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IV.2013.00482

Rentenrevision; Gutachten stellt keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente dar; Rückweisung und Verpflichtung der IV-Stelle zur Vergütung der Abklärungs- und Übersetzungskosten.

Zürich SozVersG · 2014-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahr 1965 in A.___ geborene X.___, zuletzt von Juli 1997 bis zur Geschäftsaufgabe im Sommer 2004 Inhaber der mit der Aus führung von Fugendichtungen be fassten Einzelfirma Y.___, X.___,

gewesen (Urk. 19), stürzte am

12. November 2001 bei der Arbeit von einer Leiter (Urk. 6/9/31-3 3 S. 1) und meldete sich am 23. Mai 2003 unter Hin weis auf zwei seit diesem Ereignis bestehende Diskusherni en bei der Invaliden versic herung zum Rentenbezug an (Urk.

6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 6/19) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, Urk. 6/17) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/14-16) ein. Überdies nahm sie die Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/11, Urk. 6/20) zu den Akten und f ührte eine Abklärung für Selbständiger werbende (Urk. 6/ 21) durch . Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % verfügte die IV-Stelle a m 11. Oktober 2005 (Urk. 6/34-56) die Zusprache einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. November 200 2. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dag egen erhobenen Einsprache (Urk. 6/77) sprach sie diesem

nach Durchführung einer erneuten Abklärung für Selbs tändigerwerbende (Urk. 6/100) mit E ntscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103, vgl. auch Urk. 6/104-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab 1. Oktober 2004 eine g anze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) samt Zusatzrente für die in seinem Heimatland lebende Ehefrau und zwei Kinderrenten zu .

Im Rahmen eines im Mai 2009 von Amtes wegen angehobenen Revisionsver fah rens (Urk. 6/111) zog die IV-Stelle wiederum einen IK-Auszug (Urk. 6/113) bei, wogegen sie beim behandelnden Rheumatologen keinen Bericht

erhältlich machen konnte

(Urk . 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/133 S. 2). In der Folge

holte sie das Gutachten von

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. Apri l 2011 (Urk. 6/125) ein . Nach Durchführung des

Vor bes cheidverfahren s (Vorbescheid vom 8. März 2012 [ Urk. 6/135 ], Einwand vom 26. April 2012 [ Urk. 6/140 ]) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ga nze R ente mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk.

2) per Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen da gegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.

Hiergegen

erhob der Versicherte

a m 24. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung

der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 sowie in prozessualer Hinsicht die

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem sein Gesuch um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom

1. Juli 2013 (Urk. 8) abgewiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer a m

25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) weitere Arztberichte samt Übersetzungen und dazugehörigen Rechnungen (Urk. 11/1 -6, Urk. 16/1-9)

ein und ersuchte um Erstattung der ihm im Zusammenhang mit den in A.___

erfolgen Untersuchungen entstandenen Abklärungs- und Übersetzungsk ost en von insgesamt EUR 4 8 0.-- .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme zu diesen

Unterlagen

und lehnte am 12. Dezember 2013 (Urk. 14) eine Kostenübernahme ab. Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 17. Dezember 2013 (Urk.

18) zur Kenntnis gebracht . 3.

Die Schweizerische Unfall versicherung (SUVA) als für das Ereignis vom 12. No vember 2001 zuständiger Unfallversicherer gewährte

X.___

mit Verfügung vom 2. September 2003 (Urk. 6/16/2- 5) e ine E ntschädi gung wegen einer Integritätse inbusse von 5 % und

eine Invali denrente nach Mass gabe einer aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 70'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'000.-- ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 65 % ab 1. November 2003 . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann,

mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, laut dem Gutachten von Dr. Z.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (April 2011) sei nicht mehr von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit we sentlich beeinträchtige. Insofern sei d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

wieder zu 100 % zumutbar. Daran hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf ihre Akten

fest (Urk. 5, Urk. 14). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, auf die Expertise von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser trotz entsprechendem Auftrag der Beschwerdegegnerin keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen und ihn gar nicht richtig untersucht, sondern ihm ein Zur schau s tellen der Beschwerden unterstellt und die früheren ärztlichen Erkennt nisse diskreditiert habe (Urk. 1 S. 2 ff.). A nhand der von ihm beigebrachten Arztberichte sei ein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden aus gewiesen, zumal die Indikation für einen chirurgischen Eingriff bejaht worden sei (Urk. 10, Urk. 15). 3 .

3.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung

erachtete

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin den Untersuchungsbericht

von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. Mai 2003 (Urk. 6/9/9-11) als massgebend (RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 [Urk. 6/28 S. 2]). Darin schloss der SUVA -Kreisarzt diagnostisch auf ein

lumbovertebrale s und lumboradikuläre s Syndrom linksbetont mit Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, welches sich nach dem Leitersturz vom 12. November 2001 mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehenden Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ betreffend Computertomographie [ CT ] der LWS auf Höhe L1 bis S1 vom 28. Mai 2002 [Urk. 6/9/23-24]) ausgebildet habe .

Im angestammten Beruf sei – so Dr. B.___

– eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechtfertigt .

F ür angepasste Tätigkeiten entsprechend dem von ihm formulier ten Zumutbarkeitsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken,

stehend, gehend, sitzend in gleicher Aufteilung, ohne Zwangshaltung für den Oberkörper, wobei freie Gestaltung der Arbeit möglich sein sollte sowie ver mehrte Pausen während der Arbeitszeit, Zusatzbelastung maximal 5 kg bis auf tischhoher Arbeitsfläche, Gehstrecken vereinzelt 50-100 m) bestehe eine Ar beitsfähigkeit von min destens 50 % .

Kniende und kauernde Arbeiten seien dem Beschwerdeführer ebenso wenig zu mutbar wie repetitives Bücken sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen (S. 2 f.).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin z ur Bemessung des Invaliditätsgrades am 6. Mai 2004 und 30. Mai 2006 je eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 28. Mai 2004 und 31. Mai 2006 [Urk. 6/21, Urk. 6/100]), wobei sie anlässlich der zweiten Erhebung

anhand der Buchhaltungsunterlagen einen Invaliditätsgrad von 35 % (2002), 51% (2003) und 80 % (2004) respektive

mittels eines Betätigungsvergleichs am Arbeitsplatz eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsinhaber von insgesamt 88 % er mittelte, letztere beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer im an teilsmässig mit 88 % veranschlagten Bereich "Betriebsleiterfunktion, Bauarbei ten" einen vollständigen Ausfall verzeichne und nurmehr die anteilsmässig mit 12 % gewichteten administrativen Arbeiten (Büro, Telefon, etc.) wahrnehmen könne.

Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab dem

1. Oktober 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) zu.

Den Umstand, dass dieser eigenen An gaben zufolge (Urk. 6/100 S. 2 f. Ziff. 3.3) seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende Juni 2004 aufgegeben hatte und damit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Betätigungsvergleichs – mit erwerblicher Gewichtung (ausserordentliche Methode; vgl. dazu BGE 128 V 29) – dahingefallen waren (vgl. etwa Bundesgerichts urteil

9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2), liess sie dabei ausser Acht . 3.2

3.2.1

Der r entenaufhebende n Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 2)

liegt

die

Exper tise von Dr. Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 6/125) zugrunde . Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die ambulante Untersuchung des Beschwerde führers vom 4. April 20 11 sowie die Labor- und die Röntgenuntersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (je stehend ap

und lateral vom 4. April 2011) stellte d er Rheumatologe

die folgenden Diagnosen (S.

6): - mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - 12. November 2001 Kontusion der Lendenwirbelsäule - c hronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine, nicht aus rei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, phasen weise nicht Myotom -bezogene Kraftabschwächung der Beine, Schlaf störungen, Müdigkeit - Übergewic ht mit Body-Mass-Index von 28,6 kg/m2 - a namnestisch Reizmagen-Syndrom I n seiner Beurteilung (S. 6 ff.) führte Dr. Z.___

unter anderem aus, insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität aktuell höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig und auch in der ihm vorlie genden Dokumentation nicht erwähnt worden (S. 13 oben). Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit – aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt – für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt. Für (Haushalts-)Ar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formulieren (S. 14 un ten). Befragt zum Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache konstatierte Dr. Z.___, er könne die in den früheren Arztbe richten beschriebenen somatisch pathologischen Befunde wie den vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ festgestellten Finger-Boden-Abstand sowie die von diesem genannten Bewegungseinschränkungen an Wirbelsäule und Hüfte unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen, womit eine Veränderung ausgewiesen sei (S. 16). 3.2.2

Im Beschwerdev erfahren

ergingen diverse Arztberichte

samt Übersetzungen ins Deutsche, namentlich de r

Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. Mai 2013 betreffend eine M agnetresonanz (M R) -Untersuchung der LWS (Urk. 16/6), de r

Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Juni 2013 (Urk. 16/2), de r

Bericht von Dr. med. F.___ vom 12. Juni 2013 betreffend eine Elektroneuro myographie (ENMG) der unteren Gliedmassen (Urk. 16/4) und de r

Bericht von Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 11/6) . L etzterer erachtete

aufgrund der get roffenen Abklärungen die Indikation für eine chirurgische Be handlung mittels Laminektomie in den Segmenten L3 bis S1 und Arthrodese

als gegeben . 4 . 4 .1

Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. Z.___

begründete seine Einschätzung vom 6. April 2011 (E. 3. 2 .1) zur Hauptsache mit den für eine kli nisch-rheumatologische Untersuchung der Wirbelsäule typischen Befundanga ben

und

mit der Feststellung, die geklagten Beschwerden seien soma tisch pa thologisch nicht hinreichend objektivierbar. J e doch initiierte er nebst den von ihm selber angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule (vgl. Gutachten S. 4 f.) keine weiteren bildgebenden/appar ativen Abklärungen, ohne di e Gründe dafür hinreichend klar namhaft zu machen.

Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er auf ein Verlaufs-CT zur Bildgebung des Stadtspitals C.___ vom 28. Mai 2002 mit Dokumentation zweier Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (Urk. 6/9/23-24) und/oder eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung verzichtete. Alsdann sah sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung a uch die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, diesen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Be schwerdeführer am 26. April 2012 (Urk. 6/140 S. 2 oben) gerügten

Umstand

nä her zu beleuchten . I n Nachachtung der RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/148 S. 1) konstatierte sie diesbezüglich lediglich, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden respektive es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden sollte.

Mit dieser pauschalen Formulierung ist jedoch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [ BV ]) er gebenden Begründungspflicht (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE

134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen) nicht Genüge getan . Namentlich wird daraus nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerde füh rers nach einem Verlaufs-CT für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält . 4.2

Weitere

– auch bildgebende – medizinische Untersuchungen w urden schliesslich auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Zeitraum von Mai bis Juli 2013, mithin

zeitnah zur angefochtenen Verfügung durchgeführt (E. 3.2.2), wobei sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 14) nicht

näher zu den Ergebnissen dieser – aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG unerlässlichen – Abklärungen

vernehmen liess .

Zwar beinhalten d ie

vom Beschwerdeführer aufgelegten Arzt b erichte (E. 3.2.2) weder eine Auseinandersetzung mit der Expertise von Dr. Z.___ noch Angabe n zum beruflichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Allerdings

werden darin objektive Befunde benannt, aufgrund derer sich nicht rechtsgenüglich

ausschliessen lässt, dass

– wie im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Gutachten von Dr. Z.___ postuliert – kein hinreichendes organisches Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vorliegt. Inso fern bestehen gewichtige Zweifel an der E inschätzung von Dr. Z.___

in dem Sinne, als ungewiss

erscheint, ob er sämtliche objektiv wesentlichen Tatsachen berücksichtigte. Folglich

kann

die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen im Sinne des Gutachtens von Dr. Z.___

entschieden werden.

Hinzu kommt, dass die Begutachtung durch Dr. Z.___

bereits am 4. April 2011 und damit gut zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung

(24. April 2013) stattfand, sodass

seine Einschätzung nicht als zeitgerechte medizinische Entscheidungsg rundlage für die Rentenaufhebung

gelten kann.

Dies gilt hier

umso mehr, als keine weiteren

ärztlichen B erichte bei den IV-Akten liegen, die den der Exploration

nachfolgenden Zeitabschnitt bis zum Verfügungserlass do kumentieren .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren trotz Mah nungen keinen aktuellen Bericht von Dr. H.___ erhältlich machen konnte (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/133 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Rheumatologe zur Auskunft serteilung verpflichtet ist und die ihm abgegebenen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Beschwerde gegnerin zuzustellen hat (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6a Abs. 1 IVG), ansonsten er

mit Busse bestraft werden kann (Art. 70 IVG in Ver bindung mit Art. 88 des Bundesgesetzes ü ber die Alters- und Hinterlassenen versicherung [ AHVG ]). 4.3

Zusammenfassend erlaubt

die vorliegende Aktenlage in medizinischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und ist ergänzungsbedürftig. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen

– allenfalls im Rahmen einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung – vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Der Beschwerdeführer beantragte

in seinen Eingaben vom 25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) die Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungen im Gesamtbetrag von

EUR 480.-- gemäss den

von ihm vorgelegten Rechnungen vom 30. Mai, 12. und

17. Juni 2013 (Urk. 11/2, Urk. 11/5, Urk. 16/9) durch die Beschwerde gegnerin . 5.2

Nach dem Gesagten kommt den

fraglichen

Arztb erichten massgebende Bedeu tung für die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zu. Die entsprechenden, masslich unbestritten geblieb en en Kosten von insgesamt EUR 480.-- gehören somit zu den notwendi gen Expertenkosten des

Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010

vom 14. April 2010 E. 2, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35). 6.

6 .1

Die Ver fahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 57 mit Hinweisen) - de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) zu verpflichten, de m anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entri chten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungskosten von insgesamt

EUR 480.-- zu vergüten . 4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der im Jahr 1965 in A.___ geborene X.___, zuletzt von Juli 1997 bis zur Geschäftsaufgabe im Sommer 2004 Inhaber der mit der Aus führung von Fugendichtungen be fassten Einzelfirma Y.___, X.___,

gewesen (Urk. 19), stürzte am

12. November 2001 bei der Arbeit von einer Leiter (Urk. 6/9/31-3

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann,

mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, laut dem Gutachten von Dr. Z.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (April 2011) sei nicht mehr von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit we sentlich beeinträchtige. Insofern sei d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

wieder zu 100 % zumutbar. Daran hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf ihre Akten

fest (Urk. 5, Urk. 14). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, auf die Expertise von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser trotz entsprechendem Auftrag der Beschwerdegegnerin keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen und ihn gar nicht richtig untersucht, sondern ihm ein Zur schau s tellen der Beschwerden unterstellt und die früheren ärztlichen Erkennt nisse diskreditiert habe (Urk. 1 S. 2 ff.). A nhand der von ihm beigebrachten Arztberichte sei ein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden aus gewiesen, zumal die Indikation für einen chirurgischen Eingriff bejaht worden sei (Urk. 10, Urk. 15). 3 .

E. 3 S. 1) und meldete sich am 23. Mai 2003 unter Hin weis auf zwei seit diesem Ereignis bestehende Diskusherni en bei der Invaliden versic herung zum Rentenbezug an (Urk.

6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 6/19) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, Urk. 6/17) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/14-16) ein. Überdies nahm sie die Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/11, Urk. 6/20) zu den Akten und f ührte eine Abklärung für Selbständiger werbende (Urk. 6/ 21) durch . Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % verfügte die IV-Stelle a m 11. Oktober 2005 (Urk. 6/34-56) die Zusprache einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. November 200 2. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dag egen erhobenen Einsprache (Urk. 6/77) sprach sie diesem

nach Durchführung einer erneuten Abklärung für Selbs tändigerwerbende (Urk. 6/100) mit E ntscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103, vgl. auch Urk. 6/104-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab 1. Oktober 2004 eine g anze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) samt Zusatzrente für die in seinem Heimatland lebende Ehefrau und zwei Kinderrenten zu .

Im Rahmen eines im Mai 2009 von Amtes wegen angehobenen Revisionsver fah rens (Urk. 6/111) zog die IV-Stelle wiederum einen IK-Auszug (Urk. 6/113) bei, wogegen sie beim behandelnden Rheumatologen keinen Bericht

erhältlich machen konnte

(Urk . 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/133 S. 2). In der Folge

holte sie das Gutachten von

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. Apri l 2011 (Urk. 6/125) ein . Nach Durchführung des

Vor bes cheidverfahren s (Vorbescheid vom 8. März 2012 [ Urk. 6/135 ], Einwand vom 26. April 2012 [ Urk. 6/140 ]) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ga nze R ente mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk.

2) per Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen da gegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.

Hiergegen

erhob der Versicherte

a m 24. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung

der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 sowie in prozessualer Hinsicht die

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem sein Gesuch um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom

1. Juli 2013 (Urk. 8) abgewiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer a m

25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) weitere Arztberichte samt Übersetzungen und dazugehörigen Rechnungen (Urk. 11/1 -6, Urk. 16/1-9)

ein und ersuchte um Erstattung der ihm im Zusammenhang mit den in A.___

erfolgen Untersuchungen entstandenen Abklärungs- und Übersetzungsk ost en von insgesamt EUR

E. 3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung

erachtete

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin den Untersuchungsbericht

von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. Mai 2003 (Urk. 6/9/9-11) als massgebend (RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 [Urk. 6/28 S. 2]). Darin schloss der SUVA -Kreisarzt diagnostisch auf ein

lumbovertebrale s und lumboradikuläre s Syndrom linksbetont mit Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, welches sich nach dem Leitersturz vom 12. November 2001 mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehenden Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ betreffend Computertomographie [ CT ] der LWS auf Höhe L1 bis S1 vom 28. Mai 2002 [Urk. 6/9/23-24]) ausgebildet habe .

Im angestammten Beruf sei – so Dr. B.___

– eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechtfertigt .

F ür angepasste Tätigkeiten entsprechend dem von ihm formulier ten Zumutbarkeitsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken,

stehend, gehend, sitzend in gleicher Aufteilung, ohne Zwangshaltung für den Oberkörper, wobei freie Gestaltung der Arbeit möglich sein sollte sowie ver mehrte Pausen während der Arbeitszeit, Zusatzbelastung maximal 5 kg bis auf tischhoher Arbeitsfläche, Gehstrecken vereinzelt 50-100 m) bestehe eine Ar beitsfähigkeit von min destens 50 % .

Kniende und kauernde Arbeiten seien dem Beschwerdeführer ebenso wenig zu mutbar wie repetitives Bücken sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen (S. 2 f.).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin z ur Bemessung des Invaliditätsgrades am 6. Mai 2004 und 30. Mai 2006 je eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 28. Mai 2004 und 31. Mai 2006 [Urk. 6/21, Urk. 6/100]), wobei sie anlässlich der zweiten Erhebung

anhand der Buchhaltungsunterlagen einen Invaliditätsgrad von 35 % (2002), 51% (2003) und 80 % (2004) respektive

mittels eines Betätigungsvergleichs am Arbeitsplatz eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsinhaber von insgesamt 88 % er mittelte, letztere beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer im an teilsmässig mit 88 % veranschlagten Bereich "Betriebsleiterfunktion, Bauarbei ten" einen vollständigen Ausfall verzeichne und nurmehr die anteilsmässig mit 12 % gewichteten administrativen Arbeiten (Büro, Telefon, etc.) wahrnehmen könne.

Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab dem

1. Oktober 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) zu.

Den Umstand, dass dieser eigenen An gaben zufolge (Urk. 6/100 S. 2 f. Ziff. 3.3) seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende Juni 2004 aufgegeben hatte und damit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Betätigungsvergleichs – mit erwerblicher Gewichtung (ausserordentliche Methode; vgl. dazu BGE 128 V 29) – dahingefallen waren (vgl. etwa Bundesgerichts urteil

9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2), liess sie dabei ausser Acht .

E. 3.2.1 Der r entenaufhebende n Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 2)

liegt

die

Exper tise von Dr. Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 6/125) zugrunde . Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die ambulante Untersuchung des Beschwerde führers vom 4. April 20

E. 3.2.2 ) weder eine Auseinandersetzung mit der Expertise von Dr. Z.___ noch Angabe n zum beruflichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Allerdings

werden darin objektive Befunde benannt, aufgrund derer sich nicht rechtsgenüglich

ausschliessen lässt, dass

– wie im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Gutachten von Dr. Z.___ postuliert – kein hinreichendes organisches Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vorliegt. Inso fern bestehen gewichtige Zweifel an der E inschätzung von Dr. Z.___

in dem Sinne, als ungewiss

erscheint, ob er sämtliche objektiv wesentlichen Tatsachen berücksichtigte. Folglich

kann

die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen im Sinne des Gutachtens von Dr. Z.___

entschieden werden.

Hinzu kommt, dass die Begutachtung durch Dr. Z.___

bereits am 4. April 2011 und damit gut zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung

(24. April 2013) stattfand, sodass

seine Einschätzung nicht als zeitgerechte medizinische Entscheidungsg rundlage für die Rentenaufhebung

gelten kann.

Dies gilt hier

umso mehr, als keine weiteren

ärztlichen B erichte bei den IV-Akten liegen, die den der Exploration

nachfolgenden Zeitabschnitt bis zum Verfügungserlass do kumentieren .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren trotz Mah nungen keinen aktuellen Bericht von Dr. H.___ erhältlich machen konnte (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/133 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Rheumatologe zur Auskunft serteilung verpflichtet ist und die ihm abgegebenen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Beschwerde gegnerin zuzustellen hat (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6a Abs. 1 IVG), ansonsten er

mit Busse bestraft werden kann (Art. 70 IVG in Ver bindung mit Art. 88 des Bundesgesetzes ü ber die Alters- und Hinterlassenen versicherung [ AHVG ]).

E. 4.1 mit Hinweisen) nicht Genüge getan . Namentlich wird daraus nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerde füh rers nach einem Verlaufs-CT für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält .

E. 4.2 Weitere

– auch bildgebende – medizinische Untersuchungen w urden schliesslich auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Zeitraum von Mai bis Juli 2013, mithin

zeitnah zur angefochtenen Verfügung durchgeführt (E. 3.2.2), wobei sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 14) nicht

näher zu den Ergebnissen dieser – aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG unerlässlichen – Abklärungen

vernehmen liess .

Zwar beinhalten d ie

vom Beschwerdeführer aufgelegten Arzt b erichte (E.

E. 4.3 Zusammenfassend erlaubt

die vorliegende Aktenlage in medizinischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und ist ergänzungsbedürftig. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen

– allenfalls im Rahmen einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung – vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Der Beschwerdeführer beantragte

in seinen Eingaben vom 25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) die Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungen im Gesamtbetrag von

EUR 480.-- gemäss den

von ihm vorgelegten Rechnungen vom 30. Mai, 12. und

17. Juni 2013 (Urk. 11/2, Urk. 11/5, Urk. 16/9) durch die Beschwerde gegnerin . 5.2

Nach dem Gesagten kommt den

fraglichen

Arztb erichten massgebende Bedeu tung für die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zu. Die entsprechenden, masslich unbestritten geblieb en en Kosten von insgesamt EUR 480.-- gehören somit zu den notwendi gen Expertenkosten des

Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010

vom 14. April 2010 E. 2, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35). 6.

6 .1

Die Ver fahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 57 mit Hinweisen) - de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) zu verpflichten, de m anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entri chten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungskosten von insgesamt

EUR 480.-- zu vergüten . 4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 8 0.-- .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme zu diesen

Unterlagen

und lehnte am 12. Dezember 2013 (Urk. 14) eine Kostenübernahme ab. Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 17. Dezember 2013 (Urk.

18) zur Kenntnis gebracht . 3.

Die Schweizerische Unfall versicherung (SUVA) als für das Ereignis vom 12. No vember 2001 zuständiger Unfallversicherer gewährte

X.___

mit Verfügung vom 2. September 2003 (Urk. 6/16/2- 5) e ine E ntschädi gung wegen einer Integritätse inbusse von 5 % und

eine Invali denrente nach Mass gabe einer aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 70'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'000.-- ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 65 % ab 1. November 2003 . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 sowie die Labor- und die Röntgenuntersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (je stehend ap

und lateral vom 4. April 2011) stellte d er Rheumatologe

die folgenden Diagnosen (S.

6): - mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - 12. November 2001 Kontusion der Lendenwirbelsäule - c hronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine, nicht aus rei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, phasen weise nicht Myotom -bezogene Kraftabschwächung der Beine, Schlaf störungen, Müdigkeit - Übergewic ht mit Body-Mass-Index von 28,6 kg/m2 - a namnestisch Reizmagen-Syndrom I n seiner Beurteilung (S. 6 ff.) führte Dr. Z.___

unter anderem aus, insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität aktuell höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig und auch in der ihm vorlie genden Dokumentation nicht erwähnt worden (S. 13 oben). Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit – aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt – für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt. Für (Haushalts-)Ar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formulieren (S. 14 un ten). Befragt zum Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache konstatierte Dr. Z.___, er könne die in den früheren Arztbe richten beschriebenen somatisch pathologischen Befunde wie den vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ festgestellten Finger-Boden-Abstand sowie die von diesem genannten Bewegungseinschränkungen an Wirbelsäule und Hüfte unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen, womit eine Veränderung ausgewiesen sei (S. 16).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00482 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

29. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahr 1965 in A.___ geborene X.___, zuletzt von Juli 1997 bis zur Geschäftsaufgabe im Sommer 2004 Inhaber der mit der Aus führung von Fugendichtungen be fassten Einzelfirma Y.___, X.___,

gewesen (Urk. 19), stürzte am

12. November 2001 bei der Arbeit von einer Leiter (Urk. 6/9/31-3 3 S. 1) und meldete sich am 23. Mai 2003 unter Hin weis auf zwei seit diesem Ereignis bestehende Diskusherni en bei der Invaliden versic herung zum Rentenbezug an (Urk.

6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 6/19) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, Urk. 6/17) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/14-16) ein. Überdies nahm sie die Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/11, Urk. 6/20) zu den Akten und f ührte eine Abklärung für Selbständiger werbende (Urk. 6/ 21) durch . Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % verfügte die IV-Stelle a m 11. Oktober 2005 (Urk. 6/34-56) die Zusprache einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. November 200 2. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dag egen erhobenen Einsprache (Urk. 6/77) sprach sie diesem

nach Durchführung einer erneuten Abklärung für Selbs tändigerwerbende (Urk. 6/100) mit E ntscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103, vgl. auch Urk. 6/104-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab 1. Oktober 2004 eine g anze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) samt Zusatzrente für die in seinem Heimatland lebende Ehefrau und zwei Kinderrenten zu .

Im Rahmen eines im Mai 2009 von Amtes wegen angehobenen Revisionsver fah rens (Urk. 6/111) zog die IV-Stelle wiederum einen IK-Auszug (Urk. 6/113) bei, wogegen sie beim behandelnden Rheumatologen keinen Bericht

erhältlich machen konnte

(Urk . 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/133 S. 2). In der Folge

holte sie das Gutachten von

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. Apri l 2011 (Urk. 6/125) ein . Nach Durchführung des

Vor bes cheidverfahren s (Vorbescheid vom 8. März 2012 [ Urk. 6/135 ], Einwand vom 26. April 2012 [ Urk. 6/140 ]) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ga nze R ente mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk.

2) per Ende des der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen da gegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.

Hiergegen

erhob der Versicherte

a m 24. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte die Aufhebung

der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 sowie in prozessualer Hinsicht die

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem sein Gesuch um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom

1. Juli 2013 (Urk. 8) abgewiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer a m

25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) weitere Arztberichte samt Übersetzungen und dazugehörigen Rechnungen (Urk. 11/1 -6, Urk. 16/1-9)

ein und ersuchte um Erstattung der ihm im Zusammenhang mit den in A.___

erfolgen Untersuchungen entstandenen Abklärungs- und Übersetzungsk ost en von insgesamt EUR 4 8 0.-- .

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme zu diesen

Unterlagen

und lehnte am 12. Dezember 2013 (Urk. 14) eine Kostenübernahme ab. Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 17. Dezember 2013 (Urk.

18) zur Kenntnis gebracht . 3.

Die Schweizerische Unfall versicherung (SUVA) als für das Ereignis vom 12. No vember 2001 zuständiger Unfallversicherer gewährte

X.___

mit Verfügung vom 2. September 2003 (Urk. 6/16/2- 5) e ine E ntschädi gung wegen einer Integritätse inbusse von 5 % und

eine Invali denrente nach Mass gabe einer aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 70'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'000.-- ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 65 % ab 1. November 2003 . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann,

mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, laut dem Gutachten von Dr. Z.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (April 2011) sei nicht mehr von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit we sentlich beeinträchtige. Insofern sei d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

wieder zu 100 % zumutbar. Daran hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf ihre Akten

fest (Urk. 5, Urk. 14). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, auf die Expertise von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser trotz entsprechendem Auftrag der Beschwerdegegnerin keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen und ihn gar nicht richtig untersucht, sondern ihm ein Zur schau s tellen der Beschwerden unterstellt und die früheren ärztlichen Erkennt nisse diskreditiert habe (Urk. 1 S. 2 ff.). A nhand der von ihm beigebrachten Arztberichte sei ein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden aus gewiesen, zumal die Indikation für einen chirurgischen Eingriff bejaht worden sei (Urk. 10, Urk. 15). 3 .

3.1

Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung

erachtete

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin den Untersuchungsbericht

von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. Mai 2003 (Urk. 6/9/9-11) als massgebend (RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 [Urk. 6/28 S. 2]). Darin schloss der SUVA -Kreisarzt diagnostisch auf ein

lumbovertebrale s und lumboradikuläre s Syndrom linksbetont mit Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, welches sich nach dem Leitersturz vom 12. November 2001 mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehenden Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ betreffend Computertomographie [ CT ] der LWS auf Höhe L1 bis S1 vom 28. Mai 2002 [Urk. 6/9/23-24]) ausgebildet habe .

Im angestammten Beruf sei – so Dr. B.___

– eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechtfertigt .

F ür angepasste Tätigkeiten entsprechend dem von ihm formulier ten Zumutbarkeitsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken,

stehend, gehend, sitzend in gleicher Aufteilung, ohne Zwangshaltung für den Oberkörper, wobei freie Gestaltung der Arbeit möglich sein sollte sowie ver mehrte Pausen während der Arbeitszeit, Zusatzbelastung maximal 5 kg bis auf tischhoher Arbeitsfläche, Gehstrecken vereinzelt 50-100 m) bestehe eine Ar beitsfähigkeit von min destens 50 % .

Kniende und kauernde Arbeiten seien dem Beschwerdeführer ebenso wenig zu mutbar wie repetitives Bücken sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen (S. 2 f.).

Sodann führte die Beschwerdegegnerin z ur Bemessung des Invaliditätsgrades am 6. Mai 2004 und 30. Mai 2006 je eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 28. Mai 2004 und 31. Mai 2006 [Urk. 6/21, Urk. 6/100]), wobei sie anlässlich der zweiten Erhebung

anhand der Buchhaltungsunterlagen einen Invaliditätsgrad von 35 % (2002), 51% (2003) und 80 % (2004) respektive

mittels eines Betätigungsvergleichs am Arbeitsplatz eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsinhaber von insgesamt 88 % er mittelte, letztere beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer im an teilsmässig mit 88 % veranschlagten Bereich "Betriebsleiterfunktion, Bauarbei ten" einen vollständigen Ausfall verzeichne und nurmehr die anteilsmässig mit 12 % gewichteten administrativen Arbeiten (Büro, Telefon, etc.) wahrnehmen könne.

Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab dem

1. Oktober 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) zu.

Den Umstand, dass dieser eigenen An gaben zufolge (Urk. 6/100 S. 2 f. Ziff. 3.3) seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende Juni 2004 aufgegeben hatte und damit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Betätigungsvergleichs – mit erwerblicher Gewichtung (ausserordentliche Methode; vgl. dazu BGE 128 V 29) – dahingefallen waren (vgl. etwa Bundesgerichts urteil

9C_116/2012 vom 1 5. März 2012 E. 3.2), liess sie dabei ausser Acht . 3.2

3.2.1

Der r entenaufhebende n Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 2)

liegt

die

Exper tise von Dr. Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 6/125) zugrunde . Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die ambulante Untersuchung des Beschwerde führers vom 4. April 20 11 sowie die Labor- und die Röntgenuntersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (je stehend ap

und lateral vom 4. April 2011) stellte d er Rheumatologe

die folgenden Diagnosen (S.

6): - mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - 12. November 2001 Kontusion der Lendenwirbelsäule - c hronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine, nicht aus rei chend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, phasen weise nicht Myotom -bezogene Kraftabschwächung der Beine, Schlaf störungen, Müdigkeit - Übergewic ht mit Body-Mass-Index von 28,6 kg/m2 - a namnestisch Reizmagen-Syndrom I n seiner Beurteilung (S. 6 ff.) führte Dr. Z.___

unter anderem aus, insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität aktuell höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pa thologischen Befunde abstützbar. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig und auch in der ihm vorlie genden Dokumentation nicht erwähnt worden (S. 13 oben). Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit – aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt – für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt. Für (Haushalts-)Ar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formulieren (S. 14 un ten). Befragt zum Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache konstatierte Dr. Z.___, er könne die in den früheren Arztbe richten beschriebenen somatisch pathologischen Befunde wie den vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ festgestellten Finger-Boden-Abstand sowie die von diesem genannten Bewegungseinschränkungen an Wirbelsäule und Hüfte unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen, womit eine Veränderung ausgewiesen sei (S. 16). 3.2.2

Im Beschwerdev erfahren

ergingen diverse Arztberichte

samt Übersetzungen ins Deutsche, namentlich de r

Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. Mai 2013 betreffend eine M agnetresonanz (M R) -Untersuchung der LWS (Urk. 16/6), de r

Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Juni 2013 (Urk. 16/2), de r

Bericht von Dr. med. F.___ vom 12. Juni 2013 betreffend eine Elektroneuro myographie (ENMG) der unteren Gliedmassen (Urk. 16/4) und de r

Bericht von Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 11/6) . L etzterer erachtete

aufgrund der get roffenen Abklärungen die Indikation für eine chirurgische Be handlung mittels Laminektomie in den Segmenten L3 bis S1 und Arthrodese

als gegeben . 4 . 4 .1

Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. Z.___

begründete seine Einschätzung vom 6. April 2011 (E. 3. 2 .1) zur Hauptsache mit den für eine kli nisch-rheumatologische Untersuchung der Wirbelsäule typischen Befundanga ben

und

mit der Feststellung, die geklagten Beschwerden seien soma tisch pa thologisch nicht hinreichend objektivierbar. J e doch initiierte er nebst den von ihm selber angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule (vgl. Gutachten S. 4 f.) keine weiteren bildgebenden/appar ativen Abklärungen, ohne di e Gründe dafür hinreichend klar namhaft zu machen.

Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er auf ein Verlaufs-CT zur Bildgebung des Stadtspitals C.___ vom 28. Mai 2002 mit Dokumentation zweier Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (Urk. 6/9/23-24) und/oder eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung verzichtete. Alsdann sah sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung a uch die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, diesen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Be schwerdeführer am 26. April 2012 (Urk. 6/140 S. 2 oben) gerügten

Umstand

nä her zu beleuchten . I n Nachachtung der RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/148 S. 1) konstatierte sie diesbezüglich lediglich, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden respektive es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden sollte.

Mit dieser pauschalen Formulierung ist jedoch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [ BV ]) er gebenden Begründungspflicht (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE

134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen) nicht Genüge getan . Namentlich wird daraus nicht er sichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerde füh rers nach einem Verlaufs-CT für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält . 4.2

Weitere

– auch bildgebende – medizinische Untersuchungen w urden schliesslich auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Zeitraum von Mai bis Juli 2013, mithin

zeitnah zur angefochtenen Verfügung durchgeführt (E. 3.2.2), wobei sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 14) nicht

näher zu den Ergebnissen dieser – aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG unerlässlichen – Abklärungen

vernehmen liess .

Zwar beinhalten d ie

vom Beschwerdeführer aufgelegten Arzt b erichte (E. 3.2.2) weder eine Auseinandersetzung mit der Expertise von Dr. Z.___ noch Angabe n zum beruflichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Allerdings

werden darin objektive Befunde benannt, aufgrund derer sich nicht rechtsgenüglich

ausschliessen lässt, dass

– wie im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Gutachten von Dr. Z.___ postuliert – kein hinreichendes organisches Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vorliegt. Inso fern bestehen gewichtige Zweifel an der E inschätzung von Dr. Z.___

in dem Sinne, als ungewiss

erscheint, ob er sämtliche objektiv wesentlichen Tatsachen berücksichtigte. Folglich

kann

die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen im Sinne des Gutachtens von Dr. Z.___

entschieden werden.

Hinzu kommt, dass die Begutachtung durch Dr. Z.___

bereits am 4. April 2011 und damit gut zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung

(24. April 2013) stattfand, sodass

seine Einschätzung nicht als zeitgerechte medizinische Entscheidungsg rundlage für die Rentenaufhebung

gelten kann.

Dies gilt hier

umso mehr, als keine weiteren

ärztlichen B erichte bei den IV-Akten liegen, die den der Exploration

nachfolgenden Zeitabschnitt bis zum Verfügungserlass do kumentieren .

Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren trotz Mah nungen keinen aktuellen Bericht von Dr. H.___ erhältlich machen konnte (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/133 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Rheumatologe zur Auskunft serteilung verpflichtet ist und die ihm abgegebenen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Beschwerde gegnerin zuzustellen hat (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6a Abs. 1 IVG), ansonsten er

mit Busse bestraft werden kann (Art. 70 IVG in Ver bindung mit Art. 88 des Bundesgesetzes ü ber die Alters- und Hinterlassenen versicherung [ AHVG ]). 4.3

Zusammenfassend erlaubt

die vorliegende Aktenlage in medizinischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und ist ergänzungsbedürftig. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen

– allenfalls im Rahmen einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung – vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

5.1

Der Beschwerdeführer beantragte

in seinen Eingaben vom 25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) die Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungen im Gesamtbetrag von

EUR 480.-- gemäss den

von ihm vorgelegten Rechnungen vom 30. Mai, 12. und

17. Juni 2013 (Urk. 11/2, Urk. 11/5, Urk. 16/9) durch die Beschwerde gegnerin . 5.2

Nach dem Gesagten kommt den

fraglichen

Arztb erichten massgebende Bedeu tung für die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zu. Die entsprechenden, masslich unbestritten geblieb en en Kosten von insgesamt EUR 480.-- gehören somit zu den notwendi gen Expertenkosten des

Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010

vom 14. April 2010 E. 2, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35). 6.

6 .1

Die Ver fahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 57 mit Hinweisen) - de r Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) zu verpflichten, de m anwaltlic h vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entri chten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungskosten von insgesamt

EUR 480.-- zu vergüten . 4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter