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IV.2013.00497

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer rentenzusprechenden Verfügung aus dem Jahr 1987 nicht möglich. Versicherte weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert. Zufolge Wandlung des Aufgabenbereichs und Änderung der Auswirkungen des Leidens auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt revisionsweise Rentenaufhebung. (BGE 9C_490/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (geboren

1983 und

1989 ),

war seit März 1984 als Packerin bei der Y.___ ,

Z.___ , tätig, als sie am 5. Februar 1985 einen Arbeitsunfa ll erlitt, bei welchem sie ihren rechte n Vorderarm verlor ( Urk. 9/1 Ziff. 6.2-3 , Urk. 9/22/16 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2 , Urk. 9/39/1 Mitte ).

Am 2 4. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 6.8).

Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs -K ommission des Kantons Zürich vom 3. März 1986 ( Urk. 9/5) sprach die Ausgle i chskasse Zürcher Arbeit geber der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente

zu (vgl. auch Urk. 9/6) .

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1986 ( Urk. 9/20/22) eine Invalidenrente entspre chend ei ner Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 1986 zu. 1.2

Anlässlich eines im Jahr

1987 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die Invalidenversicherungs -K ommission einen Arztbericht ( Urk. 9/7) ein und

ver an lasste eine Haushaltabklärung , über welche am 2 2. Juni 1987 berichtet wurde ( Urk. 9/8). Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs -K om mission vom 2 6. August 1987 ( Urk. 9/10)

setzte die Ausgleichskasse

m it Verfü gung vom 2 4. September 1987 ( Urk. 9/18/3) die bisherige ganze Rente der Ver sicherten per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab (vgl. auch Urk. 9/6). 1.3

Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren ( vgl. Urk. 9 /13-30) bes tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) . 1.4

Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl.

Urk. 9/34). Sie holte Arztberichte ( Urk. 9/35-36) ein und veranlasste eine Haus haltabklärung , über welche am 1 4. Oktober 2009 berichtet wurde ( Urk. 9/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/43, Urk. 9/51) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 9/56) die Verfügung vom 2 4. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsentscheide wieder erwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin

ein . Einer Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom

8. Juli 2010 ( Urk. 9/61) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung eine r ganzen Rente ab 1. Juli 2010 .

Am 1 6. Juli 2010 erhob sie

sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juni 2010 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, eventuell weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente über den 3 1. Juli 2010 hinaus ( Urk. 9/67/9 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 9/67/1-7) wies das hiesige Gericht das Begehren der Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 9/67/9 Ziff.

1) ab. M it Urteil vom 1 6. November 2010

( Urk. 9/72) hiess es die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut , dass es di e angefochtene Verfügung vom 1 4. Juni 2010 zufolge Verletzung des recht li c hen Gehö rs aufhob und an die IV-Stelle zurü ckwies (Prozess Nr. IV.2010.00686) . 1.5

Die IV-Stelle holte i n der Folge einen weiteren Arztbericht ( Urk. 9/75) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 1 0. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/82).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/88 , Urk. 9/91 , Urk. 9/95 , Urk. 9/107 , Urk. 9/119, Urk. 9/127 und Urk. 9/131) hob sie mit Verfügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 9/135 = Urk. 2) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 oben): „1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Be schwerdeführerin die seit 1. August 2010 ausstehen den Rentenbetreffnisse sofort mit Verzugszins von 5 % nachzuzahlen und die Rente während laufendem Beschwerdeverfahren weiterhin zu zahlen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA, IV-Stelle vom 2 4. April 2013 ersatzlos auf zuheben, und der Beschwerdeführerin sei mit Wir kung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter über den 3 1. Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letz tere zuzüglich MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

8) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 ( Urk.

11) wies das hiesige Gericht das Ge such um sofortige Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit 1. August 2010 und Weiterausrichtung der Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff.

1) sowie das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten sowie Urk. 5 und Urk. 6 /1-10 ) ab.

Auf Nachfrage des Gerichts vom 1 1. Dezember 2013 hin erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass anstelle der be schwer d eweise beantragten publikumsöffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) eine Instrukti onsverhandlung durchgeführt werde ( Urk. 13).

Die Instruktionsverhandlung wurde am 2 0. Februar 2014 durchgeführt (Proto koll

S.

3

ff.), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete ( Urk.

18). Das Protokoll der Instruktionsverhandlung wurde den Parteien am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art.

17 Abs.

1 ATSG nicht erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. B ei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denk bar . Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.

2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Ur teil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

2 mit Hin wei sen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1; frü her: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nüt zi ge und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV; früher Art. 27 Abs. 2 IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). 2. 2.1

Str e i ti g und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Verfügung vom 2 4. September 1987

zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Invalidenversicherungs -K ommission in ihrem der Verfügung zu grunde liegenden Beschluss vom 2 6. August 1987 den beweiskräftigen Haus haltab klä rungsbericht vom 2 2. Juni 1987 , auf welchen von Gesetzes wegen hätte abge stellt werden müssen,

ignoriert habe (S. 4 oben). Nach Lage der Akten sei sodann

überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin

seit dem

Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz im Jahr 1986 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen wäre, weshalb sie auch

heute als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 Mitte). Ihr Gesundheits zustand habe sich nicht wesentlich verändert und sei als stationär zu betrach ten . Gestützt auf die aktuellen Abklärungen sei von einer 14%igen und damit rentenaus schlies sen d en Einschränkung im Haushalt auszugehen (S.

4 unten). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zu sammen gefasst

geltend, die Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsbericht s

vom 2 2. Juni 1987

sei z weifelhaft . Die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 26 %

sei namentlich in Diskrepanz zur damals von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 % gestanden (S.

9

f. Ziff. 2.1-2). D er Entscheid der Invalidenversicherungs-Kommission vom 2 6. Au gust 1987 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, womit die Wiedererwä gungs vor aussetzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien (S.

13 unten). Die In va lidenversicherungs -Kommission habe

- aus näher dargelegten Gründen (S.

10

ff.

Ziff. 2.3-4)

- vielmehr einen Ermessensentscheid getroffen, der ihrer konkre ten Situation im Haushalt sehr wohl Rechnung getragen habe und ange messen gewesen sei (S. 13 oben). Aus dem von der Abklärungsperson ermittel ten und dem von den Ärzten angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgrad resultiere denn auch ein arithmetisches Mittel von 53 % (S.

11 Mitte). Sollte entgegen ih rer Auf fassung die zweifellose Unrichtigkeit bejaht werden, sei zu berücksichti gen, dass es aufgrund einer Gesamtwürdigung der - im Einzelnen näher darge legten (S.

15

ff.

Ziff. 3.2-3) - persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Ver hältnisse wie insbesondere auch der nicht mehr vorhandenen Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern überwiegend wahr scheinlich er schei ne, dass sie - wäre sie gesund geblieben - spätestens ab Sep tember 2009, allerspätestens ab März 2010, als voll Erwerbstätige zu qualifizie ren sei, allen fall s als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Pensum von wenigs tens 80 % (S.

18 f. Ziff. 3.3.3). Da ihr auf dem freien Arbeitsmarkt keine realis tische Erwerbsarbeit mehr zumutbar sei, sei si e zu 100 % , allenfalls zu 85 %

in valid, was zu einer ganzen Rente ab Juli 2010 führen müsse (S. 19 Ziff. 3.4). Sorgfaltshalber b estritt die Beschwerdeführerin sodann den von der Beschwer degegnerin ermittelten In validitätsgrad von 14 % im Haushalt

(S. 20 Ziff. 4). Schliesslich argumentierte sie , dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom

2 4. Septem ber 1987 auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht statthaft sei (S.

20 f. Ziff. 5). 3. 3.1

Am 5. Februar 1985 geriet die Beschwerdeführer in mit ihrer rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine, wobei es zur totalen Amputation der Hand etwa ein bis zwei Zentimeter proximal des Radiocarpalgelenkes kam. Nach Dé bridement und Vorderarmstumpfbildung im A.___ ( Operati onsbericht vom 6. Februar 1985, Urk. 9/3/3) wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der B.___

mit einer passiven Schmuckhandpro these versorgt (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 9/3 Ziff. 4.3).

Die Handchirurgen des A.___ attestierten ihr gemäss Bericht vom 4. Juli 1985 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 5. Februar 1985 bis auf weiteres ( Urk. 9/3 Ziff. 1.5).

Gestützt auf diese Aktenlage wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und davon aus gehend, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 9/5/3), rück wirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu gesprochen. 3.2

Am 6. April 1987 ( Urk. 9/7) berichteten die Handchirurgen des A.___ , die Be schwer deführerin sei vor etwa einem Jahr zusätzlich mit einer my o elektrischen Prothese versorgt worden. Damit könne sie sich nun im Haushalt in einigen Sa c hen schon recht gut helfen, zum Beispiel beim Kochen, Wäsche glätten, Ein kau fen u nd so weiter . Allerdings könne sie vor allem die Arbeitsprothese nur während etwa zwei Stunden tä glich tragen, danach würden Überbelastungs schmerzen im Bereich der Schulter und des Ellbogens auftreten .

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese nur während zwei Stunden täglich tragen könne, sähen sie die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bei 80 % und diejenige als Arbeiterin weiterhin bei 100 % ( Urk. 9/7 Ziff. 2) . 3.3

Am 1 9. Juni 1987 fand eine Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 2 2. Juni 1987 ( Urk. 9/8) führte die Abklärungsperson aus, im Januar 1986 sei die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, welche zuvor im Heimat land der Beschwerdeführerin gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Die Be schwer deführerin habe - auf mehrmaliges Nachfragen hin - angegeben, dass sie heute wegen des Kindes auch ohne Behinderung nicht erwerbstätig wäre, und zwar trotz des doch eher geringen Einkommens des Ehemannes von etwa Fr. 2’500.-- netto . Aufgrund dieser Aussage sei die Beschwerdeführerin wohl inskünftig als Haus frau und Mutter zu qualifizieren ( Ziff. 6.4) . Die Abklärung ergab eine Ein schränkung im Haushaltsbereich von 26 % ( Ziff. 5.1.1-9 ). 3.4

In seinem Antrag an die Ko mmissionsmitglieder ( Urk. 9/10/1 ) führte der Sekre tär der Invalidenversicherungs-Kommission aus, b isher habe die Beschwerde füh rerin als Erwerbstätige gegolten . Aufgrund des Unfalles vom 5. Februar 1985 sei ihr ab 1. Januar 19 86 eine ganze Rente zugesprochen worden . Bei der amtli chen Rentenrevision habe die Beschwerdeführerin dem Abklärungsteam erklärt , dass sie heute nicht mehr erwerbstätig wäre und sich nur noch ihrer Familie mit einem Kleinkind widmen wolle. Die Behinderung als Hausfrau betr age gemäss Ab klärungsbericht

etwa 26 % (Ermessensfrage) . Hingegen bestätige das A.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und eine 100%ige Arbeitsunfähig keit als Erwerbstätige. Nun habe auch noch die SUVA einen Rentenentscheid gefällt. Ab 1. Juli 1986 gewähre die se eine Rente von 50 % . Die Frage sei nun, ob sie sich

einfach dem SU VA-Entscheid anschliessen woll t en und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabsetzen müss t en. Es handle sich hier um einen Er messensentscheid .

Am 2 6. August 1987 beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission an trags gemäss die sofortige Herabsetzung der Rente auf 50 % ( Urk. 9/10/1 unte n , vgl. auch Urk. 9/10/2 ).

Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfü gung vom 2 4. September 1987

( Urk. 9/18/3) die ganze Rente der Beschwerde führerin per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab . 3.5

In ihrem Bericht vom 2 1. November 1990 ( Urk. 9/14) führten d ie Ärzte der Re ha klinik C.___ aus, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt mit zwei Kinder n im Alter von sieb en und eineinhalb Jahren. Sie s e i bei einer Reihe von Tä tig keiten auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen, könne andere Sa chen aber auch gut bewältigen (S.

3 Ziff.

1). Sie s ei mit dem 50%igen Renten rahmen im Haus h alt für eine Vorderarm amputi erte adäquat eingegliedert (S. 3 Ziff. 3) . 3.6

Am 9. Mai 1994 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/15), die Beschwerdeführerin sei lediglich als Hausfrau tätig. In Zukunft sei keine Änderung zu erwarten ( Ziff. 2). Sie trage eine passive Schmuckhandprothese rechts und erledige alle Ar beiten mit der linken Hand ( Ziff. 4). 3.7

Am 3 0. September 1997 berichteten d ie Ärzte der Reha klinik C.___ ( Urk. 9/19/3- 6 ) , die Beschwerdeführerin trage eine Schmuckprothese. Eine myo elektrische Prothese werde nicht toleriert. Die Beschwerdeführerin beziehe ei ne 50%ige Invalidenrente, was s i e auch weiterhin unterstützten ( Urk. 9/19/5 un te n).

Als Hausfrau erachteten si e die Einschätzung einer 50%igen Invalidität als korrekt. Sie glaubten nicht, dass als Erwerbstätige eine geringere Invalidität er reicht werden könne ( Urk. 9/19/9 oben). 3.8

In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Mai 1994 ( Urk. 9/16/1 unten) hielt eine Abklä rungsperson des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin sei unverändert als Hausfrau zu qualifizieren. 3.9

Am 2 8. Mai 200 1 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___

( Urk. 9/24/1-5) , die Verhältnisse im Verlauf der letzten drei bis vier Jahre seien stationär ge we sen. D ie Beschwerdeführerin benütze praktisch nur die Schmuck prothesen . Diese trage sie nur kurzfristig bei ansonsten auftretenden Überlas tungsbeschwer den am kurzen Vorderarmstumpf ( Urk. 9/24/5). 3.10

I n seinem Bericht vom 1 6. August 2004 ( Urk. 9/27/3-4) führte Dr. D.___

aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( lit . C.1). Prognostisch sei keine Änderung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt, allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes ( lit . D.7). 3. 11

Am

4. August 2008 berichtete Dr. D.___ ( Urk. 9/35/8-11) , von Seiten der Ampu tation bestünden keine Probleme, im Bereich des Schultergürtels rechts komme es jedoch immer wieder zu einem myofaszialen Schmerzsyndrom ( Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin trage eine einfache, nicht funktionstüchtige Kunststoffpro these am rechten Vorderarm. Die Schulter und der Ellbogen seien frei beweglich und der Stumpf reizlos ( Ziff. 4.5). Theoretisch wäre die Beschwerdeführerin für Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die ohne Gebrauch der Hände durchge führ t werden könnten, einsetzbar. Allerdings fehle ihr die Qualifikation. Für das Führen ihres Haushaltes benötige sie zeitweise die Hilfe ihres Ehemannes ( Ziff. 4.7). 3.12

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/41/2-3) führte n

Dr. med. E.___ , Arzt, und Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , aus, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin be trage weiterh in 100 % . Das Ressourcenprofil umfasse rein theoretisch nur Tä tig keiten ohne Gebrauch der (ehemals dominanten) re chten oberen Extremität . Da derartige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein dürften, könne analog der Einschätzung von Dr. D.___ eine voll e Arbeitsunfä higkeit für alle Erwerbstätigkeiten angenommen werden. 3.13

Am 2 8. September 2009 fand eine weitere Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2009 ( Urk. 9/39 ) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch heute bei guter Gesundheit nach wie vor vollumfänglich im Aufgabenbereich tätig wäre. Für sie stehe nach wie vor die Kinderbetreuung im Vordergrund

(obwohl die Kinder bereits 20 bezie hungsweise 26 Jahre alt seien) . T rotz der finanziell angespannten Situation würde sie nach wie vor keiner ausser häuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Be schwer de führerin habe erklärt, dass i hr Ehemann zur Zeit arbeitslos sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung von etwa Fr. 4‘800.-- monatlich be ziehe . Wie die Si tuation aussehen würde, sollte ihr Ehemann keine Arbeit mehr finden und au s gesteuert werden, könne sie nicht beurteilen. Es wäre möglich, dass sie dann eine Teilzeittätigkeit annehmen w ürde, sofern sie gesund wäre. Gestützt auf diese Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwer deführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson führte weiter aus , der Gesundheitszustand gelte als sta tio när. Bei der letztmaligen Ab klärung vor Ort sei im Haushalts bereich eine E inschränkung von 26 % ermittelt worden , es sei jedoch

analog der SUVA ab geschlossen und demzufolge eine halbe Rente ausgerichtet worden. Da sich die Situation nicht verändert habe und kein Revisionsgrund vorliege, könne die bis herige Einschränkung weiterhin übernommen und die bisherige Rente aus ge richtet werden ( Ziff. 6).

Die Qualifikation sei in etwa einem Jahr zu überprü fen. Es stelle sich dann die Frage, ob der Ehemann eine ausserhäusliche Tätig keit ge funden habe und wie die familiäre Situation aussehe, namentlich ob die Kinder ausgezogen und die Beschwerdeführerin eine Teilerwerbstätigkeit aufge nommen habe . Im Rahmen einer neuerlichen Haushaltabklärung werde sodann ein de tail lierter Betätigungsvergl e ich durchzuführen sein ( Ziff. 10). 3.14

Am 7. März 2011 berichtete Dr. D.___

( Urk. 9/75/5), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit 25 Jahren unverändert. D ie Beschwerdeführerin könne lediglich ihren linken Arm und die linke Hand einsetzen. Sie spreche zwar recht gut Deutsch, habe aber keine beruflichen Qualifikationen. Sie könnte lediglich für irgendwelche leichte Kontrollarbeiten eingesetzt werden, wo sie nur ihre linke Hand einsetzen müsste . Allerdings sei auf dem heutigen Arbeits markt kaum mit einer Stelle zu rechnen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin gesund und es bestünden keinerlei körperliche oder psychische Einschränkun gen. 3.15

In ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 9/86/2) führte RAD-Ärztin med . pract . G.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH,

aus, abstellend auf die RAD-Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 könne von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. 3.16

Am 1 0. August 2011 fand eine weitere

Haushaltabklärung statt. In ihrem Be richt

vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 9/82) führte die Abklärungsperson aus, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass ihre Familie seit je her in engen fi nan ziellen Verhältnissen lebe. Ihr Ehemann sei immer wieder stellenlos gewesen und

habe aufgrund sprachlicher Barrieren und wenig Berufserfahrung in der Schweiz immer nur sehr mühevoll eine Anstellung gefunden und dabei ein eher geringes Einkommen erzielt. Sie habe die deutsche Sprache besser beherrscht. Aus wirt schaftlichen Gründen wäre sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Als ihre Kinder noch klein ge wesen seien, hätten ihre Eltern noch in der Schweiz gelebt. Die Kinderbetreuung wäre deshalb abgedeckt gewesen. Auch heute müsste sie aus wirtschaftlichen Grün den

eine r 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Ihr Ehemann sei im März 2010 ausgesteuert worden. Die Kinder hätten ihnen geholfen, fi nanziell über die Runden zu kommen. Ansonsten hätten sie Sozialhilfe beantra gen müssen . Im Januar 2011 habe ihr Ehemann eine temporäre Arbeit als Ma schinenoperateur ge fund en. Der Lohn sei variabel ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson merkte an , die Beschwerdeführerin habe in all den Jahren ihre Restarbeitsfähigkeit trotz knapper finanzieller Verhältnisse nicht verwertet. Bezeichnend sei, dass sie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 erklärt habe, nach erfolgter Aussteuerung ihres Ehemannes im Gesund heits fall möglicherweise eine Teilzeittätigkeit anzunehmen. Von einem Voll pen sum sei nicht die Rede gewesen. In Anbetracht dessen, dass sie auch wäh rend der Arbeitslosigkeit sowie nach der Aussteuerung ihres Ehemannes keine ak ti ven

Arbeitsbemühungen unternommen und sich auch nicht beim Regiona len Ar beits vermittlungszentrum angemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass sie voll- oder teilzeitig ins Berufsleben habe zurückkehren wol len. Der Ehe mann habe per Januar 2011 wieder eine Anstellung gefunden. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien seither wieder stabil. Es sei davon auszugehen, dass der noch zu Hause lebende volljährige Sohn seinen Lebens unterhalt in der Familie selber bestreiten könne. Die Beschwerdeführerin sei da her weiterhin als zu 100 % im Haushalt T ätige zu qualifizieren ( Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haus haltsbereich von 13.8 % ( Ziff. 6.1-8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die zweif ellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 4. September 1987, mit welcher die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war ( Urk. 9/18/3) , damit, dass die In va liditätsbemessung

- nachdem die Beschwerdeführerin damals als Nichter werbs tätige qualifiziert worden sei

- nach der spezifischen Methode hätte erfol gen und daher auf die im Haushaltabklärungsbericht vom Juni 1987 (vorste hend E.

3.3) ermittelte rentenausschliessende Einschränkung von 26 % hätte abgestellt werden müssen. 4.2

Unbestritten und gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als zu 100 % im Haus hal t Tätige qualifiziert wurde , zumal sie sich ab 1986 der Erziehung und Be treuung ihrer damals dreijährigen Tochter widmete , welche zuvor im Heimat land der Be schwerdeführerin gelebt hatte (vgl. vorstehend E.

3.3).

Soweit die Beschwerdegegnerin rügte, bei Erlass der Verfügung vom 2 4. Septem ber 1987 hätte nicht auf den von der SUVA ermittelten Invaliditäts grad ab ge stellt werden dürfen, ist ihr insofern beizupflichten, als auf dem Ge biet der obli ga torischen Unfallversicherung (einzig) die erwerbsbezogene Invali dität massge bend ist, welche mittels Einkommensvergleich zu ermitteln ist, geht es bei der Er mittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse doch darum, die vor dem Unfall regelmässig uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit mit der unfallbe dingt einge schrän kten Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E.

7.2.4, vgl. auch Urteil 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als Nicht erwerbstätige qualifiziert wurde , war für die Bemessung ih rer ( invaliden ver sicherungsrechtlichen ) Invalidität indes massgebend, in wel chem Masse sie un fähig war, sich im Aufgabenbereich zu b etätigen (vgl. vorste hend E. 1.4 ). 4.3

Zur Beurteilung der Frage der Einschränkung im Haushalt wurde im Jahr 1987 richtigerweise eine Haushalt abklärung durchgeführt (vgl. vorstehend E.

3.3) .

Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht igno riert und die Invalidenversicherungs-Kommission schloss sich nicht unbesehen der Inv a li ditätsbemessung der SUVA an. Aus dem Antrag des Sekretärs der In vali den versicherungs -Kommissi on an die Kommissionsmitglieder

(vgl. vorste hend E. 3.4)

ergibt sich vielmehr, dass erkannt wurde, dass die der Beschwer deführerin von den Handchirurgen des A.___ at testierte Arbeitsunfähigkeit im Haushalt

(vgl. vor stehend E.

3.2) höher war als die von der Abklärungsperson anlässlich der Haus haltabklärung

ermittelte Einschränkung .

Auch wenn es zutrifft, dass ein Haushaltabklärungsbericht

- sofern er als be weis wertig zu erachten ist - bei der Ermittlung des Ausmasses physisch be ding ter Beeinträchtigungen grundsätzlich massgeblich ist, so kann vorliegend – unbe sehe n der Frage nach der Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsb erichts aus dem Jahre 1987 - nicht darüber hinweggesehen werden, dass die

anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung

von 26 % erheblich divergierte zu der von den Handchirurgen des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Hausha lt von 80 % . Indem die Invalidenversicherungs-Kommission der Be schwerdefüh rer in in Auseinandersetzung mit dem Entscheid der SUVA, der ärztlicherseits attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung eine halbe Rente zusprach, fällte sie einen Ermes sensentscheid , der vor dem Hintergrund d er damaligen Sach- und Rechtslage als vertretbar er scheint , zumal der Haushaltabklärungsbericht seinerseits Ermes senselemente ent häl t und aus der von den Ärzten at testierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung von 26 %

ein Mittel wert von 53 % resultiert, worauf die Beschwerdeführerin zutref fend hinge wie sen hat (vgl. Urk. 1 S.

11 lit . b).

Die

Verfügung vom 2 4. September 1987 kann daher nicht als zweifel los unrich tig

bezeichnet werden , womit eine wiedererwägungsweise Aufhebung ausser Be trach t fällt . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin . 5.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei en lediglich die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen (vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 1 sowie Protokoll der

Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S.

4 unten), gilt es zu be merken,

dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amte s wegen auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwen den hat , den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschrän ken, den Streit gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge worfenen Rechts fragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vor getragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Vor diesem Hintergrund steht einer Prüfung des vorliegenden Falles unter den Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nichts entgegen , zumal sich

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Be schwerde auch zu Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen - und da mit poten tielle n Revisionsgründe n - äusserte

( Urk. 1

S.

14 ff.

Ziff. 3.1-4) , wobei sie na m ent lich eine Veränderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifi zierung gel tend machte ( Urk. 1 S.

19 Mitte). Abgesehen davon wurde die Be schwerde füh rerin auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 da rauf hingewiesen, dass eine Prüfung ihres Rentenanspruchs unter r evi sions recht lichen Gesichtspunkten erfolgen könnte (vgl. Protokoll der Instrukti ons verhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S. 4 unten ) . 5.3

Ändert sich der In va liditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für di e Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Auch eine Wandlung des Aufgaben be reichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343

E.

3.5, 117 V 198 E.

3b, 105 V 29 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 5.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis sen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehen sab läufe

ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5. 5

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan meldungs verfahren . Hier führen sie gegebe nenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu ent stehen oder verloren gehen

kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betäti gung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentli che Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massge bende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künf tige Rechtsstel lung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht er werblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.

3b, 113 V 273 E.

1a, 110 V 284 E.

1a, 104 V 148 E.

2 mit Hinweisen). 5. 6

M it Blick auf die von ihr in Aussicht genommene w ie dererwägungsweise Aufh e b ung der Verfügung vom 2 4. September 1987 führte die B eschwerdegeg nerin

- wie bei einer materiellen Revi sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und damit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1) - Abklärungen zu den aktu ellen Verhältnissen , namentlich in haushaltlicher Sicht ( vgl. vorstehend E. 3.16 ) , durch , und qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt darauf weiterhin als zu 100 % im Haush alt Tätige . Die Beschwerdeführerin machte demgegen über gel tend, dass sie allerspätestens ab März 2010 als voll Erwerbstätige zu qualifi zie ren sei, allenfalls als teilzeitlich Erwerbstätige mit e inem Pensum von wenigstens 80 % . 5. 7

Aus den Akten ergibt sich, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1970 in die Schweiz kam , hier während acht Jahren die Primarschule sowie wäh rend einem Jahr die Frauenfachs chule besuchte und keinen Beruf erlernte.

Von 1980 bis 1982 war sie

vollzeitlich als Verkäuferin in einem Warenhaus

und von März 1984 bis zum Arbeitsunfall am 5. Februar 1985 vollzeitlich als Packerin in einer Wattefabrik tätig ( Urk. 9/1 Ziff. 1.8, Ziff. 4.7.1 und Ziff. 5.1-3 , Urk. 9/22/16 Ziff. 3.1-2 , Urk. 9/39 Ziff. 2.2 ).

Seither ging sie keiner Erwerbstä tigkeit mehr nach. 1986 kam die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in die Schweiz (vgl. vorstehend E.

3.3). 1989 gebar die Beschwerdeführerin ei nen Sohn ( Urk. 9/39/1 Mitte, Urk. 9/82/1 Mitte) .

Ab 1. November 1987 bezog die Beschwerdeführerin eine halbe Rente der In va li denver si cherung. Es wurde davon ausgegangen, dass sie bei der Verrich tung der

im Hau shalt anfallenden Tätigkeiten nur teilweise eingeschränkt sei.

Im Novem ber 1990 bestätigten die Ärzte der Rehaklinik C.___ diese Einschätzung, in dem sie ausführten, die Beschwerdeführer in führe den Haushalt mit zw e i Kin dern im Alter von sieben und ei n e inhalb Ja hren, wobei sie bei einer Reihe von Tätig kei ten a u f die Mithil fe ihres Ehemannes angewiesen sei, andere Sachen aber auch gut bewältigen könne (vgl. vorstehend E. 3.5) . Im Mai 1994 berichtete der Haus arzt Dr. D.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin alle Ar beiten mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) und in den Jahren 2004 und 2008 gab er an , dass die Beschwerdeführer in

ihren Haushalt führe , wobei sie zeitweise

d ie Hilfe ihres Ehemannes benötige (vgl. vorstehend E. 3.10 -11 ). Vor d em Hinter grund

dieser im Haushalt

bestehenden Restarbeitsfähigkeit muss davon au sge gangen werden , dass das Krankheitsbild der Beschwerdefüh rerin im Verlauf auch eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit erlaubt hätte , zumal der Arbeitsmarkt durchaus Stellen bereit hält , deren Anforderungsprofil mit jenem der Haushaltstätigkeit vergleichbar oder gar weniger hoch ist .

Diese Annahme wird auch durch den Bericht von Dr. D.___ vom März 2011 (vor stehend E.

3.14) gestützt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin für leichte Kontrollarbeiten, bei welchen nur die linke Hand eingesetzt werden m üs s e , ein setzbar sei . Soweit Dr. D.___ im August 2008 noch die Auffassung v ertreten hatte , dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von auch damals als zu mut bar erachteten Kontroll- und Überwachungsarbeiten beide Hände nicht ge brauchen könne (vgl. vorstehend E. 3.11) , vermag dies mit Blick darauf, dass die linke Hand der Beschwerdeführer in unversehrt ist und Dr. D.___ im Mai 1994 an gegeben hatte, dass die Beschwerdeführer in alle Arbeiten im Haus halt mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) , nicht zu überzeugen . Abgesehen davon ging die SUVA bereits im Juli 1986 von einer Erwerbsunfä higkeit von lediglich 50 % aus (vgl. Urk. 9/20/22).

Zu bemerken ist sodann, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit hält (vgl. etwa Urteile des Bundesger ichts

8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E.

3.3,

8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 4.3

und 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E.

3.2.2, je mit Hinweisen ), so dass ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

19 Ziff. 3.4 ) von

der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits fähigkeit auszugehen war . Die dies bezüglich abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und den RAD-Ärzten (vgl. vorstehend E.

3.11-12 und E.

3.14-15) sind unbeachtlich, nachdem d ie Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom

Rechtsan wender zu prüfen ist. 5.8

Obwohl die Behinderung der Beschwerdeführerin somit einer zumindest teilzeit lichen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand,

hat sich die Beschwerdeführerin auch nachdem ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht hatten keine

(Teilzeit-) Ar beit gesucht . Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 (vgl. vorstehend E.

3.13), mithin zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder ber eits 26 bezie hungsweise 20 Jahr e alt waren und ihnen gegenüber somit keine eigentlichen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr anfielen, gab sie

entsprechend an, dass sie auch bei guter Gesundheit nach wie vor im Aufgabenbereich tätig wäre , dies trotz der damals finanziell angespannten Sit uation zufolge A rbeitslosigkeit ihres Ehemannes . Zentral erscheint sodann, dass sich die Beschwerdeführerin ins besondere auch im März 2010, als ihr Ehemann bei der Arbeitslosenversi cherung

ausgesteuert wurde (vgl. vorstehend E. 3.16) , nicht um eine Arbeit s stelle be mühte .

Insofern vermag ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011, wonach sie bei guter Gesundheit aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (vgl. vorstehend E.

3.16) , nicht zu überzeugen und ist nicht auszuschlies sen, dass diese von nach träglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen be einflusst war. Seit Januar 2011 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder arbeitstätig (vgl. vorsteh end E. 3.16) und erzielt ein en guten Verdie nst (vgl. Urk. 6/4 S. 2), was nicht zuletzt dazu führte, dass das Gesuch der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung für das vorlie gende Verfahren abgewiesen wurde (vgl.

Urk. 11). D ie finanziellen Verhältnisse der Familie machen eine Arbeits t ätig keit der Beschwerdeführerin somit nicht (mehr) erforderlich.

In Würdigung der g esamten Umstände kann n icht als mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute ( teil- )erwerbstätig wäre. Daher ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte. 5. 9

Die medizinische Aktenlage zeigt, dass sich i n Bezug auf den Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin mit fehlendem rechtem Vorderarm keine Verän derung en ergeben haben . So bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom März 2011 (vor stehend E.

3.14) einen seit 25 Jahren unveränderten Gesundheitszu stand .

Zudem

ist seinem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der bekannten Behinderung ge sund und weder körperlich noch psychisch einge schränkt ist. 5. 10

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen . Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht verändert hat und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tä tige zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob sich bezüglich ihrer

Tätigkeit im Auf gabenbereich revisionsrelevante Änderungen ergeben haben.

Revisions rechtlich von Relevanz sein können dabei insbesondere eine Wandlung des Aufgabenbe reichs sowie eine Änderung der Auswirkungen des Leidens in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.5).

Nachdem eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt - unter Berücksichtigung so wohl der Erhebungen der Abklärungsperson vor Ort als auch der medizinischen Akten - letztmals im Jahr 1987 stattgefunden hat (vgl. vorstehend E. 3.2-4), ha ben die Verhältnisse im Jahr 1987 als zeitlicher Vergleichszeitpunkt zu gelten (vgl. vorstehend E. 5.3 am Ende). 5.11

S eit dem Jahr 1987 haben sich die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer in geändert. Während die Familie im Jahr 1987 aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sowie ihrer

vier jährige n Tochter bestand, umfasste die Familie im Ver fügungszeitpunkt nebst dem Ehemann die mittlerweile

30-jährige Tochter sowie den 24-jährigen Sohn , wobei die Tochter bereits aus der elterlichen Woh nung ausgezogen war ( Urk. 9/82/1 Mitte). Angesichts des Erwachsenenalters der Kinder

hat die Beschwerdeführer in

diesen gegenüber heute

keine Betreuungs- und Er ziehungsaufga ben mehr wahrzunehmen, was eine Reduktion des zeitli chen Aus masses ihrer Tätig keit im Aufgabenbereich zur Folge hat beziehungs weise dazu führt, dass ihr für die weiteren im Haushalt anfallenden Aufgaben mehr Zeit zur Verfügung steht. Darin ist eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Ver hältnisse zu erblicken. Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann , dass die

Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese, welche sie im Jahr 1987 gemäss Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorstehend E.

3.2) nur während zwei Stunden tragen konnte, da diese zu Überbelastungs schmerzen im Bereich der Sch ulter und des Ellbogens führte, seit vielen Jahren praktisch nicht mehr benutzt und al le Arbeiten, die sie selbständig ausführen kann,

mit der linken Hand erledigt (vgl. vorstehend E.

3.6, E.

3.8-9, E.

3.11 ). Es ist deshalb davon aus zugehen , dass über die Jahre eine gewisse Adaption an das Leiden stattge fun den

hat und sich damit auch die Auswirkungen der Behinde rung auf die Arbeits fähig keit im Haushalt verändert haben. 5.12

Zu prüfen ist, ob sich die dargelegten wesentlichen Veränderungen in den tat sächlichen Verhältnissen (vorstehend E. 5.11) rentenrelevant auswirken. Als Grund lage zur Beurteilung dieser Frage ist der Haushaltabklärungsbericht der Be schwerdegegnerin vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.16) heranzuziehen.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies

zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE

129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

6. April 2004 E. 5.1.2).

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Aus fall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässi ge Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt z ung . Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festge stellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsa che, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klag bar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.13

Der Haushaltabklärungsbericht vom Oktober 2011 ( Urk. 9/82)

enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. Der Abklärungsperson war die ärztlicher seits

genannte Diagnose bekannt und sie erwähnte und berücksichtigte bei sämt lichen Angaben die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den ver schiedenen Berei chen festlegte, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert.

Der Ab klärungsbericht ist schlüssig, vollständig und wurde sorgfältig begründet, wes halb er den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E.

5.12) v ollumfänglich zu genügen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S.

20 Ziff. 4) erweist sich insbesondere auch die von der Abklä rungs person berücksichtigte Mitwirkung des Ehemannes und des erwach senen Sohnes im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar. Die Be schwerdeführerin legte denn auch nicht näher dar, welche Gründe gegen eine Mitwirkung im an gerechneten Umfang sprechen.

Schliesslich liegt kein ärztliche r Bericht vor , welcher die von der Abklärungs person ermittelte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit im Haushalt in Frage stel len

würd e . Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Abklärungsperson habe sich nicht mit dem Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorste hend E.

3.2) auseinandergesetzt, in welchem ihr eine 80%ig Einschränkung im Haus hal t attestiert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 4) , gilt es zu bemerken, dass dieser zeitnah zum Unfallereignis erstellte Bericht

angesichts seines Alters nicht geeignet ist, Zweifel an der von der Abklärungsperson ermittelten Ein schrän kung zu erwecken , zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1987 wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.11) wesentlich verändert haben. 5.14

Zusammenfassend ist somit fes t zuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2011 voller Bewe iswert zukommt.

Gestützt dar auf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tä tige ergibt sich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 13.8 % , weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

Nachdem eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erst mit dem Vorliegen des Haushaltabklärungsberichts vom Oktober 2011 bestand, kann die von der Beschwerdegegnerin bereits per Ende August 2010 verfügte Einstellung der Rente nicht bestätigt werden. Die Rente der Beschwerdeführerin ist vielmehr erst auf Ende des auf die Zustellung der Ver fü gung vom 2 4. April 2013 folgenden Monats hin, mithin per Ende Mai 2013 ein zustellen.

D ie Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise und dies in geringem Mass. Nachdem die von ihr gestellten Rechtsbegehren den Pro zess aufwand massgeblich erhöht haben, rechtfertigt sich eine Red uktion der Pa r teientschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.

3) . Vorlie gend erweist sich eine um vier Fünftel gekürzte Prozess ent schädigung als an gemessen, welche somit auf Fr.

500.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00. -- an zusetzen und ausgangsgemäss zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2013 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln ( Fr. 800.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 und Ziff. 2.2 , Urk. 9/39/1 Mitte ).

Am 2 4. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 6.8).

Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs -K ommission des Kantons Zürich vom 3. März 1986 ( Urk. 9/5) sprach die Ausgle i chskasse Zürcher Arbeit geber der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente

zu (vgl. auch Urk. 9/6) .

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1986 ( Urk. 9/20/22) eine Invalidenrente entspre chend ei ner Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 1986 zu.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Auch eine Wandlung des Aufgaben be reichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343

E.

3.5, 117 V 198 E.

3b, 105 V 29 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren ( vgl. Urk. 9 /13-30) bes tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) .

E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 1.5 Die IV-Stelle holte i n der Folge einen weiteren Arztbericht ( Urk. 9/75) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 1 0. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/82).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/88 , Urk. 9/91 , Urk. 9/95 , Urk. 9/107 , Urk. 9/119, Urk. 9/127 und Urk. 9/131) hob sie mit Verfügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 9/135 = Urk. 2) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein.

E. 2 In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA, IV-Stelle vom 2 4. April 2013 ersatzlos auf zuheben, und der Beschwerdeführerin sei mit Wir kung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter über den 3 1. Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente.

E. 2.1 Str e i ti g und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin.

E. 2.2 ).

Seither ging sie keiner Erwerbstä tigkeit mehr nach. 1986 kam die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in die Schweiz (vgl. vorstehend E.

3.3). 1989 gebar die Beschwerdeführerin ei nen Sohn ( Urk. 9/39/1 Mitte, Urk. 9/82/1 Mitte) .

Ab 1. November 1987 bezog die Beschwerdeführerin eine halbe Rente der In va li denver si cherung. Es wurde davon ausgegangen, dass sie bei der Verrich tung der

im Hau shalt anfallenden Tätigkeiten nur teilweise eingeschränkt sei.

Im Novem ber 1990 bestätigten die Ärzte der Rehaklinik C.___ diese Einschätzung, in dem sie ausführten, die Beschwerdeführer in führe den Haushalt mit zw e i Kin dern im Alter von sieben und ei n e inhalb Ja hren, wobei sie bei einer Reihe von Tätig kei ten a u f die Mithil fe ihres Ehemannes angewiesen sei, andere Sachen aber auch gut bewältigen könne (vgl. vorstehend E. 3.5) . Im Mai 1994 berichtete der Haus arzt Dr. D.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin alle Ar beiten mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) und in den Jahren 2004 und 2008 gab er an , dass die Beschwerdeführer in

ihren Haushalt führe , wobei sie zeitweise

d ie Hilfe ihres Ehemannes benötige (vgl. vorstehend E. 3.10 -11 ). Vor d em Hinter grund

dieser im Haushalt

bestehenden Restarbeitsfähigkeit muss davon au sge gangen werden , dass das Krankheitsbild der Beschwerdefüh rerin im Verlauf auch eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit erlaubt hätte , zumal der Arbeitsmarkt durchaus Stellen bereit hält , deren Anforderungsprofil mit jenem der Haushaltstätigkeit vergleichbar oder gar weniger hoch ist .

Diese Annahme wird auch durch den Bericht von Dr. D.___ vom März 2011 (vor stehend E.

3.14) gestützt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin für leichte Kontrollarbeiten, bei welchen nur die linke Hand eingesetzt werden m üs s e , ein setzbar sei . Soweit Dr. D.___ im August 2008 noch die Auffassung v ertreten hatte , dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von auch damals als zu mut bar erachteten Kontroll- und Überwachungsarbeiten beide Hände nicht ge brauchen könne (vgl. vorstehend E. 3.11) , vermag dies mit Blick darauf, dass die linke Hand der Beschwerdeführer in unversehrt ist und Dr. D.___ im Mai 1994 an gegeben hatte, dass die Beschwerdeführer in alle Arbeiten im Haus halt mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) , nicht zu überzeugen . Abgesehen davon ging die SUVA bereits im Juli 1986 von einer Erwerbsunfä higkeit von lediglich 50 % aus (vgl. Urk. 9/20/22).

Zu bemerken ist sodann, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit hält (vgl. etwa Urteile des Bundesger ichts

8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E.

3.3,

8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 4.3

und 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E.

3.2.2, je mit Hinweisen ), so dass ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

19 Ziff.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zu sammen gefasst

geltend, die Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsbericht s

vom 2 2. Juni 1987

sei z weifelhaft . Die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 26 %

sei namentlich in Diskrepanz zur damals von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 % gestanden (S.

E. 2.3.2 [in BGE

129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

6. April 2004 E. 5.1.2).

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Aus fall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässi ge Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt z ung . Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festge stellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsa che, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klag bar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letz tere zuzüglich MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

8) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

E. 3.1 Am 5. Februar 1985 geriet die Beschwerdeführer in mit ihrer rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine, wobei es zur totalen Amputation der Hand etwa ein bis zwei Zentimeter proximal des Radiocarpalgelenkes kam. Nach Dé bridement und Vorderarmstumpfbildung im A.___ ( Operati onsbericht vom 6. Februar 1985, Urk. 9/3/3) wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der B.___

mit einer passiven Schmuckhandpro these versorgt (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 9/3 Ziff. 4.3).

Die Handchirurgen des A.___ attestierten ihr gemäss Bericht vom 4. Juli 1985 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 5. Februar 1985 bis auf weiteres ( Urk. 9/3 Ziff. 1.5).

Gestützt auf diese Aktenlage wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und davon aus gehend, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 9/5/3), rück wirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu gesprochen.

E. 3.2 Am 6. April 1987 ( Urk. 9/7) berichteten die Handchirurgen des A.___ , die Be schwer deführerin sei vor etwa einem Jahr zusätzlich mit einer my o elektrischen Prothese versorgt worden. Damit könne sie sich nun im Haushalt in einigen Sa c hen schon recht gut helfen, zum Beispiel beim Kochen, Wäsche glätten, Ein kau fen u nd so weiter . Allerdings könne sie vor allem die Arbeitsprothese nur während etwa zwei Stunden tä glich tragen, danach würden Überbelastungs schmerzen im Bereich der Schulter und des Ellbogens auftreten .

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese nur während zwei Stunden täglich tragen könne, sähen sie die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bei 80 % und diejenige als Arbeiterin weiterhin bei 100 % ( Urk. 9/7 Ziff. 2) .

E. 3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis sen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehen sab läufe

ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 3.4 ) von

der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits fähigkeit auszugehen war . Die dies bezüglich abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und den RAD-Ärzten (vgl. vorstehend E.

3.11-12 und E.

3.14-15) sind unbeachtlich, nachdem d ie Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom

Rechtsan wender zu prüfen ist.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5. 5

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan meldungs verfahren . Hier führen sie gegebe nenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu ent stehen oder verloren gehen

kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betäti gung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentli che Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massge bende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künf tige Rechtsstel lung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht er werblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.

3b, 113 V 273 E.

1a, 110 V 284 E.

1a, 104 V 148 E.

2 mit Hinweisen). 5. 6

M it Blick auf die von ihr in Aussicht genommene w ie dererwägungsweise Aufh e b ung der Verfügung vom 2 4. September 1987 führte die B eschwerdegeg nerin

- wie bei einer materiellen Revi sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und damit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1) - Abklärungen zu den aktu ellen Verhältnissen , namentlich in haushaltlicher Sicht ( vgl. vorstehend E. 3.16 ) , durch , und qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt darauf weiterhin als zu 100 % im Haush alt Tätige . Die Beschwerdeführerin machte demgegen über gel tend, dass sie allerspätestens ab März 2010 als voll Erwerbstätige zu qualifi zie ren sei, allenfalls als teilzeitlich Erwerbstätige mit e inem Pensum von wenigstens 80 % . 5. 7

Aus den Akten ergibt sich, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1970 in die Schweiz kam , hier während acht Jahren die Primarschule sowie wäh rend einem Jahr die Frauenfachs chule besuchte und keinen Beruf erlernte.

Von 1980 bis 1982 war sie

vollzeitlich als Verkäuferin in einem Warenhaus

und von März 1984 bis zum Arbeitsunfall am 5. Februar 1985 vollzeitlich als Packerin in einer Wattefabrik tätig ( Urk. 9/1 Ziff. 1.8, Ziff. 4.7.1 und Ziff. 5.1-3 , Urk. 9/22/16 Ziff. 3.1-2 , Urk. 9/39 Ziff.

E. 3.6 Am 9. Mai 1994 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/15), die Beschwerdeführerin sei lediglich als Hausfrau tätig. In Zukunft sei keine Änderung zu erwarten ( Ziff. 2). Sie trage eine passive Schmuckhandprothese rechts und erledige alle Ar beiten mit der linken Hand ( Ziff. 4).

E. 3.7 Am 3 0. September 1997 berichteten d ie Ärzte der Reha klinik C.___ ( Urk. 9/19/3- 6 ) , die Beschwerdeführerin trage eine Schmuckprothese. Eine myo elektrische Prothese werde nicht toleriert. Die Beschwerdeführerin beziehe ei ne 50%ige Invalidenrente, was s i e auch weiterhin unterstützten ( Urk. 9/19/5 un te n).

Als Hausfrau erachteten si e die Einschätzung einer 50%igen Invalidität als korrekt. Sie glaubten nicht, dass als Erwerbstätige eine geringere Invalidität er reicht werden könne ( Urk. 9/19/9 oben).

E. 3.8 In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Mai 1994 ( Urk. 9/16/1 unten) hielt eine Abklä rungsperson des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin sei unverändert als Hausfrau zu qualifizieren.

E. 3.9 Am 2 8. Mai 200 1 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___

( Urk. 9/24/1-5) , die Verhältnisse im Verlauf der letzten drei bis vier Jahre seien stationär ge we sen. D ie Beschwerdeführerin benütze praktisch nur die Schmuck prothesen . Diese trage sie nur kurzfristig bei ansonsten auftretenden Überlas tungsbeschwer den am kurzen Vorderarmstumpf ( Urk. 9/24/5).

E. 3.10 I n seinem Bericht vom 1 6. August 2004 ( Urk. 9/27/3-4) führte Dr. D.___

aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( lit . C.1). Prognostisch sei keine Änderung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt, allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes ( lit . D.7). 3. 11

Am

4. August 2008 berichtete Dr. D.___ ( Urk. 9/35/8-11) , von Seiten der Ampu tation bestünden keine Probleme, im Bereich des Schultergürtels rechts komme es jedoch immer wieder zu einem myofaszialen Schmerzsyndrom ( Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin trage eine einfache, nicht funktionstüchtige Kunststoffpro these am rechten Vorderarm. Die Schulter und der Ellbogen seien frei beweglich und der Stumpf reizlos ( Ziff. 4.5). Theoretisch wäre die Beschwerdeführerin für Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die ohne Gebrauch der Hände durchge führ t werden könnten, einsetzbar. Allerdings fehle ihr die Qualifikation. Für das Führen ihres Haushaltes benötige sie zeitweise die Hilfe ihres Ehemannes ( Ziff. 4.7).

E. 3.11 ). Es ist deshalb davon aus zugehen , dass über die Jahre eine gewisse Adaption an das Leiden stattge fun den

hat und sich damit auch die Auswirkungen der Behinde rung auf die Arbeits fähig keit im Haushalt verändert haben.

E. 3.12 In ihrer Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/41/2-3) führte n

Dr. med. E.___ , Arzt, und Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , aus, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin be trage weiterh in 100 % . Das Ressourcenprofil umfasse rein theoretisch nur Tä tig keiten ohne Gebrauch der (ehemals dominanten) re chten oberen Extremität . Da derartige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein dürften, könne analog der Einschätzung von Dr. D.___ eine voll e Arbeitsunfä higkeit für alle Erwerbstätigkeiten angenommen werden.

E. 3.13 Am 2 8. September 2009 fand eine weitere Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2009 ( Urk. 9/39 ) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch heute bei guter Gesundheit nach wie vor vollumfänglich im Aufgabenbereich tätig wäre. Für sie stehe nach wie vor die Kinderbetreuung im Vordergrund

(obwohl die Kinder bereits 20 bezie hungsweise 26 Jahre alt seien) . T rotz der finanziell angespannten Situation würde sie nach wie vor keiner ausser häuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Be schwer de führerin habe erklärt, dass i hr Ehemann zur Zeit arbeitslos sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung von etwa Fr. 4‘800.-- monatlich be ziehe . Wie die Si tuation aussehen würde, sollte ihr Ehemann keine Arbeit mehr finden und au s gesteuert werden, könne sie nicht beurteilen. Es wäre möglich, dass sie dann eine Teilzeittätigkeit annehmen w ürde, sofern sie gesund wäre. Gestützt auf diese Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwer deführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson führte weiter aus , der Gesundheitszustand gelte als sta tio när. Bei der letztmaligen Ab klärung vor Ort sei im Haushalts bereich eine E inschränkung von 26 % ermittelt worden , es sei jedoch

analog der SUVA ab geschlossen und demzufolge eine halbe Rente ausgerichtet worden. Da sich die Situation nicht verändert habe und kein Revisionsgrund vorliege, könne die bis herige Einschränkung weiterhin übernommen und die bisherige Rente aus ge richtet werden ( Ziff. 6).

Die Qualifikation sei in etwa einem Jahr zu überprü fen. Es stelle sich dann die Frage, ob der Ehemann eine ausserhäusliche Tätig keit ge funden habe und wie die familiäre Situation aussehe, namentlich ob die Kinder ausgezogen und die Beschwerdeführerin eine Teilerwerbstätigkeit aufge nommen habe . Im Rahmen einer neuerlichen Haushaltabklärung werde sodann ein de tail lierter Betätigungsvergl e ich durchzuführen sein ( Ziff. 10).

E. 3.14 Am 7. März 2011 berichtete Dr. D.___

( Urk. 9/75/5), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit 25 Jahren unverändert. D ie Beschwerdeführerin könne lediglich ihren linken Arm und die linke Hand einsetzen. Sie spreche zwar recht gut Deutsch, habe aber keine beruflichen Qualifikationen. Sie könnte lediglich für irgendwelche leichte Kontrollarbeiten eingesetzt werden, wo sie nur ihre linke Hand einsetzen müsste . Allerdings sei auf dem heutigen Arbeits markt kaum mit einer Stelle zu rechnen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin gesund und es bestünden keinerlei körperliche oder psychische Einschränkun gen.

E. 3.15 In ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 9/86/2) führte RAD-Ärztin med . pract . G.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH,

aus, abstellend auf die RAD-Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 könne von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig.

E. 3.16 Am 1 0. August 2011 fand eine weitere

Haushaltabklärung statt. In ihrem Be richt

vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 9/82) führte die Abklärungsperson aus, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass ihre Familie seit je her in engen fi nan ziellen Verhältnissen lebe. Ihr Ehemann sei immer wieder stellenlos gewesen und

habe aufgrund sprachlicher Barrieren und wenig Berufserfahrung in der Schweiz immer nur sehr mühevoll eine Anstellung gefunden und dabei ein eher geringes Einkommen erzielt. Sie habe die deutsche Sprache besser beherrscht. Aus wirt schaftlichen Gründen wäre sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Als ihre Kinder noch klein ge wesen seien, hätten ihre Eltern noch in der Schweiz gelebt. Die Kinderbetreuung wäre deshalb abgedeckt gewesen. Auch heute müsste sie aus wirtschaftlichen Grün den

eine r 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Ihr Ehemann sei im März 2010 ausgesteuert worden. Die Kinder hätten ihnen geholfen, fi nanziell über die Runden zu kommen. Ansonsten hätten sie Sozialhilfe beantra gen müssen . Im Januar 2011 habe ihr Ehemann eine temporäre Arbeit als Ma schinenoperateur ge fund en. Der Lohn sei variabel ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson merkte an , die Beschwerdeführerin habe in all den Jahren ihre Restarbeitsfähigkeit trotz knapper finanzieller Verhältnisse nicht verwertet. Bezeichnend sei, dass sie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 erklärt habe, nach erfolgter Aussteuerung ihres Ehemannes im Gesund heits fall möglicherweise eine Teilzeittätigkeit anzunehmen. Von einem Voll pen sum sei nicht die Rede gewesen. In Anbetracht dessen, dass sie auch wäh rend der Arbeitslosigkeit sowie nach der Aussteuerung ihres Ehemannes keine ak ti ven

Arbeitsbemühungen unternommen und sich auch nicht beim Regiona len Ar beits vermittlungszentrum angemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass sie voll- oder teilzeitig ins Berufsleben habe zurückkehren wol len. Der Ehe mann habe per Januar 2011 wieder eine Anstellung gefunden. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien seither wieder stabil. Es sei davon auszugehen, dass der noch zu Hause lebende volljährige Sohn seinen Lebens unterhalt in der Familie selber bestreiten könne. Die Beschwerdeführerin sei da her weiterhin als zu 100 % im Haushalt T ätige zu qualifizieren ( Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haus haltsbereich von 13.8 % ( Ziff. 6.1-8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die zweif ellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 4. September 1987, mit welcher die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war ( Urk. 9/18/3) , damit, dass die In va liditätsbemessung

- nachdem die Beschwerdeführerin damals als Nichter werbs tätige qualifiziert worden sei

- nach der spezifischen Methode hätte erfol gen und daher auf die im Haushaltabklärungsbericht vom Juni 1987 (vorste hend E.

3.3) ermittelte rentenausschliessende Einschränkung von 26 % hätte abgestellt werden müssen. 4.2

Unbestritten und gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als zu 100 % im Haus hal t Tätige qualifiziert wurde , zumal sie sich ab 1986 der Erziehung und Be treuung ihrer damals dreijährigen Tochter widmete , welche zuvor im Heimat land der Be schwerdeführerin gelebt hatte (vgl. vorstehend E.

3.3).

Soweit die Beschwerdegegnerin rügte, bei Erlass der Verfügung vom 2 4. Septem ber 1987 hätte nicht auf den von der SUVA ermittelten Invaliditäts grad ab ge stellt werden dürfen, ist ihr insofern beizupflichten, als auf dem Ge biet der obli ga torischen Unfallversicherung (einzig) die erwerbsbezogene Invali dität massge bend ist, welche mittels Einkommensvergleich zu ermitteln ist, geht es bei der Er mittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse doch darum, die vor dem Unfall regelmässig uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit mit der unfallbe dingt einge schrän kten Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E.

7.2.4, vgl. auch Urteil 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als Nicht erwerbstätige qualifiziert wurde , war für die Bemessung ih rer ( invaliden ver sicherungsrechtlichen ) Invalidität indes massgebend, in wel chem Masse sie un fähig war, sich im Aufgabenbereich zu b etätigen (vgl. vorste hend E. 1.4 ). 4.3

Zur Beurteilung der Frage der Einschränkung im Haushalt wurde im Jahr 1987 richtigerweise eine Haushalt abklärung durchgeführt (vgl. vorstehend E.

3.3) .

Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht igno riert und die Invalidenversicherungs-Kommission schloss sich nicht unbesehen der Inv a li ditätsbemessung der SUVA an. Aus dem Antrag des Sekretärs der In vali den versicherungs -Kommissi on an die Kommissionsmitglieder

(vgl. vorste hend E. 3.4)

ergibt sich vielmehr, dass erkannt wurde, dass die der Beschwer deführerin von den Handchirurgen des A.___ at testierte Arbeitsunfähigkeit im Haushalt

(vgl. vor stehend E.

3.2) höher war als die von der Abklärungsperson anlässlich der Haus haltabklärung

ermittelte Einschränkung .

Auch wenn es zutrifft, dass ein Haushaltabklärungsbericht

- sofern er als be weis wertig zu erachten ist - bei der Ermittlung des Ausmasses physisch be ding ter Beeinträchtigungen grundsätzlich massgeblich ist, so kann vorliegend – unbe sehe n der Frage nach der Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsb erichts aus dem Jahre 1987 - nicht darüber hinweggesehen werden, dass die

anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung

von 26 % erheblich divergierte zu der von den Handchirurgen des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Hausha lt von 80 % . Indem die Invalidenversicherungs-Kommission der Be schwerdefüh rer in in Auseinandersetzung mit dem Entscheid der SUVA, der ärztlicherseits attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung eine halbe Rente zusprach, fällte sie einen Ermes sensentscheid , der vor dem Hintergrund d er damaligen Sach- und Rechtslage als vertretbar er scheint , zumal der Haushaltabklärungsbericht seinerseits Ermes senselemente ent häl t und aus der von den Ärzten at testierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung von 26 %

ein Mittel wert von 53 % resultiert, worauf die Beschwerdeführerin zutref fend hinge wie sen hat (vgl. Urk. 1 S.

11 lit . b).

Die

Verfügung vom 2 4. September 1987 kann daher nicht als zweifel los unrich tig

bezeichnet werden , womit eine wiedererwägungsweise Aufhebung ausser Be trach t fällt . 5.

E. 5 und Urk.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin .

E. 5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei en lediglich die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen (vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 1 sowie Protokoll der

Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S.

4 unten), gilt es zu be merken,

dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amte s wegen auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwen den hat , den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschrän ken, den Streit gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge worfenen Rechts fragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vor getragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Vor diesem Hintergrund steht einer Prüfung des vorliegenden Falles unter den Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nichts entgegen , zumal sich

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Be schwerde auch zu Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen - und da mit poten tielle n Revisionsgründe n - äusserte

( Urk. 1

S.

14 ff.

Ziff. 3.1-4) , wobei sie na m ent lich eine Veränderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifi zierung gel tend machte ( Urk. 1 S.

19 Mitte). Abgesehen davon wurde die Be schwerde füh rerin auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 da rauf hingewiesen, dass eine Prüfung ihres Rentenanspruchs unter r evi sions recht lichen Gesichtspunkten erfolgen könnte (vgl. Protokoll der Instrukti ons verhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S. 4 unten ) .

E. 5.3 Ändert sich der In va liditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für di e Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 5.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.

E. 5.8 Obwohl die Behinderung der Beschwerdeführerin somit einer zumindest teilzeit lichen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand,

hat sich die Beschwerdeführerin auch nachdem ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht hatten keine

(Teilzeit-) Ar beit gesucht . Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 (vgl. vorstehend E.

3.13), mithin zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder ber eits 26 bezie hungsweise

E. 5.11 S eit dem Jahr 1987 haben sich die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer in geändert. Während die Familie im Jahr 1987 aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sowie ihrer

vier jährige n Tochter bestand, umfasste die Familie im Ver fügungszeitpunkt nebst dem Ehemann die mittlerweile

30-jährige Tochter sowie den 24-jährigen Sohn , wobei die Tochter bereits aus der elterlichen Woh nung ausgezogen war ( Urk. 9/82/1 Mitte). Angesichts des Erwachsenenalters der Kinder

hat die Beschwerdeführer in

diesen gegenüber heute

keine Betreuungs- und Er ziehungsaufga ben mehr wahrzunehmen, was eine Reduktion des zeitli chen Aus masses ihrer Tätig keit im Aufgabenbereich zur Folge hat beziehungs weise dazu führt, dass ihr für die weiteren im Haushalt anfallenden Aufgaben mehr Zeit zur Verfügung steht. Darin ist eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Ver hältnisse zu erblicken. Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann , dass die

Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese, welche sie im Jahr 1987 gemäss Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorstehend E.

3.2) nur während zwei Stunden tragen konnte, da diese zu Überbelastungs schmerzen im Bereich der Sch ulter und des Ellbogens führte, seit vielen Jahren praktisch nicht mehr benutzt und al le Arbeiten, die sie selbständig ausführen kann,

mit der linken Hand erledigt (vgl. vorstehend E.

3.6, E.

3.8-9, E.

E. 5.12 Zu prüfen ist, ob sich die dargelegten wesentlichen Veränderungen in den tat sächlichen Verhältnissen (vorstehend E. 5.11) rentenrelevant auswirken. Als Grund lage zur Beurteilung dieser Frage ist der Haushaltabklärungsbericht der Be schwerdegegnerin vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.16) heranzuziehen.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies

zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

E. 5.13 Der Haushaltabklärungsbericht vom Oktober 2011 ( Urk. 9/82)

enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. Der Abklärungsperson war die ärztlicher seits

genannte Diagnose bekannt und sie erwähnte und berücksichtigte bei sämt lichen Angaben die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den ver schiedenen Berei chen festlegte, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert.

Der Ab klärungsbericht ist schlüssig, vollständig und wurde sorgfältig begründet, wes halb er den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E.

5.12) v ollumfänglich zu genügen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S.

E. 5.14 Zusammenfassend ist somit fes t zuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2011 voller Bewe iswert zukommt.

Gestützt dar auf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tä tige ergibt sich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 13.8 % , weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

Nachdem eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erst mit dem Vorliegen des Haushaltabklärungsberichts vom Oktober 2011 bestand, kann die von der Beschwerdegegnerin bereits per Ende August 2010 verfügte Einstellung der Rente nicht bestätigt werden. Die Rente der Beschwerdeführerin ist vielmehr erst auf Ende des auf die Zustellung der Ver fü gung vom 2 4. April 2013 folgenden Monats hin, mithin per Ende Mai 2013 ein zustellen.

D ie Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6.

E. 6 /1-10 ) ab.

Auf Nachfrage des Gerichts vom 1 1. Dezember 2013 hin erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass anstelle der be schwer d eweise beantragten publikumsöffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) eine Instrukti onsverhandlung durchgeführt werde ( Urk. 13).

Die Instruktionsverhandlung wurde am 2 0. Februar 2014 durchgeführt (Proto koll

S.

3

ff.), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete ( Urk.

18). Das Protokoll der Instruktionsverhandlung wurde den Parteien am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art.

17 Abs.

1 ATSG nicht erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. B ei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denk bar . Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.

2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Ur teil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

2 mit Hin wei sen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise und dies in geringem Mass. Nachdem die von ihr gestellten Rechtsbegehren den Pro zess aufwand massgeblich erhöht haben, rechtfertigt sich eine Red uktion der Pa r teientschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.

3) . Vorlie gend erweist sich eine um vier Fünftel gekürzte Prozess ent schädigung als an gemessen, welche somit auf Fr.

500.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

E. 6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00. -- an zusetzen und ausgangsgemäss zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2013 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln ( Fr. 800.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1; frü her: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nüt zi ge und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV; früher Art. 27 Abs. 2 IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). 2.

E. 9 f. Ziff. 2.1-2). D er Entscheid der Invalidenversicherungs-Kommission vom 2 6. Au gust 1987 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, womit die Wiedererwä gungs vor aussetzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien (S.

E. 13 unten). Die In va lidenversicherungs -Kommission habe

- aus näher dargelegten Gründen (S.

10

ff.

Ziff. 2.3-4)

- vielmehr einen Ermessensentscheid getroffen, der ihrer konkre ten Situation im Haushalt sehr wohl Rechnung getragen habe und ange messen gewesen sei (S. 13 oben). Aus dem von der Abklärungsperson ermittel ten und dem von den Ärzten angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgrad resultiere denn auch ein arithmetisches Mittel von 53 % (S.

11 Mitte). Sollte entgegen ih rer Auf fassung die zweifellose Unrichtigkeit bejaht werden, sei zu berücksichti gen, dass es aufgrund einer Gesamtwürdigung der - im Einzelnen näher darge legten (S.

E. 15 ff.

Ziff. 3.2-3) - persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Ver hältnisse wie insbesondere auch der nicht mehr vorhandenen Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern überwiegend wahr scheinlich er schei ne, dass sie - wäre sie gesund geblieben - spätestens ab Sep tember 2009, allerspätestens ab März 2010, als voll Erwerbstätige zu qualifizie ren sei, allen fall s als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Pensum von wenigs tens 80 % (S.

E. 18 f. Ziff. 3.3.3). Da ihr auf dem freien Arbeitsmarkt keine realis tische Erwerbsarbeit mehr zumutbar sei, sei si e zu 100 % , allenfalls zu 85 %

in valid, was zu einer ganzen Rente ab Juli 2010 führen müsse (S. 19 Ziff. 3.4). Sorgfaltshalber b estritt die Beschwerdeführerin sodann den von der Beschwer degegnerin ermittelten In validitätsgrad von 14 % im Haushalt

(S. 20 Ziff. 4). Schliesslich argumentierte sie , dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom

2 4. Septem ber 1987 auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht statthaft sei (S.

E. 20 Ziff. 4) erweist sich insbesondere auch die von der Abklä rungs person berücksichtigte Mitwirkung des Ehemannes und des erwach senen Sohnes im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar. Die Be schwerdeführerin legte denn auch nicht näher dar, welche Gründe gegen eine Mitwirkung im an gerechneten Umfang sprechen.

Schliesslich liegt kein ärztliche r Bericht vor , welcher die von der Abklärungs person ermittelte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit im Haushalt in Frage stel len

würd e . Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Abklärungsperson habe sich nicht mit dem Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorste hend E.

3.2) auseinandergesetzt, in welchem ihr eine 80%ig Einschränkung im Haus hal t attestiert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 4) , gilt es zu bemerken, dass dieser zeitnah zum Unfallereignis erstellte Bericht

angesichts seines Alters nicht geeignet ist, Zweifel an der von der Abklärungsperson ermittelten Ein schrän kung zu erwecken , zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1987 wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.11) wesentlich verändert haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00497 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (geboren

1983 und

1989 ),

war seit März 1984 als Packerin bei der Y.___ ,

Z.___ , tätig, als sie am 5. Februar 1985 einen Arbeitsunfa ll erlitt, bei welchem sie ihren rechte n Vorderarm verlor ( Urk. 9/1 Ziff. 6.2-3 , Urk. 9/22/16 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2 , Urk. 9/39/1 Mitte ).

Am 2 4. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk. 9/1 Ziff. 6.8).

Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs -K ommission des Kantons Zürich vom 3. März 1986 ( Urk. 9/5) sprach die Ausgle i chskasse Zürcher Arbeit geber der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei ei nem Invaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente

zu (vgl. auch Urk. 9/6) .

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1986 ( Urk. 9/20/22) eine Invalidenrente entspre chend ei ner Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 1986 zu. 1.2

Anlässlich eines im Jahr

1987 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die Invalidenversicherungs -K ommission einen Arztbericht ( Urk. 9/7) ein und

ver an lasste eine Haushaltabklärung , über welche am 2 2. Juni 1987 berichtet wurde ( Urk. 9/8). Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs -K om mission vom 2 6. August 1987 ( Urk. 9/10)

setzte die Ausgleichskasse

m it Verfü gung vom 2 4. September 1987 ( Urk. 9/18/3) die bisherige ganze Rente der Ver sicherten per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab (vgl. auch Urk. 9/6). 1.3

Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren ( vgl. Urk. 9 /13-30) bes tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) . 1.4

Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl.

Urk. 9/34). Sie holte Arztberichte ( Urk. 9/35-36) ein und veranlasste eine Haus haltabklärung , über welche am 1 4. Oktober 2009 berichtet wurde ( Urk. 9/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/43, Urk. 9/51) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 9/56) die Verfügung vom 2 4. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsentscheide wieder erwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin

ein . Einer Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom

8. Juli 2010 ( Urk. 9/61) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung eine r ganzen Rente ab 1. Juli 2010 .

Am 1 6. Juli 2010 erhob sie

sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juni 2010 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, eventuell weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente über den 3 1. Juli 2010 hinaus ( Urk. 9/67/9 Ziff. 2).

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 9/67/1-7) wies das hiesige Gericht das Begehren der Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 9/67/9 Ziff.

1) ab. M it Urteil vom 1 6. November 2010

( Urk. 9/72) hiess es die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut , dass es di e angefochtene Verfügung vom 1 4. Juni 2010 zufolge Verletzung des recht li c hen Gehö rs aufhob und an die IV-Stelle zurü ckwies (Prozess Nr. IV.2010.00686) . 1.5

Die IV-Stelle holte i n der Folge einen weiteren Arztbericht ( Urk. 9/75) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 1 0. August 2011 berichtet wurde ( Urk. 9/82).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/88 , Urk. 9/91 , Urk. 9/95 , Urk. 9/107 , Urk. 9/119, Urk. 9/127 und Urk. 9/131) hob sie mit Verfügung vom 2 4. April 2013 ( Urk. 9/135 = Urk. 2) die Verfügung vom 2 4. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein. 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 oben): „1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Be schwerdeführerin die seit 1. August 2010 ausstehen den Rentenbetreffnisse sofort mit Verzugszins von 5 % nachzuzahlen und die Rente während laufendem Beschwerdeverfahren weiterhin zu zahlen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA, IV-Stelle vom 2 4. April 2013 ersatzlos auf zuheben, und der Beschwerdeführerin sei mit Wir kung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter über den 3 1. Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letz tere zuzüglich MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

8) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013 zur Ke nntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. August 2013 ( Urk.

11) wies das hiesige Gericht das Ge such um sofortige Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit 1. August 2010 und Weiterausrichtung der Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff.

1) sowie das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten sowie Urk. 5 und Urk. 6 /1-10 ) ab.

Auf Nachfrage des Gerichts vom 1 1. Dezember 2013 hin erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass anstelle der be schwer d eweise beantragten publikumsöffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) eine Instrukti onsverhandlung durchgeführt werde ( Urk. 13).

Die Instruktionsverhandlung wurde am 2 0. Februar 2014 durchgeführt (Proto koll

S.

3

ff.), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete ( Urk.

18). Das Protokoll der Instruktionsverhandlung wurde den Parteien am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art.

17 Abs.

1 ATSG nicht erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. B ei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung - denk bar . Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs.

2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Ur teil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

2 mit Hin wei sen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1; frü her: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nüt zi ge und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV; früher Art. 27 Abs. 2 IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV). 2. 2.1

Str e i ti g und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Verfügung vom 2 4. September 1987

zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Invalidenversicherungs -K ommission in ihrem der Verfügung zu grunde liegenden Beschluss vom 2 6. August 1987 den beweiskräftigen Haus haltab klä rungsbericht vom 2 2. Juni 1987 , auf welchen von Gesetzes wegen hätte abge stellt werden müssen,

ignoriert habe (S. 4 oben). Nach Lage der Akten sei sodann

überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin

seit dem

Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz im Jahr 1986 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen wäre, weshalb sie auch

heute als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 Mitte). Ihr Gesundheits zustand habe sich nicht wesentlich verändert und sei als stationär zu betrach ten . Gestützt auf die aktuellen Abklärungen sei von einer 14%igen und damit rentenaus schlies sen d en Einschränkung im Haushalt auszugehen (S.

4 unten). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zu sammen gefasst

geltend, die Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsbericht s

vom 2 2. Juni 1987

sei z weifelhaft . Die von der Abklärungsperson ermittelte Ein schränkung von 26 %

sei namentlich in Diskrepanz zur damals von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 % gestanden (S.

9

f. Ziff. 2.1-2). D er Entscheid der Invalidenversicherungs-Kommission vom 2 6. Au gust 1987 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, womit die Wiedererwä gungs vor aussetzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien (S.

13 unten). Die In va lidenversicherungs -Kommission habe

- aus näher dargelegten Gründen (S.

10

ff.

Ziff. 2.3-4)

- vielmehr einen Ermessensentscheid getroffen, der ihrer konkre ten Situation im Haushalt sehr wohl Rechnung getragen habe und ange messen gewesen sei (S. 13 oben). Aus dem von der Abklärungsperson ermittel ten und dem von den Ärzten angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgrad resultiere denn auch ein arithmetisches Mittel von 53 % (S.

11 Mitte). Sollte entgegen ih rer Auf fassung die zweifellose Unrichtigkeit bejaht werden, sei zu berücksichti gen, dass es aufgrund einer Gesamtwürdigung der - im Einzelnen näher darge legten (S.

15

ff.

Ziff. 3.2-3) - persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Ver hältnisse wie insbesondere auch der nicht mehr vorhandenen Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern überwiegend wahr scheinlich er schei ne, dass sie - wäre sie gesund geblieben - spätestens ab Sep tember 2009, allerspätestens ab März 2010, als voll Erwerbstätige zu qualifizie ren sei, allen fall s als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Pensum von wenigs tens 80 % (S.

18 f. Ziff. 3.3.3). Da ihr auf dem freien Arbeitsmarkt keine realis tische Erwerbsarbeit mehr zumutbar sei, sei si e zu 100 % , allenfalls zu 85 %

in valid, was zu einer ganzen Rente ab Juli 2010 führen müsse (S. 19 Ziff. 3.4). Sorgfaltshalber b estritt die Beschwerdeführerin sodann den von der Beschwer degegnerin ermittelten In validitätsgrad von 14 % im Haushalt

(S. 20 Ziff. 4). Schliesslich argumentierte sie , dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom

2 4. Septem ber 1987 auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht statthaft sei (S.

20 f. Ziff. 5). 3. 3.1

Am 5. Februar 1985 geriet die Beschwerdeführer in mit ihrer rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine, wobei es zur totalen Amputation der Hand etwa ein bis zwei Zentimeter proximal des Radiocarpalgelenkes kam. Nach Dé bridement und Vorderarmstumpfbildung im A.___ ( Operati onsbericht vom 6. Februar 1985, Urk. 9/3/3) wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der B.___

mit einer passiven Schmuckhandpro these versorgt (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 9/3 Ziff. 4.3).

Die Handchirurgen des A.___ attestierten ihr gemäss Bericht vom 4. Juli 1985 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 5. Februar 1985 bis auf weiteres ( Urk. 9/3 Ziff. 1.5).

Gestützt auf diese Aktenlage wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. Mai 1986 ( Urk. 9/18/6-7) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und davon aus gehend, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 9/5/3), rück wirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu gesprochen. 3.2

Am 6. April 1987 ( Urk. 9/7) berichteten die Handchirurgen des A.___ , die Be schwer deführerin sei vor etwa einem Jahr zusätzlich mit einer my o elektrischen Prothese versorgt worden. Damit könne sie sich nun im Haushalt in einigen Sa c hen schon recht gut helfen, zum Beispiel beim Kochen, Wäsche glätten, Ein kau fen u nd so weiter . Allerdings könne sie vor allem die Arbeitsprothese nur während etwa zwei Stunden tä glich tragen, danach würden Überbelastungs schmerzen im Bereich der Schulter und des Ellbogens auftreten .

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese nur während zwei Stunden täglich tragen könne, sähen sie die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bei 80 % und diejenige als Arbeiterin weiterhin bei 100 % ( Urk. 9/7 Ziff. 2) . 3.3

Am 1 9. Juni 1987 fand eine Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 2 2. Juni 1987 ( Urk. 9/8) führte die Abklärungsperson aus, im Januar 1986 sei die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, welche zuvor im Heimat land der Beschwerdeführerin gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Die Be schwer deführerin habe - auf mehrmaliges Nachfragen hin - angegeben, dass sie heute wegen des Kindes auch ohne Behinderung nicht erwerbstätig wäre, und zwar trotz des doch eher geringen Einkommens des Ehemannes von etwa Fr. 2’500.-- netto . Aufgrund dieser Aussage sei die Beschwerdeführerin wohl inskünftig als Haus frau und Mutter zu qualifizieren ( Ziff. 6.4) . Die Abklärung ergab eine Ein schränkung im Haushaltsbereich von 26 % ( Ziff. 5.1.1-9 ). 3.4

In seinem Antrag an die Ko mmissionsmitglieder ( Urk. 9/10/1 ) führte der Sekre tär der Invalidenversicherungs-Kommission aus, b isher habe die Beschwerde füh rerin als Erwerbstätige gegolten . Aufgrund des Unfalles vom 5. Februar 1985 sei ihr ab 1. Januar 19 86 eine ganze Rente zugesprochen worden . Bei der amtli chen Rentenrevision habe die Beschwerdeführerin dem Abklärungsteam erklärt , dass sie heute nicht mehr erwerbstätig wäre und sich nur noch ihrer Familie mit einem Kleinkind widmen wolle. Die Behinderung als Hausfrau betr age gemäss Ab klärungsbericht

etwa 26 % (Ermessensfrage) . Hingegen bestätige das A.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und eine 100%ige Arbeitsunfähig keit als Erwerbstätige. Nun habe auch noch die SUVA einen Rentenentscheid gefällt. Ab 1. Juli 1986 gewähre die se eine Rente von 50 % . Die Frage sei nun, ob sie sich

einfach dem SU VA-Entscheid anschliessen woll t en und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabsetzen müss t en. Es handle sich hier um einen Er messensentscheid .

Am 2 6. August 1987 beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission an trags gemäss die sofortige Herabsetzung der Rente auf 50 % ( Urk. 9/10/1 unte n , vgl. auch Urk. 9/10/2 ).

Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfü gung vom 2 4. September 1987

( Urk. 9/18/3) die ganze Rente der Beschwerde führerin per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab . 3.5

In ihrem Bericht vom 2 1. November 1990 ( Urk. 9/14) führten d ie Ärzte der Re ha klinik C.___ aus, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt mit zwei Kinder n im Alter von sieb en und eineinhalb Jahren. Sie s e i bei einer Reihe von Tä tig keiten auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen, könne andere Sa chen aber auch gut bewältigen (S.

3 Ziff.

1). Sie s ei mit dem 50%igen Renten rahmen im Haus h alt für eine Vorderarm amputi erte adäquat eingegliedert (S. 3 Ziff. 3) . 3.6

Am 9. Mai 1994 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 9/15), die Beschwerdeführerin sei lediglich als Hausfrau tätig. In Zukunft sei keine Änderung zu erwarten ( Ziff. 2). Sie trage eine passive Schmuckhandprothese rechts und erledige alle Ar beiten mit der linken Hand ( Ziff. 4). 3.7

Am 3 0. September 1997 berichteten d ie Ärzte der Reha klinik C.___ ( Urk. 9/19/3- 6 ) , die Beschwerdeführerin trage eine Schmuckprothese. Eine myo elektrische Prothese werde nicht toleriert. Die Beschwerdeführerin beziehe ei ne 50%ige Invalidenrente, was s i e auch weiterhin unterstützten ( Urk. 9/19/5 un te n).

Als Hausfrau erachteten si e die Einschätzung einer 50%igen Invalidität als korrekt. Sie glaubten nicht, dass als Erwerbstätige eine geringere Invalidität er reicht werden könne ( Urk. 9/19/9 oben). 3.8

In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Mai 1994 ( Urk. 9/16/1 unten) hielt eine Abklä rungsperson des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin sei unverändert als Hausfrau zu qualifizieren. 3.9

Am 2 8. Mai 200 1 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___

( Urk. 9/24/1-5) , die Verhältnisse im Verlauf der letzten drei bis vier Jahre seien stationär ge we sen. D ie Beschwerdeführerin benütze praktisch nur die Schmuck prothesen . Diese trage sie nur kurzfristig bei ansonsten auftretenden Überlas tungsbeschwer den am kurzen Vorderarmstumpf ( Urk. 9/24/5). 3.10

I n seinem Bericht vom 1 6. August 2004 ( Urk. 9/27/3-4) führte Dr. D.___

aus, der Gesundheitszustand sei stationär ( lit . C.1). Prognostisch sei keine Änderung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt, allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes ( lit . D.7). 3. 11

Am

4. August 2008 berichtete Dr. D.___ ( Urk. 9/35/8-11) , von Seiten der Ampu tation bestünden keine Probleme, im Bereich des Schultergürtels rechts komme es jedoch immer wieder zu einem myofaszialen Schmerzsyndrom ( Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin trage eine einfache, nicht funktionstüchtige Kunststoffpro these am rechten Vorderarm. Die Schulter und der Ellbogen seien frei beweglich und der Stumpf reizlos ( Ziff. 4.5). Theoretisch wäre die Beschwerdeführerin für Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die ohne Gebrauch der Hände durchge führ t werden könnten, einsetzbar. Allerdings fehle ihr die Qualifikation. Für das Führen ihres Haushaltes benötige sie zeitweise die Hilfe ihres Ehemannes ( Ziff. 4.7). 3.12

In ihrer Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/41/2-3) führte n

Dr. med. E.___ , Arzt, und Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , aus, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin be trage weiterh in 100 % . Das Ressourcenprofil umfasse rein theoretisch nur Tä tig keiten ohne Gebrauch der (ehemals dominanten) re chten oberen Extremität . Da derartige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein dürften, könne analog der Einschätzung von Dr. D.___ eine voll e Arbeitsunfä higkeit für alle Erwerbstätigkeiten angenommen werden. 3.13

Am 2 8. September 2009 fand eine weitere Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2009 ( Urk. 9/39 ) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch heute bei guter Gesundheit nach wie vor vollumfänglich im Aufgabenbereich tätig wäre. Für sie stehe nach wie vor die Kinderbetreuung im Vordergrund

(obwohl die Kinder bereits 20 bezie hungsweise 26 Jahre alt seien) . T rotz der finanziell angespannten Situation würde sie nach wie vor keiner ausser häuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Be schwer de führerin habe erklärt, dass i hr Ehemann zur Zeit arbeitslos sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung von etwa Fr. 4‘800.-- monatlich be ziehe . Wie die Si tuation aussehen würde, sollte ihr Ehemann keine Arbeit mehr finden und au s gesteuert werden, könne sie nicht beurteilen. Es wäre möglich, dass sie dann eine Teilzeittätigkeit annehmen w ürde, sofern sie gesund wäre. Gestützt auf diese Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwer deführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson führte weiter aus , der Gesundheitszustand gelte als sta tio när. Bei der letztmaligen Ab klärung vor Ort sei im Haushalts bereich eine E inschränkung von 26 % ermittelt worden , es sei jedoch

analog der SUVA ab geschlossen und demzufolge eine halbe Rente ausgerichtet worden. Da sich die Situation nicht verändert habe und kein Revisionsgrund vorliege, könne die bis herige Einschränkung weiterhin übernommen und die bisherige Rente aus ge richtet werden ( Ziff. 6).

Die Qualifikation sei in etwa einem Jahr zu überprü fen. Es stelle sich dann die Frage, ob der Ehemann eine ausserhäusliche Tätig keit ge funden habe und wie die familiäre Situation aussehe, namentlich ob die Kinder ausgezogen und die Beschwerdeführerin eine Teilerwerbstätigkeit aufge nommen habe . Im Rahmen einer neuerlichen Haushaltabklärung werde sodann ein de tail lierter Betätigungsvergl e ich durchzuführen sein ( Ziff. 10). 3.14

Am 7. März 2011 berichtete Dr. D.___

( Urk. 9/75/5), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit 25 Jahren unverändert. D ie Beschwerdeführerin könne lediglich ihren linken Arm und die linke Hand einsetzen. Sie spreche zwar recht gut Deutsch, habe aber keine beruflichen Qualifikationen. Sie könnte lediglich für irgendwelche leichte Kontrollarbeiten eingesetzt werden, wo sie nur ihre linke Hand einsetzen müsste . Allerdings sei auf dem heutigen Arbeits markt kaum mit einer Stelle zu rechnen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin gesund und es bestünden keinerlei körperliche oder psychische Einschränkun gen. 3.15

In ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 9/86/2) führte RAD-Ärztin med . pract . G.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH,

aus, abstellend auf die RAD-Stellungnahme vom 1 3. Juli 2009 könne von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. 3.16

Am 1 0. August 2011 fand eine weitere

Haushaltabklärung statt. In ihrem Be richt

vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 9/82) führte die Abklärungsperson aus, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass ihre Familie seit je her in engen fi nan ziellen Verhältnissen lebe. Ihr Ehemann sei immer wieder stellenlos gewesen und

habe aufgrund sprachlicher Barrieren und wenig Berufserfahrung in der Schweiz immer nur sehr mühevoll eine Anstellung gefunden und dabei ein eher geringes Einkommen erzielt. Sie habe die deutsche Sprache besser beherrscht. Aus wirt schaftlichen Gründen wäre sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Als ihre Kinder noch klein ge wesen seien, hätten ihre Eltern noch in der Schweiz gelebt. Die Kinderbetreuung wäre deshalb abgedeckt gewesen. Auch heute müsste sie aus wirtschaftlichen Grün den

eine r 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Ihr Ehemann sei im März 2010 ausgesteuert worden. Die Kinder hätten ihnen geholfen, fi nanziell über die Runden zu kommen. Ansonsten hätten sie Sozialhilfe beantra gen müssen . Im Januar 2011 habe ihr Ehemann eine temporäre Arbeit als Ma schinenoperateur ge fund en. Der Lohn sei variabel ( Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson merkte an , die Beschwerdeführerin habe in all den Jahren ihre Restarbeitsfähigkeit trotz knapper finanzieller Verhältnisse nicht verwertet. Bezeichnend sei, dass sie anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 erklärt habe, nach erfolgter Aussteuerung ihres Ehemannes im Gesund heits fall möglicherweise eine Teilzeittätigkeit anzunehmen. Von einem Voll pen sum sei nicht die Rede gewesen. In Anbetracht dessen, dass sie auch wäh rend der Arbeitslosigkeit sowie nach der Aussteuerung ihres Ehemannes keine ak ti ven

Arbeitsbemühungen unternommen und sich auch nicht beim Regiona len Ar beits vermittlungszentrum angemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass sie voll- oder teilzeitig ins Berufsleben habe zurückkehren wol len. Der Ehe mann habe per Januar 2011 wieder eine Anstellung gefunden. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien seither wieder stabil. Es sei davon auszugehen, dass der noch zu Hause lebende volljährige Sohn seinen Lebens unterhalt in der Familie selber bestreiten könne. Die Beschwerdeführerin sei da her weiterhin als zu 100 % im Haushalt T ätige zu qualifizieren ( Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haus haltsbereich von 13.8 % ( Ziff. 6.1-8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die zweif ellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 4. September 1987, mit welcher die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war ( Urk. 9/18/3) , damit, dass die In va liditätsbemessung

- nachdem die Beschwerdeführerin damals als Nichter werbs tätige qualifiziert worden sei

- nach der spezifischen Methode hätte erfol gen und daher auf die im Haushaltabklärungsbericht vom Juni 1987 (vorste hend E.

3.3) ermittelte rentenausschliessende Einschränkung von 26 % hätte abgestellt werden müssen. 4.2

Unbestritten und gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als zu 100 % im Haus hal t Tätige qualifiziert wurde , zumal sie sich ab 1986 der Erziehung und Be treuung ihrer damals dreijährigen Tochter widmete , welche zuvor im Heimat land der Be schwerdeführerin gelebt hatte (vgl. vorstehend E.

3.3).

Soweit die Beschwerdegegnerin rügte, bei Erlass der Verfügung vom 2 4. Septem ber 1987 hätte nicht auf den von der SUVA ermittelten Invaliditäts grad ab ge stellt werden dürfen, ist ihr insofern beizupflichten, als auf dem Ge biet der obli ga torischen Unfallversicherung (einzig) die erwerbsbezogene Invali dität massge bend ist, welche mittels Einkommensvergleich zu ermitteln ist, geht es bei der Er mittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse doch darum, die vor dem Unfall regelmässig uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit mit der unfallbe dingt einge schrän kten Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2007 vom 1 4. April 2008 E.

7.2.4, vgl. auch Urteil 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.

3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als Nicht erwerbstätige qualifiziert wurde , war für die Bemessung ih rer ( invaliden ver sicherungsrechtlichen ) Invalidität indes massgebend, in wel chem Masse sie un fähig war, sich im Aufgabenbereich zu b etätigen (vgl. vorste hend E. 1.4 ). 4.3

Zur Beurteilung der Frage der Einschränkung im Haushalt wurde im Jahr 1987 richtigerweise eine Haushalt abklärung durchgeführt (vgl. vorstehend E.

3.3) .

Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht igno riert und die Invalidenversicherungs-Kommission schloss sich nicht unbesehen der Inv a li ditätsbemessung der SUVA an. Aus dem Antrag des Sekretärs der In vali den versicherungs -Kommissi on an die Kommissionsmitglieder

(vgl. vorste hend E. 3.4)

ergibt sich vielmehr, dass erkannt wurde, dass die der Beschwer deführerin von den Handchirurgen des A.___ at testierte Arbeitsunfähigkeit im Haushalt

(vgl. vor stehend E.

3.2) höher war als die von der Abklärungsperson anlässlich der Haus haltabklärung

ermittelte Einschränkung .

Auch wenn es zutrifft, dass ein Haushaltabklärungsbericht

- sofern er als be weis wertig zu erachten ist - bei der Ermittlung des Ausmasses physisch be ding ter Beeinträchtigungen grundsätzlich massgeblich ist, so kann vorliegend – unbe sehe n der Frage nach der Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsb erichts aus dem Jahre 1987 - nicht darüber hinweggesehen werden, dass die

anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung

von 26 % erheblich divergierte zu der von den Handchirurgen des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Hausha lt von 80 % . Indem die Invalidenversicherungs-Kommission der Be schwerdefüh rer in in Auseinandersetzung mit dem Entscheid der SUVA, der ärztlicherseits attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung eine halbe Rente zusprach, fällte sie einen Ermes sensentscheid , der vor dem Hintergrund d er damaligen Sach- und Rechtslage als vertretbar er scheint , zumal der Haushaltabklärungsbericht seinerseits Ermes senselemente ent häl t und aus der von den Ärzten at testierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung von 26 %

ein Mittel wert von 53 % resultiert, worauf die Beschwerdeführerin zutref fend hinge wie sen hat (vgl. Urk. 1 S.

11 lit . b).

Die

Verfügung vom 2 4. September 1987 kann daher nicht als zweifel los unrich tig

bezeichnet werden , womit eine wiedererwägungsweise Aufhebung ausser Be trach t fällt . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Be schwerdeführerin . 5.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei en lediglich die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen (vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 1 sowie Protokoll der

Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S.

4 unten), gilt es zu be merken,

dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amte s wegen auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwen den hat , den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschrän ken, den Streit gegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge worfenen Rechts fragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vor getragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Vor diesem Hintergrund steht einer Prüfung des vorliegenden Falles unter den Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nichts entgegen , zumal sich

die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Be schwerde auch zu Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen - und da mit poten tielle n Revisionsgründe n - äusserte

( Urk. 1

S.

14 ff.

Ziff. 3.1-4) , wobei sie na m ent lich eine Veränderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifi zierung gel tend machte ( Urk. 1 S.

19 Mitte). Abgesehen davon wurde die Be schwerde füh rerin auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 0. Februar 2014 da rauf hingewiesen, dass eine Prüfung ihres Rentenanspruchs unter r evi sions recht lichen Gesichtspunkten erfolgen könnte (vgl. Protokoll der Instrukti ons verhandlung vom 2 0. Februar 2014 , S. 4 unten ) . 5.3

Ändert sich der In va liditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für di e Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Ver änderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kun gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Auch eine Wandlung des Aufgaben be reichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343

E.

3.5, 117 V 198 E.

3b, 105 V 29 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer

Sachverhalts abklä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 5.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis sen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforder lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehen sab läufe

ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch

Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitbe rücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfah rung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5. 5

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan meldungs verfahren . Hier führen sie gegebe nenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu ent stehen oder verloren gehen

kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betäti gung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E.

1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentli che Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massge bende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künf tige Rechtsstel lung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht er werblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.

3b, 113 V 273 E.

1a, 110 V 284 E.

1a, 104 V 148 E.

2 mit Hinweisen). 5. 6

M it Blick auf die von ihr in Aussicht genommene w ie dererwägungsweise Aufh e b ung der Verfügung vom 2 4. September 1987 führte die B eschwerdegeg nerin

- wie bei einer materiellen Revi sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und damit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

4.2.1) - Abklärungen zu den aktu ellen Verhältnissen , namentlich in haushaltlicher Sicht ( vgl. vorstehend E. 3.16 ) , durch , und qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt darauf weiterhin als zu 100 % im Haush alt Tätige . Die Beschwerdeführerin machte demgegen über gel tend, dass sie allerspätestens ab März 2010 als voll Erwerbstätige zu qualifi zie ren sei, allenfalls als teilzeitlich Erwerbstätige mit e inem Pensum von wenigstens 80 % . 5. 7

Aus den Akten ergibt sich, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1970 in die Schweiz kam , hier während acht Jahren die Primarschule sowie wäh rend einem Jahr die Frauenfachs chule besuchte und keinen Beruf erlernte.

Von 1980 bis 1982 war sie

vollzeitlich als Verkäuferin in einem Warenhaus

und von März 1984 bis zum Arbeitsunfall am 5. Februar 1985 vollzeitlich als Packerin in einer Wattefabrik tätig ( Urk. 9/1 Ziff. 1.8, Ziff. 4.7.1 und Ziff. 5.1-3 , Urk. 9/22/16 Ziff. 3.1-2 , Urk. 9/39 Ziff. 2.2 ).

Seither ging sie keiner Erwerbstä tigkeit mehr nach. 1986 kam die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in die Schweiz (vgl. vorstehend E.

3.3). 1989 gebar die Beschwerdeführerin ei nen Sohn ( Urk. 9/39/1 Mitte, Urk. 9/82/1 Mitte) .

Ab 1. November 1987 bezog die Beschwerdeführerin eine halbe Rente der In va li denver si cherung. Es wurde davon ausgegangen, dass sie bei der Verrich tung der

im Hau shalt anfallenden Tätigkeiten nur teilweise eingeschränkt sei.

Im Novem ber 1990 bestätigten die Ärzte der Rehaklinik C.___ diese Einschätzung, in dem sie ausführten, die Beschwerdeführer in führe den Haushalt mit zw e i Kin dern im Alter von sieben und ei n e inhalb Ja hren, wobei sie bei einer Reihe von Tätig kei ten a u f die Mithil fe ihres Ehemannes angewiesen sei, andere Sachen aber auch gut bewältigen könne (vgl. vorstehend E. 3.5) . Im Mai 1994 berichtete der Haus arzt Dr. D.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin alle Ar beiten mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) und in den Jahren 2004 und 2008 gab er an , dass die Beschwerdeführer in

ihren Haushalt führe , wobei sie zeitweise

d ie Hilfe ihres Ehemannes benötige (vgl. vorstehend E. 3.10 -11 ). Vor d em Hinter grund

dieser im Haushalt

bestehenden Restarbeitsfähigkeit muss davon au sge gangen werden , dass das Krankheitsbild der Beschwerdefüh rerin im Verlauf auch eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit erlaubt hätte , zumal der Arbeitsmarkt durchaus Stellen bereit hält , deren Anforderungsprofil mit jenem der Haushaltstätigkeit vergleichbar oder gar weniger hoch ist .

Diese Annahme wird auch durch den Bericht von Dr. D.___ vom März 2011 (vor stehend E.

3.14) gestützt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin für leichte Kontrollarbeiten, bei welchen nur die linke Hand eingesetzt werden m üs s e , ein setzbar sei . Soweit Dr. D.___ im August 2008 noch die Auffassung v ertreten hatte , dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von auch damals als zu mut bar erachteten Kontroll- und Überwachungsarbeiten beide Hände nicht ge brauchen könne (vgl. vorstehend E. 3.11) , vermag dies mit Blick darauf, dass die linke Hand der Beschwerdeführer in unversehrt ist und Dr. D.___ im Mai 1994 an gegeben hatte, dass die Beschwerdeführer in alle Arbeiten im Haus halt mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) , nicht zu überzeugen . Abgesehen davon ging die SUVA bereits im Juli 1986 von einer Erwerbsunfä higkeit von lediglich 50 % aus (vgl. Urk. 9/20/22).

Zu bemerken ist sodann, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit hält (vgl. etwa Urteile des Bundesger ichts

8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E.

3.3,

8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 4.3

und 9C_418/2008 vom 1 7. September 2008 E.

3.2.2, je mit Hinweisen ), so dass ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.

19 Ziff. 3.4 ) von

der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeits fähigkeit auszugehen war . Die dies bezüglich abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und den RAD-Ärzten (vgl. vorstehend E.

3.11-12 und E.

3.14-15) sind unbeachtlich, nachdem d ie Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom

Rechtsan wender zu prüfen ist. 5.8

Obwohl die Behinderung der Beschwerdeführerin somit einer zumindest teilzeit lichen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand,

hat sich die Beschwerdeführerin auch nachdem ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht hatten keine

(Teilzeit-) Ar beit gesucht . Anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. September 2009 (vgl. vorstehend E.

3.13), mithin zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder ber eits 26 bezie hungsweise 20 Jahr e alt waren und ihnen gegenüber somit keine eigentlichen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr anfielen, gab sie

entsprechend an, dass sie auch bei guter Gesundheit nach wie vor im Aufgabenbereich tätig wäre , dies trotz der damals finanziell angespannten Sit uation zufolge A rbeitslosigkeit ihres Ehemannes . Zentral erscheint sodann, dass sich die Beschwerdeführerin ins besondere auch im März 2010, als ihr Ehemann bei der Arbeitslosenversi cherung

ausgesteuert wurde (vgl. vorstehend E. 3.16) , nicht um eine Arbeit s stelle be mühte .

Insofern vermag ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 0. August 2011, wonach sie bei guter Gesundheit aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (vgl. vorstehend E.

3.16) , nicht zu überzeugen und ist nicht auszuschlies sen, dass diese von nach träglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen be einflusst war. Seit Januar 2011 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder arbeitstätig (vgl. vorsteh end E. 3.16) und erzielt ein en guten Verdie nst (vgl. Urk. 6/4 S. 2), was nicht zuletzt dazu führte, dass das Gesuch der Beschwerde führerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung für das vorlie gende Verfahren abgewiesen wurde (vgl.

Urk. 11). D ie finanziellen Verhältnisse der Familie machen eine Arbeits t ätig keit der Beschwerdeführerin somit nicht (mehr) erforderlich.

In Würdigung der g esamten Umstände kann n icht als mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute ( teil- )erwerbstätig wäre. Daher ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte. 5. 9

Die medizinische Aktenlage zeigt, dass sich i n Bezug auf den Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin mit fehlendem rechtem Vorderarm keine Verän derung en ergeben haben . So bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom März 2011 (vor stehend E.

3.14) einen seit 25 Jahren unveränderten Gesundheitszu stand .

Zudem

ist seinem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der bekannten Behinderung ge sund und weder körperlich noch psychisch einge schränkt ist. 5. 10

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen . Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin nicht verändert hat und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tä tige zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob sich bezüglich ihrer

Tätigkeit im Auf gabenbereich revisionsrelevante Änderungen ergeben haben.

Revisions rechtlich von Relevanz sein können dabei insbesondere eine Wandlung des Aufgabenbe reichs sowie eine Änderung der Auswirkungen des Leidens in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.5).

Nachdem eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt - unter Berücksichtigung so wohl der Erhebungen der Abklärungsperson vor Ort als auch der medizinischen Akten - letztmals im Jahr 1987 stattgefunden hat (vgl. vorstehend E. 3.2-4), ha ben die Verhältnisse im Jahr 1987 als zeitlicher Vergleichszeitpunkt zu gelten (vgl. vorstehend E. 5.3 am Ende). 5.11

S eit dem Jahr 1987 haben sich die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer in geändert. Während die Familie im Jahr 1987 aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sowie ihrer

vier jährige n Tochter bestand, umfasste die Familie im Ver fügungszeitpunkt nebst dem Ehemann die mittlerweile

30-jährige Tochter sowie den 24-jährigen Sohn , wobei die Tochter bereits aus der elterlichen Woh nung ausgezogen war ( Urk. 9/82/1 Mitte). Angesichts des Erwachsenenalters der Kinder

hat die Beschwerdeführer in

diesen gegenüber heute

keine Betreuungs- und Er ziehungsaufga ben mehr wahrzunehmen, was eine Reduktion des zeitli chen Aus masses ihrer Tätig keit im Aufgabenbereich zur Folge hat beziehungs weise dazu führt, dass ihr für die weiteren im Haushalt anfallenden Aufgaben mehr Zeit zur Verfügung steht. Darin ist eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Ver hältnisse zu erblicken. Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann , dass die

Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese, welche sie im Jahr 1987 gemäss Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorstehend E.

3.2) nur während zwei Stunden tragen konnte, da diese zu Überbelastungs schmerzen im Bereich der Sch ulter und des Ellbogens führte, seit vielen Jahren praktisch nicht mehr benutzt und al le Arbeiten, die sie selbständig ausführen kann,

mit der linken Hand erledigt (vgl. vorstehend E.

3.6, E.

3.8-9, E.

3.11 ). Es ist deshalb davon aus zugehen , dass über die Jahre eine gewisse Adaption an das Leiden stattge fun den

hat und sich damit auch die Auswirkungen der Behinde rung auf die Arbeits fähig keit im Haushalt verändert haben. 5.12

Zu prüfen ist, ob sich die dargelegten wesentlichen Veränderungen in den tat sächlichen Verhältnissen (vorstehend E. 5.11) rentenrelevant auswirken. Als Grund lage zur Beurteilung dieser Frage ist der Haushaltabklärungsbericht der Be schwerdegegnerin vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.16) heranzuziehen.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von

Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies

zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE

129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom

6. April 2004 E. 5.1.2).

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rah men der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein ver nünf ti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeu tet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkun gen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe dingter Aus fall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenom men werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper so nen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, de nen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine un verhältnis mässi ge Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt z ung . Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haus halttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festge stellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmit glied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsa che, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klag bar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt wer den können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich da rauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge gli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 5.13

Der Haushaltabklärungsbericht vom Oktober 2011 ( Urk. 9/82)

enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. Der Abklärungsperson war die ärztlicher seits

genannte Diagnose bekannt und sie erwähnte und berücksichtigte bei sämt lichen Angaben die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den ver schiedenen Berei chen festlegte, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert.

Der Ab klärungsbericht ist schlüssig, vollständig und wurde sorgfältig begründet, wes halb er den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E.

5.12) v ollumfänglich zu genügen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S.

20 Ziff. 4) erweist sich insbesondere auch die von der Abklä rungs person berücksichtigte Mitwirkung des Ehemannes und des erwach senen Sohnes im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar. Die Be schwerdeführerin legte denn auch nicht näher dar, welche Gründe gegen eine Mitwirkung im an gerechneten Umfang sprechen.

Schliesslich liegt kein ärztliche r Bericht vor , welcher die von der Abklärungs person ermittelte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit im Haushalt in Frage stel len

würd e . Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Abklärungsperson habe sich nicht mit dem Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorste hend E.

3.2) auseinandergesetzt, in welchem ihr eine 80%ig Einschränkung im Haus hal t attestiert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 4) , gilt es zu bemerken, dass dieser zeitnah zum Unfallereignis erstellte Bericht

angesichts seines Alters nicht geeignet ist, Zweifel an der von der Abklärungsperson ermittelten Ein schrän kung zu erwecken , zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1987 wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.11) wesentlich verändert haben. 5.14

Zusammenfassend ist somit fes t zuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 2 0. Oktober 2011 voller Bewe iswert zukommt.

Gestützt dar auf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tä tige ergibt sich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 13.8 % , weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

Nachdem eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erst mit dem Vorliegen des Haushaltabklärungsberichts vom Oktober 2011 bestand, kann die von der Beschwerdegegnerin bereits per Ende August 2010 verfügte Einstellung der Rente nicht bestätigt werden. Die Rente der Beschwerdeführerin ist vielmehr erst auf Ende des auf die Zustellung der Ver fü gung vom 2 4. April 2013 folgenden Monats hin, mithin per Ende Mai 2013 ein zustellen.

D ie Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise und dies in geringem Mass. Nachdem die von ihr gestellten Rechtsbegehren den Pro zess aufwand massgeblich erhöht haben, rechtfertigt sich eine Red uktion der Pa r teientschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.

3) . Vorlie gend erweist sich eine um vier Fünftel gekürzte Prozess ent schädigung als an gemessen, welche somit auf Fr.

500.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00. -- an zusetzen und ausgangsgemäss zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2013 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführer in zu vier Fünfteln ( Fr. 800.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf