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IV.2013.00484

Rückweisung durch Bundesgericht, psychiatrisches Obergutachten,100%ige generelle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. PTBS aufgrund Kriegtraumatisierung erst mehrere Jahre später zu Tage getreten.

Zürich SozVersG · 2014-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 16 . Mai 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen den Entscheid des Sozialversicherungsge richts des Kan tons Zürich vom 12. November 2012 (Prozess-Nr. IV. 2011.00601, Urk. 2/28), mit

welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwä gung 5 .3 ein Obergutachten einhole und danach über den Anspruch des Be schwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (Urk. 1, Dis posi tiv-Ziff. 1). 2.

Mit Beschluss vom 10 . J uni 2013 (Urk. 3) ordnete das Gericht das Einholen ei ner Expertise an, formulierte die entsprechenden Fr agen und schlug als Gut ach ter unter anderem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho the rapie, vor.

Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 5 . August 2013 (Urk. 8) den Auftrag zur Begut achtung des Versicherten an Dr. Y.___ .

Dieser erstatte sein Gutachten am 15 . April 2014 (Urk. 15).

Der Beschwer deführer reichte seine Stellu ngnahme hierzu mit Eingabe vom 22 . Mai 2014 (Urk. 19-20) ein, welche der Beschwerdegegne rin mit Gerichts ver fügung vom 28 . Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die Be schwer de gegnerin

äusserte sich am 3 1. Juli 2014 (Urk.

24) zum psychiatrischen Gut ach ten von Dr. Y.___ unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärz t lichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2014 (Urk. 25). Am 4. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 27/1-2). Mit Gerichts verfügung vom 5. August 2014 (Urk.

28) wurde Dr. Y.___ die Eingabe der Be sc hwerde geg nerin vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 24-25) zur Stellungnahme zugestellt. Dr. Y.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 12 . November 2012 (Urk. 2/28) wurden die Bestimmungen über die Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 343), den Begriff der Inva lidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG), die Vor aussetzungen für einen Rentenanspruch u nd dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Be richte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.

Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Ge richt zur Einholung eines psychiatrischen Oberg utachtens in seinem Urteil vom 16 . Mai 2013 (Urk. 1 E. 5.3) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Gut ach ten der Z.___

und sämtlichen übrigen involvierten Psychiatern Divergenzen hinsichtlich der un terschiedlichen Beurteilung der psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. So seien sämtliche übrigen Psychiater ein hellig zu einer anderen Beurteilung gelangt. Auch wenn dies al lein noch nicht gegen die Zuverlässigkeit des Z.___ - Gutachten s spreche, habe es das hiesige Gericht jedoch insbesondere unterlassen, die von ihm eingeholten Berichte der A.___ vom 2 2. Mai und 2 5. September 2012 den Experten der

Z.___ oder einer anderen Fachperson zur Stellung nahme zu unterbreiten. Die sich auf den Behandlungszeitraum (1 7. Januar bis 5. Dezember 2011) beziehenden Berichte erlaubten insofern Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 2 9. April 2011 be stehende Situation, als die anspruchsverneinende Verfü gung in diesen Behand lungszeitrau m gefallen und das Gutachten der

Z.___ vom 8. Dezember 2010 nur rund einen Monat vor Therapiebeginn ergangen sei. Indem sich die Vorinstanz über diese fachliche Einschätzung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähigkeit hinweggesetzt und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie in bundesrechtswidriger Weise den Untersuchungs grundsatz und die Beweis wür digungsregeln verletzt. Bei dieser Ausgangslage sei daher ein neues versi che rungsexternes Gutachten einzuholen. 3. 3.1

Der vom Gericht beauftragte Dr. Y.___

stellte in seinem Gutachten vom 15 . April 2014 (Urk.

15) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 35 ff., S. 41 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode, ICD-10 F 33.1 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ICD-10 F43.1 - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt, ICD-10 F 44.7

Dr. Y.___ führte aus, ein Beginn der genannten Störungen sei seit dem Unfaller eignis aus dem Jahre 2009 anzunehmen, mit sich seither einstellender Chronifi zierung und Verfestigung. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine festgestellt werden können (S. 41 Ziff. 2). 3.2

Zum Verlauf seit dem Unfallereignis im Jahre 2009 sei zu erwähnen, dass man hier eine Art Verlagerung der zunächst körperlichen Be findlichkeitsbeeinträch ti gungen hin zu einer solchen auf psychischer Ebene festhalten müsse. Psycho dy namisch sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die vor he rige berufliche Integration eine Verdrängung früherer traumatisie render Er fahrungen gelungen sei. D ieser Verdrängungsmechanismus habe als unbewusste Abwehr mit dem Wegfall der äusseren (Arbeits-) Strukturen jedoch nicht mehr funktio niert,

wodurch ein Einbruch in seiner vorherigen Lebensbewältigung provoziert worden sei. Als weitere r

potentielle r Einflussfaktor sei zu erwähnen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einige Jahre vor seinem Unfall in psy chiatrische Behandlung begeben habe. Es scheine eine innerfamili är e Belastung vorgelegen zu haben, zu welcher der Beschwerdeführer im beruf lichen Umfeld einen Ausgleich habe bewirken können. M it dem Unfall sei diese Au s gleichs möglichkeit weggefallen und die zuvor verdrängte Traumatisierung habe sich Bahn brechen können (S. 34 f. unten).

Nach dem Unfall im Jahr 2009 habe sich beim Beschwerdeführer ein psychi scher Symptomkomplex bestehend aus einer insgesamt gedrückten Stim mungslage, Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Stressintoleranz, Konzentra tionsproble me n, Antriebs- und Interessenverlust sowie auch sozialem Rückzug manifestiert, den man vorderhand problemlos einer depr essiven Störung zuord nen könnte. So

sei ein depressives Syndrom bereits in einem Bericht der Klinik B.___ diag nos tiziert worden und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers und die behan deln de Psychiaterin hätten eine depressive Störung festgehalten. 3.3

Als aktuelle Untersuchungsbefunde seien eine gedrückte Stimmungslage, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit, Konzentrationsprobleme und ein reduzierter Antrieb gegeben, weshalb eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu d iagnostizieren sei .

Dr. Y.___ führte aus, dass die Bezeichnung einer Episode etwas missverständlich sei, als dass diese einen kurzen zeitlichen Verlauf sowie auch ein Abklingen der depressiven Symptomatik nah e legen lasse, sich dies jedoch aus dem Verlauf der seit dem Unfallereignis 2009 bis anhin verstrichenen Zeitspanne nicht her auslesen lasse (S.

35 Mitte) . Nun könne die Diagnose einer rein depressiv en Stö rung die gesundheitliche S ituation des Beschwerdeführers in dem seit dem Jahre 2009 verstrichenen Zeitr aum nicht zur Genüge erfassen.

Am augenfälligsten seien die in den vergangenen Jahren mehrfach festgehal tenen dissoziativen Zustände. Dr. Y.___ führte aus, diese dissoziative Störung lasse sich in ihren Entwicklungsbedingungen vor dem Hintergrund einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sehen, bei der als Trauma konkret die sich über einen nicht nä her

eingrenzbaren Zeitraum hinziehenden Kriegserlebnisse anzuführen seien (S. 35 f.

unten). So sei auch in den vorliegenden Akten hinreichend auf die ent sprech en de Befundlage hingewiesen worden, die zur Diagnose einer PTBS ge führt habe und wofür sich nach gutachterlichem Dafürhalten keine schlagkräf tigen Gegenargu mente finden liessen. 3.4

Sofern das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Diagnose einer PTBS von deren Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach einem belas tenden Er eignis abhängig mache, könne vermutet werden, dass sich das Bundesgericht hier auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 stütze, die ein solches Zeit fenster auf zu erlegen scheine (S.

36 oben). Allerdings führe die I C D-10 im Wei teren unter den diagnostischen Leitlinien auf, dass die wahrscheinliche Diag nose auch dann gestellt werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Ereig nis und dem Be ginn der Störung mehr als sechs Monate betrage, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale seien typisch, und es könne keine andere Diagnose gestellt werden. Hierbei werde das Zeitfenster eines späteren A uftretens einer solchen Störung nicht weiter eingegrenzt. 3.5

Nicht sicher gesagt werden könne, weshalb sich die posttraumatische Belas tungs störung beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis im Jahr 2009 kli nisch herauskristallisiert habe . E s könne lediglich die Hypothese aufgestellt werden, dass nach dem Unfallereignis mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit bei m Explo randen wirtschaftliche Existenzängste im Sinne einer Bedrohung sei ner bishe ri gen Lebensgrundlage aufgekommen seien und dies zu einer Reakti vierung der früheren Kriegstraumata geführt habe (S. 36 Mitte) .

Dr. Y.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer liege eine dissoziative Stö rung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), vor . Ein solch dissoziativer Zustand habe sich während des Zweitgespräches mit Aufstehen, gegen ein Mö belstück

treten und anschliessender Reorientierung gezeigt, ohne dass dies den Eindruck des Aufgesetzten oder Gekünstelten erweckt habe (S. 38 oben). 3.6

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, gegenwärtig und als bereits seit meh reren Jahren bestehend werde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers von 100 % angenommen. Es zeige sich ein komorbides und leider als chro nifiziert anzusehendes Störungsbild, welches beim Beschwerdeführer mit seine Arbeits fähig keit deutlich limitierenden Symptomen auf affektiver, kognitiver und in ten tional-voluntativer Ebene einhergehe.

Im affektiven Bereich mache sich beim Beschwerdeführer eine deutlich redu zierte Grundstimmung in Verbindung mit eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit breit, nebst dem sich anamnestisch auch eine erhöhte Reizbar keit erwiesen habe, die als Ausdruck einer Stressintoleranz zum Tragen komme und eine verstärkte Impulshaftigkeit bewirke (S. 39

Ziff. 7.2 oben).

Im kognitiven Bereich sei schwergewichtig die eingeschränkte Konzentrations fähigkeit des Beschwerdeführers anzuführen, die ihn gedanklich in eine Eigen welt versinken lasse und die es ihm in erheblichem Masse erschwere, sich mit der im Arbeitsleben notwendigen Flexibilität Arbeitsanforderungen zu stellen und diesen auch mit der notwendigen Ausdauer nachkommen zu können.

Auf intentionaler Ebene müsse konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer selber an einer Reintegration ins Arbeitsleben interessiert zu sein scheine, sich aber bisherige Versuche hierzu nicht bewährt hätten (S. 39 Ziff. 7.2 Mitte).

Die Prognose im Hinblick auf eine vollständige oder auch nur teilweise Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit müsse gegenwärtig sowohl kurz

- a ls auch mittel fristig (kommende ein bis zwei Jahre) als ungünstig erachtet werden. Auch längerfristig sei derzeit wohl kaum von einer realistischen Wahrschein lichkeit zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 39 Ziff. 7.3).

Derzeit müsse man den Ansatz primär darin sehen, dem Beschwerdeführer durch die Einbindung in eine geschützte Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur zu geben. Selbst in einer solch geschützten Arbeitsbetätigung habe sich in den vergang e nen Jahren eine deutliche Limitierung des Beschwerdeführers aufge zeigt, die ihm

eine 100%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen verunmögliche und worauf auch die eingeholten Fremdauskünfte schliessen liessen (S. 40 un ten).

Dr. Y.___ führte aus, im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 2 9. April 2011 habe weder in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Hilfsarbeiter noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 f. Ziff. 3-4). 3. 7

Dr. Y.___ führte weiter aus, die bisher erfolg t en psychiatrischen Beurteilungen hätten letztlich weitgehend einhellig zur Einstufung einer beim Beschwerde führer vor liegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt, auch wenn beispiels weise im Bericht der C.___ vom 2 5. Mai 2011 die anzunehmende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als in der disso ziativen Stö rung begründet angesehen, hingegen dort keine depressive Störung diag nostiziert worden sei. Bereits im Austrittsbericht der Klini k B.___ vom 5. November 2009 sei allerdings ein depressives Syndrom festgehalten worden, ohne dass die damaligen Angaben zur Einschränkung der Leistungsfähigk eit weiter differenziert worden, sondern vielmehr zusammenfassend vor dem Hin ter grund einer psychischen Störung mit Krankheitswert eingeordnet worden seien (S. 36 f. unten) .

Einzig im Gutachten des

Z.___ sei eine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und lediglich als solche ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die einer histrionischen Unfallverarbeitung mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung festgehalten worden .

Dr. Y.___ führte aus, in dieser diagnostischen Beurteilung ste c he eine Vermi schung der rein syndromologischen Klassifizierung (dissoziative Störung) mit einer (vermuteten) psychodyndamischen Komponente (histrionische

Unfallver ar beitung) ins Auge.

Losgelöst vom allfälligen Einfluss einer solchen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sehe d ie ICD- 10 in ihrer Klassifikation bei der Diagnose einer dissoziativen Stö rung keine psychodynamische Hypothese oder Begründung für diese Stö rung vor. Des Weiteren werde m it der Diagnose im Gutachten des

Z.___ impli zit zum Ausdruck gebracht, dass eine dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ohne Differenzierung dessen, welche Gefahren allenfalls mit einer Arbeitsstelle verbunden sein könnten. Gerade aber für die zuletzt vom Be schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wäre eine dis soziative Stö rung (Auftreten einer dissoziativen Störung während des Autofah rens und da mit zwangsläufig einhergehend erhöhte Un fallgefahr) als eine psy chische

Ge sund heitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen. Zu dem komme in den Ausführungen des psych iatrischen Teilgut achtens des

Z.___ eine Orientierung weniger an objektiven Befunden, sondern an sub jekti ven Eindrücken zum Ausdruck (S. 37 Mitte). Betreffend den Aus führungen im p sychiatrischen Teilgutachten des

Z.___, wo davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer zwischendurch jedoch bei Ablenkung oder klarer Ansprache aufmerksam, kontrolliert und seine Umgebung genau be obachtend imponiere, sei zu sagen, dass eine Hypervigilanz doch vielmals zu einer PTBS hinzugehöre und als eine verstärkte Sensibilität für potentiell belas tende emotionale Stimuli bezeichnet werden könne. Dies bedeute, je reizfreier die Situation sei, desto ge ringer sei die Gefahr eines dissoziativen Abgleitens (S. 37 f. unten).

Ergänzend sei noch an zu merk en, dass wenn im p sychiatrisch en Teilgutachten de s

Z.___ schon Begriffe wie hochgradige demonstrative Tendenzen mit Beschwer deausweitung, Selbstlimitierung und Katas trophisierung vorgebracht worden seien, dies zumindest eine Auseinandersetzung mit hypothetisch anzunehmen den psychodynamischen Wirkfaktoren oder Beweggründen im Sinne dessen er fordert hätte, was den Beschwerdeführer subjektiv zu solchen Tendenzen hätte veranlassen können. An einer solchen Auseinandersetzung entbehre es jedoch leider gänzlich.

Dr. Y.___ führte aus, Beweggründe im Sinne eines potentiellen Krankheitsge winns durch solche Tendenzen seien für ihn nicht ersichtlich gewesen, und die Vorgeschichte spreche sogar gegen einen potentiellen Krankheitsgewinn (S.

38 Mitte).

Ferner könne er auch nicht, wie im p sychiatrischen Teilg utachten der

Z.___ festgehalten, von pseudomnestischen Störungen sprechen. Einerseits müsse man mnestische Störungen als kognitiven Symptomanteil einer depr essiven Störung erachten, nebst dem im Falle des Beschwerdeführers jedoch gerade die PTBS für mnestische Störungen ins Feld geführt werden könne, welche diesen dazu nei gen lasse, sich einerseits möglichst auf sein hier und jetzt zu fixieren und an derer seits auch emotional potentiell belastende n Erinnerungen auszuweichen. Dies sei jedoch nicht im Sinne einer bewussten Vermeidung, sondern vielmehr im Sinne einer unbewussten Verdrängung zu sehen (S. 38 unten). 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk.

25) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ aus, dieses sei fraglos ausführlich und die Erwägungen des Gutachters seien psychiatrisch nachvoll zieh bar. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in seiner Heimat an Kampfhand lungen teilgenommen habe, sei wahrscheinlich, und es sei auch berichtet wor den, dass er bei der Erschiessung seines Vaters zugegen gewesen sei (S.

1). Be richtet werde über Albträume, über dissoziative Zustände, Schlafstörungen und über ge legentliche Erinnerungen mit Bildern des Krieges. Darüber hinaus seien ver mehr te Reizbarkeit, Impulsdurchbrüche und Suizidalität, nebst einer langan hal tenden mittelgradigen depressiven Episode beschrieben worden .

Dr. D.___ führte aus, dass die diagnostische Einordnung dennoch hier schwie rig bleibe. Ein e

PTBS könne protrahiert auftreten und sei nicht auf einen Zeit rah men von einem halben Jahr nachfolgend dem traumatischen Ereignis ein ge schränkt. Allerdings entferne sich die diagnostische Sicherheit mit zuneh mender Dauer vom Ereignis. Zudem lägen weder prüfbare noch exakte Angaben über die Art und Weise der Traumatisierung vor. Der Beschwerdeführer halte sich dies bezüglich bedeckt, auch seinem familiären Umfeld gegenüber. Ebenso sei die Be schwerdeschilderung vage. Dr. Y.___ sei hier sehr auf Fremdinformati onen an gewiesen gewesen. Warum gerade der Arbeitsunfall im Jahr 2009 zu ei ner Re traumatisierung geführt haben solle, sei nicht erklärt, zumal bereits im Vorfeld mehrfach Unfälle und auch Bedrohungen vorgelegen hätten (S. 2 oben).

Dr. D.___ bezweifelte, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, insofern tatsächliche Phase n mit durchgreifend guter Stimmung nach 2009 nicht ersichtlich gewesen seien und vorher keine psychiatrisch relevante Stö rung ak tenkundig vorgelegen habe . Auch die Beschwerden bestünden in Form halb seitiger Schmerze n rechts, Kopfschmerzen u nd wechselnder Vergesslichkeit. S eine psychische Stimmung beschreibe der Beschwerdeführer selbst als wech selhaft, was somit keiner durchgängigen Depressivität (gemäss ICD-10) entspre che.

Insofern erscheine hier ein reaktiver Zusammenhang mit dem Unfallereignis und den h iervon abgeleiteten Beschwerden naheliegender. Auch sei Dr. Y.___ nicht darauf eingegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Unfallzeit punkt

als belastet beschrieben worden se i, dokumentiert durch die Behandlung der Ehe frau wegen Depressivität (S. 2 Mitte).

Dr. D.___ führte weiter aus, das Vorliegen einer gemischten dissoziativen Stö rung werde anhand einer Verhaltensauffälligkeit während der gutachterlichen Un tersuchung illustriert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst Black outs genannt. Solche Zustände seien auch fremdanamnestisch beschrieben wor den . Allerdings habe es sich um eher kurze Momente gehandelt. Besonders ein drückliche Phänomene, wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wie derholte vollständige Amnesien über einen längeren, mehrstündigen Zeit raum, fugueartiges Fortlaufen oder ausserordentliche motorische Entäusserun gen seien nicht beschrieben worden . Insofern sei hier eine diagnostische Zuord nung eher schwierig.

Abschliessend führte Dr. D.___ aus, zusammenfassend liessen die im Gutach ten beschriebenen Symptome einen Zusammenhang mit einer PTBS erkennen. Mehr als die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ergebe sich al lerdings nicht. Als wesentliche Differenzialdiagnose werde zudem das Vorliegen einer so ma toformen Störung nicht diskutiert, in deren Betrachtung dann auch eine Beurteilung der För s terkriterien vorgenommen werden k önnte . Somit werde das Gutachten den gutachterlichen Kriterien trotz seiner Ausführlichkeit nicht ge recht (S. 2 unten) . 4.

4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) entspricht i n sämtlichen Punkten den praxis gemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise.

So ist es für die Beantwortung der gestellt en Fragen umfassend, erklärt e

Dr. Y.___ doch ausführlich, welche Befunde zu den von ihm gestellten Diagnosen führ t en, und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Dr. Y.___ legt e schlüssig dar, dass sich die Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem gesamten psychischen Symp tomkomplex ergebe .

Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen . Dr. Y.___

führte eine ausführliche Untersuchung unter Beizug eines Dol met schers du rch und ergänzte diese durch Auskünfte

der behandelnden Psychi ater sowie des Sohn es des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1-3) . Zu sätz lich holte Dr. Y.___

aufschlussreiche Informationen bei den betreuenden Per sonen im Rahmen der Arbeitsintegrationsbemühungen ein (Urk.

15

S.

29

f. Ziff. 6.4-5).

Die Expertise berücksichtigt detailliert die Auffälligkeiten des Be schwerdefüh rers und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander, das Ausdruck der gestell ten Diagnosen und ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage der Ar beitsunfähigkeit ist. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. Y.___ erkl ärt e auch nachvollzieh bar, weshalb er die Schlussfolgerungen des ps ychiatrischen Teilgutachtens der

Z.___ nicht teile.

4.2

S o weit

Dr. D.___

in seiner Stellungnahme vom Juli 2014 (vorstehend E.

3.2) kriti sierte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Traumatisierung seien s ehr vage respektive diese nicht überprüfbar, dürfte dies bei vielen zurückliegenden Kriegsereignissen im Ausland der Fall sein, was nicht bedeutet, dass sie sich nicht so zugetragen h aben . Zumindest sah es auch Dr. D.___ als wahrschein lich an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Soldat an Kampfhand lungen teilgenommen hatte. Dass sich die Befragung des Beschwerdeführers zu den Kriegs ereignissen eher schwierig gestaltet e, ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht der C.___ vom 2 5. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S. 2 oben), in dem beschrieben wurde, dass selbst schon kleine und eher oberflächliche Fragen bezüglich der Kriegserlebnisse auf E.___

beim Beschwerdeführer zu nächst zu einem starken Vermeidungsverhalten führten und bei gezielter Nach frage mehrfach ausgeprägte Dissoziationen zu beobachten gewesen seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, G.___, sprach in seinem Be richt vom Oktober 2010 in diesem Zusammenhang von einem ausgeprägten Vermeidungsverhal ten (Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4) und

der Sohn des Beschwerdefüh rers führte auf Anfrage Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer über sein früheres Leben in E.___ nicht rede (Urk. 15 S. 27 Ziff. 6.2). 4.3

Weiter bezweifelte Dr. D.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht ganz nachvoll ziehbar. So führte er zum einen aus, tatsächliche Phasen mit durchgreifend gu ter Stimmung nach 2009 seien nicht ersichtlich, andererseits merkte er an, der Beschwerdeführer beschreibe seine Stimmung als wechselhaft (vgl. Urk. 15 S. 23 unten) . Dr. Y.___ nahm den Beschwerdeführer als durchgängig bedrückt, ratlos und mit deutlich reduzierter Grundstimmung und eingeschränkter affektiver Schwin g ungs fähigkeit war (Urk. 15 S.

26 oben), was sich auch mit den Angaben der be handelnden Ärzte deckte (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Nicht zutref fend ist, wie Dr. D.___ ausführte, dass Dr. Y.___ die Belastungssituation hin sichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht eingeh end

diskutiert habe. So sah Dr. Y.___ die Krankheit der Ehefrau und die im Jahr 2009

erfolgte vermehrte Konfrontation des Beschwerdeführers damit als mitur säch lich dafür an, dass die PTBS derart hat zu Tage treten können . 4.4

Auch die dissoziativen Zustände des Beschwerdeführers sind in den Akten dur ch gehend dokumentiert (vgl.

Urk. 2/14 S.

3 Ziff. 7, Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4) . So be rich teten beide behandelnden Psychiater auf Anfrage Dr. Y.___ über vermehrte Dissoziationen während der Therapie (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Über dies waren solche Zustände auch anlässlich der Begutachtung am Z.___ do kumen tiert (vgl. Urk. 2/8/69 S. 12 Mitte), jedoch wurden sie anders einge schätzt.

Das s nun Dr. D.___ das Bestehen der dissoziativen Zustände von einer gewis sen Dauer abhängig machen will, indem er ausführte, es habe sich jeweils le dig lich um kurze Momente gehandelt und besonders eindrückliche Phänomene wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wiederhol t e vollständig e Am n e sien über einen längere n mehrstündigen Zeitraum hätten nicht vorgelegen, ver mag nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der von Dr. D.___

er wähnten dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0), dissoziativer Fugue (ICD-10 F44.1) res pek tive dem dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2)

zum einen nur um mögliche For men, in denen dissoziative Störungen auftreten können, aber nicht müssen, z um anderen

nennt die ICD-10 weder für die dissoziative Amnesie noch für die rest lich genannten Formen eine zeitliche Mindestdauer.

4.5

Weiter kritisierte Dr. D.___,

Dr. Y.___ habe nicht erklärt, weshalb gerade der Un fall im Jahr 2009 zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers geführt haben soll.

Dr. Y.___

deklarierte in seinem Gutachten nicht den Unfall im Jahr 2009 als sol chen als das

retraumatisierende Ereignis, sondern er sah den damit einherge hen den Stellenverlust und damit den Wegfall der äusseren stabilisierenden Struk turen und die aufkommende n wirtschaftliche n Existenzängste als mögliche Er klä rung dafür an, dass die zuvor verdrängte Traumatisierung des Beschwer de füh rers derart durchgebrochen ist .

Auch wies Dr. Y.___

in diesem Zusammenhang auf die durch die psychische Er krankung der Ehefrau bestehende innerfamiliäre Belastungssituation hin, wel cher sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vermehrt stellen musste.

Die von Dr. Y.___

hierzu getätigten Ausführungen erscheinen soweit plausibel . Im Endergebnis ist zu akzeptieren, dass die PTBS, aus welchem Grund auch immer, zu Tag e getr eten ist und damit einhergehend die depressive Störung und insbesondere dissoziative Zustände, welche es dem Beschwerdeführer verun mög lichen, weiter einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

So sah en zum Beispiel auch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S.

5) die vollständige Arbeitsunfähigkeit allein schon in der dissoziativen Störung begründet. 4 .6

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2014 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdeführer seit März 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 5 .2

Aufgrund der Angaben in den Akten und dem Gutachten von Dr. Y.___ (vorste hend E.

3.1) ist davon auszugehen,

dass das Wartejahr mit dem Unfall am 1 1. März 2009 zu eröffnen und der Beschwerdefüh rer in der angestammten Tätig keit während des Wartejahres keine Arbeits fähig keit mehr erlangte und ihm aus psychischen Gründen auch keine leidensange passte Tätigkeit mehr zumutbar ge wesen ist.

I m Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 6. Mai 2009 (Urk. 2/8/33) respektive sechs Monate später (vor stehend E.

5.1) war das Wartejahr noch nicht abgelaufen, weshalb der Be schwerdeführer erst ab dem 1. März 2010 ei nen Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 5 . 3

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde ab 1. März 20 10

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu . 6 . 6. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundesgerichts wäre bereits im 2012 entschiedenen Verfahren ein Gerichtsgutachten einzuholen gewesen. Die Frage der Kostentragung richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten von Fr. 9‘240.-- (vgl. Urk. 22) der Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen sind. 6.3

Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (auch für das 2012 abgeschlossene Verfahren), die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 9. April 2011 ausgehoben, und es wird festgestellt, dass der B eschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gutachten von 9'240.-- zu ersetzen 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 16 . Mai 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen den Entscheid des Sozialversicherungsge richts des Kan tons Zürich vom 12. November 2012 (Prozess-Nr. IV. 2011.00601, Urk. 2/28), mit

welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwä gung 5 .3 ein Obergutachten einhole und danach über den Anspruch des Be schwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (Urk. 1, Dis posi tiv-Ziff. 1).

E. 1.4 ) . So be rich teten beide behandelnden Psychiater auf Anfrage Dr. Y.___ über vermehrte Dissoziationen während der Therapie (Urk.

E. 2 Mit Beschluss vom 10 . J uni 2013 (Urk. 3) ordnete das Gericht das Einholen ei ner Expertise an, formulierte die entsprechenden Fr agen und schlug als Gut ach ter unter anderem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho the rapie, vor.

Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 5 . August 2013 (Urk. 8) den Auftrag zur Begut achtung des Versicherten an Dr. Y.___ .

Dieser erstatte sein Gutachten am 15 . April 2014 (Urk. 15).

Der Beschwer deführer reichte seine Stellu ngnahme hierzu mit Eingabe vom 22 . Mai 2014 (Urk. 19-20) ein, welche der Beschwerdegegne rin mit Gerichts ver fügung vom 28 . Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die Be schwer de gegnerin

äusserte sich am 3 1. Juli 2014 (Urk.

24) zum psychiatrischen Gut ach ten von Dr. Y.___ unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärz t lichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2014 (Urk. 25). Am 4. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 27/1-2). Mit Gerichts verfügung vom 5. August 2014 (Urk.

28) wurde Dr. Y.___ die Eingabe der Be sc hwerde geg nerin vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 24-25) zur Stellungnahme zugestellt. Dr. Y.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 12 . November 2012 (Urk. 2/28) wurden die Bestimmungen über die Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 343), den Begriff der Inva lidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG), die Vor aussetzungen für einen Rentenanspruch u nd dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Be richte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.

Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Ge richt zur Einholung eines psychiatrischen Oberg utachtens in seinem Urteil vom 16 . Mai 2013 (Urk. 1 E. 5.3) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Gut ach ten der Z.___

und sämtlichen übrigen involvierten Psychiatern Divergenzen hinsichtlich der un terschiedlichen Beurteilung der psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. So seien sämtliche übrigen Psychiater ein hellig zu einer anderen Beurteilung gelangt. Auch wenn dies al lein noch nicht gegen die Zuverlässigkeit des Z.___ - Gutachten s spreche, habe es das hiesige Gericht jedoch insbesondere unterlassen, die von ihm eingeholten Berichte der A.___ vom 2 2. Mai und 2 5. September 2012 den Experten der

Z.___ oder einer anderen Fachperson zur Stellung nahme zu unterbreiten. Die sich auf den Behandlungszeitraum (1 7. Januar bis 5. Dezember 2011) beziehenden Berichte erlaubten insofern Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 2 9. April 2011 be stehende Situation, als die anspruchsverneinende Verfü gung in diesen Behand lungszeitrau m gefallen und das Gutachten der

Z.___ vom 8. Dezember 2010 nur rund einen Monat vor Therapiebeginn ergangen sei. Indem sich die Vorinstanz über diese fachliche Einschätzung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähigkeit hinweggesetzt und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie in bundesrechtswidriger Weise den Untersuchungs grundsatz und die Beweis wür digungsregeln verletzt. Bei dieser Ausgangslage sei daher ein neues versi che rungsexternes Gutachten einzuholen.

E. 3.1 Der vom Gericht beauftragte Dr. Y.___

stellte in seinem Gutachten vom 15 . April 2014 (Urk.

15) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 35 ff., S. 41 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode, ICD-10 F 33.1 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ICD-10 F43.1 - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt, ICD-10 F 44.7

Dr. Y.___ führte aus, ein Beginn der genannten Störungen sei seit dem Unfaller eignis aus dem Jahre 2009 anzunehmen, mit sich seither einstellender Chronifi zierung und Verfestigung. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine festgestellt werden können (S. 41 Ziff. 2).

E. 3.2 Zum Verlauf seit dem Unfallereignis im Jahre 2009 sei zu erwähnen, dass man hier eine Art Verlagerung der zunächst körperlichen Be findlichkeitsbeeinträch ti gungen hin zu einer solchen auf psychischer Ebene festhalten müsse. Psycho dy namisch sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die vor he rige berufliche Integration eine Verdrängung früherer traumatisie render Er fahrungen gelungen sei. D ieser Verdrängungsmechanismus habe als unbewusste Abwehr mit dem Wegfall der äusseren (Arbeits-) Strukturen jedoch nicht mehr funktio niert,

wodurch ein Einbruch in seiner vorherigen Lebensbewältigung provoziert worden sei. Als weitere r

potentielle r Einflussfaktor sei zu erwähnen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einige Jahre vor seinem Unfall in psy chiatrische Behandlung begeben habe. Es scheine eine innerfamili är e Belastung vorgelegen zu haben, zu welcher der Beschwerdeführer im beruf lichen Umfeld einen Ausgleich habe bewirken können. M it dem Unfall sei diese Au s gleichs möglichkeit weggefallen und die zuvor verdrängte Traumatisierung habe sich Bahn brechen können (S. 34 f. unten).

Nach dem Unfall im Jahr 2009 habe sich beim Beschwerdeführer ein psychi scher Symptomkomplex bestehend aus einer insgesamt gedrückten Stim mungslage, Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Stressintoleranz, Konzentra tionsproble me n, Antriebs- und Interessenverlust sowie auch sozialem Rückzug manifestiert, den man vorderhand problemlos einer depr essiven Störung zuord nen könnte. So

sei ein depressives Syndrom bereits in einem Bericht der Klinik B.___ diag nos tiziert worden und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers und die behan deln de Psychiaterin hätten eine depressive Störung festgehalten.

E. 3.3 Als aktuelle Untersuchungsbefunde seien eine gedrückte Stimmungslage, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit, Konzentrationsprobleme und ein reduzierter Antrieb gegeben, weshalb eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu d iagnostizieren sei .

Dr. Y.___ führte aus, dass die Bezeichnung einer Episode etwas missverständlich sei, als dass diese einen kurzen zeitlichen Verlauf sowie auch ein Abklingen der depressiven Symptomatik nah e legen lasse, sich dies jedoch aus dem Verlauf der seit dem Unfallereignis 2009 bis anhin verstrichenen Zeitspanne nicht her auslesen lasse (S.

35 Mitte) . Nun könne die Diagnose einer rein depressiv en Stö rung die gesundheitliche S ituation des Beschwerdeführers in dem seit dem Jahre 2009 verstrichenen Zeitr aum nicht zur Genüge erfassen.

Am augenfälligsten seien die in den vergangenen Jahren mehrfach festgehal tenen dissoziativen Zustände. Dr. Y.___ führte aus, diese dissoziative Störung lasse sich in ihren Entwicklungsbedingungen vor dem Hintergrund einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sehen, bei der als Trauma konkret die sich über einen nicht nä her

eingrenzbaren Zeitraum hinziehenden Kriegserlebnisse anzuführen seien (S. 35 f.

unten). So sei auch in den vorliegenden Akten hinreichend auf die ent sprech en de Befundlage hingewiesen worden, die zur Diagnose einer PTBS ge führt habe und wofür sich nach gutachterlichem Dafürhalten keine schlagkräf tigen Gegenargu mente finden liessen.

E. 3.4 Sofern das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Diagnose einer PTBS von deren Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach einem belas tenden Er eignis abhängig mache, könne vermutet werden, dass sich das Bundesgericht hier auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 stütze, die ein solches Zeit fenster auf zu erlegen scheine (S.

36 oben). Allerdings führe die I C D-10 im Wei teren unter den diagnostischen Leitlinien auf, dass die wahrscheinliche Diag nose auch dann gestellt werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Ereig nis und dem Be ginn der Störung mehr als sechs Monate betrage, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale seien typisch, und es könne keine andere Diagnose gestellt werden. Hierbei werde das Zeitfenster eines späteren A uftretens einer solchen Störung nicht weiter eingegrenzt.

E. 3.5 Nicht sicher gesagt werden könne, weshalb sich die posttraumatische Belas tungs störung beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis im Jahr 2009 kli nisch herauskristallisiert habe . E s könne lediglich die Hypothese aufgestellt werden, dass nach dem Unfallereignis mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit bei m Explo randen wirtschaftliche Existenzängste im Sinne einer Bedrohung sei ner bishe ri gen Lebensgrundlage aufgekommen seien und dies zu einer Reakti vierung der früheren Kriegstraumata geführt habe (S. 36 Mitte) .

Dr. Y.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer liege eine dissoziative Stö rung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), vor . Ein solch dissoziativer Zustand habe sich während des Zweitgespräches mit Aufstehen, gegen ein Mö belstück

treten und anschliessender Reorientierung gezeigt, ohne dass dies den Eindruck des Aufgesetzten oder Gekünstelten erweckt habe (S. 38 oben).

E. 3.6 Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, gegenwärtig und als bereits seit meh reren Jahren bestehend werde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers von 100 % angenommen. Es zeige sich ein komorbides und leider als chro nifiziert anzusehendes Störungsbild, welches beim Beschwerdeführer mit seine Arbeits fähig keit deutlich limitierenden Symptomen auf affektiver, kognitiver und in ten tional-voluntativer Ebene einhergehe.

Im affektiven Bereich mache sich beim Beschwerdeführer eine deutlich redu zierte Grundstimmung in Verbindung mit eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit breit, nebst dem sich anamnestisch auch eine erhöhte Reizbar keit erwiesen habe, die als Ausdruck einer Stressintoleranz zum Tragen komme und eine verstärkte Impulshaftigkeit bewirke (S. 39

Ziff. 7.2 oben).

Im kognitiven Bereich sei schwergewichtig die eingeschränkte Konzentrations fähigkeit des Beschwerdeführers anzuführen, die ihn gedanklich in eine Eigen welt versinken lasse und die es ihm in erheblichem Masse erschwere, sich mit der im Arbeitsleben notwendigen Flexibilität Arbeitsanforderungen zu stellen und diesen auch mit der notwendigen Ausdauer nachkommen zu können.

Auf intentionaler Ebene müsse konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer selber an einer Reintegration ins Arbeitsleben interessiert zu sein scheine, sich aber bisherige Versuche hierzu nicht bewährt hätten (S. 39 Ziff. 7.2 Mitte).

Die Prognose im Hinblick auf eine vollständige oder auch nur teilweise Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit müsse gegenwärtig sowohl kurz

- a ls auch mittel fristig (kommende ein bis zwei Jahre) als ungünstig erachtet werden. Auch längerfristig sei derzeit wohl kaum von einer realistischen Wahrschein lichkeit zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 39 Ziff. 7.3).

Derzeit müsse man den Ansatz primär darin sehen, dem Beschwerdeführer durch die Einbindung in eine geschützte Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur zu geben. Selbst in einer solch geschützten Arbeitsbetätigung habe sich in den vergang e nen Jahren eine deutliche Limitierung des Beschwerdeführers aufge zeigt, die ihm

eine 100%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen verunmögliche und worauf auch die eingeholten Fremdauskünfte schliessen liessen (S. 40 un ten).

Dr. Y.___ führte aus, im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 2 9. April 2011 habe weder in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Hilfsarbeiter noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 f. Ziff. 3-4).

E. 3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk.

25) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ aus, dieses sei fraglos ausführlich und die Erwägungen des Gutachters seien psychiatrisch nachvoll zieh bar. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in seiner Heimat an Kampfhand lungen teilgenommen habe, sei wahrscheinlich, und es sei auch berichtet wor den, dass er bei der Erschiessung seines Vaters zugegen gewesen sei (S.

1). Be richtet werde über Albträume, über dissoziative Zustände, Schlafstörungen und über ge legentliche Erinnerungen mit Bildern des Krieges. Darüber hinaus seien ver mehr te Reizbarkeit, Impulsdurchbrüche und Suizidalität, nebst einer langan hal tenden mittelgradigen depressiven Episode beschrieben worden .

Dr. D.___ führte aus, dass die diagnostische Einordnung dennoch hier schwie rig bleibe. Ein e

PTBS könne protrahiert auftreten und sei nicht auf einen Zeit rah men von einem halben Jahr nachfolgend dem traumatischen Ereignis ein ge schränkt. Allerdings entferne sich die diagnostische Sicherheit mit zuneh mender Dauer vom Ereignis. Zudem lägen weder prüfbare noch exakte Angaben über die Art und Weise der Traumatisierung vor. Der Beschwerdeführer halte sich dies bezüglich bedeckt, auch seinem familiären Umfeld gegenüber. Ebenso sei die Be schwerdeschilderung vage. Dr. Y.___ sei hier sehr auf Fremdinformati onen an gewiesen gewesen. Warum gerade der Arbeitsunfall im Jahr 2009 zu ei ner Re traumatisierung geführt haben solle, sei nicht erklärt, zumal bereits im Vorfeld mehrfach Unfälle und auch Bedrohungen vorgelegen hätten (S. 2 oben).

Dr. D.___ bezweifelte, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, insofern tatsächliche Phase n mit durchgreifend guter Stimmung nach 2009 nicht ersichtlich gewesen seien und vorher keine psychiatrisch relevante Stö rung ak tenkundig vorgelegen habe . Auch die Beschwerden bestünden in Form halb seitiger Schmerze n rechts, Kopfschmerzen u nd wechselnder Vergesslichkeit. S eine psychische Stimmung beschreibe der Beschwerdeführer selbst als wech selhaft, was somit keiner durchgängigen Depressivität (gemäss ICD-10) entspre che.

Insofern erscheine hier ein reaktiver Zusammenhang mit dem Unfallereignis und den h iervon abgeleiteten Beschwerden naheliegender. Auch sei Dr. Y.___ nicht darauf eingegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Unfallzeit punkt

als belastet beschrieben worden se i, dokumentiert durch die Behandlung der Ehe frau wegen Depressivität (S. 2 Mitte).

Dr. D.___ führte weiter aus, das Vorliegen einer gemischten dissoziativen Stö rung werde anhand einer Verhaltensauffälligkeit während der gutachterlichen Un tersuchung illustriert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst Black outs genannt. Solche Zustände seien auch fremdanamnestisch beschrieben wor den . Allerdings habe es sich um eher kurze Momente gehandelt. Besonders ein drückliche Phänomene, wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wie derholte vollständige Amnesien über einen längeren, mehrstündigen Zeit raum, fugueartiges Fortlaufen oder ausserordentliche motorische Entäusserun gen seien nicht beschrieben worden . Insofern sei hier eine diagnostische Zuord nung eher schwierig.

Abschliessend führte Dr. D.___ aus, zusammenfassend liessen die im Gutach ten beschriebenen Symptome einen Zusammenhang mit einer PTBS erkennen. Mehr als die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ergebe sich al lerdings nicht. Als wesentliche Differenzialdiagnose werde zudem das Vorliegen einer so ma toformen Störung nicht diskutiert, in deren Betrachtung dann auch eine Beurteilung der För s terkriterien vorgenommen werden k önnte . Somit werde das Gutachten den gutachterlichen Kriterien trotz seiner Ausführlichkeit nicht ge recht (S. 2 unten) . 4.

4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) entspricht i n sämtlichen Punkten den praxis gemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise.

So ist es für die Beantwortung der gestellt en Fragen umfassend, erklärt e

Dr. Y.___ doch ausführlich, welche Befunde zu den von ihm gestellten Diagnosen führ t en, und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Dr. Y.___ legt e schlüssig dar, dass sich die Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem gesamten psychischen Symp tomkomplex ergebe .

Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen . Dr. Y.___

führte eine ausführliche Untersuchung unter Beizug eines Dol met schers du rch und ergänzte diese durch Auskünfte

der behandelnden Psychi ater sowie des Sohn es des Beschwerdeführers (Urk.

E. 7 Dr. Y.___ führte weiter aus, die bisher erfolg t en psychiatrischen Beurteilungen hätten letztlich weitgehend einhellig zur Einstufung einer beim Beschwerde führer vor liegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt, auch wenn beispiels weise im Bericht der C.___ vom 2 5. Mai 2011 die anzunehmende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als in der disso ziativen Stö rung begründet angesehen, hingegen dort keine depressive Störung diag nostiziert worden sei. Bereits im Austrittsbericht der Klini k B.___ vom 5. November 2009 sei allerdings ein depressives Syndrom festgehalten worden, ohne dass die damaligen Angaben zur Einschränkung der Leistungsfähigk eit weiter differenziert worden, sondern vielmehr zusammenfassend vor dem Hin ter grund einer psychischen Störung mit Krankheitswert eingeordnet worden seien (S. 36 f. unten) .

Einzig im Gutachten des

Z.___ sei eine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und lediglich als solche ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die einer histrionischen Unfallverarbeitung mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung festgehalten worden .

Dr. Y.___ führte aus, in dieser diagnostischen Beurteilung ste c he eine Vermi schung der rein syndromologischen Klassifizierung (dissoziative Störung) mit einer (vermuteten) psychodyndamischen Komponente (histrionische

Unfallver ar beitung) ins Auge.

Losgelöst vom allfälligen Einfluss einer solchen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sehe d ie ICD-

E. 10 in ihrer Klassifikation bei der Diagnose einer dissoziativen Stö rung keine psychodynamische Hypothese oder Begründung für diese Stö rung vor. Des Weiteren werde m it der Diagnose im Gutachten des

Z.___ impli zit zum Ausdruck gebracht, dass eine dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ohne Differenzierung dessen, welche Gefahren allenfalls mit einer Arbeitsstelle verbunden sein könnten. Gerade aber für die zuletzt vom Be schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wäre eine dis soziative Stö rung (Auftreten einer dissoziativen Störung während des Autofah rens und da mit zwangsläufig einhergehend erhöhte Un fallgefahr) als eine psy chische

Ge sund heitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen. Zu dem komme in den Ausführungen des psych iatrischen Teilgut achtens des

Z.___ eine Orientierung weniger an objektiven Befunden, sondern an sub jekti ven Eindrücken zum Ausdruck (S. 37 Mitte). Betreffend den Aus führungen im p sychiatrischen Teilgutachten des

Z.___, wo davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer zwischendurch jedoch bei Ablenkung oder klarer Ansprache aufmerksam, kontrolliert und seine Umgebung genau be obachtend imponiere, sei zu sagen, dass eine Hypervigilanz doch vielmals zu einer PTBS hinzugehöre und als eine verstärkte Sensibilität für potentiell belas tende emotionale Stimuli bezeichnet werden könne. Dies bedeute, je reizfreier die Situation sei, desto ge ringer sei die Gefahr eines dissoziativen Abgleitens (S. 37 f. unten).

Ergänzend sei noch an zu merk en, dass wenn im p sychiatrisch en Teilgutachten de s

Z.___ schon Begriffe wie hochgradige demonstrative Tendenzen mit Beschwer deausweitung, Selbstlimitierung und Katas trophisierung vorgebracht worden seien, dies zumindest eine Auseinandersetzung mit hypothetisch anzunehmen den psychodynamischen Wirkfaktoren oder Beweggründen im Sinne dessen er fordert hätte, was den Beschwerdeführer subjektiv zu solchen Tendenzen hätte veranlassen können. An einer solchen Auseinandersetzung entbehre es jedoch leider gänzlich.

Dr. Y.___ führte aus, Beweggründe im Sinne eines potentiellen Krankheitsge winns durch solche Tendenzen seien für ihn nicht ersichtlich gewesen, und die Vorgeschichte spreche sogar gegen einen potentiellen Krankheitsgewinn (S.

38 Mitte).

Ferner könne er auch nicht, wie im p sychiatrischen Teilg utachten der

Z.___ festgehalten, von pseudomnestischen Störungen sprechen. Einerseits müsse man mnestische Störungen als kognitiven Symptomanteil einer depr essiven Störung erachten, nebst dem im Falle des Beschwerdeführers jedoch gerade die PTBS für mnestische Störungen ins Feld geführt werden könne, welche diesen dazu nei gen lasse, sich einerseits möglichst auf sein hier und jetzt zu fixieren und an derer seits auch emotional potentiell belastende n Erinnerungen auszuweichen. Dies sei jedoch nicht im Sinne einer bewussten Vermeidung, sondern vielmehr im Sinne einer unbewussten Verdrängung zu sehen (S. 38 unten).

E. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Über dies waren solche Zustände auch anlässlich der Begutachtung am Z.___ do kumen tiert (vgl. Urk. 2/8/69 S. 12 Mitte), jedoch wurden sie anders einge schätzt.

Das s nun Dr. D.___ das Bestehen der dissoziativen Zustände von einer gewis sen Dauer abhängig machen will, indem er ausführte, es habe sich jeweils le dig lich um kurze Momente gehandelt und besonders eindrückliche Phänomene wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wiederhol t e vollständig e Am n e sien über einen längere n mehrstündigen Zeitraum hätten nicht vorgelegen, ver mag nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der von Dr. D.___

er wähnten dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0), dissoziativer Fugue (ICD-10 F44.1) res pek tive dem dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2)

zum einen nur um mögliche For men, in denen dissoziative Störungen auftreten können, aber nicht müssen, z um anderen

nennt die ICD-10 weder für die dissoziative Amnesie noch für die rest lich genannten Formen eine zeitliche Mindestdauer.

4.5

Weiter kritisierte Dr. D.___,

Dr. Y.___ habe nicht erklärt, weshalb gerade der Un fall im Jahr 2009 zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers geführt haben soll.

Dr. Y.___

deklarierte in seinem Gutachten nicht den Unfall im Jahr 2009 als sol chen als das

retraumatisierende Ereignis, sondern er sah den damit einherge hen den Stellenverlust und damit den Wegfall der äusseren stabilisierenden Struk turen und die aufkommende n wirtschaftliche n Existenzängste als mögliche Er klä rung dafür an, dass die zuvor verdrängte Traumatisierung des Beschwer de füh rers derart durchgebrochen ist .

Auch wies Dr. Y.___

in diesem Zusammenhang auf die durch die psychische Er krankung der Ehefrau bestehende innerfamiliäre Belastungssituation hin, wel cher sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vermehrt stellen musste.

Die von Dr. Y.___

hierzu getätigten Ausführungen erscheinen soweit plausibel . Im Endergebnis ist zu akzeptieren, dass die PTBS, aus welchem Grund auch immer, zu Tag e getr eten ist und damit einhergehend die depressive Störung und insbesondere dissoziative Zustände, welche es dem Beschwerdeführer verun mög lichen, weiter einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

So sah en zum Beispiel auch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S.

5) die vollständige Arbeitsunfähigkeit allein schon in der dissoziativen Störung begründet. 4 .6

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2014 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdeführer seit März 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 5 .2

Aufgrund der Angaben in den Akten und dem Gutachten von Dr. Y.___ (vorste hend E.

3.1) ist davon auszugehen,

dass das Wartejahr mit dem Unfall am 1 1. März 2009 zu eröffnen und der Beschwerdefüh rer in der angestammten Tätig keit während des Wartejahres keine Arbeits fähig keit mehr erlangte und ihm aus psychischen Gründen auch keine leidensange passte Tätigkeit mehr zumutbar ge wesen ist.

I m Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 6. Mai 2009 (Urk. 2/8/33) respektive sechs Monate später (vor stehend E.

5.1) war das Wartejahr noch nicht abgelaufen, weshalb der Be schwerdeführer erst ab dem 1. März 2010 ei nen Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 5 . 3

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde ab 1. März

E. 20 10

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu . 6 . 6. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundesgerichts wäre bereits im 2012 entschiedenen Verfahren ein Gerichtsgutachten einzuholen gewesen. Die Frage der Kostentragung richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten von Fr. 9‘240.-- (vgl. Urk. 22) der Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen sind. 6.3

Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (auch für das 2012 abgeschlossene Verfahren), die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 9. April 2011 ausgehoben, und es wird festgestellt, dass der B eschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gutachten von 9'240.-- zu ersetzen 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00484 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 16 . Mai 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Be schwerdeführers gegen den Entscheid des Sozialversicherungsge richts des Kan tons Zürich vom 12. November 2012 (Prozess-Nr. IV. 2011.00601, Urk. 2/28), mit

welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwä gung 5 .3 ein Obergutachten einhole und danach über den Anspruch des Be schwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (Urk. 1, Dis posi tiv-Ziff. 1). 2.

Mit Beschluss vom 10 . J uni 2013 (Urk. 3) ordnete das Gericht das Einholen ei ner Expertise an, formulierte die entsprechenden Fr agen und schlug als Gut ach ter unter anderem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho the rapie, vor.

Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 5 . August 2013 (Urk. 8) den Auftrag zur Begut achtung des Versicherten an Dr. Y.___ .

Dieser erstatte sein Gutachten am 15 . April 2014 (Urk. 15).

Der Beschwer deführer reichte seine Stellu ngnahme hierzu mit Eingabe vom 22 . Mai 2014 (Urk. 19-20) ein, welche der Beschwerdegegne rin mit Gerichts ver fügung vom 28 . Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die Be schwer de gegnerin

äusserte sich am 3 1. Juli 2014 (Urk.

24) zum psychiatrischen Gut ach ten von Dr. Y.___ unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärz t lichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2014 (Urk. 25). Am 4. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 27/1-2). Mit Gerichts verfügung vom 5. August 2014 (Urk.

28) wurde Dr. Y.___ die Eingabe der Be sc hwerde geg nerin vom 3 1. Juli 2014 (Urk. 24-25) zur Stellungnahme zugestellt. Dr. Y.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 12 . November 2012 (Urk. 2/28) wurden die Bestimmungen über die Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 343), den Begriff der Inva lidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG), die Vor aussetzungen für einen Rentenanspruch u nd dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Be richte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.

Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Ge richt zur Einholung eines psychiatrischen Oberg utachtens in seinem Urteil vom 16 . Mai 2013 (Urk. 1 E. 5.3) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Gut ach ten der Z.___

und sämtlichen übrigen involvierten Psychiatern Divergenzen hinsichtlich der un terschiedlichen Beurteilung der psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. So seien sämtliche übrigen Psychiater ein hellig zu einer anderen Beurteilung gelangt. Auch wenn dies al lein noch nicht gegen die Zuverlässigkeit des Z.___ - Gutachten s spreche, habe es das hiesige Gericht jedoch insbesondere unterlassen, die von ihm eingeholten Berichte der A.___ vom 2 2. Mai und 2 5. September 2012 den Experten der

Z.___ oder einer anderen Fachperson zur Stellung nahme zu unterbreiten. Die sich auf den Behandlungszeitraum (1 7. Januar bis 5. Dezember 2011) beziehenden Berichte erlaubten insofern Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 2 9. April 2011 be stehende Situation, als die anspruchsverneinende Verfü gung in diesen Behand lungszeitrau m gefallen und das Gutachten der

Z.___ vom 8. Dezember 2010 nur rund einen Monat vor Therapiebeginn ergangen sei. Indem sich die Vorinstanz über diese fachliche Einschätzung des Gesundheits zustandes und der Arbeits fähigkeit hinweggesetzt und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie in bundesrechtswidriger Weise den Untersuchungs grundsatz und die Beweis wür digungsregeln verletzt. Bei dieser Ausgangslage sei daher ein neues versi che rungsexternes Gutachten einzuholen. 3. 3.1

Der vom Gericht beauftragte Dr. Y.___

stellte in seinem Gutachten vom 15 . April 2014 (Urk.

15) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 35 ff., S. 41 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode, ICD-10 F 33.1 - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ICD-10 F43.1 - dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt, ICD-10 F 44.7

Dr. Y.___ führte aus, ein Beginn der genannten Störungen sei seit dem Unfaller eignis aus dem Jahre 2009 anzunehmen, mit sich seither einstellender Chronifi zierung und Verfestigung. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine festgestellt werden können (S. 41 Ziff. 2). 3.2

Zum Verlauf seit dem Unfallereignis im Jahre 2009 sei zu erwähnen, dass man hier eine Art Verlagerung der zunächst körperlichen Be findlichkeitsbeeinträch ti gungen hin zu einer solchen auf psychischer Ebene festhalten müsse. Psycho dy namisch sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die vor he rige berufliche Integration eine Verdrängung früherer traumatisie render Er fahrungen gelungen sei. D ieser Verdrängungsmechanismus habe als unbewusste Abwehr mit dem Wegfall der äusseren (Arbeits-) Strukturen jedoch nicht mehr funktio niert,

wodurch ein Einbruch in seiner vorherigen Lebensbewältigung provoziert worden sei. Als weitere r

potentielle r Einflussfaktor sei zu erwähnen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einige Jahre vor seinem Unfall in psy chiatrische Behandlung begeben habe. Es scheine eine innerfamili är e Belastung vorgelegen zu haben, zu welcher der Beschwerdeführer im beruf lichen Umfeld einen Ausgleich habe bewirken können. M it dem Unfall sei diese Au s gleichs möglichkeit weggefallen und die zuvor verdrängte Traumatisierung habe sich Bahn brechen können (S. 34 f. unten).

Nach dem Unfall im Jahr 2009 habe sich beim Beschwerdeführer ein psychi scher Symptomkomplex bestehend aus einer insgesamt gedrückten Stim mungslage, Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Stressintoleranz, Konzentra tionsproble me n, Antriebs- und Interessenverlust sowie auch sozialem Rückzug manifestiert, den man vorderhand problemlos einer depr essiven Störung zuord nen könnte. So

sei ein depressives Syndrom bereits in einem Bericht der Klinik B.___ diag nos tiziert worden und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers und die behan deln de Psychiaterin hätten eine depressive Störung festgehalten. 3.3

Als aktuelle Untersuchungsbefunde seien eine gedrückte Stimmungslage, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit, Konzentrationsprobleme und ein reduzierter Antrieb gegeben, weshalb eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu d iagnostizieren sei .

Dr. Y.___ führte aus, dass die Bezeichnung einer Episode etwas missverständlich sei, als dass diese einen kurzen zeitlichen Verlauf sowie auch ein Abklingen der depressiven Symptomatik nah e legen lasse, sich dies jedoch aus dem Verlauf der seit dem Unfallereignis 2009 bis anhin verstrichenen Zeitspanne nicht her auslesen lasse (S.

35 Mitte) . Nun könne die Diagnose einer rein depressiv en Stö rung die gesundheitliche S ituation des Beschwerdeführers in dem seit dem Jahre 2009 verstrichenen Zeitr aum nicht zur Genüge erfassen.

Am augenfälligsten seien die in den vergangenen Jahren mehrfach festgehal tenen dissoziativen Zustände. Dr. Y.___ führte aus, diese dissoziative Störung lasse sich in ihren Entwicklungsbedingungen vor dem Hintergrund einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sehen, bei der als Trauma konkret die sich über einen nicht nä her

eingrenzbaren Zeitraum hinziehenden Kriegserlebnisse anzuführen seien (S. 35 f.

unten). So sei auch in den vorliegenden Akten hinreichend auf die ent sprech en de Befundlage hingewiesen worden, die zur Diagnose einer PTBS ge führt habe und wofür sich nach gutachterlichem Dafürhalten keine schlagkräf tigen Gegenargu mente finden liessen. 3.4

Sofern das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Diagnose einer PTBS von deren Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach einem belas tenden Er eignis abhängig mache, könne vermutet werden, dass sich das Bundesgericht hier auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 stütze, die ein solches Zeit fenster auf zu erlegen scheine (S.

36 oben). Allerdings führe die I C D-10 im Wei teren unter den diagnostischen Leitlinien auf, dass die wahrscheinliche Diag nose auch dann gestellt werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Ereig nis und dem Be ginn der Störung mehr als sechs Monate betrage, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale seien typisch, und es könne keine andere Diagnose gestellt werden. Hierbei werde das Zeitfenster eines späteren A uftretens einer solchen Störung nicht weiter eingegrenzt. 3.5

Nicht sicher gesagt werden könne, weshalb sich die posttraumatische Belas tungs störung beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis im Jahr 2009 kli nisch herauskristallisiert habe . E s könne lediglich die Hypothese aufgestellt werden, dass nach dem Unfallereignis mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit bei m Explo randen wirtschaftliche Existenzängste im Sinne einer Bedrohung sei ner bishe ri gen Lebensgrundlage aufgekommen seien und dies zu einer Reakti vierung der früheren Kriegstraumata geführt habe (S. 36 Mitte) .

Dr. Y.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer liege eine dissoziative Stö rung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), vor . Ein solch dissoziativer Zustand habe sich während des Zweitgespräches mit Aufstehen, gegen ein Mö belstück

treten und anschliessender Reorientierung gezeigt, ohne dass dies den Eindruck des Aufgesetzten oder Gekünstelten erweckt habe (S. 38 oben). 3.6

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, gegenwärtig und als bereits seit meh reren Jahren bestehend werde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers von 100 % angenommen. Es zeige sich ein komorbides und leider als chro nifiziert anzusehendes Störungsbild, welches beim Beschwerdeführer mit seine Arbeits fähig keit deutlich limitierenden Symptomen auf affektiver, kognitiver und in ten tional-voluntativer Ebene einhergehe.

Im affektiven Bereich mache sich beim Beschwerdeführer eine deutlich redu zierte Grundstimmung in Verbindung mit eingeschränkter affektiver Schwin gungsfähigkeit breit, nebst dem sich anamnestisch auch eine erhöhte Reizbar keit erwiesen habe, die als Ausdruck einer Stressintoleranz zum Tragen komme und eine verstärkte Impulshaftigkeit bewirke (S. 39

Ziff. 7.2 oben).

Im kognitiven Bereich sei schwergewichtig die eingeschränkte Konzentrations fähigkeit des Beschwerdeführers anzuführen, die ihn gedanklich in eine Eigen welt versinken lasse und die es ihm in erheblichem Masse erschwere, sich mit der im Arbeitsleben notwendigen Flexibilität Arbeitsanforderungen zu stellen und diesen auch mit der notwendigen Ausdauer nachkommen zu können.

Auf intentionaler Ebene müsse konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer selber an einer Reintegration ins Arbeitsleben interessiert zu sein scheine, sich aber bisherige Versuche hierzu nicht bewährt hätten (S. 39 Ziff. 7.2 Mitte).

Die Prognose im Hinblick auf eine vollständige oder auch nur teilweise Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit müsse gegenwärtig sowohl kurz

- a ls auch mittel fristig (kommende ein bis zwei Jahre) als ungünstig erachtet werden. Auch längerfristig sei derzeit wohl kaum von einer realistischen Wahrschein lichkeit zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 39 Ziff. 7.3).

Derzeit müsse man den Ansatz primär darin sehen, dem Beschwerdeführer durch die Einbindung in eine geschützte Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur zu geben. Selbst in einer solch geschützten Arbeitsbetätigung habe sich in den vergang e nen Jahren eine deutliche Limitierung des Beschwerdeführers aufge zeigt, die ihm

eine 100%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen verunmögliche und worauf auch die eingeholten Fremdauskünfte schliessen liessen (S. 40 un ten).

Dr. Y.___ führte aus, im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 2 9. April 2011 habe weder in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Hilfsarbeiter noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden (S.

41 f. Ziff. 3-4). 3. 7

Dr. Y.___ führte weiter aus, die bisher erfolg t en psychiatrischen Beurteilungen hätten letztlich weitgehend einhellig zur Einstufung einer beim Beschwerde führer vor liegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt, auch wenn beispiels weise im Bericht der C.___ vom 2 5. Mai 2011 die anzunehmende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als in der disso ziativen Stö rung begründet angesehen, hingegen dort keine depressive Störung diag nostiziert worden sei. Bereits im Austrittsbericht der Klini k B.___ vom 5. November 2009 sei allerdings ein depressives Syndrom festgehalten worden, ohne dass die damaligen Angaben zur Einschränkung der Leistungsfähigk eit weiter differenziert worden, sondern vielmehr zusammenfassend vor dem Hin ter grund einer psychischen Störung mit Krankheitswert eingeordnet worden seien (S. 36 f. unten) .

Einzig im Gutachten des

Z.___ sei eine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und lediglich als solche ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit die einer histrionischen Unfallverarbeitung mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung festgehalten worden .

Dr. Y.___ führte aus, in dieser diagnostischen Beurteilung ste c he eine Vermi schung der rein syndromologischen Klassifizierung (dissoziative Störung) mit einer (vermuteten) psychodyndamischen Komponente (histrionische

Unfallver ar beitung) ins Auge.

Losgelöst vom allfälligen Einfluss einer solchen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sehe d ie ICD- 10 in ihrer Klassifikation bei der Diagnose einer dissoziativen Stö rung keine psychodynamische Hypothese oder Begründung für diese Stö rung vor. Des Weiteren werde m it der Diagnose im Gutachten des

Z.___ impli zit zum Ausdruck gebracht, dass eine dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ohne Differenzierung dessen, welche Gefahren allenfalls mit einer Arbeitsstelle verbunden sein könnten. Gerade aber für die zuletzt vom Be schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wäre eine dis soziative Stö rung (Auftreten einer dissoziativen Störung während des Autofah rens und da mit zwangsläufig einhergehend erhöhte Un fallgefahr) als eine psy chische

Ge sund heitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen. Zu dem komme in den Ausführungen des psych iatrischen Teilgut achtens des

Z.___ eine Orientierung weniger an objektiven Befunden, sondern an sub jekti ven Eindrücken zum Ausdruck (S. 37 Mitte). Betreffend den Aus führungen im p sychiatrischen Teilgutachten des

Z.___, wo davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer zwischendurch jedoch bei Ablenkung oder klarer Ansprache aufmerksam, kontrolliert und seine Umgebung genau be obachtend imponiere, sei zu sagen, dass eine Hypervigilanz doch vielmals zu einer PTBS hinzugehöre und als eine verstärkte Sensibilität für potentiell belas tende emotionale Stimuli bezeichnet werden könne. Dies bedeute, je reizfreier die Situation sei, desto ge ringer sei die Gefahr eines dissoziativen Abgleitens (S. 37 f. unten).

Ergänzend sei noch an zu merk en, dass wenn im p sychiatrisch en Teilgutachten de s

Z.___ schon Begriffe wie hochgradige demonstrative Tendenzen mit Beschwer deausweitung, Selbstlimitierung und Katas trophisierung vorgebracht worden seien, dies zumindest eine Auseinandersetzung mit hypothetisch anzunehmen den psychodynamischen Wirkfaktoren oder Beweggründen im Sinne dessen er fordert hätte, was den Beschwerdeführer subjektiv zu solchen Tendenzen hätte veranlassen können. An einer solchen Auseinandersetzung entbehre es jedoch leider gänzlich.

Dr. Y.___ führte aus, Beweggründe im Sinne eines potentiellen Krankheitsge winns durch solche Tendenzen seien für ihn nicht ersichtlich gewesen, und die Vorgeschichte spreche sogar gegen einen potentiellen Krankheitsgewinn (S.

38 Mitte).

Ferner könne er auch nicht, wie im p sychiatrischen Teilg utachten der

Z.___ festgehalten, von pseudomnestischen Störungen sprechen. Einerseits müsse man mnestische Störungen als kognitiven Symptomanteil einer depr essiven Störung erachten, nebst dem im Falle des Beschwerdeführers jedoch gerade die PTBS für mnestische Störungen ins Feld geführt werden könne, welche diesen dazu nei gen lasse, sich einerseits möglichst auf sein hier und jetzt zu fixieren und an derer seits auch emotional potentiell belastende n Erinnerungen auszuweichen. Dies sei jedoch nicht im Sinne einer bewussten Vermeidung, sondern vielmehr im Sinne einer unbewussten Verdrängung zu sehen (S. 38 unten). 3.8

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk.

25) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ aus, dieses sei fraglos ausführlich und die Erwägungen des Gutachters seien psychiatrisch nachvoll zieh bar. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in seiner Heimat an Kampfhand lungen teilgenommen habe, sei wahrscheinlich, und es sei auch berichtet wor den, dass er bei der Erschiessung seines Vaters zugegen gewesen sei (S.

1). Be richtet werde über Albträume, über dissoziative Zustände, Schlafstörungen und über ge legentliche Erinnerungen mit Bildern des Krieges. Darüber hinaus seien ver mehr te Reizbarkeit, Impulsdurchbrüche und Suizidalität, nebst einer langan hal tenden mittelgradigen depressiven Episode beschrieben worden .

Dr. D.___ führte aus, dass die diagnostische Einordnung dennoch hier schwie rig bleibe. Ein e

PTBS könne protrahiert auftreten und sei nicht auf einen Zeit rah men von einem halben Jahr nachfolgend dem traumatischen Ereignis ein ge schränkt. Allerdings entferne sich die diagnostische Sicherheit mit zuneh mender Dauer vom Ereignis. Zudem lägen weder prüfbare noch exakte Angaben über die Art und Weise der Traumatisierung vor. Der Beschwerdeführer halte sich dies bezüglich bedeckt, auch seinem familiären Umfeld gegenüber. Ebenso sei die Be schwerdeschilderung vage. Dr. Y.___ sei hier sehr auf Fremdinformati onen an gewiesen gewesen. Warum gerade der Arbeitsunfall im Jahr 2009 zu ei ner Re traumatisierung geführt haben solle, sei nicht erklärt, zumal bereits im Vorfeld mehrfach Unfälle und auch Bedrohungen vorgelegen hätten (S. 2 oben).

Dr. D.___ bezweifelte, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, insofern tatsächliche Phase n mit durchgreifend guter Stimmung nach 2009 nicht ersichtlich gewesen seien und vorher keine psychiatrisch relevante Stö rung ak tenkundig vorgelegen habe . Auch die Beschwerden bestünden in Form halb seitiger Schmerze n rechts, Kopfschmerzen u nd wechselnder Vergesslichkeit. S eine psychische Stimmung beschreibe der Beschwerdeführer selbst als wech selhaft, was somit keiner durchgängigen Depressivität (gemäss ICD-10) entspre che.

Insofern erscheine hier ein reaktiver Zusammenhang mit dem Unfallereignis und den h iervon abgeleiteten Beschwerden naheliegender. Auch sei Dr. Y.___ nicht darauf eingegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Unfallzeit punkt

als belastet beschrieben worden se i, dokumentiert durch die Behandlung der Ehe frau wegen Depressivität (S. 2 Mitte).

Dr. D.___ führte weiter aus, das Vorliegen einer gemischten dissoziativen Stö rung werde anhand einer Verhaltensauffälligkeit während der gutachterlichen Un tersuchung illustriert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst Black outs genannt. Solche Zustände seien auch fremdanamnestisch beschrieben wor den . Allerdings habe es sich um eher kurze Momente gehandelt. Besonders ein drückliche Phänomene, wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wie derholte vollständige Amnesien über einen längeren, mehrstündigen Zeit raum, fugueartiges Fortlaufen oder ausserordentliche motorische Entäusserun gen seien nicht beschrieben worden . Insofern sei hier eine diagnostische Zuord nung eher schwierig.

Abschliessend führte Dr. D.___ aus, zusammenfassend liessen die im Gutach ten beschriebenen Symptome einen Zusammenhang mit einer PTBS erkennen. Mehr als die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ergebe sich al lerdings nicht. Als wesentliche Differenzialdiagnose werde zudem das Vorliegen einer so ma toformen Störung nicht diskutiert, in deren Betrachtung dann auch eine Beurteilung der För s terkriterien vorgenommen werden k önnte . Somit werde das Gutachten den gutachterlichen Kriterien trotz seiner Ausführlichkeit nicht ge recht (S. 2 unten) . 4.

4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) entspricht i n sämtlichen Punkten den praxis gemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise.

So ist es für die Beantwortung der gestellt en Fragen umfassend, erklärt e

Dr. Y.___ doch ausführlich, welche Befunde zu den von ihm gestellten Diagnosen führ t en, und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirk t en. Dr. Y.___ legt e schlüssig dar, dass sich die Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem gesamten psychischen Symp tomkomplex ergebe .

Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen . Dr. Y.___

führte eine ausführliche Untersuchung unter Beizug eines Dol met schers du rch und ergänzte diese durch Auskünfte

der behandelnden Psychi ater sowie des Sohn es des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1-3) . Zu sätz lich holte Dr. Y.___

aufschlussreiche Informationen bei den betreuenden Per sonen im Rahmen der Arbeitsintegrationsbemühungen ein (Urk.

15

S.

29

f. Ziff. 6.4-5).

Die Expertise berücksichtigt detailliert die Auffälligkeiten des Be schwerdefüh rers und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander, das Ausdruck der gestell ten Diagnosen und ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage der Ar beitsunfähigkeit ist. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. Y.___ erkl ärt e auch nachvollzieh bar, weshalb er die Schlussfolgerungen des ps ychiatrischen Teilgutachtens der

Z.___ nicht teile.

4.2

S o weit

Dr. D.___

in seiner Stellungnahme vom Juli 2014 (vorstehend E.

3.2) kriti sierte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Traumatisierung seien s ehr vage respektive diese nicht überprüfbar, dürfte dies bei vielen zurückliegenden Kriegsereignissen im Ausland der Fall sein, was nicht bedeutet, dass sie sich nicht so zugetragen h aben . Zumindest sah es auch Dr. D.___ als wahrschein lich an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Soldat an Kampfhand lungen teilgenommen hatte. Dass sich die Befragung des Beschwerdeführers zu den Kriegs ereignissen eher schwierig gestaltet e, ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht der C.___ vom 2 5. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S. 2 oben), in dem beschrieben wurde, dass selbst schon kleine und eher oberflächliche Fragen bezüglich der Kriegserlebnisse auf E.___

beim Beschwerdeführer zu nächst zu einem starken Vermeidungsverhalten führten und bei gezielter Nach frage mehrfach ausgeprägte Dissoziationen zu beobachten gewesen seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, G.___, sprach in seinem Be richt vom Oktober 2010 in diesem Zusammenhang von einem ausgeprägten Vermeidungsverhal ten (Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4) und

der Sohn des Beschwerdefüh rers führte auf Anfrage Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer über sein früheres Leben in E.___ nicht rede (Urk. 15 S. 27 Ziff. 6.2). 4.3

Weiter bezweifelte Dr. D.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht ganz nachvoll ziehbar. So führte er zum einen aus, tatsächliche Phasen mit durchgreifend gu ter Stimmung nach 2009 seien nicht ersichtlich, andererseits merkte er an, der Beschwerdeführer beschreibe seine Stimmung als wechselhaft (vgl. Urk. 15 S. 23 unten) . Dr. Y.___ nahm den Beschwerdeführer als durchgängig bedrückt, ratlos und mit deutlich reduzierter Grundstimmung und eingeschränkter affektiver Schwin g ungs fähigkeit war (Urk. 15 S.

26 oben), was sich auch mit den Angaben der be handelnden Ärzte deckte (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Nicht zutref fend ist, wie Dr. D.___ ausführte, dass Dr. Y.___ die Belastungssituation hin sichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht eingeh end

diskutiert habe. So sah Dr. Y.___ die Krankheit der Ehefrau und die im Jahr 2009

erfolgte vermehrte Konfrontation des Beschwerdeführers damit als mitur säch lich dafür an, dass die PTBS derart hat zu Tage treten können . 4.4

Auch die dissoziativen Zustände des Beschwerdeführers sind in den Akten dur ch gehend dokumentiert (vgl.

Urk. 2/14 S.

3 Ziff. 7, Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4) . So be rich teten beide behandelnden Psychiater auf Anfrage Dr. Y.___ über vermehrte Dissoziationen während der Therapie (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Über dies waren solche Zustände auch anlässlich der Begutachtung am Z.___ do kumen tiert (vgl. Urk. 2/8/69 S. 12 Mitte), jedoch wurden sie anders einge schätzt.

Das s nun Dr. D.___ das Bestehen der dissoziativen Zustände von einer gewis sen Dauer abhängig machen will, indem er ausführte, es habe sich jeweils le dig lich um kurze Momente gehandelt und besonders eindrückliche Phänomene wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wiederhol t e vollständig e Am n e sien über einen längere n mehrstündigen Zeitraum hätten nicht vorgelegen, ver mag nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der von Dr. D.___

er wähnten dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0), dissoziativer Fugue (ICD-10 F44.1) res pek tive dem dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2)

zum einen nur um mögliche For men, in denen dissoziative Störungen auftreten können, aber nicht müssen, z um anderen

nennt die ICD-10 weder für die dissoziative Amnesie noch für die rest lich genannten Formen eine zeitliche Mindestdauer.

4.5

Weiter kritisierte Dr. D.___,

Dr. Y.___ habe nicht erklärt, weshalb gerade der Un fall im Jahr 2009 zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers geführt haben soll.

Dr. Y.___

deklarierte in seinem Gutachten nicht den Unfall im Jahr 2009 als sol chen als das

retraumatisierende Ereignis, sondern er sah den damit einherge hen den Stellenverlust und damit den Wegfall der äusseren stabilisierenden Struk turen und die aufkommende n wirtschaftliche n Existenzängste als mögliche Er klä rung dafür an, dass die zuvor verdrängte Traumatisierung des Beschwer de füh rers derart durchgebrochen ist .

Auch wies Dr. Y.___

in diesem Zusammenhang auf die durch die psychische Er krankung der Ehefrau bestehende innerfamiliäre Belastungssituation hin, wel cher sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vermehrt stellen musste.

Die von Dr. Y.___

hierzu getätigten Ausführungen erscheinen soweit plausibel . Im Endergebnis ist zu akzeptieren, dass die PTBS, aus welchem Grund auch immer, zu Tag e getr eten ist und damit einhergehend die depressive Störung und insbesondere dissoziative Zustände, welche es dem Beschwerdeführer verun mög lichen, weiter einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

So sah en zum Beispiel auch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S.

5) die vollständige Arbeitsunfähigkeit allein schon in der dissoziativen Störung begründet. 4 .6

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2014 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdeführer seit März 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). 5 .2

Aufgrund der Angaben in den Akten und dem Gutachten von Dr. Y.___ (vorste hend E.

3.1) ist davon auszugehen,

dass das Wartejahr mit dem Unfall am 1 1. März 2009 zu eröffnen und der Beschwerdefüh rer in der angestammten Tätig keit während des Wartejahres keine Arbeits fähig keit mehr erlangte und ihm aus psychischen Gründen auch keine leidensange passte Tätigkeit mehr zumutbar ge wesen ist.

I m Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 6. Mai 2009 (Urk. 2/8/33) respektive sechs Monate später (vor stehend E.

5.1) war das Wartejahr noch nicht abgelaufen, weshalb der Be schwerdeführer erst ab dem 1. März 2010 ei nen Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat. 5 . 3

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde ab 1. März 20 10

ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu . 6 . 6. 1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundesgerichts wäre bereits im 2012 entschiedenen Verfahren ein Gerichtsgutachten einzuholen gewesen. Die Frage der Kostentragung richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten von Fr. 9‘240.-- (vgl. Urk. 22) der Beschwerde geg ne rin aufzuerlegen sind. 6.3

Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (auch für das 2012 abgeschlossene Verfahren), die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 9. April 2011 ausgehoben, und es wird festgestellt, dass der B eschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gutachten von 9'240.-- zu ersetzen 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan