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IV.2013.00510

Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten mit koronarem Herzleiden wurde nicht fachärztlich abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2013-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, ist als selbständiger Maler tätig (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.6). Der Versicherte meldete sich am 30. August 2012 bei der Invaliden versicherung an . In der Anmeldung gab er an, da ss

er nach einem Herzinfarkt

noch zu 25 % leistungs fähig sei (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) bei. Am 5. Februar 2013 (Urk. 6/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/15) zu, wogegen dieser am 8. Februar 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/27 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am

31. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer - deantwort vom 3. Juli 2013 (Urk. 5) die A bweisung der Beschwerde . Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 23. September 2013 zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers könne mit einem re duzierten Pensum als angepasst angesehen werden . Ab Januar 2012 sei von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die medizinischen Unterlagen seien nicht von einem Facharzt überprüft worden. Er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In - validen rente hat.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 13. April 2010 einen Infarkt.

Dr. med. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztl ichen Zeugnis vom 19. Juni 2010 für die Zeit vom

13. April bis 6. Juni 2010 eine Ar beitsunfähigkeit als Maler von 100 % und ab dem 7. Juni 2010 eine solche von 70 % (Urk. 6/12/17 Ziff. 6).

Dr. Y.___ attestierte sodann i n einem ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/12/11) für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb ständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 30 % (Ziff. 3). Der Hausarzt gab weiter an, die Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich nicht weiter gesteigert werden (Ziff. 5). 3.2

Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin am 18. September 2012 (Urk. 6/5/1) einen Bericht über eine kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/5/2-4 = Urk. 6/9/8-11) zu.

Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): 1. koronare Herzkrankheit -

13. April 2010 akuter ST-Hebungs-Infarkt, Koronarangiographie drei Stun den nach Schmerzbeginn : proximaler RIVA-Verschluss -

20. April 2010 elektive Rekoronarangiographie -

14. Juli 2010 mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) anteriorer Akinesie des lokal ausgedünnten Myokards von medial bis apikal sowie lateroapikal, schwergradige

pulmonala r terielle Hyperto nie -

23. August 2010 mittelschwere pulmonalarterielle Druckerhöhung -

19. Januar 2011 echokardiographisch unverändert mittel schwer einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) -

24. Januar 2012 echokardiographisch mittel- bis schwergradig einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 30-35 %) - aktuell: Zunahme des LVEDD schwergradig eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 25 %) 2. Hypercholesterinämie 3. Status nach Nikotinabusus (seit 2004 nach kumulativ 85-90 pack years sis tiert) 4. Adipositas

Dr . Z.___ führte weiter aus, seit der letzten kardiologischen Untersuchung Ende Januar bestehe kardial ein stabiler Zwischenverlauf ohne bemerkten Leistungs knick . Dr . Z.___ verneinte eine paroxysmal nächtliche Dyspnoe oder Orthopnoe, Synkopen sowie verspürte Tachyarrhythmien (S. 1). Während der EKG-Auf zeichnung seien erfreulicherweise keine Arrythmien

dokumentiert worden . Mit einer Auswurfsfraktion von 25 % sei der exzentrisch hypertrophe linke Ventri kel schwergradig eingeschränkt. Die Indikation für eine ICD-Implantation sei somit gegeben (S. 2).

Dr. Z.___

führte im Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18 . Sep - tem ber 2012 (Urk. 6/5/1) an, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und könne dazu keine Antwort geben. 3.3

Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/9/1-4) zur Kran kengeschichte aus, der Beschwerdeführer habe im April 2010 einen Infarkt erlitten. Er habe in der Folge nie mehr eine ganze Leistungsfähigkeit erreicht. Eine Besserung sei nicht erreicht worden (Ziff. 1.4).

Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf W eiteres 30 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine rasche Ermüdung. Der Be schwerdeführer könne im Verlauf des Tages die Leistung nicht mehr erbringen. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Ausmass zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). Die genaue Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Kardiologen festgelegt werden (Ziff. 1.11). 3.4

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionalärztliche r Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 6/13 S. 2 f.) aus, beim Beschwerdeführer liege anhand der Aktenlage eine koronare 2-Gefässerkrankung nach einem akuten Vorderwandinfarkt am 1 3. April 2010 mit einer ischämischen Kardiomyopathie vor. Im Rahmen des akuten Infarktes sei eine Stentimplantation des RIVA sowie im April 2010 eine Stentimplantation der rechten Koronararterie erfolgt. Gemäss dem Bericht von Dr . Y.___ bestünden belastungsabhängig eine Luftnot und eine allgemeine Leistungsminderung bei zunehmender Verschlechterung der linksventrikulären Funktion. Im aktuellen Echokardiogramm zeige sich der linke Ventrikel zuneh mend dilatiert. D ie EF sei mit aktuell 25 %

höhergradig eingeschränkt . Ferner bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 1 7. Juli 2012 sei ein ICD-System im plantiert worden. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und sei in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt.

Eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Maler sei aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers mit rascher Ermüdung und einem erhöhten Pausenbedarf bei höhergradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion durchaus nachvollziehbar. Allerdings könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab August 2010 nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, da eine Kardiomyopathie zu diesem Zeitpunkt allenfalls mittelgradig (EF damals bei 35 - 40 %) ausgeprägt gewesen sei. Aus medizinischer Sicht könne bei einer von Dr. Z.___

a m 1 8. September 2012 ge nannten echokardiographisch nachgewiesenen progredienten Verschlechterung der Kardiomyopathie ab Januar 2012 von einer 30%igen andauernden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit könne mit einem redu zierten Pensum als angepasst angesehen werden. 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 2 2. März 2013 (Urk. 6/22/1) über eine gleichentags er folgte kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 6/22/2-7).

Dr. Z.___

führte in der Diagnoseliste neu eine am 1 7. Juli 2012 vorgenommene ICD-Implantation auf. Weiter gab er an, seit der letzten ICD-Kontrolle im Sep tember 2012 bestehe kardial ein stabiler Verlauf. Bei körperlich anstrengenden Arbeiten im angestammten Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer unverän dert leistungsmässig eingeschränkt. Es seien kein Leistungsknick, keine nächtli che Dyspnoe oder Orthopnoe und keine erlittenen Synkopen zu verzeichnen (S. 2).

Dr. Z.___

bezweife lte, dass ein Gutachter aufgrund der aufgeführten Diagnosen sowie einer residuell

schwergradigen Beeinträchtigung der Herzfu nktion zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer als Maler mit einer entsprechend körperlich anstrengenden Tätigkeit normal arbeitsfähig sei (Urk. 6/22/1). 3.6

Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/25),

dass aus seiner Sicht

anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers im Mai 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 30 % bestanden habe . Der behandelnde Kardiologe habe sich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer gebe retrospektiv an, dass er seines Erachtens seit zirka März 2012 etwa zu 60 % ar beitsunfähig sei. Da eine kardiologische Erkrankung bestehe, müsse die Ar beitsfähigkeit durch den damals involvierten Kardiologen beurteilt werden. 3.7

RAD-Ärztin Dr. A.___

führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/26 S. 2 f.)

nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2013 aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 auf den Bericht von Dr. Y.___ abgestellt. D ie letzte klinisch e Kontrolle sei etwa eine Woche vor Erstellung dieses Berichtes erfolgt. Die kardiologischen Befunde von Dr. Z.___ hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der aktuellen klinischen Be funde erfolgt sei.

Ihre frühere Stellungnahme sei allerdings dahingehend abzuänd ern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Infarktes ab April 2010 für jegliche Er werbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 bestehe, wie im Bericht von Dr. Y.___ ausgewiesen, in der bisherigen Tätigkeit e ine Ar beitsunfähigkeit von 30 % . 4 .

4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. April 2010 einen Infarkt. Die k ardiologi schen Untersuchungen

ergaben eine schwere Einschränkung der linksventriku lären s ystolische n

Funktion . Nach den Angaben des Hausarzt es, Dr. Y.___, liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tä tigkeit

als selbständiger Maler ab dem 2. August 2010 nicht weiter steigern und ist für diese Tätigkeit

von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 3.1). 4.2

A us den medizinischen Akten ergibt sich nicht klar, wie

Dr. Y.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gelangte. Der Hausarzt relativierte seine Angaben sodann

dahingehend, als er eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtete (vgl. E. 3.3 und 3.6). Indes machte der behandelnde Kardiologe Dr. Z.___ bislang keine Angaben zur Leistungs- und Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebe nenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen, kann nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Besc h werdeführers abgestellt werden. Vielmehr ist eine fachärztliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (vgl. E. 1.3). Dies gilt auch für die An gaben im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 8. Februar 2013, wonach sich der Be schwerdeführer seit März 2012 als zu 60 % ar beitsunfähig erachte .

D ie Beschwerdegegnerin hat, entgegen der Empfehlung von Dr. Y.___,

keine fa chärztliche Abklärung zur Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsan gepassten Tä tigkeit veranlasst. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab ge klärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat die Beschwerde gegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, ist als selbständiger Maler tätig (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.6). Der Versicherte meldete sich am 30. August 2012 bei der Invaliden versicherung an . In der Anmeldung gab er an, da ss

er nach einem Herzinfarkt

noch zu 25 % leistungs fähig sei (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) bei. Am 5. Februar 2013 (Urk. 6/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/15) zu, wogegen dieser am 8. Februar 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/27 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 S. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers könne mit einem re duzierten Pensum als angepasst angesehen werden . Ab Januar 2012 sei von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die medizinischen Unterlagen seien nicht von einem Facharzt überprüft worden. Er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In - validen rente hat.

E. 3 Status nach Nikotinabusus (seit 2004 nach kumulativ 85-90 pack years sis tiert)

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 13. April 2010 einen Infarkt.

Dr. med. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztl ichen Zeugnis vom 19. Juni 2010 für die Zeit vom

13. April bis 6. Juni 2010 eine Ar beitsunfähigkeit als Maler von 100 % und ab dem 7. Juni 2010 eine solche von 70 % (Urk. 6/12/17 Ziff. 6).

Dr. Y.___ attestierte sodann i n einem ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/12/11) für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb ständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 30 % (Ziff. 3). Der Hausarzt gab weiter an, die Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich nicht weiter gesteigert werden (Ziff. 5).

E. 3.2 Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin am 18. September 2012 (Urk. 6/5/1) einen Bericht über eine kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/5/2-4 = Urk. 6/9/8-11) zu.

Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): 1. koronare Herzkrankheit -

13. April 2010 akuter ST-Hebungs-Infarkt, Koronarangiographie drei Stun den nach Schmerzbeginn : proximaler RIVA-Verschluss -

20. April 2010 elektive Rekoronarangiographie -

14. Juli 2010 mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) anteriorer Akinesie des lokal ausgedünnten Myokards von medial bis apikal sowie lateroapikal, schwergradige

pulmonala r terielle Hyperto nie -

23. August 2010 mittelschwere pulmonalarterielle Druckerhöhung -

19. Januar 2011 echokardiographisch unverändert mittel schwer einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) -

24. Januar 2012 echokardiographisch mittel- bis schwergradig einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 30-35 %) - aktuell: Zunahme des LVEDD schwergradig eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 25 %) 2. Hypercholesterinämie

E. 3.3 Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/9/1-4) zur Kran kengeschichte aus, der Beschwerdeführer habe im April 2010 einen Infarkt erlitten. Er habe in der Folge nie mehr eine ganze Leistungsfähigkeit erreicht. Eine Besserung sei nicht erreicht worden (Ziff. 1.4).

Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf W eiteres 30 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine rasche Ermüdung. Der Be schwerdeführer könne im Verlauf des Tages die Leistung nicht mehr erbringen. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Ausmass zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). Die genaue Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Kardiologen festgelegt werden (Ziff. 1.11).

E. 3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionalärztliche r Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 6/13 S. 2 f.) aus, beim Beschwerdeführer liege anhand der Aktenlage eine koronare 2-Gefässerkrankung nach einem akuten Vorderwandinfarkt am 1 3. April 2010 mit einer ischämischen Kardiomyopathie vor. Im Rahmen des akuten Infarktes sei eine Stentimplantation des RIVA sowie im April 2010 eine Stentimplantation der rechten Koronararterie erfolgt. Gemäss dem Bericht von Dr . Y.___ bestünden belastungsabhängig eine Luftnot und eine allgemeine Leistungsminderung bei zunehmender Verschlechterung der linksventrikulären Funktion. Im aktuellen Echokardiogramm zeige sich der linke Ventrikel zuneh mend dilatiert. D ie EF sei mit aktuell 25 %

höhergradig eingeschränkt . Ferner bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 1 7. Juli 2012 sei ein ICD-System im plantiert worden. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und sei in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt.

Eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Maler sei aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers mit rascher Ermüdung und einem erhöhten Pausenbedarf bei höhergradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion durchaus nachvollziehbar. Allerdings könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab August 2010 nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, da eine Kardiomyopathie zu diesem Zeitpunkt allenfalls mittelgradig (EF damals bei 35 - 40 %) ausgeprägt gewesen sei. Aus medizinischer Sicht könne bei einer von Dr. Z.___

a m 1 8. September 2012 ge nannten echokardiographisch nachgewiesenen progredienten Verschlechterung der Kardiomyopathie ab Januar 2012 von einer 30%igen andauernden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit könne mit einem redu zierten Pensum als angepasst angesehen werden.

E. 3.5 Dr. Z.___ berichtete am 2 2. März 2013 (Urk. 6/22/1) über eine gleichentags er folgte kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 6/22/2-7).

Dr. Z.___

führte in der Diagnoseliste neu eine am 1 7. Juli 2012 vorgenommene ICD-Implantation auf. Weiter gab er an, seit der letzten ICD-Kontrolle im Sep tember 2012 bestehe kardial ein stabiler Verlauf. Bei körperlich anstrengenden Arbeiten im angestammten Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer unverän dert leistungsmässig eingeschränkt. Es seien kein Leistungsknick, keine nächtli che Dyspnoe oder Orthopnoe und keine erlittenen Synkopen zu verzeichnen (S. 2).

Dr. Z.___

bezweife lte, dass ein Gutachter aufgrund der aufgeführten Diagnosen sowie einer residuell

schwergradigen Beeinträchtigung der Herzfu nktion zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer als Maler mit einer entsprechend körperlich anstrengenden Tätigkeit normal arbeitsfähig sei (Urk. 6/22/1).

E. 3.6 Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/25),

dass aus seiner Sicht

anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers im Mai 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 30 % bestanden habe . Der behandelnde Kardiologe habe sich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer gebe retrospektiv an, dass er seines Erachtens seit zirka März 2012 etwa zu 60 % ar beitsunfähig sei. Da eine kardiologische Erkrankung bestehe, müsse die Ar beitsfähigkeit durch den damals involvierten Kardiologen beurteilt werden.

E. 3.7 RAD-Ärztin Dr. A.___

führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/26 S. 2 f.)

nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2013 aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 auf den Bericht von Dr. Y.___ abgestellt. D ie letzte klinisch e Kontrolle sei etwa eine Woche vor Erstellung dieses Berichtes erfolgt. Die kardiologischen Befunde von Dr. Z.___ hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der aktuellen klinischen Be funde erfolgt sei.

Ihre frühere Stellungnahme sei allerdings dahingehend abzuänd ern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Infarktes ab April 2010 für jegliche Er werbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 bestehe, wie im Bericht von Dr. Y.___ ausgewiesen, in der bisherigen Tätigkeit e ine Ar beitsunfähigkeit von 30 % .

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. April 2010 einen Infarkt. Die k ardiologi schen Untersuchungen

ergaben eine schwere Einschränkung der linksventriku lären s ystolische n

Funktion . Nach den Angaben des Hausarzt es, Dr. Y.___, liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tä tigkeit

als selbständiger Maler ab dem 2. August 2010 nicht weiter steigern und ist für diese Tätigkeit

von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 3.1).

E. 4.2 A us den medizinischen Akten ergibt sich nicht klar, wie

Dr. Y.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gelangte. Der Hausarzt relativierte seine Angaben sodann

dahingehend, als er eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtete (vgl. E. 3.3 und 3.6). Indes machte der behandelnde Kardiologe Dr. Z.___ bislang keine Angaben zur Leistungs- und Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebe nenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen, kann nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Besc h werdeführers abgestellt werden. Vielmehr ist eine fachärztliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (vgl. E. 1.3). Dies gilt auch für die An gaben im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 8. Februar 2013, wonach sich der Be schwerdeführer seit März 2012 als zu 60 % ar beitsunfähig erachte .

D ie Beschwerdegegnerin hat, entgegen der Empfehlung von Dr. Y.___,

keine fa chärztliche Abklärung zur Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsan gepassten Tä tigkeit veranlasst.

E. 4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab ge klärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat die Beschwerde gegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00510 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, ist als selbständiger Maler tätig (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.6). Der Versicherte meldete sich am 30. August 2012 bei der Invaliden versicherung an . In der Anmeldung gab er an, da ss

er nach einem Herzinfarkt

noch zu 25 % leistungs fähig sei (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) bei. Am 5. Februar 2013 (Urk. 6/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/15) zu, wogegen dieser am 8. Februar 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/27 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am

31. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer - deantwort vom 3. Juli 2013 (Urk. 5) die A bweisung der Beschwerde . Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 23. September 2013 zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers könne mit einem re duzierten Pensum als angepasst angesehen werden . Ab Januar 2012 sei von ei ner andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die medizinischen Unterlagen seien nicht von einem Facharzt überprüft worden. Er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In - validen rente hat.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 13. April 2010 einen Infarkt.

Dr. med. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztl ichen Zeugnis vom 19. Juni 2010 für die Zeit vom

13. April bis 6. Juni 2010 eine Ar beitsunfähigkeit als Maler von 100 % und ab dem 7. Juni 2010 eine solche von 70 % (Urk. 6/12/17 Ziff. 6).

Dr. Y.___ attestierte sodann i n einem ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/12/11) für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selb ständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähig keit von 30 % (Ziff. 3). Der Hausarzt gab weiter an, die Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich nicht weiter gesteigert werden (Ziff. 5). 3.2

Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin am 18. September 2012 (Urk. 6/5/1) einen Bericht über eine kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/5/2-4 = Urk. 6/9/8-11) zu.

Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): 1. koronare Herzkrankheit -

13. April 2010 akuter ST-Hebungs-Infarkt, Koronarangiographie drei Stun den nach Schmerzbeginn : proximaler RIVA-Verschluss -

20. April 2010 elektive Rekoronarangiographie -

14. Juli 2010 mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) anteriorer Akinesie des lokal ausgedünnten Myokards von medial bis apikal sowie lateroapikal, schwergradige

pulmonala r terielle Hyperto nie -

23. August 2010 mittelschwere pulmonalarterielle Druckerhöhung -

19. Januar 2011 echokardiographisch unverändert mittel schwer einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) -

24. Januar 2012 echokardiographisch mittel- bis schwergradig einge schränkte LV-Funktion (EF visuell 30-35 %) - aktuell: Zunahme des LVEDD schwergradig eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 25 %) 2. Hypercholesterinämie 3. Status nach Nikotinabusus (seit 2004 nach kumulativ 85-90 pack years sis tiert) 4. Adipositas

Dr . Z.___ führte weiter aus, seit der letzten kardiologischen Untersuchung Ende Januar bestehe kardial ein stabiler Zwischenverlauf ohne bemerkten Leistungs knick . Dr . Z.___ verneinte eine paroxysmal nächtliche Dyspnoe oder Orthopnoe, Synkopen sowie verspürte Tachyarrhythmien (S. 1). Während der EKG-Auf zeichnung seien erfreulicherweise keine Arrythmien

dokumentiert worden . Mit einer Auswurfsfraktion von 25 % sei der exzentrisch hypertrophe linke Ventri kel schwergradig eingeschränkt. Die Indikation für eine ICD-Implantation sei somit gegeben (S. 2).

Dr. Z.___

führte im Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18 . Sep - tem ber 2012 (Urk. 6/5/1) an, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und könne dazu keine Antwort geben. 3.3

Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/9/1-4) zur Kran kengeschichte aus, der Beschwerdeführer habe im April 2010 einen Infarkt erlitten. Er habe in der Folge nie mehr eine ganze Leistungsfähigkeit erreicht. Eine Besserung sei nicht erreicht worden (Ziff. 1.4).

Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf W eiteres 30 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine rasche Ermüdung. Der Be schwerdeführer könne im Verlauf des Tages die Leistung nicht mehr erbringen. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Ausmass zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). Die genaue Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Kardiologen festgelegt werden (Ziff. 1.11). 3.4

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionalärztliche r Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 6/13 S. 2 f.) aus, beim Beschwerdeführer liege anhand der Aktenlage eine koronare 2-Gefässerkrankung nach einem akuten Vorderwandinfarkt am 1 3. April 2010 mit einer ischämischen Kardiomyopathie vor. Im Rahmen des akuten Infarktes sei eine Stentimplantation des RIVA sowie im April 2010 eine Stentimplantation der rechten Koronararterie erfolgt. Gemäss dem Bericht von Dr . Y.___ bestünden belastungsabhängig eine Luftnot und eine allgemeine Leistungsminderung bei zunehmender Verschlechterung der linksventrikulären Funktion. Im aktuellen Echokardiogramm zeige sich der linke Ventrikel zuneh mend dilatiert. D ie EF sei mit aktuell 25 %

höhergradig eingeschränkt . Ferner bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 1 7. Juli 2012 sei ein ICD-System im plantiert worden. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und sei in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt.

Eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Maler sei aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers mit rascher Ermüdung und einem erhöhten Pausenbedarf bei höhergradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion durchaus nachvollziehbar. Allerdings könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab August 2010 nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, da eine Kardiomyopathie zu diesem Zeitpunkt allenfalls mittelgradig (EF damals bei 35 - 40 %) ausgeprägt gewesen sei. Aus medizinischer Sicht könne bei einer von Dr. Z.___

a m 1 8. September 2012 ge nannten echokardiographisch nachgewiesenen progredienten Verschlechterung der Kardiomyopathie ab Januar 2012 von einer 30%igen andauernden Arbeits unfähigkeit ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit könne mit einem redu zierten Pensum als angepasst angesehen werden. 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 2 2. März 2013 (Urk. 6/22/1) über eine gleichentags er folgte kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 6/22/2-7).

Dr. Z.___

führte in der Diagnoseliste neu eine am 1 7. Juli 2012 vorgenommene ICD-Implantation auf. Weiter gab er an, seit der letzten ICD-Kontrolle im Sep tember 2012 bestehe kardial ein stabiler Verlauf. Bei körperlich anstrengenden Arbeiten im angestammten Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer unverän dert leistungsmässig eingeschränkt. Es seien kein Leistungsknick, keine nächtli che Dyspnoe oder Orthopnoe und keine erlittenen Synkopen zu verzeichnen (S. 2).

Dr. Z.___

bezweife lte, dass ein Gutachter aufgrund der aufgeführten Diagnosen sowie einer residuell

schwergradigen Beeinträchtigung der Herzfu nktion zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer als Maler mit einer entsprechend körperlich anstrengenden Tätigkeit normal arbeitsfähig sei (Urk. 6/22/1). 3.6

Dr. Y.___ berichtete am 2 8. Februar 2013 (Urk. 6/25),

dass aus seiner Sicht

anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers im Mai 2012 eine Arbeits unfähigkeit von 30 % bestanden habe . Der behandelnde Kardiologe habe sich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer gebe retrospektiv an, dass er seines Erachtens seit zirka März 2012 etwa zu 60 % ar beitsunfähig sei. Da eine kardiologische Erkrankung bestehe, müsse die Ar beitsfähigkeit durch den damals involvierten Kardiologen beurteilt werden. 3.7

RAD-Ärztin Dr. A.___

führte in einer weiteren Stellungnahme vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/26 S. 2 f.)

nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2013 aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Oktober 2012 auf den Bericht von Dr. Y.___ abgestellt. D ie letzte klinisch e Kontrolle sei etwa eine Woche vor Erstellung dieses Berichtes erfolgt. Die kardiologischen Befunde von Dr. Z.___ hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der aktuellen klinischen Be funde erfolgt sei.

Ihre frühere Stellungnahme sei allerdings dahingehend abzuänd ern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Infarktes ab April 2010 für jegliche Er werbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 bestehe, wie im Bericht von Dr. Y.___ ausgewiesen, in der bisherigen Tätigkeit e ine Ar beitsunfähigkeit von 30 % . 4 .

4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 1 3. April 2010 einen Infarkt. Die k ardiologi schen Untersuchungen

ergaben eine schwere Einschränkung der linksventriku lären s ystolische n

Funktion . Nach den Angaben des Hausarzt es, Dr. Y.___, liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tä tigkeit

als selbständiger Maler ab dem 2. August 2010 nicht weiter steigern und ist für diese Tätigkeit

von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 3.1). 4.2

A us den medizinischen Akten ergibt sich nicht klar, wie

Dr. Y.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gelangte. Der Hausarzt relativierte seine Angaben sodann

dahingehend, als er eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtete (vgl. E. 3.3 und 3.6). Indes machte der behandelnde Kardiologe Dr. Z.___ bislang keine Angaben zur Leistungs- und Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebe nenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen, kann nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Besc h werdeführers abgestellt werden. Vielmehr ist eine fachärztliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (vgl. E. 1.3). Dies gilt auch für die An gaben im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 8. Februar 2013, wonach sich der Be schwerdeführer seit März 2012 als zu 60 % ar beitsunfähig erachte .

D ie Beschwerdegegnerin hat, entgegen der Empfehlung von Dr. Y.___,

keine fa chärztliche Abklärung zur Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsan gepassten Tä tigkeit veranlasst. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab ge klärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat die Beschwerde gegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt