien, ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche für die Annahme eines psychi schen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ver langt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), den Fachärzten jedoch nicht vor schreibt, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06

vom 2 2. Mai 2007 E. 3.2).

Insgesamt ist d ie Einschätzung der Y.___ -Gutachter nachvollziehbar und plausi bel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.3) vollumfänglich, so dass ohne weiteres darauf angestellt werden kann.

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztbe richte nicht entgegen. Was die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, so äusserte sich dieser in seinem Bericht vom 3. November 2011 lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, machte jedoch keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 4.4). Auch in seinem aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 ging Dr. Z.___ nicht grundsätz lich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus, son dern führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der gleichen Körperposition nur kurzzeitig beschwerdefrei und benötige eine sehr wechselbelastende Tätigkeit. Faktisch sei damit eine Arbeitstätigkeit illusorisch (E. 4. 8).

Ebenso kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden. Aus den Akten erg eben sich keine Hinweise darauf, dass Dr. A.___ die Beschwer deführerin nach der Verlaufskontrolle am 17. Februar 2012 noch einmal unter sucht hätte, so dass seine Einschätzung im Bericht vom 29. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführerin auch eine rückenadaptierte Tätigkeit in einem Umfang von lediglich 50 % zumutbar sei (E. 4.9), wenig glaubwürdig erscheint.

E. 5.3 Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Operation im Oktober 2011 längerfristig zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat und die Beschwerdeführerin seit September 2012 in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.

E. 6 In seinem Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5-Radikulopathie rechts. Für ihn sei die Situation nicht zuortbar, er veranlasse eine MRI Abklärung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/68/38).

Am 17. Februar 2012 empfahl Dr. A.___ sodann eine erneute Dekompression mit Stabilisation der Wirbelsäule, wobei die Beschwerdeführerin vorerst noch zuwarten wolle (Urk. 8/68/37). 4.

E. 6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf hebung, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 6 .2) und war in den Jahren 1992 bis 2000 als Hilfsgärtnerin tätig, wobei sie in den Jahren 1998 bis 2000 noch in einem Teilpensum von zirka 50 %

arbeitete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2). Nachdem sie demnach seit vier zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die im Garten- und Landschaftsbau Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 3‘372 .-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziffer 81, Niveau

4), mithin Fr. 40‘464 .-- im Jahr (Fr. 3‘372 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2013: 2648; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 81; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 43‘728 .-- (Fr. 40‘464 .-- : 2579 x 2648 : 40 x 42.1). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2), ist auch für die Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn abzustellen. Im Jahr 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total;

www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘269 .-- (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2648 : 40 x 41.7) . 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vor, ohne dies weiter zu begrün den (Urk. 8/71 S. 1), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % beantragte (Urk. 1 S. 7 oben). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rücken adaptierte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und ohne häufige Über kopfmanöver sowie wiederholtes Bücken zugemutet werden können, und s ie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg erschwert ist,

trägt der geltend gemachte Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46‘129.-- (Fr. 54‘269.-- x 0.85; vorstehend E. 6 .3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘728 .-- (vorstehend E. 7.2) ist die Beschwerdeführerin damit in der Lage, in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

E. 7 Am 18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer degegnerin im Y.___ (Y.___) inter nistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 13. November 2012 (Urk. 8/68) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches lumbales, sakrales und gluteales Schmerzsyndrom mit rechts betonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten - Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - radiologisch breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spina ler Verengung und Spondylarthrose LWK5/SKW1 - chronische Kniebeschwerden links - reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne fassbaren Hin weis für Instabilität oder Meniskusläsion, jedoch Zeichen der femoropatellären Degeneration links

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann unter anderem eine leichte depressive Episode sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung (S. 24 Ziff. 5.2). Bei der orthopädischen Untersuchung habe die Wirbelsäule zervikal und lumbal eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die Befunde seien im Verlauf der Untersuchung jedoch inkonsistent und unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule deutlich verbessert gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Zusammenfassend hätten sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen, es bestünden massive Hinweise für eine Schmerzausweitung (S. 25 Ziff. 6.2). Bei der neurologischen Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauf fälliger neurologischer Status ergeben. Bezüglich des degenerativen LWS-Syn droms seien aktuell keine radikuläre Ausfälle festgestellt worden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hin reichend hätten objektivieren lassen. Die Diagnosekriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt. Als Wie teres habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können. Die psy chiatrischen Diagnosen bewirkten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit.

Insgesamt ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtnerin. Für körperlich leichte, rückengerechte Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie häufige Überkopfmanöver und wiederholtes Bücken zu vermeiden (S. 2 5 f. Ziff. 6.2). Mit Sicherheit könne ab dem 10. Oktober 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausgegangen werden, es könne auf die vorbestehende Berentung verwiesen werden. Ab Oktober 2011 bis März 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestanden. Ab April 2012, was mit Sicherheit ab September 2012 zu bestätigen sei, bestehe die dargelegte volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (S. 26 Ziff. 6.3). 4.

E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

E. 7.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. Sep tember 2013 gutgeheissen (Urk. 9). Mit Honorarnote vom

29. September 2014 machte Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Aufwendungen von ins gesamt 10.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 100.40 geltend (Urk. 11), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘385.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘385.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 8 In seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/3b) führte Dr. Z.___ bei im Wesentli chen unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische lumbale Rückenschmerzen aktuell ohne Ausstrahlung nicht nur bei leicht belastender Tätigkeit, sondern auch in Ruhe, weswegen sie häufig die Körperposition wechseln m ü ss e . Sitzen in gleicher Position sei nicht länger als 15 Minuten möglich. Stehen an Ort sei noch weniger lang möglich, Gehen (ohne Belastung) sei während 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der chronisch depressiven Entwicklung redu ziert konzentrations- und leistungsfähig. Durch die arthrotischen Beschwerden beider Hände sei schmerzbedingt eine mittelschwere Handarbeit und wegen den feinmotorischen Einschränkungen feine Handarbeit nicht möglich (Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich mittelschwerer bis schwer belastender Tätigkeit sei unbestritten. Durch die erwähnten Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig beschwerdefrei in der gleichen Körperposition sein, weswegen faktisch auch eine körperlich leicht belastende Tätigkeit illusorisch sei (Ziff. 3). Insbesondere sei wegen der Notwendigkeit einer sehr wechselbelastenden Tätig keit bezüglich Körperposition eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht denkbar (Ziff. 4). 4.

E. 9 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 3/3a Ziff. 2): - lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - zentrale Spinalkanalstenose L4/5 bei breitbasiger Diskus-Protrusion und Bandscheibendegeneration - ausgeprägte Osteochondrose L5/S1

Eine rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei die Notwendigkeit von Arbeiten unter Wechselbelastungen (Sitzen, Stehen, Gehen) mit Heben und Tragen von Lasten von maximal fünf bis zehn Kilogramm bestehe. Zumutbar seien maximal 21 Stunden pro Woche (Ziff. 3). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00516 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

13. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. Juli 1999 bei der Invaliden versicherung zum Renten bezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). In der Folge sprach ihr d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

3. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab

1. Dezember 1998 zu (Urk. 8/26).

Mit Verfügung vom

17. Mai 2002 erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 die bisherige Rente auf eine ganze Rente (Urk. 8/39), setzte diese jedoch im Rahmen der 4. IV-Revision mit Verfügung vom 13. Juli 2004 per September 2004 auf eine Dreiviertel s rente herab (Urk. 8/47) . Am 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, der Rentenanspruch sei unverän dert (Urk. 8/54). 1.2

Nach Eingang eines am

3. Oktober 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/58) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ (Y.__) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

13. November 2012 erstattet wurde (Urk. 8/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-75) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

2. Mai 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/78 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

3. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom

2. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin die bisherige Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk.

1 S.

2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), worauf m it Gerichtsverfügung vom

26. Sep tember 2103 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt wurden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine

Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Re vi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemes sen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztliche und ge ge be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, ohne gesund heit liche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Hilfs gärtnerin in einem Pensum von 88 % tätig, die restlichen 12 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. G emäss den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deut lich verbessert. Ab September 2012 sei ihr demnach eine angepasste körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken zu 100 % zumutbar . Im Haushaltsbereich sei gemäss den Angaben der Gutachter weiterhin von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 2.4 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit den Rentenrevisionen in den Jahren 2004 und 2008 in keiner Art und Weise verbessert, im Gegenteil, es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rückenleidens eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Am 10. Oktober 2011 sei eine mikrochirurgische Dekompression LWK4/5 durch ge führt worden, es bestehe jedoch weiterhin eine radiologisch breitbasige Dis kusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spinaler Verengung und Spondyl arthrose LWK5/SWK 1. Das Röntgen vom 30. März 2012 zeige eine fortge schrittene Seg mentdegeneration LWK4/5 SWK1, weshalb eine Spondylodese über zwei Seg mente indiziert sei. Voraussichtlich werde die Operation im Herbst 2013 durch geführt . Neben dem spondylogenen Leiden lägen noch weitere zusätzlich inva lidisierende Diagnosen vor (Urk. 1 S. 5

Ziff. 2.1). Auch aus psychiatrischer Sicht sei keinerlei Verbesserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine chronische depressive Entwicklung und sie stehe deshalb in psy chiatrischer Behandlung. Die vom Y.___ -Psychiater gestellte Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 2.2). Aus rein orthopädischer Sicht sodann sei ihr selbst eine rückenadaptierte Tätig keit zu maximal einem halben Pensum von 21 Wochenstunden zumutbar (S. 6 Ziff. 2.3). Hinzu komme, dass sie keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr habe und demnach zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Z udem sei ein Leidensabzug von 15 % vorzu nehmen (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits, ob und falls ja in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Juli 2008 verändert haben. 3. 3.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.

November 2013

E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 88 % erwerbstätig ein, nachdem diese vor der Berentung in diesem Umfang gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/21 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerde führerin geltend, sie habe keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr und sei daher als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen (Urk. 1 S. 7 oben).

Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Arbeitsaufnahme im März 1992 in einem reduzierten Pensum von 88 % arbeitete und nie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 2.2). Zu berücksich tigen ist allerdings, dass ihre Kinder in diesem Zeitpunkt elf und zwölf Jahre alt waren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und sie damit bereits mit zwei schulpflichtigen Kin dern ein relativ grosses Pensum bewältigte. Es erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nun, nachdem sie keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen muss, in einem vollen Pensum arbeiten würde. Dies umso mehr, als sie das Pensum bei ihrer Anstellung als Hilfsgärtnerin ausdrücklich wegen der familiären Verpflichtungen reduziert hatte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 8/4 Ziff. 10). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. 4. 4.1

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 waren folgende Diagnosen ausschlaggebend für die ursprüngliche Rentenzu sprache ab Dezember 1998 (Urk. 8/53 S. 1): - c hronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei - degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibendegeneration L4-S1, dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5, enger Spinalkanal) - Diabetes mellitus Typ II 4. 2

Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte am 15. Januar 2002 aus, zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen sei eine endogene Depression aufgetreten (Urk. 8/30 Ziff. 2).

Am

26. Juni 2008 hielt er sodann fest, der Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert (Urk. 8/52 Ziff. 1). Neben den bekannten und früher aufgeführten Diagnosen seien zusätzlich eine Hypothyreose sowie ein Restless Legs-Syndrom aufgetreten (Ziff. 2). Es liege eine anhaltende, beziehungsweise sich stetig ver schlechter nde Belastbarkeit der Wirbelsäule mit entsprechenden Exazerbationen bei geringgradigen körperlichen Belastungen vor (Ziff. 3). Die Arbeitsunfähig keit könne jedoch im gleichen Rahmen belassen werden (Urk. 8/52/4). 4. 3

In seinem Bericht vom 26. September 2011 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbel säulenchirurgie, eine Lumboischialgie rechts und eine L5-Radikulopathie bei kongenital engem Spinalkanal sowie zusätzlich einer breitbasigen Diskushernie L4/5 rechts. Es bestehe die Indikation zur Dekompression L4/5, wobei die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen einverstanden sei (Urk. 8/61/5).

Am 10. Oktober 2011 wurde die Operation komplikationsfrei durchgeführt (Urk. 8/61/6).

Im Rahmen einer Nachkontrolle riet Dr. A.___ am 2. April 2012 dazu, die Situa tion mit einer medikamentösen Analgesie zu überbrücken, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68/34). 4. 4

Am 3. November 2011 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62 Ziff. 1.1): - l umboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio lateraler Diskusher nie L4/5 rechts bei vorbestehendem chronisch invalidisierende m

lum bospondylogenem Schmerzsyndrom - mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts 10. Oktober 2011 - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - chronische Polyneuropathie - chronische Depression

Es bestehe nach wie vor eine stark eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Nach der mikrochirurgischen Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter anhaltenden Schmerzen, zum Teil erneut mit radikulären Schmerzausstrahlungen. Der Diabetes sei medika mentös mehr oder weniger eingestellt. Die Polyneuropathie sei progredient, so dass eine reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremität bestehe. Es komme zu gelegentlichen Exazerbationen der chronischen Depression, welche medika mentös behandelt werde. Eine Verbesserung der Situation bezüglich Belastbar keit sei nicht absehbar (Ziff. 1.4). Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 5

Dr. med. B.___, Klinik O.___ C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/63 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 - Restless legs-Syndrom - Diabetes mellitus, insulinpflichtig

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an lumbalen Beschwerden, wobei es in den letzten Monaten zu einer Zunahme gekommen sei. Die Prognose sei jedoch gut (Ziff. 1.4). Während seiner Behandlung vom 28. Juni bis 14. September 2011 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtnerin bestanden (Ziff. 1.6-7). Ob und wenn ja wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, hänge vom Operationsresultat ab (Ziff. 1.9). 4. 6

In seinem Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5-Radikulopathie rechts. Für ihn sei die Situation nicht zuortbar, er veranlasse eine MRI Abklärung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/68/38).

Am 17. Februar 2012 empfahl Dr. A.___ sodann eine erneute Dekompression mit Stabilisation der Wirbelsäule, wobei die Beschwerdeführerin vorerst noch zuwarten wolle (Urk. 8/68/37). 4. 7

Am 18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer degegnerin im Y.___ (Y.___) inter nistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 13. November 2012 (Urk. 8/68) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1): - chronisches lumbales, sakrales und gluteales Schmerzsyndrom mit rechts betonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten - Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - radiologisch breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spina ler Verengung und Spondylarthrose LWK5/SKW1 - chronische Kniebeschwerden links - reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne fassbaren Hin weis für Instabilität oder Meniskusläsion, jedoch Zeichen der femoropatellären Degeneration links

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann unter anderem eine leichte depressive Episode sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung (S. 24 Ziff. 5.2). Bei der orthopädischen Untersuchung habe die Wirbelsäule zervikal und lumbal eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die Befunde seien im Verlauf der Untersuchung jedoch inkonsistent und unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule deutlich verbessert gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Zusammenfassend hätten sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klini schen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen, es bestünden massive Hinweise für eine Schmerzausweitung (S. 25 Ziff. 6.2). Bei der neurologischen Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauf fälliger neurologischer Status ergeben. Bezüglich des degenerativen LWS-Syn droms seien aktuell keine radikuläre Ausfälle festgestellt worden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich die von der Beschwer de führerin angegebenen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hin reichend hätten objektivieren lassen. Die Diagnosekriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt. Als Wie teres habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können. Die psy chiatrischen Diagnosen bewirkten jedoch keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit.

Insgesamt ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtnerin. Für körperlich leichte, rückengerechte Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Dabei seien wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie häufige Überkopfmanöver und wiederholtes Bücken zu vermeiden (S. 2 5 f. Ziff. 6.2). Mit Sicherheit könne ab dem 10. Oktober 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausgegangen werden, es könne auf die vorbestehende Berentung verwiesen werden. Ab Oktober 2011 bis März 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestanden. Ab April 2012, was mit Sicherheit ab September 2012 zu bestätigen sei, bestehe die dargelegte volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (S. 26 Ziff. 6.3). 4. 8

In seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/3b) führte Dr. Z.___ bei im Wesentli chen unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische lumbale Rückenschmerzen aktuell ohne Ausstrahlung nicht nur bei leicht belastender Tätigkeit, sondern auch in Ruhe, weswegen sie häufig die Körperposition wechseln m ü ss e . Sitzen in gleicher Position sei nicht länger als 15 Minuten möglich. Stehen an Ort sei noch weniger lang möglich, Gehen (ohne Belastung) sei während 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der chronisch depressiven Entwicklung redu ziert konzentrations- und leistungsfähig. Durch die arthrotischen Beschwerden beider Hände sei schmerzbedingt eine mittelschwere Handarbeit und wegen den feinmotorischen Einschränkungen feine Handarbeit nicht möglich (Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich mittelschwerer bis schwer belastender Tätigkeit sei unbestritten. Durch die erwähnten Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig beschwerdefrei in der gleichen Körperposition sein, weswegen faktisch auch eine körperlich leicht belastende Tätigkeit illusorisch sei (Ziff. 3). Insbesondere sei wegen der Notwendigkeit einer sehr wechselbelastenden Tätig keit bezüglich Körperposition eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht denkbar (Ziff. 4). 4. 9

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 3/3a Ziff. 2): - lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 - zentrale Spinalkanalstenose L4/5 bei breitbasiger Diskus-Protrusion und Bandscheibendegeneration - ausgeprägte Osteochondrose L5/S1

Eine rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei die Notwendigkeit von Arbeiten unter Wechselbelastungen (Sitzen, Stehen, Gehen) mit Heben und Tragen von Lasten von maximal fünf bis zehn Kilogramm bestehe. Zumutbar seien maximal 21 Stunden pro Woche (Ziff. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin erhält seit Dezember 1998 eine Rente (Urk. 8/26), wobei der Invaliditätsgrad seit der Rentenrevision im Jahre 2004 68 % beträgt (Urk. 8/8/39). Ursache dafür sind insbesondere degenerative Wirbelsäulen be schwerden (E. 4.1). Dabei fällt auf, dass sich die Diagnosen betreffend die Wir belsäulenproblematik im Verlauf nicht wesentlich verändert haben. Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinwei sen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten prüfung im Jahre 2008 verbessert hat. 5.2

Die Gutachter des Y.___ setzten die Arbeits

- und Leistungs fähigkeit der Beschwer deführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit auf 100 % fest und wiesen dabei ausdrücklich darauf hin, d ie Beweglichkeit der Wirbelsäule sei zwar zunächst deutlich eingeschränkt gewesen, die Befunde seien im Verlauf jedoch inkonsistent gewesen und hätten sich im Verlauf der Untersuchung und unter Ablenkung deutlich verbessert. Die geklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde denn auch nicht vollständig begründen und die Gutachter wiesen auf massive Hin weise für eine Schmerzausweitung hin . Ebenso nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Gutachter, wonach die mikrochirurgische Dekompression L4/5 im Oktober 2011 zwar vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit verursachte, jedoch längerfristig zu der nun ver besserten Arbeitsfähigkeit

führte (E. 4. 7).

Auch die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich des psychiatrischen Teil gutach tens stösst ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass keine psychiatrischen Tests durchgeführt worden seien, ist auf die bundesge richtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche für die Annahme eines psychi schen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ver langt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), den Fachärzten jedoch nicht vor schreibt, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06

vom 2 2. Mai 2007 E. 3.2).

Insgesamt ist d ie Einschätzung der Y.___ -Gutachter nachvollziehbar und plausi bel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.3) vollumfänglich, so dass ohne weiteres darauf angestellt werden kann.

Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztbe richte nicht entgegen. Was die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, so äusserte sich dieser in seinem Bericht vom 3. November 2011 lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, machte jedoch keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 4.4). Auch in seinem aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 ging Dr. Z.___ nicht grundsätz lich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus, son dern führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der gleichen Körperposition nur kurzzeitig beschwerdefrei und benötige eine sehr wechselbelastende Tätigkeit. Faktisch sei damit eine Arbeitstätigkeit illusorisch (E. 4. 8).

Ebenso kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden. Aus den Akten erg eben sich keine Hinweise darauf, dass Dr. A.___ die Beschwer deführerin nach der Verlaufskontrolle am 17. Februar 2012 noch einmal unter sucht hätte, so dass seine Einschätzung im Bericht vom 29. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführerin auch eine rückenadaptierte Tätigkeit in einem Umfang von lediglich 50 % zumutbar sei (E. 4.9), wenig glaubwürdig erscheint. 5.3

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Operation im Oktober 2011 längerfristig zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat und die Beschwerdeführerin seit September 2012 in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Ein schränkungen mittels Einkommensvergleich.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grund sätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Renten auf hebung, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 6 .2) und war in den Jahren 1992 bis 2000 als Hilfsgärtnerin tätig, wobei sie in den Jahren 1998 bis 2000 noch in einem Teilpensum von zirka 50 %

arbeitete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2). Nachdem sie demnach seit vier zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die im Garten- und Landschaftsbau Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 3‘372 .-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziffer 81, Niveau

4), mithin Fr. 40‘464 .-- im Jahr (Fr. 3‘372 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex ins gesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2013: 2648; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 81; www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbs tätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 43‘728 .-- (Fr. 40‘464 .-- : 2579 x 2648 : 40 x 42.1). 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2), ist auch für die Ermittlung des Invalidenein kommens auf den Tabellenlohn abzustellen. Im Jahr 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr . Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total;

www.bfs.admin.ch

, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘269 .-- (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2648 : 40 x 41.7) . 6 .4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vor, ohne dies weiter zu begrün den (Urk. 8/71 S. 1), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % beantragte (Urk. 1 S. 7 oben). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rücken adaptierte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und ohne häufige Über kopfmanöver sowie wiederholtes Bücken zugemutet werden können, und s ie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg erschwert ist,

trägt der geltend gemachte Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung. 6 .5

Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46‘129.-- (Fr. 54‘269.-- x 0.85; vorstehend E. 6 .3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘728 .-- (vorstehend E. 7.2) ist die Beschwerdeführerin damit in der Lage, in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom

2. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 7.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. Sep tember 2013 gutgeheissen (Urk. 9). Mit Honorarnote vom

29. September 2014 machte Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Aufwendungen von ins gesamt 10.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 100.40 geltend (Urk. 11), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘385.70 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘385.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig