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IV.2013.00515

Ungenügende Abklärung insbesondere der durch die Hirninfarkte entstandenen Beeinträchtigungen der Feinmotorik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 55 , war zuletzt seit Februar 1988 als Verwaltungs rat der Y.___ tätig, wobei ihm unter anderem die Geschäftsleitung, der Ver kauf, die Beratung und die Entwicklung oblagen und er von Anfang 2000 bis ins Jahr 2010 auf Hoher See arbeitete. I m Oktober 2010

meldete er sich unter Hin weis auf einen doppelten rezidivierenden Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 17/1).

Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 17/5-9 , Urk. 17/19, Urk. 17/21 , Urk. 17/23 , Urk. 17/32 ), nahm den Lebenslauf des Versi cherten (Urk. 17/10) sowie E-Mails von ihm (Urk. 17/ 12, Urk. 17/20, Urk. 17/24) zu den Akten , liess den Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 17/13, Urk. 17/15), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Aus zug; Urk. 17/16) und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 17/17) . Weiter wurde ein Ressourcengespräch durchgeführt (Urk. 17/27) und die Akten des BVG-Versicherers wurden beigezogen (Urk. 17/30). Nachdem die IV-Stelle den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 17/4), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Okt o ber 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht . Dies mit der Begründung, da ss er seit Dezember 2010 wieder vollzeitlich mit einer Leistungs einschränkung von 10 % arbeitsfähig sei (Urk. 17/35).

Hiergegen erhob der Ver sicherte Einwand (Urk. 17/36, Urk. 17/41, Urk. 17/43 , Urk. 17/45 ) und reichte weitere Arztbericht e ein (Urk. 17/46 , Urk. 17/49 , Urk. 17/54 ) . Daraufhin holte die IV-Stelle beim behandelnden Neu rologen weitere Informationen ein (Urk. 17/57-58) und gab

trotz der diesbe züglichen Einwendungen des Versi cher ten betreffend die ausgewählten Fachge biete (Urk. 17/71-75) ein psy chia trisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welches die Z.___ am

4. März 2013 erstattete (Urk. 17/84). Ge stützt auf dieses Gutachten sowie auf die Stel lungnahmen des RAD

(vgl. Urk. 17 /88 /5-6) wies die IV-Stelle das Rentenge such mit Verfügung vom 2 9. April 2013 ab (Urk. 17/89 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob der Versicherte am 22. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren sei ihm rückwirkend eine Verbilligung/Reduktion der Krankenkassenprämien zu ge neh mi gen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2013 reichte er einen wei teren Bericht ein (Urk. 13 und 14). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 1 3. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

16) und verzichtete am 2 0. August 2013 auf das Einreichen einer Stel lungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 (Urk. 19). Am 2. September 2013 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Un terlagen zur Be schwer deantwort Stellung (Urk. 22 und Urk. 23/1-7 ) . Die Be schwerdegegnerin ver zichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer wiederum einen Arzt bericht ein (Urk. 27 und 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 1 S. 1) sowohl um die Zusprache einer Invalidenrente als auch um die rückwir ken de Ge währung einer Reduktion der Krankenkassenprämien. 2.2

Zum Antrag auf Reduktion der Krankenkassenprämien hat die Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 2) nicht Stellung ge nommen. Vielmehr verfügte sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur über den Renten an spruch, sodass die Höhe der Krankenkassenprämien vom Anfechtungsgegen stand nicht erfasst ist, wes halb auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung einer Reduktion der Kranken kassenprämien nicht eingetreten werden kann. 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versi cherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung da diese das Ver fahren verlängert und verteuert abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010 in seiner ange stam mten Tätigkeit wieder vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % arbeits fähig. Daher sei das Wartejahr nicht erfüllt (Urk. 2). 4 .2

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen zusammengefasst ein, dass er seine angestammte polyvalente Tätigkeit als Geschäftsführer und zugleich Ingenieur wegen feinmotorischer Einschränkungen, Schwindel, starker Kopfschmerzen und schnell abnehmender Konzentration nicht mehr ausüben könne. Er bemän gel te insbesondere, die feinmotorischen Beeinträchtigungen seien nicht unter sucht worden (Urk. 1). 5.

5.1

In seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 hielt Prof. Dr. med . A.___ , Fach arzt für Neurologie, Klinik B.___ , die Diagnosen eines vertebro-basilären Infarkts im April 2010, eines Diabetes mellitus sowie einer Hypercholestrinämie fest (Urk. 17/6/1). Er führte aus, die noch beklagte feinmotorische Störung sei als Defektresiduum der stattgehabten z erebellären Läsionen anzusehen. Ange sichts der für die Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendigen hohen feinmo torischen Sicherheit sei dies für die angestammte Tätigkeit glaubhaft erheblich beeinträchtigend (Urk. 17/6/2).

Prof. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bis Ende November 2010 limitierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/5).

Am 2 5. November 2010 gab Prof. Dr. A.___ an, es bestehe weiterhin eine fein motorische Störung. Die bisherige Tätigkeit sei mit Einschränkungen qualitati ver sowie quantitativer Art zumutbar. Eine weitere Besserung sei zu erwarten . Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahrscheinlich ab Januar 2011 gerechnet werden (Urk. 17/21/2 -3 ). Das Attest über die Arbeitsunfähigkeit ver längerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). 5. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , hielt am 1 9. November 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht mehr nachvollziehbar. Dies auf grund des V erhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise aufgrund dessen,

wie er E-Mails schreibe, zu seinem Schiff reise und so weiter. Insbesondere hät ten auch einige recht spezifische Tests des Neurologen keine erhebliche objek tive Be einträchtigung gezeigt (Urk. 17/17/33). 5. 3

Am 7. Juli 2011 hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, fest, es bestehe keine Ar beits unfähigkeit von über 40 % . Dies gestützt auf die vorhandenen Arztberichte sowie auf ein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ .

Letzterer hatte angegeben, seit dem 1. Dezember 2010 bestehe in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr, indes eine Leistungseinschränkung von 10 % . Die leichten zerebellären Defizite, die zu einer Störung der Feinmotorik führten, seien auf grund der neuroradiologischen Abklärungen objektiviert (Urk. 17/30/6-8). 5. 4

Am 2 0. Juli 2011 gab Dr. med .

F.___ , Facharzt für Neurologie, dem BVG-Versicherer seine Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhande n en Akten sowie auf sein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ (Urk. 17/30/2-4). In sei ner Beurtei lung führte er aus, dass zwei z erebelläre und ein kleiner Grosshirni nfarkt statt gefunden hätten, sei nicht zu bezweifeln. Die z erebellären Infarkte hätten je doch nicht zu einer kognitiven Einschränkung geführt. Störend seien in erster Linie die motorischen Residuen der z erebellären Infarkte, vor allem die Feinmo to rikstörungen . Diese seien glaubhaft und würden sich wahrscheinlich nur inkomplett und langsam zurückbilden, sodass allenfalls eine kleine Leis tungs einschränkung zu diskutieren wäre, die von Prof. Dr. A.___ am 7. Juli 2011 auf 10 % beziffert worden sei. Heute habe Prof. Dr. A.___ ihm gegenüber keine Leis tungseinbusse mehr genannt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit werde sich weiter bessern. Sie sei durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen nicht zu erklären (Urk. 17/30/4). Er fügte an, auch kognitive Störun gen wären nicht nachvollziehbar (Urk. 17/30/5). 5. 5

Am 1 2. Januar 2012 untersuchte Prof. Dr. A.___ den Beschwerdeführer erneut. In seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 hielt er fest, der Beschwerdeführer habe von keinen neuen encephalen Störungsereignissen berichtet. Hingegen fühle er sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit weiterhin bei feinmotorischen Arbeiten ge stört und kognitiv beeinträchtigt. Die Befunde hätten keinen ausrei chenden An halt für eine koordinative Störung, axial oder die Extremitäten be treffend, er geben . So seien die metrischen Zielversuche, das spontane Gangbild und er schwerte Gangproben/Romberg regelregt ausgefallen. Er habe keinen Nystagmus vorgefunden und die Hirnnerven sowie die langen Bahnen seien intakt. Die Mus kel-Eigen-Reflexe seien seitengleich gewesen und Pyramiden bahnzeichen

seien keine auszumachen gewesen (Urk. 17/54/1). Prof. Dr. A.___ zog die Schluss folgerung, die beklagte feinmotorische Symptomatik sei als resi duelle Störung zu verstehen und ohne ausreichen d sicher fassbares klinisches Befundkorrelat. Für die anamnestisch beschriebene kognitive Beeinträchtigung bestehe ebenfalls kein Befundkorrelat, eine Genese im Kontext des stattgehab ten z erebellären Infarkts sei nicht wahrscheinlich, denn das Kleinhirn trage keine kognitiven Funk tionen (Urk. 17/54/2) . 5. 6

Am 4. März 2013 erstattete die Z.___ ihr psychiatrisch-neuropsychologisches Gut achten (Urk. 17/84). Dieses basiert auf den Vorakten , den anlässlich zweier Ter mine erhobenen Befunde n sowie der Anamnese, den Angaben des Beschwerde führers sowie dem testpsychologischen Zusatzgutachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 17/84/2).

Bei der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung wurden verschie dene

standardisierte Testverfahren zur Prüfung der komplexen kognitiven Funktio nen

(Intelligenz, nonverbales Abstraktionsvermögen, Denkflexibilität, exekutive Funk ti o nen, problemlösendes Denken), der Aufmerksamkeit, des kog nitiven Tem pos , der Interferenzanfälligkeit, der mnestischen Funktionen sowie der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung durchgeführt. Des Weiteren gelangte ein klinisch-psychologisches Verfahren zur Erfassung von psychiat risch relevanten Beschwerden zur Anwendung (Urk. 17/84/20 ff.). Im Ergebnis hielt der Diplom-Psychologe G.___ fest, bei einem Intelligenzniveau ober halb des Norm bereichs hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante kogni tive Störungen in den untersuchten Funktionsbereichen ergeben. In verschiede nen hirnscha den sensiblen Funktionen wie zum Beispiel bei den abstrakt-logi schen Denkleis tung en , bei der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung und bei den Merk fähigkeitsprozessen hätten sich alters- und bildungsgruppennorm gerechte Resul tate gezeigt. Weiter führte er aus, die testpsychologischen Ver fahren erlaubten keine Aussagen über die Dauerbelastbarkeit. Der Beschwerde führer habe nach kurzer Untersuchungsdauer über Einschränkungen der kon zentrativen Belast bar keit beziehungsweise Dauerbelastbarkeit begleitet von Kopfschmerzen ge klagt . Im klinischen Eindruck seien in der zweistündigen Un tersuchung zwar keine bedeutsamen Aufmerksamkeitsschwankungen oder ein belastungsbe ding ter Leis tungsabfall festzustellen gewesen , dennoch seien diese Beein trächti gungen, ob wohl metrisch und in der Verhaltensbeobachtung nicht objek tivi er bar, nicht aus zu schliessen (Urk. 17/84/30). Bezüglich der feinmotorischen Beeinträchtigung en, über welche der Beschwerdeführer berichtet hatte, merkte der Diplom-Psycho loge G.___ an, im klinischen Eindruck seien keine Auffällig keiten bei der Bewäl tigung von den diese Fertigkeiten einschliessenden Testauf gaben festzustellen gewesen. So seien in der Untersuchung weder ein Tremor noch motorische Be ein trächtigungen bei den Tests, welche zeichnerische Fertig keiten erforderten, zu beobachten gewesen (Urk. 17/84/31).

Psychische Störungen wurden ebenfalls keine diagnostiziert (Urk. 17/84/14). Zu den Ergebnissen des neuropsychologischen Teilgutachtens führte n die psychiat rischen Gutachterinnen aus, eine eindeutige Diskrepanz zeige sich zwischen der subjektiven Wahrnehmung eines Konzentrationsabfalles nach 10- bis 15minü tiger Tätigkeit und der fehlenden Objektivierbarkeit dieser Einschrän kung. Auch wenn der Beschwerdeführer wie von ihm beschrieben nach kurzzei tiger Leistung an Kopfschmerzen und einer starken Ermüdung leide, hätten dies e Symptome nachgewiesenermassen keine Auswirkung auf die konzentra tive Leistungsfähig keit bei Anforderungen bis zur Dauer von zwei Stunden (Urk. 17/84/16). Ob die Symptome der raschen Ermüdbarkeit und der Kopf schmerzen eine Folge des Hirn infarktes seien, müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden (Urk. 17/84/17 ). 5. 7

Der in H.___ behandelnde Kar diologe Dr. I.___ , J.___ , berichtete am 2 8. August 2013, die mittelfristige klinische Ent wicklung habe eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit , des Gedächtnisses und eine Beeinträchtigung bei der Ausführung der alltäglichen beruflichen Auf gaben gezeigt. Daher lege er Gewicht auf die Fortführung der präventiven Be handlung und ordne angesichts der gesundheitlichen Risiken erneut die Ein stellung sämtlicher beruflicher Aktivitäten an (Urk. 23/5).

Nach der weiteren Untersuchung vom 8. Juni 2 014 gab er an, es habe sich ein

Verlust der mentalen Fähigkeiten ohne Funktionsstörung geze i gt und die Be las tungstests seien pathologisch ausgefallen . Die mentalen und vor allem die physi schen Anstrengungen seien einzuschränken (Urk. 28) . 6. 6.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht beeinträchtigt ist. Dies steht in Übereinstimmung mit den anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erhobenen Befunden. So war der Beschwerdeführer affektiv gut ge stimmt, ausgeglichen, spürbar und schwingungsfähig. Der Antrieb war gut und auch psychomotorisch bestanden keine Auffälligkeiten (Urk. 17/84/14) . Der Beschwerdeführer hatte denn auch nicht über psychische Beschwerden geklagt

(Urk. 17/84/12-13). 6.2

6.2.1

Bezüglich seiner kognitive n Funktionen brachte der Beschwerdeführer vor, in mehrsprachigen Diskussionen verwende er teilweise Wörter in einer falschen Sprache, obwohl er sie in der richtigen Sprache auch kenne. Des Weiteren sei ihm ein Teil seines Wortschatzes abhanden gekommen . Zudem nehme seine Leistungs- und Aufnahmefähigkeit rapide ab, wenn er mehr als zehn bis zwan zig Minuten am Bildschirm arbeite (Urk. 17/24 , Urk. 17/76 ).

Die verschiedenen kognitiven Funktionen wurden anhand neuropsychologischer Testverfahren während zweier Stunden intensiv überprüft. Daraus ergaben sich keinerlei Hin weise auf klinisch relevante kognitive Störungen. Insbesondere hatten die nach kurzer Untersuchungsdauer geklagten Einschränkungen der Kon zentration be gleitet von Kopfschmerzen objektiv keinen Einfluss auf die konzentrative

Leis tungsfähigkeit während der gesamten zwei Stunden (vgl. vor stehende E. 5.7).

Damit wurden die vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Einschränkun gen

ausreichend überprüft und sind dennoch nicht ausgewiesen.

Im Übrigen sind sich die Neurologen

Dr. F.___ (vgl. vorstehende E.

5.4) und Prof.

Dr. A.___ (vgl. vorstehende E.

5. 6 ) darüber einig, dass die zerebellären In farkte

nicht zu kognitiven Einschränkungen führten. Prof. Dr. A.___ begründete dies einleuchtend damit, dass das beim Beschwerdeführer von den Infarkten be troffene Kleinhirn keine kognitiven Funktionen trage.

Eine andere krankheits wertige Ursache für die geklagten kognitiven Beeinträch tigungen ist nicht ersichtlich.

Die psychiatrischen Gutachterinnen erklärten den subjektiv empfundenen Konzentrationsabfall teilweise dadurch, dass der Be schwer deführer vor dem Hirninfarkt auf einem sehr hoh e n kognitiven Niveau funktioniert habe und im Rahmen seiner Charaktereigenschaften über eine sehr hohe Leistungsmotivation und einen hohen Leistungsanspruch verfüge. Nun nehme er eventuell schon minimale Defizite als stark einschränkend wahr, ob wohl die basalen kognitiven Funktionen nicht betroffen seien. Die dadurch ent stehende Verunsicherung könne sich zusätzlich noch verstärkend auf die Wahr nehmung der verminderten Leistungsfähigkeit auswirken . Das subjektive Emp finden der reduzierten Konzentrationsfähigkeit sei auch nicht im Rahmen einer psychischen Erkrankung zu deuten (Urk. 17/84/16). Diese Erläuterungen sind nachvollziehbar und vermögen die Diskrepanz zwischen subjektiver und objek tiver kognitiver Leistungsfähigkeit hinreichend zu erklären. 6.2. 2

Seine Konzentrationsminderung und schnellere Ermüdbarkeit seit den erlittenen Hirninfarkten liess der Beschwerdeführer durch seinen guten Freund

K.___ , welcher in der Vergangenheit mit ihm Yachten reparierte und segelte, bezeugen (Urk. 14). Dieser von einem Nicht-Mediziner stammende Bericht ver mag indes keine auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung basierende Ein schränkung darzutun .

Hinzu kommt, dass aus fachärztlicher Sicht festgehalten wurde , die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit lasse sich nicht durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen erklären (Urk. 17/30/4). 6.2. 3

Ebenso fehlt es den Berichten des tunesischen Kardiologen Dr. I.___ (Urk. 23/5 und Urk. 28) an objektiven Befunden für seine Beurteilung, wonach die mentalen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien. Die kog nitiven Funktionen betreffen zudem nicht sein Fachgebiet. Eine Einschränkung der physischen Belastbarkeit aus allenfalls kardiologischer Sicht ergibt sich erst aus seinem Bericht über die Untersuchung vom 8. Juni 2014 (Urk. 28).

Für die Be urteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozi alversicherungsgericht der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Für den massgebenden Zeit raum ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht dar g elegt . Namentlich hatte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer am 1 8. September 2010 nur noch bis zum 3 0. September 2010 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 17/9/7).

Dr. I.___ ordnete in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 die Einstellung jeg licher beruflicher Aktivitäten wegen der gesundheitlichen Risiken an (Urk. 23/5) . Für eine gesundheitspräventive Arbeitsaufgabe hat

jedoch

selbst wenn diese vernünftig ist nicht die Invalidenversicherung einzustehen.

6.3

6.3.1

Weiter beziehungsweise in erster Linie führte der Beschwerdeführer zur Begrün dung seiner Arbeitsunfähigkeit feinmotorisch e Defizite an. So brächen ihm beim Bohren von kleinen Durchmessern die Bohrer ab, Schrauben könne er wegen reduzierter Feinmotorik sowie verminderter Kraft nicht fest genug anziehen, ohne deren Kopf zu beschädigen und auch die Entwicklung von elektronischen Schaltungen inklusive Layout entsprechender Printplatten sei wegen der vielen Fehler nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 2). Selbst beim Löten handle es sich bei IC Bausteinen, engen Leiterbahnen als auch mit der SMD Technologie um eine sehr filigrane Arbeit. Ebenso beim Bestücken einer Leiterplatte, bei der Erstellung von

Crimpkontakten , bei Spannungsmessungen, bei der Entwicklung von Schalt plä nen mit Positionierung der Bauelemente und beim Layout von dazu gehörigen Leiterplatten mit entsprechender CAD Software (Urk. 11/1 S. 3). Weiter sei er eingeschränkt bei m Schreiben an der Tastatur, der Konstruktion mittels CAD, dem Design und Layout der Elektronikschaltungen mittels SW und beim Messen mittels Schiebelehre (Urk. 17/20/2).

Dabei unterlaufende Fehler könnten zu grossen Folgeschäden an elektronischen Anlagen, Steuerung und Navigations geräten führen (Urk. 17/27/3). Die Einschränkungen im feinmotori schen Bereich wirken sich laut den Angaben des Beschwerdeführers zudem ne gativ auf ad min istrative Arbeiten (Zahlungen, Kontierungen, Buchungen etc.) aus. Nament lich bestehe eine enorme Fehlerhäufigkeit (Urk. 1 S. 1) . Selbst ein fache manuelle Tätigkeiten wie die Ablage von Unterlagen, bei welcher er zum Beispiel schräg loche, seien nicht mehr fehlerfrei ausübbar , das 10-Finger-Sys tem könne er nicht

mehr, das Einführen von Litzen in Bo hrlöcher gelinge ihm nicht mehr, beim Arbeiten mit Messgeräten fehle ihm die Genauigkeit und we gen der reduzierten Kraft und Präzision in Armen und Beinen könne er bei spielsweise die Briden (Schlauchverbindungen) nicht ausreichend satt anziehen, was Lecks zur Folge haben könne (Urk. 17/76/1). 6.3.2

Prof. Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 an, die beklagte feinmotorische Störung sei ein Defektresiduum der stattgehabten zerebellären Läsionen und sie beeinträchtige den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit glaubhaft erheblich (Urk. 17/6). Am 2 5. November 2010 präzisierte er, die Einschränkungen seien sowohl qualitativer als auch quantitativer Art. Eine weitere Besserung sei jedoch zu erwarten (Urk. 17/21/ 2-3).

Das Arbeitsunfähig keitszeugnis verlängerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). Am 7. Juli 2011 ging er offenbar von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 10 % wegen der Feinlötarbeiten aus (Urk. 7/30/7). Ob zwischenzeitlich , nach dem Ablauf der attestierten Ar beits unfähigkeit, eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefun den hat, geht nicht aus den Akten hervor. Demnach ist auch denkbar, dass Prof. Dr. A.___ diese Angaben gestützt auf den allgemein üblichen Verlauf und ohne Berücksichtigung des konkreten Verlaufs beim Beschwerdeführer gemacht hat. Am 1 2. Januar 2012 untersuchte er den Beschwerdeführer erneut. Dabei führte er metrische Zielversuche und Gangproben durch. Hingegen ist aus dem Bericht vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 17/54) keine Prüfung der feinmotorischen Fähig kei ten ersichtlich. Somit ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen Prof. Dr. A.___ zum Schluss gelangte, für die feinmotorische Symptomatik sei kein sicher fassbares klin isches Befundkorrelat vorhanden. Auf jeden Fall klagte d er Beschwerdeführer weiterhin konstant über massive Einschränku ngen im fein mo to rischen Bereich.

Diese Klagen sind dadurch nachvollziehbar, dass so wohl Prof. Dr. A.___ als auch Dr. E.___ und Dr. F.___ davon ausgingen, die Störung der Feinmotorik sei durch die zerebellären Infarkte bedingt und somit erklärbar (vgl. vorstehende E.

5.3 und E. 5.4). Dr. F.___ vertrat gar die Ansicht, die Störung würde sich wahrscheinlich nicht komplett und nur langsam zurück bilden (vgl. vorstehende E.

5.4). Aus den Akten ist nicht nachvollziehbar er sichtlich, in welchem Aus mass noch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende feinmotorische Einschrän kung en bestanden. Die Beschwerdegegnerin schloss offenbar aus der Angabe, es sei kein ausreichend sicher fassbares klinisches Befundkorrelat vorhanden, dass auch keine feinmotorischen Störungen mehr vorhanden seien.

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungs grundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersu chungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 1 9. September 2011, E. 2.2).

Die Abklärung der Beschwerdegegnerin darüber, ob und in welchem Umfang di e geklagten feinmotorischen Beschwerden des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit haben, erfolgte nicht rechtsgenüglich beziehungsweise es besteht keine hinreichende Klarheit darüber. Auch dass bei den neuro psy cho logischen Tests keine motorischen Einschränkungen beobachtet werden konnten (Urk. 17/84/31), schliesst solche noch nicht aus, zumal der Beschwerdeführer angab, bei seiner angestammten Tätigkeit sehr filigrane Arbeiten ausführen

so wie exakt messen und positionieren zu müssen. Daher s ind weitere

Abklärungen bezüglich der feinmotorischen Einschränkungen zu tätigen.

D ie zerebellären De fizite sind grundsätzlich durch die neuroradiologischen Abklärungen objek ti viert . Lediglich deren Ausmass und deren Auswirkungen sind unklar geblieben .

6.4

6.4.1

Daneben brachte der Beschwerdeführer vor, er könne wegen Schwindels und starker Kopfschmerzen nicht kopfüber arbeiten, und Arbeiten an schnell dreh enden Maschinen seien sehr unfallgefährlich gewor d en (Urk. 1 S. 1) . Des Weite ren ermüde er rasch bei Arbeiten mit der EDV, wegen des Kopfschmerzes lasse seine Konzentrationsfähigkeit nach und seine Sehkraft rechts sei einge schränkt, wobei er auf dem Augenkörper Reste von Blutgerinseln habe und beim Betrach ten von schnellen Bewegungen Drehschwindelanfälle erleide (Urk. 17/76/1). Wegen der Drehschwindelanfälle könne er nicht mehr in luftiger Höhe am Mast und auch nicht mehr im Maschinenraum von Yachten arbeiten , da dies unzu mut bar gefährlich sei (Urk. 17/76/2). 6.4.2

Die angegebene rasche Ermüdbarkeit sowie die Kopfschmerzen wirkten sich bei der neuropsychologischen Testung nicht negativ aus. Eine erhöhte Ermüdbarkeit ist denn auch nicht durch die bildgebend nachgewiesenen Läsionen zu erklären (Urk. 17/30/4). Der Schwindel könnte sich demgegenüber auf gewisse Bereiche der angestammten Tätigkeit beeinträchtigend auswirken. Deswegen ist er eben falls näher abzuklären .

Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen ins besondere bezüg lich der feinmotorischen Störungen und des Schwindels und der allfälligen da mit verbundenen Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie ein zutreten ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 27 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 0. Okt o ber 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht . Dies mit der Begründung, da ss er seit Dezember 2010 wieder vollzeitlich mit einer Leistungs einschränkung von 10 % arbeitsfähig sei (Urk. 17/35).

Hiergegen erhob der Ver sicherte Einwand (Urk. 17/36, Urk. 17/41, Urk. 17/43 , Urk. 17/45 ) und reichte weitere Arztbericht e ein (Urk. 17/46 , Urk. 17/49 , Urk. 17/54 ) . Daraufhin holte die IV-Stelle beim behandelnden Neu rologen weitere Informationen ein (Urk. 17/57-58) und gab

trotz der diesbe züglichen Einwendungen des Versi cher ten betreffend die ausgewählten Fachge biete (Urk. 17/71-75) ein psy chia trisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welches die Z.___ am

4. März 2013 erstattete (Urk. 17/84). Ge stützt auf dieses Gutachten sowie auf die Stel lungnahmen des RAD

(vgl. Urk. 17 /88 /5-6) wies die IV-Stelle das Rentenge such mit Verfügung vom 2 9. April 2013 ab (Urk. 17/89 = Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob der Versicherte am 22. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren sei ihm rückwirkend eine Verbilligung/Reduktion der Krankenkassenprämien zu ge neh mi gen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2013 reichte er einen wei teren Bericht ein (Urk. 13 und 14). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 1 3. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

16) und verzichtete am 2 0. August 2013 auf das Einreichen einer Stel lungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 (Urk. 19). Am 2. September 2013 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Un terlagen zur Be schwer deantwort Stellung (Urk. 22 und Urk. 23/1-7 ) . Die Be schwerdegegnerin ver zichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer wiederum einen Arzt bericht ein (Urk. 27 und 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 1 S. 1) sowohl um die Zusprache einer Invalidenrente als auch um die rückwir ken de Ge währung einer Reduktion der Krankenkassenprämien.

E. 2.2 Zum Antrag auf Reduktion der Krankenkassenprämien hat die Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 2) nicht Stellung ge nommen. Vielmehr verfügte sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur über den Renten an spruch, sodass die Höhe der Krankenkassenprämien vom Anfechtungsgegen stand nicht erfasst ist, wes halb auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung einer Reduktion der Kranken kassenprämien nicht eingetreten werden kann.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versi cherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung da diese das Ver fahren verlängert und verteuert abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010 in seiner ange stam mten Tätigkeit wieder vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % arbeits fähig. Daher sei das Wartejahr nicht erfüllt (Urk. 2). 4 .2

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen zusammengefasst ein, dass er seine angestammte polyvalente Tätigkeit als Geschäftsführer und zugleich Ingenieur wegen feinmotorischer Einschränkungen, Schwindel, starker Kopfschmerzen und schnell abnehmender Konzentration nicht mehr ausüben könne. Er bemän gel te insbesondere, die feinmotorischen Beeinträchtigungen seien nicht unter sucht worden (Urk. 1). 5.

5.1

In seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 hielt Prof. Dr. med . A.___ , Fach arzt für Neurologie, Klinik B.___ , die Diagnosen eines vertebro-basilären Infarkts im April 2010, eines Diabetes mellitus sowie einer Hypercholestrinämie fest (Urk. 17/6/1). Er führte aus, die noch beklagte feinmotorische Störung sei als Defektresiduum der stattgehabten z erebellären Läsionen anzusehen. Ange sichts der für die Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendigen hohen feinmo torischen Sicherheit sei dies für die angestammte Tätigkeit glaubhaft erheblich beeinträchtigend (Urk. 17/6/2).

Prof. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bis Ende November 2010 limitierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/5).

Am 2 5. November 2010 gab Prof. Dr. A.___ an, es bestehe weiterhin eine fein motorische Störung. Die bisherige Tätigkeit sei mit Einschränkungen qualitati ver sowie quantitativer Art zumutbar. Eine weitere Besserung sei zu erwarten . Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahrscheinlich ab Januar 2011 gerechnet werden (Urk. 17/21/2 -3 ). Das Attest über die Arbeitsunfähigkeit ver längerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). 5. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , hielt am 1 9. November 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht mehr nachvollziehbar. Dies auf grund des V erhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise aufgrund dessen,

wie er E-Mails schreibe, zu seinem Schiff reise und so weiter. Insbesondere hät ten auch einige recht spezifische Tests des Neurologen keine erhebliche objek tive Be einträchtigung gezeigt (Urk. 17/17/33). 5. 3

Am 7. Juli 2011 hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, fest, es bestehe keine Ar beits unfähigkeit von über 40 % . Dies gestützt auf die vorhandenen Arztberichte sowie auf ein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ .

Letzterer hatte angegeben, seit dem 1. Dezember 2010 bestehe in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr, indes eine Leistungseinschränkung von 10 % . Die leichten zerebellären Defizite, die zu einer Störung der Feinmotorik führten, seien auf grund der neuroradiologischen Abklärungen objektiviert (Urk. 17/30/6-8). 5. 4

Am 2 0. Juli 2011 gab Dr. med .

F.___ , Facharzt für Neurologie, dem BVG-Versicherer seine Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhande n en Akten sowie auf sein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ (Urk. 17/30/2-4). In sei ner Beurtei lung führte er aus, dass zwei z erebelläre und ein kleiner Grosshirni nfarkt statt gefunden hätten, sei nicht zu bezweifeln. Die z erebellären Infarkte hätten je doch nicht zu einer kognitiven Einschränkung geführt. Störend seien in erster Linie die motorischen Residuen der z erebellären Infarkte, vor allem die Feinmo to rikstörungen . Diese seien glaubhaft und würden sich wahrscheinlich nur inkomplett und langsam zurückbilden, sodass allenfalls eine kleine Leis tungs einschränkung zu diskutieren wäre, die von Prof. Dr. A.___ am 7. Juli 2011 auf 10 % beziffert worden sei. Heute habe Prof. Dr. A.___ ihm gegenüber keine Leis tungseinbusse mehr genannt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit werde sich weiter bessern. Sie sei durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen nicht zu erklären (Urk. 17/30/4). Er fügte an, auch kognitive Störun gen wären nicht nachvollziehbar (Urk. 17/30/5). 5. 5

Am 1 2. Januar 2012 untersuchte Prof. Dr. A.___ den Beschwerdeführer erneut. In seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 hielt er fest, der Beschwerdeführer habe von keinen neuen encephalen Störungsereignissen berichtet. Hingegen fühle er sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit weiterhin bei feinmotorischen Arbeiten ge stört und kognitiv beeinträchtigt. Die Befunde hätten keinen ausrei chenden An halt für eine koordinative Störung, axial oder die Extremitäten be treffend, er geben . So seien die metrischen Zielversuche, das spontane Gangbild und er schwerte Gangproben/Romberg regelregt ausgefallen. Er habe keinen Nystagmus vorgefunden und die Hirnnerven sowie die langen Bahnen seien intakt. Die Mus kel-Eigen-Reflexe seien seitengleich gewesen und Pyramiden bahnzeichen

seien keine auszumachen gewesen (Urk. 17/54/1). Prof. Dr. A.___ zog die Schluss folgerung, die beklagte feinmotorische Symptomatik sei als resi duelle Störung zu verstehen und ohne ausreichen d sicher fassbares klinisches Befundkorrelat. Für die anamnestisch beschriebene kognitive Beeinträchtigung bestehe ebenfalls kein Befundkorrelat, eine Genese im Kontext des stattgehab ten z erebellären Infarkts sei nicht wahrscheinlich, denn das Kleinhirn trage keine kognitiven Funk tionen (Urk. 17/54/2) . 5. 6

Am 4. März 2013 erstattete die Z.___ ihr psychiatrisch-neuropsychologisches Gut achten (Urk. 17/84). Dieses basiert auf den Vorakten , den anlässlich zweier Ter mine erhobenen Befunde n sowie der Anamnese, den Angaben des Beschwerde führers sowie dem testpsychologischen Zusatzgutachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 17/84/2).

Bei der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung wurden verschie dene

standardisierte Testverfahren zur Prüfung der komplexen kognitiven Funktio nen

(Intelligenz, nonverbales Abstraktionsvermögen, Denkflexibilität, exekutive Funk ti o nen, problemlösendes Denken), der Aufmerksamkeit, des kog nitiven Tem pos , der Interferenzanfälligkeit, der mnestischen Funktionen sowie der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung durchgeführt. Des Weiteren gelangte ein klinisch-psychologisches Verfahren zur Erfassung von psychiat risch relevanten Beschwerden zur Anwendung (Urk. 17/84/20 ff.). Im Ergebnis hielt der Diplom-Psychologe G.___ fest, bei einem Intelligenzniveau ober halb des Norm bereichs hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante kogni tive Störungen in den untersuchten Funktionsbereichen ergeben. In verschiede nen hirnscha den sensiblen Funktionen wie zum Beispiel bei den abstrakt-logi schen Denkleis tung en , bei der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung und bei den Merk fähigkeitsprozessen hätten sich alters- und bildungsgruppennorm gerechte Resul tate gezeigt. Weiter führte er aus, die testpsychologischen Ver fahren erlaubten keine Aussagen über die Dauerbelastbarkeit. Der Beschwerde führer habe nach kurzer Untersuchungsdauer über Einschränkungen der kon zentrativen Belast bar keit beziehungsweise Dauerbelastbarkeit begleitet von Kopfschmerzen ge klagt . Im klinischen Eindruck seien in der zweistündigen Un tersuchung zwar keine bedeutsamen Aufmerksamkeitsschwankungen oder ein belastungsbe ding ter Leis tungsabfall festzustellen gewesen , dennoch seien diese Beein trächti gungen, ob wohl metrisch und in der Verhaltensbeobachtung nicht objek tivi er bar, nicht aus zu schliessen (Urk. 17/84/30). Bezüglich der feinmotorischen Beeinträchtigung en, über welche der Beschwerdeführer berichtet hatte, merkte der Diplom-Psycho loge G.___ an, im klinischen Eindruck seien keine Auffällig keiten bei der Bewäl tigung von den diese Fertigkeiten einschliessenden Testauf gaben festzustellen gewesen. So seien in der Untersuchung weder ein Tremor noch motorische Be ein trächtigungen bei den Tests, welche zeichnerische Fertig keiten erforderten, zu beobachten gewesen (Urk. 17/84/31).

Psychische Störungen wurden ebenfalls keine diagnostiziert (Urk. 17/84/14). Zu den Ergebnissen des neuropsychologischen Teilgutachtens führte n die psychiat rischen Gutachterinnen aus, eine eindeutige Diskrepanz zeige sich zwischen der subjektiven Wahrnehmung eines Konzentrationsabfalles nach 10- bis 15minü tiger Tätigkeit und der fehlenden Objektivierbarkeit dieser Einschrän kung. Auch wenn der Beschwerdeführer wie von ihm beschrieben nach kurzzei tiger Leistung an Kopfschmerzen und einer starken Ermüdung leide, hätten dies e Symptome nachgewiesenermassen keine Auswirkung auf die konzentra tive Leistungsfähig keit bei Anforderungen bis zur Dauer von zwei Stunden (Urk. 17/84/16). Ob die Symptome der raschen Ermüdbarkeit und der Kopf schmerzen eine Folge des Hirn infarktes seien, müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden (Urk. 17/84/17 ). 5. 7

Der in H.___ behandelnde Kar diologe Dr. I.___ , J.___ , berichtete am 2 8. August 2013, die mittelfristige klinische Ent wicklung habe eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit , des Gedächtnisses und eine Beeinträchtigung bei der Ausführung der alltäglichen beruflichen Auf gaben gezeigt. Daher lege er Gewicht auf die Fortführung der präventiven Be handlung und ordne angesichts der gesundheitlichen Risiken erneut die Ein stellung sämtlicher beruflicher Aktivitäten an (Urk. 23/5).

Nach der weiteren Untersuchung vom 8. Juni 2 014 gab er an, es habe sich ein

Verlust der mentalen Fähigkeiten ohne Funktionsstörung geze i gt und die Be las tungstests seien pathologisch ausgefallen . Die mentalen und vor allem die physi schen Anstrengungen seien einzuschränken (Urk. 28) . 6. 6.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht beeinträchtigt ist. Dies steht in Übereinstimmung mit den anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erhobenen Befunden. So war der Beschwerdeführer affektiv gut ge stimmt, ausgeglichen, spürbar und schwingungsfähig. Der Antrieb war gut und auch psychomotorisch bestanden keine Auffälligkeiten (Urk. 17/84/14) . Der Beschwerdeführer hatte denn auch nicht über psychische Beschwerden geklagt

(Urk. 17/84/12-13). 6.2

6.2.1

Bezüglich seiner kognitive n Funktionen brachte der Beschwerdeführer vor, in mehrsprachigen Diskussionen verwende er teilweise Wörter in einer falschen Sprache, obwohl er sie in der richtigen Sprache auch kenne. Des Weiteren sei ihm ein Teil seines Wortschatzes abhanden gekommen . Zudem nehme seine Leistungs- und Aufnahmefähigkeit rapide ab, wenn er mehr als zehn bis zwan zig Minuten am Bildschirm arbeite (Urk. 17/24 , Urk. 17/76 ).

Die verschiedenen kognitiven Funktionen wurden anhand neuropsychologischer Testverfahren während zweier Stunden intensiv überprüft. Daraus ergaben sich keinerlei Hin weise auf klinisch relevante kognitive Störungen. Insbesondere hatten die nach kurzer Untersuchungsdauer geklagten Einschränkungen der Kon zentration be gleitet von Kopfschmerzen objektiv keinen Einfluss auf die konzentrative

Leis tungsfähigkeit während der gesamten zwei Stunden (vgl. vor stehende E. 5.7).

Damit wurden die vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Einschränkun gen

ausreichend überprüft und sind dennoch nicht ausgewiesen.

Im Übrigen sind sich die Neurologen

Dr. F.___ (vgl. vorstehende E.

5.4) und Prof.

Dr. A.___ (vgl. vorstehende E.

5. 6 ) darüber einig, dass die zerebellären In farkte

nicht zu kognitiven Einschränkungen führten. Prof. Dr. A.___ begründete dies einleuchtend damit, dass das beim Beschwerdeführer von den Infarkten be troffene Kleinhirn keine kognitiven Funktionen trage.

Eine andere krankheits wertige Ursache für die geklagten kognitiven Beeinträch tigungen ist nicht ersichtlich.

Die psychiatrischen Gutachterinnen erklärten den subjektiv empfundenen Konzentrationsabfall teilweise dadurch, dass der Be schwer deführer vor dem Hirninfarkt auf einem sehr hoh e n kognitiven Niveau funktioniert habe und im Rahmen seiner Charaktereigenschaften über eine sehr hohe Leistungsmotivation und einen hohen Leistungsanspruch verfüge. Nun nehme er eventuell schon minimale Defizite als stark einschränkend wahr, ob wohl die basalen kognitiven Funktionen nicht betroffen seien. Die dadurch ent stehende Verunsicherung könne sich zusätzlich noch verstärkend auf die Wahr nehmung der verminderten Leistungsfähigkeit auswirken . Das subjektive Emp finden der reduzierten Konzentrationsfähigkeit sei auch nicht im Rahmen einer psychischen Erkrankung zu deuten (Urk. 17/84/16). Diese Erläuterungen sind nachvollziehbar und vermögen die Diskrepanz zwischen subjektiver und objek tiver kognitiver Leistungsfähigkeit hinreichend zu erklären. 6.2. 2

Seine Konzentrationsminderung und schnellere Ermüdbarkeit seit den erlittenen Hirninfarkten liess der Beschwerdeführer durch seinen guten Freund

K.___ , welcher in der Vergangenheit mit ihm Yachten reparierte und segelte, bezeugen (Urk. 14). Dieser von einem Nicht-Mediziner stammende Bericht ver mag indes keine auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung basierende Ein schränkung darzutun .

Hinzu kommt, dass aus fachärztlicher Sicht festgehalten wurde , die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit lasse sich nicht durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen erklären (Urk. 17/30/4). 6.2. 3

Ebenso fehlt es den Berichten des tunesischen Kardiologen Dr. I.___ (Urk. 23/5 und Urk. 28) an objektiven Befunden für seine Beurteilung, wonach die mentalen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien. Die kog nitiven Funktionen betreffen zudem nicht sein Fachgebiet. Eine Einschränkung der physischen Belastbarkeit aus allenfalls kardiologischer Sicht ergibt sich erst aus seinem Bericht über die Untersuchung vom 8. Juni 2014 (Urk. 28).

Für die Be urteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozi alversicherungsgericht der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Für den massgebenden Zeit raum ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht dar g elegt . Namentlich hatte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer am 1 8. September 2010 nur noch bis zum 3 0. September 2010 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 17/9/7).

Dr. I.___ ordnete in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 die Einstellung jeg licher beruflicher Aktivitäten wegen der gesundheitlichen Risiken an (Urk. 23/5) . Für eine gesundheitspräventive Arbeitsaufgabe hat

jedoch

selbst wenn diese vernünftig ist nicht die Invalidenversicherung einzustehen.

6.3

6.3.1

Weiter beziehungsweise in erster Linie führte der Beschwerdeführer zur Begrün dung seiner Arbeitsunfähigkeit feinmotorisch e Defizite an. So brächen ihm beim Bohren von kleinen Durchmessern die Bohrer ab, Schrauben könne er wegen reduzierter Feinmotorik sowie verminderter Kraft nicht fest genug anziehen, ohne deren Kopf zu beschädigen und auch die Entwicklung von elektronischen Schaltungen inklusive Layout entsprechender Printplatten sei wegen der vielen Fehler nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 2). Selbst beim Löten handle es sich bei IC Bausteinen, engen Leiterbahnen als auch mit der SMD Technologie um eine sehr filigrane Arbeit. Ebenso beim Bestücken einer Leiterplatte, bei der Erstellung von

Crimpkontakten , bei Spannungsmessungen, bei der Entwicklung von Schalt plä nen mit Positionierung der Bauelemente und beim Layout von dazu gehörigen Leiterplatten mit entsprechender CAD Software (Urk. 11/1 S. 3). Weiter sei er eingeschränkt bei m Schreiben an der Tastatur, der Konstruktion mittels CAD, dem Design und Layout der Elektronikschaltungen mittels SW und beim Messen mittels Schiebelehre (Urk. 17/20/2).

Dabei unterlaufende Fehler könnten zu grossen Folgeschäden an elektronischen Anlagen, Steuerung und Navigations geräten führen (Urk. 17/27/3). Die Einschränkungen im feinmotori schen Bereich wirken sich laut den Angaben des Beschwerdeführers zudem ne gativ auf ad min istrative Arbeiten (Zahlungen, Kontierungen, Buchungen etc.) aus. Nament lich bestehe eine enorme Fehlerhäufigkeit (Urk. 1 S. 1) . Selbst ein fache manuelle Tätigkeiten wie die Ablage von Unterlagen, bei welcher er zum Beispiel schräg loche, seien nicht mehr fehlerfrei ausübbar , das 10-Finger-Sys tem könne er nicht

mehr, das Einführen von Litzen in Bo hrlöcher gelinge ihm nicht mehr, beim Arbeiten mit Messgeräten fehle ihm die Genauigkeit und we gen der reduzierten Kraft und Präzision in Armen und Beinen könne er bei spielsweise die Briden (Schlauchverbindungen) nicht ausreichend satt anziehen, was Lecks zur Folge haben könne (Urk. 17/76/1). 6.3.2

Prof. Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 an, die beklagte feinmotorische Störung sei ein Defektresiduum der stattgehabten zerebellären Läsionen und sie beeinträchtige den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit glaubhaft erheblich (Urk. 17/6). Am 2 5. November 2010 präzisierte er, die Einschränkungen seien sowohl qualitativer als auch quantitativer Art. Eine weitere Besserung sei jedoch zu erwarten (Urk. 17/21/ 2-3).

Das Arbeitsunfähig keitszeugnis verlängerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). Am 7. Juli 2011 ging er offenbar von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 10 % wegen der Feinlötarbeiten aus (Urk. 7/30/7). Ob zwischenzeitlich , nach dem Ablauf der attestierten Ar beits unfähigkeit, eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefun den hat, geht nicht aus den Akten hervor. Demnach ist auch denkbar, dass Prof. Dr. A.___ diese Angaben gestützt auf den allgemein üblichen Verlauf und ohne Berücksichtigung des konkreten Verlaufs beim Beschwerdeführer gemacht hat. Am 1 2. Januar 2012 untersuchte er den Beschwerdeführer erneut. Dabei führte er metrische Zielversuche und Gangproben durch. Hingegen ist aus dem Bericht vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 17/54) keine Prüfung der feinmotorischen Fähig kei ten ersichtlich. Somit ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen Prof. Dr. A.___ zum Schluss gelangte, für die feinmotorische Symptomatik sei kein sicher fassbares klin isches Befundkorrelat vorhanden. Auf jeden Fall klagte d er Beschwerdeführer weiterhin konstant über massive Einschränku ngen im fein mo to rischen Bereich.

Diese Klagen sind dadurch nachvollziehbar, dass so wohl Prof. Dr. A.___ als auch Dr. E.___ und Dr. F.___ davon ausgingen, die Störung der Feinmotorik sei durch die zerebellären Infarkte bedingt und somit erklärbar (vgl. vorstehende E.

5.3 und E. 5.4). Dr. F.___ vertrat gar die Ansicht, die Störung würde sich wahrscheinlich nicht komplett und nur langsam zurück bilden (vgl. vorstehende E.

5.4). Aus den Akten ist nicht nachvollziehbar er sichtlich, in welchem Aus mass noch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende feinmotorische Einschrän kung en bestanden. Die Beschwerdegegnerin schloss offenbar aus der Angabe, es sei kein ausreichend sicher fassbares klinisches Befundkorrelat vorhanden, dass auch keine feinmotorischen Störungen mehr vorhanden seien.

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungs grundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersu chungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 1 9. September 2011, E. 2.2).

Die Abklärung der Beschwerdegegnerin darüber, ob und in welchem Umfang di e geklagten feinmotorischen Beschwerden des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit haben, erfolgte nicht rechtsgenüglich beziehungsweise es besteht keine hinreichende Klarheit darüber. Auch dass bei den neuro psy cho logischen Tests keine motorischen Einschränkungen beobachtet werden konnten (Urk. 17/84/31), schliesst solche noch nicht aus, zumal der Beschwerdeführer angab, bei seiner angestammten Tätigkeit sehr filigrane Arbeiten ausführen

so wie exakt messen und positionieren zu müssen. Daher s ind weitere

Abklärungen bezüglich der feinmotorischen Einschränkungen zu tätigen.

D ie zerebellären De fizite sind grundsätzlich durch die neuroradiologischen Abklärungen objek ti viert . Lediglich deren Ausmass und deren Auswirkungen sind unklar geblieben .

6.4

6.4.1

Daneben brachte der Beschwerdeführer vor, er könne wegen Schwindels und starker Kopfschmerzen nicht kopfüber arbeiten, und Arbeiten an schnell dreh enden Maschinen seien sehr unfallgefährlich gewor d en (Urk. 1 S. 1) . Des Weite ren ermüde er rasch bei Arbeiten mit der EDV, wegen des Kopfschmerzes lasse seine Konzentrationsfähigkeit nach und seine Sehkraft rechts sei einge schränkt, wobei er auf dem Augenkörper Reste von Blutgerinseln habe und beim Betrach ten von schnellen Bewegungen Drehschwindelanfälle erleide (Urk. 17/76/1). Wegen der Drehschwindelanfälle könne er nicht mehr in luftiger Höhe am Mast und auch nicht mehr im Maschinenraum von Yachten arbeiten , da dies unzu mut bar gefährlich sei (Urk. 17/76/2). 6.4.2

Die angegebene rasche Ermüdbarkeit sowie die Kopfschmerzen wirkten sich bei der neuropsychologischen Testung nicht negativ aus. Eine erhöhte Ermüdbarkeit ist denn auch nicht durch die bildgebend nachgewiesenen Läsionen zu erklären (Urk. 17/30/4). Der Schwindel könnte sich demgegenüber auf gewisse Bereiche der angestammten Tätigkeit beeinträchtigend auswirken. Deswegen ist er eben falls näher abzuklären .

Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen ins besondere bezüg lich der feinmotorischen Störungen und des Schwindels und der allfälligen da mit verbundenen Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie ein zutreten ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 27 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00515 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 55 , war zuletzt seit Februar 1988 als Verwaltungs rat der Y.___ tätig, wobei ihm unter anderem die Geschäftsleitung, der Ver kauf, die Beratung und die Entwicklung oblagen und er von Anfang 2000 bis ins Jahr 2010 auf Hoher See arbeitete. I m Oktober 2010

meldete er sich unter Hin weis auf einen doppelten rezidivierenden Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 17/1).

Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 17/5-9 , Urk. 17/19, Urk. 17/21 , Urk. 17/23 , Urk. 17/32 ), nahm den Lebenslauf des Versi cherten (Urk. 17/10) sowie E-Mails von ihm (Urk. 17/ 12, Urk. 17/20, Urk. 17/24) zu den Akten , liess den Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 17/13, Urk. 17/15), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Aus zug; Urk. 17/16) und zog die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 17/17) . Weiter wurde ein Ressourcengespräch durchgeführt (Urk. 17/27) und die Akten des BVG-Versicherers wurden beigezogen (Urk. 17/30). Nachdem die IV-Stelle den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 17/4), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Okt o ber 2011 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht . Dies mit der Begründung, da ss er seit Dezember 2010 wieder vollzeitlich mit einer Leistungs einschränkung von 10 % arbeitsfähig sei (Urk. 17/35).

Hiergegen erhob der Ver sicherte Einwand (Urk. 17/36, Urk. 17/41, Urk. 17/43 , Urk. 17/45 ) und reichte weitere Arztbericht e ein (Urk. 17/46 , Urk. 17/49 , Urk. 17/54 ) . Daraufhin holte die IV-Stelle beim behandelnden Neu rologen weitere Informationen ein (Urk. 17/57-58) und gab

trotz der diesbe züglichen Einwendungen des Versi cher ten betreffend die ausgewählten Fachge biete (Urk. 17/71-75) ein psy chia trisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welches die Z.___ am

4. März 2013 erstattete (Urk. 17/84). Ge stützt auf dieses Gutachten sowie auf die Stel lungnahmen des RAD

(vgl. Urk. 17 /88 /5-6) wies die IV-Stelle das Rentenge such mit Verfügung vom 2 9. April 2013 ab (Urk. 17/89 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung vom 2 9. April 2013 erhob der Versicherte am 22. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine Invalidenrente auszurichten. Des Weiteren sei ihm rückwirkend eine Verbilligung/Reduktion der Krankenkassenprämien zu ge neh mi gen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2013 reichte er einen wei teren Bericht ein (Urk. 13 und 14). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwer deantwort vom 1 3. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

16) und verzichtete am 2 0. August 2013 auf das Einreichen einer Stel lungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 (Urk. 19). Am 2. September 2013 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Un terlagen zur Be schwer deantwort Stellung (Urk. 22 und Urk. 23/1-7 ) . Die Be schwerdegegnerin ver zichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer wiederum einen Arzt bericht ein (Urk. 27 und 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 1 S. 1) sowohl um die Zusprache einer Invalidenrente als auch um die rückwir ken de Ge währung einer Reduktion der Krankenkassenprämien. 2.2

Zum Antrag auf Reduktion der Krankenkassenprämien hat die Beschwerde geg nerin in ihrer Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk. 2) nicht Stellung ge nommen. Vielmehr verfügte sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur über den Renten an spruch, sodass die Höhe der Krankenkassenprämien vom Anfechtungsgegen stand nicht erfasst ist, wes halb auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung einer Reduktion der Kranken kassenprämien nicht eingetreten werden kann. 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfü gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versi cherten Person noch zugemutet werden könne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung da diese das Ver fahren verlängert und verteuert abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4 .

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010 in seiner ange stam mten Tätigkeit wieder vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % arbeits fähig. Daher sei das Wartejahr nicht erfüllt (Urk. 2). 4 .2

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen zusammengefasst ein, dass er seine angestammte polyvalente Tätigkeit als Geschäftsführer und zugleich Ingenieur wegen feinmotorischer Einschränkungen, Schwindel, starker Kopfschmerzen und schnell abnehmender Konzentration nicht mehr ausüben könne. Er bemän gel te insbesondere, die feinmotorischen Beeinträchtigungen seien nicht unter sucht worden (Urk. 1). 5.

5.1

In seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 hielt Prof. Dr. med . A.___ , Fach arzt für Neurologie, Klinik B.___ , die Diagnosen eines vertebro-basilären Infarkts im April 2010, eines Diabetes mellitus sowie einer Hypercholestrinämie fest (Urk. 17/6/1). Er führte aus, die noch beklagte feinmotorische Störung sei als Defektresiduum der stattgehabten z erebellären Läsionen anzusehen. Ange sichts der für die Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendigen hohen feinmo torischen Sicherheit sei dies für die angestammte Tätigkeit glaubhaft erheblich beeinträchtigend (Urk. 17/6/2).

Prof. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bis Ende November 2010 limitierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/5).

Am 2 5. November 2010 gab Prof. Dr. A.___ an, es bestehe weiterhin eine fein motorische Störung. Die bisherige Tätigkeit sei mit Einschränkungen qualitati ver sowie quantitativer Art zumutbar. Eine weitere Besserung sei zu erwarten . Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne wahrscheinlich ab Januar 2011 gerechnet werden (Urk. 17/21/2 -3 ). Das Attest über die Arbeitsunfähigkeit ver längerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). 5. 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___ , hielt am 1 9. November 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht mehr nachvollziehbar. Dies auf grund des V erhaltens des Beschwerdeführers beziehungsweise aufgrund dessen,

wie er E-Mails schreibe, zu seinem Schiff reise und so weiter. Insbesondere hät ten auch einige recht spezifische Tests des Neurologen keine erhebliche objek tive Be einträchtigung gezeigt (Urk. 17/17/33). 5. 3

Am 7. Juli 2011 hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, fest, es bestehe keine Ar beits unfähigkeit von über 40 % . Dies gestützt auf die vorhandenen Arztberichte sowie auf ein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ .

Letzterer hatte angegeben, seit dem 1. Dezember 2010 bestehe in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr, indes eine Leistungseinschränkung von 10 % . Die leichten zerebellären Defizite, die zu einer Störung der Feinmotorik führten, seien auf grund der neuroradiologischen Abklärungen objektiviert (Urk. 17/30/6-8). 5. 4

Am 2 0. Juli 2011 gab Dr. med .

F.___ , Facharzt für Neurologie, dem BVG-Versicherer seine Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhande n en Akten sowie auf sein Telefonat mit Prof. Dr. A.___ (Urk. 17/30/2-4). In sei ner Beurtei lung führte er aus, dass zwei z erebelläre und ein kleiner Grosshirni nfarkt statt gefunden hätten, sei nicht zu bezweifeln. Die z erebellären Infarkte hätten je doch nicht zu einer kognitiven Einschränkung geführt. Störend seien in erster Linie die motorischen Residuen der z erebellären Infarkte, vor allem die Feinmo to rikstörungen . Diese seien glaubhaft und würden sich wahrscheinlich nur inkomplett und langsam zurückbilden, sodass allenfalls eine kleine Leis tungs einschränkung zu diskutieren wäre, die von Prof. Dr. A.___ am 7. Juli 2011 auf 10 % beziffert worden sei. Heute habe Prof. Dr. A.___ ihm gegenüber keine Leis tungseinbusse mehr genannt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit werde sich weiter bessern. Sie sei durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen nicht zu erklären (Urk. 17/30/4). Er fügte an, auch kognitive Störun gen wären nicht nachvollziehbar (Urk. 17/30/5). 5. 5

Am 1 2. Januar 2012 untersuchte Prof. Dr. A.___ den Beschwerdeführer erneut. In seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 hielt er fest, der Beschwerdeführer habe von keinen neuen encephalen Störungsereignissen berichtet. Hingegen fühle er sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit weiterhin bei feinmotorischen Arbeiten ge stört und kognitiv beeinträchtigt. Die Befunde hätten keinen ausrei chenden An halt für eine koordinative Störung, axial oder die Extremitäten be treffend, er geben . So seien die metrischen Zielversuche, das spontane Gangbild und er schwerte Gangproben/Romberg regelregt ausgefallen. Er habe keinen Nystagmus vorgefunden und die Hirnnerven sowie die langen Bahnen seien intakt. Die Mus kel-Eigen-Reflexe seien seitengleich gewesen und Pyramiden bahnzeichen

seien keine auszumachen gewesen (Urk. 17/54/1). Prof. Dr. A.___ zog die Schluss folgerung, die beklagte feinmotorische Symptomatik sei als resi duelle Störung zu verstehen und ohne ausreichen d sicher fassbares klinisches Befundkorrelat. Für die anamnestisch beschriebene kognitive Beeinträchtigung bestehe ebenfalls kein Befundkorrelat, eine Genese im Kontext des stattgehab ten z erebellären Infarkts sei nicht wahrscheinlich, denn das Kleinhirn trage keine kognitiven Funk tionen (Urk. 17/54/2) . 5. 6

Am 4. März 2013 erstattete die Z.___ ihr psychiatrisch-neuropsychologisches Gut achten (Urk. 17/84). Dieses basiert auf den Vorakten , den anlässlich zweier Ter mine erhobenen Befunde n sowie der Anamnese, den Angaben des Beschwerde führers sowie dem testpsychologischen Zusatzgutachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 17/84/2).

Bei der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung wurden verschie dene

standardisierte Testverfahren zur Prüfung der komplexen kognitiven Funktio nen

(Intelligenz, nonverbales Abstraktionsvermögen, Denkflexibilität, exekutive Funk ti o nen, problemlösendes Denken), der Aufmerksamkeit, des kog nitiven Tem pos , der Interferenzanfälligkeit, der mnestischen Funktionen sowie der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung durchgeführt. Des Weiteren gelangte ein klinisch-psychologisches Verfahren zur Erfassung von psychiat risch relevanten Beschwerden zur Anwendung (Urk. 17/84/20 ff.). Im Ergebnis hielt der Diplom-Psychologe G.___ fest, bei einem Intelligenzniveau ober halb des Norm bereichs hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante kogni tive Störungen in den untersuchten Funktionsbereichen ergeben. In verschiede nen hirnscha den sensiblen Funktionen wie zum Beispiel bei den abstrakt-logi schen Denkleis tung en , bei der visuell-räumlichen Informationsverarbeitung und bei den Merk fähigkeitsprozessen hätten sich alters- und bildungsgruppennorm gerechte Resul tate gezeigt. Weiter führte er aus, die testpsychologischen Ver fahren erlaubten keine Aussagen über die Dauerbelastbarkeit. Der Beschwerde führer habe nach kurzer Untersuchungsdauer über Einschränkungen der kon zentrativen Belast bar keit beziehungsweise Dauerbelastbarkeit begleitet von Kopfschmerzen ge klagt . Im klinischen Eindruck seien in der zweistündigen Un tersuchung zwar keine bedeutsamen Aufmerksamkeitsschwankungen oder ein belastungsbe ding ter Leis tungsabfall festzustellen gewesen , dennoch seien diese Beein trächti gungen, ob wohl metrisch und in der Verhaltensbeobachtung nicht objek tivi er bar, nicht aus zu schliessen (Urk. 17/84/30). Bezüglich der feinmotorischen Beeinträchtigung en, über welche der Beschwerdeführer berichtet hatte, merkte der Diplom-Psycho loge G.___ an, im klinischen Eindruck seien keine Auffällig keiten bei der Bewäl tigung von den diese Fertigkeiten einschliessenden Testauf gaben festzustellen gewesen. So seien in der Untersuchung weder ein Tremor noch motorische Be ein trächtigungen bei den Tests, welche zeichnerische Fertig keiten erforderten, zu beobachten gewesen (Urk. 17/84/31).

Psychische Störungen wurden ebenfalls keine diagnostiziert (Urk. 17/84/14). Zu den Ergebnissen des neuropsychologischen Teilgutachtens führte n die psychiat rischen Gutachterinnen aus, eine eindeutige Diskrepanz zeige sich zwischen der subjektiven Wahrnehmung eines Konzentrationsabfalles nach 10- bis 15minü tiger Tätigkeit und der fehlenden Objektivierbarkeit dieser Einschrän kung. Auch wenn der Beschwerdeführer wie von ihm beschrieben nach kurzzei tiger Leistung an Kopfschmerzen und einer starken Ermüdung leide, hätten dies e Symptome nachgewiesenermassen keine Auswirkung auf die konzentra tive Leistungsfähig keit bei Anforderungen bis zur Dauer von zwei Stunden (Urk. 17/84/16). Ob die Symptome der raschen Ermüdbarkeit und der Kopf schmerzen eine Folge des Hirn infarktes seien, müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden (Urk. 17/84/17 ). 5. 7

Der in H.___ behandelnde Kar diologe Dr. I.___ , J.___ , berichtete am 2 8. August 2013, die mittelfristige klinische Ent wicklung habe eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit , des Gedächtnisses und eine Beeinträchtigung bei der Ausführung der alltäglichen beruflichen Auf gaben gezeigt. Daher lege er Gewicht auf die Fortführung der präventiven Be handlung und ordne angesichts der gesundheitlichen Risiken erneut die Ein stellung sämtlicher beruflicher Aktivitäten an (Urk. 23/5).

Nach der weiteren Untersuchung vom 8. Juni 2 014 gab er an, es habe sich ein

Verlust der mentalen Fähigkeiten ohne Funktionsstörung geze i gt und die Be las tungstests seien pathologisch ausgefallen . Die mentalen und vor allem die physi schen Anstrengungen seien einzuschränken (Urk. 28) . 6. 6.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht beeinträchtigt ist. Dies steht in Übereinstimmung mit den anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erhobenen Befunden. So war der Beschwerdeführer affektiv gut ge stimmt, ausgeglichen, spürbar und schwingungsfähig. Der Antrieb war gut und auch psychomotorisch bestanden keine Auffälligkeiten (Urk. 17/84/14) . Der Beschwerdeführer hatte denn auch nicht über psychische Beschwerden geklagt

(Urk. 17/84/12-13). 6.2

6.2.1

Bezüglich seiner kognitive n Funktionen brachte der Beschwerdeführer vor, in mehrsprachigen Diskussionen verwende er teilweise Wörter in einer falschen Sprache, obwohl er sie in der richtigen Sprache auch kenne. Des Weiteren sei ihm ein Teil seines Wortschatzes abhanden gekommen . Zudem nehme seine Leistungs- und Aufnahmefähigkeit rapide ab, wenn er mehr als zehn bis zwan zig Minuten am Bildschirm arbeite (Urk. 17/24 , Urk. 17/76 ).

Die verschiedenen kognitiven Funktionen wurden anhand neuropsychologischer Testverfahren während zweier Stunden intensiv überprüft. Daraus ergaben sich keinerlei Hin weise auf klinisch relevante kognitive Störungen. Insbesondere hatten die nach kurzer Untersuchungsdauer geklagten Einschränkungen der Kon zentration be gleitet von Kopfschmerzen objektiv keinen Einfluss auf die konzentrative

Leis tungsfähigkeit während der gesamten zwei Stunden (vgl. vor stehende E. 5.7).

Damit wurden die vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Einschränkun gen

ausreichend überprüft und sind dennoch nicht ausgewiesen.

Im Übrigen sind sich die Neurologen

Dr. F.___ (vgl. vorstehende E.

5.4) und Prof.

Dr. A.___ (vgl. vorstehende E.

5. 6 ) darüber einig, dass die zerebellären In farkte

nicht zu kognitiven Einschränkungen führten. Prof. Dr. A.___ begründete dies einleuchtend damit, dass das beim Beschwerdeführer von den Infarkten be troffene Kleinhirn keine kognitiven Funktionen trage.

Eine andere krankheits wertige Ursache für die geklagten kognitiven Beeinträch tigungen ist nicht ersichtlich.

Die psychiatrischen Gutachterinnen erklärten den subjektiv empfundenen Konzentrationsabfall teilweise dadurch, dass der Be schwer deführer vor dem Hirninfarkt auf einem sehr hoh e n kognitiven Niveau funktioniert habe und im Rahmen seiner Charaktereigenschaften über eine sehr hohe Leistungsmotivation und einen hohen Leistungsanspruch verfüge. Nun nehme er eventuell schon minimale Defizite als stark einschränkend wahr, ob wohl die basalen kognitiven Funktionen nicht betroffen seien. Die dadurch ent stehende Verunsicherung könne sich zusätzlich noch verstärkend auf die Wahr nehmung der verminderten Leistungsfähigkeit auswirken . Das subjektive Emp finden der reduzierten Konzentrationsfähigkeit sei auch nicht im Rahmen einer psychischen Erkrankung zu deuten (Urk. 17/84/16). Diese Erläuterungen sind nachvollziehbar und vermögen die Diskrepanz zwischen subjektiver und objek tiver kognitiver Leistungsfähigkeit hinreichend zu erklären. 6.2. 2

Seine Konzentrationsminderung und schnellere Ermüdbarkeit seit den erlittenen Hirninfarkten liess der Beschwerdeführer durch seinen guten Freund

K.___ , welcher in der Vergangenheit mit ihm Yachten reparierte und segelte, bezeugen (Urk. 14). Dieser von einem Nicht-Mediziner stammende Bericht ver mag indes keine auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung basierende Ein schränkung darzutun .

Hinzu kommt, dass aus fachärztlicher Sicht festgehalten wurde , die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit lasse sich nicht durch die im MRI nachgewiesenen Läsionen erklären (Urk. 17/30/4). 6.2. 3

Ebenso fehlt es den Berichten des tunesischen Kardiologen Dr. I.___ (Urk. 23/5 und Urk. 28) an objektiven Befunden für seine Beurteilung, wonach die mentalen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien. Die kog nitiven Funktionen betreffen zudem nicht sein Fachgebiet. Eine Einschränkung der physischen Belastbarkeit aus allenfalls kardiologischer Sicht ergibt sich erst aus seinem Bericht über die Untersuchung vom 8. Juni 2014 (Urk. 28).

Für die Be urteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozi alversicherungsgericht der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Für den massgebenden Zeit raum ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht dar g elegt . Namentlich hatte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer am 1 8. September 2010 nur noch bis zum 3 0. September 2010 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 17/9/7).

Dr. I.___ ordnete in seinem Bericht vom 2 8. August 2013 die Einstellung jeg licher beruflicher Aktivitäten wegen der gesundheitlichen Risiken an (Urk. 23/5) . Für eine gesundheitspräventive Arbeitsaufgabe hat

jedoch

selbst wenn diese vernünftig ist nicht die Invalidenversicherung einzustehen.

6.3

6.3.1

Weiter beziehungsweise in erster Linie führte der Beschwerdeführer zur Begrün dung seiner Arbeitsunfähigkeit feinmotorisch e Defizite an. So brächen ihm beim Bohren von kleinen Durchmessern die Bohrer ab, Schrauben könne er wegen reduzierter Feinmotorik sowie verminderter Kraft nicht fest genug anziehen, ohne deren Kopf zu beschädigen und auch die Entwicklung von elektronischen Schaltungen inklusive Layout entsprechender Printplatten sei wegen der vielen Fehler nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 2). Selbst beim Löten handle es sich bei IC Bausteinen, engen Leiterbahnen als auch mit der SMD Technologie um eine sehr filigrane Arbeit. Ebenso beim Bestücken einer Leiterplatte, bei der Erstellung von

Crimpkontakten , bei Spannungsmessungen, bei der Entwicklung von Schalt plä nen mit Positionierung der Bauelemente und beim Layout von dazu gehörigen Leiterplatten mit entsprechender CAD Software (Urk. 11/1 S. 3). Weiter sei er eingeschränkt bei m Schreiben an der Tastatur, der Konstruktion mittels CAD, dem Design und Layout der Elektronikschaltungen mittels SW und beim Messen mittels Schiebelehre (Urk. 17/20/2).

Dabei unterlaufende Fehler könnten zu grossen Folgeschäden an elektronischen Anlagen, Steuerung und Navigations geräten führen (Urk. 17/27/3). Die Einschränkungen im feinmotori schen Bereich wirken sich laut den Angaben des Beschwerdeführers zudem ne gativ auf ad min istrative Arbeiten (Zahlungen, Kontierungen, Buchungen etc.) aus. Nament lich bestehe eine enorme Fehlerhäufigkeit (Urk. 1 S. 1) . Selbst ein fache manuelle Tätigkeiten wie die Ablage von Unterlagen, bei welcher er zum Beispiel schräg loche, seien nicht mehr fehlerfrei ausübbar , das 10-Finger-Sys tem könne er nicht

mehr, das Einführen von Litzen in Bo hrlöcher gelinge ihm nicht mehr, beim Arbeiten mit Messgeräten fehle ihm die Genauigkeit und we gen der reduzierten Kraft und Präzision in Armen und Beinen könne er bei spielsweise die Briden (Schlauchverbindungen) nicht ausreichend satt anziehen, was Lecks zur Folge haben könne (Urk. 17/76/1). 6.3.2

Prof. Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 an, die beklagte feinmotorische Störung sei ein Defektresiduum der stattgehabten zerebellären Läsionen und sie beeinträchtige den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit glaubhaft erheblich (Urk. 17/6). Am 2 5. November 2010 präzisierte er, die Einschränkungen seien sowohl qualitativer als auch quantitativer Art. Eine weitere Besserung sei jedoch zu erwarten (Urk. 17/21/ 2-3).

Das Arbeitsunfähig keitszeugnis verlängerte Prof. Dr. A.___ bis Ende Dezember 2010 (Urk. 17/23). Am 7. Juli 2011 ging er offenbar von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeits fähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 10 % wegen der Feinlötarbeiten aus (Urk. 7/30/7). Ob zwischenzeitlich , nach dem Ablauf der attestierten Ar beits unfähigkeit, eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefun den hat, geht nicht aus den Akten hervor. Demnach ist auch denkbar, dass Prof. Dr. A.___ diese Angaben gestützt auf den allgemein üblichen Verlauf und ohne Berücksichtigung des konkreten Verlaufs beim Beschwerdeführer gemacht hat. Am 1 2. Januar 2012 untersuchte er den Beschwerdeführer erneut. Dabei führte er metrische Zielversuche und Gangproben durch. Hingegen ist aus dem Bericht vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 17/54) keine Prüfung der feinmotorischen Fähig kei ten ersichtlich. Somit ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen Prof. Dr. A.___ zum Schluss gelangte, für die feinmotorische Symptomatik sei kein sicher fassbares klin isches Befundkorrelat vorhanden. Auf jeden Fall klagte d er Beschwerdeführer weiterhin konstant über massive Einschränku ngen im fein mo to rischen Bereich.

Diese Klagen sind dadurch nachvollziehbar, dass so wohl Prof. Dr. A.___ als auch Dr. E.___ und Dr. F.___ davon ausgingen, die Störung der Feinmotorik sei durch die zerebellären Infarkte bedingt und somit erklärbar (vgl. vorstehende E.

5.3 und E. 5.4). Dr. F.___ vertrat gar die Ansicht, die Störung würde sich wahrscheinlich nicht komplett und nur langsam zurück bilden (vgl. vorstehende E.

5.4). Aus den Akten ist nicht nachvollziehbar er sichtlich, in welchem Aus mass noch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende feinmotorische Einschrän kung en bestanden. Die Beschwerdegegnerin schloss offenbar aus der Angabe, es sei kein ausreichend sicher fassbares klinisches Befundkorrelat vorhanden, dass auch keine feinmotorischen Störungen mehr vorhanden seien.

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungs grundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersu chungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 1 9. September 2011, E. 2.2).

Die Abklärung der Beschwerdegegnerin darüber, ob und in welchem Umfang di e geklagten feinmotorischen Beschwerden des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit haben, erfolgte nicht rechtsgenüglich beziehungsweise es besteht keine hinreichende Klarheit darüber. Auch dass bei den neuro psy cho logischen Tests keine motorischen Einschränkungen beobachtet werden konnten (Urk. 17/84/31), schliesst solche noch nicht aus, zumal der Beschwerdeführer angab, bei seiner angestammten Tätigkeit sehr filigrane Arbeiten ausführen

so wie exakt messen und positionieren zu müssen. Daher s ind weitere

Abklärungen bezüglich der feinmotorischen Einschränkungen zu tätigen.

D ie zerebellären De fizite sind grundsätzlich durch die neuroradiologischen Abklärungen objek ti viert . Lediglich deren Ausmass und deren Auswirkungen sind unklar geblieben .

6.4

6.4.1

Daneben brachte der Beschwerdeführer vor, er könne wegen Schwindels und starker Kopfschmerzen nicht kopfüber arbeiten, und Arbeiten an schnell dreh enden Maschinen seien sehr unfallgefährlich gewor d en (Urk. 1 S. 1) . Des Weite ren ermüde er rasch bei Arbeiten mit der EDV, wegen des Kopfschmerzes lasse seine Konzentrationsfähigkeit nach und seine Sehkraft rechts sei einge schränkt, wobei er auf dem Augenkörper Reste von Blutgerinseln habe und beim Betrach ten von schnellen Bewegungen Drehschwindelanfälle erleide (Urk. 17/76/1). Wegen der Drehschwindelanfälle könne er nicht mehr in luftiger Höhe am Mast und auch nicht mehr im Maschinenraum von Yachten arbeiten , da dies unzu mut bar gefährlich sei (Urk. 17/76/2). 6.4.2

Die angegebene rasche Ermüdbarkeit sowie die Kopfschmerzen wirkten sich bei der neuropsychologischen Testung nicht negativ aus. Eine erhöhte Ermüdbarkeit ist denn auch nicht durch die bildgebend nachgewiesenen Läsionen zu erklären (Urk. 17/30/4). Der Schwindel könnte sich demgegenüber auf gewisse Bereiche der angestammten Tätigkeit beeinträchtigend auswirken. Deswegen ist er eben falls näher abzuklären .

Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen ins besondere bezüg lich der feinmotorischen Störungen und des Schwindels und der allfälligen da mit verbundenen Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie ein zutreten ist. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass

die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 27 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer