Sachverhalt
1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1959 ge bo re nen X.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2005 rückwirkend auf den
1. September 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 8/19). Nach dem sie ab 8. Juni 2006 krankgeschrieben worden und ihr Arbeits ver hält nis als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim per Ende Mai 2007 auf ge löst worden war, ersuchte sie am 20. Dezember 2006 um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21). Nach Beizug der medizinischen und erwerblichen Akten sowie des Gut ach tens der Y.___ vom 2. April 2008 verfügte die IV-Stelle am 17. November 2008 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/63). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 5. Januar 2009 hin hob das hiesige Sozialver si che rungs ge rich t
mit Urteil vom 24. Mai 2010 (Verfahrens-Nr. IV.2009.00007) die Ver fü gung vom
17. November 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu ver füge (Urk. 8/73).
Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste ein e neue Begutachtung beim Z.___ (Urk. 8/94-96). Nach Eingang des Gutachtens vom 3. November 2011 und dessen von der IV-Stelle veranlassten Ergänzung vom 17. No vem ber 2011 (Urk. 8/98 -100) verfügte die IV-Stelle am 25. April 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Verlauf der Vorbescheid vom 20. De zem ber 2011 (Urk. 8/107) durch den Vorbescheid vom 25. Juli 2012 ersetzt wurde (Urk. 8/116), die Weiterausrichtung der Viertelsrente über Dezember 2008 hi n aus und die Aufh ebung dieser Rente auf das Endes des der Zustellung fol gen den Monats (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihre Rechtsanwältin am 27. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. Ap ril 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2007 die ge setz li che Rente, mindestens eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde geg ne rin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 un ter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 30. Januar 2013 und ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8/125), weshalb sich die Anordnung des von der Beschwerdeführerin be an trag ten zweiten Schriftenwechsels erübrigte. 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nach fol gen den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu ent wi ckel te
Praxis kann auf die Erwägungen 1. 1
bis 1.5 des Rückweisungsurteils vom 24. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 8/73 S. 3 ff.).
Die Rückweisung war damit begründet worden, dass das Gutachten der Y.___
man gels gesicherter Diagnosen insbesondere auch bezüglich der Fuss- und Hand beschwerden und mangels Beizugs der psychiatrischen Vorakten keine aus rei chende Grundlage zur Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuchs vom
20. De ze m ber 2006 bilde. Des weiteren war der IV-Stelle aufgegeben worden, die Status frage zu prüfen. 2. 2.1
In dem auf einer allgemein internistischen, einer psychiatrischen und einer or tho pädischen Untersuchung beruhenden Gutachten des Z.___ vom 3. November 2011 werden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Gesund heits stö run gen fol gen de Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/98 S. 26): 1. Zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) bei - leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Hals wir belsäule (M47.82/M50.2) - mässiggradigen degenerativen Veränderungen der unteren Len den wirbelsäule (M47.86/M51.2) 2. Chronische vorwiegend belastungsabhängige Vorfussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67) bei - Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenks am 28.08.2008 mit OSME etwa 2009 (Z98.1//47.0) - Status nach Resektionsarthroplastik nach Keller-Brandes am 29.06.2006 (Z98.8) 3. Femoropatellar betonte Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben nach der Beurteilung der Gut ach ter die folgenden Diagnosen (Urk. 8/98 S. 26 f.): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) 2. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) 3. Adipositas mit BMI von 37,7 kg/m2 (ICD-10 E66) 4. Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1986 (ICD-10 J45) 5. Substituierte Hypothyreose, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 E03) 6. Chronische belastungsabhängige Vorfussschmerzen links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat ( ICD-10 M79.67) 7. Anamnestisch chronisch intermittierender vorwiegend femoropatellar be tonter Knieschmerz links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Kor re lat (ICD-10 M25.56) 8. Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits mit gewissen Rest be schwer den , derzeit ohne eindeutig erkennbares objektivierbares Kor re lat (ICD-10 Z98.8) 9. Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0) 10. Asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Die Gutachter hielten fest, dass sich die Explorandin aufgrund ihrer Beschwer den für jegliche Arbeitstätigkeit für arbeitsunfähig halte. Sie klage über Ganz kör perschmerzen , wobei die seit etwa 10 Jahren bestehenden zervikal und lum bal betonten panvertebralen Schmerzen wie auch die Vorfussschmerzen rechts ak tuell im Vordergrund stünden. Des weiteren berichte sie über eine pro gre di en te Kraftverminderung an beiden Händen bei Status nach beidseitiger Kar pal tun nel operation . In der somatisch-orthopädischen Untersuchung habe sich jedoch eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe sich eine freie Be weg lich keit bei guter Kraftentfaltung gefunden. Degenerativ bedingt bestehe eine fe mo ro patelläre Krepitation. In neurologischer Hinsicht hätten sich keine Hin wei se für eine Pathologie im Bereiche des peripheren Nervensystems gefunden. Ra di o lo gisch seien im Bereich der Hals - und der Lendenwirbelsäule moderate de ge ne ra tive Veränderungen ersichtlich. Die angegebenen Beschwerden liessen sich so mit nur zu einem gewissen Teil objektivieren. Aus Sicht des Be we gungs ap pa ra tes bestehe für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine Ar beit sunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wech sel be la stung
sei die Versicherte vollzeitig a rbeitsfähig mit einem um 20 % re du zier ten Rendement, was einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von mindestens 80 % entspreche. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörung wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinweise auf Konzen tra ti ons stö rungen , auf unbewusste Konflikte oder auf eine Persönlichkeitsstörung hät ten nicht dokumentiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne ihr so mit eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und oh ne Leistungseinschränkung zugemutet werden. Auch aus allgemein in ter ni sti scher Sicht fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde, die eine hö he re Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Adipositas, die aktuell unter Me dika tion stehende latente hypothyreotische Stoffwechsellage wie auch das Asth ma bronchiale seien behandelbar. Aus polydisziplinärer Sicht könne ins ge samt für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Ar beits unfähigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkei ten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Lei stungs fähig keit von 80 %, in einem vollschichtigen Pensum umsetzbar (Urk. 8/98 S. 27 f.) .
Zum bisherigen Krankheitsverlauf erklärten die Gutachter, a ufgrund der anam ne stischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente so wie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten lasse sich aus psychiatrischer Sicht spätestens ab September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Ope ra ti o nen seien auf wenige Wochen limitiert gewesen. Aus heutiger Sicht sei nicht er kennbar, dass die Explorandin für Tätigkeiten gemäss dem oben geschilderten Be lastungsprofil jeweils während längerer Zeit in der Arbeitsfähigkeit hö her gra dig eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sei seit April 2008 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen, ab Sep tem ber 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 28) .
In Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 10. November 2011 (Urk. 8/ 99 ) hielten die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 17. November 2011
(Urk. 8/100) fest, bei somatisch nicht relevant veränderter Situation be ste he, an a log zu 2004 und 2005 beziehungsweise zum Gutachten von 2008, eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe . Diese sei offenbar mass ge bend gewesen f ür die ursprüngliche Berentung. Bereits 2005 habe die Haus halts abklärung nur eine Einschränkung von 15 % ergeben. Die damals an ge nomm ene Einschränkung von 50 % könne sich daher nicht auf eine adap tier te Tä tig keit beziehen. Zu der im aktuellen Gutachten bescheinigten leichten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % ge gen über den im Y.___ - Gutachten bescheinigten 70 % hätten sie sich im Gut ach ten be reits geäussert . 2.2
Aufgrund dieses Gutachtensergebni s s es ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens bis zum Zeitpunkt der Be gut achtung vom 13. September 2011 verbessert habe. Die noch diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörungen wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somatisch habe sich der Ge sund heitszustand seit der Rentenzusprache nicht relevant verändert. Eine kör per lich leichte adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung sei der Versicherten min destens zu 80 % zumutbar. Seit Sommer 2007, als die beiden älteren Kinder aus gezogen seien, wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Ausgehend vom ur sprüng li chen 80%igen Lohn einer Küchenhilfe errechnete die IV-Stelle für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für ein volles Pen sum ein Valideneinkommen von Fr. 61’909.--. Das bei einer 80%igen Arbeits fä hig keit in einer angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) un ter Berück sich tigung eines Abzugs von 10 % mit Fr. 38'727.-- und errechnet e so einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3). 2.3
Mit der Beschwerde wird vorgebracht, mit dem Gutachten des Z.___ habe ebenso we nig wie mit demjenigen der Y.___ eine seit der Rentenzusprache eingetretene ge sundheitliche Verbesserung nachgewiesen werden können. Das Y.___ - Gut ach ten habe die ursprünglichen Diagnosen, ein therapieresistentes panvertebrales Schmerz syndrom bei bekannter Diskopathie L4/5, L5/S1 und Spondyl ar throse der LWS sowie eine depressive Entwicklung vollumfänglich bestätigt. Damals sei en noch chronische Vorfuss-Schmerzen rechts hinzugekommen. Diese Di a g no sen seien auch heute noch vorhanden; beide Füsse seien inzwischen ope riert, doch bestünden - allenfalls aufgrund eines vaskulären Rückflussproblems – wei terhin Beschwerden. Die Z.___ - Gutachter hätten nun auch eine leicht ver min derte Belastbarkeit des rechten Knies festgestellt. Ob in den Händen nach den durch geführten Karpaltunneloperationen eine Kraftverminderung vorliege, sei nicht geprüft worden. Die Z.___ - Gutachter betrachteten denn auch den soma ti schen Ge sundheitszustand in physischer Hinsicht als seit der Begutachtung in der Y.___ gleich geblieben. Gesamthaft sei somit in physischer Hinsicht keine Ver besse rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; der gleiche Sachverhalt wer de le dig lich strenger beurteilt als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung; zu sätz lich hinzugetretene Kriterien würden gar nicht berücksichtigt. Auch in psy chi scher Hinsicht liege seit dem Y.___ - Gutachten keine Verbesserung vor. Da mals sei eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, und die be han delnde Psy chologin diagnostiziere eine solche auch noch im Jahr 2011 so wie einen un veränderten Gesundheitszustand. Die Z.___ - Gutachter beurteilten auch die Diag nose der Y.___ unterschiedlich, auch in dieser Hinsicht werde somit der gleich ge bliebene Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt. RAD und Rechts dienst gingen denn auch davon aus, dass kein veränderter Gesundheitszustand vor liege. Die Feststellung des RAD vom 30. April 2012, dass bei der Ren ten zu spra che höchst wahrscheinlich von einer Psoriasis-Arthritis ausgegangen worden sei und sich diese nicht bestätigt habe, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 6 f.). Im Üb ri gen hätte die IV-Stelle den Statuswechsel bereits ab Sommer 2007 be rück sich ti gen und be reits ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad aufgrund einer im Ge sund heitsfall vollen Erwerbstätigkeit berechnen
müssen, wobei angesichts des un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes weiterhin von der ursprünglich mit 50 % be mess enen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ein Abzug von 15-20 % vorzu nehmen sei (Urk. 1 S. 8 ff.). 2.4
Demnach macht die Beschwerdeführerin angesichts der Ergebnisse der beiden Gut achten zu Recht nicht mehr geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand
in ren tenbeeinflussender Weise verschlechtert ha be, und hält somit an ihrem Re vi si onsgesuch vom 2 0. Dezember 2006 (Urk. 8/ 21) nicht mehr fest. Als
Re vi si ons grund kommt demnach erst der von der IV-Stelle zu Recht per Mitte 2007 für den Gesundheitsfall anerkannte
Statuswechsel in Betracht , als die Beschwer de führerin nach dem Auszug der beiden älteren Kinder und de m Eintritt des jün geren Sohnes in die Lehre ihr Ar beits pen sum auf 100 % erhöht hätte. 3. 3.1
Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prü fung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Be ur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit ( Bun des ge richts urt eil
9C_427/2012
vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinn ge mäss verlangt, die im Jahr 200 5 für die Teilzeiterwerbstätigkeit ermittelte Ein schrän kung von 50 % im Rahmen des Revisionsverfah rens unabhängig von den ak tuellen Gutachtensergebnissen auf die seit Mitte 2007 im Gesundheitsfall be ste hende Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen.
Diese müssen vielmehr in die um fas sende Neuübe r prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Mitte 2007 einbezogen werden . 3.2
D ie Z.___ - Gut ach ter be gründen die von ihnen für den Gutachtenszeitpunkt at te stier te Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der er ho benen Befunde, der ge stellten Diagnosen und deren Würdigung nach voll zieh bar und überzeugend . D as Gutachten entspricht den für ein solches Beweis mit tel geltenden An for derungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) voll um fäng lich . Allein der Umstand, dass es sich bei der nun meh rigen gutachterlichen Zu mut barkeitsbeurteilung um eine revisionsrechtlich nicht relevante unter schied liche Beurteilung des im Wesentlichen seit der Ren ten zusprechung
gleich ge blie be nen Sachverhalts handel n könnte , vermag den Be weiswert des Gutach tens als solchen und den Aussagewert der aktuellen Zu mut bar keits be ur tei lung
jedenfalls nicht in Fra ge zu stellen. Dies umso weniger, als sich die ein zel nen Fachgutachter ein ge hend mit den abweichenden Ein schät zun gen von Haus arzt Dr. med. A.___ vom 20. Januar 2011 und der behandelnden Psy c hologin B.___
vom 1. April 2011 (Urk.
8/98 S. 18, 25 mit Hinweisen auf Urk. 8/82 und 8/93 ) auseinander setzen und sich das Abklärungsergebnis des Z.___
na ment lich in or tho pädischer be ziehungsweise rheu ma to lo gi scher und neurologi scher Hin sicht mit dem jenigen der Y.___ deckt (Urk. 8/40 S. 13, 15) . 3. 3
Die
Z.___ - Gut a chter stützten die von ihnen bis zum Gutachtenszeitpunkt be schei nigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das Gutachten der Y.___
vom 2. April 2008 , worin für den damaligen Zeitpunkt für eine körperlich leich te Ver weis tä tig keit
vor allem au f grund der damals diagnostizierten mittelgradigen de pres siven Episode nur eine 70% ige Arbeitsfähigkeit und
in rheumatologischer Hin sicht je nach Grad der Anpassung an die be klag ten Symptome eine solche von 70 bis 100 % für zu mutbar erachtet worden war (Urk. 8/40 S. 13, 16, 19 ) . T rotz erheblicher Zweifel an der psychiatrischen Diagnose der Y.___
gin gen die Z.___ - Gutachter da von aus, dass die von der Y.___ prognostizierte Steigerung der Ar beitsfähigkeit un ter Durch füh rung der empfohlenen medizinischen Mass nah men
inzwischen of fen bar ein ge treten sei und sich die Situation am rechten Fuss durch die Ope ra ti o nen von 2008 und 2009 weiter stabilisiert habe (Urk. 8/98 S. 18 f., S. 25) .
Dem nach er klär ten sich die Z.___ - Gut achter die Diskrepanz zwischen ihrer eige nen Be ur tei lung und der je ni gen der Y.___
bei aus ihrer Sicht gleich gebliebenen Di a gnosen am ehesten da mit, dass sich das Leiden in seiner Intensität und in sei nen Aus wir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit verändert habe. Dies stellt recht s pre chungs ge mäss einen Re v isionsgrund
dar ( Bundesgerichtsu rteil e 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Es ist da her nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der eher gross zü gi gen Betrach tungs weise des Z.___ folgt e und erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an ge passten Tätigkeit aus g ing . 4. 4.1
Bei einer umfassende n Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2007, dem Zeit punkt der Statusänderung von einer 80%igen auf eine 100%ige Er werbs tä tig keit im Gesundheitsfall , ergibt sich anhand der von der IV-Stelle per 2012 er ho benen und in quantitativer Hinsicht als solche r
unbestritten gebliebenen Ver gleichs ein kom men (Urk. 1 S. 11, Urk. 2 S. 5) folg ende Invaliditätsbemessung :
D em einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprechenden Valideneinkommen von Fr. 61‘909 .--
ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit das
gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘886. -- (= Fr. 53‘788 .-
- x 70 % - 10 % ), bei der ab der Z.___ - Begutachtung bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit dasjenige von Fr. 38‘727.-- (= Fr. 53‘788.-- x 80 % - 10 %) gegenüberzustellen. Dies führt zu einem den An spruch auf eine Vier tels ren te weiterhin begründenden In va li di täts grad von 45 % beziehungsweise zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % spätestens ab der Be gut achtung im Z.___ . 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin den 10%igen Abzug beanstandet und unter Hin weis auf ihre Behinderungen, das Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse einen solchen von mindestens 15 bis 20 % verlangt (Urk. 1 S. 11), so ist fest zu hal ten, dass ein behinderungsbedingter Abzug nur dann und insoweit vor zu neh men
ist, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver si cher te Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre (Rest-)
Ar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. Bundesgerichtsu rteil 8C_154/2013 vom 2. April 2013 E. 3.3.1 mit Hin weis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).
M it dem von der IV-Stelle zugestandenen Abzug von 10 % wird den objekti vier baren körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen . Auch weist die IV-Stelle
in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich die ungenügenden Deutschkenntnisse bei den für die Beschwerdeführerin noch in Betracht fallenden Hilfsarbeiten nicht auswirken (Urk. 2 S. 5) .
Es be ste hen zudem kei ne Anhaltspunkte dafür, d ass sich das Alter
- die Be schwer de füh re rin war im Zeit punkt des Verfügungserlasses 54-jährig -
lohnmindernd aus wirkt, dies umso we niger, als sich das Alter bei Tätigkeiten des
Anfor de rungs ni veau s 4 unter Um stän den sogar lohnerhöhend auswirk en kann ( vgl. Bun des ge richts urteil
9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf
Urteil 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2013 E. 5.2.3) . Bei dem von der IV-Stelle vor ge nom menen Abzug von 10 % muss es daher sein Bewenden haben. 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Rentenaufhebung auf das En de des der Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden ist. Dies umso we niger , als die IV-Stelle am ursprünglichen, durch die Verfügung vom
17. No vem ber 2008 ausgelösten und nach der Rückweisung an sich weiter ver bind li chen Einstellungsdatum (BGE 106 V 18) nicht festgehalten, sondern von einer bis zur Begutachtung weiter bestehenden, einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründenden Invalidität ausgegangen ist, so dass für deren Aufhebung
nun die vor liegend angefochtene Verfügung vom 25. April 2013 massgebend ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV). 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind d ie mit Fr. 800.-- zu bemessenden Kosten der Beschwerdeführerin auf zu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto S ammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/ESversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1959 ge bo re nen X.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2005 rückwirkend auf den
1. September 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 8/19). Nach dem sie ab 8. Juni 2006 krankgeschrieben worden und ihr Arbeits ver hält nis als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim per Ende Mai 2007 auf ge löst worden war, ersuchte sie am 20. Dezember 2006 um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21). Nach Beizug der medizinischen und erwerblichen Akten sowie des Gut ach tens der Y.___ vom 2. April 2008 verfügte die IV-Stelle am 17. November 2008 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/63). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 5. Januar 2009 hin hob das hiesige Sozialver si che rungs ge rich t
mit Urteil vom 24. Mai 2010 (Verfahrens-Nr. IV.2009.00007) die Ver fü gung vom
17. November 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu ver füge (Urk. 8/73).
Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste ein e neue Begutachtung beim Z.___ (Urk. 8/94-96). Nach Eingang des Gutachtens vom 3. November 2011 und dessen von der IV-Stelle veranlassten Ergänzung vom 17. No vem ber 2011 (Urk. 8/98 -100) verfügte die IV-Stelle am 25. April 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Verlauf der Vorbescheid vom 20. De zem ber 2011 (Urk. 8/107) durch den Vorbescheid vom 25. Juli 2012 ersetzt wurde (Urk. 8/116), die Weiterausrichtung der Viertelsrente über Dezember 2008 hi n aus und die Aufh ebung dieser Rente auf das Endes des der Zustellung fol gen den Monats (Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihre Rechtsanwältin am 27. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. Ap ril 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2007 die ge setz li che Rente, mindestens eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde geg ne rin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 un ter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 30. Januar 2013 und ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8/125), weshalb sich die Anordnung des von der Beschwerdeführerin be an trag ten zweiten Schriftenwechsels erübrigte.
E. 2.1 In dem auf einer allgemein internistischen, einer psychiatrischen und einer or tho pädischen Untersuchung beruhenden Gutachten des Z.___ vom 3. November 2011 werden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Gesund heits stö run gen fol gen de Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/98 S. 26): 1. Zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) bei - leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Hals wir belsäule (M47.82/M50.2) - mässiggradigen degenerativen Veränderungen der unteren Len den wirbelsäule (M47.86/M51.2) 2. Chronische vorwiegend belastungsabhängige Vorfussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67) bei - Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenks am 28.08.2008 mit OSME etwa 2009 (Z98.1//47.0) - Status nach Resektionsarthroplastik nach Keller-Brandes am 29.06.2006 (Z98.8)
E. 2.2 Aufgrund dieses Gutachtensergebni s s es ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens bis zum Zeitpunkt der Be gut achtung vom 13. September 2011 verbessert habe. Die noch diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörungen wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somatisch habe sich der Ge sund heitszustand seit der Rentenzusprache nicht relevant verändert. Eine kör per lich leichte adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung sei der Versicherten min destens zu 80 % zumutbar. Seit Sommer 2007, als die beiden älteren Kinder aus gezogen seien, wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Ausgehend vom ur sprüng li chen 80%igen Lohn einer Küchenhilfe errechnete die IV-Stelle für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für ein volles Pen sum ein Valideneinkommen von Fr. 61’909.--. Das bei einer 80%igen Arbeits fä hig keit in einer angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) un ter Berück sich tigung eines Abzugs von 10 % mit Fr. 38'727.-- und errechnet e so einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3).
E. 2.3 Mit der Beschwerde wird vorgebracht, mit dem Gutachten des Z.___ habe ebenso we nig wie mit demjenigen der Y.___ eine seit der Rentenzusprache eingetretene ge sundheitliche Verbesserung nachgewiesen werden können. Das Y.___ - Gut ach ten habe die ursprünglichen Diagnosen, ein therapieresistentes panvertebrales Schmerz syndrom bei bekannter Diskopathie L4/5, L5/S1 und Spondyl ar throse der LWS sowie eine depressive Entwicklung vollumfänglich bestätigt. Damals sei en noch chronische Vorfuss-Schmerzen rechts hinzugekommen. Diese Di a g no sen seien auch heute noch vorhanden; beide Füsse seien inzwischen ope riert, doch bestünden - allenfalls aufgrund eines vaskulären Rückflussproblems – wei terhin Beschwerden. Die Z.___ - Gutachter hätten nun auch eine leicht ver min derte Belastbarkeit des rechten Knies festgestellt. Ob in den Händen nach den durch geführten Karpaltunneloperationen eine Kraftverminderung vorliege, sei nicht geprüft worden. Die Z.___ - Gutachter betrachteten denn auch den soma ti schen Ge sundheitszustand in physischer Hinsicht als seit der Begutachtung in der Y.___ gleich geblieben. Gesamthaft sei somit in physischer Hinsicht keine Ver besse rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; der gleiche Sachverhalt wer de le dig lich strenger beurteilt als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung; zu sätz lich hinzugetretene Kriterien würden gar nicht berücksichtigt. Auch in psy chi scher Hinsicht liege seit dem Y.___ - Gutachten keine Verbesserung vor. Da mals sei eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, und die be han delnde Psy chologin diagnostiziere eine solche auch noch im Jahr 2011 so wie einen un veränderten Gesundheitszustand. Die Z.___ - Gutachter beurteilten auch die Diag nose der Y.___ unterschiedlich, auch in dieser Hinsicht werde somit der gleich ge bliebene Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt. RAD und Rechts dienst gingen denn auch davon aus, dass kein veränderter Gesundheitszustand vor liege. Die Feststellung des RAD vom 30. April 2012, dass bei der Ren ten zu spra che höchst wahrscheinlich von einer Psoriasis-Arthritis ausgegangen worden sei und sich diese nicht bestätigt habe, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 6 f.). Im Üb ri gen hätte die IV-Stelle den Statuswechsel bereits ab Sommer 2007 be rück sich ti gen und be reits ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad aufgrund einer im Ge sund heitsfall vollen Erwerbstätigkeit berechnen
müssen, wobei angesichts des un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes weiterhin von der ursprünglich mit 50 % be mess enen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ein Abzug von 15-20 % vorzu nehmen sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
E. 2.4 Demnach macht die Beschwerdeführerin angesichts der Ergebnisse der beiden Gut achten zu Recht nicht mehr geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand
in ren tenbeeinflussender Weise verschlechtert ha be, und hält somit an ihrem Re vi si onsgesuch vom 2 0. Dezember 2006 (Urk. 8/ 21) nicht mehr fest. Als
Re vi si ons grund kommt demnach erst der von der IV-Stelle zu Recht per Mitte 2007 für den Gesundheitsfall anerkannte
Statuswechsel in Betracht , als die Beschwer de führerin nach dem Auszug der beiden älteren Kinder und de m Eintritt des jün geren Sohnes in die Lehre ihr Ar beits pen sum auf 100 % erhöht hätte. 3.
E. 3 Adipositas mit BMI von 37,7 kg/m2 (ICD-10 E66)
E. 3.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prü fung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Be ur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit ( Bun des ge richts urt eil
9C_427/2012
vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinn ge mäss verlangt, die im Jahr 200 5 für die Teilzeiterwerbstätigkeit ermittelte Ein schrän kung von 50 % im Rahmen des Revisionsverfah rens unabhängig von den ak tuellen Gutachtensergebnissen auf die seit Mitte 2007 im Gesundheitsfall be ste hende Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen.
Diese müssen vielmehr in die um fas sende Neuübe r prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Mitte 2007 einbezogen werden .
E. 3.2 D ie Z.___ - Gut ach ter be gründen die von ihnen für den Gutachtenszeitpunkt at te stier te Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der er ho benen Befunde, der ge stellten Diagnosen und deren Würdigung nach voll zieh bar und überzeugend . D as Gutachten entspricht den für ein solches Beweis mit tel geltenden An for derungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) voll um fäng lich . Allein der Umstand, dass es sich bei der nun meh rigen gutachterlichen Zu mut barkeitsbeurteilung um eine revisionsrechtlich nicht relevante unter schied liche Beurteilung des im Wesentlichen seit der Ren ten zusprechung
gleich ge blie be nen Sachverhalts handel n könnte , vermag den Be weiswert des Gutach tens als solchen und den Aussagewert der aktuellen Zu mut bar keits be ur tei lung
jedenfalls nicht in Fra ge zu stellen. Dies umso weniger, als sich die ein zel nen Fachgutachter ein ge hend mit den abweichenden Ein schät zun gen von Haus arzt Dr. med. A.___ vom 20. Januar 2011 und der behandelnden Psy c hologin B.___
vom 1. April 2011 (Urk.
8/98 S. 18, 25 mit Hinweisen auf Urk. 8/82 und 8/93 ) auseinander setzen und sich das Abklärungsergebnis des Z.___
na ment lich in or tho pädischer be ziehungsweise rheu ma to lo gi scher und neurologi scher Hin sicht mit dem jenigen der Y.___ deckt (Urk. 8/40 S. 13, 15) . 3. 3
Die
Z.___ - Gut a chter stützten die von ihnen bis zum Gutachtenszeitpunkt be schei nigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das Gutachten der Y.___
vom 2. April 2008 , worin für den damaligen Zeitpunkt für eine körperlich leich te Ver weis tä tig keit
vor allem au f grund der damals diagnostizierten mittelgradigen de pres siven Episode nur eine 70% ige Arbeitsfähigkeit und
in rheumatologischer Hin sicht je nach Grad der Anpassung an die be klag ten Symptome eine solche von 70 bis 100 % für zu mutbar erachtet worden war (Urk. 8/40 S. 13, 16, 19 ) . T rotz erheblicher Zweifel an der psychiatrischen Diagnose der Y.___
gin gen die Z.___ - Gutachter da von aus, dass die von der Y.___ prognostizierte Steigerung der Ar beitsfähigkeit un ter Durch füh rung der empfohlenen medizinischen Mass nah men
inzwischen of fen bar ein ge treten sei und sich die Situation am rechten Fuss durch die Ope ra ti o nen von 2008 und 2009 weiter stabilisiert habe (Urk. 8/98 S. 18 f., S. 25) .
Dem nach er klär ten sich die Z.___ - Gut achter die Diskrepanz zwischen ihrer eige nen Be ur tei lung und der je ni gen der Y.___
bei aus ihrer Sicht gleich gebliebenen Di a gnosen am ehesten da mit, dass sich das Leiden in seiner Intensität und in sei nen Aus wir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit verändert habe. Dies stellt recht s pre chungs ge mäss einen Re v isionsgrund
dar ( Bundesgerichtsu rteil e 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Es ist da her nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der eher gross zü gi gen Betrach tungs weise des Z.___ folgt e und erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an ge passten Tätigkeit aus g ing . 4.
E. 4 Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1986 (ICD-10 J45)
E. 4.1 Bei einer umfassende n Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2007, dem Zeit punkt der Statusänderung von einer 80%igen auf eine 100%ige Er werbs tä tig keit im Gesundheitsfall , ergibt sich anhand der von der IV-Stelle per 2012 er ho benen und in quantitativer Hinsicht als solche r
unbestritten gebliebenen Ver gleichs ein kom men (Urk. 1 S. 11, Urk. 2 S. 5) folg ende Invaliditätsbemessung :
D em einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprechenden Valideneinkommen von Fr. 61‘909 .--
ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit das
gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘886. -- (= Fr. 53‘788 .-
- x 70 % - 10 % ), bei der ab der Z.___ - Begutachtung bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit dasjenige von Fr. 38‘727.-- (= Fr. 53‘788.-- x 80 % - 10 %) gegenüberzustellen. Dies führt zu einem den An spruch auf eine Vier tels ren te weiterhin begründenden In va li di täts grad von 45 % beziehungsweise zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % spätestens ab der Be gut achtung im Z.___ .
E. 4.2 mit Hinweis auf
Urteil 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2013 E. 5.2.3) . Bei dem von der IV-Stelle vor ge nom menen Abzug von 10 % muss es daher sein Bewenden haben.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Rentenaufhebung auf das En de des der Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden ist. Dies umso we niger , als die IV-Stelle am ursprünglichen, durch die Verfügung vom
17. No vem ber 2008 ausgelösten und nach der Rückweisung an sich weiter ver bind li chen Einstellungsdatum (BGE 106 V 18) nicht festgehalten, sondern von einer bis zur Begutachtung weiter bestehenden, einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründenden Invalidität ausgegangen ist, so dass für deren Aufhebung
nun die vor liegend angefochtene Verfügung vom 25. April 2013 massgebend ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV). 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind d ie mit Fr. 800.-- zu bemessenden Kosten der Beschwerdeführerin auf zu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto S ammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/ESversandt
E. 5 Substituierte Hypothyreose, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 E03)
E. 6 Chronische belastungsabhängige Vorfussschmerzen links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat ( ICD-10 M79.67)
E. 7 Anamnestisch chronisch intermittierender vorwiegend femoropatellar be tonter Knieschmerz links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Kor re lat (ICD-10 M25.56)
E. 8 Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits mit gewissen Rest be schwer den , derzeit ohne eindeutig erkennbares objektivierbares Kor re lat (ICD-10 Z98.8)
E. 9 Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0)
E. 10 Asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Die Gutachter hielten fest, dass sich die Explorandin aufgrund ihrer Beschwer den für jegliche Arbeitstätigkeit für arbeitsunfähig halte. Sie klage über Ganz kör perschmerzen , wobei die seit etwa 10 Jahren bestehenden zervikal und lum bal betonten panvertebralen Schmerzen wie auch die Vorfussschmerzen rechts ak tuell im Vordergrund stünden. Des weiteren berichte sie über eine pro gre di en te Kraftverminderung an beiden Händen bei Status nach beidseitiger Kar pal tun nel operation . In der somatisch-orthopädischen Untersuchung habe sich jedoch eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe sich eine freie Be weg lich keit bei guter Kraftentfaltung gefunden. Degenerativ bedingt bestehe eine fe mo ro patelläre Krepitation. In neurologischer Hinsicht hätten sich keine Hin wei se für eine Pathologie im Bereiche des peripheren Nervensystems gefunden. Ra di o lo gisch seien im Bereich der Hals - und der Lendenwirbelsäule moderate de ge ne ra tive Veränderungen ersichtlich. Die angegebenen Beschwerden liessen sich so mit nur zu einem gewissen Teil objektivieren. Aus Sicht des Be we gungs ap pa ra tes bestehe für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine Ar beit sunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wech sel be la stung
sei die Versicherte vollzeitig a rbeitsfähig mit einem um 20 % re du zier ten Rendement, was einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von mindestens 80 % entspreche. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörung wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinweise auf Konzen tra ti ons stö rungen , auf unbewusste Konflikte oder auf eine Persönlichkeitsstörung hät ten nicht dokumentiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne ihr so mit eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und oh ne Leistungseinschränkung zugemutet werden. Auch aus allgemein in ter ni sti scher Sicht fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde, die eine hö he re Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Adipositas, die aktuell unter Me dika tion stehende latente hypothyreotische Stoffwechsellage wie auch das Asth ma bronchiale seien behandelbar. Aus polydisziplinärer Sicht könne ins ge samt für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Ar beits unfähigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkei ten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Lei stungs fähig keit von 80 %, in einem vollschichtigen Pensum umsetzbar (Urk. 8/98 S. 27 f.) .
Zum bisherigen Krankheitsverlauf erklärten die Gutachter, a ufgrund der anam ne stischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente so wie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten lasse sich aus psychiatrischer Sicht spätestens ab September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Ope ra ti o nen seien auf wenige Wochen limitiert gewesen. Aus heutiger Sicht sei nicht er kennbar, dass die Explorandin für Tätigkeiten gemäss dem oben geschilderten Be lastungsprofil jeweils während längerer Zeit in der Arbeitsfähigkeit hö her gra dig eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sei seit April 2008 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen, ab Sep tem ber 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 28) .
In Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 10. November 2011 (Urk. 8/ 99 ) hielten die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 17. November 2011
(Urk. 8/100) fest, bei somatisch nicht relevant veränderter Situation be ste he, an a log zu 2004 und 2005 beziehungsweise zum Gutachten von 2008, eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe . Diese sei offenbar mass ge bend gewesen f ür die ursprüngliche Berentung. Bereits 2005 habe die Haus halts abklärung nur eine Einschränkung von 15 % ergeben. Die damals an ge nomm ene Einschränkung von 50 % könne sich daher nicht auf eine adap tier te Tä tig keit beziehen. Zu der im aktuellen Gutachten bescheinigten leichten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % ge gen über den im Y.___ - Gutachten bescheinigten 70 % hätten sie sich im Gut ach ten be reits geäussert .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00491 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
8. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1959 ge bo re nen X.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2005 rückwirkend auf den
1. September 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 8/19). Nach dem sie ab 8. Juni 2006 krankgeschrieben worden und ihr Arbeits ver hält nis als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim per Ende Mai 2007 auf ge löst worden war, ersuchte sie am 20. Dezember 2006 um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21). Nach Beizug der medizinischen und erwerblichen Akten sowie des Gut ach tens der Y.___ vom 2. April 2008 verfügte die IV-Stelle am 17. November 2008 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/63). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 5. Januar 2009 hin hob das hiesige Sozialver si che rungs ge rich t
mit Urteil vom 24. Mai 2010 (Verfahrens-Nr. IV.2009.00007) die Ver fü gung vom
17. November 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu ver füge (Urk. 8/73).
Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste ein e neue Begutachtung beim Z.___ (Urk. 8/94-96). Nach Eingang des Gutachtens vom 3. November 2011 und dessen von der IV-Stelle veranlassten Ergänzung vom 17. No vem ber 2011 (Urk. 8/98 -100) verfügte die IV-Stelle am 25. April 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Verlauf der Vorbescheid vom 20. De zem ber 2011 (Urk. 8/107) durch den Vorbescheid vom 25. Juli 2012 ersetzt wurde (Urk. 8/116), die Weiterausrichtung der Viertelsrente über Dezember 2008 hi n aus und die Aufh ebung dieser Rente auf das Endes des der Zustellung fol gen den Monats (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihre Rechtsanwältin am 27. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. Ap ril 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2007 die ge setz li che Rente, mindestens eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde geg ne rin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 un ter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 30. Januar 2013 und ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8/125), weshalb sich die Anordnung des von der Beschwerdeführerin be an trag ten zweiten Schriftenwechsels erübrigte. 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nach fol gen den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu ent wi ckel te
Praxis kann auf die Erwägungen 1. 1
bis 1.5 des Rückweisungsurteils vom 24. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 8/73 S. 3 ff.).
Die Rückweisung war damit begründet worden, dass das Gutachten der Y.___
man gels gesicherter Diagnosen insbesondere auch bezüglich der Fuss- und Hand beschwerden und mangels Beizugs der psychiatrischen Vorakten keine aus rei chende Grundlage zur Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuchs vom
20. De ze m ber 2006 bilde. Des weiteren war der IV-Stelle aufgegeben worden, die Status frage zu prüfen. 2. 2.1
In dem auf einer allgemein internistischen, einer psychiatrischen und einer or tho pädischen Untersuchung beruhenden Gutachten des Z.___ vom 3. November 2011 werden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Gesund heits stö run gen fol gen de Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/98 S. 26): 1. Zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) bei - leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Hals wir belsäule (M47.82/M50.2) - mässiggradigen degenerativen Veränderungen der unteren Len den wirbelsäule (M47.86/M51.2) 2. Chronische vorwiegend belastungsabhängige Vorfussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67) bei - Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenks am 28.08.2008 mit OSME etwa 2009 (Z98.1//47.0) - Status nach Resektionsarthroplastik nach Keller-Brandes am 29.06.2006 (Z98.8) 3. Femoropatellar betonte Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben nach der Beurteilung der Gut ach ter die folgenden Diagnosen (Urk. 8/98 S. 26 f.): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) 2. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) 3. Adipositas mit BMI von 37,7 kg/m2 (ICD-10 E66) 4. Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1986 (ICD-10 J45) 5. Substituierte Hypothyreose, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 E03) 6. Chronische belastungsabhängige Vorfussschmerzen links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat ( ICD-10 M79.67) 7. Anamnestisch chronisch intermittierender vorwiegend femoropatellar be tonter Knieschmerz links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Kor re lat (ICD-10 M25.56) 8. Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits mit gewissen Rest be schwer den , derzeit ohne eindeutig erkennbares objektivierbares Kor re lat (ICD-10 Z98.8) 9. Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0) 10. Asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
Die Gutachter hielten fest, dass sich die Explorandin aufgrund ihrer Beschwer den für jegliche Arbeitstätigkeit für arbeitsunfähig halte. Sie klage über Ganz kör perschmerzen , wobei die seit etwa 10 Jahren bestehenden zervikal und lum bal betonten panvertebralen Schmerzen wie auch die Vorfussschmerzen rechts ak tuell im Vordergrund stünden. Des weiteren berichte sie über eine pro gre di en te Kraftverminderung an beiden Händen bei Status nach beidseitiger Kar pal tun nel operation . In der somatisch-orthopädischen Untersuchung habe sich jedoch eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe sich eine freie Be weg lich keit bei guter Kraftentfaltung gefunden. Degenerativ bedingt bestehe eine fe mo ro patelläre Krepitation. In neurologischer Hinsicht hätten sich keine Hin wei se für eine Pathologie im Bereiche des peripheren Nervensystems gefunden. Ra di o lo gisch seien im Bereich der Hals - und der Lendenwirbelsäule moderate de ge ne ra tive Veränderungen ersichtlich. Die angegebenen Beschwerden liessen sich so mit nur zu einem gewissen Teil objektivieren. Aus Sicht des Be we gungs ap pa ra tes bestehe für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine Ar beit sunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wech sel be la stung
sei die Versicherte vollzeitig a rbeitsfähig mit einem um 20 % re du zier ten Rendement, was einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von mindestens 80 % entspreche. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörung wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinweise auf Konzen tra ti ons stö rungen , auf unbewusste Konflikte oder auf eine Persönlichkeitsstörung hät ten nicht dokumentiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne ihr so mit eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und oh ne Leistungseinschränkung zugemutet werden. Auch aus allgemein in ter ni sti scher Sicht fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde, die eine hö he re Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Adipositas, die aktuell unter Me dika tion stehende latente hypothyreotische Stoffwechsellage wie auch das Asth ma bronchiale seien behandelbar. Aus polydisziplinärer Sicht könne ins ge samt für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Ar beits unfähigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkei ten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Lei stungs fähig keit von 80 %, in einem vollschichtigen Pensum umsetzbar (Urk. 8/98 S. 27 f.) .
Zum bisherigen Krankheitsverlauf erklärten die Gutachter, a ufgrund der anam ne stischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente so wie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten lasse sich aus psychiatrischer Sicht spätestens ab September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Ope ra ti o nen seien auf wenige Wochen limitiert gewesen. Aus heutiger Sicht sei nicht er kennbar, dass die Explorandin für Tätigkeiten gemäss dem oben geschilderten Be lastungsprofil jeweils während längerer Zeit in der Arbeitsfähigkeit hö her gra dig eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sei seit April 2008 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen, ab Sep tem ber 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 28) .
In Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 10. November 2011 (Urk. 8/ 99 ) hielten die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 17. November 2011
(Urk. 8/100) fest, bei somatisch nicht relevant veränderter Situation be ste he, an a log zu 2004 und 2005 beziehungsweise zum Gutachten von 2008, eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe . Diese sei offenbar mass ge bend gewesen f ür die ursprüngliche Berentung. Bereits 2005 habe die Haus halts abklärung nur eine Einschränkung von 15 % ergeben. Die damals an ge nomm ene Einschränkung von 50 % könne sich daher nicht auf eine adap tier te Tä tig keit beziehen. Zu der im aktuellen Gutachten bescheinigten leichten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % ge gen über den im Y.___ - Gutachten bescheinigten 70 % hätten sie sich im Gut ach ten be reits geäussert . 2.2
Aufgrund dieses Gutachtensergebni s s es ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens bis zum Zeitpunkt der Be gut achtung vom 13. September 2011 verbessert habe. Die noch diagnostizierte leich te depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörungen wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somatisch habe sich der Ge sund heitszustand seit der Rentenzusprache nicht relevant verändert. Eine kör per lich leichte adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung sei der Versicherten min destens zu 80 % zumutbar. Seit Sommer 2007, als die beiden älteren Kinder aus gezogen seien, wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Ausgehend vom ur sprüng li chen 80%igen Lohn einer Küchenhilfe errechnete die IV-Stelle für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für ein volles Pen sum ein Valideneinkommen von Fr. 61’909.--. Das bei einer 80%igen Arbeits fä hig keit in einer angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) un ter Berück sich tigung eines Abzugs von 10 % mit Fr. 38'727.-- und errechnet e so einen renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3). 2.3
Mit der Beschwerde wird vorgebracht, mit dem Gutachten des Z.___ habe ebenso we nig wie mit demjenigen der Y.___ eine seit der Rentenzusprache eingetretene ge sundheitliche Verbesserung nachgewiesen werden können. Das Y.___ - Gut ach ten habe die ursprünglichen Diagnosen, ein therapieresistentes panvertebrales Schmerz syndrom bei bekannter Diskopathie L4/5, L5/S1 und Spondyl ar throse der LWS sowie eine depressive Entwicklung vollumfänglich bestätigt. Damals sei en noch chronische Vorfuss-Schmerzen rechts hinzugekommen. Diese Di a g no sen seien auch heute noch vorhanden; beide Füsse seien inzwischen ope riert, doch bestünden - allenfalls aufgrund eines vaskulären Rückflussproblems – wei terhin Beschwerden. Die Z.___ - Gutachter hätten nun auch eine leicht ver min derte Belastbarkeit des rechten Knies festgestellt. Ob in den Händen nach den durch geführten Karpaltunneloperationen eine Kraftverminderung vorliege, sei nicht geprüft worden. Die Z.___ - Gutachter betrachteten denn auch den soma ti schen Ge sundheitszustand in physischer Hinsicht als seit der Begutachtung in der Y.___ gleich geblieben. Gesamthaft sei somit in physischer Hinsicht keine Ver besse rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; der gleiche Sachverhalt wer de le dig lich strenger beurteilt als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung; zu sätz lich hinzugetretene Kriterien würden gar nicht berücksichtigt. Auch in psy chi scher Hinsicht liege seit dem Y.___ - Gutachten keine Verbesserung vor. Da mals sei eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, und die be han delnde Psy chologin diagnostiziere eine solche auch noch im Jahr 2011 so wie einen un veränderten Gesundheitszustand. Die Z.___ - Gutachter beurteilten auch die Diag nose der Y.___ unterschiedlich, auch in dieser Hinsicht werde somit der gleich ge bliebene Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt. RAD und Rechts dienst gingen denn auch davon aus, dass kein veränderter Gesundheitszustand vor liege. Die Feststellung des RAD vom 30. April 2012, dass bei der Ren ten zu spra che höchst wahrscheinlich von einer Psoriasis-Arthritis ausgegangen worden sei und sich diese nicht bestätigt habe, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 6 f.). Im Üb ri gen hätte die IV-Stelle den Statuswechsel bereits ab Sommer 2007 be rück sich ti gen und be reits ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad aufgrund einer im Ge sund heitsfall vollen Erwerbstätigkeit berechnen
müssen, wobei angesichts des un ver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes weiterhin von der ursprünglich mit 50 % be mess enen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ein Abzug von 15-20 % vorzu nehmen sei (Urk. 1 S. 8 ff.). 2.4
Demnach macht die Beschwerdeführerin angesichts der Ergebnisse der beiden Gut achten zu Recht nicht mehr geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand
in ren tenbeeinflussender Weise verschlechtert ha be, und hält somit an ihrem Re vi si onsgesuch vom 2 0. Dezember 2006 (Urk. 8/ 21) nicht mehr fest. Als
Re vi si ons grund kommt demnach erst der von der IV-Stelle zu Recht per Mitte 2007 für den Gesundheitsfall anerkannte
Statuswechsel in Betracht , als die Beschwer de führerin nach dem Auszug der beiden älteren Kinder und de m Eintritt des jün geren Sohnes in die Lehre ihr Ar beits pen sum auf 100 % erhöht hätte. 3. 3.1
Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prü fung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Be ur teilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit ( Bun des ge richts urt eil
9C_427/2012
vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinn ge mäss verlangt, die im Jahr 200 5 für die Teilzeiterwerbstätigkeit ermittelte Ein schrän kung von 50 % im Rahmen des Revisionsverfah rens unabhängig von den ak tuellen Gutachtensergebnissen auf die seit Mitte 2007 im Gesundheitsfall be ste hende Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen.
Diese müssen vielmehr in die um fas sende Neuübe r prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Mitte 2007 einbezogen werden . 3.2
D ie Z.___ - Gut ach ter be gründen die von ihnen für den Gutachtenszeitpunkt at te stier te Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der er ho benen Befunde, der ge stellten Diagnosen und deren Würdigung nach voll zieh bar und überzeugend . D as Gutachten entspricht den für ein solches Beweis mit tel geltenden An for derungen
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) voll um fäng lich . Allein der Umstand, dass es sich bei der nun meh rigen gutachterlichen Zu mut barkeitsbeurteilung um eine revisionsrechtlich nicht relevante unter schied liche Beurteilung des im Wesentlichen seit der Ren ten zusprechung
gleich ge blie be nen Sachverhalts handel n könnte , vermag den Be weiswert des Gutach tens als solchen und den Aussagewert der aktuellen Zu mut bar keits be ur tei lung
jedenfalls nicht in Fra ge zu stellen. Dies umso weniger, als sich die ein zel nen Fachgutachter ein ge hend mit den abweichenden Ein schät zun gen von Haus arzt Dr. med. A.___ vom 20. Januar 2011 und der behandelnden Psy c hologin B.___
vom 1. April 2011 (Urk.
8/98 S. 18, 25 mit Hinweisen auf Urk. 8/82 und 8/93 ) auseinander setzen und sich das Abklärungsergebnis des Z.___
na ment lich in or tho pädischer be ziehungsweise rheu ma to lo gi scher und neurologi scher Hin sicht mit dem jenigen der Y.___ deckt (Urk. 8/40 S. 13, 15) . 3. 3
Die
Z.___ - Gut a chter stützten die von ihnen bis zum Gutachtenszeitpunkt be schei nigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das Gutachten der Y.___
vom 2. April 2008 , worin für den damaligen Zeitpunkt für eine körperlich leich te Ver weis tä tig keit
vor allem au f grund der damals diagnostizierten mittelgradigen de pres siven Episode nur eine 70% ige Arbeitsfähigkeit und
in rheumatologischer Hin sicht je nach Grad der Anpassung an die be klag ten Symptome eine solche von 70 bis 100 % für zu mutbar erachtet worden war (Urk. 8/40 S. 13, 16, 19 ) . T rotz erheblicher Zweifel an der psychiatrischen Diagnose der Y.___
gin gen die Z.___ - Gutachter da von aus, dass die von der Y.___ prognostizierte Steigerung der Ar beitsfähigkeit un ter Durch füh rung der empfohlenen medizinischen Mass nah men
inzwischen of fen bar ein ge treten sei und sich die Situation am rechten Fuss durch die Ope ra ti o nen von 2008 und 2009 weiter stabilisiert habe (Urk. 8/98 S. 18 f., S. 25) .
Dem nach er klär ten sich die Z.___ - Gut achter die Diskrepanz zwischen ihrer eige nen Be ur tei lung und der je ni gen der Y.___
bei aus ihrer Sicht gleich gebliebenen Di a gnosen am ehesten da mit, dass sich das Leiden in seiner Intensität und in sei nen Aus wir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit verändert habe. Dies stellt recht s pre chungs ge mäss einen Re v isionsgrund
dar ( Bundesgerichtsu rteil e 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Es ist da her nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der eher gross zü gi gen Betrach tungs weise des Z.___ folgt e und erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit in einer lei dens an ge passten Tätigkeit aus g ing . 4. 4.1
Bei einer umfassende n Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2007, dem Zeit punkt der Statusänderung von einer 80%igen auf eine 100%ige Er werbs tä tig keit im Gesundheitsfall , ergibt sich anhand der von der IV-Stelle per 2012 er ho benen und in quantitativer Hinsicht als solche r
unbestritten gebliebenen Ver gleichs ein kom men (Urk. 1 S. 11, Urk. 2 S. 5) folg ende Invaliditätsbemessung :
D em einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprechenden Valideneinkommen von Fr. 61‘909 .--
ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit das
gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘886. -- (= Fr. 53‘788 .-
- x 70 % - 10 % ), bei der ab der Z.___ - Begutachtung bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit dasjenige von Fr. 38‘727.-- (= Fr. 53‘788.-- x 80 % - 10 %) gegenüberzustellen. Dies führt zu einem den An spruch auf eine Vier tels ren te weiterhin begründenden In va li di täts grad von 45 % beziehungsweise zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % spätestens ab der Be gut achtung im Z.___ . 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin den 10%igen Abzug beanstandet und unter Hin weis auf ihre Behinderungen, das Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse einen solchen von mindestens 15 bis 20 % verlangt (Urk. 1 S. 11), so ist fest zu hal ten, dass ein behinderungsbedingter Abzug nur dann und insoweit vor zu neh men
ist, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver si cher te Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre (Rest-)
Ar beitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. Bundesgerichtsu rteil 8C_154/2013 vom 2. April 2013 E. 3.3.1 mit Hin weis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).
M it dem von der IV-Stelle zugestandenen Abzug von 10 % wird den objekti vier baren körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen . Auch weist die IV-Stelle
in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich die ungenügenden Deutschkenntnisse bei den für die Beschwerdeführerin noch in Betracht fallenden Hilfsarbeiten nicht auswirken (Urk. 2 S. 5) .
Es be ste hen zudem kei ne Anhaltspunkte dafür, d ass sich das Alter
- die Be schwer de füh re rin war im Zeit punkt des Verfügungserlasses 54-jährig -
lohnmindernd aus wirkt, dies umso we niger, als sich das Alter bei Tätigkeiten des
Anfor de rungs ni veau s 4 unter Um stän den sogar lohnerhöhend auswirk en kann ( vgl. Bun des ge richts urteil
9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf
Urteil 8C_939/2011 vom 1 3. Februar 2013 E. 5.2.3) . Bei dem von der IV-Stelle vor ge nom menen Abzug von 10 % muss es daher sein Bewenden haben. 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Rentenaufhebung auf das En de des der Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden ist. Dies umso we niger , als die IV-Stelle am ursprünglichen, durch die Verfügung vom
17. No vem ber 2008 ausgelösten und nach der Rückweisung an sich weiter ver bind li chen Einstellungsdatum (BGE 106 V 18) nicht festgehalten, sondern von einer bis zur Begutachtung weiter bestehenden, einen Anspruch auf eine Viertelsrente be gründenden Invalidität ausgegangen ist, so dass für deren Aufhebung
nun die vor liegend angefochtene Verfügung vom 25. April 2013 massgebend ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV). 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind d ie mit Fr. 800.-- zu bemessenden Kosten der Beschwerdeführerin auf zu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto S ammelstiftung der Kantonalbanken sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/ESversandt