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IV.2013.00485

Bg‘in hat zu Rente, nicht aber zu berufl. M. Vorbescheid erlassen; Verweigerung Rente nicht angefochten; Aufhebung zur Vornahme weiterer Abklärungen und Vorbescheidverf. betr. b.M.

Zürich SozVersG · 2013-08-06 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/IKversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00485 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil

vom

6. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin N ach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2013, mit wel che r sie die Begehren des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen und auf Massnahmen beruflicher Art abgewiesen hat (Urk. 2), in die Beschwerde vom

27. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen bean tragt hat (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

27. Juni 2013 (Urk. 6), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer im Antrag seiner Beschwerde zwar die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt (Urk. 1 S. 2),

in der Begründung der Beschwerde die Abweisung des Rentenbegehre ns aber nicht beanstandet,

son dern lediglich um

Gewährung von Massnahmen beruflicher Art und hierbei ins besondere um Gewährung von Arbeitsvermittlung ersucht

hat (Urk. 2), dass die Abweisung des Rentenbegehrens somit nicht Streitgegenstand des vorliegen den Verfahrens und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leis tungsbegehren

mittels Vorbescheid mitteilt, welches Vorgehen unter anderem bezweckt, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähr leisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen), dass bei Massnahmen beruflicher Art nur bei vollumfänglicher Gutheissung des Leis tungsbegehrens auf den Erlass einer Verfügung und damit auch auf die Durch führung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden kann (Art. 74 ter IVV), dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist,

und dessen

Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437), dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1 4. Juni 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hat (Urk. 7/134),

der Beschwerdeführer aber erst nach Erlass dieses Vorbescheids am 2 8. November 2011 um Gewäh rung von Massnahmen beruflicher Art ersuchen liess (Urk. 7/155), dass die Beschwerde gegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2013 keinen Vorbescheid betreffend Massnahmen beruflicher Art erl assen hat, dass sie in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2013 keine Anstalten machte, zur Heilung dieses Mangels beizutragen, wobei anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts des formellen Mangels der angefochtenen Verfügung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa), dass im Übrigen der Entzug des Führerscheins (Urk. 1 S. 4) aus gesundheitlichen Gründen nicht völlig ausgeschlossen erscheint (Urk. 7/160/2), weshalb sich hin sichtlich beruflicher Massnahmen weitere Abklärungen aufdrängen (vgl. Hin weis der Beschwerdegegnerin auf unterlassene Prüfung der Eingliederung zufolge Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Taxichauffeur, Urk. 7/132/6), dass die Verfügung vom 2 4. April 2013

in Bezug auf den angefochtenen Teil der Ver fügung (Urk.

2) deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im vorge nannten Sinn ein Vorbescheidverfahren

betreffend Massnahmen beruflicher Art durchführe und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s

auf Mass nahmen beruflicher Art neu verfü ge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 1 S. 7) kein Anlass besteht, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500. -- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterli e genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’ 1 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint, erkennt das Gericht: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2013, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und rechtskonformer Durchführung des Vor bescheidverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/IKversandt