Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1 990 als Handlanger auf dem Bau. Am 1 7. Oktober 2000 meldete er sich aufgrund
von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,
- gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 4. August 2003 ( Urk. 8/39) - mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invali ditätsgrad von 42 % zu ( Urk. 8/45+49). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 2 4. November 2004 fest ( Urk. 8/62). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Juli 2005 ab ( Urk. 8/67). 1.2
Im Zuge einer im Februar 2006 ein geleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 2 4. April 2007; gezeichnet:
Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ , Dr. med. B.___ ; Urk. 8/86). M it Verfügung vom 2 6. Juli 200 7 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu ( Urk. 8/107). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision, in deren Rahmen sich die Abklärungen auf die Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten beschränkte ( Urk. 8/ 113- 114), bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom 3. Februar 2009, Urk. 8/117). 1.3
Im Juni 2012 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, und
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, Urk. 8/138-139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2 6. April 2013 ein ( Urk. 2 = Urk. 8/143, Urk. 8/154, Urk. 8/160, Urk. 8/171,
Urk. 8/1 7 3). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Am 2 3. Januar 2014 reichte er den Bericht des E.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
11) zu den Akten ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Februar 2014 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
Streitig ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. April 201 3. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche ei ne Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die Verfügung vom 2 6. Juli 2007, da diese - im Gegensatz zur den Rentenanspruch bestätigenden Mittei lung vom 3. Februar 2009 - auf einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs beruht. 3. 3.1
Grundlage der Verfügung vom 2 6. Juli 2007 bildete das Gutachten des Z.___ . Darin wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Als Befunde festgehalten wurden
Konzentra tions -, Merk- und Gedächtnisstörungen, verlangsamtes Denken, Antriebs hemmung , Müdigkeit sowie geringe Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit wur de aus psychiatrischer Sicht mit 50 % beziffert ( Urk. 8/86). Diese Einschätzung übernahm die IV-Stelle. Da im MEDAS-Gutachten vom 1 4. August 2003 wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter verneint und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 8/39/ 14-15), bezog
die IV -Stelle die Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 8/88, Urk. 8/105). 3.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ , auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange foch tene Verfü gung vom 2 6. April 2013 stützt, diagnostizierten - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Gonarthrose links ( Urk. 8/138 S. 6, Urk. 8/139 S. 10).
Aus somatischer Sicht sei seit der MEDAS-Begutachtung im 2003 gesamthaft betrachtet eine Verbesserung eingetreten. Hinsichtlich der Wirbelsäule sei keine Skoliose mehr erkennbar. Die Bewegungseinschränkung lumbal habe deutlich abgenommen. Eine insuffiziente Körperhaltung bestehe nicht mehr. Hingegen habe sich eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose entwickelt (S. 12) . Weiter sei es im Bereich des linken Knies zu einer dis kreten, degenerativen Verschlechterung gekommen (S. 1 3 ). Indessen liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur partiell auf objektivier bare somatisch-pathologische Befunde stützen. Aus somatischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens 65 % . Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S.
16 f. , Urk. 8/139/ 1 8 ff.). Bei der psych iatrischen Exploration hätten keine Hin weise auf Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Denk- oder Antriebsstörungen bestanden. Hingegen habe sich eine leicht ver armte Affektivität manifestiert . Der Besc hwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äusser e hyp o cho ndrische Befürchtungen und zeig e eine Schmerzaus dehnung . Laut eigenen Angaben erhalte er vom behandelnden Psychiater C i pralex 10 mg und Trimipramin 25 mg. Die gutachterlich angeordnete Labor unte rsuchung habe aber einen Medikamentenspiegel von Trimipramin unter dem Referenzbe reich ergeben , jener von C ipralex sei im Referenzbereich gelegen
( Urk. 8/138 S. 5
f.).
Da e s mehrmals zu depr essiven Episoden gekommen sei, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden. Der relativ günstige Verlauf zeige, dass sich die depressive Episode leichtgradig stabilisiert habe. Anlässlich der Begutachtung beim Z.___ im 2007 habe eine stärkere Psy chopathologie bestanden, was zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Mittlerweile sei der Versicherte relativ gut konzentriert, nicht stark deprimiert und weise keine Vergesslichkeit auf. Zudem fahre er regelmässig Auto, unter anderem nach F.___ oder heute zur Begutachtung von G.___ nach H.___ . Die Tageseinkäufe erledige der Beschwer deführer zum Teil selber, die Tagesstruktur sei regelmässig und er pflege freundschaftliche Kontakte. Solches sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Weiter bestehe eine psychoso matische Überlage rung respektive eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Ver gleich zu 2007 habe sich die psychische Störung reduziert. Damals habe die Arbe itsfähigkeit 50 % betragen ( Urk. 8/138 S. 6 ff. ). In der Gesamt beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, d ass die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu 70 % und i n einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/139/1-2). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. Oktober 2012 beruht auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen, berücksichtig t die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem äussert es sich ausreichend dazu , inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat . Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2 ) . 4.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbr ingt, ist nicht stichhaltig. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Gutachter Dres . C.___ und D.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen haben. Im Z.___ -Gutachten wurde eine mittelgradi ge depressive Episode diagnostiziert. Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. D.___ vermochte hingegen lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode festzustellen. Diesen unterschiedlichen Diagnosen liegen unterschiedliche klinische Befunde zu Grunde. Die anlässlich der Z.___ -Begutachtung festgestellten Konzentrations-, Merk-, Gedächtnis-, Denk- und Antrieb sstörungen lagen bei der Begutachtung von Dr. D.___ nicht mehr vor . Einzig eine verminderte Affektivität konnte er bestätigen.
Der Beschwerdeführer bemerkt e zwar zu Recht, dass eine rezidivierende depressive Störung Schwankungen im Ausprägungsgrad zeigt ( Urk. 1 S. 6). Darauf wies auch Dr. D.___ hin ( Urk. 8/138/13). Da jedoch der Beschwerdeführer selber ausführte, die Depression habe sich seit 2011 gebessert ( Urk. 8/138/5), ist die Annahme von Dr. D.___ , dass die depressive Episode seither lediglich noch in l eichtgradiger Ausprägung bestehe ( Urk. 8/138/10+13), plausibel . Sodann legt Dr. D.___ überzeugend dar, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf gegen das Vorliegen eines mittelgradigen depressiven Geschehen s sprich t . 4.3 4.3.1
Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Stand punktes auf die Berichte des E.___ vom 1 1. März 2013, 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 7, Urk. 10, Urk. 3/1-2, Urk. 11).
Diese Berichte wurden mit Blick auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren erstellt. Dr. D.___ hatte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet . Aus seinem Gutachten wie auch aus dem Bericht des E.___ vom 1 1. März 2013 geht hervor, dass der ursprünglich aus F.___ stammende Beschwerdeführer seit 22 Jah ren in der Schweiz lebt und sich im Alltag problemlos ausdrücken kann ( Urk. 3/2, Urk. 8/138/4 , vgl. auch
Urk. 3/1 S. 4 ). Aus dem Gutachten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist die im E.___ -Bericht geäusserte Kritik am fehlenden Bei zug eines Übersetzers nicht verständlich. 4.3.2
Die Ärzte des E.___ diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Dabei stütz t en sie sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihnen gegenüber machte der Beschwerdeführer offensicht lich andere Ang aben als gegenüber Dr. D.___ . Anders als im Gutachte n wird in den E.___ -Berichten eine beinahe vollständige Lust- und Interessenlosigkeit beschrieben. Damit kontrastiert aber, was soweit unbestritten is t, dass der Beschwerdeführer in die Ferien geht , Spaziergänge unternimmt
und zu Hause mithilft. Auch lassen sich die geltend gemachten Konzentrationsstörungen (TV
sehen etwa 10 Minuten, Zeitung lesen nur kurz) nicht mit der Tatsache verein baren, dass der Beschwerdeführer fähig ist , über längere Strecken Auto zu fahren. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die E.___ -Ärzte die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher das E.___ soweit aus den Akten ersichtlich erst nach Erhalt des Vorbescheids aufsuchte, allzu unkritisch übernahmen. Das gilt auch in Bezug auf die zu geringe Einnahme des Antidepressivums Trim i p ramin . Ihre Begründung, wonach die fehlende Einnahme des Trimipramin auf die Vergess lichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, mutet beschönigend an. Vielmehr spricht dieser Umstand für die von Dr. D.___ attestierte Verbesse rung des psychische n Gesundheitszustandes (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.5). Auch die von den E.___ -Ärzten bescheinigte volle Arbeits un fähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Diese Ein schätzung wird nicht näher begründet und wäre selbst bei Annahme einer mit telgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. 4.3.3
Die Berichte des E.___ vom 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 enthalten über dies eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes . In beiden Berich ten werden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom sowie
Kniebe schwerden links angegeben. Im Bericht vom 1 8. Mai 2013 wird eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 3/1 S. 6 ), i m Bericht vom 2 2. Januar 2014
aber lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bescheini gt ( Urk. 11 S. 7 ). Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts. Eine Verschlechterung wird im Bericht vom 2 2. Januar 2014 nicht dargetan (vgl. Urk. 11 insbes. S. 2 und 4 f. ) . Selbst wenn zwischen Mai 2013 und Januar 2014 eine Verschlechterung eingetreten wäre, käme dem keine Relevanz zu, da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 6. April 2013) eingetretenen Sachverhalts abzustellen ist (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). 4.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem bidisziplinäre n Gutachten vom 1 8. Oktober 2012
im Grundsatz (vgl. E. 5.1 hernach) volle Beweiskraft zu kommt. Auf die Berichte des E.___ kann nicht abgestellt werde
n. V on der beantragten Einholung eines weiteren psychi atrischen Gutachtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). 5. 5.1
Die IV-Stelle schloss aus dem bidisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe ( Urk. 2, Urk. 8/141/4). Damit liegt ein offensichtlich es Missverständnis vor. Denn im Gutachten wird von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit gespro chen ( Urk. 8/139/2 ).
I n der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens wird aus psychiatri scher Sicht eine Einschrän kung von 25 % postuliert. Dem kann
- auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach bei der Folgeabschätzung der (gutachtlich) erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt; vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1 und 3.2 -
nicht gefolgt werden. E ine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ( Bundesge richtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E. 3.2). Ebenfalls kommt der somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zu ;
w eder liegt hier eine erhebliche Komorbidität vor, noch sind die übrigen in Betracht kom menden Gesichtspunkte in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahms weise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liessen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ). Damit ist von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer
( körperlich ) leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.2
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen . Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2001 Fr. 61‘750.-- betragen ( Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/67/6). Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und (bau-)branchenspezifischen (vgl. AHI 2000 S. 30
3) Anpassung des Lohnes bis 20 13 resultiert ein massgebliches Valideneinkomm en von Fr. 70‘773 .-- ( Fr. 61‘750. -- : 109.5 x 125.5 [Bundesamt für Statistik, Nomi nallohnindex , Män ner, 1993-2013, Baugewerbe; Tabelle T1.93 ). Bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'806.--. In Berücksichti gung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 7 S tunden (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S.
84 , Tabelle B9.2) sowie der Nominall ohnent wicklung von 2008 bis 2013 ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘455 .-- ( Fr. 4'806 .--
x 12 : 40 x 41.7 : 120.9 x 127.6 [Bundesamt für Statistik , Nominallohnindex, Männer, 1993-2013, Total; Tabelle T1.93] ) beziehungsweise bei einer Arbeitsfä higkeit von 75 % (wie sie im bidisziplinären Gutachten festgestellt worden war [E. 3.2 hie r vor; vgl. sodann allerdings E. 5.1 hie r vor]) ein solcher von Fr. 47‘ 591 .-- .
Vom Invalideneinkommen ist unter Umständen ein sog. l eidens - bedingter Abzug vorzunehmen. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheit lich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75; vgl. auch: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinwei sen). Im vorliegenden Fall zeitigten das
lumbospondyologene Syndrom und die Gonarthrose links in einer leidensangepassten Tä tigkeit keine nennenswerten Auswirkungen. Den psychiatrischen Diagnosen kommt, wie ausgeführt, keine invalidisierende Wirkung zu.
Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berück sichtigenden Merkmale wirken sich hier nicht we sentlich auf den Lohn aus beziehungsweise kompensieren sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 49 Jahre alt und er ist Schweizer. Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht ( vgl. LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Umgekehrt verhält es sich bezüglich der Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2004 Tabelle T6* ) und der Dienstjahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). In Anbetr acht dieser Umstände rechtfertigt es nicht, ein en
leidensbe dingte n Abzug vorzunehmen , und es bleibt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘591.-- .
Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 70‘773.-- resul tiert b ei einer Differenz von Fr. 23‘311 .-- ein (rentenausschlie ssender) Invalidi tätsgrad von (gerundet) 33 % , dies ausgehend von der gutachterlich attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit . Kein anderes Ergebnis zeitigt die zutreffendere [E. 5.1 hie r vor] Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
Damit erweist sich die Rentenaufhebung als rechtens . Auch ist es
ent sprechend dem Regelfall - dem Beschwerdeführer zuzumuten, die verbes serte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Lediglich bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren b ezogen haben, ist die Aufhebung einer (ganzen) Rente nur zulässig, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wur den (Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011). Diese Voraus setzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest-gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1 990 als Handlanger auf dem Bau. Am 1 7. Oktober 2000 meldete er sich aufgrund
von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,
- gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 4. August 2003 ( Urk. 8/39) - mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invali ditätsgrad von 42 % zu ( Urk. 8/45+49). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 2 4. November 2004 fest ( Urk. 8/62). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Juli 2005 ab ( Urk. 8/67).
E. 1.2 Im Zuge einer im Februar 2006 ein geleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 2 4. April 2007; gezeichnet:
Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ , Dr. med. B.___ ; Urk. 8/86). M it Verfügung vom 2 6. Juli 200 7 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu ( Urk. 8/107). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision, in deren Rahmen sich die Abklärungen auf die Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten beschränkte ( Urk. 8/ 113- 114), bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom 3. Februar 2009, Urk. 8/117).
E. 1.3 Im Juni 2012 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, und
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, Urk. 8/138-139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2 6. April 2013 ein ( Urk.
E. 2 = Urk. 8/143, Urk. 8/154, Urk. 8/160, Urk. 8/171,
Urk. 8/1
E. 7 3). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Am 2 3. Januar 2014 reichte er den Bericht des E.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
11) zu den Akten ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Februar 2014 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
Streitig ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. April 201 3. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche ei ne Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die Verfügung vom 2 6. Juli 2007, da diese - im Gegensatz zur den Rentenanspruch bestätigenden Mittei lung vom 3. Februar 2009 - auf einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs beruht. 3. 3.1
Grundlage der Verfügung vom 2 6. Juli 2007 bildete das Gutachten des Z.___ . Darin wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Als Befunde festgehalten wurden
Konzentra tions -, Merk- und Gedächtnisstörungen, verlangsamtes Denken, Antriebs hemmung , Müdigkeit sowie geringe Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit wur de aus psychiatrischer Sicht mit 50 % beziffert ( Urk. 8/86). Diese Einschätzung übernahm die IV-Stelle. Da im MEDAS-Gutachten vom 1 4. August 2003 wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter verneint und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 8/39/ 14-15), bezog
die IV -Stelle die Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 8/88, Urk. 8/105). 3.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ , auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange foch tene Verfü gung vom 2 6. April 2013 stützt, diagnostizierten - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Gonarthrose links ( Urk. 8/138 S. 6, Urk. 8/139 S. 10).
Aus somatischer Sicht sei seit der MEDAS-Begutachtung im 2003 gesamthaft betrachtet eine Verbesserung eingetreten. Hinsichtlich der Wirbelsäule sei keine Skoliose mehr erkennbar. Die Bewegungseinschränkung lumbal habe deutlich abgenommen. Eine insuffiziente Körperhaltung bestehe nicht mehr. Hingegen habe sich eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose entwickelt (S. 12) . Weiter sei es im Bereich des linken Knies zu einer dis kreten, degenerativen Verschlechterung gekommen (S. 1 3 ). Indessen liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur partiell auf objektivier bare somatisch-pathologische Befunde stützen. Aus somatischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens 65 % . Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S.
16 f. , Urk. 8/139/ 1
E. 8 ff.). Bei der psych iatrischen Exploration hätten keine Hin weise auf Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Denk- oder Antriebsstörungen bestanden. Hingegen habe sich eine leicht ver armte Affektivität manifestiert . Der Besc hwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äusser e hyp o cho ndrische Befürchtungen und zeig e eine Schmerzaus dehnung . Laut eigenen Angaben erhalte er vom behandelnden Psychiater C i pralex
E. 10 mg und Trimipramin 25 mg. Die gutachterlich angeordnete Labor unte rsuchung habe aber einen Medikamentenspiegel von Trimipramin unter dem Referenzbe reich ergeben , jener von C ipralex sei im Referenzbereich gelegen
( Urk. 8/138 S. 5
f.).
Da e s mehrmals zu depr essiven Episoden gekommen sei, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden. Der relativ günstige Verlauf zeige, dass sich die depressive Episode leichtgradig stabilisiert habe. Anlässlich der Begutachtung beim Z.___ im 2007 habe eine stärkere Psy chopathologie bestanden, was zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Mittlerweile sei der Versicherte relativ gut konzentriert, nicht stark deprimiert und weise keine Vergesslichkeit auf. Zudem fahre er regelmässig Auto, unter anderem nach F.___ oder heute zur Begutachtung von G.___ nach H.___ . Die Tageseinkäufe erledige der Beschwer deführer zum Teil selber, die Tagesstruktur sei regelmässig und er pflege freundschaftliche Kontakte. Solches sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Weiter bestehe eine psychoso matische Überlage rung respektive eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Ver gleich zu 2007 habe sich die psychische Störung reduziert. Damals habe die Arbe itsfähigkeit 50 % betragen ( Urk. 8/138 S. 6 ff. ). In der Gesamt beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, d ass die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu 70 % und i n einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/139/1-2). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. Oktober 2012 beruht auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen, berücksichtig t die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem äussert es sich ausreichend dazu , inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat . Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2 ) . 4.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbr ingt, ist nicht stichhaltig. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Gutachter Dres . C.___ und D.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen haben. Im Z.___ -Gutachten wurde eine mittelgradi ge depressive Episode diagnostiziert. Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. D.___ vermochte hingegen lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode festzustellen. Diesen unterschiedlichen Diagnosen liegen unterschiedliche klinische Befunde zu Grunde. Die anlässlich der Z.___ -Begutachtung festgestellten Konzentrations-, Merk-, Gedächtnis-, Denk- und Antrieb sstörungen lagen bei der Begutachtung von Dr. D.___ nicht mehr vor . Einzig eine verminderte Affektivität konnte er bestätigen.
Der Beschwerdeführer bemerkt e zwar zu Recht, dass eine rezidivierende depressive Störung Schwankungen im Ausprägungsgrad zeigt ( Urk. 1 S. 6). Darauf wies auch Dr. D.___ hin ( Urk. 8/138/13). Da jedoch der Beschwerdeführer selber ausführte, die Depression habe sich seit 2011 gebessert ( Urk. 8/138/5), ist die Annahme von Dr. D.___ , dass die depressive Episode seither lediglich noch in l eichtgradiger Ausprägung bestehe ( Urk. 8/138/10+13), plausibel . Sodann legt Dr. D.___ überzeugend dar, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf gegen das Vorliegen eines mittelgradigen depressiven Geschehen s sprich t . 4.3 4.3.1
Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Stand punktes auf die Berichte des E.___ vom 1 1. März 2013, 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 7, Urk. 10, Urk. 3/1-2, Urk. 11).
Diese Berichte wurden mit Blick auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren erstellt. Dr. D.___ hatte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet . Aus seinem Gutachten wie auch aus dem Bericht des E.___ vom 1 1. März 2013 geht hervor, dass der ursprünglich aus F.___ stammende Beschwerdeführer seit 22 Jah ren in der Schweiz lebt und sich im Alltag problemlos ausdrücken kann ( Urk. 3/2, Urk. 8/138/4 , vgl. auch
Urk. 3/1 S. 4 ). Aus dem Gutachten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist die im E.___ -Bericht geäusserte Kritik am fehlenden Bei zug eines Übersetzers nicht verständlich. 4.3.2
Die Ärzte des E.___ diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Dabei stütz t en sie sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihnen gegenüber machte der Beschwerdeführer offensicht lich andere Ang aben als gegenüber Dr. D.___ . Anders als im Gutachte n wird in den E.___ -Berichten eine beinahe vollständige Lust- und Interessenlosigkeit beschrieben. Damit kontrastiert aber, was soweit unbestritten is t, dass der Beschwerdeführer in die Ferien geht , Spaziergänge unternimmt
und zu Hause mithilft. Auch lassen sich die geltend gemachten Konzentrationsstörungen (TV
sehen etwa 10 Minuten, Zeitung lesen nur kurz) nicht mit der Tatsache verein baren, dass der Beschwerdeführer fähig ist , über längere Strecken Auto zu fahren. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die E.___ -Ärzte die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher das E.___ soweit aus den Akten ersichtlich erst nach Erhalt des Vorbescheids aufsuchte, allzu unkritisch übernahmen. Das gilt auch in Bezug auf die zu geringe Einnahme des Antidepressivums Trim i p ramin . Ihre Begründung, wonach die fehlende Einnahme des Trimipramin auf die Vergess lichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, mutet beschönigend an. Vielmehr spricht dieser Umstand für die von Dr. D.___ attestierte Verbesse rung des psychische n Gesundheitszustandes (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.5). Auch die von den E.___ -Ärzten bescheinigte volle Arbeits un fähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Diese Ein schätzung wird nicht näher begründet und wäre selbst bei Annahme einer mit telgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. 4.3.3
Die Berichte des E.___ vom 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 enthalten über dies eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes . In beiden Berich ten werden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom sowie
Kniebe schwerden links angegeben. Im Bericht vom 1 8. Mai 2013 wird eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 3/1 S. 6 ), i m Bericht vom 2 2. Januar 2014
aber lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bescheini gt ( Urk.
E. 11 insbes. S. 2 und 4 f. ) . Selbst wenn zwischen Mai 2013 und Januar 2014 eine Verschlechterung eingetreten wäre, käme dem keine Relevanz zu, da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 6. April 2013) eingetretenen Sachverhalts abzustellen ist (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). 4.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem bidisziplinäre n Gutachten vom 1 8. Oktober 2012
im Grundsatz (vgl. E. 5.1 hernach) volle Beweiskraft zu kommt. Auf die Berichte des E.___ kann nicht abgestellt werde
n. V on der beantragten Einholung eines weiteren psychi atrischen Gutachtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). 5. 5.1
Die IV-Stelle schloss aus dem bidisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe ( Urk. 2, Urk. 8/141/4). Damit liegt ein offensichtlich es Missverständnis vor. Denn im Gutachten wird von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit gespro chen ( Urk. 8/139/2 ).
I n der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens wird aus psychiatri scher Sicht eine Einschrän kung von 25 % postuliert. Dem kann
- auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach bei der Folgeabschätzung der (gutachtlich) erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt; vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1 und 3.2 -
nicht gefolgt werden. E ine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ( Bundesge richtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E. 3.2). Ebenfalls kommt der somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zu ;
w eder liegt hier eine erhebliche Komorbidität vor, noch sind die übrigen in Betracht kom menden Gesichtspunkte in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahms weise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liessen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ). Damit ist von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer
( körperlich ) leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.2
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen . Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2001 Fr. 61‘750.-- betragen ( Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/67/6). Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und (bau-)branchenspezifischen (vgl. AHI 2000 S. 30
3) Anpassung des Lohnes bis 20
E. 13 resultiert ein massgebliches Valideneinkomm en von Fr. 70‘773 .-- ( Fr. 61‘750. -- : 109.5 x 125.5 [Bundesamt für Statistik, Nomi nallohnindex , Män ner, 1993-2013, Baugewerbe; Tabelle T1.93 ). Bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'806.--. In Berücksichti gung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 7 S tunden (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S.
84 , Tabelle B9.2) sowie der Nominall ohnent wicklung von 2008 bis 2013 ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘455 .-- ( Fr. 4'806 .--
x 12 : 40 x 41.7 : 120.9 x 127.6 [Bundesamt für Statistik , Nominallohnindex, Männer, 1993-2013, Total; Tabelle T1.93] ) beziehungsweise bei einer Arbeitsfä higkeit von 75 % (wie sie im bidisziplinären Gutachten festgestellt worden war [E. 3.2 hie r vor; vgl. sodann allerdings E. 5.1 hie r vor]) ein solcher von Fr. 47‘ 591 .-- .
Vom Invalideneinkommen ist unter Umständen ein sog. l eidens - bedingter Abzug vorzunehmen. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheit lich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75; vgl. auch: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinwei sen). Im vorliegenden Fall zeitigten das
lumbospondyologene Syndrom und die Gonarthrose links in einer leidensangepassten Tä tigkeit keine nennenswerten Auswirkungen. Den psychiatrischen Diagnosen kommt, wie ausgeführt, keine invalidisierende Wirkung zu.
Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berück sichtigenden Merkmale wirken sich hier nicht we sentlich auf den Lohn aus beziehungsweise kompensieren sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 49 Jahre alt und er ist Schweizer. Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht ( vgl. LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Umgekehrt verhält es sich bezüglich der Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2004 Tabelle T6* ) und der Dienstjahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). In Anbetr acht dieser Umstände rechtfertigt es nicht, ein en
leidensbe dingte n Abzug vorzunehmen , und es bleibt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘591.-- .
Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 70‘773.-- resul tiert b ei einer Differenz von Fr. 23‘311 .-- ein (rentenausschlie ssender) Invalidi tätsgrad von (gerundet) 33 % , dies ausgehend von der gutachterlich attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit . Kein anderes Ergebnis zeitigt die zutreffendere [E. 5.1 hie r vor] Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
Damit erweist sich die Rentenaufhebung als rechtens . Auch ist es
ent sprechend dem Regelfall - dem Beschwerdeführer zuzumuten, die verbes serte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Lediglich bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren b ezogen haben, ist die Aufhebung einer (ganzen) Rente nur zulässig, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wur den (Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011). Diese Voraus setzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest-gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter unter Beilage eines Doppels von Urk.
E. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1 990 als Handlanger auf dem Bau. Am 1
- Oktober 2000 meldete er sich aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom
- März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, - gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1
- August 2003 ( Urk. 8/39) - mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invali ditätsgrad von 42 % zu ( Urk. 8/45+49). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 2
- November 2004 fest ( Urk. 8/62). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
- Juli 2005 ab ( Urk. 8/67). 1.2 Im Zuge einer im Februar 2006 ein geleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 2
- April 2007; gezeichnet: Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ , Dr. med. B.___ ; Urk. 8/86). M it Verfügung vom 2
- Juli 200 7 sprach sie ihm mit Wirkung ab
- Juli 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu ( Urk. 8/107). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision, in deren Rahmen sich die Abklärungen auf die Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten beschränkte ( Urk. 8/ 113- 114), bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom
- Februar 2009, Urk. 8/117). 1.3 Im Juni 2012 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 1
- Oktober 2012, Urk. 8/138-139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2
- April 2013 ein ( Urk. 2 = Urk. 8/143, Urk. 8/154, Urk. 8/160, Urk. 8/171, Urk. 8/1 7 3).
- Dagegen liess X.___ am 3
- Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) wovon dem Beschwerdeführer am 2
- Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Am 2
- Januar 2014 reichte er den Bericht des E.___ vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 11) zu den Akten ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
- Februar 2014 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- Streitig ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2
- April 201
- Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche ei ne Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die Verfügung vom 2
- Juli 2007, da diese - im Gegensatz zur den Rentenanspruch bestätigenden Mittei lung vom
- Februar 2009 - auf einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs beruht.
- 3.1 Grundlage der Verfügung vom 2
- Juli 2007 bildete das Gutachten des Z.___ . Darin wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Als Befunde festgehalten wurden Konzentra tions -, Merk- und Gedächtnisstörungen, verlangsamtes Denken, Antriebs hemmung , Müdigkeit sowie geringe Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit wur de aus psychiatrischer Sicht mit 50 % beziffert ( Urk. 8/86). Diese Einschätzung übernahm die IV-Stelle. Da im MEDAS-Gutachten vom 1
- August 2003 wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter verneint und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 8/39/ 14-15), bezog die IV -Stelle die Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 8/88, Urk. 8/105). 3.2 Dr. C.___ und Dr. D.___ , auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange foch tene Verfü gung vom 2
- April 2013 stützt, diagnostizierten - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Gonarthrose links ( Urk. 8/138 S. 6, Urk. 8/139 S. 10). Aus somatischer Sicht sei seit der MEDAS-Begutachtung im 2003 gesamthaft betrachtet eine Verbesserung eingetreten. Hinsichtlich der Wirbelsäule sei keine Skoliose mehr erkennbar. Die Bewegungseinschränkung lumbal habe deutlich abgenommen. Eine insuffiziente Körperhaltung bestehe nicht mehr. Hingegen habe sich eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose entwickelt (S. 12) . Weiter sei es im Bereich des linken Knies zu einer dis kreten, degenerativen Verschlechterung gekommen (S. 1 3 ). Indessen liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur partiell auf objektivier bare somatisch-pathologische Befunde stützen. Aus somatischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens 65 % . Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. , Urk. 8/139/ 1 8 ff.). Bei der psych iatrischen Exploration hätten keine Hin weise auf Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Denk- oder Antriebsstörungen bestanden. Hingegen habe sich eine leicht ver armte Affektivität manifestiert . Der Besc hwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äusser e hyp o cho ndrische Befürchtungen und zeig e eine Schmerzaus dehnung . Laut eigenen Angaben erhalte er vom behandelnden Psychiater C i pralex 10 mg und Trimipramin 25 mg. Die gutachterlich angeordnete Labor unte rsuchung habe aber einen Medikamentenspiegel von Trimipramin unter dem Referenzbe reich ergeben , jener von C ipralex sei im Referenzbereich gelegen ( Urk. 8/138 S. 5 f.). Da e s mehrmals zu depr essiven Episoden gekommen sei, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden. Der relativ günstige Verlauf zeige, dass sich die depressive Episode leichtgradig stabilisiert habe. Anlässlich der Begutachtung beim Z.___ im 2007 habe eine stärkere Psy chopathologie bestanden, was zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Mittlerweile sei der Versicherte relativ gut konzentriert, nicht stark deprimiert und weise keine Vergesslichkeit auf. Zudem fahre er regelmässig Auto, unter anderem nach F.___ oder heute zur Begutachtung von G.___ nach H.___ . Die Tageseinkäufe erledige der Beschwer deführer zum Teil selber, die Tagesstruktur sei regelmässig und er pflege freundschaftliche Kontakte. Solches sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in Übereinstimmung zu bringen. Weiter bestehe eine psychoso matische Überlage rung respektive eine somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Ver gleich zu 2007 habe sich die psychische Störung reduziert. Damals habe die Arbe itsfähigkeit 50 % betragen ( Urk. 8/138 S. 6 ff. ). In der Gesamt beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, d ass die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu 70 % und i n einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/139/1-2).
- 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 1
- Oktober 2012 beruht auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen, berücksichtig t die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem äussert es sich ausreichend dazu , inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat . Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2
- August 2011 E. 4.2 ) . 4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbr ingt, ist nicht stichhaltig. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Gutachter Dres . C.___ und D.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen haben. Im Z.___ -Gutachten wurde eine mittelgradi ge depressive Episode diagnostiziert. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. D.___ vermochte hingegen lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode festzustellen. Diesen unterschiedlichen Diagnosen liegen unterschiedliche klinische Befunde zu Grunde. Die anlässlich der Z.___ -Begutachtung festgestellten Konzentrations-, Merk-, Gedächtnis-, Denk- und Antrieb sstörungen lagen bei der Begutachtung von Dr. D.___ nicht mehr vor . Einzig eine verminderte Affektivität konnte er bestätigen. Der Beschwerdeführer bemerkt e zwar zu Recht, dass eine rezidivierende depressive Störung Schwankungen im Ausprägungsgrad zeigt ( Urk. 1 S. 6). Darauf wies auch Dr. D.___ hin ( Urk. 8/138/13). Da jedoch der Beschwerdeführer selber ausführte, die Depression habe sich seit 2011 gebessert ( Urk. 8/138/5), ist die Annahme von Dr. D.___ , dass die depressive Episode seither lediglich noch in l eichtgradiger Ausprägung bestehe ( Urk. 8/138/10+13), plausibel . Sodann legt Dr. D.___ überzeugend dar, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf gegen das Vorliegen eines mittelgradigen depressiven Geschehen s sprich t . 4.3 4.3.1 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Stand punktes auf die Berichte des E.___ vom 1
- März 2013, 2
- Mai 2013 und 2
- Januar 2014 ( Urk. 1 S. 7, Urk. 10, Urk. 3/1-2, Urk. 11). Diese Berichte wurden mit Blick auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren erstellt. Dr. D.___ hatte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet . Aus seinem Gutachten wie auch aus dem Bericht des E.___ vom 1
- März 2013 geht hervor, dass der ursprünglich aus F.___ stammende Beschwerdeführer seit 22 Jah ren in der Schweiz lebt und sich im Alltag problemlos ausdrücken kann ( Urk. 3/2, Urk. 8/138/4 , vgl. auch Urk. 3/1 S. 4 ). Aus dem Gutachten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist die im E.___ -Bericht geäusserte Kritik am fehlenden Bei zug eines Übersetzers nicht verständlich. 4.3.2 Die Ärzte des E.___ diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Dabei stütz t en sie sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihnen gegenüber machte der Beschwerdeführer offensicht lich andere Ang aben als gegenüber Dr. D.___ . Anders als im Gutachte n wird in den E.___ -Berichten eine beinahe vollständige Lust- und Interessenlosigkeit beschrieben. Damit kontrastiert aber, was soweit unbestritten is t, dass der Beschwerdeführer in die Ferien geht , Spaziergänge unternimmt und zu Hause mithilft. Auch lassen sich die geltend gemachten Konzentrationsstörungen (TV sehen etwa 10 Minuten, Zeitung lesen nur kurz) nicht mit der Tatsache verein baren, dass der Beschwerdeführer fähig ist , über längere Strecken Auto zu fahren. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die E.___ -Ärzte die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher das E.___ soweit aus den Akten ersichtlich erst nach Erhalt des Vorbescheids aufsuchte, allzu unkritisch übernahmen. Das gilt auch in Bezug auf die zu geringe Einnahme des Antidepressivums Trim i p ramin . Ihre Begründung, wonach die fehlende Einnahme des Trimipramin auf die Vergess lichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, mutet beschönigend an. Vielmehr spricht dieser Umstand für die von Dr. D.___ attestierte Verbesse rung des psychische n Gesundheitszustandes (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_742/2010 vom
- Januar 2011 E. 4.5). Auch die von den E.___ -Ärzten bescheinigte volle Arbeits un fähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Diese Ein schätzung wird nicht näher begründet und wäre selbst bei Annahme einer mit telgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. 4.3.3 Die Berichte des E.___ vom 2
- Mai 2013 und 2
- Januar 2014 enthalten über dies eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes . In beiden Berich ten werden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom sowie Kniebe schwerden links angegeben. Im Bericht vom 1
- Mai 2013 wird eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 3/1 S. 6 ), i m Bericht vom 2
- Januar 2014 aber lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bescheini gt ( Urk. 11 S. 7 ). Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts. Eine Verschlechterung wird im Bericht vom 2
- Januar 2014 nicht dargetan (vgl. Urk. 11 insbes. S. 2 und 4 f. ) . Selbst wenn zwischen Mai 2013 und Januar 2014 eine Verschlechterung eingetreten wäre, käme dem keine Relevanz zu, da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2
- April 2013) eingetretenen Sachverhalts abzustellen ist (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem bidisziplinäre n Gutachten vom 1
- Oktober 2012 im Grundsatz (vgl. E. 5.1 hernach) volle Beweiskraft zu kommt. Auf die Berichte des E.___ kann nicht abgestellt werde n. V on der beantragten Einholung eines weiteren psychi atrischen Gutachtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b).
- 5.1 Die IV-Stelle schloss aus dem bidisziplinären Gutachten vom 1
- Oktober 2012, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe ( Urk. 2, Urk. 8/141/4). Damit liegt ein offensichtlich es Missverständnis vor. Denn im Gutachten wird von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit gespro chen ( Urk. 8/139/2 ). I n der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens wird aus psychiatri scher Sicht eine Einschrän kung von 25 % postuliert. Dem kann - auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach bei der Folgeabschätzung der (gutachtlich) erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt; vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1
- Juni 2014 E. 3.1 und 3.2 - nicht gefolgt werden. E ine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ( Bundesge richtsurteil 8C_870/2011 vom 2
- August 2011 E. 3.2). Ebenfalls kommt der somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zu ; w eder liegt hier eine erhebliche Komorbidität vor, noch sind die übrigen in Betracht kom menden Gesichtspunkte in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahms weise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liessen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ). Damit ist von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer ( körperlich ) leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen . Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2001 Fr. 61‘750.-- betragen ( Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/67/6). Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und (bau-)branchenspezifischen (vgl. AHI 2000 S. 30 3) Anpassung des Lohnes bis 20 13 resultiert ein massgebliches Valideneinkomm en von Fr. 70‘773 .-- ( Fr. 61‘750. -- : 109.5 x 125.5 [Bundesamt für Statistik, Nomi nallohnindex , Män ner, 1993-2013, Baugewerbe; Tabelle T1.93 ). Bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'806.--. In Berücksichti gung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 7 S tunden (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 84 , Tabelle B9.2) sowie der Nominall ohnent wicklung von 2008 bis 2013 ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘455 .-- ( Fr. 4'806 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 120.9 x 127.6 [Bundesamt für Statistik , Nominallohnindex, Männer, 1993-2013, Total; Tabelle T1.93] ) beziehungsweise bei einer Arbeitsfä higkeit von 75 % (wie sie im bidisziplinären Gutachten festgestellt worden war [E. 3.2 hie r vor; vgl. sodann allerdings E. 5.1 hie r vor]) ein solcher von Fr. 47‘ 591 .-- . Vom Invalideneinkommen ist unter Umständen ein sog. l eidens - bedingter Abzug vorzunehmen. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheit lich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75; vgl. auch: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinwei sen). Im vorliegenden Fall zeitigten das lumbospondyologene Syndrom und die Gonarthrose links in einer leidensangepassten Tä tigkeit keine nennenswerten Auswirkungen. Den psychiatrischen Diagnosen kommt, wie ausgeführt, keine invalidisierende Wirkung zu. Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berück sichtigenden Merkmale wirken sich hier nicht we sentlich auf den Lohn aus beziehungsweise kompensieren sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 49 Jahre alt und er ist Schweizer. Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht ( vgl. LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Umgekehrt verhält es sich bezüglich der Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2004 Tabelle T6* ) und der Dienstjahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2
- Februar 2008 E. 8.4). In Anbetr acht dieser Umstände rechtfertigt es nicht, ein en leidensbe dingte n Abzug vorzunehmen , und es bleibt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘591.-- . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70‘773.-- resul tiert b ei einer Differenz von Fr. 23‘311 .-- ein (rentenausschlie ssender) Invalidi tätsgrad von (gerundet) 33 % , dies ausgehend von der gutachterlich attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit . Kein anderes Ergebnis zeitigt die zutreffendere [E. 5.1 hie r vor] Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Damit erweist sich die Rentenaufhebung als rechtens . Auch ist es ent sprechend dem Regelfall - dem Beschwerdeführer zuzumuten, die verbes serte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Lediglich bei versicherten Personen, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren b ezogen haben, ist die Aufhebung einer (ganzen) Rente nur zulässig, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wur den (Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2
- April 2011). Diese Voraus setzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest-gelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00508 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
11. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete ab 1 990 als Handlanger auf dem Bau. Am 1 7. Oktober 2000 meldete er sich aufgrund
von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an ( Urk. 8/2 ). Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle,
- gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 1 4. August 2003 ( Urk. 8/39) - mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invali ditätsgrad von 42 % zu ( Urk. 8/45+49). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 2 4. November 2004 fest ( Urk. 8/62). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 5. Juli 2005 ab ( Urk. 8/67). 1.2
Im Zuge einer im Februar 2006 ein geleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem durch die Z.___ begutachten (Gutachten vom 2 4. April 2007; gezeichnet:
Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ , Dr. med. B.___ ; Urk. 8/86). M it Verfügung vom 2 6. Juli 200 7 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu ( Urk. 8/107). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision, in deren Rahmen sich die Abklärungen auf die Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten beschränkte ( Urk. 8/ 113- 114), bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom 3. Februar 2009, Urk. 8/117). 1.3
Im Juni 2012 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch
Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, und
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, Urk. 8/138-139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2 6. April 2013 ein ( Urk. 2 = Urk. 8/143, Urk. 8/154, Urk. 8/160, Urk. 8/171,
Urk. 8/1 7 3). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. Mai 2013 Beschwerde erheben und bean tragen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) wovon dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Am 2 3. Januar 2014 reichte er den Bericht des E.___ vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
11) zu den Akten ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Februar 2014 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
Streitig ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 2 6. April 201 3. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche ei ne Rentenaufhebung rechtfertigt. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die Verfügung vom 2 6. Juli 2007, da diese - im Gegensatz zur den Rentenanspruch bestätigenden Mittei lung vom 3. Februar 2009 - auf einer umfassenden Prüfung des Rentenan spruchs beruht. 3. 3.1
Grundlage der Verfügung vom 2 6. Juli 2007 bildete das Gutachten des Z.___ . Darin wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Als Befunde festgehalten wurden
Konzentra tions -, Merk- und Gedächtnisstörungen, verlangsamtes Denken, Antriebs hemmung , Müdigkeit sowie geringe Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit wur de aus psychiatrischer Sicht mit 50 % beziffert ( Urk. 8/86). Diese Einschätzung übernahm die IV-Stelle. Da im MEDAS-Gutachten vom 1 4. August 2003 wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter verneint und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 8/39/ 14-15), bezog
die IV -Stelle die Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 8/88, Urk. 8/105). 3.2
Dr. C.___ und Dr. D.___ , auf deren bidisziplinäres Gutachten sich die ange foch tene Verfü gung vom 2 6. April 2013 stützt, diagnostizierten - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine Gonarthrose links ( Urk. 8/138 S. 6, Urk. 8/139 S. 10).
Aus somatischer Sicht sei seit der MEDAS-Begutachtung im 2003 gesamthaft betrachtet eine Verbesserung eingetreten. Hinsichtlich der Wirbelsäule sei keine Skoliose mehr erkennbar. Die Bewegungseinschränkung lumbal habe deutlich abgenommen. Eine insuffiziente Körperhaltung bestehe nicht mehr. Hingegen habe sich eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose entwickelt (S. 12) . Weiter sei es im Bereich des linken Knies zu einer dis kreten, degenerativen Verschlechterung gekommen (S. 1 3 ). Indessen liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur partiell auf objektivier bare somatisch-pathologische Befunde stützen. Aus somatischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit höchstens 65 % . Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S.
16 f. , Urk. 8/139/ 1 8 ff.). Bei der psych iatrischen Exploration hätten keine Hin weise auf Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Denk- oder Antriebsstörungen bestanden. Hingegen habe sich eine leicht ver armte Affektivität manifestiert . Der Besc hwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äusser e hyp o cho ndrische Befürchtungen und zeig e eine Schmerzaus dehnung . Laut eigenen Angaben erhalte er vom behandelnden Psychiater C i pralex 10 mg und Trimipramin 25 mg. Die gutachterlich angeordnete Labor unte rsuchung habe aber einen Medikamentenspiegel von Trimipramin unter dem Referenzbe reich ergeben , jener von C ipralex sei im Referenzbereich gelegen
( Urk. 8/138 S. 5
f.).
Da e s mehrmals zu depr essiven Episoden gekommen sei, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden. Der relativ günstige Verlauf zeige, dass sich die depressive Episode leichtgradig stabilisiert habe. Anlässlich der Begutachtung beim Z.___ im 2007 habe eine stärkere Psy chopathologie bestanden, was zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Mittlerweile sei der Versicherte relativ gut konzentriert, nicht stark deprimiert und weise keine Vergesslichkeit auf. Zudem fahre er regelmässig Auto, unter anderem nach F.___ oder heute zur Begutachtung von G.___ nach H.___ . Die Tageseinkäufe erledige der Beschwer deführer zum Teil selber, die Tagesstruktur sei regelmässig und er pflege freundschaftliche Kontakte. Solches sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Weiter bestehe eine psychoso matische Überlage rung respektive eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Ver gleich zu 2007 habe sich die psychische Störung reduziert. Damals habe die Arbe itsfähigkeit 50 % betragen ( Urk. 8/138 S. 6 ff. ). In der Gesamt beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, d ass die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu 70 % und i n einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/139/1-2). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. Oktober 2012 beruht auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen, berücksichtig t die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem äussert es sich ausreichend dazu , inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat . Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a ; vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2 ) . 4.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbr ingt, ist nicht stichhaltig. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Gutachter Dres . C.___ und D.___ lediglich eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen haben. Im Z.___ -Gutachten wurde eine mittelgradi ge depressive Episode diagnostiziert. Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. D.___ vermochte hingegen lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode festzustellen. Diesen unterschiedlichen Diagnosen liegen unterschiedliche klinische Befunde zu Grunde. Die anlässlich der Z.___ -Begutachtung festgestellten Konzentrations-, Merk-, Gedächtnis-, Denk- und Antrieb sstörungen lagen bei der Begutachtung von Dr. D.___ nicht mehr vor . Einzig eine verminderte Affektivität konnte er bestätigen.
Der Beschwerdeführer bemerkt e zwar zu Recht, dass eine rezidivierende depressive Störung Schwankungen im Ausprägungsgrad zeigt ( Urk. 1 S. 6). Darauf wies auch Dr. D.___ hin ( Urk. 8/138/13). Da jedoch der Beschwerdeführer selber ausführte, die Depression habe sich seit 2011 gebessert ( Urk. 8/138/5), ist die Annahme von Dr. D.___ , dass die depressive Episode seither lediglich noch in l eichtgradiger Ausprägung bestehe ( Urk. 8/138/10+13), plausibel . Sodann legt Dr. D.___ überzeugend dar, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf gegen das Vorliegen eines mittelgradigen depressiven Geschehen s sprich t . 4.3 4.3.1
Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Stand punktes auf die Berichte des E.___ vom 1 1. März 2013, 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 7, Urk. 10, Urk. 3/1-2, Urk. 11).
Diese Berichte wurden mit Blick auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren erstellt. Dr. D.___ hatte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auf den Beizug eines Übersetzers verzichtet . Aus seinem Gutachten wie auch aus dem Bericht des E.___ vom 1 1. März 2013 geht hervor, dass der ursprünglich aus F.___ stammende Beschwerdeführer seit 22 Jah ren in der Schweiz lebt und sich im Alltag problemlos ausdrücken kann ( Urk. 3/2, Urk. 8/138/4 , vgl. auch
Urk. 3/1 S. 4 ). Aus dem Gutachten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist die im E.___ -Bericht geäusserte Kritik am fehlenden Bei zug eines Übersetzers nicht verständlich. 4.3.2
Die Ärzte des E.___ diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Dabei stütz t en sie sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers. Ihnen gegenüber machte der Beschwerdeführer offensicht lich andere Ang aben als gegenüber Dr. D.___ . Anders als im Gutachte n wird in den E.___ -Berichten eine beinahe vollständige Lust- und Interessenlosigkeit beschrieben. Damit kontrastiert aber, was soweit unbestritten is t, dass der Beschwerdeführer in die Ferien geht , Spaziergänge unternimmt
und zu Hause mithilft. Auch lassen sich die geltend gemachten Konzentrationsstörungen (TV
sehen etwa 10 Minuten, Zeitung lesen nur kurz) nicht mit der Tatsache verein baren, dass der Beschwerdeführer fähig ist , über längere Strecken Auto zu fahren. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die E.___ -Ärzte die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher das E.___ soweit aus den Akten ersichtlich erst nach Erhalt des Vorbescheids aufsuchte, allzu unkritisch übernahmen. Das gilt auch in Bezug auf die zu geringe Einnahme des Antidepressivums Trim i p ramin . Ihre Begründung, wonach die fehlende Einnahme des Trimipramin auf die Vergess lichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, mutet beschönigend an. Vielmehr spricht dieser Umstand für die von Dr. D.___ attestierte Verbesse rung des psychische n Gesundheitszustandes (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.5). Auch die von den E.___ -Ärzten bescheinigte volle Arbeits un fähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Diese Ein schätzung wird nicht näher begründet und wäre selbst bei Annahme einer mit telgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar. 4.3.3
Die Berichte des E.___ vom 2 8. Mai 2013 und 2 2. Januar 2014 enthalten über dies eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes . In beiden Berich ten werden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom sowie
Kniebe schwerden links angegeben. Im Bericht vom 1 8. Mai 2013 wird eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 3/1 S. 6 ), i m Bericht vom 2 2. Januar 2014
aber lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bescheini gt ( Urk. 11 S. 7 ). Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhalts. Eine Verschlechterung wird im Bericht vom 2 2. Januar 2014 nicht dargetan (vgl. Urk. 11 insbes. S. 2 und 4 f. ) . Selbst wenn zwischen Mai 2013 und Januar 2014 eine Verschlechterung eingetreten wäre, käme dem keine Relevanz zu, da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 6. April 2013) eingetretenen Sachverhalts abzustellen ist (BGE 132 V 220 E. 3.1.1). 4.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem bidisziplinäre n Gutachten vom 1 8. Oktober 2012
im Grundsatz (vgl. E. 5.1 hernach) volle Beweiskraft zu kommt. Auf die Berichte des E.___ kann nicht abgestellt werde
n. V on der beantragten Einholung eines weiteren psychi atrischen Gutachtens sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). 5. 5.1
Die IV-Stelle schloss aus dem bidisziplinären Gutachten vom 1 8. Oktober 2012, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe ( Urk. 2, Urk. 8/141/4). Damit liegt ein offensichtlich es Missverständnis vor. Denn im Gutachten wird von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 70 % und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit gespro chen ( Urk. 8/139/2 ).
I n der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens wird aus psychiatri scher Sicht eine Einschrän kung von 25 % postuliert. Dem kann
- auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach bei der Folgeabschätzung der (gutachtlich) erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt; vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteil 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014 E. 3.1 und 3.2 -
nicht gefolgt werden. E ine leichtgradige depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ( Bundesge richtsurteil 8C_870/2011 vom 2 4. August 2011 E. 3.2). Ebenfalls kommt der somatoformen Schmerzstörung keine invalidisierende Wirkung zu ;
w eder liegt hier eine erhebliche Komorbidität vor, noch sind die übrigen in Betracht kom menden Gesichtspunkte in einer Weise erfüllt, welche auf die - nur ausnahms weise anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liessen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ). Damit ist von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer
( körperlich ) leidensangepassten Tätigkeit auszu gehen. 5.2
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzu nehmen . Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2001 Fr. 61‘750.-- betragen ( Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/67/6). Bei einer geschlechts- (vgl. BGE 129 V 408) und (bau-)branchenspezifischen (vgl. AHI 2000 S. 30
3) Anpassung des Lohnes bis 20 13 resultiert ein massgebliches Valideneinkomm en von Fr. 70‘773 .-- ( Fr. 61‘750. -- : 109.5 x 125.5 [Bundesamt für Statistik, Nomi nallohnindex , Män ner, 1993-2013, Baugewerbe; Tabelle T1.93 ). Bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf der Basis des Totalwertes auf Fr. 4'806.--. In Berücksichti gung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 7 S tunden (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S.
84 , Tabelle B9.2) sowie der Nominall ohnent wicklung von 2008 bis 2013 ergibt sich ein Betrag von Fr. 63‘455 .-- ( Fr. 4'806 .--
x 12 : 40 x 41.7 : 120.9 x 127.6 [Bundesamt für Statistik , Nominallohnindex, Männer, 1993-2013, Total; Tabelle T1.93] ) beziehungsweise bei einer Arbeitsfä higkeit von 75 % (wie sie im bidisziplinären Gutachten festgestellt worden war [E. 3.2 hie r vor; vgl. sodann allerdings E. 5.1 hie r vor]) ein solcher von Fr. 47‘ 591 .-- .
Vom Invalideneinkommen ist unter Umständen ein sog. l eidens - bedingter Abzug vorzunehmen. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheit lich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75; vgl. auch: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinwei sen). Im vorliegenden Fall zeitigten das
lumbospondyologene Syndrom und die Gonarthrose links in einer leidensangepassten Tä tigkeit keine nennenswerten Auswirkungen. Den psychiatrischen Diagnosen kommt, wie ausgeführt, keine invalidisierende Wirkung zu.
Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berück sichtigenden Merkmale wirken sich hier nicht we sentlich auf den Lohn aus beziehungsweise kompensieren sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 49 Jahre alt und er ist Schweizer. Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht ( vgl. LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Umgekehrt verhält es sich bezüglich der Teilzeitarbeit (vgl. LSE 2004 Tabelle T6* ) und der Dienstjahre. Letzterem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). In Anbetr acht dieser Umstände rechtfertigt es nicht, ein en
leidensbe dingte n Abzug vorzunehmen , und es bleibt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘591.-- .
Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 70‘773.-- resul tiert b ei einer Differenz von Fr. 23‘311 .-- ein (rentenausschlie ssender) Invalidi tätsgrad von (gerundet) 33 % , dies ausgehend von der gutachterlich attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit . Kein anderes Ergebnis zeitigt die zutreffendere [E. 5.1 hie r vor] Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
Damit erweist sich die Rentenaufhebung als rechtens . Auch ist es
ent sprechend dem Regelfall - dem Beschwerdeführer zuzumuten, die verbes serte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Lediglich bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren b ezogen haben, ist die Aufhebung einer (ganzen) Rente nur zulässig, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wur den (Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011). Diese Voraus setzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken fest-gelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Simon Krauter unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger