Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Er hatte bei einem Fussgängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse über queren zu lassen, als ein Sattelschlepper auf das Heck seines VW Golf aufprallte.
Mit Verfügung vom 1 1. November 2010 sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallvers icherer eingeholte Gutachten der
Y.___ AG, vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sow ie neurologisch-neuropsychologi scher Abklärung durch das O.___ , O.___) mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe, bis zum 3 0. September 2008 befristete Invalidenrente zu, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 bestätigte ( Urk. 2/2). 1.2
Am 3 1. August 2012 beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des Z .___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/1, Urk. 2/3/2-5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 2/5). Die dagegegen erhoben e Beschwerde hiess das Bundesge richt mit Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisions-gesuch zurück ( Urk. 1). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren Auffahrunfall erlitten hatte
( Urk. 13/5). Das Sozialversicherungsgericht zog die entsprechen den Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen ( Urk. 12, 13/1-6, 16, 17). 1.4
Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 8. Juni 2013 den Parteien mitgeteilt hatte, dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen, machte X.___ Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen Dr. A.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. B.___ , MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion/Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) geltend ( Urk. 3, 9 ). Das Ablehnungsbe gehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 14 ). Mit Urteil 8C_716/2013 vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bun desg ericht diesen Entscheid ( Urk. 20 ). In der Folge veranlasste das Sozialversi cherungsgericht beim Y.___ das Gerichts- resp. Ergänzungsgutach ten ( Urk. 21, 22 ),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 31 )
e rstattet wurde . Die Parteien ver zichteten auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 36, 38). Da das zum Gerichtsgut achten gehörende Teilgutachten von Dr. C.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk. 41 ) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nacht räglich beigezogen (vgl. Urk. 42 ). Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machten die Parteien keinen Gebrauch ( Urk. 44). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein.
Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Ta tsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fach experten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/aa mit Hinweisen). 2. 2.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012. 2.2
I m vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Unters uchung des Schädels vorgelegen h ä tt en . 3. 3.1
Gemäss neurologisch-neuropsychologischer Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. Dr. phil. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ( O.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielten fest, i nsbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungs weise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Fest stellung einer substan tiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits - assoziierte Interferenzen erklär bar. Eine durch das Unfallereig nis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigu ng der körperlichen oder geisti gen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. C.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposi tion verspürt würden. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes emp fohlen; ein direkter Zusammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Ent wicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indessen nicht ableiten. Zur Ar beitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund dieser gutachterlich festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8 /39/1 27-139 ).
Laut dem von PD Dr. B.___ , Dr. A.___ , sowie Physiotherapeutin E.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. C.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere aufgrund der Annahme, dass sich der Vers icherte keine traumatische Hirn verlet zung zugezogen habe, wurden weiterhi n anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene A kten IV.2010.01215 Urk. 8/39/105-125 ). 3.2
Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zeigte multiple Läsionen im Mark lager und im Bereich des Crus cerebri sow ie eine leichte allgemeine Volu men minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2). 4. 4.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. C.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsych ologisch-leistungs pychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. C.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 41 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar. Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike, welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel führ te, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich ko operationsbedingt nicht mög lich ( Urk. 41 S. 5). Zusammenfassend hielt sie fest, dass aufgrund der darge stellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als gerin ger ein. Für die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 41 S. 6 f.). 4.2
Im Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015, verfasst von PD Dr. med. B.___ , Dr. C.___ und Physiotherapeut F.___ , wurde festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstö rungen mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progre dienten neuropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstsein s störungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien überwiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurück zuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkompo nente ( Urk. 31 S. 8). Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifi schen Hämosiderin-Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit Hämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfall ereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises vo n Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursachen, also die arterielle Hypertonie und der Niko tinabusus, in einer Weise domin ant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche, untergeordnete Ursache erschiene ( Urk. 31 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 31 S. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. C.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. C.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 31 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. C.___ interdiszplinär-konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschät zung teilten ( Urk. 31 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 31 S. 11 f.). Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hin weis auf das Teilgutachten von Dr. C.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neurokog nitiven Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 31 S. 14). Aus rein rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht schlossen die Gutachter aufgrund der durchgeführ ten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 31 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei erhöhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus-Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 31 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 31 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an d en Beweiswert einer Expertise . Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.3 hievor) und diese jedenfalls keinen Anlass für eine pro zessuale Revision gibt . 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind .
Die Vaskulo pathie sowie die vaskulären Risikofaktoren waren bereits bei der Erstbegutach tung bekannt.
Zu bemer ken ist in diesem Zusammenhang , dass bereits der Neurologe Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 7. August 2012 (welcher dem Gericht erst durch den i m parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 2 7. Februar 2014 veranlassten Aktenbeizug bekannt wurde) zur selben Einschätzung wie die Y.___ -Gutachter gelangt war (vgl. Urk. 31 S. 4) . Lediglich der Radiologe Dr. med. H.___ beurteilte die Befunde des MRI als postt raumatische Residuen ( Urk. 2/3/2 ). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter richtig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Verän derungen ist. Deren Interpretation ist aber dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 31 S. 1 3 ). 5.3
Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wären die Y.___ -Gutachter, insbesondere auch Dr. C.___ , bei der Erstbegutachtung zur Beur teilung gelangt, dass die neurokognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar sind. Ebenso hätten sie die vom Gesuchsteller beschriebenen prä synkopalen Zustände gleich beurteilt ( Urk. 31 S. 11 f.). Indessen erachten sie eine n Zusammenhang zwischen der (unfallfremden) vaskulären Enzephalopatie einerseits und der neurokognitiven Leistungsfähigkeit sowie den präsynkopalen Ereignissen anderseits für ausgewiesen ( Urk. 31 S. 11 f., Urk. 41 S. 6). Dabei gehen sie von einem progredienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund d er Neubeurteilung des bereits bekannten und insoweit unver änderten Gesundheitszustandes attestieren sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 resp. 50 % ( Urk. 31 S. 14 f. ). 5.4
Auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden . Zunächst ist festzuhalten, dass eine Neubeurteilung des an sich gleichen Sach verhalts unter dem Gesichtspunkt der vorliegend zu prüfenden prozessualen Revision unbeachtlich ist. Sodann vermag die Einschätzung, soweit sie auf grund des veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen wurde, nicht zu überzeugen. Doch selbst wenn diese Einschätzung unbesehen übernommen würde, resultierte kein Rentenanspruch. R echtsprechungsgemäss hat das Sozial versicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Erlass d er streitigen Verfügung ei ngetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 ). Vorliegend also auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum 1 1. November 2010 verwirklicht hat. Im Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Y.___ -Ärzte davon aus, dass es ab März 2009 ausgehend von einer Arbeits fähigke it von 80 % als Auto-Occasionshändler
zu einer linear verlaufenden Verschlechterung gekommen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der neurologischen Abklärung am 1 4. November 2014 noch 50 % betragen habe ( Urk. 31 S. 15). Da der Gesuchsteller weiterhin im angestammten Beruf tätig ist und der Invaliditätsgrad somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden kann, lag eine rentenbegründe Invalidität, die mindestens 40 % betra gen muss ( Art. 28 IVG), zum massgeblichen Zeitpunkt (1 1. November 2010) nicht vor. 5.5
Dr. C.___ stellte anlässlich ihrer Z w eituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions defizite fest. Die von ihr festgestellte Verschlechterung bezieht sich mithin nic ht auf den (revisionsrechtlich relevanten) Zeitpunkt der Erstbegutachtung. Beim Leistungstest wurden in Bezug auf die Relevanz für berufliche Tätigkeiten folgende Funktionen geprüft: Aufmerksamkeit (Arbeitstempo, Ablenkbarkeit, Fehleranfälligkeit, Aufmerksamkeitsbelastbarkeit), Lernen/Gedächtnis (Alltags gedächtnis, kollektives Gedächtnis, verbale Merkspanne, verbales Lernen, ver bales Abrufen, verbales Wiedererkennen, figurale Merkspanne, figurales Lernen, figurales Abrufen, figurales Wiedererkennen), exekutive Funktionen (Antrieb, Planungsverhalten, konzeptuelles Denken und Umstellen sprachlich, konzeptu elles Denken und Umstellen visuell-räumlich, Interferenzunterdrückung, Abstraktionsfähigkeit), visuokonstruktive Funktionen ( visuokonstruktive Fähig keiten, Agnosien, Neglekt), sprachassozierte Funktionen (Spontansprache, Sp rachverständnis Schreiben) sowie Praxien (Lid, Buccofazial, Extrem itäten, Werkzeuggeb r auch) . Bis auf das verbale Lernen und das sprachliche konzeptio nelle Denken, wo eine leichte resp. eine mittelschwere Beeinträchtigung festge stellt wurde, blieben sämtliche Funktionen unauffällig ( Urk. 41 S. 6 und Anhang S. 3-4). In der klinischen Untersuchung waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszumachen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeit en in der Kommunikation ( Urk. 41 S. 4 und Anhang S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler zumindest in dieser Grössenordnung nicht nachvoll ziehbar. Gleich verhält es sich mit der konsensual festgelegte n Arbeitsfähigkeit . Im Wesentlichen wird dabei aufgrund der myofaszial dominierten musk ul oske le t talen Beschwerden, die rein aus rheumatologischer Sicht keine arbeitsrele vante Einschränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter anderem ausgelöst durch die neurokognitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zusammenhang, der vom Gesuchsteller ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal . Nachteilig wirkten sich die neuro ko gnitiven Beeinträchtigungen und
die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 31 S. 14).
Dazu ist fest halten, dass
– ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dysthymen affektpathologischen Symp tomologie keine psychiatrischen Diagnosen bestehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Der Neigung zu Stressreaktionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter , dass die Y.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lagerungsschwindels möglich und auch die kardiova skulären Risikofaktoren ( ar terielle Hypertonie, Nikotinabusus ) sind reduzierbar ( Urk. 41 S. 6 ) Der Gesuchsteller ist an dieser Stelle an seine Schadenminderungspflicht (BGE 13 8 V 457 E. 3.2 ) zu erinnern. Im Rahmen der Z w eitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt . Infolge Selbstl i mitierung und Inko n s istenzen waren die Resultate der Belast ungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 31 S. 10 und 19 ff.). Auch im Rahmen der klinischen Untersuchungen liess seine Kooperation zu wünschen übrig (vgl. E. 4.1 hievor ). Solches war bereits bei der Erstbegutach tung im 2009 der Fall gewesen ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/112 ). Bei vorliegender Ausgangslage kann indessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6). 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten IV.2010.01215 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein.
Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Ta tsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
E. 1.2 Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fach experten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/aa mit Hinweisen).
E. 1.4 Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 8. Juni 2013 den Parteien mitgeteilt hatte, dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen, machte X.___ Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen Dr. A.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. B.___ , MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion/Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) geltend ( Urk. 3, 9 ). Das Ablehnungsbe gehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 14 ). Mit Urteil 8C_716/2013 vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bun desg ericht diesen Entscheid ( Urk. 20 ). In der Folge veranlasste das Sozialversi cherungsgericht beim Y.___ das Gerichts- resp. Ergänzungsgutach ten ( Urk. 21, 22 ),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 31 )
e rstattet wurde . Die Parteien ver zichteten auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 36, 38). Da das zum Gerichtsgut achten gehörende Teilgutachten von Dr. C.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk. 41 ) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nacht räglich beigezogen (vgl. Urk. 42 ). Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machten die Parteien keinen Gebrauch ( Urk. 44). Das Gericht
zieht in Erwägung:
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012.
E. 2.2 I m vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Unters uchung des Schädels vorgelegen h ä tt en .
E. 3.1 Gemäss neurologisch-neuropsychologischer Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. Dr. phil. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ( O.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielten fest, i nsbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungs weise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Fest stellung einer substan tiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits - assoziierte Interferenzen erklär bar. Eine durch das Unfallereig nis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigu ng der körperlichen oder geisti gen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. C.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposi tion verspürt würden. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes emp fohlen; ein direkter Zusammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Ent wicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indessen nicht ableiten. Zur Ar beitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund dieser gutachterlich festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk.
E. 3.1.1 ). Vorliegend also auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum 1 1. November 2010 verwirklicht hat. Im Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Y.___ -Ärzte davon aus, dass es ab März 2009 ausgehend von einer Arbeits fähigke it von 80 % als Auto-Occasionshändler
zu einer linear verlaufenden Verschlechterung gekommen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der neurologischen Abklärung am 1 4. November 2014 noch 50 % betragen habe ( Urk. 31 S. 15). Da der Gesuchsteller weiterhin im angestammten Beruf tätig ist und der Invaliditätsgrad somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden kann, lag eine rentenbegründe Invalidität, die mindestens 40 % betra gen muss ( Art. 28 IVG), zum massgeblichen Zeitpunkt (1 1. November 2010) nicht vor. 5.5
Dr. C.___ stellte anlässlich ihrer Z w eituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions defizite fest. Die von ihr festgestellte Verschlechterung bezieht sich mithin nic ht auf den (revisionsrechtlich relevanten) Zeitpunkt der Erstbegutachtung. Beim Leistungstest wurden in Bezug auf die Relevanz für berufliche Tätigkeiten folgende Funktionen geprüft: Aufmerksamkeit (Arbeitstempo, Ablenkbarkeit, Fehleranfälligkeit, Aufmerksamkeitsbelastbarkeit), Lernen/Gedächtnis (Alltags gedächtnis, kollektives Gedächtnis, verbale Merkspanne, verbales Lernen, ver bales Abrufen, verbales Wiedererkennen, figurale Merkspanne, figurales Lernen, figurales Abrufen, figurales Wiedererkennen), exekutive Funktionen (Antrieb, Planungsverhalten, konzeptuelles Denken und Umstellen sprachlich, konzeptu elles Denken und Umstellen visuell-räumlich, Interferenzunterdrückung, Abstraktionsfähigkeit), visuokonstruktive Funktionen ( visuokonstruktive Fähig keiten, Agnosien, Neglekt), sprachassozierte Funktionen (Spontansprache, Sp rachverständnis Schreiben) sowie Praxien (Lid, Buccofazial, Extrem itäten, Werkzeuggeb r auch) . Bis auf das verbale Lernen und das sprachliche konzeptio nelle Denken, wo eine leichte resp. eine mittelschwere Beeinträchtigung festge stellt wurde, blieben sämtliche Funktionen unauffällig ( Urk. 41 S. 6 und Anhang S. 3-4). In der klinischen Untersuchung waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszumachen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeit en in der Kommunikation ( Urk. 41 S. 4 und Anhang S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler zumindest in dieser Grössenordnung nicht nachvoll ziehbar. Gleich verhält es sich mit der konsensual festgelegte n Arbeitsfähigkeit . Im Wesentlichen wird dabei aufgrund der myofaszial dominierten musk ul oske le t talen Beschwerden, die rein aus rheumatologischer Sicht keine arbeitsrele vante Einschränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter anderem ausgelöst durch die neurokognitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zusammenhang, der vom Gesuchsteller ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal . Nachteilig wirkten sich die neuro ko gnitiven Beeinträchtigungen und
die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 31 S. 14).
Dazu ist fest halten, dass
– ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dysthymen affektpathologischen Symp tomologie keine psychiatrischen Diagnosen bestehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Der Neigung zu Stressreaktionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter , dass die Y.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lagerungsschwindels möglich und auch die kardiova skulären Risikofaktoren ( ar terielle Hypertonie, Nikotinabusus ) sind reduzierbar ( Urk. 41 S. 6 ) Der Gesuchsteller ist an dieser Stelle an seine Schadenminderungspflicht (BGE
E. 3.2 Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zeigte multiple Läsionen im Mark lager und im Bereich des Crus cerebri sow ie eine leichte allgemeine Volu men minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2). 4. 4.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. C.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsych ologisch-leistungs pychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. C.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 41 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar. Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike, welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel führ te, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich ko operationsbedingt nicht mög lich ( Urk. 41 S. 5). Zusammenfassend hielt sie fest, dass aufgrund der darge stellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als gerin ger ein. Für die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 41 S. 6 f.). 4.2
Im Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015, verfasst von PD Dr. med. B.___ , Dr. C.___ und Physiotherapeut F.___ , wurde festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstö rungen mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progre dienten neuropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstsein s störungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien überwiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurück zuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkompo nente ( Urk. 31 S. 8). Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifi schen Hämosiderin-Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit Hämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfall ereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises vo n Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursachen, also die arterielle Hypertonie und der Niko tinabusus, in einer Weise domin ant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche, untergeordnete Ursache erschiene ( Urk. 31 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 31 S.
E. 8 /39/1 27-139 ).
Laut dem von PD Dr. B.___ , Dr. A.___ , sowie Physiotherapeutin E.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. C.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere aufgrund der Annahme, dass sich der Vers icherte keine traumatische Hirn verlet zung zugezogen habe, wurden weiterhi n anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene A kten IV.2010.01215 Urk. 8/39/105-125 ).
E. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. C.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. C.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 31 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. C.___ interdiszplinär-konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschät zung teilten ( Urk. 31 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 31 S. 11 f.). Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hin weis auf das Teilgutachten von Dr. C.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neurokog nitiven Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 31 S. 14). Aus rein rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht schlossen die Gutachter aufgrund der durchgeführ ten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 31 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei erhöhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus-Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 31 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 31 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an d en Beweiswert einer Expertise . Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.3 hievor) und diese jedenfalls keinen Anlass für eine pro zessuale Revision gibt . 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind .
Die Vaskulo pathie sowie die vaskulären Risikofaktoren waren bereits bei der Erstbegutach tung bekannt.
Zu bemer ken ist in diesem Zusammenhang , dass bereits der Neurologe Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 7. August 2012 (welcher dem Gericht erst durch den i m parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 2 7. Februar 2014 veranlassten Aktenbeizug bekannt wurde) zur selben Einschätzung wie die Y.___ -Gutachter gelangt war (vgl. Urk. 31 S. 4) . Lediglich der Radiologe Dr. med. H.___ beurteilte die Befunde des MRI als postt raumatische Residuen ( Urk. 2/3/2 ). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter richtig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Verän derungen ist. Deren Interpretation ist aber dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 31 S. 1 3 ). 5.3
Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wären die Y.___ -Gutachter, insbesondere auch Dr. C.___ , bei der Erstbegutachtung zur Beur teilung gelangt, dass die neurokognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar sind. Ebenso hätten sie die vom Gesuchsteller beschriebenen prä synkopalen Zustände gleich beurteilt ( Urk. 31 S. 11 f.). Indessen erachten sie eine n Zusammenhang zwischen der (unfallfremden) vaskulären Enzephalopatie einerseits und der neurokognitiven Leistungsfähigkeit sowie den präsynkopalen Ereignissen anderseits für ausgewiesen ( Urk. 31 S. 11 f., Urk. 41 S. 6). Dabei gehen sie von einem progredienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund d er Neubeurteilung des bereits bekannten und insoweit unver änderten Gesundheitszustandes attestieren sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 resp. 50 % ( Urk. 31 S. 14 f. ). 5.4
Auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden . Zunächst ist festzuhalten, dass eine Neubeurteilung des an sich gleichen Sach verhalts unter dem Gesichtspunkt der vorliegend zu prüfenden prozessualen Revision unbeachtlich ist. Sodann vermag die Einschätzung, soweit sie auf grund des veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen wurde, nicht zu überzeugen. Doch selbst wenn diese Einschätzung unbesehen übernommen würde, resultierte kein Rentenanspruch. R echtsprechungsgemäss hat das Sozial versicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Erlass d er streitigen Verfügung ei ngetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E.
E. 13 8 V 457 E. 3.2 ) zu erinnern. Im Rahmen der Z w eitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt . Infolge Selbstl i mitierung und Inko n s istenzen waren die Resultate der Belast ungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 31 S. 10 und 19 ff.). Auch im Rahmen der klinischen Untersuchungen liess seine Kooperation zu wünschen übrig (vgl. E. 4.1 hievor ). Solches war bereits bei der Erstbegutach tung im 2009 der Fall gewesen ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/112 ). Bei vorliegender Ausgangslage kann indessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6). 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten IV.2010.01215 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00512 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
3. März 2016 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Er hatte bei einem Fussgängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse über queren zu lassen, als ein Sattelschlepper auf das Heck seines VW Golf aufprallte.
Mit Verfügung vom 1 1. November 2010 sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallvers icherer eingeholte Gutachten der
Y.___ AG, vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sow ie neurologisch-neuropsychologi scher Abklärung durch das O.___ , O.___) mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe, bis zum 3 0. September 2008 befristete Invalidenrente zu, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 bestätigte ( Urk. 2/2). 1.2
Am 3 1. August 2012 beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des Z .___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 2/1, Urk. 2/3/2-5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat ( Urk. 2/5). Die dagegegen erhoben e Beschwerde hiess das Bundesge richt mit Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisions-gesuch zurück ( Urk. 1). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren Auffahrunfall erlitten hatte
( Urk. 13/5). Das Sozialversicherungsgericht zog die entsprechen den Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen ( Urk. 12, 13/1-6, 16, 17). 1.4
Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 1 8. Juni 2013 den Parteien mitgeteilt hatte, dass es beabsichtige, beim Y.___ eine Ergänzung zu dessen Gutachten einzuholen, machte X.___ Ablehnungsgründe gegen das Y.___ sowie gegen Dr. A.___ , FMH Innere Medizin/Rheumatologie, PD Dr. med. B.___ , MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion/Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , FMH Neurologie (welche das Gut achten vom 1 3. Juli 2009 erstellt hatten) geltend ( Urk. 3, 9 ). Das Ablehnungsbe gehren wies das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2 9. August 2013 ab ( Urk. 14 ). Mit Urteil 8C_716/2013 vom 1 0. Februar 2014 bestätigte das Bun desg ericht diesen Entscheid ( Urk. 20 ). In der Folge veranlasste das Sozialversi cherungsgericht beim Y.___ das Gerichts- resp. Ergänzungsgutach ten ( Urk. 21, 22 ),
welches am 2. Oktober 2015 ( Urk. 31 )
e rstattet wurde . Die Parteien ver zichteten auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 36, 38). Da das zum Gerichtsgut achten gehörende Teilgutachten von Dr. C.___ vom 2 0. März 2015 ( Urk. 41 ) diesem nicht beigelegt war, wurde es vom Gericht nacht räglich beigezogen (vgl. Urk. 42 ). Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machten die Parteien keinen Gebrauch ( Urk. 44). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein.
Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Ta tsachen erfahren oder Beweismit tel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sach verhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisions grund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteil 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei chen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerecht fertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fach experten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexper ten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 E.
3b/aa mit Hinweisen). 2. 2.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stützte sich im Urteil vom 3 1. Mai 2012 auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juli 200 9. Massgebend für den bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Mai 2013 war der Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012. 2.2
I m vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht bei Kenntnis des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 anders entsch i e den hätte . Dies hängt massgebend davon ab, ob die Y.___ -Gutachter im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 zu einer anderen Auffassung gelangt wären, wenn ihnen die Befunde der erst später erfolgten MRI-Unters uchung des Schädels vorgelegen h ä tt en . 3. 3.1
Gemäss neurologisch-neuropsychologischer Einschätzung von Dr. med. C.___ und Dr. med. Dr. phil. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ( O.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009) fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eine s prämorbid mittleren Leistungs profils durchwegs unauffällige Befunde. Sie hielten fest, i nsbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungs weise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso ergebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Fest stellung einer substan tiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Unfalls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Beschwerden seien hinreichend durch die chronifizierte Schmerzsymptomatik und Müdigkeits - assoziierte Interferenzen erklär bar. Eine durch das Unfallereig nis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigu ng der körperlichen oder geisti gen Integrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung von Dr. C.___ blieben die vom Versicherten beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gangunsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposi tion verspürt würden. Phänomenologie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen. Aus neurologischer Sicht wurde zum Aus schluss einer vaskulär enzephalopathischen Komponente bei vaskulärem Risi koprofil (insbesondere arterielle Hypertonie) eine Bildgebung des Kopfes emp fohlen; ein direkter Zusammenhang der präsynkopalen Zustände oder der Ent wicklung der arteriellen Hypertonie mit dem Unfallereignis liess sich indessen nicht ableiten. Zur Ar beitsfähigkeit aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten vor dem Hintergrund dieser gutachterlich festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8 /39/1 27-139 ).
Laut dem von PD Dr. B.___ , Dr. A.___ , sowie Physiotherapeutin E.___ verfassten Y.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 blieben die geschilderten, nach Angaben des Versicherten im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führten aus, a uch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Gutachter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. C.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Symptomatik über zwei Jahre spreche gegen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktionsstörung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Insbesondere aufgrund der Annahme, dass sich der Vers icherte keine traumatische Hirn verlet zung zugezogen habe, wurden weiterhi n anhaltende Unfallfolgen ausge schlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar (beigezogene A kten IV.2010.01215 Urk. 8/39/105-125 ). 3.2
Die MRI-Untersuchung vom 9. August 2012 zeigte multiple Läsionen im Mark lager und im Bereich des Crus cerebri sow ie eine leichte allgemeine Volu men minderung im Grosshirn. In der Befunderhebung wurde ausgeführt, dass im Kontext des erlittenen Traumas - von welchem der Radiologe gemäss dem Rechtsvertreter erst nach seiner Untersuchung auf Rückfrage beim Gesuchsteller hin erfuhr (vgl. Urk. 2/7) - sich diese Veränderungen durch eine diffuse axonale Schädigung erklären liessen, differentialdiagnostisch müssten jedoch auch demyelisierende Prozesse oder mikrovaskuläre Läsionen in Betracht gezogen werden (Bericht des Z.___ , vom 9. August 2012, Urk. 2/3/2). 4. 4.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. C.___ im Teilgutachten vom 2 0. März 2015 fest, der Gesuchsteller zeige keine Antriebs-, Initations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsych ologisch-leistungs pychologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunkti onen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprach lich konzeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funktionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsionen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund verschlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalo pathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (sogenannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruck krisen sowie dem fortgeführten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurteilen. Zu den vom Gesuchsteller beschriebenen lageabhängigen Schwindelsymptomen erklärte Dr. med. C.___ , es bestünden Hinweise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 41 S. 6) . Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus jedoch nicht eruierbar. Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike, welche gemäss Angaben des Gesuchsteller s zu stärkstem Drehschwindel führ te, unter der Frenzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich ko operationsbedingt nicht mög lich ( Urk. 41 S. 5). Zusammenfassend hielt sie fest, dass aufgrund der darge stellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als gerin ger ein. Für die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attestierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht unfallbedingt sei ( Urk. 41 S. 6 f.). 4.2
Im Y.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktober 2015, verfasst von PD Dr. med. B.___ , Dr. C.___ und Physiotherapeut F.___ , wurde festgehalten, dass weiterhin ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild sowie Funktionsstö rungen mit muskulär betonten Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, progre dienten neuropsychologischen Defiziten sowie Momenten von Bewusstsein s störungen bestünden. Die Befunde des MRI des Schädels vom 9. August 2012 seien überwiegend wahrscheinlich auf neurovaskuläre Veränderungen zurück zuführen. Die lagerungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungsschwindels in Kombination mit einer Angstkompo nente ( Urk. 31 S. 8). Bei den radiologischen Abklärungen seien keine spezifi schen Hämosiderin-Sequenzen durchgeführt worden. Die Durchführung eines Schädel-MRI mit Hämosiderinsequenzen ermögliche es theoretisch, das Unfall ereignis vom 4. Juli 2006 als allfällige Teilkomponente in Erwägung zu ziehen. Im Falle eines Nachweises vo n Hämosiderineinlagerungen wären allerdings die übrigen Ursachen, also die arterielle Hypertonie und der Niko tinabusus, in einer Weise domin ant, dass der Unfall vom 4. Juli 2006 bloss noch als mögliche, untergeordnete Ursache erschiene ( Urk. 31 S. 9, 12 und 15). Im Vergleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Juli 2009 zu taxieren ( Urk. 31 S. 9 ).
Im Gerichtsgutachten wird auf entsprechende Gutachterfrage ausgeführt, dass Dr. C.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro kognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. C.___ bei der Erstuntersuchung die vom Gesuchsteller beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschätzung ( Urk. 31 S. 11 f.). Im Gutach ten wird sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begutachtung abgegebene) Beurteilung von Dr. C.___ interdiszplinär-konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschät zung teilten ( Urk. 31 S. 14). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit her stellen ( Urk. 31 S. 11 f.). Hingegen führt das MRI vom 9. August 2012 laut Y.___ -Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hin weis auf das Teilgutachten von Dr. C.___ wird im Gerichtsgutachten ausge führt, aus neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit nunmehr 70 % , da es zu einer Verschlechterung der neurokog nitiven Leistungsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 31 S. 14). Aus rein rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht schlossen die Gutachter aufgrund der durchgeführ ten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und klinischen Untersu chung auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 31 S. 9 f.). Sie führten aber aus, aus interdiszplinärer-konsensueller Sicht ergebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei erhöhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Beschwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus-Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzusetzen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbedingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leicht e bis mittelschwere Tätig keit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsabhängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 31 S. 14). In ihren ergän zenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssituation und einer Neubeurtei lung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erst begutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neurokognitiven Leis tungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 31 S.
15). 5. 5.1
Das Y.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an d en Beweiswert einer Expertise . Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Insbesondere beantwortet es die Frage, ob die Gutachter in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.3 hievor) und diese jedenfalls keinen Anlass für eine pro zessuale Revision gibt . 5.2
Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass die im MRI des Schädels gefundenen Befunde auf neurovaskuläre Veränderungen zurückzuführen sind .
Die Vaskulo pathie sowie die vaskulären Risikofaktoren waren bereits bei der Erstbegutach tung bekannt.
Zu bemer ken ist in diesem Zusammenhang , dass bereits der Neurologe Dr. med. G.___ im Bericht vom 2 7. August 2012 (welcher dem Gericht erst durch den i m parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 2 7. Februar 2014 veranlassten Aktenbeizug bekannt wurde) zur selben Einschätzung wie die Y.___ -Gutachter gelangt war (vgl. Urk. 31 S. 4) . Lediglich der Radiologe Dr. med. H.___ beurteilte die Befunde des MRI als postt raumatische Residuen ( Urk. 2/3/2 ). Dazu hielten die Y.___ -Gutachter richtig fest, dass Aufgabe des Radiologen die Beschreibung der radiologischen Verän derungen ist. Deren Interpretation ist aber dem jeweiligen klinischen Facharzt vorbehalten, der dazu auch die klinische Situation berücksichtigen muss ( Urk. 31 S. 1 3 ). 5.3
Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wären die Y.___ -Gutachter, insbesondere auch Dr. C.___ , bei der Erstbegutachtung zur Beur teilung gelangt, dass die neurokognitiven Beschwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar sind. Ebenso hätten sie die vom Gesuchsteller beschriebenen prä synkopalen Zustände gleich beurteilt ( Urk. 31 S. 11 f.). Indessen erachten sie eine n Zusammenhang zwischen der (unfallfremden) vaskulären Enzephalopatie einerseits und der neurokognitiven Leistungsfähigkeit sowie den präsynkopalen Ereignissen anderseits für ausgewiesen ( Urk. 31 S. 11 f., Urk. 41 S. 6). Dabei gehen sie von einem progredienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund d er Neubeurteilung des bereits bekannten und insoweit unver änderten Gesundheitszustandes attestieren sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 resp. 50 % ( Urk. 31 S. 14 f. ). 5.4
Auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden . Zunächst ist festzuhalten, dass eine Neubeurteilung des an sich gleichen Sach verhalts unter dem Gesichtspunkt der vorliegend zu prüfenden prozessualen Revision unbeachtlich ist. Sodann vermag die Einschätzung, soweit sie auf grund des veränderten Gesundheitszustandes vorgenommen wurde, nicht zu überzeugen. Doch selbst wenn diese Einschätzung unbesehen übernommen würde, resultierte kein Rentenanspruch. R echtsprechungsgemäss hat das Sozial versicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Erlass d er streitigen Verfügung ei ngetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 ). Vorliegend also auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum 1 1. November 2010 verwirklicht hat. Im Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Y.___ -Ärzte davon aus, dass es ab März 2009 ausgehend von einer Arbeits fähigke it von 80 % als Auto-Occasionshändler
zu einer linear verlaufenden Verschlechterung gekommen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der neurologischen Abklärung am 1 4. November 2014 noch 50 % betragen habe ( Urk. 31 S. 15). Da der Gesuchsteller weiterhin im angestammten Beruf tätig ist und der Invaliditätsgrad somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden kann, lag eine rentenbegründe Invalidität, die mindestens 40 % betra gen muss ( Art. 28 IVG), zum massgeblichen Zeitpunkt (1 1. November 2010) nicht vor. 5.5
Dr. C.___ stellte anlässlich ihrer Z w eituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions defizite fest. Die von ihr festgestellte Verschlechterung bezieht sich mithin nic ht auf den (revisionsrechtlich relevanten) Zeitpunkt der Erstbegutachtung. Beim Leistungstest wurden in Bezug auf die Relevanz für berufliche Tätigkeiten folgende Funktionen geprüft: Aufmerksamkeit (Arbeitstempo, Ablenkbarkeit, Fehleranfälligkeit, Aufmerksamkeitsbelastbarkeit), Lernen/Gedächtnis (Alltags gedächtnis, kollektives Gedächtnis, verbale Merkspanne, verbales Lernen, ver bales Abrufen, verbales Wiedererkennen, figurale Merkspanne, figurales Lernen, figurales Abrufen, figurales Wiedererkennen), exekutive Funktionen (Antrieb, Planungsverhalten, konzeptuelles Denken und Umstellen sprachlich, konzeptu elles Denken und Umstellen visuell-räumlich, Interferenzunterdrückung, Abstraktionsfähigkeit), visuokonstruktive Funktionen ( visuokonstruktive Fähig keiten, Agnosien, Neglekt), sprachassozierte Funktionen (Spontansprache, Sp rachverständnis Schreiben) sowie Praxien (Lid, Buccofazial, Extrem itäten, Werkzeuggeb r auch) . Bis auf das verbale Lernen und das sprachliche konzeptio nelle Denken, wo eine leichte resp. eine mittelschwere Beeinträchtigung festge stellt wurde, blieben sämtliche Funktionen unauffällig ( Urk. 41 S. 6 und Anhang S. 3-4). In der klinischen Untersuchung waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszumachen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeit en in der Kommunikation ( Urk. 41 S. 4 und Anhang S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler zumindest in dieser Grössenordnung nicht nachvoll ziehbar. Gleich verhält es sich mit der konsensual festgelegte n Arbeitsfähigkeit . Im Wesentlichen wird dabei aufgrund der myofaszial dominierten musk ul oske le t talen Beschwerden, die rein aus rheumatologischer Sicht keine arbeitsrele vante Einschränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter anderem ausgelöst durch die neurokognitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zusammenhang, der vom Gesuchsteller ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal . Nachteilig wirkten sich die neuro ko gnitiven Beeinträchtigungen und
die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 31 S. 14).
Dazu ist fest halten, dass
– ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dysthymen affektpathologischen Symp tomologie keine psychiatrischen Diagnosen bestehen (beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Der Neigung zu Stressreaktionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter , dass die Y.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Juli 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/113 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lagerungsschwindels möglich und auch die kardiova skulären Risikofaktoren ( ar terielle Hypertonie, Nikotinabusus ) sind reduzierbar ( Urk. 41 S. 6 ) Der Gesuchsteller ist an dieser Stelle an seine Schadenminderungspflicht (BGE 13 8 V 457 E. 3.2 ) zu erinnern. Im Rahmen der Z w eitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt . Infolge Selbstl i mitierung und Inko n s istenzen waren die Resultate der Belast ungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 31 S. 10 und 19 ff.). Auch im Rahmen der klinischen Untersuchungen liess seine Kooperation zu wünschen übrig (vgl. E. 4.1 hievor ). Solches war bereits bei der Erstbegutach tung im 2009 der Fall gewesen ( beigezogene Akten IV.2010.01215 Urk. 8/39/112 ). Bei vorliegender Ausgangslage kann indessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6). 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 2. Oktober 2015 das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 wäre das Sozialversicherungsgericht zum gleichen Ergebnis gelangt. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder , unter Beilage eines Doppels von Urk. 44 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht (Verfahren 8C_614/2012) unter Beilage der Akten IV.2010.01215 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger